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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1505, 21/2073, 21/2146 1.12)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2778 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1505, 21/2073, 21/2146 1.12) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2778 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1505, 21/2073, 21/2146 1.12 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung A. Problem Die Bundesregierung führt in ihrem Entwurf aus, dass das Beurkundungsverfahren derzeit noch grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet sei. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sehe das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor, nämlich für Beurkundungen mittels Videokommunikation sowie für einfache elektronische Zeugnisse. Derweil erfolge die Verwahrung notarieller Urkunden seit dem Jahr 2022 elektronisch im sogenannten Elektronischen Urkundenarchiv. Auch die Aktenführung bei den Gerichten erfolge weitgehend elektronisch. Ebenfalls in hohem Maße elektronisch laufe der Vollzug notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und sonstiger Rechtsvorgänge ab. Sofern im Beurkundungsverfahren Urkunden in Papierform errichtet würden, bedürfe es sowohl für die elektronische Verwahrung als auch für elektronische Vollzugstätigkeiten eines Medientransfers. Dies binde Personal- und Sachkapazitäten bei den Urkundsstellen und die Bearbeitung verzögere sich. Der Entwurf sehe weitreichende Möglichkeiten für eine Errichtung elektronischer Urkunden vor. Damit würden die Voraussetzungen für eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung dieser Dokumente geschaffen. So könnten Prozesse beschleunigt und Kapazitäten in Notariaten, Gerichten und anderen Urkundsstellen eingespart werden. Der Entwurf trage damit zur Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 bei. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht unter anderem eine Vereinheitlichung des Wortlauts in § 39a des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) vor. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1505, 21/2073 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“ ‘ Berlin, den 12. November 2025 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Ansgar Heveling Geschäftsführender Vorsitzender Dr. Konrad Körner Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Mahmut Özdemir (Duisburg) Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Dr. Konrad Körner, Tobias Matthias Peterka, Helge Limburg, Mahmut Özdemir (Duisburg) und Aaron Valent A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1505 in seiner 21. Sitzung am 11. September 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist gemäß § 96 GO-BT beteiligt. Die Vorlage auf Drucksache 21/2073 wurde mit Drucksache 21/2146 Nr. 1.12 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Rechtsausschuss des 20. Deutschen Bundestages hatte in seiner 117. Sitzung am 9. Oktober 2024 zu dem Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung auf Drucksache 20/11849 eine Anhörung durchgeführt. Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 117. Sitzung des Rechtsausschusses des 20. Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. In seiner 16. Sitzung am 12. November 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1505, 21/2073 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen wurde. Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)38, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt. Mit diesem Änderungsantrag wollte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN insbesondere die Regelungen zum Inkrafttreten mit Bezug auf neue Regelungsgegenstände ergänzen und eine befristete Geltung der Regelungen zur vorgesehenen Signaturmöglichkeit auf einem zur Erfassung der eigenhändigen Unterschrift geeigneten Hilfsmittel auf etwa zehn Jahre erreichen. Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass Kern des Gesetzesentwurfs die Einführung einer elektronischen Niederschrift zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundspersonen sei. Dies sei für die weitere Digitalisierung und Entbürokratisierung des Rechtsverkehrs wichtig. Auch die Ausweitung für sonstige Beurkundungen sei sinnvoll. Sogenannte „Sign Pad“-Lösungen seien weiterhin möglich. