Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland (Berichtszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025)
Text
Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland (Berichtszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3240
21. Wahlperiode 10.12.2025
Unterrichtung
durch das Deutsche Institut für Menschenrechte
Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland
(Berichtszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025)
Zugeleitet mit Schreiben des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 2. Dezember 2025 gemäß § 2 Absatz 5
des Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
Das Institut
Das Deutsche Institut für Menschenrechte
ist die unabhängige Nationale
Menschenrechtsinstitution Deutschlands (§ 1 DIMRGesetz).
Es ist gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten
Nationen akkre ditiert (AStatus). Zu den Aufgaben
des Instituts gehören Politikberatung,
Menschenrechtsbildung, Information und Dokumentation,
anwendungsorientierte Forschung zu
menschenrechtlichen Themen sowie die Zusammenarbeit
mit internationalen Organisationen. Es wird vom
Deutschen Bundestag finanziert. Das Institut ist
zudem mit dem Monitoring der Umsetzung von
UNBehin dertenrechtskonvention und UN
Kinderrechts konvention sowie der Berichterstattung zu
den Konventionen des Europarats zu
Menschenhandel und zu Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt betraut worden. Hierfür hat es
entsprechende Monitoring und
Berichterstattungsstellen eingerichtet.
Redaktion
Deniz Utlu, Dr. Magdalena Otto, Dr. Claudia
Engelmann
Mitwirkung
Nele Allenberg, Dr. Eleanor Benz, Anna
BußmannWelsch, Dr. Katharina Braun, Isabel Daum, Kristal
Davidson, AnneKathrin Duncker, Sophie Funke,
Helga Gläser, Simon Grajer, Sarah Imani, Claudia
Kittel, Maria Teresa Knopp, Nathalie Kornet, Kerstin
Krell, Walīd Malik, Daniela Marquordt, Almedina
Osmanovic, Leonard Ruck, Prof. Dr. Beate Rudolf,
Laura Ursula Bianca Steer, Naile Tanis, Müşerref
Tanrıverdi, Michael Windfuhr, Dr. Anna Würth
– 2 –
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
Entwicklung der
Menschenrechtssituation
in Deutschland
Juli 2024 – Juni 2025
Bericht an den Deutschen Bundestag
gemäß § 2 Absatz 5 DIMRG
– 3 –
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 3 –
Vorwort
Dies ist der zehnte Bericht über die Entwicklung der
Menschenrechtssituation in Deutschland, den das
Deutsche Institut für Menschenrechte jährlich dem
Bundestag vorlegt. Der Bericht behandelt in diesem
Jahr fünf Themen, die im Berichtszeitraum (1. Juli
2024 – 30. Juni 2025) von hoher
menschenrechtlicher Relevanz waren: die Partizipation junger
Menschen auf allen politischen Ebenen, Gefahren
für den Rechtsstaat und die für ihn unverzichtbare
Zivilgesellschaft, die Prävention von Femiziden, den
Schutz der Betroffenen von Menschenhandel sowie
den Rechtsschutzaufgaben im Kontext von
Rüstungsexporten. Wir zeigen im Bericht zentrale
Entwicklungen in diesen Themenfeldern auf, bewerten
wichtige politische und gesetzgeberische
Maßnahmen menschenrechtlich und formulieren
Empfehlungen.
Wir danken allen, die uns im Rahmen der Recherche
für den Menschenrechtsbericht Auskünfte,
Dokumente, Studien und Daten übergeben oder
überlassen haben.
Das Berichtsjahr war innenpolitisch geprägt vom
vorzeitigen Ende der Regierungskoalition aus SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP, von Wahlkampf
und Neuwahlen und vom Arbeitsbeginn einer neuen
Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD. Das
nunmehr vierte Jahr des Angriffskrieges Russlands
gegen die Ukraine war in Deutschland von
zunehmenden Aktionen hybrider Kriegsführung
gekennzeichnet, die aus menschenrechtlicher Perspektive
insbesondere den verstärkten Schutz vor
Desinformation notwendig machen. Außenpolitisch steht für
Deutschland seit der Wahl Donald Trumps die Frage
im Mittelpunkt, wie der von ihm betriebenen
Disruption der auf dem Völkerrecht basierenden
internationalen Ordnung begegnet werden kann. Dies
umso mehr als insbesondere China und Russland
ebenfalls diese Ordnung, und gerade auch das
Menschenrechtsschutzsystem, angreifen.
Auch innenpolitisch steht Deutschland vor großen
Herausforderungen: Der politische Diskurs kreiste,
im Wahlkampf verstärkt, um die Begrenzung der
Anzahl von Schutzsuchenden und die Rückführung
ausreisepflichtiger Migrant*innen. Sorgen, die
große Teile der Bevölkerung umtreiben, werden
dadurch jedoch überlagert und verdrängt: die
steigenden Wohnkosten, Armut und soziale
Ungleichheit, Sicherung im Alter und die Absicherung guter
Bildung, die wirtschaftliche Lage. Die Akzeptanz der
Demokratie hängt maßgeblich auch davon ab, dass
sie diese Aufgaben löst. Deshalb sind die
demokratischen Parteien zu einer weitsichtigen,
faktenbasierten Politik und der Bereitschaft zum
Kompromiss aufgerufen. Demokratie braucht Kompromisse
und dafür die Bereitschaft, in den Grenzen der
Verfassung vermittelnde Lösungen zu finden. Das gilt
für Koalitionsregierungen ganz besonders. Denn die
Gesellschaft besteht aus Menschen mit sehr
unterschiedlichen Interessen. Diese müssen miteinander
in Einklang gebracht werden. Streit über die beste
Lösung ist daher notwendig und in der Demokratie
normal. Koalitionspartner brauchen zugleich den
Willen, einander Erfolge zu gönnen, um gemeinsam
ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Das zu
vermitteln ist Aufgabe von Politik, Zivilgesellschaft und
Medien.
Oft wird derzeit eine Spaltung der Gesellschaft
konstatiert. Meinungsverschiedenheiten werden
jedoch erst dann zu einer besorgniserregenden
gesellschaftlichen Spaltung, wenn Beteiligte die
rechtsstaatlichen Grundlagen der Demokratie –
die Anerkennung der gleichen Menschenwürde
aller, das durch Grund und Menschenrechte
begrenzte Mehrheitsprinzip sowie die Bindung aller
Staatsgewalt an Gesetz und Recht und die
Unabhängigkeit der Gerichte – nicht teilen oder wenn
Akteur*innen die Spaltung bewusst befeuern.
Umfragen zeigen, dass ein großer Teil der
Bevölkerung zu diesen Grundlagen weiterhin steht. Um dies
zu erhalten, müssen Politik und Zivilgesellschaft
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –
allen politischen Kräften entgegentreten, die den
demokratischen Rechtsstaat verächtlich machen
und Menschen die gleiche Würde und die gleichen
Rechte absprechen.
Wir hoffen, dass unser Bericht Bund und Ländern
Impulse gibt, um die volle Verwirklichung der
Menschenrechte in den behandelten Politikfeldern
zu erreichen.
Der Bericht
Das Deutsche Institut für Menschenrechte legt dem Deutschen Bundestag gemäß § 2 Abs. 5 DIMRG
(Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom
16.07.2015) jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland vor.
Die Menschenrechte bilden in Deutschland den zentralen verbindlichen Referenzrahmen für die
Gestaltung unseres Gemeinwesens. Das gebietet das Grundgesetz und wird auch in der politischen
Wirklichkeit anerkannt. Mit der Anforderung eines jährlichen Berichts über die Entwicklung der
Menschenrechtssituation in Deutschland haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat unterstrichen: Die
Menschenrechte aller Menschen in Deutschland zu achten und zu verwirklichen, ist eine dauerhafte
und sich immer wieder neu stellende Aufgabe für alle Staatsgewalt. Die menschenrechtliche
Berichterstattung nach § 2 Abs. 5 DIMRG ist Ausdruck einer selbstkritischen Grundhaltung und damit des
rechtsstaatlichen Selbstverständnisses des Parlaments. Hierfür sieht das Gesetz auch vor, dass der
Deutsche Bundestag zu dem Bericht des Instituts Stellung nehmen soll.
Das Grundgesetz verlangt, regelmäßig die menschenrechtlichen Auswirkungen von Gesetzen zu über prüfen
und gegebenenfalls durch Gesetze oder Änderung der Verwaltungspraxis nachzusteuern. Zudem können
durch politische und gesellschaftliche Veränderungen, internationale und innerstaatliche Entwicklungen
sowie wissenschaftlichen und technischen Fortschritt neue Bedrohungen für die Menschenrechte
entstehen. Diese müssen erkannt und Lösungen am Maßstab der Menschenrechte entwickelt werden.
Der Bericht des Instituts leistet einen wichtigen Beitrag, damit die Menschenrechte aller Menschen
hierzulande tatsächlich beachtet und verwirklicht werden. Dazu beleuchtet er, welche Auswirkungen
gesetzliche Regelungen, gerade auch in ihrer Anwendung, haben und wie sich andere
Politikmaßnahmen auswirken. Nur so lässt sich erkennen, wo gegebenenfalls Handlungsbedarf besteht.
Mit der Mandatierung des Deutschen Instituts für Menschenrechte haben Bundestag und Bundesrat
die internationale Einbindung des Menschenrechtsschutzes in Deutschland bekräftigt. Als Nationale
Menschenrechtsinstitution Deutschlands gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen hat das
Institut die Aufgabe, eine Brücke zwischen den nationalen und internationalen
Menschenrechtsgarantien zu schlagen. Die internationale Einbindung des Menschenrechtsschutzes in Deutschland schlägt
sich ferner darin nieder, dass über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland
sinnvoll nur berichtet werden kann, wenn auch die Empfehlungen internationaler Menschenrechtsgremien
erfasst werden, die die Menschenrechtssituation in Deutschland aus der Perspektive des jeweiligen
Menschenrechtsvertrages beleuchten. Diesen Aspekt greift der Bericht in den jeweiligen Kapiteln auf.
Über die Zeit ergeben die Berichte so ein Gesamtbild der Menschenrechtssituation in Deutschland.
Professorin Dr. Beate Rudolf
Direktorin
Michael Windfuhr
Stellvertretender Direktor
Berlin, im Dezember 2025
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 5 –
Inhalt
Kurzfassung 11
1 Selbstorganisationen stärken – Partizipation
junger Menschen ermöglichen 23
1.1 Einleitung 24
1.2 Das Recht auf Partizipation 28
1.2.1 Partizipation – Definition und allgemeine Grundlagen 28
1.2.2 Selbstorganisation als eine Form der Partizipation 29
1.2.3 Kinder und Jugendliche als Träger*innen des Rechts
auf Partizipation 29
1.2.4 Die Partizipationsrechte in der
UNKinderrechtskonvention 30
1.2.5 Gewährleistung eines förderlichen Umfelds
für Partizipation 32
1.3 Selbstorganisationen junger Menschen – Bestandsaufnahme
und Herausforderungen 35
1.3.1 Der Begriff Selbstorganisation 35
1.3.2 Herangehensweise und Methodik 36
1.3.3 Fehlende personelle und zeitliche Ressourcen 37
1.3.4 Fehlende Räume und schlechte Mobilität 39
1.3.5 Nachhaltige und leicht zugängliche Finanzierung 41
1.3.6 Druck durch Angst vor Gewalt und Hetze 45
1.3.7 Gehört und ernst genommen werden 47
1.4 Fazit und Handlungsempfehlungen 48
1.5 Literatur 51
2 Gefährdungen des Rechtsstaats – Zivilgesellschaft
unter Druck 59
2.1 Entwicklungen im Berichtszeitraum 64
2.1.1 Gefahren für rechtsstaatliche Institutionen 64
2.1.2 Gefahren für die Meinungs und Versammlungsfreiheit 68
2.1.3 Gefährdung der Finanzierung von Zivilgesellschaft 73
2.1.4 Entwicklungen im Bereich der Gesetzgebung 75
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 7 –
2.2 Im Fokus: Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung 77
2.2.1 Einschüchterungsklagen im Zivil prozess 78
2.2.2 Europaratsempfehlungen zu straf und
verwaltungsrechtlichen SLAPPs 80
2.3 Empfehlungen 81
2.4 Literatur 82
3 Femizide verhindern 93
3.1 Entwicklungen im Berichtszeitraum 96
3.1.1 Datenlage und Entwicklungen beim Monitoring 96
3.1.2 Entwicklungen auf gesetzlicher Ebene 99
3.1.3 Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung 101
3.1.4 Strafrechtliche Behandlung von Intimiziden 102
3.2 Im Fokus: Prävention 104
3.2.1 Verpflichtungen gemäß der IstanbulKonvention 105
3.2.2 Bestehende Ansätze und Leerstellen bei
der Umsetzung 105
3.3 Empfehlungen 110
3.4 Literatur 111
4 Rechte der Betroffenen von Menschenhandel
sichern 119
4.1 Entwicklungen im Berichtszeitraum 121
4.1.1 Änderung der EURichtlinie gegen Menschenhandel 122
4.1.2 Monitor Menschenhandel in Deutschland 125
4.1.3 Nationaler Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung
des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer 125
4.1.4 Nationaler Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung
und Zwangsarbeit 126
4.1.5 Anordnung von Zurückweisungen an den deutschen
Grenzen 126
4.1.6 Europäische und nationale Recht sprechung 126
4.2 Im Fokus: Unterkünfte für Betroffene von Arbeitsausbeutung 128
4.2.1 Recht und Praxis der Unterbringung für Betroffene
von Arbeitsausbeutung 128
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
4.2.2 Menschenrechtliche Bewertung 131
4.2.3 Leitlinien für angemessene und sichere Unterkünfte 132
4.3 Empfehlungen 132
4.4 Literatur 134
5 Rüstungsexporte und Zugang zu effektivem
Rechtsschutz 137
5.1 Völkerrechtliche Verpflichtungen und deutsche Gesetzgebung 139
5.1.1 Internationaler Rahmen 139
5.1.2 Deutscher Rechtsrahmen zu Rüstungsexporten 140
5.1.3 Politische Grundsätze und Gemeinsamer Standpunkt 141
5.2 Entwicklungen im Berichtszeitraum 143
5.2.1 Kein Rüstungsexportgesetz 143
5.2.2 Anpassung des Gemeinsamen Standpunktes 144
5.2.3 Deutsche Rüstungsexporte vor dem Internationalen
Gerichtshof 145
5.2.4 Rüstungsexporte vor europäischen Gerichten 147
5.2.5 Klagen gegen Rüstungsunternehmen 148
5.2.6 Rüstungsexporte vor deutschen Gerichten:
Mangelnde Transparenz erschwert Rechtsschutz 149
5.3 Im Fokus: Effektiver Rechtsschutz für Betroffene von
Rüstungsexporten 151
5.3.1 Rechtsschutzlücken bei Rüstungs exporten:
Aktuelle Gerichtsentscheidungen 151
5.3.2 Der grund und menschenrechtliche Schutzauftrag 152
5.4 Empfehlungen 154
5.5 Literatur 155
6 Deutschland im Menschenrechtsschutzsystem 163
6.1 Die menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands 164
6.2 Deutschland im Blick internationaler und europäischer
Menschenrechtsgremien 164
6.3 Literatur 172
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 9 –
7 Anhang 173
7.1 Abbildungen 174
7.2 Tabellen 174
7.3 Abkürzungen 174
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
Kurzfassung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 11 –
KURZFASSUNG12
1 Selbstorganisationen
stärken – Partizipation junger
Menschen ermöglichen
Zentrale Ergebnisse
− Kinder und Jugendliche haben in Deutschland
noch immer zu wenig Möglichkeiten der
politischen Partizipation, insbesondere auf
Bundesebene.
− Der mit der Jugendstrategie und zuletzt dem
Nationalen Aktionsplan Kinder und
Jugendbeteiligung eingeschlagene Weg sollte
fortgeführt und weiter ausgebaut werden.
− Um das in der UNKinderrechtskonvention
verankerte Recht auf Partizipation zu erfüllen
und die demokratische Kultur langfristig zu
stärken, sollten Bund und Länder nicht nur
Gremien „von oben“ schaffen, sondern auch
Selbstorganisationen junger Menschen
fördern und in politische Prozesse
miteinbeziehen. Nötig ist auch der Schutz vor
Anfeindungen und Gewalt.
Kinder und Jugendliche sind nicht nur Schutzobjekte,
sondern auch Träger*innen eigener Rechte, so auch
des Rechts auf Partizipation. Das Recht auf
Partizipation ist in unterschiedlichen
Menschenrechtsnormen enthalten; es gehört zur Selbstbestimmung
und ist damit mit dem Kern der Menschenwürde
verbunden. Als Konzept ist Partizipation weit zu
verstehen und meint die Teilhabe an allen Aspekten
des eigenen und des gemeinschaftlichen Lebens.
Deutschland ist als Vertragsstaat der UN-
Kinderrechtskonvention verpflichtet, Kindern und
Jugend lichen die Partizipation an allen sie
berührenden Angelegenheiten zu ermöglichen und diese zu
fördern.
Das Institut begrüßt die in den vergangenen Jahren
erzielten Fortschritte im Bereich der Kinder und
Jugendbeteiligung auf Bundesebene mit Blick auf
die politische Partizipation von Kindern und
Jugendlichen, wie zum Beispiel die Initiative zu einer
Jugendstrategie und zuletzt den Nationalen
Aktionsplan Kinder und Jugendbeteiligung (NAP) oder
einzelne Maßnahmen wie die Schaffung des
Jugendbeirats des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit. Dennoch fehlt es nach wie vor
an einer strukturell verankerten Partizipation von
Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene, die
sicherstellt, dass ihre Meinungen und Perspektiven
bei politischen Maßnahmen nicht nur gehört,
sondern auch angemessen berücksichtigt werden.
Solange Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
auf Bundesebene nicht wählen dürfen, ist es umso
wichtiger, dass sie ihre Meinungen und
Perspektiven zu allen sie betreffenden Entscheidungen in
der Politik zum Ausdruck bringen können.
Solche Formate einer politischen Partizipation
können unterschiedlich gestaltet sein. Sie können
von Erwachsenen „von oben“ eingerichtet werden,
aber Partizipation kann auch in Form einer
Mitwirkung in Selbstorganisationen junger Menschen
erfolgen. Die Stärkung und bessere Einbindung
von Selbstorganisationen junger Menschen ist
ein Schlüssel zu mehr politscher Partizipation auf
Bundesebene. Kinder und Jugendliche haben –
genauso wie alle Erwachsenen auch – das Recht,
sich gemeinsam mit anderen in losen oder rechtlich
verfestigten Strukturen wie Initiativen, Gruppen
oder Verbänden zusammenzuschließen, um die
eigenen Meinungen und Interessen gemeinsam
nach außen zu vertreten und so gesellschaftliche
Prozesse mitgestalten zu können. Durch die
strukturell verankerte Stärkung und Einbindung von
Selbstorganisationen können Beteiligungsformate
wie etwa Jugendbeiräte, die „von oben“ geschaffen
werden, demokratisch besser legitimiert und
besetzt werden und auch die Vielfalt der Meinungen
und Interessen junger Menschen besser abbilden.
Damit Kinder und Jugendliche ihr Recht auf
Partizipation in der Form der Mitwirkung in
Selbstorganisationen wirksam ausüben können, müssen
bestimmte Rahmenbedingungen gegeben sein.
Voraussetzungen für ein förderliches Umfeld sind vor
allem genügend (Frei)Räume, Unterstützung
(finanzieller Art und gerade mit Blick auf jüngere Kinder
auch in Form von pädagogischer Begleitung durch
Erwachsene) sowie Gehör und Berücksichtigung der
geäußerten Positionen. Den Staat trifft die Pflicht,
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
KURZFASSUNG 13
diese Rahmenbedingungen für ein förderliches
Umfeld zu gewährleisten.
Mit einer Befragung von Selbstorganisationen
junger Menschen für den vorliegenden Bericht hat
das Deutsche Institut für Menschenrechte im
Zeitraum von August bis Dezember 2024 versucht, in
Erfahrung zu bringen, was diese für ein förderliches
Umfeld in ihrem Engagement in Richtung
Bundespolitik brauchen und welche Herausforderungen
und Hürden ihnen dabei begegnen. Die
Erkenntnisse aus der Befragung wurden vor dem Hintergrund
aktueller Studien menschenrechtlich ausgewertet.
