Entwicklung der Rückforderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Dritten Buch Sozialgesetzbuch seit dem Jahr 2021 (Antwort zu Drs. 21/2022)
Text
Entwicklung der Rückforderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Dritten Buch Sozialgesetzbuch seit dem Jahr 2021 (Antwort zu Drs. 21/2022)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3177
21. Wahlperiode 08.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing,
Robert Teske, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2022 –
Entwicklung der Rückforderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im
Dritten Buch Sozialgesetzbuch seit dem Jahr 2021
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bestand an zahlungsgestörten Forderungen im Rechtskreis des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist von 1,43 Mrd. Euro im Jahr 2015 auf
2,58 Mrd. Euro im Jahr 2019 gestiegen. Die Zahl der offenen Forderungen mit
einer Tilgungsdauer von mehr als fünf Jahren erhöhte sich von 9 700 im Jahr
2015 auf bemerkenswerte 4,77 Mio. im Jahr 2019. Auch im Rechtskreis des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erhöhte sich der Bestand an
zahlungsgestörten Forderungen von 396 Mio. Euro im Jahr 2015 auf 525 Mio.
Euro im Jahr 2019. Die Zahl der Rückforderungen mit einer Tilgungsdauer
von mehr als fünf Jahren vergrößerte sich ebenfalls von 523 im Jahr 2015 auf
415 162 im Jahr 2019 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18329).
Derweil sind immer mehr Leistungsberechtigte von Aufrechnungen betroffen:
Während im Jahr 2015 noch 950 715 (15,8 Prozent) der Leistungsberechtigen
im SGB II von einer Aufrechnung betroffen waren, stieg ihre Zahl bis 2020
auf 1 198 169 Personen bzw. 21,2 Prozent aller Leistungsberechtigter im
SGB II (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27674).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten zu den Fragen 1, 8, 28 und 33 enthalten neben den Daten der
gemeinsamen Einrichtungen auch die der zugelassenen kommunalen Träger.
Die übrigen Antworten für den Rechtskreis des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) beinhalten nur die Daten der gemeinsamen Einrichtungen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
8. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2021
bis einschließlich 2025 die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem
SGB II entwickelt (bitte insgesamt sowie nach Staatsangehörigkeit:
Deutsche, Ausländer, für jedes Jahr getrennt ausweisen und die absolute
sowie relative Veränderung von 2021 auf 2025 angeben)?
Im Jahresdurchschnitt 2024 bezogen rund 5,56 Millionen Leistungsberechtigte
Leistungen nach dem SGB II, darunter 2,91 Millionen mit deutscher
Staatsangehörigkeit und 2,65 Millionen mit ausländischer Staatsangehörigkeit.
Zwischen 2021 und 2024 ist die Gesamtzahl der Leistungsberechtigten um 246.000
bzw. 4,6 Prozent gestiegen. Für das Jahr 2025 liegen noch keine Jahreswerte
vor. Im Einzelnen können die Zahlen der folgenden Tabelle entnommen
werden.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2021
bis einschließlich 2025 die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem
SGB III entwickelt (bitte insgesamt sowie nach Staatsangehörigkeit:
Deutsche, Ausländer, für jedes Jahr getrennt ausweisen und die absolute
sowie relative Veränderung von 2021 auf 2025 angeben)?
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2021
bis einschließlich 2025 die Zahl der Mitarbeiter beim Inkasso-Service
der Bundesagentur für Arbeit entwickelt (bitte für jedes Jahr getrennt in
Vollzeitäquivalenten angeben sowie die absolute sowie relative
Veränderung von 2021 auf 2025 ausweisen)?
Die Anzahl der Vollzeitäquivalente im Bereich Inkasso-Service der
Bundesagentur für Arbeit hat sich in den Jahren 2021 bis 2025 wie folgt entwickelt:
2021: 861
2022: 953
2023: 1.018
2024: 1.028
2025: 1.040.
Die Veränderung von 2021 bis 2025 beträgt 179 Vollzeitäquivalente bzw.
21 Prozent.
4. Wie viele Bescheide im Rechtskreis des SGB II wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative Veränderung von
2021 auf 2025 angeben)?
In den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (bis September 2025) wurden
insgesamt 101.736.715 Bescheide in den gemeinsamen Einrichtungen erstellt.
Auf die erfragten Jahre entfallen folgende Daten:
2021: 21.278.469
2022: 23.421.276
2023: 21.739.928
2024: 19.782.216
2025 (bis September): 15.514.826.
