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Schriftliche Frage 83 von Jan Feser (AfD): Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungsberechtigte nach dem SGB II sowie Leistungsberechtigte nach dem SGB III, die infolge siche…

dip / schriftliche_frage 18.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 83 von Jan Feser (AfD): Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungsberechtigte nach dem SGB II sowie Leistungsberechtigte nach dem SGB III, die infolge siche… Frage 83 (Jan Feser, AfD): Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungsberechtigte nach dem SGB II sowie Leistungsberechtigte nach dem SGB III, die infolge sicherheitsrelevanter Vorfälle oder Gewaltandrohungen o. Ä. in Jobcentern sowie Agenturen für Arbeit durch entsprechende interne Einstufung bzw. Kategorisierung (z. B. im Profiling) von der aktiven Arbeitsvermittlung freigestellt, und wenn ja, in welchem Umfang wurden diese Freistellung statistisch erfasst, und wie haben sich die Zahlen dieser Fälle in den Jahren 2020 bis 2025 entwickelt (bitte die absoluten Zahlen bundesweit jeweils für die Jobcenter und die Agenturen für Arbeit jahresweise aufschlüsseln)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 17. September 2026: Grundsätzlich gelten sämtliche Mitwirkungs- und Meldepflichten auch für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) mit möglichem Gefährdungspotenzial. Auch bei diesen ist die Integration in Arbeit und die gemeinsame Arbeit an Integrationsfortschritten erforderlich. Daher gibt es keine zentralen Regelungen oder gar Weisungen, die eine Freistellung von der aktiven Arbeitsvermittlung aufgrund sicherheitsrelevanter Vorfälle, Gewaltandrohungen o. Ä. vorsehen. Bei begründeten Anlässen können die Geschäftsführungen Hausverbote verhängen. Diese werden intern vermerkt, aber nicht statistisch ausgewertet. Auch bei einem erteilten Hausverbot kann eine erforderliche Mitwirkungshandlung der oder des Leistungsberechtigten schriftlich in Form eines Verwaltungsaktes eingefordert werden.

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