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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5439, 21/5876)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6993 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5439, 21/5876) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6993 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/5439, 21/5876 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall A. Problem Mit dem Gesetzentwurf sollen die Ergänzungen der Richtlinien (EU) 2014/30 über die elektromagnetische Verträglichkeit sowie (EU) 2014/53 über Funkanlagen um besondere Notfallverfahren für einen Binnenmarkt-Notfall in nationales Recht umgesetzt werden. Durch das Notfallverfahren soll im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren sichergestellt werden. Es waren Änderungen in Bezug auf die Regelung zum Vorhabenbeginn für die befristete Neubauförderung EH55-Plus im Rahmen der Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ erforderlich. Das Förderprogramm soll den Neubau von dringend benötigtem Wohnraum in Deutschland unterstützen. Die Zielgruppe der Unternehmen mit großen Bauvorhaben, die bezahlbaren Wohnraum schaffen, hatte durch die bisherigen gesetzlichen Regelungen erschwerten Zugang zu Fördermitteln. B. Lösung Mit dem Änderungsantrag wurde eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen, der Zielgruppe der Unternehmen mit großen Bauvorhaben den Zugang zur Förderung zu erleichtern. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand Die neuen Notfallregelungen wirken als Vorsorgeinstrument und lösen nur im Fall eines aktivierten Binnenmarkt-Notfalls einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand aus. Im Normalbetrieb entsteht kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da sämtliche Verfahren auch im Normalbetrieb angelegt sind, auf die sich der Notfallmodus bezieht. Zudem lässt sich ein potenzieller Erfüllungsaufwand auch im Falle eines aktivierten Notfalls für den Binnenmarkt nicht präzise bestimmen, da er jeweils nur für bestimmte Produktkategorien oder -gruppen in Kraft gesetzt würde. Diese Angabe wäre allerdings für die Kalkulation eines zusätzlichen Erfüllungsaufwands unbedingt erforderlich, da sie der maßgebliche Faktor für die Aufwände wäre. Zudem fiele der Erfüllungsaufwand in erster Linie in den Verwaltungen und der Wirtschaft von den Mitgliedstaaten an, wo die Hersteller bzw. Importeure verortet sind. Hier gibt es keine proportionalen Messgrößen, die Herstellerlandschaft ist EU-weit sehr heterogen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz im Normalbetrieb kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. Bei Inanspruchnahme der in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahren kann ein geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen. Die Notfallregelungen betreffen jedoch auch bei Inanspruchnahme nur einen sehr begrenzten Kreis von Unternehmen und Geräten, deutlich unterhalb der Schwelle von 100 000 Euro je Vorgabe und Normadressat. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bei Inanspruchnahme der in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahren können geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz verursacht nur geringfügigen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung. Im Normalbetrieb entsteht für die Bundesnetzagentur ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand, um sich in die neuen Notfallregelungen einzuarbeiten, interne Verfahren anzupassen und diese in bestehende Strukturen zu integrieren. Im Aktivierungsfall eines Binnenmarkt-Notfalls entsteht bei der Bundesnetzagentur zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Priorisierung von Marktüberwachungsmaßnahmen für die in den jeweiligen Durchführungsrechtsakten benannten krisenrelevanten Waren und für eventuelle Notfall- Genehmigungsverfahren von Funkanlagen. Sowohl der einmalige Anpassungsaufwand als auch der anlassbezogene Mehraufwand im Notfallmodus bleiben jeweils deutlich unter 100 000 Euro. Der Erfüllungsaufwand im potenziellen Notfallmodus bedingt zudem keine neuen Prozesse. Für die Verwaltungen der Länder und der kommunalen Ebene entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Zuständigkeit im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Funkanlagen beim Bund liegt. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/5439, 21/5876 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische- Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall*“. 2. In Artikel 1 Nummer 3 wird in § 21b Absatz 1 Satz 1 die Angabe „Richtlinie (EU) 2014/30“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/30/EU“ ersetzt. 3. Artikel 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In § 22c Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie (EU) 2014/53“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/53/EU“ ersetzt. b) In § 22d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie (EU) 2014/53“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/53/EU“ ersetzt. 4. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt: „Artikel 3 Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs (ABüFöG) § 1 Förderungen betreffend den Neubau oder Ersterwerb eines Effizienzhauses 55 oder eines Effizienzgebäudes 55 im Rahmen der Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau können abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343) unter Kapitel 6093 Titel 893 72 des dazugehörigen Haushaltsplans auch gewährt werden, wenn * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der − Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist, − Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Funkanlagen (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist. 1. die Förderung erst nach dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages beantragt wurde und die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen wurden und 2. der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder einem Finanzvermittler erbringt, welches vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages stattfand. § 2 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“ 5. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Jens Peick Berichterstatter Dr. Sandra Detzer Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Jens Peick und Dr. Sandra Detzer A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5439 wurde in der 73. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. April 2026 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. Die Unterrichtung auf Drucksache 21/5876 gilt nach Paragraf 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages als an den oben genannten Ausschuss überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und das Funkanlagengesetz (FuAG) werden zur Umsetzung der geänderten Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 jeweils um einen neuen Abschnitt zu Notfallverfahren mit prozeduralen und materiellrechtlichen Regelungen ergänzt. Die neuen Vorgaben betreffen die beiden Gesetze im Bereich der Konformitätsbewertung und Marktüberwachung. Für Funkanlagen werden zusätzliche Anforderungen vorgesehen, insbesondere im Bereich der Konformitätsbewertung und des befristeten Inverkehrbringens. Mit dem Änderungsantrag wird eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Wohnungsunternehmen den markttauglichen Zugang zu Fördermitteln zu erleichtern. Die Förderung kann abweichend von den Vorgaben gemäß Paragraf 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 auch dann gewährt werden, wenn die Förderung erst nach dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages beantragt wurde und die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen wurden und der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler erbringt, das vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages stattgefunden hat. Grundsätzlich profitieren alle Fördernehmenden von dieser Regelung. Ein frühzeitiger Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen macht Bauzeiten planbarer und ermöglicht niedrigere Preise. Die Neubauförderung EH55-Plus läuft spätestens zum 31. Dezember 2026 aus. III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 21/571) im Umlaufverfahren am 6. Mai 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (Bundestagsdrucksache 21/5439) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient insbesondere dem Prinzip Nr. 8, dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, sowie dem Prinzip Nr. 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die nachfolgenden Nachhaltigkeitskriterien herausgestellt worden sind, die durch die Regelungen des Gesetzentwurfs gefördert werden sollen. • Nachhaltigkeitsziel (SDG 8) „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“, • Nachhaltigkeitsziel (SDG 12) „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 37. Sitzung am 10. Juni 2026 einstimmig die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Dieser Beschluss wurde in der 43. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 8. Juli 2026 einstimmig aufgehoben. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/5439, 21/5876 in seiner 43. Sitzung am 8. Juli 2026 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)311 einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, es gehe um die Umsetzung von EU-Richtlinien in Bezug auf Notfallverfahren. Der Änderungsantrag betreffe die Förderung von EH55-Gebäuden. Im Rahmen der vorherigen Gesetzgebung sei es so gewesen, dass die Förderung vor Baubeginn und vor Leistungsbeauftragung beantragt werden musste. Aufgrund des Baudrucks und der Baunot seien die Änderungen notwendig. Die Fraktion fragt die Bundesregierung, ob sie plane die Erleichterungen in Bezug auf Notfallverfahren, wenn sie sich bewährten, zukünftig auch für normale Zeiten zu übernehmen. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass umfangreiche Abhängigkeiten von der Europäischen Union bestünden. Es stelle sich die Frage, was geschehe, wenn die EU-Administration um Frau von der Leyen nicht willens oder nicht in der Lage sei, einen Notfall auszulösen. Dürfe Deutschland dann dringend benötigte Geräte importieren oder verwenden? Die geforderte Kennzeichnung als krisenrelevante Ware führe zu höherem bürokratischem Aufwand für Unternehmen. Die Fraktion möchte wissen, ob es beispielhafte Erhebungen gebe, welche Kosten das in Unternehmen erzeugen könne und, ob Konsequenzen aufgrund der Überziehung der Umsetzungsfrist zum 29. April 2026 zu erwarten seien. Die Fraktion der SPD erklärte, eine der Lehren, die aus der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona- Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ gezogen werden könne, sei, dass man sich auf Krisen besser vorbereiten müsse. Es sei notwendig, im Vorfeld Prozessverfahren und Maßnahmen zu planen. So ein Maßnahmenplan werde jetzt mit der Umsetzung der EU-Richtlinie für die Bereiche Elektrogeräte und Funkanlagen umgesetzt. Dies sei vorausschauende Politik, die Handlungsfähigkeit sicherstelle. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte an, sie werde der Umsetzung der Richtlinie zustimmen, die richtig und gut sei. Es gehe um Lieferketten und die Versorgung mit krisenrelevanten Produkten, gerade in Notfallsituationen. Allerdings habe die Fraktion Vorbehalte in Bezug auf den Änderungsantrag. Sie seien überzeugt, dass die Förderung in Summe sehr viele Windfall Profits produziere und nicht mehr den aktuellen Standards entspreche, die gefördert würden. Die Fraktion Die Linke kritisierte, der Umsetzung der Richtlinie hätten sie zwar zugestimmt, aber den Änderungsantrag befürworteten sie nicht. In Bezug auf die Förderung handle es sich um einen überholten Standard. Sie hielten es für fraglich, ob damit ein Bauüberhang abgebaut werden könne. Sie sähen das Problem, dass die Ausweitung der Förderung vor allem großen Wohnungsbauunternehmen und ihrer spekulativen Bautätigkeit zugutekommen werde. Die Bundesregierung antwortete zunächst an die Fraktion der CDU/CSU gewandt, es sei nicht angedacht, die Regelungen für Notfallverfahren in normale Zeiten zu übersetzen. Die Lieferketten würden grundsätzlich durch den Markt geregelt. Es solle nur eingegriffen werden, wenn tatsächlich eine Marktstörung vorläge. An die Fraktion der AfD gewandt führte die Bundesregierung aus, diese Entscheidung würde der Europäische Rat treffen und nicht Frau von der Leyen. Eine Einschätzung der Kosten sei derzeit nicht möglich, da es sich um ein Vorratsgesetz für alle Eventualitäten für bestimmte Produktgruppen handle. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)311. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/5439, 21/5876 in geänderter Fassung zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/5439 verwiesen. Zu den Nummern 1 bis 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Zitierung der Schreibweisen der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU sowie einer grammatikalischen Anpassung der Überschrift. Zu Nummer 4 Mit der Formulierungshilfe wird eine wichtige Weichenstellung in der Regelung zum Vorhabenbeginn für die befristete Neubauförderung EH55-Plus im Rahmen der Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ umgesetzt. Das Förderprogramm soll den Neubau von dringend benötigtem Wohnraum in Deutschland unterstützen. Eine Zielgruppe, die mit der Förderung erreicht werden soll, nämlich Unternehmen mit großen Bauvorhaben, die bezahlbaren Wohnraum schaffen, hat durch die aktuellen gesetzlichen Regelungen erschwerten Zugang zu Fördermitteln. Nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages zu werten. Abweichend können nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Haushaltsgesetzes 2026 für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. Die Antragstellung für die Förderung muss danach zwingend vor Abschluss entsprechender Liefer- oder Leistungsverträge erfolgen. Hierdurch sollen Mitnahmeeffekte vermieden werden. Diese Vorgabe ist in der Praxis für diese Zielgruppe aber schlecht umsetzbar, da große Bauvorhaben in aller Regel nur mit einer Beauftragung von Generalübernehmern und/oder mit öffentlichen Ausschreibungen zu realisieren sind, wofür eine verbindliche vertragliche Grundlage benötigt wird. Mit der Regelung wird eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen, dieser wichtigen Zielgruppe den Zugang zur Förderung zu erleichtern. Konkret wird mit der Regelung erreicht, dass die Förderung in Abweichung der Vorgaben von § 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 auch dann gewährt werden kann, wenn die Förderung erst nach dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages beantragt wurde und die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen wurden und der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler erbringt, das vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages stattgefunden hat. Diese Regelung ermöglicht zwar Mitnahmeeffekte, wurde aber vor Schaffung der oben beschriebenen haushaltsgesetzlichen Regelung bereits erfolgreich in der Förderung angewandt, gilt in der BEG-Förderung (BEG WG) weiter und ist den Marktakteuren daher bekannt. Wohnungsunternehmen erhalten damit wieder einen markttauglichen Zugang zu Fördermitteln, was die Schaffung von mehr (bezahlbarem) Wohnraum in Deutschland unterstützt. Grundsätzlich profitieren alle Fördernehmenden von dieser Regelung, da ein frühzeitiger Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen vor steigenden Baukosten schützen und Bauzeiten planbarer machen kann. Damit werden niedrigere Preise ermöglicht, was in einem inflationsgeprägten Umfeld besonders wichtig ist. Die Neubauförderung EH55-Plus läuft spätestens zum 31.Dezember 2026 aus. Daher tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Berlin, den 8. Juli 2026 Jens Peick Berichterstatter Dr. Sandra Detzer Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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