Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2997
21. Wahlperiode 01.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
A. Problem und Ziel
Durch Urteil vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) hat das
Bundesverfassungsgericht § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für
unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt und
zugleich die Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch
bis zum 30. Juni 2025 angeordnet. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 hat das
Bundesverfassungsgericht die Fortgeltungsanordnung bis zum Inkrafttreten einer
Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026 verlängert. § 1600 BGB
regelt, wer eine Vaterschaft anfechten kann. § 1600 Absatz 2 und 3 BGB stellen
zusätzliche Anforderungen auf, wenn ein mutmaßlich leiblicher Vater die
Vaterschaft eines anderen Mannes anficht, um selbst gerichtlich als Vater festgestellt
zu werden und die Elternverantwortung auszuüben. Mit dem Wegfall von § 1600
Absatz 2 und 3 Satz 1 BGB fehlen die Maßstäbe für die Prüfung einer solchen
Anfechtung, so dass die Familiengerichte nicht mehr entscheiden können. Das
Bundesverfassungsgericht hat zugleich entschieden, dass dem leiblichen Vater
ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm die
Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Es besteht daher dringender
gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Inhaltlich muss die Regelung so gestaltet werden, dass ein „Wettlauf um die
Vaterschaft“ vermieden beziehungsweise sachgerecht aufgelöst werden kann.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16
„Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen
Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei.
B. Lösung
Der Entwurf bleibt in den Bahnen des bisherigen Abstammungsrechts; er ändert
das Zwei-Eltern-Prinzip nicht und behält auch die Typisierungen bei der
Zuordnung der rechtlichen Vaterschaft (Ehemann oder Anerkennung der Vaterschaft)
bei.
Der Entwurf schlägt mehrere Maßnahmen vor, um die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu
vermeiden beziehungsweise sachgerecht aufzulösen. Im Zentrum steht eine
Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den
leiblichen Vater, um abhängig vom Lebensalter des Kindes den Grundrechten aller
Beteiligten angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehören Anpassungen in § 1600
BGB und eine dazu passende Ausweitung der Anhörung des Kindes in
Anfechtungsverfahren nach § 175 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Um dem
leiblichen Vater nach Wegfall der die Anfechtung sperrenden sozial-familiären
Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater eine „zweite Chance“ zu
ermöglichen, wird die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des rechtskräftig
abgeschlossenen Anfechtungsverfahrens vorgesehen.
Ergänzt wird dies um folgende Regelungen, die Anfechtungssituationen oder
Anfechtungsverfahren verhindern sollen, wo dies möglich erscheint: eine Sperre der
Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens
zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes, die Ausweitung der
Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller
Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters, die Stärkung der Rolle
des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft, eine größere Unattraktivität
einer „Sperrvaterschaft“ und einzelne weitere Klarstellungen und Anpassungen.
Zentral ist die Neuregelung der Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen
Vater des Kindes, wenn zwischen dem Kind und dem bisherigen rechtlichen Vater
eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Ist das Kind bei der Anfechtung schon
volljährig, soll es auf seinen Widerspruch ankommen. Ist das Kind minderjährig,
soll die Anfechtung eingeschränkt sein, wenn zwischen dem Kind und dem
rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Besteht keine solche
Beziehung, soll die Anfechtung wie bisher möglich sein und nur von der Einhaltung der
Anfechtungsfrist abhängen. Ansonsten soll die sozial-familiäre Beziehung
grundsätzlich die Anfechtung ausschließen, es sei denn, die Voraussetzungen einer der
besonderen Fallgruppen, die auf die bisherige Beziehung des leiblichen Vaters
zum Kind und seine Bemühungen darum abstellen, sind erfüllt. Liegen die
Voraussetzungen für eine Anfechtung vor, soll das Familiengericht zudem eine
Kindeswohlprüfung vornehmen und darüber entscheiden, ob der Fortbestand der
rechtlichen Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der
Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Neuregelung gilt auch für die aufgrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts oder des seinerzeit laufenden Verfahrens ausgesetzten Verfahren zur
Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den mutmaßlich leiblichen
Vater. Auf eine dies ausschließende Übergangsregelung wird verzichtet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich der jährliche Zeit- und Sachaufwand
geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ändert sich nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Bund und Länder inklusive Kommunen) erhöht sich der
jährliche Erfüllungsaufwand geringfügig.
F. Weitere Kosten
Für die Justiz der Länder fällt (tätigkeitsbezogener) Aufwand von insgesamt
15 000 Euro an.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 7. November 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1594 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Eine Anerkennung, die nach Einleitung eines Verfahrens erfolgt, in dem die Vaterschaft eines
anderen Mannes als des Anerkennenden für das Kind festgestellt werden soll, ist nicht wirksam, solange das
Verfahren anhängig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Niederschrift des
Gerichts nach § 180 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklärt.“
2. Die §§ 1595 und 1596 werden durch die folgenden §§ 1595 bis 1596 ersetzt:
§ 1595„
Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben
ist.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.
(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 1595a
Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2
wirksam, wenn
1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und
2. der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.
(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen
Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.
(3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die
Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.
§ 1596
Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
(1) Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. § 1825 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes
für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter
ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(3) Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach
§ 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht
bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die
Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige
Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als
abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.“
3. § 1597 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 1597„
Form“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 1598 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 1598„
Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594
Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen.“
5. Die §§ 1599 und 1600 werden durch die folgenden §§ 1599 und 1600 ersetzt:
§ 1599„
Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
(1) Stellt das Familiengericht auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig fest, dass der dem Kind nach
§ 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater des Kindes
ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt des Kindes.
(2) Die Mutterschaft ist unanfechtbar.
§ 1600
Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt
zu haben,
3. die Mutter und
4. das Kind.
Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes
ist.
(2) Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn
das Kind der Anfechtung widerspricht.
(3) Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen,
wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593
besteht, eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Dies gilt nicht, wenn
1. zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung
besteht,
2. zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigen früher eine sozial-familiäre Beziehung bestanden
hat, die aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr andauert,
3. der Anfechtungsberechtigte sich ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind bemüht
hat, damit aber aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen keinen Erfolg
hatte oder
4. der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen, die der Anfechtungsberechtigte nicht zu vertreten
hat, grob unbillig wäre.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Wird ein Verfahren auf Grund eines Restitutionsantrags nach § 185a des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederaufgenommen
und ist die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592
Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, beendet, ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Fortbestand
der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes
erforderlich ist.
(5) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann für das Kind
tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn
der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In der Regel liegt
noch keine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft nach § 1592
Nummer 1 oder 2 oder § 1593 vor weniger als einem Jahr begründet wurde.
(6) Die Anfechtung des Mannes, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593
besteht, ist ausgeschlossen, wenn der Mann bei Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von
ihm abstammt, oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche
Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Die Anfechtung durch die Mutter ist
ausgeschlossen, wenn sie bei Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von dem
Anerkennenden abstammt oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch
künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Kann die Mutter nach Satz 2 nicht
anfechten, kann sie das Kind bei der Anfechtung der Vaterschaft auch nicht vertreten.“
6. § 1600a Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) „ Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.
(3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.
(4) Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14.
Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters.
(5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des
Vertretenen dient.“
7. § 1600b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt,
die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des
§ 1600 Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der
Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den
Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie endet nicht vor der Vollendung des 21.
Lebensjahres. Satz 2 gilt nicht, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen
Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft anficht.“
c) Die Absätze 3 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die
Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem
Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Die Frist beginnt nicht vor dem Wegfall der
Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte selbst von den
Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 oder § 1600
gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der
Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1
Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(5) Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es
unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1
erneut.“
Artikel 2
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 44a Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft“.
2. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des
Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, zu einer solchen Erklärung.“
3. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
Zur Prüfung der leiblichen Abstammung des Kindes von dem anerkennenden Mann nach § 1595a
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen
Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes, dem zufolge der anerkennende Mann der
leibliche Vater des Kindes ist.“
4. Nach § 47 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eintragungen auf Grund einer Anerkennung, die nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht wirksam war, sind zu berichtigen, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes durch
Gerichtsbeschluss festgestellt wird.“
5. Nach § 63 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Ist die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft erfolgt, so darf abweichend von § 62 Auskunft
aus einem und Einsicht in ein in die Sammelakten aufgenommenes Ergebnis einer genetischen
Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nur dem Anerkennenden, der Mutter, dem Kind
und dem anderen Mann, dessen Zustimmung nach § 1595a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist,
erteilt werden.“
Artikel 3
Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung
Die Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 335) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nummer 1112.1 Spalte 3 Buchstabe a der Anlage wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem
1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer
öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur
Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB und
Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder“.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 185 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater“.
2. In § 171 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
gestrichen.
3. § 175 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich
anhören.“
4. § 176 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören.“
5. § 180 wird durch den folgenden § 180 ersetzt:
§ 180„
Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
(1) Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des
Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die erforderlichen Zustimmungen.
(2) Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft für ein Kind kann
ein anderer Mann als derjenige, dessen Feststellung beantragt ist, die Anerkennung der Vaterschaft für das
betroffene Kind nur in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des mit der Sache befassten Gerichts
erklären. Die Anerkennungserklärung nach Satz 1 darf nur aufgenommen werden, wenn der Anerkennende
durch Vorlage eines Gutachtens über eine durchgeführte genetische Untersuchung zur Klärung der
Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachgewiesen hat, dass er leiblicher Vater des Kindes ist.“
6. § 182 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder
§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden.“
7. Nach § 185 wird der folgende § 185a eingefügt:
„§ 185a
Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
(1) Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss, auch
dann statthaft, wenn
1. die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592
Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, beendet ist oder
2. zwischen dem Kind und dem Antragsteller eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der
Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung wegen des Bestehens
einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde.
(2) Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 kann frühestens zwei Jahre nach einem rechtskräftigen
Beschluss, der den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
abweist, gestellt werden. Wurde ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als unzulässig verworfen
oder hat das Familiengericht aufgrund eines Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf Anfechtung
der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erneut abgewiesen, kann ein neuer
Restitutionsantrag nach Absatz 1 frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft dieser Entscheidung gestellt werden.
(3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die
etwa erforderliche Zustimmungserklärung des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, des
Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über
die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,“.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch Urteil vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) hat das Bundesverfassungsgericht § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
erklärt und zugleich die Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni
2025 angeordnet. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltungsanordnung
bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026 verlängert. § 1600 BGB regelt,
wer eine Vaterschaft anfechten kann. Das sind der rechtliche Vater (Absatz 1 Nummer 1), der mutmaßlich
leibliche Vater (Absatz 1 Nummer 2), die Mutter (Absatz 1 Nummer 3) und das Kind (Absatz 1 Nummer 4).
§ 1600 Absatz 2 und 3 BGB stellt zusätzliche Anforderungen auf, wenn ein mutmaßlich leiblicher Vater die
Vaterschaft eines anderen Mannes anficht, um im Zuge des Anfechtungsverfahrens selbst als Vater festgestellt zu
werden und die Elternverantwortung auszuüben. Hat die Anfechtung des leiblichen Vaters Erfolg, stellt das
Familiengericht fest, dass der leibliche Vater der rechtliche Vater des Kindes ist und dieser den bisherigen
rechtlichen Vater rückwirkend aus seiner Rolle als rechtlicher Vater verdrängt.
Mit dem Wegfall von § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 BGB fehlen die Maßstäbe für die Prüfung einer solchen
Anfechtung, so dass die Familiengerichte nicht mehr entscheiden können. Das Bundesverfassungsgericht hat
zugleich entschieden, dass dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss,
das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Es besteht daher dringender gesetzgeberischer
Handlungsbedarf.
Inhaltlich muss die Regelung so gestaltet werden, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden
beziehungsweise sachgerecht aufgelöst werden kann.
Die Problemlage der Konkurrenz zweier Väter ist allerdings nicht auf die Anfechtungssituation selbst begrenzt.
Vielmehr sind eine Reihe weiterer abstammungsrechtlicher Regelungen dafür verantwortlich, dass
Anfechtungssituationen überhaupt entstehen. Das beginnt mit den Grundeinstellungen, die das Bundesverfassungsgericht
hinterfragt, aber letztlich nicht beanstandet hat:
– Zwei-Eltern-Prinzip, so dass ein Kind nur eine Mutter und einen Vater haben kann, wenn sichergestellt ist,
dass die Regelung im Regelfall zur Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt,
– Verzicht auf eine Überprüfung der leiblichen Abstammung im Einzelfall und gesetzliche Typisierung, dass
der Ehemann der Mutter oder der Mann, der die Vaterschaft anerkennt, der leibliche Vater sein wird und
dem Kind deshalb als rechtlicher Vater zugeordnet wird (§ 1592 Nummer 1 und 2 BGB),
– wenn die rechtliche Vaterschaft von der leiblichen Vaterschaft ausnahmsweise abweicht, muss eine
Anfechtungsmöglichkeit für den leiblichen Vater bestehen, die hinreichend effektiv eine Chance auf Zugang zur
rechtlichen Vaterschaft für ihn eröffnet.
Besonders zu beleuchten sind Fallgestaltungen, in denen ein anderer Mann kollusiv mit der Mutter
zusammenwirkt, um dem leiblichen Vater die rechtliche Vaterschaft zu versperren oder in denen sich alle Beteiligten
(einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters) einig sind, dass der leibliche Vater auch der rechtliche Vater des
Kindes sein soll.
So kann die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters durch eine parallel erfolgende
Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann verhindert werden. Denn der Feststellungsantrag des
leiblichen Vaters wird unzulässig, wenn ein anderer Mann als der leibliche Vater des Kindes, der als rechtlicher Vater
festgestellt werden soll, während des laufenden Feststellungsverfahrens die Vaterschaft mit Zustimmung der
Mutter anerkennt.
Wollen Mutter, anerkennender Mann und rechtlicher Vater einvernehmlich erreichen, dass der leibliche Vater
rechtlicher Vater wird, erscheint der Weg über das gerichtliche Anfechtungsverfahren unnötig kompliziert und
bindet Ressourcen der Justiz, ohne dass ein Streit zu entscheiden wäre. Es gibt zwar mit § 1599 Absatz 2 BGB
eine Regelung, die eine Anfechtung entbehrlich macht; damit die Anerkennung der Vaterschaft durch einen
anderen Mann als den Ehemann der Mutter aber wirksam wird, muss vor Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag
für die Ehe anhängig gemacht worden sein (sogenannte Dreier-Erklärung). Wollen Ehemann und Mutter an der
Ehe, aber nicht an der Vaterschaft festhalten, bleibt bisher nur die Anfechtung.
Darüber hinaus ist bei einem jugendlichen Kind, das unter mütterlicher Sorge steht, bisher nicht vorgesehen, dass
es selbst der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen muss, während es auf die Zustimmung des unter
Vormundschaft stehenden Kindes ankommt und auch im Adoptionsverfahren das jugendliche Kind bereits zustimmen
muss. Das ermöglicht es, auch bei einem jugendlichen Kind noch eine von der leiblichen Vaterschaft abweichende
Vaterschaft gegen den Willen des Kindes zu begründen und eröffnet damit zugleich eine mögliche
Anfechtungssituation.
Hinzu kommen einige weitere Regelungen im Bereich der Anfechtung der Vaterschaft, die durch die
Rechtsprechung so stark weiter entwickelt wurden, dass die Beteiligten den Gesetzestext ohne rechtliche Beratung nicht
mehr verstehen, was sie davon abhalten kann, schnell die richtigen Erklärungen abzugeben und eine rechtliche
Vater-Kind-Zuordnung zu begründen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 („Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“) bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf bleibt in den Bahnen des bisherigen Abstammungsrechts; er ändert das Zwei-Eltern-Prinzip nicht
und behält auch die Typisierungen bei der Zuordnung der rechtlichen Vaterschaft (Ehemann oder Anerkennung
der Vaterschaft) bei. Eine Mehrelternschaft, wie sie das Bundesverfassungsgericht für möglich erklärt hat, wird
nicht vorgeschlagen. Mit ihr wären zahlreiche bisher ungelöste Folgefragen verbunden, etwa welche
Auswirkungen sich auf Sorgerecht, Unterhaltsrecht oder Erbrecht ergeben und wie im öffentlichen Recht und ganz generell
im öffentlichen Bereich damit umgegangen werden soll. Aus diesen Gründen wird eine Mehrelternschaft
abgelehnt.
Ebenso ausgeschlossen ist es, das Abstammungsrecht auf eine rein leibliche Abstammung, die stets bei
Begründung der Vaterschaft im Einzelfall überprüft wird, umzustellen. Damit wären erhebliche Kosten und Belastungen
für die Beteiligten verbunden, insbesondere für die Mütter unmittelbar nach Geburt des Kindes.
