Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 184/26
27.03.26 BRFuss
Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der
Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die
Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-
Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug
auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie (EU) 2024/2749 hat die Europäische Union unter anderem die Richtlinie
(EU) 2014/30 über die elektromagnetische Verträglichkeit, sowie die Richtlinie (EU)
2014/53 über Funkanlagen um besondere Notfallverfahren für einen Binnenmarkt-Notfall
ergänzt. Diese Änderungen in beiden Richtlinien sind in nationales Recht umzusetzen.
Die Notfallverfahren beruhen auf der Verordnung (EU) 2024/2747, die einen unionsweiten
Rahmen für Maßnahmen bei schweren Störungen des Binnenmarkts schafft, um im
Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und insbesondere die Verfügbarkeit
bestimmter krisenrelevanter Waren sicherzustellen. Hierdurch wird auf die Erfahrungen
aus früheren Krisen, insbesondere Herausforderungen zu Beginn der COVID-19-Krise
reagiert, in denen sich gezeigt hat, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und
Dienstleistungen sowie die Funktionsfähigkeit von Lieferketten stark beeinträchtigt werden
können. Mit der ergänzenden Richtlinie (EU) 2024/2749 hat die Europäische Union
mehrere sektorspezifische Harmonisierungsrechtsakte um Regelungen ergänzt, die im
Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und insbesondere die Verfügbarkeit
bestimmter Produkte sicherstellen sollen.
Unter anderem wurden durch die hier umzusetzende Richtlinie (EU) 2024/2749 die
Richtlinien (EU) 2014/30 über elektromagnetische Verträglichkeit und (EU) 2014/53 über
die Bereitstellung von Funkanlagen geändert. Diese Verfahren sollen für den Fall gelten,
dass bestimmte Kategorien oder Produktgruppen elektronischer Geräte oder
Funkanlagen im Rahmen eines unionsrechtlich festgestellten Notfallmodus für den
Binnenmarkt als krisenrelevante Waren eingestuft werden.
Diese beiden Richtlinien aus dem Jahre 2014 sind in Deutschland im Elektromagnetische-
Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG) umgesetzt. Aufgrund
Änderungen in den zugrundeliegenden Richtlinien sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
darin vorgesehenen Notfallverfahren in nationales Recht zu überführen.
Fristablauf: 08.05.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
B. Lösung
Zur Umsetzung der geänderten Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 werden das
EMVG und das FuAG jeweils um einen neuen Abschnitt zu Notfallverfahren mit
prozeduralen und materiellrechtlichen Regelungen ergänzt. Die neuen Vorgaben betreffen
beide sektorspezifischen Gesetze im Bereich der Konformitätsbewertung und
Marktüberwachung in vergleichbarer Weise, während für Funkanlagen aufgrund der
sektorspezifischen EU-Produktregulierung zusätzliche Anforderungen vorgesehen
werden, die in der EMV-Richtlinie nicht enthalten sind, insbesondere im Bereich der
Konformitätsbewertung und des befristeten Inverkehrbringens auf Grundlage einer
nationalen, zeitlich befristeten Genehmigung im Notfallmodus.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Die neuen Notfallregelungen wirken als Vorsorgeinstrument und lösen nur im Fall eines
aktivierten Binnenmarkt-Notfalls einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand aus. Im
Normalbetrieb entsteht kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da sämtliche
Verfahren auch im Normalbetrieb angelegt sind, auf die sich der Notfallmodus bezieht.
Zudem lässt sich ein potenzieller Erfüllungsaufwand auch im Falle eines aktivierten
Notfalls für den Binnenmarkt nicht präzise bestimmen, da er jeweils nur für bestimmte
Produktkategorien oder -gruppen in Kraft gesetzt würde. Diese Angabe wäre allerdings für
die Kalkulation eines zusätzlichen Erfüllungsaufwands unbedingt erforderlich, da sie die
der maßgebliche Faktor für die Aufwände wäre. Zudem fiele der Erfüllungsaufwand in
erster Linie in den Verwaltungen und der Wirtschaft von den Mitgliedstaaten an, wo die
Hersteller bzw. Importeure verortet sind. Hier gibt es keine proportionalen Messgrößen,
die Herstellerlandschaft ist EU-weit sehr heterogen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz im Normalbetrieb kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. Bei Inanspruchnahme der in
diesem Gesetz geregelten Notfallverfahren kann ein geringfügiger Erfüllungsaufwand
entstehen. Die Notfallregelungen betreffen jedoch auch bei Inanspruchnahme nur einen
sehr begrenzten Kreis von Unternehmen und Geräten, deutlich unterhalb der Schwelle
von 100.000 Euro je Vorgabe und Normadressat.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Bei Inanspruchnahme der in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahren können
geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht nur geringfügigen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die
Bundesverwaltung. Im Normalbetrieb entsteht für die Bundesnetzagentur ein
geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand, um sich in die neuen Notfallregelungen
einzuarbeiten, interne Verfahren anzupassen und diese in bestehende Strukturen zu
integrieren. Im Aktivierungsfall eines Binnenmarkt-Notfalls entsteht bei der
Bundesnetzagentur zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Priorisierung von
Marktüberwachungsmaßnahmen für die in den jeweiligen Durchführungsrechtsakten
benannten krisenrelevanten Waren und für eventuelle Notfall-Genehmigungsverfahren
von Funkanlagen. Sowohl der einmalige Anpassungsaufwand als auch der
anlassbezogene Mehraufwand im Notfallmodus bleiben jeweils deutlich unter
100.000 Euro. Der Erfüllungsaufwand im potenziellen Notfallmodus bedingt zudem keine
neuen Prozesse.
