Erklärung von Hakan Demir (SPD) – Zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des …
Teil von Protokoll der 59. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages · TOP 17: Zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgericht. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Das Protokoll 21/59 liegt bei DIP nur als Vorabfassung vor: Der Text endet vor dem Schluss der Sitzung, zu Protokoll gegebene Reden fehlen in polradar (der endgültige Bericht war für den 03.03.2026 angekündigt). Vollständig im Plenarprotokoll (PDF) ↗.
Text
Erklärung von Hakan Demir (SPD) – Zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des …
Wir beschließen heute ein Gesetz, das eine grundsätzliche Frage klärt: Wer gilt vor dem Gesetz als Vater?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 entschieden, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung verfassungswidrig sind. Damit haben wir im Parlament den Auftrag erhalten, die Rechte leiblicher Väter bei der Anfechtung einer rechtlichen Vaterschaft zukünftig zu stärken. Bisher konnte der leibliche Vater die bestehende Vaterschaft nicht anfechten, wenn der rechtliche Vater eine aktive sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind führte. Eine Vaterschaftsanfechtung war erfolglos, egal wie sehr er sich um das Kind bemüht hatte und wie eng ihre Beziehung war.
Was haben wir geändert? Am wichtigsten: Es bedarf keiner Scheidung mehr, damit ein in eine Ehe geborenes Kind einem anderen Mann als dem Ehemann rechtlich zugeordnet werden kann. Sind sich Mutter, der Ehemann – und damit der rechtliche Vater – sowie der leibliche Vater einig, ist kein Anfechtungsverfahren mehr nötig, der leibliche Vater wird auch rechtlicher Vater.
Die Vaterschaftsanfechtung hat nun künftig Erfolg, wenn der leibliche Vater sich wirklich um das Kind kümmern und Verantwortung übernehmen will. Sie hat Erfolg, wenn zwischen dem minderjährigen Kind und dem leiblichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, bestanden hat und ohne das Verschulden des Vaters weggefallen ist oder wenn der leibliche Vater bisher erfolglos um Kontakt geworben hat.
Bei der Entscheidung darüber wird das Kindeswohl immer vom Familiengericht geprüft. Kein Kind wird aus einem stabilen Umfeld gerissen. Und: Kinder ab 14 Jahren können durch die Zuordnung zu einem neuen rechtlichen Vater verweigern – das stärkt das Selbstbestimmungsrecht des Kindes.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch vorgegeben, dass ein leiblicher Vater erneut anfechten kann, wenn die sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater zu einem späteren Zeitpunkt entfallen ist. Dem sind wir mit der Einführung einer „zweiten Chance“ nachgekommen. Diese Verfahrenswiederaufnahme ist aber – je nach Alter des Kindes – nur nach einer bestimmten Anzahl an Jahren möglich. Das schränkt einen möglichen Missbrauch, ständig neue Anträge zu stellen – was damit die Familie belastet –, stark ein.
Wichtig zu betonen ist auch, dass wir uns im Ausschuss darauf verständigen konnten, die Thematik bei privaten Samenspendern weiter zu beraten. Denn: Private Samenspender können – anders als solche über Samendatenbanken – Vaterschaften anfechten, auch wenn Mutter und rechtlicher Vater das nicht wollen. Gleichzeitig kann der private Samenspender gerichtlich als rechtlicher Vater festgestellt werden, auch wenn er das nicht will. Dabei ist die Motivation privater Samenspender sehr divers, zielt aber eben nicht auf Verantwortungsübernahme und Sorge um das Kind. Hier sehen wir weiteren Handlungsbedarf.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf schaffen wir nun einen guten Ausgleich zwischen den Rechten des leiblichen Vaters, dem Schutz der bestehenden Familie und vor allem dem Wohl des Kindes.
Relationen
- part_of → Protokoll der 59. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
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