Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
[Bundesrat Drucksache 372/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen
Präsenzbeurkundung
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 129 Absatz 3 BGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 129 Absatz 3 ist die Angabe
„Namensunterschrift“ durch die Angabe „Unterschrift des Erklärenden“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Neuregelung von § 129 Absatz 3 BGB, welche die in einem elektronischen
Dokument enthaltene und mit einer notariell beglaubigten elektronischen
Unterschrift versehene Erklärung einer öffentlich beglaubigten Erklärung
gleichstellt, wird begrüßt. Der elektronische Rechtsverkehr mit den Registergerichten
und Grundbuchämtern erfordert regelmäßig die elektronische Übermittlung
öffentlich beglaubigter Erklärungen, wie z. B. Handelsregisteranmeldungen oder
Löschungsbewilligungen.
Allerdings ist der Wortlaut von § 129 Absatz 3 BGB anzupassen. Das
Erfordernis einer „Namensunterschrift“ ist § 126 Absatz 1 BGB entlehnt. Dort
erfüllt die „Namensunterschrift“ eine Identitäts- und Authentizitätsfunktion, weil
sie einen zweifelsfreien Rückschluss auf ihren Aussteller zulässt (Hecht, in:
BeckOGK, Stand: 01.04.2024, BGB, § 126 Rn. 37 f.). Bei einer notariellen
Beglaubigung werden Identität und Authentizität der Unterschrift bereits durch
die Vermerkurkunde des Notars sichergestellt. Dementsprechend setzt § 129
Absatz 1 Nummer 1 BGB keine „Namensunterschrift“ voraus. Ebenso lässt
§ 126 Absatz 1 Alternative 2 BGB für die Einhaltung der Schriftform auch ein
notariell beglaubigtes Handzeichen genügen (Hecht, in: BeckOGK, Stand:
01.04.2024, BGB, § 126 Rn. 37 f.). Da auch bei Beglaubigung einer
elektronischen Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk des Notars erstellt wird, ist die
vorgeschlagene Harmonisierung des Wortlauts von § 129 Absatz 3 BGB mit
§ 129 Absatz 1 Nummer 1 BGB folgerichtig. In der praktischen Handhabung
unterscheiden sich die an eine „Namensunterschrift“ gestellten Anforderungen
ohnehin kaum von der bloßen „Unterschrift“ (vgl. Scheller, in: BeckOGK,
Stand: 01.05.2024, BGB, § 129 Rn. 21 ff.).
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a0 – neu – (§ 130 Absatz 1 Satz 2 BGB),
Buchstabe a (§ 130 Absatz 2 BGB)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
,a0) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wurde die Willenserklärung notariell beurkundet oder öffentlich
beglaubigt, wird sie auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine
öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.“‘
b) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
,a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen
vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.“‘
Begründung:
Der Bundesrat unterstützt die Einfügung einer Regelung, nach der für das
Wirksamwerden einer öffentlich beglaubigten oder notariell beurkundeten
Willenserklärung, die unter Abwesenden abgegeben wird, der Zugang einer
öffentlich beglaubigten Abschrift genügt.
Auch in diesem Fall sollte entsprechend § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB der
vorherige oder gleichzeitige Widerruf der Willenserklärung deren Wirksamwerden
verhindern. Dies ist systematisch dadurch zu verdeutlichen, dass die neue
Regelung in Absatz 1 aufgenommen und der bisherige § 130 Absatz 1 Satz 2
BGB zum eigenständigen Absatz wird.
3. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 12 Absatz 1 nach Satz 1 BeurkG)
Artikel 3 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
,3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Bei einer Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung sind
keine Nachweise erforderlich.“‘
Begründung:
Der in Artikel 3 Nummer 3 bisher vorgesehene neue § 12 Absatz 1 Satz 2
BeurkG überträgt die aus der Papierwelt gewohnte Verfahrensweise, vorgelegte
Vollmachten und Vertretungsausweise in (elektronischer) beglaubigter
Abschrift zur Niederschrift zu nehmen.
Diesbezüglich stellt sich ein technisches Problem: Da die elektronische
beglaubigte Abschrift nach § 39a Absatz 1 Satz 1 BeurkG selbst mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, kann sie nicht mit der
elektronischen Niederschrift zu einer Datei verbunden und gemeinsam mit dieser
qualifiziert elektronisch signiert werden. Die dauerhafte Verbindung von
elektronischer Niederschrift und beigefügter elektronischer beglaubigter Abschrift ist
dadurch nicht gewährleistet. Beispielsweise könnte der Niederschrift
nachträglich ein abweichender Vertretungsnachweis beigefügt werden. Erforderlich ist
vielmehr, Urkunde und Vertretungsnachweis, dann aber unter Zerstörung der
früheren Signatur, in einer Datei zusammenzufassen, die insgesamt erneut zu
signieren ist.
