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Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland (Berichtszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025)

dip / drucksache 10.12.2025 · WP 21 · 21/3240 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland (Berichtszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3240 21. Wahlperiode 10.12.2025 Unterrichtung durch das Deutsche Institut für Menschenrechte Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland (Berichtszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025) Zugeleitet mit Schreiben des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 2. Dezember 2025 gemäß § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Das Institut Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands (§ 1 DIMRGesetz). Es ist gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen akkre ditiert (AStatus). Zu den Aufgaben des Instituts gehören Politikberatung, Menschenrechtsbildung, Information und Dokumentation, anwendungsorientierte Forschung zu menschenrechtlichen Themen sowie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Es wird vom Deutschen Bundestag finanziert. Das Institut ist zudem mit dem Monitoring der Umsetzung von UNBehin dertenrechtskonvention und UN Kinderrechts konvention sowie der Berichterstattung zu den Konventionen des Europarats zu Menschenhandel und zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt betraut worden. Hierfür hat es entsprechende Monitoring und Berichterstattungsstellen eingerichtet. Redaktion Deniz Utlu, Dr. Magdalena Otto, Dr. Claudia Engelmann Mitwirkung Nele Allenberg, Dr. Eleanor Benz, Anna BußmannWelsch, Dr. Katharina Braun, Isabel Daum, Kristal Davidson, AnneKathrin Duncker, Sophie Funke, Helga Gläser, Simon Grajer, Sarah Imani, Claudia Kittel, Maria Teresa Knopp, Nathalie Kornet, Kerstin Krell, Walīd Malik, Daniela Marquordt, Almedina Osmanovic, Leonard Ruck, Prof. Dr. Beate Rudolf, Laura Ursula Bianca Steer, Naile Tanis, Müşerref Tanrıverdi, Michael Windfuhr, Dr. Anna Würth – 2 – Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 – Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland Juli 2024 – Juni 2025 Bericht an den Deutschen Bundestag gemäß § 2 Absatz 5 DIMRG – 3 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 3 – Vorwort Dies ist der zehnte Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland, den das Deutsche Institut für Menschenrechte jährlich dem Bundestag vorlegt. Der Bericht behandelt in diesem Jahr fünf Themen, die im Berichtszeitraum (1. Juli 2024 – 30. Juni 2025) von hoher menschenrechtlicher Relevanz waren: die Partizipation junger Menschen auf allen politischen Ebenen, Gefahren für den Rechtsstaat und die für ihn unverzichtbare Zivilgesellschaft, die Prävention von Femiziden, den Schutz der Betroffenen von Menschenhandel sowie den Rechtsschutzaufgaben im Kontext von Rüstungsexporten. Wir zeigen im Bericht zentrale Entwicklungen in diesen Themenfeldern auf, bewerten wichtige politische und gesetzgeberische Maßnahmen menschenrechtlich und formulieren Empfehlungen. Wir danken allen, die uns im Rahmen der Recherche für den Menschenrechtsbericht Auskünfte, Dokumente, Studien und Daten übergeben oder überlassen haben. Das Berichtsjahr war innenpolitisch geprägt vom vorzeitigen Ende der Regierungskoalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, von Wahlkampf und Neuwahlen und vom Arbeitsbeginn einer neuen Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD. Das nunmehr vierte Jahr des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine war in Deutschland von zunehmenden Aktionen hybrider Kriegsführung gekennzeichnet, die aus menschenrechtlicher Perspektive insbesondere den verstärkten Schutz vor Desinformation notwendig machen. Außenpolitisch steht für Deutschland seit der Wahl Donald Trumps die Frage im Mittelpunkt, wie der von ihm betriebenen Disruption der auf dem Völkerrecht basierenden internationalen Ordnung begegnet werden kann. Dies umso mehr als insbesondere China und Russland ebenfalls diese Ordnung, und gerade auch das Menschenrechtsschutzsystem, angreifen. Auch innenpolitisch steht Deutschland vor großen Herausforderungen: Der politische Diskurs kreiste, im Wahlkampf verstärkt, um die Begrenzung der Anzahl von Schutzsuchenden und die Rückführung ausreisepflichtiger Migrant*innen. Sorgen, die große Teile der Bevölkerung umtreiben, werden dadurch jedoch überlagert und verdrängt: die steigenden Wohnkosten, Armut und soziale Ungleichheit, Sicherung im Alter und die Absicherung guter Bildung, die wirtschaftliche Lage. Die Akzeptanz der Demokratie hängt maßgeblich auch davon ab, dass sie diese Aufgaben löst. Deshalb sind die demokratischen Parteien zu einer weitsichtigen, faktenbasierten Politik und der Bereitschaft zum Kompromiss aufgerufen. Demokratie braucht Kompromisse und dafür die Bereitschaft, in den Grenzen der Verfassung vermittelnde Lösungen zu finden. Das gilt für Koalitionsregierungen ganz besonders. Denn die Gesellschaft besteht aus Menschen mit sehr unterschiedlichen Interessen. Diese müssen miteinander in Einklang gebracht werden. Streit über die beste Lösung ist daher notwendig und in der Demokratie normal. Koalitionspartner brauchen zugleich den Willen, einander Erfolge zu gönnen, um gemeinsam ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Das zu vermitteln ist Aufgabe von Politik, Zivilgesellschaft und Medien. Oft wird derzeit eine Spaltung der Gesellschaft konstatiert. Meinungsverschiedenheiten werden jedoch erst dann zu einer besorgniserregenden gesellschaftlichen Spaltung, wenn Beteiligte die rechtsstaatlichen Grundlagen der Demokratie – die Anerkennung der gleichen Menschenwürde aller, das durch Grund und Menschenrechte begrenzte Mehrheitsprinzip sowie die Bindung aller Staatsgewalt an Gesetz und Recht und die Unabhängigkeit der Gerichte – nicht teilen oder wenn Akteur*innen die Spaltung bewusst befeuern. Umfragen zeigen, dass ein großer Teil der Bevölkerung zu diesen Grundlagen weiterhin steht. Um dies zu erhalten, müssen Politik und Zivilgesellschaft Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 – allen politischen Kräften entgegentreten, die den demokratischen Rechtsstaat verächtlich machen und Menschen die gleiche Würde und die gleichen Rechte absprechen. Wir hoffen, dass unser Bericht Bund und Ländern Impulse gibt, um die volle Verwirklichung der Menschenrechte in den behandelten Politikfeldern zu erreichen. Der Bericht Das Deutsche Institut für Menschenrechte legt dem Deutschen Bundestag gemäß § 2 Abs. 5 DIMRG (Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 16.07.2015) jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland vor. Die Menschenrechte bilden in Deutschland den zentralen verbindlichen Referenzrahmen für die Gestaltung unseres Gemeinwesens. Das gebietet das Grundgesetz und wird auch in der politischen Wirklichkeit anerkannt. Mit der Anforderung eines jährlichen Berichts über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat unterstrichen: Die Menschenrechte aller Menschen in Deutschland zu achten und zu verwirklichen, ist eine dauerhafte und sich immer wieder neu stellende Aufgabe für alle Staatsgewalt. Die menschenrechtliche Berichterstattung nach § 2 Abs. 5 DIMRG ist Ausdruck einer selbstkritischen Grundhaltung und damit des rechtsstaatlichen Selbstverständnisses des Parlaments. Hierfür sieht das Gesetz auch vor, dass der Deutsche Bundestag zu dem Bericht des Instituts Stellung nehmen soll. Das Grundgesetz verlangt, regelmäßig die menschenrechtlichen Auswirkungen von Gesetzen zu über prüfen und gegebenenfalls durch Gesetze oder Änderung der Verwaltungspraxis nachzusteuern. Zudem können durch politische und gesellschaftliche Veränderungen, internationale und innerstaatliche Entwicklungen sowie wissenschaftlichen und technischen Fortschritt neue Bedrohungen für die Menschenrechte entstehen. Diese müssen erkannt und Lösungen am Maßstab der Menschenrechte entwickelt werden. Der Bericht des Instituts leistet einen wichtigen Beitrag, damit die Menschenrechte aller Menschen hierzulande tatsächlich beachtet und verwirklicht werden. Dazu beleuchtet er, welche Auswirkungen gesetzliche Regelungen, gerade auch in ihrer Anwendung, haben und wie sich andere Politikmaßnahmen auswirken. Nur so lässt sich erkennen, wo gegebenenfalls Handlungsbedarf besteht. Mit der Mandatierung des Deutschen Instituts für Menschenrechte haben Bundestag und Bundesrat die internationale Einbindung des Menschenrechtsschutzes in Deutschland bekräftigt. Als Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen hat das Institut die Aufgabe, eine Brücke zwischen den nationalen und internationalen Menschenrechtsgarantien zu schlagen. Die internationale Einbindung des Menschenrechtsschutzes in Deutschland schlägt sich ferner darin nieder, dass über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland sinnvoll nur berichtet werden kann, wenn auch die Empfehlungen internationaler Menschenrechtsgremien erfasst werden, die die Menschenrechtssituation in Deutschland aus der Perspektive des jeweiligen Menschenrechtsvertrages beleuchten. Diesen Aspekt greift der Bericht in den jeweiligen Kapiteln auf. Über die Zeit ergeben die Berichte so ein Gesamtbild der Menschenrechtssituation in Deutschland. Professorin Dr. Beate Rudolf Direktorin Michael Windfuhr Stellvertretender Direktor Berlin, im Dezember 2025 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 5 – Inhalt Kurzfassung 11 1 Selbstorganisationen stärken – Partizipation junger Menschen ermöglichen 23 1.1 Einleitung 24 1.2 Das Recht auf Partizipation 28 1.2.1 Partizipation – Definition und allgemeine Grundlagen 28 1.2.2 Selbstorganisation als eine Form der Partizipation 29 1.2.3 Kinder und Jugendliche als Träger*innen des Rechts auf Partizipation 29 1.2.4 Die Partizipationsrechte in der UNKinderrechtskonvention 30 1.2.5 Gewährleistung eines förderlichen Umfelds für Partizipation 32 1.3 Selbstorganisationen junger Menschen – Bestandsaufnahme und Herausforderungen 35 1.3.1 Der Begriff Selbstorganisation 35 1.3.2 Herangehensweise und Methodik 36 1.3.3 Fehlende personelle und zeitliche Ressourcen 37 1.3.4 Fehlende Räume und schlechte Mobilität 39 1.3.5 Nachhaltige und leicht zugängliche Finanzierung 41 1.3.6 Druck durch Angst vor Gewalt und Hetze 45 1.3.7 Gehört und ernst genommen werden 47 1.4 Fazit und Handlungsempfehlungen 48 1.5 Literatur 51 2 Gefährdungen des Rechtsstaats – Zivilgesellschaft unter Druck 59 2.1 Entwicklungen im Berichtszeitraum 64 2.1.1 Gefahren für rechtsstaatliche Institutionen 64 2.1.2 Gefahren für die Meinungs und Versammlungsfreiheit 68 2.1.3 Gefährdung der Finanzierung von Zivilgesellschaft 73 2.1.4 Entwicklungen im Bereich der Gesetzgebung 75 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 7 – 2.2 Im Fokus: Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung 77 2.2.1 Einschüchterungsklagen im Zivil prozess 78 2.2.2 Europaratsempfehlungen zu straf und verwaltungsrechtlichen SLAPPs 80 2.3 Empfehlungen 81 2.4 Literatur 82 3 Femizide verhindern 93 3.1 Entwicklungen im Berichtszeitraum 96 3.1.1 Datenlage und Entwicklungen beim Monitoring 96 3.1.2 Entwicklungen auf gesetzlicher Ebene 99 3.1.3 Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung 101 3.1.4 Strafrechtliche Behandlung von Intimiziden 102 3.2 Im Fokus: Prävention 104 3.2.1 Verpflichtungen gemäß der IstanbulKonvention 105 3.2.2 Bestehende Ansätze und Leerstellen bei der Umsetzung 105 3.3 Empfehlungen 110 3.4 Literatur 111 4 Rechte der Betroffenen von Menschenhandel sichern 119 4.1 Entwicklungen im Berichtszeitraum 121 4.1.1 Änderung der EURichtlinie gegen Menschenhandel 122 4.1.2 Monitor Menschenhandel in Deutschland 125 4.1.3 Nationaler Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer 125 4.1.4 Nationaler Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit 126 4.1.5 Anordnung von Zurückweisungen an den deutschen Grenzen 126 4.1.6 Europäische und nationale Recht sprechung 126 4.2 Im Fokus: Unterkünfte für Betroffene von Arbeitsausbeutung 128 4.2.1 Recht und Praxis der Unterbringung für Betroffene von Arbeitsausbeutung 128 Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 – 4.2.2 Menschenrechtliche Bewertung 131 4.2.3 Leitlinien für angemessene und sichere Unterkünfte 132 4.3 Empfehlungen 132 4.4 Literatur 134 5 Rüstungsexporte und Zugang zu effektivem Rechtsschutz 137 5.1 Völkerrechtliche Verpflichtungen und deutsche Gesetzgebung 139 5.1.1 Internationaler Rahmen 139 5.1.2 Deutscher Rechtsrahmen zu Rüstungsexporten 140 5.1.3 Politische Grundsätze und Gemeinsamer Standpunkt 141 5.2 Entwicklungen im Berichtszeitraum 143 5.2.1 Kein Rüstungsexportgesetz 143 5.2.2 Anpassung des Gemeinsamen Standpunktes 144 5.2.3 Deutsche Rüstungsexporte vor dem Internationalen Gerichtshof 145 5.2.4 Rüstungsexporte vor europäischen Gerichten 147 5.2.5 Klagen gegen Rüstungsunternehmen 148 5.2.6 Rüstungsexporte vor deutschen Gerichten: Mangelnde Transparenz erschwert Rechtsschutz 149 5.3 Im Fokus: Effektiver Rechtsschutz für Betroffene von Rüstungsexporten 151 5.3.1 Rechtsschutzlücken bei Rüstungs exporten: Aktuelle Gerichtsentscheidungen 151 5.3.2 Der grund und menschenrechtliche Schutzauftrag 152 5.4 Empfehlungen 154 5.5 Literatur 155 6 Deutschland im Menschenrechtsschutzsystem 163 6.1 Die menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands 164 6.2 Deutschland im Blick internationaler und europäischer Menschenrechtsgremien 164 6.3 Literatur 172 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 9 – 7 Anhang 173 7.1 Abbildungen 174 7.2 Tabellen 174 7.3 Abkürzungen 174 Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 – Kurzfassung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 11 – KURZFASSUNG12 1 Selbstorganisationen stärken – Partizipation junger Menschen ermöglichen Zentrale Ergebnisse − Kinder und Jugendliche haben in Deutschland noch immer zu wenig Möglichkeiten der politischen Partizipation, insbesondere auf Bundesebene. − Der mit der Jugendstrategie und zuletzt dem Nationalen Aktionsplan Kinder und Jugendbeteiligung eingeschlagene Weg sollte fortgeführt und weiter ausgebaut werden. − Um das in der UNKinderrechtskonvention verankerte Recht auf Partizipation zu erfüllen und die demokratische Kultur langfristig zu stärken, sollten Bund und Länder nicht nur Gremien „von oben“ schaffen, sondern auch Selbstorganisationen junger Menschen fördern und in politische Prozesse miteinbeziehen. Nötig ist auch der Schutz vor Anfeindungen und Gewalt. Kinder und Jugendliche sind nicht nur Schutzobjekte, sondern auch Träger*innen eigener Rechte, so auch des Rechts auf Partizipation. Das Recht auf Partizipation ist in unterschiedlichen Menschenrechtsnormen enthalten; es gehört zur Selbstbestimmung und ist damit mit dem Kern der Menschenwürde verbunden. Als Konzept ist Partizipation weit zu verstehen und meint die Teilhabe an allen Aspekten des eigenen und des gemeinschaftlichen Lebens. Deutschland ist als Vertragsstaat der UN- Kinderrechtskonvention verpflichtet, Kindern und Jugend lichen die Partizipation an allen sie berührenden Angelegenheiten zu ermöglichen und diese zu fördern. Das Institut begrüßt die in den vergangenen Jahren erzielten Fortschritte im Bereich der Kinder und Jugendbeteiligung auf Bundesebene mit Blick auf die politische Partizipation von Kindern und Jugendlichen, wie zum Beispiel die Initiative zu einer Jugendstrategie und zuletzt den Nationalen Aktionsplan Kinder und Jugendbeteiligung (NAP) oder einzelne Maßnahmen wie die Schaffung des Jugendbeirats des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dennoch fehlt es nach wie vor an einer strukturell verankerten Partizipation von Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene, die sicherstellt, dass ihre Meinungen und Perspektiven bei politischen Maßnahmen nicht nur gehört, sondern auch angemessen berücksichtigt werden. Solange Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren auf Bundesebene nicht wählen dürfen, ist es umso wichtiger, dass sie ihre Meinungen und Perspektiven zu allen sie betreffenden Entscheidungen in der Politik zum Ausdruck bringen können. Solche Formate einer politischen Partizipation können unterschiedlich gestaltet sein. Sie können von Erwachsenen „von oben“ eingerichtet werden, aber Partizipation kann auch in Form einer Mitwirkung in Selbstorganisationen junger Menschen erfolgen. Die Stärkung und bessere Einbindung von Selbstorganisationen junger Menschen ist ein Schlüssel zu mehr politscher Partizipation auf Bundesebene. Kinder und Jugendliche haben – genauso wie alle Erwachsenen auch – das Recht, sich gemeinsam mit anderen in losen oder rechtlich verfestigten Strukturen wie Initiativen, Gruppen oder Verbänden zusammenzuschließen, um die eigenen Meinungen und Interessen gemeinsam nach außen zu vertreten und so gesellschaftliche Prozesse mitgestalten zu können. Durch die strukturell verankerte Stärkung und Einbindung von Selbstorganisationen können Beteiligungsformate wie etwa Jugendbeiräte, die „von oben“ geschaffen werden, demokratisch besser legitimiert und besetzt werden und auch die Vielfalt der Meinungen und Interessen junger Menschen besser abbilden. Damit Kinder und Jugendliche ihr Recht auf Partizipation in der Form der Mitwirkung in Selbstorganisationen wirksam ausüben können, müssen bestimmte Rahmenbedingungen gegeben sein. Voraussetzungen für ein förderliches Umfeld sind vor allem genügend (Frei)Räume, Unterstützung (finanzieller Art und gerade mit Blick auf jüngere Kinder auch in Form von pädagogischer Begleitung durch Erwachsene) sowie Gehör und Berücksichtigung der geäußerten Positionen. Den Staat trifft die Pflicht, Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 – KURZFASSUNG 13 diese Rahmenbedingungen für ein förderliches Umfeld zu gewährleisten. Mit einer Befragung von Selbstorganisationen junger Menschen für den vorliegenden Bericht hat das Deutsche Institut für Menschenrechte im Zeitraum von August bis Dezember 2024 versucht, in Erfahrung zu bringen, was diese für ein förderliches Umfeld in ihrem Engagement in Richtung Bundespolitik brauchen und welche Herausforderungen und Hürden ihnen dabei begegnen. Die Erkenntnisse aus der Befragung wurden vor dem Hintergrund aktueller Studien menschenrechtlich ausgewertet. Dies führt zu folgenden Ergebnissen: Eine erste Herausforderung, mit der viele Selbstorganisationen junger Menschen konfrontiert