Dies führt zu folgenden Ergebnissen:
Eine erste Herausforderung, mit der viele
Selbstorganisationen junger Menschen konfrontiert sind, ist
es, ausreichend personelle und zeitliche
Ressourcen aufzubringen, um kontinuierlich aktiv sein zu
können. Es gibt zwar sehr viele engagierte junge
Menschen; allein in den Mitgliedsorganisationen
des Deutschen Bundesjugendrings sind etwa sechs
Millionen junge Menschen engagiert. Trotzdem ist
es für die einzelnen Organisationen schwer,
genügend aktive Mitglieder zu gewinnen und zu
halten. Insbesondere ein Engagement auf
Bundesebene nimmt viel Zeit in Anspruch und hält junge
Menschen, die neben Schule und Ausbildung noch
arbeiten gehen oder sich um Geschwister oder
pflegebedürftige Angehörige kümmern müssen,
von einem Engagement ab.
Herausfordernd für viele Selbstorganisationen
junger Menschen sind darüber hinaus fehlende
Räume und unzureichende Mobilität. Beides sind
aber entscheidende Voraussetzungen für die aktive
Teilhabe an jedwedem Beteiligungsprozess. Neben
den Orten, an denen man sich treffen und
gemeinsam organisieren kann, ist auch die Anfahrt oft
schwierig und kostspielig, insbesondere für ein
Engagement auf bundesweiter Ebene.
Ein zentrales Problem, mit dem
Selbstorganisationen junger Menschen kämpfen, ist die mangelnde
und nicht nachhaltige Finanzierung. Die meisten
finanzieren sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden,
staatliche Fördermittel, Fördergelder der EU oder
private Stiftungsgelder. Der hohe
Verwaltungsaufwand beim Beantragen von Mitteln aus
Förderprogrammen indes belastet die Selbstorganisationen
oft sehr, zumal es sich meistens um befristete
Projektmittel mit kurzen Laufzeiten handelt. Besonders
prekär ist die Finanzlage bei informellen Gruppen
und Initiativen oder Selbstorganisationen, die
marginalisierte Gruppen vertreten und sich Themen
wie Rassismus oder Migration widmen.
Besorgniserregend sind systematische Angriffe der
AfD auf die Finanzierung der demokratischen und
vielfältigen jungen Zivilgesellschaft, insbesondere
auf kommunaler Ebene. Auch werden
Selbstorganisationen und ihre Mitglieder immer häufiger im
Netz angefeindet und bedroht – oder gar Opfer
gezielter rechtsextremer Straftaten wie
Brandanschlägen, HakenkreuzSchmierereien und
Körperverletzungen. Ohne Schutz vor Gewalt ist
Partizipation durch die Mitwirkung in Selbstorganisationen
nicht möglich. Der Staat ist verpflichtet, Kinder und
Jugendliche in ihrem sozialen und politischen
Engagement vor Gewalt, Hetze und Anfeindungen zu
schützen.
Die befragten Selbstorganisationen junger Menschen
eint der Wunsch, mehr gehört und ernst
genommen zu werden – sowohl als junge Personen und
Organisationen als auch mit den eigenen Themen.
Auch der Beteiligungsprozess im Rahmen des NAP
zeigt: Junge Menschen wünschen sich mehr
Selbstbestimmung und ernsthafte Partizipation – nicht
zuletzt, weil politische Entscheidungsprozesse ihre
unmittelbare Lebenswirklichkeit berühren.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Institut dem
Bund und den Ländern insbesondere,
− den in den vergangenen Jahren mit der
Jugendstrategie und dem NAP eingeschlagenen Weg
fortzuführen und Formate und Strukturen zu
schaffen, die sicherstellen, dass die Meinung von
Kindern und Jugendlichen gemäß Artikel 12 der
UNKinderrechtskonvention nicht nur gehört,
sondern auch angemessen in politischen
Entscheidungsprozessen berücksichtigt wird,
− personelle Ressourcen zu stärken, indem bei
der finanziellen Förderung von Organisationen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 13 –
KURZFASSUNG14
und Projekten junger Menschen standardmäßig
hauptamtliche Unterstützung durch erwachsene
Fachkräfte gesichert wird,
− den ÖPNV für alle jungen Menschen, die sich
ehrenamtlich engagieren, kostenlos anzubieten
und Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
Selbstorganisationen öffentliche Räume auch
außerhalb der Öffnungszeiten kostenlos für
Treffen nutzen können,
− aktiv und verständlich über Fördermöglichkeiten
wie den Kinder und Jugendplan des Bundes zu
informieren,
− Anträge auf Finanzierung niedrigschwellig,
barrierefrei, einfach und unbürokratisch zu
ermöglichen und die Mittel möglichst langfristig,
planbar und nicht nur projektgebunden zu vergeben,
− entschieden mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen
Hetze und Gewalt vorzugehen und bundesweit
zugängliche Beratungs und Hilfsangebote aktiv
bekannter zu machen,
− Selbstorganisationen junger Menschen und ihre
Dachverbände stets und barrierefrei in
Gesetzgebungsverfahren zu den Themen, mit denen sie
sich befassen, anzuhören und
Beratungsgremien wie etwa Jugendbeiräte mehrheitlich mit
Vertreter*innen von Selbstorganisationen zu
besetzen, die die Vielfalt der jungen Menschen
und ihrer Meinungen möglichst gut abbilden.
2 Gefährdung des
Rechtsstaats – Zivilgesellschaft
unter Druck
Zentrale Ergebnisse
− Politische Rhetorik, die
Gerichtsentscheidungen abwertet oder ihre Missachtung
ankündigt, ist eine Gefahr für den Rechtsstaat in
Deutschland.
− Unzureichende Schutzmechanismen gegen
Einschüchterungsklagen und die mangelnde
Absicherung zivilgesellschaftlichen
Engagements verschärfen das Risiko, dass
demokratisch und rechtsstaatlich unverzichtbare
Freiräume schrumpfen.
Im Rechtsstaat unterliegt der Staat verbindlichen
Regeln. Rechtstaatlichkeit umfasst die Bindung der
öffentlichen Gewalt an das Recht, einschließlich der
Grund und Menschenrechte, die gerichtliche
Kontrolle staatlichen Handelns und den wirksamen
Rechtsschutz für alle Menschen. Die
Rechtsstaatlichkeit ist im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland verankert und wird von
internationalen und europäischen Menschenrechten
flankiert. Das Bundesverfassungsgericht und der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben die
rechtsstaatlichen Grundprinzipien mehrfach
bestätigt.
Eine starke demokratische Zivilgesellschaft ist für
den Rechtsstaat unverzichtbar. Sie bietet
Diskursund Verständigungsräume, ermöglicht verstärkte
bürgerschaftliche Partizipation, übt Kontroll und
Kritikfunktionen aus und trägt damit zur Transparenz,
Rechenschaftslegung und Fehlerkorrektur
staatlichen Handelns bei. Hierdurch, durch
Bildungsangebote sowie durch andere soziale Leistungen stärkt
sie den Zusammenhalt der Gesellschaft. Dies haben
Bundesverfassungsgericht und Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte sowie europäische
und internationale Organisationen anerkannt.
Der Bundestag verabschiedete im Dezember
2024 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der
Unabhängigkeit des
Bundesverfassungsgerichts – ein wichtiger Schritt zur Stärkung des
Rechtsstaats und zur Absicherung dieser zentralen
rechtsstaatlichen Institution.
Positiv bewertet das Institut auch das Bestreben
der Europäischen Union (EU), wirksamen Schutz
vor Einschüchterungsklagen, auch bekannt
als SLAPP-Verfahren (Strategic Lawsuits Against
Public Participation), zu sichern. Diese richten sich
gegen zivilgesellschaftliche Akteur*innen und
Organisationen, Medien und Wissenschaftler*innen
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
KURZFASSUNG 15
sowie Einzelpersonen, die politische,
wirtschaftliche oder soziale Missstände kritisieren oder
aufdecken. Die AntiSLAPPRichtlinie der EU soll vor
solchen missbräuchlichen Klagen schützen. Das
Institut begrüßt, dass bei der Umsetzung der
EURichtlinie auch Einschüchterungsklagen erfasst
werden sollen, die nicht grenzüberschreitend sind.
Es empfiehlt zudem, auch strafrechtliche Verfahren
einzubeziehen. Außerdem sollte Deutschland
flankierend verfahrensrechtliche Schutzmaßnahmen
und Unterstützung für Betroffene schaffen.
Vorschläge dafür hat der Europarat unterbreitet.
Aus menschenrechtlicher Perspektive
besorgniserregend waren im Berichtszeitraum Äußerungen
hochrangiger Politiker*innen, die die
Bindungswirkung innerstaatlicher und internationaler Gerichte
ignorierten oder ihnen widersprachen: etwa als im
Februar 2025 im Zusammenhang mit dem
Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs gegen
Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu
offenblieb, ob die künftige Bundesregierung der
Anordnung des Gerichts Folge leisten würden. Oder
als im Mai 2025 der Bundesinnenminister
anordnete, Schutzsuchende an deutschen Binnengrenzen
zu EUNachbarstaaten zurückzuweisen. Die
folgenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin, die
die Zurückweisungen als europarechtswidrig
bewerteten, führten nicht zu einem Umdenken im
Ministerium. Stattdessen wurden sie als Entscheidungen in
Einzelfällen abgetan, und dies, obwohl das Gericht
ausdrücklich die grundsätzliche Bedeutung des
Falles hervorgehoben hatte.
Diese ambivalente bis ablehnende Haltung
gegenüber internationalen und nationalen
Gerichtsentscheidungen haben das Potenzial,
die Autorität des Rechtsstaats zu schwächen. In ihr
kommt eine Missachtung zentraler internationaler
und europäischer Verpflichtungen, der
Mitwirkungspflicht zur Sanktionierung von Verstößen gegen das
Völkerrecht sowie des Anwendungsvorrangs des
Europarechts, zum Ausdruck.
Im Berichtszeitraum blieb eine dringend
erforderliche Stärkung des Handlungsspielraums für
zivilgesellschaftliche Organisationen aus. So plant
die Koalition aus CDU/CSU und SPD – anders als
die Vorgängerregierung – kein
Demokratiefördergesetz, um zivilgesellschaftliches Engagement zu
sicherzustellen. Als im Februar 2025, kurz vor der
Bundestagswahl, die Unionsfraktion im Bundestag
die Kleine Anfrage „Politische Neutralität staatlich
geförderter Organisationen“ stellte, entstand in
der Öffentlichkeit der Eindruck, dass damit
(regierungs)kritische Organisationen gezielt verunsichert
und unter Druck gesetzt werden sollten.
Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind als
tragende Säulen der freiheitlichdemokratischen
Grundordnung im Grundgesetz sowie im
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNZivilpakt) und der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Die hohe Zahl
der Strafverfahren gegen Klimaaktivist*innen –
allein in Berlin rund 4.900 Verfahren – gab Anlass
zur Frage, ob bei der Abwägung zwischen dem
legitimen Interesse an Strafverfolgung und der
wichtigen Rolle der Zivilgesellschaft durchgängig
gewährleistet war, dass zivilgesellschaftliche Beiträge an
öffentlichem Diskurs nicht unverhältnismäßig
beschnitten wurden. Denn der UN
Menschenrechtsausschuss qualifiziert Straßenblockaden als
legitime Protestform. Im Berichtszeitraum gab es
darüber hinaus insbesondere zunehmend
polizeiliche Maßnahmen bei Demonstrationen, die
erheblich in Grundrechte eingriffen. Besonders
betroffen waren Proteste von Klimaaktivist*innen
und Palästinasolidarischen Versammlungen. Beide
sind Ausdruck gesellschaftlich kontroverser
Positionen, denen jedoch grundsätzlich grundrechtlicher
Schutz zusteht. Der Menschenrechtskommissar
des Europarats verwies auf den engen Rahmen bei
Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Auch
andere problematische Einschränkungen kritischer
Stimmen, vor allem im Kontext von Wissenschaft
und Erinnerungskultur, waren im Berichtszeitraum
zu beobachten.
Der demokratische Rechtsstaat lebt von offenen
Debatten und zivilgesellschaftlichen Freiräumen.
Deswegen empfiehlt das Deutsche Institut für
Menschenrechte Bund und Ländern,
− die SLAPPRichtlinie der EU erweitert, also auch
in Anwendung auf Strafverfahren, umzusetzen,
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 15 –
KURZFASSUNG16
− Monitoring- und Beratungsstrukturen für
Einschüchterungsklagen sowie politische
Einschüchterung zu etablieren,
− Förderstrukturen für zivilgesellschaftliche
Organisationen zu schützen und zu stärken,
insbesondere im Rahmen des positiv
evaluierten Förderprogramms „Demokratie
leben!“;
− klarzustellen, dass das Völkerrecht,
EU-Recht sowie das Grundgesetz und die
ratifizierten Menschenrechtsverträge
verbindliche Handlungsleitung für die Politik
sind,
− Verdachtsfälle exzessiver Polizeigewalt
gegenüber Demonstrierenden bei Klima und
Palästinasolidarischen Protesten unabhängig
zu untersuchen.
3 Femizide verhindern
Zentrale Ergebnisse
− Trotz wichtiger Fortschritte in der Bekämpfung
geschlechtsspezifischer Gewalt bestehen in
Deutschland noch gravierende Lücken beim
Schutz vor Femiziden.
− Bund und Länder können die
menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der
IstanbulKonvention nur erfüllen, wenn sie die
Datenlage verbessern und auf deren Grundlage
Prävention, Schutzstrukturen, Täterarbeit und
Fortbildungen systematisch einführen
beziehungsweise ausbauen und ausreichend
finanzieren.
Weltweit werden Frauen und Mädchen aufgrund
ihres Geschlechts getötet: durch (Ex)Partner,
Familienangehörige, Bekannte und Fremde. Diese
Tötungen – sogenannte Femizide – sind die
äußerste Form geschlechtsspezifischer Gewalt
und ein drängendes strukturell verankertes
Problem. Polizei, Justiz und Öffentlichkeit
verharmlosen jedoch noch oft diese Taten als
individuelle, private Tragödien. Der Bund hat die
Notwendigkeit, Femizide als gesellschaftlich verankertes
Problem zu bekämpfen, teilweise erkannt und
Maßnahmen beschlossen. Das Deutsche Institut für
Menschenrechte kommt zu dem Ergebnis, dass die
im Berichtsjahr ergriffenen Maßnahmen noch nicht
ausreichen, insbesondere zur Prävention von
Femiziden. Zudem fehlen weiterhin zuverlässige Daten,
um das genaue Ausmaß von Femiziden in ihren
unterschiedlichen Erscheinungsformen in
Deutschland zu bestimmen.
Um Femizide zu verhindern, braucht es einen
ganzheitlichen Ansatz. So sieht es die Istanbul
Konvention, das völkerrechtliche Übereinkommen des
Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und von häuslicher Gewalt, vor. Die
Konvention ist seit 2018 in Deutschland
rechtsverbindlich. Femizide fallen darin unter den
Oberbegriff „geschlechtsspezifische Gewalt“, sie sind
tödlicher Ausdruck patriarchaler Machtstrukturen, die
alle gesellschaftlichen Schichten durchziehen –
unabhängig von Herkunft, Bildung oder Religion.
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) wurden im
Jahr 2024 mehr als 800 Frauen und Mädchen Opfer
von versuchtem oder vollendetem Mord oder
Totschlag. Die PKS gibt jedoch keine Auskunft über die
Umstände der Tat, die Begehungsweise oder die
Motive der Tatverdächtigen. Dies wäre für eine
eindeutige Einordnung als Femizid notwendig.
Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die
Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt
des Instituts im Dezember 2024 den ersten
Periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen –
Umsetzung der IstanbulKonvention in
Deutschland“. Die Berichterstattungsstelle beleuchtet darin
erstmals umfassend, wie sich das Phänomen
geschlechtsspezifische Gewalt in Deutschland im
Zeitraum 2020–2022 entwickelt hat und welche
Anstrengungen es auf Bundesebene und in den
Ländern gibt, um den menschenrechtlichen
Verpflichtungen aus der IstanbulKonvention
nachzukommen. Der Monitor enthält auch Daten zu
(möglichen) Femiziden: für das Jahr 2023 sind dies
909 weibliche Opfer von versuchten oder
vollendeten Tötungsdelikten, darunter 331 durch (Ex)
PartDrucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
KURZFASSUNG 17
ner, 177 durch Familienangehörige. Das im
November 2024 erstmalig erschienene Bundeslagebild
geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete
Straftaten 2023 kommt aufgrund einer anderen
Zählweise zu 938 weiblichen Opfern.
Auf gesetzlicher Ebene gab es im
Berichtszeitraum wichtige Schritte. Anfang 2025 wurde das
Gewalthilfegesetz verabschiedet, ein Meilenstein
für den Schutz vor geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt. Besonders wichtig ist hierbei
der nun verankerte bundesweite Rechtsanspruch
auf Schutz und Beratung für von Gewalt betroffene
Frauen und ihre Kinder sowie die finanzielle
Beteiligung des Bundes am Ausbau des Schutz und
Beratungssystems. Der Rechtsanspruch von Betroffenen
greift allerdings erst im Jahr 2032. Hürden
bestehen zudem weiter beim Schutz von Frauen mit
Flucht und Migrationsgeschichte. Das
Hauptproblem bleibt die dramatische Versorgungslücke
im Hilfesystem, das den Bedarf bei Weitem nicht
abdecken kann.
Die Bundesregierung hat im Dezember 2024 ihre
Strategie zur Prävention und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt bis
2030 veröffentlicht. Die Strategie führt neben dem
Gewalthilfegesetz weitere wichtige Maßnahmen wie
das Hilfetelefon oder die Kindschaftsrechtsreform
an und enthält eine Begriffsbestimmung zu
Femiziden. Zudem wurde als wesentlicher Schritt eine
nationale Koordinierungsstelle zur Bündelung und
Abstimmung der Maßnahmen der Bundesregierung
eingerichtet. Diese Verbesserungen auf
struktureller Ebene gilt es nun durch weitere konkrete
Maßnahmen zu optimieren – insbesondere im Hinblick
auf die Prävention von Femiziden.
Das Institut begrüßt die politischen und rechtlichen
Entwicklungen, sieht aber weiteren dringenden
Handlungsbedarf aufgrund von gravierenden
Leerstellen: neben dem Hilfesystem auch bezogen auf
Täterarbeit, verpflichtende Fortbildungen relevanter
Berufsgruppen oder den Gewaltschutz.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte
empfiehlt Bund und Ländern daher insbesondere,
− die Schutzlücken des Gewalthilfegesetzes zügig
zu schließen,
− gemeinsam die Finanzierung von
Beratungsstellen und Frauenhäusern sicherzustellen
sowie die Anforderungen des Gewalthilfegesetzes
schnell und konsequent umzusetzen,
− Konzepte zur Gefährdungsanalyse und zum
Gefahrenmanagement systematisch zu
überprüfen und gezielt für Fälle
geschlechtsspezifischer Gewalt insbesondere Femizide
weiterzuentwickeln,
− den Ausbau von Täterarbeit voranzutreiben und
− verpflichtende standardisierte und qualifizierte
Fortbildungen für Polizei und Justiz
einzuführen,
− die Datenerhebung zu Femiziden zu verbessern,
zum Beispiel durch die Entwicklung von Kriterien
zur Einordnung von Tötungsdelikten auf der
Grundlage der internationalen Fachdebatte.
4 Rechte der Betroffenen von
Menschenhandel sichern
Zentrale Ergebnisse
− Trotz der Fortschritte beim Kampf gegen
Menschenhandel in Deutschland bestehen
weiterhin Defizite beim Schutz und bei der
Unterstützung von Betroffenen.
− Erforderlich sind eine zügige Entwicklung und
Umsetzung eines Nationalen
Verweisungsmechanismus und eine bessere Koordinierung
auf Bundes und Landesebene, damit
Betroffene bundesweit gleichwertig und zeitgerecht
Zugang zu Schutz und Unterstützung erhalten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 17 –
KURZFASSUNG18
In der Pflege, in privaten Haushalten, in der
Prostitution, in der Landwirtschaft, im Transportsektor,
in der Fleischverarbeitung oder auf dem Bau:
Menschenhandel und Arbeitsausbeutung sind in
Deutschland alltäglich und gehen mit gravierenden
Menschenrechtsverletzungen einher. Die
betroffenen Menschen werden ausgebeutet und in ihren
grundlegenden Rechten verletzt. Zur Bekämpfung
von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung haben
Bund und Länder in den vergangenen Jahren in
Deutschland eine Reihe positiver Maßnahmen
eingeführt und umgesetzt. Dringender
Handlungsbedarf besteht dennoch beim Schutz und der
Unterstützung der Betroffenen sowie bei der
Strafverfolgung, wie die Berichterstattungsstelle
Menschenhandel des Instituts feststellt. Im
Oktober 2024 veröffentlichte sie ihren ersten „Monitor
Menschenhandel in Deutschland“.