Ausgewertet wurde die Anzahl der Bescheide, die im Bereich der
Leistungsgewährung SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen von Januar 2021 bis
September 2025 erstellt worden sind. Eine Auswertung der absoluten sowie der
relativen Veränderung von 2021 auf 2025 ist nicht möglich, da lediglich die
Daten bis einschließlich September 2025 vorliegen.
5. Wie viele Bescheide im Rechtskreis des SGB III wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative Veränderung von
2021 auf 2025 angeben)?
In den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 wurden insgesamt 33.674.080
Bescheide im Bereich Arbeitslosengeld (Bewilligungs- und
Änderungsbescheide sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide) erstellt. Auf die erfragten
Jahre entfallen folgende Daten:
2021: 6.553.014
2022: 5.690.662
2023: 8.198.898
2024: 6.718.237
2025 (bis Oktober): 6.513.269.
Eine Auswertung der absoluten sowie relativen Veränderung von 2021 auf
2025 ist nicht möglich, da lediglich die Daten bis Oktober 2025 vorliegen.
6. Wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB II wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024
sowie 2025 insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative
Veränderung von 2021 auf 2025 angeben)?
In den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (bis September 2025) wurden
insgesamt 13.012.440 Erstattungsbescheide in den gemeinsamen Einrichtungen
erstellt. Auf die erfragten Jahre entfallen folgende Daten:
2021: 2.589.231
2022: 2.759.489
2023: 2.859.436
2024: 2.746.484
2025 (bis September): 2.057.800.
Ausgewertet wurde die Anzahl der Erstattungsbescheide, die im Bereich der
Leistungsgewährung SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen von Januar
2021 bis September 2025 erstellt worden sind. Eine Auswertung der absoluten
sowie relativen Veränderung von 2021 auf 2025 ist nicht möglich, da lediglich
die Daten bis einschließlich September 2025 vorliegen.
7. Wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB III wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024
sowie 2025 insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative
Veränderung von 2021 auf 2025 angeben)?
In den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (bis Oktober 2025) wurden
insgesamt 1.499.777 Erstattungsbescheide im Bereich Arbeitslosengeld erstellt.
Auf die erfragten Jahre entfallen folgende Daten:
2021: 214.785
2022: 300.010
2023: 310.177
2024: 357.903
2025 (bis Oktober): 316.902.
Eine Auswertung der absoluten sowie relativen Veränderung von 2021 auf
2025 ist nicht möglich, da lediglich die Daten bis Oktober 2025 vorliegen.
8. Gegen wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB II wurde
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023,
2024 sowie 2025 Widerspruch eingelegt (bitte in absoluten sowie
relativen Zahlen ausweisen), und wie hoch waren Anzahl und Anteil der
Widersprüche, denen in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
ganz oder teilweise stattgegeben wurde?
Von Januar bis September 2025 gab es insgesamt rund 363.000 Zugänge und
345.000 Abgänge an Widersprüchen, darunter rund 49.900 Zugänge bzw.
48.800 Abgänge aufgrund von Aufhebung und Erstattung. Der Anteil von
Zugängen aufgrund von Aufhebung und Erstattung an allen Zugängen lag bei
13,7 Prozent und von Abgängen bei 14,1 Prozent. Von diesen wiederum
wurden rund 11.000 stattgegeben und 3.600 teilweise stattgegeben, d. h. 29,7
Prozent der Widersprüche gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im SGB II
wurden im Jahr 2025 (teilweise oder ganz) stattgegeben.
Die weiteren Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Zugängen
und Abgängen an Widersprüchen im Rechtskreis SGB II können den folgenden
Übersichten entnommen werden.
Zugang an Widersprüchen insgesamt und nach Sachgebiet „Aufhebung und
Erstattung“
Zugang an
Widersprüchen im
Rechtskreis SGB II
insgesamt
Zugang an
Widersprüchen Sachgebiet
„Aufhebung und
Erstattung“
Anteil Widersprüche
im Sachgebiet
„Aufhebung und
Erstattung“ an insgesamt
2021 413.589 65.628 15,9
2022 403.856 61.471 15,2
2023 425.359 60.761 14,3
2024 423.357 59.082 14,0
2025 (Januar bis
September)
363.478 49.862 13,7
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
9. Gegen wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB III wurde
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023,
2024 sowie 2025 Widerspruch eingelegt (bitte in absoluten sowie
relativen Zahlen ausweisen), und wie hoch waren Anzahl und Anteil der
Widersprüche, denen in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
ganz oder teilweise stattgegeben wurde?