sind, ist es, ausreichend personelle und zeitliche Ressourcen aufzubringen, um kontinuierlich aktiv sein zu können. Es gibt zwar sehr viele engagierte junge Menschen; allein in den Mitgliedsorganisationen des Deutschen Bundesjugendrings sind etwa sechs Millionen junge Menschen engagiert. Trotzdem ist es für die einzelnen Organisationen schwer, genügend aktive Mitglieder zu gewinnen und zu halten. Insbesondere ein Engagement auf Bundesebene nimmt viel Zeit in Anspruch und hält junge Menschen, die neben Schule und Ausbildung noch arbeiten gehen oder sich um Geschwister oder pflegebedürftige Angehörige kümmern müssen, von einem Engagement ab. Herausfordernd für viele Selbstorganisationen junger Menschen sind darüber hinaus fehlende Räume und unzureichende Mobilität. Beides sind aber entscheidende Voraussetzungen für die aktive Teilhabe an jedwedem Beteiligungsprozess. Neben den Orten, an denen man sich treffen und gemeinsam organisieren kann, ist auch die Anfahrt oft schwierig und kostspielig, insbesondere für ein Engagement auf bundesweiter Ebene. Ein zentrales Problem, mit dem Selbstorganisationen junger Menschen kämpfen, ist die mangelnde und nicht nachhaltige Finanzierung. Die meisten finanzieren sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden, staatliche Fördermittel, Fördergelder der EU oder private Stiftungsgelder. Der hohe Verwaltungsaufwand beim Beantragen von Mitteln aus Förderprogrammen indes belastet die Selbstorganisationen oft sehr, zumal es sich meistens um befristete Projektmittel mit kurzen Laufzeiten handelt. Besonders prekär ist die Finanzlage bei informellen Gruppen und Initiativen oder Selbstorganisationen, die marginalisierte Gruppen vertreten und sich Themen wie Rassismus oder Migration widmen. Besorgniserregend sind systematische Angriffe der AfD auf die Finanzierung der demokratischen und vielfältigen jungen Zivilgesellschaft, insbesondere auf kommunaler Ebene. Auch werden Selbstorganisationen und ihre Mitglieder immer häufiger im Netz angefeindet und bedroht – oder gar Opfer gezielter rechtsextremer Straftaten wie Brandanschlägen, HakenkreuzSchmierereien und Körperverletzungen. Ohne Schutz vor Gewalt ist Partizipation durch die Mitwirkung in Selbstorganisationen nicht möglich. Der Staat ist verpflichtet, Kinder und Jugendliche in ihrem sozialen und politischen Engagement vor Gewalt, Hetze und Anfeindungen zu schützen. Die befragten Selbstorganisationen junger Menschen eint der Wunsch, mehr gehört und ernst genommen zu werden – sowohl als junge Personen und Organisationen als auch mit den eigenen Themen. Auch der Beteiligungsprozess im Rahmen des NAP zeigt: Junge Menschen wünschen sich mehr Selbstbestimmung und ernsthafte Partizipation – nicht zuletzt, weil politische Entscheidungsprozesse ihre unmittelbare Lebenswirklichkeit berühren. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Institut dem Bund und den Ländern insbesondere, − den in den vergangenen Jahren mit der Jugendstrategie und dem NAP eingeschlagenen Weg fortzuführen und Formate und Strukturen zu schaffen, die sicherstellen, dass die Meinung von Kindern und Jugendlichen gemäß Artikel 12 der UNKinderrechtskonvention nicht nur gehört, sondern auch angemessen in politischen Entscheidungsprozessen berücksichtigt wird, − personelle Ressourcen zu stärken, indem bei der finanziellen Förderung von Organisationen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 13 – KURZFASSUNG14 und Projekten junger Menschen standardmäßig hauptamtliche Unterstützung durch erwachsene Fachkräfte gesichert wird, − den ÖPNV für alle jungen Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren, kostenlos anzubieten und Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Selbstorganisationen öffentliche Räume auch außerhalb der Öffnungszeiten kostenlos für Treffen nutzen können, − aktiv und verständlich über Fördermöglichkeiten wie den Kinder und Jugendplan des Bundes zu informieren, − Anträge auf Finanzierung niedrigschwellig, barrierefrei, einfach und unbürokratisch zu ermöglichen und die Mittel möglichst langfristig, planbar und nicht nur projektgebunden zu vergeben, − entschieden mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen Hetze und Gewalt vorzugehen und bundesweit zugängliche Beratungs und Hilfsangebote aktiv bekannter zu machen, − Selbstorganisationen junger Menschen und ihre Dachverbände stets und barrierefrei in Gesetzgebungsverfahren zu den Themen, mit denen sie sich befassen, anzuhören und Beratungsgremien wie etwa Jugendbeiräte mehrheitlich mit Vertreter*innen von Selbstorganisationen zu besetzen, die die Vielfalt der jungen Menschen und ihrer Meinungen möglichst gut abbilden. 2 Gefährdung des Rechtsstaats – Zivilgesellschaft unter Druck Zentrale Ergebnisse − Politische Rhetorik, die Gerichtsentscheidungen abwertet oder ihre Missachtung ankündigt, ist eine Gefahr für den Rechtsstaat in Deutschland. − Unzureichende Schutzmechanismen gegen Einschüchterungsklagen und die mangelnde Absicherung zivilgesellschaftlichen Engagements verschärfen das Risiko, dass demokratisch und rechtsstaatlich unverzichtbare Freiräume schrumpfen. Im Rechtsstaat unterliegt der Staat verbindlichen Regeln. Rechtstaatlichkeit umfasst die Bindung der öffentlichen Gewalt an das Recht, einschließlich der Grund und Menschenrechte, die gerichtliche Kontrolle staatlichen Handelns und den wirksamen Rechtsschutz für alle Menschen. Die Rechtsstaatlichkeit ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert und wird von internationalen und europäischen Menschenrechten flankiert. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben die rechtsstaatlichen Grundprinzipien mehrfach bestätigt. Eine starke demokratische Zivilgesellschaft ist für den Rechtsstaat unverzichtbar. Sie bietet Diskursund Verständigungsräume, ermöglicht verstärkte bürgerschaftliche Partizipation, übt Kontroll und Kritikfunktionen aus und trägt damit zur Transparenz, Rechenschaftslegung und Fehlerkorrektur staatlichen Handelns bei. Hierdurch, durch Bildungsangebote sowie durch andere soziale Leistungen stärkt sie den Zusammenhalt der Gesellschaft. Dies haben Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte sowie europäische und internationale Organisationen anerkannt. Der Bundestag verabschiedete im Dezember 2024 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts – ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Rechtsstaats und zur Absicherung dieser zentralen rechtsstaatlichen Institution. Positiv bewertet das Institut auch das Bestreben der Europäischen Union (EU), wirksamen Schutz vor Einschüchterungsklagen, auch bekannt als SLAPP-Verfahren (Strategic Lawsuits Against Public Participation), zu sichern. Diese richten sich gegen zivilgesellschaftliche Akteur*innen und Organisationen, Medien und Wissenschaftler*innen Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 – KURZFASSUNG 15 sowie Einzelpersonen, die politische, wirtschaftliche oder soziale Missstände kritisieren oder aufdecken. Die AntiSLAPPRichtlinie der EU soll vor solchen missbräuchlichen Klagen schützen. Das Institut begrüßt, dass bei der Umsetzung der EURichtlinie auch Einschüchterungsklagen erfasst werden sollen, die nicht grenzüberschreitend sind. Es empfiehlt zudem, auch strafrechtliche Verfahren einzubeziehen. Außerdem sollte Deutschland flankierend verfahrensrechtliche Schutzmaßnahmen und Unterstützung für Betroffene schaffen. Vorschläge dafür hat der Europarat unterbreitet. Aus menschenrechtlicher Perspektive besorgniserregend waren im Berichtszeitraum Äußerungen hochrangiger Politiker*innen, die die Bindungswirkung innerstaatlicher und internationaler Gerichte ignorierten oder ihnen widersprachen: etwa als im Februar 2025 im Zusammenhang mit dem Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs gegen Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu offenblieb, ob die künftige Bundesregierung der Anordnung des Gerichts Folge leisten würden. Oder als im Mai 2025 der Bundesinnenminister anordnete, Schutzsuchende an deutschen Binnengrenzen zu EUNachbarstaaten zurückzuweisen. Die folgenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin, die die Zurückweisungen als europarechtswidrig bewerteten, führten nicht zu einem Umdenken im Ministerium. Stattdessen wurden sie als Entscheidungen in Einzelfällen abgetan, und dies, obwohl das Gericht ausdrücklich die grundsätzliche Bedeutung des Falles hervorgehoben hatte. Diese ambivalente bis ablehnende Haltung gegenüber internationalen und nationalen Gerichtsentscheidungen haben das Potenzial, die Autorität des Rechtsstaats zu schwächen. In ihr kommt eine Missachtung zentraler internationaler und europäischer Verpflichtungen, der Mitwirkungspflicht zur Sanktionierung von Verstößen gegen das Völkerrecht sowie des Anwendungsvorrangs des Europarechts, zum Ausdruck. Im Berichtszeitraum blieb eine dringend erforderliche Stärkung des Handlungsspielraums für zivilgesellschaftliche Organisationen aus. So plant die Koalition aus CDU/CSU und SPD – anders als die Vorgängerregierung – kein Demokratiefördergesetz, um zivilgesellschaftliches Engagement zu sicherzustellen. Als im Februar 2025, kurz vor der Bundestagswahl, die Unionsfraktion im Bundestag die Kleine Anfrage „Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen“ stellte, entstand in der Öffentlichkeit der Eindruck, dass damit (regierungs)kritische Organisationen gezielt verunsichert und unter Druck gesetzt werden sollten. Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind als tragende Säulen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung im Grundgesetz sowie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNZivilpakt) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Die hohe Zahl der Strafverfahren gegen Klimaaktivist*innen – allein in Berlin rund 4.900 Verfahren – gab Anlass zur Frage, ob bei der Abwägung zwischen dem legitimen Interesse an Strafverfolgung und der wichtigen Rolle der Zivilgesellschaft durchgängig gewährleistet war, dass zivilgesellschaftliche Beiträge an öffentlichem Diskurs nicht unverhältnismäßig beschnitten wurden. Denn der UN Menschenrechtsausschuss qualifiziert Straßenblockaden als legitime Protestform. Im Berichtszeitraum gab es darüber hinaus insbesondere zunehmend polizeiliche Maßnahmen bei Demonstrationen, die erheblich in Grundrechte eingriffen. Besonders betroffen waren Proteste von Klimaaktivist*innen und Palästinasolidarischen Versammlungen. Beide sind Ausdruck gesellschaftlich kontroverser Positionen, denen jedoch grundsätzlich grundrechtlicher Schutz zusteht. Der Menschenrechtskommissar des Europarats verwies auf den engen Rahmen bei Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Auch andere problematische Einschränkungen kritischer Stimmen, vor allem im Kontext von Wissenschaft und Erinnerungskultur, waren im Berichtszeitraum zu beobachten. Der demokratische Rechtsstaat lebt von offenen Debatten und zivilgesellschaftlichen Freiräumen. Deswegen empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte Bund und Ländern, − die SLAPPRichtlinie der EU erweitert, also auch in Anwendung auf Strafverfahren, umzusetzen, Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 15 – KURZFASSUNG16 − Monitoring- und Beratungsstrukturen für Einschüchterungsklagen sowie politische Einschüchterung zu etablieren, − Förderstrukturen für zivilgesellschaftliche Organisationen zu schützen und zu stärken, insbesondere im Rahmen des positiv evaluierten Förderprogramms „Demokratie leben!“; − klarzustellen, dass das Völkerrecht, EU-Recht sowie das Grundgesetz und die ratifizierten Menschenrechtsverträge verbindliche Handlungsleitung für die Politik sind, − Verdachtsfälle exzessiver Polizeigewalt gegenüber Demonstrierenden bei Klima und Palästinasolidarischen Protesten unabhängig zu untersuchen. 3 Femizide verhindern Zentrale Ergebnisse − Trotz wichtiger Fortschritte in der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt bestehen in Deutschland noch gravierende Lücken beim Schutz vor Femiziden. − Bund und Länder können die menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der IstanbulKonvention nur erfüllen, wenn sie die Datenlage verbessern und auf deren Grundlage Prävention, Schutzstrukturen, Täterarbeit und Fortbildungen systematisch einführen beziehungsweise ausbauen und ausreichend finanzieren. Weltweit werden Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts getötet: durch (Ex)Partner, Familienangehörige, Bekannte und Fremde. Diese Tötungen – sogenannte Femizide – sind die äußerste Form geschlechtsspezifischer Gewalt und ein drängendes strukturell verankertes Problem. Polizei, Justiz und Öffentlichkeit verharmlosen jedoch noch oft diese Taten als individuelle, private Tragödien. Der Bund hat die Notwendigkeit, Femizide als gesellschaftlich verankertes Problem zu bekämpfen, teilweise erkannt und Maßnahmen beschlossen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte kommt zu dem Ergebnis, dass die im Berichtsjahr ergriffenen Maßnahmen noch nicht ausreichen, insbesondere zur Prävention von Femiziden. Zudem fehlen weiterhin zuverlässige Daten, um das genaue Ausmaß von Femiziden in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen in Deutschland zu bestimmen. Um Femizide zu verhindern, braucht es einen ganzheitlichen Ansatz. So sieht es die Istanbul Konvention, das völkerrechtliche Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt, vor. Die Konvention ist seit 2018 in Deutschland rechtsverbindlich. Femizide fallen darin unter den Oberbegriff „geschlechtsspezifische Gewalt“, sie sind tödlicher Ausdruck patriarchaler Machtstrukturen, die alle gesellschaftlichen Schichten durchziehen – unabhängig von Herkunft, Bildung oder Religion. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) wurden im Jahr 2024 mehr als 800 Frauen und Mädchen Opfer von versuchtem oder vollendetem Mord oder Totschlag. Die PKS gibt jedoch keine Auskunft über die Umstände der Tat, die Begehungsweise oder die Motive der Tatverdächtigen. Dies wäre für eine eindeutige Einordnung als Femizid notwendig. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt des Instituts im Dezember 2024 den ersten Periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der IstanbulKonvention in Deutschland“. Die Berichterstattungsstelle beleuchtet darin erstmals umfassend, wie sich das Phänomen geschlechtsspezifische Gewalt in Deutschland im Zeitraum 2020–2022 entwickelt hat und welche Anstrengungen es auf Bundesebene und in den Ländern gibt, um den menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der IstanbulKonvention nachzukommen. Der Monitor enthält auch Daten zu (möglichen) Femiziden: für das Jahr 2023 sind dies 909 weibliche Opfer von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten, darunter 331 durch (Ex) PartDrucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 – KURZFASSUNG 17 ner, 177 durch Familienangehörige. Das im November 2024 erstmalig erschienene Bundeslagebild geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2023 kommt aufgrund einer anderen Zählweise zu 938 weiblichen Opfern. Auf gesetzlicher Ebene gab es im Berichtszeitraum wichtige Schritte. Anfang 2025 wurde das Gewalthilfegesetz verabschiedet, ein Meilenstein für den Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Besonders wichtig ist hierbei der nun verankerte bundesweite Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie die finanzielle Beteiligung des Bundes am Ausbau des Schutz und Beratungssystems. Der Rechtsanspruch von Betroffenen greift allerdings erst im Jahr 2032. Hürden bestehen zudem weiter beim Schutz von Frauen mit Flucht und Migrationsgeschichte. Das Hauptproblem bleibt die dramatische Versorgungslücke im Hilfesystem, das den Bedarf bei Weitem nicht abdecken kann. Die Bundesregierung hat im Dezember 2024 ihre Strategie zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt bis 2030 veröffentlicht. Die Strategie führt neben dem Gewalthilfegesetz weitere wichtige Maßnahmen wie das Hilfetelefon oder die Kindschaftsrechtsreform an und enthält eine Begriffsbestimmung zu Femiziden. Zudem wurde als wesentlicher Schritt eine nationale Koordinierungsstelle zur Bündelung und Abstimmung der Maßnahmen der Bundesregierung eingerichtet. Diese Verbesserungen auf struktureller Ebene gilt es nun durch weitere konkrete Maßnahmen zu optimieren – insbesondere im Hinblick auf die Prävention von Femiziden. Das Institut begrüßt die politischen und rechtlichen Entwicklungen, sieht aber weiteren dringenden Handlungsbedarf aufgrund von gravierenden Leerstellen: neben dem Hilfesystem auch bezogen auf Täterarbeit, verpflichtende Fortbildungen relevanter Berufsgruppen oder den Gewaltschutz. Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt Bund und Ländern daher insbesondere, − die Schutzlücken des Gewalthilfegesetzes zügig zu schließen, − gemeinsam die Finanzierung von Beratungsstellen und Frauenhäusern sicherzustellen sowie die Anforderungen des Gewalthilfegesetzes schnell und konsequent umzusetzen, − Konzepte zur Gefährdungsanalyse und zum Gefahrenmanagement systematisch zu überprüfen und gezielt für Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt insbesondere Femizide weiterzuentwickeln, − den Ausbau von Täterarbeit voranzutreiben und − verpflichtende standardisierte und qualifizierte Fortbildungen für Polizei und Justiz einzuführen, − die Datenerhebung zu Femiziden zu verbessern, zum Beispiel durch die Entwicklung von Kriterien zur Einordnung von Tötungsdelikten auf der Grundlage der internationalen Fachdebatte. 4 Rechte der Betroffenen von Menschenhandel sichern Zentrale Ergebnisse − Trotz der Fortschritte beim Kampf gegen Menschenhandel in Deutschland bestehen weiterhin Defizite beim Schutz und bei der Unterstützung von Betroffenen. − Erforderlich sind eine zügige Entwicklung und Umsetzung eines Nationalen Verweisungsmechanismus und eine bessere Koordinierung auf Bundes und Landesebene, damit Betroffene bundesweit gleichwertig und zeitgerecht Zugang zu Schutz und Unterstützung erhalten. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 17 – KURZFASSUNG18 In der Pflege, in privaten Haushalten, in der Prostitution, in der Landwirtschaft, im Transportsektor, in der Fleischverarbeitung oder auf dem Bau: Menschenhandel und Arbeitsausbeutung sind in Deutschland alltäglich und gehen mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen einher. Die betroffenen Menschen werden ausgebeutet und in ihren grundlegenden Rechten verletzt. Zur Bekämpfung von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung haben Bund und Länder in den vergangenen Jahren in Deutschland eine Reihe positiver Maßnahmen eingeführt und umgesetzt. Dringender Handlungsbedarf besteht dennoch beim Schutz und der Unterstützung der Betroffenen sowie bei der Strafverfolgung, wie die Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Instituts feststellt. Im Oktober 2024 veröffentlichte sie ihren ersten „Monitor Menschenhandel in Deutschland“. Das deutsche Strafgesetzbuch stellt Menschenhandel in den §§ 232 ff. StGB unter Strafe. Die Verpflichtungen zur Bekämpfung des Menschenhandels ergeben sich aus dem PalermoProtokoll der UNO, der Europaratskonvention gegen Menschenhandel und der EU-Richtlinie gegen Menschenhandel. Letztere wurde 2024 reformiert und unter anderem um Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegale Adoption als spezifische Formen der Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel erweitert. Deutschland muss die neuen Vorgaben bis 2026 in nationales Recht umsetzen. Von großer Bedeutung beim Schutz der Betroffenen von Menschenhandel ist das Non-Punishment- Prinzip. Danach können Behörden auf eine Strafverfolgung verzichten, beziehungsweise von einer Bestrafung absehen, wenn Betroffene in ihrer Ausbeutungssituation Straftaten begangen haben. Künftig soll dies auch bei Ordnungswidrigkeiten wie Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht gelten. Nach der geänderten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen sogenannten Nationalen Verweisungsmechanismus schaffen. Dieser soll sicherstellen, dass Behörden und zuständige Hilfseinrichtungen Betroffene von Menschenhandel frühzeitig identifizieren, unterstützen und betreuen können. Besorgniserregend sind vor diesem Hintergrund die Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den deutschen Grenzen, die der Bundesinnenminister im Mai 2025 angeordnet hat. Das Institut verwies im Juni 2025 in einer Stellungnahme darauf, dass Deutschland für jede Person individuell prüfen muss, ob ihr in einem anderen Staat Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht. Dieses Verfahren ist auch für Betroffene von Menschenhandel einzuhalten: Deutschland ist verpflichtet, schutzsuchende Betroffene von Menschenhandel zu erkennen und an Schutz und Unterstützungsstrukturen weiterzuleiten. Betroffene von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung haben ein Recht auf Unterstützung, effektiven Schutz vor den Täter*innen und angemessene Unterbringung. Doch Fachberatungsstellen und Behörden finden oft keine spezialisierten Schutzunterkünfte. Stattdessen müssen sie auf Hotels, Frauenschutzeinrichtungen, Wohnungslosenunterkünfte und Unterkünfte für Asylsuchende zurückgreifen. Besonders schwierig ist bei Arbeitsausbeutung die angemessene und sichere Unterbringung für männliche Betroffene, queere Personen, Paare sowie für größere Gruppen. Selbst wenn ein Dach über dem Kopf organisiert ist, heißt das nicht, dass die Sicherheit und andere Bedarfe der Betroffenen ausreichend berücksichtigt werden. Deswegen hat die Berichterstattungsstelle Menschenhandel Leitlinien für angemessene und sichere Unterkünfte entwickelt. Um die Situation von Betroffenen von Menschenhandel zu verbessern, bedarf es Veränderungen auf Bundes und Landesebene sowie auf Ebene des behördlichen Handelns. Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt daher unter anderem, − einen Nationalen Verweisungsmechanismus zu entwickeln und in der Folge einzusetzen, der Betroffenen unabhängig von Ort und Bundesland die gleichen Rechte in der gleichen Geschwindigkeit gewährt, − konkrete Konzepte zur Identifizierung schutzbedürftiger Personen im Asylverfahren – so auch Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 – KURZFASSUNG 19 Betroffener von Menschenhandel – nach menschenrechtlichen Maßstäben zu entwickeln, − die Straftatbestände zu Menschenhandel umfassend zu reformieren, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen. 5 Rüstungsexporte und Zugang zu effektivem Rechtsschutz Zentrale Ergebnisse − Im Berichtszeitraum ist festzustellen, dass Menschen, deren Recht auf Leben durch deutsche Rüstungsexporte gefährdet ist, keinen wirksamen Rechtsschutz erfahren. − Der Bundestag ist aufgefordert, gegenüber der Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Genehmigungspraxis von Rüstungsexporten jederzeit, derzeit insbesondere nach Israel, völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik entspricht. − Der Gesetzgeber ist gefordert, den gesetzlichen Rahmen zu überprüfen und menschenrechtlich zu stärken, um Deutschlands völkerrechtlichen Verpflichtungen gerecht zu werden. Deutschland ist einer der fünf wichtigsten Waffenexporteure weltweit, und die Rüstungsexporte werden seit Langem kontrovers debattiert. Im Berichtszeitraum lag der Fokus der Debatte auf Genehmigungen für Rüstungsexporte nach Israel. Diese Lieferungen wurden nicht nur kritisiert, sondern auch vor deutschen und internationalen Gerichten angefochten. In der Analyse des Instituts zu den Verfahren offenbarten sich gravierende Lücken beim effektiven Rechtsschutz für Betroffene. Die Kernmenschenrechtsverträge wie der UN Zivilpakt und der UNSozialpakt regeln Waffenexporte nicht. Auch das humanitäre Völkerrecht greift nur beschränkt. Indirekt relevante Regeln finden sich in der Konvention gegen Völkermord, die alle Staaten verpflichtet, keinen Völkermord zu begehen, ihn zu verhindern und zu bestrafen sowie keine direkte oder indirekte Beihilfe zu ihm zu leisten. International sind Rüstungsexporte vor allem im Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT) geregelt, den Deutschland im Jahr 2014 ratifiziert hat. Er verbietet Rüstungsexporte, wenn der genehmigende Staat zum Zeitpunkt der Genehmigung von einem zu erwartenden Einsatz der zu transferierenden Güter zu völkerrechtswidrigen Zwecken Kenntnis hat. Deutschland ist zudem europarechtlich sowie durch selbstgesetzte Grundsätze an eine völkerrechts und menschenrechtsbasierte Genehmigungspraxis gebunden. In Deutschland liegen Genehmigungsentscheidungen für den Export von Kriegswaffen (etwa Kampfflugzeuge und panzer) in der Verantwortung der Bundesregierung. Politisch umstrittene Entscheidungen trifft der Bundessicherheitsrat (seit 05.11.2025 der Nationale Sicherheitsrat). Für sonstige Rüstungsgüter (etwa Maschinengewehre, Bomben und Raketen) ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Die Menschenrechtssituation im Empfängerland soll in beiden Genehmigungsverfahren besonders berücksichtigt werden. Der Bundestag hat ein Frage und Informationsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht. Zu Redaktionsschluss waren mehrere Gerichtsverfahren zu Deutschlands Genehmigungspraxis anhängig. Dem Internationalen Gerichtshof (IGH), dem höchsten Gericht der Vereinten Nationen, liegen seit Dezember 2023 beziehungsweise März 2024 zwei streitige Verfahren vor: Im Verfahren Südafrika gegen Israel geht es um Israels Vorgehen im Gazastreifen und den Vorwurf des Völkermordes. Das Verfahren Nicaragua gegen Deutschland betrifft explizit deutsche Rüstungsexporte nach Israel. In beiden Fällen geht es um die Frage, wann Staaten gegen bindendes Völkerrecht wie die Völkermordkonvention oder gegen Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen und für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, sei es, weil sie selbst Völkermord begehen oder weil sie zu diesem zum Beispiel durch Rüstungsexporte beitragen oder ihrer Verpflichtung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 19 – KURZFASSUNG20 nicht nachkommen, diesen zu verhindern. Beide Verfahren sind sachlich über den Vorwurf des Völkermordes und rechtlich über die Völkermordkonvention miteinander verknüpft. Im Zuge dieser beiden Verfahren hat der IGH daran erinnert: Alle Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Genfer Abkommen und die Völkermordkonvention einzuhalten. Ausdrücklich betont er, dass das auch für Deutschland bei Waffenexporten nach Israel gilt, um das Risiko des Einsatzes zur Verletzung der beiden Konventionen zu vermeiden. In Deutschland klagten Personen aus dem Gazastreifen vor verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen Waffenexporte nach Israel. Die Antragstellenden sahen durch Deutschlands Genehmigungspraxis ihr Recht auf Leben verletzt. Die Eilanträge wurden abgelehnt und zeigten exemplarisch: Menschen, deren Leib und Leben durch deutsche Waffenexporte bedroht ist, haben kaum Chancen, die Genehmigungspraxis vor Gerichten in Deutschland überprüfen zu lassen. Dies ist sowohl aus rechtstaatlicher als auch aus menschenrechtlicher Sicht bedenklich. Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt, den gesetzlichen Rahmen für Rüstungsexporte zu überarbeiten. Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt dem Bundestag, ein Rüstungsexportkontrollgesetz zu erarbeiten, das unter anderem − das Friedensgebot des Grundgesetzes (Art. 26 Abs. 1 und 2 GG) umsetzt, − keinen Unterschied zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern macht, − einen gesetzlich verbindlichen Prüfkatalog enthält, − Transparenzanforderungen wie die Veröffentlichung der Begründung von Genehmigungsentscheidungen festschreibt und − eine Verfahrensbeteiligung von Personen mit berechtigtem Interesse sowie Verbandsklagen ermöglicht. Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt der Bundesregierung und dem Bundesrat insbesondere, − zu bekräftigen, dass das Völkerrecht die Grundlage der deutschen Politik ist, und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention zu treffen, − den Genehmigungsstopp von Rüstungsexporten nach Israel vom August 2025 wegen des Risikos ihres völkerrechtswidrigen Einsatzes beizubehalten und die Ausfuhr von Gütern, die zur Begehung von Handlungen unter die Völkermordkonvention fallen, zu untersagen und − von Rüstungsunternehmen klar einzufordern, dass diese ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nachkommen. 6 Deutschland im Menschenrechtsschutzsystem Die Grund und Menschenrechte sind im Grundgesetz garantiert. Zudem ist Deutschland vielfach in das europäische und das internationale Menschenrechtsschutzsystem eingebunden: − als Mitglied im Europarat und in den Vereinten Nationen, − mit der Ratifikation zahlreicher Menschenrechtsverträge, zum Beispiel − dem UNZivilpakt, − dem UNSozialpakt, − der UNKinderrechtskonvention, − der UNBehindertenrechtskonvention − der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) − und der EUGrundrechtecharta. Die durch die Menschenrechtsverträge begründeten individuellen Rechte und staatlichen Verpflichtungen sind völkerrechtlich verbindlich und Teil der deutschen Rechtsordnung. Die internationaDrucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 – KURZFASSUNG 21 len Menschenrechtsstandards finden wie vom Grundgesetz vorgesehen zunehmend Eingang in die Rechtsprechung deutscher Gerichte.  Deutschland hat über die Umsetzung der Verpflichtungen aus den UN Menschenrechtsverträgen regelmäßig Bericht zu erstatten. Dieser Staatenbericht – ergänzt durch die Parallelberichte der Zivilgesellschaft und des Deutschen Instituts für Menschenrechte als der Nationalen Menschenrechtsinstitution Deutschlands – bildet die Grundlage für Empfehlungen der zuständigen UN Fachausschüsse an Deutschland. Die Einhaltung der EMRK überwacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Er bietet damit den stärksten Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen in Europa. Den Vollzug der Entscheidungen des EGMR überwacht das Ministerkomitee des Europarates. Im Berichtszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 veröffentlichte der EGMR vier Urteile zu Beschwerden gegen Deutschland. In zwei der Fälle stellte der EGMR eine Rechtsverletzung fest: − Im Fall H.T. gegen Deutschland und Griechenland urteilte der EGMR, dass Deutschland gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) verstoßen habe. Ein syrischer Staatsangehöriger hatte gegen seine Abschiebung im Jahr 2018 nach Griechenland Beschwerde erhoben. Der EGMR stellte unter anderem fest, Deutschland habe sich nicht vergewissert, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren und Schutz vor einer Kettenabschiebung erhalten würde. − Im Urteil zum Fall Benjamin Russ gegen Deutschland konstatierte der EGMR eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK). Deutsche Gerichte hatten ein Plastikvisier mit der Aufschrift „smash capitalism“, welches der Beschwerdeführer bei einer Versammlung im Jahr 2015 vor dem Gesicht trug, als Schutzwaffe befunden. Der EGMR betonte, dass die Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch strafrechtliche Verurteilung verhältnismäßig sein müsse. − Im Fall R.F. u. a. gegen Deutschland ging es um das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie eine mögliche Diskriminierung von lesbischen Paaren (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK). Die erste Beschwerdeführerin als Eizellenspenderin und genetische Mutter musste das Kind adoptieren, um das Sorgerecht zu erlangen. Die zweite Beschwerdeführerin, die das Kind zur Welt brachte, war als Mutter anerkannt worden. Der EGMR erkannte den Mitgliedstaaten einen weiten Einschätzungsspielraum in Fragen des Abstammungsrechts und der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu und urteilte, es liege kein Verstoß gegen Artikel 8 EMRK vor. − Der Fall C.O. gegen Deutschland betraf die Beachtung der Unschuldsvermutung bei der Strafverfolgung eines umfangreichen Sachverhalts (CumExSteuerhinterziehungskomplex). Der EGMR stellte keine Verletzung fest. Zwar enthielt das deutsche Urteil Ausführungen zum Tatbeitrag des Beschwerdeführers, der selbst in diesem Verfahren nicht angeklagt war. Die deutschen Gerichte hätten aber deutlich gemacht, dass ihre Feststellungen nur zur Bewertung der strafrechtlichen Verurteilung der Angeklagten dienten. Zudem wären die Feststellungen in einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht bindend (keine präjudizierende Wirkung). Die EGMRVerfahren gegen Deutschland werden durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) jährlich in dem Bericht über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile aufgearbeitet. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 21 – 1 Selbstorganisationen stärken – Partizipation junger Menschen ermöglichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 23 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN24 1.1 Einleitung Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD ist zu lesen: „Wir stellen Familien in den Mittelpunkt, sorgen für gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen, stärken die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen, unterstützen Seniorinnen und Senioren und verteidigen unsere Demokratie.“1 Zu einem „guten Aufwachsen“ gehört, dass die Perspektiven und Meinungen von Kindern und Jugendlichen gerade auch durch politische Entscheidungsträger*innen gemäß Artikel 12 UN Kinderrechtskonvention (UNKRK) gehört und berücksichtigt werden und sich auch junge Menschen schon aktiv in die Gesellschaft einbringen und an politischen Prozessen partizipieren können. Dies folgt nicht nur aus einer kinderrechtlichen Betrachtung. Vielmehr zeigen die Nachwirkungen der CoronaPandemie – um nur ein Beispiel zu nennen – ganz praktisch, welche Folgen es hat, wenn den Interessen und Belangen junger Menschen zu wenig Beachtung geschenkt wird.2 So waren junge Menschen im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen in Deutschland besonders stark von einschränkenden Maßnahmen betroffen. In der Folge haben psychische Erkrankungen bei jungen Menschen massiv zugenommen.3 Außerdem zeigen sich aufgrund der langen Schulschließungen negative Bildungseffekte.4 Vor allem ist die Ungleichheit der Bildungschancen noch weiter angestiegen.5 Die Forderung, Kinder und Jugendliche endlich bewusst ins Zentrum des politischen und gesellschaftlichen Denkens zu rücken, ist zuletzt auch durch die Folgen des fortschreitenden demografischen Wandels wieder lauter und noch dringlicher 1 CDU / CSU / SPD (2025), Zeile 31073109. 2 Deutsches Institut für Menschenrechte, MonitoringStelle UNKinderrechtskonvention (2020); Deutsches Institut für Menschenechte (2021). 3 Tagesschau (25.04.2024): Das lange Leiden von Kindern und Jugendlichen. https://www.tagesschau.de/investigativ/monitor/ coronagesundheitjugendlichekinderschulschliessungenpandemieauswirkungen100.html (abgerufen am 15.09.2025). 4 Forschung & Lehre (04.06.2024): Studie zeigt negative BildungsEffekte durch CoronaPolitik. https://www.forschungundlehre.de/ zeitfragen/bilanzdercoronapolitikfuerbildungsniveauverheerend6451 (abgerufen am 15.09.2025). 5 Ebd. 6 Vgl. die maßgeblich durch das Buch „Kinder. Minderheit ohne Schutz. Aufwachsen in der alternden Gesellschaft“ von ElMafaalani /  Kurtenbach / Strohmeier (2025) angestoßene Debatte. 7 ElMafaalani / Kurtenbach / Strohmeier (2025). 8 Eekelar / Tobin (2019). 