Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung - Drucksache 21/1505 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung - Drucksache 21/1505 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2073
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1505)
08.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
– Drucksache 21/1505 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 129 Absatz 3 BGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 129 Absatz 3 ist die Angabe „Namensunterschrift“ durch die Angabe
„Unterschrift des Erklärenden“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Neuregelung von § 129 Absatz 3 BGB, welche die in einem elektronischen Dokument enthaltene und
mit einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift versehene Erklärung einer öffentlich
beglaubigten Erklärung gleichstellt, wird begrüßt. Der elektronische Rechtsverkehr mit den Registergerichten und
Grundbuchämtern erfordert regelmäßig die elektronische Übermittlung öffentlich beglaubigter Erklärungen,
wie z. B. Handelsregisteranmeldungen oder Löschungsbewilligungen.
Allerdings ist der Wortlaut von § 129 Absatz 3 BGB anzupassen. Das Erfordernis einer
„Namensunterschrift“ ist § 126 Absatz 1 BGB entlehnt. Dort erfüllt die „Namensunterschrift“ eine Identitäts- und
Authentizitätsfunktion, weil sie einen zweifelsfreien Rückschluss auf ihren Aussteller zulässt (Hecht, in: BeckOGK,
Stand: 01.04.2024, BGB, § 126 Rn. 37 f.). Bei einer notariellen Beglaubigung werden Identität und
Authentizität der Unterschrift bereits durch die Vermerkurkunde des Notars sichergestellt. Dementsprechend setzt
§ 129 Absatz 1 Nummer 1 BGB keine „Namensunterschrift“ voraus. Ebenso lässt § 126 Absatz 1
Alternative 2 BGB für die Einhaltung der Schriftform auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen genügen (Hecht,
in: BeckOGK, Stand: 01.04.2024, BGB, § 126 Rn. 37 f.). Da auch bei Beglaubigung einer elektronischen
Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk des Notars erstellt wird, ist die vorgeschlagene Harmonisierung des
Wortlauts von § 129 Absatz 3 BGB mit § 129 Absatz 1 Nummer 1 BGB folgerichtig. In der praktischen
Handhabung unterscheiden sich die an eine „Namensunterschrift“ gestellten Anforderungen ohnehin kaum
von der bloßen „Unterschrift“ (vgl. Scheller, in: BeckOGK, Stand: 01.05.2024, BGB, § 129 Rn. 21 ff.).
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a0 – neu – (§ 130 Absatz 1 Satz 2 BGB),
Buchstabe a (§ 130 Absatz 2 BGB)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
,a0) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wurde die Willenserklärung notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt, wird sie auch
wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift
zugeht.“‘
b) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
,a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder
gleichzeitig ein Widerruf zugeht.“‘
Begründung:
Der Bundesrat unterstützt die Einfügung einer Regelung, nach der für das Wirksamwerden einer öffentlich
beglaubigten oder notariell beurkundeten Willenserklärung, die unter Abwesenden abgegeben wird, der
Zugang einer öffentlich beglaubigten Abschrift genügt.
Auch in diesem Fall sollte entsprechend § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB der vorherige oder gleichzeitige
Widerruf der Willenserklärung deren Wirksamwerden verhindern. Dies ist systematisch dadurch zu verdeutlichen,
dass die neue Regelung in Absatz 1 aufgenommen und der bisherige § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB zum
eigenständigen Absatz wird.
3. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG)
Artikel 3 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
,3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Bei einer Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung sind keine Nachweise
erforderlich.“‘
Begründung:
Der in Artikel 3 Nummer 3 bisher vorgesehene neue § 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG überträgt die aus der
Papierwelt gewohnte Verfahrensweise, vorgelegte Vollmachten und Vertretungsausweise in (elektronischer)
beglaubigter Abschrift zur Niederschrift zu nehmen.
Diesbezüglich stellt sich ein technisches Problem: Da die elektronische beglaubigte Abschrift nach § 39a
Absatz 1 Satz 1 BeurkG selbst mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, kann sie nicht
mit der elektronischen Niederschrift zu einer Datei verbunden und gemeinsam mit dieser qualifiziert
elektronisch signiert werden. Die dauerhafte Verbindung von elektronischer Niederschrift und beigefügter
elektronischer beglaubigter Abschrift ist dadurch nicht gewährleistet. Beispielsweise könnte der Niederschrift
nachträglich ein abweichender Vertretungsnachweis beigefügt werden. Erforderlich ist vielmehr, Urkunde
und Vertretungsnachweis, dann aber unter Zerstörung der früheren Signatur, in einer Datei
zusammenzufassen, die insgesamt erneut zu signieren ist.
