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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 372/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung [Bundesrat Drucksache 372/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 129 Absatz 3 BGB) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 129 Absatz 3 ist die Angabe „Namensunterschrift“ durch die Angabe „Unterschrift des Erklärenden“ zu ersetzen. Begründung: Die Neuregelung von § 129 Absatz 3 BGB, welche die in einem elektronischen Dokument enthaltene und mit einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift versehene Erklärung einer öffentlich beglaubigten Erklärung gleichstellt, wird begrüßt. Der elektronische Rechtsverkehr mit den Registergerichten und Grundbuchämtern erfordert regelmäßig die elektronische Übermittlung öffentlich beglaubigter Erklärungen, wie z. B. Handelsregisteranmeldungen oder Löschungsbewilligungen. Allerdings ist der Wortlaut von § 129 Absatz 3 BGB anzupassen. Das Erfordernis einer „Namensunterschrift“ ist § 126 Absatz 1 BGB entlehnt. Dort erfüllt die „Namensunterschrift“ eine Identitäts- und Authentizitätsfunktion, weil sie einen zweifelsfreien Rückschluss auf ihren Aussteller zulässt (Hecht, in: BeckOGK, Stand: 01.04.2024, BGB, § 126 Rn. 37 f.). Bei einer notariellen Beglaubigung werden Identität und Authentizität der Unterschrift bereits durch die Vermerkurkunde des Notars sichergestellt. Dementsprechend setzt § 129 Absatz 1 Nummer 1 BGB keine „Namensunterschrift“ voraus. Ebenso lässt § 126 Absatz 1 Alternative 2 BGB für die Einhaltung der Schriftform auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen genügen (Hecht, in: BeckOGK, Stand: 01.04.2024, BGB, § 126 Rn. 37 f.). Da auch bei Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk des Notars erstellt wird, ist die vorgeschlagene Harmonisierung des Wortlauts von § 129 Absatz 3 BGB mit § 129 Absatz 1 Nummer 1 BGB folgerichtig. In der praktischen Handhabung unterscheiden sich die an eine „Namensunterschrift“ gestellten Anforderungen ohnehin kaum von der bloßen „Unterschrift“ (vgl. Scheller, in: BeckOGK, Stand: 01.05.2024, BGB, § 129 Rn. 21 ff.). 2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a0 – neu – (§ 130 Absatz 1 Satz 2 BGB), Buchstabe a (§ 130 Absatz 2 BGB) Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern: a) Vor Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ,a0) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wurde die Willenserklärung notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt, wird sie auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.“‘ b) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ,a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.“‘ Begründung: Der Bundesrat unterstützt die Einfügung einer Regelung, nach der für das Wirksamwerden einer öffentlich beglaubigten oder notariell beurkundeten Willenserklärung, die unter Abwesenden abgegeben wird, der Zugang einer öffentlich beglaubigten Abschrift genügt. Auch in diesem Fall sollte entsprechend § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB der vorherige oder gleichzeitige Widerruf der Willenserklärung deren Wirksamwerden verhindern. Dies ist systematisch dadurch zu verdeutlichen, dass die neue Regelung in Absatz 1 aufgenommen und der bisherige § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB zum eigenständigen Absatz wird. 3. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 12 Absatz 1 nach Satz 1 BeurkG) Artikel 3 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ,3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt: „Bei einer Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung sind keine Nachweise erforderlich.“‘ Begründung: Der in Artikel 3 Nummer 3 bisher vorgesehene neue § 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG überträgt die aus der Papierwelt gewohnte Verfahrensweise, vorgelegte Vollmachten und Vertretungsausweise in (elektronischer) beglaubigter Abschrift zur Niederschrift zu nehmen. Diesbezüglich stellt sich ein technisches Problem: Da die elektronische beglaubigte Abschrift nach § 39a Absatz 1 Satz 1 BeurkG selbst mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, kann sie nicht mit der elektronischen Niederschrift zu einer Datei verbunden und gemeinsam mit dieser qualifiziert elektronisch signiert werden. Die dauerhafte Verbindung von elektronischer Niederschrift und beigefügter elektronischer beglaubigter Abschrift ist dadurch nicht gewährleistet. Beispielsweise könnte der Niederschrift nachträglich ein abweichender Vertretungsnachweis beigefügt werden. Erforderlich ist vielmehr, Urkunde und Vertretungsnachweis, dann aber unter Zerstörung der früheren Signatur, in einer Datei zusammenzufassen, die insgesamt erneut zu signieren ist. Vor