Registereintrag R000366 (natürliche Person)
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Registereintrag R000366 (natürliche Person)
Tätigkeit: Anwaltskanzlei, Einzelanwältin oder Einzelanwalt
Als selbständig tätiger Rechtsanwalt und Hauptstadtrepräsentant der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie des Berufsverbandes Deutscher Oralchirurgen, berate ich meine Mandanten zu laufenden Gesetz- und Verordnungsgebungsvorhaben, formuliere hierzu Stellungnahmen und nehme an Verbände- oder Sachverständigenanhörungen des Bundesministeriums für Gesundheit sowie des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages teil. Hierneben trete ich in Kontakt zu Bundestagsabgeordneten, Mitgliedern der Bundesregierung sowie Ministerialbeamten, zu Vertretern der Bundesländer und deren Ministerialbeamten, um auf die Anliegen der meinerseits vertretenen Mandanten hinzuweisen.
Interessenbereiche: Gesundheitsversorgung; Wissenschaft, Forschung und Technologie
Regelungsvorhaben:
- DGMKG: Änderungen Leistungsgruppe, belegärztliche und AOP Leistungen, Förderung Weiterbildung; BDO: Einführung belegzahnärztlicher Leistungen: Die DGMKG meldet Änderungsbedarf an den Leistungsgruppendefinitionen an. In Leistungsgruppe 37 sollte MKG-Chirurgie unter den “Mindestvoraussetzungen“, als verwandte Leistungsgruppe geführt werden. Sektorübergreifenden Leistungen wie „Ambulante Operationen nach § 115b SGB V“ sowie “belegärztliche Leistung nach § 121 SGB V“, sollten unabhängig vom Krankenhaustyp ermöglicht bleiben. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, spätestens bis 2027, ein Konzept zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung implementiert zu haben.
Der BDO fordert die Berücksichtigung belegzahnärztlicher Leistungen als optionales Leistungsspektrum Sektorübergreifender Versorgungseinrichtungen in § 115g SGB V.
- Modernisierung der privatärztlichen Vergütung: Angestrebt wird der Erlass einer neuen Gebührenordnung für Ärzte, mit einem zeitgemäßen, zukunftsoffenen Gebührenverzeichnis, welches den medizinisch-technischen Fortschritt abbildendet. Die Leistungen sind betriebswirtschaftlich zu bewerten. Dabei muss auch den Preis- und Kostenentwicklungen der vergangenen Jahrzehnte Rechnung getragen werden.
- Modernisierung der privatzahnärztlichen Vergütung, Anpassung an die Kostenentwicklung: Angestrebt wird der Erlass einer betriebswirtschaftlich kalkulierten, den (zahn-)medizinisch-technischen Fortschritt abbildenden, zukunftsoffenen neuen Gebührenordnung für Zahnärzte. Die Leistungen sind betriebswirtschaftlich zu bewerten. Dabei muss auch den Preis- und Kostenentwicklungen der vergangenen Jahrzehnte Rechnung getragen werden. Hilfsweise streben wir eine Erhöhung des Punktwertes in der geltenden GOZ an.
- Mehr Medizin in die Zahnmedizin; Ärztliche, Zahnärztliche Approbationsordnung: Angestrebt wird die engere Verzahnung der Studiengänge Human- und Zahnmedizin in Form einer gemeinsamen Grundlagenausbildung an den Medizinischen Fakultäten.
- Förderung der fachärztlichen Weiterbildung: Für die DGMKG:
Angestrebt wird die finanzielle Förderung der ambulanten sowie stationären fachärztlichen Weiterbildung. Dabei möge die Förderpraxis gem. § 75a Abs. 8, nur grundversorgende Facharztweiterbildungen zu fördern, aufgegeben werden.
- Entbudgetierung der vertragsärztlichen Versorgung: Für die DGMKG:
Angestrebt wird die Entbudgetierung der gesamten vertragsfachärztlichen Versorgung.
- Einbezug von mkg-chirurgischen ambulanten Operationen bei der Ausformulierung der Hybrid-DRG´s: Für die DGMKG:
Angestrebt wird der Einbezug mkg-chirurgischer, ambulanter Operationen im Rahmen der Ausgestaltung der sektorengleichen Vergütung durch die Vertragsparteien nach § 115b Abs. 1 S. 1 SGB V im Rahmen künftiger Erweiterungen des Leistungskatalogs.
- Flächendeckende Versorgung sicherstellen: Für die DGMKG:
Sicherstellung der flächendeckenden fachärztlichen, mund-, kiefer- gesichtschirurgischen Versorgung im ambulanten wie stationären Setting.
- Transformationsfondsverordnung - keine Förderung für Verlegung einer MKG-Abteilung an Universitätsklinik: Zur Förderung von Umstrukturierungsprozessen in den Krankenhäusern sieht das KHVVG die Einführung eines Transformationsfonds vor. In § 12b Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 8 KHG werden die Fördertatbestände aufgezählt, die durch den Verordnungsentwurf ausdifferenziert werden. Die DGMKG nimmt zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie zum Fördertatbestand in § 3 Abs. 4 KHTFV-Entwurf Stellung.
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in den Heilberufen: Mit dem "Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen" beabsichtigt die Bundesregierung das Anerkennungsverfahren für ausländische Abschlüsse in den Heilberufen zu beschleunigen. Dabei würden u.a. auch die Anerkennungsvoraussetzungen abgewandelt.
- BDO: Einführung Impfberechtigung für Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Oralchirurgie: Einführung einer Impfberechtigung im Infektionsschutzgesetz für Zahnärzte
- Krankenhausreformanpassungsgesetz KHAG: Mit dem KHAG soll das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz angepasst werden. Dazu sind unter anderem die Einführung von Ausnahmeregelungen und Kooperationsmöglichkeiten für Krankenhäuser, Veränderungen an den Leistungsgruppen sowie im Bereich der Onkochirurgie, geänderte Vorgaben für Belegärzte sowie bei den Zwischenfristen vorgesehen.
- Wahrung der bestehenden vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Abrechnungssystematik: Die geplante Begrenzung der Vergütungssteigerungen auf die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen wird abgelehnt. Leistungen nach Terminvermittlung oder in offenen Sprechstunden sollen wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt werden. Die Stellungnahme bezweifelt die Aussage, dass diese Vergütungen keinen spürbaren Einfluss auf die Versorgung gehabt hätten. Es wird erwartet, dass sich der Zugang zur ambulanten Versorgung dadurch verschlechtert.
Die verbliebenen extrabudgetären Leistungen sollen künftig über neue Gesamtvergütungen finanziert werden. Die Begründung des Gesetzes, dadurch angebotsinduzierte Nachfrage einzudämmen, wird zurückgewiesen.
- Befristungsrecht im Wissenschaftsbereich / Weiterbildung: Es mögen die Besonderheiten der doppelapprobierten MKG-Chirurgen bei den Vorgaben zur Befristungsmöglichkeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie in der Weiterbildung berücksichtigt werden.
Relationen
Keine Relationen.