Das deutsche Strafgesetzbuch stellt
Menschenhandel in den §§ 232 ff. StGB unter Strafe. Die
Verpflichtungen zur Bekämpfung des
Menschenhandels ergeben sich aus dem PalermoProtokoll der
UNO, der Europaratskonvention gegen
Menschenhandel und der EU-Richtlinie gegen
Menschenhandel. Letztere wurde 2024 reformiert und unter
anderem um Leihmutterschaft, Zwangsheirat und
illegale Adoption als spezifische Formen der
Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel
erweitert. Deutschland muss die neuen Vorgaben
bis 2026 in nationales Recht umsetzen.
Von großer Bedeutung beim Schutz der Betroffenen
von Menschenhandel ist das Non-Punishment-
Prinzip. Danach können Behörden auf eine
Strafverfolgung verzichten, beziehungsweise von einer
Bestrafung absehen, wenn Betroffene in ihrer
Ausbeutungssituation Straftaten begangen haben.
Künftig soll dies auch bei Ordnungswidrigkeiten wie
Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht gelten. Nach
der geänderten Richtlinie müssen die
Mitgliedstaaten einen sogenannten Nationalen
Verweisungsmechanismus schaffen. Dieser soll sicherstellen,
dass Behörden und zuständige Hilfseinrichtungen
Betroffene von Menschenhandel frühzeitig
identifizieren, unterstützen und betreuen können.
Besorgniserregend sind vor diesem Hintergrund die
Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den
deutschen Grenzen, die der Bundesinnenminister
im Mai 2025 angeordnet hat. Das Institut verwies
im Juni 2025 in einer Stellungnahme darauf, dass
Deutschland für jede Person individuell prüfen
muss, ob ihr in einem anderen Staat Verfolgung
oder unmenschliche Behandlung droht. Dieses
Verfahren ist auch für Betroffene von Menschenhandel
einzuhalten: Deutschland ist verpflichtet,
schutzsuchende Betroffene von Menschenhandel zu
erkennen und an Schutz und Unterstützungsstrukturen
weiterzuleiten.
Betroffene von Menschenhandel und
Arbeitsausbeutung haben ein Recht auf Unterstützung,
effektiven Schutz vor den Täter*innen und
angemessene Unterbringung. Doch
Fachberatungsstellen und Behörden finden oft keine
spezialisierten Schutzunterkünfte. Stattdessen müssen sie
auf Hotels, Frauenschutzeinrichtungen,
Wohnungslosenunterkünfte und Unterkünfte für Asylsuchende
zurückgreifen. Besonders schwierig ist bei
Arbeitsausbeutung die angemessene und sichere
Unterbringung für männliche Betroffene, queere
Personen, Paare sowie für größere Gruppen. Selbst wenn
ein Dach über dem Kopf organisiert ist, heißt das
nicht, dass die Sicherheit und andere Bedarfe der
Betroffenen ausreichend berücksichtigt werden.
Deswegen hat die Berichterstattungsstelle
Menschenhandel Leitlinien für angemessene und
sichere Unterkünfte entwickelt.
Um die Situation von Betroffenen von
Menschenhandel zu verbessern, bedarf es Veränderungen auf
Bundes und Landesebene sowie auf Ebene des
behördlichen Handelns. Das Deutsche Institut für
Menschenrechte empfiehlt daher unter anderem,
− einen Nationalen Verweisungsmechanismus
zu entwickeln und in der Folge einzusetzen, der
Betroffenen unabhängig von Ort und Bundesland
die gleichen Rechte in der gleichen
Geschwindigkeit gewährt,
− konkrete Konzepte zur Identifizierung
schutzbedürftiger Personen im Asylverfahren – so auch
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
KURZFASSUNG 19
Betroffener von Menschenhandel – nach
menschenrechtlichen Maßstäben zu entwickeln,
− die Straftatbestände zu Menschenhandel
umfassend zu reformieren, um eine effektive
Strafverfolgung zu ermöglichen.
5 Rüstungsexporte und
Zugang zu effektivem
Rechtsschutz
Zentrale Ergebnisse
− Im Berichtszeitraum ist festzustellen, dass
Menschen, deren Recht auf Leben durch
deutsche Rüstungsexporte gefährdet ist,
keinen wirksamen Rechtsschutz erfahren.
− Der Bundestag ist aufgefordert, gegenüber
der Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass
die Genehmigungspraxis von
Rüstungsexporten jederzeit, derzeit insbesondere nach
Israel, völkerrechtlichen und
menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
entspricht.
− Der Gesetzgeber ist gefordert, den
gesetzlichen Rahmen zu überprüfen und
menschenrechtlich zu stärken, um Deutschlands
völkerrechtlichen Verpflichtungen gerecht zu
werden.
Deutschland ist einer der fünf wichtigsten
Waffenexporteure weltweit, und die Rüstungsexporte
werden seit Langem kontrovers debattiert. Im
Berichtszeitraum lag der Fokus der Debatte auf
Genehmigungen für Rüstungsexporte nach Israel. Diese
Lieferungen wurden nicht nur kritisiert, sondern
auch vor deutschen und internationalen Gerichten
angefochten. In der Analyse des Instituts zu den
Verfahren offenbarten sich gravierende Lücken
beim effektiven Rechtsschutz für Betroffene.
Die Kernmenschenrechtsverträge wie der UN
Zivilpakt und der UNSozialpakt regeln Waffenexporte
nicht. Auch das humanitäre Völkerrecht greift nur
beschränkt. Indirekt relevante Regeln finden sich in
der Konvention gegen Völkermord, die alle
Staaten verpflichtet, keinen Völkermord zu begehen, ihn
zu verhindern und zu bestrafen sowie keine direkte
oder indirekte Beihilfe zu ihm zu leisten.
International sind Rüstungsexporte vor allem im Vertrag über
den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT)
geregelt, den Deutschland im Jahr 2014 ratifiziert hat. Er
verbietet Rüstungsexporte, wenn der
genehmigende Staat zum Zeitpunkt der Genehmigung von
einem zu erwartenden Einsatz der zu
transferierenden Güter zu völkerrechtswidrigen Zwecken
Kenntnis hat. Deutschland ist zudem europarechtlich
sowie durch selbstgesetzte Grundsätze an eine
völkerrechts und menschenrechtsbasierte
Genehmigungspraxis gebunden.
In Deutschland liegen
Genehmigungsentscheidungen für den Export von Kriegswaffen (etwa
Kampfflugzeuge und panzer) in der
Verantwortung der Bundesregierung. Politisch umstrittene
Entscheidungen trifft der Bundessicherheitsrat
(seit 05.11.2025 der Nationale Sicherheitsrat). Für
sonstige Rüstungsgüter (etwa Maschinengewehre,
Bomben und Raketen) ist das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.
Die Menschenrechtssituation im Empfängerland
soll in beiden Genehmigungsverfahren besonders
berücksichtigt werden. Der Bundestag hat ein
Frage und Informationsrecht, aber kein
Mitbestimmungsrecht.
Zu Redaktionsschluss waren mehrere
Gerichtsverfahren zu Deutschlands Genehmigungspraxis
anhängig. Dem Internationalen Gerichtshof (IGH),
dem höchsten Gericht der Vereinten Nationen,
liegen seit Dezember 2023 beziehungsweise März
2024 zwei streitige Verfahren vor: Im Verfahren
Südafrika gegen Israel geht es um Israels
Vorgehen im Gazastreifen und den Vorwurf des
Völkermordes. Das Verfahren Nicaragua gegen
Deutschland betrifft explizit deutsche
Rüstungsexporte nach Israel. In beiden Fällen geht es um die
Frage, wann Staaten gegen bindendes Völkerrecht
wie die Völkermordkonvention oder gegen Regeln
des humanitären Völkerrechts verstoßen und für
schwerste Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich sind, sei es, weil sie selbst Völkermord
begehen oder weil sie zu diesem zum Beispiel durch
Rüstungsexporte beitragen oder ihrer Verpflichtung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 19 –
KURZFASSUNG20
nicht nachkommen, diesen zu verhindern. Beide
Verfahren sind sachlich über den Vorwurf des
Völkermordes und rechtlich über die
Völkermordkonvention miteinander verknüpft. Im Zuge dieser
beiden Verfahren hat der IGH daran erinnert: Alle
Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Genfer
Abkommen und die Völkermordkonvention
einzuhalten. Ausdrücklich betont er, dass das auch für
Deutschland bei Waffenexporten nach Israel gilt,
um das Risiko des Einsatzes zur Verletzung der
beiden Konventionen zu vermeiden.
In Deutschland klagten Personen aus dem
Gazastreifen vor verschiedenen Verwaltungsgerichten
gegen Waffenexporte nach Israel. Die
Antragstellenden sahen durch Deutschlands
Genehmigungspraxis ihr Recht auf Leben verletzt. Die Eilanträge
wurden abgelehnt und zeigten exemplarisch:
Menschen, deren Leib und Leben durch deutsche
Waffenexporte bedroht ist, haben kaum Chancen, die
Genehmigungspraxis vor Gerichten in Deutschland
überprüfen zu lassen. Dies ist sowohl aus
rechtstaatlicher als auch aus menschenrechtlicher Sicht
bedenklich.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte
empfiehlt, den gesetzlichen Rahmen für Rüstungsexporte
zu überarbeiten. Das Deutsche Institut für
Menschenrechte empfiehlt dem Bundestag, ein
Rüstungsexportkontrollgesetz zu erarbeiten, das unter
anderem
− das Friedensgebot des Grundgesetzes (Art. 26
Abs. 1 und 2 GG) umsetzt,
− keinen Unterschied zwischen Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern macht,
− einen gesetzlich verbindlichen Prüfkatalog
enthält,
− Transparenzanforderungen wie die
Veröffentlichung der Begründung von
Genehmigungsentscheidungen festschreibt und
− eine Verfahrensbeteiligung von Personen mit
berechtigtem Interesse sowie Verbandsklagen
ermöglicht.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte
empfiehlt der Bundesregierung und dem Bundesrat
insbesondere,
− zu bekräftigen, dass das Völkerrecht die
Grundlage der deutschen Politik ist, und
entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der rechtlichen
Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention
zu treffen,
− den Genehmigungsstopp von
Rüstungsexporten nach Israel vom August 2025 wegen
des Risikos ihres völkerrechtswidrigen Einsatzes
beizubehalten und die Ausfuhr von Gütern, die
zur Begehung von Handlungen unter die
Völkermordkonvention fallen, zu untersagen und
− von Rüstungsunternehmen klar einzufordern,
dass diese ihrer unternehmerischen
Sorgfaltspflicht nachkommen.
6 Deutschland im
Menschenrechtsschutzsystem
Die Grund und Menschenrechte sind im
Grundgesetz garantiert. Zudem ist Deutschland vielfach in
das europäische und das internationale
Menschenrechtsschutzsystem eingebunden:
− als Mitglied im Europarat und in den Vereinten
Nationen,
− mit der Ratifikation zahlreicher
Menschenrechtsverträge, zum Beispiel
− dem UNZivilpakt,
− dem UNSozialpakt,
− der UNKinderrechtskonvention,
− der UNBehindertenrechtskonvention
− der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK)
− und der EUGrundrechtecharta.
Die durch die Menschenrechtsverträge
begründeten individuellen Rechte und staatlichen
Verpflichtungen sind völkerrechtlich verbindlich und Teil
der deutschen Rechtsordnung. Die
internationaDrucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
KURZFASSUNG 21
len Menschenrechtsstandards finden wie vom
Grundgesetz vorgesehen zunehmend Eingang in die
Rechtsprechung deutscher Gerichte.
Deutschland hat über die Umsetzung der
Verpflichtungen aus den UN Menschenrechtsverträgen
regelmäßig Bericht zu erstatten. Dieser
Staatenbericht – ergänzt durch die Parallelberichte der
Zivilgesellschaft und des Deutschen Instituts für
Menschenrechte als der Nationalen
Menschenrechtsinstitution Deutschlands – bildet die
Grundlage für Empfehlungen der zuständigen UN
Fachausschüsse an Deutschland.
Die Einhaltung der EMRK überwacht der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Er
bietet damit den stärksten Schutz gegen
Menschenrechtsverletzungen in Europa. Den Vollzug der
Entscheidungen des EGMR überwacht das
Ministerkomitee des Europarates. Im Berichtszeitraum Juli
2024 bis Juni 2025 veröffentlichte der EGMR vier
Urteile zu Beschwerden gegen Deutschland. In zwei
der Fälle stellte der EGMR eine Rechtsverletzung
fest:
− Im Fall H.T. gegen Deutschland und
Griechenland urteilte der EGMR, dass Deutschland gegen
das Verbot der unmenschlichen Behandlung
(Art. 3 EMRK) verstoßen habe. Ein syrischer
Staatsangehöriger hatte gegen seine
Abschiebung im Jahr 2018 nach Griechenland
Beschwerde erhoben. Der EGMR stellte unter anderem
fest, Deutschland habe sich nicht vergewissert,
dass der Beschwerdeführer in Griechenland
Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren
und Schutz vor einer Kettenabschiebung
erhalten würde.
− Im Urteil zum Fall Benjamin Russ gegen
Deutschland konstatierte der EGMR eine
Verletzung der Versammlungsfreiheit
(Art. 11 EMRK). Deutsche Gerichte hatten ein
Plastikvisier mit der Aufschrift „smash
capitalism“, welches der Beschwerdeführer bei einer
Versammlung im Jahr 2015 vor dem Gesicht
trug, als Schutzwaffe befunden. Der EGMR
betonte, dass die Einschränkung der
Versammlungsfreiheit durch strafrechtliche Verurteilung
verhältnismäßig sein müsse.
− Im Fall R.F. u. a. gegen Deutschland ging es
um das Recht auf Achtung des Privat und
Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie eine mögliche
Diskriminierung von lesbischen Paaren (Art. 14
i.V.m. Art. 8 EMRK). Die erste
Beschwerdeführerin als Eizellenspenderin und genetische Mutter
musste das Kind adoptieren, um das Sorgerecht
zu erlangen. Die zweite Beschwerdeführerin, die
das Kind zur Welt brachte, war als Mutter
anerkannt worden. Der EGMR erkannte den
Mitgliedstaaten einen weiten Einschätzungsspielraum in
Fragen des Abstammungsrechts und der
medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu und
urteilte, es liege kein Verstoß gegen Artikel 8 EMRK
vor.
− Der Fall C.O. gegen Deutschland betraf die
Beachtung der Unschuldsvermutung bei der
Strafverfolgung eines umfangreichen
Sachverhalts (CumExSteuerhinterziehungskomplex).
Der EGMR stellte keine Verletzung fest. Zwar
enthielt das deutsche Urteil Ausführungen zum
Tatbeitrag des Beschwerdeführers, der selbst in
diesem Verfahren nicht angeklagt war. Die
deutschen Gerichte hätten aber deutlich gemacht,
dass ihre Feststellungen nur zur Bewertung der
strafrechtlichen Verurteilung der Angeklagten
dienten. Zudem wären die Feststellungen in
einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht bindend (keine präjudizierende Wirkung).
Die EGMRVerfahren gegen Deutschland werden
durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) jährlich in dem Bericht
über die Rechtsprechung des EGMR und die
Umsetzung seiner Urteile aufgearbeitet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 21 –
1 Selbstorganisationen
stärken – Partizipation
junger Menschen
ermöglichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 23 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN24
1.1 Einleitung
Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und
SPD ist zu lesen: „Wir stellen Familien in den
Mittelpunkt, sorgen für gutes Aufwachsen von Kindern
und Jugendlichen, stärken die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen, unterstützen Seniorinnen und
Senioren und verteidigen unsere Demokratie.“1
Zu einem „guten Aufwachsen“ gehört, dass die
Perspektiven und Meinungen von Kindern und
Jugendlichen gerade auch durch politische
Entscheidungsträger*innen gemäß Artikel 12 UN
Kinderrechtskonvention (UNKRK) gehört und
berücksichtigt werden und sich auch junge Menschen schon
aktiv in die Gesellschaft einbringen und an
politischen Prozessen partizipieren können. Dies folgt
nicht nur aus einer kinderrechtlichen Betrachtung.
Vielmehr zeigen die Nachwirkungen der
CoronaPandemie – um nur ein Beispiel zu nennen – ganz
praktisch, welche Folgen es hat, wenn den
Interessen und Belangen junger Menschen zu wenig
Beachtung geschenkt wird.2 So waren junge
Menschen im Vergleich zu anderen
Bevölkerungsgruppen in Deutschland besonders stark von
einschränkenden Maßnahmen betroffen. In der
Folge haben psychische Erkrankungen bei jungen
Menschen massiv zugenommen.3 Außerdem zeigen
sich aufgrund der langen Schulschließungen negative
Bildungseffekte.4 Vor allem ist die Ungleichheit der
Bildungschancen noch weiter angestiegen.5
Die Forderung, Kinder und Jugendliche endlich
bewusst ins Zentrum des politischen und
gesellschaftlichen Denkens zu rücken, ist zuletzt auch
durch die Folgen des fortschreitenden
demografischen Wandels wieder lauter und noch dringlicher
1 CDU / CSU / SPD (2025), Zeile 31073109.
2 Deutsches Institut für Menschenrechte, MonitoringStelle UNKinderrechtskonvention (2020); Deutsches Institut für Menschenechte (2021).
3 Tagesschau (25.04.2024): Das lange Leiden von Kindern und Jugendlichen. https://www.tagesschau.de/investigativ/monitor/
coronagesundheitjugendlichekinderschulschliessungenpandemieauswirkungen100.html (abgerufen am 15.09.2025).
4 Forschung & Lehre (04.06.2024): Studie zeigt negative BildungsEffekte durch CoronaPolitik. https://www.forschungundlehre.de/
zeitfragen/bilanzdercoronapolitikfuerbildungsniveauverheerend6451 (abgerufen am 15.09.2025).
5 Ebd.
6 Vgl. die maßgeblich durch das Buch „Kinder. Minderheit ohne Schutz. Aufwachsen in der alternden Gesellschaft“ von ElMafaalani /
Kurtenbach / Strohmeier (2025) angestoßene Debatte.
7 ElMafaalani / Kurtenbach / Strohmeier (2025).
8 Eekelar / Tobin (2019).
9 Vgl. Kittel (2020); Aichele (2019).
geworden.6 Denn in der alternden Gesellschaft
stellen junge Menschen eine Minderheit dar, deren
Interessen zu wenig gehört und berücksichtigt
werden.7
Es gilt deshalb das, was schon lange geltendes
Recht ist, endlich auch gelebte Praxis werden zu
lassen. Denn die UNKRK, die 1992 in Deutschland
in Kraft getreten ist und seitdem im Rang eines
Bundesgesetzes verbindlich gilt, verpflichtet die
Vertragsstaaten dazu, bei allen Maßnahmen, die
Kinder betreffen, die „best interests of the child“ –
der Begriff ist in der deutschen Fassung der
UNKRK nur unvollständig mit „Wohl des Kindes“
übersetzt – vorrangig zu berücksichtigen (Artikel 3
Abs. 1 UNKRK). „Alle Maßnahmen“ im Sinne von
Artikel 3 UNKRK ist dabei weit zu verstehen.8
Schließlich hat fast jedes politische Handeln und
Unterlassen Auswirkungen auf Kinder und die
Frage, ob sie gut aufwachsen können und welche
Zukunftsperspektiven ihnen gegeben werden. Die
Bestimmung und Ermittlung dessen, was die „best
interests“ sind, ist wiederum nur dann sachgerecht
erfolgt, wenn die Vorgaben aus Artikel 12 UNKRK
Anwendung finden; wenn also Kinder gehört und
das Gehörte von den entscheidungstragenden
Erwachsenen auch angemessen berücksichtigt
worden ist. Man könnte diese besondere
Verbindung von Artikel 3 und Artikel 12 UNKRK in
Anlehnung an den Leitspruch der Behindertenbewegung
auch wie folgt zusammenfassen: „Nichts für oder
über Kinder, ohne Kinder“.9
Erfahren Kinder und Jugendliche, dass ihre Meinung
zählt und sie sich an der Gestaltung ihrer
Lebenswelten aktiv beteiligen können, so erleben sie sich
selbst als wirksam und lernen, was Demokratie und
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 25
die Gewährleistung von Menschenrechten
bedeutet. Eine solche Selbstwirksamkeitserfahrung stärkt
die Demokratie nachhaltig und kann deren
Ablehnung verhindern helfen.10
Mehr Partizipation junger Menschen zu
gewährleisten, ist nicht nur rechtlich dringend geboten. Die Zeit
dafür scheint auch günstig, zeigen doch mehrere
Befragungen, dass das politische Interesse junger
Menschen in den letzten Jahren kontinuierlich
gestiegen ist und dass sich junge Menschen
wünschen, dass ihre Interessen in der Politik mehr
Berücksichtigung finden. So bezeichneten sich
in der 19. ShellJugendstudie, in der 2024 circa
2.500 junge Menschen im Alter zwischen zwölf und
25 Jahren befragt wurden, 55 Prozent als politisch
interessiert.11 2002 lag dieser Wert dagegen noch
bei nur 34 Prozent.12 Auch in der repräsentativen
Jugendstudie der VodafoneStiftung bekundeten
bei einer Befragung vor der Bundestagswahl 2021
64 Prozent der 14 bis 24Jährigen ein Interesse an
politischen Themen.13
Gleichzeitig hat laut der VodafoneStudie ein
Großteil der jungen Menschen (67 Prozent) das Gefühl,
die Politik nicht beeinflussen zu können, und
73 Prozent von ihnen sind unzufrieden damit, wie
Politiker*innen ihre Interessen berücksichtigen.14
Der Wunsch, dass die eigenen Interessen stärker
berücksichtigt werden, wird seit Jahren von einer
konstant großen Mehrheit der jungen Menschen
geäußert.15 Zuletzt kritisierte auch der im Oktober
2024 veröffentlichte 17. Kinder und Jugendbericht
der Bundesregierung die immer noch bestehende
„NichtBeteiligung“ junger Menschen.16
10 Weisband (2024); Deutsches Jugendinstitut e. V. (o.J.): Partizipation fördern und Demokratie stärken. Die EUJugendstrategie unterstützt die
wirksame Beteiligung Jugendlicher durch Ansprache neuer Zielgruppen und Implementierung neuer Formate. https://www.dji.de/fileadmin/
user_upload/bibs/1048_14716_BLAG_Partizipation.pdf (abgerufen am 15.09.2025).
