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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 184/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 184/26 27.03.26 BRFuss Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische- Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall A. Problem und Ziel Mit der Richtlinie (EU) 2024/2749 hat die Europäische Union unter anderem die Richtlinie (EU) 2014/30 über die elektromagnetische Verträglichkeit, sowie die Richtlinie (EU) 2014/53 über Funkanlagen um besondere Notfallverfahren für einen Binnenmarkt-Notfall ergänzt. Diese Änderungen in beiden Richtlinien sind in nationales Recht umzusetzen. Die Notfallverfahren beruhen auf der Verordnung (EU) 2024/2747, die einen unionsweiten Rahmen für Maßnahmen bei schweren Störungen des Binnenmarkts schafft, um im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und insbesondere die Verfügbarkeit bestimmter krisenrelevanter Waren sicherzustellen. Hierdurch wird auf die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere Herausforderungen zu Beginn der COVID-19-Krise reagiert, in denen sich gezeigt hat, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie die Funktionsfähigkeit von Lieferketten stark beeinträchtigt werden können. Mit der ergänzenden Richtlinie (EU) 2024/2749 hat die Europäische Union mehrere sektorspezifische Harmonisierungsrechtsakte um Regelungen ergänzt, die im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und insbesondere die Verfügbarkeit bestimmter Produkte sicherstellen sollen. Unter anderem wurden durch die hier umzusetzende Richtlinie (EU) 2024/2749 die Richtlinien (EU) 2014/30 über elektromagnetische Verträglichkeit und (EU) 2014/53 über die Bereitstellung von Funkanlagen geändert. Diese Verfahren sollen für den Fall gelten, dass bestimmte Kategorien oder Produktgruppen elektronischer Geräte oder Funkanlagen im Rahmen eines unionsrechtlich festgestellten Notfallmodus für den Binnenmarkt als krisenrelevante Waren eingestuft werden. Diese beiden Richtlinien aus dem Jahre 2014 sind in Deutschland im Elektromagnetische- Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG) umgesetzt. Aufgrund Änderungen in den zugrundeliegenden Richtlinien sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die darin vorgesehenen Notfallverfahren in nationales Recht zu überführen. Fristablauf: 08.05.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG B. Lösung Zur Umsetzung der geänderten Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 werden das EMVG und das FuAG jeweils um einen neuen Abschnitt zu Notfallverfahren mit prozeduralen und materiellrechtlichen Regelungen ergänzt. Die neuen Vorgaben betreffen beide sektorspezifischen Gesetze im Bereich der Konformitätsbewertung und Marktüberwachung in vergleichbarer Weise, während für Funkanlagen aufgrund der sektorspezifischen EU-Produktregulierung zusätzliche Anforderungen vorgesehen werden, die in der EMV-Richtlinie nicht enthalten sind, insbesondere im Bereich der Konformitätsbewertung und des befristeten Inverkehrbringens auf Grundlage einer nationalen, zeitlich befristeten Genehmigung im Notfallmodus. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand Die neuen Notfallregelungen wirken als Vorsorgeinstrument und lösen nur im Fall eines aktivierten Binnenmarkt-Notfalls einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand aus. Im Normalbetrieb entsteht kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da sämtliche Verfahren auch im Normalbetrieb angelegt sind, auf die sich der Notfallmodus bezieht. Zudem lässt sich ein potenzieller Erfüllungsaufwand auch im Falle eines aktivierten Notfalls für den Binnenmarkt nicht präzise bestimmen, da er jeweils nur für bestimmte Produktkategorien oder -gruppen in Kraft gesetzt würde. Diese Angabe wäre allerdings für die Kalkulation eines zusätzlichen Erfüllungsaufwands unbedingt erforderlich, da sie die der maßgebliche Faktor für die Aufwände wäre. Zudem fiele der Erfüllungsaufwand in erster Linie in den Verwaltungen und der Wirtschaft von den Mitgliedstaaten an, wo die Hersteller bzw. Importeure verortet sind. Hier gibt es keine proportionalen Messgrößen, die Herstellerlandschaft ist EU-weit sehr heterogen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz im Normalbetrieb kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. Bei Inanspruchnahme der in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahren kann ein geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen. Die Notfallregelungen betreffen jedoch auch bei Inanspruchnahme nur einen sehr begrenzten Kreis von Unternehmen und Geräten, deutlich unterhalb der Schwelle von 100.000 Euro je Vorgabe und Normadressat. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Bei Inanspruchnahme der in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahren können geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz verursacht nur geringfügigen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung. Im Normalbetrieb entsteht für die Bundesnetzagentur ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand, um sich in die neuen Notfallregelungen einzuarbeiten, interne Verfahren anzupassen und diese in bestehende Strukturen zu integrieren. Im Aktivierungsfall eines Binnenmarkt-Notfalls entsteht bei der Bundesnetzagentur zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Priorisierung von Marktüberwachungsmaßnahmen für die in den jeweiligen Durchführungsrechtsakten benannten krisenrelevanten Waren und für eventuelle Notfall-Genehmigungsverfahren von Funkanlagen. Sowohl der einmalige Anpassungsaufwand als auch der anlassbezogene Mehraufwand im Notfallmodus bleiben jeweils deutlich unter 100.000 Euro. Der Erfüllungsaufwand im potenziellen Notfallmodus bedingt zudem keine neuen Prozesse. Für die Verwaltungen der Länder und der kommunalen Ebene entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Zuständigkeit im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Funkanlagen beim Bund liegt. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 184/26 27.03.26 BRFuss Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische- Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt- Notfall mit Begründung und Vorblatt. Fristablauf: 08.05.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die EU-Richtlinie nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2749 bis zum 29. Mai 2026 umzusetzen ist. Zudem besteht das Erfordernis, dass die Bundesnetzagentur als zu betrauende Behörde nach Absatz 2 desselben Artikels ab diesem Zeitpunkt damit beginnen kann, die notwendigen Vorkehrungen für die Notfallmechanismen umzusetzen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall1 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 die folgende Angabe zu Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Notfallverfahren § 21a Anwendung der Notfallverfahren § 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt § 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt“. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 29 wird die Angabe „haben.“ durch die Angabe „haben;“ ersetzt. b) Nach Nummer 29 wird die folgende Nummer 30 eingefügt: 30. „ ist „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“ 3. Nach § 21 wird der folgende Abschnitt 4a eingefügt: 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der − Richtlinie (EU) 2014/30 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749 vom 8.11.2024) geändert worden ist, − Richtlinie (EU) 2014/53 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Funkanlagen (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749 vom 8.11.2024) geändert worden ist. „Abschnitt 4a Notfallverfahren § 21a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung, 1. wenn die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Geräte erlassen hat, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, und 2. in Bezug auf Geräte, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. § 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt (1) Bei Geräten, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 40b Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/30 festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass das Gerät insoweit mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf die Konformitätsvermutung nach Satz 1 nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 16 bleibt unberührt. (2) Geräte, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Geräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen. (3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Europäische Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten. § 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt (1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind. (2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.“ Artikel 2 Änderung des Funkanlagengesetzes Das Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 die folgende Angabe zu Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Notfallverfahren § 22a Anwendung der Notfallverfahren § 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen § 22c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren bei Notfallverfahren § 22d Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt § 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt“. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 23 eingefügt: 23. „ „notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 22 notifiziert ist;“ b) Die bisherigen Nummer 23 bis 29 werden zu Nummern 24 bis 30. c) In der neuen Nummer 30 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt. d) Nach der neuen Nummer 30 wird die folgende Nummer 31 eingefügt: 31. „ „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747“. 