Damit steht der Entwurf vor der Aufgabe, im Wesentlichen die Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes
durch den leiblichen Vater so zu öffnen, dass sie den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird,
und zugleich einen „Wettlauf um die rechtliche Vaterschaft“ zu vermeiden.
Der Entwurf schlägt dazu mehrere Maßnahmen als Paket vor.
1. Überblick
a) Im Zentrum steht eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch
den leiblichen Vater, um abhängig vom Lebensalter des Kindes den Grundrechten aller Beteiligten
angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehören Anpassungen in § 1600 BGB und eine dazu passende
Ausweitung der Anhörung des Kindes in Anfechtungsverfahren nach § 175 Absatz 2 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG). Um dem leiblichen Vater nach Wegfall der die Anfechtung sperrenden sozial-familiären
Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater beziehungsweise bei Bestehen einer sozial-familiären
Beziehung zwischen dem Kind und ihm selbst eine „zweite Chance“ zu ermöglichen, wird die Möglichkeit
zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsverfahrens vorgesehen.
b) Ergänzt wird dies um Regelungen, die Anfechtungssituationen oder Anfechtungsverfahren verhindern
sollen, wo dies möglich erscheint.
aa) Das ist zum einen die Regelung (§ 1594 Absatz 5 BGB-E), dass während eines anhängigen
gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft kein anderer Mann die Vaterschaft
wirksam anerkennen kann, es sei denn, dieser andere Mann ist nachweislich der leibliche Vater des
Kindes. Da die Anerkennung der Vaterschaft und die dazugehörigen Zustimmungen vor
unterschiedlichen Stellen beurkundet werden können und das Familiengericht in der Regel nichts davon
erfährt, soll die Ausnahme von der Anerkennungssperre nur greifen, wenn die Anerkennung der
Vaterschaft unter Nachweis der leiblichen Abstammung vor dem Familiengericht erklärt wird, das
das Feststellungsverfahren führt.
bb) Zweitens wird die bisherige Regelung der „Dreier-Erklärung“ aus § 1599 Absatz 2 BGB von der
Notwendigkeit der Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens vor Geburt entkoppelt und in
§ 1595a BGB-E zu einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft weiterentwickelt. Sie soll
unabhängig davon möglich sein, ob der bisherige rechtliche Vater als Ehemann oder durch
Anerkennung der Vaterschaft rechtlicher Vater geworden ist und keiner Frist unterliegen. Im Gegenzug
soll sie nur wirksam sein, wenn der Anerkennende nachweislich der leibliche Vater des Kindes ist.
Nur in diesem Fall hätte er alternativ auch mit einer Anfechtung der Vaterschaft Erfolg haben
können. Das verhindert eine missbräuchliche Nutzung dieser Anerkennungsmöglichkeit und
vermeidet im Interesse des Kindes zudem, dass der Anerkennende später noch einmal durch einen
anderen rechtlichen Vater verdrängt werden kann.
cc) Drittens wird die Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft gestärkt, so dass ein
jugendliches Kind durch Ablehnung seiner Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft
verhindern kann, dass statt des leiblichen Vaters ein anderer Mann rechtlicher Vater wird. Bisher setzt
dies voraus, dass das Kind nicht unter mütterlicher Sorge, sondern unter Vormundschaft steht oder
volljährig ist; die Regelungen sollen nun angeglichen werden (Änderungen in den §§ 1595 und
1596 BGB-E).
dd) Viertens wird eine reine „Sperrvaterschaft“ unattraktiver gemacht, indem § 1600 Absatz 6 Satz 1
BGB-E künftig die Anfechtung der Vaterschaft für den rechtlichen Vater ausschließt, wenn er im
Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes
ist. Eine entsprechende Regelung wird für die Mutter vorgesehen, so dass auch sie die Vaterschaft
nicht anfechten kann, wenn sie der Anerkennung der Vaterschaft im Wissen darum, dass ein
anderer Mann leiblicher Vater ist, zugestimmt hat. Entscheiden sich Mutter und Mann bewusst für
eine solche rechtliche Vaterschaft, sollen sie die damit verbundene Verantwortung im Interesse
des Kindes ebenso tragen wie dann, wenn das Kind im Wege einer künstlichen Befruchtung mittels
Samenspende eines Dritten gezeugt wird und sie darin eingewilligt haben.
ee) Die Regelungsvorschläge werden ergänzt um einzelne Klarstellungen sowie um kleinere
Anpassungen bei der Berechnung der Anfechtungsfrist. So soll die Anfechtungsfrist für Heranwachsende
künftig einheitlich erst zu ihrem vollendeten 21. Lebensjahr ablaufen (gleich ob sie
heranwachsende Kinder oder heranwachsende junge Eltern sind) (Änderungen in § 1595 Absatz 1, § 1600a,
§ 1600b Absatz 2 und 3 BGB-E).
2. Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater des Kindes („erste Chance“)
Die zentrale Neuregelung betrifft die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater.
a) Die Regelung, dass nur der leibliche Vater erfolgreich die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten
kann, wird in § 1600 Absatz 1 Satz 2 BGB-E verschoben. Sie gilt unabhängig vom Alter des Kindes
und weiteren Kriterien, die die Anfechtung einschränken, und soll sicherstellen, dass das Kind im
Ergebnis einer solchen Anfechtung einen rechtlichen Vater hat – den leiblichen Vater – oder den
bisherigen rechtlichen Vater behält.
b) § 1600 Absatz 2 BGB-E regelt den vom Bundesverfassungsgericht nicht diskutierten Fall, dass das
Kind im Zeitpunkt der Anfechtung der Vaterschaft volljährig ist. In diesem Fall ist § 1600 Absatz 2
BGB bisherige Fassung ebenfalls anwendbar gewesen und hat zu einem Ausschluss der Anfechtung
geführt. Weil die Vorschrift insgesamt außer Kraft tritt, ist auch für diese Konstellation eine gesetzliche
Neuregelung erforderlich. Da die Elternrechte mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erloschen sind,
wird dem Willen des erwachsenen Kindes entscheidende Bedeutung beigemessen: Widerspricht es der
Anfechtung durch den leiblichen Vater, soll die Anfechtung erfolglos sein, anderenfalls hat die
Anfechtung Erfolg. Auf eine sozial-familiäre Beziehung kommt es für ein volljähriges Kind nicht mehr an.
c) Die Öffnung der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater des Kindes für Fälle eines noch
minderjährigen Kindes wird neu in § 1600 Absatz 3 BGB-E geregelt. Hier bleibt es dabei, dass die
sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind erhebliche Bedeutung hat.
Dabei wird jedoch weiter differenziert:
– Ist das Kind minderjährig, hat der rechtliche Vater aber keine sozial-familiäre Beziehung zum
Kind, wird die Anfechtung wie bisher ohne weitere Prüfung zugelassen.
– Ist das Kind minderjährig, sperrt die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und
Kind (wie bisher) grundsätzlich die Anfechtung. Dazu gilt nunmehr, dass in der Regel noch keine
sozial-familiäre Beziehung vorliegt, wenn die rechtliche Vaterschaft vor weniger als einem Jahr
begründet wurde (§ 1600 Absatz 5 BGB-E). Die Sperre aufgrund der sozial-familiären Beziehung
zwischen rechtlichem Vater und Kind gilt aber künftig nicht mehr absolut, hier bedarf es einer
Öffnung für bestimmte Fallgruppen.
– Die Öffnung soll nur in vier Fallgruppen stattfinden, von denen drei den vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 2024 selbst benannten Sachverhalten entsprechen, in denen
ein vollständiger Ausschluss der Anfechtung unangemessen ist und die vierte eine eng umgrenzte
Härtefallklausel bildet:
– (1) Besteht zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind ebenfalls eine sozial-familiäre
Beziehung,
– (2) bestand zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind früher eine sozial-familiäre
Beziehung und ist sie erloschen, ohne dass der leibliche Vater das zu vertreten hat,
– (3) hatte sich der leibliche Vater ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind
bemüht, ist damit aber gescheitert, ohne dass er das zu vertreten hat oder
– (4) ist der Ausschluss der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater aus einem
anderen Grund, den er nicht zu vertreten hat, grob unbillig.
– Rechtsfolge davon, dass eine Fallgruppe erfüllt ist, ist aber nicht zwingend, dass die Anfechtung
des leiblichen Vaters Erfolg hat. Vielmehr wird dann eine Kindeswohlprüfung vorgenommen.
Ergibt diese Prüfung, dass der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft unter Berücksichtigung der
berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist, dann bleibt die
Anfechtung durch den leiblichen Vater auch in den Fallgruppen erfolglos, ansonsten hat sie Erfolg.
Das ermöglicht es, die Intensität und Dauer sowie die Bedeutung der sozial-familiären
Beziehungen für das Kind oder die sonstigen Gründe im Einzelfall zu beleuchten.
– Indessen wird die Ablehnung der Anfechtung durch den leiblichen Vater künftig erneut auf den
Prüfstand gestellt werden können, wenn die sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum
rechtlichen Vater später wegfällt, so dass die nicht leibliche, rechtliche Vaterschaft eine geringere
Beständigkeit aufweisen kann. Das erhöht die Anforderungen, um die zu einer dauerhaften
Vaterschaft führende Anfechtung auszuschließen.
– Ist keine Fallgruppe erfüllt, sperrt die sozial-familiäre Beziehung weiterhin die Anfechtung durch
den leiblichen Vater. Das Familiengericht muss dann keine Kindeswohlprüfung oder
Interessenabwägung im Einzelfall vornehmen.
d) Die gesetzliche Regelung und Typisierung der sozial-familiären Beziehung wird künftig in § 1600
Absatz 5 BGB-E geregelt und auf den Fall konzentriert, dass die Beziehung aktuell besteht. Vermutet wird
die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung für das Kind nur noch in dem Fall, wenn das Kind und
der rechtliche Vater in einem Haushalt zusammenleben. Das schließt es nicht aus, auch in anderen
Fällen eine sozial-familiäre Beziehung festzustellen.
3. Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater („zweite Chance“)
Das Bundesverfassungsgericht fordert in seinem Urteil den Zugang des leiblichen Vaters zur rechtlichen
Vaterschaft auch nach dem Wegfall einer zunächst sperrenden sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen
Vater. Da die Familiengerichte die Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung bisher im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geprüft haben, kann die Forderung nur so verstanden
werden, dass das Bundesverfassungsgericht eine nach der familiengerichtlichen Entscheidung wegfallende
sozialfamiliäre Beziehung berücksichtigt sehen will. Das Elternrecht des leiblichen Vaters wird dauerhaft durch die
Zuordnung der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes beschränkt und dies bedarf einer fortdauernden
Rechtfertigung.
Der Entwurf sieht dazu folgende Regelung vor: Es soll eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgelehnten
Anfechtungsverfahrens zugelassen werden, wenn die Anfechtung wegen § 1600 Absatz 3 BGB-E abgelehnt wurde
und die sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nunmehr weggefallen ist
beziehungsweise eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und den leiblichen Vater besteht (§ 185a
FamFG-E). Um Altfällen Rechnung zu tragen, wird dies klarstellend auch auf Altfälle erstreckt (§ 185a Absatz 1
Satz 2 FamFG-E). Die Wiederaufnahme ist erforderlich, um die Rechtskraft der früheren Entscheidung zu
durchbrechen. Denn die rechtliche Vaterschaft wird im Abstammungsrecht stets zum Zeitpunkt der Geburt begründet;
auch die Anfechtung wirkt auf die Geburt zurück (klargestellt in Neufassung § 1599 Absatz 1 BGB-E). Würde
eine Regelung nur für die Zukunft nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung getroffen, bliebe der bisherige
rechtliche Vater aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt rechtlicher Vater.
Damit würde das Recht des leiblichen Vaters auf Anerkennung seiner Vaterschaft durch den Staat für diesen
vergangenen Zeitraum nicht gewährleistet. Anders als in Kindschafts- oder Adoptionssachen bedarf es deshalb
einer Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens (statt einer neuen Entscheidung für die Zukunft), um die
„zweite Chance“ angemessen umzusetzen.
Kein Fall der Wiederaufnahme ist es, wenn der rechtliche Vater nach einer früheren Gerichtsentscheidung, die
die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater wegen einer sozial-familiären Beziehung abgelehnt
hatte, seinerseits (oder auf Veranlassung von Mutter oder Kind) durch Anfechtung aus seiner Vaterschaft
ausgeschieden und inzwischen ein Dritter durch Anerkennung der Vaterschaft Vater geworden sein sollte. In diesem
Fall könnte der leibliche Vater erstmals die Vaterschaft des Dritten anfechten, einer ausdrücklichen Regelung
bedarf dies nicht.
4. Weitere Regelungen
Die weiteren Regelungsbausteine werden im Besonderen Teil näher erläutert.
5. Altfälle
Das neue Recht soll nach Inkrafttreten alle noch nicht erlassenen Entscheidungen und abgeschlossenen
Beurkundungen prägen. Auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte soll es keine Auswirkungen haben, von
diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen.
Im Allgemeinen sieht der Entwurf keine Übergangsregelung vor. Damit kommt die Neuregelung zur Anfechtung
der Vaterschaft durch den mutmaßlich leiblichen Vater (und anderer Teilregelungen) inhaltlich in allen Fällen zur
Anwendung, die nach Inkrafttreten gerichtlich zu entscheiden sind oder bei denen danach Beurkundungen
vorzunehmen sind. Damit wird insbesondere erreicht, dass die derzeit ausgesetzten Anfechtungsverfahren nach neuem
Recht entschieden werden können und nicht – wie typische Übergangsregelungen es vorsehen würden – noch
nach bisherigem Recht erfolglos blieben. Das brächte keine Vorteile, weil dann eine Wiederaufnahme der
Verfahren beantragt werden könnte und das Familiengericht ohnehin erneut und nach neuem Recht entscheiden
müsste.
Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass das Wiederaufnahmeverfahren nach § 185a Absatz 1 Satz 2 FamFG-E
auch dann zugelassen wird, wenn nach bisherigem Recht die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen
Vater nach § 1600 Absatz 2 BGB ausgeschlossen war. Das erfasst Fälle, die vor Inkrafttreten der Neuregelung
rechtskräftig nach bisherigem Recht entschieden worden waren. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts fordert
die Möglichkeit einer „zweiten Chance“, schränkt sie aber zeitlich nicht ein.
Hinsichtlich der Anerkennung der Vaterschaft kommt es vor allem darauf an, ob sie im Zeitpunkt des
Inkrafttretens wirksam war (und zur Vater-Kind-Zuordnung geführt hat) oder nicht. Bereits wirksame Anerkennungen der
Vaterschaft bleiben wirksam. Anders verhält es sich, wenn die Anerkennung der Vaterschaft bei Inkrafttreten
noch nicht wirksam war, insbesondere bei schwebender Unwirksamkeit. Dann gilt das neue Recht für die
Beurteilung, ob die Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist.
Es besteht daher kein Bedürfnis für weitere Übergangsregelungen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte
beeinflusst worden. Änderungen des Entwurfs gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz beruhen auf den im Rahmen der Ressort-, Länder- und Verbändebeteiligung
abgegebenen Stellungnahmen und greifen geäußerte Kritik insoweit auf, wie sie berechtigt erscheint.
IV. Alternativen
Im Ergebnis bestehen keine ernsthaft zu verfolgenden Alternativen.
Mehrelternschaft oder ein streng an der leiblichen Abstammung ausgerichtetes Abstammungsrecht wurden als
Handlungsalternativen verworfen (siehe oben unter II.).
Nach Prüfung wurden auch drei andere Alternativen verworfen.
1. Uneingeschränkte Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater
So wäre es zwar theoretisch in Betracht gekommen, die Anfechtung durch den leiblichen Vater innerhalb der
Anfechtungsfrist ohne weitere Einschränkungen zuzulassen. Diese Variante ließe sich textlich auch schlank durch
Bestätigung der Streichung von § 1600 Absatz 2 und 3 BGB (dann vollständig) umsetzen. Ein so weitreichendes
Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters könnte jedoch zu stark in die Grundrechte des Kindes, des rechtlichen
Vaters oder der Mutter eingreifen. Zugleich ist jedenfalls aus politischer Sicht die wichtige Rolle sozialer
Vaterschaft und einer frühzeitigen Verantwortungsübernahme durch Väter zu betonen, die bei einem zu weitgehenden
Anfechtungsrecht für mutmaßlich leibliche Väter rechtliche Väter von ihrem Engagement für Pflege und
Erziehung des Kindes abhalten könnte.