11 Die ShellJugendstudie zeigt seit 1953 in repräsentativer Form auf, wie die Generation der 12 bis 25Jährigen mit den politischen und
sozialen Bedingungen ihrer Zeit umgeht, für 2024 siehe Shell Deutschland GmbH (2024), S. 13.
12 Ebd.
13 Vodafone Stiftung (2022), S. 11.
14 Ebd., S 11, 15.
15 Dies zeigt sich in mehreren Studien der Vodafone Stiftung seit 2019: Vodafone Stiftung (05.10.2023): Studie der Vodafone Stiftung:
73 Prozent der jungen Menschen befürchten, keine bezahlbare Wohnung zu finden. https://www.vodafonestiftung.de/
jugendstudieinfratest2023/ (abgerufen am 15.09.2025).
16 Vgl. Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 184 f.
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024), S. 5.
18 Ebd.
Dabei hatte die Bundesregierung aus CDU/CSU
und SPD schon in der 19. Legislaturperiode das
bestehende Beteiligungsdefizit erkannt und mit
ihrer „Jugendstrategie“ 2019 erklärt, die
Lebensphase Jugend besser in den Blick nehmen zu
wollen. In der 20. Legislaturperiode hat die
AmpelRegierung die Jugendstrategie fortgeführt und mit
einem „Nationalen Aktionsplan Kinder und
Jugendbeteiligung“ (NAP) weiterentwickelt. Ziel des NAPs
war es, die Beteiligung aller in Deutschland
lebenden jungen Menschen, das heißt von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 27
Jahren, zu stärken.17 Mit dem vorzeitigen Ende der
AmpelKoalition endete der als Dialogprozess mit
zahlreichen Veranstaltungen und
Austauschformaten angelegte NAP früher als geplant. Im Februar
2025 legte das für den Aktionsplan federführende
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend dem Kabinett zwar die Ergebnisse und
Handlungsempfehlungen aus dem NAP für den
Verantwortungsbereich der Bundesregierung vor, und
im Mai 2025 folgte die abschließende und
umfassende Veröffentlichung aller Ergebnisse des
NAPProzesses.18 Allerdings hat das Kabinett auf der
Grundlage dieser Ergebnisse bislang keinen neuen
Aktionsplan mit entsprechenden Zielformulierungen
verabschiedet. Diese sollten konkret beschreiben,
wie die Kinder und Jugendbeteiligung in
Deutschland verbessert werden sollte.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Deutsche
Institut für Menschenrechte der Bundesregierung
und dem 21. Deutschen Bundestag, die
Bemühungen der letzten beiden Bundesregierungen
fortzusetzen und innerhalb ihres Verantwortungsbereichs
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 25 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN26
transparente und verlässlich verankerte Formate für
das Gehör und die Berücksichtigung der
Perspektiven von Kindern und Jugendlichen im Sinne der
Vorgaben aus Artikel 12 UNKRK weiter auszubauen
und neu zu schaffen. Denn solange Kinder und
Jugendliche (jedenfalls unter 16 Jahren)19 vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind, ist es umso wichtiger,
dass sie über andere Wege und Formate ihre
Meinung einbringen und an politischen Prozessen
aktiv teilhaben und diese mitgestalten können.
Auf Bundesebene kann die Partizipation junger
Menschen über unterschiedliche Maßnahmen
ausgebaut und gestärkt werden.20 Es können
Gremien wie etwa Kinder und Jugendparlamente
oder Jugendbeiräte geschaffen oder dauerhaft
verankert werden.21 So haben Länder wie
beispielsweise Österreich und Portugal bereits seit einiger Zeit
gesetzlich verankerte Jugendvertretungen/beiräte,
die politische Entscheidungsträger*innen auf
nationaler Ebene beraten.22 Eine weitere Möglichkeit ist
es, Selbstorganisationen junger Menschen als
Partizipationsform in der Breite zu stärken und
Selbstvertretungen wie etwa Jugendinitiativen,
Jugendgruppen oder Jugendverbände besser in politische
Entscheidungsprozesse einzubinden.
Anliegen des vorliegenden Kapitels ist es, diese
Stärkung von Selbstorganisationen junger
Menschen als Schlüssel auf dem Weg hin zu einer
wirksamen und demokratischen Partizipation möglichst
aller Kinder und Jugendlichen stärker in den Fokus
zu rücken und für diese Partizipationsform zu
werben. Denn während sich mit Blick auf die
Gremienschaffung in den letzten Jahren auch auf
Bundesebene bereits Fortschritte gezeigt haben, wie etwa
mit dem Jugendbeirat des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
und weiterer ähnlicher Beteiligungsformate23, sind
Selbstorganisationen junger Menschen als Ort der
19 Während das Wahlalter bei Kommunal und teilweise auch bei Landtagswahlen in einigen Bundesländern auf 16 Jahre abgesenkt wurde,
liegt die Grenze bei Bundestagswahlen nach wie vor bei 18 Jahren. Nur bei Europawahlen dürfen inzwischen bundesweit alle Jugendlichen ab
16 Jahren wählen gehen; näher hierzu Deutsches Institut für Menschenrechte (2023).
20 Siehe auch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024), S. 6.
21 Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 185; Ringler (2023), S. 95.
22 Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (2023).
23 Zu diesem und weiteren Jugendbeiräten siehe Koordinierungsstelle Jugendbeteiligung in Klimafragen (2025); Deutscher Bundestag,
Wissenschaftliche Dienste (2023).
Partizipation und Interessenvertretung häufig noch
nicht im Fokus.
Im Idealfall führt aber eine Mischung beider Ansätze,
das heißt sowohl die Schaffung und Einbeziehung
von Jugendgremien auf Bundesebene als auch die
Stärkung von Partizipationsstrukturen in der Breite,
zu einer möglichst inklusiven und demokratisch
legitimierten Beteiligung junger Menschen auf
Bundesebene. Denn zum einen bedarf es transparenter
und strukturell verankerter Beteiligungsformate auf
Bundesebene. Bei einer alleinigen Einsetzung von
Jugendgremien von oben stellt sich jedoch stets
die Frage, wie und durch wen diese besetzt werden.
Eine bundesweite Stärkung von
Selbstorganisationen junger Menschen kann dabei helfen, dieses
Legitimationsproblem zu überwinden. Denn sie
führt zunächst dazu, dass es in der Breite und
damit möglichst für alle Kinder und Jugendlichen
niedrigschwellige Partizipationsformate gibt. In
einem zweiten Schritt stellen starke
Selbstorganisationen und ihre Dachverbände dann
Ansprechpartner*innen für die Politik auf Bundesebene dar, die
in Beratungsprozessen angehört werden und auch
in den eingesetzten Gremien ihre Mitglieder und die
mit ihnen in den Selbstvertretungsstrukturen
demokratisch ausgehandelten Positionen vertreten
können. Eine solche Einbeziehung möglichst vieler
Selbstorganisationen bietet die Möglichkeit, dass
die vielfältigen Meinungen und Positionen junger
Menschen in den Beratungsprozessen und gremien
möglichst gut abgebildet werden. Durch die
alleinige Einsetzung eines einzelnen Jugendgremiums von
oben ist es hingegen kaum möglich, die Vielfalt der
in der jungen Generation existierenden Interessen
und Meinungen abzubilden. Somit stellt die
Stärkung von Selbstorganisationen junger Menschen
einen Schlüssel auf dem Weg hin zu einer
wirksamen, demokratischen und möglichst inklusiven
Partizipation junger Menschen auf Bundesebene dar.
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 27
Damit Selbstorganisationen junger Menschen
tatsächlich entstehen oder fortbestehen können und
junge Menschen durch die Mitwirkung in ihnen
die Chance haben, kollektiv ihre Meinung zum
Ausdruck zu bringen, Forderungen zu artikulieren und
Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen,
müssen aus menschen und kinderrechtlicher
Perspektive bestimmte Rahmenbedingungen
gegeben sein. Es ist – wie der UNAusschuss für die
Rechte des Kindes betont – Aufgabe der Politik,
ein „förderliches Umfeld“ (enabling environment)
zu gewährleisten. Ein Umfeld, in dem Kinder und
Jugendliche ihr Recht auf Gehör sowie ihre Rechte
auf Meinungs und Vereinigungsfreiheit leicht
zugänglich, sicher und effektiv ausüben können.24
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat für
das vorliegende Kapitel Interviews mit
Vertreter*innen von Selbstorganisationen geführt, um
herauszufinden, wie ein förderliches Umfeld aus ihrer
Sicht aussehen muss, damit sie erfolgreich arbeiten
können. Die Gesprächspartner wurden dazu in
leitfragengestützten Interviews befragt, mit welchen
Herausforderungen und Problemen sie in ihrer
alltäglichen Arbeit konfrontiert sind und was aus ihrer
Sicht notwendig ist, um wirksam arbeiten und die
eigenen Interessen gegenüber der Bundespolitik
vertreten zu können. Die in diesem Zuge
gewonnenen Erkenntnisse wurden vor dem Hintergrund
aktueller Studien, wissenschaftlicher Publikationen
und weiterer öffentlich verfügbarer Informationen
zur Beteiligung junger Menschen und der Lage
ihrer Selbstorganisationen ausgewertet. Insgesamt
ergänzt die Befragung von Selbstorganisationen
junger Menschen das Bild, das sich aus dem
17. Kinder und Jugendbericht, den Ergebnissen
des NAPs und zahlreichen weiteren Befragungen
zur Beteiligung junger Menschen ergibt. Während
letztere zumeist auf die Beteiligung einzelner Kinder
und Jugendlicher ausgerichtet sind und sich zudem
eher mit der Beteiligung im unmittelbaren
kommunalen Lebensumfeld beschäftigen, fügt die Befra
24 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 11, 23; UN, Committee on the Rights of the Child (06.12.20216), Ziff. 23, 24,
44, 45.
25 Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 4.
26 Siehe die Begriffsbestimmungen zu Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und jungen Menschen in § 7 SGB VIII: Meysen (2022).
27 Ebd., Rn. 2.
gung des Instituts die Sichtweise von Gruppen
junger Menschen hinzu, die ihre Interessen gemeinsam
auf Bundesebene vertreten möchten.
Im Folgenden werden zunächst die
menschenrechtlichen Grundlagen des Rechts junger Menschen auf
Partizipation inklusive ihres Rechts, sich in
Selbstorganisationen zusammenzuschließen und durch
die Mitwirkung in ihnen an gesellschaftlichen und
politischen Meinungsbildungsprozessen
teilzuhaben, erläutert (1.2), bevor der Begriff der
Selbstorganisation genauer definiert (1.3.1) und die
Ergebnisse der durch das Institut durchgeführten
Interviews dargestellt und wissenschaftlich
eingeordnet werden (1.3.3 – 1.3.7). Auf Basis dieser
Ergebnisse werden abschließend
Handlungsempfehlungen formuliert, wie Selbstorganisationen
junger Menschen gestärkt und die politische
Partizipation junger Menschen auf Bundesebene dadurch
nachhaltig verbessert werden können (1.4).
Begriffsbestimmung: Junge Menschen
Wenn in diesem Kapitel von jungen Menschen
die Rede ist, sind alle Menschen unter 27 Jahren
gemeint. Das heißt, der Begriff umfasst Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene. In
Deutschland sind dies Stand 2024 rund 22 Millionen
Menschen.25
Während die UNKRK Kinder (children) als
Personen unter 18 Jahren definiert, nimmt das SGB
VIII, in dem das deutsche Kinder und
Jugendhilferecht geregelt ist, alle Menschen bis 27 in den
Blick.26 Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass
die „Jugendphase“ insbesondere aus
entwicklungspsychologischer und soziologischer Sicht
nicht mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres
endet und deshalb auch aus rechtlicher Sicht
der Eintritt der Volljährigkeit nicht das Ende aller
Hilfen und Ansprüche aus dem Jugendhilferecht
zur Folge haben soll.27 Auch die Jugendstrategie
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 27 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN28
der Bundesregierung und der NAP für
Kinderund Jugendbeteiligung haben den
Adressat*innenkreis des SGB VIII übernommen, indem sie
sich zum Ziel gesetzt haben, die Beteiligung
junger Menschen bis 27 Jahre zu stärken.28
Diese Herangehensweise steht auch im Einklang
mit aktuellen internationalen Entwicklungen:
Das Generalsekretariat der Vereinten Nationen
bezeichnet „junge Menschen“ als Personen im
Alter von 15 bis 24 Jahren, wobei es anerkennt,
dass es keine universell gültige internationale
Definition des Begriffs gibt.29 Auch die EU
Jugendstrategie, die den Rahmen für die
jugendpolitische Zusammenarbeit in der EU von 2019 bis
2027 darstellt, bezieht junge Menschen bis
27 Jahre ein.30
Den deutschen Gesetzen und internationalen
Strategien folgend, nimmt auch dieser Beitrag
junge Menschen bis 27 Jahre und nicht nur
Minderjährige in den Blick.
1.2 Das Recht auf Partizipation
1.2.1 Partizipation – Definition und
allgemeine Grundlagen
Partizipation31 bedeutet teilzuhaben, dabei zu sein,
dazuzugehören und bei allen Prozessen und
Entscheidungen, die das eigene Leben und die
Gemeinschaft, in der man lebt, betreffen, mitzubestimmen
und aktiv mitzugestalten.32 Partizipation ist
untrennbar mit Selbstbestimmung und damit mit dem Kern
der Menschenwürde verbunden.33 Denn nur wenn
eine Person in ihrem eigenen Leben, in der Gemein
28 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025), S. 7.
29 Vereinte Nationen (2023), S. 23, Endnote 10.
30 Europäische Union (o. J.): EUJugendstrategie. https://youth.europa.eu/strategy_de (abgerufen am 15.09.2025).
31 Die Begriffe Partizipation und Beteiligung werden oft synonym verwendet. Während der NAP von „Kinder und Jugendbeteiligung“ spricht,
wurde hier bewusst der Begriff der Partizipation gewählt. Denn während „Beteiligung“ insinuiert, dass es eine*n Akteur*in geben muss, der
Kinder und Jugendliche die Beteiligung erst ermöglicht, was zum Beispiel der Fall ist, wenn erst ein Jugendparlament geschaffen werden
muss, passt der Begriff der Partizipation besser zur Mitbestimmung durch das Engagement in Selbstorganisationen, die von den Kindern und
Jugendlichen aktiv selbst ausgeht. Vgl. zur Wahl des Begriffs der Partizipation mit Blick auf die UNBRK auch Hirschberg (2010), S. 2.
32 Rudolf (2017), S. 13; Hart (1992), S. 5; Richter / Lehmann / Sturzenhecker (2017), S. 43; Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12,
Rn. 12.31.
33 Rudolf (2017), S. 14; Grobbelaardu Plessis / Njau (2018), S. 849.
34 Rudolf (2017), S. 13; Funke (2025), S. 63; Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 12.31; Deutscher Bundestag (18.09.2024),
S. 66; Grobbelaardu Plessis / Njau (2018), S. 849; Hieb u. a. (2025), S. 11.
schaft, in der sie lebt, und auf allen Ebenen der
Gesellschaft eine aktive Rolle einnehmen und die
eigene Lebenswelt aktiv mitgestalten darf, fühlt
sie sich zugehörig und erlebt das eigene Leben als
selbstbestimmt und damit als sinnvoll und
bedeutsam.34 Dies gilt für Kinder ebenso wie für Erwachsene.
Das Recht auf Partizipation ergibt sich nicht aus
einem einzigen Artikel eines
Menschenrechtsvertrags. Zum Beispiel schützt Artikel 25 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte (UNZivilpakt) das Recht von Staatsbürger*innen,
die öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder
durch freigewählte Vertreter*innen mitzugestalten.
Artikel 7 b) des Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
Artikel 5 c) der UNAntirassismusKonvention
(ICERD) und Artikel 29 UN
Behindertenrechtskonvention (UNBRK) garantieren dieses Recht für
Frauen beziehungsweise für Betroffene
rassistischer Diskriminierung sowie für Menschen mit
Behinderungen. Artikel 31 der UNKRK wiederum
normiert das Recht von Kindern, sich am kulturellen
und künstlerischen Leben beteiligen zu dürfen.
Entsprechend garantieren Artikel 13 c) CEDAW,
Artikel 5 (vi) ICERD und Artikel 30 UNBRK Frauen,
Rassismusbetroffenen und Menschen mit
Behinderungen dieses Recht. Bei allen diesen Normen
handelt es sich jeweils nur um Partizipationsrechte,
die bestimmte Aspekte des politischen und
gesellschaftlichen Lebens betreffen. Partizipation als
Konzept ist aber weiter gefasst und meint die
Teilhabe an allen Aspekten des eigenen und des
gemeinschaftlichen Lebens. Darum ist Partizipation
als Sammelbegriff für ein ganzes Bündel an
einzelnen politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 29
sozialen Rechten zu verstehen.35 Partizipation ist
gleichzeitig ein Prinzip für die Umsetzung aller
Menschenrechte. Die Beteiligung der Menschen an den
sie betreffenden Entscheidungen stärkt die
Legitimität und Akzeptanz dieser Entscheidungen.
1.2.2 Selbstorganisation als eine Form der
Partizipation
Mit Blick auf Selbstorganisation als einer Form der
Partizipation, um die es in diesem Kapitel
maßgeblich gehen soll, sind vor allem die Rechte auf
Meinungs, Versammlungs und Vereinigungsfreiheit
relevant. Denn Selbstorganisation heißt, sich
gemeinsam mit anderen in losen oder rechtlich
verfestigten Strukturen zusammenzuschließen, um
die eigenen Meinungen und Interessen gemeinsam
nach außen zu vertreten und so gesellschaftliche
Prozesse mitgestalten zu können. Das Recht auf
freie Meinungsäußerung, das sowohl Individuen als
auch (organisierten) Personenmehrheiten zusteht,
wird sowohl durch Artikel 19 des Zivilpakts als auch
durch Artikel 10 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.36 Das Recht,
sich mit anderen zu versammeln und
zusammenzuschließen wird durch Artikel 21 und 22 des
UNZivilpakts sowie durch Artikel 11 der EMRK
geschützt. In Deutschland gelten diese
internationalen Verträge gemäß Artikel 59 Abs. 2 S. 1 GG im
Rang eines einfachen Bundesgesetzes, wobei sie
nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch bei der Auslegung der Grundrechte
im Grundgesetz zu berücksichtigen sind.37 Darüber
hinaus ist das Recht, sich in Selbstorganisationen
zusammenzuschließen und auf diese Art und Weise
durch gemeinschaftliche Äußerungen an
gesellschaftlichen und politischen Prozessen zu
partizipieren, auch durch die Artikel 9 und 5 des Grund
35 Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 12.31.
