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Schriftliche Frage 124 von Jan Feser (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Zusammenhang mit der angekündigten Rückgäng…

dip / schriftliche_frage 04.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 124 von Jan Feser (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Zusammenhang mit der angekündigten Rückgäng… Frage 124 (Jan Feser, AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Zusammenhang mit der angekündigten Rückgängigmachung des Rechtskreiswechsels für die ukrainischen Kriegsflüchtlinge, die dann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, das im AsylbLG grundsätzlich geltende Verbot zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (einschließlich der Ausnahmeregelungen nach § 5 AsylbLG sowie der zeitlichen Arbeitsaufnahmeoptionen nach drei bzw. sechs Monaten) weiterhin anzuwenden oder alternativ eine Erwerbstätigkeit analog zum Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auch im AsylbLG-Leistungsbezug zu ermöglichen, und die vom 1. April 2025 bis zum Inkrafttreten der Rückgängigmachung des Rechtskreiswechsels gewährten Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gegenüber den betroffenen Leistungsempfängern rückwirkend zurückzufordern, gegebenenfalls unter Anrechnung der Leistungen, die nach dem AsylbLG für diesen Zeitraum zu gewähren gewesen wären, und falls eine solche Rückforderung beabsichtigt ist, wie wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Rückforderung beurteilt? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 3. Juli 2025: Der sofortige und uneingeschränkte Arbeitsmarktzugang für die Geflüchteten aus der Ukraine besteht aufgrund der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz bzw. deren Beantragung (§ 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes). Dies ergibt sich aus der europäischen Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (Richtlinie 2001/55/EG). Der im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode vorgesehene Rechtskreiswechsel hat keine Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht und den sofortigen und uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Die zweite Teilfrage betrifft einen Aspekt der gesetzlichen Umsetzung des vorgenannten Vorhabens. Gegenwärtig können noch keine Aussagen zur konkreten Ausgestaltung des Gesetzesvorhabens getroffen werden.

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