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Schriftliche Frage 56 von Jan Feser (AfD): Wie haben sich die Fallzahlen von Bearbeitungsfehlern sowie die Anzahl der Fälle von Verjährungen im Rückforderungsmanagement im Zusammenhan…

dip / schriftliche_frage 30.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 56 von Jan Feser (AfD): Wie haben sich die Fallzahlen von Bearbeitungsfehlern sowie die Anzahl der Fälle von Verjährungen im Rückforderungsmanagement im Zusammenhan… Frage 56 (Jan Feser, AfD): Wie haben sich die Fallzahlen von Bearbeitungsfehlern sowie die Anzahl der Fälle von Verjährungen im Rückforderungsmanagement im Zusammenhang mit fehlerhaften Überzahlungen von SGB-II-Leistungen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte jeweils die absoluten Zahlen sowie die Fehler- bzw. Erfolgsquoten bei Rückforderungen für das Jahr 2024 ausweisen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 30. Mai 2025: Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Rückforderungen können aus verschiedenen Gründen entstehen. In den meisten Fällen resultieren Rückforderungen nicht daraus, dass ein Bearbeitungsfehler vorliegt, sondern im Gegenteil aus einer korrekten Bearbeitung durch die Jobcenter. Insbesondere aufgrund der Auszahlung von Bürgergeld monatlich im Voraus oder aus verspäteten Veränderungsanzeigen der Leistungsbeziehenden entstehen nach korrekter Verarbeitung Rückforderungen. In Einzelfällen können zulässige Rückforderungen auch wegen Fehlbearbeitungen entstehen. Zu Bearbeitungsfehlern werden im Zahlungssystem aber keine Daten erhoben, weshalb diese nicht auswertbar sind. Auch der Eintritt der Verjährung stellt keinen Bearbeitungsfehler dar. Eine Forderung kann verjähren, wenn alle gesetzlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Einziehung sozialrechtlicher Forderungen aufgrund fortgesetzter prekärer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners erfolglos waren. Mit dem Eintritt der Verjährung geht der Anspruch auf eine Forderung rechtlich nicht unter und es ist auch nicht ausgeschlossen, Tilgungszahlungen auf bereits verjährte Forderungen zu erhalten.

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