9 Vgl. Kittel (2020); Aichele (2019). geworden.6 Denn in der alternden Gesellschaft stellen junge Menschen eine Minderheit dar, deren Interessen zu wenig gehört und berücksichtigt werden.7 Es gilt deshalb das, was schon lange geltendes Recht ist, endlich auch gelebte Praxis werden zu lassen. Denn die UNKRK, die 1992 in Deutschland in Kraft getreten ist und seitdem im Rang eines Bundesgesetzes verbindlich gilt, verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, die „best interests of the child“ – der Begriff ist in der deutschen Fassung der UNKRK nur unvollständig mit „Wohl des Kindes“ übersetzt – vorrangig zu berücksichtigen (Artikel 3 Abs. 1 UNKRK). „Alle Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 3 UNKRK ist dabei weit zu verstehen.8 Schließlich hat fast jedes politische Handeln und Unterlassen Auswirkungen auf Kinder und die Frage, ob sie gut aufwachsen können und welche Zukunftsperspektiven ihnen gegeben werden. Die Bestimmung und Ermittlung dessen, was die „best interests“ sind, ist wiederum nur dann sachgerecht erfolgt, wenn die Vorgaben aus Artikel 12 UNKRK Anwendung finden; wenn also Kinder gehört und das Gehörte von den entscheidungstragenden Erwachsenen auch angemessen berücksichtigt worden ist. Man könnte diese besondere Verbindung von Artikel 3 und Artikel 12 UNKRK in Anlehnung an den Leitspruch der Behindertenbewegung auch wie folgt zusammenfassen: „Nichts für oder über Kinder, ohne Kinder“.9 Erfahren Kinder und Jugendliche, dass ihre Meinung zählt und sie sich an der Gestaltung ihrer Lebenswelten aktiv beteiligen können, so erleben sie sich selbst als wirksam und lernen, was Demokratie und Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 25 die Gewährleistung von Menschenrechten bedeutet. Eine solche Selbstwirksamkeitserfahrung stärkt die Demokratie nachhaltig und kann deren Ablehnung verhindern helfen.10 Mehr Partizipation junger Menschen zu gewährleisten, ist nicht nur rechtlich dringend geboten. Die Zeit dafür scheint auch günstig, zeigen doch mehrere Befragungen, dass das politische Interesse junger Menschen in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen ist und dass sich junge Menschen wünschen, dass ihre Interessen in der Politik mehr Berücksichtigung finden. So bezeichneten sich in der 19. ShellJugendstudie, in der 2024 circa 2.500 junge Menschen im Alter zwischen zwölf und 25 Jahren befragt wurden, 55 Prozent als politisch interessiert.11 2002 lag dieser Wert dagegen noch bei nur 34 Prozent.12 Auch in der repräsentativen Jugendstudie der VodafoneStiftung bekundeten bei einer Befragung vor der Bundestagswahl 2021 64 Prozent der 14 bis 24Jährigen ein Interesse an politischen Themen.13 Gleichzeitig hat laut der VodafoneStudie ein Großteil der jungen Menschen (67 Prozent) das Gefühl, die Politik nicht beeinflussen zu können, und 73 Prozent von ihnen sind unzufrieden damit, wie Politiker*innen ihre Interessen berücksichtigen.14 Der Wunsch, dass die eigenen Interessen stärker berücksichtigt werden, wird seit Jahren von einer konstant großen Mehrheit der jungen Menschen geäußert.15 Zuletzt kritisierte auch der im Oktober 2024 veröffentlichte 17. Kinder und Jugendbericht der Bundesregierung die immer noch bestehende „NichtBeteiligung“ junger Menschen.16 10 Weisband (2024); Deutsches Jugendinstitut e. V. (o.J.): Partizipation fördern und Demokratie stärken. Die EUJugendstrategie unterstützt die wirksame Beteiligung Jugendlicher durch Ansprache neuer Zielgruppen und Implementierung neuer Formate. https://www.dji.de/fileadmin/ user_upload/bibs/1048_14716_BLAG_Partizipation.pdf (abgerufen am 15.09.2025). 11 Die ShellJugendstudie zeigt seit 1953 in repräsentativer Form auf, wie die Generation der 12 bis 25Jährigen mit den politischen und sozialen Bedingungen ihrer Zeit umgeht, für 2024 siehe Shell Deutschland GmbH (2024), S. 13. 12 Ebd. 13 Vodafone Stiftung (2022), S. 11. 14 Ebd., S 11, 15. 15 Dies zeigt sich in mehreren Studien der Vodafone Stiftung seit 2019: Vodafone Stiftung (05.10.2023): Studie der Vodafone Stiftung: 73 Prozent der jungen Menschen befürchten, keine bezahlbare Wohnung zu finden. https://www.vodafonestiftung.de/ jugendstudieinfratest2023/ (abgerufen am 15.09.2025). 16 Vgl. Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 184 f. 17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024), S. 5. 18 Ebd. Dabei hatte die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD schon in der 19. Legislaturperiode das bestehende Beteiligungsdefizit erkannt und mit ihrer „Jugendstrategie“ 2019 erklärt, die Lebensphase Jugend besser in den Blick nehmen zu wollen. In der 20. Legislaturperiode hat die AmpelRegierung die Jugendstrategie fortgeführt und mit einem „Nationalen Aktionsplan Kinder und Jugendbeteiligung“ (NAP) weiterentwickelt. Ziel des NAPs war es, die Beteiligung aller in Deutschland lebenden jungen Menschen, das heißt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 27 Jahren, zu stärken.17 Mit dem vorzeitigen Ende der AmpelKoalition endete der als Dialogprozess mit zahlreichen Veranstaltungen und Austauschformaten angelegte NAP früher als geplant. Im Februar 2025 legte das für den Aktionsplan federführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dem Kabinett zwar die Ergebnisse und Handlungsempfehlungen aus dem NAP für den Verantwortungsbereich der Bundesregierung vor, und im Mai 2025 folgte die abschließende und umfassende Veröffentlichung aller Ergebnisse des NAPProzesses.18 Allerdings hat das Kabinett auf der Grundlage dieser Ergebnisse bislang keinen neuen Aktionsplan mit entsprechenden Zielformulierungen verabschiedet. Diese sollten konkret beschreiben, wie die Kinder und Jugendbeteiligung in Deutschland verbessert werden sollte. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte der Bundesregierung und dem 21. Deutschen Bundestag, die Bemühungen der letzten beiden Bundesregierungen fortzusetzen und innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 25 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN26 transparente und verlässlich verankerte Formate für das Gehör und die Berücksichtigung der Perspektiven von Kindern und Jugendlichen im Sinne der Vorgaben aus Artikel 12 UNKRK weiter auszubauen und neu zu schaffen. Denn solange Kinder und Jugendliche (jedenfalls unter 16 Jahren)19 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, ist es umso wichtiger, dass sie über andere Wege und Formate ihre Meinung einbringen und an politischen Prozessen aktiv teilhaben und diese mitgestalten können. Auf Bundesebene kann die Partizipation junger Menschen über unterschiedliche Maßnahmen ausgebaut und gestärkt werden.20 Es können Gremien wie etwa Kinder und Jugendparlamente oder Jugendbeiräte geschaffen oder dauerhaft verankert werden.21 So haben Länder wie beispielsweise Österreich und Portugal bereits seit einiger Zeit gesetzlich verankerte Jugendvertretungen/beiräte, die politische Entscheidungsträger*innen auf nationaler Ebene beraten.22 Eine weitere Möglichkeit ist es, Selbstorganisationen junger Menschen als Partizipationsform in der Breite zu stärken und Selbstvertretungen wie etwa Jugendinitiativen, Jugendgruppen oder Jugendverbände besser in politische Entscheidungsprozesse einzubinden. Anliegen des vorliegenden Kapitels ist es, diese Stärkung von Selbstorganisationen junger Menschen als Schlüssel auf dem Weg hin zu einer wirksamen und demokratischen Partizipation möglichst aller Kinder und Jugendlichen stärker in den Fokus zu rücken und für diese Partizipationsform zu werben. Denn während sich mit Blick auf die Gremienschaffung in den letzten Jahren auch auf Bundesebene bereits Fortschritte gezeigt haben, wie etwa mit dem Jugendbeirat des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und weiterer ähnlicher Beteiligungsformate23, sind Selbstorganisationen junger Menschen als Ort der 19 Während das Wahlalter bei Kommunal und teilweise auch bei Landtagswahlen in einigen Bundesländern auf 16 Jahre abgesenkt wurde, liegt die Grenze bei Bundestagswahlen nach wie vor bei 18 Jahren. Nur bei Europawahlen dürfen inzwischen bundesweit alle Jugendlichen ab 16 Jahren wählen gehen; näher hierzu Deutsches Institut für Menschenrechte (2023). 20 Siehe auch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024), S. 6. 21 Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 185; Ringler (2023), S. 95. 22 Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (2023). 23 Zu diesem und weiteren Jugendbeiräten siehe Koordinierungsstelle Jugendbeteiligung in Klimafragen (2025); Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (2023). Partizipation und Interessenvertretung häufig noch nicht im Fokus. Im Idealfall führt aber eine Mischung beider Ansätze, das heißt sowohl die Schaffung und Einbeziehung von Jugendgremien auf Bundesebene als auch die Stärkung von Partizipationsstrukturen in der Breite, zu einer möglichst inklusiven und demokratisch legitimierten Beteiligung junger Menschen auf Bundesebene. Denn zum einen bedarf es transparenter und strukturell verankerter Beteiligungsformate auf Bundesebene. Bei einer alleinigen Einsetzung von Jugendgremien von oben stellt sich jedoch stets die Frage, wie und durch wen diese besetzt werden. Eine bundesweite Stärkung von Selbstorganisationen junger Menschen kann dabei helfen, dieses Legitimationsproblem zu überwinden. Denn sie führt zunächst dazu, dass es in der Breite und damit möglichst für alle Kinder und Jugendlichen niedrigschwellige Partizipationsformate gibt. In einem zweiten Schritt stellen starke Selbstorganisationen und ihre Dachverbände dann Ansprechpartner*innen für die Politik auf Bundesebene dar, die in Beratungsprozessen angehört werden und auch in den eingesetzten Gremien ihre Mitglieder und die mit ihnen in den Selbstvertretungsstrukturen demokratisch ausgehandelten Positionen vertreten können. Eine solche Einbeziehung möglichst vieler Selbstorganisationen bietet die Möglichkeit, dass die vielfältigen Meinungen und Positionen junger Menschen in den Beratungsprozessen und gremien möglichst gut abgebildet werden. Durch die alleinige Einsetzung eines einzelnen Jugendgremiums von oben ist es hingegen kaum möglich, die Vielfalt der in der jungen Generation existierenden Interessen und Meinungen abzubilden. Somit stellt die Stärkung von Selbstorganisationen junger Menschen einen Schlüssel auf dem Weg hin zu einer wirksamen, demokratischen und möglichst inklusiven Partizipation junger Menschen auf Bundesebene dar. Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 27 Damit Selbstorganisationen junger Menschen tatsächlich entstehen oder fortbestehen können und junge Menschen durch die Mitwirkung in ihnen die Chance haben, kollektiv ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen, Forderungen zu artikulieren und Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen, müssen aus menschen und kinderrechtlicher Perspektive bestimmte Rahmenbedingungen gegeben sein. Es ist – wie der UNAusschuss für die Rechte des Kindes betont – Aufgabe der Politik, ein „förderliches Umfeld“ (enabling environment) zu gewährleisten. Ein Umfeld, in dem Kinder und Jugendliche ihr Recht auf Gehör sowie ihre Rechte auf Meinungs und Vereinigungsfreiheit leicht zugänglich, sicher und effektiv ausüben können.24 Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat für das vorliegende Kapitel Interviews mit Vertreter*innen von Selbstorganisationen geführt, um herauszufinden, wie ein förderliches Umfeld aus ihrer Sicht aussehen muss, damit sie erfolgreich arbeiten können. Die Gesprächspartner wurden dazu in leitfragengestützten Interviews befragt, mit welchen Herausforderungen und Problemen sie in ihrer alltäglichen Arbeit konfrontiert sind und was aus ihrer Sicht notwendig ist, um wirksam arbeiten und die eigenen Interessen gegenüber der Bundespolitik vertreten zu können. Die in diesem Zuge gewonnenen Erkenntnisse wurden vor dem Hintergrund aktueller Studien, wissenschaftlicher Publikationen und weiterer öffentlich verfügbarer Informationen zur Beteiligung junger Menschen und der Lage ihrer Selbstorganisationen ausgewertet. Insgesamt ergänzt die Befragung von Selbstorganisationen junger Menschen das Bild, das sich aus dem 17. Kinder und Jugendbericht, den Ergebnissen des NAPs und zahlreichen weiteren Befragungen zur Beteiligung junger Menschen ergibt. Während letztere zumeist auf die Beteiligung einzelner Kinder und Jugendlicher ausgerichtet sind und sich zudem eher mit der Beteiligung im unmittelbaren kommunalen Lebensumfeld beschäftigen, fügt die Befra 24 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 11, 23; UN, Committee on the Rights of the Child (06.12.20216), Ziff. 23, 24, 44, 45. 25 Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 4. 26 Siehe die Begriffsbestimmungen zu Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und jungen Menschen in § 7 SGB VIII: Meysen (2022). 27 Ebd., Rn. 2. gung des Instituts die Sichtweise von Gruppen junger Menschen hinzu, die ihre Interessen gemeinsam auf Bundesebene vertreten möchten. Im Folgenden werden zunächst die menschenrechtlichen Grundlagen des Rechts junger Menschen auf Partizipation inklusive ihres Rechts, sich in Selbstorganisationen zusammenzuschließen und durch die Mitwirkung in ihnen an gesellschaftlichen und politischen Meinungsbildungsprozessen teilzuhaben, erläutert (1.2), bevor der Begriff der Selbstorganisation genauer definiert (1.3.1) und die Ergebnisse der durch das Institut durchgeführten Interviews dargestellt und wissenschaftlich eingeordnet werden (1.3.3 – 1.3.7). Auf Basis dieser Ergebnisse werden abschließend Handlungsempfehlungen formuliert, wie Selbstorganisationen junger Menschen gestärkt und die politische Partizipation junger Menschen auf Bundesebene dadurch nachhaltig verbessert werden können (1.4). Begriffsbestimmung: Junge Menschen Wenn in diesem Kapitel von jungen Menschen die Rede ist, sind alle Menschen unter 27 Jahren gemeint. Das heißt, der Begriff umfasst Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. In Deutschland sind dies Stand 2024 rund 22 Millionen Menschen.25 Während die UNKRK Kinder (children) als Personen unter 18 Jahren definiert, nimmt das SGB VIII, in dem das deutsche Kinder und Jugendhilferecht geregelt ist, alle Menschen bis 27 in den Blick.26 Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die „Jugendphase“ insbesondere aus entwicklungspsychologischer und soziologischer Sicht nicht mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres endet und deshalb auch aus rechtlicher Sicht der Eintritt der Volljährigkeit nicht das Ende aller Hilfen und Ansprüche aus dem Jugendhilferecht zur Folge haben soll.27 Auch die Jugendstrategie Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 27 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN28 der Bundesregierung und der NAP für Kinderund Jugendbeteiligung haben den Adressat*innenkreis des SGB VIII übernommen, indem sie sich zum Ziel gesetzt haben, die Beteiligung junger Menschen bis 27 Jahre zu stärken.28 Diese Herangehensweise steht auch im Einklang mit aktuellen internationalen Entwicklungen: Das Generalsekretariat der Vereinten Nationen bezeichnet „junge Menschen“ als Personen im Alter von 15 bis 24 Jahren, wobei es anerkennt, dass es keine universell gültige internationale Definition des Begriffs gibt.29 Auch die EU Jugendstrategie, die den Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in der EU von 2019 bis 2027 darstellt, bezieht junge Menschen bis 27 Jahre ein.30 Den deutschen Gesetzen und internationalen Strategien folgend, nimmt auch dieser Beitrag junge Menschen bis 27 Jahre und nicht nur Minderjährige in den Blick. 1.2 Das Recht auf Partizipation 1.2.1 Partizipation – Definition und allgemeine Grundlagen Partizipation31 bedeutet teilzuhaben, dabei zu sein, dazuzugehören und bei allen Prozessen und Entscheidungen, die das eigene Leben und die Gemeinschaft, in der man lebt, betreffen, mitzubestimmen und aktiv mitzugestalten.32 Partizipation ist untrennbar mit Selbstbestimmung und damit mit dem Kern der Menschenwürde verbunden.33 Denn nur wenn eine Person in ihrem eigenen Leben, in der Gemein 28 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025), S. 7. 29 Vereinte Nationen (2023), S. 23, Endnote 10. 30 Europäische Union (o. J.): EUJugendstrategie. https://youth.europa.eu/strategy_de (abgerufen am 15.09.2025). 31 Die Begriffe Partizipation und Beteiligung werden oft synonym verwendet. Während der NAP von „Kinder und Jugendbeteiligung“ spricht, wurde hier bewusst der Begriff der Partizipation gewählt. Denn während „Beteiligung“ insinuiert, dass es eine*n Akteur*in geben muss, der Kinder und Jugendliche die Beteiligung erst ermöglicht, was zum Beispiel der Fall ist, wenn erst ein Jugendparlament geschaffen werden muss, passt der Begriff der Partizipation besser zur Mitbestimmung durch das Engagement in Selbstorganisationen, die von den Kindern und Jugendlichen aktiv selbst ausgeht. Vgl. zur Wahl des Begriffs der Partizipation mit Blick auf die UNBRK auch Hirschberg (2010), S. 2. 32 Rudolf (2017), S. 13; Hart (1992), S. 5; Richter / Lehmann / Sturzenhecker (2017), S. 43; Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 12.31. 33 Rudolf (2017), S. 14; Grobbelaardu Plessis / Njau (2018), S. 849. 34 Rudolf (2017), S. 13; Funke (2025), S. 63; Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 12.31; Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 66; Grobbelaardu Plessis / Njau (2018), S. 849; Hieb u. a. (2025), S. 11. schaft, in der sie lebt, und auf allen Ebenen der Gesellschaft eine aktive Rolle einnehmen und die eigene Lebenswelt aktiv mitgestalten darf, fühlt sie sich zugehörig und erlebt das eigene Leben als selbstbestimmt und damit als sinnvoll und bedeutsam.34 Dies gilt für Kinder ebenso wie für Erwachsene. Das Recht auf Partizipation ergibt sich nicht aus einem einzigen Artikel eines Menschenrechtsvertrags. Zum Beispiel schützt Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNZivilpakt) das Recht von Staatsbürger*innen, die öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch freigewählte Vertreter*innen mitzugestalten. Artikel 7 b) des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), Artikel 5 c) der UNAntirassismusKonvention (ICERD) und Artikel 29 UN Behindertenrechtskonvention (UNBRK) garantieren dieses Recht für Frauen beziehungsweise für Betroffene rassistischer Diskriminierung sowie für Menschen mit Behinderungen. Artikel 31 der UNKRK wiederum normiert das Recht von Kindern, sich am kulturellen und künstlerischen Leben beteiligen zu dürfen. Entsprechend garantieren Artikel 13 c) CEDAW, Artikel 5 (vi) ICERD und Artikel 30 UNBRK Frauen, Rassismusbetroffenen und Menschen mit Behinderungen dieses Recht. Bei allen diesen Normen handelt es sich jeweils nur um Partizipationsrechte, die bestimmte Aspekte des politischen und gesellschaftlichen Lebens betreffen. Partizipation als Konzept ist aber weiter gefasst und meint die Teilhabe an allen Aspekten des eigenen und des gemeinschaftlichen Lebens. Darum ist Partizipation als Sammelbegriff für ein ganzes Bündel an einzelnen politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 29 sozialen Rechten zu verstehen.35 Partizipation ist gleichzeitig ein Prinzip für die Umsetzung aller Menschenrechte. Die Beteiligung der Menschen an den sie betreffenden Entscheidungen stärkt die Legitimität und Akzeptanz dieser Entscheidungen. 1.2.2 Selbstorganisation als eine Form der Partizipation Mit Blick auf Selbstorganisation als einer Form der Partizipation, um die es in diesem Kapitel maßgeblich gehen soll, sind vor allem die Rechte auf Meinungs, Versammlungs und Vereinigungsfreiheit relevant. Denn Selbstorganisation heißt, sich gemeinsam mit anderen in losen oder rechtlich verfestigten Strukturen zusammenzuschließen, um die eigenen Meinungen und Interessen gemeinsam nach außen zu vertreten und so gesellschaftliche Prozesse mitgestalten zu können. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, das sowohl Individuen als auch (organisierten) Personenmehrheiten zusteht, wird sowohl durch Artikel 19 des Zivilpakts als auch durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.36 Das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zusammenzuschließen wird durch Artikel 21 und 22 des UNZivilpakts sowie durch Artikel 11 der EMRK geschützt. In Deutschland gelten diese internationalen Verträge gemäß Artikel 59 Abs. 2 S. 1 GG im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, wobei sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Auslegung der Grundrechte im Grundgesetz zu berücksichtigen sind.37 Darüber hinaus ist das Recht, sich in Selbstorganisationen zusammenzuschließen und auf diese Art und Weise durch gemeinschaftliche Äußerungen an gesellschaftlichen und politischen Prozessen zu partizipieren, auch durch die Artikel 9 und 5 des Grund 35 Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 12.31. 36 In Deutschland ist die EMRK seit 1953 und der Zivilpakt seit 1976 in Kraft. 37 Bundesverfassungsgericht (2004): Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04; Bundesverfassungsgericht (2011): Urteil vom 04. 05.2011, Az. 2 BvR 2365/09, Rn. 89; Bundesverfassungsgericht (2011a): Beschluss vom 23.03.2011, Az. 2 BvR 882/09, Rn 57; Bundesverfassungsgericht (2016): Beschluss vom 20.04.2016, Az. 2 BvR 1488/14, Rn. 19 m.w.N. 38 Neben Art. 5 und 9 sind zudem Art. 2 Abs. 1, und Art. 8 GG zu nennen. 39 Auch wenn es sich beim Recht auf Versammlungs und Vereinigungsfreiheit nach Art. 8 und 9 GG um „Deutschengrundrechte“ handelt, genießen auch ausländische Mitbürger*innen über Art. 2 Abs. 1 GG das Recht auf Versammlungs und Vereinigungsfreiheit. Siehe: Jarass (2024), Rn. 7. 40 Liebel (2023), S. 188; Gerbig (2021), S. 71; Lundy / Templeton (2018), S. 9. 41 Siehe etwa die Gründung des BMZJugendbeirats sowie der Koordinierungsstelle Jugendbeteiligung in Klimafragen. gesetzes geschützt.38 Auch wenn die Kinderrechte noch nicht explizit ins Grundgesetz aufgenommen wurden, sind Kinder und Jugendliche vom Schutzbereich der genannten Grundrechte umfasst.39 1.2.3 Kinder und Jugendliche als Träger*innen des Rechts auf Partizipation Während das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen, um durch eine kollektive Meinungsäußerung und Interessenvertretung Einfluss auf Gesellschaft und Politik auszuüben, für Erwachsene in Deutschland meist selbstverständlich anerkannt wird, werden Kinder und Jugendliche nach wie vor häufig nicht als Träger*innen eigener politischer Rechte wahrgenommen und erst recht nicht als politische Akteur*innen ernst genommen.40 In den letzten Jahren hat die Bundesregierung den politischen Willen zur Ausweitung der Kinder und Jugendbeteiligung auf Bundesebene zwar mit dem NAP „Kinder und Jugendbeteiligung“ ausdrücklich unterstrichen und einzelne Bundesministerien haben Jugendbeiräte oder andere Beteiligungsformate für junge Menschen installiert.41 Auch auf Landesebene, etwa in MecklenburgVorpommern, dem Saarland und Brandenburg, wurden neue Kinder und Jugendbeteiligungsgesetze erlassen. Dennoch fehlt es bis auf wenige Ausnahmen – insbesondere auf Bundesebene – nach wie vor an einer strukturellen und gesetzlichen Verankerung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen Entscheidungsprozessen. Mit Blick auf die UNKinderrechtskonvention und die darin enthaltene Verpflichtung Deutschlands hinsichtlich der Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist es an dieser Stelle wichtig, hervorzuheben, dass Deutschland als Vertragsstaat der Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 29 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN30 UNKRK schlicht dazu verpflichtet ist, ihre aktive Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen beziehungsweise diese zu fördern. Dass die politische Partizipation von Kindern und Jugendlichen außerdem sinnvoll ist, damit sie als künftige Wahlberechtigte demokratische Prozesse erlernen, ist lediglich eine zusätzliche positive Wirkung der Umsetzung dieser Rechte. Denn eine funktionierende Zivilgesellschaft als ein Grundpfeiler der Demokratie braucht die Partizipation Aller, und Partizipation ist ein Menschenrecht, das nicht erst mit Eintritt der Volljährigkeit oder Erlangung des Wahlalters beginnt. 1.2.4 Die Partizipationsrechte in der UN-Kinderrechtskonvention Die UNKRK normiert mehrere Partizipationsrechte und damit die Pflicht der Vertragsstaaten, sie auch für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten. Bei der Ausarbeitung der UNKRK in den 1980erJahren ging es dabei nicht darum, von den bereits zuvor bestehenden und auch für Kinder geltenden Menschenrechtsverträgen abweichende Regeln aufzustellen. Vielmehr ging es ihnen darum, die spezifischen Bedarfe von Kindern mit Blick auf Partizipation anzuerkennen und ihnen auch in rechtlicher Hinsicht gerecht zu werden.42 Das heißt, es sollten für Kinder keine Standards generiert werden, die hinter den bereits etablierten menschenrechtlichen Standards zurückbleiben oder darüber hinausgehen. Vielmehr erkannte die Staatengemeinschaft an, dass Kinder besonderer Fürsorge und Unterstützung bedürfen, um in den vollen Genuss ihres Rechts auf Partizipation zu kommen. Dass mit der UNKRK auch im Vergleich zu früheren kinderrechtlichen Regelwerken ein Richtungswandel dahingehend erfolgte, dass Kinder nicht mehr nur als Schutzobjekte, sondern auch und gerade als Rechtssubjekte mit eigenen Ansprüchen gegenüber 42 Dies zeigt unter anderem Art. 41 UNKRK, in dem das Günstigkeitsprinzip normiert ist. Danach soll bei mehreren anwendbaren Normen immer diejenige angewendet werden, die dem Kind einen besseren Rechtsstatus gewährt. Das heißt, der Kinderrechtskonvention kommt nur dann eine Vorrangfunktion zu, wenn sie im Vergleich zu einer anderen anwendbaren nationalen oder internationalen Norm den besseren Rechtsschutz gewährt. 43 Schmahl (2017), Einleitung, Rn. 2. 44 Breen (2019), S. 539. 45 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 27; Lundy (2007), S. 931. 46 Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 12.14.–12.15. dem Staat anerkannt wurden, zeigt sich auch in der Ausdifferenzierung der zahlreichen in der Konvention enthaltenen Partizipationsrechte.43 Neben dem Recht auf Meinungs und Informationsfreiheit (Art. 13 UNKRK) und dem Recht auf Zugang zu den Medien (Art. 17 UNKRK) sind – insbesondere wenn es um Partizipation in Form der Mitwirkung in Selbstorganisationen geht – vor allem Art. 12 und Art. 15 UNKRK zu beachten: − Artikel 12 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ − Artikel 15 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.“ Gemeinsam bilden diese zentralen Partizipationsrechte den Rahmen für das Engagement von Kindern und Jugendlichen auf individueller, gemeinschaftlicher, nationaler und internationaler Ebene.44 Der in Art. 12 Abs. 1 UNKRK enthaltene Passus „in allen das Kind berührenden Angelegenheiten“ ist weit auszulegen.45 Auch die politische Partizipation und Mitbestimmung ist von Art. 12 Abs. 1 UNKRK umfasst, weil viele politische Entscheidungsprozesse Kinder in ihrer unmittelbaren Lebenswirklichkeit berühren.46 Da Kindern und Jugendlichen das Wahlrecht als wohl stärkste Form der politischen Mitbestimmung trotz wiederkehrender Debatten über eine Absenkung des Wahlalters und einer Reform bestehender Wahlrechtseinschränkungen jedenfalls Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 31 auf Bundesebene nach wie vor verwehrt bleibt,47 ist es umso wichtiger, dass sich Kinder und Jugendliche an anderen Stellen und in anderen Formaten einbringen können, um ihre Meinung und Perspektiven zu den sie betreffenden Entscheidungen in der Politik zum Ausdruck bringen zu können.48 Solche Formate zur politischen Partizipation können unterschiedlich gestaltet sein. Sie können von Erwachsenen eingerichtet werden, aber Partizipation kann auch in Form einer Mitwirkung in Selbstvertretungen durch Jugendorganisationen erfolgen. Der UNAusschuss für die Rechte des Kindes hat ausdrücklich anerkannt, dass Artikel 12 UNKRK auch ein kollektives Recht ist, dass also nicht nur die individuelle, sondern auch die gemeinschaftliche Meinungsbildung und äußerung geschützt sind.49 Weiterhin hat der UNAusschuss den Vertragsstaaten empfohlen, Kinder und Jugendliche bei der Gründung eigener Organisationen zu unterstützen, die er als „child led organisations“, also von Kindern geleitete Organisationen bezeichnet.50 Besonders für Jugendliche ist es wichtig, sich mit Gleichaltrigen vernetzen und sich gemeinsam mit ihnen an politischen Prozessen beteiligen zu können. Dieses Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen, folgt auch aus der in Artikel 15 UNKRK normierten Vereinigungsfreiheit. Dabei geht die UNKRK von einem weiten Vereinigungsbegriff aus und schützt auch faktische, eher lose und „informelle“ Vereinigungen.51 47 Während das Wahlalter bei Kommunal und teilweise auch bei Landtagswahlen in einigen Bundesländern auf 16 Jahre abgesenkt wurde, liegt die Grenze bei Bundestagswahlen nach wie vor bei 18 Jahren. Nur bei Europawahlen dürfen inzwischen bundesweit alle Jugendlichen ab 16 Jahren wählen gehen. Für eine Übersicht zum Wahlalter in den einzelnen Bundesländern siehe Deutsches Institut für Menschenrechte (2023), S. 109. 48 Ebd., S. 101–115; Deutsches Institut für Menschenrechte (29.05.2024): Pressemitteilung: Weltkindertag: Absenkung des Mindestwahlalters auf 16 Jahre für die Bundestagswahl 2025 kinderrechtlich geboten. https://www.institutfuermenschenrechte.de/aktuelles/detail/ absenkungdesmindestwahlaltersauf16jahrefuerdiebundestagswahl2025kinderrechtlichgeboten (abgerufen am 15.09.2025); Bundesjugendkuratorium (2025) , S. 4. 49 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 9–14; Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 12.16. 50 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 128; UN, Committee on the Rights of the Child (06.12.216), Ziff. 24. 51 Schmahl (2017), Art. 15, Nr. 3; Gerbig (2021), S. 75. 52 Siehe Definition unten, 1.3.1. 53 Liebel (2023), S. 188–189; Ahlrichs / Hoffmann (2022), S. 42–43. 54 Bartsch / Aalders (2023), S. 12; Tank / El / Lehmann (2023). 55 Liebel (2015), S. 280; Ahlrichs / Hoffmann (2022), S. 40–48. 56 Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (2023), S. 10. 57 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 135 f.; Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 15.14–15.17; Daly (2013), S. 24, 25, 28, 29. Das Engagement in Selbstorganisationen52 kann ein wichtiges Instrument sein, um sich effektiv in öffentliche Angelegenheiten einzubringen, sich zu vernetzen und so auch gegenseitig zu stärken.53 Selbstorganisationen sind wichtige zivilgesellschaftliche Akteur*innen, da sie insbesondere Interessenvertretungen für von Diskriminierung betroffenen Menschen darstellen, wichtige Impulse für gesellschaftliche Veränderungen setzen und zur Stärkung der Demokratie beitragen.54 Selbstorganisierte Strukturen bieten daher auch Kindern und Jugendlichen Räume, in denen sie Eigenständigkeit erleben, eigene Entscheidungsbefugnisse besitzen und sich gemeinsam für ihre Rechte einsetzen können.55 Das Recht auf Selbstvertretung spielt daher – neben dem Wahlrecht und anderen Beteiligungsformaten – eine zentrale Rolle für die politische Mitbestimmung.56 Bei der Umsetzung von Artikel 12 und 15 UNKRK trifft den Staat nicht nur die negative Verpflichtung, die Gründung von Selbstorganisationen junger Menschen und deren Arbeit nicht zu stören oder zu unterbinden. Ihm obliegen vielmehr auch Gewährleistungspflichten.57 Das heißt, er muss aktiv tätig werden, um die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit alle Kinder und Jugendliche ihr Recht auf Partizipation und Selbstorganisation wirksam genießen können. Die Konvention erkennt in dieser Hinsicht an, dass Kinder und Jugendliche an bestimmten Stellen Unterstützung brauchen, um sich mit anderen zusammenschließen und kollektiv Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 31 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN32 ihre Meinung äußern zu können, und weist dem Staat deshalb eine aktive Rolle zu. 1.2.5 Gewährleistung eines förderlichen Umfelds für Partizipation Zusammengefasst: Der Staat muss ein förderliches Umfeld für die Partizipation von Kindern und Jugendlichen schaffen. Dieses förderliche Umfeld umfasst drei Aspekte: (Frei)Räume, Unterstützung sowie Gehör und Berücksichtigung. Sie werden im Folgenden erläutert. Ein förderliches Umfeld setzt erstens voraus, dass Kinder und Jugendliche Räume haben, die sie erreichen sowie als ihre Räume anerkennen können und in denen sie sich sicher genug fühlen, ihre eigenen Ansichten frei zu äußern.58 Der Staat muss hierfür geeignete rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen schaffen. Weiterhin kann er zu einer offenen, toleranten politischen Kultur beitragen, die junge Menschen zu Engagement und Partizipation ermutigt und ihnen relevante Informationen zugänglich macht.59 Das heißt, junge Menschen, die sich politisch äußern, sollten ernst genommen und weder belächelt noch eingeschüchtert werden. Denn freie Äußerung bedeutet, dass die Meinungen freiwillig und ohne Druck geäußert werden können. Es muss außerdem auch immer das Recht geben, sich nicht zu äußern. Damit es auch einen Raum für die kollektive Meinungsäußerung von selbstorganisierten Gruppen gibt, müssen diese Gruppen die Möglichkeit haben, sich niedrigschwellig und barrierefrei zu gründen, und sie müssen Orte haben, an denen sie sich physisch und digital treffen können. Zweitens setzt ein förderliches Umfeld voraus, dass vor allem auch jüngere Kinder die nötige Unterstützung erhalten, sich eine Meinung zu bilden und diese zu äußern. Denn jedes Kind60 hat unab 58 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 23; Lundy (2007), S. 933–935. 59 Gerbig (2021), S. 71; Deutsches Institut für Menschenrechte (2016), S. 15. Zu den Auswirkungen, die ein Mangel an offener Kultur mit sich bringt, siehe auch Kapitel 2 zu Gefährdungen des Rechtsstaats und einer Zivilgesellschaft, die unter Druck steht. 60 Artikel 1 UNKRK definiert Kind als jeden Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 61 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 21. 62 Cremer / Bär (2016); Funke (2025). 63 Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 365; UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 21. 64 Lundy (2007), S. 935; UN, Committee on the Rights of the Child (11.10.2023), S. 2. 65 Vgl. Lundy (2007), S. 935–936. hängig von seinem Alter das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden.61 Die UNKRK will der Annahme entgegenwirken, dass Kinder die Folgen ihrer Entscheidung nicht überschauen könnten, weswegen ihnen oft pauschal die Fähigkeit abgesprochen wird, ihre Rechte selbst wahrzunehmen.62 Die Beteiligung richtet sich demnach nicht nach dem Wissen oder der Erfahrung, sondern danach, inwiefern Kinder und Jugendliche von einer bestimmten Angelegenheit betroffen sind. Daraus folgt, dass Kinder und Jugendliche auch dann einbezogen werden müssen, wenn sie die Entscheidung und deren Folgen nicht vollständig überblicken können.63 Auch schon sehr junge Kinder sind in der Lage, sich eine Meinung zu bilden, auch wenn sie diese nicht unbedingt verbal ausdrücken können. Es braucht daher qualifizierte Erwachsene, die Kindern und Jugendlichen – im Rahmen ihrer sich entwickelnden Fähigkeiten (evolving capacities, Artikel 5 UNKRK) – fehlende Informationen zur Verfügung stellen, diese verständlich machen und so bei der Meinungsbildung und äußerung begleiten und unterstützen.64 Mit Blick auf Selbstorganisationen junger Menschen braucht es idealerweise die Möglichkeit, Unterstützung von hauptamtlichen Kräften zu erhalten, die den organisatorischen Rahmen mitschaffen und insbesondere jüngeren Kindern dabei helfen können, sich eine Meinung zu bilden, und die für sie, wenn nötig, als Sprachrohr nach außen fungieren können.65 Drittens setzt ein förderliches Umfeld für die Partizipation von Kindern und Jugendlichen – und insbesondere für die politische Partizipation durch die Arbeit in Selbstorganisationen – voraus, dass es Strukturen gibt, die sicherstellen, dass die am Entscheidungsprozess zuständigen Beteiligten die Meinung von Kindern und Jugendlichen nicht nur anhören, sondern auch deren Alter und Reife entsprechend angemessen berücksichtigen (Art. 12 Abs. 1 Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 33 UNKRK).66 Die Konvention erkennt an dieser Stelle an, dass Kinder und Jugendliche im Gegensatz zu Erwachsenen kein Wahlrecht haben und dass deshalb die Gefahr besteht, dass ohne eine klare Berücksichtigungspflicht ihre Meinung überhört wird. In Bezug auf Gruppen empfiehlt der Ausschuss den Vertragsstaaten nachdrücklich, alle „Anstrengungen zu unternehmen, um Kinder, die 66 Ebd., S. 936. 67 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 10. sich gemeinsam äußern, anzuhören und ihre Meinung in Erfahrung zu bringen“.67 Berücksichtigen setzt darüber hinaus auch voraus, dass Kinder und Jugendliche tatsächlich Einfluss haben und es sich nicht nur um eine Scheinbeteiligung handelt. Darum beinhaltet ein ernsthafter Beteiligungsprozess, dass Vorkehrungen getroffen werden, die garantieren, dass Kinder und Jugendliche darüber informiert Abbildung 1: Selbstorganisationen junger Menschen – Voraussetzungen für ein förderliches Umfeld (Frei-)Räume Unterstützung Gehör und Berücksichtigung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 33 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN34 werden, wie ihre Meinung berücksichtigt wurde.68 Kinder und Jugendliche sind in der Lage zu verstehen, dass ihre Meinungen und Wünsche nicht immer zu einhundert Prozent umgesetzt werden können, sofern ihnen die Gründe dafür erläutert werden. Der Kinderrechtsausschuss hat den Vertragsstaaten außerdem auch aufgegeben, von Kindern selbst geleitete Organisationen bei der Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung von sie betreffenden Gesetzen und anderen Plänen oder Programmen mit einzubeziehen.69 Im weiteren Verlauf dieses Kapitels wird deutlich werden, was Selbstorganisationen junger Menschen in Deutschland auf die Frage antworten, welchen Herausforderungen sie in ihrer Arbeit aktuell begegnen, was sie von der Politik mit Blick auf ein förderliches Umfeld erwarten und welche Gelingensvoraussetzungen sie für die Ausübung ihres Rechts auf Partizipation in Form des Mitwirkens in Selbstorganisationen sehen. Umsetzungsbeispiele für Beteiligungsrechte im deutschen Recht Neben den menschen und grundrechtlichen Garantien des Rechts auf Partizipation gibt es im deutschen Recht bereits einige Normen, die das Recht junger Menschen, an politischen Prozessen beteiligt zu werden und diese mitzugestalten, konkreter ausgestalten. Für die Bundesebene ist hier zum Beispiel § 8 Abs. 1 SGB VIII zu nennen, wonach Kinder und Jugendliche an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. Der durch das Kinder und Jugendstärkungsgesetz70 2021 neu ins SGB VIII eingefügte 68 Lundy (2007), S. 938; UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 25. 