2. Fristenlösungen
In der Fachdiskussion wurde zudem eine Fristenlösung vorgeschlagen, die in unterschiedlichen Ausgestaltungen
das Bundesverfassungsgerichtsurteil eine Abkehr von der Prüfung einer sozial-familiären Beziehung und eine
Entscheidung allein nach der Einhaltung bestimmter Fristen treffen wollen, um über diesen Weg zu erreichen,
dass eine verfestigte sozial-familiäre Beziehung gegen eine Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater
geschützt wird. Soweit allerdings kenntnisunabhängig laufende Fristen vorgeschlagen werden, würde dies zu
einer gegenüber dem status quo noch weiteren Verkürzung der Chance des leiblichen Vaters auf die rechtliche
Vaterschaft führen, insbesondere wenn der bisherige rechtliche Vater und das Kind zueinander keine sozial-
familiäre Beziehung haben. Das gilt auch für Vorschläge zur Verkürzung der Anfechtungsfrist nur für den leiblichen
Vater, während sie im Übrigen bei zwei Jahren ab Kenntnis bleiben solle. Zudem hatte die vorgeschlagene
Fristenlösung keine „zweite Chance“ vorgesehen und auch inhaltlich abgelehnt, um eine verfestigte sozial-familiäre
Beziehung (auch nach ihrem Wegfall) zu schützen. Diese Alternative ist jenseits der offensichtlichen
Abweichungen von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch nicht besser. Sie erleichtert es, dem Kind seine
leibliche Abstammung zu verschweigen (weil „niemand“ mehr die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann,
sobald das Kind vier oder fünf Jahre alt geworden ist) und kann dann die Entwicklung der Persönlichkeit des
Kindes stärker belasten als die anderen Alternativen.
Zu starre Rechtsfolgen würden ebenso eintreten, wenn für die Annahme einer sozial-familiären Beziehung strikte
Mindestfristen vorgegeben würden. So wäre zwar denkbar, mit einer Beziehungsdauer von fünf (oder mehr)
Jahren zu operieren, bevor sie die Anfechtung durch den leiblichen Vater ausschließen kann. Damit wäre aber in
beide Richtungen eine Berücksichtigung von Besonderheiten der kindlichen Entwicklung ausgeschlossen und
insbesondere auch regelungsbedürftig, wie sich beispielsweise eine längere Fremdbetreuung des Kindes
(Schulinternat, Großelternbetreuung wenn die Eltern im Ausland arbeiten, Trennung der Eltern und seltener Kontakt
usw.) auf die Fristberechnung auswirken soll. Hinzu kommt, dass sich dieselben Fragen auch für eine
sozialfamiliäre Beziehung des leiblichen Vaters stellen würden. Auch diese Variante einer Fristenlösung wurde daher
verworfen.
3. Diskussionsentwurf von Dezember 2024
Das BMJ hatte zudem im Diskussionsentwurf für eine Reform des Abstammungsrechts im Dezember 2024 eine
offenere Interessenabwägung (Billigkeitsprüfung) vorgeschlagen, die stets bei Bestehen einer schutzwürdigen
sozial-familiären Beziehung zur Anwendung kommen sollte und bei Minderjährigkeit des Kindes als
Kindeswohlprüfung ausgestaltet war. Diese Alternative aber hat in praktischer Hinsicht nicht überzeugen können, was
in zahlreichen fachlichen Gesprächen mit Justiz, Anwaltschaft und weiteren Fachkreisen bestätigt wurde.
Beanstandet wurde insbesondere das Fehlen greifbarer Kriterien. Zudem besteht kein Bedürfnis, stets bei Bestehen
einer sozial-familiären Beziehung eine Kindeswohlprüfung durchzuführen, weil die Chance eines leiblichen
Vaters auf Zuordnung aus Gründen des Kindeswohls eigentlich so gut wie nie besteht, wenn er nicht selbst eine
sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat oder hatte. Es erscheint wenig sinnvoll, die Beteiligten dann einem
solchen Verfahren auszusetzen und die staatlichen und sachverständigen Ressourcen in Anspruch zu nehmen, so
dass dies auf bestimmte Fallgruppen reduziert werden sollte.
Für den Fall des erwachsenen Kindes wurde im Diskussionsentwurf eine offene Billigkeitsprüfung vorgeschlagen;
ihr gegenüber erweist sich die nun vorgeschlagene Anbindung an den geäußerten Willen des Kindes (Widerspruch
erhoben oder nicht) als besser handhabbar und vorhersehbar.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des BGB und des FamFG aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 GG (Bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren und das Notariat).
Für die Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG (Personenstandswesen).
Für die Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Bürgerliches Recht) als reine
Folgeänderung zur Änderung des BGB.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. In völkerrechtlicher Hinsicht zu beachten sind im Wesentlichen
nur die allgemeinen menschenrechtlichen Vorgaben aus den Artikeln 6, 8 und 14 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Vorgaben aus den Artikeln 2, 3, 6, 7, 8 und 9 sowie weiterer
Artikel des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (VN-
KRK) und die Vorgaben weiterer Übereinkommen der Vereinten Nationen. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat zu abstammungsrechtlichen Fragestellungen verschiedene Entscheidungen getroffen, die sich
insbesondere auf die Stellung leiblicher Väter und deren Zugang zur rechtlichen Vaterschaft, die Möglichkeit der
Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, die Überwindung entgegenstehender Rechtskraft bei nachträglichen, auf
genetischer Abstammungsuntersuchung beruhenden Beweismitteln, dem Zugang des Kindes zu Informationen
über seine genetische Abstammung und weiteren Aspekten bezogen. Der Entwurf ist auch damit vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf vereinfacht die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft eines leiblichen Vaters, wenn die Mutter des
Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Bisher muss vor der Geburt des Kindes entschieden werden,
ob ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet wird oder ob die Korrektur der Vaterschaft mittels fristgebundener
gerichtlicher Anfechtung der Vaterschaft betrieben werden soll. Künftig gibt es auch einen Weg ohne Anrufung
des Familiengerichts.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu
gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben. Die Einführung eines differenzierten Systems
von Abwägungskriterien für die Anfechtung der Vaterschaft durch den mutmaßlich leiblichen Vater schafft einen
transparenten Rahmen, der die Rechte aller Beteiligten berücksichtigt.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in
einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 1595a BGB-E;
Anerkennung trotz
bestehender
Vaterschaft
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
0
Zeitaufwand:
0 Minuten
Sachaufwand:
0 Euro
0
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
geringfügig 0
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
geringfügig 0
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ändert sich nicht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 1594
Absatz 5
BGB-E;
Ankerkennungssperre
während
laufendem
Feststellungsverfahren
Land
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
0 0 Euro 0
3.2
§ 1595a
BGB-E;
Anerkennung trotz
bestehender
Vaterschaft
Land
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
0 0 Euro 0
3.3
§ 1595a
BGB-E;
Anerkennung trotz
bestehender
Vaterschaft (im
Ausland)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
0 0 Euro 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.4
§ 1600
Absatz 2, 3, 6
BGB-E;
neue
Ausschlussgründe für
eine
Anfechtung
Land
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
0 0 Euro 0
Summe (in
Tsd. Euro)
geringfügig 0
davon
Bund
geringfügig 0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
geringfügig
0
5. Weitere Kosten
Durch die einzuführende Ankerkennungssperre während laufendem Feststellungsverfahren (§ 1594 Absatz 5
BGB-E), die Möglichkeit zur Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft (§ 1595a BGB-E) sowie
die neuen Ausschlussgründe für eine Anfechtung (§ 1600 Absatz 6 BGB-E) können künftig
Anfechtungsverfahren vermieden werden. Wie groß die Anzahl der Verfahren vor den Familiengerichten sein wird, die künftig durch
die Neuregelungen nicht mehr anfallen, kann nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Die Anzahl der
Gerichtsverfahren in Abstammungssachen in den letzten 6 Jahren in Deutschland ist rückläufig. So wurden im Jahr 2018
13 182 Verfahren in Abstammungssachen vor den Amtsgerichten bundesweit erledigt (s. Statisches Bundesamt,
Rechtspflege, Familiengerichte 2018, S. 18, unter: https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DE-
Heft_mods_00128312). Im Jahr 2023 betrug die Anzahl an solchen Verfahren 10 196 (s. Statisches Bundesamt,
Rechtspflege, Statistischer Bericht, Statistik über Familiensachen 2023, Tabellenblatt 24241-03, unter:
www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/_inhalt.html#_4g9imw444). Der Mittelwert der letzten 6
Jahre beträgt rund 11 850 Verfahren jährlich. Unter der Annahme, dass infolge der oben genannten Neuregelung
eine Anzahl von Verfahren vermieden werden kann, die höchstens 9% des gesamten Verfahrensaufkommens in
Familiensachen entspricht (= ca. 1070 Verfahren im Jahr), sowie unter Zugrundelegung einer mittleren
Bearbeitungszeit pro Verfahren von ca. 140 Minuten (s. pwc, 2014, Anlagenband zur Fortschreibung der Basiszahlen zur
Personalbedarfsbemessung für die Ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaft, S. 205, unter:
https://justiz.thueringen.de/fileadmin/TMMJV/Service/pebbsy/fortschreibung2014_anlagenband.pdf), kann
Amtsgerichten bundesweit ein (tätigkeitsbezogener) Aufwand von bis zu 173 000 Euro erspart werden.
Dem gegenüber steht Mehraufwand in der gerichtlichen Praxis durch die Ausweitung der Verpflichtung zur
persönlichen Anhörung von Eltern und Kindern in § 175 Absatz 2 FamFG-E. Unter der Annahme, dass die Ersetzung
der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer
Probeentnahme (§ 169 Nummer 2 FamFG) höchstens 2 Prozent und Anfechtungsverfahren (§ 169 Nummer 4 FamFG)
höchstens 20 Prozent am Mittelwert der Abstammungssachen der letzten 6 Jahre (11 850 Verfahren, siehe oben)
ausmachen, ergibt sich eine Zahl von ca. 2 600 jährlich betroffenen Verfahren. Hieraus ergibt sich unter
Zugrundlegung der Annahme, dass die Verfahren durch die Anhörungen einer um durchschnittlich 60 Minuten erhöhten
Bearbeitungszeit unterliegen, (tätigkeitsbezogenen) Mehraufwand von bis zu 180 000 Euro jährlich.
Dazu kommt geringfügiger Mehraufwand infolge von möglichen Neuzugängen aufgrund des Restitutionsantrags
gegen einen nach § 1600 Absatz 3 BGB-E zurückweisenden Beschluss (§ 185a FamFG-E). Unter der Annahme
von ca. 100 Neuzugängen im Jahr kann eine (tätigkeitsbezogene) Belastung von bis zu 8 000 Euro jährlich für die
Justiz der Länder verursacht werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder auf die Wirtschaft. Ob die
geänderte Bewertung einer sozial-familiären Beziehung zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater
gleichstellungspolitische Auswirkungen hat, bleibt abzuwarten
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Neuregelungen ist nicht angezeigt. Sie zielen darauf ab, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und einen etwaigen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu vermeiden beziehungsweise
sachgerecht aufzulösen. Diese sind auf Dauer angelegt, auch und gerade da es um die Klärung eines zentralen
Rechtsstatus des Kindes geht, der Grundlage für zahlreiche Folgefragen im Recht ist – wie beispielsweise der
Staatsangehörigkeit – und deshalb nicht einfach wieder entfallen kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 1594 Absatz 5 BGB-E)
§ 1594 Absatz 5 BGB-E wird neu eingeführt.
Die Regelung dient dazu, die Anerkennung der Vaterschaft zu verhindern, wenn ein gerichtliches Verfahren zur
Feststellung der Vaterschaft eingeleitet worden ist und die Feststellung des mutmaßlich leiblichen Vaters durch
die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann überholt werden könnte. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) einen möglichen „Wettlauf“ um die rechtliche
Vaterschaft kritisch gesehen (vergleiche Randnummer 93). Absatz 5 bildet damit einen Teil der Umsetzung des
Urteils.
Die Vorschrift schützt den mutmaßlich leiblichen Vater eines Kindes in seinem verfassungsrechtlich geschützten
Interesse, rechtlicher Vater seines Kindes zu werden (zuletzt: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024
– 1 BvR 2017/21). Ziel ist es, den mutmaßlich leiblichen Vater, der ein Feststellungsverfahren betreibt oder gegen
den es sich richtet, vor einer überholenden Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann zu schützen.
Das Primat des laufenden Feststellungsverfahrens existiert auch im polnischen Recht, dort in Artikel 72 § 2
Kodeks rodzinny i opiekuńczy – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch.
Weil der mutmaßlich leibliche Vater mit der Einleitung eines Feststellungsverfahrens zunächst alles seinerseits
Erforderliche getan hat, um rechtlicher Vater des mutmaßlich mit seinem Samen gezeugten Kindes zu werden,
und er Verzögerungen bei der Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrags an die übrigen Beteiligten nicht
zu vertreten hat, soll die Anerkennung eines anderen Mannes nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 BGB-E immer dann
nicht wirksam sein, wenn sie erklärt wird, nachdem der leibliche Vater das Feststellungsverfahren durch
Einreichung des Feststellungsantrags bei Gericht anhängig gemacht hat.
§ 1594 Absatz 5 FamFG-E erfasst die Anerkennung als Zuordnungstatbestand im Sinne des § 1592 Nummer 2
BGB. Das anhängige Feststellungsverfahren sperrt die Zuordnung durch Anerkennung. Wenn einer zuvor
erklärten Anerkennungserklärung bei Eintritt der Anhängigkeit noch nach §§ 1595 Absatz 1 und 2, 1596 Absatz 2 bis
4 BGB-E erforderliche Zustimmungen fehlen, bleibt die Anerkennung schwebend unwirksam, auch wenn die
Zustimmungen im Laufe des Feststellungsverfahrens nachgeholt werden.
Anders als § 1600 Absatz 2 bis 5 BGB-E und § 185a Absatz 1 FamFG-E, die erst auf der Sekundärebene ansetzen,
adressiert § 1594 Absatz 5 Satz 1 BGB-E die Primärebene und zielt damit darauf ab, das Konkurrieren zweier
Männer um die rechtliche Vaterschaft von vornherein zu vermeiden und dadurch Fälle wie denjenigen zu
verhindern, der Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 war
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21).
§ 1594 Absatz 5 BGB-E trägt Situationen Rechnung, in denen der mutmaßlich leibliche Vater eines Kindes durch
Einleitung eines Feststellungsverfahrens alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um rechtlicher Vater
seines Kindes zu werden. Nach geltendem Recht kann ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft erschwert
oder sogar dauerhaft unmöglich gemacht werden, indem ein anderer Mann die Vaterschaft während des laufenden
Feststellungsverfahrens mit Zustimmung der Mutter anerkennt. In diesen Fällen hat der Feststellungsantrag des
leiblichen Vaters keinen Erfolg, denn das Nichtbestehen der Vaterschaft eines anderen Mannes ist
Verfahrensvoraussetzung. Durch die Anerkennung ist der Feststellungsantrag unzulässig geworden. Dem mutmaßlich
leiblichen Vater bleibt in diesen Fällen einzig die Möglichkeit, die Vaterschaft des anderen Mannes im Wege der
Anfechtung zu beseitigen, um im Zuge des Anfechtungsverfahrens selbst als Vater festgestellt zu werden
(vergleiche § 182 Absatz 1 FamFG). Bislang scheiterte der Erfolg der Anfechtung aber oftmals daran, dass der andere
Mann bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut hatte,
die der Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater bislang ausnahmslos entgegenstand (vergleiche
§ 1600 Absatz 2 BGB).
Mit der Neuregelung soll das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, auch rechtlicher
Vater seines Kindes zu werden, gestärkt werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass der anerkennende
Mann kollusiv mit der Mutter des Kindes ausschließlich zu dem Zweck zusammenwirkt, die Feststellung des
leiblichen Vaters als rechtlicher Vater zu verhindern. Die Regelung dient zugleich dem Schutz des Kindes vor
einem emotional belastenden, zeit- und kostenintensiven Anfechtungsverfahren.
Wird der anerkennende Mann trotz schwebender Unwirksamkeit seiner Anerkennung im Geburtenregister
eingetragen und führt das bei Anerkennung schon anhängige Feststellungsverfahren zum Erfolg, ist das
Geburtenregister nach § 47 Absatz 1 Satz 4 PStG-E zu berichtigen. Dabei ist § 1598 Absatz 2 BGB zu beachten.