Für die Verwaltungen der Länder und der kommunalen Ebene entsteht kein
Erfüllungsaufwand, da die Zuständigkeit im Bereich der elektromagnetischen
Verträglichkeit und der Funkanlagen beim Bund liegt.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 184/26
27.03.26 BRFuss
Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der
Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die
Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-
Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug
auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie
(EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie
(EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das
Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-
Notfall
mit Begründung und Vorblatt.
Fristablauf: 08.05.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die EU-Richtlinie nach
Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2749 bis zum 29. Mai 2026
umzusetzen ist. Zudem besteht das Erfordernis, dass die Bundesnetzagentur als zu
betrauende Behörde nach Absatz 2 desselben Artikels ab diesem Zeitpunkt damit
beginnen kann, die notwendigen Vorkehrungen für die Notfallmechanismen
umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie
(EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU)
2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in
das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem
Binnenmarkt-Notfall1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes
Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 die folgende Angabe zu
Abschnitt 4a eingefügt:
„Abschnitt 4a Notfallverfahren
§ 21a Anwendung der Notfallverfahren
§ 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
§ 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt“.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 29 wird die Angabe „haben.“ durch die Angabe „haben;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 29 wird die folgende Nummer 30 eingefügt:
30. „ ist „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ der Notfallmodus für den Binnenmarkt
im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“
3. Nach § 21 wird der folgende Abschnitt 4a eingefügt:
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
− Richtlinie (EU) 2014/30 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. L,
2024/2749 vom 8.11.2024) geändert worden ist,
− Richtlinie (EU) 2014/53 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Funkanlagen
(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749 vom 8.11.2024) geändert
worden ist.
„Abschnitt 4a Notfallverfahren
§ 21a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,
1. wenn die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28
der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Geräte erlassen hat, die in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, und
2. in Bezug auf Geräte, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747
als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für die im
Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für
den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
§ 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
(1) Bei Geräten, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder
Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines
Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 40b Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/30
festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass das Gerät insoweit mit den
entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt. Ab dem Tag,
der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt
folgt, können sich Hersteller auf die Konformitätsvermutung nach Satz 1 nicht mehr
berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 16 bleibt unberührt.
(2) Geräte, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr
gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannten
Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen
Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des
Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden
Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht,
dass diese Geräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen
darstellen.
(3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im
Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame
Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in
vollem Umfang entspricht, hat sie die Europäische Kommission unverzüglich darüber
zu unterrichten.
§ 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den
Binnenmarkt
(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt
Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an
Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1
Nummer 1 aufgeführt sind.
(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur
auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur
Verfügung stehen.“
Artikel 2
Änderung des Funkanlagengesetzes
Das Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 die folgende Angabe zu
Abschnitt 4a eingefügt:
„Abschnitt 4a Notfallverfahren
§ 22a Anwendung der Notfallverfahren
§ 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen
§ 22c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren bei Notfallverfahren
§ 22d Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
§ 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt“.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 23 eingefügt:
23. „ „notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 22
notifiziert ist;“
b) Die bisherigen Nummer 23 bis 29 werden zu Nummern 24 bis 30.
c) In der neuen Nummer 30 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt.
d) Nach der neuen Nummer 30 wird die folgende Nummer 31 eingefügt:
31. „ „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ der Notfallmodus für den Binnenmarkt im
Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747“.
3. Nach § 22 wird der folgende Abschnitt 4a eingefügt:
„Abschnitt 4a Notfallverfahren
§ 22a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,
1. wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und
2. in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c
Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Dauer
des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
2024/2747 aktiviert wurde.
§ 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren
eingestuften Funkanlagen
(1) Die notifizierten Stellen sollen Anträge auf Konformitätsbewertung von
Funkanlagen, die im Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1
aufgeführt sind und den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 unterliegen,
unabhängig davon vorrangig bearbeiten, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung
der Notfallverfahren nach § 22a gestellt wurde.
(2) Die vorrangige Bearbeitung dieser Anträge darf für die antragstellenden
Hersteller zu keinen unverhältnismäßigen Mehrkosten führen.
(3) Die notifizierten Stellen sollen ihre Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die nach
der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden erhöhen.
§ 22c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren bei Notfallverfahren
(1) Abweichend von § 18 kann die Bundesnetzagentur auf begründeten Antrag
eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten Funkanlage
genehmigen,
1. die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt
ist und
2. bei der die in § 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die
Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt
wurden,
wenn die Erfüllung aller in § 4 festgelegten und einschlägigen grundlegenden
Anforderungen im Einklang mit den in der Genehmigung genannten Verfahren
nachgewiesen wurde.
