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Schriftliche Frage 28 von Jan Feser (AfD): Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Fälle von sogenannten „abgängigen Personen“, also Leistungsbeziehern, die verschwinden,…

dip / schriftliche_frage 06.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 28 von Jan Feser (AfD): Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Fälle von sogenannten „abgängigen Personen“, also Leistungsbeziehern, die verschwinden,… Frage 28 (Jan Feser, AfD): Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Fälle von sogenannten „abgängigen Personen“, also Leistungsbeziehern, die verschwinden, ohne dass den Behörden der Grund des Verschwindens und der Aufenthaltsort der betroffenen Personen bekannt ist, im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in den letzten zwei Jahren bundesweit entwickelt, und in welchem Kostenumfang wurden nach Abgang bzw. Verschwinden der betroffenen Leistungsbezieher die Leistungen an dieselben weiterhin ausgezahlt (bitte die Fallzahlen und die Gesamthöhe der Auszahlungen an „abgängige Personen“ pro Jahr insgesamt sowie den jeweiligen Anteil von Ausländern an besagter Personengruppe angeben)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 2. Februar 2026: Voraussetzung für die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist unter anderem der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet. Diese Voraussetzung ist bei Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort regelmäßig nicht gegeben. Sie sind damit nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG oder dem SGB II. Zudem kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein etwaiges Asylverfahren gemäß § 33 des Asylgesetzes (AsylG) einstellen oder den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ablehnen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Ein Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AsylG vermutet, wenn der Ausländer untergetaucht ist. Der in der Fragestellung genannte Grund für die Beendigung des Leistungsbezuges wird nicht statistisch erfasst. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

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