Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
[Bundesrat Drucksache 642/25
07.11.25
R - FSFJ - In
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
A. Problem und Ziel
Durch Urteil vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) hat das Bundesverfassungsgericht § 1600
Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt und zugleich die Fortgeltung bis zum
Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025 angeordnet. Mit
Beschluss vom 3. Juni 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die
Fortgeltungsanordnung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026
verlängert. § 1600 BGB regelt, wer eine Vaterschaft anfechten kann. § 1600 Absatz 2 und
3 BGB stellen zusätzliche Anforderungen auf, wenn ein mutmaßlich leiblicher Vater die
Vaterschaft eines anderen Mannes anficht, um selbst gerichtlich als Vater festgestellt zu
werden und die Elternverantwortung auszuüben. Mit dem Wegfall von § 1600 Absatz 2
und 3 Satz 1 BGB fehlen die Maßstäbe für die Prüfung einer solchen Anfechtung, so dass
die Familiengerichte nicht mehr entscheiden können. Das Bundesverfassungsgericht hat
zugleich entschieden, dass dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur
Verfügung stehen muss, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Es
besteht daher dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Inhaltlich muss die Regelung so gestaltet werden, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“
vermieden beziehungsweise sachgerecht aufgelöst werden kann.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für
eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen
aufbauen“ bei.
B. Lösung
Der Entwurf bleibt in den Bahnen des bisherigen Abstammungsrechts; er ändert das
Zwei-Eltern-Prinzip nicht und behält auch die Typisierungen bei der Zuordnung der
rechtlichen Vaterschaft (Ehemann oder Anerkennung der Vaterschaft) bei.
Fristablauf: 19.12.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Der Entwurf schlägt mehrere Maßnahmen vor, um die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu vermeiden
beziehungsweise sachgerecht aufzulösen. Im Zentrum steht eine Neuausrichtung der
Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater, um abhängig vom
Lebensalter des Kindes den Grundrechten aller Beteiligten angemessen Rechnung zu
tragen. Dazu gehören Anpassungen in § 1600 BGB und eine dazu passende Ausweitung
der Anhörung des Kindes in Anfechtungsverfahren nach § 175 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG). Um dem leiblichen Vater nach Wegfall der die Anfechtung sperrenden
sozialfamiliären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater eine „zweite Chance“ zu
ermöglichen, wird die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
Anfechtungsverfahrens vorgesehen.
Ergänzt wird dies um folgende Regelungen, die Anfechtungssituationen oder
Anfechtungsverfahren verhindern sollen, wo dies möglich erscheint: eine Sperre der
Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung
der Vaterschaft eines anderen Mannes, die Ausweitung der Anerkennung der Vaterschaft
durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen
rechtlichen Vaters, die Stärkung der Rolle des Kindes bei der Anerkennung der
Vaterschaft, eine größere Unattraktivität einer „Sperrvaterschaft“ und einzelne weitere
Klarstellungen und Anpassungen.
Zentral ist die Neuregelung der Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater des
Kindes, wenn zwischen dem Kind und dem bisherigen rechtlichen Vater eine
sozialfamiliäre Beziehung besteht. Ist das Kind bei der Anfechtung schon volljährig, soll es auf
seinen Widerspruch ankommen. Ist das Kind minderjährig, soll die Anfechtung
eingeschränkt sein, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre
Beziehung besteht. Besteht keine solche Beziehung, soll die Anfechtung wie bisher
möglich sein und nur von der Einhaltung der Anfechtungsfrist abhängen. Ansonsten soll die
sozial-familiäre Beziehung grundsätzlich die Anfechtung ausschließen, es sei denn, die
Voraussetzungen einer der besonderen Fallgruppen, die auf die bisherige Beziehung des
leiblichen Vaters zum Kind und seine Bemühungen darum abstellen, sind erfüllt. Liegen
die Voraussetzungen für eine Anfechtung vor, soll das Familiengericht zudem eine
Kindeswohlprüfung vornehmen und darüber entscheiden, ob der Fortbestand der rechtlichen
Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das
Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Neuregelung gilt auch für die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
oder des seinerzeit laufenden Verfahrens ausgesetzten Verfahren zur Anfechtung der
Vaterschaft eines anderen Mannes durch den mutmaßlich leiblichen Vater. Auf eine dies
ausschließende Übergangsregelung wird verzichtet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich der jährliche Zeit- und Sachaufwand geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ändert sich nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Bund und Länder inklusive Kommunen) erhöht sich der jährliche
Erfüllungsaufwand geringfügig.
F. Weitere Kosten
Für die Justiz der Länder fällt (tätigkeitsbezogener) Aufwand von insgesamt 15 000 Euro
an.
Bundesrat Drucksache 642/25
07.11.25
R - FSFJ - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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ss
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Fortgeltungsanordnung für
die Rechtsnormen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
9. April 2024 (1 BvR 2017/21) für verfassungswidrig erklärt hat, am
31. März 2026 abläuft.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 19.12.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1594 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Eine Anerkennung, die nach Einleitung eines Verfahrens erfolgt, in dem die
Vaterschaft eines anderen Mannes als des Anerkennenden für das Kind festgestellt
werden soll, ist nicht wirksam, solange das Verfahren anhängig ist. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Niederschrift des Gerichts nach § 180
Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklärt.“
2. Die §§ 1595 und 1596 werden durch die folgenden §§ 1595 bis 1596 ersetzt:
§ 1595„
Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn
die Mutter verstorben ist.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.
(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4
entsprechend.
§ 1595a
Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen
§ 1594 Absatz 2 wirksam, wenn
1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach
§ 1593 besteht und
2. der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.
(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser
statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.
(3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4
entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben
ist.
§ 1596
Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
(1) Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. § 1825 bleibt
unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines
geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des
Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich.
(3) Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des
anderen Mannes nach § 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
(4) Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des
Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige
Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch
den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige
Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge
für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das
Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die
Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.“
3. § 1597 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 1597„
Form“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet
werden.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 1598 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 1598„
Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den
Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen.“
5. Die §§ 1599 und 1600 werden durch die folgenden §§ 1599 und 1600 ersetzt:
§ 1599„
Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
(1) Stellt das Familiengericht aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig fest, dass
der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete
Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab
Geburt des Kindes.
(2) Die Mutterschaft ist unanfechtbar.
§ 1600
Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der
Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter und
4. das Kind.
Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der
leibliche Vater des Kindes ist.
(2) Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht.
(3) Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach
§ 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Dies gilt nicht, wenn
1. zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten ebenfalls eine sozial-
familiäre Beziehung besteht,
2. zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigen früher eine sozial-familiäre
Beziehung bestanden hat, die aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu
vertretenden Gründen nicht mehr andauert,
3. der Anfechtungsberechtigte sich ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung mit
dem Kind bemüht hat, damit aber aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu
vertretenden Gründen keinen Erfolg hatte oder
4. der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen, die der
Anfechtungsberechtigte nicht zu vertreten hat, grob unbillig wäre.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2
oder § 1593 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das
Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Wird ein Verfahren aufgrund eines Restitutionsantrags nach § 185a des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederaufgenommen und ist die sozial-familiäre Beziehung
zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2
oder § 1593 besteht, beendet, ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der
Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der
Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(5) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann
für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher
Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat. In der Regel liegt noch keine sozial-familiäre
Beziehung nach Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder
2 oder § 1593 vor weniger als einem Jahr begründet wurde.
(6) Die Anfechtung des Mannes, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder
2 oder § 1593 besteht, ist ausgeschlossen, wenn der Mann bei Anerkennung der
Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, oder wenn das Kind mit
Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels
Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Die Anfechtung durch die Mutter ist
ausgeschlossen, wenn sie bei Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass
das Kind nicht von dem Anerkennenden abstammt oder wenn das Kind mit Einwilligung
des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines
Dritten gezeugt worden ist. Kann die Mutter nach Satz 2 nicht anfechten, kann sie das
Kind bei der Anfechtung der Vaterschaft auch nicht vertreten.“
6. § 1600a Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) „ Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich
anfechten.
(3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung
erklären.
(4) Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären.
Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie
dem Wohl des Vertretenen dient.“
7. § 1600b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den
Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer
sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf
der Frist nicht.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, beginnt die Frist außerdem nicht vor
dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem
Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft
sprechen. Sie endet nicht vor der Vollendung des 21. Lebensjahres. Satz 2 gilt
nicht, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen
Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft anficht.“
c) Absatz 3 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen
Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der
Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst
anfechten. Die Frist beginnt nicht vor dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit und
nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte selbst von den
Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a
Absatz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch
gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an
der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13,
14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(5) Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der
Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem
Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.“
Artikel 2
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 44a Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft“.
2. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:
„Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen
Vertreters oder des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, zu einer
solchen Erklärung.“
3. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
Zur Prüfung der leiblichen Abstammung des Kindes von dem anerkennenden
Mann nach § 1595a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt
die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17
des Gendiagnostikgesetzes, dem zufolge der anerkennende Mann der leibliche Vater
des Kindes ist.“
4. Nach § 47 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eintragungen aufgrund einer Anerkennung, die nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wirksam war, sind zu berichtigen, wenn die Vaterschaft
des anderen Mannes durch Gerichtsbeschluss festgestellt wird.“
5. Nach § 63 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Ist die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft erfolgt, so darf abweichend
von § 62 Auskunft aus einem und Einsicht in ein in die Sammelakten aufgenommenes
Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des
Gendiagnostikgesetzes nur dem Anerkennenden, der Mutter, dem Kind und dem anderen Mann,
dessen Zustimmung nach § 1595a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist,
erteilt werden.“
Artikel 3
Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung
Die Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 335)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 1112.1 Spalte 3 Buchstabe a der Anlage wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
a) „ Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer
rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist
oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft
anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche
verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB und
Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen
Kinder“.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 185 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater“.
2. In § 171 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ gestrichen.
3. § 175 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das
Kind persönlich anhören.“
4. § 176 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den
gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören.“
5. § 180 wird durch den folgenden § 180 ersetzt:
§ 180„
Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
(1) Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Erörterungstermin zur
Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die erforderlichen
Zustimmungen.
(2) Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der
Vaterschaft für ein Kind kann ein anderer Mann als derjenige, dessen Feststellung beantragt
ist, die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind nur in einem
Erörterungstermin zur Niederschrift des mit der Sache befassten Gerichts erklären. Die
Anerkennungserklärung nach Satz 1 darf nur aufgenommen werden, wenn der Anerkennende
durch Vorlage eines Gutachtens über eine durchgeführte genetische Untersuchung zur
Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachgewiesen hat,
dass er leiblicher Vater des Kindes ist.“
6. § 182 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592
Nummer 1 oder 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung
nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt,
enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden.“
7. Nach § 185 wird der folgende § 185a eingefügt:
„§ 185a
Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
(1) Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein
Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss, auch dann statthaft, wenn
1. die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen
Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht,
beendet ist oder
2. zwischen dem Kind und dem Antragsteller eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen
Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung wegen des Bestehens einer
sozialfamiliären Beziehung abgewiesen wurde.
(2) Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 kann frühestens zwei Jahre nach einem
rechtskräftigen Beschluss, der den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweist, gestellt werden. Wurde ein
Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als unzulässig verworfen oder hat das
Familiengericht aufgrund eines Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf Anfechtung
der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erneut
abgewiesen, kann ein neuer Restitutionsantrag nach Absatz 1 frühestens zwei Jahre nach
Rechtskraft dieser Entscheidung gestellt werden.
(3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuchs – Kinder- und
Jugendhilfe
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt, die Zustimmungserklärung der
Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des Mannes, der dem Kind
bislang als Vater zugeordnet war, des Kindes, des Jugendlichen oder eines
gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der
Vaterschaft) zu beurkunden,“.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch Urteil vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) hat das Bundesverfassungsgericht § 1600
Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt und zugleich die Fortgeltung bis zum
Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025 angeordnet. Mit
Beschluss vom 3. Juni 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltungsanordnung
bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026
verlängert. § 1600 BGB regelt, wer eine Vaterschaft anfechten kann. Das sind der rechtliche Vater
(Absatz 1 Nummer 1), der mutmaßlich leibliche Vater (Absatz 1 Nummer 2), die Mutter
(Absatz 1 Nummer 3) und das Kind (Absatz 1 Nummer 4).
§ 1600 Absatz 2 und 3 BGB stellt zusätzliche Anforderungen auf, wenn ein mutmaßlich
leiblicher Vater die Vaterschaft eines anderen Mannes anficht, um im Zuge des
Anfechtungsverfahrens selbst als Vater festgestellt zu werden und die Elternverantwortung
auszuüben. Hat die Anfechtung des leiblichen Vaters Erfolg, stellt das Familiengericht fest, dass
der leibliche Vater der rechtliche Vater des Kindes ist und dieser den bisherigen rechtlichen
Vater rückwirkend aus seiner Rolle als rechtlicher Vater verdrängt.
Mit dem Wegfall von § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 BGB fehlen die Maßstäbe für die
Prüfung einer solchen Anfechtung, so dass die Familiengerichte nicht mehr entscheiden
können. Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich entschieden, dass dem leiblichen Vater
ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm die Erlangung
der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Es besteht daher dringender gesetzgeberischer
Handlungsbedarf.
Inhaltlich muss die Regelung so gestaltet werden, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“
vermieden beziehungsweise sachgerecht aufgelöst werden kann.
Die Problemlage der Konkurrenz zweier Väter ist allerdings nicht auf die
Anfechtungssituation selbst begrenzt. Vielmehr sind eine Reihe weiterer abstammungsrechtlicher
Regelungen dafür verantwortlich, dass Anfechtungssituationen überhaupt entstehen. Das beginnt
mit den Grundeinstellungen, die das Bundesverfassungsgericht hinterfragt, aber letztlich
nicht beanstandet hat:
– Zwei-Eltern-Prinzip, so dass ein Kind nur eine Mutter und einen Vater haben kann,
wenn sichergestellt ist, dass die Regelung im Regelfall zur Übereinstimmung von
leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt,
– Verzicht auf eine Überprüfung der leiblichen Abstammung im Einzelfall und gesetzliche
Typisierung, dass der Ehemann der Mutter oder der Mann, der die Vaterschaft
anerkennt, der leibliche Vater sein wird und dem Kind deshalb als rechtlicher Vater
zugeordnet wird (§ 1592 Nummer 1 und 2 BGB),
– wenn die rechtliche Vaterschaft von der leiblichen Vaterschaft ausnahmsweise
abweicht, muss eine Anfechtungsmöglichkeit für den leiblichen Vater bestehen, die
hinreichend effektiv eine Chance auf Zugang zur rechtlichen Vaterschaft für ihn eröffnet.
Besonders zu beleuchten sind Fallgestaltungen, in denen ein anderer Mann kollusiv mit der
Mutter zusammenwirkt, um dem leiblichen Vater die rechtliche Vaterschaft zu versperren
oder in denen sich alle Beteiligten (einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters) einig
sind, dass der leibliche Vater auch der rechtliche Vater des Kindes sein soll.
So kann die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters durch eine
parallel erfolgende Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann verhindert
werden. Denn der Feststellungsantrag des leiblichen Vaters wird unzulässig, wenn ein anderer
Mann als der leibliche Vater des Kindes, der als rechtlicher Vater festgestellt werden soll,
während des laufenden Feststellungsverfahrens die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter
anerkennt.
Wollen Mutter, anerkennender Mann und rechtlicher Vater einvernehmlich erreichen, dass
der leibliche Vater rechtlicher Vater wird, erscheint der Weg über das gerichtliche
Anfechtungsverfahren unnötig kompliziert und bindet Ressourcen der Justiz, ohne dass ein Streit
zu entscheiden wäre. Es gibt zwar mit § 1599 Absatz 2 BGB eine Regelung, die eine
Anfechtung entbehrlich macht; damit die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen
Mann als den Ehemann der Mutter aber wirksam wird, muss vor Geburt des Kindes ein
Scheidungsantrag für die Ehe anhängig gemacht worden sein (sogenannte Dreier-
Erklärung). Wollen Ehemann und Mutter an der Ehe, aber nicht an der Vaterschaft festhalten,
bleibt bisher nur die Anfechtung.
Darüber hinaus ist bei einem jugendlichen Kind, das unter mütterlicher Sorge steht, bisher
nicht vorgesehen, dass es selbst der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen muss,
während es auf die Zustimmung des unter Vormundschaft stehenden Kindes ankommt und
auch im Adoptionsverfahren das jugendliche Kind bereits zustimmen muss. Das ermöglicht
es, auch bei einem jugendlichen Kind noch eine von der leiblichen Vaterschaft abweichende
Vaterschaft gegen den Willen des Kindes zu begründen und eröffnet damit zugleich eine
mögliche Anfechtungssituation.
