Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1505, 21/2073, 21/2146 1.12)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1505, 21/2073, 21/2146 1.12)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2778
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1505, 21/2073, 21/2146 1.12 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
A. Problem
Die Bundesregierung führt in ihrem Entwurf aus, dass das
Beurkundungsverfahren derzeit noch grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet sei. Die Errichtung
elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sehe das
Beurkundungsgesetz nur punktuell vor, nämlich für Beurkundungen mittels
Videokommunikation sowie für einfache elektronische Zeugnisse.
Derweil erfolge die Verwahrung notarieller Urkunden seit dem Jahr 2022
elektronisch im sogenannten Elektronischen Urkundenarchiv. Auch die Aktenführung
bei den Gerichten erfolge weitgehend elektronisch. Ebenfalls in hohem Maße
elektronisch laufe der Vollzug notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und
sonstiger Rechtsvorgänge ab.
Sofern im Beurkundungsverfahren Urkunden in Papierform errichtet würden,
bedürfe es sowohl für die elektronische Verwahrung als auch für elektronische
Vollzugstätigkeiten eines Medientransfers. Dies binde Personal- und Sachkapazitäten
bei den Urkundsstellen und die Bearbeitung verzögere sich.
Der Entwurf sehe weitreichende Möglichkeiten für eine Errichtung elektronischer
Urkunden vor. Damit würden die Voraussetzungen für eine medienbruchfreie
Weiterverarbeitung dieser Dokumente geschaffen. So könnten Prozesse
beschleunigt und Kapazitäten in Notariaten, Gerichten und anderen Urkundsstellen
eingespart werden.
Der Entwurf trage damit zur Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, insbesondere des
Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 bei.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht unter anderem eine
Vereinheitlichung des Wortlauts in § 39a des Beurkundungsgesetzes (BeurkG)
vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1505, 21/2073 mit folgender Maßgabe,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39
können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter
elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer
Handzeichen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Zeugnis muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a
Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“ ‘
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Ansgar Heveling
Geschäftsführender Vorsitzender
Dr. Konrad Körner
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Dr. Konrad Körner, Tobias Matthias Peterka, Helge
Limburg, Mahmut Özdemir (Duisburg) und Aaron Valent
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1505 in seiner 21. Sitzung am 11. September 2025
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist gemäß
§ 96 GO-BT beteiligt.
Die Vorlage auf Drucksache 21/2073 wurde mit Drucksache 21/2146 Nr. 1.12 an den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Rechtsausschuss des 20. Deutschen Bundestages hatte in seiner 117. Sitzung am 9. Oktober 2024 zu dem
Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung auf Drucksache 20/11849 eine Anhörung durchgeführt.
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 117. Sitzung des Rechtsausschusses des
20. Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen
sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 16. Sitzung am 12. November 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1505, 21/2073 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem
Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen wurde.
Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(6)38, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt. Mit diesem
Änderungsantrag wollte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN insbesondere die Regelungen zum Inkrafttreten
mit Bezug auf neue Regelungsgegenstände ergänzen und eine befristete Geltung der Regelungen zur
vorgesehenen Signaturmöglichkeit auf einem zur Erfassung der eigenhändigen Unterschrift geeigneten Hilfsmittel auf etwa
zehn Jahre erreichen.
Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass Kern des Gesetzesentwurfs die Einführung einer elektronischen
Niederschrift zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundspersonen sei. Dies sei für die
weitere Digitalisierung und Entbürokratisierung des Rechtsverkehrs wichtig. Auch die Ausweitung für sonstige
Beurkundungen sei sinnvoll. Sogenannte „Sign Pad“-Lösungen seien weiterhin möglich.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahm vorweg, dass sie dem Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen zustimmen werde, weil dieser insbesondere Hinweise des Bundesrates berücksichtige. Im Ergebnis lehne
man den Gesetzesentwurf jedoch ab – jedenfalls dann, wenn der eigene Änderungsantrag keine Zustimmung
finde. Man stelle sich freilich nicht gegen weiteren Bürokratieabbau und zunehmende Digitalisierung, sondern
halte die unbefristete, dauerhafte Einführung von „Sign Pads“ für eine technologische Sackgasse. Es sei bereits
jetzt möglich, Identitätsnachweise mit elektronischen Personalausweisen durchzuführen. Man gehe davon aus,
dass der elektronische Personalausweis EU-weit eingeführt werde. Vor diesem Hintergrund sei es richtig, die
Nutzung von „Sign Pads“ schon jetzt zeitlich zu befristen, um zu verdeutlichen, dass es sich um eine
Übergangstechnologie handele.
Die Fraktion Die Linke begrüßte einen weiteren Schritt Richtung Digitalisierung und moderne Justiz.
