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Beteiligung an den Verhandlungen zu einem verbindlichen UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte - UN Treaty on Business and Human Rights (Antwort zu Drs. 21/7533)

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7926 · Antwort · Original ↗

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Beteiligung an den Verhandlungen zu einem verbindlichen UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte - UN Treaty on Business and Human Rights (Antwort zu Drs. 21/7533) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7926 21. Wahlperiode 07.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Fey, Vinzenz Glaser, Desiree Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7533 – Beteiligung an den Verhandlungen zu einem verbindlichen UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte – UN Treaty on Business and Human Rights V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r 270 Menschen kamen ums Leben, als Ende Januar 2019 in Brumadinho, Brasilien, der Damm einer kommerziell betriebenen Eisenerzmine brach. Eine ganze Region wurde verwüstet und das Trinkwasser, von dem indigene Gruppen abhängig sind, ist verschlammt und vergiftet. Eine brasilianische Tochterfirma der TÜV Süd AG hatte den Damm kurz vor dem tödlichen Dammbruch entgegen intern kommunizierter Bedenken als sicher eingestuft. Mehrere Zivil- und Strafverfahren waren und sind wegen des Dammbruchs in Brasilien und in Deutschland anhängig. Unter anderem läuft seit 2021 vor dem Landgericht München ein Schadensersatzprozess gegen TÜV Süd. Aktuell ist strittig, ob brasilianisches Recht anwendbar ist. (www.br.de/nachrichten/wirtschaf t/staudammkatastrophe-prozess-gegen-tuev-sued-geht-weiter,VKHM8YG; www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama/archiv/2026/staudammbruch-wel che-schuld-trifft-tuev-sued,staudamm-brasilien-100.html) Brumadinho veranschaulicht die Risiken eines Systems, in dem wirksame staatliche Kontrolle fehlt und sicherheitsrelevante Prüfungen an kommerzielle Zertifizierer ausgelagert werden, die von eben jenem Unternehmen bezahlt werden, das sie prüfen sollen. Die dabei entstehenden strukturellen Interessenkonflikte sind hochgefährlich. Das Fehlen wirksamer staatlicher Kontrolle und juristischer Aufarbeitung ist eine Einladung an transnationale Unternehmen, ihre Sorgfaltspflichten entlang globaler Wertschöpfungsketten zu umgehen. Hinterbliebenen und Betroffenen bleibt ohne verbindliche Haftungsregeln und einen effektiven Zugang zum Recht in vielen Fällen eine adäquate Entschädigung vorenthalten. Die Katastrophe in Brumadinho ist nur ein Beispiel unter vielen, das zeigt, wie Lücken im internationalen Rechtssystem mit Bezug auf transnationale Wertschöpfungsketten die allgemeinen Menschenrechte und im Besonderen die Rechte von indigenen Völkern, Frauen, Kindern und weiteren vulnerablen Gruppen verletzen. Mit dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, und der Verabschiedung der EU- Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)), die aber Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 7. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. erst bis Juli 2028 umgesetzt werden muss, sind erste Grundlagen geschaffen worden, um Unternehmen stärker für ihre Aktivitäten entlang ihrer Wertschöpfungskette zur Verantwortung zu ziehen. Allerdings haben diese nationalen bzw. regionalen Gesetze klare Defizite. Sie regulieren nicht alle Unternehmen weltweit, klammern den Finanzsektor weitgehend aus, und der Zugang zu Wiedergutmachung ist nicht eindeutig gesichert. Der Wirkungsbereich des LkSG ist jetzt schon durch Ministerialerlasse stark eingeschränkt. Die Vorschriften zu Klimatransitionsplänen wurden bei den Anpassungen der CSDDD durch das Omnibus‑I-Paket gänzlich gestrichen. Die Bundesregierung hat am 1. Juli 2026 beschlossen, auf dieser Basis den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes massiv zu beschränken, womit 95 Prozent der bisher vom LkSG erfassten Unternehmen in Deutschland vom Gesetz ausgenommen wären (www.misereor.de/presse/pressemitteilungen/koalitionsausschuss-hoehlt-li eferkettengesetz-aus). Um diese und weitere Defizite im globalen Kontext zu beseitigen, sind die Verhandlungen im Genfer UN-Menschenrechtsrat zu einem verbindlichen UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte von zentraler Bedeutung (www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/wg-trans-corp/igwg-on-tnc; www.globalpoli cy.org/de/un-treaty). Nach den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 (Ruggie-Prinzipien), die lediglich einen Empfehlungscharakter haben, soll damit ein verbindliches internationales Abkommen geschaffen werden. Ein global verhandeltes Abkommen harmonisiert existierende Gesetze und Regelungen weltweit, es wäre verbindlich für alle Unternehmen der Signatarstaaten und würde den Schutz der Menschenrechte im Kontext von Wirtschaftsaktivitäten deutlich verbessern. Es ist daher aus Sicht der Fragestellenden im klaren Interesse von Regierungen – insbesondere in Deutschland und der EU –, sich an den Verhandlungen für den UN Treaty on Business and Human Rights zu beteiligen. Auch die heimischen Unternehmen würden von einheitlichen Regelungen profitieren. Nach über zehn Jahren Verhandlung ist aktuell Bewegung im Prozess. Von 2025 bis 2027 wurden der Arbeitsgruppe OEIGWG (Open-ended Intergovernmental Working Group), die mit der Erarbeitung des UN Treaty on Business and Human Rights mandatiert ist, zusätzliche Kapazitäten zugesprochen. Der UN-Menschenrechtsrat genehmigte weitere Konsultationstage und die Ernennung von Rechtsexpertinnen (https://docs.un.org/A/HRC/DEC/56/116). Während der zwölften Verhandlungsrunde im Oktober 2026 sollen sich Staaten weiter annähern und soll so der Weg für einen neuen Textentwurf geebnet werden, der höchstwahrscheinlich im Laufe des Jahres 2027 veröffentlicht wird.  1. Plant die Bundesregierung eine offizielle Beteiligung an den Verhandlungen zum UN Treaty on Business and Human Rights in Genf, wenn ja, wann, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung war von Beginn an den Verhandlungen beteiligt und wird auch an der nächsten Verhandlungsrunde, in enger Abstimmung mit der Europäischen Union (EU) und den EU-Partnern, teilnehmen.  2. Unterstützt die Bundesregierung ein offizielles Verhandlungsmandat zum UN Treaty on Business and Human Rights für die Europäische Union, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung insoweit konkret, und welche Abstimmungen auf Ebene der EU sind notwendig für eine Beteiligung an den Verhandlungen? Die Bundesregierung spricht sich im Grundsatz für ein zügiges Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission aus und steht hierzu im Austausch mit der Europäischen Kommission sowie den EU-Partnern. Die Gespräche sind noch nicht abgeschlossen.  3. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem offiziellen Eintritt der EU in die Verhandlungen zum UN Treaty on Business and Human Rights? Die EU kann in die Verhandlungen eintreten, sobald der von der Europäischen Kommission vorgelegte Mandatsentwurf vom Rat verabschiedet wird. Ein konkreter Zeitplan liegt noch nicht vor.  4. Welche allgemeinen Chancen sieht die Bundesregierung in der Verabschiedung des UN Treaty on Business and Human Rights?  5. Welches Potenzial sieht die Bundesregierung im UN Treaty on Business and Human Rights für die Prävention von Menschenrechtsverletzungen?  6. Welche Chancen sieht die Bundesregierung für die Schaffung eines globalen Level Playing Field für Wirtschaftsaktivitäten durch den UN Treaty on Business and Human Rights?  7. Welchen Beitrag könnte der UN Treaty on Business and Human Rights für die Stärkung des Multilateralismus leisten? Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung spricht sich grundsätzlich für einen internationalen Vertrag im Sinne der Fragestellung aus, um den Opferschutz weltweit zu verbessern und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen (Level Playing Field) für Unternehmen bezüglich Sorgfaltspflichten zu befördern. Zu weiteren Fragen des Prozesses stimmt sich die Bundesregierung insbesondere im EU-Rahmen ab.  8. Welche Relevanz sieht die Bundesregierung im UN Treaty on Business and Human Rights für die (zukünftige) Gestaltung von bilateralen oder internationalen, zwischenstaatlichen Investitions- und Handelsabkommen? Da die Verhandlungen zum UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte noch nicht abgeschlossen sind, können keine Aussagen zu einer künftigen Relevanz des Vertrags für die Gestaltung von Investitions- und Handelsabkommen getroffen werden.  9. Welche Elemente des aktuellen Textentwurfs des UN Treaty on Business and Human Rights (www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodie s/hrcouncil/igwg-transcorp/session11/igwg-11th-textual-proposals-lb i.pdf) befürwortet die Bundesregierung, und welche nicht (bitte jeweils begründen)? 10. Welche Stärken und/oder Schwächen weist dieser aktuelle Textentwurf aus Sicht der Bundesregierung für den Schutz indigener Völker und anderer vulnerabler Gruppen auf? Inwieweit kann sich die Bundesregierung für die Anerkennung der UN- Deklaration über die Rechte indigener Völker (UNDRIP) und der ILO (International Labour Organization)-Konvention Nummer 169 einsetzen? 11. Welche Stärken und/oder Schwächen weist dieser aktuelle Textentwurf aus Sicht der Bundesregierung für die Stärkung des Menschenrechts auf eine gesunde Umwelt und die Rechte zukünftiger Generationen auf? Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet. Das UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte befindet sich noch in Verhandlungen, daher kann keine Aussage zu dem aktuellen Textentwurf getroffen werden. 12. Welche potenzielle Wirkung des UN Treaty on Business and Human Rights sieht die Bundesregierung im Hinblick auf bekannte gravierende Fälle (anknüpfend an den Brumadinho-Fall), in denen die Betroffenen bisher keine Wiedergutmachung erlangen konnten und auf sehr aufwendige Rechtsverfahren oder langsame Mediationsverfahren (z. B. bei der Weltbank; www.brettonwoodsproject.org/2019/06/what-are-the-main-cri ticisms-of-the-world-bank-and-the-imf/, www.verbaende.com/news/pres semitteilung/weltbank-tochter-ifc-ignoriert-eigene-beschwerdestelle-173 304/) angewiesen sind (bitte begründen)? 13. Wie viele und welche Fälle aus den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt, auf die der UN Treaty on Business and Human Rights (in der Fassung seines aktuellen Textentwurfs: www.ohchr.org/sites/defa ult/files/documents/hrbodies/hrcouncil/igwg-transcorp/session9/igwg-9t h-updated-draft-lbi-clean.pdf) hätte angewendet werden können? Die Fragen 12 bis 13 werden zusammen beantwortet. Das UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte befindet sich noch in Verhandlungen, sodass keine Aussage zum Anwendungsbereich getroffen werden kann. 14. Welche strategischen Überlegungen hat die Bundesregierung hinsichtlich des Zusammenwirkens eines UN Treaty on Business and Human Rights mit der Lieferkettengesetz-Novelle? Das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die EU- Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) basieren auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs) und insbesondere dem Konzept der menschenrechtlichen Sorgfalt. Ein zukünftiges internationales Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten muss sich ebenfalls eng an den bestehenden internationalen Standard der UNGPs anlehnen. Für ein zukünftiges EU- Verhandlungsmandat im VN-Treaty-Prozess bildet nach Auffassung der Bundesregierung die CSDDD die Grundlage. 15. Welchen zeitlichen Ablauf erwartet und plant die Bundesregierung für die vorgesehenen einzelnen Schritte zur Umsetzung der CSDDD ins nationale Recht? Die Bundesregierung wird die CSDDD Eins-zu-eins umsetzen. Gesetzlich wird im Herbst 2026 der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 5 000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresnettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro beschränkt. Die Sorgfaltspflichten werden risikobasiert ausgestaltet und die Informations- und Prüfpflichten insbesondere gegenüber kleineren und mittleren Zulieferern an mit angemessenem Aufwand verfügbaren Informationen orientiert. Das menschenrechtliche Schutzniveau wird dabei insbesondere durch die Neuauflage eines ambitionierten, unternehmensfreundlich ausgestalteten Nationalen Aktionsplans (NAP) Wirtschaft und Menschenrechte 2026–2031 gesichert. Der Vollzug erfolgt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). 