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Rentenverfahren vor den Sozialgerichten - Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit 2019 bis 2024 (Antwort zu Drs. 21/1358)

dip / drucksache 23.09.2025 · WP 21 · 21/1812 · Antwort · Original ↗

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Rentenverfahren vor den Sozialgerichten - Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit 2019 bis 2024 (Antwort zu Drs. 21/1358) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1812 21. Wahlperiode 23.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1358 – Rentenverfahren vor den Sozialgerichten – Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit von 2019 bis 2024 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Sozialgerichte sichern den Bürgern den effektiven Zugang zum Recht – insbesondere in Angelegenheiten der Rentenversicherung, der Grundsicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und des Schwerbehindertenrechts. Entscheidungen, ob eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, Leistungen rechtzeitig erbracht oder eine Schwerbehinderung anerkannt wird, wirken sich unmittelbar auf die Lebenssituation der Betroffenen aus. Zügige und verlässliche Entscheidungen sind daher nicht nur ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, sondern für viele Menschen existenziell. Zwischen 2019 und 2024 haben sich die Rahmenbedingungen deutlich verändert: Pandemiebedingte Einschränkungen haben den Geschäftsbetrieb belastet, während zugleich wesentliche Schritte der Digitalisierung umgesetzt wurden. Hinzu kommen knappe Personalressourcen und strukturelle Veränderungen. All dies wirkt sich auf die Verfahrensdauern aus – gerade in aufwendigen Rentenverfahren, etwa bei der Feststellung einer Erwerbsminderungsrente, die häufig lange Laufzeiten aufweisen. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen im Anschluss an die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/15108 die verfügbaren statistischen Daten aktualisiert und bis einschließlich 2024 fortgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird um klare, vergleichbare und – soweit möglich – tabellarische Antworten gebeten, differenziert nach Jahren, Bundesländern und Instanzen. Abweichungen, Datenlücken oder methodische Besonderheiten sind kurz zu erläutern.  1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlen der neu eingehenden und der erledigten Verfahren bei den Sozialgerichten in der Zeit von 2019 bis 2024 und die durchschnittliche Verfahrensdauer entwickelt (bitte tabellarisch die Entwicklung für Deutschland und sämtliche Bundesländer und ein Ranking zur Verfahrensdauer nach den Bundesländern darstellen)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Wie haben sich in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuzugänge, Erledigungen, Endbestände und die durchschnittliche Verfahrensdauer für erstinstanzliche Klagen und Eilverfahren an den Sozialgerichten entwickelt (bitte tabellarisch die Entwicklung für Deutschland und sämtliche Bundesländer und ein Ranking zur Verfahrensdauer nach den Bundesländern darstellen)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammenzutragen und aufbereiten zu lassen. Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/ mir/receive/DESerie_mods_00000288 und www.statistischebibliothek.de/mir/r eceive/DESerie_mods_00007729) entnommen werden. Die maßgeblichen Tabellenblätter zur Geschäftsentwicklung beim Sozialgericht finden sich für die Jahre 2019 bis 2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7 „Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 1.1, 1.2, 2.3 und 3.3) sowie für die Jahre 2022 bis 2024 im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 24271-01, 24271-02, 24271-06 und 24271-14). Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.  3. Wie haben sich in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuzugänge, Erledigungen, Endbestände und die durchschnittliche Verfahrensdauer für Berufungen an den Landessozialgerichten entwickelt (bitte tabellarisch die Entwicklung für Deutschland und sämtliche Bundesländer und ein Ranking zur Verfahrensdauer nach den Bundesländern darstellen)? Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000 0288 und www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000 7729) entnommen werden. Die maßgeblichen Tabellenblätter zur Geschäftsentwicklung beim Landessozialgericht finden sich für die Jahre 2019 bis 2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7 „Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 4.1, 4.2 und 5.3) sowie für die Jahre 2022 bis 2024 im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 24271-17, 24271-18 und 24271-21). Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.  4. Wie haben sich in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung der Geschäftsanfall, die Erledigungen, die durchschnittliche Verfahrensdauer sowie die Erledigungsquote für Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden am Bundessozialgericht entwickelt (bitte tabellarisch je Jahr darstellen)? Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000 0288 und www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000 7729) entnommen werden. Die maßgeblichen Tabellenblätter zur Geschäftsentwicklung beim Bundessozialgericht finden sich für die Jahre 2019 bis 2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7 „Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 8.1, 8.2 und 8.3) sowie für die Jahre 2022 bis 2024 im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 24271-38, 24271-39 und 24271-40). Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.  5. Wie haben sich in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuzugänge und Erledigungen im Sachgebiet Rentenversicherung an den Sozialgerichten und Landessozialgerichten entwickelt (bitte tabellarische die Entwicklung für Deutschland und sämtliche Bundesländer darstellen)?  6. Wie haben sich in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung die Erledigungsarten im Sachgebiet Rentenversicherung an den Sozialgerichten und Landessozialgerichten entwickelt (Urteil, Vergleich, Gerichtsbescheid, sonstige Erledigung; bundesweit und je Bundesland; bitte tabellarisch je Jahr mit Zahl und Anteil darstellen)?  7. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Dauer von Rentenverfahren bei den Sozialgerichten (ohne vorläufigen Rechtsschutz), und wie hoch ist der Anteil der Altverfahren mit einer Verfahrensdauer von mehr als 36 Monaten (bitte tabellarisch für die Jahre von 2019 bis 2024 für Deutschland und alle Bundesländer darstellen, einschließlich eines Rankings der durchschnittlichen Verfahrensdauer nach Bundesländern, darstellen)?  8. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Dauer von Rentenverfahren bei den Landessozialgerichten (ohne vorläufigen Rechtsschutz), und wie hoch ist der Anteil der Altverfahren mit einer Verfahrensdauer von mehr als 36 Monaten (bitte tabellarisch für die Jahre von 2019 bis 2024 für Deutschland und alle Bundesländer darstellen, einschließlich eines Rankings der durchschnittlichen Verfahrensdauer nach Bundesländern, darstellen)?  9. Wie lange dauerten in den Jahren von 2019 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung Rentenverfahren (ohne vorläufigen Rechtsschutz), die über zwei Instanzen geführt wurden, im Durchschnitt, und wie stellt sich hierzu ein Ranking der Bundesländer nach durchschnittlicher Gesamtdauer (erste und zweite Instanz kombiniert) dar? Die Fragen 5 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000 0288 und www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000 7729) entnommen werden. Die maßgeblichen Tabellenblätter zu den vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten erledigten Rentenverfahren finden sich für die Jahre 2019 bis 2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7 „Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 2.5, 3.4, 5.4, 5.5, 6.4, 6.5, 7.4 und 7.5) sowie für die Jahre 2022 bis 2024 im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 24271-07, 24271-08, 24271- 15, 24271-22, 24271-23, 24271-30, 24271-31, 24271-35 und 24271-36). Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. 10. Welche Hauptursachen für lange Verfahrensdauern in Rentenverfahren sieht die Bundesregierung, und welche Maßnahmen zur Beschleunigung sind eingeleitet oder geplant (bitte kurz nach Ursachenfeldern und Maßnahmen differenziert)? 11. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung die Sachverständigengutachten für die Dauer von Erwerbsminderungsrentenverfahren, und welche Schritte wurden seit 2019 unternommen bzw. sind geplant, um Begutachtungszeiten zu verkürzen (z. B. zusätzliche Gutachter, digitale Akten- und Bildübermittlung)? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Gerichtliche Erwerbsminderungsrentenverfahren erfordern in der Regel unter anderem die Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes. Die Verfahrensdauer ist daher – auch bei Rentenverfahren – von der Ermittlungstätigkeit der Gerichte und der Mitwirkung der Beteiligten hieran geprägt. Regelhaft werden medizinische Befundberichte und Krankenakten beigezogen, die mehrere Jahre umfassen können. Zur Klärung komplexer sozialmedizinischer Fragestellungen ordnen Gerichte häufig danach von Amts wegen eine medizinische Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung an. Versicherte können zudem die weitere Anhörung eines bestimmten Arztes/einer bestimmten Ärztin ihres Vertrauens verlangen (§ 109 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Das SGG bietet Beschleunigungsmöglichkeiten. Das Gericht setzt den Sachverständigen Fristen für die Abfassung der Gutachten. Ein Fristversäumnis soll unter bestimmten Voraussetzungen mit der (wiederholten) Festsetzung eines Ordnungsgeldes geahndet werden. Auch können bereits vorhandene Befundberichte und Gutachten aus Parallelverfahren sowie Behördenakten beigezogen und verwertet werden. Unterlagen (auch medizinische Gutachten) können grundsätzlich als elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung der behördlichen und gerichtlichen Aktenfühung wird geprüft, ob weitere sichere Kommunikationswege in den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten einbezogen werden können. 12. Welche Auswirkungen hatten die Corona-Maßnahmen von 2020 bis 2022 nach Kenntnis der Bundesregierung auf Neuzugänge, Erledigungen und Verfahrensdauern, und wie spiegeln sich diese statistisch wider? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 13. Sind im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung Rückstände entstanden, wenn ja, welche, und wie wurden diese von 2022 bis 2024 abgebaut (Maßnahmen, zusätzliche Kapazitäten, Sondertermine; Ergebnisse je Land bzw. Instanz)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung von 2019 bis 2024 die Anzahl der Verzögerungsrügen nach § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bei Sozialgerichten und Landessozialgerichten (bundesweit und je Land), jeweils mit geeigneter Bezugsgröße, also z. B. anhängige Verfahren (bitte tabellarisch je Jahr angeben)? 15. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine nach Sachgebieten gegliederte Statistik der Verzögerungsrügen geführt, und wenn ja, wie verteilen sich die Verzögerungsrügen von 2019 bis 2024 auf die Bundesländer? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Nach Kenntnisstand der Bundesregierung wird die Anzahl der Verzögerungsrügen nach § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassunggesetzes (GVG) statistisch nicht erfasst. 16. Wie viele Entschädigungsklagen wegen zu langer Verfahrensdauer wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im sozialgerichtlichen Bereich in den Jahren von 2019 bis 2024 erhoben, und in welcher Höhe wurden Entschädigungen zugesprochen (bundesweit und je Bundesland; Erfolgsquote; bitte tabellarisch je Jahr angeben), wenn zu Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen keine vollständigen Statistiken vorliegen, warum fehlen diese Daten, und wie evaluiert die Bundesregierung ohne diese Daten die seit 2011 geltenden Regeln zur Verzögerungsrüge? Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000 0288 und www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000 7729) entnommen werden. Die maßgeblichen Tabellenblätter zur Geschäftsentwicklung beim Landessozialgericht enthalten für die Jahre 2019 bis 2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7 „Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 4.2, Lfd. Nr. 38) sowie für die Jahre 2022 bis 2024 im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 24271-18, Lfd. Nr. 42) Angaben zur Anzahl von Entschädigungsklagen. Wegen der Einzelheiten zum bereits abgeschlossenen Evaluierungsverfahren wird ergänzend auf den Erfahrungsbericht über die Anwendung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 17. Oktober 2014 (Bundestagsdrucksache 18/2950) verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. Die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen legen mit der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit fest, welche Daten von den Sozial- und Landessozialgerichten erhoben werden und in die Rechtspflegestatistik der Sozialgerichtsbarkeit einfließen. 17. Wie lange laufen nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt die Kostenerinnerungsverfahren bei den Sozialgerichten, wie hoch ist der prozentuale Anteil der Alt-Verfahren, die länger als 36 Monate bis zur Erledigung laufen (soweit keine flächendeckenden Daten aus den Bundesländern vorliegen, dann bitte zumindest beispielhaft die Zahlen für das Sozialgericht [SG] Berlin ausweisen), und wenn zu den Laufzeiten der Kostenerinnerungsverfahren keine Statistiken vorliegen, wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand auch im Hinblick auf die Vermeidung überlanger Verfahren im Interesse eines fairen Umgangs mit der Anwaltschaft? Die erfragten Informationen können den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000 0288 oder www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000 7729) entnommen werden. Die maßgeblichen Tabellenblätter zur Geschäftsentwicklung beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht enthalten für die Jahre 2019 bis 2022 in der Fachserie 10, Reihe 2.7 „Rechtspflege: Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 1.2, Lfd. Nr. 17 und 4.2, Lfd. Nr. 37) sowie für die Jahre 2022 bis 2024 im Statistischen Bericht „Sozialgerichte“ (jeweils Tabellen 24271-02, Lfd. Nr. 17 und 24271-18, Lfd. Nr. 41) Angaben zur Anzahl von Kostensachen. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. 18. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2024 der Personalbestand an Sozial- und Landessozialgerichten entwickelt (Richter, Rechtspfleger, Service und Verwaltung; Plan- und Ist- Stellen, Quote unbesetzter Stellen; je Land; bitte tabellarisch je Jahr angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 19. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung für die Jahre von 2019 bis 2024 das Verhältnis des Geschäftsaufkommens je Vollzeitäquivalent dar (z. B. Akten pro Richter) – getrennt nach Sozialgerichten und Landessozialgerichten je Bundesland (bitte tabellarisch je Jahr angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 20. Wie erklären sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Veränderung der durchschnittlichen Verfahrensdauer in Revisionsverfahren am Bundessozialgericht (BSG) von 14,4 Monaten (2023) auf 15,1 Monate (2024) sowie der Rückgang der Erledigungen innerhalb eines Jahres von 38 Prozent (2023) auf 28 Prozent (2024; vgl. BSG-Jahresbericht 2024, www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Jahresberichte/Jahresberi cht_2024_pdf.html)? Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Revisionen am Bundessozialgericht erfasst die Entwicklung der Bestandszahlen, der Neueingänge und der Verfahrenslaufzeiten der noch anhängigen Verfahren nicht. Beim Bundessozialgericht wurden im Jahr 2024 vermehrt ältere Verfahren erledigt und Bestände abgebaut. Der Anteil der erledigten Revisionen mit einer Verfahrensdauer von 18 bis 24 Monaten stieg von 16,2 Prozent (2023) auf 23,9 Prozent (2024) an. Demgegenüber halbierte sich der Anteil der erledigten Revisionen mit einer Verfahrensdauer von sechs bis zwölf Monaten von 30,6 Prozent (2023) auf 15,7 Prozent (2024). Der Bestand der anhängigen Revisionsverfahren wurde von 260 (2023) auf 238 (2024) reduziert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass beim Bundessozialgericht im Jahr 2024 eine größere Anzahl besonders komplexer und zeitaufwändiger Großverfahren erledigt wurde, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 21. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für die im Haushaltsplan 2025, Einzelplan 11, Stellenübersicht zu Kapitel 11 15, Titel 422 01, ausgewiesene personelle Unterbesetzung im Bereich der Beamten am BSG, und inwieweit beeinträchtigt dies die Arbeitsfähigkeit des Gerichts? Die im Haushaltsplan 2025 Einzelplan 11 Stellenübersicht zu Kapitel 1115 Titel 422 01 ausgewiesene personelle Unterbesetzung stellt den überholten Stand zum 1. Oktober 2023 dar. Aktuell sind sechs Planstellen unbesetzt. Dazu gehört auch die Planstelle für die Leitung der Gerichtsverwaltung, die vorübergehend durch eine abgeordnete Landesbeamtin kompensiert wird. Für vier Planstellen sind die Stellenbesetzungsverfahren bereits abgeschlossen, ein weiteres Stellenbesetzungsverfahren ist bereits eingeleitet. Weitere unbesetzte Planstellenanteile ergeben sich aufgrund befristeter Teilzeitbeschäftigungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, dabei sind rechtliche Rückkehransprüche auf Vollbeschäftigung zu berücksichtigen. Die Arbeitsfähigkeit des Gerichts wird dadurch nicht beeinträchtigt. 22. Prüft oder plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Hinweise der Präsidentin des Bundessozialgerichts (www.lto.de/recht/justiz/j/bsg-j ahresbericht-fuer-2024-weniger-fachanwaelte-fallzahlen-stagnieren) zu den Schwierigkeiten bei der Beiordnung von Anwälten (geringe Vergütung durch Betragsrahmengebühren und Verbot von Honorarvereinbarungen bei komplexer Materie, weniger Fachanwälte) konkrete Schritte, um die Beiordnungspraxis zu verbessern, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat die Bedenken der Präsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Fuchsloch anlässlich der Vorstellung des Jahresberichts des Bundessozialgerichts für das Jahr 2024 zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus wurden bereits mit dem Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) unter anderem die sogenannten Betragsrahmengebühren in Sozialsachen zum 1. Juli 2025 um rund 9 Prozent angehoben, wovon Anwältinnen und Anwälte in ihrer Vergütung profitieren. 23. Wann genau soll die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Zeile 475, www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2 025.de/files/koav_2025.pdf#page=18) angekündigte Überführung der Sachgebiete Wohngeld, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Unterhaltsvorschuss und Kinder- und Jugendhilfe in die Zuständigkeit der Sozialgerichte erfolgen? 24. Wie wird durch die Bundesregierung sichergestellt, dass durch die Überführung der Sachgebiete Wohngeld etc. in die Sozialgerichtsbarkeit der Geschäftsbetrieb der Sozialgerichte nicht beeinträchtigt wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 25. Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass vor der Überführung neuer Sachgebiete in die Sozialgerichtszuständigkeit zunächst die Verfahrenslaufzeiten im originären Zuständigkeitsbereich – beispielsweise bei den aufwendigen Verfahren zu einer Erwerbsminderungsrente – spürbar verkürzt werden und auch nach der Eingliederung der neuen Sachgebiete nicht wieder ansteigen? Die Fragen 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet. Die Abstimmung zu dem in Frage 23 benannten Vorhaben im Koalitionsvertrag ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen, so dass zu dem Zeitpunkt einer Umsetzung derzeit noch keine Angabe gemacht werden kann. Die Verfahrenslaufzeiten vor den Sozialgerichten und den Verwaltungsgerichten werden jährlich ausgewertet. Bei verfahrens- oder materiellrechtlichen Änderungen werden die potentiellen Auswirkungen auf die Laufzeiten stets geprüft. Auch bei der aktuell laufenden Prüfung, wie die im Koalitionsvertrag angekündigte Rechtswegverlagerung umgesetzt werden kann, wird berücksichtigt werden, dass der Geschäftsbetrieb der Sozialgerichte hierdurch nicht eingeschränkt wird und sich die Bearbeitung der Verfahren, die der Sozialgerichtsbarkeit bereits zugewiesen sind, nicht verzögert. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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