Frage von Dr. Rainer Kraft (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Dr. Rainer Kraft (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Betrachtet die Bundesregierung und die von der Bundesfamilienministerin Karin Prien einberufene Expertenkommission zum Prostituiertenschutz auch die Inhaltsersteller von Abonnement-Geschäftsmodellen mit Erotikinhalten im Internet als Prostitution, und, wenn ja, welche Maßnahmen bzw. Plattformregulierungen sind diesbezüglich geplant (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/kommission-schutz-prostituierte-100.html)?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf:
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) definiert sexuelle Dienstleistungen als Handlungen, bei denen mindestens eine Person sexuelle Aktivitäten an oder vor einer unmittelbar anwesenden anderen Person gegen Entgelt ausführt (§ 2 Absatz 1 Satz 1). Die Inhaltserstellung für Abonnement-Geschäftsmodelle mit Erotikinhalten im Internet fällt wegen der fehlenden physischen Präsenz nicht in den Anwendungsbereich des ProstSchG und zählt damit nicht zur Prostitution im Sinne des Gesetzes. Die unabhängige Expertenkommission zur Verbesserung des Schutzes von Prostituierten soll unter anderem feststellen, ob, wo und welcher Nachbesserungsbedarf für den Prostituiertenschutz besteht. Darunter können auch die Rechtslage sowie der Anwendungsbereich des ProstSchG fallen. Die Plattformregulierung wurde als besonders relevanter Bereich für die Kommissionsarbeit identifiziert.
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