Hinzu kommen einige weitere Regelungen im Bereich der Anfechtung der Vaterschaft, die
durch die Rechtsprechung so stark weiter entwickelt wurden, dass die Beteiligten den
Gesetzestext ohne rechtliche Beratung nicht mehr verstehen, was sie davon abhalten kann,
schnell die richtigen Erklärungen abzugeben und eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung zu
begründen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 („Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine
nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen
aufbauen“) bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf bleibt in den Bahnen des bisherigen Abstammungsrechts; er ändert das Zwei-
Eltern-Prinzip nicht und behält auch die Typisierungen bei der Zuordnung der rechtlichen
Vaterschaft (Ehemann oder Anerkennung der Vaterschaft) bei. Eine Mehrelternschaft, wie
sie das Bundesverfassungsgericht für möglich erklärt hat, wird nicht vorgeschlagen. Mit ihr
wären zahlreiche bisher ungelöste Folgefragen verbunden, etwa welche Auswirkungen sich
auf Sorgerecht, Unterhaltsrecht oder Erbrecht ergeben und wie im öffentlichen Recht und
ganz generell im öffentlichen Bereich damit umgegangen werden soll. Aus diesen Gründen
wird eine Mehrelternschaft abgelehnt.
Ebenso ausgeschlossen ist es, das Abstammungsrecht auf eine rein leibliche Abstammung,
die stets bei Begründung der Vaterschaft im Einzelfall überprüft wird, umzustellen. Damit
wären erhebliche Kosten und Belastungen für die Beteiligten verbunden, insbesondere für
die Mütter unmittelbar nach Geburt des Kindes.
Damit steht der Entwurf vor der Aufgabe, im Wesentlichen die Anfechtung der Vaterschaft
eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater so zu öffnen, dass sie den Anforderungen
des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird, und zugleich einen „Wettlauf um die
rechtliche Vaterschaft“ zu vermeiden.
Der Entwurf schlägt dazu mehrere Maßnahmen als Paket vor.
1. Überblick
a) Im Zentrum steht eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines
anderen Mannes durch den leiblichen Vater, um abhängig vom Lebensalter des
Kindes den Grundrechten aller Beteiligten angemessen Rechnung zu tragen. Dazu
gehören Anpassungen in § 1600 BGB und eine dazu passende Ausweitung der
Anhörung des Kindes in Anfechtungsverfahren nach § 175 Absatz 2 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG). Um dem leiblichen Vater nach Wegfall der die
Anfechtung sperrenden sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater
beziehungsweise bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem
Kind und ihm selbst eine „zweite Chance“ zu ermöglichen, wird die Möglichkeit zur
Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsverfahrens
vorgesehen.
b) Ergänzt wird dies um Regelungen, die Anfechtungssituationen oder
Anfechtungsverfahren verhindern sollen, wo dies möglich erscheint.
aa) Das ist zum einen die Regelung (§ 1594 Absatz 5 BGB-E), dass während
eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft kein
anderer Mann die Vaterschaft wirksam anerkennen kann, es sei denn, dieser
andere Mann ist nachweislich der leibliche Vater des Kindes. Da die
Anerkennung der Vaterschaft und die dazugehörigen Zustimmungen vor
unterschiedlichen Stellen beurkundet werden können und das Familiengericht in der
Regel nichts davon erfährt, soll die Ausnahme von der Anerkennungssperre nur
greifen, wenn die Anerkennung der Vaterschaft unter Nachweis der leiblichen
Abstammung vor dem Familiengericht erklärt wird, das das
Feststellungsverfahren führt.
bb) Zweitens wird die bisherige Regelung der „Dreier-Erklärung“ aus § 1599
Absatz 2 BGB von der Notwendigkeit der Einleitung eines
Ehescheidungsverfahrens vor Geburt entkoppelt und in § 1595a BGB-E zu einer Anerkennung trotz
bestehender Vaterschaft weiterentwickelt. Sie soll unabhängig davon möglich
sein, ob der bisherige rechtliche Vater als Ehemann oder durch Anerkennung
der Vaterschaft rechtlicher Vater geworden ist und keiner Frist unterliegen. Im
Gegenzug soll sie nur wirksam sein, wenn der Anerkennende nachweislich
der leibliche Vater des Kindes ist. Nur in diesem Fall hätte er alternativ auch
mit einer Anfechtung der Vaterschaft Erfolg haben können. Das verhindert
eine missbräuchliche Nutzung dieser Anerkennungsmöglichkeit und
vermeidet im Interesse des Kindes zudem, dass der Anerkennende später noch
einmal durch einen anderen rechtlichen Vater verdrängt werden kann.
cc) Drittens wird die Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft
gestärkt, so dass ein jugendliches Kind durch Ablehnung seiner Zustimmung zur
Anerkennung der Vaterschaft verhindern kann, dass statt des leiblichen
Vaters ein anderer Mann rechtlicher Vater wird. Bisher setzt dies voraus, dass
das Kind nicht unter mütterlicher Sorge, sondern unter Vormundschaft steht
oder volljährig ist; die Regelungen sollen nun angeglichen werden
(Änderungen in §§ 1595 und 1596 BGB-E).
dd) Viertens wird eine reine „Sperrvaterschaft“ unattraktiver gemacht, indem
§ 1600 Absatz 6 Satz 1 BGB-E künftig die Anfechtung der Vaterschaft für den
rechtlichen Vater ausschließt, wenn er im Zeitpunkt der Anerkennung der
Vaterschaft wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Eine
entsprechende Regelung wird für die Mutter vorgesehen, so dass auch sie die
Vaterschaft nicht anfechten kann, wenn sie der Anerkennung der Vaterschaft im
Wissen darum, dass ein anderer Mann leiblicher Vater ist, zugestimmt hat.
Entscheiden sich Mutter und Mann bewusst für eine solche rechtliche
Vaterschaft, sollen sie die damit verbundene Verantwortung im Interesse des
Kindes ebenso tragen wie dann, wenn das Kind im Wege einer künstlichen
Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wird und sie darin
eingewilligt haben.
ee) Die Regelungsvorschläge werden ergänzt um einzelne Klarstellungen sowie
um kleinere Anpassungen bei der Berechnung der Anfechtungsfrist. So soll
die Anfechtungsfrist für Heranwachsende künftig einheitlich erst zu ihrem
vollendeten 21. Lebensjahr ablaufen (gleich ob sie heranwachsende Kinder oder
heranwachsende junge Eltern sind) (Änderungen in § 1595 Absatz 1,
§ 1600a, § 1600b Absatz 2 und 3 BGB-E).
2. Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater des Kindes („erste
Chance“)
Die zentrale Neuregelung betrifft die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen
Vater.
a) Die Regelung, dass nur der leibliche Vater erfolgreich die Vaterschaft eines
anderen Mannes anfechten kann, wird in § 1600 Absatz 1 Satz 2 BGB-E verschoben.
Sie gilt unabhängig vom Alter des Kindes und weiteren Kriterien, die die
Anfechtung einschränken, und soll sicherstellen, dass das Kind im Ergebnis einer solchen
Anfechtung einen rechtlichen Vater hat – den leiblichen Vater – oder den
bisherigen rechtlichen Vater behält.
b) § 1600 Absatz 2 BGB-E regelt den vom Bundesverfassungsgericht nicht
diskutierten Fall, dass das Kind im Zeitpunkt der Anfechtung der Vaterschaft volljährig ist.
In diesem Fall ist § 1600 Absatz 2 BGB bisherige Fassung ebenfalls anwendbar
gewesen und hat zu einem Ausschluss der Anfechtung geführt. Weil die Vorschrift
insgesamt außer Kraft tritt, ist auch für diese Konstellation eine gesetzliche
Neuregelung erforderlich. Da die Elternrechte mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
erloschen sind, wird dem Willen des erwachsenen Kindes entscheidende
Bedeutung beigemessen: Widerspricht es der Anfechtung durch den leiblichen Vater, soll
die Anfechtung erfolglos sein, anderenfalls hat die Anfechtung Erfolg. Auf eine
sozial-familiäre Beziehung kommt es für ein volljähriges Kind nicht mehr an.
c) Die Öffnung der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater des Kindes
für Fälle eines noch minderjährigen Kindes wird neu in § 1600 Absatz 3 BGB-E
geregelt. Hier bleibt es dabei, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem
rechtlichen Vater und dem Kind erhebliche Bedeutung hat. Dabei wird jedoch
weiter differenziert:
– Ist das Kind minderjährig, hat der rechtliche Vater aber keine sozial-familiäre
Beziehung zum Kind, wird die Anfechtung wie bisher ohne weitere Prüfung
zugelassen.
– Ist das Kind minderjährig, sperrt die sozial-familiäre Beziehung zwischen
rechtlichem Vater und Kind (wie bisher) grundsätzlich die Anfechtung. Dazu
gilt nunmehr, dass in der Regel noch keine sozial-familiäre Beziehung vorliegt,
wenn die rechtliche Vaterschaft vor weniger als einem Jahr begründet wurde
(§ 1600 Absatz 5 BGB-E). Die Sperre aufgrund der sozial-familiären
Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind gilt aber künftig nicht mehr absolut,
hier bedarf es einer Öffnung für bestimmte Fallgruppen.
– Die Öffnung soll nur in vier Fallgruppen stattfinden, von denen drei den vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 2024 selbst
benannten Sachverhalten entsprechen, in denen ein vollständiger Ausschluss der
Anfechtung unangemessen ist und die vierte eine eng umgrenzte Härtefallklausel
bildet:
– (1) Besteht zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind ebenfalls eine
sozial-familiäre Beziehung,
– (2) bestand zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind früher eine
sozial-familiäre Beziehung und ist sie erloschen, ohne dass der leibliche
Vater das zu vertreten hat,
– (3) hatte sich der leibliche Vater ernsthaft um eine sozial-familiäre
Beziehung zum Kind bemüht, ist damit aber gescheitert, ohne dass er das zu
vertreten hat oder
– (4) ist der Ausschluss der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen
Vater aus einem anderen Grund, den er nicht zu vertreten hat, grob
unbillig.
– Rechtsfolge davon, dass eine Fallgruppe erfüllt ist, ist aber nicht zwingend,
dass die Anfechtung des leiblichen Vaters Erfolg hat. Vielmehr wird dann eine
Kindeswohlprüfung vorgenommen. Ergibt diese Prüfung, dass der
Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist, dann bleibt
die Anfechtung durch den leiblichen Vater auch in den Fallgruppen erfolglos,
ansonsten hat sie Erfolg. Das ermöglicht es, die Intensität und Dauer sowie
die Bedeutung der sozial-familiären Beziehungen für das Kind oder die
sonstigen Gründe im Einzelfall zu beleuchten.
– Indessen wird die Ablehnung der Anfechtung durch den leiblichen Vater
künftig erneut auf den Prüfstand gestellt werden können, wenn die sperrende
sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater später wegfällt, so
dass die nicht leibliche, rechtliche Vaterschaft eine geringere Beständigkeit
aufweisen kann. Das erhöht die Anforderungen, um die zu einer dauerhaften
Vaterschaft führende Anfechtung auszuschließen.
– Ist keine Fallgruppe erfüllt, sperrt die sozial-familiäre Beziehung weiterhin die
Anfechtung durch den leiblichen Vater. Das Familiengericht muss dann keine
Kindeswohlprüfung oder Interessenabwägung im Einzelfall vornehmen.
d) Die gesetzliche Regelung und Typisierung der sozial-familiären Beziehung wird
künftig in § 1600 Absatz 5 BGB-E geregelt und auf den Fall konzentriert, dass die
Beziehung aktuell besteht. Vermutet wird die Übernahme der tatsächlichen
Verantwortung für das Kind nur noch in dem Fall, wenn das Kind und der rechtliche
Vater in einem Haushalt zusammenleben. Das schließt es nicht aus, auch in
anderen Fällen eine sozial-familiäre Beziehung festzustellen.
3. Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater („zweite Chance“)
Das Bundesverfassungsgericht fordert in seinem Urteil den Zugang des leiblichen Vaters
zur rechtlichen Vaterschaft auch nach dem Wegfall einer zunächst sperrenden sozial-
familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater. Da die Familiengerichte die
Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung bisher im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geprüft haben, kann die Forderung nur so verstanden
werden, dass das Bundesverfassungsgericht eine nach der familiengerichtlichen
Entscheidung wegfallende sozial-familiäre Beziehung berücksichtigt sehen will. Das Elternrecht des
leiblichen Vaters wird dauerhaft durch die Zuordnung der rechtlichen Vaterschaft eines
anderen Mannes beschränkt und dies bedarf einer fortdauernden Rechtfertigung.
Der Entwurf sieht dazu folgende Regelung vor: Es soll eine Wiederaufnahme des
rechtskräftig abgelehnten Anfechtungsverfahrens zugelassen werden, wenn die Anfechtung
wegen § 1600 Absatz 3 BGB-E abgelehnt wurde und die sperrende sozial-familiäre Beziehung
des Kindes zum rechtlichen Vater nunmehr weggefallen ist beziehungsweise eine
sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Kind und den leiblichen Vater besteht (§ 185a FamFG-
E). Um Altfällen Rechnung zu tragen, wird dies klarstellend auch auf Altfälle erstreckt
(§ 185a Absatz 1 Satz 2 FamFG-E). Die Wiederaufnahme ist erforderlich, um die
Rechtskraft der früheren Entscheidung zu durchbrechen. Denn die rechtliche Vaterschaft wird im
Abstammungsrecht stets zum Zeitpunkt der Geburt begründet; auch die Anfechtung wirkt
auf die Geburt zurück (klargestellt in Neufassung § 1599 Absatz 1 BGB-E). Würde eine
Regelung nur für die Zukunft nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung getroffen, bliebe
der bisherige rechtliche Vater aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung bis zu
diesem Zeitpunkt rechtlicher Vater. Damit würde das Recht des leiblichen Vaters auf
Anerkennung seiner Vaterschaft durch den Staat für diesen vergangenen Zeitraum nicht
gewährleistet. Anders als in Kindschafts- oder Adoptionssachen bedarf es deshalb einer
Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens (statt einer neuen Entscheidung für die Zukunft), um
die „zweite Chance“ angemessen umzusetzen.
Kein Fall der Wiederaufnahme ist es, wenn der rechtliche Vater nach einer früheren
Gerichtsentscheidung, die die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater wegen
einer sozial-familiären Beziehung abgelehnt hatte, seinerseits (oder auf Veranlassung von
Mutter oder Kind) durch Anfechtung aus seiner Vaterschaft ausgeschieden und inzwischen
ein Dritter durch Anerkennung der Vaterschaft Vater geworden sein sollte. In diesem Fall
könnte der leibliche Vater erstmals die Vaterschaft des Dritten anfechten, einer
ausdrücklichen Regelung bedarf dies nicht.
4. Weitere Regelungen
Die weiteren Regelungsbausteine werden im Besonderen Teil näher erläutert.
5. Altfälle
Das neue Recht soll nach Inkrafttreten alle noch nicht erlassenen Entscheidungen und
abgeschlossenen Beurkundungen prägen. Auf in der Vergangenheit abgeschlossene
Sachverhalte soll es keine Auswirkungen haben, von diesem Grundsatz gibt es aber
Ausnahmen.
Im Allgemeinen sieht der Entwurf keine Übergangsregelung vor. Damit kommt die
Neuregelung zur Anfechtung der Vaterschaft durch den mutmaßlich leiblichen Vater (und anderer
Teilregelungen) inhaltlich in allen Fällen zur Anwendung, die nach Inkrafttreten gerichtlich
zu entscheiden sind oder bei denen danach Beurkundungen vorzunehmen sind. Damit wird
insbesondere erreicht, dass die derzeit ausgesetzten Anfechtungsverfahren nach neuem
Recht entschieden werden können und nicht – wie typische Übergangsregelungen es
vorsehen würden – noch nach bisherigem Recht erfolglos blieben. Das brächte keine Vorteile,
weil dann eine Wiederaufnahme der Verfahren beantragt werden könnte und das
Familiengericht ohnehin erneut und nach neuem Recht entscheiden müsste.
Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass das Wiederaufnahmeverfahren nach § 185a
Absatz 1 Satz 2 FamFG-E auch dann zugelassen wird, wenn nach bisherigem Recht die
Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater nach § 1600 Absatz 2 BGB
ausgeschlossen war. Das erfasst Fälle, die vor Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig nach
bisherigem Recht entschieden worden waren. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
fordert die Möglichkeit einer „zweiten Chance“, schränkt sie aber zeitlich nicht ein.
Hinsichtlich der Anerkennung der Vaterschaft kommt es vor allem darauf an, ob sie im
Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam war (und zur Vater-Kind-Zuordnung geführt hat) oder
nicht. Bereits wirksame Anerkennungen der Vaterschaft bleiben wirksam. Anders verhält
es sich, wenn die Anerkennung der Vaterschaft bei Inkrafttreten noch nicht wirksam war,
insbesondere bei schwebender Unwirksamkeit. Dann gilt das neue Recht für die
Beurteilung, ob die Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist.
Es besteht daher kein Bedürfnis für weitere Übergangsregelungen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter
oder beauftragte Dritte beeinflusst worden. Änderungen des Entwurfs gegenüber dem
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beruhen auf
den im Rahmen der Ressort-, Länder- und Verbändebeteiligung abgegebenen
Stellungnahmen und greifen geäußerte Kritik insoweit auf, wie sie berechtigt erscheint.