Vor diesem Hintergrund sollte die Notarbescheinigung gemäß § 21 Absatz 3 BNotO gestärkt werden. § 12
Absatz 1 BeurkG bezweckt den Nachweis der Vertretungsmacht (Bord, in: BeckOGK, Stand: 01.04.2024,
BeurkG, § 12 Rn. 7). Dieser Nachweis wird durch die Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 BNotO ebenso
geführt wie durch die Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht. Gemäß § 164 Absatz 1 BGB
ist das Bestehen der Vertretungsmacht im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich. Diese prüft der
Notar als Träger eines öffentlichen Amts bei der Beurkundung. Es handelt sich um eine Amtspflicht des
Notars, §§ 4, 17 Absatz 1 BeurkG (Bord, in: BeckOGK, Stand: 01.04.2024, BeurkG, § 12 Rn. 7). Die
Vollmachtsbescheinigung erbringt daher grundsätzlich den vollen Nachweis über das Bestehen der bescheinigten
Vertretungsmacht (Sander, in: BeckOK, 9. Ed., Stand: 01.02.2024, BNotO, § 21 Rn. 76). Das spiegeln auch
§§ 12 Absatz 1 Satz 4 HGB, 34 GBO sowie – für die Registerbescheinigung – der geltende § 12 Absatz 1
Satz 2 BeurkG wider.
Der zutreffende Ansatz in Artikel 1 Nummer 5 des hiesigen Entwurfs, für Ausschlagungserklärungen nach
§ 1945 BGB bei Vorlage einer Notarbescheinigung gemäß § 21 Absatz 3 BNotO auf die Beifügung der
Vollmachtsurkunde zu verzichten, sollte daher auf sämtliche Fälle rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht
erweitert werden, unabhängig davon, ob die Niederschrift elektronisch oder in Papierform errichtet wird.
Materiellrechtliche Schutzlücken für die Beteiligten sind damit nicht verbunden. Insbesondere gilt bereits die
Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar nach § 12 Absatz 2 BeurkG als Vorlage gegenüber dem
Erklärungsempfänger (§ 172 Absatz 1 BGB). In der Literatur wird sogar die Auffassung vertreten, dass die
unterbliebene Änderung des Wortlauts des § 12 Absatz 1 BeurkG im Zusammenhang mit der Erweiterung
der Zuständigkeit der Notare gemäß § 21 Absatz 3 BNotO – mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben
im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (BGBl. 2013 I S. 1800) – ein Redaktionsversehen
darstellt (Bord, in: BeckOGK BeurkG, Stand: 01.04.2024, BeurkG, § 12 Rn. 33). Auch aus
datenschutzrechtlichen Gründen ist die Notarbescheinigung der Beifügung einer Abschrift der Vollmachtsurkunde
vorzuziehen. Das gilt insbesondere für Urkunden, die in das öffentlich einsehbare Handelsregister
aufgenommen werden. Aufgrund des im neugefassten Satz 2 geregelten Vollverweis auf § 21 BNotO ist der bisherige
§ 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG zu ersetzen.
4. Zu Artikel 5 (§ 17 Satz 2 LwVfG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Ländern, die von der Öffnungsklausel des Artikels 72 Absatz 3
Nummer 7 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht haben und im Grundsteuerrecht vom Bundesrecht abweichende
Regelungen für Grundstücke des Grundvermögens getroffen haben, zum Teil kein Grundsteuerwert ermittelt
wird. Insoweit sind die Finanzämter der betroffenen Länder nicht in der Lage, auf Ersuchen des Gerichtes
Auskünfte zum Grundsteuerwert zu erteilen.
5. Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel 8 zu ersetzen:
,Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2023 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 130b wird durch den folgenden § 130b ersetzt:
„§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument
(1) Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt
dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende
des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches
das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.
(2) Soll ein gerichtliches Dokument von einem Beteiligten unterschrieben werden, so muss es,
bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 1 Satz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Person auf einem zur
elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben
werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“
2. § 371a wird wie folgt geändert: <…weiter wie Vorlage…>‘
Begründung:
Durch den Antrag werden die Regelungen zur elektronischen Niederschrift aus dem Beurkundungsgesetz in
die Zivilverfahrensordnung überführt.
Ansatzpunkt sind die Regelungen um das gerichtliche elektronische Dokument. Dieses wird um die
Regelungen zur Präsenzbeurkundungen analog erweitert. Mit der Norm wird klargestellt, dass bei gerichtlichen
oder strafverfolgungsbehördlichen Dokumenten, die von einem Beteiligten unterschrieben werden sollen,
auch das Verfahren zur elektronischen Niederschrift aus dem Beurkundungsgesetz entsprechend zur
Anwendung kommen kann. Ansonsten würde die Situation entstehen, dass bei der Abgabe von eidesstattlichen
Versicherungen vor Gericht gemäß § 1945 Absatz 2 BGB die Reglungen der elektronischen Niederschrift
gelten, nicht aber in allen anderen Fällen, in denen es vorgeschrieben oder sinnvoll ist, dass die Beteiligten
das Dokument unterschreiben. Gerade für den letztgenannten Fall besteht in der Praxis ein hohes Bedürfnis,
um nachträglich den Beweis führen zu können, dass der Beteiligte lesen und schreiben konnte. Neben seine
Unterschrift hat er in der Praxis auch das Wort „selbst“ von selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben zu
unterschreiben.
