Beteiligung an den Verhandlungen zu einem verbindlichen UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte - UN Treaty on Business and Human Rights (Antwort zu Drs. 21/7533)
Text
Beteiligung an den Verhandlungen zu einem verbindlichen UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte - UN Treaty on Business and Human Rights (Antwort zu Drs. 21/7533)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7926
21. Wahlperiode 07.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Fey, Vinzenz Glaser, Desiree
Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7533 –
Beteiligung an den Verhandlungen zu einem verbindlichen UN-Abkommen für
Wirtschaft und Menschenrechte – UN Treaty on Business and Human Rights
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
270 Menschen kamen ums Leben, als Ende Januar 2019 in Brumadinho,
Brasilien, der Damm einer kommerziell betriebenen Eisenerzmine brach. Eine
ganze Region wurde verwüstet und das Trinkwasser, von dem indigene
Gruppen abhängig sind, ist verschlammt und vergiftet. Eine brasilianische
Tochterfirma der TÜV Süd AG hatte den Damm kurz vor dem tödlichen Dammbruch
entgegen intern kommunizierter Bedenken als sicher eingestuft. Mehrere
Zivil- und Strafverfahren waren und sind wegen des Dammbruchs in Brasilien
und in Deutschland anhängig. Unter anderem läuft seit 2021 vor dem
Landgericht München ein Schadensersatzprozess gegen TÜV Süd. Aktuell ist
strittig, ob brasilianisches Recht anwendbar ist. (www.br.de/nachrichten/wirtschaf
t/staudammkatastrophe-prozess-gegen-tuev-sued-geht-weiter,VKHM8YG;
www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama/archiv/2026/staudammbruch-wel
che-schuld-trifft-tuev-sued,staudamm-brasilien-100.html)
Brumadinho veranschaulicht die Risiken eines Systems, in dem wirksame
staatliche Kontrolle fehlt und sicherheitsrelevante Prüfungen an kommerzielle
Zertifizierer ausgelagert werden, die von eben jenem Unternehmen bezahlt
werden, das sie prüfen sollen. Die dabei entstehenden strukturellen
Interessenkonflikte sind hochgefährlich. Das Fehlen wirksamer staatlicher Kontrolle und
juristischer Aufarbeitung ist eine Einladung an transnationale Unternehmen,
ihre Sorgfaltspflichten entlang globaler Wertschöpfungsketten zu umgehen.
Hinterbliebenen und Betroffenen bleibt ohne verbindliche Haftungsregeln und
einen effektiven Zugang zum Recht in vielen Fällen eine adäquate
Entschädigung vorenthalten.
Die Katastrophe in Brumadinho ist nur ein Beispiel unter vielen, das zeigt,
wie Lücken im internationalen Rechtssystem mit Bezug auf transnationale
Wertschöpfungsketten die allgemeinen Menschenrechte und im Besonderen
die Rechte von indigenen Völkern, Frauen, Kindern und weiteren vulnerablen
Gruppen verletzen.
Mit dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das seit dem
1. Januar 2023 in Kraft ist, und der Verabschiedung der EU-
Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)), die aber
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 7. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
erst bis Juli 2028 umgesetzt werden muss, sind erste Grundlagen geschaffen
worden, um Unternehmen stärker für ihre Aktivitäten entlang ihrer
Wertschöpfungskette zur Verantwortung zu ziehen. Allerdings haben diese
nationalen bzw. regionalen Gesetze klare Defizite. Sie regulieren nicht alle
Unternehmen weltweit, klammern den Finanzsektor weitgehend aus, und der Zugang
zu Wiedergutmachung ist nicht eindeutig gesichert. Der Wirkungsbereich des
LkSG ist jetzt schon durch Ministerialerlasse stark eingeschränkt. Die
Vorschriften zu Klimatransitionsplänen wurden bei den Anpassungen der CSDDD
durch das Omnibus‑I-Paket gänzlich gestrichen. Die Bundesregierung hat am
1. Juli 2026 beschlossen, auf dieser Basis den Anwendungsbereich des
Lieferkettengesetzes massiv zu beschränken, womit 95 Prozent der bisher vom
LkSG erfassten Unternehmen in Deutschland vom Gesetz ausgenommen
wären (www.misereor.de/presse/pressemitteilungen/koalitionsausschuss-hoehlt-li
eferkettengesetz-aus).