Weil das Familiengericht dem Geburtsstandesamt des Kindes nicht mitteilt, dass ein Feststellungsverfahren
anhängig ist, und § 47 Absatz 1 Satz 4 PStG-E die vereinfachte Berichtigung des Geburtenregisters nach
rechtskräftigem Abschluss eines im Zeitpunkt der Anerkennungs- beziehungsweise Zustimmungserklärungen anhängigen
Feststellungsverfahrens vorsieht, treffen das Geburtsstandesstandesamt keine weitergehenden Prüfpflichten bevor
es eine Anerkennung im Geburtenregister nachvollzieht.
Durch die Formulierung („eines anderen Mannes“) wird sichergestellt, dass die Verfahrensbeteiligten das
Feststellungsverfahren einvernehmlich beenden können, indem der mutmaßlich leibliche Vater des Kindes die
Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter und des Kindes anerkennt.
Der Wortlaut („nicht wirksam, solange“) stellt klar, dass eine Anerkennung, die während eines anhängigen
Feststellungsverfahrens erfolgt, nicht nichtig, sondern lediglich schwebend unwirksam ist. Bleibt das
Feststellungsverfahren erfolglos, wird die Anerkennung mit Rechtskraft des ablehnenden Beschlusses wirksam und der
anerkennende Mann dem Kind rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt als Vater zugeordnet.
Dies bedeutet auch, dass die Beurkundung der Anerkennung und der Zustimmungen stattfinden kann, ohne auf
die Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens achten zu müssen. Da die Anerkennung mehrere beurkundete
Erklärungen voraussetzt und diese zu verschiedenen Zeitpunkten erklärt werden können, ist die hier gefundene
Lösung einer Kontrolle erst im Geburtsstandesamt und auch dort erst nach Bekanntwerden der Anhängigkeit eines
Feststellungsverfahrens auch nicht ungewöhnlich.
Weil die Beurkundung einer Anerkennungserklärung demnach nicht verhindert werden soll und § 1594 Absatz 5
Satz 1 BGB-E nur die schwebende Unwirksamkeit der Anerkennung anordnet, treffen die zur Beurkundung
berufenen Stellen mit Ausnahme des mit dem Feststellungsverfahren befassten Familiengerichts, die in aller Regel
keine Kenntnis von dem anhängigen Feststellungsverfahren haben, keine weitergehenden Prüfpflichten. Aus
diesem Grund hat auch der Mann, der eine Anerkennungserklärung trotz eines anhängigen Feststellungsverfahrens
abgeben möchte, gegenüber der beurkundenden Stelle keinen (Negativ-)Beweis zu erbringen, dass kein
Feststellungverfahren anhängig ist.
Eine Ausnahme zu der von Satz 1 angeordneten schwebenden Unwirksamkeit der Anerkennung während des
anhängigen Feststellungsverfahrens soll nach Satz 2 gelten, wenn die Anerkennung zur Niederschrift desjenigen
Familiengerichts erklärt wird, bei dem das Feststellungsverfahren anhängig ist und das Kind nachweislich mit
dem Samen des Mannes gezeugt wurde, der die Vaterschaft für das Kind anerkennen möchte. In diesen Fällen ist
die Anerkennung sogleich wirksam.
Die Ausnahme setzt voraus, dass die Anerkennung zur Niederschrift des Familiengerichts erklärt wird, bei dem
das Feststellungsverfahren anhängig ist. Der anerkennende Mann hat dazu ein auf eigene Kosten eingeholtes
Abstammungsgutachten im Sinne des § 17 des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GenDG)
vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass das Kind mit seinem Samen gezeugt wurde.
Satz 2 bringt die widerstreitenden Interessen der Beteiligten angemessen in Ausgleich. Die Ausnahmeregelung
ist erforderlich, weil die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Mann,
dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden soll, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. Vielmehr
kann es sein, dass der leibliche Vater des Kindes im Wege der Anerkennung versucht, rechtlicher Vater seines
Kindes zu werden. Steht fest, dass das Kind mit dem Samen des anerkennenden Mannes gezeugt wurde, wäre es
nicht sachgerecht, ihn auf den antragsabweisenden Beschluss zu verweisen. Spiegelbildlich ist der Mann, der das
Feststellungsverfahren betreibt oder gegen den es sich richtet, nicht schutzwürdig, wenn das Kind nicht mit
seinem Samen gezeugt wurde. Denn sein Feststellungsantrag hätte keinen Erfolg. Gerade weil es im Interesse des
Kindes liegt, möglichst frühzeitig rechtlich zwei Eltern anfechtungsfest zugeordnet zu bekommen, besteht kein
Grund, ihm, wenn auch nur zeitweise, den leiblichen Vater als rechtlichen Vater vorzuenthalten. Siehe dazu auch
die Begründung zu § 180 Absatz 2 FamFG-E.
Zu Nummer 2 (§§ 1595 bis 1596 BGB-E)
Die bisherigen §§ 1595 und 1596 BGB werden geändert und aus rechtstechnischen Gründen ersetzt. Zwischen
§ 1595 und § 1596 BGB wird eine neue Vorschrift zur Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft
eines anderen Mannes – § 1595a BGB-E – eingefügt.
§ 1595 BGB-E regelt wie bisher die Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung.
§ 1595a BGB-E regelt die Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes und
tritt an die Stelle des bisherigen § 1599 Absatz 2 BGB. Anders als bisher ist kein Scheidungsverfahren mehr
erforderlich, damit die Vaterschaft für das Kind einer mit einem anderen Mann verheirateten Mutter wirksam
anerkannt werden kann, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist.
§ 1596 BGB-E regelt wie bisher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung der Vaterschaft oder
eine Zustimmungserklärung durch eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder unter Betreuung
stehende Person erklärt werden kann.
Zu § 1595 (Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung)
§ 1595 BGB-E entspricht in Wortlaut und Inhalt weitgehend dem bisherigen § 1595 BGB.
Eine Anerkennung bedarf nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 BGB auch weiterhin grundsätzlich der Zustimmung der
Mutter, nach Absatz 2 der Zustimmung des Kindes.
§ 1595 Absatz 3 BGB-E verweist für beide Zustimmungen auf § 1594 Absatz 3 und 4 BGB-E. Danach darf eine
Zustimmung weder unter eine Bedingung noch unter eine Befristung gestellt werden. Wie die Anerkennung kann
auch eine Zustimmung schon vor der Geburt des Kindes erklärt werden.
Zu § 1595 Absatz 1 BGB-E
§ 1595 Absatz 1 Satz 1 entspricht dem geltenden § 1595 Absatz 1 BGB. Die Zustimmung der Mutter ist
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft (siehe auch § 1598 Absatz 1 BGB).
Neu eingeführt wird Satz 2, der den Fall adressiert, dass die Mutter in dem Zeitpunkt, in dem die Anerkennung
der Vaterschaft erklärt werden soll, bereits verstorben ist.
Satz 2 kodifiziert den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2023 – XII ZB 48/23 – juris. Der
Bundesgerichtshof hatte schon auf der Grundlage des geltenden Rechts festgestellt, dass die Anerkennung der
Vaterschaft zwar grundsätzlich der Zustimmung der Mutter bedarf, das Zustimmungserfordernis mit dem Tod der
Mutter aber entfällt. In diesen Fällen wird die Anerkennung der Vaterschaft in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das
Kind der Anerkennung zugestimmt hat. Es erscheint sachgerecht, die Beteiligten in diesen Fällen nicht auf das
Vaterschaftsfeststellungsverfahren (§ 1600d BGB) zu verweisen, sondern möglichst sämtliche Fälle, in denen die
lebenden Beteiligten sich einig sind, außergerichtlich zu lösen. Dies bewahrt die Beteiligten vor einem zeit- und
kostenintensiven Verfahren und entlastet die Familiengerichte.
Zu § 1595 Absatz 2 BGB-E
Nach § 1595 Absatz 2 BGB-E bedarf die Anerkennung künftig stets auch der Zustimmung des Kindes.
Das entspricht im Grundsatz dem bisherigen Recht, das jedoch eine Ausnahme von dem Erfordernis der
Zustimmung des Kindes vorsieht, wenn das Kind unter mütterlicher Sorge steht, weil die Zustimmung der Mutter zur
Anerkennung der Vaterschaft ebenfalls erforderlich ist. Der neue Absatz 2 setzt nunmehr bei jeder Anerkennung
die Zustimmung des Kindes voraus, ungeachtet dessen, ob der Mutter insoweit die elterliche Sorge zusteht oder
nicht. Wer die Zustimmung für das Kind erklärt, beantwortet § 1596 Absatz 4, Absatz 1 und 2 BGB-E, der
unnötige Zusatzbelastungen der Beteiligten vermeidet.
Die Neuregelung trägt dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes entsprechend seiner wachsenden Reife und
seinem Alter Rechnung. Insbesondere dem jugendlichen Kind soll nicht ohne sein Einverständnis ein beliebiger
Mann als rechtlicher Vater aufgezwungen werden können.
Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es der Anerkennung mit Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters nur selbst zustimmen, § 1596 Absatz 4 Satz 3 BGB. Erklärt sich das Kind nicht,
geht die Anerkennung ins Leere und bleibt schwebend unwirksam. Beabsichtigt indes die alleinsorgeberechtigte
Mutter, der Anerkennung zuzustimmen und gälte dadurch auch die Zustimmung des geschäftsunfähigen oder
beschränkt geschäftsfähigen Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als erteilt, § 1596 Absatz 4
Satz 2 und 4 BGB-E, ist diese nach § 1626 Absatz 2 Satz 2 BGB gehalten, die Erteilung der Zustimmung mit dem
Kind zu besprechen und Einvernehmen mit ihm anzustreben, soweit dies nach dessen Entwicklungsstand
angezeigt ist. Das jüngere Kind wird deshalb in die Anerkennung einbezogen und kann Bedenken aussprechen. Es
bleibt aber dabei, dass nur die Erklärung der Mutter zur Zustimmung zur Anerkennung beurkundet werden muss.
Auch § 1595 Absatz 2 BGB-E trägt dazu bei, dass eine von der leiblichen Vaterschaft abweichende rechtliche
Vaterschaft seltener begründet wird und damit gerichtliche Anfechtungsverfahren reduziert werden. So
ermöglicht sie es dem mindestens 14-jährigen Kind, seine Zustimmung zur Anerkennung des neuen Partners der Mutter,
der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, zu verweigern und auf diese Weise dessen Zuordnung als rechtlicher
Vater zu verhindern.
Zu § 1595 Absatz 3 BGB-E
Nach § 1595 Absatz 3 BGB-E gilt für die Zustimmung der Mutter und des Kindes § 1594 Absatz 3 und Absatz 4
BGB entsprechend. Die Verweisung stellt wie schon die Vorgängernorm sicher, dass auch die Zustimmung der
Mutter und des Kindes bedingungs- und befristungsfeindlich ist (§ 1594 Absatz 3 BGB) und vor der Geburt des
Kindes erklärt werden kann (§ 1594 Absatz 4 BGB).
Zu § 1595a BGB-E (Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft)
§ 1595a BGB-E regelt die Anerkennung der Vaterschaft trotz bestehender Vaterschaft und ersetzt die sogenannte
„Dreier-Erklärung“ in § 1599 Absatz 2 BGB. Die „Dreier-Erklärung“ ist eine Anerkennung der Vaterschaft für
den Fall, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet war und
der dem Kind insoweit als Vater zugeordnet ist, und bereits ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet wurde. Sie
dient dazu, die Durchführung eines Anfechtungsverfahrens zu vermeiden, wenn sich die Beteiligten einig sind.
Die geltende Regelung ist aber einerseits zu strikt, weil sie ein vorgeburtlich eingeleitetes Ehescheidungsverfahren
voraussetzt. Andererseits ist sie zu missbrauchsanfällig, weil sie nicht ausschließt, dass der Ehemann der Mutter
in Wahrheit der leibliche Vater des Kindes ist und beispielsweise aus finanziellen Gründen der Anerkennung der
Vaterschaft durch einen anderen Mann zustimmt.
§ 1595a BGB-E ergänzt die §§ 1594 Absatz 5, 1600 Absatz 2 bis 5 BGB-E, § 180 Absatz 2 sowie § 185a Absatz 1
FamFG-E und stärkt demzufolge den leiblichen Vater eines Kindes in seinem verfassungsrechtlich geschützten
Interesse, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden (zuletzt: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April
2024 – 1 BvR 2017/21).
Die Vorschrift ermöglicht es dem leiblichen Vater, die Vaterschaft für sein Kind sogleich wirksam anzuerkennen,
obwohl diesem bereits ein anderer Mann als rechtlicher Vater zugeordnet ist. Die Anerkennung trotz bestehender
Vaterschaft erfolgt, wie Absatz 2 ausdrücklich klarstellt, wie schon die „Dreiererklärung“ rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Geburt des Kindes, ohne dass es einer vorherigen Anfechtung der entgegenstehenden Vaterschaft
bedarf. § 1595a BGB-E weicht damit nach Absatz 1 ausdrücklich von § 1594 Absatz 2 BGB ab, der die
schwebende Unwirksamkeit einer Anerkennung anordnet, die für ein Kind erklärt wird, dem bereits ein anderer Mann
nach § 1592 BGB als Vater zugeordnet ist.
Die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft ist an keine Frist gebunden. Sie setzt neben den in §§ 1595
Absatz 1 und 2 und § 1595a Absatz 1 Nummer 2 BGB-E vorgesehenen Zustimmungen lediglich voraus, dass das
Kind mit dem Samen des Mannes gezeugt wurde, der die Vaterschaft anerkennen möchte.
Aus Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich, dass eine Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft nur in Betracht kommt,
wenn die der Anerkennung entgegenstehende Vaterschaft auf eine Ehe (§§ 1592 Nummer 1 oder 1593 BGB) oder
Anerkennung (§ 1592 Nummer 2 BGB) zurückgeht. Anders als die „Dreiererklärung“ ist eine Anerkennung trotz
bestehender Vaterschaft danach also auch möglich, wenn die Vaterschaft des dem Kind bislang als Vater
zugeordneten Mannes auf eine Anerkennung zurückgeht. Eine durch gerichtliche Feststellung begründete Vaterschaft
kann nicht durch Anerkennung beseitigt werden.
Zur Stärkung des verfassungsrechtlich von Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG geschützten Interesses des leiblichen
Vaters, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, erscheint es sachgerecht, die Anerkennung trotz
bestehender Vaterschaft nicht nur für Fälle der Vaterschaft kraft Ehe, sondern künftig auch für Fälle der Vaterschaft
kraft Anerkennung zu öffnen. Eine Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft soll daher immer dann möglich
sein, wenn dem Kind ein anderer Mann kraft Ehe oder Anerkennung als Vater zugeordnet ist. Auch bei einer
Anerkennung kann das Kind von einem anderen Mann als dem Mann gezeugt worden sein, der die Vaterschaft
anerkannt hat. Sind sich alle Beteiligten einig, besteht kein zwingendes Bedürfnis, diese auf ein zeit- und
kostenintensives gerichtliches Verfahren zu verweisen. Auch Österreich (§ 147 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
und Norwegen (§ 7 Barnelova, Kindergesetz) lassen die Durchbrechung einer bestehenden Vaterschaft kraft
Anerkennung eines anderen Mannes über die Zuordnung kraft Ehe hinaus zu.
Nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft neben der stets erforderlichen
Zustimmung der Mutter und des Kindes der Zustimmung des dem Kind bislang als Vater zugeordneten Mannes.
Für dessen Zustimmung verweist Absatz 3 Satz 1 auf § 1594 Absatz 3 und 4 BGB, der auch für die Zustimmung
der Mutter und des Kindes gilt. Auch die Zustimmung des rechtlichen Vaters kann demzufolge nicht unter eine
Bedingung oder Befristung gestellt, aber schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Ist der rechtliche
Vater vor Erteilung seiner Zustimmung verstorben, ist seine Zustimmung nach Absatz 3 Satz 2 entbehrlich.
Weil § 1595a BGB-E die sogleich wirksame Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft gestattet und nur
voraussetzt, dass der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist und sich die Beteiligten insoweit einig
sind, besteht kein Bedürfnis mehr für die derzeit in § 1599 Absatz 2 BGB vorgesehene scheidungsakzessorische
Anerkennung („Dreiererklärung“). Im Zuge der Neuregelung wird diese Möglichkeit daher gestrichen.
