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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 642/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung [Bundesrat Drucksache 642/25 07.11.25 R - FSFJ - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung A. Problem und Ziel Durch Urteil vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) hat das Bundesverfassungsgericht § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt und zugleich die Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025 angeordnet. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltungsanordnung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026 verlängert. § 1600 BGB regelt, wer eine Vaterschaft anfechten kann. § 1600 Absatz 2 und 3 BGB stellen zusätzliche Anforderungen auf, wenn ein mutmaßlich leiblicher Vater die Vaterschaft eines anderen Mannes anficht, um selbst gerichtlich als Vater festgestellt zu werden und die Elternverantwortung auszuüben. Mit dem Wegfall von § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 BGB fehlen die Maßstäbe für die Prüfung einer solchen Anfechtung, so dass die Familiengerichte nicht mehr entscheiden können. Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich entschieden, dass dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Es besteht daher dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Inhaltlich muss die Regelung so gestaltet werden, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden beziehungsweise sachgerecht aufgelöst werden kann. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei. B. Lösung Der Entwurf bleibt in den Bahnen des bisherigen Abstammungsrechts; er ändert das Zwei-Eltern-Prinzip nicht und behält auch die Typisierungen bei der Zuordnung der rechtlichen Vaterschaft (Ehemann oder Anerkennung der Vaterschaft) bei. Fristablauf: 19.12.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Der Entwurf schlägt mehrere Maßnahmen vor, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu vermeiden beziehungsweise sachgerecht aufzulösen. Im Zentrum steht eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater, um abhängig vom Lebensalter des Kindes den Grundrechten aller Beteiligten angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehören Anpassungen in § 1600 BGB und eine dazu passende Ausweitung der Anhörung des Kindes in Anfechtungsverfahren nach § 175 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Um dem leiblichen Vater nach Wegfall der die Anfechtung sperrenden sozialfamiliären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater eine „zweite Chance“ zu ermöglichen, wird die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsverfahrens vorgesehen. Ergänzt wird dies um folgende Regelungen, die Anfechtungssituationen oder Anfechtungsverfahren verhindern sollen, wo dies möglich erscheint: eine Sperre der Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes, die Ausweitung der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters, die Stärkung der Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft, eine größere Unattraktivität einer „Sperrvaterschaft“ und einzelne weitere Klarstellungen und Anpassungen. Zentral ist die Neuregelung der Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes, wenn zwischen dem Kind und dem bisherigen rechtlichen Vater eine sozialfamiliäre Beziehung besteht. Ist das Kind bei der Anfechtung schon volljährig, soll es auf seinen Widerspruch ankommen. Ist das Kind minderjährig, soll die Anfechtung eingeschränkt sein, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Besteht keine solche Beziehung, soll die Anfechtung wie bisher möglich sein und nur von der Einhaltung der Anfechtungsfrist abhängen. Ansonsten soll die sozial-familiäre Beziehung grundsätzlich die Anfechtung ausschließen, es sei denn, die Voraussetzungen einer der besonderen Fallgruppen, die auf die bisherige Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind und seine Bemühungen darum abstellen, sind erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung vor, soll das Familiengericht zudem eine Kindeswohlprüfung vornehmen und darüber entscheiden, ob der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Neuregelung gilt auch für die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts oder des seinerzeit laufenden Verfahrens ausgesetzten Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den mutmaßlich leiblichen Vater. Auf eine dies ausschließende Übergangsregelung wird verzichtet. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich der jährliche Zeit- und Sachaufwand geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ändert sich nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung (Bund und Länder inklusive Kommunen) erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand geringfügig. F. Weitere Kosten Für die Justiz der Länder fällt (tätigkeitsbezogener) Aufwand von insgesamt 15 000 Euro an. Bundesrat Drucksache 642/25 07.11.25 R - FSFJ - In Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Fortgeltungsanordnung für die Rechtsnormen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) für verfassungswidrig erklärt hat, am 31. März 2026 abläuft. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 19.12.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1594 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Eine Anerkennung, die nach Einleitung eines Verfahrens erfolgt, in dem die Vaterschaft eines anderen Mannes als des Anerkennenden für das Kind festgestellt werden soll, ist nicht wirksam, solange das Verfahren anhängig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Niederschrift des Gerichts nach § 180 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklärt.“ 2. Die §§ 1595 und 1596 werden durch die folgenden §§ 1595 bis 1596 ersetzt: § 1595„ Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes. (3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. § 1595a Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft (1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn 1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und 2. der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt. (2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater. (3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist. § 1596 Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen (1) Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. § 1825 bleibt unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. (3) Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.“ 3. § 1597 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 1597„ Form“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.“ c) Absatz 3 wird gestrichen. 4. § 1598 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 1598„ Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung“. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen.“ 5. Die §§ 1599 und 1600 werden durch die folgenden §§ 1599 und 1600 ersetzt: § 1599„ Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft (1) Stellt das Familiengericht aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig fest, dass der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt des Kindes. (2) Die Mutterschaft ist unanfechtbar. § 1600 Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: 1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, 2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 3. die Mutter und 4. das Kind. Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist. (2) Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht. (3) Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Dies gilt nicht, wenn 1. zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten ebenfalls eine sozial- familiäre Beziehung besteht, 2. zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigen früher eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat, die aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr andauert, 3. der Anfechtungsberechtigte sich ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind bemüht hat, damit aber aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen keinen Erfolg hatte oder 4. der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen, die der Anfechtungsberechtigte nicht zu vertreten hat, grob unbillig wäre. Satz 2 gilt nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist. (4) Wird ein Verfahren aufgrund eines Restitutionsantrags nach § 185a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederaufgenommen und ist die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, beendet, ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist. (5) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In der Regel liegt noch keine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 vor weniger als einem Jahr begründet wurde. (6) Die Anfechtung des Mannes, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, ist ausgeschlossen, wenn der Mann bei Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Die Anfechtung durch die Mutter ist ausgeschlossen, wenn sie bei Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von dem Anerkennenden abstammt oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Kann die Mutter nach Satz 2 nicht anfechten, kann sie das Kind bei der Anfechtung der Vaterschaft auch nicht vertreten.“ 6. § 1600a Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: (2) „ Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten. (3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären. (4) Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. (5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.“ 7. § 1600b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie endet nicht vor der Vollendung des 21. Lebensjahres. Satz 2 gilt nicht, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft anficht.“ c) Absatz 3 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: (3) „ Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Die Frist beginnt nicht vor dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. (4) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden. (5) Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.“ Artikel 2 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44 die folgende Angabe eingefügt: „§ 44a Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft“. 2. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt: „Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, zu einer solchen Erklärung.“ 3. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt: „§ 44a Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft Zur Prüfung der leiblichen Abstammung des Kindes von dem anerkennenden Mann nach § 1595a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes, dem zufolge der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist.“ 4. Nach § 47 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Eintragungen aufgrund einer Anerkennung, die nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wirksam war, sind zu berichtigen, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes durch Gerichtsbeschluss festgestellt wird.“ 5. Nach § 63 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Ist die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft erfolgt, so darf abweichend von § 62 Auskunft aus einem und Einsicht in ein in die Sammelakten aufgenommenes Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nur dem Anerkennenden, der Mutter, dem Kind und dem anderen Mann, dessen Zustimmung nach § 1595a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist, erteilt werden.“ Artikel 3 Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung Die Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 1112.1 Spalte 3 Buchstabe a der Anlage wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder“. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 185 die folgende Angabe eingefügt: „§ 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater“. 2. In § 171 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ gestrichen. 3. § 175 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören.“ 4. § 176 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören.“ 5. § 180 wird durch den folgenden § 180 ersetzt: § 180„ Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts (1) Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die erforderlichen Zustimmungen. (2) Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft für ein Kind kann ein anderer Mann als derjenige, dessen Feststellung beantragt ist, die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind nur in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des mit der Sache befassten Gerichts erklären. Die Anerkennungserklärung nach Satz 1 darf nur aufgenommen werden, wenn der Anerkennende durch Vorlage eines Gutachtens über eine durchgeführte genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachgewiesen hat, dass er leiblicher Vater des Kindes ist.“ 6. § 182 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden.“ 7. Nach § 185 wird der folgende § 185a eingefügt: „§ 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater (1) Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss, auch dann statthaft, wenn 1. die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, beendet ist oder 2. zwischen dem Kind und dem Antragsteller eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung wegen des Bestehens einer sozialfamiliären Beziehung abgewiesen wurde. (2) Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 kann frühestens zwei Jahre nach einem rechtskräftigen Beschluss, der den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweist, gestellt werden. Wurde ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als unzulässig verworfen oder hat das Familiengericht aufgrund eines Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erneut abgewiesen, kann ein neuer Restitutionsantrag nach Absatz 1 frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft dieser Entscheidung gestellt werden. (3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.“ Artikel 5 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuchs – Kinder- und Jugendhilfe Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,“. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Durch Urteil vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) hat das Bundesverfassungsgericht § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt und zugleich die Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025 angeordnet. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltungsanordnung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026 verlängert. § 1600 BGB regelt, wer eine Vaterschaft anfechten kann. Das sind der rechtliche Vater (Absatz 1 Nummer 1), der mutmaßlich leibliche Vater (Absatz 1 Nummer 2), die Mutter (Absatz 1 Nummer 3) und das Kind (Absatz 1 Nummer 4). § 1600 Absatz 2 und 3 BGB stellt zusätzliche Anforderungen auf, wenn ein mutmaßlich leiblicher Vater die Vaterschaft eines anderen Mannes anficht, um im Zuge des Anfechtungsverfahrens selbst als Vater festgestellt zu werden und die Elternverantwortung auszuüben. Hat die Anfechtung des leiblichen Vaters Erfolg, stellt das Familiengericht fest, dass der leibliche Vater der rechtliche Vater des Kindes ist und dieser den bisherigen rechtlichen Vater rückwirkend aus seiner Rolle als rechtlicher Vater verdrängt. Mit dem Wegfall von § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 BGB fehlen die Maßstäbe für die Prüfung einer solchen Anfechtung, so dass die Familiengerichte nicht mehr entscheiden können. Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich entschieden, dass dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Es besteht daher dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Inhaltlich muss die Regelung so gestaltet werden, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden beziehungsweise sachgerecht aufgelöst werden kann. Die Problemlage der Konkurrenz zweier Väter ist allerdings nicht auf die Anfechtungssituation selbst begrenzt. Vielmehr sind eine Reihe weiterer abstammungsrechtlicher Regelungen dafür verantwortlich, dass Anfechtungssituationen überhaupt entstehen. Das beginnt mit den Grundeinstellungen, die das Bundesverfassungsgericht hinterfragt, aber letztlich nicht beanstandet hat: – Zwei-Eltern-Prinzip, so dass ein Kind nur eine Mutter und einen Vater haben kann, wenn sichergestellt ist, dass die Regelung im Regelfall zur Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt, – Verzicht auf eine Überprüfung der leiblichen Abstammung im Einzelfall und gesetzliche Typisierung, dass der Ehemann der Mutter oder der Mann, der die Vaterschaft anerkennt, der leibliche Vater sein wird und dem Kind deshalb als rechtlicher Vater zugeordnet wird (§ 1592 Nummer 1 und 2 BGB), – wenn die rechtliche Vaterschaft von der leiblichen Vaterschaft ausnahmsweise abweicht, muss eine Anfechtungsmöglichkeit für den leiblichen Vater bestehen, die hinreichend effektiv eine Chance auf Zugang zur rechtlichen Vaterschaft für ihn eröffnet. Besonders zu beleuchten sind Fallgestaltungen, in denen ein anderer Mann kollusiv mit der Mutter zusammenwirkt, um dem leiblichen Vater die rechtliche Vaterschaft zu versperren oder in denen sich alle Beteiligten (einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters) einig sind, dass der leibliche Vater auch der rechtliche Vater des Kindes sein soll. So kann die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters durch eine parallel erfolgende Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann verhindert werden. Denn der Feststellungsantrag des leiblichen Vaters wird unzulässig, wenn ein anderer Mann als der leibliche Vater des Kindes, der als rechtlicher Vater festgestellt werden soll, während des laufenden Feststellungsverfahrens die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennt. Wollen Mutter, anerkennender Mann und rechtlicher Vater einvernehmlich erreichen, dass der leibliche Vater rechtlicher Vater wird, erscheint der Weg über das gerichtliche Anfechtungsverfahren unnötig kompliziert und bindet Ressourcen der Justiz, ohne dass ein Streit zu entscheiden wäre. Es gibt zwar mit § 1599 Absatz 2 BGB eine Regelung, die eine Anfechtung entbehrlich macht; damit die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann als den Ehemann der Mutter aber wirksam wird, muss vor Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag für die Ehe anhängig gemacht worden sein (sogenannte Dreier- Erklärung). Wollen Ehemann und Mutter an der Ehe, aber nicht an der Vaterschaft festhalten, bleibt bisher nur die Anfechtung. Darüber hinaus ist bei einem jugendlichen Kind, das unter mütterlicher Sorge steht, bisher nicht vorgesehen, dass es selbst der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen muss, während es auf die Zustimmung des unter Vormundschaft stehenden Kindes ankommt und auch im Adoptionsverfahren das jugendliche Kind bereits zustimmen muss. Das ermöglicht es, auch bei einem jugendlichen Kind noch eine von der leiblichen Vaterschaft abweichende Vaterschaft gegen den Willen des Kindes zu begründen und eröffnet damit zugleich eine mögliche Anfechtungssituation. Hinzu kommen einige weitere Regelungen im Bereich der Anfechtung der Vaterschaft, die durch die Rechtsprechung so stark weiter entwickelt wurden, dass die Beteiligten den Gesetzestext ohne rechtliche Beratung nicht mehr verstehen, was sie davon abhalten kann, schnell die richtigen Erklärungen abzugeben und eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung zu begründen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 („Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“) bei. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf bleibt in den Bahnen des bisherigen Abstammungsrechts; er ändert das Zwei- Eltern-Prinzip nicht und behält auch die Typisierungen bei der Zuordnung der rechtlichen Vaterschaft (Ehemann oder Anerkennung der Vaterschaft) bei. Eine Mehrelternschaft, wie sie das Bundesverfassungsgericht für möglich erklärt hat, wird nicht vorgeschlagen. Mit ihr wären zahlreiche bisher ungelöste Folgefragen verbunden, etwa welche Auswirkungen sich auf Sorgerecht, Unterhaltsrecht oder Erbrecht ergeben und wie im öffentlichen Recht und ganz generell im öffentlichen Bereich damit umgegangen werden soll. Aus diesen Gründen wird eine Mehrelternschaft abgelehnt. Ebenso ausgeschlossen ist es, das Abstammungsrecht auf eine rein leibliche Abstammung, die stets bei Begründung der Vaterschaft im Einzelfall überprüft wird, umzustellen. Damit wären erhebliche Kosten und Belastungen für die Beteiligten verbunden, insbesondere für die Mütter unmittelbar nach Geburt des Kindes. Damit steht der Entwurf vor der Aufgabe, im Wesentlichen die Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater so zu öffnen, dass sie den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird, und zugleich einen „Wettlauf um die rechtliche Vaterschaft“ zu vermeiden. Der Entwurf schlägt dazu mehrere Maßnahmen als Paket vor. 1. Überblick a) Im Zentrum steht eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater, um abhängig vom Lebensalter des Kindes den Grundrechten aller Beteiligten angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehören Anpassungen in § 1600 BGB und eine dazu passende Ausweitung der Anhörung des Kindes in Anfechtungsverfahren nach § 175 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Um dem leiblichen Vater nach Wegfall der die Anfechtung sperrenden sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater beziehungsweise bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und ihm selbst eine „zweite Chance“ zu ermöglichen, wird die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsverfahrens vorgesehen. b) Ergänzt wird dies um Regelungen, die Anfechtungssituationen oder Anfechtungsverfahren verhindern sollen, wo dies möglich erscheint. aa) Das ist zum einen die Regelung (§ 1594 Absatz 5 BGB-E), dass während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft kein anderer Mann die Vaterschaft wirksam anerkennen kann, es sei denn, dieser andere Mann ist nachweislich der leibliche Vater des Kindes. Da die Anerkennung der Vaterschaft und die dazugehörigen Zustimmungen vor unterschiedlichen Stellen beurkundet werden können und das Familiengericht in der Regel nichts davon erfährt, soll die Ausnahme von der Anerkennungssperre nur greifen, wenn die Anerkennung der Vaterschaft unter Nachweis der leiblichen Abstammung vor dem Familiengericht erklärt wird, das das Feststellungsverfahren führt. bb) Zweitens wird die bisherige Regelung der „Dreier-Erklärung“ aus § 1599 Absatz 2 BGB von der Notwendigkeit der Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens vor Geburt entkoppelt und in § 1595a BGB-E zu einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft weiterentwickelt. Sie soll unabhängig davon möglich sein, ob der bisherige rechtliche Vater als Ehemann oder durch Anerkennung der Vaterschaft rechtlicher Vater geworden ist und keiner Frist unterliegen. Im Gegenzug soll sie nur wirksam sein, wenn der Anerkennende nachweislich der leibliche Vater des Kindes ist. Nur in diesem Fall hätte er alternativ auch mit einer Anfechtung der Vaterschaft Erfolg haben können. Das verhindert eine missbräuchliche Nutzung dieser Anerkennungsmöglichkeit und vermeidet im Interesse des Kindes zudem, dass der Anerkennende später noch einmal durch einen anderen rechtlichen Vater verdrängt werden kann. cc) Drittens wird die Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft gestärkt, so dass ein jugendliches Kind durch Ablehnung seiner Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft verhindern kann, dass statt des leiblichen Vaters ein anderer Mann rechtlicher Vater wird. Bisher setzt dies voraus, dass das Kind nicht unter mütterlicher Sorge, sondern unter Vormundschaft steht oder volljährig ist; die Regelungen sollen nun angeglichen werden (Änderungen in §§ 1595 und 1596 BGB-E). dd) Viertens wird eine reine „Sperrvaterschaft“ unattraktiver gemacht, indem § 1600 Absatz 6 Satz 1 BGB-E künftig die Anfechtung der Vaterschaft für den rechtlichen Vater ausschließt, wenn er im Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Eine entsprechende Regelung wird für die Mutter vorgesehen, so dass auch sie die Vaterschaft nicht anfechten kann, wenn sie der Anerkennung der Vaterschaft im Wissen darum, dass ein anderer Mann leiblicher Vater ist, zugestimmt hat. Entscheiden sich Mutter und Mann bewusst für eine solche rechtliche Vaterschaft, sollen sie die damit verbundene Verantwortung im Interesse des Kindes ebenso tragen wie dann, wenn das Kind im Wege einer künstlichen Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wird und sie darin eingewilligt haben. ee) Die Regelungsvorschläge werden ergänzt um einzelne Klarstellungen sowie um kleinere Anpassungen bei der Berechnung der Anfechtungsfrist. So soll die Anfechtungsfrist für Heranwachsende künftig einheitlich erst zu ihrem vollendeten 21. Lebensjahr ablaufen (gleich ob sie heranwachsende Kinder oder heranwachsende junge Eltern sind) (Änderungen in § 1595 Absatz 1, § 1600a, § 1600b Absatz 2 und 3 BGB-E). 2. Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater des Kindes („erste Chance“) Die zentrale Neuregelung betrifft die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater. a) Die Regelung, dass nur der leibliche Vater erfolgreich die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann, wird in § 1600 Absatz 1 Satz 2 BGB-E verschoben. Sie gilt unabhängig vom Alter des Kindes und weiteren Kriterien, die die Anfechtung einschränken, und soll sicherstellen, dass das Kind im Ergebnis einer solchen Anfechtung einen rechtlichen Vater hat – den leiblichen Vater – oder den bisherigen rechtlichen Vater behält. b) § 1600 Absatz 2 BGB-E regelt den vom Bundesverfassungsgericht nicht diskutierten Fall, dass das Kind im Zeitpunkt der Anfechtung der Vaterschaft volljährig ist. In diesem Fall ist § 1600 Absatz 2 BGB bisherige Fassung ebenfalls anwendbar gewesen und hat zu einem Ausschluss der Anfechtung geführt. Weil die Vorschrift insgesamt außer Kraft tritt, ist auch für diese Konstellation eine gesetzliche Neuregelung erforderlich. Da die Elternrechte mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erloschen sind, wird dem Willen des erwachsenen Kindes entscheidende Bedeutung beigemessen: Widerspricht es der Anfechtung durch den leiblichen Vater, soll die Anfechtung erfolglos sein, anderenfalls hat die Anfechtung Erfolg. Auf eine sozial-familiäre Beziehung kommt es für ein volljähriges Kind nicht mehr an. c) Die Öffnung der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater des Kindes für Fälle eines noch minderjährigen Kindes wird neu in § 1600 Absatz 3 BGB-E geregelt. Hier bleibt es dabei, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind erhebliche Bedeutung hat. Dabei wird jedoch weiter differenziert: – Ist das Kind minderjährig, hat der rechtliche Vater aber keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind, wird die Anfechtung wie bisher ohne weitere Prüfung zugelassen. – Ist das Kind minderjährig, sperrt die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind (wie bisher) grundsätzlich die Anfechtung. Dazu gilt nunmehr, dass in der Regel noch keine sozial-familiäre Beziehung vorliegt, wenn die rechtliche Vaterschaft vor weniger als einem Jahr begründet wurde (§ 1600 Absatz 5 BGB-E). Die Sperre aufgrund der sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind gilt aber künftig nicht mehr absolut, hier bedarf es einer Öffnung für bestimmte Fallgruppen. – Die Öffnung soll nur in vier Fallgruppen stattfinden, von denen drei den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 2024 selbst benannten Sachverhalten entsprechen, in denen ein vollständiger Ausschluss der Anfechtung unangemessen ist und die vierte eine eng umgrenzte Härtefallklausel bildet: – (1) Besteht zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung, – (2) bestand zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind früher eine sozial-familiäre Beziehung und ist sie erloschen, ohne dass der leibliche Vater das zu vertreten hat, – (3) hatte sich der leibliche Vater ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind bemüht, ist damit aber gescheitert, ohne dass er das zu vertreten hat oder – (4) ist der Ausschluss der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater aus einem anderen Grund, den er nicht zu vertreten hat, grob unbillig. – Rechtsfolge davon, dass eine Fallgruppe erfüllt ist, ist aber nicht zwingend, dass die Anfechtung des leiblichen Vaters Erfolg hat. Vielmehr wird dann eine Kindeswohlprüfung vorgenommen. Ergibt diese Prüfung, dass der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist, dann bleibt die Anfechtung durch den leiblichen Vater auch in den Fallgruppen erfolglos, ansonsten hat sie Erfolg. Das ermöglicht es, die Intensität und Dauer sowie die Bedeutung der sozial-familiären Beziehungen für das Kind oder die sonstigen Gründe im Einzelfall zu beleuchten. – Indessen wird die Ablehnung der Anfechtung durch den leiblichen Vater künftig erneut auf den Prüfstand gestellt werden können, wenn die sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater später wegfällt, so dass die nicht leibliche, rechtliche Vaterschaft eine geringere Beständigkeit aufweisen kann. Das erhöht die Anforderungen, um die zu einer dauerhaften Vaterschaft führende Anfechtung auszuschließen. – Ist keine Fallgruppe erfüllt, sperrt die sozial-familiäre Beziehung weiterhin die Anfechtung durch den leiblichen Vater. Das Familiengericht muss dann keine Kindeswohlprüfung oder Interessenabwägung im Einzelfall vornehmen. d) Die gesetzliche Regelung und Typisierung der sozial-familiären Beziehung wird künftig in § 1600 Absatz 5 BGB-E geregelt und auf den Fall konzentriert, dass die Beziehung aktuell besteht. Vermutet wird die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung für das Kind nur noch in dem Fall, wenn das Kind und der rechtliche Vater in einem Haushalt zusammenleben. Das schließt es nicht aus, auch in anderen Fällen eine sozial-familiäre Beziehung festzustellen. 3. Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater („zweite Chance“) Das Bundesverfassungsgericht fordert in seinem Urteil den Zugang des leiblichen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft auch nach dem Wegfall einer zunächst sperrenden sozial- familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater. Da die Familiengerichte die Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung bisher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geprüft haben, kann die Forderung nur so verstanden werden, dass das Bundesverfassungsgericht eine nach der familiengerichtlichen Entscheidung wegfallende sozial-familiäre Beziehung berücksichtigt sehen will. Das Elternrecht des leiblichen Vaters wird dauerhaft durch die Zuordnung der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes beschränkt und dies bedarf einer fortdauernden Rechtfertigung. Der Entwurf sieht dazu folgende Regelung vor: Es soll eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgelehnten Anfechtungsverfahrens zugelassen werden, wenn die Anfechtung wegen § 1600 Absatz 3 BGB-E abgelehnt wurde und die sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nunmehr weggefallen ist beziehungsweise eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Kind und den leiblichen Vater besteht (§ 185a FamFG- E). Um Altfällen Rechnung zu tragen, wird dies klarstellend auch auf Altfälle erstreckt (§ 185a Absatz 1 Satz 2 FamFG-E). Die Wiederaufnahme ist erforderlich, um die Rechtskraft der früheren Entscheidung zu durchbrechen. Denn die rechtliche Vaterschaft wird im Abstammungsrecht stets zum Zeitpunkt der Geburt begründet; auch die Anfechtung wirkt auf die Geburt zurück (klargestellt in Neufassung § 1599 Absatz 1 BGB-E). Würde eine Regelung nur für die Zukunft nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung getroffen, bliebe der bisherige rechtliche Vater aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt rechtlicher Vater. Damit würde das Recht des leiblichen Vaters auf Anerkennung seiner Vaterschaft durch den Staat für diesen vergangenen Zeitraum nicht gewährleistet. Anders als in Kindschafts- oder Adoptionssachen bedarf es deshalb einer Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens (statt einer neuen Entscheidung für die Zukunft), um die „zweite Chance“ angemessen umzusetzen. Kein Fall der Wiederaufnahme ist es, wenn der rechtliche Vater nach einer früheren Gerichtsentscheidung, die die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater wegen einer sozial-familiären Beziehung abgelehnt hatte, seinerseits (oder auf Veranlassung von Mutter oder Kind) durch Anfechtung aus seiner Vaterschaft ausgeschieden und inzwischen ein Dritter durch Anerkennung der Vaterschaft Vater geworden sein sollte. In diesem Fall könnte der leibliche Vater erstmals die Vaterschaft des Dritten anfechten, einer ausdrücklichen Regelung bedarf dies nicht. 4. Weitere Regelungen Die weiteren Regelungsbausteine werden im Besonderen Teil näher erläutert. 