Rentenverfahren vor den Sozialgerichten - Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit 2019 bis 2024 (Antwort zu Drs. 21/1358)
Text
Rentenverfahren vor den Sozialgerichten - Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit 2019 bis 2024 (Antwort zu Drs. 21/1358)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1812
21. Wahlperiode 23.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1358 –
Rentenverfahren vor den Sozialgerichten – Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit
von 2019 bis 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sozialgerichte sichern den Bürgern den effektiven Zugang zum Recht –
insbesondere in Angelegenheiten der Rentenversicherung, der
Grundsicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und des
Schwerbehindertenrechts. Entscheidungen, ob eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird,
Leistungen rechtzeitig erbracht oder eine Schwerbehinderung anerkannt wird,
wirken sich unmittelbar auf die Lebenssituation der Betroffenen aus. Zügige und
verlässliche Entscheidungen sind daher nicht nur ein Gebot der
Rechtsstaatlichkeit, sondern für viele Menschen existenziell.
Zwischen 2019 und 2024 haben sich die Rahmenbedingungen deutlich
verändert: Pandemiebedingte Einschränkungen haben den Geschäftsbetrieb
belastet, während zugleich wesentliche Schritte der Digitalisierung umgesetzt
wurden. Hinzu kommen knappe Personalressourcen und strukturelle
Veränderungen. All dies wirkt sich auf die Verfahrensdauern aus – gerade in
aufwendigen Rentenverfahren, etwa bei der Feststellung einer
Erwerbsminderungsrente, die häufig lange Laufzeiten aufweisen.
Mit dieser Kleinen Anfrage sollen im Anschluss an die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/15108 die
verfügbaren statistischen Daten aktualisiert und bis einschließlich 2024
fortgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird um klare, vergleichbare und –
soweit möglich – tabellarische Antworten gebeten, differenziert nach Jahren,
Bundesländern und Instanzen. Abweichungen, Datenlücken oder methodische
Besonderheiten sind kurz zu erläutern.
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlen der neu
eingehenden und der erledigten Verfahren bei den Sozialgerichten in der
Zeit von 2019 bis 2024 und die durchschnittliche Verfahrensdauer
entwickelt (bitte tabellarisch die Entwicklung für Deutschland und
sämtliche Bundesländer und ein Ranking zur Verfahrensdauer nach den
Bundesländern darstellen)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 23. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie haben sich in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der
Bundesregierung die Neuzugänge, Erledigungen, Endbestände und die
durchschnittliche Verfahrensdauer für erstinstanzliche Klagen und
Eilverfahren an den Sozialgerichten entwickelt (bitte tabellarisch die
Entwicklung für Deutschland und sämtliche Bundesländer und ein Ranking
zur Verfahrensdauer nach den Bundesländern darstellen)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des
Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung
zusammenzutragen und aufbereiten zu lassen. Die erfragten Informationen können den
Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/
mir/receive/DESerie_mods_00000288 und www.statistischebibliothek.de/mir/r
eceive/DESerie_mods_00007729) entnommen werden.
Die maßgeblichen Tabellenblätter zur Geschäftsentwicklung beim Sozialgericht
finden sich für die Jahre 2019 bis 2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7
„Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 1.1, 1.2, 2.3 und 3.3) sowie für die
Jahre 2022 bis 2024 im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen
24271-01, 24271-02, 24271-06 und 24271-14). Weitere Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung hierzu nicht vor.
3. Wie haben sich in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der
Bundesregierung die Neuzugänge, Erledigungen, Endbestände und die
durchschnittliche Verfahrensdauer für Berufungen an den
Landessozialgerichten entwickelt (bitte tabellarisch die Entwicklung für Deutschland
und sämtliche Bundesländer und ein Ranking zur Verfahrensdauer nach
den Bundesländern darstellen)?
Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
0288 und www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
7729) entnommen werden.
Die maßgeblichen Tabellenblätter zur Geschäftsentwicklung beim
Landessozialgericht finden sich für die Jahre 2019 bis 2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7
„Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 4.1, 4.2 und 5.3) sowie für die
Jahre 2022 bis 2024 im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen
24271-17, 24271-18 und 24271-21). Weitere Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung hierzu nicht vor.