IV. Alternativen
Im Ergebnis bestehen keine ernsthaft zu verfolgenden Alternativen.
Mehrelternschaft oder ein streng an der leiblichen Abstammung ausgerichtetes
Abstammungsrecht wurden als Handlungsalternativen verworfen (siehe oben unter II.).
Nach Prüfung wurden auch drei andere Alternativen verworfen.
1. Uneingeschränkte Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater
So wäre es zwar theoretisch in Betracht gekommen, die Anfechtung durch den leiblichen
Vater innerhalb der Anfechtungsfrist ohne weitere Einschränkungen zuzulassen. Diese
Variante ließe sich textlich auch schlank durch Bestätigung der Streichung von § 1600
Absatz 2 und 3 BGB (dann vollständig) umsetzen. Ein so weitreichendes Anfechtungsrecht
des leiblichen Vaters könnte jedoch zu stark in die Grundrechte des Kindes, des rechtlichen
Vaters oder der Mutter eingreifen. Zugleich ist jedenfalls aus politischer Sicht die wichtige
Rolle sozialer Vaterschaft und einer frühzeitigen Verantwortungsübernahme durch Väter zu
betonen, die bei einem zu weitgehenden Anfechtungsrecht für mutmaßlich leibliche Väter
rechtliche Väter von ihrem Engagement für Pflege und Erziehung des Kindes abhalten
könnte.
2. Fristenlösungen
In der Fachdiskussion wurde zudem eine Fristenlösung vorgeschlagen, die in
unterschiedlichen Ausgestaltungen das Bundesverfassungsgerichtsurteil eine Abkehr von der Prüfung
einer sozial-familiären Beziehung und eine Entscheidung allein nach der Einhaltung
bestimmter Fristen treffen wollen, um über diesen Weg zu erreichen, dass eine verfestigte
sozial-familiäre Beziehung gegen eine Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater
geschützt wird. Soweit allerdings kenntnisunabhängig laufende Fristen vorgeschlagen
werden, würde dies zu einer gegenüber dem status quo noch weiteren Verkürzung der Chance
des leiblichen Vaters auf die rechtliche Vaterschaft führen, insbesondere wenn der
bisherige rechtliche Vater und das Kind zueinander keine sozial-familiäre Beziehung haben. Das
gilt auch für Vorschläge zur Verkürzung der Anfechtungsfrist nur für den leiblichen Vater,
während sie im Übrigen bei zwei Jahren ab Kenntnis bleiben solle. Zudem hatte die
vorgeschlagene Fristenlösung keine „zweite Chance“ vorgesehen und auch inhaltlich abgelehnt,
um eine verfestigte sozial-familiäre Beziehung (auch nach ihrem Wegfall) zu schützen.
Diese Alternative ist jenseits der offensichtlichen Abweichungen von den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts auch nicht besser. Sie erleichtert es, dem Kind seine leibliche
Abstammung zu verschweigen (weil „niemand“ mehr die Vaterschaft eines anderen
Mannes anfechten kann, sobald das Kind vier oder fünf Jahre alt geworden ist) und kann dann
die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes stärker belasten als die anderen
Alternativen.
Zu starre Rechtsfolgen würden ebenso eintreten, wenn für die Annahme einer sozial-
familiären Beziehung strikte Mindestfristen vorgegeben würden. So wäre zwar denkbar, mit
einer Beziehungsdauer von fünf (oder mehr) Jahren zu operieren, bevor sie die Anfechtung
durch den leiblichen Vater ausschließen kann. Damit wäre aber in beide Richtungen eine
Berücksichtigung von Besonderheiten der kindlichen Entwicklung ausgeschlossen und
insbesondere auch regelungsbedürftig, wie sich beispielsweise eine längere Fremdbetreuung
des Kindes (Schulinternat, Großelternbetreuung wenn die Eltern im Ausland arbeiten,
Trennung der Eltern und seltener Kontakt usw.) auf die Fristberechnung auswirken soll. Hinzu
kommt, dass sich dieselben Fragen auch für eine sozial-familiäre Beziehung des leiblichen
Vaters stellen würden. Auch diese Variante einer Fristenlösung wurde daher verworfen.
3. Diskussionsentwurf von Dezember 2024
Das BMJ hatte zudem im Diskussionsentwurf für eine Reform des Abstammungsrechts im
Dezember 2024 eine offenere Interessenabwägung (Billigkeitsprüfung) vorgeschlagen, die
stets bei Bestehen einer schutzwürdigen sozial-familiären Beziehung zur Anwendung
kommen sollte und bei Minderjährigkeit des Kindes als Kindeswohlprüfung ausgestaltet war.
Diese Alternative aber hat in praktischer Hinsicht nicht überzeugen können, was in
zahlreichen fachlichen Gesprächen mit Justiz, Anwaltschaft und weiteren Fachkreisen bestätigt
wurde. Beanstandet wurde insbesondere das Fehlen greifbarer Kriterien. Zudem besteht
kein Bedürfnis, stets bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung eine
Kindeswohlprüfung durchzuführen, weil die Chance eines leiblichen Vaters auf Zuordnung aus Gründen
des Kindeswohls eigentlich so gut wie nie besteht, wenn er nicht selbst eine sozial-familiäre
Beziehung zum Kind hat oder hatte. Es erscheint wenig sinnvoll, die Beteiligten dann einem
solchen Verfahren auszusetzen und die staatlichen und sachverständigen Ressourcen in
Anspruch zu nehmen, so dass dies auf bestimmte Fallgruppen reduziert werden sollte.
Für den Fall des erwachsenen Kindes wurde im Diskussionsentwurf eine offene
Billigkeitsprüfung vorgeschlagen; ihr gegenüber erweist sich die nun vorgeschlagene Anbindung an
den geäußerten Willen des Kindes (Widerspruch erhoben oder nicht) als besser
handhabbar und vorhersehbar.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des BGB und des
FamFG aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren
und das Notariat).
Für die Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG) folgt die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG (Personenstandswesen).
Für die Änderung des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG
(Bürgerliches Recht) als reine Folgeänderung zur Änderung des BGB.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. In völkerrechtlicher
Hinsicht zu beachten sind im Wesentlichen nur die allgemeinen menschenrechtlichen
Vorgaben aus den Artikeln 6, 8 und 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Vorgaben aus den Artikeln 2, 3, 6, 7,
8 und 9 sowie weiterer Artikel des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (VN-KRK) und die Vorgaben weiterer
Übereinkommen der Vereinten Nationen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
zu abstammungsrechtlichen Fragestellungen verschiedene Entscheidungen getroffen, die
sich insbesondere auf die Stellung leiblicher Väter und deren Zugang zur rechtlichen
Vaterschaft, die Möglichkeit der Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, die Überwindung
entgegenstehender Rechtskraft bei nachträglichen, auf genetischer
Abstammungsuntersuchung beruhenden Beweismitteln, dem Zugang des Kindes zu Informationen über seine
genetische Abstammung und weiteren Aspekten bezogen. Der Entwurf ist auch damit
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf vereinfacht die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft eines leiblichen Vaters,
wenn die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Bisher muss vor
der Geburt des Kindes entschieden werden, ob ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet
wird oder ob die Korrektur der Vaterschaft mittels fristgebundener gerichtlicher Anfechtung
der Vaterschaft betrieben werden soll. Künftig gibt es auch einen Weg ohne Anrufung des
Familiengerichts.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche
und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen
Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen
Zielvorgaben 16.3 und 16.6, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten
und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben. Die Einführung
eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien für die Anfechtung der Vaterschaft
durch den mutmaßlich leiblichen Vater schafft einen transparenten Rahmen, der die Rechte
aller Beteiligten berücksichtigt.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“
und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 1595a BGB-E;
Anerkennung
trotz
bestehender Vaterschaft
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
0
Zeitaufwand: 0
Minuten
Sachaufwand: 0
Euro
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
Geringfügig
- 19 - Drucksache 642/25
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
Geringfügig
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ändert sich nicht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 1594
Absatz 5
BGB-E;
Ankerken
nungssperre
während
laufendem
Feststellungsverfahren
Land
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
0 0 Euro 0
3.2
§ 1595a
BGB-E;
Anerkennung
trotz
bestehender
Vaterschaft
Land
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
0 0 Euro 0
3.3
§ 1595a
BGB-E;
Anerkennung
trotz
bestehender
Vaterschaft
(im
Ausland)
Bun
d
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
0 0 Euro 0
3.4
§§ 1600
Absätze
2, 3, 6
BGB-E;
neue
Ausschlussgründe
Land
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
0 0 Euro 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
für eine
Anfechtung
Summe
(in Tsd.
Euro)
Geringfügig
davon
Bund
Geringfügig
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
Geringfügig
0
5. Weitere Kosten
Durch die einzuführende Ankerkennungssperre während laufendem
Feststellungsverfahren (§ 1594 Absatz 5 BGB-E), die Möglichkeit zur Anerkennung der rechtlichen Elternschaft
durch einen Dritten (§ 1595a BGB-E) sowie die neuen Ausschlussgründe für eine
Anfechtung (§§ 1600 Absätze 2, 3, 6 und 1600b Absatz 4 BGB-E) können künftig
Anfechtungsverfahren vermieden werden. Wie groß die Anzahl der Verfahren vor den Familiengerichten
sein wird, die künftig durch die Neuregelungen nicht mehr anfallen, kann nicht mit Sicherheit
prognostiziert werden. Die Anzahl der Gerichtsverfahren in Abstammungssachen in den
letzten 6 Jahren in Deutschland ist rückläufig. So wurden im Jahr 2018 13 182 Verfahren in
Abstammungssachen vor den Amtsgerichten bundesweit erledigt (s. Statisches
Bundesamt, Rechtspflege, Familiengerichte 2018, S. 18, unter: https://www.statistischebiblio-
thek.de/mir/receive/DEHeft_mods_00128312). Im Jahr 2023 betrug die Anzahl an solchen
Verfahren 10 196 (s. Statisches Bundesamt, Rechtspflege, Statistischer Bericht, Statistik
über Familiensachen 2023, Tabellenblatt 24241-03, unter: https://www.destatis.de/DE/The-
men/Staat/Justiz-Rechtspflege/_inhalt.html#_4g9imw444). Der Mittelwert der letzten 6
Jahre beträgt rund 11 850 Verfahren jährlich. Unter der Annahme, dass infolge der oben
genannten Neuregelung eine Anzahl von Verfahren vermieden werden kann, die höchstens
9% des gesamten Verfahrensaufkommens in Familiensachen entspricht (= ca. 1070
Verfahren im Jahr), sowie unter Zugrundelegung einer mittleren Bearbeitungszeit pro
Verfahren von ca. 140 Minuten (s. pwc, 2014, Anlagenband zur Fortschreibung der Basiszahlen
zur Personalbedarfsbemessung für die Ordentliche Gerichtsbarkeit und die
Staatsanwaltschaft, S. 205, unter: https://justiz.thueringen.de/fileadmin/TMMJV/Service/pebbsy/fort-
schreibung2014_anlagenband.pdf), kann Amtsgerichten bundesweit ein
(tätigkeitsbezogener) Aufwand von bis zu 173 000 Euro erspart werden.
Dem gegenüber steht Mehraufwand in der gerichtlichen Praxis durch die Ausweitung der
Verpflichtung zur persönlichen Anhörung von Eltern und Kindern in § 175 Absatz 2 FamFG-
E. Unter der Annahme, dass die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische
Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 169 Nummer 2
FamFG) höchstens 2 Prozent und Anfechtungsverfahren (§ 169 Nummer 4 FamFG)
höchstens 20 Prozent am Mittelwert der Abstammungssachen der letzten 6 Jahre (11 850
Verfahren, siehe oben) ausmachen, ergibt sich eine Zahl von ca. 2 600 jährlich betroffenen
Verfahren. Hieraus ergibt sich unter Zugrundlegung der Annahme, dass die Verfahren
durch die Anhörungen einer um durchschnittlich 60 Minuten erhöhten Bearbeitungszeit
unterliegen, (tätigkeitsbezogenen) Mehraufwand von bis zu 180 000 Euro jährlich.
Dazu kommt geringfügiger Mehraufwand infolge von möglichen Neuzugängen aufgrund
des Restitutionsantrags gegen einen nach § 1600 Absatz 3 BGB-E zurückweisenden
Beschluss (§ 185a FamFG-E). Unter der Annahme von ca. 100 Neuzugängen im Jahr kann
eine (tätigkeitsbezogene) Belastung von bis zu 8 000 Euro jährlich für die Justiz der Länder
verursacht werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder auf die
Wirtschaft. Ob die geänderte Bewertung einer sozial-familiären Beziehung zwischen einem
Kind und seinem leiblichen Vater gleichstellungspolitische Auswirkungen hat, bleibt
abzuwarten
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Neuregelungen ist nicht angezeigt. Sie zielen darauf ab, die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und einen etwaigen „Wettlauf um die
Vaterschaft“ zu vermeiden beziehungsweise sachgerecht aufzulösen. Diese sind auf Dauer
angelegt, auch und gerade da es um die Klärung eines zentralen Rechtsstatus des Kindes
geht, der Grundlage für zahlreiche Folgefragen im Recht ist – wie beispielsweise der
Staatsangehörigkeit – und deshalb nicht einfach wieder entfallen kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 1594 Absatz 5 BGB-E)
§ 1594 Absatz 5 BGB-E wird neu eingeführt.
Die Regelung dient dazu, die Anerkennung der Vaterschaft zu verhindern, wenn ein
gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet worden ist und die
Feststellung des mutmaßlich leiblichen Vaters durch die Anerkennung der Vaterschaft durch
einen anderen Mann überholt werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Urteil vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) einen möglichen „Wettlauf“ um die rechtliche
Vaterschaft kritisch gesehen (vergleiche Randnummer 93). Absatz 5 bildet damit einen Teil
der Umsetzung des Urteils.
Die Vorschrift schützt den mutmaßlich leiblichen Vater eines Kindes in seinem
verfassungsrechtlich geschützten Interesse, rechtlicher Vater seines Kindes zu werden (zuletzt:
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21). Ziel ist es, den
mutmaßlich leiblichen Vater, der ein Feststellungsverfahren betreibt oder gegen den es sich richtet,
vor einer überholenden Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann zu
schützen. Das Primat des laufenden Feststellungsverfahrens existiert auch im polnischen Recht,
dort in Artikel 72 § 2 Kodeks rodzinny i opiekuńczy – Familien- und
Vormundschaftsgesetzbuch.
Weil der mutmaßlich leibliche Vater mit der Einleitung eines Feststellungsverfahrens
zunächst alles seinerseits Erforderliche getan hat, um rechtlicher Vater des mutmaßlich mit
seinem Samen gezeugten Kindes zu werden, und er Verzögerungen bei der Übermittlung
des verfahrenseinleitenden Antrags an die übrigen Beteiligten nicht zu vertreten hat, soll
die Anerkennung eines anderen Mannes nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 BGB-E immer dann
nicht wirksam sein, wenn sie erklärt wird, nachdem der leibliche Vater das
Feststellungsverfahren durch Einreichung des Feststellungsantrags bei Gericht anhängig gemacht hat.
§ 1594 Absatz 5 FamFG-E erfasst die Anerkennung als Zuordnungstatbestand im Sinne
des § 1592 Nummer 2 BGB. Das anhängige Feststellungsverfahren sperrt die Zuordnung
durch Anerkennung. Wenn einer zuvor erklärten Anerkennungserklärung bei Eintritt der
Anhängigkeit noch nach §§ 1595 Absatz 1 und 2, 1596 Absatz 2 bis 4 BGB-E erforderliche
Zustimmungen fehlen, bleibt die Anerkennung schwebend unwirksam, auch wenn die
Zustimmungen im Laufe des Feststellungsverfahrens nachgeholt werden.
Anders als § 1600 Absatz 2 bis 5 BGB-E und § 185a Absatz 1 FamFG-E, die erst auf der
Sekundärebene ansetzen, adressiert § 1594 Absatz 5 Satz 1 BGB-E die Primärebene und
zielt damit darauf ab, das Konkurrieren zweier Männer um die rechtliche Vaterschaft von
vornherein zu vermeiden und dadurch Fälle wie denjenigen zu verhindern, der Gegenstand
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 war
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21).
§ 1594 Absatz 5 BGB-E trägt Situationen Rechnung, in denen der mutmaßlich leibliche
Vater eines Kindes durch Einleitung eines Feststellungsverfahrens alles in seiner Macht
Stehende unternommen hat, um rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Nach geltendem
Recht kann ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft erschwert oder sogar dauerhaft
unmöglich gemacht werden, indem ein anderer Mann die Vaterschaft während des
laufenden Feststellungsverfahrens mit Zustimmung der Mutter anerkennt. In diesen Fällen hat der
Feststellungsantrag des leiblichen Vaters keinen Erfolg, denn das Nichtbestehen der
Vaterschaft eines anderen Mannes ist Verfahrensvoraussetzung. Durch die Anerkennung ist
der Feststellungsantrag unzulässig geworden. Dem mutmaßlich leiblichen Vater bleibt in
diesen Fällen einzig die Möglichkeit, die Vaterschaft des anderen Mannes im Wege der
Anfechtung zu beseitigen, um im Zuge des Anfechtungsverfahrens selbst als Vater
festgestellt zu werden (vergleiche § 182 Absatz 1 FamFG). Bislang scheiterte der Erfolg der
Anfechtung aber oftmals daran, dass der andere Mann bis zum Schluss der letzten
Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut hatte, die der
Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater bislang ausnahmslos entgegenstand
(vergleiche § 1600 Absatz 2 BGB).