Zu § 1595a Absatz 1 BGB-E
Um es dem leiblichen Vater zu erleichtern, unabhängig von der Scheidung der Ehe der Mutter der rechtliche Vater
seines Kindes zu werden, ohne zuvor ein zeit- und kostenintensives sowie emotional belastendes
Anfechtungsverfahren anstrengen zu müssen, steht es ihm nach § 1595a Absatz 1 BGB-E künftig frei, die Vaterschaft für sein
Kind im Einvernehmen mit der Mutter, dem rechtlichen Vater und dem Kind entgegen § 1594 Absatz 2 BGB
sogleich wirksam anzuerkennen.
Eine Befristung sieht § 1595a BGB-E im Interesse der Beteiligten nicht vor. Denn die Vaterschaft des
anerkennenden Mannes entspricht dem erklärten Willen aller Beteiligten und nimmt im Ergebnis nur vorweg, was auch
im Zuge eines Anfechtungsverfahrens gegebenenfalls mit nachfolgender Anerkennung oder Feststellung der
Vaterschaft des leiblichen Vaters erreicht werden könnte. Da jeder der Beteiligten als Anfechtungsberechtigter einer
zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt ablaufenden Anfechtungsfrist unterläge und die Übereinstimmung von
leiblicher und rechtlicher Vaterschaft – wie sie die Beteiligten erreichen wollen – von der Rechtsordnung angestrebt
wird, erscheint eine Befristung verzichtbar.
Würde das Kind, die Mutter oder der rechtliche Vater die Vaterschaft anfechten, fände die bei Minderjährigkeit
des von der Anfechtung betroffenen Kindes künftig in § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E vorgesehene
Kindeswohlprüfung selbst dann nicht statt, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind bestehen
würde. Auch im Anfechtungsverfahren hätte das Familiengericht mit Ausnahme der Anfechtungsfrist (§ 1600b
BGB) und der leiblichen Abstammung des Kindes von dem ihm als Vater zugeordneten Mann keine
weitergehenden Anforderungen zu prüfen, deren Einhaltung § 1595a BGB-E nicht sicherstellen würde. Letztlich stehen
auch die künftig in § 1600 Absatz 6 Satz 1 und 2 BGB-E vorgesehenen Ausschlussgründe nur einer Anfechtung
des rechtlichen Vaters und der Mutter entgegen, die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind selbst hingegen
verhindern diese nicht. Ist das von der Anfechtung betroffene Kind volljährig, entscheidet auch bei der
Anfechtung durch den leiblichen Vater des Kindes sein Wille über den Ausgang des Verfahrens.
Um die Voraussetzungen des Anfechtungsverfahrens nicht zu unterlaufen, setzt die Anerkennung trotz
bestehender Vaterschaft nach Absatz 1 voraus, dass das Kind mit dem Samen des anerkennenden Mannes gezeugt worden
ist (zum Nachweis vergleiche § 44a PStG-E). Diese Anforderung soll verhindern, dass sich dasselbe Kind
mehrfach einer Änderung der rechtlichen Vaterschaft ausgesetzt sieht. Dies aber wäre möglich, wenn der
Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Die Regelung orientiert sich an dem Rechtsgedanken aus § 7
Barnelova (norwegisches Kindergesetz), wonach die durch Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung
begründete Vaterschaft durch Anerkennung der Vaterschaft seitens eines anderen Mannes ersetzt werden kann, wenn
die Mutter und der bisherige Vater schriftlich zustimmen und die Arbeits- und Wohlfahrtsbehörde aufgrund einer
genetischen Abstammungsuntersuchung feststellt, dass der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes
ist.
Eines Nachweises im Rahmen der Beurkundung der Anerkennungserklärung und der Zustimmungen bedarf es
dazu nicht – dadurch ist auch weiterhin möglich, die Anerkennung der Vaterschaft vorgeburtlich zu erklären
(siehe §§ 1594 Absatz 4, 1595a Absatz 3 Satz 1 BGB-E). Denn anderenfalls müsste damit bis nach der Geburt
gewartet werden, weil eine genetische Abstammungsuntersuchung vorher nicht zulässig ist. Allerdings muss ein
entsprechender Nachweis für die personenstandsrechtliche Eintragung der nach § 1595a BGB-E begründeten
Vaterschaft vorgelegt werden (§ 44a PStG-E).
Die bei einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 2 BGB bestehende gesetzliche Vermutung, dass
der anerkennende Mann auch der leibliche Vater des Kindes ist, greift nicht ein, wenn dem Kind bereits ein
anderer Mann als rechtlicher Vater zugeordnet ist (so auch § 1600c Absatz 1 BGB für das Anfechtungsverfahren).
Schon deshalb ist es sachnäher, bei der Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft die leibliche Abstammung des
Kindes von dem anerkennenden Mann zur Voraussetzung zu machen. Hinzu kommt, dass keine neuen
Gestaltungsoptionen für missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft zu Aufenthaltszwecken geschaffen werden
sollen.
§ 1599 Absatz 2 BGB stellte diese Voraussetzung nicht auf. Auch für den dort geregelten Fall, dass noch vor der
Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag rechtshängig gemacht wird, wird jedoch typisierend angenommen, dass
der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist. Durch den Verzicht auf die Scheidungsakzessorietät
der durchbrechenden Anerkennung werden unnötige Belastungen der Schwangerschaft und der Beteiligten
vermieden, gleichzeitig aber neue Möglichkeiten geschaffen, die missbraucht werden könnten. Dies gilt es zu
verhindern.
Möchte ein Mann rechtlicher Vater eines Kindes werden, das nicht mit seinem Samen gezeugt wurde, und ist dem
Kind ein anderer Mann als Vater zugeordnet, kann dies nur im Wege einer Annahme als Kind (§§ 1741 ff. BGB)
erreicht werden, die strengen Anforderungen unterliegt. Diese sollen im Interesse des Kindes nicht durch eine
durchbrechende Anerkennung unterlaufen werden.
Die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft setzt das Einvernehmen aller Beteiligten voraus, mithin des
leiblichen Vaters, des rechtlichen Vaters, der Mutter und des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann
es der Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nur selbst
zustimmen, § 1596 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz BGB. Erklären die sorgeberechtigte Mutter und unter Umständen
der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater jeweils ihre Zustimmung zur Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
und gilt damit zugleich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für das geschäftsunfähige oder beschränkt
geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als erteilt, § 1596 Absatz 4 Satz 2 und 4
BGB-E, sind diese auch nach § 1626 Absatz 2 Satz 2 BGB verpflichtet, die Erteilung der Zustimmung für das
Kind mit diesem zu besprechen, soweit dies nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist, und Einvernehmen mit
dem Kind anzustreben.
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt, dass die Vaterschaft, die durch die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft nach § 1595a
Absatz 2 BGB-E rückwirkend entfallen soll, nach § 1592 Nummer 1, Nummer 2 BGB oder § 1593 BGB bestehen
muss.
§ 1599 Absatz 2 BGB sah nur für Fälle der Vaterschaft kraft Ehe eine Öffnung für die Anerkennung Dritter vor.
Um aber die Beteiligten nicht zu unnötigen Anfechtungsverfahren vor Gericht zu zwingen und zur Stärkung des
verfassungsrechtlich von Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG geschützten Interesses des leiblichen Vaters, auch
rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, erscheint es sachgerecht, die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
auch für Fälle der Vaterschaft kraft Anerkennung zu öffnen. § 1595a BGB-E soll daher auch gelten, wenn die
Vaterschaft des dem Kind als Vater zugeordneten Mannes durch Anerkennung der Vaterschaft begründet wurde
und damit künftig nicht mehr nur den Fall einer Vaterschaft kraft Ehe adressieren. Zwar wird nur der Ehemann
der Mutter dem Kind automatisch zugeordnet (§ 1592 Nummer 1 BGB) und es wäre den Beteiligten möglich
gewesen, auf die Anerkennung der Vaterschaft durch den „falschen“ Mann und die Zustimmung hierzu zu
verzichten. Eine Begrenzung allein auf den Ehefall erscheint gleichwohl wenig sinnvoll. Die Beteiligten zu einem
unnötigen Anfechtungsverfahren vor Gericht zu zwingen, weil sie die „falsche“ Vaterschaft durch das Unterlassen
der Anerkennung hätten verhindern können, würde unnötig Ressourcen der Justiz binden und klare
Entscheidungen verzögern. Letztlich kann das Kind auch bei einer Anerkennung von einem anderen Mann als dem Mann
gezeugt worden sein, der die Vaterschaft anerkannt hat. Sind sich alle Beteiligten einig, besteht kein zwingendes
Bedürfnis, diese auf ein zeit- und kostenintensives gerichtliches Verfahren zu verweisen.
Auch Österreich (§ 147 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Norwegen (§ 7 Barnelova, Kindergesetz)
lassen die Durchbrechung einer bestehenden Vaterschaft kraft Anerkennung eines anderen Mannes über die
Zuordnung kraft Ehe hinaus zu.
Zu Nummer 2
Die Anerkennung bedarf nach Absatz 1 Nummer 2 der Zustimmung des rechtlichen Vaters, der im Zuge der
Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft die rechtliche Vaterschaft für das Kind gemäß Absatz 2 rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Geburt des Kindes verliert. Weitere (Negativ-)Voraussetzungen der Zustimmung bestimmen
sich nach Absatz 3 sowie § 1596 Absatz 3 BGB-E.
Zu § 1595a Absatz 2
Wird die Anerkennung nach § 1595a BGB-E wirksam, ist sie entgegen § 1594 Absatz 2 BGB-E sogleich
wirksam. Die Anerkennung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem alle erforderlichen Erklärungen wirksam
abgegeben wurden. Der leibliche Vater tritt dadurch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes an die Stelle
des bisherigen Vaters; dessen Vaterschaft entfällt rückwirkend.
Zu § 1595a Absatz 3
Absatz 3 verweist für die Zustimmung des rechtlichen Vaters auf die Vorschriften zur Anerkennungserklärung.
Danach kann die Anerkennung weder unter eine Bedingung gestellt noch befristet werden; sie ist schon vor der
Geburt des Kindes möglich (§ 1594 Absatz 3 und 4 BGB). Für die Zustimmung durch einen gewillkürten
Vertreter, bei angeordneter Betreuung und bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit gilt § 1596 Absatz 1 und
2 BGB-E entsprechend (§ 1596 Absatz 3 BGB-E). Auch die Zustimmung des rechtlichen Vaters bedarf der
öffentlichen Beurkundung (§ 1597 Absatz 1 und 2 BGB). Im Übrigen gelten die in § 1598 Absatz 1 BGB genannten
Unwirksamkeitsgründe.
Nach Satz 2 ist die Zustimmung des rechtlichen Vaters nicht erforderlich, wenn dieser vorverstorben ist. Dies ist
vor allem für Fälle nach § 1593 Satz 1 BGB von Bedeutung, kommt aber auch zum Tragen, wenn die Beteiligten
erst längere Zeit nach der Geburt feststellen, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater ist. Stimmen alle
noch lebenden Personen der Anerkennung des leiblichen Vaters zu, wäre es nicht erklärlich, die Beteiligten auf
das Anfechtungsverfahren zu verweisen. Ficht der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters an, würde
dieser noch im Zuge des Anfechtungsverfahrens (§ 182 Absatz 1 FamFG) gerichtlich als Vater festgestellt
werden. Ficht der rechtliche Vater, die Mutter oder das Kind die Vaterschaft des rechtlichen Vaters an, kann der
leibliche Vater die Vaterschaft nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens mit Zustimmung der Mutter und des
Kindes anerkennen oder erforderlichenfalls auch gegen deren Willen gerichtlich als Vater festgestellt werden.
Diese Regelung vermeidet im Interesse aller noch lebenden Beteiligten ein zeit- und kostenintensives
familiengerichtliches Verfahren und entlastet insbesondere die Mutter. Denn diese muss kein Gerichtsverfahren einleiten,
wenn ihr Ehemann verstorben ist, ohne dass er noch vor seinem Tod die Zustimmung zur durchbrechenden
Anerkennung hätte beurkunden lassen können.
Zu § 1596 BGB-E (Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen)
§ 1596 BGB-E enthält Bestimmungen zur Zulässigkeit der Vertretung bei der Erklärung der Anerkennung und
der Zustimmung zur Anerkennung. Die bisherigen Regelungen sind komplex und sollen besser gegliedert sowie
dahingehend angepasst werden, dass die künftig erforderliche Zustimmung des Kindes keine unnötigen
Belastungen für die Beteiligten mit sich bringt.
Nach Absatz 1 Satz 1 kann ein Mann die Vaterschaft nur selbst anerkennen. Die Anerkennung ist danach eine
höchstpersönliche Willenserklärung, sodass eine Vertretung des anerkennenden Mannes grundsätzlich
ausscheidet. Nach Satz 2 bleibt ein betreuungsrechtlicher Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB unberührt. Absatz 1
entspricht damit dem Regelungsgehalt des bisherigen § 1596 Absatz 3 und 4 BGB.
Nach Absatz 2 erster Halbsatz kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Minderjährigen
abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Vaterschaft mit der Genehmigung des Familiengerichts in Vertretung für diesen
anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, bedarf die Anerkennung der Vaterschaft für den
geschäftsunfähigen Volljährigen nach dem zweiten Halbsatz der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Absatz 2 entspricht
damit dem bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 3 BGB.
Nach Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 für die Zustimmung der Mutter und die im Rahmen einer Anerkennung
trotz bestehender Vaterschaft erforderlichen Zustimmung des rechtlichen Vaters nach § 1595a Absatz1
Nummer 2 BGB-E entsprechend. Absatz 3 entspricht damit in Teilen dem bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 4 BGB.
Absatz 4 enthält eine Regelung für die Zustimmung des Kindes, die nach § 1595 Absatz 2 BGB-E künftig bei
jeder Anerkennung erforderlich ist. Die Regelung stellt sicher, dass keine unnötigen Zusatzbelastungen dadurch
entstehen, dass die Anerkennung der Vaterschaft die Zustimmung des Kindes benötigt: Solange das Kind das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder geschäftsunfähig ist, umfasst die Zustimmung der sorgeberechtigten
Mutter auch die Zustimmung im Namen des Kindes und bedarf keiner zusätzlichen Erklärung. Hat das Kind das
14. Lebensjahr vollendet und ist es beschränkt geschäftsfähig, ist die Erklärung des Kindes erforderlich. Die
Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft umfasst aber zugleich ihre Zustimmung als gesetzliche
Vertreterin zur Zustimmungserklärung des Kindes. Steht das Kind unter Vormundschaft, so muss schon bisher
stets auch das Kind zustimmen. Ist das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt, erklärt der Vormund
die Zustimmung im Namen des Kindes; ist es älter als 14 Jahre und beschränkt geschäftsfähig, muss der Vormund
der Zustimmung des Kindes gesondert zustimmen.
Zu § 1596 Absatz 1 BGB-E
Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Anerkennung ein vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft. Sie kann danach
grundsätzlich nur von dem Putativvater selbst, nicht aber von einem gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter erklärt
werden.
Unberührt bleibt nach Satz 2 § 1825 BGB, sollte eine Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt für den
anerkennenden Mann angeordnet worden sein.
Zu § 1596 Absatz 2 BGB-E
Abweichend von der Grundregel des Absatzes 1 Satz 1 sieht Absatz 2 vor, dass der gesetzliche Vertreter eines
geschäftsunfähigen Mannes die Vaterschaft für diesen anerkennen kann. Ist der Geschäftsunfähige minderjährig,
bedarf der gesetzliche Vertreter dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Ist der Geschäftsunfähige
volljährig, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Will ein beschränkt Geschäftsfähiger die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, bedarf es dementgegen keiner
ausdrücklichen Regelung. In diesen Fällen richtet sich die Anerkennung nach § 1596 Absatz 1 Satz 1 BGB-E und
den §§ 106 ff. BGB. Danach kann ein beschränkt Geschäftsfähiger die Vaterschaft nur selbst anerkennen. Eine
Vertretung des beschränkt Geschäftsfähigen ist ausgeschlossen. Als nicht lediglich rechtlich vorteilhafte
Willenserklärung bedarf die Anerkennung des beschränkt geschäftsfähigen Anerkennenden der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 108 BGB. Im Ergebnis entspricht dies dem bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 1 bis 3
BGB.
Zu § 1596 Absatz 3 BGB-E
Absatz 3 verweist für die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Absatz 1 BGB-E) und die nur bei einer Anerkennung
trotz bestehender Vaterschaft erforderliche Zustimmung des (bisherigen) rechtlichen Vaters (§ 1595a Absatz 1
Nummer 2 BGB-E) auf die Absätze 1 und 2.