4. Wie haben sich in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der
Bundesregierung der Geschäftsanfall, die Erledigungen, die durchschnittliche
Verfahrensdauer sowie die Erledigungsquote für Revisionen und
Nichtzulassungsbeschwerden am Bundessozialgericht entwickelt (bitte
tabellarisch je Jahr darstellen)?
Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
0288 und www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
7729) entnommen werden.
Die maßgeblichen Tabellenblätter zur Geschäftsentwicklung beim
Bundessozialgericht finden sich für die Jahre 2019 bis 2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7
„Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 8.1, 8.2 und 8.3) sowie für die
Jahre 2022 bis 2024 im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen
24271-38, 24271-39 und 24271-40). Weitere Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung hierzu nicht vor.
5. Wie haben sich in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der
Bundesregierung die Neuzugänge und Erledigungen im Sachgebiet
Rentenversicherung an den Sozialgerichten und Landessozialgerichten
entwickelt (bitte tabellarische die Entwicklung für Deutschland und
sämtliche Bundesländer darstellen)?
6. Wie haben sich in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der
Bundesregierung die Erledigungsarten im Sachgebiet Rentenversicherung an
den Sozialgerichten und Landessozialgerichten entwickelt (Urteil,
Vergleich, Gerichtsbescheid, sonstige Erledigung; bundesweit und je
Bundesland; bitte tabellarisch je Jahr mit Zahl und Anteil darstellen)?
7. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Dauer von Rentenverfahren bei den Sozialgerichten (ohne vorläufigen
Rechtsschutz), und wie hoch ist der Anteil der Altverfahren mit einer
Verfahrensdauer von mehr als 36 Monaten (bitte tabellarisch für die
Jahre von 2019 bis 2024 für Deutschland und alle Bundesländer
darstellen, einschließlich eines Rankings der durchschnittlichen
Verfahrensdauer nach Bundesländern, darstellen)?
8. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Dauer von Rentenverfahren bei den Landessozialgerichten (ohne
vorläufigen Rechtsschutz), und wie hoch ist der Anteil der Altverfahren mit
einer Verfahrensdauer von mehr als 36 Monaten (bitte tabellarisch für die
Jahre von 2019 bis 2024 für Deutschland und alle Bundesländer
darstellen, einschließlich eines Rankings der durchschnittlichen
Verfahrensdauer nach Bundesländern, darstellen)?
9. Wie lange dauerten in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der
Bundesregierung Rentenverfahren (ohne vorläufigen Rechtsschutz), die
über zwei Instanzen geführt wurden, im Durchschnitt, und wie stellt sich
hierzu ein Ranking der Bundesländer nach durchschnittlicher
Gesamtdauer (erste und zweite Instanz kombiniert) dar?
Die Fragen 5 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
0288 und www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
7729) entnommen werden.
Die maßgeblichen Tabellenblätter zu den vor den Sozialgerichten und
Landessozialgerichten erledigten Rentenverfahren finden sich für die Jahre 2019 bis
2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7 „Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils
Tabellen 2.5, 3.4, 5.4, 5.5, 6.4, 6.5, 7.4 und 7.5) sowie für die Jahre 2022 bis 2024
im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 24271-07,
24271-08, 24271- 15, 24271-22, 24271-23, 24271-30, 24271-31, 24271-35 und
24271-36). Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
10. Welche Hauptursachen für lange Verfahrensdauern in Rentenverfahren
sieht die Bundesregierung, und welche Maßnahmen zur Beschleunigung
sind eingeleitet oder geplant (bitte kurz nach Ursachenfeldern und
Maßnahmen differenziert)?
11. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Sachverständigengutachten für die Dauer von
Erwerbsminderungsrentenverfahren, und welche Schritte wurden seit 2019 unternommen bzw. sind
geplant, um Begutachtungszeiten zu verkürzen (z. B. zusätzliche Gutachter,
digitale Akten- und Bildübermittlung)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Gerichtliche Erwerbsminderungsrentenverfahren erfordern in der Regel unter
anderem die Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes. Die Verfahrensdauer
ist daher – auch bei Rentenverfahren – von der Ermittlungstätigkeit der
Gerichte und der Mitwirkung der Beteiligten hieran geprägt. Regelhaft werden
medizinische Befundberichte und Krankenakten beigezogen, die mehrere Jahre
umfassen können. Zur Klärung komplexer sozialmedizinischer Fragestellungen
ordnen Gerichte häufig danach von Amts wegen eine medizinische
Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung an. Versicherte können zudem die
weitere Anhörung eines bestimmten Arztes/einer bestimmten Ärztin ihres
Vertrauens verlangen (§ 109 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Das SGG bietet Beschleunigungsmöglichkeiten. Das Gericht setzt den
Sachverständigen Fristen für die Abfassung der Gutachten. Ein Fristversäumnis soll
unter bestimmten Voraussetzungen mit der (wiederholten) Festsetzung eines
Ordnungsgeldes geahndet werden. Auch können bereits vorhandene
Befundberichte und Gutachten aus Parallelverfahren sowie Behördenakten beigezogen
und verwertet werden.
Unterlagen (auch medizinische Gutachten) können grundsätzlich als
elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden. Angesichts der
fortschreitenden Digitalisierung der behördlichen und gerichtlichen Aktenfühung
wird geprüft, ob weitere sichere Kommunikationswege in den elektronischen
Rechtsverkehr mit den Gerichten einbezogen werden können.
12. Welche Auswirkungen hatten die Corona-Maßnahmen von 2020 bis
2022 nach Kenntnis der Bundesregierung auf Neuzugänge, Erledigungen
und Verfahrensdauern, und wie spiegeln sich diese statistisch wider?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. Sind im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen nach Kenntnis der
Bundesregierung Rückstände entstanden, wenn ja, welche, und wie
wurden diese von 2022 bis 2024 abgebaut (Maßnahmen, zusätzliche
Kapazitäten, Sondertermine; Ergebnisse je Land bzw. Instanz)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung von 2019 bis
2024 die Anzahl der Verzögerungsrügen nach § 198 Absatz 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bei Sozialgerichten und
Landessozialgerichten (bundesweit und je Land), jeweils mit geeigneter Bezugsgröße,
also z. B. anhängige Verfahren (bitte tabellarisch je Jahr angeben)?
15. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine nach Sachgebieten
gegliederte Statistik der Verzögerungsrügen geführt, und wenn ja, wie verteilen
sich die Verzögerungsrügen von 2019 bis 2024 auf die Bundesländer?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Nach Kenntnisstand
der Bundesregierung wird die Anzahl der Verzögerungsrügen nach § 198
Absatz 3 des Gerichtsverfassunggesetzes (GVG) statistisch nicht erfasst.
16. Wie viele Entschädigungsklagen wegen zu langer Verfahrensdauer
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im sozialgerichtlichen Bereich
in den Jahren von 2019 bis 2024 erhoben, und in welcher Höhe wurden
Entschädigungen zugesprochen (bundesweit und je Bundesland;
Erfolgsquote; bitte tabellarisch je Jahr angeben), wenn zu Verzögerungsrügen
und Entschädigungsklagen keine vollständigen Statistiken vorliegen,
warum fehlen diese Daten, und wie evaluiert die Bundesregierung ohne
diese Daten die seit 2011 geltenden Regeln zur Verzögerungsrüge?
Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
0288 und www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
7729) entnommen werden.
Die maßgeblichen Tabellenblätter zur Geschäftsentwicklung beim
Landessozialgericht enthalten für die Jahre 2019 bis 2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7
„Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 4.2, Lfd. Nr. 38) sowie für die
Jahre 2022 bis 2024 im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen
24271-18, Lfd. Nr. 42) Angaben zur Anzahl von Entschädigungsklagen. Wegen
der Einzelheiten zum bereits abgeschlossenen Evaluierungsverfahren wird
ergänzend auf den Erfahrungsbericht über die Anwendung des Gesetzes über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren vom 17. Oktober 2014 (Bundestagsdrucksache 18/2950)
verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. Die
für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen legen mit der
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der
Sozialgerichtsbarkeit fest, welche Daten von den Sozial- und Landessozialgerichten erhoben
werden und in die Rechtspflegestatistik der Sozialgerichtsbarkeit einfließen.