36 In Deutschland ist die EMRK seit 1953 und der Zivilpakt seit 1976 in Kraft.
37 Bundesverfassungsgericht (2004): Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04; Bundesverfassungsgericht (2011): Urteil vom
04. 05.2011, Az. 2 BvR 2365/09, Rn. 89; Bundesverfassungsgericht (2011a): Beschluss vom 23.03.2011, Az. 2 BvR 882/09, Rn 57;
Bundesverfassungsgericht (2016): Beschluss vom 20.04.2016, Az. 2 BvR 1488/14, Rn. 19 m.w.N.
38 Neben Art. 5 und 9 sind zudem Art. 2 Abs. 1, und Art. 8 GG zu nennen.
39 Auch wenn es sich beim Recht auf Versammlungs und Vereinigungsfreiheit nach Art. 8 und 9 GG um „Deutschengrundrechte“ handelt,
genießen auch ausländische Mitbürger*innen über Art. 2 Abs. 1 GG das Recht auf Versammlungs und Vereinigungsfreiheit. Siehe: Jarass
(2024), Rn. 7.
40 Liebel (2023), S. 188; Gerbig (2021), S. 71; Lundy / Templeton (2018), S. 9.
41 Siehe etwa die Gründung des BMZJugendbeirats sowie der Koordinierungsstelle Jugendbeteiligung in Klimafragen.
gesetzes geschützt.38 Auch wenn die Kinderrechte
noch nicht explizit ins Grundgesetz aufgenommen
wurden, sind Kinder und Jugendliche vom
Schutzbereich der genannten Grundrechte umfasst.39
1.2.3 Kinder und Jugendliche als
Träger*innen des Rechts auf Partizipation
Während das Recht, sich mit anderen
zusammenzuschließen, um durch eine kollektive
Meinungsäußerung und Interessenvertretung Einfluss auf
Gesellschaft und Politik auszuüben, für Erwachsene
in Deutschland meist selbstverständlich anerkannt
wird, werden Kinder und Jugendliche nach wie vor
häufig nicht als Träger*innen eigener politischer
Rechte wahrgenommen und erst recht nicht als
politische Akteur*innen ernst genommen.40 In den
letzten Jahren hat die Bundesregierung den
politischen Willen zur Ausweitung der Kinder und
Jugendbeteiligung auf Bundesebene zwar mit dem
NAP „Kinder und Jugendbeteiligung“ ausdrücklich
unterstrichen und einzelne Bundesministerien
haben Jugendbeiräte oder andere
Beteiligungsformate für junge Menschen installiert.41 Auch auf
Landesebene, etwa in MecklenburgVorpommern,
dem Saarland und Brandenburg, wurden neue
Kinder und Jugendbeteiligungsgesetze erlassen.
Dennoch fehlt es bis auf wenige Ausnahmen –
insbesondere auf Bundesebene – nach wie vor an
einer strukturellen und gesetzlichen Verankerung
der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an
politischen Entscheidungsprozessen.
Mit Blick auf die UNKinderrechtskonvention und
die darin enthaltene Verpflichtung Deutschlands
hinsichtlich der Partizipation von Kindern und
Jugendlichen ist es an dieser Stelle wichtig,
hervorzuheben, dass Deutschland als Vertragsstaat der
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 29 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN30
UNKRK schlicht dazu verpflichtet ist, ihre aktive
Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen
beziehungsweise diese zu fördern. Dass die politische
Partizipation von Kindern und Jugendlichen
außerdem sinnvoll ist, damit sie als künftige
Wahlberechtigte demokratische Prozesse erlernen, ist lediglich
eine zusätzliche positive Wirkung der Umsetzung
dieser Rechte. Denn eine funktionierende
Zivilgesellschaft als ein Grundpfeiler der Demokratie
braucht die Partizipation Aller, und Partizipation ist
ein Menschenrecht, das nicht erst mit Eintritt der
Volljährigkeit oder Erlangung des Wahlalters
beginnt.
1.2.4 Die Partizipationsrechte in der
UN-Kinderrechtskonvention
Die UNKRK normiert mehrere Partizipationsrechte
und damit die Pflicht der Vertragsstaaten, sie auch
für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten. Bei
der Ausarbeitung der UNKRK in den 1980erJahren
ging es dabei nicht darum, von den bereits zuvor
bestehenden und auch für Kinder geltenden
Menschenrechtsverträgen abweichende Regeln
aufzustellen. Vielmehr ging es ihnen darum, die
spezifischen Bedarfe von Kindern mit Blick auf
Partizipation anzuerkennen und ihnen auch in rechtlicher
Hinsicht gerecht zu werden.42 Das heißt, es sollten
für Kinder keine Standards generiert werden, die
hinter den bereits etablierten menschenrechtlichen
Standards zurückbleiben oder darüber
hinausgehen. Vielmehr erkannte die Staatengemeinschaft
an, dass Kinder besonderer Fürsorge und
Unterstützung bedürfen, um in den vollen Genuss ihres
Rechts auf Partizipation zu kommen.
Dass mit der UNKRK auch im Vergleich zu früheren
kinderrechtlichen Regelwerken ein
Richtungswandel dahingehend erfolgte, dass Kinder nicht mehr
nur als Schutzobjekte, sondern auch und gerade als
Rechtssubjekte mit eigenen Ansprüchen gegenüber
42 Dies zeigt unter anderem Art. 41 UNKRK, in dem das Günstigkeitsprinzip normiert ist. Danach soll bei mehreren anwendbaren Normen
immer diejenige angewendet werden, die dem Kind einen besseren Rechtsstatus gewährt. Das heißt, der Kinderrechtskonvention kommt nur
dann eine Vorrangfunktion zu, wenn sie im Vergleich zu einer anderen anwendbaren nationalen oder internationalen Norm den besseren
Rechtsschutz gewährt.
43 Schmahl (2017), Einleitung, Rn. 2.
44 Breen (2019), S. 539.
45 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 27; Lundy (2007), S. 931.
46 Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 12.14.–12.15.
dem Staat anerkannt wurden, zeigt sich auch in der
Ausdifferenzierung der zahlreichen in der
Konvention enthaltenen Partizipationsrechte.43 Neben dem
Recht auf Meinungs und Informationsfreiheit
(Art. 13 UNKRK) und dem Recht auf Zugang zu den
Medien (Art. 17 UNKRK) sind – insbesondere wenn
es um Partizipation in Form der Mitwirkung in
Selbstorganisationen geht – vor allem Art. 12 und
Art. 15 UNKRK zu beachten:
− Artikel 12 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention:
„Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das
fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,
das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äußern,
und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter
und seiner Reife.“
− Artikel 15 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention:
„Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des
Kindes an, sich frei mit anderen
zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.“
Gemeinsam bilden diese zentralen
Partizipationsrechte den Rahmen für das Engagement von
Kindern und Jugendlichen auf individueller,
gemeinschaftlicher, nationaler und internationaler Ebene.44
Der in Art. 12 Abs. 1 UNKRK enthaltene Passus „in
allen das Kind berührenden Angelegenheiten“ ist
weit auszulegen.45 Auch die politische Partizipation
und Mitbestimmung ist von Art. 12 Abs. 1 UNKRK
umfasst, weil viele politische
Entscheidungsprozesse Kinder in ihrer unmittelbaren Lebenswirklichkeit
berühren.46 Da Kindern und Jugendlichen das
Wahlrecht als wohl stärkste Form der politischen
Mitbestimmung trotz wiederkehrender Debatten über
eine Absenkung des Wahlalters und einer Reform
bestehender Wahlrechtseinschränkungen jedenfalls
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 31
auf Bundesebene nach wie vor verwehrt bleibt,47
ist es umso wichtiger, dass sich Kinder und
Jugendliche an anderen Stellen und in anderen Formaten
einbringen können, um ihre Meinung und
Perspektiven zu den sie betreffenden Entscheidungen in der
Politik zum Ausdruck bringen zu können.48
Solche Formate zur politischen Partizipation
können unterschiedlich gestaltet sein. Sie können von
Erwachsenen eingerichtet werden, aber
Partizipation kann auch in Form einer Mitwirkung in
Selbstvertretungen durch Jugendorganisationen erfolgen.
Der UNAusschuss für die Rechte des Kindes hat
ausdrücklich anerkannt, dass Artikel 12 UNKRK
auch ein kollektives Recht ist, dass also nicht nur
die individuelle, sondern auch die
gemeinschaftliche Meinungsbildung und äußerung geschützt
sind.49 Weiterhin hat der UNAusschuss den
Vertragsstaaten empfohlen, Kinder und Jugendliche bei
der Gründung eigener Organisationen zu
unterstützen, die er als „child led organisations“, also von
Kindern geleitete Organisationen bezeichnet.50
Besonders für Jugendliche ist es wichtig, sich mit
Gleichaltrigen vernetzen und sich gemeinsam mit
ihnen an politischen Prozessen beteiligen zu
können. Dieses Recht, sich frei mit anderen
zusammenzuschließen, folgt auch aus der in Artikel 15
UNKRK normierten Vereinigungsfreiheit. Dabei geht
die UNKRK von einem weiten Vereinigungsbegriff
aus und schützt auch faktische, eher lose und
„informelle“ Vereinigungen.51
47 Während das Wahlalter bei Kommunal und teilweise auch bei Landtagswahlen in einigen Bundesländern auf 16 Jahre abgesenkt wurde, liegt
die Grenze bei Bundestagswahlen nach wie vor bei 18 Jahren. Nur bei Europawahlen dürfen inzwischen bundesweit alle Jugendlichen ab
16 Jahren wählen gehen. Für eine Übersicht zum Wahlalter in den einzelnen Bundesländern siehe Deutsches Institut für Menschenrechte
(2023), S. 109.
48 Ebd., S. 101–115; Deutsches Institut für Menschenrechte (29.05.2024): Pressemitteilung: Weltkindertag: Absenkung des Mindestwahlalters
auf 16 Jahre für die Bundestagswahl 2025 kinderrechtlich geboten. https://www.institutfuermenschenrechte.de/aktuelles/detail/
absenkungdesmindestwahlaltersauf16jahrefuerdiebundestagswahl2025kinderrechtlichgeboten (abgerufen am 15.09.2025);
Bundesjugendkuratorium (2025) , S. 4.
49 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 9–14; Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 12.16.
50 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 128; UN, Committee on the Rights of the Child (06.12.216), Ziff. 24.
51 Schmahl (2017), Art. 15, Nr. 3; Gerbig (2021), S. 75.
52 Siehe Definition unten, 1.3.1.
53 Liebel (2023), S. 188–189; Ahlrichs / Hoffmann (2022), S. 42–43.
54 Bartsch / Aalders (2023), S. 12; Tank / El / Lehmann (2023).
55 Liebel (2015), S. 280; Ahlrichs / Hoffmann (2022), S. 40–48.
56 Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (2023), S. 10.
57 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 135 f.; Vandenhole / Türkelli / Lembrechts (2024), Art. 12, Rn. 15.14–15.17;
Daly (2013), S. 24, 25, 28, 29.
Das Engagement in Selbstorganisationen52 kann
ein wichtiges Instrument sein, um sich effektiv in
öffentliche Angelegenheiten einzubringen, sich zu
vernetzen und so auch gegenseitig zu stärken.53
Selbstorganisationen sind wichtige
zivilgesellschaftliche Akteur*innen, da sie insbesondere
Interessenvertretungen für von Diskriminierung betroffenen
Menschen darstellen, wichtige Impulse für
gesellschaftliche Veränderungen setzen und zur Stärkung
der Demokratie beitragen.54 Selbstorganisierte
Strukturen bieten daher auch Kindern und
Jugendlichen Räume, in denen sie Eigenständigkeit erleben,
eigene Entscheidungsbefugnisse besitzen und sich
gemeinsam für ihre Rechte einsetzen können.55 Das
Recht auf Selbstvertretung spielt daher – neben
dem Wahlrecht und anderen Beteiligungsformaten
– eine zentrale Rolle für die politische
Mitbestimmung.56
Bei der Umsetzung von Artikel 12 und 15 UNKRK
trifft den Staat nicht nur die negative Verpflichtung,
die Gründung von Selbstorganisationen junger
Menschen und deren Arbeit nicht zu stören oder zu
unterbinden. Ihm obliegen vielmehr auch
Gewährleistungspflichten.57 Das heißt, er muss aktiv tätig
werden, um die nötigen Rahmenbedingungen zu
schaffen, damit alle Kinder und Jugendliche ihr
Recht auf Partizipation und Selbstorganisation
wirksam genießen können. Die Konvention erkennt in
dieser Hinsicht an, dass Kinder und Jugendliche an
bestimmten Stellen Unterstützung brauchen, um
sich mit anderen zusammenschließen und kollektiv
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 31 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN32
ihre Meinung äußern zu können, und weist dem
Staat deshalb eine aktive Rolle zu.
1.2.5 Gewährleistung eines förderlichen
Umfelds für Partizipation
Zusammengefasst: Der Staat muss ein förderliches
Umfeld für die Partizipation von Kindern und
Jugendlichen schaffen. Dieses förderliche Umfeld
umfasst drei Aspekte: (Frei)Räume, Unterstützung
sowie Gehör und Berücksichtigung. Sie werden im
Folgenden erläutert.
Ein förderliches Umfeld setzt erstens voraus, dass
Kinder und Jugendliche Räume haben, die sie
erreichen sowie als ihre Räume anerkennen können und
in denen sie sich sicher genug fühlen, ihre eigenen
Ansichten frei zu äußern.58 Der Staat muss hierfür
geeignete rechtliche und institutionelle
Rahmenbedingungen schaffen. Weiterhin kann er zu einer
offenen, toleranten politischen Kultur beitragen, die
junge Menschen zu Engagement und Partizipation
ermutigt und ihnen relevante Informationen
zugänglich macht.59 Das heißt, junge Menschen, die sich
politisch äußern, sollten ernst genommen und
weder belächelt noch eingeschüchtert werden.
Denn freie Äußerung bedeutet, dass die Meinungen
freiwillig und ohne Druck geäußert werden können.
Es muss außerdem auch immer das Recht geben,
sich nicht zu äußern. Damit es auch einen Raum für
die kollektive Meinungsäußerung von
selbstorganisierten Gruppen gibt, müssen diese Gruppen die
Möglichkeit haben, sich niedrigschwellig und
barrierefrei zu gründen, und sie müssen Orte haben, an
denen sie sich physisch und digital treffen können.
Zweitens setzt ein förderliches Umfeld voraus,
dass vor allem auch jüngere Kinder die nötige
Unterstützung erhalten, sich eine Meinung zu bilden
und diese zu äußern. Denn jedes Kind60 hat unab
58 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 23; Lundy (2007), S. 933–935.
59 Gerbig (2021), S. 71; Deutsches Institut für Menschenrechte (2016), S. 15. Zu den Auswirkungen, die ein Mangel an offener Kultur mit sich
bringt, siehe auch Kapitel 2 zu Gefährdungen des Rechtsstaats und einer Zivilgesellschaft, die unter Druck steht.
60 Artikel 1 UNKRK definiert Kind als jeden Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
61 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 21.
62 Cremer / Bär (2016); Funke (2025).
63 Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 365; UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 21.
64 Lundy (2007), S. 935; UN, Committee on the Rights of the Child (11.10.2023), S. 2.
65 Vgl. Lundy (2007), S. 935–936.
hängig von seinem Alter das Recht, sich eine eigene
Meinung zu bilden.61 Die UNKRK will der Annahme
entgegenwirken, dass Kinder die Folgen ihrer
Entscheidung nicht überschauen könnten, weswegen
ihnen oft pauschal die Fähigkeit abgesprochen wird,
ihre Rechte selbst wahrzunehmen.62 Die Beteiligung
richtet sich demnach nicht nach dem Wissen oder
der Erfahrung, sondern danach, inwiefern Kinder
und Jugendliche von einer bestimmten
Angelegenheit betroffen sind. Daraus folgt, dass Kinder und
Jugendliche auch dann einbezogen werden müssen,
wenn sie die Entscheidung und deren Folgen nicht
vollständig überblicken können.63 Auch schon sehr
junge Kinder sind in der Lage, sich eine Meinung zu
bilden, auch wenn sie diese nicht unbedingt verbal
ausdrücken können. Es braucht daher qualifizierte
Erwachsene, die Kindern und Jugendlichen – im
Rahmen ihrer sich entwickelnden Fähigkeiten
(evolving capacities, Artikel 5 UNKRK) – fehlende
Informationen zur Verfügung stellen, diese verständlich
machen und so bei der Meinungsbildung und
äußerung begleiten und unterstützen.64 Mit Blick
auf Selbstorganisationen junger Menschen braucht
es idealerweise die Möglichkeit, Unterstützung von
hauptamtlichen Kräften zu erhalten, die den
organisatorischen Rahmen mitschaffen und insbesondere
jüngeren Kindern dabei helfen können, sich eine
Meinung zu bilden, und die für sie, wenn nötig, als
Sprachrohr nach außen fungieren können.65
Drittens setzt ein förderliches Umfeld für die
Partizipation von Kindern und Jugendlichen – und
insbesondere für die politische Partizipation durch die
Arbeit in Selbstorganisationen – voraus, dass es
Strukturen gibt, die sicherstellen, dass die am
Entscheidungsprozess zuständigen Beteiligten die
Meinung von Kindern und Jugendlichen nicht nur
anhören, sondern auch deren Alter und Reife
entsprechend angemessen berücksichtigen (Art. 12 Abs. 1
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 33
UNKRK).66 Die Konvention erkennt an dieser Stelle
an, dass Kinder und Jugendliche im Gegensatz zu
Erwachsenen kein Wahlrecht haben und dass
deshalb die Gefahr besteht, dass ohne eine klare
Berücksichtigungspflicht ihre Meinung überhört
wird. In Bezug auf Gruppen empfiehlt der
Ausschuss den Vertragsstaaten nachdrücklich, alle
„Anstrengungen zu unternehmen, um Kinder, die
66 Ebd., S. 936.
67 UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 10.
sich gemeinsam äußern, anzuhören und ihre
Meinung in Erfahrung zu bringen“.67 Berücksichtigen
setzt darüber hinaus auch voraus, dass Kinder und
Jugendliche tatsächlich Einfluss haben und es sich
nicht nur um eine Scheinbeteiligung handelt. Darum
beinhaltet ein ernsthafter Beteiligungsprozess, dass
Vorkehrungen getroffen werden, die garantieren,
dass Kinder und Jugendliche darüber informiert
Abbildung 1: Selbstorganisationen junger Menschen – Voraussetzungen für ein
förderliches Umfeld
(Frei-)Räume Unterstützung
Gehör und
Berücksichtigung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 33 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN34
werden, wie ihre Meinung berücksichtigt wurde.68
Kinder und Jugendliche sind in der Lage zu
verstehen, dass ihre Meinungen und Wünsche nicht
immer zu einhundert Prozent umgesetzt werden
können, sofern ihnen die Gründe dafür erläutert
werden. Der Kinderrechtsausschuss hat den
Vertragsstaaten außerdem auch aufgegeben, von
Kindern selbst geleitete Organisationen bei der
Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung
von sie betreffenden Gesetzen und anderen Plänen
oder Programmen mit einzubeziehen.69
Im weiteren Verlauf dieses Kapitels wird deutlich
werden, was Selbstorganisationen junger
Menschen in Deutschland auf die Frage antworten,
welchen Herausforderungen sie in ihrer Arbeit aktuell
begegnen, was sie von der Politik mit Blick auf ein
förderliches Umfeld erwarten und welche
Gelingensvoraussetzungen sie für die Ausübung ihres
Rechts auf Partizipation in Form des Mitwirkens
in Selbstorganisationen sehen.
Umsetzungsbeispiele für Beteiligungsrechte
im deutschen Recht
Neben den menschen und grundrechtlichen
Garantien des Rechts auf Partizipation gibt es im
deutschen Recht bereits einige Normen, die das
Recht junger Menschen, an politischen
Prozessen beteiligt zu werden und diese
mitzugestalten, konkreter ausgestalten.
Für die Bundesebene ist hier zum Beispiel § 8
Abs. 1 SGB VIII zu nennen, wonach Kinder und
Jugendliche an allen sie betreffenden
Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen
sind. Der durch das Kinder und
Jugendstärkungsgesetz70 2021 neu ins SGB VIII eingefügte
68 Lundy (2007), S. 938; UN, Committee on the Rights of the Child (01.07.2009), Ziff. 25.
69 UN, Committee on the Rights of the Child (02.03.2021), Ziff. 34.
70 Kinder und Jugendstärkungsgesetz, BGBl. Nr. 29 vom 9. Juni 2021, S. 1444 ff.
71 § 6, Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder und Jugendschutzes – Kinder und Jugendförderungsgesetz.
