Berufsverband der Deutschen Urologie e. V. (BvDU)
Text
Berufsverband der Deutschen Urologie e. V. (BvDU)
Tätigkeit: Berufsverband
Im Schwerpunkt wird durch den BvDU eine fachärztlich-berufspolitische Interessenvertretung ausgeübt, um angesichts der aktuellen Herausforderungen die (Versorgungs-)Strukturen und die Kostenentwicklungen im Gesundheitswesen zu thematisieren.
Um die gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen für unsere fachärztlichen Mitglieder Mithilfe von Positionspapieren zu verbessern, informieren wir über Herausforderungen und Potenziale insbesondere im urologisch-fachärztlichen Kontext und machen Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Förderung der Strukturen im Gesundheitswesen. Zu diesem Zweck werden Austausch- und Informationsveranstaltungen organisiert, zu denen regelmäßig auch Mitglieder des Deutschen Bundestages eingeladen werden, um diese von den Positionen des Berufsverbands zu überzeugen. Ferner werden berufspolitische Stellungnahmen veröffentlicht und/oder an Mandatsträger sowie an die Bundesregierung übermittelt.
Außerdem vernetzt der Berufsverband seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um einen auf dieser Ebene direkten Dialog zu fördern.
Interessenbereiche: Arzneimittel; Wettbewerbsrecht; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Gesundheitsförderung; Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Rente/Alterssicherung; EU-Gesetzgebung
Regelungsvorhaben:
- Abschaffung der Sektorengrenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung: Abschaffung der normativen Trennung zwischen ambulantem und stationärem Versorgungsbereich (Sektoren), insbesondere mit Blick auf Zulassung zur Leistungserbringung, Planung, Leistungen und Vergütung.
Stärkung des Austausches und der Kooperation zwischen Fachärztinnen und Fachärzten in der Praxis mit Fachärztinnen und Fachärzten im Krankenhaus sowie mit anderen Gesundheits- und Heilberufen im Sinne einer patientenzentrierten, Sektorengrenzen- unabhängigen Versorgung.
Flexibilisierung der zeitgleichen Tätigkeit von Fachärztinnen und Fachärzten in beiden Versorgungsbereichen und insbesondere Stärkung des Belegarztwesens und der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten im Krankenhaus insgesamt neben der eigenen Niederlassung.
- Weiterentwicklung der ambulanten Bedarfs- und stationären Krankenhausplanung: Intersektionelle Versorgungsstrukturgestaltung und Förderung.
Schaffung und Förderung einer am medizinischen Bedarf orientierten Gesundheitsversorgungstruktur.
- Ausbau der Nutzerorientierung eines digitalen Gesundheitswesens: Anwender- und Nutzerorientierung bei Gesetzgebung und Umsetzung des Digitalisierungsprozesses des Gesundheitswesens.
Vereinfachung von Prozessen im Gesundheitswesen durch Digitalisierung.
Bürokratiefreie bzw. bürokratiearme Umsetzung der Digitalisierung des Gesundheitswesens für die Ärztinnen und Ärzte.
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Stabilität digitaler Anwendungen in der Gesundheitsversorgung.
Umsetzung und Regulierung von Versorgungsprozessen muss weiterhin in den Händen der Leistungserbringer und ihrer Organisationen der Selbstverwaltung liegen.
- Novellierung der ärztlichen Gebührenordnung für Ärzte: Abbildung des ärztlichen Leistungsgeschehens in einer modernen, innovationsorientierten ärztlichen Gebührenordnung.
Betriebswirtschaftlich angemessene, die ärztliche Freiberuflichkeit sichernde Vergütung, mindestens durch Anpassung der Gebührenhöhen an die vollzogene Inflationsentwicklung.
- Vollständige Finanzierung der fachärztlichen Weiterbildung in Klinik und Praxis: Angemessene, versorgungsbereichsunabhängige Finanzierung der fachärztlichen Weiterbildung.
- Modernisierung der ärztlichen Ausbildung (Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung): Modernisierung der ärztlichen Ausbildung orientiert an den technischen und medizinischen Entwicklungen und den medizinischen Bedarfen: stärkere Ausrichtung der Approbationsordnung auf die Themen Digitalisierung, Ambulantisierung, Spezialisierung, Individualisierung und berufsübergreifende Kooperation.
- Befreiung von der Sozialversicherungspflicht von Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, Praxisvertretung etc.: Verhinderung der doppelten Verbeitragung von Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit in der berufsständischen Versorgung und in der Deutschen Rentenversicherung.
Sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und in der Praxisvertretung insbesondere, wenn diese als Nebentätigkeit ausgeübt wird.
Sicherung der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit durch Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse.
- Reform der Krankenhausfinanzierung und Krankenhausstruktur unter Stärkung der ambulanten Versorgungsstrukturen: Monistische Finanzierung der stationären Strukturen, wie im ambulanten Bereich.
