Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2997, 21/3487)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2997, 21/3487)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4323
21. Wahlperiode 25.02.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2997, 21/3487 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
A. Problem
Die Bundesregierung erläutert in ihrem Entwurf, dass § 1600 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) regele, wer eine Vaterschaft anfechten könne. § 1600
Absatz 2 und 3 BGB stellten zusätzliche Anforderungen auf, wenn ein mutmaßlich
leiblicher Vater die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechte, um selbst
gerichtlich als Vater festgestellt zu werden und die Elternverantwortung auszuüben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe durch Urteil vom 9. April 2024
(1 BvR 2017/21) § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 BGB für unvereinbar mit Artikel 6
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erklärt und zugleich die Fortgeltung bis zum
Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025
angeordnet. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 habe das BVerfG die Fortgeltungsanordnung
bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026
verlängert.
Der Entwurf schlage mehrere Maßnahmen vor, um die Entscheidung des BVerfG
umzusetzen und einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu vermeiden
beziehungsweise sachgerecht aufzulösen. Im Zentrum stehe eine Neuausrichtung der
Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater, um
abhängig vom Lebensalter des Kindes den Grundrechten aller Beteiligten
angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehörten Anpassungen in § 1600 BGB und
eine dazu passende Ausweitung der Anhörung des Kindes in
Anfechtungsverfahren nach § 175 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Um dem leiblichen
Vater nach Wegfall der die Anfechtung sperrenden sozial-familiären Beziehung
zwischen Kind und rechtlichem Vater eine „zweite Chance“ zu ermöglichen,
werde die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
Anfechtungsverfahrens vorgesehen.
Ergänzt werde dies um weitere Regelungen, die Anfechtungssituationen oder
Anfechtungsverfahren verhindern sollten, wo dies möglich erscheine.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die
Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere
Änderungen bei der sogenannten ‚zweiten Chance‘, folglich bei der Wiederaufnahme
des Anfechtungsverfahrens auf Antrag des leiblichen Vaters, vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2997, 21/3487 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. In Artikel 1 Nummer 5 wird in § 1600 Absatz 4 die Angabe „dem Kind“
durch die Angabe „dem minderjährigen Kind“ ersetzt.
2. Artikel 4 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. ‚ Nach § 185 wird der folgende § 185a eingefügt:
„§ 185a
Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
(1) Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach
§ 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch
Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss auch dann statthaft, wenn
die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann,
dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs besteht, beendet ist. Satz 1 gilt entsprechend für den
Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der
Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung wegen des
Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde.
(2) Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Abweisung
des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs volljährig war. Im Übrigen kann ein
Restitutionsantrag nach Absatz 1 erst gestellt werden, wenn seit Rechtskraft
des Beschlusses eine Wartefrist verstrichen ist. Die Wartefrist beträgt
1. vier Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses das 14. Lebensjahr vollendet hatte,
2. drei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und
3. zwei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Wurde ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als
unzulässig verworfen oder hat das Familiengericht auf Grund eines
Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft
nach § 1600 Absatz 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erneut
abgewiesen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.“ ‘
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Ansgar Heveling
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Hakan Demir
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Rainer Galla, Hakan Demir, Helge
Limburg und Aaron Valent
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/2997 in seiner 47. Sitzung am 4. Dezember 2025
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss sowie den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
Die Vorlage auf Drucksache 21/3487 gilt nach § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
ebenfalls als an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss sowie den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse; gutachterliche Stellungnahme des
Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksachen 21/2997, 21/3487 in seiner 26. Sitzung am 25.
Februar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme
des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat er den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen. Mit Blick auf Drucksache 21/3487
empfiehlt der Innenausschuss Kenntnisnahme.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksachen 21/2997,
21/3487 in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat er den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD
angenommen. Mit Blick auf Drucksache 21/3487 empfiehlt der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend Kenntnisnahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/2997 in seiner 10. Sitzung am 14. Januar 2026 befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die
Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe. Der
Gesetzentwurf solle einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke
Institutionen“ leisten. Dieses Nachhaltigkeitsziel solle dadurch erreicht werden, dass durch die Regelungen des
Gesetzesvorhabens die Unterziele 16.3 „Rechtsstaatlichkeit und gleichberechtigter Zugang zur Justiz“ sowie 16.6
„Effektive und transparente Institutionen“ der UN-Agenda 2030 gefördert würden. Außerdem berücksichtige der
Gesetzentwurf die Leitprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5) Sozialen Zusammenhalt
in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im
Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 beschlossen,
eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2997 durchzuführen. Der Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 19. Sitzung am 12. Januar 2026 durchgeführt. Hieran
haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Dr. Lucy Chebout Deutscher Juristinnenbund e. V.
Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens
Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwältin
Dr. Marko Oldenburger Deutscher Anwaltverein e. V.
Dr. Christina Pernice
Richterin am Bundesgerichtshof
Sophie Schwab Zukunftsforum Familie e. V.
Prof. Dr. Henrike von Scheliha Bucerius Law School, Juniorprofessorin für Bürgerliches
Recht, insbesondere Familien- und Erbrecht
Prof Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard)
Institut für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit
der Universität Bonn
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 19. Sitzung vom 12.
Januar 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der
Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 24. Sitzung am 25. Februar 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf
auf Drucksachen 21/2997, 21/3487 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs
in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag,
den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)63 in den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD
angenommen wurde.
Die Fraktion der SPD hob – gemeinsam für die Koalitionsfraktionen – hervor, dass der Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 21/2997 auf eine Neuausrichtung des Rechts der Anfechtung der Vaterschaft eines
anderen Mannes durch den leiblichen Vater abziele.
Im Rahmen der öffentlichen Anhörung sei von mehreren Sachverständigen kritisiert worden, dass der
Gesetzentwurf der Bundesregierung keinen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtung der Vaterschaft durch einen privaten
Samenspender vorsehe. Die für diesen Gesetzentwurf maßgebliche Frist zur Umsetzung des Urteils des BVerfG
vom 9. April 2024 biete allerdings nicht hinreichend Zeit, um sich mit dieser Thematik und den damit
einhergehenden Fragen auseinanderzusetzen.
Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2013 (XII ZR 49/11) könne grundsätzlich auch
ein privater Samenspender die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten – es sei denn, er habe auf seine
Vaterschaft verzichtet und derjenigen des anderen Mannes zugestimmt. Dies habe in der Lebenswirklichkeit der
Personen, die ein Kind mittels einer privaten Samenspende zeugen möchten oder dies bereits getan hätten,
Rechtsunsicherheit hervorgerufen. Vor allem sei die Motivlage bei Samenspendern sehr unterschiedlich: Einige wollten
gar keine Beziehung zum Kind und anonym bleiben, andere wollten dem Kind ihre Identität offenlegen können,
einige wollten gelegentlich Umgang mit dem Kind und wieder andere wollten aktiv am Leben des Kindes
teilhaben.
Kinder, die durch eine private Samenspende gezeugt worden seien, könnten durch eine Anfechtung den genetisch
nicht mit ihnen verwandten rechtlichen Vater verlieren und den genetisch mit ihnen verwandten Samenspender
als rechtlichen Vater erhalten. Aber auch wenn sie noch keinen rechtlichen Vater hätten, stellten sich für das Kind
viele Fragen: Wer sei der Samenspender? Wie sei sichergestellt, dass das Kind das erfahre? Müsse er nicht zudem
Verantwortung für das Kind tragen? Was sei mit denen, die mit der Nutzung der Samenspende einverstanden
gewesen und dann aber nicht Vater geworden seien? Solle nicht in jedem Fall Elternteil werden, wer in die
Nutzung der Samenspende eingewilligt habe, wenn das Kind nachweislich aus der Spende stamme?
Für Samenbank-Spenden – die mit ärztlicher Unterstützung entnommen und verwendet würden – gebe es bereits
eine im Allgemeinen gut funktionierende Regelung. Medizinische Risiken für Mutter und Kind würden durch
umfangreiche Tests des Samenspenders abgemildert. Die Einwilligungen würden gut dokumentiert und es fänden
Beratungen und Belehrungen statt. Die Identität des Samenspenders sei für das Kind über das
Samenspenderregister gesichert. Der Samenspender könne nicht gerichtlich als Vater festgestellt werden und deshalb auch nicht
die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten.