Mit der Neuregelung soll das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des leiblichen
Vaters, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, gestärkt werden. Insbesondere soll
verhindert werden, dass der anerkennende Mann kollusiv mit der Mutter des Kindes
ausschließlich zu dem Zweck zusammenwirkt, die Feststellung des leiblichen Vaters als
rechtlicher Vater zu verhindern. Die Regelung dient zugleich dem Schutz des Kindes vor einem
emotional belastenden, zeit- und kostenintensiven Anfechtungsverfahren.
Wird der anerkennende Mann trotz schwebender Unwirksamkeit seiner Anerkennung im
Geburtenregister eingetragen und führt das bei Anerkennung schon anhängige
Feststellungsverfahren zum Erfolg, ist das Geburtenregister nach § 47 Absatz 1 Satz 4 PStG-E zu
berichtigen. Dabei ist § 1598 Absatz 2 BGB zu beachten.
Weil das Familiengericht dem Geburtsstandesamt des Kindes nicht mitteilt, dass ein
Feststellungsverfahren anhängig ist, und § 47 Absatz 1 Satz 4 PStG-E die vereinfachte
Berichtigung des Geburtenregisters nach rechtskräftigem Abschluss eines im Zeitpunkt der
Anerkennungs- beziehungsweise Zustimmungserklärungen anhängigen
Feststellungsverfahrens vorsieht, treffen das Geburtsstandesstandesamt keine weitergehenden Prüfpflichten
bevor es eine Anerkennung im Geburtenregister nachvollzieht.
Durch die Formulierung („eines anderen Mannes“) wird sichergestellt, dass die
Verfahrensbeteiligten das Feststellungsverfahren einvernehmlich beenden können, indem der
mutmaßlich leibliche Vater des Kindes die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter und des
Kindes anerkennt.
Der Wortlaut („nicht wirksam, solange“) stellt klar, dass eine Anerkennung, die während
eines anhängigen Feststellungsverfahrens erfolgt, nicht nichtig, sondern lediglich
schwebend unwirksam ist. Bleibt das Feststellungsverfahren erfolglos, wird die Anerkennung mit
Rechtskraft des ablehnenden Beschlusses wirksam und der anerkennende Mann dem Kind
rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt als Vater zugeordnet.
Dies bedeutet auch, dass die Beurkundung der Anerkennung und der Zustimmungen
stattfinden kann, ohne auf die Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens achten zu müssen.
Da die Anerkennung mehrere beurkundete Erklärungen voraussetzt und diese zu
verschiedenen Zeitpunkten erklärt werden können, ist die hier gefundene Lösung einer Kontrolle
erst im Geburtsstandesamt und auch dort erst nach Bekanntwerden der Anhängigkeit eines
Feststellungsverfahrens auch nicht ungewöhnlich.
Weil die Beurkundung einer Anerkennungserklärung demnach nicht verhindert werden soll
und § 1594 Absatz 5 Satz 1 BGB-E nur die schwebende Unwirksamkeit der Anerkennung
anordnet, treffen die zur Beurkundung berufenen Stellen mit Ausnahme des mit dem
Feststellungsverfahren befassten Familiengerichts, die in aller Regel keine Kenntnis von dem
anhängigen Feststellungsverfahren haben, keine weitergehenden Prüfpflichten. Aus
diesem Grund hat auch der Mann, der eine Anerkennungserklärung trotz eines anhängigen
Feststellungsverfahrens abgeben möchte, gegenüber der beurkundenden Stelle keinen
(Negativ-)Beweis zu erbringen, dass kein Feststellungverfahren anhängig ist.
Eine Ausnahme zu der von Satz 1 angeordneten schwebenden Unwirksamkeit der
Anerkennung während des anhängigen Feststellungsverfahrens soll nach Satz 2 gelten, wenn
die Anerkennung zur Niederschrift desjenigen Familiengerichts erklärt wird, bei dem das
Feststellungsverfahren anhängig ist und das Kind nachweislich mit dem Samen des
Mannes gezeugt wurde, der die Vaterschaft für das Kind anerkennen möchte. In diesen Fällen
ist die Anerkennung sogleich wirksam.
Die Ausnahme setzt voraus, dass die Anerkennung zur Niederschrift des Familiengerichts
erklärt wird, bei dem das Feststellungsverfahren anhängig ist. Der anerkennende Mann hat
dazu ein auf eigene Kosten eingeholtes Abstammungsgutachten im Sinne des § 17 des
Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GenDG) vorzulegen, aus dem
sich ergibt, dass das Kind mit seinem Samen gezeugt wurde.
Satz 2 bringt die widerstreitenden Interessen der Beteiligten angemessen in Ausgleich. Die
Ausnahmeregelung ist erforderlich, weil die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nicht
zwangsläufig bedeutet, dass der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden
soll, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. Vielmehr kann es sein, dass der leibliche
Vater des Kindes im Wege der Anerkennung versucht, rechtlicher Vater seines Kindes zu
werden. Steht fest, dass das Kind mit dem Samen des anerkennenden Mannes gezeugt
wurde, wäre es nicht sachgerecht, ihn auf den antragsabweisenden Beschluss zu
verweisen. Spiegelbildlich ist der Mann, der das Feststellungsverfahren betreibt oder gegen den
es sich richtet, nicht schutzwürdig, wenn das Kind nicht mit seinem Samen gezeugt wurde.
Denn sein Feststellungsantrag hätte keinen Erfolg. Gerade weil es im Interesse des Kindes
liegt, möglichst frühzeitig rechtlich zwei Eltern anfechtungsfest zugeordnet zu bekommen,
besteht kein Grund, ihm, wenn auch nur zeitweise, den leiblichen Vater als rechtlichen Vater
vorzuenthalten. Siehe dazu auch die Begründung zu § 180 Absatz 2 FamFG-E.
Zu Nummer 2 (§§ 1595 bis 1596 BGB-E)
Die bisherigen §§ 1595 und 1596 BGB werden geändert und aus rechtstechnischen
Gründen ersetzt. Zwischen § 1595 und § 1596 BGB wird eine neue Vorschrift zur Anerkennung
der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes – § 1595a BGB-E –
eingefügt.
§ 1595 BGB-E regelt wie bisher die Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung.
§ 1595a BGB-E regelt die Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft
eines anderen Mannes und tritt an die Stelle des bisherigen § 1599 Absatz 2 BGB. Anders
als bisher ist kein Scheidungsverfahren mehr erforderlich, damit die Vaterschaft für das
Kind einer mit einem anderen Mann verheirateten Mutter wirksam anerkannt werden kann,
wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist.
§ 1596 BGB-E regelt wie bisher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die
Anerkennung der Vaterschaft oder eine Zustimmungserklärung durch eine geschäftsunfähige,
beschränkt geschäftsfähige oder unter Betreuung stehende Person erklärt werden kann.
Zu § 1595 (Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung)
§ 1595 BGB-E entspricht in Wortlaut und Inhalt weitgehend dem bisherigen § 1595 BGB.
Eine Anerkennung bedarf nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 BGB auch weiterhin grundsätzlich
der Zustimmung der Mutter, nach Absatz 2 der Zustimmung des Kindes.
§ 1595 Absatz 3 BGB-E verweist für beide Zustimmungen auf § 1594 Absatz 3 und 4 BGB-
E. Danach darf eine Zustimmung weder unter eine Bedingung noch unter eine Befristung
gestellt werden. Wie die Anerkennung kann auch eine Zustimmung schon vor der Geburt
des Kindes erklärt werden.
Zu § 1595 Absatz 1 BGB-E
§ 1595 Absatz 1 Satz 1 entspricht dem geltenden § 1595 Absatz 1 BGB. Die Zustimmung
der Mutter ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft (siehe
auch § 1598 Absatz 1 BGB).
Neu eingeführt wird Satz 2, der den Fall adressiert, dass die Mutter in dem Zeitpunkt, in
dem die Anerkennung der Vaterschaft erklärt werden soll, bereits verstorben ist.
Satz 2 kodifiziert den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2023 – XII ZB
48/23 – juris. Der Bundesgerichtshof hatte schon auf der Grundlage des geltenden Rechts
festgestellt, dass die Anerkennung der Vaterschaft zwar grundsätzlich der Zustimmung der
Mutter bedarf, das Zustimmungserfordernis mit dem Tod der Mutter aber entfällt. In diesen
Fällen wird die Anerkennung der Vaterschaft in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Kind
der Anerkennung zugestimmt hat. Es erscheint sachgerecht, die Beteiligten in diesen Fällen
nicht auf das Vaterschaftsfeststellungsverfahren (§ 1600d BGB) zu verweisen, sondern
möglichst sämtliche Fälle, in denen die lebenden Beteiligten sich einig sind,
außergerichtlich zu lösen. Dies bewahrt die Beteiligten vor einem zeit- und kostenintensiven Verfahren
und entlastet die Familiengerichte.
Zu § 1595 Absatz 2 BGB-E
Nach § 1595 Absatz 2 BGB-E bedarf die Anerkennung künftig stets auch der Zustimmung
des Kindes.
Das entspricht im Grundsatz dem bisherigen Recht, das jedoch eine Ausnahme von dem
Erfordernis der Zustimmung des Kindes vorsieht, wenn das Kind unter mütterlicher Sorge
steht, weil die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft ebenfalls
erforderlich ist. Der neue Absatz 2 setzt nunmehr bei jeder Anerkennung die Zustimmung des
Kindes voraus, ungeachtet dessen, ob der Mutter insoweit die elterliche Sorge zusteht oder
nicht. Wer die Zustimmung für das Kind erklärt, beantwortet § 1596 Absatz 4, Absatz 1 und
2 BGB-E, der unnötige Zusatzbelastungen der Beteiligten vermeidet.
Die Neuregelung trägt dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes entsprechend seiner
wachsenden Reife und seinem Alter Rechnung. Insbesondere dem jugendlichen Kind soll
nicht ohne sein Einverständnis ein beliebiger Mann als rechtlicher Vater aufgezwungen
werden können.
Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es der
Anerkennung mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nur selbst zustimmen, § 1596
Absatz 4 Satz 3 BGB. Erklärt sich das Kind nicht, geht die Anerkennung ins Leere und bleibt
schwebend unwirksam. Beabsichtigt indes die alleinsorgeberechtigte Mutter, der
Anerkennung zuzustimmen und gälte dadurch auch die Zustimmung des geschäftsunfähigen oder
beschränkt geschäftsfähigen Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als
erteilt, § 1596 Absatz 4 Satz 2 und 4 BGB-E, ist diese nach § 1626 Absatz 2 Satz 2 BGB
gehalten, die Erteilung der Zustimmung mit dem Kind zu besprechen und Einvernehmen
mit ihm anzustreben, soweit dies nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist. Das
jüngere Kind wird deshalb in die Anerkennung einbezogen und kann Bedenken aussprechen.
Es bleibt aber dabei, dass nur die Erklärung der Mutter zur Zustimmung zur Anerkennung
beurkundet werden muss.
Auch § 1595 Absatz 2 BGB-E trägt dazu bei, dass eine von der leiblichen Vaterschaft
abweichende rechtliche Vaterschaft seltener begründet wird und damit gerichtliche
Anfechtungsverfahren reduziert werden. So ermöglicht sie es dem mindestens 14-jährigen Kind,
seine Zustimmung zur Anerkennung des neuen Partners der Mutter, der nicht der leibliche
Vater des Kindes ist, zu verweigern und auf diese Weise dessen Zuordnung als rechtlicher
Vater zu verhindern.
Zu § 1595 Absatz 3 BGB-E
Nach § 1595 Absatz 3 BGB-E gilt für die Zustimmung der Mutter und des Kindes § 1594
Absatz 3 und Absatz 4 BGB entsprechend. Die Verweisung stellt wie schon die
Vorgängernorm sicher, dass auch die Zustimmung der Mutter und des Kindes bedingungs- und
befristungsfeindlich ist (§ 1594 Absatz 3 BGB) und vor der Geburt des Kindes erklärt werden
kann (§ 1594 Absatz 4 BGB).
Zu § 1595a BGB-E (Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft)
§ 1595a BGB-E regelt die Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft und
ersetzt die sogenannte „Dreier-Erklärung“ in § 1599 Absatz 2 BGB. Die „Dreier-Erklärung“
ist eine Anerkennung der Vaterschaft für den Fall, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt
des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet war und der dem Kind insoweit als
Vater zugeordnet ist, und bereits ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet wurde. Sie dient
dazu, die Durchführung eines Anfechtungsverfahrens zu vermeiden, wenn sich die
Beteiligten einig sind. Die geltende Regelung ist aber einerseits zu strikt, weil sie ein
vorgeburtlich eingeleitetes Ehescheidungsverfahren voraussetzt. Andererseits ist sie zu
missbrauchsanfällig, weil sie nicht ausschließt, dass der Ehemann der Mutter in Wahrheit der
leibliche Vater des Kindes ist und beispielsweise aus finanziellen Gründen der
Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann zustimmt.
§ 1595a BGB-E ergänzt die §§ 1594 Absatz 5, 1600 Absatz 2 bis 5 BGB-E, § 180 Absatz 2
sowie § 185a Absatz 1 FamFG-E und stärkt demzufolge den leiblichen Vater eines Kindes
in seinem verfassungsrechtlich geschützten Interesse, auch rechtlicher Vater seines Kindes
zu werden (zuletzt: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21).
Die Vorschrift ermöglicht es dem leiblichen Vater, die Vaterschaft für sein Kind sogleich
wirksam anzuerkennen, obwohl diesem bereits ein anderer Mann als rechtlicher Vater
zugeordnet ist. Die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft erfolgt, wie Absatz 2
ausdrücklich klarstellt, wie schon die „Dreiererklärung“ rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Geburt des Kindes, ohne dass es einer vorherigen Anfechtung der entgegenstehenden
Vaterschaft bedarf. § 1595a BGB-E weicht damit nach Absatz 1 ausdrücklich von § 1594
Absatz 2 BGB ab, der die schwebende Unwirksamkeit einer Anerkennung anordnet, die für
ein Kind erklärt wird, dem bereits ein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater zugeordnet
ist.
Die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft ist an keine Frist gebunden. Sie setzt
neben den in §§ 1595 Absatz 1 und 2 und § 1595a Absatz 1 Nummer 2 BGB-E vorgesehenen
Zustimmungen lediglich voraus, dass das Kind mit dem Samen des Mannes gezeugt wurde,
der die Vaterschaft anerkennen möchte.
Aus Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich, dass eine Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
nur in Betracht kommt, wenn die der Anerkennung entgegenstehende Vaterschaft auf eine
Ehe (§§ 1592 Nummer 1 oder 1593 BGB) oder Anerkennung (§ 1592 Nummer 2 BGB)
zurückgeht. Anders als die „Dreiererklärung“ ist eine Anerkennung trotz bestehender
Vaterschaft danach also auch möglich, wenn die Vaterschaft des dem Kind bislang als Vater
zugeordneten Mannes auf eine Anerkennung zurückgeht. Eine durch gerichtliche
Feststellung begründete Vaterschaft kann nicht durch Anerkennung beseitigt werden.
Zur Stärkung des verfassungsrechtlich von Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG geschützten
Interesses des leiblichen Vaters, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, erscheint es
sachgerecht, die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft nicht nur für Fälle der
Vaterschaft kraft Ehe, sondern künftig auch für Fälle der Vaterschaft kraft Anerkennung zu
öffnen. Eine Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft soll daher immer dann möglich sein,
wenn dem Kind ein anderer Mann kraft Ehe oder Anerkennung als Vater zugeordnet ist.
Auch bei einer Anerkennung kann das Kind von einem anderen Mann als dem Mann
gezeugt worden sein, der die Vaterschaft anerkannt hat. Sind sich alle Beteiligten einig,
besteht kein zwingendes Bedürfnis, diese auf ein zeit- und kostenintensives gerichtliches
Verfahren zu verweisen. Auch Österreich (§ 147 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und
Norwegen (§ 7 Barnelova, Kindergesetz) lassen die Durchbrechung einer bestehenden
Vaterschaft kraft Anerkennung eines anderen Mannes über die Zuordnung kraft Ehe hinaus
zu.
Nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft neben
der stets erforderlichen Zustimmung der Mutter und des Kindes der Zustimmung des dem
Kind bislang als Vater zugeordneten Mannes. Für dessen Zustimmung verweist Absatz 3
Satz 1 auf § 1594 Absatz 3 und 4 BGB, der auch für die Zustimmung der Mutter und des
Kindes gilt. Auch die Zustimmung des rechtlichen Vaters kann demzufolge nicht unter eine
Bedingung oder Befristung gestellt, aber schon vor der Geburt des Kindes abgegeben
werden. Ist der rechtliche Vater vor Erteilung seiner Zustimmung verstorben, ist seine
Zustimmung nach Absatz 3 Satz 2 entbehrlich.