Abschaffung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in der ambulanten Versorgung.
Gleiche Vergütung für gleiche Leistungen in den Versorgungsbereichen
an medizinischem Bedarf ausgerichtete Krankenhausstrukturen.
- Reform Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD): Gute und verlässliche Rahmenbedingungen für die im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte.
Gewährleistung der effizienten Aufgabenerfüllung des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Angemessene Finanzierungsbeteiligung des Bundes zur Finanzierung für Digitalisierung und nachhaltiger Strukturen im öffentlichen Gesundheitsdienst.
- Stärkung der Primär- und Sekundärprävention unter Beteiligung der Fachärztinnen und Fachärzte: Verankerung von Maßnahmen der Prävention und Prophylaxe gleichwertig neben Kuration und Rehabilitation. Prävention muss mit der Nutzung ärztlicher Kompetenz verknüpft sein.
- Dynamisierung des Bundeszuschusses in den Gesundheitsfonds / Kostendeckende Beiträge aus Steuermitteln für Bürgergeldbeziehende: Dynamische Weiterentwicklung des Bundeszuschusses zur GKV vollumfängliche Finanzierung versicherungsfremder Leistungen aus Steuermitteln.
Angemessener Beitrag in die GKV aus Steuermitteln für Krankenversicherung von Bürgergeldbeziehenden.
- Erhalt eines dualen Krankenversicherungssystems: Erhalt des dualen Versicherungssystems aus GKV und PKV.
- Weiterentwicklung der Notfallversorgung mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Notfallversorgung: Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung sollte künftig für die Führung der zentralen Ersteinschätzungsstelle („gemeinsamer Tresen“) zuständig sein.
Der Leistungsanspruch von Patientinnen und Patienten ist dahingehend einzuschränken, dass ein Ausweichen auf einen Krankenhaus-Standort, an dem kein „gemeinsamer Tresen“ in einem INZ/KINZ vorhanden ist, dann nicht möglich ist, wenn an Standorten von Krankenhäusern mit einem INZ/KINZ nur eine Überweisung am „gemeinsamen Tresen“ in die ambulante Versorgungsebene ausgestellt wurde.
Zur langfristigen Finanzierbarkeit des Systems zur Patientensteuerung soll zunächst eine Telemedizin/KI-gestützte Steuerung im Zuge der Patientensteuerung und nachgelagert eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Terminservicestelle (TSS) erfolgen.
- Ausschluss jeglichen Eingriffs in ärztliche Freiberuflichkeit im Rahmen des Gesetzes über die Digitale Gesundheitsagentur (GDAG): Gesetz über die Digitale Gesundheitsagentur (GDAG): neu aufgenommener §370c SGB V-E;
Ausschluss jeglichen Eingriffs der Krankenkassen direkt in die fachärztliche Berufsausübung / Freiberuflichkeit mittels Vorgaben zu Terminkontingenten wie Hausarztvermittlungsfälle, GKV-Termine und PKV-Termine;
Positionierung vom 02.09.2024 zur Sanktionierung von Ärzten im Rahmen der Digitalgesetze und vom 24.10.2024 zur Aufnahme des neuen §370c SGB V-E im GDAG
- Unterjährige Berücksichtigung von Betriebskostensteigerung in der Krankenhausversorgung: Die aufgrund der Kostenentwicklung aufgetretenen Betriebskostensteigerungen im Jahr 2024 sollen bereits im Jahr 2024 kompensiert werden.
KHEntgG [alle RV hierzu]
- Konsequente Patientensteuerung in der Notfallversorgung: Leitung und Verantwortung der zentralen Ersteinschätzungsstelle in den Integrierten Notfallzentren (INZ) gesetzlich den Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen
Öffnungszeiten der Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen im oder am Krankenhausstandort auf solche Zeiten beschränken, in denen reguläre Arztpraxen sowie mit dem INZ kooperierende Bereitschaftspraxen nicht geöffnet sind
Flächendeckende aufsuchende Versorgung auf qualifizierte nichtärztliche Kräfte delegierbar, insbesondere bei Vorhandensein eines telemedizinischen ärztlichen Hintergrunddienstes
Zeitliche Festlegung der offenen Sprechstunden bleibt im Ermessen und in der freien Entscheidung der vertragsärztlichen Leistungserbringer
- Bedarfsgerechte Finanzierung in der Notfallversorgung: Extrabudgetäre Vergütung der von den vertragsärztlichen Leistungserbringern nach dem gebotenen Facharztstandard (§ 630a Absatz 2 BGB) gegenüber Versicherten erbrachten Leistungen der Notfall- und Akutversorgung
Vollständige Finanzierung der Vorhalte- und Betriebskosten der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Akutleitstellen und das telefonische und videounterstützte ärztliche Versorgungsangebot, der aufsuchende Dienst sowie ihre Beteiligung an den INZ allein durch die Krankenkassen bzw. die Landeskrankenkassen- und Ersatzkassenverbände
- Abschaffung der Sektorengrenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung: Abschaffung der normativen Trennung zwischen ambulantem und stationärem Versorgungsbereich (Sektoren), insbesondere mit Blick auf Zulassung zur Leistungserbringung, Planung, Leistungen und Vergütung
Stärkung des Austausches und der Kooperation zwischen Fachärztinnen und Fachärzten in der Praxis mit Fachärztinnen und Fachärzten im Krankenhaus sowie mit anderen Gesundheits- und Heilberufen im Sinne einer patienten-zentrierten, Sektorengrenzen unabhängigen Versorgung
Flexibilisierung der zeitgleichen Tätigkeit von Fachärztinnen und Fachärzten in beiden Versorgungsbereichen und insbesondere Stärkung des Belegarztwesens und der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten im Krankenhaus insgesamt neben der eigenen Niederlassung.