3. Nach § 22 wird der folgende Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Notfallverfahren § 22a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung, 1. wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und 2. in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. § 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen (1) Die notifizierten Stellen sollen Anträge auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen, die im Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind und den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 unterliegen, unabhängig davon vorrangig bearbeiten, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren nach § 22a gestellt wurde. (2) Die vorrangige Bearbeitung dieser Anträge darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen unverhältnismäßigen Mehrkosten führen. (3) Die notifizierten Stellen sollen ihre Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die nach der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden erhöhen. § 22c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren bei Notfallverfahren (1) Abweichend von § 18 kann die Bundesnetzagentur auf begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten Funkanlage genehmigen, 1. die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt ist und 2. bei der die in § 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, wenn die Erfüllung aller in § 4 festgelegten und einschlägigen grundlegenden Anforderungen im Einklang mit den in der Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde. (2) Hersteller von Funkanlagen, die dem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 unterliegen, sind für die Durchführung aller von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich und erklären im Rahmen ihres Antrags nach Absatz 1 auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Funkanlagen alle in § 4 festgelegten und einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen. (3) Genehmigungen nach Absatz 1 müssen die Bedingungen und Anforderungen festlegen, unter denen die Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens: 1. eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach § 4 erfolgreich nachgewiesen wurde, 2. etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Funkanlage, 3. ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde, 4. etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung sicherzustellen, 5. Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffende Funkanlage zu ergreifen sind. (4) Funkanlagen, die auf Grundlage einer Genehmigung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, dürfen abweichend von § 19 nicht mit einer CE- Kennzeichnung versehen werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt vorbehaltlich der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 18 und gilt abweichend von § 22a Absatz 2 nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt fort. (5) Bevor Funkanlagen, für die die Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/53 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstreckt hat, in Verkehr gebracht werden, muss auf ihnen der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis muss in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich sowie gut lesbar sein. (6) Die Bundesnetzagentur soll die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung zu unterrichten. Auf Aufforderung der Kommission hat die Bundesnetzagentur der Kommission sachdienliche Informationen zu der technischen Bewertung die dieser Genehmigung zugrunde lag bereitzustellen oder dazu Stellung zu nehmen. (7) Vorbehaltlich einer Erstreckung der Gültigkeit einer Genehmigung nach Absatz 1 durch die Kommission auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2014/53, gilt die Genehmigung nach Absatz 1 nur im deutschen Hoheitsgebiet. Die Bundesnetzagentur kann, solange ein solcher Durchführungsrechtsakt nicht durch die Kommission erlassen wurde, auch die Geltung entsprechende nationaler Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten auf deutschem Hoheitsgebiet anerkennen. Die Bundesnetzagentur hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung zu unterrichten, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen. (8) Die Bundesnetzagentur ist in Bezug auf nach Absatz 1 genehmigte Funkanlagen befugt, alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie hat die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Maßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten. (9) Die Regelungen zu den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 bleiben unberührt. § 22d Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt (1) Bei Funkanlagen, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/53 festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass diese Funkanlagen insoweit mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf diese Konformitätsvermutung nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 17 bleibt unberührt. (2) Funkanlagen, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Funkanlagen eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen. (3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten. § 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt (1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind. (2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.“ 4. Nach § 37 Absatz 1 Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt: „12a. entgegen § 22c Absatz 4 Satz 1 eine Funkanlage mit einer CE- Kennzeichnung versieht, 12b. entgegen § 22c Absatz 5 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,“. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749 vom 8.11.2024) geändert worden ist 2. Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom 23.1.2015, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749 vom 8.11.2024) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1252 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024; 2024/90330, 3.6.2024; 2024/90589; 1.10.2024) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Richtlinie (EU) 2024/2749 hat die Europäische Union die Richtlinie (EU) 2014/30 über die elektromagnetische Verträglichkeit sowie die Richtlinie (EU) 2014/53 über Funkanlagen um besondere Notfallverfahren ergänzt. Ziel dieser Änderungen ist es, für den Fall schwerer Störungen des Binnenmarkts einen unionsweit abgestimmten Rechtsrahmen bereitzustellen, der es ermöglicht, die Verfügbarkeit bestimmter krisenrelevanter Waren auch unter außergewöhnlichen Krisenbedingungen sicherzustellen. Die geänderten Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, die darin vorgesehenen Notfallverfahren in nationales Recht umzusetzen. Die Notfallverfahren stehen im systematischen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/2747, die einen unionsweiten Rahmen für Maßnahmen bei schweren Störungen des Binnenmarkts schafft. Die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere zu Beginn der COVID-19-Krise, haben gezeigt, dass der freie Verkehr von Waren sowie die Funktionsfähigkeit von Lieferketten in Ausnahmesituationen erheblich beeinträchtigt werden können. Vor diesem Hintergrund ergänzt die Richtlinie (EU) 2024/2749 mehrere sektorspezifische Harmonisierungsrechtsakte um Regelungen, die im Krisenfall ein rasches und zugleich sicheres Inverkehrbringen bestimmter Produkte ermöglichen sollen. Durch die Änderungen der Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, im nationalen Recht die Grundlagen für besondere Notfallverfahren zu schaffen, die insbesondere Abweichungen von regulären Konformitätsbewertungsverfahren, besondere Konformitätsvermutungen sowie priorisierte Marktüberwachungsmaßnahmen im Notfallmodus ermöglichen. Diese Verfahren gelten ausschließlich für den Fall, dass Geräte oder Funkanlagen im Rahmen eines unionsrechtlich festgestellten Notfallmodus als krisenrelevante Waren eingestuft werden. Die Umsetzung der beiden geänderten Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 erfordert Anpassungen an EMVG und FuAG. Die neuen unionsrechtlichen Vorgaben betreffen beide Regelungsbereiche in vergleichbarer Weise. Für Funkanlagen sind aufgrund der sektorspezifischen Ausgestaltung der Richtlinie (EU) 2014/53 jedoch zusätzliche Regelungen vorgesehen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der geänderten Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 in nationales Recht und ergänzt EMVG und FuAG jeweils um einen neuen Abschnitt zu Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall. Die neuen Regelungen schaffen in beiden Gesetzen insbesondere nationale Verfahrensbestimmungen für die Konformitätsvermutung im Notfallmodus auf Grundlage unionsrechtlich festgelegter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen sowie für die Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten während eines aktivierten Notfalls für den Binnenmarkt, der Produktgruppen oder -kategorien im Geltungsbereich des EMVG oder FuAG betrifft. Darüber hinaus wird im Funkanlagengesetz für diese Fälle die Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen durch die notifizierten Stellen, sowie die Konformitätsvermutung im Notfallmodus geregelt; ergänzt um entsprechende Bußgeldtatbestände bei Verstößen in Bezug die CE-Kennzeichnung oder auf Hinweispflichten. III. Exekutiver Fußabdruck Die Änderungen von EMVG und FuAG sind europarechtlich geboten und dienen der Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in die Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 eingefügten Bestimmungen zu Notfallverfahren im Binnenmarkt. Sie erfolgen zur fristgerechten und kohärenten Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht und wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie initiiert. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz sind erfüllt. Die bundeseinheitlichen Regelungen sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Geräte und Funkanlagen im Sinne des EMVG/FuAG werden bundesweit und regelmäßig grenzüberschreitend im Binnenmarkt in Verkehr gebracht; die einzuführenden Notfallmechanismen knüpfen zudem an einen unionsweit zu aktivierenden Binnenmarkt- Notfallmodus an. Zugleich obliegen Umsetzung und Marktüberwachung nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz für das gesamte Bundesgebiet der Bundesnetzagentur. Einheitliche Verfahrensregelungen sind daher erforderlich, um eine konsistente Anwendung der unionsrechtlich vorgegebenen Notfallmechanismen sowie einen gleichmäßigen Vollzug im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Mit dem Gesetz werden die durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vorgenommenen Änderungen der Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 fristgerecht und kohärent in nationales Recht umgesetzt. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient insbesondere dem Prinzip Nummer 8, dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, sowie dem Prinzip Nummer 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. 