Digitale Weiterbildungsangebote (Antwort zu Drs. 21/3127)
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Digitale Weiterbildungsangebote (Antwort zu Drs. 21/3127)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3446
21. Wahlperiode 19.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anja Reinalter, Misbah Khan,
Denise Loop, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3127 –
Digitale Weiterbildungsangebote
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Weiterbildung ist ein entscheidender Faktor für eine nachhaltige
Fachkräftesicherung. Nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) lag
die Fachkräftelücke im Jahr 2024 bei rund 487 000 Personen und wird
aufgrund des demografischen Wandels voraussichtlich bis 2027 auf fast 730 000
Personen weiter anwachsen (www.iwkoeln.de/studien/alexander-burstedde-jur
ek-tiedemann-allgemeine-trendabschwaechung.html). Dieser
Fachkräftemangel bremst den wirtschaftlichen Aufschwung: Eine Studie des
Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zeigt, dass wirtschaftliches Wachstum nur
gelingt, wenn mehr Menschen eine höhere Qualifikation erwerben (www.bib
b.de/dienst/publikationen/de/19940). Schon heute kosten unbesetzte Stellen
laut dem Institut der deutschen Wirtschaft die Unternehmen im Land pro Jahr
knapp 50 Mrd. Euro (www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/alexander-b
urstedde-galina-kolev-schaefer-wirtschaft-verliert-49-milliarden-euro.html?ut
m_source=chatgpt.com) und bremsen das Wirtschaftswachstum um bis zu
0,8 Prozent am Bruttoinlandsprodukt (BIP) aus (www.faz.net/aktuell/
karrierehochschule/buero-co/fachkraeftemangel-230-000-stellen-nur-schwer-zu-beset
zen-1490581.html?utm_source=chatgpt.com).
Gleichzeitig weist das ifo-Beschäftigungsbarometer (August 2025) auf
zunehmenden Stellenabbau hin, insbesondere in Industrie und Handel.
Weiterbildung schützt vor Arbeitslosigkeit, eröffnet neue Karrierewege und
kann dazu beitragen, persönliche Talente und Potenziale zu entfalten.
Doch das deutsche Weiterbildungssystem steht vor großen
Herausforderungen: Viele Weiterbildungsträger haben Schwierigkeiten, genügend
qualifiziertes Personal zu finden, die Weiterbildungsaktivität der Betriebe nimmt ab, und
die Teilnahme an Weiterbildung hängt weiterhin stark vom sozialen
Hintergrund ab. Laut Nationalem Bildungsbericht 2024 stagniert oder sinkt die
Beteiligung an Weiterbildungsmaßnahmen. Nur 8 Prozent der 25- bis 64-
Jährigen nehmen daran teil – deutlich weniger als im EU-Durchschnitt von 12
Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2023/P
D23_42_p002.html). Zu den häufigsten Gründen für eine Nichtteilnahme
gehören Zeitmangel, familiäre Verpflichtungen (insbesondere Care-Arbeit),
betriebliche Hürden und zu hohe Kosten (vgl. Organisation für wirtschaftliche
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 18. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD], Bildung auf einen Blick 2024,
S. 126).
Die Corona-Pandemie hat die Digitalisierung der Weiterbildung beschleunigt,
doch es fehlen weiterhin geeignete rechtliche und finanzielle
Rahmenbedingungen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD kündigt die
Bundesregierung an, einen „Digitalpakt Weiterbildung“ sowie ein
„Förderprogramm zur digitalen Teilhabe“ aufzulegen und das
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zu modernisieren (vgl. Koalitionsvertrag, S. 74).
1. Liegen der Bundesregierung Zahlen zum Digitalisierungsbedarf im
Weiterbildungssektor vor?
Aufgrund der hohen Vielfalt von Weiterbildungsangeboten und -anbietern
(beispielsweise im Bereich der allgemeinen, beruflichen, privaten, betrieblichen
sowie staatlich finanzierten Weiterbildung) liegen der Bundesregierung keine
Zahlen zum Digitalisierungsbedarf in der Weiterbildung vor.