69 UN, Committee on the Rights of the Child (02.03.2021), Ziff. 34. 70 Kinder und Jugendstärkungsgesetz, BGBl. Nr. 29 vom 9. Juni 2021, S. 1444 ff. 71 § 6, Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder und Jugendschutzes – Kinder und Jugendförderungsgesetz. 72 Kinder und Jugendbeteiligungsgesetz MecklenburgVorpommern (KiJuBG MV). 73 Saarländisches JungeMenschenBeteiligungsgesetz (SJMBG). 74 Brandenburgisches Kinder und Jugendgesetz (BbgKJG). 75 § 5 SJMBG, § 4 KiJuBG MV. 76 Ebd. § 4a sieht darüber hinaus die Unterstützung, Begleitung und Förderung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen insbesondere von Leistungsempfänger*innen nach dem SGB VIII vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind Kinder und Jugendliche ausdrücklich Teil der Öffentlichkeit, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB in baulichen Planungsvorhaben möglichst frühzeitig zu beteiligen ist. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB sind die Bedürfnisse junger Menschen bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Eine strukturelle, themen und ressortübergreifende und gesetzlich verankerte Beteiligung junger Menschen an Gesetzgebungsverfahren und weiteren politischen Entscheidungsprozessen auf Bundesebene gibt es aber bislang nicht. Dies sieht auf Landesebene teilweise schon besser aus. So ist eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Planungen des Landes, die ihre Belange berühren, in NordrheinWestfalen (NRW) schon seit 2004 gesetzlich verankert.71 Als neue Entwicklungen sind die Kinder und Jugendbeteiligungsgesetze aus MecklenburgVorpommern72, dem Saarland73 und Brandenburg74 positiv hervorzuheben, die alle 2024 in Kraft getreten sind. Ähnlich wie in NRW ist nun auch im Saarland und in MecklenburgVorpommern gesetzlich verankert, dass junge Menschen bei allen Vorhaben des Landes, die ihre Belange betreffen, zu beteiligen sind.75 In beiden Landesgesetzen ist dabei auch eine Beteiligung von Selbstorganisationen junger Menschen vorgesehen.76 Auch das neue brandenburgische Kinder und Jugendgesetz sieht zumindest eine Beteiligung des Landesjugendrings in Gesetzgebungsverfahren, die die Jugendarbeit betreffen, vor und stärkt ansonsten vor Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 35 allem die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei Maßnahmen und Entscheidungen im Bereich der Jugendhilfe, die zuvor beispielsweise auch schon in Berlin durch das Jugendfördergesetz gestärkt worden ist.77 Schließlich haben inzwischen schon die meisten Bundesländer in ihren Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen gesetzliche Regelungen getroffen, die die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene vorsehen. Trotz dieser teilweise bereits vorhandenen rechtlichen Grundlagen für eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere im kommunalen Bereich, bestehen in der Praxis noch erhebliche Umsetzungsdefizite und vor allem auf Bundesebene fehlt es insgesamt noch an einer strukturellen Verankerung der Beteiligung von Kindern und Jugend lichen in allen sie berührenden politischen Entscheidungsprozessen. 1.3 Selbstorganisationen junger Menschen – Bestandsaufnahme und Herausforderungen 1.3.1 Der Begriff Selbstorganisation Wenn im vorliegenden Text der Begriff der Selbstorganisation verwendet wird, dann sind damit Zusammenschlüsse junger Menschen gemeint, in denen diese selbst – und nicht die Erwachsenen78 – die hauptsächlich handelnden Akteure sind. Hinsichtlich der Begrifflichkeit „Zusammenschluss“ orientiert sich der vorliegende Text an den Einordnungen, wie sie in Verbindung mit § 4a SGB VIII verwendet werden. Demnach erfordert ein Zusammenschluss zwar eine gewisse Beständigkeit, sodass spontane und von vornherein nur einmalige Aktionen wie etwa Flashmobs nicht darunterfallen. Beständigkeit heißt andererseits aber nicht, dass der Zusammenschluss auf Dauer angelegt sein muss.79 So können zum Beispiel auch projektartige 77 §§ 88 Abs. 3, 11 BbgKJG; Neuer § 5 im Berliner Jugendhilfe, Familien und Jugendfördergesetz (AG KJHG). 78 Gemeint sind hier Erwachsene ab 27 Jahren, die nach der obigen Definition nicht mehr unter die Bezeichnung „junge Menschen“ fallen“. 79 Vgl. Weitzmann (2022), Rn. 3. Die Auslegung von § 4a SGB VIII wird hier unterstützend herangezogen. Die in diesem Beitrag untersuchten Selbstorganisationen sind nicht auf solche im Sinne von § 4a SGB VIII beschränkt. 80 Siehe auch IU Internationale Hochschule GmbH (14.11.2024). Initiativen, die sich nach Erreichung ihres Zwecks wieder auflösen, für die Zeit ihres Bestehens als Zusammenschluss angesehen werden. Damit ist der hier verwendete Begriff der Selbstorganisation weiter als der des Jugendverbands im Sinne von § 12 Abs. 2 SGB VIII zu verstehen, der eine auf Dauer angelegte Arbeit voraussetzt. Den geringen Anforderungen an die Beständigkeit des Zusammenschlusses entsprechend kann demnach auch der Organisationsgrad der Selbstorganisationen von einem informellen, losen Zusammenschluss, der nicht rechtlich formalisiert ist, bis hin zu einem formellen Zusammenschluss mit eigener Rechtsform – typischerweise der des Vereins – reichen.80 Es ist üblich, dass sich einzelne Selbstorganisationen zur gegenseitigen Stärkung und gemeinsamen Interessenverfolgung mit anderen Selbstorganisationen in einem Dachverband zusammenschließen. Dies ist beispielsweise bei den Jugendorganisationen in Form der Jugendringe auf Landesebene und dem Deutschen Bundesjugendring auf Bundesebene der Fall. Diesen obliegt dann die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen aller Einzelorganisationen gebündelt nach außen hin – also gegenüber dem Land oder dem Bund – zu vertreten. Das entscheidende Kriterium, welches Selbstorganisationen insbesondere von anderen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen unterscheidet, die Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche machen, ist, dass junge Menschen in Selbstorganisationen selbst die handelnden Akteur*innen sind. Das heißt sie entscheiden selbst über die Ziele und Aktionsformen ihres Zusammenschlusses. Dabei können sie zwar von älteren Ehrenamtlichen oder Hauptamtlichen begleitet und unterstützt werden, aber die maßgebliche Gestaltungsmacht und Entscheidungsgewalt sollte bei den jungen Menschen selbst liegen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 35 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN36 Da es somit auf die tatsächlichen Organisationsund Entscheidungsstrukturen ankommt, ist es für die Einstufung eines Zusammenschlusses als Selbstorganisation nicht entscheidend, ob sich die Gruppe junger Menschen subjektiv selbst als Selbstorganisation bezeichnet und versteht. Vielmehr sind Selbstbezeichnungen wie die der „Gruppe“, des „Verbands“ oder der „Jugend“ viel geläufiger als die der „Selbstorganisation“. Selbstorganisationen junger Menschen müssen sich nicht per se mit kinder und jugendpolitischen Themen und Anliegen beschäftigen und auch nicht zwingend selbst als Interessenvertretung junger Menschen verstehen. Sie können sich vielmehr auch mit kulturellen, sozialen, rechtlichen oder politischen Fragen beschäftigen, die die ganze Gesellschaft oder eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe betreffen, solange es sich dabei um Belange von öffentlichem Interesse handelt. Rein private Gruppen wie etwa eine MusikBand von Jugendlichen oder eine Sportgruppe sind also nicht gemeint. Auch wenn der Begriff der Selbstorganisation somit sehr weit gefasst ist und auch Zusammenschlüsse umfasst, die nur in einem kleinen Rahmen wirken möchten, hat sich das Deutsche Institut für Menschenrechte für den Zweck dieses Beitrags sowie vor dem Hintergrund des „Nationalen Aktionsplans Kinder und Jugendbeteiligung“ im Berichtszeitraum auf Selbstorganisationen beziehungsweise deren Dachverbände konzentriert, die auf Bundesebene organisiert sind und auch auf dieser Ebene wirken möchten. 1.3.2 Herangehensweise und Methodik Mit dem Ziel, sich einen Überblick über die auf Bundesebene aktiven Selbstorganisationen junger Menschen zu verschaffen und in Erfahrung zu bringen, was sie für ein förderliches Arbeitsumfeld brauchen, hat das Deutsche Institut für Menschenrechte im Zeitraum von August bis Dezember 2024 eine eigene Erhebung durchgeführt. Diese erfolgte zunächst durch eine DesktopRecherche und im 81 Die Abkürzung BPOC steht für „Black and People of Colour“ und bezeichnet damit eine Gruppe von Menschen, die in Deutschland nach wie vor strukturell benachteiligt sind und häufig Rassismus erfahren. zweiten Schritt durch qualitative, leitfragengestützte Interviews mit Vertreter*innen von Selbstorganisationen. Da die Grundgesamtheit der in Deutschland aktiven Selbstorganisationen zu Beginn unbekannt war, wurde in einem ersten Schritt eine systematische Bestandsaufnahme von Selbstorganisationen im Sinne der obigen Definition (siehe Punkt 1.3.1) durchgeführt. Mittels einer webbasierten Recherche wurden dabei zunächst 210 Selbstorganisationen identifiziert. Diese Methode schließt rein informelle, offline agierende Gruppen nicht zwangsläufig ein. Insgesamt ergab die Bestandsaufnahme ein breites und vielfältiges Bild. Die identifizierten Selbstorganisationen junger Menschen unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Organisationsform als auch der Themen, mit denen sie sich hauptsächlich beschäftigen. Die Mehrheit der Organisationen ist unter dem Dach eines Trägerverbands oder in einem größeren Netzwerk organisiert, wobei dieser Befund durch die Art und Weise der Erhebung verzerrt sein kann, da kleine, völlig selbstständig arbeitende Gruppen schwieriger ausfindig zu machen sind. In jedem Fall arbeitet aber die große Mehrheit der Organisationen ohne eine Anbindung an Kitas oder Schulen. Thematisch befassen sich die Selbstorganisationen mit vielen Themen: Politik, Bildung und Ausbildung in Schule, Hochschulen und Betrieben, Umwelt und Klima, Migration und Flucht, Antidiskriminierung, Religion, Sport, Freizeit, Wirtschaft oder humanitäre Hilfe. Auffallend ist, dass es nur wenige Selbstorganisationen gibt, die speziell die Interessen mehrfach marginalisierter Gruppen wie zum Beispiel in Armut oder sogar auf der Straße lebender Mädchen oder queerer BPOC81 vertreten. Nach Abschluss der webbasierten Recherche wurde aus der Grundgesamtheit der identifizierten Selbstorganisationen eine Stichprobe von 24 Selbstorganisationen entnommen, die für leitfadengestützte Interviews angefragt wurden. Bei der Auswahl der angefragten Organisationen wurde darauf geachtet, dass sie die Breite der Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 37 Organisationsformen und der vertretenen gesellschaftlichen Gruppen und Themen möglichst gut berücksichtigt. Insgesamt konnten so neun leitfadengestützte Interviews durchgeführt werden mit dem Ziel, die umfangreiche DesktopRecherche zu triangulieren.82 Unter den befragten Selbstorganisationen sind mehrere Dachverbände beziehungsweise Trägervereine und sowohl Selbstorganisationen, die Mitglied in einem solchen Dachverband oder Netzwerk sind, als auch solche, die vollkommen eigenständig arbeiten oder aber – ohne Mitglied in einem Dachverband von Jugendorganisationen zu sein – an eine große (internationale) Erwachsenenorganisation angebunden sind, so wie man es von Amnesty International, Greenpeace, WWF oder anderen kennt. Was die Themenfelder und Zielgruppen angeht, sind unter den befragten Selbstorganisationen mehrere migrantische Selbstorganisationen beziehungsweise Dachverbände zu finden sowie eine, in der junge Menschen mit Behinderungen organisiert sind, und eine, die sich hauptsächlich um die Interessen von Schüler*innen kümmert. Die anderen arbeiten zu unterschiedlichen gesellschaftspolitischen Themen von Sport bis hin zu Menschenrechten und Arbeitnehmer*innenrechten. Da es meistens einige Jahre dauert, bis Kinder und Jugendliche zunächst auf lokaler Ebene Erfahrungen in ihrer jeweiligen Organisation gesammelt haben, bevor sie dann auf Bundesebene tätig werden, handelte es sich bei den interviewten Personen entweder um ehrenamtlich tätige junge Erwachsene oder um hauptamtliche Kräfte, die ihre Selbstorganisation auf Bundesebene nach außen vertreten. Die Interviews wurden mithilfe des Softwareprogramms MAXQDA transkribiert und qualitativ nach Mayring83 ausgewertet. 82 Mehrere der 24 angeschriebenen Selbstorganisationen mussten eine Interviewteilnahme mangels zeitlicher Ressourcen absagen. Teilweise erfolgte auch gar keine Rückmeldung oder es konnte kein für beide Seiten geeigneter Termin gefunden werden. 83 Mayring (2010). 84 Deutscher Bundesjugendring (2025): Über uns. https://jugenddialog.de/ueberuns/deutscherbundesjugendring/ (abgerufen am 15.09.2025). Zu den Mitgliederzahlen in Jugendverbänden und ihren Mitgliedsorganisationen siehe auch Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 20. 85 Ebd., S. 64. 86 Angesicht von 22 Millionen jungen Menschen im gesamten Bundesgebiet. Vor dem Hintergrund der unter 1.2.5 dargestellten grundlegenden Voraussetzungen eines für die Partizipation junger Menschen förderlichen Umfelds, zielten die Leitfragen der Interviews vor allem darauf ab, herauszufinden, welchen Herausforderungen die Selbstorganisationen in ihrer Arbeit begegnen, welche Bedarfe sie haben und welche Forderungen sie an die Bundespolitik stellen. Bei der qualitativen Auswertung der Interviews nach Mayring zeigte sich, dass für die Mehrheit der befragten Organisationen aktuell vor allem die folgenden Kategorien von Bedeutung sind: 1) Personelle und zeitliche Ressourcen; 2) Räume und Mobilität; 3) nachhaltige und leicht zugängliche Finanzierung; 4) Druck und Angst vor Gewalt und Hetze; 5) Gehört und ernst genommen werden. Im Folgenden werden die Ergebnisse diesen Kategorien folgend und vor dem Hintergrund aktueller Forschung zur Partizipation junger Menschen dargestellt, menschenrechtlich eingeordnet und bewertet. 1.3.3 Fehlende personelle und zeitliche Ressourcen Eine genaue Zahl, wie viele junge Menschen bis 27 Jahren in Selbstorganisationen, die der obigen Definition entsprechen, aktiv sind, ist nicht verfügbar. Aber allein in den Mitgliedsorganisationen des Deutschen Bundesjugendrings sind nach dessen Auskunft circa sechs Millionen junge Menschen engagiert.84 Nach Angaben der Bundesregierung in der 19. Wahlperiode bringen sich insgesamt zwei Drittel aller jungen Menschen gesellschaftlich ein, wobei davon 64,2 Prozent Bezugspunkte zu Organisationen und Verbänden haben und sich 30,3 Prozent in informelleren Gruppen engagieren.85 Doch trotz dieser hohen Zahlen86 haben viele Selbstorganisationen junger Menschen Probleme, genügend Mitglieder zu gewinnen, die aktiv die Arbeit der Organisation mitgestalten wollen und Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 37 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN38 können. Ebenso herausfordernd ist es, diese Mitglieder kontinuierlich zu halten und zu mobilisieren. Dies geht sowohl aus Studien zum zivilgesellschaftlichen Engagement als auch aus den vom Institut geführten Interviews hervor.87 Gerade bei kleineren oder noch neuen und weniger etablierten Organisationen, kann schon der Wegfall weniger engagierter Mitglieder dazu führen, dass die gesamte Organisation wieder einschläft. „Aber es ist natürlich auch die Frage, […] ob Nachwuchs überhaupt nachkommt, […] weil natürlich der Weg auch sehr hart ist, wenn man für alles kämpfen muss. Und dann passiert es ganz oft, dass die Vereine oder das Vereinsleben wieder ruht.“88 Genügend engagierte Mitglieder zu gewinnen, stellt für zivilgesellschaftliche Organisationen insgesamt, das heißt auch mit Blick auf Erwachsene, eine Herausforderung dar.89 Allerdings zeigt der ZiviZSurvey 2023, der eine Erhebung und repräsentative Befragung formal organisierter zivilgesellschaftlicher Organisationen in Deutschland umfasst, dass es diesen besonders schwerfällt, junge Engagierte zu finden.90 So haben 73 Prozent der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Deutschland keine Engagierten unter 18 Jahren.91 Der im Berichtszeitraum erschienene 17. Kinder und Jugendbericht kommt deshalb zum Schluss, dass „Engagement […] auch eine Altersfrage“ ist.92 Bei Selbstorganisationen junger Menschen wird das Problem der personellen Ressourcen grundsätzlich dadurch verstärkt, dass allein wegen der Altersbeschränkung immer wieder erfahrene Mitglieder 87 Schubert / Kuhn / Tahmaz (2023), S. 31; Schubert / Tahmaz / Krimmer (2023), S. 17–18; Interview I vom 23.10.2024; Interview VII vom 31.10.2024; Interview IV vom 7.11.2024; Interview V vom 27.11.2024. 88 Interview I vom 23.10.2024, Zitat eines Mitglieds des Bundesvorstands einer Selbstorganisation junger Menschen mit Behinderungen. 89 Von Mitgliederrückgängen sind vor allem Vereine in ländlichen Regionen betroffen. Anderswo verzeichnen Vereine zwar teilweise Mitgliederzuwächse, aber es fehlt an Engagierten, die bereit sind, auch zeitintensive Ehrenämter in den Organisationsstrukturen zu übernehmen. Dies zeigen auch Zahlen aus dem Freiwilligensurvey, wonach zwar die Zahl der Engagierten zunimmt, aber die Zeit, die diese auf ihr Engagement verwenden können, abnimmt. Siehe Krimmer (2019), S. 17–20, 82–83; Kersten / Neu / Vogel (2022), S. 33–34; Simonson u. a. (2021), S. 40; Tagesspiegel (15.05.2025): Mangel an Ehrenamtlern bedroht Sportvereine. https://www.tagesspiegel.de/sport/mangelan ehrenamtlernbedrohtsportvereinedieseproblemlageistuberproportionalangewachsen13695949.html (abgerufen am 15.09.2025); Schubert / Kuhn /  Tahmaz (2023), S. 31–36. 