Angehörigen der Gerichte bzw. der Strafverfolgungsbehörden ist es verwehrt, das elektronische Dokument
auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig zu
unterschreiben. Sie müssen entweder eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden oder das gesamte Dokument
in Papier herstellen.
Die Änderung der ZPO in Nummer 2 ist gegenüber dem Entwurf unverändert.
6. Zu Artikel 11a – neu – (§ 46d Absatz 2 – neu – ArbGG),
Artikel 11b – neu – (§ 55a Absatz 8 – neu – VwGO),
Artikel 11c – neu – (§ 65a Absatz 8 – neu – SGG),
Artikel 11d – neu – (§ 52a Absatz 8 – neu – FGO),
Artikel 11e – neu – (§ 32b Absatz 1a – neu – StPO)
Nach Artikel 11 sind die folgenden Artikel 11a, 11b, 11c, 11d und 11e einzufügen:
,Artikel 11a
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 46d wird durch den folgenden § 46d ersetzt:
„§ 46d
Gerichtliches elektronisches Dokument
(1) Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die
Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren
Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in
Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich
unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist.
(2) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 1 Satz 1 von einem Beteiligten unterschrieben werden,
so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Person auf einem zur
elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“
Artikel 11b
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 55a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 7 Satz 1 von einem Beteiligten unterschrieben
werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 7 Satz 1 versehen
wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 7 Satz 1 genannten Person auf einem zur
elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“
Artikel 11c
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 65a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 7 Satz 1 von einem Beteiligten unterschrieben
werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 7 Satz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 7 Satz 1 genannten Person auf einem zur
elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“
Artikel 11d
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; I 2002 S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 52a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 7 Satz 1 von einem Beteiligten unterschrieben
werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 7 Satz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 7 Satz 1 genannten Person auf einem zur
elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“
Artikel 11e
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 32b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soll ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument nach Absatz 1 von einem
Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach
Absatz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart der verantwortenden Personen auf einem zur elektronischen
Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“‘
Begründung:
Durch den Antrag werden die Regelungen zur elektronischen Niederschrift aus dem Beurkundungsgesetz in
weitere Verfahrensordnungen überführt.
Ansatzpunkt sind die Regelungen um das gerichtliche elektronische Dokument. Dieses wird um die
Regelungen zur Präsenzbeurkundungen analog erweitert. Mit der Norm wird klargestellt, dass bei gerichtlichen
oder strafverfolgungsbehördlichen Dokumenten, die von einem Beteiligten unterschrieben werden sollen,
auch das Verfahren zur elektronischen Niederschrift aus dem Beurkundungsgesetz entsprechend zur
Anwendung kommen kann. Ansonsten würde die Situation entstehen, dass bei der Abgabe von eidesstattlichen
Versicherungen vor Gericht gemäß § 1945 Absatz 2 BGB die Reglungen der elektronischen Niederschrift
gelten, nicht aber in allen anderen Fällen, in denen es vorgeschrieben oder sinnvoll ist, dass die Beteiligten
das Dokument unterschreiben. Gerade für den letztgenannten Fall besteht in der Praxis ein hohes Bedürfnis,
um nachträglich den Beweis führen zu können, dass der Beteiligte lesen und schreiben konnte. Neben seine
Unterschrift hat er in der Praxis auch das Wort „selbst“ von selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben zu
unterschreiben.
Angehörigen der Gerichte bzw. der Strafverfolgungsbehörden ist es verwehrt, das elektronische Dokument
auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig zu
unterschreiben. Sie müssen entweder eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden oder das gesamte Dokument
in Papier herstellen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a – § 129 Absatz 3 BGB)
Die Bundesregierung sieht auch nach erneuter Prüfung des Vorschlags des Bundesrates keinen Änderungsbedarf
an ihrem Gesetzentwurf.