Die Anzahl der Widersprüche gegen Erstattungsbescheide im Rechtskreis
SGB III sowie die Anzahl und der Anteil der Widersprüche, denen ganz oder
teilweise stattgegeben wurde, können der folgenden Tabelle entnommen
werden.
Anzahl und Anteil Widersprüche gegen
Erstattungsbescheide im SGB III
Anzahl und Anteil Widersprüche
„ganz oder teilweise stattgegeben“
2021 17.880 (8,3 Prozent) 6.977 (39,9 Prozent)
2022 15.930 (5,3 Prozent) 6.333 (39,8 Prozent)
2023 17.458 (5,6 Prozent) 7.598 (43,5 Prozent)
2024 17.111 (4,8 Prozent) 7.530 (44,0 Prozent)
bis September 2025 14.686 (4,6 Prozent) 5.445 (37,1 Prozent)
Es handelt sich um Quelldaten aus dem IT-Fachverfahren FALKE der
Bundesagentur für Arbeit, welche nicht den Kriterien statistischer Daten entsprechen.
10. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021,
2022, 2023 sowie 2024, und wie hoch sind aktuell der Bestand und die
Höhe der offenen Forderungen im Rechtskreis des SGB II?
11. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021,
2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch sind aktuell der Bestand und die
Höhe der offenen Forderungen im Rechtskreis des SGB III?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
12. Wie hoch waren in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie
hoch sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der Forderungen im Rechtskreis des SGB II, die
a) bis zu einem Monat,
b) bis zu sechs Monaten,
c) bis zu einem Jahr,
d) bis zu drei Jahren,
e) bis zu fünf Jahren,
f) bis zu zehn Jahren und
g) länger als zehn Jahre
offen sind?
13. Wie hoch war in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch
ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamthöhe der
Forderungen im Rechtskreis des SGB II, die
a) bis zu einem Monat,
b) bis zu sechs Monaten,
c) bis zu einem Jahr,
d) bis zu drei Jahren,
e) bis zu fünf Jahren,
f) bis zu zehn Jahren und
g) länger als zehn Jahre
offen sind?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – Drucksache 21/3177
Eine Differenzierung nach dem Alter der Forderungen über fünf Jahre ist
systemseitig nicht möglich.
14. Wie hoch waren in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie
hoch sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie
der Anteil der Forderungen im Rechtskreis des SGB III, die
a) bis zu einem Monat,
b) bis zu sechs Monaten,
c) bis zu einem Jahr,
d) bis zu drei Jahren,
e) bis zu fünf Jahren,
f) bis zu zehn Jahren und
g) länger als zehn Jahre
offen sind?
15. Wie hoch war in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch
ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamthöhe der
Forderungen im Rechtskreis des SGB III, die
a) bis zu einem Monat,
b) bis zu sechs Monaten,
c) bis zu einem Jahr,
d) bis zu drei Jahren,
e) bis zu fünf Jahren,
f) bis zu zehn Jahren und
g) länger als zehn Jahre
offen sind?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 9 – Drucksache 21/3177
Eine Differenzierung nach dem Alter der Forderungen über fünf Jahre ist
systembedingt nicht möglich.
16. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie
die Höhe der Forderungen im Rechtskreis des SGB II, bei denen in den
Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 ein Mahnverfahren
eingeleitet wurde?
17. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie
die Höhe der Forderungen im Rechtskreis des SGB III, bei denen in den
Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 ein Mahnverfahren
eingeleitet wurde?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl und die Höhe der Forderungen aus den Rechtskreisen SGB II und
SGB III, für die ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, können der folgenden
Übersicht der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.
18. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis
einschließlich 2025 der Gesamtbetrag der SGB-II-Bescheide, der sich
jahresdurchschnittlich im Mahnverfahren befand – Bestand
zahlungsgestörter Forderungen?
19. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis
einschließlich 2025 der Gesamtbetrag der SGB-III-Bescheide, der sich
jahresdurchschnittlich im Mahnverfahren befand – Bestand
zahlungsgestörter Forderungen?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
20. Wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB II wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis einschließlich
2025
a) unter einem Monat abgeschlossen,
b) unter sechs Monaten abgeschlossen,
c) unter einem Jahr abgeschlossen,
d) unter zwei Jahren abgeschlossen,
e) unter drei Jahren abgeschlossen,
f) unter fünf Jahren abgeschlossen bzw.
g) sind seit fünf oder mehr Jahren
noch nicht abgeschlossen?
Die Anzahl der Tilgungen zahlungsgestörter Forderungen aus dem Rechtskreis
SGB II nach entsprechender Tilgungsdauer kann der folgenden Übersicht der
Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.
21. Wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB III wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis einschließlich
2025
a) unter einem Monat abgeschlossen,
b) unter sechs Monaten abgeschlossen,
c) unter einem Jahr abgeschlossen,
d) unter zwei Jahren abgeschlossen,
e) unter drei Jahren abgeschlossen,
f) unter fünf Jahren abgeschlossen bzw.
g) sind seit fünf oder mehr Jahren
noch nicht abgeschlossen?
22. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Sozialleistungsträger in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 im
Rechtskreis des SGB II die Möglichkeit genutzt, ihre Forderungen durch
Aufrechnung durchzusetzen?
In den gemeinsamen Einrichtungen wurden in den in der Fragestellung
aufgeführten Kalenderjahren Aufrechnungen zur Forderungstilgung in folgender
Anzahl von Fällen vorgenommen:
2021: 1.288.077
2022: 1.313.320
2023: 1.362.505
2024: 1.626.290
2025 (bis November): 1.624.019.
23. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Sozialleistungsträger in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 im
Rechtskreis des SGB III die Möglichkeit genutzt, ihre Forderungen
durch Aufrechnung durchzusetzen?
In den Jahren 2021 bis 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit in insgesamt
607.351 Fällen Forderungen anderer Sozialleistungsträger im Sinne des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch mit Ansprüchen der Leistungsberechtigten auf
Arbeitslosengeld verrechnet. Auf die einzelnen Jahre entfallen folgende Daten:
2021: 130.623
2022: 110.887
2023: 117.474
2024: 130.858
2025 (bis Oktober): 117.509.
24. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021,
2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch sind aktuell die Anzahl und der
Anteil der Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die von einer
Aufrechnung betroffen sind?
Die Anzahl sowie der Anteil der Leistungsberechtigten im Rechtskreis SGB II,
die von Aufrechnung betroffen sind bzw. waren, beträgt:
2021: 1.153.008 (22,8 Prozent)
2022: 1.182.131 (22,2 Prozent)
2023: 1.228.702 (23,3 Prozent)
2024: 1.440.607 (27,7 Prozent)
2025 (bis November): 1.414.444 (30,2 Prozent).
25. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021,
2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch sind aktuell die Anzahl und der
Anteil der Leistungsberechtigten nach dem SGB III, die von einer
Aufrechnung betroffen sind?
In den Jahren 2021 bis 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit bei insgesamt
501.708 Personen eigene Forderungen gegen Ansprüche auf Arbeitslosengeld
aufgerechnet. Die Anzahl sowie der Anteil der von Aufrechnung betroffenen
Personen setzt sich wie folgt zusammen:
2021: 106.057 (11,34 Prozent von 935.513)
2022: 90.473 (11,54 Prozent von 783.775)
2023: 97.531 (11,40 Prozent von 855.641)
2024: 108.795 (11,35 Prozent von 958.239)
2025 (bis Oktober): 98.852 (9,29 Prozent von 1.064.552).
26. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021,
2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch ist aktuell der durchschnittliche
(absolute) Betrag, der bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II im
Zuge der Aufrechnung in Abzug gebracht wird?
Der durchschnittliche monatliche Aufrechnungsbetrag beträgt:
2021: 43,79 Euro
2022: 44,41 Euro
2023: 42,33 Euro
2024: 41,20 Euro
2025 (bis November): 42,61 Euro.
27. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021,
2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch ist aktuell der durchschnittliche
(absolute) Betrag, der bei Leistungsberechtigten nach dem SGB III im
Zuge der Aufrechnung in Abzug gebracht wird?
In den Jahren 2021 bis 2025 wurden eigene Forderungen gegen Ansprüche der
Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld absolut aufgerechnet in Höhe von:
2021: 22.503.666,05 Euro
2022: 18.088.386,26 Euro
2023: 19.603.115,70 Euro
2024: 24.271.186,01 Euro
2025 (bis Oktober): 22.371.017,09 Euro.
In den Jahren 2021 bis 2025 wurden eigene Forderungen gegen Ansprüche der
Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld durchschnittlich täglich
aufgerechnet in Höhe von:
2021: 10,40 Euro
2022: 10,86 Euro
2023: 10,42 Euro
2024: 11,33 Euro
2025 (bis Oktober): 11,58 Euro.
28. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II niedergeschlagen?