(2) Hersteller von Funkanlagen, die dem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1
unterliegen, sind für die Durchführung aller von der Bundesnetzagentur vorgegebenen
Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich und erklären im Rahmen ihres
Antrags nach Absatz 1 auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Funkanlagen
alle in § 4 festgelegten und einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen.
(3) Genehmigungen nach Absatz 1 müssen die Bedingungen und Anforderungen
festlegen, unter denen die Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Diese
Genehmigungen enthalten mindestens:
1. eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen
grundlegenden Anforderungen nach § 4 erfolgreich nachgewiesen wurde,
2. etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der
betreffenden Funkanlage,
3. ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag
des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt
nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
4. etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die
fortlaufende Konformitätsbewertung sicherzustellen,
5. Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt in Bezug auf die betreffende Funkanlage zu ergreifen sind.
(4) Funkanlagen, die auf Grundlage einer Genehmigung nach Absatz 1 in
Verkehr gebracht werden, dürfen abweichend von § 19 nicht mit einer CE-
Kennzeichnung versehen werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt vorbehaltlich der
Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 18 und gilt abweichend
von § 22a Absatz 2 nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für
den Binnenmarkt fort.
(5) Bevor Funkanlagen, für die die Kommission die Gültigkeit einer von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines
Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU)
2014/53 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstreckt hat, in Verkehr
gebracht werden, muss auf ihnen der Hinweis angebracht werden, dass sie als
„krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis muss in
deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich sowie gut lesbar sein.
(6) Die Bundesnetzagentur soll die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung
zu unterrichten. Auf Aufforderung der Kommission hat die Bundesnetzagentur der
Kommission sachdienliche Informationen zu der technischen Bewertung die dieser
Genehmigung zugrunde lag bereitzustellen oder dazu Stellung zu nehmen.
(7) Vorbehaltlich einer Erstreckung der Gültigkeit einer Genehmigung nach
Absatz 1 durch die Kommission auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union auf
der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 oder 3 der
Richtlinie (EU) 2014/53, gilt die Genehmigung nach Absatz 1 nur im deutschen
Hoheitsgebiet. Die Bundesnetzagentur kann, solange ein solcher
Durchführungsrechtsakt nicht durch die Kommission erlassen wurde, auch die Geltung
entsprechende nationaler Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten auf deutschem
Hoheitsgebiet anerkennen. Die Bundesnetzagentur hat die Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung zu unterrichten, die
Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(8) Die Bundesnetzagentur ist in Bezug auf nach Absatz 1 genehmigte
Funkanlagen befugt, alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in Abschnitt 5 dieses
Gesetzes vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu
ergreifen. Sie hat die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Maßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten.
(9) Die Regelungen zu den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 bleiben
unberührt.
§ 22d Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
(1) Bei Funkanlagen, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines
Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/53
festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass diese Funkanlagen insoweit mit den
grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt. Ab dem Tag, der auf das
Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können
sich Hersteller auf diese Konformitätsvermutung nicht mehr berufen. Die
Konformitätsvermutung nach § 17 bleibt unberührt.
(2) Funkanlagen, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr
gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannten
Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen
Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des
Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden
Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht,
dass diese Funkanlagen eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen
darstellen.
(3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im
Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame
Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in
vollem Umfang entspricht, hat sie die Kommission unverzüglich darüber zu
unterrichten.
§ 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt
Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an
Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1
Nummer 1 aufgeführt sind.
(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur
auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur
Verfügung stehen.“
4. Nach § 37 Absatz 1 Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b
eingefügt:
„12a. entgegen § 22c Absatz 4 Satz 1 eine Funkanlage mit einer CE-
Kennzeichnung versieht,
12b. entgegen § 22c Absatz 5 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024
(ABl. L, 2024/2749 vom 8.11.2024) geändert worden ist
2. Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf
dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom
23.1.2015, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749
vom 8.11.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und
der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt
durch Verordnung (EU) 2024/1252 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024; 2024/90330,
3.6.2024; 2024/90589; 1.10.2024) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur
Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des
Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (ABl. L, 2024/2747,
8.11.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Richtlinie (EU) 2024/2749 hat die Europäische Union die Richtlinie (EU) 2014/30
über die elektromagnetische Verträglichkeit sowie die Richtlinie (EU) 2014/53 über
Funkanlagen um besondere Notfallverfahren ergänzt. Ziel dieser Änderungen ist es, für den
Fall schwerer Störungen des Binnenmarkts einen unionsweit abgestimmten Rechtsrahmen
bereitzustellen, der es ermöglicht, die Verfügbarkeit bestimmter krisenrelevanter Waren
auch unter außergewöhnlichen Krisenbedingungen sicherzustellen. Die geänderten
Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, die darin vorgesehenen Notfallverfahren in
nationales Recht umzusetzen.