72 Kinder und Jugendbeteiligungsgesetz MecklenburgVorpommern (KiJuBG MV).
73 Saarländisches JungeMenschenBeteiligungsgesetz (SJMBG).
74 Brandenburgisches Kinder und Jugendgesetz (BbgKJG).
75 § 5 SJMBG, § 4 KiJuBG MV.
76 Ebd.
§ 4a sieht darüber hinaus die Unterstützung,
Begleitung und Förderung von
selbstorganisierten Zusammenschlüssen insbesondere von
Leistungsempfänger*innen nach dem SGB VIII vor.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind Kinder und
Jugendliche ausdrücklich Teil der Öffentlichkeit,
die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB in baulichen
Planungsvorhaben möglichst frühzeitig zu
beteiligen ist. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB sind die
Bedürfnisse junger Menschen bei der
Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Eine
strukturelle, themen und ressortübergreifende
und gesetzlich verankerte Beteiligung junger
Menschen an Gesetzgebungsverfahren und
weiteren politischen Entscheidungsprozessen
auf Bundesebene gibt es aber bislang nicht.
Dies sieht auf Landesebene teilweise schon
besser aus. So ist eine Beteiligung von Kindern
und Jugendlichen in Planungen des Landes, die
ihre Belange berühren, in NordrheinWestfalen
(NRW) schon seit 2004 gesetzlich verankert.71
Als neue Entwicklungen sind die Kinder und
Jugendbeteiligungsgesetze aus
MecklenburgVorpommern72, dem Saarland73 und
Brandenburg74 positiv hervorzuheben, die alle 2024 in
Kraft getreten sind. Ähnlich wie in NRW ist
nun auch im Saarland und in
MecklenburgVorpommern gesetzlich verankert, dass junge
Menschen bei allen Vorhaben des Landes, die
ihre Belange betreffen, zu beteiligen sind.75 In
beiden Landesgesetzen ist dabei auch eine
Beteiligung von Selbstorganisationen junger
Menschen vorgesehen.76 Auch das neue
brandenburgische Kinder und Jugendgesetz sieht
zumindest eine Beteiligung des
Landesjugendrings in Gesetzgebungsverfahren, die die
Jugendarbeit betreffen, vor und stärkt ansonsten vor
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 35
allem die Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen bei Maßnahmen und Entscheidungen im
Bereich der Jugendhilfe, die zuvor beispielsweise
auch schon in Berlin durch das
Jugendfördergesetz gestärkt worden ist.77 Schließlich haben
inzwischen schon die meisten Bundesländer in
ihren Gemeindeordnungen oder
Kommunalverfassungen gesetzliche Regelungen getroffen,
die die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
auf kommunaler Ebene vorsehen.
Trotz dieser teilweise bereits vorhandenen
rechtlichen Grundlagen für eine Beteiligung von Kindern
und Jugendlichen, insbesondere im kommunalen
Bereich, bestehen in der Praxis noch erhebliche
Umsetzungsdefizite und vor allem auf
Bundesebene fehlt es insgesamt noch an einer strukturellen
Verankerung der Beteiligung von Kindern und
Jugend lichen in allen sie berührenden politischen
Entscheidungsprozessen.
1.3 Selbstorganisationen junger
Menschen – Bestandsaufnahme und
Herausforderungen
1.3.1 Der Begriff Selbstorganisation
Wenn im vorliegenden Text der Begriff der
Selbstorganisation verwendet wird, dann sind damit
Zusammenschlüsse junger Menschen gemeint, in
denen diese selbst – und nicht die Erwachsenen78 –
die hauptsächlich handelnden Akteure sind.
Hinsichtlich der Begrifflichkeit „Zusammenschluss“
orientiert sich der vorliegende Text an den
Einordnungen, wie sie in Verbindung mit § 4a SGB VIII
verwendet werden. Demnach erfordert ein
Zusammenschluss zwar eine gewisse Beständigkeit, sodass
spontane und von vornherein nur einmalige
Aktionen wie etwa Flashmobs nicht darunterfallen.
Beständigkeit heißt andererseits aber nicht, dass
der Zusammenschluss auf Dauer angelegt sein
muss.79 So können zum Beispiel auch projektartige
77 §§ 88 Abs. 3, 11 BbgKJG; Neuer § 5 im Berliner Jugendhilfe, Familien und Jugendfördergesetz (AG KJHG).
78 Gemeint sind hier Erwachsene ab 27 Jahren, die nach der obigen Definition nicht mehr unter die Bezeichnung „junge Menschen“ fallen“.
79 Vgl. Weitzmann (2022), Rn. 3. Die Auslegung von § 4a SGB VIII wird hier unterstützend herangezogen. Die in diesem Beitrag untersuchten
Selbstorganisationen sind nicht auf solche im Sinne von § 4a SGB VIII beschränkt.
80 Siehe auch IU Internationale Hochschule GmbH (14.11.2024).
Initiativen, die sich nach Erreichung ihres Zwecks
wieder auflösen, für die Zeit ihres Bestehens als
Zusammenschluss angesehen werden.
Damit ist der hier verwendete Begriff der
Selbstorganisation weiter als der des Jugendverbands im
Sinne von § 12 Abs. 2 SGB VIII zu verstehen, der
eine auf Dauer angelegte Arbeit voraussetzt. Den
geringen Anforderungen an die Beständigkeit des
Zusammenschlusses entsprechend kann demnach
auch der Organisationsgrad der
Selbstorganisationen von einem informellen, losen
Zusammenschluss, der nicht rechtlich formalisiert ist, bis hin
zu einem formellen Zusammenschluss mit eigener
Rechtsform – typischerweise der des Vereins –
reichen.80
Es ist üblich, dass sich einzelne
Selbstorganisationen zur gegenseitigen Stärkung und gemeinsamen
Interessenverfolgung mit anderen
Selbstorganisationen in einem Dachverband zusammenschließen.
Dies ist beispielsweise bei den
Jugendorganisationen in Form der Jugendringe auf Landesebene und
dem Deutschen Bundesjugendring auf
Bundesebene der Fall. Diesen obliegt dann die Aufgabe, die
gemeinsamen Interessen aller Einzelorganisationen
gebündelt nach außen hin – also gegenüber dem
Land oder dem Bund – zu vertreten.
Das entscheidende Kriterium, welches
Selbstorganisationen insbesondere von anderen
zivilgesellschaftlichen Akteur*innen unterscheidet, die
Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche
machen, ist, dass junge Menschen in
Selbstorganisationen selbst die handelnden Akteur*innen sind.
Das heißt sie entscheiden selbst über die Ziele und
Aktionsformen ihres Zusammenschlusses. Dabei
können sie zwar von älteren Ehrenamtlichen oder
Hauptamtlichen begleitet und unterstützt werden,
aber die maßgebliche Gestaltungsmacht und
Entscheidungsgewalt sollte bei den jungen
Menschen selbst liegen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 35 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN36
Da es somit auf die tatsächlichen
Organisationsund Entscheidungsstrukturen ankommt, ist es für
die Einstufung eines Zusammenschlusses als
Selbstorganisation nicht entscheidend, ob sich die Gruppe
junger Menschen subjektiv selbst als
Selbstorganisation bezeichnet und versteht. Vielmehr sind
Selbstbezeichnungen wie die der „Gruppe“, des
„Verbands“ oder der „Jugend“ viel geläufiger als
die der „Selbstorganisation“.
Selbstorganisationen junger Menschen müssen
sich nicht per se mit kinder und jugendpolitischen
Themen und Anliegen beschäftigen und auch nicht
zwingend selbst als Interessenvertretung junger
Menschen verstehen. Sie können sich vielmehr
auch mit kulturellen, sozialen, rechtlichen oder
politischen Fragen beschäftigen, die die ganze
Gesellschaft oder eine bestimmte gesellschaftliche
Gruppe betreffen, solange es sich dabei um
Belange von öffentlichem Interesse handelt. Rein private
Gruppen wie etwa eine MusikBand von
Jugendlichen oder eine Sportgruppe sind also nicht
gemeint.
Auch wenn der Begriff der Selbstorganisation somit
sehr weit gefasst ist und auch Zusammenschlüsse
umfasst, die nur in einem kleinen Rahmen wirken
möchten, hat sich das Deutsche Institut für
Menschenrechte für den Zweck dieses Beitrags sowie
vor dem Hintergrund des „Nationalen Aktionsplans
Kinder und Jugendbeteiligung“ im Berichtszeitraum
auf Selbstorganisationen beziehungsweise deren
Dachverbände konzentriert, die auf Bundesebene
organisiert sind und auch auf dieser Ebene wirken
möchten.
1.3.2 Herangehensweise und Methodik
Mit dem Ziel, sich einen Überblick über die auf
Bundesebene aktiven Selbstorganisationen junger
Menschen zu verschaffen und in Erfahrung zu
bringen, was sie für ein förderliches Arbeitsumfeld
brauchen, hat das Deutsche Institut für
Menschenrechte im Zeitraum von August bis Dezember 2024
eine eigene Erhebung durchgeführt. Diese erfolgte
zunächst durch eine DesktopRecherche und im
81 Die Abkürzung BPOC steht für „Black and People of Colour“ und bezeichnet damit eine Gruppe von Menschen, die in Deutschland nach wie
vor strukturell benachteiligt sind und häufig Rassismus erfahren.
zweiten Schritt durch qualitative,
leitfragengestützte Interviews mit Vertreter*innen von
Selbstorganisationen.
Da die Grundgesamtheit der in Deutschland aktiven
Selbstorganisationen zu Beginn unbekannt war,
wurde in einem ersten Schritt eine systematische
Bestandsaufnahme von Selbstorganisationen im
Sinne der obigen Definition (siehe Punkt 1.3.1)
durchgeführt. Mittels einer webbasierten Recherche
wurden dabei zunächst 210 Selbstorganisationen
identifiziert. Diese Methode schließt rein informelle, offline
agierende Gruppen nicht zwangsläufig ein.
Insgesamt ergab die Bestandsaufnahme ein breites
und vielfältiges Bild. Die identifizierten
Selbstorganisationen junger Menschen unterscheiden sich
sowohl hinsichtlich der Organisationsform als auch
der Themen, mit denen sie sich hauptsächlich
beschäftigen. Die Mehrheit der Organisationen ist
unter dem Dach eines Trägerverbands oder in
einem größeren Netzwerk organisiert, wobei dieser
Befund durch die Art und Weise der Erhebung
verzerrt sein kann, da kleine, völlig selbstständig
arbeitende Gruppen schwieriger ausfindig zu machen
sind. In jedem Fall arbeitet aber die große Mehrheit
der Organisationen ohne eine Anbindung an Kitas
oder Schulen. Thematisch befassen sich die
Selbstorganisationen mit vielen Themen: Politik, Bildung
und Ausbildung in Schule, Hochschulen und
Betrieben, Umwelt und Klima, Migration und Flucht,
Antidiskriminierung, Religion, Sport, Freizeit, Wirtschaft
oder humanitäre Hilfe. Auffallend ist, dass es nur
wenige Selbstorganisationen gibt, die speziell die
Interessen mehrfach marginalisierter Gruppen wie
zum Beispiel in Armut oder sogar auf der Straße
lebender Mädchen oder queerer BPOC81 vertreten.
Nach Abschluss der webbasierten Recherche
wurde aus der Grundgesamtheit der identifizierten
Selbstorganisationen eine Stichprobe von 24
Selbstorganisationen entnommen, die für
leitfadengestützte Interviews angefragt wurden. Bei der
Auswahl der angefragten Organisationen wurde
darauf geachtet, dass sie die Breite der
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 37
Organisationsformen und der vertretenen
gesellschaftlichen Gruppen und Themen möglichst gut
berücksichtigt.
Insgesamt konnten so neun leitfadengestützte
Interviews durchgeführt werden mit dem Ziel, die
umfangreiche DesktopRecherche zu
triangulieren.82 Unter den befragten Selbstorganisationen
sind mehrere Dachverbände beziehungsweise
Trägervereine und sowohl Selbstorganisationen, die
Mitglied in einem solchen Dachverband oder Netzwerk
sind, als auch solche, die vollkommen eigenständig
arbeiten oder aber – ohne Mitglied in einem
Dachverband von Jugendorganisationen zu sein – an eine
große (internationale) Erwachsenenorganisation
angebunden sind, so wie man es von Amnesty
International, Greenpeace, WWF oder anderen
kennt. Was die Themenfelder und Zielgruppen
angeht, sind unter den befragten
Selbstorganisationen mehrere migrantische Selbstorganisationen
beziehungsweise Dachverbände zu finden sowie
eine, in der junge Menschen mit Behinderungen
organisiert sind, und eine, die sich hauptsächlich
um die Interessen von Schüler*innen kümmert.
Die anderen arbeiten zu unterschiedlichen
gesellschaftspolitischen Themen von Sport bis hin zu
Menschenrechten und Arbeitnehmer*innenrechten.
Da es meistens einige Jahre dauert, bis Kinder und
Jugendliche zunächst auf lokaler Ebene Erfahrungen
in ihrer jeweiligen Organisation gesammelt haben,
bevor sie dann auf Bundesebene tätig werden,
handelte es sich bei den interviewten Personen
entweder um ehrenamtlich tätige junge Erwachsene oder
um hauptamtliche Kräfte, die ihre
Selbstorganisation auf Bundesebene nach außen vertreten. Die
Interviews wurden mithilfe des Softwareprogramms
MAXQDA transkribiert und qualitativ nach Mayring83
ausgewertet.
82 Mehrere der 24 angeschriebenen Selbstorganisationen mussten eine Interviewteilnahme mangels zeitlicher Ressourcen absagen. Teilweise
erfolgte auch gar keine Rückmeldung oder es konnte kein für beide Seiten geeigneter Termin gefunden werden.
83 Mayring (2010).
84 Deutscher Bundesjugendring (2025): Über uns. https://jugenddialog.de/ueberuns/deutscherbundesjugendring/ (abgerufen am 15.09.2025).
Zu den Mitgliederzahlen in Jugendverbänden und ihren Mitgliedsorganisationen siehe auch Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 20.
85 Ebd., S. 64.
86 Angesicht von 22 Millionen jungen Menschen im gesamten Bundesgebiet.
Vor dem Hintergrund der unter 1.2.5 dargestellten
grundlegenden Voraussetzungen eines für die
Partizipation junger Menschen förderlichen Umfelds,
zielten die Leitfragen der Interviews vor allem
darauf ab, herauszufinden, welchen
Herausforderungen die Selbstorganisationen in ihrer Arbeit
begegnen, welche Bedarfe sie haben und welche
Forderungen sie an die Bundespolitik stellen. Bei der
qualitativen Auswertung der Interviews nach
Mayring zeigte sich, dass für die Mehrheit der befragten
Organisationen aktuell vor allem die folgenden
Kategorien von Bedeutung sind: 1) Personelle und
zeitliche Ressourcen; 2) Räume und Mobilität;
3) nachhaltige und leicht zugängliche Finanzierung;
4) Druck und Angst vor Gewalt und Hetze;
5) Gehört und ernst genommen werden.
Im Folgenden werden die Ergebnisse diesen
Kategorien folgend und vor dem Hintergrund aktueller
Forschung zur Partizipation junger Menschen
dargestellt, menschenrechtlich eingeordnet und bewertet.
1.3.3 Fehlende personelle und zeitliche
Ressourcen
Eine genaue Zahl, wie viele junge Menschen bis
27 Jahren in Selbstorganisationen, die der obigen
Definition entsprechen, aktiv sind, ist nicht
verfügbar. Aber allein in den Mitgliedsorganisationen des
Deutschen Bundesjugendrings sind nach dessen
Auskunft circa sechs Millionen junge Menschen
engagiert.84 Nach Angaben der Bundesregierung in
der 19. Wahlperiode bringen sich insgesamt zwei
Drittel aller jungen Menschen gesellschaftlich ein,
wobei davon 64,2 Prozent Bezugspunkte zu
Organisationen und Verbänden haben und sich 30,3
Prozent in informelleren Gruppen engagieren.85
Doch trotz dieser hohen Zahlen86 haben viele
Selbstorganisationen junger Menschen Probleme,
genügend Mitglieder zu gewinnen, die aktiv die
Arbeit der Organisation mitgestalten wollen und
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 37 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN38
können. Ebenso herausfordernd ist es, diese
Mitglieder kontinuierlich zu halten und zu mobilisieren.
Dies geht sowohl aus Studien zum
zivilgesellschaftlichen Engagement als auch aus den vom Institut
geführten Interviews hervor.87 Gerade bei kleineren
oder noch neuen und weniger etablierten
Organisationen, kann schon der Wegfall weniger engagierter
Mitglieder dazu führen, dass die gesamte
Organisation wieder einschläft.
„Aber es ist natürlich auch die Frage, […] ob
Nachwuchs überhaupt nachkommt, […] weil natürlich der
Weg auch sehr hart ist, wenn man für alles kämpfen
muss. Und dann passiert es ganz oft, dass die
Vereine oder das Vereinsleben wieder ruht.“88
Genügend engagierte Mitglieder zu gewinnen, stellt für
zivilgesellschaftliche Organisationen insgesamt, das
heißt auch mit Blick auf Erwachsene, eine
Herausforderung dar.89 Allerdings zeigt der ZiviZSurvey 2023,
der eine Erhebung und repräsentative Befragung
formal organisierter zivilgesellschaftlicher Organisationen
in Deutschland umfasst, dass es diesen besonders
schwerfällt, junge Engagierte zu finden.90 So haben
73 Prozent der zivilgesellschaftlichen Organisationen
in Deutschland keine Engagierten unter 18 Jahren.91
Der im Berichtszeitraum erschienene 17. Kinder und
Jugendbericht kommt deshalb zum Schluss, dass
„Engagement […] auch eine Altersfrage“ ist.92
Bei Selbstorganisationen junger Menschen wird das
Problem der personellen Ressourcen grundsätzlich
dadurch verstärkt, dass allein wegen der
Altersbeschränkung immer wieder erfahrene Mitglieder
87 Schubert / Kuhn / Tahmaz (2023), S. 31; Schubert / Tahmaz / Krimmer (2023), S. 17–18; Interview I vom 23.10.2024; Interview VII vom
31.10.2024; Interview IV vom 7.11.2024; Interview V vom 27.11.2024.
88 Interview I vom 23.10.2024, Zitat eines Mitglieds des Bundesvorstands einer Selbstorganisation junger Menschen mit Behinderungen.
89 Von Mitgliederrückgängen sind vor allem Vereine in ländlichen Regionen betroffen. Anderswo verzeichnen Vereine zwar teilweise
Mitgliederzuwächse, aber es fehlt an Engagierten, die bereit sind, auch zeitintensive Ehrenämter in den Organisationsstrukturen zu übernehmen. Dies
zeigen auch Zahlen aus dem Freiwilligensurvey, wonach zwar die Zahl der Engagierten zunimmt, aber die Zeit, die diese auf ihr Engagement
verwenden können, abnimmt. Siehe Krimmer (2019), S. 17–20, 82–83; Kersten / Neu / Vogel (2022), S. 33–34; Simonson u. a. (2021), S. 40;
Tagesspiegel (15.05.2025): Mangel an Ehrenamtlern bedroht Sportvereine. https://www.tagesspiegel.de/sport/mangelan
ehrenamtlernbedrohtsportvereinedieseproblemlageistuberproportionalangewachsen13695949.html (abgerufen am 15.09.2025); Schubert / Kuhn /
Tahmaz (2023), S. 31–36.
90 Schubert / Kuhn / Tahmaz (2023), S. 48.
91 Ebd.
92 Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 341.
93 Interview VII vom 31.10.2024, Zitat einer*s Sprecher*in der Jugendvertretung der Jugendsektion einer internationalen
Nichtregierungsorganisation.
94 Vgl. ElMafaalani / Kurtenbach / Strohmeier (2025), S. 148–149; Kersten / Neu / Vogel (2022), S. 32, 34; Simonson u. a. (2021), S. 29–30;
Bauer (2023), S. 3; Deutscher Bundestag (01.02.2017), S. 109–111.
aus den Strukturen ausscheiden und damit auch
immer wieder Erfahrung und Wissen verloren
gehen. Ehrenamtliche, die – wie oftmals im
Erwachsenenbereich – in ein und demselben Verein über
mehr als zehn oder zwanzig Jahre aktiv sind und vor
diesem Hintergrund bei ihrer Arbeit auf einen
breiten Erfahrungsschatz zurückgreifen können, trifft
man im Jugendbereich naturgemäß kaum an.