90 Schubert / Kuhn / Tahmaz (2023), S. 48. 91 Ebd. 92 Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 341. 93 Interview VII vom 31.10.2024, Zitat einer*s Sprecher*in der Jugendvertretung der Jugendsektion einer internationalen Nichtregierungsorganisation. 94 Vgl. ElMafaalani / Kurtenbach / Strohmeier (2025), S. 148–149; Kersten / Neu / Vogel (2022), S. 32, 34; Simonson u. a. (2021), S. 29–30; Bauer (2023), S. 3; Deutscher Bundestag (01.02.2017), S. 109–111. aus den Strukturen ausscheiden und damit auch immer wieder Erfahrung und Wissen verloren gehen. Ehrenamtliche, die – wie oftmals im Erwachsenenbereich – in ein und demselben Verein über mehr als zehn oder zwanzig Jahre aktiv sind und vor diesem Hintergrund bei ihrer Arbeit auf einen breiten Erfahrungsschatz zurückgreifen können, trifft man im Jugendbereich naturgemäß kaum an. „Was auch so ein großes Problem vor allem jetzt von der Jugendvertretung ist, ist, dass das ein Jahr geht, dann sind die Leute weg. Und so ist Verstetigung von Jugendarbeit halt echt schwierig.“93 Um eine kontinuierliche Sach und Mitgliederarbeit gewährleisten zu können, sind daher für Selbstorganisationen junger Menschen hauptamtliche Kräfte – zumindest auf Bundesebene – unerlässlich. Um diese aber einstellen und langfristig halten zu können, bedarf es einer verlässlichen Finanzierung, auf die im Folgenden noch eingegangen wird. Hauptamtliche Angestellte sind auch dann notwendig, wenn die Organisation über viele aktive Ehrenamtliche verfügt. Ein Grund dafür ist, dass die jungen Ehrenamtlichen neben ihrem Engagement in der Selbstorganisation in der Regel noch zur Schule gehen, eine Ausbildung absolvieren oder studieren. Zeiten, die in dieser Lebensphase zum flexiblen Ausüben eines ehrenamtlichen Engagements in einer Selbstorganisation zur Verfügung stehen, haben sich durch Bildungsreformen wie mehr Ganztagsschulangebote oder die BolognaReform im Vergleich zur Zeit der Jahrtausendwende zusätzlich verknappt.94 Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 38 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 39 Über längere Zeit hinweg den eigenen Bildungsweg zu beschreiten und gleichzeitig ehrenamtlich in einer Selbstorganisation aktiv zu sein, birgt zudem ein hohes Stresspotenzial und kann auch zu Überforderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. „Ich habe regelmäßig Bundesvorstandsmitglieder erlebt, die total ausgebrannt waren, die wirklich mehr oder weniger erst mal in die Reha mussten oder bei denen sich Ausbildung und Studium länger hingezogen haben.“95 Dies gilt erst recht für junge Menschen, die neben Schule oder Studium noch arbeiten müssen oder auch in der Familie Verantwortung für jüngere Geschwister oder pflegebedürftige Angehörige übernehmen müssen.96 „Engagement und Aktivismus haben natürlich auch mit Zeit und Ressourcen zu tun. Und wenn Menschen neben Studium und Schule auch arbeiten müssen oder sich um Geschwister oder jemanden kümmern müssen, dann ist das noch mal eine andere Realität. Und diese Realitäten müssen sich auch in diesen Gremien und Prozessen widerspiegeln, wenn es darum geht, antirassistische Strukturen zu etablieren.“97 „In meiner Arbeit ist die große Herausforderung die Ehrenamtlichkeit. Es mangelt beim besten Willen nicht an intrinsischer Motivation [… und] Lust auf Engagement, sondern es ist so, dass die Zeit und die Ressource für ein Engagement auf Bundesebene in dieser Intensität enorm sind.“98 Ausreichend und gut geschultes hauptamtliches Personal ist jedoch nicht nur erforderlich, um die jungen ehrenamtlichen Kräfte zu entlasten und 95 Interview II vom 30.10.2024, Zitat einer*s Hauptamtlichen einer migrantischen Jugendorganisation. 96 Nach einer vom Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebenen Studie der Universität Witten/Herdecke pflegen etwa 500.000 Kinder und Jugendliche Angehörige. Siehe: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025): Kinder und Jugendliche als pflegende Angehörige. https://www.wegezurpflege.de/wegezurpflege/pflegendeangehoerige/kinderundjugendlicheals pflegendeangehoerige (abgerufen am 15.09.2025). Mehr als die Hälfte der Studierenden arbeitet neben dem Studium, siehe Tagesschau (17.02.2025): Junge Menschen arbeiten so viel wie lange nicht. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/rekordjungemenschenarbeit100. html (abgerufen am 15.09.2025). 97 Interview VIII vom 14.11.2024, Zitat einer*s Hauptamtlichen einer Dachorganisation migrantischer Organisationen. 98 Interview IV vom 7.11.2024, Zitat eines Vorstandsmitglieds der Jugendorganisation einer großen deutschen Dachorganisation. 99 Hieb u. a. (2025), S. 41–54; Interview I vom 23.10.2024; Interview V vom 27.11.2024; Interview VI vom 7.11.2024. ihnen neben dem Verwaltungsaufwand, den die Aufrechterhaltung einer bundesweiten Organisationsstruktur mit sich bringt, Zeit für die eigentliche inhaltliche Arbeit einschließlich der Meinungsbildungs und Beteiligungsprozesse zu ermöglichen. Eine hauptamtliche Begleitung durch erwachsene pädagogische Fachkräfte ist vielmehr auch erforderlich, damit der Zugang zu Selbstorganisationen niedrigschwellig, barrierefrei und diskriminierungssowie diversitätssensibel und somit menschen und kinderrechtskonform gestaltet werden kann. Denn insbesondere Kinder und jüngere Jugendliche bedürfen der Unterstützung von Erwachsenen, um ihre eigenen Aktivitäten wirksam und nachhaltig entfalten zu können. Sie haben deshalb nach den Artikeln 5 und 12 der UNKRK ein Recht auf Anleitung und darauf, bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstorganisation altersgemäß und unter Berücksichtigung ihrer sich entwickelnden Fähigkeiten (Grundsatz der „evolving capacities“) durch Erwachsene unterstützt zu werden. Diese Unterstützung sollte didaktischer und organisatorischer Natur sein, ohne die Entscheidungshoheiten der jungen Menschen in der Selbstorganisation zu beschneiden. Dies entspricht den Vorgaben der UNKRK, die die Achtung der Subjektstellung der Kinder als eigenständige Rechtsträger*innen verlangt und gleichzeitig ihre besonderen Bedarfe aufgrund ihres KindSeins anerkennt. 1.3.4 Fehlende Räume und schlechte Mobilität Eine weitere Herausforderung für viele Selbstorganisationen junger Menschen sind fehlende Räume und unzureichende Mobilität. Dies folgt sowohl aus Studien zur individuellen Situation junger Menschen wie dem Teilhabeatlas als auch aus den mit Selbstorganisationen geführten Interviews des Deutschen Instituts für Menschenrechte.99 Auch die Ergebnisse Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 39 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN40 aus den Dialogprozessen, die im Rahmen des NAPs für Kinder und Jugendbeteiligung durchgeführt wurden, zeigen: Die Mobilität von Kindern und Jugendlichen ist vielerorts defizitär und damit fehlt eine entscheidende Voraussetzung für die aktive Teilnahme an jedwedem Beteiligungsprozess.100 Für junge Selbstorganisationen ist es zunehmend schwerer geworden, Räume zu finden, die sie für regelmäßige Treffen oder andere Veranstaltungen nutzen können.101 Insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen Deutschlands finden Vereine häufig keine Orte, an denen sich ihre Mitglieder treffen können.102 „Und dann gibt es natürlich auch keine Orte, wo sich Personen treffen. Deswegen ist Finanzierung auch immer ein ganz großes Thema, dass man Ausstattung hat […].“103 Die fehlenden Räume für junge Menschen lassen sich auf unterschiedliche Ursachen zurückführen: Erstens können klassische Jugendbildungsstätten oder Vereinsräume von den Trägerorganisationen wegen steigender Mieten oder anderweitig gestiegener Unterhaltungskosten oft nicht mehr gehalten oder jedenfalls nicht mehr richtig in Stand gehalten, geschweige denn modernisiert werden.104 Zweitens gehen freie unbebaute und für junge Menschen verfügbare Räume durch eine Verdichtung der Städte, zunehmende Siedlungen und Straßen sowie eine intensive wirtschaftliche Nutzung auch ländlicher Flächen immer weiter zurück.105 Drittens sind junge Menschen an den verbleibenden, freien und öffent 100 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025), S. 30. 101 Vgl. zu diesen räumlichen und sozioökonomischen Entwicklungen Kersten / Neu / Vogel (2022), S. 8; Hieb u. a. (2025), S. 41–50. 102 ElMafaalani / Kurtenbach/ Strohmeier (2025), S. 182 m.w.N. 103 Interview I vom 23.10.2024, Zitat eines Mitglieds des Bundesvorstands einer Selbstorganisation junger Menschen mit Behinderungen. 104 Waldmann (2023); Kersten / Neu / Vogel (2022), S. 8–9; Deutscher Bundesjugendring (23.10.2024): Bundesjugendring fordert umfassendes Investitionsprogramm für Jugendbildungsstätten. https://www.dbjr.de/artikel/bundesjugendringfordert umfassendesinvestitionsprogrammfuerjugendbildungsstaetten (abgerufen am 15.09.2025). 105 Umweltbundesamt (10.03.2025): Fläche. https://www.umweltbundesamt.de/daten/flaechebodenlandoekosysteme/flaeche/struktur derflaechennutzung#diewichtigstenflachennutzungen; Umweltbundesamt (17.03.2025): Bodenversiegelung. https://www.umweltbundesamt. de/daten/flaechebodenlandoekosysteme/boden/bodenversiegelung#wasistbodenversiegelung (beide abgerufen am 15.09.2025). 106 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2010), S. 13; Hieb u. a. (2025), S. 43–44. 107 Vgl. Hieb u. a. (2025); S. 43; siehe auch RedaktionsNetzwerk Deutschland (04.05.2025): Toleranz, Teilhabe, Tatendrang: Wie wichtig offenen Räume für Jugend und Gesellschaft sind. https://www.rnd.de/lifestyle/toleranzteilhabetatendrangwiewichtigoffeneraeumefuer jugendundgesellschaftsindIPNZWLF6VJBXBHW6663SQR3RFA.html (abgerufen am 15.09.2025). 108 Interview VI vom 7.11.2024, Zitat eines*r Referent*in eines Dachverbands von Jugendorganisationen. lichen Orten oft unerwünscht oder werden – insbesondere, wenn sie sich mit einer Gruppe Gleichaltriger treffen wollen – von Älteren häufig als störend empfunden.106 Übrig bleiben – insbesondere im Winter, wenn Treffen im Freien nicht möglich sind – oft nur Räume wie Restaurants und Cafés, die meistens ökonomische Herausforderungen in Form von Konsumkosten mit sich bringen. Diese mögen zwar für Vereinstreffen von Erwachsenen, die über eigenes Einkommen und Vermögen verfügen, geeignete Orte sein. Aber für Treffen von Selbstorganisationen junger Menschen, deren jüngste Teilnehmende vielleicht noch nicht einmal über ein Taschengeld verfügen, bieten sie keine einladende Atmosphäre.107 „Wir haben klar darauf hingewiesen, dass unsere Infrastruktur kaputt geht. Dort, wo junge Menschen sich selbst organisieren, tun sie das nicht zu Hause. Bitte nicht bei den Eltern, sondern sie wollen eigene Orte. Sie brauchen für Selbstorganisation selbstbestimmte eigene Orte. Das sind Jugendbildungsstätten […]. Diese Orte sind aber massiv am Sterben […] Und wenn junge Menschen nur noch zu Hause, in der Schule oder in der Shoppingmall sein dürfen und es keine unverzweckten Freizeiträume für junge Menschen gibt, gibt es auch Schwierigkeiten für diese Selbstorganisation.“108 Neben den Räumen, in denen man sich treffen und gemeinsam organisieren kann, stellt auch der Weg zu diesen Räumen oft eine Herausforderung dar. Insbesondere ein Engagement auf bundesweiter Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 40 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 41 Ebene ist häufig mit weiten Wegen verbunden. Um diese bestreiten zu können, braucht man neben verfügbarer Zeit auch die nötigen Mittel, um sich entweder die Zug oder Bustickets oder ein Auto inklusive des benötigten Sprits leisten zu können. „Es sind lange Reisezeiten und viele Kilometer, die man für ein Engagement auf Bundesebene in Kauf nehmen muss.“109 Aber auch im ganz normalen Alltag auf lokaler Ebene stellt das Thema Mobilität eine Herausforderung für die Tätigkeit von Selbstorganisationen junger Menschen dar. Junge Menschen, die noch über keinen Führerschein verfügen, sind viel stärker als andere Bevölkerungsgruppen auf einen gut funktionierenden und bezahlbaren öffentlichen Nahverkehr angewiesen, um ihr ehrenamtliches Engagement ausüben zu können. Dies stellt insbesondere im ländlichen Raum ein großes Problem für junge Menschen dar.110 „[Das] Deutschland Ticket ist unfassbar wichtig für uns Schüler*innen. […] Wir [haben] auch nochmal […] gefordert, das Deutschlandticket für Jugendliche kostenlos anzubieten.“111 Für ein förderliches Umfeld im Sinne der Artikel 12 und 15 der UNKRK brauchen Selbstorganisationen junger Menschen neben ausreichenden personellen Ressourcen auch Räume, um sich treffen zu können. Um tatsächlich eine gleichberechtigte Partizipation aller jungen Menschen zu gewährleisten, sollten diese Räume gut erreichbar und barrierefrei 109 Interview IV vom 7.11.2024, Zitat eines Vorstandsmitglieds der Jugendorganisation einer großen deutschen Dachorganisation. 110 Lüdemann / Reichert (2024), S. 39–42. 111 Interview V vom 27.11.2024, Zitat eines Mitglieds des Bundessekretariats einer Selbstorganisation von Schüler*innen. 112 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025), S. 40. 113 UN, Committee on the Rights of the Child (02.03.2021), Ziff. 15; siehe auch Kersten / Neu / Vogel (2022). 114 Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 175; Bundesjugendkuratorium (2025a), S. 6; Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025), S. 41 (bezogen auf die Umsetzung jeglicher Beteiligungsprozesse); Landesjugendring Berlin (20.02.2025): Pressemitteilung: Haushalt und Kürzungen: Blutet Berlin die Jugendarbeit aus? https://ljrberlin.de/haushaltundkuerzungenblutetberlin diejugendarbeitaus; Das Portal der Kinder und Jugendhilfe (25.07.2022): MecklenburgVorpommern: Kritik an mangelnder Finanzierung der Kinder und Jugendbeteiligung. https://jugendhilfeportal.de/artikel/kritikanmangelnderfinanzierungderkinderundjugendbeteiligung; taz (28.11.2024): Kürzungen bei Kinder und Jugendarbeit – Auf dem Rücken der Schwächsten. https://taz.de/KuerzungenbeiKinder undJugendarbeit/!6053545/ (alle abgerufen am 15.09.2025); Interview I vom 23.10.2024; Interview II vom 30.10.2024; Interview III vom 31.10.2024; Interview IV vom 7.11.2024; Interview VI vom 7.11.2024; Interview VIII vom 14.11.2024; Interview IX vom 29.11.2024. 115 Interview VIII vom 14.11.2024, Zitat einer*s Hauptamtlichen einer Dachorganisation migrantischer Organisationen. 116 Storz / Mayr (2025), S. 50–51; Schubert / Kuhn / Tahmaz (2023), S. 40–47. Diese unterschiedlichen Einnahmequellen wurden auch in den vom Institut geführten Interviews genannt. Über selbsterwirtschaftete Mittel, die für viele zivilgesellschaftliche Organisationen ebenfalls eine wichtige Einnahmequelle darstellen, verfügen Selbstorganisationen junger Menschen typischerweise eher nicht. sein.112 Insbesondere für die Arbeit auf Bundesebene müssen die Ehrenamtlichen zusätzlich auch mobil sein, um sich im Bundesgebiet bewegen zu können. Junge Selbstorganisationen nutzen zwar auch digitale Tools, um sich bundesweit zu vernetzen und auszutauschen, aber auch der UN Ausschuss für die Rechte des Kindes weist darauf hin, dass digitale Räume reale und persönliche Begegnungen mit anderen Kindern und Jugendlichen an physischen Orten nicht vollständig ersetzen sollen und können.113 Deshalb braucht es neben einem gut ausgebauten und bezahlbaren öffentlichen Nahverkehr sowohl in ländlichen als auch urbanen Räumen einen Erhalt beziehungsweise Ausbau von Räumen für junge Menschen, in denen sie ihre Aktivitäten frei entfalten können. 1.3.5 Nachhaltige und leicht zugängliche Finanzierung Eines der Hauptprobleme, mit dem Selbstorganisationen junger Menschen zu kämpfen haben, ist die nachhaltige Finanzierung ihrer Arbeit.114 „Aktuell ist die zentrale Herausforderung das Geld. Wie für alle anderen auch. Wir werden zum Anfang des Jahres die Hälfte des Teams nicht mehr weiter beschäftigen können. Es gibt viele andere, die schon schließen müssen.“115 Selbstorganisationen junger Menschen finanzieren sich hauptsächlich über Mitgliedsbeiträge, Spenden, staatliche Fördermittel, Fördergelder der EU oder auch private Stiftungsgelder.116 Allerdings gibt Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 41 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN42 es zwischen den einzelnen Organisationen große Unterschiede bei den Geldquellen und bei der Höhe des Gesamtbudgets und folglich auch darin, wie abhängig sie von öffentlichen Fördermitteln sind.117 Organisationen, die sich in ihren Zielen eher an junge Erwachsene richten, deren Mitglieder in der Regel bereits arbeiten und deshalb in der Lage sind, eigene Mitgliedsbeiträge zu zahlen, können zumindest einen Teil ihrer Arbeit, einschließlich der Bildungsarbeit, aus den eigenen Mitgliedsbeiträgen bestreiten. Andere Organisationen, deren Mitglieder hauptsächlich Schüler*innen oder Studierende sind, erheben aus guten Gründen keine oder nur sehr geringe Mitgliedsbeiträge und sind deshalb auf andere Geldquellen angewiesen. Abgesehen von eigenen Mitgliedsbeiträgen macht es darüber hinaus einen großen Unterschied, ob eine Jugendorganisation, wie zum Beispiel der Bund der Katholischen Jugend, mit dem Verband der Diözesen in Deutschland118 eine finanzstärkere Organisation Erwachsener im Hintergrund hat oder völlig selbstständig und ohne Verbindung zu einem größeren Erwachsenenverband agiert. Insbesondere neuere und noch weniger etablierte Selbstorganisationen, die nicht über eine finanzstärkere „Mutterorganisation“ verfügen, sind, sofern sie nicht anderweitig Spenden einnehmen, vor allem auf staatliche Fördermittel angewiesen.119 Besonders prekär ist die Finanzlage häufig bei eher informellen Gruppen und Initiativen oder Selbstorganisationen, die marginalisierte Gruppen vertreten und zum Beispiel mit muslimischen Jugendlichen arbeiten und dabei Themen wie Rassismus oder Migration aufgreifen.120 Gerade für diese Gruppen ist es existenziell, Zugang zu einer nachhaltigen und gesicherten staatlichen Förderung zu bekommen. Dies ist derzeit so noch nicht gewährleistet. Die Pflicht des Bundes, die eigenverantwortliche Tätig 117 Vgl. Schubert / Kuhn / Tahmaz (2023), S. 42. 118 Der Verband der Diözesen Deutschlands ist der Rechts und Vermögensträger der Deutschen Bischofskonferenz, in dem die 27 deutschen Bistümer zusammengeschlossen sind. 119 Tank / El / Lehmann (2023), S. 196–197; Mualem (2024), S. 40 (diese Quelle bezieht sich auf nichtreligiöse Einwandererverbände bzw. Migrantenorganisationen insgesamt, nicht spezifisch auf Selbstorganisationen junger Menschen). 