Für den privaten Samenspender gälten dagegen fast durchgehend die gleichen Regelungen wie im Falle
natürlicher Zeugungen. Sie passten aber nicht auf die Situation der Samenspende: Der private Samenspender trage das
Risiko, gerichtlich als Vater festgestellt werden zu können, auch wenn er das nicht wolle. Der Wunschvater und
die Mutter trügen das Risiko, dass der private Samenspender die Vaterschaft anfechte, um selbst rechtlicher Vater
zu werden, auch wenn sie das nicht wollten. Das Kind trage das Risiko, nie zu erfahren, wer sein leiblicher Vater
sei, wenn die Wunscheltern nichts sagten. Die Regelungen über Samenbank-Spenden seien für private
Samenspenden nicht anwendbar und passten auch nicht, da sich die Situationen wesentlich unterschieden. In der
Rechtswissenschaft, in der Rechtsprechung und in der Rechtsanwaltschaft gebe es seit vielen Jahren die berechtigten
Forderungen, einen Rechtsrahmen für die private Samenspende zu schaffen.
Die Fraktion der CDU/CSU rekapitulierte zusätzlich, dass das BVerfG eine Entscheidung zur Frage der
Anfechtung einer Vaterschaft getroffen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben habe. Hierbei seien enge
Fristen zu beachten. Die Koalition habe sich im Zusammenhang mit der Neuregelung eng an der Entscheidung
des BVerfG orientieren wollen. Der Gesetzentwurf komme den Vorgaben des BVerfG nach.
In der Anhörung sei zwar das Thema der privaten Samenspende angesprochen worden. Die Koalition habe sich
jedoch dagegen entschieden, die Frage gleich mitzuregeln, da ein anderer Rechtskreis betroffen sei. Zu der Frage
gebe es – contra legem – eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die zeige, dass Diskussionsbedarf bestehe.
Ob und wie diese Frage geregelt werde, bleibe der weiteren Debatte vorbehalten.
Der von der Koalition eingebrachte Änderungsantrag beziehe sich insbesondere auf die Frage der Sperrwirkung
der Wiederaufnahme bei Anfechtungen durch den leiblichen Vater. Hier hätten die Koalitionsfraktionen die
Notwendigkeit gesehen, einen differenzierteren Ansatz vorzusehen und die Zeiträume für die Möglichkeit des
Restitutionsantrages – gerade mit Blick auf die unterschiedliche Beurteilung aus der Perspektive des Kindes und die
sozial-familiäre Beziehung – weiter aufzugliedern. Damit solle der familiären Situation besser Rechnung getragen
werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestand die Notwendigkeit einer Neuregelung aufgrund der vom
BVerfG gesetzten Fristen zu. Sie gab aber zu bedenken, dass der Entscheidung des BVerfG ein Sachverhalt
zugrunde gelegen habe, in dem die Eltern das Kind durch Geschlechtsverkehr gezeugt hätten und sich die
Entscheidung nur auf diesen Fall beziehe. Die Notwendigkeit, die Thematik umfassender zu regeln, ergebe sich jedenfalls
nicht aus diesem Urteil des BVerfG. Dass sie abstrakt aufgrund der Familienrealitäten gegeben sei, teile die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausdrücklich. Beim vorliegenden Gesetz hätte die Koalition jedoch die
Möglichkeit gehabt, sich aufgrund der engen Fristen zunächst auf die Fälle zu beschränken, in denen die Kinder durch
Geschlechtsverkehr gezeugt worden seien, und die anderen Komplexe später zu regeln. Die Koalition habe sich
gegen ein solches Vorgehen und – aufgrund der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – de facto
dafür entschieden, auch die durch private Samenspende gezeugten Kinder miteinzubeziehen. Dies sei ein sehr
problematischer Punkt.
Mit Blick auf die ‚zweite Chance‘ bringe der Änderungsantrag zwar deutliche Verbesserungen. Trotzdem bleibe
es dabei, dass es – auch mit den neu eingeführten Fristen – zu mehreren Anfechtungsversuchen kommen könne,
was erhebliche Unruhe in die bestehenden Familien trage. Hierbei sei zu beachten, dass sowohl das
Elterngrundrecht als auch das Grundrecht auf Schutz der Familie in der vorliegenden Konstellation alle Beteiligten –
insbesondere den leiblichen, wie auch den rechtlichen Vater und in bestimmten Fällen auch sog. Patchwork-Familien
– schütze. Hier sehe der Änderungsantrag keine ausreichende Lösung im Sinne der bestehenden Familie und des
Kindeswohls vor. Trotz der Verbesserungen werde man den Änderungsantrag deshalb ablehnen.