Vor diesem Hintergrund sollte die Notarbescheinigung gemäß § 21 Absatz 3
BNotO gestärkt werden. § 12 Absatz 1 BeurkG bezweckt den Nachweis der
Vertretungsmacht (Bord, in: BeckOGK, Stand: 01.04.2024, BeurkG, § 12
Rn. 7). Dieser Nachweis wird durch die Bescheinigung nach § 21 Absatz 3
BNotO ebenso geführt wie durch die Beifügung einer beglaubigten Abschrift
der Vollmacht. Gemäß § 164 Absatz 1 BGB ist das Bestehen der
Vertretungsmacht im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich. Diese prüft der
Notar als Träger eines öffentlichen Amts bei der Beurkundung. Es handelt sich
um eine Amtspflicht des Notars, §§ 4, 17 Absatz 1 BeurkG (Bord, in:
BeckOGK, Stand: 01.04.2024, BeurkG, § 12 Rn. 7). Die
Vollmachtsbescheinigung erbringt daher grundsätzlich den vollen Nachweis über das Bestehen der
bescheinigten Vertretungsmacht (Sander, in: BeckOK, 9. Ed., Stand:
01.02.2024, BNotO, § 21 Rn. 76). Das spiegeln auch §§ 12 Absatz 1 Satz 4
HGB, 34 GBO sowie – für die Registerbescheinigung – der geltende § 12
Absatz 1 Satz 2 BeurkG wider.
Der zutreffende Ansatz in Artikel 1 Nummer 5 des hiesigen Entwurfs, für
Ausschlagungserklärungen nach § 1945 BGB bei Vorlage einer
Notarbescheinigung gemäß § 21 Absatz 3 BNotO auf die Beifügung der Vollmachtsurkunde
zu verzichten, sollte daher auf sämtliche Fälle rechtsgeschäftlicher
Vertretungsmacht erweitert werden, unabhängig davon, ob die Niederschrift
elektronisch oder in Papierform errichtet wird. Materiellrechtliche Schutzlücken für
die Beteiligten sind damit nicht verbunden. Insbesondere gilt bereits die
Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar nach § 12 Absatz 2 BeurkG
als Vorlage gegenüber dem Erklärungsempfänger (§ 172 Absatz 1 BGB). In
der Literatur wird sogar die Auffassung vertreten, dass die unterbliebene
Änderung des Wortlauts des § 12 Absatz 1 BeurkG im Zusammenhang mit der
Erweiterung der Zuständigkeit der Notare gemäß § 21 Absatz 3 BNotO – mit
dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen
Gerichtsbarkeit auf Notare (BGBl. 2013 I S. 1800) – ein Redaktionsversehen
darstellt (Bord, in: BeckOGK BeurkG, Stand: 01.04.2024, BeurkG, § 12 Rn. 33).
Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Notarbescheinigung der
Beifügung einer Abschrift der Vollmachtsurkunde vorzuziehen. Das gilt
insbesondere für Urkunden, die in das öffentlich einsehbare Handelsregister
aufgenommen werden. Aufgrund des im neugefassten Satz 2 geregelten Vollverweis
auf § 21 BNotO ist der bisherige § 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG zu ersetzen.
4. Zu Artikel 5 (§ 17 Satz 2 LwVfG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Ländern, die von der Öffnungsklausel
des Artikels 72 Absatz 3 Nummer 7 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht
haben und im Grundsteuerrecht vom Bundesrecht abweichende Regelungen für
Grundstücke des Grundvermögens getroffen haben, zum Teil kein
Grundsteuerwert ermittelt wird. Insoweit sind die Finanzämter der betroffenen Länder
nicht in der Lage, auf Ersuchen des Gerichtes Auskünfte zum Grundsteuerwert
zu erteilen.
5. Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel 8 zu ersetzen:
,Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2023 I Nr. 328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 130b wird durch den folgenden § 130b ersetzt:
„§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
(1) Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die
handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die
Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am
Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten
Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das
handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden
ist.
(2) Soll ein gerichtliches Dokument von einem Beteiligten
unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten elektronischen
Signatur nach Absatz 1 Satz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 1 Satz 1 genannten
Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift
geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen
werden.“
2. § 371a wird wie folgt geändert: <…weiter wie Vorlage…>‘
Begründung:
Durch den Antrag werden die Regelungen zur elektronischen Niederschrift aus
dem Beurkundungsgesetz in die Zivilverfahrensordnung überführt.
Ansatzpunkt sind die Regelungen um das gerichtliche elektronische Dokument.
Dieses wird um die Regelungen zur Präsenzbeurkundungen analog erweitert.
