Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5439, 21/5876)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5439, 21/5876)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6993
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/5439, 21/5876 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie
(EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749
in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz
in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
A. Problem
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Ergänzungen der Richtlinien (EU) 2014/30
über die elektromagnetische Verträglichkeit sowie (EU) 2014/53 über
Funkanlagen um besondere Notfallverfahren für einen Binnenmarkt-Notfall in nationales
Recht umgesetzt werden. Durch das Notfallverfahren soll im Krisenfall das
Funktionieren des Binnenmarkts und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren
sichergestellt werden.
Es waren Änderungen in Bezug auf die Regelung zum Vorhabenbeginn für die
befristete Neubauförderung EH55-Plus im Rahmen der Bundesförderung
„Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ erforderlich. Das Förderprogramm soll den Neubau
von dringend benötigtem Wohnraum in Deutschland unterstützen. Die Zielgruppe
der Unternehmen mit großen Bauvorhaben, die bezahlbaren Wohnraum schaffen,
hatte durch die bisherigen gesetzlichen Regelungen erschwerten Zugang zu
Fördermitteln.
B. Lösung
Mit dem Änderungsantrag wurde eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen, der
Zielgruppe der Unternehmen mit großen Bauvorhaben den Zugang zur Förderung
zu erleichtern.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Die neuen Notfallregelungen wirken als Vorsorgeinstrument und lösen nur im
Fall eines aktivierten Binnenmarkt-Notfalls einen geringen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand aus. Im Normalbetrieb entsteht kein messbarer zusätzlicher
Erfüllungsaufwand, da sämtliche Verfahren auch im Normalbetrieb angelegt sind, auf
die sich der Notfallmodus bezieht. Zudem lässt sich ein potenzieller
Erfüllungsaufwand auch im Falle eines aktivierten Notfalls für den Binnenmarkt nicht
präzise bestimmen, da er jeweils nur für bestimmte Produktkategorien oder -gruppen
in Kraft gesetzt würde. Diese Angabe wäre allerdings für die Kalkulation eines
zusätzlichen Erfüllungsaufwands unbedingt erforderlich, da sie der maßgebliche
Faktor für die Aufwände wäre. Zudem fiele der Erfüllungsaufwand in erster Linie
in den Verwaltungen und der Wirtschaft von den Mitgliedstaaten an, wo die
Hersteller bzw. Importeure verortet sind. Hier gibt es keine proportionalen
Messgrößen, die Herstellerlandschaft ist EU-weit sehr heterogen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz im Normalbetrieb kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. Bei Inanspruchnahme der
in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahren kann ein geringfügiger
Erfüllungsaufwand entstehen. Die Notfallregelungen betreffen jedoch auch bei
Inanspruchnahme nur einen sehr begrenzten Kreis von Unternehmen und Geräten, deutlich
unterhalb der Schwelle von 100 000 Euro je Vorgabe und Normadressat.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bei Inanspruchnahme der in diesem Gesetz geregelten Notfallverfahren können
geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht nur geringfügigen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand
für die Bundesverwaltung. Im Normalbetrieb entsteht für die Bundesnetzagentur
ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand, um sich in die neuen
Notfallregelungen einzuarbeiten, interne Verfahren anzupassen und diese in bestehende
Strukturen zu integrieren. Im Aktivierungsfall eines Binnenmarkt-Notfalls
entsteht bei der Bundesnetzagentur zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die
Priorisierung von Marktüberwachungsmaßnahmen für die in den jeweiligen
Durchführungsrechtsakten benannten krisenrelevanten Waren und für eventuelle Notfall-
Genehmigungsverfahren von Funkanlagen. Sowohl der einmalige
Anpassungsaufwand als auch der anlassbezogene Mehraufwand im Notfallmodus bleiben
jeweils deutlich unter 100 000 Euro. Der Erfüllungsaufwand im potenziellen
Notfallmodus bedingt zudem keine neuen Prozesse.
Für die Verwaltungen der Länder und der kommunalen Ebene entsteht kein
Erfüllungsaufwand, da die Zuständigkeit im Bereich der elektromagnetischen
Verträglichkeit und der Funkanlagen beim Bund liegt.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/5439, 21/5876 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen
der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU
durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-
Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug
auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall*“.
2. In Artikel 1 Nummer 3 wird in § 21b Absatz 1 Satz 1 die Angabe „Richtlinie
(EU) 2014/30“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/30/EU“ ersetzt.
3. Artikel 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In § 22c Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Richtlinie (EU) 2014/53“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/53/EU“
ersetzt.
b) In § 22d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie (EU) 2014/53“
durch die Angabe „Richtlinie 2014/53/EU“ ersetzt.
4. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt:
„Artikel 3
Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs
(ABüFöG)
§ 1
Förderungen betreffend den Neubau oder Ersterwerb eines
Effizienzhauses 55 oder eines Effizienzgebäudes 55 im Rahmen der Bundesförderung
Klimafreundlicher Neubau können abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 des
Haushaltsgesetzes 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343)
unter Kapitel 6093 Titel 893 72 des dazugehörigen Haushaltsplans auch
gewährt werden, wenn
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
− Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. L,
2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist,
− Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Funkanlagen (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024)
geändert worden ist.