Die Notfallverfahren stehen im systematischen Zusammenhang mit der Verordnung (EU)
2024/2747, die einen unionsweiten Rahmen für Maßnahmen bei schweren Störungen des
Binnenmarkts schafft. Die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere zu Beginn der
COVID-19-Krise, haben gezeigt, dass der freie Verkehr von Waren sowie die
Funktionsfähigkeit von Lieferketten in Ausnahmesituationen erheblich beeinträchtigt
werden können. Vor diesem Hintergrund ergänzt die Richtlinie (EU) 2024/2749 mehrere
sektorspezifische Harmonisierungsrechtsakte um Regelungen, die im Krisenfall ein rasches
und zugleich sicheres Inverkehrbringen bestimmter Produkte ermöglichen sollen.
Durch die Änderungen der Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 werden die
Mitgliedstaaten verpflichtet, im nationalen Recht die Grundlagen für besondere
Notfallverfahren zu schaffen, die insbesondere Abweichungen von regulären
Konformitätsbewertungsverfahren, besondere Konformitätsvermutungen sowie priorisierte
Marktüberwachungsmaßnahmen im Notfallmodus ermöglichen. Diese Verfahren gelten
ausschließlich für den Fall, dass Geräte oder Funkanlagen im Rahmen eines
unionsrechtlich festgestellten Notfallmodus als krisenrelevante Waren eingestuft werden.
Die Umsetzung der beiden geänderten Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 erfordert
Anpassungen an EMVG und FuAG. Die neuen unionsrechtlichen Vorgaben betreffen beide
Regelungsbereiche in vergleichbarer Weise. Für Funkanlagen sind aufgrund der
sektorspezifischen Ausgestaltung der Richtlinie (EU) 2014/53 jedoch zusätzliche
Regelungen vorgesehen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der geänderten Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU)
2014/53 in nationales Recht und ergänzt EMVG und FuAG jeweils um einen neuen
Abschnitt zu Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall.
Die neuen Regelungen schaffen in beiden Gesetzen insbesondere nationale
Verfahrensbestimmungen für die Konformitätsvermutung im Notfallmodus auf Grundlage
unionsrechtlich festgelegter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen sowie für die
Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten während eines aktivierten Notfalls für den
Binnenmarkt, der Produktgruppen oder -kategorien im Geltungsbereich des EMVG oder
FuAG betrifft.
Darüber hinaus wird im Funkanlagengesetz für diese Fälle die Priorisierung der
Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen durch die
notifizierten Stellen, sowie die Konformitätsvermutung im Notfallmodus geregelt; ergänzt
um entsprechende Bußgeldtatbestände bei Verstößen in Bezug die CE-Kennzeichnung
oder auf Hinweispflichten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Änderungen von EMVG und FuAG sind europarechtlich geboten und dienen der
Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in die Richtlinien (EU) 2014/30 und
(EU) 2014/53 eingefügten Bestimmungen zu Notfallverfahren im Binnenmarkt. Sie erfolgen
zur fristgerechten und kohärenten Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in
nationales Recht und wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
initiiert.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2
Grundgesetz sind erfüllt. Die bundeseinheitlichen Regelungen sind zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Geräte und
Funkanlagen im Sinne des EMVG/FuAG werden bundesweit und regelmäßig
grenzüberschreitend im Binnenmarkt in Verkehr gebracht; die einzuführenden
Notfallmechanismen knüpfen zudem an einen unionsweit zu aktivierenden Binnenmarkt-
Notfallmodus an. Zugleich obliegen Umsetzung und Marktüberwachung nach dem
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz für das gesamte
Bundesgebiet der Bundesnetzagentur. Einheitliche Verfahrensregelungen sind daher
erforderlich, um eine konsistente Anwendung der unionsrechtlich vorgegebenen
Notfallmechanismen sowie einen gleichmäßigen Vollzug im gesamten Bundesgebiet
sicherzustellen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Mit dem
Gesetz werden die durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vorgenommenen Änderungen der
Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 fristgerecht und kohärent in nationales Recht
umgesetzt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mit diesem Gesetz nicht verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die
Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Grundsätze einer
nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient insbesondere dem Prinzip
Nummer 8, dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu
fördern, sowie dem Prinzip Nummer 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster
sicherzustellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Vorsorge für Binnenmarkt-Notfälle im Sinne
der Verordnung (EU) 2024/2747 und der sektoralen Richtlinie (EU) 2024/2749. Die
vorgesehenen Regelungen im EMVG und im FuAG entfalten im Normalbetrieb keine
unmittelbaren Wirkungen, sondern kommen nur zur Anwendung, wenn die Europäische
Kommission den Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert, bestimmte Produkte als
krisenrelevante Waren einstuft und diese in Durchführungsrechtsakten benennt.
