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Digitale Weiterbildungsangebote (Antwort zu Drs. 21/3127)

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 21/3446 · Antwort · Original ↗

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Digitale Weiterbildungsangebote (Antwort zu Drs. 21/3127) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3446 21. Wahlperiode 19.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anja Reinalter, Misbah Khan, Denise Loop, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3127 – Digitale Weiterbildungsangebote V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Weiterbildung ist ein entscheidender Faktor für eine nachhaltige Fachkräftesicherung. Nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) lag die Fachkräftelücke im Jahr 2024 bei rund 487 000 Personen und wird aufgrund des demografischen Wandels voraussichtlich bis 2027 auf fast 730 000 Personen weiter anwachsen (www.iwkoeln.de/studien/alexander-burstedde-jur ek-tiedemann-allgemeine-trendabschwaechung.html). Dieser Fachkräftemangel bremst den wirtschaftlichen Aufschwung: Eine Studie des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zeigt, dass wirtschaftliches Wachstum nur gelingt, wenn mehr Menschen eine höhere Qualifikation erwerben (www.bib b.de/dienst/publikationen/de/19940). Schon heute kosten unbesetzte Stellen laut dem Institut der deutschen Wirtschaft die Unternehmen im Land pro Jahr knapp 50 Mrd. Euro (www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/alexander-b urstedde-galina-kolev-schaefer-wirtschaft-verliert-49-milliarden-euro.html?ut m_source=chatgpt.com) und bremsen das Wirtschaftswachstum um bis zu 0,8 Prozent am Bruttoinlandsprodukt (BIP) aus (www.faz.net/aktuell/ karrierehochschule/buero-co/fachkraeftemangel-230-000-stellen-nur-schwer-zu-beset zen-1490581.html?utm_source=chatgpt.com). Gleichzeitig weist das ifo-Beschäftigungsbarometer (August 2025) auf zunehmenden Stellenabbau hin, insbesondere in Industrie und Handel. Weiterbildung schützt vor Arbeitslosigkeit, eröffnet neue Karrierewege und kann dazu beitragen, persönliche Talente und Potenziale zu entfalten. Doch das deutsche Weiterbildungssystem steht vor großen Herausforderungen: Viele Weiterbildungsträger haben Schwierigkeiten, genügend qualifiziertes Personal zu finden, die Weiterbildungsaktivität der Betriebe nimmt ab, und die Teilnahme an Weiterbildung hängt weiterhin stark vom sozialen Hintergrund ab. Laut Nationalem Bildungsbericht 2024 stagniert oder sinkt die Beteiligung an Weiterbildungsmaßnahmen. Nur 8 Prozent der 25- bis 64- Jährigen nehmen daran teil – deutlich weniger als im EU-Durchschnitt von 12 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2023/P D23_42_p002.html). Zu den häufigsten Gründen für eine Nichtteilnahme gehören Zeitmangel, familiäre Verpflichtungen (insbesondere Care-Arbeit), betriebliche Hürden und zu hohe Kosten (vgl. Organisation für wirtschaftliche Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 18. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD], Bildung auf einen Blick 2024, S. 126). Die Corona-Pandemie hat die Digitalisierung der Weiterbildung beschleunigt, doch es fehlen weiterhin geeignete rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD kündigt die Bundesregierung an, einen „Digitalpakt Weiterbildung“ sowie ein „Förderprogramm zur digitalen Teilhabe“ aufzulegen und das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zu modernisieren (vgl. Koalitionsvertrag, S. 74).  1. Liegen der Bundesregierung Zahlen zum Digitalisierungsbedarf im Weiterbildungssektor vor? Aufgrund der hohen Vielfalt von Weiterbildungsangeboten und -anbietern (beispielsweise im Bereich der allgemeinen, beruflichen, privaten, betrieblichen sowie staatlich finanzierten Weiterbildung) liegen der Bundesregierung keine Zahlen zum Digitalisierungsbedarf in der Weiterbildung vor.  2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der digitalen Angebote an allen Weiterbildungsangeboten? Gemäß dem Adult Education Survey (https://ec.europa.eu/eurostat/web/microd ata/adult-education-survey) fanden 96 Prozent aller formalen Bildungsaktivitäten im Jahr 2022 mit digitalen Medien statt. Unter den Weiterbildungsaktivitäten sind es 70 Prozent. Ein Einsatz von digitalen Medien wird unterstellt, wenn die (Weiter-)Bildungsaktivität digitale Medien in einem substanziellen Ausmaß entweder für die Informations- oder Kommunikationskomponente nutzt und/ oder um Lernprozesse zeit- und ortsunabhängig zu organisieren.  3. Wie hoch wird das Fördervolumen des „Digitalpakts Weiterbildung“ voraussichtlich sein, und auf welcher Basis wird die Bundesregierung das Volumen des „Digitalpakts Weiterbildung“ bemessen?  4. Welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung für die Einführung eines „Digitalpakts Weiterbildung“ vor?  5. Wer sollen bei einem „Digitalpakt Weiterbildung“ die Partner des Pakts sein (Länder, Kommunen, öffentliche oder private Weiterbildungsträger)?  6. Wer soll bei einem „Digitalpakt Weiterbildung“ antragsberechtigt sein (Bildungsträger oder auch Unternehmen), und welche digitalen Angebote und Bildungsleistungen sollen konkret förderfähig sein?  7. Welche Stakeholder plant die Bundesregierung, in die Ausarbeitung des „Digitalpakts Weiterbildung“ einzubeziehen, und inwiefern werden die Länder sowie die Allianz für Aus- und Weiterbildung eingebunden?  9. Inwiefern orientiert sich die Bundesregierung bei der Konzeption des „Digitalpakts Weiterbildung“ am „DigitalPakt Schule“ und am „Digitalpakt 2.0“? Die Fragen 3 bis 7 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Grundsätzlich stehen alle im Koalitionsvertrag benannten Maßnahmen unter Haushaltsvorhalt. Inwieweit der im Koalitionsvertrag benannte Digitalpakt Weiterbildung umgesetzt werden kann, wird im Laufe der Legislatur geprüft.  8. Auf welche Zielgruppe zielt das „Förderprogramm für digitale Teilhabe“ ab, wie hoch wird das Fördervolumen voraussichtlich sein, und welche Institutionen und Träger sollen antragsberechtigt sein? Die Bundesregierung hat zusammen mit den 17 Partnern der Nationalen Weiterbildungsstrategie (NWS) mit dem Fortsetzungspapier „Weiterbildung 2030 – Chancen eröffnen, Qualifizierung stärken, Zukunft sichern!“ ein gemeinsames Signal zur Fortentwicklung der Weiterbildung in Deutschland gesetzt. Ziel ist es, lebensbegleitendes Lernen als selbstverständlichen Bestandteil der Arbeits- und Lebenswelt in Deutschland zu verankern. Dazu zählt auch, die Digitalisierung noch gezielter für die Berufliche Bildung zu nutzen und die Herausforderungen gemeinsam zu gestalten. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) unterstützt dabei den digitalen Kompetenzerwerb in verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung sowie der allgemeinen Weiterbildung mit vielfältigen Initiativen. Gefördert werden Projekte, die sich unterschiedlichen Schwerpunkten der Stärkung der Digitalkompetenzen von Ausbilderinnen und Ausbildern, Auszubildenden, Menschen mit Grundbildungsbedarfen oder auch älterer Menschen widmen. Weitere Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Haushaltslage im Laufe der Legislatur geprüft. 10. Welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung für die Modernisierung des FernUSG, und wann ist hier mit einer Gesetzesnovelle zu rechnen? 11. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12 Juni 2025, III ZR 109/24 (https://juris.bundesger ichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datu m=2025&Sort=3&Seite=2&nr=90332&anz=1279&pos=81&Blank=1) in Bezug auf den Anwenderkreis des FernUSG ein? 12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es neben allgemeiner nationaler und europäischer Verbraucherschutzregelungen das FernUSG braucht, um die Bildungsqualität von Weiterbildungsangeboten sicherzustellen? 15. Plant die Bundesregierung, B2B-Verträge (B2B = business to business) aus dem Anwendungsbereich des FernUSG herauszunehmen? 16. Plant die Bundesregierung, in einer Reform des FernUSG Live- Weiterbildungsangebote weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes anzusiedeln? 17. Plant die Bundesregierung Weiterbildungsangebote, die keinen berufsqualifizierenden bzw. arbeitsmarktrelevanten Charakter haben und bzw. oder ausschließlich freizeitgestaltenden Charakter haben, aus dem Geltungsbereich eines reformierten FernUSG zu nehmen? 19. Plant die Bundesregierung, dass akkreditierte Studiengänge an Fernhochschulen weiterhin nach dem FernUSG zertifiziert werden müssen? 20. Wie plant die Bundesregierung, die aktuell unklar und in der Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegten Rechtsbegriffe „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“, „räumlich getrennt“, „Lernerfolg überwachen“ (vgl. § 1 Absatz 1 FernUSG) zu schärfen? Die Fragen 10 bis 12 und 15 bis 17, 19, 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Zur Umsetzung des Koalitionsvorhabens der Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) erfolgt derzeit eine umfassende systematische Prüfung des Gesetzes und der rechtlichen Grundlagen für den Fernunterricht im BMBFSFJ. Dabei sind unter anderem Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes, der Entwicklungen des digitalen Weiterbildungsmarktes und des Bürokratieabbaus von zentraler Bedeutung. Es werden die erforderlichen Modernisierungsaspekte und die Machbarkeit auch substantieller Einschnitte in den Normbestand geprüft. 