Die Anzahl und die Höhe der niedergeschlagenen Forderungen können der
folgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Anzahl Niederschlagungen SGB II Volumen niedergeschlagener
Forderungen SGB II
2021 3.421.405 180.332.355 Euro
2022 1.273.765 -150.474.467 Euro*
2023 1.208.902 96.736.061 Euro
2024 1.028.893 79.886.756 Euro
Die Daten werden jeweils nach Abschluss eines Haushaltsjahres erhoben. Sie
liegen für 2025 daher derzeit noch nicht vor.
* Im Jahr 2022 wurden mehr befristete Niederschlagungen storniert als
vorgenommen. Hieraus ergibt sich der negative Betrag. Grund für die Stornierung ist
die sog. „Verjährungssachbearbeitung“, die aufgrund der Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. März 2021, Az. B 11 AL 5/20 R
durchgeführt wurde. Dabei werden niedergeschlagene Forderungen in die Bearbeitung
genommen (=Stornierung der Niederschlagung), auf Verjährung geprüft und
entweder als verjährt gekennzeichnet oder es werden verjährungshemmende
oder den Neubeginn der Verjährung auslösende Maßnahmen eingeleitet (z. B.
Abgabe an Hauptzollämter). Die betroffenen Forderungen wurden nicht erneut
niedergeschlagen.
29. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB III niedergeschlagen?
30. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB III niedergeschlagen?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Die Daten werden jeweils nach Abschluss eines Haushaltsjahres erhoben. Sie
liegen für 2025 daher derzeit noch nicht vor.
31. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
eine Vollstreckung bzw. Beitreibung im Rechtskreis des SGB II
beauftragt bzw. durchgeführt?
32. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
eine Vollstreckung bzw. Beitreibung im Rechtskreis des SGB III
beauftragt bzw. durchgeführt?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
33. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II erlassen?
Die Anzahl und das Volumen erlassener Forderungen aus dem Rechtskreis
SGB II können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Erlass SGB II Volumen erlassener Forderungen
SGB II
2021 131 77.843 Euro
2022 153 82.292 Euro
2023 138 49.898 Euro
2024 86 50.262 Euro
Die Daten werden jeweils nach Abschluss eines Haushaltsjahres erhoben. Sie
liegen für 2025 daher derzeit noch nicht vor.
34. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB III erlassen?
35. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einnahmeausfälle im Rechtskreis des SGB II sowie SGB III in den Jahren 2021 bis
einschließlich 2025 jeweils entwickelt (bitte nach Rechtskreisen sowie
Niederschlagung, Erlass, Vergleich und Verzicht getrennt ausweisen)?
* Die Daten zu den Einnahmeverlusten aus den Rechtskreisen SGB II und
SGB III werden jeweils nach Abschluss eines Haushaltsjahres erhoben. Das
Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Daten zu 2025 liegen zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.
** Im Jahr2022 wurden mehr befristete Niederschlagungen storniert, als
befristete Niederschlagungen vorgenommen. Hieraus ergeben sich die negativen
Beträge in beiden Rechtskreisen. Grund für die hohe Anzahl an Stornierungen ist
die sog. „Verjährungssachbearbeitung“, die aufgrund der BSG-Entscheidung
vom 4. März 2021, Az. B 11 AL 5/20 R durchgeführt wurde. Dabei werden
niedergeschlagene Forderungen in die Bearbeitung genommen (=Stornierung
der Niederschlagung), auf Verjährung geprüft und entweder als verjährt
gekennzeichnet oder es werden verjährungshemmende oder den Neubeginn der
Verjährung auslösende Maßnahmen eingeleitet (z. B. Abgabe an
Hauptzollämter). Die betroffenen Forderungen wurden nicht erneut niedergeschlagen.
*** Seit 2023 wird nur noch die erste befristete Niederschlagung einer
Forderung im Rahmen des Jahresabschlusses berichtet. Die Daten zu befristeten
Niederschlagungen ab 2023 sind daher nicht mit denen der Jahre bis einschließlich
2022 vergleichbar.
**** Die hohe Differenz zwischen den befristeten Niederschlagungen im
Rechtskreis SGB III im Vergleich zum Rechtskreis SGB II rührt aus der
Niederschlagungspraxis bei Forderungen aus Insolvenzgeld bei laufenden
Insolvenzverfahren her. Da die Ausschüttungsquote bei Forderungen aus
Insolvenzgeld derzeit ca. 8 Prozent beträgt, wird ein Anteil von 92 Prozent der
Forderungen für die Dauer des Insolvenzverfahrens befristet niedergeschlagen.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Entwicklung der Rückforderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Dritten Buch Sozialgesetzbuch seit dem Jahr 2021 (Antwort)