Bei Inanspruchnahme des in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahrens ist davon
auszugehen, dass allenfalls ein geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen kann. Denn ein
Binnenmarkt-Notfall würde nur für bestimmte Produktkategorien oder -gruppen in Kraft
gesetzt werden, zudem würde Zeitpunkt, Umfang, betroffene Produktgruppen und Intensität
eines solchen Binnenmarkt-Notfalls klar begrenzt werden. Die nachfolgende Darstellung
unterscheidet zwischen Bereitschaftsaufwand im Normalbetrieb und zusätzlichem Aufwand
im Aktivierungsfall.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine neuen oder
geänderten unmittelbaren Pflichten begründet.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Normalbetrieb führt der Gesetzentwurf zu keinem nennenswerten zusätzlichen
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Hersteller und Importeure von Betriebsmitteln nach
dem EMVG sowie Hersteller, Importeure und andere Wirtschaftsakteure im Bereich des
FuAG sind bereits heute verpflichtet, Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen,
technische Dokumentation zu erstellen und im Rahmen der Marktüberwachung mit den
zuständigen Behörden zu kommunizieren. Die neuen Notfallregelungen knüpfen an diese
bestehenden Strukturen an und verändern im Wesentlichen nur den rechtlichen Rahmen,
unter dem vorhandene Verfahren in einer Krisensituation priorisiert oder vereinfacht genutzt
werden können.
Im Bereich des FuAG werden notifizierte Stellen verpflichtet,
Konformitätsbewertungsverfahren für als krisenrelevante Waren eingestufte Funkanlagen
im Notfall vorrangig zu bearbeiten und ihre Kapazitäten nach Möglichkeit anzupassen
(§ 22b FuAG). Dieser zusätzliche Aufwand beschränkt sich auf organisatorische
Tätigkeiten der Terminsteuerung und Ressourcenplanung in einem begrenzten Kreis von
Verfahren und ist im Verhältnis zum bestehenden Prüfaufwand marginal. Einmalige
Anpassungen interner Verfahrensanweisungen und die Einarbeitung in die neuen
Vorgaben sind mit geringem Zeitaufwand zu bewältigen und können weitgehend in
bestehende Qualitäts- und Managementsysteme integriert werden. Der dadurch
entstehende Erfüllungsaufwand ist insgesamt als geringfügig zu bewerten.
Für Hersteller und Importeure von Funkanlagen wird mit dem Notfall-
Genehmigungsverfahren nach § 22c Absatz 1 FuAG eine zusätzliche Möglichkeit
geschaffen, Funkanlagen in einer Krisensituation auch dann in einem vereinfachten
Verfahren in Verkehr zu bringen, wenn reguläre Konformitätsbewertungsverfahren mit
Einschaltung einer notifizierten Stelle vorübergehend nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stehen. Die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist freiwillig. Die für den Antrag
erforderlichen Unterlagen bestehen weitestgehend aus Unterlagen, die im Rahmen der
regulären Konformitätsbewertung ohnehin zu erstellen sind; hinzu treten begrenzte
zusätzliche Angaben, insbesondere im Hinblick auf den besonderen Hinweis, dass es sich
um krisenrelevante Waren handelt. Gleichwohl können die Anforderungen des
Notfallverfahrens für die Wirtschaft einen geringfügigen, vernachlässigbaren und nicht
quantifizierbaren Erfüllungsaufwand verursachen. Der zusätzliche Zeitaufwand für
Antragstellung, Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und Umsetzung der besonderen
Kennzeichnung bleibt aber – auch in einem Aktivierungsfall – im Verhältnis zur regulären
Konformitätsbewertung gering. Die damit verbundene Informationspflicht gegenüber der
Bundesnetzagentur führt zu nur geringfügigen Bürokratiekosten für die Wirtschaft.
Insgesamt ist der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft – sowohl in Form der
einmaligen internen Vorbereitung als auch in Form des anlassbezogenen Mehraufwands
im Notfallmodus – aufgrund der erwarteten geringen Fallzahlen und der Nutzung
vorhandener Prozesse und Dokumentationen jeweils deutlich unterhalb der Schwelle von
100.000 Euro je Vorgabe und Normadressat anzusetzen. Zudem fällt er nur für die
Herstellern und Importeure von Produktgruppen oder -kategorien von Funkanlagen an, für
die der Notfall für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Im Regelbetrieb gibt es keine
Auswirkungen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht im Normalbetrieb ein geringfügiger einmaliger
Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur muss sich in die neuen Notfallregelungen
einarbeiten, interne Verfahrensanweisungen anpassen und diese in bestehende
Organisations- und IT-Strukturen der Marktüberwachung sowie der Aufsicht über notifizierte
Stellen einbinden. Diese Tätigkeiten sind mit einem überschaubaren Zeitaufwand
verbunden und erfordern keine zusätzlichen Investitionen. Der damit verbundene
Erfüllungsaufwand ist deutlich unterhalb von 100.000 Euro einzuordnen.
Im Aktivierungsfall eines Binnenmarkt-Notfalls entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand
dadurch, dass die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsmaßnahmen für die in den
jeweiligen Durchführungsrechtsakten benannten krisenrelevanten Waren priorisiert und
andere Marktüberwachungsbehörden unterstützt (§ 21c EMVG, § 22e FuAG). Diese
Aufgaben können im Rahmen der bestehenden Marktüberwachungs- und
Kooperationsstrukturen wahrgenommen werden und führen im Wesentlichen zu
Schwerpunktsetzungen, zusätzlichen Abstimmungen und einem begrenzten Mehrumfang
an Prüf- und Kontrolltätigkeiten.