Um diese und weitere Defizite im globalen Kontext zu beseitigen, sind die
Verhandlungen im Genfer UN-Menschenrechtsrat zu einem verbindlichen
UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte von zentraler Bedeutung
(www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/wg-trans-corp/igwg-on-tnc; www.globalpoli
cy.org/de/un-treaty). Nach den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und
Menschenrechte von 2011 (Ruggie-Prinzipien), die lediglich einen
Empfehlungscharakter haben, soll damit ein verbindliches internationales Abkommen
geschaffen werden.
Ein global verhandeltes Abkommen harmonisiert existierende Gesetze und
Regelungen weltweit, es wäre verbindlich für alle Unternehmen der
Signatarstaaten und würde den Schutz der Menschenrechte im Kontext von
Wirtschaftsaktivitäten deutlich verbessern. Es ist daher aus Sicht der
Fragestellenden im klaren Interesse von Regierungen – insbesondere in Deutschland und
der EU –, sich an den Verhandlungen für den UN Treaty on Business and
Human Rights zu beteiligen. Auch die heimischen Unternehmen würden von
einheitlichen Regelungen profitieren.
Nach über zehn Jahren Verhandlung ist aktuell Bewegung im Prozess. Von
2025 bis 2027 wurden der Arbeitsgruppe OEIGWG (Open-ended
Intergovernmental Working Group), die mit der Erarbeitung des UN Treaty on Business
and Human Rights mandatiert ist, zusätzliche Kapazitäten zugesprochen. Der
UN-Menschenrechtsrat genehmigte weitere Konsultationstage und die
Ernennung von Rechtsexpertinnen (https://docs.un.org/A/HRC/DEC/56/116).
Während der zwölften Verhandlungsrunde im Oktober 2026 sollen sich Staaten
weiter annähern und soll so der Weg für einen neuen Textentwurf geebnet
werden, der höchstwahrscheinlich im Laufe des Jahres 2027 veröffentlicht
wird.
1. Plant die Bundesregierung eine offizielle Beteiligung an den
Verhandlungen zum UN Treaty on Business and Human Rights in Genf, wenn ja,
wann, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung war von Beginn an den Verhandlungen beteiligt und wird
auch an der nächsten Verhandlungsrunde, in enger Abstimmung mit der
Europäischen Union (EU) und den EU-Partnern, teilnehmen.
2. Unterstützt die Bundesregierung ein offizielles Verhandlungsmandat zum
UN Treaty on Business and Human Rights für die Europäische Union,
wenn nein, warum nicht, und wenn ja, was unternimmt die
Bundesregierung insoweit konkret, und welche Abstimmungen auf Ebene der EU
sind notwendig für eine Beteiligung an den Verhandlungen?
Die Bundesregierung spricht sich im Grundsatz für ein zügiges
Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission aus und steht hierzu im Austausch mit
der Europäischen Kommission sowie den EU-Partnern. Die Gespräche sind
noch nicht abgeschlossen.
3. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem offiziellen Eintritt der EU in
die Verhandlungen zum UN Treaty on Business and Human Rights?
Die EU kann in die Verhandlungen eintreten, sobald der von der Europäischen
Kommission vorgelegte Mandatsentwurf vom Rat verabschiedet wird. Ein
konkreter Zeitplan liegt noch nicht vor.
4. Welche allgemeinen Chancen sieht die Bundesregierung in der
Verabschiedung des UN Treaty on Business and Human Rights?
5. Welches Potenzial sieht die Bundesregierung im UN Treaty on Business
and Human Rights für die Prävention von Menschenrechtsverletzungen?
6. Welche Chancen sieht die Bundesregierung für die Schaffung eines
globalen Level Playing Field für Wirtschaftsaktivitäten durch den UN
Treaty on Business and Human Rights?
7. Welchen Beitrag könnte der UN Treaty on Business and Human Rights
für die Stärkung des Multilateralismus leisten?
Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung spricht sich grundsätzlich für einen internationalen
Vertrag im Sinne der Fragestellung aus, um den Opferschutz weltweit zu
verbessern und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen (Level Playing Field) für
Unternehmen bezüglich Sorgfaltspflichten zu befördern. Zu weiteren Fragen
des Prozesses stimmt sich die Bundesregierung insbesondere im EU-Rahmen
ab.