1. die Förderung erst nach dem Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages beantragt wurde und die
Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen wurden und
2. der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis
über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem
Finanzierungspartner der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder einem Finanzvermittler
erbringt, welches vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages
stattfand.
§ 2
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
5. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Jens Peick
Berichterstatter
Dr. Sandra Detzer
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Jens Peick und Dr. Sandra Detzer
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5439 wurde in der 73. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. April
2026 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt.
Die Unterrichtung auf Drucksache 21/5876 gilt nach Paragraf 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages als an den oben genannten Ausschuss überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und das Funkanlagengesetz (FuAG) werden zur
Umsetzung der geänderten Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 jeweils um einen neuen Abschnitt zu
Notfallverfahren mit prozeduralen und materiellrechtlichen Regelungen ergänzt. Die neuen Vorgaben betreffen die
beiden Gesetze im Bereich der Konformitätsbewertung und Marktüberwachung. Für Funkanlagen werden
zusätzliche Anforderungen vorgesehen, insbesondere im Bereich der Konformitätsbewertung und des befristeten
Inverkehrbringens.
Mit dem Änderungsantrag wird eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Wohnungsunternehmen den
markttauglichen Zugang zu Fördermitteln zu erleichtern. Die Förderung kann abweichend von den Vorgaben gemäß
Paragraf 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 auch dann gewährt werden, wenn die Förderung erst nach dem
Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages beantragt wurde und die
Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen wurden und der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den
Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler
erbringt, das vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages stattgefunden hat. Grundsätzlich profitieren alle
Fördernehmenden von dieser Regelung. Ein frühzeitiger Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen macht
Bauzeiten planbarer und ermöglicht niedrigere Preise. Die Neubauförderung EH55-Plus läuft spätestens zum
31. Dezember 2026 aus.
III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 21/571) im
Umlaufverfahren am 6. Mai 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinien (EU)
2014/30 und (EU) 2014/53 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und das Funkanlagengesetz in
Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (Bundestagsdrucksache 21/5439) befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung. Die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient insbesondere
dem Prinzip Nr. 8, dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, sowie dem
Prinzip Nr. 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die
nachfolgenden Nachhaltigkeitskriterien herausgestellt worden sind, die durch die Regelungen des Gesetzentwurfs
gefördert werden sollen.
• Nachhaltigkeitsziel (SDG 8) „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“,
• Nachhaltigkeitsziel (SDG 12) „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“.
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 37. Sitzung am 10. Juni 2026 einstimmig die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Dieser Beschluss wurde in der 43. Sitzung des Ausschusses für
Wirtschaft und Energie am 8. Juli 2026 einstimmig aufgehoben.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/5439, 21/5876 in seiner
43. Sitzung am 8. Juli 2026 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)311 einen Änderungsantrag zum
Gesetzentwurf ein.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, es gehe um die Umsetzung von EU-Richtlinien in Bezug auf
Notfallverfahren. Der Änderungsantrag betreffe die Förderung von EH55-Gebäuden. Im Rahmen der vorherigen
Gesetzgebung sei es so gewesen, dass die Förderung vor Baubeginn und vor Leistungsbeauftragung beantragt werden
musste. Aufgrund des Baudrucks und der Baunot seien die Änderungen notwendig. Die Fraktion fragt die
Bundesregierung, ob sie plane die Erleichterungen in Bezug auf Notfallverfahren, wenn sie sich bewährten, zukünftig
auch für normale Zeiten zu übernehmen.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass umfangreiche Abhängigkeiten von der Europäischen Union bestünden. Es
stelle sich die Frage, was geschehe, wenn die EU-Administration um Frau von der Leyen nicht willens oder nicht
in der Lage sei, einen Notfall auszulösen. Dürfe Deutschland dann dringend benötigte Geräte importieren oder
verwenden? Die geforderte Kennzeichnung als krisenrelevante Ware führe zu höherem bürokratischem Aufwand
für Unternehmen. Die Fraktion möchte wissen, ob es beispielhafte Erhebungen gebe, welche Kosten das in
Unternehmen erzeugen könne und, ob Konsequenzen aufgrund der Überziehung der Umsetzungsfrist zum 29.
April 2026 zu erwarten seien.
Die Fraktion der SPD erklärte, eine der Lehren, die aus der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-
Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ gezogen werden könne, sei, dass man sich auf
Krisen besser vorbereiten müsse. Es sei notwendig, im Vorfeld Prozessverfahren und Maßnahmen zu planen. So
ein Maßnahmenplan werde jetzt mit der Umsetzung der EU-Richtlinie für die Bereiche Elektrogeräte und
Funkanlagen umgesetzt. Dies sei vorausschauende Politik, die Handlungsfähigkeit sicherstelle.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte an, sie werde der Umsetzung der Richtlinie zustimmen, die
richtig und gut sei. Es gehe um Lieferketten und die Versorgung mit krisenrelevanten Produkten, gerade in
Notfallsituationen. Allerdings habe die Fraktion Vorbehalte in Bezug auf den Änderungsantrag. Sie seien überzeugt,
dass die Förderung in Summe sehr viele Windfall Profits produziere und nicht mehr den aktuellen Standards
entspreche, die gefördert würden.