17. Wie lange laufen nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt
die Kostenerinnerungsverfahren bei den Sozialgerichten, wie hoch ist der
prozentuale Anteil der Alt-Verfahren, die länger als 36 Monate bis zur
Erledigung laufen (soweit keine flächendeckenden Daten aus den
Bundesländern vorliegen, dann bitte zumindest beispielhaft die Zahlen für
das Sozialgericht [SG] Berlin ausweisen), und wenn zu den Laufzeiten
der Kostenerinnerungsverfahren keine Statistiken vorliegen, wie
bewertet die Bundesregierung diesen Umstand auch im Hinblick auf die
Vermeidung überlanger Verfahren im Interesse eines fairen Umgangs mit der
Anwaltschaft?
Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
0288 oder www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
7729) entnommen werden.
Die maßgeblichen Tabellenblätter zur Geschäftsentwicklung beim Sozialgericht
und beim Landessozialgericht enthalten für die Jahre 2019 bis 2022 in der
Fachserie 10, Reihe 2.7 „Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 1.2,
Lfd. Nr. 17 und 4.2, Lfd. Nr. 37) sowie für die Jahre 2022 bis 2024 im
Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 24271-02, Lfd. Nr. 17 und
24271-18, Lfd. Nr. 41) Angaben zur Anzahl von Kostensachen. Weitere
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
18. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019
bis 2024 der Personalbestand an Sozial- und Landessozialgerichten
entwickelt (Richter, Rechtspfleger, Service und Verwaltung; Plan- und Ist-
Stellen, Quote unbesetzter Stellen; je Land; bitte tabellarisch je Jahr
angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung für die Jahre von
2019 bis 2024 das Verhältnis des Geschäftsaufkommens je
Vollzeitäquivalent dar (z. B. Akten pro Richter) – getrennt nach Sozialgerichten und
Landessozialgerichten je Bundesland (bitte tabellarisch je Jahr angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
20. Wie erklären sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Veränderung
der durchschnittlichen Verfahrensdauer in Revisionsverfahren am
Bundessozialgericht (BSG) von 14,4 Monaten (2023) auf 15,1 Monate
(2024) sowie der Rückgang der Erledigungen innerhalb eines Jahres von
38 Prozent (2023) auf 28 Prozent (2024; vgl. BSG-Jahresbericht 2024,
www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Jahresberichte/Jahresberi
cht_2024_pdf.html)?
Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Revisionen am
Bundessozialgericht erfasst die Entwicklung der Bestandszahlen, der Neueingänge und
der Verfahrenslaufzeiten der noch anhängigen Verfahren nicht. Beim
Bundessozialgericht wurden im Jahr 2024 vermehrt ältere Verfahren erledigt und
Bestände abgebaut. Der Anteil der erledigten Revisionen mit einer Verfahrensdauer
von 18 bis 24 Monaten stieg von 16,2 Prozent (2023) auf 23,9 Prozent (2024)
an. Demgegenüber halbierte sich der Anteil der erledigten Revisionen mit einer
Verfahrensdauer von sechs bis zwölf Monaten von 30,6 Prozent (2023) auf
15,7 Prozent (2024). Der Bestand der anhängigen Revisionsverfahren wurde
von 260 (2023) auf 238 (2024) reduziert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
beim Bundessozialgericht im Jahr 2024 eine größere Anzahl besonders
komplexer und zeitaufwändiger Großverfahren erledigt wurde, insbesondere im
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
21. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für die im Haushaltsplan
2025, Einzelplan 11, Stellenübersicht zu Kapitel 11 15, Titel 422 01,
ausgewiesene personelle Unterbesetzung im Bereich der Beamten am BSG,
und inwieweit beeinträchtigt dies die Arbeitsfähigkeit des Gerichts?