4. Erfüllungsaufwand Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Vorsorge für Binnenmarkt-Notfälle im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 und der sektoralen Richtlinie (EU) 2024/2749. Die vorgesehenen Regelungen im EMVG und im FuAG entfalten im Normalbetrieb keine unmittelbaren Wirkungen, sondern kommen nur zur Anwendung, wenn die Europäische Kommission den Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert, bestimmte Produkte als krisenrelevante Waren einstuft und diese in Durchführungsrechtsakten benennt. Bei Inanspruchnahme des in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahrens ist davon auszugehen, dass allenfalls ein geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen kann. Denn ein Binnenmarkt-Notfall würde nur für bestimmte Produktkategorien oder -gruppen in Kraft gesetzt werden, zudem würde Zeitpunkt, Umfang, betroffene Produktgruppen und Intensität eines solchen Binnenmarkt-Notfalls klar begrenzt werden. Die nachfolgende Darstellung unterscheidet zwischen Bereitschaftsaufwand im Normalbetrieb und zusätzlichem Aufwand im Aktivierungsfall. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine neuen oder geänderten unmittelbaren Pflichten begründet. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Im Normalbetrieb führt der Gesetzentwurf zu keinem nennenswerten zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Hersteller und Importeure von Betriebsmitteln nach dem EMVG sowie Hersteller, Importeure und andere Wirtschaftsakteure im Bereich des FuAG sind bereits heute verpflichtet, Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, technische Dokumentation zu erstellen und im Rahmen der Marktüberwachung mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren. Die neuen Notfallregelungen knüpfen an diese bestehenden Strukturen an und verändern im Wesentlichen nur den rechtlichen Rahmen, unter dem vorhandene Verfahren in einer Krisensituation priorisiert oder vereinfacht genutzt werden können. Im Bereich des FuAG werden notifizierte Stellen verpflichtet, Konformitätsbewertungsverfahren für als krisenrelevante Waren eingestufte Funkanlagen im Notfall vorrangig zu bearbeiten und ihre Kapazitäten nach Möglichkeit anzupassen (§ 22b FuAG). Dieser zusätzliche Aufwand beschränkt sich auf organisatorische Tätigkeiten der Terminsteuerung und Ressourcenplanung in einem begrenzten Kreis von Verfahren und ist im Verhältnis zum bestehenden Prüfaufwand marginal. Einmalige Anpassungen interner Verfahrensanweisungen und die Einarbeitung in die neuen Vorgaben sind mit geringem Zeitaufwand zu bewältigen und können weitgehend in bestehende Qualitäts- und Managementsysteme integriert werden. Der dadurch entstehende Erfüllungsaufwand ist insgesamt als geringfügig zu bewerten. Für Hersteller und Importeure von Funkanlagen wird mit dem Notfall- Genehmigungsverfahren nach § 22c Absatz 1 FuAG eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Funkanlagen in einer Krisensituation auch dann in einem vereinfachten Verfahren in Verkehr zu bringen, wenn reguläre Konformitätsbewertungsverfahren mit Einschaltung einer notifizierten Stelle vorübergehend nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist freiwillig. Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen bestehen weitestgehend aus Unterlagen, die im Rahmen der regulären Konformitätsbewertung ohnehin zu erstellen sind; hinzu treten begrenzte zusätzliche Angaben, insbesondere im Hinblick auf den besonderen Hinweis, dass es sich um krisenrelevante Waren handelt. Gleichwohl können die Anforderungen des Notfallverfahrens für die Wirtschaft einen geringfügigen, vernachlässigbaren und nicht quantifizierbaren Erfüllungsaufwand verursachen. Der zusätzliche Zeitaufwand für Antragstellung, Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und Umsetzung der besonderen Kennzeichnung bleibt aber – auch in einem Aktivierungsfall – im Verhältnis zur regulären Konformitätsbewertung gering. Die damit verbundene Informationspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur führt zu nur geringfügigen Bürokratiekosten für die Wirtschaft. Insgesamt ist der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft – sowohl in Form der einmaligen internen Vorbereitung als auch in Form des anlassbezogenen Mehraufwands im Notfallmodus – aufgrund der erwarteten geringen Fallzahlen und der Nutzung vorhandener Prozesse und Dokumentationen jeweils deutlich unterhalb der Schwelle von 100.000 Euro je Vorgabe und Normadressat anzusetzen. Zudem fällt er nur für die Herstellern und Importeure von Produktgruppen oder -kategorien von Funkanlagen an, für die der Notfall für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Im Regelbetrieb gibt es keine Auswirkungen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung entsteht im Normalbetrieb ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur muss sich in die neuen Notfallregelungen einarbeiten, interne Verfahrensanweisungen anpassen und diese in bestehende Organisations- und IT-Strukturen der Marktüberwachung sowie der Aufsicht über notifizierte Stellen einbinden. Diese Tätigkeiten sind mit einem überschaubaren Zeitaufwand verbunden und erfordern keine zusätzlichen Investitionen. Der damit verbundene Erfüllungsaufwand ist deutlich unterhalb von 100.000 Euro einzuordnen. Im Aktivierungsfall eines Binnenmarkt-Notfalls entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand dadurch, dass