16. In welchen Bereichen sieht die Bundesregierung die Bundesrepublik Deutschland gut aufgestellt für den UN Treaty on Business and Human Rights, und in welchen Bereichen sieht sie den stärksten Anpassungsbedarf in Deutschland (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 17. Welche Konsequenzen in Bezug auf den UN Treaty on Business and Human Rights zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen des UN- Sonderberichterstatters für das Recht auf Entwicklung, Surya Deva, (www.ohchr.org/sites/default/files/2025-11/deutschland-sr-right-develop ment-eom-pr.pdf), der die deutsche Regierung im November 2025 aufforderte, verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu fördern, und der gleichzeitig die Bundesregierung ermahnte, nicht dem Druck des Wirtschaftslobbyismus nachzugeben und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten zu verwässern (bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen (VN) für das Recht auf Entwicklung zur Kenntnis und berücksichtigt Berichte von durch den Menschenrechtsrat der VN mandatierten unabhängigen Sonderberichterstattern bei der Ausgestaltung ihrer Menschenrechtspolitik. 18. Welche weiteren Wege sieht die Bundesregierung, um die Arbeitsgruppe OEIGWG zur Erarbeitung des UN Treaty on Business and Human Rights zu unterstützen? Die Bundesregierung bringt sich regelmäßig konstruktiv in den Verhandlungen ein. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 19. Unterstützt die Bundesregierung das Überleben des UN‑Treaty-Prozesses finanziell, wenn ja, wie konkret, und wenn nein, warum nicht? Deutschland ist ein verlässlicher multilateraler Partner und Unterstützer der Menschenrechtsinstitutionen der VN und leistet freiwillige Beiträge unter anderem für das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR). 20. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Finanzierung der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen insgesamt auf solidere Füße zu stellen? Die Bundesregierung leistet als zweitgrößter Beitragszahler einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der VN und ihrer Sonderorganisationen. Gestaltungsmöglichkeiten werden in den zuständigen Gremien der jeweiligen VN- Organisationen verhandelt. Die Bundesregierung bringt sich gemeinsam mit ihren EU- Partnern in die jeweiligen Verhandlungen ein. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Pflichtbeiträgen, zu deren Zahlung alle Mitgliedstaaten völkerrechtlich verpflichtet sind, und freiwilligen Beiträgen, die einzelne Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihren Pflichtbeiträgen entrichten können. Im Rahmen der „UN80“-Reforminitiative des UN-Generalsekretärs setzt sich die Bundesregierung für eine Verbesserung der Finanzlage durch Reformen mit dem Ziel leistungsfähigerer und effizienterer Strukturen und Verfahren ein. 21. Welche Auswirkungen haben die diesjährigen Kürzungen der Beiträge an die Fonds und Programme des UN-Systems, auch von Mitteln aus dem Bundeshaushalt, nach Erkenntnissen der Bundesregierung auf die Lebensbedingungen der Menschen im Globalen Süden? Die Auswirkungen der weltweit rückläufigen Finanzierungen sind besonders deutlich im humanitären Bereich zu spüren. Daten der VN zeigen, dass die humanitäre Arbeit und der Gesundheitssektor am stärksten unter den Kürzungen leiden. So ist die humanitäre Finanzierung binnen drei Jahren um mehr als die Hälfte eingebrochen, während die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen, vor allem im Globalen Süden, weiter steigt. Essenzielle Leistungen wie Mutter- Kind-Versorgung, Impfungen und Krankheitsüberwachung mussten in einigen Ländern um bis zu 70 Prozent reduziert werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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