Die im Haushaltsplan 2025 Einzelplan 11 Stellenübersicht zu Kapitel 1115
Titel 422 01 ausgewiesene personelle Unterbesetzung stellt den überholten Stand
zum 1. Oktober 2023 dar.
Aktuell sind sechs Planstellen unbesetzt. Dazu gehört auch die Planstelle für
die Leitung der Gerichtsverwaltung, die vorübergehend durch eine abgeordnete
Landesbeamtin kompensiert wird. Für vier Planstellen sind die
Stellenbesetzungsverfahren bereits abgeschlossen, ein weiteres Stellenbesetzungsverfahren
ist bereits eingeleitet. Weitere unbesetzte Planstellenanteile ergeben sich
aufgrund befristeter Teilzeitbeschäftigungen zur Förderung der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie, dabei sind rechtliche Rückkehransprüche auf
Vollbeschäftigung zu berücksichtigen. Die Arbeitsfähigkeit des Gerichts wird dadurch nicht
beeinträchtigt.
22. Prüft oder plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Hinweise
der Präsidentin des Bundessozialgerichts (www.lto.de/recht/justiz/j/bsg-j
ahresbericht-fuer-2024-weniger-fachanwaelte-fallzahlen-stagnieren) zu
den Schwierigkeiten bei der Beiordnung von Anwälten (geringe
Vergütung durch Betragsrahmengebühren und Verbot von
Honorarvereinbarungen bei komplexer Materie, weniger Fachanwälte) konkrete Schritte,
um die Beiordnungspraxis zu verbessern, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat die Bedenken der Präsidentin des
Bundessozialgerichts Dr. Fuchsloch anlässlich der Vorstellung des Jahresberichts des
Bundessozialgerichts für das Jahr 2024 zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus
wurden bereits mit dem Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und
Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts
(Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) unter anderem
die sogenannten Betragsrahmengebühren in Sozialsachen zum 1. Juli 2025 um
rund 9 Prozent angehoben, wovon Anwältinnen und Anwälte in ihrer
Vergütung profitieren.
23. Wann genau soll die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
(Zeile 475, www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2
025.de/files/koav_2025.pdf#page=18) angekündigte Überführung der
Sachgebiete Wohngeld, Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Unterhaltsvorschuss und Kinder- und
Jugendhilfe in die Zuständigkeit der Sozialgerichte erfolgen?
24. Wie wird durch die Bundesregierung sichergestellt, dass durch die
Überführung der Sachgebiete Wohngeld etc. in die Sozialgerichtsbarkeit der
Geschäftsbetrieb der Sozialgerichte nicht beeinträchtigt wird (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
25. Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass vor der Überführung
neuer Sachgebiete in die Sozialgerichtszuständigkeit zunächst die
Verfahrenslaufzeiten im originären Zuständigkeitsbereich – beispielsweise
bei den aufwendigen Verfahren zu einer Erwerbsminderungsrente –
spürbar verkürzt werden und auch nach der Eingliederung der neuen
Sachgebiete nicht wieder ansteigen?
Die Fragen 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die Abstimmung zu dem in Frage 23 benannten Vorhaben im Koalitionsvertrag
ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen, so dass zu dem
Zeitpunkt einer Umsetzung derzeit noch keine Angabe gemacht werden kann.
Die Verfahrenslaufzeiten vor den Sozialgerichten und den
Verwaltungsgerichten werden jährlich ausgewertet. Bei verfahrens- oder materiellrechtlichen
Änderungen werden die potentiellen Auswirkungen auf die Laufzeiten stets
geprüft. Auch bei der aktuell laufenden Prüfung, wie die im Koalitionsvertrag
angekündigte Rechtswegverlagerung umgesetzt werden kann, wird berücksichtigt
werden, dass der Geschäftsbetrieb der Sozialgerichte hierdurch nicht
eingeschränkt wird und sich die Bearbeitung der Verfahren, die der
Sozialgerichtsbarkeit bereits zugewiesen sind, nicht verzögert.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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