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der digitalen
Angebote an allen Weiterbildungsangeboten?
Gemäß dem Adult Education Survey (https://ec.europa.eu/eurostat/web/microd
ata/adult-education-survey) fanden 96 Prozent aller formalen
Bildungsaktivitäten im Jahr 2022 mit digitalen Medien statt. Unter den
Weiterbildungsaktivitäten sind es 70 Prozent. Ein Einsatz von digitalen Medien wird unterstellt, wenn
die (Weiter-)Bildungsaktivität digitale Medien in einem substanziellen Ausmaß
entweder für die Informations- oder Kommunikationskomponente nutzt und/
oder um Lernprozesse zeit- und ortsunabhängig zu organisieren.
3. Wie hoch wird das Fördervolumen des „Digitalpakts Weiterbildung“
voraussichtlich sein, und auf welcher Basis wird die Bundesregierung das
Volumen des „Digitalpakts Weiterbildung“ bemessen?
4. Welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung für die Einführung eines
„Digitalpakts Weiterbildung“ vor?
5. Wer sollen bei einem „Digitalpakt Weiterbildung“ die Partner des Pakts
sein (Länder, Kommunen, öffentliche oder private
Weiterbildungsträger)?
6. Wer soll bei einem „Digitalpakt Weiterbildung“ antragsberechtigt sein
(Bildungsträger oder auch Unternehmen), und welche digitalen
Angebote und Bildungsleistungen sollen konkret förderfähig sein?
7. Welche Stakeholder plant die Bundesregierung, in die Ausarbeitung des
„Digitalpakts Weiterbildung“ einzubeziehen, und inwiefern werden die
Länder sowie die Allianz für Aus- und Weiterbildung eingebunden?
9. Inwiefern orientiert sich die Bundesregierung bei der Konzeption des
„Digitalpakts Weiterbildung“ am „DigitalPakt Schule“ und am
„Digitalpakt 2.0“?
Die Fragen 3 bis 7 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Grundsätzlich stehen alle im Koalitionsvertrag benannten Maßnahmen unter
Haushaltsvorhalt. Inwieweit der im Koalitionsvertrag benannte Digitalpakt
Weiterbildung umgesetzt werden kann, wird im Laufe der Legislatur geprüft.
8. Auf welche Zielgruppe zielt das „Förderprogramm für digitale Teilhabe“
ab, wie hoch wird das Fördervolumen voraussichtlich sein, und welche
Institutionen und Träger sollen antragsberechtigt sein?
Die Bundesregierung hat zusammen mit den 17 Partnern der Nationalen
Weiterbildungsstrategie (NWS) mit dem Fortsetzungspapier „Weiterbildung 2030 –
Chancen eröffnen, Qualifizierung stärken, Zukunft sichern!“ ein gemeinsames
Signal zur Fortentwicklung der Weiterbildung in Deutschland gesetzt. Ziel ist
es, lebensbegleitendes Lernen als selbstverständlichen Bestandteil der Arbeits-
und Lebenswelt in Deutschland zu verankern. Dazu zählt auch, die
Digitalisierung noch gezielter für die Berufliche Bildung zu nutzen und die
Herausforderungen gemeinsam zu gestalten. Das Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) unterstützt dabei den digitalen
Kompetenzerwerb in verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung sowie der
allgemeinen Weiterbildung mit vielfältigen Initiativen.
Gefördert werden Projekte, die sich unterschiedlichen Schwerpunkten der
Stärkung der Digitalkompetenzen von Ausbilderinnen und Ausbildern,
Auszubildenden, Menschen mit Grundbildungsbedarfen oder auch älterer Menschen
widmen. Weitere Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der
Haushaltslage im Laufe der Legislatur geprüft.
10. Welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung für die Modernisierung des
FernUSG, und wann ist hier mit einer Gesetzesnovelle zu rechnen?
11. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkung des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 12 Juni 2025, III ZR 109/24 (https://juris.bundesger
ichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datu
m=2025&Sort=3&Seite=2&nr=90332&anz=1279&pos=81&Blank=1) in
Bezug auf den Anwenderkreis des FernUSG ein?
12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es neben allgemeiner
nationaler und europäischer Verbraucherschutzregelungen das FernUSG
braucht, um die Bildungsqualität von Weiterbildungsangeboten
sicherzustellen?
15. Plant die Bundesregierung, B2B-Verträge (B2B = business to business)
aus dem Anwendungsbereich des FernUSG herauszunehmen?
16. Plant die Bundesregierung, in einer Reform des FernUSG Live-
Weiterbildungsangebote weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes
anzusiedeln?
17. Plant die Bundesregierung Weiterbildungsangebote, die keinen
berufsqualifizierenden bzw. arbeitsmarktrelevanten Charakter haben und bzw.
oder ausschließlich freizeitgestaltenden Charakter haben, aus dem
Geltungsbereich eines reformierten FernUSG zu nehmen?
19. Plant die Bundesregierung, dass akkreditierte Studiengänge an
Fernhochschulen weiterhin nach dem FernUSG zertifiziert werden müssen?
20. Wie plant die Bundesregierung, die aktuell unklar und in der
Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegten Rechtsbegriffe „Vermittlung von
Kenntnissen und Fähigkeiten“, „räumlich getrennt“, „Lernerfolg
überwachen“ (vgl. § 1 Absatz 1 FernUSG) zu schärfen?
Die Fragen 10 bis 12 und 15 bis 17, 19, 20 werden aufgrund des
Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Zur Umsetzung des Koalitionsvorhabens der Modernisierung des
Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) erfolgt derzeit eine umfassende systematische
Prüfung des Gesetzes und der rechtlichen Grundlagen für den Fernunterricht im
BMBFSFJ. Dabei sind unter anderem Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes,
der Entwicklungen des digitalen Weiterbildungsmarktes und des
Bürokratieabbaus von zentraler Bedeutung. Es werden die erforderlichen
Modernisierungsaspekte und die Machbarkeit auch substantieller Einschnitte in den
Normbestand geprüft.
13. Sind der Bundesregierung Verbraucherbeschwerden über unseriöse
Weiterbildungsangebote bekannt?
Soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung betroffen sind, können Träger diese
nur anbieten, wenn sie nach den Vorgaben des Fünften Kapitels des Dritten
Buches Sozialgesetzbuchs (SGB III) in Verbindung mit der Akkreditierungs- und
Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) durch eine fachkundige Stelle
zugelassen sind. Sollten sich Bedenken gegen die Eignung bzw. Zuverlässigkeit
des Trägers ergeben, hat jede Person, unabhängig von der Teilnahme an einer
Maßnahme, die Möglichkeit, diese Bedenken gegenüber der fachkundigen
Stelle anzuzeigen, die den Träger zugelassen hat. Die fachkundige Stelle muss
dieser Anzeige nachgehen. Bei etwaigen Bedenken oder Beschwerden gegen die
fachkundige Stelle selbst steht jeder Person die Möglichkeit offen, sich an die
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) zu wenden.
Diese hat die fachkundige Stelle akkreditiert und ist ebenfalls dazu verpflichtet,
sämtliche Beschwerden gegen eine fachkundige Stelle zu prüfen. Aufgrund
dieser Beschwerdemöglichkeiten im System zur Akkreditierung von fachkundigen
Stellen und Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung
erreichen die Bundesregierung allenfalls punktuelle Beschwerden über einzelne
Träger, die geprüft oder an die entsprechende Stelle zur Prüfung weitergeleitet
werden.
14. Wie stellt die Bundesregierung den Verbraucherschutz für die
Weiterbildungsangebote sicher, die nicht unter das FernUSG fallen?
Soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung betroffen sind, wird der
Verbraucherschutz auch über das System zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach
den Vorgaben des SGB III in Verbindung mit der AZAV sichergestellt. Alle
Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung anbieten wollen, benötigen eine
Trägerzulassung durch eine fachkundige Stelle. Voraussetzung der
Trägerzulassung ist unter anderem die Anwendung eines Systems zur Sicherung der
Qualität. Dieses beinhaltet zwingend ein systematisches Beschwerdemanagement,
einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Befragungen der
Teilnehmenden. Sollten Teilnehmerinnen oder Teilnehmer unzufrieden mit dem Träger
oder der Ausführung der Maßnahme sein, können sie unmittelbar beim Träger
über dessen Beschwerdemanagement eine Beschwerde platzieren. Die
Trägerzulassung verlangt zudem, dass die vertraglichen Vereinbarungen des Trägers
mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen, insbesondere über
Rücktritts- und Kündigungsrechte, zu enthalten haben. Erfolgt die
Maßnahmenförderung durch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder
Bildungsgutschein ist zusätzlich die Zulassung der jeweiligen Maßnahme durch eine
fachkundige Stelle erforderlich. Diese Zulassung verlangt unter anderem, dass
der Träger mit dieser Maßnahme angemessene Teilnahmebedingungen bietet
und die räumliche, personelle und technische Ausstattung für die erfolgreiche
Durchführung der Maßnahme gewährleistet.
Verläuft die Beschwerde einer Teilnehmerin bzw. eines Teilnehmers erfolglos,
kann die fachkundige Stelle eingeschaltet werden, die den Träger bzw. die
Maßnahme zugelassen hat (siehe die Antwort zu Frage 13). Daneben können
sich die Teilnehmenden auch immer an die Bundesagentur für Arbeit oder die
zuständigen Bundesressorts wenden.
Für den Bereich der allgemeinen öffentlichen Weiterbildung liegt die
Zuständigkeit bei den Ländern.
18. Plant die Bundesregierung, dass nach dem FernUSG zertifizierte Kurse
weiterhin eine Zulassung nach der Akkreditierungs- und
Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) benötigen, wenn sie der staatlich
geförderten beruflichen Weiterbildung dienen?
Die Bundesregierung plant weiterhin, dass auch nach dem FernUSG
zertifizierte Kurse einer Zulassung nach dem SGB III in Verbindung mit der AZAV
benötigen. Ziel der Vorschriften zur Zulassung von Trägern und ihrer
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem SGB III in Verbindung mit der AZAV
ist, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die
Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems durch
bundeseinheitlich geregelte Mindeststandards zu gewährleisten. Anders als die von
anderen Stellen erteilten Anerkennungen und Zertifikate werden im Rahmen
der AZAV-Zulassung auch die besonderen arbeitsmarktpolitischen Interessen
berücksichtigt. In Anbetracht der eingesetzten Beitragsmittel hält die
Bundesregierung daher eine AZAV-Zulassung und den damit einhergehenden Aufwand
für zumutbar.
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Hochschulen als
Weiterbildungsorte zu stärken, und inwiefern sind die Länder und
Hochschulverbände hierbei in die Erarbeitung von Ideen eingebunden (vgl.
Koalitionsvertrag, S. 74)?
Derzeit sind noch keine konkretisierten Maßnahmen seitens der
Bundesregierung geplant. Grundsätzlich stehen alle im Koalitionsvertrag benannten
Maßnahmen unter Haushaltsvorbehalt. Für die Frage, inwiefern und über welche
Initiativen Hochschulen als Weiterbildungsorte weiter gestärkt werden können,
sind grundsätzlich zunächst die hierfür zuständigen Länder und
Hochschulverbände verantwortlich.
22. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret unter ihrer
Forderung aus dem Koalitionsvertrag „Das System der Akkreditierung zur
Träger- und Maßnahmenzulassung […] vereinfachen“ (vgl.
Koalitionsvertrag, S. 17)?