„Was auch so ein großes Problem vor allem jetzt
von der Jugendvertretung ist, ist, dass das ein Jahr
geht, dann sind die Leute weg. Und so ist
Verstetigung von Jugendarbeit halt echt schwierig.“93
Um eine kontinuierliche Sach und Mitgliederarbeit
gewährleisten zu können, sind daher für
Selbstorganisationen junger Menschen hauptamtliche Kräfte –
zumindest auf Bundesebene – unerlässlich. Um
diese aber einstellen und langfristig halten zu können,
bedarf es einer verlässlichen Finanzierung, auf die
im Folgenden noch eingegangen wird.
Hauptamtliche Angestellte sind auch dann notwendig, wenn
die Organisation über viele aktive Ehrenamtliche
verfügt. Ein Grund dafür ist, dass die jungen
Ehrenamtlichen neben ihrem Engagement in der
Selbstorganisation in der Regel noch zur Schule gehen,
eine Ausbildung absolvieren oder studieren. Zeiten,
die in dieser Lebensphase zum flexiblen Ausüben
eines ehrenamtlichen Engagements in einer
Selbstorganisation zur Verfügung stehen, haben sich
durch Bildungsreformen wie mehr
Ganztagsschulangebote oder die BolognaReform im Vergleich zur
Zeit der Jahrtausendwende zusätzlich verknappt.94
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 38 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 39
Über längere Zeit hinweg den eigenen Bildungsweg
zu beschreiten und gleichzeitig ehrenamtlich in
einer Selbstorganisation aktiv zu sein, birgt zudem
ein hohes Stresspotenzial und kann auch zu
Überforderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen
führen.
„Ich habe regelmäßig Bundesvorstandsmitglieder
erlebt, die total ausgebrannt waren, die wirklich
mehr oder weniger erst mal in die Reha mussten
oder bei denen sich Ausbildung und Studium länger
hingezogen haben.“95
Dies gilt erst recht für junge Menschen, die neben
Schule oder Studium noch arbeiten müssen oder
auch in der Familie Verantwortung für jüngere
Geschwister oder pflegebedürftige Angehörige
übernehmen müssen.96
„Engagement und Aktivismus haben natürlich auch
mit Zeit und Ressourcen zu tun. Und wenn
Menschen neben Studium und Schule auch arbeiten
müssen oder sich um Geschwister oder jemanden
kümmern müssen, dann ist das noch mal eine
andere Realität. Und diese Realitäten müssen sich
auch in diesen Gremien und Prozessen
widerspiegeln, wenn es darum geht, antirassistische
Strukturen zu etablieren.“97
„In meiner Arbeit ist die große Herausforderung die
Ehrenamtlichkeit. Es mangelt beim besten Willen
nicht an intrinsischer Motivation [… und] Lust auf
Engagement, sondern es ist so, dass die Zeit und
die Ressource für ein Engagement auf Bundesebene
in dieser Intensität enorm sind.“98
Ausreichend und gut geschultes hauptamtliches
Personal ist jedoch nicht nur erforderlich, um die
jungen ehrenamtlichen Kräfte zu entlasten und
95 Interview II vom 30.10.2024, Zitat einer*s Hauptamtlichen einer migrantischen Jugendorganisation.
96 Nach einer vom Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebenen Studie der Universität Witten/Herdecke pflegen etwa 500.000 Kinder
und Jugendliche Angehörige. Siehe: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025): Kinder und Jugendliche als
pflegende Angehörige. https://www.wegezurpflege.de/wegezurpflege/pflegendeangehoerige/kinderundjugendlicheals
pflegendeangehoerige (abgerufen am 15.09.2025). Mehr als die Hälfte der Studierenden arbeitet neben dem Studium, siehe Tagesschau (17.02.2025):
Junge Menschen arbeiten so viel wie lange nicht. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/rekordjungemenschenarbeit100.
html (abgerufen am 15.09.2025).
97 Interview VIII vom 14.11.2024, Zitat einer*s Hauptamtlichen einer Dachorganisation migrantischer Organisationen.
98 Interview IV vom 7.11.2024, Zitat eines Vorstandsmitglieds der Jugendorganisation einer großen deutschen Dachorganisation.
99 Hieb u. a. (2025), S. 41–54; Interview I vom 23.10.2024; Interview V vom 27.11.2024; Interview VI vom 7.11.2024.
ihnen neben dem Verwaltungsaufwand, den die
Aufrechterhaltung einer bundesweiten
Organisationsstruktur mit sich bringt, Zeit für die eigentliche
inhaltliche Arbeit einschließlich der
Meinungsbildungs und Beteiligungsprozesse zu ermöglichen.
Eine hauptamtliche Begleitung durch erwachsene
pädagogische Fachkräfte ist vielmehr auch
erforderlich, damit der Zugang zu Selbstorganisationen
niedrigschwellig, barrierefrei und
diskriminierungssowie diversitätssensibel und somit menschen und
kinderrechtskonform gestaltet werden kann. Denn
insbesondere Kinder und jüngere Jugendliche
bedürfen der Unterstützung von Erwachsenen, um
ihre eigenen Aktivitäten wirksam und nachhaltig
entfalten zu können. Sie haben deshalb nach den
Artikeln 5 und 12 der UNKRK ein Recht auf
Anleitung und darauf, bei der Ausübung ihres Rechts auf
Selbstorganisation altersgemäß und unter
Berücksichtigung ihrer sich entwickelnden Fähigkeiten
(Grundsatz der „evolving capacities“) durch
Erwachsene unterstützt zu werden. Diese Unterstützung
sollte didaktischer und organisatorischer Natur
sein, ohne die Entscheidungshoheiten der jungen
Menschen in der Selbstorganisation zu
beschneiden. Dies entspricht den Vorgaben der UNKRK,
die die Achtung der Subjektstellung der Kinder als
eigenständige Rechtsträger*innen verlangt und
gleichzeitig ihre besonderen Bedarfe aufgrund ihres
KindSeins anerkennt.
1.3.4 Fehlende Räume und schlechte
Mobilität
Eine weitere Herausforderung für viele
Selbstorganisationen junger Menschen sind fehlende Räume
und unzureichende Mobilität. Dies folgt sowohl aus
Studien zur individuellen Situation junger Menschen
wie dem Teilhabeatlas als auch aus den mit
Selbstorganisationen geführten Interviews des Deutschen
Instituts für Menschenrechte.99 Auch die Ergebnisse
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 39 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN40
aus den Dialogprozessen, die im Rahmen des NAPs
für Kinder und Jugendbeteiligung durchgeführt
wurden, zeigen: Die Mobilität von Kindern und
Jugendlichen ist vielerorts defizitär und damit fehlt
eine entscheidende Voraussetzung für die aktive
Teilnahme an jedwedem Beteiligungsprozess.100
Für junge Selbstorganisationen ist es zunehmend
schwerer geworden, Räume zu finden, die sie für
regelmäßige Treffen oder andere Veranstaltungen
nutzen können.101 Insbesondere in ländlichen und
strukturschwachen Regionen Deutschlands finden
Vereine häufig keine Orte, an denen sich ihre
Mitglieder treffen können.102
„Und dann gibt es natürlich auch keine Orte, wo
sich Personen treffen. Deswegen ist Finanzierung
auch immer ein ganz großes Thema, dass man
Ausstattung hat […].“103
Die fehlenden Räume für junge Menschen lassen
sich auf unterschiedliche Ursachen zurückführen:
Erstens können klassische Jugendbildungsstätten
oder Vereinsräume von den Trägerorganisationen
wegen steigender Mieten oder anderweitig
gestiegener Unterhaltungskosten oft nicht mehr gehalten
oder jedenfalls nicht mehr richtig in Stand gehalten,
geschweige denn modernisiert werden.104 Zweitens
gehen freie unbebaute und für junge Menschen
verfügbare Räume durch eine Verdichtung der Städte,
zunehmende Siedlungen und Straßen sowie eine
intensive wirtschaftliche Nutzung auch ländlicher
Flächen immer weiter zurück.105 Drittens sind junge
Menschen an den verbleibenden, freien und öffent
100 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025), S. 30.
101 Vgl. zu diesen räumlichen und sozioökonomischen Entwicklungen Kersten / Neu / Vogel (2022), S. 8; Hieb u. a. (2025), S. 41–50.
102 ElMafaalani / Kurtenbach/ Strohmeier (2025), S. 182 m.w.N.
103 Interview I vom 23.10.2024, Zitat eines Mitglieds des Bundesvorstands einer Selbstorganisation junger Menschen mit Behinderungen.
104 Waldmann (2023); Kersten / Neu / Vogel (2022), S. 8–9; Deutscher Bundesjugendring (23.10.2024): Bundesjugendring fordert
umfassendes Investitionsprogramm für Jugendbildungsstätten. https://www.dbjr.de/artikel/bundesjugendringfordert
umfassendesinvestitionsprogrammfuerjugendbildungsstaetten (abgerufen am 15.09.2025).
105 Umweltbundesamt (10.03.2025): Fläche. https://www.umweltbundesamt.de/daten/flaechebodenlandoekosysteme/flaeche/struktur
derflaechennutzung#diewichtigstenflachennutzungen; Umweltbundesamt (17.03.2025): Bodenversiegelung. https://www.umweltbundesamt.
de/daten/flaechebodenlandoekosysteme/boden/bodenversiegelung#wasistbodenversiegelung (beide abgerufen am 15.09.2025).
106 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2010), S. 13; Hieb u. a. (2025), S. 43–44.
107 Vgl. Hieb u. a. (2025); S. 43; siehe auch RedaktionsNetzwerk Deutschland (04.05.2025): Toleranz, Teilhabe, Tatendrang: Wie wichtig offenen
Räume für Jugend und Gesellschaft sind. https://www.rnd.de/lifestyle/toleranzteilhabetatendrangwiewichtigoffeneraeumefuer
jugendundgesellschaftsindIPNZWLF6VJBXBHW6663SQR3RFA.html (abgerufen am 15.09.2025).
108 Interview VI vom 7.11.2024, Zitat eines*r Referent*in eines Dachverbands von Jugendorganisationen.
lichen Orten oft unerwünscht oder werden –
insbesondere, wenn sie sich mit einer Gruppe
Gleichaltriger treffen wollen – von Älteren häufig als
störend empfunden.106
Übrig bleiben – insbesondere im Winter, wenn
Treffen im Freien nicht möglich sind – oft nur Räume
wie Restaurants und Cafés, die meistens
ökonomische Herausforderungen in Form von
Konsumkosten mit sich bringen. Diese mögen zwar für
Vereinstreffen von Erwachsenen, die über eigenes
Einkommen und Vermögen verfügen, geeignete Orte sein.
Aber für Treffen von Selbstorganisationen junger
Menschen, deren jüngste Teilnehmende vielleicht
noch nicht einmal über ein Taschengeld verfügen,
bieten sie keine einladende Atmosphäre.107
„Wir haben klar darauf hingewiesen, dass unsere
Infrastruktur kaputt geht. Dort, wo junge Menschen
sich selbst organisieren, tun sie das nicht zu Hause.
Bitte nicht bei den Eltern, sondern sie wollen eigene
Orte. Sie brauchen für Selbstorganisation
selbstbestimmte eigene Orte. Das sind
Jugendbildungsstätten […]. Diese Orte sind aber massiv am Sterben
[…] Und wenn junge Menschen nur noch zu Hause,
in der Schule oder in der Shoppingmall sein dürfen
und es keine unverzweckten Freizeiträume für
junge Menschen gibt, gibt es auch Schwierigkeiten für
diese Selbstorganisation.“108
Neben den Räumen, in denen man sich treffen und
gemeinsam organisieren kann, stellt auch der Weg
zu diesen Räumen oft eine Herausforderung dar.
Insbesondere ein Engagement auf bundesweiter
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 40 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 41
Ebene ist häufig mit weiten Wegen verbunden. Um
diese bestreiten zu können, braucht man neben
verfügbarer Zeit auch die nötigen Mittel, um sich
entweder die Zug oder Bustickets oder ein Auto
inklusive des benötigten Sprits leisten zu können.
„Es sind lange Reisezeiten und viele Kilometer, die
man für ein Engagement auf Bundesebene in Kauf
nehmen muss.“109
Aber auch im ganz normalen Alltag auf lokaler Ebene
stellt das Thema Mobilität eine Herausforderung für
die Tätigkeit von Selbstorganisationen junger
Menschen dar. Junge Menschen, die noch über keinen
Führerschein verfügen, sind viel stärker als andere
Bevölkerungsgruppen auf einen gut funktionierenden
und bezahlbaren öffentlichen Nahverkehr
angewiesen, um ihr ehrenamtliches Engagement ausüben zu
können. Dies stellt insbesondere im ländlichen Raum
ein großes Problem für junge Menschen dar.110
„[Das] Deutschland Ticket ist unfassbar wichtig für
uns Schüler*innen. […] Wir [haben] auch nochmal
[…] gefordert, das Deutschlandticket für
Jugendliche kostenlos anzubieten.“111
Für ein förderliches Umfeld im Sinne der Artikel 12
und 15 der UNKRK brauchen Selbstorganisationen
junger Menschen neben ausreichenden personellen
Ressourcen auch Räume, um sich treffen zu
können. Um tatsächlich eine gleichberechtigte
Partizipation aller jungen Menschen zu gewährleisten,
sollten diese Räume gut erreichbar und barrierefrei
109 Interview IV vom 7.11.2024, Zitat eines Vorstandsmitglieds der Jugendorganisation einer großen deutschen Dachorganisation.
110 Lüdemann / Reichert (2024), S. 39–42.
111 Interview V vom 27.11.2024, Zitat eines Mitglieds des Bundessekretariats einer Selbstorganisation von Schüler*innen.
112 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025), S. 40.
113 UN, Committee on the Rights of the Child (02.03.2021), Ziff. 15; siehe auch Kersten / Neu / Vogel (2022).
114 Deutscher Bundestag (18.09.2024), S. 175; Bundesjugendkuratorium (2025a), S. 6; Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (2025), S. 41 (bezogen auf die Umsetzung jeglicher Beteiligungsprozesse); Landesjugendring Berlin (20.02.2025):
Pressemitteilung: Haushalt und Kürzungen: Blutet Berlin die Jugendarbeit aus? https://ljrberlin.de/haushaltundkuerzungenblutetberlin
diejugendarbeitaus; Das Portal der Kinder und Jugendhilfe (25.07.2022): MecklenburgVorpommern: Kritik an mangelnder Finanzierung der
Kinder und Jugendbeteiligung. https://jugendhilfeportal.de/artikel/kritikanmangelnderfinanzierungderkinderundjugendbeteiligung;
taz (28.11.2024): Kürzungen bei Kinder und Jugendarbeit – Auf dem Rücken der Schwächsten. https://taz.de/KuerzungenbeiKinder
undJugendarbeit/!6053545/ (alle abgerufen am 15.09.2025); Interview I vom 23.10.2024; Interview II vom 30.10.2024; Interview III vom
31.10.2024; Interview IV vom 7.11.2024; Interview VI vom 7.11.2024; Interview VIII vom 14.11.2024; Interview IX vom 29.11.2024.
115 Interview VIII vom 14.11.2024, Zitat einer*s Hauptamtlichen einer Dachorganisation migrantischer Organisationen.
116 Storz / Mayr (2025), S. 50–51; Schubert / Kuhn / Tahmaz (2023), S. 40–47. Diese unterschiedlichen Einnahmequellen wurden auch in den
vom Institut geführten Interviews genannt. Über selbsterwirtschaftete Mittel, die für viele zivilgesellschaftliche Organisationen ebenfalls eine
wichtige Einnahmequelle darstellen, verfügen Selbstorganisationen junger Menschen typischerweise eher nicht.
sein.112 Insbesondere für die Arbeit auf
Bundesebene müssen die Ehrenamtlichen zusätzlich auch
mobil sein, um sich im Bundesgebiet bewegen zu
können. Junge Selbstorganisationen nutzen zwar
auch digitale Tools, um sich bundesweit zu
vernetzen und auszutauschen, aber auch der UN
Ausschuss für die Rechte des Kindes weist darauf hin,
dass digitale Räume reale und persönliche
Begegnungen mit anderen Kindern und Jugendlichen an
physischen Orten nicht vollständig ersetzen sollen
und können.113 Deshalb braucht es neben einem
gut ausgebauten und bezahlbaren öffentlichen
Nahverkehr sowohl in ländlichen als auch urbanen
Räumen einen Erhalt beziehungsweise Ausbau von
Räumen für junge Menschen, in denen sie ihre
Aktivitäten frei entfalten können.
1.3.5 Nachhaltige und leicht zugängliche
Finanzierung
Eines der Hauptprobleme, mit dem
Selbstorganisationen junger Menschen zu kämpfen haben, ist die
nachhaltige Finanzierung ihrer Arbeit.114
„Aktuell ist die zentrale Herausforderung das Geld.
Wie für alle anderen auch. Wir werden zum Anfang
des Jahres die Hälfte des Teams nicht mehr weiter
beschäftigen können. Es gibt viele andere, die
schon schließen müssen.“115
Selbstorganisationen junger Menschen finanzieren
sich hauptsächlich über Mitgliedsbeiträge,
Spenden, staatliche Fördermittel, Fördergelder der EU
oder auch private Stiftungsgelder.116 Allerdings gibt
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 41 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN42
es zwischen den einzelnen Organisationen große
Unterschiede bei den Geldquellen und bei der Höhe
des Gesamtbudgets und folglich auch darin, wie
abhängig sie von öffentlichen Fördermitteln sind.117
Organisationen, die sich in ihren Zielen eher an
junge Erwachsene richten, deren Mitglieder in der
Regel bereits arbeiten und deshalb in der Lage sind,
eigene Mitgliedsbeiträge zu zahlen, können
zumindest einen Teil ihrer Arbeit, einschließlich der
Bildungsarbeit, aus den eigenen Mitgliedsbeiträgen
bestreiten. Andere Organisationen, deren
Mitglieder hauptsächlich Schüler*innen oder Studierende
sind, erheben aus guten Gründen keine oder nur
sehr geringe Mitgliedsbeiträge und sind deshalb
auf andere Geldquellen angewiesen.
Abgesehen von eigenen Mitgliedsbeiträgen macht
es darüber hinaus einen großen Unterschied, ob
eine Jugendorganisation, wie zum Beispiel der Bund
der Katholischen Jugend, mit dem Verband der
Diözesen in Deutschland118 eine finanzstärkere
Organisation Erwachsener im Hintergrund hat oder
völlig selbstständig und ohne Verbindung zu einem
größeren Erwachsenenverband agiert. Insbesondere
neuere und noch weniger etablierte
Selbstorganisationen, die nicht über eine finanzstärkere
„Mutterorganisation“ verfügen, sind, sofern sie nicht
anderweitig Spenden einnehmen, vor allem auf staatliche
Fördermittel angewiesen.119 Besonders prekär ist
die Finanzlage häufig bei eher informellen Gruppen
und Initiativen oder Selbstorganisationen, die
marginalisierte Gruppen vertreten und zum Beispiel
mit muslimischen Jugendlichen arbeiten und dabei
Themen wie Rassismus oder Migration
aufgreifen.120 Gerade für diese Gruppen ist es existenziell,
Zugang zu einer nachhaltigen und gesicherten
staatlichen Förderung zu bekommen.
Dies ist derzeit so noch nicht gewährleistet. Die
Pflicht des Bundes, die eigenverantwortliche Tätig
117 Vgl. Schubert / Kuhn / Tahmaz (2023), S. 42.
118 Der Verband der Diözesen Deutschlands ist der Rechts und Vermögensträger der Deutschen Bischofskonferenz, in dem die 27 deutschen
Bistümer zusammengeschlossen sind.
119 Tank / El / Lehmann (2023), S. 196–197; Mualem (2024), S. 40 (diese Quelle bezieht sich auf nichtreligiöse Einwandererverbände bzw.
Migrantenorganisationen insgesamt, nicht spezifisch auf Selbstorganisationen junger Menschen).