Es muss klar geregelt werden, wie zu unterschreiben ist. § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) bezieht sich auf § 126 BGB, weshalb in dieser Norm zwar der Begriff „Unterschrift“ verwendet
wird, aber als „Namensunterschrift“ auszulegen ist. Es gibt bisher keine Vorschrift für den Begriff „Unterschrift“;
auch in § 40b Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes in der Entwurfsfassung (BeurkG-E) kann der Begriff
„Unterschrift“ nur verwendet werden, weil unter Bezugnahme auf § 129 Absatz 2 BGB schon klargestellt ist, wie zu
unterschreiben ist.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a0 -– neu – § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB;
Buchstabe a – § 130 Absatz 2 BGB)
Die Bundesregierung sieht auch nach erneuter Prüfung des Vorschlags des Bundesrates keinen Änderungsbedarf
an ihrem Gesetzentwurf.
Ein Klarstellungsbedürfnis besteht nach Einschätzung der Bundesregierung nicht. § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB
regelt für alle formfreie wie formgebundene Willenserklärungen, wie sich ein Widerruf auf das Wirksamwerden
von Willenserklärungen auswirkt. Die Einfügung des neuen § 130 Absatz 2 BGB ändert daran nichts.
Insbesondere trifft § 130 Absatz 2 BGB keine abschließende Sonderregelung, die eine Anwendbarkeit von § 130 Absatz 1
Satz 2 auf formgebundene Willenserklärungen ausschließen würde.
Zu Nummer 3 (Artikel 3 Nummer 3 – § 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG)
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zum Anlass, im Laufe des weiteren
Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Änderung der Vorschrift zum Nachweis
für die Vertretungsberechtigung im Beurkundungsrecht fachlich vertretbar und zweckmäßig ist.
Zu Nummer 4 (Artikel 5 – § 17 Satz 2 LwVfG)
Die Bundesregierung nimmt den Hinweis des Bundesrates zum Anlass, im Laufe des weiteren
Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Änderung der Vorschrift erforderlich ist.
Zu den Nummern 5 und 6 (Artikel 8 – Änderung der Zivilprozessordnung,
Artikel 11a – neu – § 46d Absatz 2 – neu – ArbGG,
Artikel 11b – neu – § 55a Absatz 8 – neu – VwGO,
Artikel 11c – neu – § 65a Absatz 8 – neu – SGG,
Artikel 11d – neu – § 52a Absatz 8 – neu – FGO,
Artikel 11e – neu – § 32b Absatz 1a – neu – StPO)
Die Bundesregierung sieht auch nach erneuter Prüfung des Vorschlags des Bundesrates keinen Änderungsbedarf
an ihrem Gesetzentwurf.
Der Vorschlag erscheint mit der bisherigen Systematik und dem Regelungsinhalt von § 130b der
Zivilprozessordnung, § 32b der Strafprozessordnung und den Parallelvorschriften in den weiteren Verfahrensordnungen
unvereinbar. Diese Vorschriften beziehen sich ausschließlich auf schriftformbedürftige elektronische Dokumente,
die von Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten erstellt werden und regeln dafür die schriftformersetzende
elektronische Unterzeichnung. Nicht erfasst werden formbedürftige Erklärungen Dritter und damit auch nicht die
in der Antragsbegründung beispielhaft angeführten Versicherungen an Eides Statt. Nach geltendem Recht wird
eine Unterschrift von Bürgerinnen und Bürgern bei Erklärungen zu Protokoll des Urkundsbeamten oder des
Rechtspflegers nicht gefordert. Dies gilt ebenso bezüglich der förmlichen Maßgaben für Protokolle über
ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen, die ebenso kein Unterschriftserfordernis vorsehen. Der Vorschlag
grenzt die von der angedachten Regelung betroffenen Dokumente nicht ein, da er sich auch auf Dokumente
erstreckt, bei denen eine Unterschrift des Betroffenen rechtlich nicht erforderlich, aber „sinnvoll ist“. Dies führte
schlussendlich zur Möglichkeit einer willkürlichen Anwendung der angedachten Regelung.
Zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Protokolls als öffentlicher Urkunde gehören wesentliche
Förmlichkeiten (Ort, Zeit, Gerichtsbezeichnung, Namen des Urkundsbeamten und Erklärenden) die Erklärung selbst, der
Abschlussvermerk, dass das Protokoll dem Erklärenden vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihm
genehmigt wurde, sowie die Unterschrift des Urkundsbeamten. Bei Umsetzung des Änderungsvorschlags würden
weitere Formerfordernisse etabliert und damit neue Hindernisse geschaffen, die dem Ziel des Bürokratieabbaus
und der bürokratiearmen Digitalisierung von Prozessen entgegenlaufen. Letztlich würde hierdurch auch die
Rechtsmitteleinlegung erschwert. Darüber hinaus schafft die angedachte Regelung bei den Gerichten und
Strafverfolgungsbehörden erhebliche zusätzliche sächliche und finanzielle Aufwände. Gleichzeitig hätte die
Einführung einer solchen Regelung auch keine Auswirkungen auf die Erfüllung materiell-rechtlicher Formerfordernisse,
die davon unberührt bleiben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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