die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsmaßnahmen für die in den jeweiligen Durchführungsrechtsakten benannten krisenrelevanten Waren priorisiert und andere Marktüberwachungsbehörden unterstützt (§ 21c EMVG, § 22e FuAG). Diese Aufgaben können im Rahmen der bestehenden Marktüberwachungs- und Kooperationsstrukturen wahrgenommen werden und führen im Wesentlichen zu Schwerpunktsetzungen, zusätzlichen Abstimmungen und einem begrenzten Mehrumfang an Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Im Bereich des FuAG kommt hinzu, dass die Bundesnetzagentur ein Notfall- Genehmigungsverfahren durchführen kann (§ 22c FuAG). Auch dieses Instrument kommt nur bei einem aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung. Die Zahl der Notfallanträge wird auch in einer Krisensituation voraussichtlich gering bleiben und auf einen eng begrenzten Kreis von Funkanlagen entfallen, die von der Kommission ausdrücklich als krisenrelevant benannt werden. Der zusätzliche Bearbeitungsaufwand im Aktivierungsfall – bestehend aus Prüfung der Anträge, rechtlicher und technischer Bewertung, Erlass von Genehmigungen sowie der Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten – ist in Relation zum Gesamtumfang der bestehenden Aufgaben der beteiligten Behörden niedrig und bleibt deutlich unterhalb der Schwelle von 100.000 Euro. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand des Bundes kann qualitativ zusammenfassend als geringfügig eingestuft werden; sowohl der einmalige Anpassungsaufwand als auch der anlassbezogene Mehraufwand im Notfallmodus bleiben jeweils deutlich unter 100.000 Euro. Länder und Kommunen werden durch die Änderungen nicht mit neuen Aufgaben betraut. Die Zuständigkeit im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Funkanlagen liegt beim Bund. Für die Länder und die kommunale Ebene entsteht daher kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten, insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da auch die zugrundeliegende europäische Richtlinie nicht befristet ist. Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die im Evaluierungskonzept der Bundesregierung festgelegten Voraussetzungen für eine verpflichtende Evaluierung nicht vorliegen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Aufnahme des neuen Abschnitts 4a. Zu Nummer 2 (Begriffsbestimmungen) Mit dieser Ergänzung der Begriffsbestimmungen werden Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2014/30 umgesetzt, indem die unionsrechtlichen Begriffe in das EMVG übernommen werden. Dadurch wird klargestellt, dass die nachfolgenden Vorschriften des neuen Notfallabschnitts an die Begriffe der Verordnung (EU) 2024/2747 anknüpfen und diese für die Anwendung des EMVG maßgeblich sind. Zu Nummer 3 (Abschnitt 5a) § 21a setzt Artikel 40a der Richtlinie (EU) 2014/30 um und schafft die unionsrechtlich geforderte Grundlage für die Anwendung der Notfallverfahren im EMVG. Die Vorschrift bestimmt den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der neuen Regelungen und stellt den Bezug zu den entsprechenden Durchführungsrechtsakten der Kommission her. § 21b setzt Artikel 40b der Richtlinie (EU) 2014/30 um und regelt eine besondere, zeitlich begrenzte Konformitätsvermutung für Geräte, die während eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. Absatz 1 setzt Artikel 40b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2014/30 um und begründet eine widerlegliche Konformitätsvermutung für Geräte, die mit den von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 40b Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/30 festgelegten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen. Die Regelung ermöglicht im Krisenfall ein beschleunigtes Inverkehrbringen, wenn harmonisierte Normen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zugleich wird klargestellt, dass diese Möglichkeit einer besonderen Konformitätsvermutung mit dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus grundsätzlich endet. Für Geräte, die nach dem Ende des Notfallmodus in Verkehr gebracht werden, können sich Hersteller nicht mehr auf die besondere Konformitätsvermutung berufen; die allgemeine Konformitätsvermutung nach § 16 bleibt hingegen unberührt. Absatz 2 setzt Artikel 40b Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2014/30 um. Danach gelten als Ausnahme zu Absatz 1 Satz 2 Geräte, die während des Notfallmodus rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, nach Absatz 2 auch nach dessen Ende weiterhin als konform, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit bestehen. Absatz 3 setzt Artikel 40b Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2014/30 um und regelt die Unterrichtung der Europäischen Kommission für den Fall, dass die Bundesnetzagentur zu der Auffassung gelangt, dass eine herangezogene Norm oder gemeinsame Spezifikation die grundlegenden Anforderungen des § 4 nicht vollständig erfüllt. § 21c setzt Artikel 40c der Richtlinie (EU) 2014/30 um und regelt die Priorisierung der Marktüberwachung für Geräte, die während eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt als krisenrelevante Waren eingestuft sind. Absatz 1 verpflichtet die Bundesnetzagentur, Marktüberwachungstätigkeiten für die von