120 Tank / El / Lehmann (2023), S. 196–197; vgl. auch Mualem (2024), S. 40.
121 Bock u. a. (2025), S. 10–11.
keit von Jugendverbänden und Jugendgruppen zu
fördern, ist in § 12 Abs. 1 SGB VIII gesetzlich
verankert. Allerdings ist die Höhe der Förderung ein
stetiger Aushandlungsprozess. Außerdem setzen sowohl
der Begriff des Jugendverbands als auch der der
Jugendgruppe nach § 12 Abs. 2 SGB VIII eine auf
Dauer angelegte Jugendarbeit voraus. Deshalb
haben es nicht auf Dauer angelegte
Jugendinitiativen und andere lose Zusammenschlüsse, die
folglich nicht von der Förderungspflicht i. S. v. § 12 SGB
VIII umfasst sind, aber nach der in diesem Beitrag
zugrunde gelegten Definition auch als
Selbstorganisation anzusehen sind, schwerer, an Fördermittel
zu gelangen.
Die Entscheidung für eine pluralistische Förderung
grundsätzlich aller Jugendverbände und
Jugendgruppen hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund
der deutschen Geschichte bewusst getroffen. Es
sollte gerade keine einheitliche Staatsjugend mehr
geben. Dieser Einsicht entsprechend, erkennt das
SGB VIII in § 3 an, dass die Jugendhilfe „durch die
Vielfalt von Trägern unterschiedlicher
Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und
Arbeitsformen“ gekennzeichnet ist. Der Anspruch,
eine vielfältige Jugendarbeit dauerhaft zu
gewährleisten, wird auch durch § 12 Abs. 1 SGB VIII
bekräftigt, da die Förderung der Jugendverbände
und Jugendgruppen „unter Wahrung ihres
satzungsgemäßen Eigenlebens“ zu erfolgen hat. Eine Grenze
wird durch § 74 Abs. 1 Nr. 5 und § 75 Abs. 1 Nr. 4
SGB VIII nur insofern gezogen, als dass Träger der
freien Jugendhilfe nur förderungsfähig sind, solange
sie die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.121 Diese Grenze ist
auch mit den unter 1.2 dargelegten grund und
menschenrechtlichen Verpflichtungen zur
Gewährleistung eines förderlichen Umfelds vereinbar.
Denn der Staat muss kein förderliches Umfeld für
Organisationen gewährleisten, deren Ziele nicht
damit in Einklang zu bringen sind, dass alle
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 42 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 43
Menschen unveräußerliche Menschenrechte
besitzen, die nach Art. 1 Abs. 2 GG die Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft bilden.
Neben dem Kinder und Jugendplan des Bundes
(KJP) gibt es Förderprogramme wie „Demokratie
leben!“ oder auch Fördermittel, die auf
Landesebene beantragt werden können. Auch europäische
Programme wie Erasmus+ bieten finanzielle
Unterstützung für internationale Jugendprojekte. Diese
Förderprogramme schaffen wichtige Grundlagen,
damit sich junge Menschen überhaupt
selbstorganisieren und selbstbestimmt Aktivitäten durchführen
können. Allerdings ist die Mittelbeantragung, wie es
auch die von uns interviewten Selbstorganisationen
immer wieder berichteten, im Rahmen all dieser
Förderprogramme mit einem hohen
Verwaltungsaufwand verbunden. Insbesondere informelle
Gruppen oder junge Menschen ohne institutionelle
Erfahrung und ohne hauptamtliche Unterstützung
stellt dies vor große Herausforderungen oder sogar
unüberwindbare Hürden.
„Wow, was [es für] eine Herausforderung ist, das
Geld zu beantragen, oder allgemein Mittel zur […]
Förderung zu erhalten.“122
Kinder- und Jugendplan des Bundes
Der Kinder und Jugendplan (KJP) stellt in der
Bundesrepublik seit 1950 das zentrale
Förderinstrument der Kinder und Jugendhilfe dar.
Ziel des KJP ist es, auf der Basis der
freiheitlichdemokratischen Grundordnung eine
pluralistische Kinder und Jugendhilfe zu fördern und
damit zur gesellschaftlichen Teilhabe junger
Menschen beizutragen.123
122 Interview II vom 30.10.2024, Zitat eines Mitglieds des Bundesvorstands einer migrantischen Jugendorganisation.
123 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen, Jugend (18.03.2025); für weitere Informationen zum KJP siehe auch
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen, Jugend (2025): Richtlinien des Kinder und Jugendplans des Bundes. https://www.bmbfsfj.
bund.de/bmbfsfj/ministerium/ausschreibungenfoerderung/foerderrichtlinien/foerderrichtlinienkinderundjugendplanbund (abgerufen am
15.09.2025).
124 Siehe Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (30.07.2025): Pressemitteilung: Karin Prien: Wir stärken Kinder,
Familien und Bildung. Bundeshaushalt 2026. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/allemeldungen/karinprienwir
staerkenkinderfamilienundbildung268280 (abgerufen am 15.09.2025).
125 Zum Thema unsichere Finanzierung durch Projektförderung siehe auch Kapitel 2.
126 Interview IV vom 7.11.2024, Zitat eines Vorstandsmitglieds der Jugendorganisation einer großen deutschen Dachorganisation.
Neben weiteren Handlungsfeldern, die
beispielsweise die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen oder auch Hilfen für Familien
umfassen, ist der KJP mit Blick auf
Selbstorganisationen junger Menschen von entscheidender
Bedeutung, da über ihn auch Mittel für die
Kinder und Jugendverbandsarbeit sowie die
internationale Jugendarbeit bereitgestellt
werden. Die Sicherung der finanziellen
Ausstattung des KJP, die auch die Inflation
berücksichtigen sollte, ist für die Arbeit von
Selbstorganisationen und damit für eine Form der Partizipation
junger Menschen, entscheidend. Vor diesem
Hintergrund ist die angekündigte Aufstockung
der Mittel des KJP im Haushaltsentwurf 2026
sehr zu begrüßen.124
Vor allem handelt es sich bei den meisten
Fördermitteln um befristete Projektmittel mit relativ
kurzen Projektlaufzeiten.125 Das heißt, der
bürokratische Aufwand fällt in kurzen Abständen immer
wieder aufs Neue an und den Organisationen fehlt die
langfristige Planungssicherheit, um zum Beispiel
qualifiziertes pädagogisches Personal einstellen
und halten zu können.
„Wir brauchen die Stellen. Wir brauchen die [
überjährige] Finanzierung. […] Wenn wir jetzt das Geld
nicht haben, dann können wir es für nächstes Jahr
nicht [ein]planen. Und das ist sehr mühselig. Und
das raubt natürlich unglaubliche Energie, die wir
gerne auch in andere Sachen stecken [würden].“126
Abgesehen von der Unsicherheit, die mit befristeten
Projektmitteln verbunden ist, schränkt die
projektund zweckgebundene Finanzierung auch die
inhaltliche Arbeit junger Menschen in
Selbstorganisationen ein. Während es den Selbstorganisationen nach
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 43 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN44
Art. 15 UNKRK freistehen sollte, selbst darüber zu
entscheiden, wie sie ihre Organisations und
Mitgliederarbeit gestalten und mit welchen Themen sie
sich schwerpunktmäßig befassen, entscheidet
aktuell oft eher die Verfügbarkeit von Fördertöpfen über
die inhaltliche Ausrichtung der Verbandsarbeit. Dies
ist insbesondere mit Blick auf muslimische
Jugendverbände zu beobachten. Während sie es
erfolgreich schaffen, sich auf Fördertöpfe zu bewerben,
die für die Präventions und Antiextremismusarbeit
geschaffen wurden, können über solche
Fördermittel nur schwer Aktivitäten finanziert werden, die
dem Spaß, der gemeinsamen Freizeitgestaltung
und Identitätsbildung dienen sollen, die neben der
rein politischen Arbeit erforderlich sind, um
Jugendgruppenarbeit erfolgreich gestalten zu können.127
Noch prekärer wird es, wenn Mittel aufgrund von
Sparmaßnahmen oder Nothaushalten plötzlich ganz
gestrichen werden.128
„[…] obwohl es die Paragraphen im Gesetz gibt, […]
dass die Jugendarbeit für Menschen mit
Behinderung, für behinderte Kinder und Jugendliche
gefördert werden muss […], ist die Förderung nicht
möglich, weil das Geld einfach nicht da ist oder nicht im
Haushalt vorgesehen ist.“129
Die aktuelle Finanzierungssituation, die bei einem
Großteil der Selbstorganisationen von
Ressourcenmangel und Unsicherheit ohne langfristige
Planungsperspektive geprägt ist,130 stellt auf mehreren
Ebenen ein Gerechtigkeitsproblem dar.
Erstens führt eine unzureichende Finanzierung von
Selbstorganisationen auf individueller Ebene dazu,
127 Laabich (2023), S. 186; Laabich (2023a), S. 139–140.
128 Zu den Folgen der vorläufigen Haushaltsführung nach dem Aus der Ampelregierung siehe etwa Rheinische Post (25.11.2024): Kein Haushalt
für 2025. Das Vertrauen in den Staat leidet. https://rponline.de/politik/deutschland/haushalt2025jugendundkulturverbaende
schlagenalarm_aid121381517; zu haushaltsbedingten Kürzungen im Bereich der Kinder und Jugendhilfe auf lokaler Ebene im Berichtszeitraum siehe
etwa Kulturbüro Dresden (2025): Update zur Kürzungssituation in Dresden. https://kulturbuerodresden.de/mitteilung/Update%3A_
Zur_K%C3%BCrzungssituation_in_Dresden (beide abgerufen am 15.09.2025).
129 Interview I vom 23.10.2024, Zitat eines/r Referent*in einer Selbstorganisation junger Menschen mit Behinderungen.
130 Vgl. Netzpolitk.org (13.11.2024): Bundeshaushalt, Zivilgesellschaftliche Projekte sorgen sich um Finanzierung. https://netzpolitik.org/2024/
bundeshaushaltzivilgesellschaftlicheprojektesorgensichumfinanzierung/#netzpolitikpw (abgerufen am 15.09.2025).
131 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2025), S. 29.
132 Der DBJR und seine Mitgliedsverbände setzen sich bereits selbstkritisch mit der Zusammensetzung ihrer Mitglieds und Vorstandsstrukturen
auseinander: Deutscher Bundesjugendring (2022): Inklusion in Jugendverbandsarbeit und Gesellschaft politisch vorantreiben und gemeinsam
leben. https://www.dbjr.de/fileadmin/Positionen/2022/2022DBJRPOSITIONvvinklusion.pdf (abgerufen am 15.09.2025).
dass sich oftmals nur ökonomisch besser situierte
junge Menschen ein Engagement in
Selbstorganisationen leisten können. Denn wenn
Selbstorganisationen – und insbesondere solche, die Interessen
marginalisierter Gruppen vertreten – keinen Zugang
zu Finanzierung haben und deshalb nicht über
genügend Mittel verfügen, um zum Beispiel
Fahrtkosten oder Verpflegung bereitzustellen, sind junge
Menschen, die keine eigenen Mittel für solche
Aufwendungen aufbringen können, von der
Partizipation in Selbstorganisationen ausgeschlossen.131
Zweitens führt die aktuelle staatliche
Förderstruktur auf der Ebene der Selbstorganisationen
untereinander zu einer Benachteiligung neuerer, kleinerer
und weniger etablierter Selbstorganisationen. Denn
im Vergleich zu etablierteren Verbänden, die in
Dachverbänden organisiert sind oder über eine
Verbindung mit finanzstärkeren
Erwachsenenorganisationen verfügen, haben sie es schwerer, an auf
Dauer angelegte Fördermittel zu gelangen. Davon
betroffen sind insbesondere Angehörige von
Minderheiten und marginalisierten Gruppen wie
Menschen mit Behinderungen und BPOC. Während sie
in den Mitglieds und Vorstandsstrukturen der
etablierteren Verbände nach wie vor unterrepräsentiert
sind, fällt es ihren eigenen Organisationen aufgrund
der prekären finanziellen Situation schwer, eine
starke Interessenvertretung aufzubauen.132
Drittens können sich Selbstorganisationen
Erwachsener leichter über Mitgliedsbeiträge oder auch
Spenden teils wohlhabender Mitglieder oder
Gönner*innen finanzieren als Selbstorganisationen
junger Menschen. Typischerweise können
Organisationen Erwachsener zudem darauf aufbauen, dass ihre
Drucksache 21/3240 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 44 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN 45
Mitglieder private Kraftfahrzeuge und
Arbeitszimmer haben, die sie auch für die ehrenamtliche
Arbeit nutzen können. Dies erklärt, warum
Selbstorganisationen junger Menschen meist noch
dringender auf staatliche Fördermittel angewiesen sind
als Organisationen mit überwiegend erwachsenen
Mitgliedern.
Eine an der UNKRK ausgerichtete Finanz und
Förderpolitik, deren Ziel die Verwirklichung des Rechts
auf Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist,
muss sich jedoch hinsichtlich ihrer dauerhaften,
diskriminierungssensiblen sowie kinder und
jugendgerechten Zugänglichkeit und Verfügbarkeit
messen lassen. Die Basis hierfür könnten
Kinderund Jugendfonds wie der Jugenddemokratiefonds
Berlin oder der Fonds für junge Ideen im Saarland
sein.133
1.3.6 Druck durch Angst vor Gewalt und
Hetze
Die in letzter Zeit immer deutlicher spürbare
Zunahme autoritärer, rechtsstaats und
menschenrechtsfeindlicher Positionen und Akteur*innen in der
Gesellschaft, die sich durch eine vermehrte und
immer lautstärkere Äußerung dieser Positionen bis
hin zu rechtsextremistisch motivierten Straf und
Gewalttaten zeigt, stellt eine große
Herausforderung für viele Selbstorganisationen junger
Menschen dar. Dies wird auch in einer Umfrage des
Deutschen Bundesjugendrings deutlich, für welche
im Jahr 2024 insgesamt 478 Jugendverbände und
Jugendringe befragt wurden: 76,2 Prozent der
133 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin (2025): Landesprogramm JugendDemokratiefonds Berlin. https://www.berlin.de/
sen/jugend/jugend/jugendarbeit/beteiligung/#headline_1_1; der Fonds für junge Ideen ist in § 7 des neuen Saarländischen Junge
Menschen Beteiligungsgesetz geregelt: Landtag Saarland (05.12.2024): Gesetz Nr. 2152 zur Beteiligung von jungen Menschen im Saarland
(Saarländisches JungeMenschenBeteiligungsgesetz — SJMBG) und zur Änderung weiterer Bestimmungen vom 9. Oktober 2024. https://
www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/masfg/familiegleichstellung/jugendbeteiligung/dld_sjmbg_gesetz.pdf?__blob=publication
File&v=2 (beide abgerufen am 15.09.2025).
134 Hafeneger / Reisner (2024), S. 424. Zum Thema „Zivilgesellschaft unter Druck“ siehe auch Kapitel 2.
135 Interview VI vom 7.11.2024, Zitat eines*r Referent*in eines Dachverbands von Jugendorganisationen.
136 Pfleger (2025); Hafeneger / Reisner (2024), NDR (17.07.2024): Rechtsextreme Angriffe auf offene Kinder und Jugendarbeit: https://www.
ardmediathek.de/video/ndrinfo/rechtsextremeangriffeaufoffenekinderundjugendarbeit/ndr/Y3JpZDovL25kci5kZS81NTQ5Mjg4Ni0y
Njg3LTQyMGEtYTNhNC1kYTg1YWNiMDk0Y2M (abgerufen am 14.10.2025); Amadeu Antonio Stiftung (16.06.2025): Feindbild Demokratie –
wie Rechtsextreme die Zivilgesellschaft angreifen. https://www.amadeuantoniostiftung.de/feindbilddemokratiewierechtsextreme
diezivilgesellschaftangreifen139421/ (abgerufen am 14.10.2025); Vogt (2025). Zu anderen Formen der Einschüchterung zivilgesellschaftlicher
Gruppen siehe auch Kapitel 2.
137 Lauß / Zobel (2023), S. 13–14; Lauß / Zobel (2024), S. 23; Pfleger (2025); Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer
und antisemitischer Gewalt e. V. (20.05.2025): Rechte, rassistische und antisemitische Gewalt in Deutschland 2024. https://verbandbrg.de/
rechterassistischeundantisemitischegewaltindeutschland2024jahresbilanzenderopferberatungsstellen (abgerufen am 15.09.2025).
Befragten berichteten hier, dass sie persönliche
Sorgen oder Ängste vor zunehmenden
Anfeindungen unter ihren jungen Mitgliedern entweder sehr
stark (26,6 Prozent) oder jedenfalls vereinzelt
(49,6 Prozent) wahrnehmen.134 Diese
Herausforderung spiegelt sich auch in den Interviews wider, die
das Institut durchgeführt hat:
„[…] Ein sehr, sehr großes Thema sind die Angriffe,
die wir auf unsere Strukturen an sich erleben. […]
Da ist ganz klar, dass diese Angriffe massiv von
rechts, von Rechtsextremen kommen, die eben uns
überhaupt nicht kritisieren mit dem, was wir so
sagen. Das finden die auch meistens doof, aber vor
allem, dass es uns überhaupt gibt. […]. Wir [
erleben] es in den Kommunen, wo die AfD ganz konkret
eine Machtposition hat, Landräte stellt, in
Jugendhilfeausschüssen […] massiv blockiert und diese
Struktur einer pluralen Jugend per se ablehnt.“135
Neben systematischen Angriffen auf die
Finanzierung einer demokratischen und in vielfältigen
Gruppen und Verbänden organisierten jungen
Zivilgesellschaft seitens der AfD werden Selbstorganisationen
und ihre Mitglieder auch Opfer der zunehmenden
rechtsextremen Straftaten wie etwa
Brandanschlägen, HakenkreuzSchmierereien und
Körperverletzungen, die gezielt gegen sie aufgrund ihres
Engagements verübt werden.136 Diese treten vermehrt in
Regionen auf, in denen die Wahlergebnisse der AfD
hoch sind und sich rechtsextremistische
Täter*innen dadurch legitimiert und ermutigt fühlen,
gewaltsam gegen Andersdenkende vorzugehen.137
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3240– 45 –
SELBSTORGANISATIONEN STÄRKEN – PARTIZIPATION JUNGER MENSCHEN ERMÖGLICHEN46
„Beschmierungen, Körperverletzung. Das erleben
wir alles. […] Und das hat in den letzten Jahren
massiv zugenommen.“138
Insbesondere Organisationen, die sich politisch
klar gegen die AfD positionieren, deren Zielgruppe
Kinder und Jugendliche sind, die marginalisierten
oder besonders vulnerablen Gruppen angehören,
die etwa aus einer migrantischen Community
kommen oder eine Behinderung haben, haben Sorge
vor einer möglichen Regierungsbeteiligung oder
übernahme durch Rechtsextreme.139
Schon jetzt fühlen sich gerade Mitglieder solcher
Organisationen durch zunehmende Anfeindungen
und Drohungen im Netz,140 aber auch durch
tatsächliche gewaltsame Übergriffe oder
Sachbeschädigungen eingeschüchtert und in ihrer Arbeit
verunsichert und bedroht.141 So auch die von uns
interviewten jungen Menschen:
„Hate Speech, also auch die Bedrohungen, die habe
ich dieses Jahr erlebt. […] Das ist auch eine ganz
große Herausforderung, damit umgehen zu können.
[…] Die [Mitarbeitenden] möchten nicht mit Fotos
mit Namen auf der Webseite sein. Das ist sehr
schade. Also wir können gar nicht zeigen, was für
ein tolles Team wir haben. “142
Zugleich sehen sich Selbstorganisationen gerade
aufgrund der Tatsache, dass auch junge Menschen
sich zunehmend hin zu rechtsextremen Positionen
und Parteien orientieren, verantwortlich dafür,
durch ihr Engagement dazu beizutragen, dass sich
dieser Trend wieder umkehrt.
„Die ganz große Herausforderung ist der
Rechtsruck in unserer Gesellschaft und auch
entsprechend in der Politik […] Und auch das
gesellschaftliche Klima, was wir jetzt in den letzten Jahren haben
138 Interview VI vom 7.11.2024, Zitat eines*r Referent*in eines Dachverbands von Jugendorganisationen.
139 Hafeneger / Reisner (2024), S. 423.
140 taz (04.06.2025): Linkenpolitiker niedergeschlagen. Er steht schon wieder. https://taz.de/Linkenpolitikerniedergeschlagen/!6088475/
(abgerufen am 15.09.2025).
141 Hafenerger / Reisner (2024), S. 430.
142 Interview VIII vom 14.11.2024, Zitat einer*s Hauptamtlichen einer Dachorganisation migrantischer Organisationen.
143 Interview IX vom 29.11.2024, Zitat
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Deutsches Institut für Menschenrechte
- part_of_vorgang → Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland (Berichtszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025) (Unterrichtung)