5. Altfälle Das neue Recht soll nach Inkrafttreten alle noch nicht erlassenen Entscheidungen und abgeschlossenen Beurkundungen prägen. Auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte soll es keine Auswirkungen haben, von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Im Allgemeinen sieht der Entwurf keine Übergangsregelung vor. Damit kommt die Neuregelung zur Anfechtung der Vaterschaft durch den mutmaßlich leiblichen Vater (und anderer Teilregelungen) inhaltlich in allen Fällen zur Anwendung, die nach Inkrafttreten gerichtlich zu entscheiden sind oder bei denen danach Beurkundungen vorzunehmen sind. Damit wird insbesondere erreicht, dass die derzeit ausgesetzten Anfechtungsverfahren nach neuem Recht entschieden werden können und nicht – wie typische Übergangsregelungen es vorsehen würden – noch nach bisherigem Recht erfolglos blieben. Das brächte keine Vorteile, weil dann eine Wiederaufnahme der Verfahren beantragt werden könnte und das Familiengericht ohnehin erneut und nach neuem Recht entscheiden müsste. Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass das Wiederaufnahmeverfahren nach § 185a Absatz 1 Satz 2 FamFG-E auch dann zugelassen wird, wenn nach bisherigem Recht die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater nach § 1600 Absatz 2 BGB ausgeschlossen war. Das erfasst Fälle, die vor Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig nach bisherigem Recht entschieden worden waren. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts fordert die Möglichkeit einer „zweiten Chance“, schränkt sie aber zeitlich nicht ein. Hinsichtlich der Anerkennung der Vaterschaft kommt es vor allem darauf an, ob sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam war (und zur Vater-Kind-Zuordnung geführt hat) oder nicht. Bereits wirksame Anerkennungen der Vaterschaft bleiben wirksam. Anders verhält es sich, wenn die Anerkennung der Vaterschaft bei Inkrafttreten noch nicht wirksam war, insbesondere bei schwebender Unwirksamkeit. Dann gilt das neue Recht für die Beurteilung, ob die Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist. Es besteht daher kein Bedürfnis für weitere Übergangsregelungen. III. Exekutiver Fußabdruck Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden. Änderungen des Entwurfs gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beruhen auf den im Rahmen der Ressort-, Länder- und Verbändebeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und greifen geäußerte Kritik insoweit auf, wie sie berechtigt erscheint. IV. Alternativen Im Ergebnis bestehen keine ernsthaft zu verfolgenden Alternativen. Mehrelternschaft oder ein streng an der leiblichen Abstammung ausgerichtetes Abstammungsrecht wurden als Handlungsalternativen verworfen (siehe oben unter II.). Nach Prüfung wurden auch drei andere Alternativen verworfen. 1. Uneingeschränkte Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater So wäre es zwar theoretisch in Betracht gekommen, die Anfechtung durch den leiblichen Vater innerhalb der Anfechtungsfrist ohne weitere Einschränkungen zuzulassen. Diese Variante ließe sich textlich auch schlank durch Bestätigung der Streichung von § 1600 Absatz 2 und 3 BGB (dann vollständig) umsetzen. Ein so weitreichendes Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters könnte jedoch zu stark in die Grundrechte des Kindes, des rechtlichen Vaters oder der Mutter eingreifen. Zugleich ist jedenfalls aus politischer Sicht die wichtige Rolle sozialer Vaterschaft und einer frühzeitigen Verantwortungsübernahme durch Väter zu betonen, die bei einem zu weitgehenden Anfechtungsrecht für mutmaßlich leibliche Väter rechtliche Väter von ihrem Engagement für Pflege und Erziehung des Kindes abhalten könnte. 2. Fristenlösungen In der Fachdiskussion wurde zudem eine Fristenlösung vorgeschlagen, die in unterschiedlichen Ausgestaltungen das Bundesverfassungsgerichtsurteil eine Abkehr von der Prüfung einer sozial-familiären Beziehung und eine Entscheidung allein nach der Einhaltung bestimmter Fristen treffen wollen, um über diesen Weg zu erreichen, dass eine verfestigte sozial-familiäre Beziehung gegen eine Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater geschützt wird. Soweit allerdings kenntnisunabhängig laufende Fristen vorgeschlagen werden, würde dies zu einer gegenüber dem status quo noch weiteren Verkürzung der Chance des leiblichen Vaters auf die rechtliche Vaterschaft führen, insbesondere wenn der bisherige rechtliche Vater und das Kind zueinander keine sozial-familiäre Beziehung haben. Das gilt auch für Vorschläge zur Verkürzung der Anfechtungsfrist nur für den leiblichen Vater, während sie im Übrigen bei zwei Jahren ab Kenntnis bleiben solle. Zudem hatte die vorgeschlagene Fristenlösung keine „zweite Chance“ vorgesehen und auch inhaltlich abgelehnt, um eine verfestigte sozial-familiäre Beziehung (auch nach ihrem Wegfall) zu schützen. Diese Alternative ist jenseits der offensichtlichen Abweichungen von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch nicht besser. Sie erleichtert es, dem Kind seine leibliche Abstammung zu verschweigen (weil „niemand“ mehr die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann, sobald das Kind vier oder fünf Jahre alt geworden ist) und kann dann die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes stärker belasten als die anderen Alternativen. Zu starre Rechtsfolgen würden ebenso eintreten, wenn für die Annahme einer sozial- familiären Beziehung strikte Mindestfristen vorgegeben würden. So wäre zwar denkbar, mit einer Beziehungsdauer von fünf (oder mehr) Jahren zu operieren, bevor sie die Anfechtung durch den leiblichen Vater ausschließen kann. Damit wäre aber in beide Richtungen eine Berücksichtigung von Besonderheiten der kindlichen Entwicklung ausgeschlossen und insbesondere auch regelungsbedürftig, wie sich beispielsweise eine längere Fremdbetreuung des Kindes (Schulinternat, Großelternbetreuung wenn die Eltern im Ausland arbeiten, Trennung der Eltern und seltener Kontakt usw.) auf die Fristberechnung auswirken soll. Hinzu kommt, dass sich dieselben Fragen auch für eine sozial-familiäre Beziehung des leiblichen Vaters stellen würden. Auch diese Variante einer Fristenlösung wurde daher verworfen. 3. Diskussionsentwurf von Dezember 2024 Das BMJ hatte zudem im Diskussionsentwurf für eine Reform des Abstammungsrechts im Dezember 2024 eine offenere Interessenabwägung (Billigkeitsprüfung) vorgeschlagen, die stets bei Bestehen einer schutzwürdigen sozial-familiären Beziehung zur Anwendung kommen sollte und bei Minderjährigkeit des Kindes als Kindeswohlprüfung ausgestaltet war. Diese Alternative aber hat in praktischer Hinsicht nicht überzeugen können, was in zahlreichen fachlichen Gesprächen mit Justiz, Anwaltschaft und weiteren Fachkreisen bestätigt wurde. Beanstandet wurde insbesondere das Fehlen greifbarer Kriterien. Zudem besteht kein Bedürfnis, stets bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung eine Kindeswohlprüfung durchzuführen, weil die Chance eines leiblichen Vaters auf Zuordnung aus Gründen des Kindeswohls eigentlich so gut wie nie besteht, wenn er nicht selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat oder hatte. Es erscheint wenig sinnvoll, die Beteiligten dann einem solchen Verfahren auszusetzen und die staatlichen und sachverständigen Ressourcen in Anspruch zu nehmen, so dass dies auf bestimmte Fallgruppen reduziert werden sollte. Für den Fall des erwachsenen Kindes wurde im Diskussionsentwurf eine offene Billigkeitsprüfung vorgeschlagen; ihr gegenüber erweist sich die nun vorgeschlagene Anbindung an den geäußerten Willen des Kindes (Widerspruch erhoben oder nicht) als besser handhabbar und vorhersehbar. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des BGB und des FamFG aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren und das Notariat). Für die Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG (Personenstandswesen). Für die Änderung des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Bürgerliches Recht) als reine Folgeänderung zur Änderung des BGB. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. In völkerrechtlicher Hinsicht zu beachten sind im Wesentlichen nur die allgemeinen menschenrechtlichen Vorgaben aus den Artikeln 6, 8 und 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Vorgaben aus den Artikeln 2, 3, 6, 7, 8 und 9 sowie weiterer Artikel des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (VN-KRK) und die Vorgaben weiterer Übereinkommen der Vereinten Nationen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zu abstammungsrechtlichen Fragestellungen verschiedene Entscheidungen getroffen, die sich insbesondere auf die Stellung leiblicher Väter und deren Zugang zur rechtlichen Vaterschaft, die Möglichkeit der Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, die Überwindung entgegenstehender Rechtskraft bei nachträglichen, auf genetischer Abstammungsuntersuchung beruhenden Beweismitteln, dem Zugang des Kindes zu Informationen über seine genetische Abstammung und weiteren Aspekten bezogen. Der Entwurf ist auch damit vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf vereinfacht die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft eines leiblichen Vaters, wenn die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Bisher muss vor der Geburt des Kindes entschieden werden, ob ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet wird oder ob die Korrektur der Vaterschaft mittels fristgebundener gerichtlicher Anfechtung der Vaterschaft betrieben werden soll. Künftig gibt es auch einen Weg ohne Anrufung des Familiengerichts. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben. Die Einführung eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien für die Anfechtung der Vaterschaft durch den mutmaßlich leiblichen Vater schafft einen transparenten Rahmen, der die Rechte aller Beteiligten berücksichtigt. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 1595a BGB-E; Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft "geringfügig" (geringe Fallzahl) 0 Zeitaufwand: 0 Minuten Sachaufwand: 0 Euro Summe Zeitaufwand (in Stunden) Geringfügig - 19 - Drucksache 642/25 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) Geringfügig 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ändert sich nicht. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 1594 Absatz 5 BGB-E; Ankerken nungssperre während laufendem Feststellungsverfahren Land "geringfügig" (geringe Fallzahl) 0 0 Euro 0 3.2 § 1595a BGB-E; Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft Land "geringfügig" (geringe Fallzahl) 0 0 Euro 0 3.3 § 1595a BGB-E; Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft (im Ausland) Bun d "geringfügig" (geringe Fallzahl) 0 0 Euro 0 3.4 §§ 1600 Absätze 2, 3, 6 BGB-E; neue Ausschlussgründe Land "geringfügig" (geringe Fallzahl) 0 0 Euro 0 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) für eine Anfechtung Summe (in Tsd. Euro) Geringfügig davon Bund Geringfügig davon Land (inklusive Kommunen) Geringfügig 0 5. Weitere Kosten Durch die einzuführende Ankerkennungssperre während laufendem Feststellungsverfahren (§ 1594 Absatz 5 BGB-E), die Möglichkeit zur Anerkennung der rechtlichen Elternschaft durch einen Dritten (§ 1595a BGB-E) sowie die neuen Ausschlussgründe für eine Anfechtung (§§ 1600 Absätze 2, 3, 6 und 1600b Absatz 4 BGB-E) können künftig Anfechtungsverfahren vermieden werden. Wie groß die Anzahl der Verfahren vor den Familiengerichten sein wird, die künftig durch die Neuregelungen nicht mehr anfallen, kann nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Die Anzahl der Gerichtsverfahren in Abstammungssachen in den letzten 6 Jahren in Deutschland ist rückläufig. So wurden im Jahr 2018 13 182 Verfahren in Abstammungssachen vor den Amtsgerichten bundesweit erledigt (s. Statisches Bundesamt, Rechtspflege, Familiengerichte 2018, S. 18, unter: https://www.statistischebiblio- thek.de/mir/receive/DEHeft_mods_00128312). Im Jahr 2023 betrug die Anzahl an solchen Verfahren 10 196 (s. Statisches Bundesamt, Rechtspflege, Statistischer Bericht, Statistik über Familiensachen 2023, Tabellenblatt 24241-03, unter: https://www.destatis.de/DE/The- men/Staat/Justiz-Rechtspflege/_inhalt.html#_4g9imw444). Der Mittelwert der letzten 6 Jahre beträgt rund 11 850 Verfahren jährlich. Unter der Annahme, dass infolge der oben genannten Neuregelung eine Anzahl von Verfahren vermieden werden kann, die höchstens 9% des gesamten Verfahrensaufkommens in Familiensachen entspricht (= ca. 1070 Verfahren im Jahr), sowie unter Zugrundelegung einer mittleren Bearbeitungszeit pro Verfahren von ca. 140 Minuten (s. pwc, 2014, Anlagenband zur Fortschreibung der Basiszahlen zur Personalbedarfsbemessung für die Ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaft, S. 205, unter: https://justiz.thueringen.de/fileadmin/TMMJV/Service/pebbsy/fort- schreibung2014_anlagenband.pdf), kann Amtsgerichten bundesweit ein (tätigkeitsbezogener) Aufwand von bis zu 173 000 Euro erspart werden. Dem gegenüber steht Mehraufwand in der gerichtlichen Praxis durch die Ausweitung der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung von Eltern und Kindern in § 175 Absatz 2 FamFG- E. Unter der Annahme, dass die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 169 Nummer 2 FamFG) höchstens 2 Prozent und Anfechtungsverfahren (§ 169 Nummer 4 FamFG) höchstens 20 Prozent am Mittelwert der Abstammungssachen der letzten 6 Jahre (11 850 Verfahren, siehe oben) ausmachen, ergibt sich eine Zahl von ca. 2 600 jährlich betroffenen Verfahren. Hieraus ergibt sich unter Zugrundlegung der Annahme, dass die Verfahren durch die Anhörungen einer um durchschnittlich 60 Minuten erhöhten Bearbeitungszeit unterliegen, (tätigkeitsbezogenen) Mehraufwand von bis zu 180 000 Euro jährlich. Dazu kommt geringfügiger Mehraufwand infolge von möglichen Neuzugängen aufgrund des Restitutionsantrags gegen einen nach § 1600 Absatz 3 BGB-E zurückweisenden Beschluss (§ 185a FamFG-E). Unter der Annahme von ca. 100 Neuzugängen im Jahr kann eine (tätigkeitsbezogene) Belastung von bis zu 8 000 Euro jährlich für die Justiz der Länder verursacht werden. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder auf die Wirtschaft. Ob die geänderte Bewertung einer sozial-familiären Beziehung zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater gleichstellungspolitische Auswirkungen hat, bleibt abzuwarten VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Neuregelungen ist nicht angezeigt. Sie zielen darauf ab, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und einen etwaigen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu vermeiden beziehungsweise sachgerecht aufzulösen. Diese sind auf Dauer angelegt, auch und gerade da es um die Klärung eines zentralen Rechtsstatus des Kindes geht, der Grundlage für zahlreiche Folgefragen im Recht ist – wie beispielsweise der Staatsangehörigkeit – und deshalb nicht einfach wieder entfallen kann. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 (§ 1594 Absatz 5 BGB-E) § 1594 Absatz 5 BGB-E wird neu eingeführt. Die Regelung dient dazu, die Anerkennung der Vaterschaft zu verhindern, wenn ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet worden ist und die Feststellung des mutmaßlich leiblichen Vaters durch die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann überholt werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) einen möglichen „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterschaft kritisch gesehen (vergleiche Randnummer 93). Absatz 5 bildet damit einen Teil der Umsetzung des Urteils. Die Vorschrift schützt den mutmaßlich leiblichen Vater eines Kindes in seinem verfassungsrechtlich geschützten Interesse, rechtlicher Vater seines Kindes zu werden (zuletzt: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21). Ziel ist es, den mutmaßlich leiblichen Vater, der ein Feststellungsverfahren betreibt oder gegen den es sich richtet, vor einer überholenden Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann zu schützen. Das Primat des laufenden Feststellungsverfahrens existiert auch im polnischen Recht, dort in Artikel 72 § 2 Kodeks rodzinny i opiekuńczy – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch. Weil der mutmaßlich leibliche Vater mit der Einleitung eines Feststellungsverfahrens zunächst alles seinerseits Erforderliche getan hat, um rechtlicher Vater des mutmaßlich mit seinem Samen gezeugten Kindes zu werden, und er Verzögerungen bei der Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrags an die übrigen Beteiligten nicht zu vertreten hat, soll die Anerkennung eines anderen Mannes nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 BGB-E immer dann nicht wirksam sein, wenn sie erklärt wird, nachdem der leibliche Vater das Feststellungsverfahren durch Einreichung des Feststellungsantrags bei Gericht anhängig gemacht hat. § 1594 Absatz 5 FamFG-E erfasst die Anerkennung als Zuordnungstatbestand im Sinne des § 1592 Nummer 2 BGB. Das anhängige Feststellungsverfahren sperrt die Zuordnung durch Anerkennung. Wenn einer zuvor erklärten Anerkennungserklärung bei Eintritt der Anhängigkeit noch nach §§ 1595 Absatz 1 und 2, 1596 Absatz 2 bis 4 BGB-E erforderliche Zustimmungen fehlen, bleibt die Anerkennung schwebend unwirksam, auch wenn die Zustimmungen im Laufe des Feststellungsverfahrens nachgeholt werden. Anders als § 1600 Absatz 2 bis 5 BGB-E und § 185a Absatz 1 FamFG-E, die erst auf der Sekundärebene ansetzen, adressiert § 1594 Absatz 5 Satz 1 BGB-E die Primärebene und zielt damit darauf ab, das Konkurrieren zweier Männer um die rechtliche Vaterschaft von vornherein zu vermeiden und dadurch Fälle wie denjenigen zu verhindern, der Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 war (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21). § 1594 Absatz 5 BGB-E trägt Situationen Rechnung, in denen der mutmaßlich leibliche Vater eines Kindes durch Einleitung eines Feststellungsverfahrens alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Nach geltendem Recht kann ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft erschwert oder sogar dauerhaft unmöglich gemacht werden, indem ein anderer Mann die Vaterschaft während des laufenden Feststellungsverfahrens mit Zustimmung der Mutter anerkennt. In diesen Fällen hat der Feststellungsantrag des leiblichen Vaters keinen Erfolg, denn das Nichtbestehen der Vaterschaft eines anderen Mannes ist Verfahrensvoraussetzung. Durch die Anerkennung ist der Feststellungsantrag unzulässig geworden. Dem mutmaßlich leiblichen Vater bleibt in diesen Fällen einzig die Möglichkeit, die Vaterschaft des anderen Mannes im Wege der Anfechtung zu beseitigen, um im Zuge des Anfechtungsverfahrens selbst als Vater festgestellt zu werden (vergleiche § 182 Absatz 1 FamFG). Bislang scheiterte der Erfolg der Anfechtung aber oftmals daran, dass der andere Mann bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut hatte, die der Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater bislang ausnahmslos entgegenstand (vergleiche § 1600 Absatz 2 BGB). Mit der Neuregelung soll das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, gestärkt werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass der anerkennende Mann kollusiv mit der Mutter des Kindes ausschließlich zu dem Zweck zusammenwirkt, die Feststellung des leiblichen Vaters als rechtlicher Vater zu verhindern. Die Regelung dient zugleich dem Schutz des Kindes vor einem emotional belastenden, zeit- und kostenintensiven Anfechtungsverfahren. Wird der anerkennende Mann trotz schwebender Unwirksamkeit seiner Anerkennung im Geburtenregister eingetragen und führt das bei Anerkennung schon anhängige Feststellungsverfahren zum Erfolg, ist das Geburtenregister nach § 47 Absatz 1 Satz 4 PStG-E zu berichtigen. Dabei ist § 1598 Absatz 2 BGB zu beachten. Weil das Familiengericht dem Geburtsstandesamt des Kindes nicht mitteilt, dass ein Feststellungsverfahren anhängig ist, und § 47 Absatz 1 Satz 4 PStG-E die vereinfachte Berichtigung des Geburtenregisters nach rechtskräftigem Abschluss eines im Zeitpunkt der Anerkennungs- beziehungsweise Zustimmungserklärungen anhängigen Feststellungsverfahrens vorsieht, treffen das Geburtsstandesstandesamt keine weitergehenden Prüfpflichten bevor es eine Anerkennung im Geburtenregister nachvollzieht. Durch die Formulierung („eines anderen Mannes“) wird sichergestellt, dass die Verfahrensbeteiligten das Feststellungsverfahren einvernehmlich beenden können, indem der mutmaßlich leibliche Vater des Kindes die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter und des Kindes anerkennt. Der Wortlaut („nicht wirksam, solange“) stellt klar, dass eine Anerkennung, die während eines anhängigen Feststellungsverfahrens erfolgt, nicht nichtig, sondern lediglich schwebend unwirksam ist. Bleibt das Feststellungsverfahren erfolglos, wird die Anerkennung mit Rechtskraft des ablehnenden Beschlusses wirksam und der anerkennende Mann dem Kind rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt als Vater zugeordnet. Dies bedeutet auch, dass die Beurkundung der Anerkennung und der Zustimmungen stattfinden kann, ohne auf die Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens achten zu müssen. Da die Anerkennung mehrere beurkundete Erklärungen voraussetzt und diese zu verschiedenen Zeitpunkten erklärt werden können, ist die hier gefundene Lösung einer Kontrolle erst im Geburtsstandesamt und auch dort erst nach Bekanntwerden der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens auch nicht ungewöhnlich. Weil die Beurkundung einer Anerkennungserklärung demnach nicht verhindert werden soll und § 1594 Absatz 5 Satz 1 BGB-E nur die schwebende Unwirksamkeit der Anerkennung anordnet, treffen die zur Beurkundung berufenen Stellen mit Ausnahme des mit dem Feststellungsverfahren befassten Familiengerichts, die in aller Regel keine Kenntnis von dem anhängigen Feststellungsverfahren haben, keine weitergehenden Prüfpflichten. Aus diesem Grund hat auch der Mann, der eine Anerkennungserklärung trotz eines anhängigen Feststellungsverfahrens abgeben möchte, gegenüber der beurkundenden Stelle keinen (Negativ-)Beweis zu erbringen, dass kein Feststellungverfahren anhängig ist. Eine Ausnahme zu der von Satz 1 angeordneten schwebenden Unwirksamkeit der Anerkennung während des anhängigen Feststellungsverfahrens soll nach Satz 2 gelten, wenn die Anerkennung zur Niederschrift desjenigen Familiengerichts erklärt wird, bei dem das Feststellungsverfahren anhängig ist und das Kind nachweislich mit dem Samen des Mannes gezeugt wurde, der die Vaterschaft für das Kind anerkennen möchte. In diesen Fällen ist die Anerkennung sogleich wirksam. Die Ausnahme setzt voraus, dass die Anerkennung zur Niederschrift des Familiengerichts erklärt wird, bei dem das Feststellungsverfahren anhängig ist. Der anerkennende Mann hat dazu ein auf eigene Kosten eingeholtes Abstammungsgutachten im Sinne des § 17 des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GenDG) vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass das Kind mit seinem Samen gezeugt wurde. Satz 2 bringt die widerstreitenden Interessen der Beteiligten angemessen in Ausgleich. Die Ausnahmeregelung ist erforderlich, weil die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden soll, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. Vielmehr kann es sein, dass der leibliche Vater des Kindes im Wege der Anerkennung versucht, rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Steht fest, dass das Kind mit dem Samen des anerkennenden Mannes gezeugt wurde, wäre es nicht sachgerecht, ihn auf den antragsabweisenden Beschluss zu verweisen. Spiegelbildlich ist der Mann, der das Feststellungsverfahren betreibt oder gegen den es sich richtet, nicht schutzwürdig, wenn das Kind nicht mit seinem Samen gezeugt wurde. Denn sein Feststellungsantrag hätte keinen Erfolg. Gerade weil es im Interesse des Kindes liegt, möglichst frühzeitig rechtlich zwei Eltern anfechtungsfest zugeordnet zu bekommen, besteht kein Grund, ihm, wenn auch nur zeitweise, den leiblichen Vater als rechtlichen Vater vorzuenthalten. Siehe dazu auch die Begründung zu § 180 Absatz 2 FamFG-E. Zu Nummer 2 (§§ 1595 bis 1596 BGB-E) Die bisherigen §§ 1595 und 1596 BGB werden geändert und aus rechtstechnischen Gründen ersetzt. Zwischen § 1595 und § 1596 BGB wird eine neue Vorschrift zur Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes – § 1595a BGB-E – eingefügt. § 1595 BGB-E regelt wie bisher die Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung. § 1595a BGB-E regelt die Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes und tritt an die Stelle des bisherigen § 1599 Absatz 2 BGB. Anders als bisher ist kein Scheidungsverfahren mehr erforderlich, damit die Vaterschaft für das Kind einer mit einem anderen Mann verheirateten Mutter wirksam anerkannt werden kann, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. § 1596 BGB-E regelt wie bisher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung der Vaterschaft oder eine Zustimmungserklärung durch eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder unter Betreuung stehende Person erklärt werden kann. Zu § 1595 (Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung) § 1595 BGB-E entspricht in Wortlaut und Inhalt weitgehend dem bisherigen § 1595 BGB. Eine Anerkennung bedarf nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 BGB auch weiterhin grundsätzlich der Zustimmung der Mutter, nach Absatz 2 der Zustimmung des Kindes. § 1595 Absatz 3 BGB-E verweist für beide Zustimmungen auf § 1594 Absatz 3 und 4 BGB- E. Danach darf eine Zustimmung weder unter eine Bedingung noch unter eine Befristung gestellt werden. Wie die Anerkennung kann auch eine Zustimmung schon vor der Geburt des Kindes erklärt werden. Zu § 1595 Absatz 1 BGB-E § 1595 Absatz 1 Satz 1 entspricht dem geltenden § 1595 Absatz 1 BGB. Die Zustimmung der Mutter ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft (siehe auch § 1598 Absatz 1 BGB). Neu eingeführt wird Satz 2, der den Fall adressiert, dass die Mutter in dem Zeitpunkt, in dem die Anerkennung der Vaterschaft erklärt werden soll, bereits verstorben ist. Satz 2 kodifiziert den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2023 – XII ZB 48/23 – juris. Der Bundesgerichtshof hatte schon auf der Grundlage des geltenden Rechts festgestellt, dass die Anerkennung der Vaterschaft zwar grundsätzlich der Zustimmung der Mutter bedarf, das Zustimmungserfordernis mit dem Tod der Mutter aber entfällt. In diesen Fällen wird die Anerkennung der Vaterschaft in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Kind der Anerkennung zugestimmt hat. Es erscheint sachgerecht, die Beteiligten in diesen Fällen nicht auf das Vaterschaftsfeststellungsverfahren (§ 1600d BGB) zu verweisen, sondern möglichst sämtliche Fälle, in denen die lebenden Beteiligten sich einig sind, außergerichtlich zu lösen. Dies bewahrt die Beteiligten vor einem zeit- und kostenintensiven Verfahren und entlastet die Familiengerichte. Zu § 1595 Absatz 2 BGB-E Nach § 1595 Absatz 2 BGB-E bedarf die Anerkennung künftig stets auch der Zustimmung des Kindes. Das entspricht im Grundsatz dem bisherigen Recht, das jedoch eine Ausnahme von dem Erfordernis der Zustimmung des Kindes vorsieht, wenn das Kind unter mütterlicher Sorge steht, weil die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft ebenfalls erforderlich ist. Der neue Absatz 2 setzt nunmehr bei jeder Anerkennung die Zustimmung des Kindes voraus, ungeachtet dessen, ob der Mutter insoweit die elterliche Sorge zusteht oder nicht. Wer die Zustimmung für das Kind erklärt, beantwortet § 1596 Absatz 4, Absatz 1 und 2 BGB-E, der unnötige Zusatzbelastungen der Beteiligten vermeidet. Die Neuregelung trägt dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes entsprechend seiner wachsenden Reife und seinem Alter Rechnung. Insbesondere dem jugendlichen Kind soll nicht ohne sein Einverständnis ein beliebiger Mann als rechtlicher Vater aufgezwungen werden können. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es der Anerkennung mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nur selbst zustimmen, § 1596 Absatz 4 Satz 3 BGB. Erklärt sich das Kind nicht, geht die Anerkennung ins Leere und bleibt schwebend unwirksam. Beabsichtigt indes die alleinsorgeberechtigte Mutter, der Anerkennung zuzustimmen und gälte dadurch auch die Zustimmung des geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als erteilt, § 1596 Absatz 4 Satz 2 und 4 BGB-E, ist diese nach § 1626 Absatz 2 Satz 2 BGB gehalten, die Erteilung der Zustimmung mit dem Kind zu besprechen und Einvernehmen mit ihm anzustreben, soweit dies nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist. Das jüngere Kind wird deshalb in die Anerkennung einbezogen und kann Bedenken aussprechen. Es bleibt aber dabei, dass nur die Erklärung der Mutter zur Zustimmung zur Anerkennung beurkundet werden muss. Auch § 1595 Absatz 2 BGB-E trägt dazu bei, dass eine von der leiblichen Vaterschaft abweichende rechtliche Vaterschaft seltener begründet wird und damit gerichtliche Anfechtungsverfahren reduziert werden. So ermöglicht sie es dem mindestens 14-jährigen Kind, seine Zustimmung zur Anerkennung des neuen Partners der Mutter, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, zu verweigern und auf diese Weise dessen Zuordnung als rechtlicher Vater zu verhindern. Zu § 1595 Absatz 3 BGB-E Nach § 1595 Absatz 3 BGB-E gilt für die Zustimmung der Mutter und des Kindes § 1594 Absatz 3 und Absatz 4 BGB entsprechend. Die Verweisung stellt wie schon die Vorgängernorm sicher, dass auch die Zustimmung der Mutter und des Kindes bedingungs- und befristungsfeindlich ist (§ 1594 Absatz 3 BGB) und vor der Geburt des Kindes erklärt werden kann (§ 1594 Absatz 4 BGB). Zu § 1595a BGB-E (Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft) § 1595a BGB-E regelt die Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft und ersetzt die sogenannte „Dreier-Erklärung“ in § 1599 Absatz 2 BGB. Die „Dreier-Erklärung“ ist eine Anerkennung der Vaterschaft für den Fall, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet war und der dem Kind insoweit als Vater zugeordnet ist, und bereits ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet wurde. Sie dient dazu, die Durchführung eines Anfechtungsverfahrens zu vermeiden, wenn sich die Beteiligten einig sind. Die geltende Regelung ist aber einerseits zu strikt, weil sie ein vorgeburtlich eingeleitetes Ehescheidungsverfahren voraussetzt. Andererseits ist sie zu missbrauchsanfällig, weil sie nicht ausschließt, dass der Ehemann der Mutter in Wahrheit der leibliche Vater des Kindes ist und beispielsweise aus finanziellen Gründen der Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann zustimmt. § 1595a BGB-E ergänzt die §§ 1594 Absatz 5, 1600 Absatz 2 bis 5 BGB-E, § 180 Absatz 2 sowie § 185a Absatz 1 FamFG-E und stärkt demzufolge den leiblichen Vater eines Kindes in seinem verfassungsrechtlich geschützten Interesse, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden (zuletzt: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21). Die Vorschrift ermöglicht es dem leiblichen Vater, die Vaterschaft für sein Kind sogleich wirksam anzuerkennen, obwohl diesem bereits ein anderer Mann als rechtlicher Vater zugeordnet ist. Die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft erfolgt, wie Absatz 2 ausdrücklich klarstellt, wie schon die „Dreiererklärung“ rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes, ohne dass es einer vorherigen Anfechtung der entgegenstehenden Vaterschaft bedarf. § 1595a BGB-E weicht damit nach Absatz 1 ausdrücklich von § 1594 Absatz 2 BGB ab, der die schwebende Unwirksamkeit einer Anerkennung anordnet, die für ein Kind erklärt wird, dem bereits ein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater zugeordnet ist. Die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft ist an keine Frist gebunden. Sie setzt neben den in §§ 1595 Absatz 1 und 2 und § 1595a Absatz 1 Nummer 2 BGB-E vorgesehenen Zustimmungen lediglich voraus, dass das Kind mit dem Samen des Mannes gezeugt wurde, der die Vaterschaft anerkennen möchte. Aus Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich, dass eine Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft nur in Betracht kommt, wenn die der Anerkennung entgegenstehende Vaterschaft auf eine Ehe (§§ 1592 Nummer 1 oder 1593 BGB) oder Anerkennung (§ 1592 Nummer 2 BGB) zurückgeht. Anders als die „Dreiererklärung“ ist eine Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft danach also auch möglich, wenn die Vaterschaft des dem Kind bislang als Vater zugeordneten Mannes auf eine Anerkennung zurückgeht. Eine durch gerichtliche Feststellung begründete Vaterschaft kann nicht durch Anerkennung beseitigt werden. Zur Stärkung des verfassungsrechtlich von Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG geschützten Interesses des leiblichen Vaters, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, erscheint es sachgerecht, die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft nicht nur für Fälle der Vaterschaft kraft Ehe, sondern künftig auch für Fälle der Vaterschaft kraft Anerkennung zu öffnen. Eine Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft soll daher immer dann möglich sein, wenn dem Kind ein anderer Mann kraft Ehe oder Anerkennung als Vater zugeordnet ist. Auch bei einer Anerkennung kann das Kind von einem anderen Mann als dem Mann gezeugt worden sein, der die Vaterschaft anerkannt hat. Sind sich alle Beteiligten einig, besteht kein zwingendes Bedürfnis, diese auf ein zeit- und kostenintensives