13. Sind der Bundesregierung Verbraucherbeschwerden über unseriöse Weiterbildungsangebote bekannt? Soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung betroffen sind, können Träger diese nur anbieten, wenn sie nach den Vorgaben des Fünften Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB III) in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) durch eine fachkundige Stelle zugelassen sind. Sollten sich Bedenken gegen die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Trägers ergeben, hat jede Person, unabhängig von der Teilnahme an einer Maßnahme, die Möglichkeit, diese Bedenken gegenüber der fachkundigen Stelle anzuzeigen, die den Träger zugelassen hat. Die fachkundige Stelle muss dieser Anzeige nachgehen. Bei etwaigen Bedenken oder Beschwerden gegen die fachkundige Stelle selbst steht jeder Person die Möglichkeit offen, sich an die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) zu wenden. Diese hat die fachkundige Stelle akkreditiert und ist ebenfalls dazu verpflichtet, sämtliche Beschwerden gegen eine fachkundige Stelle zu prüfen. Aufgrund dieser Beschwerdemöglichkeiten im System zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung erreichen die Bundesregierung allenfalls punktuelle Beschwerden über einzelne Träger, die geprüft oder an die entsprechende Stelle zur Prüfung weitergeleitet werden. 14. Wie stellt die Bundesregierung den Verbraucherschutz für die Weiterbildungsangebote sicher, die nicht unter das FernUSG fallen? Soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung betroffen sind, wird der Verbraucherschutz auch über das System zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach den Vorgaben des SGB III in Verbindung mit der AZAV sichergestellt. Alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung anbieten wollen, benötigen eine Trägerzulassung durch eine fachkundige Stelle. Voraussetzung der Trägerzulassung ist unter anderem die Anwendung eines Systems zur Sicherung der Qualität. Dieses beinhaltet zwingend ein systematisches Beschwerdemanagement, einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden. Sollten Teilnehmerinnen oder Teilnehmer unzufrieden mit dem Träger oder der Ausführung der Maßnahme sein, können sie unmittelbar beim Träger über dessen Beschwerdemanagement eine Beschwerde platzieren. Die Trägerzulassung verlangt zudem, dass die vertraglichen Vereinbarungen des Trägers mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen, insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte, zu enthalten haben. Erfolgt die Maßnahmenförderung durch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder Bildungsgutschein ist zusätzlich die Zulassung der jeweiligen Maßnahme durch eine fachkundige Stelle erforderlich. Diese Zulassung verlangt unter anderem, dass der Träger mit dieser Maßnahme angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und technische Ausstattung für die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme gewährleistet. Verläuft die Beschwerde einer Teilnehmerin bzw. eines Teilnehmers erfolglos, kann die fachkundige Stelle eingeschaltet werden, die den Träger bzw. die Maßnahme zugelassen hat (siehe die Antwort zu Frage 13). Daneben können sich die Teilnehmenden auch immer an die Bundesagentur für Arbeit oder die zuständigen Bundesressorts wenden. Für den Bereich der allgemeinen öffentlichen Weiterbildung liegt die Zuständigkeit bei den Ländern. 18. Plant die Bundesregierung, dass nach dem FernUSG zertifizierte Kurse weiterhin eine Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) benötigen, wenn sie der staatlich geförderten beruflichen Weiterbildung dienen? Die Bundesregierung plant weiterhin, dass auch nach dem FernUSG zertifizierte Kurse einer Zulassung nach dem SGB III in Verbindung mit der AZAV benötigen. Ziel der Vorschriften zur Zulassung von Trägern und ihrer arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem SGB III in Verbindung mit der AZAV ist, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems durch bundeseinheitlich geregelte Mindeststandards zu gewährleisten. Anders als die von anderen Stellen erteilten Anerkennungen und Zertifikate werden im Rahmen der AZAV-Zulassung auch die besonderen arbeitsmarktpolitischen Interessen berücksichtigt. In Anbetracht der eingesetzten Beitragsmittel hält die Bundesregierung daher eine AZAV-Zulassung und den damit einhergehenden Aufwand für zumutbar. 