Danach ist eine gewillkürte Vertretung ausgeschlossen. Ist die Mutter oder der rechtliche Vater geschäftsunfähig,
kann ihr oder sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung nur mit der Genehmigung des Familien-
beziehungsweise des Betreuungsgerichts zustimmen.
Ist die Mutter oder der rechtliche Vater beschränkt geschäftsfähig, scheidet eine Vertretung ebenfalls aus. Die
Mutter oder der rechtliche Vater müssen der Anerkennung selbst zustimmen. Dazu bedürfen sie der Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters (§§ 106 ff. BGB). Absatz 3 entspricht damit in Ansehung der Zustimmung der
Mutter dem bisherigen § 1596 Absatz 1 Satz 4 BGB. Auch für die Zustimmung des rechtlichen Vaters ändert sich
durch die Neuregelung nichts. Denn auch der bisherige § 1599 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB hat auf
§ 1596 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BGB verwiesen.
Zu § 1596 Absatz 4 BGB-E
Absatz 4 enthält eine Regelung für die Zustimmung des Kindes, die nach § 1595 Absatz 2 BGB-E künftig bei
jeder Anerkennung erforderlich ist.
Satz 1 ordnet an, dass die Absätze 1 und 2 für die Zustimmung des Kindes entsprechend gelten. Ist das Kind voll
geschäftsfähig, kann es der Anerkennung daher nur selbst zustimmen. Unberührt bleibt ein
Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB.
Ist das Kind geschäftsunfähig, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung für das Kind zustimmen.
Abweichend von Absatz 2 ordnet Absatz 4 Satz 1 für die Zustimmung in Vertretung des Kindes aber an, dass der
gesetzliche Vertreter seinerseits nicht der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts bedarf. Das
entspricht im Ergebnis dem bisherigen § 1596 Absatz 2 Satz 1 BGB.
Satz 2 ordnet für die Zustimmung des beschränkt geschäftsfähigen Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, an, dass nur sein gesetzlicher Vertreter in Vertretung des Kindes der Anerkennung zustimmen kann.
Dies entspricht im Ergebnis dem bisherigen § 1596 Absatz 2 Satz 1 BGB.
Satz 3 sieht für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wie bisher vor, dass
das Kind der Anerkennung nur selbst zustimmen kann, dazu aber der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
bedarf. Dies entspricht Parallelvorschriften im Adoptionsrecht (dort § 1746 Absatz 1 Satz 3 BGB) sowie im
Namensrecht (§ 1617c Absatz 1 Satz 2 BGB) und wird aufgrund der einschneidenden Folgen der
Vaterschaftsanerkennung auch weiterhin für sachgerecht gehalten.
Satz 4 sieht im Interesse der Vereinfachung vor, dass die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 Satz 1
BGB die Zustimmung als gesetzlicher Vertreter des Kindes (Absatz 4 Satz 1 bis 3) beinhaltet, wenn ihr die
elterliche Sorge insoweit zusteht. Dies betrifft sowohl die Zustimmung zur Anerkennung in Vertretung des Kindes als
auch die Zustimmung zur Zustimmung des mindestens vierzehnjährigen Kindes.
Daraus ergibt sich: Steht der Mutter die elterliche Sorge zu, beinhaltet ihre Zustimmung nicht zugleich die
Zustimmung des beschränkt geschäftsfähigen Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr vollendet hat, sondern nur
ihre für die Zustimmung des Kindes erforderliche Zustimmung als dessen gesetzlicher Vertreter. Dem mindestens
vierzehnjährigen Kind wird damit nicht nur für den Fall, dass ihm ein Vormund bestellt wurde, sondern auch,
wenn der Mutter die elterliche Sorge zusteht, eine tatsächliche Mitentscheidung über die Anerkennung
ermöglicht. Die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden. Vielmehr ist die Anerkennung schwebend
unwirksam, solange das Kind die Zustimmung nicht erklärt und der Anerkennende die Anerkennungserklärung
seinerseits nicht widerrufen hat (§ 1597 Absatz 3 BGB).
Zu Nummer 3 (§ 1597 BGB-E)
§ 1597 BGB-E bestimmt die Form für Anerkennung und Zustimmungen und regelt bisher den Widerruf der
Anerkennungserklärung. In Bezug auf die Form erfolgt keine Änderung, der Widerruf der Anerkennung der
Vaterschaft wird aber gestrichen.
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Überschrift der Vorschrift wurde redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe b (§ 1597 Absatz 1 BGB-E)
Absatz 1 ordnet, wie bisher, an, dass die Anerkennung und sämtliche Zustimmungen der öffentlichen
Beurkundung bedürfen. Die Verwendung des Plurals („Zustimmungen“) trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Anerkennung nach § 1595 Absatz 2 BGB-E künftig stets auch der Zustimmung des Kindes bedarf.
Zu Buchstabe c (Zur Streichung von § 1597 Absatz 3 BGB-E)
Der bisherige Absatz 3 wird im Zuge der Neuregelung gestrichen.
So ist einerseits kein Grund ersichtlich, weswegen der anerkennende Mann – anders als die Mutter und das Kind
– ein Recht zum Widerruf seiner Erklärung haben sollte, sollte diese ein Jahr nach ihrer Beurkundung noch nicht
wirksam geworden sein.
Andererseits besteht kein Bedarf für eine Widerrufsmöglichkeit. Ist der Anerkennende der leibliche Vater, kann
seine Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt werden. Ist dies wegen einer anderen bestehenden
rechtlichen Vaterschaft nicht möglich, schließt das eine spätere gerichtliche Feststellung nicht aus, wenn die
bisherige Vaterschaft durch Anfechtung beseitigt wird. Da die gerichtliche Feststellung rückwirkend zum Zeitpunkt
der Geburt erfolgt, erreicht der Anerkennende mit einem Widerruf der Anerkennung keine bessere Rechtsstellung.
Erfolgt seine Anerkennung in dem sicheren Wissen, nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein, soll der
anerkennende Mann die Vaterschaft, sobald die Anerkennung wirksam geworden ist, nach § 1600 Absatz 6 Satz 1
BGB-E künftig nicht mehr anfechten können. Aus Wertungsgründen muss in diesen Fällen auch ein Widerruf der
Anerkennungserklärung ausscheiden. Glaubt der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes zu sein oder
hält er dies zumindest für wahrscheinlich, obgleich er an seiner leiblichen Vaterschaft zweifelt, und stellt sich
später heraus, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt, kann er die Vaterschaft, sobald die Anerkennung
wirksam geworden ist, im Zuge der Anfechtung beseitigen. Mit der Streichung der Widerrufsmöglichkeit wird
die Verbindlichkeit der Anerkennung der Vaterschaft gestärkt und die verschiedenen Beteiligten –
Anerkennender, Mutter und Kind – werden gleichgestellt. Auch das kann dazu beitragen, dass eine Anerkennung der
Vaterschaft im sicheren Wissen darum, dass ein anderer Mann leiblicher Vater des Kindes ist, unterbleibt und spätere
Anfechtungsverfahren vermieden werden.
Zu Nummer 4 (§ 1598 BGB-E)
Zu § 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung)
Nach § 1598 Absatz 1 Satz 1 BGB-E sind Anerkennung und Zustimmung nur unwirksam, wenn sie den
Erfordernissen der §§ 1594 Absatz 2, 3 und 5 sowie §§ 1595 bis 1597 BGB-E nicht genügen.
Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird an die Streichung der Widerrufsmöglichkeit angepasst.
Zu Buchstabe b
Die Normverweise werden redaktionell an die Änderung in § 1594 BGB-E angepasst. Sie tragen der Einführung
der Anerkennungssperre während eines Feststellungsverfahrens in § 1594 Absatz 5 BGB-E Rechnung.
Bei dieser Gelegenheit wird außerdem klargestellt, dass ein Verstoß gegen § 1594 Absatz 4 BGB, der eine
Anerkennung schon vor der Geburt des Kindes zulässt, § Absatz nicht Unwirksamkeit der Anerkennung führt. Eine
inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Nummer 5
Zu § 1599 (Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft)
§ 1599 BGB-E wird neu gefasst und enthält eine Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft und der Mutterschaft.
Absatz 1 greift § 1599 Absatz 1 BGB inhaltlich auf. Danach besteht eine Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1,
Nummer 2 BGB oder § 1593 BGB nicht, wenn das Familiengericht anlässlich eines Anfechtungsantrags
rechtskräftig feststellt, dass der dem Kind bislang als Vater zugeordnete Mann nicht dessen Vater ist. Die Neufassung
verdeutlicht dabei, dass der erfolgreiche Abschluss des Anfechtungsverfahrens dazu führt, dass die Vaterschaft
des dem Kind als Vater zugeordneten Mannes rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entfällt.
Absatz 2 stellt, ohne, dass damit eine Neuerung verbunden wäre, klar, dass die Mutterschaft nicht der Anfechtung
zugänglich ist.
Zu § 1599 Absatz 1 BGB-E
§ 1599 Absatz 1 BGB-E bestimmt die Folgen eines erfolgreichen Anfechtungsantrages: Die Vaterschaft des dem
Kind nach § 1592 Nummer 1, Nummer 2 BGB oder § 1593 BGB als Vater zugeordneten Mannes entfällt
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Während die Rückwirkung bislang dem Wortlaut des § 1599 Absatz 1 BGB entnommen („gelten nicht“) und
zugleich auf den Umstand gestützt wurde, dass das Kind entweder seit jeher von dem ihm als rechtlichen Vater
zugeordneten Mann abstammt oder dies noch nie getan hat, stellt Absatz 1 dies nunmehr ausdrücklich klar: Die
Anfechtung wirkt ex tunc, demnach auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.
Zu § 1599 Absatz 2 BGB-E
§ 1599 Absatz 2 BGB-E stellt klar, dass die Mutterschaft nach § 1591 BGB nicht der Anfechtung unterliegt. Eine
Änderung gegenüber dem geltenden Recht ist damit nicht verbunden.
Dem Kind soll getreu dem tradierten römisch-rechtlichen Grundsatz „mater semper certa est“ auch weiterhin die
Sicherheit gegeben werden, dass ihm von seiner Geburt an mit der Mutter zumindest eine Person unanfechtbar
als Elternteil zugeordnet ist.
Zu § 1600 BGB-E (Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung )
§ 1600 BGB-E enthält eine enumerative und abschließende Aufzählung der Anfechtungsberechtigten (Absatz 1
Satz 1) und regelt zugleich, unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung im Einzelfall ausgeschlossen ist
(Absätze 2 bis 5). Dies ergibt sich künftig auch aus der Überschrift.
Berechtigt die Vaterschaft anzufechten, sind nach Absatz 1 Satz 1 der rechtliche Vater (Nummer 1), der
mutmaßlich leibliche Vater (Nummer 2), die Mutter (Nummer 3) und das Kind (Nummer 4).
In Inhalt und Wortlaut entspricht § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB-E dem bisherigen § 1600 Absatz 1 BGB.
Satz 2 stellt (in Verbindung mit den neuen Absätzen 2 bis 5) eine besondere Voraussetzung für den Fall auf, dass
der mutmaßlich leibliche Vater des Kindes die Vaterschaft anficht: Seine Anfechtung setzt voraus, dass er der
leibliche Vater des Kindes ist. Dieses Erfordernis entspricht dem bisherigen § 1600 Absatz 2 BGB am Ende und
§ 182 Absatz 1 Satz 1 FamFG-E.
Auch im Folgenden differenziert die Vorschrift danach, wer die Vaterschaft anficht. Während die Absätze 2 bis 5
(zusammen mit Absatz 1 Satz 2) besondere Voraussetzungen allein dann bereithalten, wenn der mutmaßlich
leibliche Vater das Anfechtungsverfahren betreibt, gelten die beiden Ausschlussgründe des Absatzes 6 nur für den
Fall, dass der rechtliche Vater oder die Mutter die Vaterschaft anfechten.
Erklärt der mutmaßlich leibliche Vater die Anfechtung, unterscheidet die Vorschrift danach, ob das von der
Anfechtung betroffene Kind im maßgeblichen Zeitpunkt volljährig – dann Absatz 2 – oder minderjährig – dann
Absatz 3 bis 5 – ist.
Hat das Kind das 18. Lebensjahr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits vollendet, soll der
Erfolg der Anfechtung seines mutmaßlich leiblichen Vaters davon abhängen, ob das Kind der Anfechtung
widerspricht, Absatz 2. Widerspricht es der Anfechtung nicht, hat sie Erfolg.
Während der Minderjährigkeit des Kindes ist die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zwischen dem
Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, vergleiche Absatz 3 Satz 1.
Um dem leiblichen Vater – wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 2024 gefordert –
ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung zu stellen, um auch der rechtliche Vater seines Kindes zu
werden, sieht Satz 2 eine Rückausnahme dazu vor.
Danach ist die Anfechtung nicht ausgeschlossen, wenn
- zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung besteht
(Nummer 1)
- zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater zu einem früheren Zeitpunkt eine sozial-familiäre
Beziehung bestanden hat, deren Abbruch der leibliche Vater nicht zu vertreten hat (Nummer 2),
- sich der leibliche Vater ernsthaft um den Aufbau einer sozial-familiären Beziehung zum Kind bemüht hat,
damit aber aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen keinen Erfolg hatte (Nummer 3) oder
- der vor Satz 1 angeordnete Ausschluss der Anfechtung aus einem anderen vom leiblichen Vater nicht zu
vertretenden Grund grob unbillig wäre (Nummer 4).
Sind die Voraussetzungen einer der vorgenannten Fallgruppen erfüllt, hat die Anfechtung des leiblichen Vaters
grundsätzlich Erfolg.
Dies gilt nach Satz 3 ausnahmsweise nicht, wenn das Familiengericht positiv feststellt, dass der Fortbestand der
rechtlichen Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des
Kindes erforderlich ist.
Die Absätze 2, 3 und 5 ersetzen den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 2024 für
unvereinbar mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG erklärten § 1600
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB.
Nach dem bisherigen § 1600 Absatz 2 BGB ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater
ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder
im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht nach dem bisherigen § 1600
Absatz 3 Satz 1 BGB, wenn der rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche
Verantwortung trägt oder getragen hat.
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG garantiere einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines
Kindes zu werden, so das Bundesverfassungsgericht. Schließe das Fachrecht – verfassungsrechtlich im
Ausgangspunkt zulässig – die rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Mann aus, müsse dem leiblichen Vater ein
hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermögliche.
Dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aber werde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn seine
gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Beziehung zum Kind, das frühzeitige und konstante Bemühen um die
rechtliche Vaterschaft oder der Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen
Vater nicht berücksichtigt werden können (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21
Leitsatz Nummer 5).
Diesen Vorgaben trägt die Neuregelung in § 1600 BGB-E Rechnung.
Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Mann tatsächliche
Verantwortung für das Kind trägt. Nach Satz 2 ist die Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel anzunehmen,
wenn der Mann mit dem Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Absatz 5 greift den bisherigen § 1600 Absatz 3 BGB auf, modifiziert diesen aber insoweit, als es künftig nur mehr
darauf ankommen soll, ob der rechtliche Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächliche
Verantwortung für das Kind trägt. Hat der rechtliche Vater ausschließlich in der Vergangenheit tatsächliche
Verantwortung für das Kind getragen und ist die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater
zwischenzeitlich entfallen, soll dies im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024
künftig nicht mehr ausreichen. Außerdem soll aus der Ehe mit der Mutter künftig nicht mehr regelhaft auf die
Übernahme tatsächlicher Verantwortung geschlossen werden können. Absatz 5 enthält in Satz 3 nunmehr eine
Regelvermutung, nach der innerhalb des ersten Jahres nach Begründung der rechtlichen Vaterschaft keine
sozialfamiliäre Beziehung entsteht.
Ab wann die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater entfallen ist, bedarf einer umfassenden
Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Dazu reicht es für sich genommen jedoch nicht aus, dass sich eine sozial-familiäre Beziehung etwa infolge der
Trennung der Eltern verändert hat oder der Vater aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind ausgezogen ist.
Auch der Tod des rechtlichen Vaters lässt eine sozial-familiäre Beziehung nicht automatisch entfallen. Notwendig
ist vielmehr, dass die sozial-familiäre Beziehung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vollständig
entfallen ist.
Auch der persönliche Anwendungsbereich des Absatzes 5 hat sich geändert. Denn, während die Regelung des
§ 1600 Absatz 3 BGB nur für rechtlichen Vater von Bedeutung war, stellt die künftige Formulierung „Mann“
sicher, dass Absatz 5 auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum
mutmaßlich leiblichen Vater nach Satz 2 in Frage steht.