Weil § 1595a BGB-E die sogleich wirksame Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
gestattet und nur voraussetzt, dass der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes
ist und sich die Beteiligten insoweit einig sind, besteht kein Bedürfnis mehr für die derzeit
in § 1599 Absatz 2 BGB vorgesehene scheidungsakzessorische Anerkennung
(„Dreiererklärung“). Im Zuge der Neuregelung wird diese Möglichkeit daher gestrichen.
Zu § 1595a Absatz 1 BGB-E
Um es dem leiblichen Vater zu erleichtern, unabhängig von der Scheidung der Ehe der
Mutter der rechtliche Vater seines Kindes zu werden, ohne zuvor ein zeit- und
kostenintensives sowie emotional belastendes Anfechtungsverfahren anstrengen zu müssen, steht es
ihm nach § 1595a Absatz 1 BGB-E künftig frei, die Vaterschaft für sein Kind im
Einvernehmen mit der Mutter, dem rechtlichen Vater und dem Kind entgegen § 1594 Absatz 2 BGB
sogleich wirksam anzuerkennen.
Eine Befristung sieht § 1595a BGB-E im Interesse der Beteiligten nicht vor. Denn die
Vaterschaft des anerkennenden Mannes entspricht dem erklärten Willen aller Beteiligten und
nimmt im Ergebnis nur vorweg, was auch im Zuge eines Anfechtungsverfahrens
gegebenenfalls mit nachfolgender Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft des leiblichen
Vaters erreicht werden könnte. Da jeder der Beteiligten als Anfechtungsberechtigter einer
zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt ablaufenden Anfechtungsfrist unterläge und die
Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft – wie sie die Beteiligten erreichen
wollen – von der Rechtsordnung angestrebt wird, erscheint eine Befristung verzichtbar.
Würde das Kind, die Mutter oder der rechtliche Vater die Vaterschaft anfechten, fände die
bei Minderjährigkeit des von der Anfechtung betroffenen Kindes künftig in § 1600 Absatz 3
Satz 3 BGB-E vorgesehene Kindeswohlprüfung selbst dann nicht statt, wenn eine
sozialfamiliäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind bestehen würde. Auch im
Anfechtungsverfahren hätte das Familiengericht mit Ausnahme der Anfechtungsfrist (§ 1600b
BGB) und der leiblichen Abstammung des Kindes von dem ihm als Vater zugeordneten
Mann keine weitergehenden Anforderungen zu prüfen, deren Einhaltung § 1595a BGB-E
nicht sicherstellen würde. Letztlich stehen auch die künftig in § 1600 Absatz 6 Satz 1 und 2
BGB-E vorgesehenen Ausschlussgründe nur einer Anfechtung des rechtlichen Vaters und
der Mutter entgegen, die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind selbst hingegen
verhindern diese nicht. Ist das von der Anfechtung betroffene Kind volljährig, entscheidet auch
bei der Anfechtung durch den leiblichen Vater des Kindes sein Wille über den Ausgang des
Verfahrens.
Um die Voraussetzungen des Anfechtungsverfahrens nicht zu unterlaufen, setzt die
Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft nach Absatz 1 voraus, dass das Kind mit dem
Samen des anerkennenden Mannes gezeugt worden ist (zum Nachweis vergleiche § 44a
PStG-E). Diese Anforderung soll verhindern, dass sich dasselbe Kind mehrfach einer
Änderung der rechtlichen Vaterschaft ausgesetzt sieht. Dies aber wäre möglich, wenn der
Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Die Regelung orientiert sich an dem
Rechtsgedanken aus § 7 Barnelova (norwegisches Kindergesetz), wonach die durch Ehe
mit der Mutter oder durch Anerkennung begründete Vaterschaft durch Anerkennung der
Vaterschaft seitens eines anderen Mannes ersetzt werden kann, wenn die Mutter und der
bisherige Vater schriftlich zustimmen und die Arbeits- und Wohlfahrtsbehörde aufgrund
einer genetischen Abstammungsuntersuchung feststellt, dass der anerkennende Mann der
leibliche Vater des Kindes ist.
Eines Nachweises im Rahmen der Beurkundung der Anerkennungserklärung und der
Zustimmungen bedarf es dazu nicht – dadurch ist auch weiterhin möglich, die Anerkennung
der Vaterschaft vorgeburtlich zu erklären, siehe §§ 1594 Absatz 4, 1595a Absatz 3 Satz 1
BGB-E). Denn anderenfalls müsste damit bis nach der Geburt gewartet werden, weil eine
genetische Abstammungsuntersuchung vorher nicht zulässig ist. Allerdings muss ein
entsprechender Nachweis für die personenstandsrechtliche Eintragung der nach § 1595a
BGB-E begründeten Vaterschaft vorgelegt werden (§ 44a PStG-E).
Die bei einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 2 BGB bestehende
gesetzliche Vermutung, dass der anerkennende Mann auch der leibliche Vater des Kindes ist,
greift nicht ein, wenn dem Kind bereits ein anderer Mann als rechtlicher Vater zugeordnet
ist (so auch § 1600c Absatz 1 BGB für das Anfechtungsverfahren). Schon deshalb ist es
sachnäher, bei der Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft die leibliche Abstammung
des Kindes von dem anerkennenden Mann zur Voraussetzung zu machen. Hinzu kommt,
dass keine neuen Gestaltungsoptionen für missbräuchliche Anerkennungen der
Vaterschaft zu Aufenthaltszwecken geschaffen werden sollen.
§ 1599 Absatz 2 BGB stellte diese Voraussetzung nicht auf. Auch für den dort geregelten
Fall, dass noch vor der Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag rechtshängig gemacht
wird, wird jedoch typisierend angenommen, dass der anerkennende Mann der leibliche
Vater des Kindes ist. Durch den Verzicht auf die Scheidungsakzessorietät der
durchbrechenden Anerkennung werden unnötige Belastungen der Schwangerschaft und der Beteiligten
vermieden, gleichzeitig aber neue Möglichkeiten geschaffen, die missbraucht werden
könnten. Dies gilt es zu verhindern.
Möchte ein Mann rechtlicher Vater eines Kindes werden, das nicht mit seinem Samen
gezeugt wurde, und ist dem Kind ein anderer Mann als Vater zugeordnet, kann dies nur im
Wege einer Annahme als Kind (§§ 1741 ff. BGB) erreicht werden, die strengen
Anforderungen unterliegt. Diese sollen im Interesse des Kindes nicht durch eine durchbrechende
Anerkennung unterlaufen werden.
Die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft setzt das Einvernehmen aller Beteiligten
voraus, mithin des leiblichen Vaters, des rechtlichen Vaters, der Mutter und des Kindes. Hat
das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es der Anerkennung trotz bestehender
Vaterschaft mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nur selbst zustimmen, § 1596
Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 BGB. Erklären die sorgeberechtigte Mutter und unter Umständen
der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater jeweils ihre Zustimmung zur Anerkennung trotz
bestehender Vaterschaft und gilt damit zugleich die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters für das geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als erteilt, § 1596 Absatz 4 Satz 2 und 4 BGB-E, sind diese
auch nach § 1626 Absatz 2 Satz 2 BGB verpflichtet, die Erteilung der Zustimmung für das
Kind mit diesem zu besprechen, soweit dies nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist,
und Einvernehmen mit dem Kind anzustreben.
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt, dass die Vaterschaft, die durch die Anerkennung trotz bestehender
Vaterschaft nach § 1595a Absatz 2 BGB-E rückwirkend entfallen soll, nach § 1592 Nummer 1,
Nummer 2 BGB oder § 1593 BGB bestehen muss.
§ 1599 Absatz 2 BGB sah nur für Fälle der Vaterschaft kraft Ehe eine Öffnung für die
Anerkennung Dritter vor. Um aber die Beteiligten nicht zu unnötigen Anfechtungsverfahren vor
Gericht zu zwingen und zur Stärkung des verfassungsrechtlich von Artikel 6 Absatz 2
Satz 1 GG geschützten Interesses des leiblichen Vaters, auch rechtlicher Vater seines
Kindes zu werden, erscheint es sachgerecht, die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
auch für Fälle der Vaterschaft kraft Anerkennung zu öffnen. § 1595a BGB-E soll daher auch
gelten, wenn die Vaterschaft des dem Kind als Vater zugeordneten Mannes durch
Anerkennung der Vaterschaft begründet wurde und damit künftig nicht mehr nur den Fall einer
Vaterschaft kraft Ehe adressieren. Zwar wird nur der Ehemann der Mutter dem Kind
automatisch zugeordnet (§ 1592 Nummer 1 BGB) und es wäre den Beteiligten möglich
gewesen, auf die Anerkennung der Vaterschaft durch den „falschen“ Mann und die Zustimmung
hierzu zu verzichten. Eine Begrenzung allein auf den Ehefall erscheint gleichwohl wenig
sinnvoll. Die Beteiligten zu einem unnötigen Anfechtungsverfahren vor Gericht zu zwingen,
weil sie die „falsche“ Vaterschaft durch das Unterlassen der Anerkennung hätten verhindern
können, würde unnötig Ressourcen der Justiz binden und klare Entscheidungen verzögern.
Letztlich kann das Kind auch bei einer Anerkennung von einem anderen Mann als dem
Mann gezeugt worden sein, der die Vaterschaft anerkannt hat. Sind sich alle Beteiligten
einig, besteht kein zwingendes Bedürfnis, diese auf ein zeit- und kostenintensives
gerichtliches Verfahren zu verweisen.
Auch Österreich (§ 147 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Norwegen (§ 7
Barnelova, Kindergesetz) lassen die Durchbrechung einer bestehenden Vaterschaft kraft
Anerkennung eines anderen Mannes über die Zuordnung kraft Ehe hinaus zu.
Zu Nummer 2
Die Anerkennung bedarf nach Absatz 1 Nummer 2 der Zustimmung des rechtlichen Vaters,
der im Zuge der Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft die rechtliche Vaterschaft für
das Kind gemäß Absatz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes verliert.
Weitere (Negativ)Voraussetzungen der Zustimmung bestimmen sich nach Absatz 3 sowie
§ 1596 Absatz 3 BGB-E.
Zu § 1595a Absatz 2
Wird die Anerkennung nach § 1595a BGB-E wirksam, ist sie entgegen § 1594 Absatz 2
BGB-E sogleich wirksam. Die Anerkennung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem alle
erforderlichen Erklärungen wirksam abgegeben wurden. Der leibliche Vater tritt dadurch
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes an die Stelle des bisherigen Vaters;
dessen Vaterschaft entfällt rückwirkend.
Zu § 1595a Absatz 3
Absatz 3 verweist für die Zustimmung des rechtlichen Vaters auf die Vorschriften zur
Anerkennungserklärung. Danach kann die Anerkennung weder unter eine Bedingung gestellt
noch befristet werden; sie ist schon vor der Geburt des Kindes möglich (§ 1594 Absatz 3
und 4 BGB). Für die Zustimmung durch einen gewillkürten Vertreter, bei angeordneter
Betreuung und bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit gilt § 1596 Absatz 1 und 2
BGB-E entsprechend (§ 1596 Absatz 3 BGB-E). Auch die Zustimmung des rechtlichen
Vaters bedarf der öffentlichen Beurkundung (§ 1597 Absatz 1 und 2 BGB). Im Übrigen gelten
die in § 1598 Absatz 1 BGB genannten Unwirksamkeitsgründe.
Nach Satz 2 ist die Zustimmung des rechtlichen Vaters nicht erforderlich, wenn dieser
vorverstorben ist. Dies ist vor allem für Fälle nach § 1593 Satz 1 BGB von Bedeutung, kommt
aber auch zum Tragen, wenn die Beteiligten erst längere Zeit nach der Geburt feststellen,
dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater ist. Stimmen alle noch lebenden Personen
der Anerkennung des leiblichen Vaters zu, wäre es nicht erklärlich, die Beteiligten auf das
Anfechtungsverfahren zu verweisen. Ficht der leibliche Vater die Vaterschaft des
rechtlichen Vaters an, würde dieser noch im Zuge des Anfechtungsverfahrens (§ 182 Absatz 1
FamFG) gerichtlich als Vater festgestellt werden. Ficht der rechtliche Vater, die Mutter oder
das Kind die Vaterschaft des rechtlichen Vaters an, kann der leibliche Vater die Vaterschaft
nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens mit Zustimmung der Mutter und des Kindes
anerkennen oder erforderlichenfalls auch gegen deren Willen gerichtlich als Vater
festgestellt werden. Diese Regelung vermeidet im Interesse aller noch lebenden Beteiligten ein
zeit- und kostenintensives familiengerichtliches Verfahren und entlastet insbesondere die
Mutter. Denn diese muss kein Gerichtsverfahren einleiten, wenn ihr Ehemann verstorben
ist, ohne dass er noch vor seinem Tod die Zustimmung zur durchbrechenden Anerkennung
hätte beurkunden lassen können.
Zu § 1596 BGB-E (Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen)
§ 1596 BGB-E enthält Bestimmungen zur Zulässigkeit der Vertretung bei der Erklärung der
Anerkennung und der Zustimmung zur Anerkennung. Die bisherigen Regelungen sind
komplex und sollen besser gegliedert sowie dahingehend angepasst werden, dass die künftig
erforderliche Zustimmung des Kindes keine unnötigen Belastungen für die Beteiligten mit
sich bringt.
Nach Absatz 1 Satz 1 kann ein Mann die Vaterschaft nur selbst anerkennen. Die
Anerkennung ist danach eine höchstpersönliche Willenserklärung, sodass eine Vertretung des
anerkennenden Mannes grundsätzlich ausscheidet. Nach Satz 2 bleibt ein
betreuungsrechtlicher Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB unberührt. Absatz 1 entspricht damit dem
Regelungsgehalt des bisherigen § 1596 Absatz 3 und 4 BGB.
Nach Absatz 2 Halbsatz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen
Minderjährigen abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Vaterschaft mit der Genehmigung des
Familiengerichts in Vertretung für diesen anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer,
bedarf die Anerkennung der Vaterschaft für den geschäftsunfähigen Volljährigen nach
Halbsatz 2 der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Absatz 2 entspricht damit dem
bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 3 BGB.
Nach Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 für die Zustimmung der Mutter und die im
Rahmen einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft erforderlichen Zustimmung des
rechtlichen Vaters nach § 1595a Absatz1 Nummer 2 BGB-E entsprechend. Absatz 3
entspricht damit in Teilen dem bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 4 BGB.
Absatz 4 enthält eine Regelung für die Zustimmung des Kindes, die nach § 1595 Absatz 2
BGB-E künftig bei jeder Anerkennung erforderlich ist. Die Regelung stellt sicher, dass keine
unnötigen Zusatzbelastungen dadurch entstehen, dass die Anerkennung der Vaterschaft
die Zustimmung des Kindes benötigt: Solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder geschäftsunfähig ist, umfasst die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter
auch die Zustimmung im Namen des Kindes und bedarf keiner zusätzlichen Erklärung. Hat
das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es beschränkt geschäftsfähig, ist die
Erklärung des Kindes erforderlich. Die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft
umfasst aber zugleich ihre Zustimmung als gesetzliche Vertreterin zur
Zustimmungserklärung des Kindes. Steht das Kind unter Vormundschaft, so muss schon bisher stets auch
das Kind zustimmen. Ist das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt, erklärt der
Vormund die Zustimmung im Namen des Kindes; ist es älter als 14 Jahre und beschränkt
geschäftsfähig, muss der Vormund der Zustimmung des Kindes gesondert zustimmen.
Zu § 1596 Absatz 1 BGB-E
Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Anerkennung ein vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft. Sie
kann danach grundsätzlich nur von dem Putativvater selbst, nicht aber von einem
gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
Unberührt bleibt nach Satz 2 § 1825 BGB, sollte eine Betreuung unter
Einwilligungsvorbehalt für den anerkennenden Mann angeordnet worden sein.
Zu § 1596 Absatz 2 BGB-E
Abweichend von der Grundregel des Absatz 1 Satz 1 sieht Absatz 2 vor, dass der
gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes die Vaterschaft für diesen anerkennen
kann. Ist der Geschäftsunfähige minderjährig, bedarf der gesetzliche Vertreter dazu der
Genehmigung des Familiengerichts. Ist der Geschäftsunfähige volljährig, ist die
Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Will ein beschränkt Geschäftsfähiger die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, bedarf es
dementgegen keiner ausdrücklichen Regelung. In diesen Fällen richtet sich die
Anerkennung nach § 1596 Absatz 1 Satz 1 BGB-E und den §§ 106 ff. BGB. Danach kann ein
beschränkt Geschäftsfähiger die Vaterschaft nur selbst anerkennen. Eine Vertretung des
beschränkt Geschäftsfähigen ist ausgeschlossen. Als nicht lediglich rechtlich vorteilhafte
Willenserklärung bedarf die Anerkennung des beschränkt geschäftsfähigen Anerkennenden
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 108 BGB. Im Ergebnis entspricht
dies dem bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BGB.