8. Welche Relevanz sieht die Bundesregierung im UN Treaty on Business
and Human Rights für die (zukünftige) Gestaltung von bilateralen oder
internationalen, zwischenstaatlichen Investitions- und
Handelsabkommen?
Da die Verhandlungen zum UN-Abkommen für Wirtschaft und
Menschenrechte noch nicht abgeschlossen sind, können keine Aussagen zu einer künftigen
Relevanz des Vertrags für die Gestaltung von Investitions- und
Handelsabkommen getroffen werden.
9. Welche Elemente des aktuellen Textentwurfs des UN Treaty on Business
and Human Rights (www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodie
s/hrcouncil/igwg-transcorp/session11/igwg-11th-textual-proposals-lb
i.pdf) befürwortet die Bundesregierung, und welche nicht (bitte jeweils
begründen)?
10. Welche Stärken und/oder Schwächen weist dieser aktuelle Textentwurf
aus Sicht der Bundesregierung für den Schutz indigener Völker und
anderer vulnerabler Gruppen auf?
Inwieweit kann sich die Bundesregierung für die Anerkennung der UN-
Deklaration über die Rechte indigener Völker (UNDRIP) und der ILO
(International Labour Organization)-Konvention Nummer 169 einsetzen?
11. Welche Stärken und/oder Schwächen weist dieser aktuelle Textentwurf
aus Sicht der Bundesregierung für die Stärkung des Menschenrechts auf
eine gesunde Umwelt und die Rechte zukünftiger Generationen auf?
Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Das UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte befindet sich noch in
Verhandlungen, daher kann keine Aussage zu dem aktuellen Textentwurf
getroffen werden.
12. Welche potenzielle Wirkung des UN Treaty on Business and Human
Rights sieht die Bundesregierung im Hinblick auf bekannte gravierende
Fälle (anknüpfend an den Brumadinho-Fall), in denen die Betroffenen
bisher keine Wiedergutmachung erlangen konnten und auf sehr
aufwendige Rechtsverfahren oder langsame Mediationsverfahren (z. B. bei der
Weltbank; www.brettonwoodsproject.org/2019/06/what-are-the-main-cri
ticisms-of-the-world-bank-and-the-imf/, www.verbaende.com/news/pres
semitteilung/weltbank-tochter-ifc-ignoriert-eigene-beschwerdestelle-173
304/) angewiesen sind (bitte begründen)?
13. Wie viele und welche Fälle aus den letzten zehn Jahren sind der
Bundesregierung bekannt, auf die der UN Treaty on Business and Human Rights
(in der Fassung seines aktuellen Textentwurfs: www.ohchr.org/sites/defa
ult/files/documents/hrbodies/hrcouncil/igwg-transcorp/session9/igwg-9t
h-updated-draft-lbi-clean.pdf) hätte angewendet werden können?
Die Fragen 12 bis 13 werden zusammen beantwortet.
Das UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte befindet sich noch in
Verhandlungen, sodass keine Aussage zum Anwendungsbereich getroffen
werden kann.
14. Welche strategischen Überlegungen hat die Bundesregierung hinsichtlich
des Zusammenwirkens eines UN Treaty on Business and Human Rights
mit der Lieferkettengesetz-Novelle?
Das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die EU-
Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) basieren auf den Leitprinzipien der Vereinten
Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs) und insbesondere dem
Konzept der menschenrechtlichen Sorgfalt. Ein zukünftiges internationales
Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten muss sich ebenfalls eng an den
bestehenden internationalen Standard der UNGPs anlehnen. Für ein zukünftiges EU-
Verhandlungsmandat im VN-Treaty-Prozess bildet nach Auffassung der
Bundesregierung die CSDDD die Grundlage.
15. Welchen zeitlichen Ablauf erwartet und plant die Bundesregierung für
die vorgesehenen einzelnen Schritte zur Umsetzung der CSDDD ins
nationale Recht?
Die Bundesregierung wird die CSDDD Eins-zu-eins umsetzen. Gesetzlich wird
im Herbst 2026 der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens
5 000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresnettoumsatz von mehr als
1,5 Mrd. Euro beschränkt. Die Sorgfaltspflichten werden risikobasiert
ausgestaltet und die Informations- und Prüfpflichten insbesondere gegenüber
kleineren und mittleren Zulieferern an mit angemessenem Aufwand verfügbaren
Informationen orientiert.