Absatz 6 greift den Regelungsgedanken von § 1600 Absatz 4 BGB auf und ergänzt diesen um den Ausschluss der
Anfechtung der Vaterschaft kraft Anerkennung bei positiver Kenntnis der Nichtabstammung. Nach Satz 1 ist die
Anfechtung des rechtlichen Vaters ausgeschlossen, wenn dieser in die künstliche Befruchtung der Mutter mittels
Samenspende eines Dritten eingewilligt hat oder dieser im Zeitpunkt der Anerkennung wusste, dass das Kind
nicht von ihm abstammt. Nach Satz 2 ist die Anfechtung durch die Mutter ausgeschlossen, wenn sie in ihre
künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt hat oder sie bei der Erklärung der Zustimmung
zur Anerkennung wusste, dass das Kind nicht von dem anerkennenden Mann abstammt. Kann die Mutter die
Vaterschaft nach Absatz 6 Satz 2 nicht selbst anfechten, kann sie die Anfechtung auch nicht in Vertretung des
Kindes erklären.
Zu § 1600 Absatz 1 BGB-E
§ 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB-E enthält eine Aufzählung der zur Anfechtung berechtigten Personen. Diese
entspricht der bisherigen Aufzählung in § 1600 Absatz 1 BGB und ist abschließend.
Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB-E
Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, ist nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB der rechtliche Vater des
Kindes, folglich der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder Nummer 2 BGB oder nach § 1593
BGB besteht. Nummer 1 entspricht § 1600 Absatz 1 Nummer 1 BGB.
Wie bisher unterliegt die Vaterschaft kraft Feststellung (§§ 1592 Nummer 3, 1600d BGB) nicht der Anfechtung.
Schließlich ist bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen, die nach § 184 Absatz 2 FamFG für und gegen
alle wirkt, und die von ihrer Rechtskraft an nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens überprüft werden
kann, vergleiche § 185a FamFG-E.
Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E
§ 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E statuiert – wie bisher § 1600 Absatz 1 Nummer 2 BGB – das
Anfechtungsrecht des mutmaßlich leiblichen Vaters. Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird beibehalten.
Um Anfechtungen ins Blaue hinein zu vermeiden, hat der mutmaßlich leibliche Vater auch weiterhin an Eides
statt zu versichern, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
Gibt der anfechtende Mann eine eidesstattliche Versicherung nicht ab, ist sein Anfechtungsantrag als unzulässig
zurückzuweisen.
Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB-E
Anfechtungsberechtigt nach Nummer 3 ist die Mutter des Kindes (§ 1591 BGB). Dies entspricht § 1600 Absatz 1
Nummer 3 BGB.
Zu § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB-E
Nach Nummer 4 ist das Kind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Dies entspricht § 1600 Absatz 1
Nummer 4 BGB.
Satz 2 normiert eine zusätzliche Begründetheitsvoraussetzung für die Anfechtung der Vaterschaft durch den
mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes nach Satz 1 Nummer 2.
Um zu verhindern, dass das Kind durch die Anfechtung eines außenstehenden Mannes vaterlos wird, enthält ein
Beschluss nach § 182 Absatz 1 FamFG-E, der das Nichtbestehen der Vaterschaft des dem Kind als rechtlicher
Vater zugeordneten Mannes feststellt, stets die Feststellung der Vaterschaft des anfechtenden Mannes. Satz 2
stellt neben § 182 Absatz 2 Satz 1 FamFG-E sicher, dass die Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater
nur Erfolg hat, wenn das Kind tatsächlich mit seinem Samen gezeugt wurde und dieser im Zuge des
Anfechtungsverfahrens statusfolgenwirksam als Vater des Kindes festgestellt werden kann.
Satz 2 entspricht § 1600 Absatz 2 BGB am Ende, wonach die Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater
des Kindes voraussetzt, dass dieser der leibliche Vater des Kindes ist.
Zu § 1600 Absatz 2 BGB-E
§ 1600 Absatz 2 BGB-E enthält eine Regelung für den Fall, dass der mutmaßlich leibliche Vater die Vaterschaft
anficht und das von der Anfechtung betroffene Kind im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung das 18. Lebensjahr
bereits vollendet hat. Danach ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht.
Der neue Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Wille des minderjährigen Kindes proportional zu
seinem Alter auch in der nach Absatz 3 Satz 3 beziehungsweise Absatz 4 vorzunehmenden Kindeswohlprüfung an
Bedeutung gewinnt (siehe dazu § 1626 Absatz 2 BGB), während andere Kriterien einschließlich der Interessen
der Eltern zunehmend an Gewicht verlieren. Vor diesem Hintergrund kann das Wohl des Kindes auch im Rahmen
einer Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes nicht mehr den Ausschlag geben, sobald das
Kind volljährig geworden ist. Ist dem Kind bis zu diesem Zeitpunkt ein bestimmter Mann als rechtlicher Vater
zugeordnet gewesen, soll es vor einer Statusänderung gegen seinen Willen, veranlasst durch einen ausstehenden
Dritten, verschont bleiben.
Ein ähnlicher Maßstabswechsel findet sich auch im Adoptionsrecht. Denn während das Wohl des minderjährigen
Kindes Voraussetzung für den Ausspruch der Annahme auf Antrag des Annehmenden ist, § 1741 Absatz 1 Satz 1
BGB, ist im Rahmen der auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden auszusprechenden
Volljährigenadoption nur mehr das Kriterium der sittlichen Rechtfertigung zu prüfen, § 1767 Absatz 1 BGB.
Das alleinige Abstellen auf den Willen des Kindes trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass das
Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG mit dem Volljährigwerden des Kindes erlischt. Weil
dies in gleicher Weise für das Elternrecht des rechtlichen Vaters gilt, haben auch seine Interessen hinter dem
Willen des volljährigen Kindes zurückzutreten.
Nicht zuletzt stellt die Regelung in Rechnung, dass das Kind die Vaterschaft selbst anfechten kann, ohne
weitergehenden Schranken zu unterliegen. So hätte das Familiengericht bei einer Anfechtung durch das Kind selbst nur
zu prüfen, ob die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt wurde (§ 1600b Absatz 2 Satz 2 BGB-E).
Inwieweit eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater oder zum leiblichen Vater besteht
oder zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Wille und die Interessen
der übrigen Beteiligten.
Zu § 1600 Absatz 3 BGB-E
§ 1600 Absatz 3 BGB-E bestimmt, wann die Anfechtung des leiblichen Vaters Erfolg hat, solange das von der
Anfechtung betroffene Kind minderjährig ist.
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E
Nach § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und seinem
rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Das entspricht der bisherigen Regelung: Die Anfechtung soll zum Schutz gewachsener Bindungen im Grundsatz
keinen Erfolg haben, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater besteht.
Die im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgesehene
Unterscheidung zwischen den ersten sechs Lebensmonaten und der anschließenden Lebensphase des Kindes wird
aufgegeben und durch eine in Absatz 5 Satz 3 vorgesehene Regelvermutung für das erste Jahr nach Begründung der
rechtlichen Vaterschaft ersetzt (siehe www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Va
terschaftsanfechtung.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Damit wird der Sorge begegnet, dass
familiengerichtliche Anfechtungsverfahren selbst in einfachen Fällen zu lange dauern könnten und in der Zwischenzeit
schutzwürdige Bindungen entstanden sein können.
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 BGB-E
Da das Bundesverfassungsgericht § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB in seinem Urteil vom 9. April 2024
für unvereinbar mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG gehalten hat,
weil das Fachrecht eine Berücksichtigung nicht zulässt, inwieweit eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes
auch zum leiblichen Vater besteht, in der Vergangenheit bestanden hat oder sich der leibliche Vater ernsthaft um
eine sozial-familiäre Beziehung bemüht hat (vergleiche etwa Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April
2024 – 1 BvR 2017/21 Randnummer 103), sieht § 1600 Absatz 3 Satz 2 BGB-E nunmehr aber eine Ausnahme
von diesem in Satz 1 geregelten Grundsatz vor, die die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich benannten
Fallgruppen in den Nummern 1 bis 3 aufgreift und um eine Auffangfallgruppe für Ausnahmefälle in Nummer 4
erweitert.
Die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen hat das Gericht nach
§ 26 FamFG von Amts wegen durchzuführen. Gelangt das Gericht dabei nicht zu der Überzeugung, dass die
Voraussetzungen einer der in § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E genannten Fallgruppen vorliegen, ist zugunsten des
rechtlichen Vaters zu entscheiden, ohne dass es einer weiteren Abwägung und Kindeswohlprüfung bedarf. Diese
Regelungstechnik soll erreichen, dass die in Abstammungssachen besonders schwierige Kindeswohlprüfung nur
dann durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfüllung einer Fallgruppe nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, dass
die Beibehaltung der Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters für das Kindeswohl nicht erforderlich ist.
Anderenfalls sollen die anderen Beteiligten und vor allem das Kind vor einer Ausforschung des Familienlebens
geschützt werden. Das Familiengericht kann daher materiell-rechtlich nicht offenlassen, ob eine Fallgruppe erfüllt
ist.
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB-E
§ 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB-E adressiert den ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht
beanstandeten Umstand, dass § 1600 Absatz 2 BGB es nicht ermöglicht, zu berücksichtigen, ob eine sozial-familiäre
Beziehung des Kindes auch zu seinem leiblichen Vater besteht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte ausgeführt, § 1600 Absatz 2 Alternative 1, Absatz 3 Satz 1 BGB
beeinträchtige zur Übernahme von Elternverantwortung bereite leibliche Väter unangemessen in ihrem Grundrecht aus
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG, weil die Regelung es von vornherein nicht zulasse, das Bestehen einer sozial-
familiären Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind […] überhaupt zu berücksichtigen. Damit aber werde der
das Elterngrundrecht leiblicher Väter verstärkenden Wirkung des Familiengrundrechts aus Artikel 6 Absatz 1 GG
nicht und damit dem Elterngrundrecht selbst nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Interesse des leiblichen
Vaters am Erhalt der Beziehung zu seinem Kind sei in Nachwirkung des Schutzes der familiären Verbindung
auch dann von Artikel 6 Absatz 1 GG geschützt, wenn ihm die tatsächliche Verantwortungsübernahme für das
Kind unmöglich gemacht werde (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR
2017/21 Randnummer 91).
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGB-E
§ 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGB-E adressiert Situationen, in denen eine sozial-familiäre Beziehung des
Kindes zum leiblichen Vater zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat und aus ihm nicht zu vertretenden
Gründen nicht mehr fortbesteht.
So komme die das Elterngrundrecht (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG) verstärkende Wirkung des
Familiengrundrechts aus Artikel 6 Absatz 1 GG zugunsten des leiblichen Vaters nach dem Bundesverfassungsgericht auch dann
zum Tragen, wenn seine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
erloschen sei (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 Randnummer 92).
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BGB-E
§ 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BGB-E adressiert Fälle, in denen sich der leibliche Vater ernsthaft um eine
sozial-familiäre Beziehung des Kindes bemüht hat, damit aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen keinen
Erfolg hatte.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt: Unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Artikel 8 EMRK folgenden Gewährleistungen […] habe die
verstärkende Wirkung auch dann Bedeutung, wenn schon der vom leiblichen Vater angestrebte Aufbau einer
sozial-familiären Beziehung zu seinem Kind aus vom leiblichen Vater nicht verschuldeten Gründen erfolglos
bleibe. Für den leiblichen Vater sei weitgehend unverfügbar, ob die Bindung unverschuldet abbreche oder gar
nicht erst angebahnt werden könne. Vielmehr hänge das Gelingen oder Misslingen vom Verhalten und den
persönlichen Umständen des betroffenen Kindes sowie dessen rechtlichen Eltern ab. So werde regelmäßig dem Alter
des Kindes Bedeutung zukommen, insbesondere der Fähigkeit, den eigenen Bindungen und Bindungswünschen
durch Willensbekundungen Ausdruck zu verleihen. Zudem sei die Kooperationsbereitschaft der Mutter und ihr
Verhältnis zum leiblichen Vater genauso wie eine mögliche anderweitige Lebenspartnerschaft mit einer anderen
Person, die eine Elternrolle für das Kind wahrnehme, typischerweise bedeutsam. Eine Berücksichtigung dieser
Gewährleistungen auf Anbahnung einer Beziehung zwischen einem leiblichen Vater und seinem Kind ermögliche
die mittelbar angegriffene Regelung nicht und beeinträchtige auch deshalb das Elterngrundrecht leiblicher Väter
unangemessen (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21
Randnummer 92 und 103).
Die ernsthaften Bemühungen um eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes haben im Interesse des Kindeswohls
möglichst frühzeitig und konstant zu erfolgen (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April
2024 – 1 BvR 2017/21 Randnummer 89). Allein eine formelle beziehungsweise finanzielle
Verantwortungsübernahme reicht hierbei nicht aus. Es ist auch in tatsächlicher Hinsicht ein frühzeitiges und konstantes Bemühen um
eine Betreuungs- oder sonstige Verantwortungsübernahme festzustellen, die auf Dauer angelegt erscheint.
Von Belang sind daher Zeitpunkt, Dauer, Frequenz und Intensität der gemeinsamen Kontakte zwischen dem Kind
und dem leiblichen Vater sowie die fruchtlosen Kontaktaufnahmen. Hinter diesen Kontakten beziehungsweise
Kontaktaufnahmen setzt ernsthaftes Bemühen seitens des leiblichen Vaters auch die ernsthafte Absicht voraus,
künftig tatsächliche Verantwortung übernehmen zu können. Das Bemühen des Anfechtungsberechtigten um eine
sozial-familiäre Beziehung kann dabei im Einzelfall auch im Lichte der Möglichkeiten zu bewerten sein, die dem
jeweiligen leiblichen Vater nach § 1686a BGB eröffnet sind.
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGB-E
§ 1600 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGB-E enthält eine Härtefallklausel, um auf Situationen reagieren zu können,
in denen die Gesamtbetrachtung aus einer Prüfung der Erforderlichkeit der Beibehaltung der bisherigen
rechtlichen Vaterschaft für das Kindeswohl und der berechtigten Interessen der Beteiligten ausnahmsweise dennoch zur
groben Unbilligkeit des Anfechtungsausschlusses führen würde, ohne dass dem eine eigene sozial-familiäre
Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind oder ein vergebliches Bemühen darum zu Grunde liegt.
In der Praxis haben solche Fragen bisher keine Rolle gespielt, könnten aber aufgrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 künftig vermehrt diskutiert werden, so dass vorsorglich eine Härtefallklausel
vorgesehen werden sollte.
So erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Kindeswohlprüfung unter Berücksichtigung der
berechtigten Interessen der anderen Beteiligten auch dann zu einer fehlenden Erforderlichkeit des Fortbestands der
bisherigen rechtlichen Vaterschaft führen könnte, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen
Vater und dem Kind zwar besteht, aber durch häusliche oder sexualisierte Gewalt, nachhaltigen
Substanzmissbrauch oder andere gravierende Formen der Vernachlässigung des Kindes stark belastet ist und das
Familiengericht nach § 1666 BGB eine längerfristige Fremdunterbringung des Kindes prüfen muss. Wird der leibliche Vater
in dieser Situation aktiv, weil er die Vaterschaft des anderen Mannes zwar bisher akzeptiert hat, das Kind dem
aber so nicht ausgesetzt sehen will und deshalb über eine fristgerechte Anfechtung der Vaterschaft die eigene
rechtliche Vaterschaft anstrebt, wäre zumindest eine Einzelfallprüfung durch das Familiengericht sachgerecht und
könnte für alle Beteiligten Härten abwenden. Wenn der leibliche Vater zur Übernahme der Elternverantwortung
bereit ist und der rechtliche Vater verhaltensbedingt dazu nicht mehr geeignet erscheint, muss die Unterbringung
des Kindes bei voraussichtlich wechselnden Pflegefamilien oder gar in Einrichtungen nicht zwingend die für das
Wohl des Kindes bessere Lösung darstellen. Dann aber sollte die gesetzliche Regelung die Möglichkeit der
Einzelfallprüfung nicht von vornherein versperren.
Es könnte auch andere seltene Ausnahmefälle geben, die einer Einzelfallprüfung geöffnet werden sollten. Daher
wird anstelle einer spezifischen Fallgruppe eine allgemein formulierte Härtefallklausel vorgesehen. Entscheidend
ist allein, dass der eingetretene Umstand vom leiblichen Vater nicht zu vertreten ist und der
Anfechtungsausschluss infolge dieses Umstands grob unbillig erscheint.
Zu § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E
Stellt das Familiengericht fest, dass eine der Fallgruppen erfüllt ist, ist eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.
