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Creditreform Boniversum GmbH

lobbyregister / register_entry 28.04.2024 · Original ↗

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Creditreform Boniversum GmbH Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen Als Tochterunternehmen der Creditreform AG erteilt die Creditreform Boniversum GmbH seit 1997 Bonitätsauskünfte über Privatpersonen. Dies reduziert für Geschäftskunden deutlich das Risiko von Zahlungsausfällen und Betrug und erhöht so die Rentabilität, im Umgang mit Privatkunden. Insbesondere bei anonymen Online-Geschäften oder digitalen Antragsprozessen. Erreicht wird dies durch individuelle Lösungen zur Risikosteuerung, die den speziellen Bedürfnissen von Unternehmen gerecht werden. Die Anwendungsmöglichkeiten reichen dabei von der reinen Datenbereitstellung, Identifikationsdienstleistungen, über die Bonitätsprüfung bis hin zu umfassenden Plattformlösungen und Entscheidungssystemen. Transparenz ist dabei auch für Privatpersonen sehr wichtig, deshalb bietet Boniversum Services zur Selbstauskunft an. Die Creditreform Boniversum ist Mitglied in verschiedenen Organisationen, u.a. auch im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V., der die Interessen der großen Wirtschaftsauskunfteien in Deutschland bündelt. Bei weiteren Verbänden aus unseren Interessensgruppen sind wir (assoziiertes) Mitglied und tauschen uns regelmäßig mit ihnen zu wirtschaftlichen und politischen Themen aus. Interessenbereiche: EU-Gesetzgebung; Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Datenschutz und Informationssicherheit; Parlamentarisches Verfahren; Verbraucherschutz; Bank- und Finanzwesen; Versicherungswesen; Handel und Dienstleistungen; E-Commerce Regelungsvorhaben: - Nichteinführung d. § 37aAbs.2Ziff.1d) BDSG-E vorges. Verbots jeder Nutzung v. Anschriftendaten: Wir plädieren daher dafür, in § 37a Abs. 2 Ziffer 1d) BDSG-E anstelle eines vollständigen Verbotes der Nutzung von Anschriftendaten die bewährte Vorschrift des aktuell geltenden § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BDSG (wie auch die begleitende Verpflichtung zur Vorabinformation des Betroffenen, § 31 Abs. 1 Ziffer 4 BDSG) sinngemäß aufzunehmen bzw. fortzuführen. Die in der Entwurfsbegründung enthaltene generische, nicht näher erläuterte Erklärung, der bisherige § 31 Abs. 1 Nummer 3 BDSG trage „dem Diskriminierungsrisiko von Anschriftendaten nicht hinreichend Rechnung“, lässt dagegen jede sachliche Herleitung vermissen, ist durch keine Fakten unterlegt und ersetzt keine Begründung.

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