Im Bereich des FuAG kommt hinzu, dass die Bundesnetzagentur ein Notfall-
Genehmigungsverfahren durchführen kann (§ 22c FuAG). Auch dieses Instrument kommt
nur bei einem aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung. Die Zahl der
Notfallanträge wird auch in einer Krisensituation voraussichtlich gering bleiben und auf
einen eng begrenzten Kreis von Funkanlagen entfallen, die von der Kommission
ausdrücklich als krisenrelevant benannt werden. Der zusätzliche Bearbeitungsaufwand im
Aktivierungsfall – bestehend aus Prüfung der Anträge, rechtlicher und technischer
Bewertung, Erlass von Genehmigungen sowie der Unterrichtung der Europäischen
Kommission und der anderen Mitgliedstaaten – ist in Relation zum Gesamtumfang der
bestehenden Aufgaben der beteiligten Behörden niedrig und bleibt deutlich unterhalb der
Schwelle von 100.000 Euro.
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand des Bundes kann qualitativ zusammenfassend als
geringfügig eingestuft werden; sowohl der einmalige Anpassungsaufwand als auch der
anlassbezogene Mehraufwand im Notfallmodus bleiben jeweils deutlich unter 100.000
Euro.
Länder und Kommunen werden durch die Änderungen nicht mit neuen Aufgaben betraut.
Die Zuständigkeit im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Funkanlagen
liegt beim Bund. Für die Länder und die kommunale Ebene entsteht daher kein
Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten,
insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da auch die zugrundeliegende europäische Richtlinie
nicht befristet ist. Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die im
Evaluierungskonzept der Bundesregierung festgelegten Voraussetzungen für eine
verpflichtende Evaluierung nicht vorliegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Aufnahme des neuen Abschnitts 4a.
Zu Nummer 2 (Begriffsbestimmungen)
Mit dieser Ergänzung der Begriffsbestimmungen werden Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 und
27 der Richtlinie (EU) 2014/30 umgesetzt, indem die unionsrechtlichen Begriffe in das
EMVG übernommen werden. Dadurch wird klargestellt, dass die nachfolgenden
Vorschriften des neuen Notfallabschnitts an die Begriffe der Verordnung (EU) 2024/2747
anknüpfen und diese für die Anwendung des EMVG maßgeblich sind.
Zu Nummer 3 (Abschnitt 5a)
§ 21a setzt Artikel 40a der Richtlinie (EU) 2014/30 um und schafft die unionsrechtlich
geforderte Grundlage für die Anwendung der Notfallverfahren im EMVG. Die Vorschrift
bestimmt den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der neuen Regelungen und
stellt den Bezug zu den entsprechenden Durchführungsrechtsakten der Kommission her.
§ 21b setzt Artikel 40b der Richtlinie (EU) 2014/30 um und regelt eine besondere, zeitlich
begrenzte Konformitätsvermutung für Geräte, die während eines aktivierten Notfallmodus
für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 setzt Artikel 40b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2014/30 um und begründet eine
widerlegliche Konformitätsvermutung für Geräte, die mit den von der Kommission durch
einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 40b Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/30
festgelegten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen. Die Regelung
ermöglicht im Krisenfall ein beschleunigtes Inverkehrbringen, wenn harmonisierte Normen
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zugleich wird klargestellt, dass diese
Möglichkeit einer besonderen Konformitätsvermutung mit dem Auslaufen oder der
Deaktivierung des Notfallmodus grundsätzlich endet. Für Geräte, die nach dem Ende des
Notfallmodus in Verkehr gebracht werden, können sich Hersteller nicht mehr auf die
besondere Konformitätsvermutung berufen; die allgemeine Konformitätsvermutung nach
§ 16 bleibt hingegen unberührt.
Absatz 2 setzt Artikel 40b Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2014/30 um. Danach gelten als
Ausnahme zu Absatz 1 Satz 2 Geräte, die während des Notfallmodus rechtmäßig in
Verkehr gebracht wurden, nach Absatz 2 auch nach dessen Ende weiterhin als konform,
sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gesundheit oder
Sicherheit bestehen.
Absatz 3 setzt Artikel 40b Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2014/30 um und regelt die
Unterrichtung der Europäischen Kommission für den Fall, dass die Bundesnetzagentur zu
der Auffassung gelangt, dass eine herangezogene Norm oder gemeinsame Spezifikation
die grundlegenden Anforderungen des § 4 nicht vollständig erfüllt.
§ 21c setzt Artikel 40c der Richtlinie (EU) 2014/30 um und regelt die Priorisierung der
Marktüberwachung für Geräte, die während eines aktivierten Notfallmodus für den
Binnenmarkt als krisenrelevante Waren eingestuft sind.
