Schriftliche Frage 56 von Jan Feser (AfD): Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verhängten Sanktionen nach § 31…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 56 von Jan Feser (AfD): Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verhängten Sanktionen nach § 31…
Frage 56 (Jan Feser, AfD):
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verhängten Sanktionen nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II; Pflichtverletzungen) und nach § 32 SGB II (Meldeversäumnissen) sowie die Anzahl von 100- Prozent-Sanktionen bei Arbeitsverweigerung (Stichwort: „Totalverweigerer“) in den letzten vier Jahren entwickelt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil an allen jährlich verhängten Sanktionen separat ausweisen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 5. Mai 2025:
Zu Leistungsminderungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird auf die Veröffentlichung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Leistungsminderungen (Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2007)“ verwiesen. Diese kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://statistik.arb eitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html ?topic_f=zr-leistungsminderungen. Angaben zu neu festgestellten Leistungsminderungen differenziert nach Minderungsgründen können dem Tabellenblatt „Tab 2“ entnommen werden. Sogenannten Arbeitsverweigerern, die sich bewusst und grundlos weigern, eine konkret angebotene, zumutbare Arbeit aufzunehmen und die vorher (innerhalb des letzten Jahres) bereits gegen eine Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit verstoßen oder ihr Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt haben, kann für bis zu zwei Monate der Regelbedarf im Bürgergeld komplett entzogen werden (§ 31a Absatz 7, § 31b Absatz 3 SGB II). Gesonderte statistische Angaben liegen hierzu nicht vor.
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