21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Hochschulen als Weiterbildungsorte zu stärken, und inwiefern sind die Länder und Hochschulverbände hierbei in die Erarbeitung von Ideen eingebunden (vgl. Koalitionsvertrag, S. 74)? Derzeit sind noch keine konkretisierten Maßnahmen seitens der Bundesregierung geplant. Grundsätzlich stehen alle im Koalitionsvertrag benannten Maßnahmen unter Haushaltsvorbehalt. Für die Frage, inwiefern und über welche Initiativen Hochschulen als Weiterbildungsorte weiter gestärkt werden können, sind grundsätzlich zunächst die hierfür zuständigen Länder und Hochschulverbände verantwortlich. 22. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret unter ihrer Forderung aus dem Koalitionsvertrag „Das System der Akkreditierung zur Träger- und Maßnahmenzulassung […] vereinfachen“ (vgl. Koalitionsvertrag, S. 17)? Derzeit erfolgt eine umfassende Prüfung des Systems der Akkreditierung und Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen nach dem SGB III in Verbindung mit der AZAV. Vor dem Hintergrund, dass es sich um ein komplexes Thema handelt, ist eine umfangreiche und längere Prüfung erforderlich. Ziel ist weiterhin die Sicherung der Qualität der Träger und ihrer Maßnahmen. 23. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen der geänderten „Definition Unterricht“ in den Empfehlungen des AZAV-Beirates vom 10. Juni 2025 (vgl. www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032840.pdf) auf die Förderfähigkeit digitaler und asynchroner Weiterbildungsangeboten ein? Zu den Fördervoraussetzungen der §§ 81 und 82 SGB III gehört unter anderem, dass die Weiterbildungsmaßnahme durch sogenannte fachkundige Stellen nach den Vorschriften des SGB III in Verbindung mit der AZAV zugelassen sein muss. Die fachkundigen Stellen sind nach dem SGB III dazu verpflichtet, hierbei die Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III zu berücksichtigen. Rein asynchrone Maßnahmen sind nach der Empfehlung des Beirates nicht zuzulassen. Dies ist aus Sicht der Bundesregierung auch sachgerecht. In einem heterogenen Teilnehmendenkreis ist die Anforderung der Synchronizität, gerade für Teilnehmende mit Schwierigkeiten der Selbstorganisation und der Selbstlernkompetenz, besonders wichtig. Hierdurch wird der Lernerfolg positiv beeinflusst. Asynchrone Bestandteile können aber die Festigung des Erlernten im Sinne einer vertieften Reflexion unterstützen. 24. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass digitale und analoge Weiterbildungsformate gleichermaßen nach AZAV förderfähig sind und Unklarheiten bei den Agenturen über die Förderfähigkeit digitaler Angebote beseitigt werden? Die Vorschriften zur Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen sind technikoffen formuliert, es findet also keine Differenzierung zwischen digitalen oder analogen Durchführungsformen statt. Die fachkundigen Stellen müssen bei ihrer Zulassungstätigkeit jedoch die Durchführungsform berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass die Durchführungsform mit der Erreichung des Maßnahmeziels vereinbar ist. Bei ihrer Zulassungstätigkeit müssen die fachkundigen Stellen auch die Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III berücksichtigen. Mit den Empfehlungen des Beirates wird ein einheitliches Vorgehen der fachkundigen Stellen sichergestellt. Auch diese Empfehlungen sehen eine Zulassungsfähigkeit sowohl digitaler als auch analoger Durchführungsformen vor. 25. Welche Ressorts der Bundesregierung haben den Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Berufliche Bildung in der digitalen Arbeitswelt“ ausgewertet, und in welchen ministeriellen Arbeitsprozessen (z. B. Facharbeitsgruppen, Referatsabstimmungen, Vorbereitung von Initiativen) ist der Bericht als Grundlage oder Orientierung herangezogen worden? 26. In welcher Form berücksichtigt die Bundesregierung den Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Berufliche Bildung in der digitalen Arbeitswelt“ in ihren laufenden und geplanten Strategien, Programmen und Gesetzesvorhaben im Bereich der beruflichen Bildung (z. B. Nationale Weiterbildungsstrategie, Fachkräftestrategie, Digitalstrategie; bitte konkrete Maßnahmen oder Bezugspunkte nennen)? Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Berufliche Bildung in der digitalen Arbeitswelt (2018 bis 2021)“ war eine wichtige Bestandsaufnahme der Beruflichen Bildung in Deutschland und ist in zahlrechen Kontexten zur Orientierung herangezogen worden. Bei der Berücksichtigung von Positionen aus der Enquete-Kommission ist es allerdings wichtig, die weitreichenden Veränderungen seit dem Jahr 2021 ebenfalls in den Blick zu nehmen und diese zur Grundlage von laufenden und geplanten politischen Strategien und Prozessen zu machen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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