- Stärkung von Selektivverträgen zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Krankenkassen für die fachärztliche Versorgung: Stärkung und Flexibilisierung von Selektivverträgen (insbesondere Verträgen zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V) als Innovationsmotor in der Gesundheitsversorgung der gesetzlich Versicherten.
Vereinfachung der Abrechnung, Vertragsabschlüsse und des Datenaustausches.
- Ausbau der Nutzerorientierung eines digitalen Gesundheitswesens: Anwender- und Nutzerorientierung bei Gesetzgebung und Umsetzung des Digitalisierungsprozesses des Gesundheitswesens
Vereinfachung von Prozessen im Gesundheitswesen durch Digitalisierung
Bürokratiefreie bzw. bürokratiearme Umsetzung der Digitalisierung des Gesundheitswesens für die Ärztinnen und Ärzte
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Stabilität digitaler Anwendungen in der Gesundheitsversorgung.
- Vollständige Finanzierung der fachärztlichen Weiterbildung in Klinik und Praxis: Angemessene, Versorgungsbereich-unabhängige Finanzierung der fachärztlichen Weiterbildung
- Weiterentwicklung der ambulanten Bedarfs- und stationären Krankenhausplanung: Intersektionelle Versorgungsstrukturgestaltung und Förderung. Schaffung und Förderung einer am medizinischen Bedarf orientierten Gesundheitsversorgungsstruktur.
- Befreiung von der Sozialversicherungspflicht von Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, Praxisvertretung etc.: Verhinderung der doppelten Verbeitragung von Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit in der berufsständischen Versorgung und in der Deutschen Rentenversicherung. Sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und in der Praxisvertretung insbesondere, wenn diese als Nebentätigkeit ausgeübt wird. Sicherung der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit durch Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse.
- Modernisierung der ärztlichen Ausbildung (Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung): Modernisierung der ärztlichen Ausbildung orientiert an den technischen und medizinischen Entwicklungen und den medizinischen Bedarfen; stärkere Ausrichtung der Approbationsordnung auf die Themen Digitalisierung, Ambulantisierung, Spezialisierung, Individualisierung und berufsübergreifende Kooperation.
- Reform der Krankenhausfinanzierung und Krankenhausstruktur unter Stärkung der ambulanten Versorgungsstrukturen: Monistische Finanzierung der stationären Strukturen, wie im ambulanten Bereich
Abschaffung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in der ambulanten Versorgung. Gleiche Vergütung für gleiche Leistungen in den Versorgungsbereichen an medizinischem Bedarf ausgerichtete Krankenhausstrukturen.
- Dynamisierung des Bundeszuschusses in den Gesundheitsfonds Kostendeckende Beiträge aus Steuermitteln für Bürgergeldbeziehende: Dynamische Weiterentwicklung des Bundeszuschusses zur GKV vollumfängliche Finanzierung versicherungsfremder Leistungen aus Steuermitteln. Angemessener Beitrag in die GKV aus Steuermitteln für Krankenversicherung von Bürgergeldbeziehenden.
- Erhalt eines dualen Krankenversicherungssystems: Erhalt des dualen Versicherungssystems aus GKV und PKV; keine gesetzliche Einheitskrankenversicherung („Bürgerversicherung“)
- Änderung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Massive Einschnitte in der ambulanten urologischen Versorgung verhindern, weil niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durch die weitere Budgetierung von Leistungen die Versorgung nicht mehr wie gewohnt gewährleisten könnten. Rücknahme der Streichung extrabudgetärer Vergütungsbestandteile (TSVG) sowie der ePA-Erstbefüllung. Verhindern pauschaler Sparvorgaben mit erheblichen Folgen für das Behandlungsangebot von Patientinnen und Patienten. Zielsetzung ist Neuordnung der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen, mehr Praxisnähe bei Reformen und eine stärkere Beteiligung der Versorgungsebene an künftigen Gesetzgebungsverfahren.
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