Das menschenrechtliche Schutzniveau wird dabei insbesondere durch die
Neuauflage eines ambitionierten, unternehmensfreundlich ausgestalteten
Nationalen Aktionsplans (NAP) Wirtschaft und Menschenrechte 2026–2031 gesichert.
Der Vollzug erfolgt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales (BMAS).
16. In welchen Bereichen sieht die Bundesregierung die Bundesrepublik
Deutschland gut aufgestellt für den UN Treaty on Business and Human
Rights, und in welchen Bereichen sieht sie den stärksten
Anpassungsbedarf in Deutschland (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
17. Welche Konsequenzen in Bezug auf den UN Treaty on Business and
Human Rights zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen des UN-
Sonderberichterstatters für das Recht auf Entwicklung, Surya Deva,
(www.ohchr.org/sites/default/files/2025-11/deutschland-sr-right-develop
ment-eom-pr.pdf), der die deutsche Regierung im November 2025
aufforderte, verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln auf
nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu fördern, und der
gleichzeitig die Bundesregierung ermahnte, nicht dem Druck des
Wirtschaftslobbyismus nachzugeben und menschenrechtliche
Sorgfaltspflichten zu verwässern (bitte begründen)?
Die Bundesregierung nimmt den Bericht des Sonderberichterstatters der
Vereinten Nationen (VN) für das Recht auf Entwicklung zur Kenntnis und
berücksichtigt Berichte von durch den Menschenrechtsrat der VN mandatierten
unabhängigen Sonderberichterstattern bei der Ausgestaltung ihrer
Menschenrechtspolitik.
18. Welche weiteren Wege sieht die Bundesregierung, um die Arbeitsgruppe
OEIGWG zur Erarbeitung des UN Treaty on Business and Human
Rights zu unterstützen?
Die Bundesregierung bringt sich regelmäßig konstruktiv in den Verhandlungen
ein. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
19. Unterstützt die Bundesregierung das Überleben des UN‑Treaty-Prozesses
finanziell, wenn ja, wie konkret, und wenn nein, warum nicht?
Deutschland ist ein verlässlicher multilateraler Partner und Unterstützer der
Menschenrechtsinstitutionen der VN und leistet freiwillige Beiträge unter
anderem für das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR).
20. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Finanzierung
der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen insgesamt auf
solidere Füße zu stellen?
Die Bundesregierung leistet als zweitgrößter Beitragszahler einen wichtigen
Beitrag zur Finanzierung der VN und ihrer Sonderorganisationen.
Gestaltungsmöglichkeiten werden in den zuständigen Gremien der jeweiligen VN-
Organisationen verhandelt. Die Bundesregierung bringt sich gemeinsam mit ihren EU-
Partnern in die jeweiligen Verhandlungen ein.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen Pflichtbeiträgen, zu deren Zahlung alle
Mitgliedstaaten völkerrechtlich verpflichtet sind, und freiwilligen Beiträgen,
die einzelne Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihren Pflichtbeiträgen entrichten
können.
Im Rahmen der „UN80“-Reforminitiative des UN-Generalsekretärs setzt sich
die Bundesregierung für eine Verbesserung der Finanzlage durch Reformen mit
dem Ziel leistungsfähigerer und effizienterer Strukturen und Verfahren ein.
21. Welche Auswirkungen haben die diesjährigen Kürzungen der Beiträge an
die Fonds und Programme des UN-Systems, auch von Mitteln aus dem
Bundeshaushalt, nach Erkenntnissen der Bundesregierung auf die
Lebensbedingungen der Menschen im Globalen Süden?
Die Auswirkungen der weltweit rückläufigen Finanzierungen sind besonders
deutlich im humanitären Bereich zu spüren. Daten der VN zeigen, dass die
humanitäre Arbeit und der Gesundheitssektor am stärksten unter den Kürzungen
leiden. So ist die humanitäre Finanzierung binnen drei Jahren um mehr als die
Hälfte eingebrochen, während die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen,
vor allem im Globalen Süden, weiter steigt. Essenzielle Leistungen wie Mutter-
Kind-Versorgung, Impfungen und Krankheitsüberwachung mussten in einigen
Ländern um bis zu 70 Prozent reduziert werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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