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Weiterbildung Hamburg e. V.

lobbyregister / register_entry 24.02.2022 · Original ↗

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Weiterbildung Hamburg e. V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung Austausch, Bericht Lage/Praxiserfahrungen mit MdBs über Themen rund um Weiterbildung: bspw. QCG, AZAV, Sprachförderung/Integrationskurse, Förderung/Sicherung Qualität in der Weiterbildung, Nationale und Hamburger Weiterbildungsstrategie, Transparenz und Förderung Weiterbildung in Hamburg. Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; Berufliche Bildung Regelungsvorhaben: - Modernisierung des FernUSG: Das FernUSG wurde seit Inkrafttreten am 1.1.1977 nicht modernisiert und trägt den neuen Technologien und Bildungsformaten in einer digitalisierten und globalen Welt noch nicht Rechnung. - Aufhebung des BAMF-Zulassungsstopps bei Integrationskursen: Rücknahme des BAMF-Stopps der Zulassung zu Integrationskursen nach §44.4 - Neuordnung der Akkreditierung- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV): Das Zulassungsverfahren im Rahmen des AZAV muss digitaler und weniger bürokratisch werden. Eine schnellere Zulassung von Trägern und Maßnahmen ermöglicht auch eine raschere Reaktion auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts. - Neue Regelungen für den Einsatz von Honorarkräften (Selbständigen) in der Weiterbildung: Die Deutsche Rentenversicherung stuft seit dem 1.1.2024 fast jede pädagogische Tätigkeit im Weiterbildungsbereich als unselbständige Arbeit ein. Dieser Wechsel in der Rechtsauffassung ermöglicht künftig keine Honorartätigkeit mehr in diesem Bereich. Der Gesetzgeber muss hier die Möglichkeiten schaffen, dass weiterhin Honorarkräfte in der Allgemeinen, Beruflichen und Politischen Weiterbildung eingesetzt werden können. - Temporäre Nichtanwendung des Bundestariftreuegesetzes auf die Weiterbildungsbranche: Temporäre Nichtanwendung des Bundestariftreuegesetzes auf die Weiterbildungsbranche, um kleinere Weiterbildungsträger nicht zu benachteiligen, solange nicht sichergestellt ist, dass Personalkostensteigerungen durch die Anwendung eines Branchentarifvertrages und damit steigende Maßnahmekosten nicht zu einem geringeren Auftragsvolumen durch die BA führen.

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