Die Fraktion Die Linke begrüßte die Verbesserungen durch den Änderungsantrag. Trotzdem sei eine Chance
verpasst worden, das Abstammungsrecht grundlegend zu reformieren und vom starren Zwei-Eltern-Prinzip
abzukommen. Da man es freilich vorziehe, dass die Neuregelung in der Fassung des Änderungsantrages vorgenommen
werde, werde man dem Änderungsantrag zustimmen.
Die Fraktion der AfD begrüßte, dass der Entwurf am Prinzip der Zwei-Elternschaft festhalte. Der Entwurf habe
allerdings auch Schwächen – etwa mit Blick auf das Thema Samenspende. Man wolle sich dem Gesetzentwurf
nicht verschließen, zustimmungsfähig sei er aber nicht, weshalb die Fraktion der AfD ihre Enthaltung bei der
Abstimmung ankündigte.
B. Besonderer Teil
Allgemeines
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 21/2997 verwiesen.
Die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf hat ergeben, dass die Umsetzung des Urteils des BVerfG zahlreiche
Fragen aufwirft, bei denen auch andere Lösungen als die im Gesetzentwurf vorgesehenen in Betracht kämen. Der
Ausschuss hält die im Gesetzentwurf vorgesehene Lösung jedoch für sachgerecht und geht davon aus, dass eine
gute Balance zwischen den Grundrechten der Beteiligten – insbesondere zwischen dem Interesse auf Erlangung
der rechtlichen Vaterschaft des leiblichen Vaters, den Interessen des Kindes sowie den Interessen der Mutter und
des rechtlichen Vaters auf Beibehaltung der bisherigen Vaterschaft und Schutz des Familienlebens – gefunden
wurde.
Der Ausschuss sieht aber Änderungsbedarf bei der sogenannten zweiten Chance, folglich bei der Wiederaufnahme
des Anfechtungsverfahrens auf Antrag des leiblichen Vaters nach dem vorgeschlagenen § 185a FamFG. Zwar
erscheint es richtig, ein solches Verfahren einzuführen, um das Urteil umzusetzen. Allerdings bedarf es weiterer
Vorkehrungen, um das Kind und seine rechtliche Familie vor immer neuen Wiederaufnahmeverfahren zu
schützen.
Zu § 1600 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung (BGB-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 185a FamFG-E bei der Wiederaufnahme des
Verfahrens.
§ 1600 Absatz 4 BGB-E regelt den Prüfungsmaßstab des Familiengerichts im Fall einer Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 185a FamFG-E. Absatz 4 stellt sicher, dass auch im wiederaufgenommenen Verfahren eine
Kindeswohlprüfung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten stattfindet. Diese Prüfung
ist aber nur angezeigt, wenn das Kind im Zeitpunkt des Wiederaufnahmeverfahrens noch minderjährig ist. Dies
wird durch die Ergänzung klargestellt. Ist das Kind im Zeitpunkt des Wiederaufnahmeverfahrens volljährig, bleibt
es beim Maßstab des § 1600 Absatz 2 BGB-E. Es kommt auf den Widerspruch des volljährigen Kindes an. § 1600
Absatz 4 BGB-E ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Zu § 185a Absatz 1 Satz 1 FamFG-E
Anders als noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/2997 soll die Wiederaufnahme des
Anfechtungsverfahrens nach § 185a FamFG-E nur dann statthaft sein, wenn die sozial-familiäre Beziehung des
Kindes zum rechtlichen Vater beendet ist. Dies wird durch eine Änderung in § 185a Absatz 1 FamFG-E
umgesetzt.
So hat auch das BVerfG in seinem Beschluss vom 9. April 2024 (Randnummer 68) einzig beanstandet, dass dem
leiblichen Vater eine erneute Anfechtung der Vaterschaft nach einer erfolglosen Vaterschaftsanfechtung selbst
dann verwehrt sei, wenn die die erste Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu
seinem rechtlichen Vater entfallen sei. In diesem Fall komme dem Schutz der sozialen Familie zwischen dem Kind,
seiner Mutter und dem rechtlichen Vater kein ausreichendes Gewicht bei dem gebotenen Ausgleich mit den aus
dem Elternrecht des leiblichen Vaters folgenden Interessen zu. Eine soziale Familie unter Einschluss des
rechtlichen Vaters bestehe nicht mehr (Randnummer 101). Dass dem leiblichen Vater eine Wiederaufnahme auch bei
fortbestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater möglich sein muss, lässt sich dem
Urteil dagegen nicht entnehmen.
Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz war die Wiederaufnahme
des Anfechtungsverfahrens allein nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen
Vater vorgesehen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift durch den Gesetzentwurf der
Bundesregierung sollte dem vorbeugen, dass ein leiblicher Vater für die Einschätzung der Erfolgsaussicht seines
Wiederaufnahmeantrags im Einzelfall tief in das Privatleben des Kindes und seiner rechtlichen Eltern eindringen
muss, etwa indem er das Kind bei gelegentlichen Umgängen ausfragt oder eine Detektei beauftragt. Diese
Erkenntnisschwierigkeiten und der Druck zur Ausforschung würden zwar zurückgehen, wenn der leibliche Vater
nur das Bestehen einer eigenen sozial-familiären Beziehung zum Kind darlegen und durch das Familiengericht
überprüfen lassen müsste.
Der Ausschuss aber ist der Überzeugung, dass die Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens als
Durchbrechung der Rechtskraft eng begrenzt werden sollte. Je weiter die Anlassgründe für die Wiederaufnahme gefasst
sind, desto größer dürfte die Anzahl an Wiederaufnahmeanträgen ausfallen. Das Risiko, dass die Familie immer
wieder mit unzulässigen oder unbegründeten Wiederaufnahmeanträgen und neuen Gerichtsverfahren belastet
wird, erscheint zu hoch. Auch wenn der Ausschuss die Ausführungen des Gesetzentwurfs zum
Ausforschungsrisiko in Einzelfällen nachvollziehen kann, wiegen die Bedenken in Bezug auf die Störung der tatsächlich gelebten
Familie schwerer.
Um das Kind und dessen rechtliche Familie zu schützen, soll dem leiblichen Vater eine Wiederaufnahme daher
nur ermöglicht werden, wenn die seine Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum
rechtlichen Vater entfallen ist. Dies schränkt den leiblichen Vater auch nicht unangemessen ein: Er muss für die
Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags nur schlüssig Tatsachen vortragen, aus denen sich die Beendigung der
sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater ableiten lässt. Darüberhinausgehende Nachweise
muss er nicht beibringen. Solche sind vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln.
Zu § 185a Absatz 2 FamFG-E
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass dem leiblichen Vater eine Wiederaufnahme des
Verfahrens erst nach einer Wartefrist von zwei Jahren ab Rechtskraft seiner erfolglosen Anfechtung möglich sein soll.
Der Ausschuss hält es zwar grundsätzlich für sinnvoll, zum Schutz des Kindes und seiner rechtlichen Familie eine
Wartefrist vorzusehen, hält aber ein am Alter des Kindes orientiertes Stufenmodell für sachgerechter und schlägt
deshalb Änderungen in § 185a Absatz 2 FamFG-E vor.
Ist das Kind zwischen 0 und 5 Jahre alt, soll die Wartefrist bei zwei Jahren bleiben. Ist es zwischen 6 und 13 Jahre
alt, soll die Wartefrist drei Jahre betragen. Ist das Kind 14 Jahre oder älter, soll die Wartefrist vier Jahre betragen.
Maßgeblich soll jeweils sein, wie alt das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der früheren
Entscheidung war. War das Kind schon bei Eintritt der Rechtskraft des die Vaterschaftsanfechtung abweisenden
Beschlusses volljährig, soll die Wiederaufnahme unzulässig sein. Ist es danach volljährig geworden, soll die
Wiederaufnahme noch einmal zulässig sein.
Diese Wartefrist soll nicht nur dann angewendet werden, wenn erstmals eine Wiederaufnahme beantragt wird,
sondern auch dann, wenn erneut ein Wiederaufnahmeantrag gestellt wird.