gerichtliches Verfahren zu verweisen. Auch Österreich (§ 147 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Norwegen (§ 7 Barnelova, Kindergesetz) lassen die Durchbrechung einer bestehenden Vaterschaft kraft Anerkennung eines anderen Mannes über die Zuordnung kraft Ehe hinaus zu. Nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft neben der stets erforderlichen Zustimmung der Mutter und des Kindes der Zustimmung des dem Kind bislang als Vater zugeordneten Mannes. Für dessen Zustimmung verweist Absatz 3 Satz 1 auf § 1594 Absatz 3 und 4 BGB, der auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes gilt. Auch die Zustimmung des rechtlichen Vaters kann demzufolge nicht unter eine Bedingung oder Befristung gestellt, aber schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Ist der rechtliche Vater vor Erteilung seiner Zustimmung verstorben, ist seine Zustimmung nach Absatz 3 Satz 2 entbehrlich. Weil § 1595a BGB-E die sogleich wirksame Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft gestattet und nur voraussetzt, dass der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist und sich die Beteiligten insoweit einig sind, besteht kein Bedürfnis mehr für die derzeit in § 1599 Absatz 2 BGB vorgesehene scheidungsakzessorische Anerkennung („Dreiererklärung“). Im Zuge der Neuregelung wird diese Möglichkeit daher gestrichen. Zu § 1595a Absatz 1 BGB-E Um es dem leiblichen Vater zu erleichtern, unabhängig von der Scheidung der Ehe der Mutter der rechtliche Vater seines Kindes zu werden, ohne zuvor ein zeit- und kostenintensives sowie emotional belastendes Anfechtungsverfahren anstrengen zu müssen, steht es ihm nach § 1595a Absatz 1 BGB-E künftig frei, die Vaterschaft für sein Kind im Einvernehmen mit der Mutter, dem rechtlichen Vater und dem Kind entgegen § 1594 Absatz 2 BGB sogleich wirksam anzuerkennen. Eine Befristung sieht § 1595a BGB-E im Interesse der Beteiligten nicht vor. Denn die Vaterschaft des anerkennenden Mannes entspricht dem erklärten Willen aller Beteiligten und nimmt im Ergebnis nur vorweg, was auch im Zuge eines Anfechtungsverfahrens gegebenenfalls mit nachfolgender Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters erreicht werden könnte. Da jeder der Beteiligten als Anfechtungsberechtigter einer zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt ablaufenden Anfechtungsfrist unterläge und die Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft – wie sie die Beteiligten erreichen wollen – von der Rechtsordnung angestrebt wird, erscheint eine Befristung verzichtbar. Würde das Kind, die Mutter oder der rechtliche Vater die Vaterschaft anfechten, fände die bei Minderjährigkeit des von der Anfechtung betroffenen Kindes künftig in § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E vorgesehene Kindeswohlprüfung selbst dann nicht statt, wenn eine sozialfamiliäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind bestehen würde. Auch im Anfechtungsverfahren hätte das Familiengericht mit Ausnahme der Anfechtungsfrist (§ 1600b BGB) und der leiblichen Abstammung des Kindes von dem ihm als Vater zugeordneten Mann keine weitergehenden Anforderungen zu prüfen, deren Einhaltung § 1595a BGB-E nicht sicherstellen würde. Letztlich stehen auch die künftig in § 1600 Absatz 6 Satz 1 und 2 BGB-E vorgesehenen Ausschlussgründe nur einer Anfechtung des rechtlichen Vaters und der Mutter entgegen, die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind selbst hingegen verhindern diese nicht. Ist das von der Anfechtung betroffene Kind volljährig, entscheidet auch bei der Anfechtung durch den leiblichen Vater des Kindes sein Wille über den Ausgang des Verfahrens. Um die Voraussetzungen des Anfechtungsverfahrens nicht zu unterlaufen, setzt die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft nach Absatz 1 voraus, dass das Kind mit dem Samen des anerkennenden Mannes gezeugt worden ist (zum Nachweis vergleiche § 44a PStG-E). Diese Anforderung soll verhindern, dass sich dasselbe Kind mehrfach einer Änderung der rechtlichen Vaterschaft ausgesetzt sieht. Dies aber wäre möglich, wenn der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Die Regelung orientiert sich an dem Rechtsgedanken aus § 7 Barnelova (norwegisches Kindergesetz), wonach die durch Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung begründete Vaterschaft durch Anerkennung der Vaterschaft seitens eines anderen Mannes ersetzt werden kann, wenn die Mutter und der bisherige Vater schriftlich zustimmen und die Arbeits- und Wohlfahrtsbehörde aufgrund einer genetischen Abstammungsuntersuchung feststellt, dass der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist. Eines Nachweises im Rahmen der Beurkundung der Anerkennungserklärung und der Zustimmungen bedarf es dazu nicht – dadurch ist auch weiterhin möglich, die Anerkennung der Vaterschaft vorgeburtlich zu erklären, siehe §§ 1594 Absatz 4, 1595a Absatz 3 Satz 1 BGB-E). Denn anderenfalls müsste damit bis nach der Geburt gewartet werden, weil eine genetische Abstammungsuntersuchung vorher nicht zulässig ist. Allerdings muss ein entsprechender Nachweis für die personenstandsrechtliche Eintragung der nach § 1595a BGB-E begründeten Vaterschaft vorgelegt werden (§ 44a PStG-E). Die bei einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 2 BGB bestehende gesetzliche Vermutung, dass der anerkennende Mann auch der leibliche Vater des Kindes ist, greift nicht ein, wenn dem Kind bereits ein anderer Mann als rechtlicher Vater zugeordnet ist (so auch § 1600c Absatz 1 BGB für das Anfechtungsverfahren). Schon deshalb ist es sachnäher, bei der Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft die leibliche Abstammung des Kindes von dem anerkennenden Mann zur Voraussetzung zu machen. Hinzu kommt, dass keine neuen Gestaltungsoptionen für missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft zu Aufenthaltszwecken geschaffen werden sollen. § 1599 Absatz 2 BGB stellte diese Voraussetzung nicht auf. Auch für den dort geregelten Fall, dass noch vor der Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag rechtshängig gemacht wird, wird jedoch typisierend angenommen, dass der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist. Durch den Verzicht auf die Scheidungsakzessorietät der durchbrechenden Anerkennung werden unnötige Belastungen der Schwangerschaft und der Beteiligten vermieden, gleichzeitig aber neue Möglichkeiten geschaffen, die missbraucht werden könnten. Dies gilt es zu verhindern. Möchte ein Mann rechtlicher Vater eines Kindes werden, das nicht mit seinem Samen gezeugt wurde, und ist dem Kind ein anderer Mann als Vater zugeordnet, kann dies nur im Wege einer Annahme als Kind (§§ 1741 ff. BGB) erreicht werden, die strengen Anforderungen unterliegt. Diese sollen im Interesse des Kindes nicht durch eine durchbrechende Anerkennung unterlaufen werden. Die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft setzt das Einvernehmen aller Beteiligten voraus, mithin des leiblichen Vaters, des rechtlichen Vaters, der Mutter und des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es der Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nur selbst zustimmen, § 1596 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 BGB. Erklären die sorgeberechtigte Mutter und unter Umständen der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater jeweils ihre Zustimmung zur Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft und gilt damit zugleich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für das geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als erteilt, § 1596 Absatz 4 Satz 2 und 4 BGB-E, sind diese auch nach § 1626 Absatz 2 Satz 2 BGB verpflichtet, die Erteilung der Zustimmung für das Kind mit diesem zu besprechen, soweit dies nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist, und Einvernehmen mit dem Kind anzustreben. Zu Nummer 1 Nummer 1 regelt, dass die Vaterschaft, die durch die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft nach § 1595a Absatz 2 BGB-E rückwirkend entfallen soll, nach § 1592 Nummer 1, Nummer 2 BGB oder § 1593 BGB bestehen muss. § 1599 Absatz 2 BGB sah nur für Fälle der Vaterschaft kraft Ehe eine Öffnung für die Anerkennung Dritter vor. Um aber die Beteiligten nicht zu unnötigen Anfechtungsverfahren vor Gericht zu zwingen und zur Stärkung des verfassungsrechtlich von Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG geschützten Interesses des leiblichen Vaters, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, erscheint es sachgerecht, die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft auch für Fälle der Vaterschaft kraft Anerkennung zu öffnen. § 1595a BGB-E soll daher auch gelten, wenn die Vaterschaft des dem Kind als Vater zugeordneten Mannes durch Anerkennung der Vaterschaft begründet wurde und damit künftig nicht mehr nur den Fall einer Vaterschaft kraft Ehe adressieren. Zwar wird nur der Ehemann der Mutter dem Kind automatisch zugeordnet (§ 1592 Nummer 1 BGB) und es wäre den Beteiligten möglich gewesen, auf die Anerkennung der Vaterschaft durch den „falschen“ Mann und die Zustimmung hierzu zu verzichten. Eine Begrenzung allein auf den Ehefall erscheint gleichwohl wenig sinnvoll. Die Beteiligten zu einem unnötigen Anfechtungsverfahren vor Gericht zu zwingen, weil sie die „falsche“ Vaterschaft durch das Unterlassen der Anerkennung hätten verhindern können, würde unnötig Ressourcen der Justiz binden und klare Entscheidungen verzögern. Letztlich kann das Kind auch bei einer Anerkennung von einem anderen Mann als dem Mann gezeugt worden sein, der die Vaterschaft anerkannt hat. Sind sich alle Beteiligten einig, besteht kein zwingendes Bedürfnis, diese auf ein zeit- und kostenintensives gerichtliches Verfahren zu verweisen. Auch Österreich (§ 147 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Norwegen (§ 7 Barnelova, Kindergesetz) lassen die Durchbrechung einer bestehenden Vaterschaft kraft Anerkennung eines anderen Mannes über die Zuordnung kraft Ehe hinaus zu. Zu Nummer 2 Die Anerkennung bedarf nach Absatz 1 Nummer 2 der Zustimmung des rechtlichen Vaters, der im Zuge der Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft die rechtliche Vaterschaft für das Kind gemäß Absatz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes verliert. Weitere (Negativ)Voraussetzungen der Zustimmung bestimmen sich nach Absatz 3 sowie § 1596 Absatz 3 BGB-E. Zu § 1595a Absatz 2 Wird die Anerkennung nach § 1595a BGB-E wirksam, ist sie entgegen § 1594 Absatz 2 BGB-E sogleich wirksam. Die Anerkennung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem alle erforderlichen Erklärungen wirksam abgegeben wurden. Der leibliche Vater tritt dadurch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes an die Stelle des bisherigen Vaters; dessen Vaterschaft entfällt rückwirkend. Zu § 1595a Absatz 3 Absatz 3 verweist für die Zustimmung des rechtlichen Vaters auf die Vorschriften zur Anerkennungserklärung. Danach kann die Anerkennung weder unter eine Bedingung gestellt noch befristet werden; sie ist schon vor der Geburt des Kindes möglich (§ 1594 Absatz 3 und 4 BGB). Für die Zustimmung durch einen gewillkürten Vertreter, bei angeordneter Betreuung und bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit gilt § 1596 Absatz 1 und 2 BGB-E entsprechend (§ 1596 Absatz 3 BGB-E). Auch die Zustimmung des rechtlichen Vaters bedarf der öffentlichen Beurkundung (§ 1597 Absatz 1 und 2 BGB). Im Übrigen gelten die in § 1598 Absatz 1 BGB genannten Unwirksamkeitsgründe. Nach Satz 2 ist die Zustimmung des rechtlichen Vaters nicht erforderlich, wenn dieser vorverstorben ist. Dies ist vor allem für Fälle nach § 1593 Satz 1 BGB von Bedeutung, kommt aber auch zum Tragen, wenn die Beteiligten erst längere Zeit nach der Geburt feststellen, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater ist. Stimmen alle noch lebenden Personen der Anerkennung des leiblichen Vaters zu, wäre es nicht erklärlich, die Beteiligten auf das Anfechtungsverfahren zu verweisen. Ficht der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters an, würde dieser noch im Zuge des Anfechtungsverfahrens (§ 182 Absatz 1 FamFG) gerichtlich als Vater festgestellt werden. Ficht der rechtliche Vater, die Mutter oder das Kind die Vaterschaft des rechtlichen Vaters an, kann der leibliche Vater die Vaterschaft nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens mit Zustimmung der Mutter und des Kindes anerkennen oder erforderlichenfalls auch gegen deren Willen gerichtlich als Vater festgestellt werden. Diese Regelung vermeidet im Interesse aller noch lebenden Beteiligten ein zeit- und kostenintensives familiengerichtliches Verfahren und entlastet insbesondere die Mutter. Denn diese muss kein Gerichtsverfahren einleiten, wenn ihr Ehemann verstorben ist, ohne dass er noch vor seinem Tod die Zustimmung zur durchbrechenden Anerkennung hätte beurkunden lassen können. Zu § 1596 BGB-E (Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen) § 1596 BGB-E enthält Bestimmungen zur Zulässigkeit der Vertretung bei der Erklärung der Anerkennung und der Zustimmung zur Anerkennung. Die bisherigen Regelungen sind komplex und sollen besser gegliedert sowie dahingehend angepasst werden, dass die künftig erforderliche Zustimmung des Kindes keine unnötigen Belastungen für die Beteiligten mit sich bringt. Nach Absatz 1 Satz 1 kann ein Mann die Vaterschaft nur selbst anerkennen. Die Anerkennung ist danach eine höchstpersönliche Willenserklärung, sodass eine Vertretung des anerkennenden Mannes grundsätzlich ausscheidet. Nach Satz 2 bleibt ein betreuungsrechtlicher Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB unberührt. Absatz 1 entspricht damit dem Regelungsgehalt des bisherigen § 1596 Absatz 3 und 4 BGB. Nach Absatz 2 Halbsatz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Minderjährigen abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Vaterschaft mit der Genehmigung des Familiengerichts in Vertretung für diesen anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, bedarf die Anerkennung der Vaterschaft für den geschäftsunfähigen Volljährigen nach Halbsatz 2 der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Absatz 2 entspricht damit dem bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 3 BGB. Nach Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 für die Zustimmung der Mutter und die im Rahmen einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft erforderlichen Zustimmung des rechtlichen Vaters nach § 1595a Absatz1 Nummer 2 BGB-E entsprechend. Absatz 3 entspricht damit in Teilen dem bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 4 BGB. Absatz 4 enthält eine Regelung für die Zustimmung des Kindes, die nach § 1595 Absatz 2 BGB-E künftig bei jeder Anerkennung erforderlich ist. Die Regelung stellt sicher, dass keine unnötigen Zusatzbelastungen dadurch entstehen, dass die Anerkennung der Vaterschaft die Zustimmung des Kindes benötigt: Solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder geschäftsunfähig ist, umfasst die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter auch die Zustimmung im Namen des Kindes und bedarf keiner zusätzlichen Erklärung. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es beschränkt geschäftsfähig, ist die Erklärung des Kindes erforderlich. Die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft umfasst aber zugleich ihre Zustimmung als gesetzliche Vertreterin zur Zustimmungserklärung des Kindes. Steht das Kind unter Vormundschaft, so muss schon bisher stets auch das Kind zustimmen. Ist das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt, erklärt der Vormund die Zustimmung im Namen des Kindes; ist es älter als 14 Jahre und beschränkt geschäftsfähig, muss der Vormund der Zustimmung des Kindes gesondert zustimmen. Zu § 1596 Absatz 1 BGB-E Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Anerkennung ein vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft. Sie kann danach grundsätzlich nur von dem Putativvater selbst, nicht aber von einem gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Unberührt bleibt nach Satz 2 § 1825 BGB, sollte eine Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt für den anerkennenden Mann angeordnet worden sein. Zu § 1596 Absatz 2 BGB-E Abweichend von der Grundregel des Absatz 1 Satz 1 sieht Absatz 2 vor, dass der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes die Vaterschaft für diesen anerkennen kann. Ist der Geschäftsunfähige minderjährig, bedarf der gesetzliche Vertreter dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Ist der Geschäftsunfähige volljährig, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Will ein beschränkt Geschäftsfähiger die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, bedarf es dementgegen keiner ausdrücklichen Regelung. In diesen Fällen richtet sich die Anerkennung nach § 1596 Absatz 1 Satz 1 BGB-E und den §§ 106 ff. BGB. Danach kann ein beschränkt Geschäftsfähiger die Vaterschaft nur selbst anerkennen. Eine Vertretung des beschränkt Geschäftsfähigen ist ausgeschlossen. Als nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Willenserklärung bedarf die Anerkennung des beschränkt geschäftsfähigen Anerkennenden der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 108 BGB. Im Ergebnis entspricht dies dem bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BGB. Zu § 1596 Absatz 3 BGB-E Absatz 3 verweist für die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Absatz 1 BGB-E) und die nur bei einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft erforderliche Zustimmung des (bisherigen) rechtlichen Vaters (§ 1595a Absatz 1 Nummer 2 BGB-E) auf die Absätze 1 und 2. Danach ist eine gewillkürte Vertretung ausgeschlossen. Ist die Mutter oder der rechtliche Vater geschäftsunfähig, kann ihr oder sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung nur mit der Genehmigung des Familien- beziehungsweise des Betreuungsgerichts zustimmen. Ist die Mutter oder der rechtliche Vater beschränkt geschäftsfähig, scheidet eine Vertretung ebenfalls aus. Die Mutter oder der rechtliche Vater müssen der Anerkennung selbst zustimmen. Dazu bedürfen sie der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§§ 106 ff. BGB). Absatz 3 entspricht damit in Ansehung der Zustimmung der Mutter dem bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 4 BGB. Auch für die Zustimmung des rechtlichen Vaters ändert sich durch die Neuregelung nichts. Denn auch der bisherige § 1599 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB hat auf § 1596 Absatz 1 Satz 1bis 3 BGB verwiesen. Zu § 1596 Absatz 4 BGB-E Absatz 4 enthält eine Regelung für die Zustimmung des Kindes, die nach § 1595 Absatz 2 BGB-E künftig bei jeder Anerkennung erforderlich ist. Satz 1 ordnet an, dass die Absätze 1 und 2 für die Zustimmung des Kindes entsprechend gelten. Ist das Kind voll geschäftsfähig, kann es der Anerkennung daher nur selbst zustimmen. Unberührt bleibt ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB. Ist das Kind geschäftsunfähig, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung für das Kind zustimmen. Abweichend von Absatz 2 ordnet Absatz 4 Satz 1 für die Zustimmung in Vertretung des Kindes aber an, dass der gesetzliche Vertreter seinerseits nicht der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts bedarf. Das entspricht im Ergebnis dem bisherigen § 1596 Absatz 2 Satz 1 BGB. Satz 2 ordnet für die Zustimmung des beschränkt geschäftsfähigen Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an, dass nur sein gesetzlicher Vertreter in Vertretung des Kindes der Anerkennung zustimmen kann. Dies entspricht im Ergebnis dem bisherigen § 1596 Absatz 2 Satz 1 BGB. Satz 3 sieht für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wie bisher vor, dass das Kind der Anerkennung nur selbst zustimmen kann, dazu aber der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Dies entspricht Parallelvorschriften im Adoptionsrecht (dort § 1746 Absatz 1 Satz 3 BGB) sowie im Namensrecht (§ 1617c Absatz 1 Satz 2 BGB) und wird aufgrund der einschneidenden Folgen der Vaterschaftsanerkennung auch weiterhin für sachgerecht gehalten. Satz 4 sieht im Interesse der Vereinfachung vor, dass die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 BGB die Zustimmung als gesetzlicher Vertreter des Kindes (Absatz 4 Satz 1 bis 3) beinhaltet, wenn ihr die elterliche Sorge insoweit zusteht. Dies betrifft sowohl die Zustimmung zur Anerkennung in Vertretung des Kindes als auch die Zustimmung zur Zustimmung des mindestens vierzehnjährigen Kindes. Daraus ergibt sich: Steht der Mutter die elterliche Sorge zu, beinhaltet ihre Zustimmung nicht zugleich die Zustimmung des beschränkt geschäftsfähigen Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr vollendet hat, sondern nur ihre für die Zustimmung des Kindes erforderliche Zustimmung als dessen gesetzlicher Vertreter. Dem mindestens vierzehnjährigen Kind wird damit nicht nur für den Fall, dass ihm ein Vormund bestellt wurde, sondern auch, wenn der Mutter die elterliche Sorge zusteht, eine tatsächliche Mitentscheidung über die Anerkennung ermöglicht. Die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden. Vielmehr ist die Anerkennung schwebend unwirksam, solange das Kind die Zustimmung nicht erklärt und der Anerkennende die Anerkennungserklärung seinerseits nicht widerrufen hat (§ 1597 Absatz 3 BGB). Zu Nummer 3 (§ 1597 BGB-E) § 1597 BGB-E bestimmt die Form für Anerkennung und Zustimmungen und regelt bisher den Widerruf der Anerkennungserklärung. In Bezug auf die Form erfolgt keine Änderung, der Widerruf der Anerkennung der Vaterschaft wird aber gestrichen. Zu Buchstabe a (Überschrift) Die Überschrift der Vorschrift wurde redaktionell angepasst. Zu Buchstabe b (§ 1597 Absatz 1 BGB-E) Absatz 1 ordnet, wie bisher, an, dass die Anerkennung und sämtliche Zustimmungen der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Die Verwendung des Plurals („Zustimmungen“) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anerkennung nach § 1595 Absatz 2 BGB-E künftig stets auch der Zustimmung des Kindes bedarf. Zu Buchstabe c (Zur Streichung von § 1597 Absatz 3 BGB-E) Der bisherige Absatz 3 wird im Zuge der Neuregelung gestrichen. So ist einerseits kein Grund ersichtlich, weswegen der anerkennende Mann – anders als die Mutter und das Kind – ein Recht zum Widerruf seiner Erklärung haben sollte, sollte diese ein Jahr nach ihrer Beurkundung noch nicht wirksam geworden sein. Andererseits besteht kein Bedarf für eine Widerrufsmöglichkeit. Ist der Anerkennende der leibliche Vater, kann seine Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt werden. Ist dies wegen einer anderen bestehenden rechtlichen Vaterschaft nicht möglich, schließt das eine spätere gerichtliche Feststellung nicht aus, wenn die bisherige Vaterschaft durch Anfechtung beseitigt wird. Da die gerichtliche Feststellung rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt erfolgt, erreicht der Anerkennende mit einem Widerruf der Anerkennung keine bessere Rechtsstellung. Erfolgt seine Anerkennung in dem sicheren Wissen, nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein, soll der anerkennende Mann die Vaterschaft, sobald die Anerkennung wirksam geworden ist, nach § 1600 Absatz 6 Satz 1 BGB-E künftig nicht mehr anfechten können. Aus Wertungsgründen muss in diesen Fällen auch ein Widerruf der Anerkennungserklärung ausscheiden. Glaubt der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes zu sein oder hält er dies zumindest für wahrscheinlich, obgleich er an seiner leiblichen Vaterschaft zweifelt, und stellt sich später heraus, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt, kann er die Vaterschaft, sobald die Anerkennung wirksam geworden ist, im Zuge der Anfechtung beseitigen. Mit der Streichung der Widerrufsmöglichkeit wird die Verbindlichkeit der Anerkennung der Vaterschaft gestärkt und die verschiedenen Beteiligten – Anerkennender, Mutter und Kind – werden gleichgestellt. Auch das kann dazu beitragen, dass eine Anerkennung der Vaterschaft im sicheren Wissen darum, dass ein anderer Mann leiblicher Vater des Kindes ist, unterbleibt und spätere Anfechtungsverfahren vermieden werden. Zu Nummer 4 (§ 1598 BGB-E) Zu § 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung) Nach § 1598 Absatz 1 Satz 1 BGB-E sind Anerkennung und Zustimmung nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1594 Absatz 2, 3 und 5 sowie §§ 1595 bis 1597 BGB- E nicht genügen. Zu Buchstabe a Die Überschrift wird an die Streichung der Widerrufsmöglichkeit angepasst. Zu Buchstabe b Die Normverweise werden redaktionell an die Änderung in § 1594 BGB-E angepasst. Sie tragen der Einführung der Anerkennungssperre während eines Feststellungsverfahrens in § 1594 Absatz 5 BGB-E Rechnung. Bei dieser Gelegenheit wird außerdem klargestellt, dass ein Verstoß gegen § 1594 Absatz 4 BGB, der eine Anerkennung schon vor der Geburt des Kindes zulässt, § Absatz nicht Unwirksamkeit der Anerkennung führt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu Nummer 5 Zu § 1599 (Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft) § 1599 BGB-E wird neu gefasst und enthält eine Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft und der Mutterschaft. Absatz 1 greift § 1599 Absatz 1 BGB inhaltlich auf. Danach besteht eine Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1, Nummer 2 BGB oder § 1593 BGB nicht, wenn das Familiengericht anlässlich eines Anfechtungsantrags rechtskräftig feststellt, dass der dem Kind bislang als Vater zugeordnete Mann nicht dessen Vater ist. Die Neufassung verdeutlicht dabei, dass der erfolgreiche Abschluss des Anfechtungsverfahrens dazu führt, dass die Vaterschaft des dem Kind als Vater zugeordneten Mannes rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entfällt. Absatz 2 stellt, ohne, dass damit eine Neuerung verbunden wäre, klar, dass die Mutterschaft nicht der Anfechtung zugänglich ist. Zu § 1599 Absatz 1 BGB-E § 1599 Absatz 1 BGB-E bestimmt die Folgen eines erfolgreichen Anfechtungsantrages: Die Vaterschaft des dem Kind nach § 1592 Nummer 1, Nummer 2 BGB oder § 1593 BGB als Vater zugeordneten Mannes entfällt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Während die Rückwirkung bislang dem Wortlaut des § 1599 Absatz 1 BGB entnommen („gelten nicht“) und zugleich auf den Umstand gestützt wurde, dass das Kind entweder seit jeher von dem ihm als rechtlichen Vater zugeordneten Mann abstammt oder dies noch nie getan hat, stellt Absatz 1 dies nunmehr ausdrücklich klar: Die Anfechtung wirkt ex tunc, demnach auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück. Zu § 1599 Absatz 2 BGB-E § 1599 Absatz 2 BGB-E stellt klar, dass die Mutterschaft nach § 1591 BGB nicht der Anfechtung unterliegt. Eine Änderung gegenüber dem geltenden Recht ist damit nicht verbunden. Dem Kind soll getreu dem tradierten römisch-rechtlichen Grundsatz „mater semper certa est“ auch weiterhin die Sicherheit gegeben werden, dass ihm von seiner Geburt an mit der Mutter zumindest eine Person unanfechtbar als Elternteil zugeordnet ist. Zu § 1600 BGB-E (Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung ) § 1600 BGB-E enthält eine enumerative und abschließende Aufzählung der Anfechtungsberechtigten (Absatz 1 Satz 1) und regelt zugleich, unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung im Einzelfall ausgeschlossen ist (Absätze 2 bis 5). Dies ergibt sich künftig auch aus der Überschrift. Berechtigt die Vaterschaft anzufechten, sind nach Absatz 1 Satz 1 der rechtliche Vater (Nummer 1), der mutmaßlich leibliche Vater (Nummer 2), die Mutter (Nummer 3) und das Kind (Nummer 4). In Inhalt und Wortlaut entspricht § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB-E dem bisherigen § 1600 Absatz 1 BGB. Satz 2 stellt (in Verbindung mit den neuen Absätzen 2 bis 5) eine besondere Voraussetzung für den Fall auf, dass der mutmaßlich leibliche Vater des Kindes die Vaterschaft anficht: Seine Anfechtung setzt voraus, dass er der leibliche Vater des Kindes ist. Dieses Erfordernis entspricht dem bisherigen § 1600 Absatz 2 BGB am Ende und § 182 Absatz 1 Satz 1 FamFG-E. Auch im Folgenden differenziert die Vorschrift danach, wer die Vaterschaft anficht. Während die Absätze 2 bis 5 (zusammen mit Absatz 1 Satz 2) besondere Voraussetzungen allein dann bereithalten, wenn der mutmaßlich leibliche Vater das Anfechtungsverfahren betreibt, gelten die beiden Ausschlussgründe des Absatz 6 nur für den Fall, dass der rechtliche Vater oder die Mutter die Vaterschaft anfechten. Erklärt der mutmaßlich leibliche Vater die Anfechtung, unterscheidet die Vorschrift danach, ob das von der Anfechtung betroffene Kind im maßgeblichen Zeitpunkt volljährig – dann Absatz 2 – oder minderjährig – dann Absatz 3 bis 5 – ist. Hat das Kind das 18. Lebensjahr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits vollendet, soll der Erfolg der Anfechtung seines mutmaßlich leiblichen Vaters davon abhängen, ob das Kind der Anfechtung widerspricht, Absatz 2. Widerspricht es der Anfechtung nicht, hat sie Erfolg. Während der Minderjährigkeit des Kindes ist die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, vergleiche Absatz 3 Satz 1. Um dem leiblichen Vater – wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 2024 gefordert – ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung zu stellen, um auch der rechtliche Vater seines Kindes zu werden, sieht Satz 2 eine Rückausnahme dazu vor. Danach ist die Anfechtung nicht ausgeschlossen, wenn - zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung besteht (Nummer 1) - zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater zu einem früheren Zeitpunkt eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat, deren Abbruch der leibliche Vater nicht zu vertreten hat (Nummer 2), - sich der leibliche Vater ernsthaft um den Aufbau einer sozial-familiären Beziehung zum Kind bemüht hat, damit aber aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen keinen Erfolg hatte (Nummer 3) oder - der vor Satz 1 angeordnete Ausschluss der Anfechtung aus einem anderen vom leiblichen Vater nicht zu vertretenden Grund grob unbillig wäre (Nummer 4). Sind die Voraussetzungen einer der vorgenannten Fallgruppen erfüllt, hat die Anfechtung des leiblichen Vaters grundsätzlich Erfolg. Dies gilt nach Satz 3 ausnahmsweise nicht, wenn das Familiengericht positiv feststellt, dass der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Absätze 2, 3 und 5 ersetzen den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 2024 für unvereinbar mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG erklärten § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB. Nach dem bisherigen § 1600 Absatz 2 BGB ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht nach dem bisherigen § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB, wenn der rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG garantiere einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, so das Bundesverfassungsgericht. Schließe das Fachrecht — verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig — die rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Mann aus, müsse dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermögliche. Dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aber werde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn seine gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Beziehung zum Kind, das frühzeitige und konstante Bemühen um die rechtliche Vaterschaft oder der Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht berücksichtigt werden können (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 Leitsatz Nummer 5). Diesen Vorgaben trägt die Neuregelung in § 1600 BGB-E Rechnung. Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Mann tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt. Nach Satz 2 ist die Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel anzunehmen, wenn der Mann mit dem Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Absatz 5 greift den bisherigen § 1600 Absatz 3 BGB auf, modifiziert diesen aber insoweit, als es künftig nur mehr darauf ankommen soll, ob der rechtliche Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt. Hat der rechtliche Vater ausschließlich in der Vergangenheit tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen und ist die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater zwischenzeitlich entfallen, soll dies im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 künftig nicht mehr ausreichen. Außerdem soll aus der Ehe mit der Mutter künftig nicht mehr regelhaft auf die Übernahme tatsächlicher Verantwortung geschlossen werden können. Absatz 5 enthält in Satz 3 nunmehr eine Regelvermutung, nach der innerhalb des ersten Jahres nach Begründung der rechtlichen Vaterschaft keine sozial-familiäre Beziehung entsteht. Ab wann die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater entfallen ist, bedarf einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dazu reicht es für sich genommen jedoch nicht aus, dass sich eine sozial-familiäre Beziehung etwa infolge der Trennung der Eltern verändert hat oder der Vater aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind ausgezogen ist. Auch der Tod des rechtlichen Vaters lässt eine sozial-familiäre Beziehung nicht automatisch entfallen. Notwendig ist vielmehr, dass die sozial-familiäre Beziehung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vollständig entfallen ist. Auch der persönliche Anwendungsbereich des Absatz 5 hat sich geändert. Denn, während die Regelung des § 1600 Absatz 3 BGB nur für rechtlichen Vater von Bedeutung war, stellt die künftige Formulierung „Mann“ sicher, dass Absatz 5 auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum mutmaßlich leiblichen Vater nach Satz 2 in Frage steht. Absatz 6 greift den Regelungsgedanken von § 1600 Absatz 4 BGB auf und ergänzt diesen um den Ausschluss der Anfechtung der Vaterschaft kraft Anerkennung bei positiver Kenntnis der Nichtabstammung. Nach Satz 1 ist die Anfechtung des rechtlichen Vaters ausgeschlossen, wenn dieser in die künstliche Befruchtung der Mutter mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt hat oder dieser im Zeitpunkt der Anerkennung wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Nach Satz 2 ist die Anfechtung durch die Mutter ausgeschlossen, wenn sie in ihre künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt hat oder sie bei der Erklärung der Zustimmung zur Anerkennung wusste, dass das Kind nicht von dem anerkennenden Mann abstammt. Kann die Mutter die Vaterschaft nach Absatz 6 Satz 2 nicht selbst anfechten, kann sie die Anfechtung auch nicht in Vertretung des Kindes erklären. Zu § 1600 Absatz 1 BGB-E § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB-E enthält eine Aufzählung der zur Anfechtung berechtigten Personen. Diese entspricht der bisherigen Aufzählung in § 1600 Absatz 1 BGB und ist abschließend. Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB-E Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, ist nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB der rechtliche Vater des Kindes, folglich der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder Nummer 2 BGB oder nach § 1593 BGB besteht. Nummer 1 entspricht § 1600 Absatz 1 Nummer 1 BGB. Wie bisher unterliegt die Vaterschaft kraft Feststellung (§§ 1592 Nummer 3, 1600d BGB) nicht der Anfechtung. Schließlich ist bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen, die nach § 184 Absatz 2 FamFG für und gegen alle wirkt, und die von ihrer Rechtskraft an nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens überprüft werden kann, vergleiche § 185a FamFG-E. Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E statuiert – wie bisher § 1600 Absatz 1 Nummer 2 BGB – das Anfechtungsrecht des mutmaßlich leiblichen Vaters. Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird beibehalten. Um Anfechtungen ins Blaue hinein zu vermeiden, hat der mutmaßlich leibliche Vater auch weiterhin an Eides statt zu versichern, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Gibt der anfechtende Mann eine eidesstattliche Versicherung nicht ab, ist sein Anfechtungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB-E Anfechtungsberechtigt nach Nummer 3 ist die Mutter des Kindes (§ 1591 BGB). Dies entspricht § 1600 Absatz 1 Nummer 3 BGB. Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB-E Nach Nummer 4 ist das Kind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Dies entspricht § 1600 Absatz 1 Nummer 4 BGB. Satz 2 normiert eine zusätzliche Begründetheitsvoraussetzung für die Anfechtung der Vaterschaft durch den mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes nach Satz 1 Nummer 2. Um zu verhindern, dass das Kind durch die Anfechtung eines außenstehenden Mannes vaterlos wird, enthält ein Beschluss nach § 182 Absatz 1 FamFG-E, der das Nichtbestehen der Vaterschaft des dem Kind als rechtlicher Vater zugeordneten Mannes feststellt, stets die Feststellung der Vaterschaft des anfechtenden Mannes. Satz 2 stellt neben § 182 Absatz 2 Satz 1 FamFG-E sicher, dass die Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater nur Erfolg hat, wenn das Kind tatsächlich mit seinem Samen gezeugt wurde und dieser im Zuge des Anfechtungsverfahrens statusfolgenwirksam als Vater des Kindes festgestellt werden kann. Satz 2 entspricht § 1600 Absatz 2 BGB am Ende, wonach die Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes voraussetzt, dass dieser der leibliche Vater des Kindes ist. Zu § 1600 Absatz 2 BGB-E § 1600 Absatz 2 BGB-E enthält eine Regelung für den Fall, dass der mutmaßlich leibliche Vater die Vaterschaft anficht und das von der Anfechtung betroffene Kind im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Danach ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht. Der neue Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Wille des minderjährigen Kindes proportional zu seinem Alter auch in der nach Absatz 3 Satz 3 beziehungsweise Absatz 4 vorzunehmenden Kindeswohlprüfung an Bedeutung gewinnt (siehe dazu § 1626 Absatz 2 BGB), während andere Kriterien einschließlich der Interessen der Eltern zunehmend an Gewicht verlieren. Vor diesem Hintergrund kann das Wohl des Kindes auch im Rahmen einer Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes nicht mehr den Ausschlag geben, sobald das Kind volljährig geworden ist. Ist dem Kind bis zu diesem Zeitpunkt ein bestimmter Mann als rechtlicher Vater zugeordnet gewesen, soll es vor einer Statusänderung gegen seinen Willen, veranlasst durch einen ausstehenden Dritten, verschont bleiben. Ein ähnlicher Maßstabswechsel findet sich auch im Adoptionsrecht. Denn während das Wohl des minderjährigen Kindes Voraussetzung für den Ausspruch der Annahme auf Antrag des Annehmenden ist, § 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB, ist im Rahmen der auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden auszusprechenden Volljährigenadoption nur mehr das Kriterium der sittlichen Rechtfertigung zu prüfen, § 1767 Absatz 1 BGB. Das alleinige Abstellen auf den Willen des Kindes trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG mit dem Volljährigwerden des Kindes erlischt. Weil dies in gleicher Weise für das Elternrecht des rechtlichen Vaters gilt, haben auch seine Interessen hinter dem Willen des volljährigen Kindes zurückzutreten. Nicht zuletzt stellt die Regelung in Rechnung, dass das Kind die Vaterschaft selbst anfechten kann, ohne weitergehenden Schranken zu unterliegen. So hätte das Familiengericht bei einer Anfechtung durch das Kind selbst nur zu prüfen, ob die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt wurde (§ 1600b Absatz 2 Satz 2 BGB-E). Inwieweit eine sozial- familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater oder zum leiblichen Vater besteht oder zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Wille und die Interessen der übrigen Beteiligten. Zu § 1600 Absatz 3 BGB-E § 1600 Absatz 3 BGB-E bestimmt, wann die Anfechtung des leiblichen Vaters Erfolg hat, solange das von der Anfechtung betroffene Kind minderjährig ist. Zu § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E Nach § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das entspricht der bisherigen Regelung: Die Anfechtung soll zum Schutz gewachsener Bindungen im Grundsatz keinen Erfolg haben, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater besteht. Die im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgesehene Unterscheidung zwischen den ersten sechs Lebensmonaten und der anschließenden Lebensphase des Kindes wird aufgegeben und durch eine in Absatz 5 Satz 3 vorgesehene Regelvermutung für das erste Jahr nach Begründung der rechtlichen Vaterschaft ersetzt (siehe https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzge- bung/RefE/RefE_Vaterschaftsanfechtung.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Damit wird der Sorge begegnet, dass familiengerichtliche Anfechtungsverfahren selbst in einfachen Fällen zu lange dauern könnten und in der Zwischenzeit schutzwürdige Bindungen entstanden sein können. Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 BGB-E Da das Bundesverfassungsgericht § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB in seinem Urteil vom 9. April 2024 für unvereinbar mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG gehalten hat, weil das Fachrecht eine Berücksichtigung nicht zulässt, inwieweit eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zum leiblichen Vater besteht, in der Vergangenheit bestanden hat oder sich der leibliche Vater ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung bemüht hat (vergleiche etwa Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 Randnummer 103), sieht § 1600 Absatz 3 Satz 2 BGB-E nunmehr aber eine Ausnahme von diesem in Satz 1 geregelten Grundsatz vor, die die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich benannten Fallgruppen in den Nummern 1 bis 3 aufgreift und um eine Auffangfallgruppe für Ausnahmefälle in Nummer 4 erweitert. Die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführen. Gelangt das Gericht dabei nicht zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen einer der in § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E genannten Fallgruppen vorliegen, ist zugunsten des rechtlichen Vaters zu entscheiden, ohne dass es einer weiteren Abwägung und Kindeswohlprüfung bedarf. Diese Regelungstechnik soll erreichen, dass die in Abstammungssachen besonders schwierige Kindeswohlprüfung nur dann durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfüllung einer Fallgruppe nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, dass die Beibehaltung der Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters für das Kindeswohl nicht erforderlich ist. Anderenfalls sollen die anderen Beteiligten und vor allem das Kind vor einer Ausforschung des Familienlebens geschützt werden. Das Familiengericht kann daher materiell-rechtlich nicht offenlassen, ob eine Fallgruppe erfüllt ist. Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB-E § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB-E adressiert den ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Umstand, dass § 1600 Absatz 2 BGB es nicht ermöglicht, zu berücksichtigen, ob eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zu seinem leiblichen Vater besteht. Das Bundesverfassungsgericht hatte ausgeführt, § 1600 Absatz 2 Alternative 1, Absatz 3 Satz 1 BGB beeinträchtige zur Übernahme von Elternverantwortung bereite leibliche Väter unangemessen in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG, weil die Regelung es von vornherein nicht zulasse, das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind […] überhaupt zu berücksichtigen. Damit aber werde der das Elterngrundrecht leiblicher Väter verstärkenden Wirkung des Familiengrundrechts aus Artikel 6 Absatz 1 GG nicht und damit dem Elterngrundrecht selbst nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Interesse des leiblichen Vaters am Erhalt der Beziehung zu seinem Kind sei in Nachwirkung des Schutzes der familiären Verbindung auch dann von Artikel 6 Absatz 1 GG geschützt, wenn ihm die tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind unmöglich gemacht werde (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 Randnummer 91). Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGB-E § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGB-E adressiert Situationen, in denen eine sozial- familiäre Beziehung des Kindes zum leiblichen Vater zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat und aus ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr fortbesteht. So komme die das Elterngrundrecht (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG) verstärkende Wirkung des Familiengrundrechts aus Artikel 6 Absatz 1 GG zugunsten des leiblichen Vaters nach dem Bundesverfassungsgericht auch dann zum Tragen, wenn seine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erloschen sei (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 Randnummer 92). Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BGB-E § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BGB-E adressiert Fälle, in denen sich der leibliche Vater ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes bemüht hat, damit aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen keinen Erfolg hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt: Unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Artikel 8 EMRK folgenden Gewährleistungen […] habe die verstärkende Wirkung auch dann Bedeutung, wenn schon der vom leiblichen Vater angestrebte Aufbau einer sozial-familiären Beziehung zu seinem Kind aus vom leiblichen Vater nicht verschuldeten Gründen erfolglos bleibe. Für den leiblichen Vater sei weitgehend unverfügbar, ob die Bindung unverschuldet abbreche oder gar nicht erst angebahnt werden könne. Vielmehr hänge das Gelingen oder Misslingen vom Verhalten und den persönlichen Umständen des betroffenen Kindes sowie dessen rechtlichen Eltern ab. So werde regelmäßig dem Alter des Kindes Bedeutung zukommen, insbesondere der Fähigkeit, den eigenen Bindungen und Bindungswünschen durch Willensbekundungen Ausdruck zu verleihen. Zudem sei die Kooperationsbereitschaft der Mutter und ihr Verhältnis zum leiblichen Vater genauso wie eine mögliche anderweitige Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person, die eine Elternrolle für das Kind wahrnehme, typischerweise bedeutsam. Eine Berücksichtigung dieser Gewährleistungen auf Anbahnung einer Beziehung zwischen einem leiblichen Vater und seinem Kind ermögliche die mittelbar angegriffene Regelung nicht und beeinträchtige auch deshalb das Elterngrundrecht leiblicher Väter unangemessen (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 Randnummer 92 und 103). Die ernsthaften Bemühungen um eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes haben im Interesse des Kindeswohls möglichst frühzeitig und konstant zu erfolgen (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 Randnummer 89). Allein eine formelle beziehungsweise finanzielle Verantwortungsübernahme reicht hierbei nicht aus. Es ist auch in tatsächlicher Hinsicht ein frühzeitiges und konstantes Bemühen um eine Betreuungs- oder sonstige Verantwortungsübernahme festzustellen, die auf Dauer angelegt erscheint. Von Belang sind daher Zeitpunkt, Dauer, Frequenz und Intensität der gemeinsamen Kontakte zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater sowie die fruchtlosen Kontaktaufnahmen. Hinter diesen Kontakten beziehungsweise Kontaktaufnahmen setzt ernsthaftes Bemühen seitens des leiblichen Vaters auch die ernsthafte Absicht voraus, künftig tatsächliche Verantwortung übernehmen zu können. Das Bemühen des Anfechtungsberechtigten um eine sozial-familiäre Beziehung kann dabei im Einzelfall auch im Lichte der Möglichkeiten zu bewerten sein, die dem jeweiligen leiblichen Vater nach § 1686a BGB eröffnet sind. Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGB-E § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGB-E enthält eine Härtefallklausel, um auf Situationen reagieren zu können, in denen die Gesamtbetrachtung aus einer Prüfung der Erforderlichkeit der Beibehaltung der bisherigen rechtlichen Vaterschaft für das Kindeswohl und der berechtigten Interessen der Beteiligten ausnahmsweise dennoch zur groben Unbilligkeit des Anfechtungsausschlusses führen würde, ohne dass dem eine eigene sozial-familiäre Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind oder ein vergebliches Bemühen darum zu Grunde liegt. In der Praxis haben solche Fragen bisher keine Rolle gespielt, könnten aber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 künftig vermehrt diskutiert werden, so dass vorsorglich eine Härtefallklausel vorgesehen werden sollte. So erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Kindeswohlprüfung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Beteiligten auch dann zu einer fehlenden Erforderlichkeit des Fortbestands der bisherigen rechtlichen Vaterschaft führen könnte, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind zwar besteht, aber durch häusliche oder sexualisierte Gewalt, nachhaltigen Substanzmissbrauch oder andere gravierende Formen der Vernachlässigung des Kindes stark belastet ist und das Familiengericht nach § 1666 BGB eine längerfristige Fremdunterbringung des Kindes prüfen muss. Wird der leibliche Vater in dieser Situation aktiv, weil er die Vaterschaft des anderen Mannes zwar bisher akzeptiert hat, das Kind dem aber so nicht ausgesetzt sehen will und deshalb über eine fristgerechte Anfechtung der Vaterschaft die eigene rechtliche Vaterschaft anstrebt, wäre zumindest eine Einzelfallprüfung durch das Familiengericht sachgerecht und könnte für alle Beteiligten Härten abwenden. Wenn der leibliche Vater zur Übernahme der Elternverantwortung bereit ist und der rechtliche Vater verhaltensbedingt dazu nicht mehr geeignet erscheint, muss die Unterbringung des Kindes bei voraussichtlich wechselnden Pflegefamilien oder gar in Einrichtungen nicht zwingend die für das Wohl des Kindes bessere Lösung darstellen. Dann aber sollte die gesetzliche Regelung die Möglichkeit der Einzelfallprüfung nicht von vornherein versperren. Es könnte auch andere seltene Ausnahmefälle geben, die einer Einzelfallprüfung geöffnet werden sollten. Daher wird anstelle einer spezifischen Fallgruppe eine allgemein formulierte Härtefallklausel vorgesehen. Entscheidend ist allein, dass der eingetretene Umstand vom leiblichen Vater nicht zu vertreten ist und der Anfechtungsausschluss infolge dieses Umstands grob unbillig erscheint. Zu § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E Stellt das Familiengericht fest, dass eine der Fallgruppen erfüllt ist, ist eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen. Regelmäßig dürfte dem Kind daher ein Verfahrensbeistand nach § 174 FamFG zu bestellen sein. Nach § 26 FamFG hat das Gericht die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung sind die berechtigten Interessen der übrigen Beteiligten zu berücksichtigen. Zugunsten des rechtlichen Vaters und gegen den anfechtenden leiblichen Vater ist ausweislich des Wortlauts des § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB nur dann zu entscheiden, wenn das Kindeswohl den Fortbestand seiner Vaterschaft erfordert. Gelangt das Gericht demnach nicht zu der Überzeugung, dass der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der übrigen Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist, ist zugunsten des leiblichen Vaters zu entscheiden. Absatz 3 Satz 1 übertragt damit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 etablierten Maßstab: Werde dem leiblichen Vater als Träger des Elterngrundrechts die rechtliche Vaterschaft wegen einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes versagt, müsse dies durch das Überwiegen gegenläufiger geschützter Interessen anderer Betroffener, insbesondere denjenigen des Kindes, gerechtfertigt sein (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21, Randnummer 48). Damit ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung angesprochen, deren Kernelemente die Prüfung der Erforderlichkeit und der Angemessenheit sind und die im Familienrecht in besonderen Fällen durch den ausdrücklichen Maßstab „für das Kindeswohl erforderlich“ abgebildet werden. Bei Absatz 3 Satz 3 beruht der Maßstab auf mehreren Gründen. Die Erfüllung einer Fallgruppe erhöht das Gewicht des Elternrechts des leiblichen Vaters, so dass es ebenfalls gewichtiger Umstände bedarf, um sein Elternrecht zu überwiegen und eine bloße Nützlichkeit der Beibehaltung der bisherigen Vaterschaft für das Kindeswohl (dem Kindeswohl dient oder am besten entspricht) nicht ausreichen kann. Die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts erfordert es vielmehr, dem leiblichen Vater eine solche Chance auf die Anfechtung der Vaterschaft zu eröffnen, die sich realisieren lässt. Zudem trägt diese Weichenstellung nicht nur dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Personen in der Regel gehalten ist, Abstammung und rechtliche Zuordnung in Einklang zu bringen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 Randnummer 45), sondern auch der Tatsache, dass die Zuordnung des leiblichen Vaters im Zuge des Anfechtungsverfahrens eine endgültige ist, während die Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu einem späteren Zeitpunkt von den Verfahrensbeteiligten oder Dritten erneut in Frage gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass bei einer bestehenden sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind die Ausgangslage einer Kindeswohlprüfung für den (mutmaßlich) leiblichen Vater in der Regel wesentlich schwieriger ist, wenn er nicht zeitgleich auch eine sozialfamiliäre Beziehung zum Kind pflegt. Um dem leiblichen Vater den Zugang zur rechtlichen Vaterschaft effektiv zu ermöglichen, wird daher ein strengerer Maßstab vorgesehen. Je länger die sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind andauert und je intensiver sie gelebt wird, und je jünger das Kind bei Begründung der rechtlichen Vaterschaft und der Beziehung ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass ihr Fortbestand für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Die typische, von Geburt des Kindes an bestehende rechtliche Vaterschaft des nicht leiblichen Vaters wird daher angemessen geschützt, wenn der leibliche Vater die Anfechtung erst spät einleitet. Ist das Kind schon älter, wenn der rechtliche Vater ins Leben des Kindes tritt und hat es zu ihm erst eine schwache sozial-familiäre Beziehung aufgebaut, der leibliche Vater aber immer eine Rolle im Leben des Kindes gespielt, wird seine Chance in der Anfechtung größer sein. Im Rahmen der nach Satz 3 erforderlichen Einzelfallprüfung sind auch die berechtigten Interessen der anderen Beteiligten zu prüfen. Das kann beispielsweise relevant werden, wenn häusliche Gewalt stattfindet oder stattgefunden hat und bei Beibehaltung oder Änderung der rechtlichen Vaterschaft diese Gewalt anzuhalten droht. Dabei ist sowohl häusliche Gewalt durch den leiblichen als auch durch den rechtlichen Vater zu berücksichtigen. Zu § 1600 Absatz 4 BGB-E Absatz 4 sieht eine Kindeswohlprüfung für Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft vor, die nach § 185a FamFG-E wiederaufgenommen wurden. § 185a FamFG-E sieht in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Möglichkeit zur Wiederaufnahme eines Verfahrens vor, in dem die Anfechtung des leiblichen Vaters nach § 1600 Absatz 3 BGB-E oder § 1600 Absatz 2 BGB abgewiesen wurde (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21, Randnummer 84, 96 ff.). Ein Restitutionsantrag des leiblichen Vaters ist nach § 185a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FamFG-E statthaft, wenn er schlüssig macht, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater nunmehr beendet ist. Auch wenn der leibliche Vater schlüssig vorträgt, dass zwischen dem Kind und ihm eine sozial-familiäre Beziehung besteht, ist sein Restitutionsantrag statthaft, vergleiche § 185a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FamFG-E. In beiden Fällen prüft das Familiengericht im wiederaufgenommenen Verfahren auf Anfechtung nach § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E, ob tatsächlich eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Stellt es fest, dass eine solchen Beziehung fehlt, bleibt die Anfechtung des leiblichen Vaters nach § 1600 Absatz 4 BGB-E dennoch ohne Erfolg, wenn der Fortbestand der Vaterschaft des rechtlichen Vaters unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Ohne die in § 1600 Absatz 4 BGB-E in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E vorgesehene Kindeswohlprüfung wäre der leibliche Vater im wiederaufgenommenen Anfechtungsverfahren aufgrund des Wegfalls der sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater und der so fehlenden Sperrwirkung des § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E stets erfolgreich. Diese generelle Konsequenz würde jedoch den besonderen Härtefällen nicht gerecht, die im Rahmen einer Wiederaufnahme möglich sind. So ist denkbar, dass die rechtliche Elternschaft für das Kind auch nach Wegfall der sozialfamiliären Beziehung zum rechtlichen Vater noch identitätsstiftende Bedeutung besitzt. Solche Konstellationen können beispielsweise entstehen, wenn die sozial-familiäre Beziehung im Zusammenhang mit dem Tod des rechtlichen Vaters endet. Abhängig von seinem Lebensalter kann nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater auch der Wille des Kindes für den Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft sprechen, etwa wenn ein sich der Volljährigkeit und damit dem Anwendungsbereich des § 1600 Absatz 2 BGB-E näherndes Kind im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens seinen Widerspruch gegen die Anfechtung äußert. Die von § 1600 Absatz 4 BGB-E betroffenen Wiederaufnahmekonstellationen sind abzugrenzen von denjenigen, in denen das Familiengericht auf einen statthaften Restitutionsantrag hin feststellt, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. In solchen Fällen kommt es über § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E zu einer Kindeswohlprüfung, wenn der leibliche Vater eine Fallgruppen des § 1600 Absatz 3 Satz 2 BGB-E. In Abgrenzung zwischen der generellen Konstellation einer Wiederaufnahme und dem Ausgangsverfahren ist schließlich zu betonen, dass im Ausgangsverfahren bei fehlender sozial-familiärer Beziehung zum rechtlichen Vater keine entsprechende Kindeswohlprüfung vorzunehmen ist. Die Anwendbarkeit des § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E setzt insoweit in der Systematik des Absatz 3 voraus, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater besteht. Dieser Unterschied gegenüber § 1600 Absatz 4 BGB-E beruht darauf, dass die Vaterschaft des rechtlichen Vaters im Fall einer Wiederaufnahme bereits im Ausgangsverfahren durch die Abweisung der Anfechtung des leiblichen Vaters nach eingehender Prüfung gerichtliche Bestätigung gefunden hat. Eine solche Bestätigung steht im Ausgangsverfahren gerade aus. Zudem besteht die rechtliche Vaterschaft in einer Wiederaufnahmekonstellation bereits für einen längeren Zeitraum, in dem sich das Kind mit Blick auf § 185a Absatz 2 FamFG-E auf den Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft verlassen konnte. Beide Aspekte machen in wiederaufgenommenen Verfahren Härtefälle wahrscheinlicher, zu deren sachgerechten Auflösung § 1600 Absatz 4 BGB-E dient. Zu § 1600 Absatz 5 BGB-E Nach § 1600 Absatz 5 Satz 1 BGB-E besteht eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Absatz 3, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt nach Satz 2 regelmäßig vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Diese Regelung soll sowohl für die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater als auch für die sozialfamiliäre Beziehung des Kindes zum mutmaßlich leiblichen Vater gelten. Absatz 5 Satz 1 behält dabei die bisherige Definition der sozial-familiären Beziehung ebenso bei wie den maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine solche vorliegt. In Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 kann nur eine im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuell noch bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater der Anfechtung des mutmaßlich leiblichen Vaters entgegenstehen. Bestand eine solche Beziehung zu einem früheren Zeitpunkt und ist sie gleich aus welchen Gründen zwischenzeitlich entfallen, kann dies der Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes künftig nicht mehr den Erfolg versagen. Ab wann eine sozial-familiäre Beziehung nicht mehr vorliegt, bedarf einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dafür kann beispielsweise der Kontaktabbruch zwischen dem Kind und diesem von nicht nur unerheblicher Dauer (etwa einem Jahr), die Einwilligung des Mannes in die Adoption des Kindes oder vergleichbare Umstände sprechen. Maßgeblich ist, ob im Gesamtbild von der nicht nur vorübergehenden Aufgabe der gelebten elterlichen Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes auszugehen ist. Bestand bis zum Todeszeitpunkt des rechtlichen Vaters eine sozial-familiäre Beziehung, wären Fragen zu deren Fortwirkung ebenfalls im Zuge einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. In Ausnahmefällen kann aufgrund besonderer Umstände, die die Finalität des Beziehungsabbruchs nahelegen, auch ein kürzerer Zeitraum ausreichen, um vom Wegfall der sozial-familiären Beziehung auszugehen, soweit Kindeswohlgründe nicht ein weiteres zeitliches Zuwarten erforderlich machen. Der Auszug des rechtlichen Vaters aus dem vormals gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wird in aller Regel für sich genommen nicht genügen, den Wegfall der sozial-familiären Beziehung anzunehmen, insbesondere dann nicht, wenn er weiterhin regelmäßig Umgang mit dem Kind hat. Anders kann es sein, wenn das Kind jeden Umgang mit dem bisherigen rechtlichen Vater ablehnt oder wegen des Verhaltens des rechtlichen Vaters eine Fremdunterbringung des Kindes oder ein längerer Umgangsausschluss angeordnet werden musste. Bei der Frage des Wegfalls der sozial-familiären Beziehung hat das Familiengericht eine Gesamtbetrachtung anzustellen, um den Grundrechten der Beteiligten angemessen Rechnung tragen zu können. Die sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum minderjährigen Kind kann der Anfechtung auf Antrag des leiblichen Vaters nur dann entgegenstehen, wenn Pflege und Erziehung des Kindes durch den rechtlichen Vater überhaupt stattfinden und Bindungen des Kindes ihm gegenüber bestehen, anderenfalls muss die Übernahme von Pflege und Erziehung durch den dazu bereiten leiblichen Vater und die notwendige Vorstufe – sein Zugang zur rechtlichen Vaterschaft – ermöglicht werden. Absatz 5 Satz 2 greift zwar § 1600 Absatz 3 Satz 2 Alternative 2 BGB (längeres Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft), nicht mehr aber § 1600 Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 BGB (Ehe mit der Mutter des Kindes) auf, lässt es demnach nicht mehr ausreichen, dass die Mutter mit dem Mann verheiratet ist, um die Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind anzunehmen, sollte das Kind nicht zugleich über einen längeren Zeitraum mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Für die Qualität der Beziehung des Kindes zu dem in Frage stehenden Mann ist nicht damit nicht mehr die Form der Beziehung zwischen der Mutter und ihm, sondern das tatsächliche Zusammenleben entscheidend. Dabei kann es auch ausreichen, wenn das Kind abwechselnd im Haushalt der Mutter und des Mannes gelebt hat. Absatz 5 Satz 3 enthält die Regelvermutung, dass im ersten Jahr nach Begründung der rechtlichen Vaterschaft noch keine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist. Der rechtliche Vater kann diese Vermutung widerlegen, wenn er Umstände darlegt, die zur Entstehung einer sozial-familiären Beziehung auch innerhalb des ersten Jahres beigetragen haben. Ob in Abweichung von der Regelvermutung eine sozial-familiäre Beziehung besteht, bedarf einer familiengerichtlichen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls. Die hierzu in der familiengerichtlichen Rechtsprechung etablierten Maßstäbe bleiben durch die gesetzlichen Änderungen unberührt. Wird die rechtliche Vaterschaft kraft Ehe oder vorgeburtlicher Anerkennung unmittelbar zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes wirksam, kann zur Begründung auf die Bindungstheorie verwiesen werden. Kinder haben demnach mit Ende des ersten Lebensjahres spezifische Bindungen zu einer oder mehreren primären Bindungsperson(en) aufgebaut (so der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen in seiner Stellungnahme, vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21, Randnummer 14). Nach der Regelvermutung ist anzunehmen, dass eine sozial-familiäre Beziehung in der Regel vor Ablauf eines Jahres noch nicht entstanden ist – insoweit weicht der Entwurf vom Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ab, der eine starre Abgrenzung anhand der ersten sechs Lebensmonate des Kindes vorgesehen hatte. Bei einer nachgeburtlichen Anerkennung kommt es für die Begründung der rechtlichen Vaterschaft im Sinne des Satz 3 auf den Zeitpunkt an, zudem alle erforderlichen Erklärungen vorliegen (Anerkennungserklärung und Zustimmungen, §§ 1592 Nummer 2, 1594, 1595 Absatz 1 und 2, 1595a, 1596 Absatz 2 bis 4 BGB-E). Auch hier kann für den rechtlichen Vater und insbesondere aber auch das minderjährige Kind die Dauer eines Jahres als Regelzeitraum für den Aufbau einer sozial-familiären Beziehung angenommen werden. So brauchen beispielsweise auch Stiefkinder und Stiefeltern längere Zeit, um sich wechselseitig als Kind und Eltern zu verstehen. Vor diesem Hintergrund gibt die Regelvermutung in Satz 3 klare Orientierung und kommt zum Tragen, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vortragen und das Familiengericht keine abweichenden Erkenntnisse hat. Sie erlaubt aber zugleich, bei entsprechendem Vortrag auf eine individuell abweichende „Entwicklungsgeschwindigkeit“ der Beziehung oder einen Beginn der sozial-familiären Beziehung vor Begründung der rechtlichen Vaterschaft einzugehen (etwa dann, wenn die Anerkennung der Vaterschaft erst mehrere Jahre nach Beginn des Zusammenlebens mit dem Kind erfolgt). Dies wäre durch eine starre zeitliche Regelung zum Vorliegen einer sozial-familiäre Beziehung – wie sie noch im Referentenentwurf vorgesehen war – nicht möglich. Auch der Besorgnis, dass im Verlauf des Anfechtungsve

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