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Schriftliche Frage 72/73 von Ayse Asar (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann legt die Bundesregierung den Gesetzentwurf für die Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vor, und hält sie an dem von…

dip / schriftliche_frage 20.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt.

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Schriftliche Frage 72/73 von Ayse Asar (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann legt die Bundesregierung den Gesetzentwurf für die Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vor, und hält sie an dem von… Frage 72 (Ayse Asar, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann legt die Bundesregierung den Gesetzentwurf für die Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vor, und hält sie an dem von der Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt Dorothee Bär angekündigten Zeitplan fest, diese ab dem Wintersemester 2026/2027 in Kraft treten zu lassen (vgl. https://r p-online.de/politik/deutschland/dorothee-baeriminterview-unsere-sicherheit-wird-auch-im-all-vert eidigt_aid-135196337)? Frage 73 (Ayse Asar, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Änderungen und Leistungsverbesserungen plant die Bundesregierung im Rahmen der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen BAföG-Reform zum Wintersemester 2026/2027, und welche Gesamtkosten werden für die Umsetzung erwartet? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Silke Launert vom 16. Februar 2026: Die Fragen 72 und 73 werden zusammen beantwortet. Die Belange der jungen Menschen in Studium und schulischer Ausbildung sind dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) ein großes Anliegen. Die konkreten Inhalte der geplanten Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) werden unter Berücksichtigung der Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien derzeit intensiv innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]). Daher äußerst sich die Bundesregierung zu laufenden Abstimmungen nicht.

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