Zu § 1596 Absatz 3 BGB-E
Absatz 3 verweist für die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Absatz 1 BGB-E) und die nur bei
einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft erforderliche Zustimmung des
(bisherigen) rechtlichen Vaters (§ 1595a Absatz 1 Nummer 2 BGB-E) auf die Absätze 1 und 2.
Danach ist eine gewillkürte Vertretung ausgeschlossen. Ist die Mutter oder der rechtliche
Vater geschäftsunfähig, kann ihr oder sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung nur mit
der Genehmigung des Familien- beziehungsweise des Betreuungsgerichts zustimmen.
Ist die Mutter oder der rechtliche Vater beschränkt geschäftsfähig, scheidet eine Vertretung
ebenfalls aus. Die Mutter oder der rechtliche Vater müssen der Anerkennung selbst
zustimmen. Dazu bedürfen sie der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§§ 106 ff. BGB).
Absatz 3 entspricht damit in Ansehung der Zustimmung der Mutter dem bisherigen § 1596
Absatz 1 Satz 4 BGB. Auch für die Zustimmung des rechtlichen Vaters ändert sich durch
die Neuregelung nichts. Denn auch der bisherige § 1599 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB
hat auf § 1596 Absatz 1 Satz 1bis 3 BGB verwiesen.
Zu § 1596 Absatz 4 BGB-E
Absatz 4 enthält eine Regelung für die Zustimmung des Kindes, die nach § 1595 Absatz 2
BGB-E künftig bei jeder Anerkennung erforderlich ist.
Satz 1 ordnet an, dass die Absätze 1 und 2 für die Zustimmung des Kindes entsprechend
gelten. Ist das Kind voll geschäftsfähig, kann es der Anerkennung daher nur selbst
zustimmen. Unberührt bleibt ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB.
Ist das Kind geschäftsunfähig, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung für
das Kind zustimmen. Abweichend von Absatz 2 ordnet Absatz 4 Satz 1 für die Zustimmung
in Vertretung des Kindes aber an, dass der gesetzliche Vertreter seinerseits nicht der
Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts bedarf. Das entspricht im Ergebnis dem
bisherigen § 1596 Absatz 2 Satz 1 BGB.
Satz 2 ordnet für die Zustimmung des beschränkt geschäftsfähigen Kindes, das das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an, dass nur sein gesetzlicher Vertreter in Vertretung des
Kindes der Anerkennung zustimmen kann. Dies entspricht im Ergebnis dem bisherigen
§ 1596 Absatz 2 Satz 1 BGB.
Satz 3 sieht für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat,
wie bisher vor, dass das Kind der Anerkennung nur selbst zustimmen kann, dazu aber der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Dies entspricht Parallelvorschriften im
Adoptionsrecht (dort § 1746 Absatz 1 Satz 3 BGB) sowie im Namensrecht (§ 1617c
Absatz 1 Satz 2 BGB) und wird aufgrund der einschneidenden Folgen der
Vaterschaftsanerkennung auch weiterhin für sachgerecht gehalten.
Satz 4 sieht im Interesse der Vereinfachung vor, dass die Zustimmung der Mutter nach
§ 1595 Absatz 1 Satz 1 BGB die Zustimmung als gesetzlicher Vertreter des Kindes
(Absatz 4 Satz 1 bis 3) beinhaltet, wenn ihr die elterliche Sorge insoweit zusteht. Dies betrifft
sowohl die Zustimmung zur Anerkennung in Vertretung des Kindes als auch die
Zustimmung zur Zustimmung des mindestens vierzehnjährigen Kindes.
Daraus ergibt sich: Steht der Mutter die elterliche Sorge zu, beinhaltet ihre Zustimmung
nicht zugleich die Zustimmung des beschränkt geschäftsfähigen Kindes, sofern dieses das
14. Lebensjahr vollendet hat, sondern nur ihre für die Zustimmung des Kindes erforderliche
Zustimmung als dessen gesetzlicher Vertreter. Dem mindestens vierzehnjährigen Kind wird
damit nicht nur für den Fall, dass ihm ein Vormund bestellt wurde, sondern auch, wenn der
Mutter die elterliche Sorge zusteht, eine tatsächliche Mitentscheidung über die
Anerkennung ermöglicht. Die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden. Vielmehr ist die
Anerkennung schwebend unwirksam, solange das Kind die Zustimmung nicht erklärt und
der Anerkennende die Anerkennungserklärung seinerseits nicht widerrufen hat (§ 1597
Absatz 3 BGB).
Zu Nummer 3 (§ 1597 BGB-E)
§ 1597 BGB-E bestimmt die Form für Anerkennung und Zustimmungen und regelt bisher
den Widerruf der Anerkennungserklärung. In Bezug auf die Form erfolgt keine Änderung,
der Widerruf der Anerkennung der Vaterschaft wird aber gestrichen.
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Überschrift der Vorschrift wurde redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe b (§ 1597 Absatz 1 BGB-E)
Absatz 1 ordnet, wie bisher, an, dass die Anerkennung und sämtliche Zustimmungen der
öffentlichen Beurkundung bedürfen. Die Verwendung des Plurals („Zustimmungen“) trägt
dem Umstand Rechnung, dass die Anerkennung nach § 1595 Absatz 2 BGB-E künftig stets
auch der Zustimmung des Kindes bedarf.
Zu Buchstabe c (Zur Streichung von § 1597 Absatz 3 BGB-E)
Der bisherige Absatz 3 wird im Zuge der Neuregelung gestrichen.
So ist einerseits kein Grund ersichtlich, weswegen der anerkennende Mann – anders als
die Mutter und das Kind – ein Recht zum Widerruf seiner Erklärung haben sollte, sollte
diese ein Jahr nach ihrer Beurkundung noch nicht wirksam geworden sein.
Andererseits besteht kein Bedarf für eine Widerrufsmöglichkeit. Ist der Anerkennende der
leibliche Vater, kann seine Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt werden.
Ist dies wegen einer anderen bestehenden rechtlichen Vaterschaft nicht möglich, schließt
das eine spätere gerichtliche Feststellung nicht aus, wenn die bisherige Vaterschaft durch
Anfechtung beseitigt wird. Da die gerichtliche Feststellung rückwirkend zum Zeitpunkt der
Geburt erfolgt, erreicht der Anerkennende mit einem Widerruf der Anerkennung keine
bessere Rechtsstellung. Erfolgt seine Anerkennung in dem sicheren Wissen, nicht der leibliche
Vater des Kindes zu sein, soll der anerkennende Mann die Vaterschaft, sobald die
Anerkennung wirksam geworden ist, nach § 1600 Absatz 6 Satz 1 BGB-E künftig nicht mehr
anfechten können. Aus Wertungsgründen muss in diesen Fällen auch ein Widerruf der
Anerkennungserklärung ausscheiden. Glaubt der anerkennende Mann der leibliche Vater des
Kindes zu sein oder hält er dies zumindest für wahrscheinlich, obgleich er an seiner
leiblichen Vaterschaft zweifelt, und stellt sich später heraus, dass das Kind von einem anderen
Mann abstammt, kann er die Vaterschaft, sobald die Anerkennung wirksam geworden ist,
im Zuge der Anfechtung beseitigen. Mit der Streichung der Widerrufsmöglichkeit wird die
Verbindlichkeit der Anerkennung der Vaterschaft gestärkt und die verschiedenen
Beteiligten – Anerkennender, Mutter und Kind – werden gleichgestellt. Auch das kann dazu
beitragen, dass eine Anerkennung der Vaterschaft im sicheren Wissen darum, dass ein anderer
Mann leiblicher Vater des Kindes ist, unterbleibt und spätere Anfechtungsverfahren
vermieden werden.
Zu Nummer 4 (§ 1598 BGB-E)
Zu § 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung)
Nach § 1598 Absatz 1 Satz 1 BGB-E sind Anerkennung und Zustimmung nur unwirksam,
wenn sie den Erfordernissen der §§ 1594 Absatz 2, 3 und 5 sowie §§ 1595 bis 1597 BGB-
E nicht genügen.
Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird an die Streichung der Widerrufsmöglichkeit angepasst.
Zu Buchstabe b
Die Normverweise werden redaktionell an die Änderung in § 1594 BGB-E angepasst. Sie
tragen der Einführung der Anerkennungssperre während eines Feststellungsverfahrens in
§ 1594 Absatz 5 BGB-E Rechnung.
Bei dieser Gelegenheit wird außerdem klargestellt, dass ein Verstoß gegen § 1594
Absatz 4 BGB, der eine Anerkennung schon vor der Geburt des Kindes zulässt, § Absatz nicht
Unwirksamkeit der Anerkennung führt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Nummer 5
Zu § 1599 (Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft)
§ 1599 BGB-E wird neu gefasst und enthält eine Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft
und der Mutterschaft.
Absatz 1 greift § 1599 Absatz 1 BGB inhaltlich auf. Danach besteht eine Vaterschaft nach
§ 1592 Nummer 1, Nummer 2 BGB oder § 1593 BGB nicht, wenn das Familiengericht
anlässlich eines Anfechtungsantrags rechtskräftig feststellt, dass der dem Kind bislang als
Vater zugeordnete Mann nicht dessen Vater ist. Die Neufassung verdeutlicht dabei, dass
der erfolgreiche Abschluss des Anfechtungsverfahrens dazu führt, dass die Vaterschaft des
dem Kind als Vater zugeordneten Mannes rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt
entfällt.
Absatz 2 stellt, ohne, dass damit eine Neuerung verbunden wäre, klar, dass die
Mutterschaft nicht der Anfechtung zugänglich ist.
Zu § 1599 Absatz 1 BGB-E
§ 1599 Absatz 1 BGB-E bestimmt die Folgen eines erfolgreichen Anfechtungsantrages: Die
Vaterschaft des dem Kind nach § 1592 Nummer 1, Nummer 2 BGB oder § 1593 BGB als
Vater zugeordneten Mannes entfällt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Während die Rückwirkung bislang dem Wortlaut des § 1599 Absatz 1 BGB entnommen
(„gelten nicht“) und zugleich auf den Umstand gestützt wurde, dass das Kind entweder seit
jeher von dem ihm als rechtlichen Vater zugeordneten Mann abstammt oder dies noch nie
getan hat, stellt Absatz 1 dies nunmehr ausdrücklich klar: Die Anfechtung wirkt ex tunc,
demnach auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.
Zu § 1599 Absatz 2 BGB-E
§ 1599 Absatz 2 BGB-E stellt klar, dass die Mutterschaft nach § 1591 BGB nicht der
Anfechtung unterliegt. Eine Änderung gegenüber dem geltenden Recht ist damit nicht
verbunden.
Dem Kind soll getreu dem tradierten römisch-rechtlichen Grundsatz „mater semper certa
est“ auch weiterhin die Sicherheit gegeben werden, dass ihm von seiner Geburt an mit
der Mutter zumindest eine Person unanfechtbar als Elternteil zugeordnet ist.
Zu § 1600 BGB-E (Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung )
§ 1600 BGB-E enthält eine enumerative und abschließende Aufzählung der
Anfechtungsberechtigten (Absatz 1 Satz 1) und regelt zugleich, unter welchen Voraussetzungen die
Anfechtung im Einzelfall ausgeschlossen ist (Absätze 2 bis 5). Dies ergibt sich künftig auch
aus der Überschrift.
Berechtigt die Vaterschaft anzufechten, sind nach Absatz 1 Satz 1 der rechtliche Vater
(Nummer 1), der mutmaßlich leibliche Vater (Nummer 2), die Mutter (Nummer 3) und das
Kind (Nummer 4).
In Inhalt und Wortlaut entspricht § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB-E dem bisherigen § 1600
Absatz 1 BGB.
Satz 2 stellt (in Verbindung mit den neuen Absätzen 2 bis 5) eine besondere Voraussetzung
für den Fall auf, dass der mutmaßlich leibliche Vater des Kindes die Vaterschaft anficht:
Seine Anfechtung setzt voraus, dass er der leibliche Vater des Kindes ist. Dieses
Erfordernis entspricht dem bisherigen § 1600 Absatz 2 BGB am Ende und § 182 Absatz 1 Satz 1
FamFG-E.
Auch im Folgenden differenziert die Vorschrift danach, wer die Vaterschaft anficht.
Während die Absätze 2 bis 5 (zusammen mit Absatz 1 Satz 2) besondere Voraussetzungen
allein dann bereithalten, wenn der mutmaßlich leibliche Vater das Anfechtungsverfahren
betreibt, gelten die beiden Ausschlussgründe des Absatz 6 nur für den Fall, dass der
rechtliche Vater oder die Mutter die Vaterschaft anfechten.
Erklärt der mutmaßlich leibliche Vater die Anfechtung, unterscheidet die Vorschrift danach,
ob das von der Anfechtung betroffene Kind im maßgeblichen Zeitpunkt volljährig – dann
Absatz 2 – oder minderjährig – dann Absatz 3 bis 5 – ist.
Hat das Kind das 18. Lebensjahr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits
vollendet, soll der Erfolg der Anfechtung seines mutmaßlich leiblichen Vaters davon
abhängen, ob das Kind der Anfechtung widerspricht, Absatz 2. Widerspricht es der Anfechtung
nicht, hat sie Erfolg.
Während der Minderjährigkeit des Kindes ist die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen,
wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung
besteht, vergleiche Absatz 3 Satz 1.
Um dem leiblichen Vater – wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April
2024 gefordert – ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung zu stellen, um auch
der rechtliche Vater seines Kindes zu werden, sieht Satz 2 eine Rückausnahme dazu vor.
Danach ist die Anfechtung nicht ausgeschlossen, wenn
- zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater ebenfalls eine sozial-familiäre
Beziehung besteht (Nummer 1)
- zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater zu einem früheren Zeitpunkt eine
sozial-familiäre Beziehung bestanden hat, deren Abbruch der leibliche Vater nicht
zu vertreten hat (Nummer 2),
- sich der leibliche Vater ernsthaft um den Aufbau einer sozial-familiären Beziehung
zum Kind bemüht hat, damit aber aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen
keinen Erfolg hatte (Nummer 3) oder
- der vor Satz 1 angeordnete Ausschluss der Anfechtung aus einem anderen vom
leiblichen Vater nicht zu vertretenden Grund grob unbillig wäre (Nummer 4).
Sind die Voraussetzungen einer der vorgenannten Fallgruppen erfüllt, hat die Anfechtung
des leiblichen Vaters grundsätzlich Erfolg.
Dies gilt nach Satz 3 ausnahmsweise nicht, wenn das Familiengericht positiv feststellt, dass
der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Absätze 2, 3 und 5 ersetzen den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
9. April 2024 für unvereinbar mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus Artikel 6
Absatz 2 Satz 1 GG erklärten § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB.
Nach dem bisherigen § 1600 Absatz 2 BGB ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den
leiblichen Vater ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater
eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat.
Eine sozial-familiäre Beziehung besteht nach dem bisherigen § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB,
wenn der rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche
Verantwortung trägt oder getragen hat.
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG garantiere einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch
rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, so das Bundesverfassungsgericht. Schließe das
Fachrecht — verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig — die rechtliche Vaterschaft
von mehr als einem Mann aus, müsse dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives
Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft
ermögliche. Dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aber werde nicht hinreichend Rechnung
getragen, wenn seine gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Beziehung zum Kind, das
frühzeitige und konstante Bemühen um die rechtliche Vaterschaft oder der Wegfall einer
sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht
berücksichtigt werden können (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR
2017/21 Leitsatz Nummer 5).
Diesen Vorgaben trägt die Neuregelung in § 1600 BGB-E Rechnung.
Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Mann
tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt. Nach Satz 2 ist die Übernahme tatsächlicher
Verantwortung in der Regel anzunehmen, wenn der Mann mit dem Kind über längere Zeit
in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Absatz 5 greift den bisherigen § 1600 Absatz 3 BGB auf, modifiziert diesen aber insoweit,
als es künftig nur mehr darauf ankommen soll, ob der rechtliche Vater im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt. Hat der
rechtliche Vater ausschließlich in der Vergangenheit tatsächliche Verantwortung für das
Kind getragen und ist die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater
zwischenzeitlich entfallen, soll dies im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. April 2024 künftig nicht mehr ausreichen. Außerdem soll aus der Ehe mit der Mutter
künftig nicht mehr regelhaft auf die Übernahme tatsächlicher Verantwortung geschlossen
werden können. Absatz 5 enthält in Satz 3 nunmehr eine Regelvermutung, nach der
innerhalb des ersten Jahres nach Begründung der rechtlichen Vaterschaft keine sozial-familiäre
Beziehung entsteht.