Absatz 1 verpflichtet die Bundesnetzagentur, Marktüberwachungstätigkeiten für die von
den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kommission erfassten Geräte vorrangig
durchzuführen, um einen wirksamen und einheitlichen Vollzug der unionsrechtlichen
Notfallmaßnahmen sicherzustellen.
Absatz 2 konkretisiert die unionsrechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit der
Marktüberwachungsbehörden, indem die Bundesnetzagentur angehalten wird, andere
Marktüberwachungsbehörden während des Notfallmodus mit allen erdenklichen
Anstrengungen zu unterstützen, insbesondere durch zum Beispiel personelle, fachliche
oder logistische Maßnahmen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Funkanlagengesetzes)
Mit Artikel 2 werden die zur Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in die
Richtlinie (EU) 2014/53 eingefügten Notfallverfahren erforderlichen nationalen
Durchführungsbestimmungen in das Funkanlagengesetz aufgenommen.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Aufnahme des neuen Abschnitts 4a.
Zu Nummer 2 (Begriffsbestimmungen)
Mit dieser Ergänzung der Begriffsbestimmungen werden Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 und
28 der Richtlinie (EU) 2014/53 umgesetzt, indem die unionsrechtlichen Begriffe in das
Funkanlagengesetz übernommen werden. Dadurch wird klargestellt, dass die
nachfolgenden Vorschriften des neuen Notfallabschnitts an die Begriffe der Verordnung
(EU) 2024/2747 anknüpfen und diese für die Anwendung des Funkanlagengesetzes
maßgeblich sind.
Zu Nummer 3 (Abschnitt 5a)
§ 22a setzt Artikel 43a der Richtlinie (EU) 2014/53 um und schafft die unionsrechtlich
geforderte Grundlage für die Anwendung der Notfallverfahren im Funkanlagengesetz. Die
Vorschrift bestimmt den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der neuen
Regelungen und stellt den Bezug zu den entsprechenden Durchführungsrechtsakten der
Kommission her.
§ 22b setzt Artikel 43b der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt die unionsrechtlich
vorgegebene Priorisierung der Konformitätsbewertung für als krisenrelevante Waren
eingestufte Funkanlagen im Notfallmodus.
Absatz 1 setzt Artikel 43b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und verpflichtet
notifizierte Stellen, entsprechende Anträge auf Konformitätsbewertung vorrangig zu
bearbeiten, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus
gestellt wurden.
Absatz 2 setzt Artikel 43b Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt klar, dass die
Priorisierung nicht zu unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten für die Hersteller führen
darf.
Absatz 3 setzt Artikel 43b Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2014/53 um, Notifizierte Stellen
sollen danach im Rahmen des Zumutbaren ihre Prüfkapazitäten ausweiten. Ziel der
Regelung ist es, die zügige Durchführung von Konformitätsbewertungen für krisenrelevante
Funkanlagen im Notfallmodus sicherzustellen, ohne die wirtschaftliche Belastung der
Hersteller unverhältnismäßig zu erhöhen.
§ 22c setzt Artikel 43c der Richtlinie (EU) 2014/53 um und schafft ein unionsrechtlich
vorgesehenes, befristetes Ausnahmeverfahren für das Inverkehrbringen bestimmter als
krisenrelevante Waren eingestufter Funkanlagen im Notfallmodus. Die Vorschrift regelt die
Möglichkeit, Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren eingestuft sind, ausnahmsweise
und vorübergehend mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Verkehr zu bringen. Im
Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls wird damit ein paralleles nationales
Genehmigungssystem zusätzlich zu den regulären Konformitätsbewertungsverfahren der
Union für als krisenrelevante Waren eingestufte Funkanlagen eingeführt.
Absatz 1 setzt Artikel 43c Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt das
erforderliche Genehmigungsverfahren für Funkanlagen, bei denen die Durchführung eines
Konformitätsbewertungsverfahrens unter Einschaltung einer notifizierten Stelle im
Notfallmodus nicht erfolgt ist. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Funkanlage
in einem einschlägigen Durchführungsrechtsakt der Kommission benannt ist und die
Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde.
Absatz 2 setzt Artikel 43c Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2014/53 um. Damit wird die
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sowie für die
Durchführung der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen
Konformitätsbewertungsverfahren dem Hersteller der Funkanlage zugewiesen.
Absatz 3 setzt Artikel 43c Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und legt die inhaltlichen
Mindestanforderungen fest, die eine Genehmigung nach Absatz 1 enthalten muss.
Absatz 4 setzt Artikel 43c Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 43a Absatz 3 Unterabsatz 2
der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt klar, dass Funkanlagen, die auf Grundlage einer
Genehmigung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, während und nach Ablauf des
Notfallmodus nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen.
Absatz 5 setzt Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und führt
für Funkanlagen, deren Genehmigung auf diese Weise unionsweit erstreckt wurde, eine
besondere Hinweispflicht ein, mit der in deutscher Sprache kenntlich gemacht wird, dass
die Funkanlagen als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht wurden. Die
Regelungskompetenz für die Wahl der Sprache des Hinweises durch die jeweiligen
Mitgliedsstaaten ergibt sich aus dem Rechtscharakter als europäische Richtlinie, sowie aus
dem systematischen Vergleich mit den gleichlaufenden Vorgaben der unmittelbar
geltenden Omnibus-Verordnung zu den Notfallverfahren, vgl. bespielhaft Artikel 40c
Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426.