den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kommission erfassten Geräte vorrangig durchzuführen, um einen wirksamen und einheitlichen Vollzug der unionsrechtlichen Notfallmaßnahmen sicherzustellen. Absatz 2 konkretisiert die unionsrechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden, indem die Bundesnetzagentur angehalten wird, andere Marktüberwachungsbehörden während des Notfallmodus mit allen erdenklichen Anstrengungen zu unterstützen, insbesondere durch zum Beispiel personelle, fachliche oder logistische Maßnahmen. Zu Artikel 2 (Änderung des Funkanlagengesetzes) Mit Artikel 2 werden die zur Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in die Richtlinie (EU) 2014/53 eingefügten Notfallverfahren erforderlichen nationalen Durchführungsbestimmungen in das Funkanlagengesetz aufgenommen. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Aufnahme des neuen Abschnitts 4a. Zu Nummer 2 (Begriffsbestimmungen) Mit dieser Ergänzung der Begriffsbestimmungen werden Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 und 28 der Richtlinie (EU) 2014/53 umgesetzt, indem die unionsrechtlichen Begriffe in das Funkanlagengesetz übernommen werden. Dadurch wird klargestellt, dass die nachfolgenden Vorschriften des neuen Notfallabschnitts an die Begriffe der Verordnung (EU) 2024/2747 anknüpfen und diese für die Anwendung des Funkanlagengesetzes maßgeblich sind. Zu Nummer 3 (Abschnitt 5a) § 22a setzt Artikel 43a der Richtlinie (EU) 2014/53 um und schafft die unionsrechtlich geforderte Grundlage für die Anwendung der Notfallverfahren im Funkanlagengesetz. Die Vorschrift bestimmt den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der neuen Regelungen und stellt den Bezug zu den entsprechenden Durchführungsrechtsakten der Kommission her. § 22b setzt Artikel 43b der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt die unionsrechtlich vorgegebene Priorisierung der Konformitätsbewertung für als krisenrelevante Waren eingestufte Funkanlagen im Notfallmodus. Absatz 1 setzt Artikel 43b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und verpflichtet notifizierte Stellen, entsprechende Anträge auf Konformitätsbewertung vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurden. Absatz 2 setzt Artikel 43b Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt klar, dass die Priorisierung nicht zu unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten für die Hersteller führen darf. Absatz 3 setzt Artikel 43b Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2014/53 um, Notifizierte Stellen sollen danach im Rahmen des Zumutbaren ihre Prüfkapazitäten ausweiten. Ziel der Regelung ist es, die zügige Durchführung von Konformitätsbewertungen für krisenrelevante Funkanlagen im Notfallmodus sicherzustellen, ohne die wirtschaftliche Belastung der Hersteller unverhältnismäßig zu erhöhen. § 22c setzt Artikel 43c der Richtlinie (EU) 2014/53 um und schafft ein unionsrechtlich vorgesehenes, befristetes Ausnahmeverfahren für das Inverkehrbringen bestimmter als krisenrelevante Waren eingestufter Funkanlagen im Notfallmodus. Die Vorschrift regelt die Möglichkeit, Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren eingestuft sind, ausnahmsweise und vorübergehend mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Verkehr zu bringen. Im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls wird damit ein paralleles nationales Genehmigungssystem zusätzlich zu den regulären Konformitätsbewertungsverfahren der Union für als krisenrelevante Waren eingestufte Funkanlagen eingeführt. Absatz 1 setzt Artikel 43c Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt das erforderliche Genehmigungsverfahren für Funkanlagen, bei denen die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens unter Einschaltung einer notifizierten Stelle im Notfallmodus nicht erfolgt ist. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Funkanlage in einem einschlägigen Durchführungsrechtsakt der Kommission benannt ist und die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde. Absatz 2 setzt Artikel 43c Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2014/53 um. Damit wird die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sowie für die Durchführung der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren dem Hersteller der Funkanlage zugewiesen. Absatz 3 setzt Artikel 43c Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und legt die inhaltlichen Mindestanforderungen fest, die eine Genehmigung nach Absatz 1 enthalten muss. Absatz 4 setzt Artikel 43c Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 43a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt klar, dass Funkanlagen, die auf Grundlage einer Genehmigung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, während und nach Ablauf des Notfallmodus nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen. Absatz 5 setzt Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und führt für Funkanlagen, deren Genehmigung auf diese Weise unionsweit erstreckt wurde, eine besondere Hinweispflicht ein, mit der in deutscher Sprache kenntlich gemacht wird, dass die Funkanlagen als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht wurden. Die Regelungskompetenz für die Wahl der Sprache des Hinweises durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten ergibt sich aus dem Rechtscharakter als europäische Richtlinie, sowie aus dem systematischen Vergleich mit den gleichlaufenden Vorgaben der unmittelbar geltenden Omnibus-Verordnung zu den Notfallverfahren, vgl. bespielhaft Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426. Absatz 6 setzt Artikel 43c Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt den Meldeweg der Bundesnetzagentur. Absatz 7 setzt Artikel 43c Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt klar, dass eine Genehmigung nach Absatz 1 nur im deutschen Hoheitsgebiet gültig ist, solange noch kein unionsweiter Durchführungsrechtsakt der Kommission erlassen wurde. Zeitgleich eröffnet der Absatz solange die zusätzliche Möglichkeit, dass nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten für die Geltung im Bundesgebiet anerkannt werden können. Absatz 8 setzt Artikel 43c Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt sicher, dass Funkanlagen, die auf Grundlage einer Genehmigung nach § 22c in Verkehr gebracht wurden, den Regelungen der Marktüberwachung unterliegen. Die Bundesnetzagentur ist befugt, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie im Funkanlagengesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und hierüber die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Absatz 9 setzt Artikel 43c Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt klar, dass die regulären Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 auch während eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt und damit parallel zu einem Genehmigungsverfahren nach § 22c weiterhin angewendet werden. § 22d setzt Artikel 43d der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt eine besondere, zeitlich begrenzte Konformitätsvermutung für Funkanlagen, die während eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht werden. Absatz 1 setzt Artikel 43d Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und begründet eine widerlegliche Konformitätsvermutung für Funkanlagen, die mit den von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/53 festgelegten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen. Diese Regelung ermöglicht im Krisenfall ein beschleunigtes Inverkehrbringen, wenn harmonisierte Normen nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Zugleich wird klargestellt, dass diese Möglichkeit einer besonderen Konformitätsvermutung mit dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus grundsätzlich endet. Für Funkanlagen, die nach dem Ende des Notfallmodus in Verkehr gebracht werden, können sich Hersteller nicht mehr auf die besondere Konformitätsvermutung berufen; die allgemeine Konformitätsvermutung nach § 17 bleibt hingegen unberührt. Absatz 2 setzt Artikel 43d Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt klar, dass Funkanlagen, die während des Notfallmodus rechtmäßig auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen in Verkehr gebracht wurden, auch nach dessen Ende weiterhin als konform gelten, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit bestehen. Absatz 3 setzt Artikel 43d Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt die erforderliche Unterrichtung der Kommission, wenn die Bundesnetzagentur zu der Auffassung gelangt, dass eine herangezogene Norm oder gemeinsame Spezifikation die grundlegenden Anforderungen des § 4 nicht vollständig erfüllt. § 22e setzt Artikel 43e der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt die Priorisierung der Marktüberwachung für als krisenrelevante Waren eingestufte Funkanlagen während eines aktivierten Binnenmarkt-Notfallmodus. Absatz 1 verpflichtet die Bundesnetzagentur, Marktüberwachungstätigkeiten für die von den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kommission erfassten Funkanlagen vorrangig durchzuführen. Darüber hinaus wird in Absatz 2 sichergestellt, dass die Bundesnetzagentur während des Notfallmodus andere Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten mit allen erdenklichen Anstrengungen unterstützt. Zu Nummer 4 (Ordnungswidrigkeiten) § 37 Absatz 1 legt gemäß Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2024/2749 Sanktionen für Verstöße gegen die in diesem Gesetz eingeführten Vorschriften fest. Dazu werden zwei neue Tatbestände in den Katalog der Bußgeldvorschriften eingeführt, um Fehlverhalten von Herstellern beim Inverkehrbringen von Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren eingestuft sind, wirksam sanktionieren zu können. Zu Ziffer 12a: Der Bußgeldtatbestand stellt sicher, dass Funkanlagen, die im Notfallmodus auf Grundlage einer nationalen Genehmigung in Verkehr gebracht werden, nicht durch eine CE-Kennzeichnung den unzutreffenden Eindruck erwecken, sie erfüllten die regulären Konformitätsanforderungen nach § 18. Zu Ziffer 12b: Der Bußgeldtatbestand dient der Durchsetzung der Hinweispflicht für als krisenrelevante Waren eingestufte Funkanlagen und gewährleistet eine klare und für Marktüberwachungsbehörden sowie Marktteilnehmende erkennbare Abgrenzung gegenüber regulär in Verkehr gebrachten Funkanlagen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. - 16 -Drucksache 184/26

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