Ab wann die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater entfallen ist,
bedarf einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Dazu reicht es für sich genommen jedoch nicht aus, dass sich eine sozial-familiäre
Beziehung etwa infolge der Trennung der Eltern verändert hat oder der Vater aus dem
gemeinsamen Haushalt mit dem Kind ausgezogen ist. Auch der Tod des rechtlichen Vaters lässt
eine sozial-familiäre Beziehung nicht automatisch entfallen. Notwendig ist vielmehr, dass
die sozial-familiäre Beziehung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vollständig
entfallen ist.
Auch der persönliche Anwendungsbereich des Absatz 5 hat sich geändert. Denn, während
die Regelung des § 1600 Absatz 3 BGB nur für rechtlichen Vater von Bedeutung war, stellt
die künftige Formulierung „Mann“ sicher, dass Absatz 5 auch dann zur Anwendung gelangt,
wenn die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum mutmaßlich leiblichen Vater nach
Satz 2 in Frage steht.
Absatz 6 greift den Regelungsgedanken von § 1600 Absatz 4 BGB auf und ergänzt diesen
um den Ausschluss der Anfechtung der Vaterschaft kraft Anerkennung bei positiver
Kenntnis der Nichtabstammung. Nach Satz 1 ist die Anfechtung des rechtlichen Vaters
ausgeschlossen, wenn dieser in die künstliche Befruchtung der Mutter mittels Samenspende
eines Dritten eingewilligt hat oder dieser im Zeitpunkt der Anerkennung wusste, dass das
Kind nicht von ihm abstammt. Nach Satz 2 ist die Anfechtung durch die Mutter
ausgeschlossen, wenn sie in ihre künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt
hat oder sie bei der Erklärung der Zustimmung zur Anerkennung wusste, dass das Kind
nicht von dem anerkennenden Mann abstammt. Kann die Mutter die Vaterschaft nach
Absatz 6 Satz 2 nicht selbst anfechten, kann sie die Anfechtung auch nicht in Vertretung des
Kindes erklären.
Zu § 1600 Absatz 1 BGB-E
§ 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB-E enthält eine Aufzählung der zur Anfechtung berechtigten
Personen. Diese entspricht der bisherigen Aufzählung in § 1600 Absatz 1 BGB und ist
abschließend.
Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB-E
Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, ist nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB
der rechtliche Vater des Kindes, folglich der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592
Nummer 1 oder Nummer 2 BGB oder nach § 1593 BGB besteht. Nummer 1 entspricht § 1600
Absatz 1 Nummer 1 BGB.
Wie bisher unterliegt die Vaterschaft kraft Feststellung (§§ 1592 Nummer 3, 1600d BGB)
nicht der Anfechtung. Schließlich ist bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen, die
nach § 184 Absatz 2 FamFG für und gegen alle wirkt, und die von ihrer Rechtskraft an nur
im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens überprüft werden kann, vergleiche § 185a
FamFG-E.
Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E
§ 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E statuiert – wie bisher § 1600 Absatz 1 Nummer 2
BGB – das Anfechtungsrecht des mutmaßlich leiblichen Vaters. Der bisherige Wortlaut der
Vorschrift wird beibehalten.
Um Anfechtungen ins Blaue hinein zu vermeiden, hat der mutmaßlich leibliche Vater auch
weiterhin an Eides statt zu versichern, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit
beigewohnt zu haben.
Gibt der anfechtende Mann eine eidesstattliche Versicherung nicht ab, ist sein
Anfechtungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB-E
Anfechtungsberechtigt nach Nummer 3 ist die Mutter des Kindes (§ 1591 BGB). Dies
entspricht § 1600 Absatz 1 Nummer 3 BGB.
Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB-E
Nach Nummer 4 ist das Kind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Dies entspricht
§ 1600 Absatz 1 Nummer 4 BGB.
Satz 2 normiert eine zusätzliche Begründetheitsvoraussetzung für die Anfechtung der
Vaterschaft durch den mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes nach Satz 1 Nummer 2.
Um zu verhindern, dass das Kind durch die Anfechtung eines außenstehenden Mannes
vaterlos wird, enthält ein Beschluss nach § 182 Absatz 1 FamFG-E, der das Nichtbestehen
der Vaterschaft des dem Kind als rechtlicher Vater zugeordneten Mannes feststellt, stets
die Feststellung der Vaterschaft des anfechtenden Mannes. Satz 2 stellt neben § 182
Absatz 2 Satz 1 FamFG-E sicher, dass die Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater
nur Erfolg hat, wenn das Kind tatsächlich mit seinem Samen gezeugt wurde und dieser im
Zuge des Anfechtungsverfahrens statusfolgenwirksam als Vater des Kindes festgestellt
werden kann.
Satz 2 entspricht § 1600 Absatz 2 BGB am Ende, wonach die Anfechtung durch den
mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes voraussetzt, dass dieser der leibliche Vater des Kindes
ist.
Zu § 1600 Absatz 2 BGB-E
§ 1600 Absatz 2 BGB-E enthält eine Regelung für den Fall, dass der mutmaßlich leibliche
Vater die Vaterschaft anficht und das von der Anfechtung betroffene Kind im Zeitpunkt der
Entscheidungsfindung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Danach ist die Anfechtung
ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht.
Der neue Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Wille des minderjährigen
Kindes proportional zu seinem Alter auch in der nach Absatz 3 Satz 3 beziehungsweise
Absatz 4 vorzunehmenden Kindeswohlprüfung an Bedeutung gewinnt (siehe dazu § 1626
Absatz 2 BGB), während andere Kriterien einschließlich der Interessen der Eltern zunehmend
an Gewicht verlieren. Vor diesem Hintergrund kann das Wohl des Kindes auch im Rahmen
einer Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes nicht mehr den
Ausschlag geben, sobald das Kind volljährig geworden ist. Ist dem Kind bis zu diesem Zeitpunkt
ein bestimmter Mann als rechtlicher Vater zugeordnet gewesen, soll es vor einer
Statusänderung gegen seinen Willen, veranlasst durch einen ausstehenden Dritten, verschont
bleiben.
Ein ähnlicher Maßstabswechsel findet sich auch im Adoptionsrecht. Denn während das
Wohl des minderjährigen Kindes Voraussetzung für den Ausspruch der Annahme auf
Antrag des Annehmenden ist, § 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB, ist im Rahmen der auf Antrag des
Annehmenden und des Anzunehmenden auszusprechenden Volljährigenadoption nur
mehr das Kriterium der sittlichen Rechtfertigung zu prüfen, § 1767 Absatz 1 BGB.
Das alleinige Abstellen auf den Willen des Kindes trägt zugleich dem Umstand Rechnung,
dass das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG mit dem
Volljährigwerden des Kindes erlischt. Weil dies in gleicher Weise für das Elternrecht des
rechtlichen Vaters gilt, haben auch seine Interessen hinter dem Willen des volljährigen
Kindes zurückzutreten.
Nicht zuletzt stellt die Regelung in Rechnung, dass das Kind die Vaterschaft selbst
anfechten kann, ohne weitergehenden Schranken zu unterliegen. So hätte das Familiengericht bei
einer Anfechtung durch das Kind selbst nur zu prüfen, ob die Anfechtung innerhalb der
Anfechtungsfrist erklärt wurde (§ 1600b Absatz 2 Satz 2 BGB-E). Inwieweit eine sozial-
familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater oder zum leiblichen Vater besteht oder
zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Wille
und die Interessen der übrigen Beteiligten.
Zu § 1600 Absatz 3 BGB-E
§ 1600 Absatz 3 BGB-E bestimmt, wann die Anfechtung des leiblichen Vaters Erfolg hat,
solange das von der Anfechtung betroffene Kind minderjährig ist.
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E
Nach § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn zwischen
dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Das entspricht der bisherigen Regelung: Die Anfechtung soll zum Schutz gewachsener
Bindungen im Grundsatz keinen Erfolg haben, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des
Kindes zum rechtlichen Vater besteht.
Die im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
vorgesehene Unterscheidung zwischen den ersten sechs Lebensmonaten und der
anschließenden Lebensphase des Kindes wird aufgegeben und durch eine in Absatz 5 Satz 3
vorgesehene Regelvermutung für das erste Jahr nach Begründung der rechtlichen
Vaterschaft ersetzt (siehe https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzge-
bung/RefE/RefE_Vaterschaftsanfechtung.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Damit wird der
Sorge begegnet, dass familiengerichtliche Anfechtungsverfahren selbst in einfachen Fällen
zu lange dauern könnten und in der Zwischenzeit schutzwürdige Bindungen entstanden
sein können.
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 BGB-E
Da das Bundesverfassungsgericht § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB in seinem
Urteil vom 9. April 2024 für unvereinbar mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG gehalten hat, weil das Fachrecht eine Berücksichtigung nicht
zulässt, inwieweit eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zum leiblichen Vater
besteht, in der Vergangenheit bestanden hat oder sich der leibliche Vater ernsthaft um eine
sozial-familiäre Beziehung bemüht hat (vergleiche etwa Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 Randnummer 103), sieht § 1600 Absatz 3 Satz 2
BGB-E nunmehr aber eine Ausnahme von diesem in Satz 1 geregelten Grundsatz vor, die
die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich benannten Fallgruppen in den Nummern
1 bis 3 aufgreift und um eine Auffangfallgruppe für Ausnahmefälle in Nummer 4 erweitert.
Die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen
hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführen. Gelangt das Gericht
dabei nicht zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen einer der in § 1600 Absatz 3
Satz 3 BGB-E genannten Fallgruppen vorliegen, ist zugunsten des rechtlichen Vaters zu
entscheiden, ohne dass es einer weiteren Abwägung und Kindeswohlprüfung bedarf. Diese
Regelungstechnik soll erreichen, dass die in Abstammungssachen besonders schwierige
Kindeswohlprüfung nur dann durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfüllung einer
Fallgruppe nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, dass die Beibehaltung der Vaterschaft des
bisherigen rechtlichen Vaters für das Kindeswohl nicht erforderlich ist. Anderenfalls sollen die
anderen Beteiligten und vor allem das Kind vor einer Ausforschung des Familienlebens
geschützt werden. Das Familiengericht kann daher materiell-rechtlich nicht offenlassen, ob
eine Fallgruppe erfüllt ist.
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB-E
§ 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB-E adressiert den ausdrücklich vom
Bundesverfassungsgericht beanstandeten Umstand, dass § 1600 Absatz 2 BGB es nicht ermöglicht, zu
berücksichtigen, ob eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zu seinem leiblichen
Vater besteht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte ausgeführt, § 1600 Absatz 2 Alternative 1, Absatz 3
Satz 1 BGB beeinträchtige zur Übernahme von Elternverantwortung bereite leibliche Väter
unangemessen in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG, weil die Regelung
es von vornherein nicht zulasse, das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des
leiblichen Vaters zu seinem Kind […] überhaupt zu berücksichtigen. Damit aber werde der das
Elterngrundrecht leiblicher Väter verstärkenden Wirkung des Familiengrundrechts aus
Artikel 6 Absatz 1 GG nicht und damit dem Elterngrundrecht selbst nicht hinreichend Rechnung
getragen. Das Interesse des leiblichen Vaters am Erhalt der Beziehung zu seinem Kind sei
in Nachwirkung des Schutzes der familiären Verbindung auch dann von Artikel 6 Absatz 1
GG geschützt, wenn ihm die tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind
unmöglich gemacht werde (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 –
1 BvR 2017/21 Randnummer 91).
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGB-E
§ 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGB-E adressiert Situationen, in denen eine sozial-
familiäre Beziehung des Kindes zum leiblichen Vater zu einem früheren Zeitpunkt bestanden
hat und aus ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr fortbesteht.
So komme die das Elterngrundrecht (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG) verstärkende Wirkung
des Familiengrundrechts aus Artikel 6 Absatz 1 GG zugunsten des leiblichen Vaters nach
dem Bundesverfassungsgericht auch dann zum Tragen, wenn seine sozial-familiäre
Beziehung zu seinem Kind aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erloschen sei (Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 Randnummer 92).
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BGB-E
§ 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BGB-E adressiert Fälle, in denen sich der leibliche Vater
ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes bemüht hat, damit aus von ihm
nicht zu vertretenden Umständen keinen Erfolg hatte.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt: Unter Berücksichtigung der nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Artikel 8 EMRK
folgenden Gewährleistungen […] habe die verstärkende Wirkung auch dann Bedeutung,
wenn schon der vom leiblichen Vater angestrebte Aufbau einer sozial-familiären Beziehung
zu seinem Kind aus vom leiblichen Vater nicht verschuldeten Gründen erfolglos bleibe. Für
den leiblichen Vater sei weitgehend unverfügbar, ob die Bindung unverschuldet abbreche
oder gar nicht erst angebahnt werden könne. Vielmehr hänge das Gelingen oder Misslingen
vom Verhalten und den persönlichen Umständen des betroffenen Kindes sowie dessen
rechtlichen Eltern ab. So werde regelmäßig dem Alter des Kindes Bedeutung zukommen,
insbesondere der Fähigkeit, den eigenen Bindungen und Bindungswünschen durch
Willensbekundungen Ausdruck zu verleihen. Zudem sei die Kooperationsbereitschaft der
Mutter und ihr Verhältnis zum leiblichen Vater genauso wie eine mögliche anderweitige
Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person, die eine Elternrolle für das Kind wahrnehme,
typischerweise bedeutsam. Eine Berücksichtigung dieser Gewährleistungen auf Anbahnung
einer Beziehung zwischen einem leiblichen Vater und seinem Kind ermögliche die mittelbar
angegriffene Regelung nicht und beeinträchtige auch deshalb das Elterngrundrecht
leiblicher Väter unangemessen (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April
2024 - 1 BvR 2017/21 Randnummer 92 und 103).
Die ernsthaften Bemühungen um eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes haben im
Interesse des Kindeswohls möglichst frühzeitig und konstant zu erfolgen (vergleiche Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 Randnummer 89).
Allein eine formelle beziehungsweise finanzielle Verantwortungsübernahme reicht hierbei
nicht aus. Es ist auch in tatsächlicher Hinsicht ein frühzeitiges und konstantes Bemühen um
eine Betreuungs- oder sonstige Verantwortungsübernahme festzustellen, die auf Dauer
angelegt erscheint.
Von Belang sind daher Zeitpunkt, Dauer, Frequenz und Intensität der gemeinsamen
Kontakte zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater sowie die fruchtlosen
Kontaktaufnahmen. Hinter diesen Kontakten beziehungsweise Kontaktaufnahmen setzt ernsthaftes
Bemühen seitens des leiblichen Vaters auch die ernsthafte Absicht voraus, künftig tatsächliche
Verantwortung übernehmen zu können. Das Bemühen des Anfechtungsberechtigten um
eine sozial-familiäre Beziehung kann dabei im Einzelfall auch im Lichte der Möglichkeiten
zu bewerten sein, die dem jeweiligen leiblichen Vater nach § 1686a BGB eröffnet sind.
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGB-E
§ 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGB-E enthält eine Härtefallklausel, um auf Situationen
reagieren zu können, in denen die Gesamtbetrachtung aus einer Prüfung der
Erforderlichkeit der Beibehaltung der bisherigen rechtlichen Vaterschaft für das Kindeswohl und der
berechtigten Interessen der Beteiligten ausnahmsweise dennoch zur groben Unbilligkeit
des Anfechtungsausschlusses führen würde, ohne dass dem eine eigene sozial-familiäre
Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind oder ein vergebliches Bemühen darum zu
Grunde liegt.
In der Praxis haben solche Fragen bisher keine Rolle gespielt, könnten aber aufgrund des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 künftig vermehrt diskutiert
werden, so dass vorsorglich eine Härtefallklausel vorgesehen werden sollte.
So erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Kindeswohlprüfung unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Beteiligten auch dann zu einer
fehlenden Erforderlichkeit des Fortbestands der bisherigen rechtlichen Vaterschaft führen könnte,
wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind zwar
besteht, aber durch häusliche oder sexualisierte Gewalt, nachhaltigen Substanzmissbrauch
oder andere gravierende Formen der Vernachlässigung des Kindes stark belastet ist und
das Familiengericht nach § 1666 BGB eine längerfristige Fremdunterbringung des Kindes
prüfen muss. Wird der leibliche Vater in dieser Situation aktiv, weil er die Vaterschaft des
anderen Mannes zwar bisher akzeptiert hat, das Kind dem aber so nicht ausgesetzt sehen
will und deshalb über eine fristgerechte Anfechtung der Vaterschaft die eigene rechtliche
Vaterschaft anstrebt, wäre zumindest eine Einzelfallprüfung durch das Familiengericht
sachgerecht und könnte für alle Beteiligten Härten abwenden. Wenn der leibliche Vater zur
Übernahme der Elternverantwortung bereit ist und der rechtliche Vater verhaltensbedingt
dazu nicht mehr geeignet erscheint, muss die Unterbringung des Kindes bei voraussichtlich
wechselnden Pflegefamilien oder gar in Einrichtungen nicht zwingend die für das Wohl des
Kindes bessere Lösung darstellen. Dann aber sollte die gesetzliche Regelung die
Möglichkeit der Einzelfallprüfung nicht von vornherein versperren.