Derzeit erfolgt eine umfassende Prüfung des Systems der Akkreditierung und
Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen nach dem SGB III in Verbindung
mit der AZAV. Vor dem Hintergrund, dass es sich um ein komplexes Thema
handelt, ist eine umfangreiche und längere Prüfung erforderlich. Ziel ist
weiterhin die Sicherung der Qualität der Träger und ihrer Maßnahmen.
23. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen der geänderten
„Definition Unterricht“ in den Empfehlungen des AZAV-Beirates vom
10. Juni 2025 (vgl. www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032840.pdf) auf
die Förderfähigkeit digitaler und asynchroner Weiterbildungsangeboten
ein?
Zu den Fördervoraussetzungen der §§ 81 und 82 SGB III gehört unter anderem,
dass die Weiterbildungsmaßnahme durch sogenannte fachkundige Stellen nach
den Vorschriften des SGB III in Verbindung mit der AZAV zugelassen sein
muss. Die fachkundigen Stellen sind nach dem SGB III dazu verpflichtet,
hierbei die Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III zu berücksichtigen.
Rein asynchrone Maßnahmen sind nach der Empfehlung des Beirates nicht
zuzulassen.
Dies ist aus Sicht der Bundesregierung auch sachgerecht. In einem heterogenen
Teilnehmendenkreis ist die Anforderung der Synchronizität, gerade für
Teilnehmende mit Schwierigkeiten der Selbstorganisation und der
Selbstlernkompetenz, besonders wichtig. Hierdurch wird der Lernerfolg positiv beeinflusst.
Asynchrone Bestandteile können aber die Festigung des Erlernten im Sinne
einer vertieften Reflexion unterstützen.
24. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass digitale und analoge
Weiterbildungsformate gleichermaßen nach AZAV förderfähig sind und
Unklarheiten bei den Agenturen über die Förderfähigkeit digitaler Angebote
beseitigt werden?
Die Vorschriften zur Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen sind
technikoffen formuliert, es findet also keine Differenzierung zwischen digitalen oder
analogen Durchführungsformen statt. Die fachkundigen Stellen müssen bei
ihrer Zulassungstätigkeit jedoch die Durchführungsform berücksichtigen, damit
sichergestellt ist, dass die Durchführungsform mit der Erreichung des
Maßnahmeziels vereinbar ist. Bei ihrer Zulassungstätigkeit müssen die fachkundigen
Stellen auch die Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III
berücksichtigen. Mit den Empfehlungen des Beirates wird ein einheitliches Vorgehen der
fachkundigen Stellen sichergestellt. Auch diese Empfehlungen sehen eine
Zulassungsfähigkeit sowohl digitaler als auch analoger Durchführungsformen vor.
25. Welche Ressorts der Bundesregierung haben den Abschlussbericht der
Enquete-Kommission „Berufliche Bildung in der digitalen Arbeitswelt“
ausgewertet, und in welchen ministeriellen Arbeitsprozessen (z. B.
Facharbeitsgruppen, Referatsabstimmungen, Vorbereitung von Initiativen) ist
der Bericht als Grundlage oder Orientierung herangezogen worden?
26. In welcher Form berücksichtigt die Bundesregierung den
Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Berufliche Bildung in der digitalen
Arbeitswelt“ in ihren laufenden und geplanten Strategien, Programmen und
Gesetzesvorhaben im Bereich der beruflichen Bildung (z. B. Nationale
Weiterbildungsstrategie, Fachkräftestrategie, Digitalstrategie; bitte
konkrete Maßnahmen oder Bezugspunkte nennen)?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Berufliche Bildung in der
digitalen Arbeitswelt (2018 bis 2021)“ war eine wichtige Bestandsaufnahme der
Beruflichen Bildung in Deutschland und ist in zahlrechen Kontexten zur
Orientierung herangezogen worden. Bei der Berücksichtigung von Positionen aus der
Enquete-Kommission ist es allerdings wichtig, die weitreichenden
Veränderungen seit dem Jahr 2021 ebenfalls in den Blick zu nehmen und diese zur
Grundlage von laufenden und geplanten politischen Strategien und Prozessen
zu machen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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