Regelmäßig dürfte dem Kind daher ein Verfahrensbeistand nach § 174 FamFG zu bestellen sein.
Nach § 26 FamFG hat das Gericht die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen durchzuführen. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung sind die berechtigten Interessen der übrigen
Beteiligten zu berücksichtigen. Zugunsten des rechtlichen Vaters und gegen den anfechtenden leiblichen Vater
ist ausweislich des Wortlauts des § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB nur dann zu entscheiden, wenn das Kindeswohl
den Fortbestand seiner Vaterschaft erfordert. Gelangt das Gericht demnach nicht zu der Überzeugung, dass der
Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der übrigen Beteiligten für das
Wohl des Kindes erforderlich ist, ist zugunsten des leiblichen Vaters zu entscheiden.
Absatz 3 Satz 1 übertragt damit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 etablierten
Maßstab: Werde dem leiblichen Vater als Träger des Elterngrundrechts die rechtliche Vaterschaft wegen einer
bestehenden rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes versagt, müsse dies durch das Überwiegen gegenläufiger
geschützter Interessen anderer Betroffener, insbesondere denjenigen des Kindes, gerechtfertigt sein
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21, Randnummer 48). Damit ist eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung angesprochen, deren Kernelemente die Prüfung der Erforderlichkeit und der Angemessenheit sind
und die im Familienrecht in besonderen Fällen durch den ausdrücklichen Maßstab „für das Kindeswohl
erforderlich“ abgebildet werden. Bei Absatz 3 Satz 3 beruht der Maßstab auf mehreren Gründen.
Die Erfüllung einer Fallgruppe erhöht das Gewicht des Elternrechts des leiblichen Vaters, so dass es ebenfalls
gewichtiger Umstände bedarf, um sein Elternrecht zu überwiegen und eine bloße Nützlichkeit der Beibehaltung
der bisherigen Vaterschaft für das Kindeswohl (dem Kindeswohl dient oder am besten entspricht) nicht ausreichen
kann. Die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts erfordert es vielmehr, dem leiblichen Vater eine
solche Chance auf die Anfechtung der Vaterschaft zu eröffnen, die sich realisieren lässt.
Zudem trägt diese Weichenstellung nicht nur dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei einer
Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Personen in der Regel gehalten ist, Abstammung und rechtliche
Zuordnung in Einklang zu bringen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21
Randnummer 45), sondern auch der Tatsache, dass die Zuordnung des leiblichen Vaters im Zuge des
Anfechtungsverfahrens eine endgültige ist, während die Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu einem späteren Zeitpunkt von den
Verfahrensbeteiligten oder Dritten erneut in Frage gestellt werden kann.
Hinzu kommt, dass bei einer bestehenden sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind die
Ausgangslage einer Kindeswohlprüfung für den (mutmaßlich) leiblichen Vater in der Regel wesentlich schwieriger
ist, wenn er nicht zeitgleich auch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind pflegt. Um dem leiblichen Vater den
Zugang zur rechtlichen Vaterschaft effektiv zu ermöglichen, wird daher ein strengerer Maßstab vorgesehen. Je
länger die sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind andauert und je intensiver sie gelebt wird,
und je jünger das Kind bei Begründung der rechtlichen Vaterschaft und der Beziehung ist, umso wahrscheinlicher
ist es, dass ihr Fortbestand für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Die typische, von Geburt des Kindes an
bestehende rechtliche Vaterschaft des nicht leiblichen Vaters wird daher angemessen geschützt, wenn der
leibliche Vater die Anfechtung erst spät einleitet. Ist das Kind schon älter, wenn der rechtliche Vater ins Leben des
Kindes tritt und hat es zu ihm erst eine schwache sozial-familiäre Beziehung aufgebaut, der leibliche Vater aber
immer eine Rolle im Leben des Kindes gespielt, wird seine Chance in der Anfechtung größer sein.
Im Rahmen der nach Satz 3 erforderlichen Einzelfallprüfung sind auch die berechtigten Interessen der anderen
Beteiligten zu prüfen. Das kann beispielsweise relevant werden, wenn häusliche Gewalt stattfindet oder
stattgefunden hat und bei Beibehaltung oder Änderung der rechtlichen Vaterschaft diese Gewalt anzuhalten droht. Dabei
ist sowohl häusliche Gewalt durch den leiblichen als auch durch den rechtlichen Vater zu berücksichtigen.
Zu § 1600 Absatz 4 BGB-E
Absatz 4 sieht eine Kindeswohlprüfung für Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft vor, die nach § 185a
FamFG-E wiederaufgenommen wurden.
§ 185a FamFG-E sieht in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Möglichkeit zur
Wiederaufnahme eines Verfahrens vor, in dem die Anfechtung des leiblichen Vaters nach § 1600 Absatz 3 BGB-E oder
§ 1600 Absatz 2 BGB abgewiesen wurde (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 – 1
BvR 2017/21, Randnummer 84, 96 ff.). Ein Restitutionsantrag des leiblichen Vaters ist nach § 185a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 FamFG-E statthaft, wenn er schlüssig macht, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem
Kind und dem rechtlichen Vater nunmehr beendet ist. Auch wenn der leibliche Vater schlüssig vorträgt, dass
zwischen dem Kind und ihm eine sozial-familiäre Beziehung besteht, ist sein Restitutionsantrag statthaft,
vergleiche § 185a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FamFG-E. In beiden Fällen prüft das Familiengericht im
wiederaufgenommenen Verfahren auf Anfechtung nach § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E, ob tatsächlich eine sozial-familiäre
Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Stellt es fest, dass eine solchen Beziehung fehlt,
bleibt die Anfechtung des leiblichen Vaters nach § 1600 Absatz 4 BGB-E dennoch ohne Erfolg, wenn der
Fortbestand der Vaterschaft des rechtlichen Vaters unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten
für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Ohne die in § 1600 Absatz 4 BGB-E in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 1600 Absatz 3 Satz 3 BGB-E
vorgesehene Kindeswohlprüfung wäre der leibliche Vater im wiederaufgenommenen Anfechtungsverfahren aufgrund
des Wegfalls der sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater und der so fehlenden
Sperrwirkung des § 1600 Absatz 3 Satz 1 BGB-E stets erfolgreich. Diese generelle Konsequenz würde jedoch den
besonderen Härtefällen nicht gerecht, die im Rahmen einer Wiederaufnahme möglich sind. So ist denkbar, dass
die rechtliche Elternschaft für das Kind auch nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater
noch identitätsstiftende Bedeutung besitzt. Solche Konstellationen können beispielsweise entstehen, wenn die
sozial-familiäre Beziehung im Zusammenhang mit dem Tod des rechtlichen Vaters endet. Abhängig von seinem
Lebensalter kann nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater auch der Wille des Kindes
für den Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft sprechen, etwa wenn ein sich der Volljährigkeit und damit dem
Anwendungsbereich des § 1600 Absatz 2 BGB-E näherndes Kind im Rahmen des wiederaufgenommenen
Verfahrens seinen Widerspruch gegen die Anfechtung äußert.
Die von § 1600 Absatz 4 BGB-E betroffenen Wiederaufnahmekonstellationen sind abzugrenzen von denjenigen,
in denen das Familiengericht auf einen statthaften Restitutionsantrag hin feststellt, dass eine sozial-familiäre
Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. In solchen Fällen kommt es über § 1600 Absatz 3
Satz 3 BGB-E zu einer Kindeswohlprüfung, wenn der leibliche Vater eine Fallgruppen des § 1600 Absatz 3 Satz 2
BGB-E. In Abgrenzung zwischen der generellen Konstellation einer Wiederaufnahme und dem
Ausgangsverfahren ist schließlich zu betonen, dass im Ausgangsverfahren bei fehlender sozial-familiärer Beziehung zum
rechtlichen Vater keine entsprechende Kindeswohlprüfung vorzunehmen ist. Die Anwendbarkeit des § 1600 Absatz 3
Satz 3 BGB-E setzt insoweit in der Systematik des Absatzes 3 voraus, dass eine sozial-familiäre Beziehung
zwischen Kind und rechtlichem Vater besteht. Dieser Unterschied gegenüber § 1600 Absatz 4 BGB-E beruht darauf,
dass die Vaterschaft des rechtlichen Vaters im Fall einer Wiederaufnahme bereits im Ausgangsverfahren durch
die Abweisung der Anfechtung des leiblichen Vaters nach eingehender Prüfung gerichtliche Bestätigung
gefunden hat. Eine solche Bestätigung steht im Ausgangsverfahren gerade aus. Zudem besteht die rechtliche
Vaterschaft in einer Wiederaufnahmekonstellation bereits für einen längeren Zeitraum, in dem sich das Kind mit Blick
auf § 185a Absatz 2 FamFG-E auf den Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft verlassen konnte. Beide Aspekte
machen in wiederaufgenommenen Verfahren Härtefälle wahrscheinlicher, zu deren sachgerechten Auflösung
§ 1600 Absatz 4 BGB-E dient.
Zu § 1600 Absatz 5 BGB-E
Nach § 1600 Absatz 5 Satz 1 BGB-E besteht eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Absatzes 3, wenn der
Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt nach
Satz 2 regelmäßig vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt
hat. Diese Regelung soll sowohl für die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater als auch für
die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum mutmaßlich leiblichen Vater gelten.
Absatz 5 Satz 1 behält dabei die bisherige Definition der sozial-familiären Beziehung ebenso bei wie den
maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine solche vorliegt.
In Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 kann nur eine im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung aktuell noch bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen
Vater der Anfechtung des mutmaßlich leiblichen Vaters entgegenstehen. Bestand eine solche Beziehung zu einem
früheren Zeitpunkt und ist sie gleich aus welchen Gründen zwischenzeitlich entfallen, kann dies der Anfechtung
durch den mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes künftig nicht mehr den Erfolg versagen.
Ab wann eine sozial-familiäre Beziehung nicht mehr vorliegt, bedarf einer umfassenden Würdigung der
Umstände des Einzelfalls. Dafür kann beispielsweise der Kontaktabbruch zwischen dem Kind und diesem von nicht
nur unerheblicher Dauer (etwa einem Jahr), die Einwilligung des Mannes in die Adoption des Kindes oder
vergleichbare Umstände sprechen. Maßgeblich ist, ob im Gesamtbild von der nicht nur vorübergehenden Aufgabe
der gelebten elterlichen Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes auszugehen ist. Bestand bis zum
Todeszeitpunkt des rechtlichen Vaters eine sozial-familiäre Beziehung, wären Fragen zu deren Fortwirkung
ebenfalls im Zuge einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. In Ausnahmefällen
kann aufgrund besonderer Umstände, die die Finalität des Beziehungsabbruchs nahelegen, auch ein kürzerer
Zeitraum ausreichen, um vom Wegfall der sozial-familiären Beziehung auszugehen, soweit Kindeswohlgründe nicht
ein weiteres zeitliches Zuwarten erforderlich machen. Der Auszug des rechtlichen Vaters aus dem vormals
gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wird in aller Regel für sich genommen nicht genügen, den Wegfall der
sozialfamiliären Beziehung anzunehmen, insbesondere dann nicht, wenn er weiterhin regelmäßig Umgang mit dem
Kind hat. Anders kann es sein, wenn das Kind jeden Umgang mit dem bisherigen rechtlichen Vater ablehnt oder
wegen des Verhaltens des rechtlichen Vaters eine Fremdunterbringung des Kindes oder ein längerer
Umgangsausschluss angeordnet werden musste.
Bei der Frage des Wegfalls der sozial-familiären Beziehung hat das Familiengericht eine Gesamtbetrachtung
anzustellen, um den Grundrechten der Beteiligten angemessen Rechnung tragen zu können. Die sozial-familiäre
Beziehung des rechtlichen Vaters zum minderjährigen Kind kann der Anfechtung auf Antrag des leiblichen Vaters
nur dann entgegenstehen, wenn Pflege und Erziehung des Kindes durch den rechtlichen Vater überhaupt
stattfinden und Bindungen des Kindes ihm gegenüber bestehen, anderenfalls muss die Übernahme von Pflege und
Erziehung durch den dazu bereiten leiblichen Vater und die notwendige Vorstufe – sein Zugang zur rechtlichen
Vaterschaft – ermöglicht werden.
Absatz 5 Satz 2 greift zwar § 1600 Absatz 3 Satz 2 Alternative 2 BGB (längeres Zusammenleben in häuslicher
Gemeinschaft), nicht mehr aber § 1600 Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 BGB (Ehe mit der Mutter des Kindes) auf,
lässt es demnach nicht mehr ausreichen, dass die Mutter mit dem Mann verheiratet ist, um die Übernahme
tatsächlicher Verantwortung für das Kind anzunehmen, sollte das Kind nicht zugleich über einen längeren Zeitraum
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Für die Qualität der Beziehung des Kindes zu dem
in Frage stehenden Mann ist nicht damit nicht mehr die Form der Beziehung zwischen der Mutter und ihm,
sondern das tatsächliche Zusammenleben entscheidend. Dabei kann es auch ausreichen, wenn das Kind abwechselnd
im Haushalt der Mutter und des Mannes gelebt hat.
Absatz 5 Satz 3 enthält die Regelvermutung, dass im ersten Jahr nach Begründung der rechtlichen Vaterschaft
noch keine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist. Der rechtliche Vater kann diese Vermutung widerlegen,
wenn er Umstände darlegt, die zur Entstehung einer sozial-familiären Beziehung auch innerhalb des ersten Jahres
beigetragen haben. Ob in Abweichung von der Regelvermutung eine sozial-familiäre Beziehung besteht, bedarf
einer familiengerichtlichen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls. Die hierzu in der
familiengerichtlichen Rechtsprechung etablierten Maßstäbe bleiben durch die gesetzlichen Änderungen unberührt.
Wird die rechtliche Vaterschaft kraft Ehe oder vorgeburtlicher Anerkennung unmittelbar zum Zeitpunkt der
Geburt des Kindes wirksam, kann zur Begründung auf die Bindungstheorie verwiesen werden. Kinder haben
demnach mit Ende des ersten Lebensjahres spezifische Bindungen zu einer oder mehreren primären
Bindungsperson(en) aufgebaut (so der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen in seiner Stellungnahme,
vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21, Randnummer 14). Nach
der Regelvermutung ist anzunehmen, dass eine sozial-familiäre Beziehung in der Regel vor Ablauf eines Jahres
noch nicht entstanden ist – insoweit weicht der Entwurf vom Referentenentwurf des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz ab, der eine starre Abgrenzung anhand der ersten sechs Lebensmonate des
Kindes vorgesehen hatte.
Bei einer nachgeburtlichen Anerkennung kommt es für die Begründung der rechtlichen Vaterschaft im Sinne des
Satzes 3 auf den Zeitpunkt an, zudem alle erforderlichen Erklärungen vorliegen (Anerkennungserklärung und
Zustimmungen, §§ 1592 Nummer 2, 1594, 1595 Absatz 1 und 2, 1595a, 1596 Absatz 2 bis 4 BGB-E). Auch hier
kann für den rechtlichen Vater und insbesondere aber auch das minderjährige Kind die Dauer eines Jahres als
Regelzeitraum für den Aufbau einer sozial-familiären Beziehung angenommen werden. So brauchen
beispielsweise auch Stiefkinder und Stiefeltern längere Zeit, um sich wechselseitig als Kind und Eltern zu verstehen.
Vor diesem Hintergrund gibt die Regelvermutung in Satz 3 klare Orientierung und kommt zum Tragen, wenn die
Parteien nichts Gegenteiliges vortragen und das Familiengericht keine abweichenden Erkenntnisse hat. Sie erlaubt
aber zugleich, bei entsprechendem Vortrag auf eine individuell abweichende „Entwicklungsgeschwindigkeit“ der
Beziehung oder einen Beginn der sozial-familiären Beziehung vor Begründung der rechtlichen Vaterschaft
einzugehen (etwa dann, wenn die Anerkennung der Vaterschaft erst mehrere Jahre nach Beginn des Zusammenlebens
mit dem Kind erfolgt). Dies wäre durch eine starre zeitliche Regelung zum Vorliegen einer sozial-familiäre
Beziehung – wie sie noch im Referentenentwurf vorgesehen war – nicht möglich. Auch der Besorgnis, dass im
Verlauf des Anfechtungsverfahrens schutzwürdige Bindungen entstehen, die bei einer starren zeitlichen Regelung
nicht mehr berücksichtigt werden könnten, wird damit begegnet.
Zu § 1600 Absatz 6 BGB
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (Gesetzentwurf)