Die Fraktion Die Linke kritisierte, der Umsetzung der Richtlinie hätten sie zwar zugestimmt, aber den
Änderungsantrag befürworteten sie nicht. In Bezug auf die Förderung handle es sich um einen überholten Standard.
Sie hielten es für fraglich, ob damit ein Bauüberhang abgebaut werden könne. Sie sähen das Problem, dass die
Ausweitung der Förderung vor allem großen Wohnungsbauunternehmen und ihrer spekulativen Bautätigkeit
zugutekommen werde.
Die Bundesregierung antwortete zunächst an die Fraktion der CDU/CSU gewandt, es sei nicht angedacht, die
Regelungen für Notfallverfahren in normale Zeiten zu übersetzen. Die Lieferketten würden grundsätzlich durch
den Markt geregelt. Es solle nur eingegriffen werden, wenn tatsächlich eine Marktstörung vorläge. An die
Fraktion der AfD gewandt führte die Bundesregierung aus, diese Entscheidung würde der Europäische Rat treffen und
nicht Frau von der Leyen. Eine Einschätzung der Kosten sei derzeit nicht möglich, da es sich um ein Vorratsgesetz
für alle Eventualitäten für bestimmte Produktgruppen handle.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)311.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksachen 21/5439, 21/5876 in geänderter Fassung zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/5439
verwiesen.
Zu den Nummern 1 bis 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Zitierung der Schreibweisen der Richtlinien 2014/30/EU und
2014/53/EU sowie einer grammatikalischen Anpassung der Überschrift.
Zu Nummer 4
Mit der Formulierungshilfe wird eine wichtige Weichenstellung in der Regelung zum Vorhabenbeginn für die
befristete Neubauförderung EH55-Plus im Rahmen der Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“
umgesetzt. Das Förderprogramm soll den Neubau von dringend benötigtem Wohnraum in Deutschland
unterstützen.
Eine Zielgruppe, die mit der Förderung erreicht werden soll, nämlich Unternehmen mit großen Bauvorhaben, die
bezahlbaren Wohnraum schaffen, hat durch die aktuellen gesetzlichen Regelungen erschwerten Zugang zu
Fördermitteln.
Nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche
Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der
Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages zu werten. Abweichend können
nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Haushaltsgesetzes 2026 für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine
Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. Die Antragstellung für die Förderung muss danach zwingend vor
Abschluss entsprechender Liefer- oder Leistungsverträge erfolgen. Hierdurch sollen Mitnahmeeffekte vermieden
werden. Diese Vorgabe ist in der Praxis für diese Zielgruppe aber schlecht umsetzbar, da große Bauvorhaben in
aller Regel nur mit einer Beauftragung von Generalübernehmern und/oder mit öffentlichen Ausschreibungen zu
realisieren sind, wofür eine verbindliche vertragliche Grundlage benötigt wird.
Mit der Regelung wird eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen, dieser wichtigen Zielgruppe den Zugang zur
Förderung zu erleichtern.
Konkret wird mit der Regelung erreicht, dass die Förderung in Abweichung der Vorgaben von § 9 Absatz 3 Satz 1
des Haushaltsgesetzes 2026 auch dann gewährt werden kann, wenn die Förderung erst nach dem Abschluss eines
der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages beantragt wurde und die Bauarbeiten vor Ort
noch nicht begonnen wurden und der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein
dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler erbringt, das vor
Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages stattgefunden hat.
Diese Regelung ermöglicht zwar Mitnahmeeffekte, wurde aber vor Schaffung der oben beschriebenen
haushaltsgesetzlichen Regelung bereits erfolgreich in der Förderung angewandt, gilt in der BEG-Förderung (BEG WG)
weiter und ist den Marktakteuren daher bekannt.
Wohnungsunternehmen erhalten damit wieder einen markttauglichen Zugang zu Fördermitteln, was die
Schaffung von mehr (bezahlbarem) Wohnraum in Deutschland unterstützt. Grundsätzlich profitieren alle
Fördernehmenden von dieser Regelung, da ein frühzeitiger Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen vor steigenden
Baukosten schützen und Bauzeiten planbarer machen kann. Damit werden niedrigere Preise ermöglicht, was in
einem inflationsgeprägten Umfeld besonders wichtig ist.
Die Neubauförderung EH55-Plus läuft spätestens zum 31.Dezember 2026 aus. Daher tritt das Gesetz mit Ablauf
des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Berlin, den 8. Juli 2026
Jens Peick
Berichterstatter
Dr. Sandra Detzer
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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