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Frage von Jens Teutrine (FDP) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 20/14640)

dip / rede 29.01.2025 · WP 20 · Original ↗

Teil von Protokoll der 209. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

Das Protokoll 20/209 liegt bei DIP nur als Vorabfassung vor: Der Text endet vor dem Schluss der Sitzung, zu Protokoll gegebene Reden fehlen in polradar (der endgültige Bericht war für den 04.02.2025 angekündigt). Vollständig im Plenarprotokoll (PDF) ↗.

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Text

Frage von Jens Teutrine (FDP) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 20/14640) In welchem Umfang sind offene monetäre Forderungen von Jobcentern gegenüber Leistungsberechtigten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahreswechsel 1. Januar 2025 unwiederbringlich verjährt? Antwort der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese: Eine entsprechende Frage wurde bereits im Rahmen der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP in Bundestagsdrucksache 20/14397 gestellt. Es wird daher auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung sowie Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP in Bundestagsdrucksache 20/14629 verwiesen. Dort wurde mitgeteilt, dass der Bundesregierung keine Erkenntnisse vorliegen. Hintergrund ist, dass die erfragten Daten durch die Bundesagentur für Arbeit zeitaufwendig ermittelt werden müssen. Dies war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich; der beantragten Fristverlängerung war seitens der Fragesteller widersprochen worden. Für die Beantwortung der hiesigen Frage gilt ebenfalls, dass die angefragten Daten in der Kürze der Zeit nicht ermittelt werden können. Das Thema der Verjährung von offenen Forderungen aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hat erst seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 4. März 2021 praktische Bedeutung erlangt. Während zunächst davon ausgegangen worden war, dass SGB-II-Erstattungsforderungen einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass für derartige Erstattungsansprüche grundsätzlich die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gilt. Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird. Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit, der für die ganz überwiegende Anzahl der als gemeinsame Einrichtungen organisierten Jobcenter die Forderungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eintreibt, hat die Prozesse entsprechend angepasst. Von Verjährung bedrohte Forderungen werden prioritär bearbeitet und ggf. erforderliche Maßnahmen eingeleitet, die die Verjährung verhindern.

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