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahm vorweg, dass sie dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zustimmen werde, weil dieser insbesondere Hinweise des Bundesrates berücksichtige. Im Ergebnis lehne man den Gesetzesentwurf jedoch ab – jedenfalls dann, wenn der eigene Änderungsantrag keine Zustimmung finde. Man stelle sich freilich nicht gegen weiteren Bürokratieabbau und zunehmende Digitalisierung, sondern halte die unbefristete, dauerhafte Einführung von „Sign Pads“ für eine technologische Sackgasse. Es sei bereits jetzt möglich, Identitätsnachweise mit elektronischen Personalausweisen durchzuführen. Man gehe davon aus, dass der elektronische Personalausweis EU-weit eingeführt werde. Vor diesem Hintergrund sei es richtig, die Nutzung von „Sign Pads“ schon jetzt zeitlich zu befristen, um zu verdeutlichen, dass es sich um eine Übergangstechnologie handele. Die Fraktion Die Linke begrüßte einen weiteren Schritt Richtung Digitalisierung und moderne Justiz. Gleichzeitig gebe es Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zur Authentifizierung, zum Schutz von Datenverlust und zum Zugriff durch unbefugte Stellen. Außerdem hätte man sich gewünscht, näher auf die Rechte von Betroffenen einzugehen, wenn bei dem Verfahren Fehler unterliefen. Die Fraktion der AfD kündigte an, den Gesetzesentwurf abzulehnen. Es sei nicht gewährleistet, dass der Bürger, der durch die Rechtsordnung für bestimmte Vorgänge gezwungen werde, eine notarielle Beurkundung in Anspruch zu nehmen, eine physische Urkunde über seine Erklärungen erhalten könne, sofern er dies wünsche. Die Begründung zum Gesetzesentwurf schließe ein Wahlrecht der Beteiligten aus. Wer diese Form der Digitalisierung möchte, möge sie nutzen. Wer eine physische Urkunde haben möchte, müsse die Möglichkeit haben, sie zu bekommen. Die Fraktion der SPD bekräftigte, dass man von einer Digitalisierung des Notarwesens noch weit entfernt sei. Ziel sei es, Medienbrüche aufzuheben. Das Gesetz ändere nichts an den bestehenden Verfahren, sondern eröffne die Möglichkeit, unter Anwesenden elektronisch auf einem ‚Sign Pad‘ zu unterzeichnen, um so eine digital qualifiziert signierte Urkunde zu erstellen und ein Zeugnis daraus zu fertigen. Durch den Änderungsantrag werde der Wortlaut des Gesetzesentwurfs vereinheitlicht. Mit dem Gesetz werde außerdem die elektronische Echtheitsbestätigung für ausländische elektronische Urkunden, die bislang nicht dem Haager Abkommen unterlägen, durch vereinfachte Legalisationsatteste von Konsularbeamten in den digitalen Rechtsverkehr eingefügt. Ziel sei es, zu einem späteren Zeitpunkt Vorgänge vollständig in einem elektronischen, gesicherten System abzuschließen. Auf diesen Weg begebe man sich jetzt. B. Besonderer Teil I. Allgemeines Im Folgenden wird lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlene Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 21/1505 verwiesen. Der Rechtsausschuss begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, das Beurkundungsverfahren weiter zu digitalisieren und die Errichtung elektronischer Urkunden auch im Präsenzverfahren zu ermöglichen. Damit werden Medienbrüche abgebaut und digitale Beurkundungsprozesse ermöglicht. Über die nachfolgende Änderung hinaus weist der Ausschuss auf Folgendes hin: Der Ausschuss hat sich mit der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 372/25 – Beschluss) befasst und ist zu dem Schluss gekommen, dass die vorgeschlagene Änderung in Ziffer 3 (§ 12 BeurkG) grundsätzlich bedenkenswert ist, aber weder eilbedürftig noch für den Gesetzentwurf zwingend und daher nicht im Rahmen dieses eilbedürftigen Gesetzgebungsverfahrens aufgegriffen werden soll. Insbesondere könnte die Änderung nicht isoliert übernommen werden, sondern bedürfte weiterer noch näher zu prüfender Änderungen, die nicht ohne Abstimmung mit den Ländern vorgenommen werden sollten. Die Prüfung, ob und wie eine Änderung erfolgen könnte, wird außerhalb dieses Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Auf Hinweis des Bundesrates in Ziffer 4 (§ 17 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) wurde die Rechtslage eingehend geprüft. Danach besteht im Ergebnis kein Änderungsbedarf. II. Zur Änderung von Artikel 3 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt eine Änderung in Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzentwurfs dahingehend vor, dass in § 39a Absatz 1 Satz 2 BeurkG die Angabe „Dokument“ durch die Angabe „Zeugnis“ ersetzt wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Wortlaut in § 39a BeurkG-E vereinheitlicht werden. Die Absätze 2 bis 4 differenzieren zwischen dem Zeugnis einerseits und dem zu beglaubigenden Dokument andererseits. Mit der Änderung wird klargestellt, dass das Zeugnis, zum Beispiel der Beglaubigungsvermerk, mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars beziehungsweise der Notarin zu versehen ist. Mit der Änderung ist keine Herabsetzung des Schutzniveaus verbunden. Durch die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur oder durch das nach Absatz 4 vorgesehene kryptografische Verfahren soll die Integrität der Beglaubigung insgesamt weiterhin geschützt bleiben. Eine nachträgliche Manipulation der Dateien soll durch diese technischen Verfahren weiterhin ausgeschlossen werden. Berlin, den 12. November 2025 Dr. Konrad Körner Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Mahmut Özdemir (Duisburg) Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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