120 Tank / El / Lehmann (2023), S. 196–197; vgl. auch Mualem (2024), S. 40. 121 Bock u. a. (2025), S. 10–11. keit von Jugendverbänden und Jugendgruppen zu fördern, ist in § 12 Abs. 1 SGB VIII gesetzlich verankert. Allerdings ist die Höhe der Förderung ein stetiger Aushandlungsprozess. Außerdem setzen sowohl der Begriff des Jugendverbands als auch der der Jugendgruppe nach § 12 Abs. 2 SGB VIII eine auf Dauer angelegte Jugendarbeit voraus. Deshalb haben es nicht auf Dauer angelegte Jugendinitiativen und andere lose Zusammenschlüsse, die folglich nicht von der Förderungspflicht i. S. v. § 12 SGB VIII umfasst sind, aber nach der in diesem Beitrag zugrunde gelegten Definition auch als Selbstorganisation anzusehen sind, schwerer, an Fördermittel zu gelangen. Die Entscheidung für eine pluralistische Förderung grundsätzlich aller Jugendverbände und Jugendgruppen hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte bewusst getroffen. Es sollte gerade keine einheitliche Staatsjugend mehr geben. Dieser Einsicht entsprechend, erkennt das SGB VIII in § 3 an, dass die Jugendhilfe „durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen“ gekennzeichnet ist. Der Anspruch, eine vielfältige Jugendarbeit dauerhaft zu gewährleisten, wird auch durch § 12 Abs. 1 SGB VIII bekräftigt, da die Förderung der Jugendverbände und Jugendgruppen „unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens“ zu erfolgen hat. Eine Grenze wird durch § 74 Abs. 1 Nr. 5 und § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII nur insofern gezogen, als dass Träger der freien Jugendhilfe nur förderungsfähig sind, solange sie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.121 Diese Grenze ist auch mit den unter 1.2 dargelegten grund und menschenrechtlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung eines förderlichen Umfelds vereinbar. Denn der Staat muss kein förderliches Umfeld für Organisationen gewährleisten, deren Ziele nicht damit in Einklang zu bringen sind, dass alle Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 42 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 43 Menschen unveräußerliche Menschenrechte besitzen, die nach Art. 1 Abs. 2 GG die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft bilden. Neben dem Kinder und Jugendplan des Bundes (KJP) gibt es Förderprogramme wie „Demokratie leben!“ oder auch Fördermittel, die auf Landesebene beantragt werden können. Auch europäische Programme wie Erasmus+ bieten finanzielle Unterstützung für internationale Jugendprojekte. Diese Förderprogramme schaffen wichtige Grundlagen, damit sich junge Menschen überhaupt selbstorganisieren und selbstbestimmt Aktivitäten durchführen können. Allerdings ist die Mittelbeantragung, wie es auch die von uns interviewten Selbstorganisationen immer wieder berichteten, im Rahmen all dieser Förderprogramme mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Insbesondere informelle Gruppen oder junge Menschen ohne institutionelle Erfahrung und ohne hauptamtliche Unterstützung stellt dies vor große Herausforderungen oder sogar unüberwindbare Hürden. „Wow, was [es für] eine Herausforderung ist, das Geld zu beantragen, oder allgemein Mittel zur […] Förderung zu erhalten.“122 Kinder- und Jugendplan des Bundes Der Kinder und Jugendplan (KJP) stellt in der Bundesrepublik seit 1950 das zentrale Förderinstrument der Kinder und Jugendhilfe dar. Ziel des KJP ist es, auf der Basis der freiheitlichdemokratischen Grundordnung eine pluralistische Kinder und Jugendhilfe zu fördern und damit zur gesellschaftlichen Teilhabe junger Menschen beizutragen.123 122 Interview II vom 30.10.2024, Zitat eines Mitglieds des Bundesvorstands einer migrantischen Jugendorganisation. 123 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen, Jugend (18.03.2025); für weitere Informationen zum KJP siehe auch Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen, Jugend (2025): Richtlinien des Kinder und Jugendplans des Bundes. https://www.bmbfsfj. bund.de/bmbfsfj/ministerium/ausschreibungenfoerderung/foerderrichtlinien/foerderrichtlinienkinderundjugendplanbund (abgerufen am 15.09.2025). 124 Siehe Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (30.07.2025): Pressemitteilung: Karin Prien: Wir stärken Kinder, Familien und Bildung. Bundeshaushalt 2026. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/allemeldungen/karinprienwir staerkenkinderfamilienundbildung268280 (abgerufen am 15.09.2025). 125 Zum Thema unsichere Finanzierung durch Projektförderung siehe auch Kapitel 2. 126 Interview IV vom 7.11.2024, Zitat eines Vorstandsmitglieds der Jugendorganisation einer großen deutschen Dachorganisation. Neben weiteren Handlungsfeldern, die beispielsweise die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder auch Hilfen für Familien umfassen, ist der KJP mit Blick auf Selbstorganisationen junger Menschen von entscheidender Bedeutung, da über ihn auch Mittel für die Kinder und Jugendverbandsarbeit sowie die internationale Jugendarbeit bereitgestellt werden. Die Sicherung der finanziellen Ausstattung des KJP, die auch die Inflation berücksichtigen sollte, ist für die Arbeit von Selbstorganisationen und damit für eine Form der Partizipation junger Menschen, entscheidend. Vor diesem Hintergrund ist die angekündigte Aufstockung der Mittel des KJP im Haushaltsentwurf 2026 sehr zu begrüßen.124 Vor allem handelt es sich bei den meisten Fördermitteln um befristete Projektmittel mit relativ kurzen Projektlaufzeiten.125 Das heißt, der bürokratische Aufwand fällt in kurzen Abständen immer wieder aufs Neue an und den Organisationen fehlt die langfristige Planungssicherheit, um zum Beispiel qualifiziertes pädagogisches Personal einstellen und halten zu können. „Wir brauchen die Stellen. Wir brauchen die [ überjährige] Finanzierung. […] Wenn wir jetzt das Geld nicht haben, dann können wir es für nächstes Jahr nicht [ein]planen. Und das ist sehr mühselig. Und das raubt natürlich unglaubliche Energie, die wir gerne auch in andere Sachen stecken [würden].“126 Abgesehen von der Unsicherheit, die mit befristeten Projektmitteln verbunden ist, schränkt die projektund zweckgebundene Finanzierung auch die inhaltliche Arbeit junger Menschen in Selbstorganisationen ein. Während es den Selbstorganisationen nach Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 43 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN44 Art. 15 UNKRK freistehen sollte, selbst darüber zu entscheiden, wie sie ihre Organisations und Mitgliederarbeit gestalten und mit welchen Themen sie sich schwerpunktmäßig befassen, entscheidet aktuell oft eher die Verfügbarkeit von Fördertöpfen über die inhaltliche Ausrichtung der Verbandsarbeit. Dies ist insbesondere mit Blick auf muslimische Jugendverbände zu beobachten. Während sie es erfolgreich schaffen, sich auf Fördertöpfe zu bewerben, die für die Präventions und Antiextremismusarbeit geschaffen wurden, können über solche Fördermittel nur schwer Aktivitäten finanziert werden, die dem Spaß, der gemeinsamen Freizeitgestaltung und Identitätsbildung dienen sollen, die neben der rein politischen Arbeit erforderlich sind, um Jugendgruppenarbeit erfolgreich gestalten zu können.127 Noch prekärer wird es, wenn Mittel aufgrund von Sparmaßnahmen oder Nothaushalten plötzlich ganz gestrichen werden.128 „[…] obwohl es die Paragraphen im Gesetz gibt, […] dass die Jugendarbeit für Menschen mit Behinderung, für behinderte Kinder und Jugendliche gefördert werden muss […], ist die Förderung nicht möglich, weil das Geld einfach nicht da ist oder nicht im Haushalt vorgesehen ist.“129 Die aktuelle Finanzierungssituation, die bei einem Großteil der Selbstorganisationen von Ressourcenmangel und Unsicherheit ohne langfristige Planungsperspektive geprägt ist,130 stellt auf mehreren Ebenen ein Gerechtigkeitsproblem dar. Erstens führt eine unzureichende Finanzierung von Selbstorganisationen auf individueller Ebene dazu, 127 Laabich (2023), S. 186; Laabich (2023a), S. 139–140. 128 Zu den Folgen der vorläufigen Haushaltsführung nach dem Aus der Ampelregierung siehe etwa Rheinische Post (25.11.2024): Kein Haushalt für 2025. Das Vertrauen in den Staat leidet. https://rponline.de/politik/deutschland/haushalt2025jugendundkulturverbaende schlagenalarm_aid121381517; zu haushaltsbedingten Kürzungen im Bereich der Kinder und Jugendhilfe auf lokaler Ebene im Berichtszeitraum siehe etwa Kulturbüro Dresden (2025): Update zur Kürzungssituation in Dresden. https://kulturbuerodresden.de/mitteilung/Update%3A_ Zur_K%C3%BCrzungssituation_in_Dresden (beide abgerufen am 15.09.2025). 129 Interview I vom 23.10.2024, Zitat eines/r Referent*in einer Selbstorganisation junger Menschen mit Behinderungen. 130 Vgl. Netzpolitk.org (13.11.2024): Bundeshaushalt, Zivilgesellschaftliche Projekte sorgen sich um Finanzierung. https://netzpolitik.org/2024/ bundeshaushaltzivilgesellschaftlicheprojektesorgensichumfinanzierung/#netzpolitikpw (abgerufen am 15.09.2025). 131 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025), S. 29. 132 Der DBJR und seine Mitgliedsverbände setzen sich bereits selbstkritisch mit der Zusammensetzung ihrer Mitglieds und Vorstandsstrukturen auseinander: Deutscher Bundesjugendring (2022): Inklusion in Jugendverbandsarbeit und Gesellschaft politisch vorantreiben und gemeinsam leben. https://www.dbjr.de/fileadmin/Positionen/2022/2022DBJRPOSITIONvvinklusion.pdf (abgerufen am 15.09.2025). dass sich oftmals nur ökonomisch besser situierte junge Menschen ein Engagement in Selbstorganisationen leisten können. Denn wenn Selbstorganisationen – und insbesondere solche, die Interessen marginalisierter Gruppen vertreten – keinen Zugang zu Finanzierung haben und deshalb nicht über genügend Mittel verfügen, um zum Beispiel Fahrtkosten oder Verpflegung bereitzustellen, sind junge Menschen, die keine eigenen Mittel für solche Aufwendungen aufbringen können, von der Partizipation in Selbstorganisationen ausgeschlossen.131 Zweitens führt die aktuelle staatliche Förderstruktur auf der Ebene der Selbstorganisationen untereinander zu einer Benachteiligung neuerer, kleinerer und weniger etablierter Selbstorganisationen. Denn im Vergleich zu etablierteren Verbänden, die in Dachverbänden organisiert sind oder über eine Verbindung mit finanzstärkeren Erwachsenenorganisationen verfügen, haben sie es schwerer, an auf Dauer angelegte Fördermittel zu gelangen. Davon betroffen sind insbesondere Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen wie Menschen mit Behinderungen und BPOC. Während sie in den Mitglieds und Vorstandsstrukturen der etablierteren Verbände nach wie vor unterrepräsentiert sind, fällt es ihren eigenen Organisationen aufgrund der prekären finanziellen Situation schwer, eine starke Interessenvertretung aufzubauen.132 Drittens können sich Selbstorganisationen Erwachsener leichter über Mitgliedsbeiträge oder auch Spenden teils wohlhabender Mitglieder oder Gönner*innen finanzieren als Selbstorganisationen junger Menschen. Typischerweise können Organisationen Erwachsener zudem darauf aufbauen, dass ihre Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 44 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 45 Mitglieder private Kraftfahrzeuge und Arbeitszimmer haben, die sie auch für die ehrenamtliche Arbeit nutzen können. Dies erklärt, warum Selbstorganisationen junger Menschen meist noch dringender auf staatliche Fördermittel angewiesen sind als Organisationen mit überwiegend erwachsenen Mitgliedern. Eine an der UNKRK ausgerichtete Finanz und Förderpolitik, deren Ziel die Verwirklichung des Rechts auf Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist, muss sich jedoch hinsichtlich ihrer dauerhaften, diskriminierungssensiblen sowie kinder und jugendgerechten Zugänglichkeit und Verfügbarkeit messen lassen. Die Basis hierfür könnten Kinderund Jugendfonds wie der Jugenddemokratiefonds Berlin oder der Fonds für junge Ideen im Saarland sein.133 1.3.6 Druck durch Angst vor Gewalt und Hetze Die in letzter Zeit immer deutlicher spürbare Zunahme autoritärer, rechtsstaats und menschenrechtsfeindlicher Positionen und Akteur*innen in der Gesellschaft, die sich durch eine vermehrte und immer lautstärkere Äußerung dieser Positionen bis hin zu rechtsextremistisch motivierten Straf und Gewalttaten zeigt, stellt eine große Herausforderung für viele Selbstorganisationen junger Menschen dar. Dies wird auch in einer Umfrage des Deutschen Bundesjugendrings deutlich, für welche im Jahr 2024 insgesamt 478 Jugendverbände und Jugendringe befragt wurden: 76,2 Prozent der 133 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin (2025): Landesprogramm JugendDemokratiefonds Berlin. https://www.berlin.de/ sen/jugend/jugend/jugendarbeit/beteiligung/#headline_1_1; der Fonds für junge Ideen ist in § 7 des neuen Saarländischen Junge Menschen Beteiligungsgesetz geregelt: Landtag Saarland (05.12.2024): Gesetz Nr. 2152 zur Beteiligung von jungen Menschen im Saarland (Saarländisches JungeMenschenBeteiligungsgesetz — SJMBG) und zur Änderung weiterer Bestimmungen vom 9. Oktober 2024. https:// www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/masfg/familiegleichstellung/jugendbeteiligung/dld_sjmbg_gesetz.pdf?__blob=publication File&v=2 (beide abgerufen am 15.09.2025). 134 Hafeneger / Reisner (2024), S. 424. Zum Thema „Zivilgesellschaft unter Druck“ siehe auch Kapitel 2. 135 Interview VI vom 7.11.2024, Zitat eines*r Referent*in eines Dachverbands von Jugendorganisationen. 136 Pfleger (2025); Hafeneger / Reisner (2024), NDR (17.07.2024): Rechtsextreme Angriffe auf offene Kinder und Jugendarbeit: https://www. ardmediathek.de/video/ndrinfo/rechtsextremeangriffeaufoffenekinderundjugendarbeit/ndr/Y3JpZDovL25kci5kZS81NTQ5Mjg4Ni0y Njg3LTQyMGEtYTNhNC1kYTg1YWNiMDk0Y2M (abgerufen am 14.10.2025); Amadeu Antonio Stiftung (16.06.2025): Feindbild Demokratie – wie Rechtsextreme die Zivilgesellschaft angreifen. https://www.amadeuantoniostiftung.de/feindbilddemokratiewierechtsextreme diezivilgesellschaftangreifen139421/ (abgerufen am 14.10.2025); Vogt (2025). Zu anderen Formen der Einschüchterung zivilgesellschaftlicher Gruppen siehe auch Kapitel 2. 137 Lauß / Zobel (2023), S. 13–14; Lauß / Zobel (2024), S. 23; Pfleger (2025); Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e. V. (20.05.2025): Rechte, rassistische und antisemitische Gewalt in Deutschland 2024. https://verbandbrg.de/ rechterassistischeundantisemitischegewaltindeutschland2024jahresbilanzenderopferberatungsstellen (abgerufen am 15.09.2025). Befragten berichteten hier, dass sie persönliche Sorgen oder Ängste vor zunehmenden Anfeindungen unter ihren jungen Mitgliedern entweder sehr stark (26,6 Prozent) oder jedenfalls vereinzelt (49,6 Prozent) wahrnehmen.134 Diese Herausforderung spiegelt sich auch in den Interviews wider, die das Institut durchgeführt hat: „[…] Ein sehr, sehr großes Thema sind die Angriffe, die wir auf unsere Strukturen an sich erleben. […] Da ist ganz klar, dass diese Angriffe massiv von rechts, von Rechtsextremen kommen, die eben uns überhaupt nicht kritisieren mit dem, was wir so sagen. Das finden die auch meistens doof, aber vor allem, dass es uns überhaupt gibt. […]. Wir [ erleben] es in den Kommunen, wo die AfD ganz konkret eine Machtposition hat, Landräte stellt, in Jugendhilfeausschüssen […] massiv blockiert und diese Struktur einer pluralen Jugend per se ablehnt.“135 Neben systematischen Angriffen auf die Finanzierung einer demokratischen und in vielfältigen Gruppen und Verbänden organisierten jungen Zivilgesellschaft seitens der AfD werden Selbstorganisationen und ihre Mitglieder auch Opfer der zunehmenden rechtsextremen Straftaten wie etwa Brandanschlägen, HakenkreuzSchmierereien und Körperverletzungen, die gezielt gegen sie aufgrund ihres Engagements verübt werden.136 Diese treten vermehrt in Regionen auf, in denen die Wahlergebnisse der AfD hoch sind und sich rechtsextremistische Täter*innen dadurch legitimiert und ermutigt fühlen, gewaltsam gegen Andersdenkende vorzugehen.137 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 45 – SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN46 „Beschmierungen, Körperverletzung. Das erleben wir alles. […] Und das hat in den letzten Jahren massiv zugenommen.“138 Insbesondere Organisationen, die sich politisch klar gegen die AfD positionieren, deren Zielgruppe Kinder und Jugendliche sind, die marginalisierten oder besonders vulnerablen Gruppen angehören, die etwa aus einer migrantischen Community kommen oder eine Behinderung haben, haben Sorge vor einer möglichen Regierungsbeteiligung oder übernahme durch Rechtsextreme.139 Schon jetzt fühlen sich gerade Mitglieder solcher Organisationen durch zunehmende Anfeindungen und Drohungen im Netz,140 aber auch durch tatsächliche gewaltsame Übergriffe oder Sachbeschädigungen eingeschüchtert und in ihrer Arbeit verunsichert und bedroht.141 So auch die von uns interviewten jungen Menschen: „Hate Speech, also auch die Bedrohungen, die habe ich dieses Jahr erlebt. […] Das ist auch eine ganz große Herausforderung, damit umgehen zu können. […] Die [Mitarbeitenden] möchten nicht mit Fotos mit Namen auf der Webseite sein. Das ist sehr schade. Also wir können gar nicht zeigen, was für ein tolles Team wir haben. “142 Zugleich sehen sich Selbstorganisationen gerade aufgrund der Tatsache, dass auch junge Menschen sich zunehmend hin zu rechtsextremen Positionen und Parteien orientieren, verantwortlich dafür, durch ihr Engagement dazu beizutragen, dass sich dieser Trend wieder umkehrt. „Die ganz große Herausforderung ist der Rechtsruck in unserer Gesellschaft und auch entsprechend in der Politik […] Und auch das gesellschaftliche Klima, was wir jetzt in den letzten Jahren haben 138 Interview VI vom 7.11.2024, Zitat eines*r Referent*in eines Dachverbands von Jugendorganisationen. 139 Hafeneger / Reisner (2024), S. 423. 140 taz (04.06.2025): Linkenpolitiker niedergeschlagen. Er steht schon wieder. https://taz.de/Linkenpolitikerniedergeschlagen/!6088475/ (abgerufen am 15.09.2025). 141 Hafenerger / Reisner (2024), S. 430. 142 Interview VIII vom 14.11.2024, Zitat einer*s Hauptamtlichen einer Dachorganisation migrantischer Organisationen. 143 Interview IX vom 29.11.2024, Zitat

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