Es könnte auch andere seltene Ausnahmefälle geben, die einer Einzelfallprüfung geöffnet
werden sollten. Daher wird anstelle einer spezifischen Fallgruppe eine allgemein formulierte
Härtefallklausel vorgesehen. Entscheidend ist allein, dass der eingetretene Umstand vom
leiblichen Vater nicht zu vertreten ist und der Anfechtungsausschluss infolge dieses
Umstands grob unbillig erscheint.
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E
Stellt das Familiengericht fest, dass eine der Fallgruppen erfüllt ist, ist eine
Kindeswohlprüfung vorzunehmen. Regelmäßig dürfte dem Kind daher ein Verfahrensbeistand nach § 174
FamFG zu bestellen sein.
Nach § 26 FamFG hat das Gericht die zur Feststellung der entscheidungserheblichen
Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung
sind die berechtigten Interessen der übrigen Beteiligten zu berücksichtigen. Zugunsten des
rechtlichen Vaters und gegen den anfechtenden leiblichen Vater ist ausweislich des
Wortlauts des § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB nur dann zu entscheiden, wenn das Kindeswohl den
Fortbestand seiner Vaterschaft erfordert. Gelangt das Gericht demnach nicht zu der
Überzeugung, dass der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen der übrigen Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist, ist zugunsten
des leiblichen Vaters zu entscheiden.
Absatz 3 Satz 1 übertragt damit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April
2024 etablierten Maßstab: Werde dem leiblichen Vater als Träger des Elterngrundrechts
die rechtliche Vaterschaft wegen einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft eines anderen
Mannes versagt, müsse dies durch das Überwiegen gegenläufiger geschützter Interessen
anderer Betroffener, insbesondere denjenigen des Kindes, gerechtfertigt sein
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21, Randnummer 48). Damit ist eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung angesprochen, deren Kernelemente die Prüfung der
Erforderlichkeit und der Angemessenheit sind und die im Familienrecht in besonderen Fällen durch
den ausdrücklichen Maßstab „für das Kindeswohl erforderlich“ abgebildet werden. Bei
Absatz 3 Satz 3 beruht der Maßstab auf mehreren Gründen.
Die Erfüllung einer Fallgruppe erhöht das Gewicht des Elternrechts des leiblichen Vaters,
so dass es ebenfalls gewichtiger Umstände bedarf, um sein Elternrecht zu überwiegen und
eine bloße Nützlichkeit der Beibehaltung der bisherigen Vaterschaft für das Kindeswohl
(dem Kindeswohl dient oder am besten entspricht) nicht ausreichen kann. Die Umsetzung
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts erfordert es vielmehr, dem leiblichen Vater eine
solche Chance auf die Anfechtung der Vaterschaft zu eröffnen, die sich realisieren lässt.
Zudem trägt diese Weichenstellung nicht nur dem Umstand Rechnung, dass der
Gesetzgeber bei einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Personen in der Regel
gehalten ist, Abstammung und rechtliche Zuordnung in Einklang zu bringen (Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 Randnummer 45), sondern
auch der Tatsache, dass die Zuordnung des leiblichen Vaters im Zuge des
Anfechtungsverfahrens eine endgültige ist, während die Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu einem
späteren Zeitpunkt von den Verfahrensbeteiligten oder Dritten erneut in Frage gestellt
werden kann.
Hinzu kommt, dass bei einer bestehenden sozial-familiären Beziehung des rechtlichen
Vaters zum Kind die Ausgangslage einer Kindeswohlprüfung für den (mutmaßlich) leiblichen
Vater in der Regel wesentlich schwieriger ist, wenn er nicht zeitgleich auch eine
sozialfamiliäre Beziehung zum Kind pflegt. Um dem leiblichen Vater den Zugang zur rechtlichen
Vaterschaft effektiv zu ermöglichen, wird daher ein strengerer Maßstab vorgesehen. Je
länger die sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind andauert und je
intensiver sie gelebt wird, und je jünger das Kind bei Begründung der rechtlichen Vaterschaft
und der Beziehung ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass ihr Fortbestand für das Wohl des
Kindes erforderlich ist. Die typische, von Geburt des Kindes an bestehende rechtliche
Vaterschaft des nicht leiblichen Vaters wird daher angemessen geschützt, wenn der leibliche
Vater die Anfechtung erst spät einleitet. Ist das Kind schon älter, wenn der rechtliche Vater
ins Leben des Kindes tritt und hat es zu ihm erst eine schwache sozial-familiäre Beziehung
aufgebaut, der leibliche Vater aber immer eine Rolle im Leben des Kindes gespielt, wird
seine Chance in der Anfechtung größer sein.
Im Rahmen der nach Satz 3 erforderlichen Einzelfallprüfung sind auch die berechtigten
Interessen der anderen Beteiligten zu prüfen. Das kann beispielsweise relevant werden,
wenn häusliche Gewalt stattfindet oder stattgefunden hat und bei Beibehaltung oder
Änderung der rechtlichen Vaterschaft diese Gewalt anzuhalten droht. Dabei ist sowohl häusliche
Gewalt durch den leiblichen als auch durch den rechtlichen Vater zu berücksichtigen.
Zu § 1600 Absatz 4 BGB-E
Absatz 4 sieht eine Kindeswohlprüfung für Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft vor,
die nach § 185a FamFG-E wiederaufgenommen wurden.
§ 185a FamFG-E sieht in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine
Möglichkeit zur Wiederaufnahme eines Verfahrens vor, in dem die Anfechtung des
leiblichen Vaters nach § 1600 Absatz 3 BGB-E oder § 1600 Absatz 2 BGB abgewiesen wurde
(vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21,
Randnummer 84, 96 ff.). Ein Restitutionsantrag des leiblichen Vaters ist nach § 185a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 FamFG-E statthaft, wenn er schlüssig macht, dass die sozial-familiäre
Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater nunmehr beendet ist. Auch wenn
der leibliche Vater schlüssig vorträgt, dass zwischen dem Kind und ihm eine sozial-familiäre
Beziehung besteht, ist sein Restitutionsantrag statthaft, vergleiche § 185a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 FamFG-E. In beiden Fällen prüft das Familiengericht im wiederaufgenommenen
Verfahren auf Anfechtung nach § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E, ob tatsächlich eine
sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Stellt es fest,
dass eine solchen Beziehung fehlt, bleibt die Anfechtung des leiblichen Vaters nach § 1600
Absatz 4 BGB-E dennoch ohne Erfolg, wenn der Fortbestand der Vaterschaft des
rechtlichen Vaters unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das
Wohl des Kindes erforderlich ist.
Ohne die in § 1600 Absatz 4 BGB-E in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 1600 Absatz 3
Satz 3 BGB-E vorgesehene Kindeswohlprüfung wäre der leibliche Vater im
wiederaufgenommenen Anfechtungsverfahren aufgrund des Wegfalls der sozial-familiären Beziehung
zwischen Kind und rechtlichem Vater und der so fehlenden Sperrwirkung des § 1600
Absatz 3 Satz 1 BGB-E stets erfolgreich. Diese generelle Konsequenz würde jedoch den
besonderen Härtefällen nicht gerecht, die im Rahmen einer Wiederaufnahme möglich sind.
So ist denkbar, dass die rechtliche Elternschaft für das Kind auch nach Wegfall der
sozialfamiliären Beziehung zum rechtlichen Vater noch identitätsstiftende Bedeutung besitzt.
Solche Konstellationen können beispielsweise entstehen, wenn die sozial-familiäre Beziehung
im Zusammenhang mit dem Tod des rechtlichen Vaters endet. Abhängig von seinem
Lebensalter kann nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater auch
der Wille des Kindes für den Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft sprechen, etwa wenn
ein sich der Volljährigkeit und damit dem Anwendungsbereich des § 1600 Absatz 2 BGB-E
näherndes Kind im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens seinen Widerspruch
gegen die Anfechtung äußert.
Die von § 1600 Absatz 4 BGB-E betroffenen Wiederaufnahmekonstellationen sind
abzugrenzen von denjenigen, in denen das Familiengericht auf einen statthaften
Restitutionsantrag hin feststellt, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem
rechtlichen Vater besteht. In solchen Fällen kommt es über § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E zu
einer Kindeswohlprüfung, wenn der leibliche Vater eine Fallgruppen des § 1600 Absatz 3
Satz 2 BGB-E. In Abgrenzung zwischen der generellen Konstellation einer
Wiederaufnahme und dem Ausgangsverfahren ist schließlich zu betonen, dass im Ausgangsverfahren
bei fehlender sozial-familiärer Beziehung zum rechtlichen Vater keine entsprechende
Kindeswohlprüfung vorzunehmen ist. Die Anwendbarkeit des § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E
setzt insoweit in der Systematik des Absatz 3 voraus, dass eine sozial-familiäre Beziehung
zwischen Kind und rechtlichem Vater besteht. Dieser Unterschied gegenüber § 1600
Absatz 4 BGB-E beruht darauf, dass die Vaterschaft des rechtlichen Vaters im Fall einer
Wiederaufnahme bereits im Ausgangsverfahren durch die Abweisung der Anfechtung des
leiblichen Vaters nach eingehender Prüfung gerichtliche Bestätigung gefunden hat. Eine solche
Bestätigung steht im Ausgangsverfahren gerade aus. Zudem besteht die rechtliche
Vaterschaft in einer Wiederaufnahmekonstellation bereits für einen längeren Zeitraum, in dem
sich das Kind mit Blick auf § 185a Absatz 2 FamFG-E auf den Fortbestand der rechtlichen
Vaterschaft verlassen konnte. Beide Aspekte machen in wiederaufgenommenen Verfahren
Härtefälle wahrscheinlicher, zu deren sachgerechten Auflösung § 1600 Absatz 4 BGB-E
dient.
Zu § 1600 Absatz 5 BGB-E
Nach § 1600 Absatz 5 Satz 1 BGB-E besteht eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des
Absatz 3, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme
tatsächlicher Verantwortung liegt nach Satz 2 regelmäßig vor, wenn der Mann mit dem Kind
längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Diese Regelung soll sowohl
für die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater als auch für die
sozialfamiliäre Beziehung des Kindes zum mutmaßlich leiblichen Vater gelten.
Absatz 5 Satz 1 behält dabei die bisherige Definition der sozial-familiären Beziehung
ebenso bei wie den maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine solche vorliegt.
In Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 kann nur eine
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuell noch bestehende sozial-familiäre
Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater der Anfechtung des mutmaßlich leiblichen
Vaters entgegenstehen. Bestand eine solche Beziehung zu einem früheren Zeitpunkt und
ist sie gleich aus welchen Gründen zwischenzeitlich entfallen, kann dies der Anfechtung
durch den mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes künftig nicht mehr den Erfolg versagen.
Ab wann eine sozial-familiäre Beziehung nicht mehr vorliegt, bedarf einer umfassenden
Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dafür kann beispielsweise der Kontaktabbruch
zwischen dem Kind und diesem von nicht nur unerheblicher Dauer (etwa einem Jahr), die
Einwilligung des Mannes in die Adoption des Kindes oder vergleichbare Umstände
sprechen. Maßgeblich ist, ob im Gesamtbild von der nicht nur vorübergehenden Aufgabe der
gelebten elterlichen Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes auszugehen
ist. Bestand bis zum Todeszeitpunkt des rechtlichen Vaters eine sozial-familiäre Beziehung,
wären Fragen zu deren Fortwirkung ebenfalls im Zuge einer umfassenden Würdigung der
Umstände des Einzelfalls zu beantworten. In Ausnahmefällen kann aufgrund besonderer
Umstände, die die Finalität des Beziehungsabbruchs nahelegen, auch ein kürzerer
Zeitraum ausreichen, um vom Wegfall der sozial-familiären Beziehung auszugehen, soweit
Kindeswohlgründe nicht ein weiteres zeitliches Zuwarten erforderlich machen. Der Auszug des
rechtlichen Vaters aus dem vormals gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wird in aller
Regel für sich genommen nicht genügen, den Wegfall der sozial-familiären Beziehung
anzunehmen, insbesondere dann nicht, wenn er weiterhin regelmäßig Umgang mit dem Kind
hat. Anders kann es sein, wenn das Kind jeden Umgang mit dem bisherigen rechtlichen
Vater ablehnt oder wegen des Verhaltens des rechtlichen Vaters eine Fremdunterbringung
des Kindes oder ein längerer Umgangsausschluss angeordnet werden musste.
Bei der Frage des Wegfalls der sozial-familiären Beziehung hat das Familiengericht eine
Gesamtbetrachtung anzustellen, um den Grundrechten der Beteiligten angemessen
Rechnung tragen zu können. Die sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum
minderjährigen Kind kann der Anfechtung auf Antrag des leiblichen Vaters nur dann
entgegenstehen, wenn Pflege und Erziehung des Kindes durch den rechtlichen Vater überhaupt
stattfinden und Bindungen des Kindes ihm gegenüber bestehen, anderenfalls muss die
Übernahme von Pflege und Erziehung durch den dazu bereiten leiblichen Vater und die
notwendige Vorstufe – sein Zugang zur rechtlichen Vaterschaft – ermöglicht werden.
Absatz 5 Satz 2 greift zwar § 1600 Absatz 3 Satz 2 Alternative 2 BGB (längeres
Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft), nicht mehr aber § 1600 Absatz 3 Satz 2
Alternative 1 BGB (Ehe mit der Mutter des Kindes) auf, lässt es demnach nicht mehr ausreichen,
dass die Mutter mit dem Mann verheiratet ist, um die Übernahme tatsächlicher
Verantwortung für das Kind anzunehmen, sollte das Kind nicht zugleich über einen längeren Zeitraum
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Für die Qualität der Beziehung
des Kindes zu dem in Frage stehenden Mann ist nicht damit nicht mehr die Form der
Beziehung zwischen der Mutter und ihm, sondern das tatsächliche Zusammenleben
entscheidend. Dabei kann es auch ausreichen, wenn das Kind abwechselnd im Haushalt der Mutter
und des Mannes gelebt hat.
Absatz 5 Satz 3 enthält die Regelvermutung, dass im ersten Jahr nach Begründung der
rechtlichen Vaterschaft noch keine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist. Der rechtliche
Vater kann diese Vermutung widerlegen, wenn er Umstände darlegt, die zur Entstehung
einer sozial-familiären Beziehung auch innerhalb des ersten Jahres beigetragen haben. Ob
in Abweichung von der Regelvermutung eine sozial-familiäre Beziehung besteht, bedarf
einer familiengerichtlichen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls. Die hierzu in
der familiengerichtlichen Rechtsprechung etablierten Maßstäbe bleiben durch die
gesetzlichen Änderungen unberührt.
Wird die rechtliche Vaterschaft kraft Ehe oder vorgeburtlicher Anerkennung unmittelbar zum
Zeitpunkt der Geburt des Kindes wirksam, kann zur Begründung auf die Bindungstheorie
verwiesen werden. Kinder haben demnach mit Ende des ersten Lebensjahres spezifische
Bindungen zu einer oder mehreren primären Bindungsperson(en) aufgebaut (so der
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen in seiner Stellungnahme,
vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21,
Randnummer 14). Nach der Regelvermutung ist anzunehmen, dass eine sozial-familiäre Beziehung
in der Regel vor Ablauf eines Jahres noch nicht entstanden ist – insoweit weicht der Entwurf
vom Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ab,
der eine starre Abgrenzung anhand der ersten sechs Lebensmonate des Kindes
vorgesehen hatte.
Bei einer nachgeburtlichen Anerkennung kommt es für die Begründung der rechtlichen
Vaterschaft im Sinne des Satz 3 auf den Zeitpunkt an, zudem alle erforderlichen Erklärungen
vorliegen (Anerkennungserklärung und Zustimmungen, §§ 1592 Nummer 2, 1594, 1595
Absatz 1 und 2, 1595a, 1596 Absatz 2 bis 4 BGB-E). Auch hier kann für den rechtlichen
Vater und insbesondere aber auch das minderjährige Kind die Dauer eines Jahres als
Regelzeitraum für den Aufbau einer sozial-familiären Beziehung angenommen werden. So
brauchen beispielsweise auch Stiefkinder und Stiefeltern längere Zeit, um sich
wechselseitig als Kind und Eltern zu verstehen.
Vor diesem Hintergrund gibt die Regelvermutung in Satz 3 klare Orientierung und kommt
zum Tragen, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vortragen und das Familiengericht
keine abweichenden Erkenntnisse hat. Sie erlaubt aber zugleich, bei entsprechendem
Vortrag auf eine individuell abweichende „Entwicklungsgeschwindigkeit“ der Beziehung oder
einen Beginn der sozial-familiären Beziehung vor Begründung der rechtlichen Vaterschaft
einzugehen (etwa dann, wenn die Anerkennung der Vaterschaft erst mehrere Jahre nach
Beginn des Zusammenlebens mit dem Kind erfolgt). Dies wäre durch eine starre zeitliche
Regelung zum Vorliegen einer sozial-familiäre Beziehung – wie sie noch im
Referentenentwurf vorgesehen war – nicht möglich. Auch der Besorgnis, dass im Verlauf des
Anfechtungsve
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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