diesem Hintergrund sollte die Notarbescheinigung gemäß § 21 Absatz 3 BNotO gestärkt werden. § 12 Absatz 1 BeurkG bezweckt den Nachweis der Vertretungsmacht (Bord, in: BeckOGK, Stand: 01.04.2024, BeurkG, § 12 Rn. 7). Dieser Nachweis wird durch die Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 BNotO ebenso geführt wie durch die Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht. Gemäß § 164 Absatz 1 BGB ist das Bestehen der Vertretungsmacht im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich. Diese prüft der Notar als Träger eines öffentlichen Amts bei der Beurkundung. Es handelt sich um eine Amtspflicht des Notars, §§ 4, 17 Absatz 1 BeurkG (Bord, in: BeckOGK, Stand: 01.04.2024, BeurkG, § 12 Rn. 7). Die Vollmachtsbescheinigung erbringt daher grundsätzlich den vollen Nachweis über das Bestehen der bescheinigten Vertretungsmacht (Sander, in: BeckOK, 9. Ed., Stand: 01.02.2024, BNotO, § 21 Rn. 76). Das spiegeln auch §§ 12 Absatz 1 Satz 4 HGB, 34 GBO sowie – für die Registerbescheinigung – der geltende § 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG wider. Der zutreffende Ansatz in Artikel 1 Nummer 5 des hiesigen Entwurfs, für Ausschlagungserklärungen nach § 1945 BGB bei Vorlage einer Notarbescheinigung gemäß § 21 Absatz 3 BNotO auf die Beifügung der Vollmachtsurkunde zu verzichten, sollte daher auf sämtliche Fälle rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht erweitert werden, unabhängig davon, ob die Niederschrift elektronisch oder in Papierform errichtet wird. Materiellrechtliche Schutzlücken für die Beteiligten sind damit nicht verbunden. Insbesondere gilt bereits die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar nach § 12 Absatz 2 BeurkG als Vorlage gegenüber dem Erklärungsempfänger (§ 172 Absatz 1 BGB). In der Literatur wird sogar die Auffassung vertreten, dass die unterbliebene Änderung des Wortlauts des § 12 Absatz 1 BeurkG im Zusammenhang mit der Erweiterung der Zuständigkeit der Notare gemäß § 21 Absatz 3 BNotO – mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (BGBl. 2013 I S. 1800) – ein Redaktionsversehen darstellt (Bord, in: BeckOGK BeurkG, Stand: 01.04.2024, BeurkG, § 12 Rn. 33). Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Notarbescheinigung der Beifügung einer Abschrift der Vollmachtsurkunde vorzuziehen. Das gilt insbesondere für Urkunden, die in das öffentlich einsehbare Handelsregister aufgenommen werden. Aufgrund des im neugefassten Satz 2 geregelten Vollverweis auf § 21 BNotO ist der bisherige § 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG zu ersetzen. 4. Zu Artikel 5 (§ 17 Satz 2 LwVfG) Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Ländern, die von der Öffnungsklausel des Artikels 72 Absatz 3 Nummer 7 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht haben und im Grundsteuerrecht vom Bundesrecht abweichende Regelungen für Grundstücke des Grundvermögens getroffen haben, zum Teil kein Grundsteuerwert ermittelt wird. Insoweit sind die Finanzämter der betroffenen Länder nicht in der Lage, auf Ersuchen des Gerichtes Auskünfte zum Grundsteuerwert zu erteilen. 5. Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung) Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel 8 zu ersetzen: ,Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2023 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 130b wird durch den folgenden § 130b ersetzt: „§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument (1) Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist. (2) Soll ein gerichtliches Dokument von einem Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 1 Satz 1 versehen wird, 1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder 2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“ 2. § 371a wird wie folgt geändert: <…weiter wie Vorlage…>‘ Begründung: Durch den Antrag werden die Regelungen zur elektronischen Niederschrift aus dem Beurkundungsgesetz in die Zivilverfahrensordnung überführt. Ansatzpunkt sind die Regelungen um das gerichtliche elektronische Dokument. Dieses wird um die Regelungen zur Präsenzbeurkundungen analog erweitert. Mit der Norm wird klargestellt, dass bei gerichtlichen oder strafverfolgungsbehördlichen Dokumenten, die von einem Beteiligten unterschrieben werden sollen, auch das Verfahren zur elektronischen Niederschrift aus dem Beurkundungsgesetz entsprechend zur Anwendung kommen kann. Ansonsten würde die Situation entstehen, dass bei der Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen vor Gericht gemäß § 1945 Absatz 2 BGB die Reglungen der elektronischen Niederschrift gelten, nicht aber in allen anderen Fällen, in denen es vorgeschrieben oder sinnvoll ist, dass die Beteiligten das Dokument unterschreiben. Gerade für den letztgenannten Fall besteht in der Praxis ein hohes Bedürfnis, um nachträglich den Beweis führen zu können, dass der Beteiligte lesen und schreiben konnte. Neben seine Unterschrift hat er in der Praxis auch das Wort „selbst“ von selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben zu unterschreiben. Angehörigen der Gerichte bzw. der Strafverfolgungsbehörden ist es verwehrt, das elektronische Dokument auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig zu unterschreiben. Sie müssen entweder eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden oder das gesamte Dokument in Papier herstellen. Die Änderung der ZPO in Nummer 2 ist gegenüber dem Entwurf unverändert. 