Gleichzeitig gebe es Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zur Authentifizierung, zum Schutz von Datenverlust
und zum Zugriff durch unbefugte Stellen. Außerdem hätte man sich gewünscht, näher auf die Rechte von
Betroffenen einzugehen, wenn bei dem Verfahren Fehler unterliefen.
Die Fraktion der AfD kündigte an, den Gesetzesentwurf abzulehnen. Es sei nicht gewährleistet, dass der Bürger,
der durch die Rechtsordnung für bestimmte Vorgänge gezwungen werde, eine notarielle Beurkundung in
Anspruch zu nehmen, eine physische Urkunde über seine Erklärungen erhalten könne, sofern er dies wünsche. Die
Begründung zum Gesetzesentwurf schließe ein Wahlrecht der Beteiligten aus. Wer diese Form der Digitalisierung
möchte, möge sie nutzen. Wer eine physische Urkunde haben möchte, müsse die Möglichkeit haben, sie zu
bekommen.
Die Fraktion der SPD bekräftigte, dass man von einer Digitalisierung des Notarwesens noch weit entfernt sei.
Ziel sei es, Medienbrüche aufzuheben. Das Gesetz ändere nichts an den bestehenden Verfahren, sondern eröffne
die Möglichkeit, unter Anwesenden elektronisch auf einem ‚Sign Pad‘ zu unterzeichnen, um so eine digital
qualifiziert signierte Urkunde zu erstellen und ein Zeugnis daraus zu fertigen. Durch den Änderungsantrag werde der
Wortlaut des Gesetzesentwurfs vereinheitlicht. Mit dem Gesetz werde außerdem die elektronische
Echtheitsbestätigung für ausländische elektronische Urkunden, die bislang nicht dem Haager Abkommen unterlägen, durch
vereinfachte Legalisationsatteste von Konsularbeamten in den digitalen Rechtsverkehr eingefügt. Ziel sei es, zu
einem späteren Zeitpunkt Vorgänge vollständig in einem elektronischen, gesicherten System abzuschließen. Auf
diesen Weg begebe man sich jetzt.
B. Besonderer Teil
I. Allgemeines
Im Folgenden wird lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlene Änderung
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme
des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 21/1505 verwiesen.
Der Rechtsausschuss begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, das
Beurkundungsverfahren weiter zu digitalisieren und die Errichtung elektronischer Urkunden auch im Präsenzverfahren zu
ermöglichen. Damit werden Medienbrüche abgebaut und digitale Beurkundungsprozesse ermöglicht.
Über die nachfolgende Änderung hinaus weist der Ausschuss auf Folgendes hin:
Der Ausschuss hat sich mit der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 372/25 – Beschluss) befasst und ist zu
dem Schluss gekommen, dass die vorgeschlagene Änderung in Ziffer 3 (§ 12 BeurkG) grundsätzlich
bedenkenswert ist, aber weder eilbedürftig noch für den Gesetzentwurf zwingend und daher nicht im Rahmen dieses
eilbedürftigen Gesetzgebungsverfahrens aufgegriffen werden soll. Insbesondere könnte die Änderung nicht isoliert
übernommen werden, sondern bedürfte weiterer noch näher zu prüfender Änderungen, die nicht ohne
Abstimmung mit den Ländern vorgenommen werden sollten. Die Prüfung, ob und wie eine Änderung erfolgen könnte,
wird außerhalb dieses Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.
Auf Hinweis des Bundesrates in Ziffer 4 (§ 17 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen) wurde die Rechtslage eingehend geprüft. Danach besteht im Ergebnis kein Änderungsbedarf.
II. Zur Änderung von Artikel 3
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt eine Änderung in Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a des
Gesetzentwurfs dahingehend vor, dass in § 39a Absatz 1 Satz 2 BeurkG die Angabe „Dokument“ durch die
Angabe „Zeugnis“ ersetzt wird.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Wortlaut in § 39a BeurkG-E vereinheitlicht werden. Die Absätze 2
bis 4 differenzieren zwischen dem Zeugnis einerseits und dem zu beglaubigenden Dokument andererseits. Mit
der Änderung wird klargestellt, dass das Zeugnis, zum Beispiel der Beglaubigungsvermerk, mit der qualifizierten
elektronischen Signatur des Notars beziehungsweise der Notarin zu versehen ist. Mit der Änderung ist keine
Herabsetzung des Schutzniveaus verbunden. Durch die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur oder
durch das nach Absatz 4 vorgesehene kryptografische Verfahren soll die Integrität der Beglaubigung insgesamt
weiterhin geschützt bleiben. Eine nachträgliche Manipulation der Dateien soll durch diese technischen Verfahren
weiterhin ausgeschlossen werden.
Berlin, den 12. November 2025
Dr. Konrad Körner
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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