Das Stufenmodell berücksichtigt, dass das Kind mit zunehmendem Lebensalter in der Regel eine sich mehr und
mehr verfestigende sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater, ein genaueres Zeitempfinden und eine
verlässlichere Erinnerung an frühere Kontakte hat. Besteht die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum
rechtlichen Vater fort, kann der leibliche Vater einen Wiederaufnahmeantrag auch ohne Erfolgsaussicht stellen. Es
besteht daher ein Bedürfnis, die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nicht ununterbrochen
dem Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung auszusetzen. Hinzu kommt, dass die Beziehungen des
rechtlichen Vaters zu Mutter und Kind durch fortwährende Wiederaufnahmeanträge des leiblichen Vaters so stark
belastet werden können, dass sie deshalb beendet werden. Die mit dem Lebensalter des Kindes kontinuierlich
zunehmende Wartefrist ist ein Instrument, um diese Belastungen spürbar zu verringern.
Hinzu kommt, dass die Schutzbedürftigkeit des Interesses des leiblichen Vaters auf Erlangung der rechtlichen
Vaterschaft jedenfalls mit dem Ziel der Übernahme der Verantwortung für Pflege und Erziehung des Kindes
immer weiter abnimmt, je älter das Kind wird.
Daher erscheint es richtig, die Wiederaufnahme ganz auszuschließen, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft
der Anfechtungsentscheidung oder der letzten ablehnenden Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag
bereits volljährig gewesen ist. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das volljährige Kind der Anfechtung widersprechen
kann. Will das Kind die rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters erreichen, sind durch den mit dem
Gesetzentwurf geänderten Rechtsrahmen auch andere Wege eröffnet. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch insoweit
keiner Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens mehr.
Ist das Kind bei Rechtskraft des Beschlusses mindestens 14 Jahre alt, aber noch nicht volljährig, erscheint es
sinnvoll, eine einmalige Wiederaufnahme zu ermöglichen, auch wenn das Kind im Zeitpunkt der Wiederaufnahme
die Volljährigkeit erreicht haben wird. Jugendliche sind wesentlich stärker auf sich und ihre Altersgruppe
konzentriert, die Rolle der Eltern ist deutlich begrenzter. Auch wenn der Umfang der Elternrolle, die ein leiblicher
Vater zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch einnehmen kann, begrenzt und davon abhängig ist, was das jugendliche
Kind zulässt, soll auch in diesem Fall noch eine Wiederaufnahmemöglichkeit eingeräumt werden, wenn die
sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater entfallen ist. Der gestärkten Unabhängigkeit des im Zeitpunkt der
Wiederaufnahme volljährigen Kindes wird durch das Widerspruchsrecht nach § 1600 Absatz 2 BGB-E
ausreichend Rechnung getragen. Mit der Änderung von § 1600 Absatz 4 BGB-E wird klargestellt, dass § 1600 Absatz 2
BGB-E in diesem Fall anwendbar ist.
Ist das Kind jünger als 14 Jahre, aber mindestens sechs Jahre alt, empfiehlt sich eine dreijährige Wartefrist. In
dieser Lebensphase ist das Kind zwar schon selbstständig, aber noch – wenn auch abnehmend – stark an seinen
Eltern orientiert. Gerade zu Beginn dieser Altersphase verändert sich das Zeitempfinden des Kindes und dieses
erlebt wichtige Meilensteine in seiner Entwicklung: Insbesondere die Einschulung, später den Wechsel auf eine
weiterführende Schule, was jeweils neue Kontakte, aber auch neue Konflikte mit sich bringen kann. Die Wartefrist
soll in dieser Lebensphase daher kürzer ausgestaltet sein als bei jugendlichen Kindern.
Ist das Kind hingegen noch sehr jung – jünger als sechs Jahre, soll es bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen
zweijährigen Wartefrist bleiben. In dieser Lebensphase ist das Kind noch sehr stark an seinen Eltern orientiert
und gewinnt nur langsam Vertrauen zu anderen Personen. Pflege und Erziehung ihres Kindes erfordern in dieser
intensiven Lebensphase die meiste Energie der Eltern. Das kann auch zum Beziehungsabbruch zwischen dem
Kind und seinem rechtlichen Vater führen. Die zweijährige Wartefrist berücksichtigt aber auch, dass in dieser
Lebensphase das Interesse des leiblichen Vaters an der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft höher zu gewichten
ist als in einer späteren Lebensphase des Kindes, weil er noch eine lange Zeit der Kindererziehung vor sich hat.
Berlin, den 25. Februar 2026
Ansgar Heveling
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Hakan Demir
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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