6. Zu Artikel 11a – neu – (§ 46d Absatz 2 – neu – ArbGG), 11b – neu – (§ 55a Absatz 8 – neu – VwGO), 11c– neu – (§ 65a Absatz 8 – neu – SGG), 11d – neu – (§ 52a Absatz 8 – neu – FGO), 11e – neu – (§ 32b Absatz 1a – neu – StPO) Nach Artikel 11 sind die folgenden Artikel 11a, 11b, 11c, 11d und 11e einzufügen: ,Artikel 11a Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 46d wird durch den folgenden § 46d ersetzt: „§ 46d Gerichtliches elektronisches Dokument (1) Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist. (2) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 1 Satz 1 von einem Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 1 versehen wird, 1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder 2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“ Artikel 11b Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 55a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 7 Satz 1 von einem Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 7 Satz 1 versehen wird, 1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 7 Satz 1 genannten Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder 2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“ Artikel 11c Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 65a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 7 Satz 1 von einem Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 7 Satz 1 versehen wird, 1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 7 Satz 1 genannten Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder 2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“ Artikel 11d Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; I 2002 S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 52a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 7 Satz 1 von einem Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 7 Satz 1 versehen wird, 1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 7 Satz 1 genannten Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder 2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“ Artikel 11e Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 32b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Soll ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument nach Absatz 1 von einem Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 1 versehen wird, 1. von dem Beteiligten in Gegenwart der verantwortenden Personen auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder 2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen werden.“‘ Begründung: Durch den Antrag werden die Regelungen zur elektronischen Niederschrift aus dem Beurkundungsgesetz in weitere Verfahrensordnungen überführt. Ansatzpunkt sind die Regelungen um das gerichtliche elektronische Dokument. Dieses wird um die Regelungen zur Präsenzbeurkundungen analog erweitert. Mit der Norm wird klargestellt, dass bei gerichtlichen oder strafverfolgungsbehördlichen Dokumenten, die von einem Beteiligten unterschrieben werden sollen, auch das Verfahren zur elektronischen Niederschrift aus dem Beurkundungsgesetz entsprechend zur Anwendung kommen kann. Ansonsten würde die Situation entstehen, dass bei der Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen vor Gericht gemäß § 1945 Absatz 2 BGB die Reglungen der elektronischen Niederschrift gelten, nicht aber in allen anderen Fällen, in denen es vorgeschrieben oder sinnvoll ist, dass die Beteiligten das Dokument unterschreiben. Gerade für den letztgenannten Fall besteht in der Praxis ein hohes Bedürfnis, um nachträglich den Beweis führen zu können, dass der Beteiligte lesen und schreiben konnte. Neben seine Unterschrift hat er in der Praxis auch das Wort „selbst“ von selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben zu unterschreiben. Angehörigen der Gerichte bzw. der Strafverfolgungsbehörden ist es verwehrt, das elektronische Dokument auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig zu unterschreiben. Sie müssen entweder eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden oder das gesamte Dokument in Papier herstellen.]

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