Absatz 6 setzt Artikel 43c Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt den
Meldeweg der Bundesnetzagentur.
Absatz 7 setzt Artikel 43c Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt klar, dass eine
Genehmigung nach Absatz 1 nur im deutschen Hoheitsgebiet gültig ist, solange noch kein
unionsweiter Durchführungsrechtsakt der Kommission erlassen wurde. Zeitgleich eröffnet
der Absatz solange die zusätzliche Möglichkeit, dass nationale Genehmigungen anderer
Mitgliedstaaten für die Geltung im Bundesgebiet anerkannt werden können.
Absatz 8 setzt Artikel 43c Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt sicher, dass
Funkanlagen, die auf Grundlage einer Genehmigung nach § 22c in Verkehr gebracht
wurden, den Regelungen der Marktüberwachung unterliegen. Die Bundesnetzagentur ist
befugt, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie im Funkanlagengesetz vorgesehenen
Maßnahmen zu ergreifen und hierüber die Kommission und die
Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten.
Absatz 9 setzt Artikel 43c Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt klar, dass die
regulären Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 auch während eines aktivierten
Notfallmodus für den Binnenmarkt und damit parallel zu einem Genehmigungsverfahren
nach § 22c weiterhin angewendet werden.
§ 22d setzt Artikel 43d der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt eine besondere, zeitlich
begrenzte Konformitätsvermutung für Funkanlagen, die während eines aktivierten
Notfallmodus für den Binnenmarkt als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 setzt Artikel 43d Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und begründet eine
widerlegliche Konformitätsvermutung für Funkanlagen, die mit den von der Kommission
durch einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/53
festgelegten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen. Diese Regelung
ermöglicht im Krisenfall ein beschleunigtes Inverkehrbringen, wenn harmonisierte Normen
nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Zugleich wird klargestellt, dass diese Möglichkeit
einer besonderen Konformitätsvermutung mit dem Auslaufen oder der Deaktivierung des
Notfallmodus grundsätzlich endet. Für Funkanlagen, die nach dem Ende des Notfallmodus
in Verkehr gebracht werden, können sich Hersteller nicht mehr auf die besondere
Konformitätsvermutung berufen; die allgemeine Konformitätsvermutung nach § 17 bleibt
hingegen unberührt.
Absatz 2 setzt Artikel 43d Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und stellt klar, dass
Funkanlagen, die während des Notfallmodus rechtmäßig auf Grundlage der in Absatz 1
genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen in Verkehr gebracht wurden, auch
nach dessen Ende weiterhin als konform gelten, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit bestehen.
Absatz 3 setzt Artikel 43d Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt die
erforderliche Unterrichtung der Kommission, wenn die Bundesnetzagentur zu der
Auffassung gelangt, dass eine herangezogene Norm oder gemeinsame Spezifikation die
grundlegenden Anforderungen des § 4 nicht vollständig erfüllt.
§ 22e setzt Artikel 43e der Richtlinie (EU) 2014/53 um und regelt die Priorisierung der
Marktüberwachung für als krisenrelevante Waren eingestufte Funkanlagen während eines
aktivierten Binnenmarkt-Notfallmodus. Absatz 1 verpflichtet die Bundesnetzagentur,
Marktüberwachungstätigkeiten für die von den einschlägigen Durchführungsrechtsakten
der Kommission erfassten Funkanlagen vorrangig durchzuführen. Darüber hinaus wird in
Absatz 2 sichergestellt, dass die Bundesnetzagentur während des Notfallmodus andere
Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten mit allen erdenklichen Anstrengungen
unterstützt.
Zu Nummer 4 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 37 Absatz 1 legt gemäß Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2024/2749 Sanktionen
für Verstöße gegen die in diesem Gesetz eingeführten Vorschriften fest. Dazu werden zwei
neue Tatbestände in den Katalog der Bußgeldvorschriften eingeführt, um Fehlverhalten von
Herstellern beim Inverkehrbringen von Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren
eingestuft sind, wirksam sanktionieren zu können.
Zu Ziffer 12a: Der Bußgeldtatbestand stellt sicher, dass Funkanlagen, die im Notfallmodus
auf Grundlage einer nationalen Genehmigung in Verkehr gebracht werden, nicht durch eine
CE-Kennzeichnung den unzutreffenden Eindruck erwecken, sie erfüllten die regulären
Konformitätsanforderungen nach § 18.
Zu Ziffer 12b: Der Bußgeldtatbestand dient der Durchsetzung der Hinweispflicht für als
krisenrelevante Waren eingestufte Funkanlagen und gewährleistet eine klare und für
Marktüberwachungsbehörden sowie Marktteilnehmende erkennbare Abgrenzung
gegenüber regulär in Verkehr gebrachten Funkanlagen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- 16 -Drucksache 184/26
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