Mit der Norm wird klargestellt, dass bei gerichtlichen oder
strafverfolgungsbehördlichen Dokumenten, die von einem Beteiligten unterschrieben werden
sollen, auch das Verfahren zur elektronischen Niederschrift aus dem
Beurkundungsgesetz entsprechend zur Anwendung kommen kann. Ansonsten würde
die Situation entstehen, dass bei der Abgabe von eidesstattlichen
Versicherungen vor Gericht gemäß § 1945 Absatz 2 BGB die Reglungen der
elektronischen Niederschrift gelten, nicht aber in allen anderen Fällen, in denen es
vorgeschrieben oder sinnvoll ist, dass die Beteiligten das Dokument
unterschreiben. Gerade für den letztgenannten Fall besteht in der Praxis ein hohes
Bedürfnis, um nachträglich den Beweis führen zu können, dass der Beteiligte lesen
und schreiben konnte. Neben seine Unterschrift hat er in der Praxis auch das
Wort „selbst“ von selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben zu
unterschreiben.
Angehörigen der Gerichte bzw. der Strafverfolgungsbehörden ist es verwehrt,
das elektronische Dokument auf einem zur elektronischen Erfassung der
Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig zu unterschreiben. Sie müssen
entweder eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden oder das gesamte
Dokument in Papier herstellen.
Die Änderung der ZPO in Nummer 2 ist gegenüber dem Entwurf unverändert.
6. Zu Artikel 11a – neu – (§ 46d Absatz 2 – neu – ArbGG), 11b – neu – (§ 55a
Absatz 8 – neu – VwGO), 11c– neu – (§ 65a Absatz 8 – neu – SGG), 11d – neu
– (§ 52a Absatz 8 – neu – FGO), 11e – neu – (§ 32b Absatz 1a – neu – StPO)
Nach Artikel 11 sind die folgenden Artikel 11a, 11b, 11c, 11d und 11e
einzufügen:
,Artikel 11a
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 46d wird durch den folgenden § 46d ersetzt:
„§ 46d Gerichtliches elektronisches Dokument
(1) Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche
Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als
elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des
Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch
ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete
Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist.
(2) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 1 Satz 1 von einem
Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten
elektronischen Signatur nach Absatz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 1 Satz 1 genannten
Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten
Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen
werden.“
Artikel 11b
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 55a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 7 Satz 1 von einem
Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten
elektronischen Signatur nach Absatz 7 Satz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 7 Satz 1 genannten
Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten
Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen
werden.“
Artikel 11c
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 65a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 7 Satz 1 von einem
Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten
elektronischen Signatur nach Absatz 7 Satz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 7 Satz 1 genannten
Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten
Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen
werden.“
Artikel 11d
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; I 2002 S. 679), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 52a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Soll ein gerichtliches Dokument nach Absatz 7 Satz 1 von einem
Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor es mit der qualifizierten
elektronischen Signatur nach Absatz 7 Satz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart einer in Absatz 7 Satz 1 genannten
Person auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten
Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen
werden.“
Artikel 11e
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 32b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soll ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument
nach Absatz 1 von einem Beteiligten unterschrieben werden, so muss es, bevor
es mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Absatz 1 versehen wird,
1. von dem Beteiligten in Gegenwart der verantwortenden Personen auf einem
zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel
eigenhändig unterschrieben werden oder
2. mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Beteiligten versehen
werden.“‘
Begründung:
Durch den Antrag werden die Regelungen zur elektronischen Niederschrift aus
dem Beurkundungsgesetz in weitere Verfahrensordnungen überführt.
Ansatzpunkt sind die Regelungen um das gerichtliche elektronische Dokument.
Dieses wird um die Regelungen zur Präsenzbeurkundungen analog erweitert.
Mit der Norm wird klargestellt, dass bei gerichtlichen oder
strafverfolgungsbehördlichen Dokumenten, die von einem Beteiligten unterschrieben werden
sollen, auch das Verfahren zur elektronischen Niederschrift aus dem
Beurkundungsgesetz entsprechend zur Anwendung kommen kann. Ansonsten würde
die Situation entstehen, dass bei der Abgabe von eidesstattlichen
Versicherungen vor Gericht gemäß § 1945 Absatz 2 BGB die Reglungen der
elektronischen Niederschrift gelten, nicht aber in allen anderen Fällen, in denen es
vorgeschrieben oder sinnvoll ist, dass die Beteiligten das Dokument
unterschreiben. Gerade für den letztgenannten Fall besteht in der Praxis ein hohes
Bedürfnis, um nachträglich den Beweis führen zu können, dass der Beteiligte lesen
und schreiben konnte. Neben seine Unterschrift hat er in der Praxis auch das
Wort „selbst“ von selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben zu
unterschreiben.
Angehörigen der Gerichte bzw. der Strafverfolgungsbehörden ist es verwehrt,
das elektronische Dokument auf einem zur elektronischen Erfassung der
Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig zu unterschreiben. Sie müssen
entweder eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden oder das gesamte
Dokument in Papier herstellen.]
Relationen
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