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Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 408/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 408/26 10.07.26 BRFuss Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie – Drucksache 21/6993 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall – Drucksachen 21/5439, 21/5876 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 31.07.26 Erster Durchgang: Drs. 184/26 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit- Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt- Notfall*“. 2. In Artikel 1 Nummer 3 wird in § 21b Absatz 1 Satz 1 die Angabe „Richtlinie (EU) 2014/30“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/30/EU“ ersetzt. 3. Artikel 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In § 22c Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie (EU) 2014/53“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/53/EU“ ersetzt. b) In § 22d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie (EU) 2014/53“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/53/EU“ ersetzt. 4. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt: „Artikel 3 Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs (ABüFöG) § 1 Förderungen betreffend den Neubau oder Ersterwerb eines Effizienzhauses 55 oder eines Effizienzgebäudes 55 im Rahmen der Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau können abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343) unter Kapitel 6093 Titel 893 72 des dazugehörigen Haushaltsplans auch gewährt werden, wenn 1. die Förderung erst nach dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferoder Leistungsvertrages beantragt wurde und die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen wurden und 2. der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder einem Finanzvermittler erbringt, welches vor Abschluss des Lieferoder Leistungsvertrages stattfand. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der − Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist, − Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Funkanlagen (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist. § 2 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“ 5. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4. Drucksache 408/26- 3 -

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