Bundesverband der Betreiber medizinischer Versorgungszentren (BBMV) e.V.
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Bundesverband der Betreiber medizinischer Versorgungszentren (BBMV) e.V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Grundlage der Arbeit des BBMV e.V. ist die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und externen Akteurinnen und Akteuren aus Gesundheitswesen und Politik. Mit diesen sind wir im Gespräch, um die Rahmenbedingungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und die ambulante Versorgung zu verbessern. Mithilfe von Positionspapieren informieren wir über Herausforderungen und Potenziale von MVZ-Gruppen mit privaten nicht-ärztlichen Kapitalgebern und machen Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Förderung von mehr Wettbewerb und einer weiterhin qualitätsorientierten medizinischen Versorgung. Des Weiteren vernetzt der BBMV e.V. seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu fördern. Es werden Fachveranstaltungen und Podien organisiert, aber auch unmittelbar Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt.
Interessenbereiche: Gesundheitsversorgung
Regelungsvorhaben:
- Änderung Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz: I. Benachteiligung von Schwerpunktpraxen wird abgelehnt.
II. Begrenzung von Sicherheitsleistungen für MVZ wird unterstützt.
III. Kritik am erweiterten Mitentscheidungsrecht der Landesbehörden
IV. Repräsentation von MVZ in den KVen
Es wird eine direkte Beteiligung der MVZ auf Geschäftsführungsebene gefordert, um ihre Interessen gleichberechtigt zu vertreten.
V. Hinweise zu Begleitdebatten
MVZ tragen seit ihrer Einführung 2004 entscheidend zur medizinischen Versorgung bei. Deswegen ist von einer weitergehenden Regulierung abzusehen.
- Änderung Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz: Nachbesserungsbedarf:
- Implementierung einer Verpflichtung der Krankenhausplanungsbehörden, bei krankenhausplanerischen Maßnahmen die Auswirkungen auf die ambulante
Versorgung zu berücksichtigen
- Abschaffung des Erfordernisses eines zugelassenen Leistungserbringers zur Gründung und zum Betrieb eines MVZ im Sinne des § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V
- Hilfsweise: Gesetzliche Klarstellung hinsichtlich der Gründungsfähigkeit gemäß § 95
Absatz 1a Satz 1 SGB V dahingehend, dass MVZ-gründungsbefugte Krankenhäuser
auch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 115g SGB V
n. F. nach dem KHVVG-E sind.
- Unterstützung des Gesundes-Herz-Gesetz: Wir unterstützen die geplanten verstärkten Maßnahmen zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Wichtig ist dabei, dass wissenschaftliche Evidenz die Grundlage für Prävention und Therapie bleibt.
Die Vergütung der neuen Gesundheitsuntersuchungen (GU) und DMP muss, wie bereits bei den bestehenden GU und DMP, extrabudgetär bleiben.
Bei der Einbindung von Apotheken in die Präventionsmaßnahmen muss ein enger Austausch mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sichergestellt werden.
Wir begrüßen den Einstieg in die outcome-orientierte Vergütung in den DMP.
- Verfassungs- und europarechtliche Verstöße bei einer MVZ-Regulierung vermeiden: MVZ werden weiterhin mit weitreichenden Vorschlägen zu
ihrer Regulierung konfrontiert. Tatsächlich umgesetzt, würden diese Vorschläge gegen Verfassungs- und Europarecht verstoßen – und damit nicht nur die Existenz von vielen MVZ bedrohen, sondern auch die ambulante Gesundheitsversorgung. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten von
Prof. Dr. Martin Burgi, Ordinarius für Öffentliches Recht und Europarecht an der LMU München.
- Änderung der Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte: Der BBMV begrüßt den Verordnungsentwurf und unterstützt das Ziel, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, Digitalisierung voranzubringen und Transparenz zu erhöhen. Besonders positiv bewerten wir die Liberalisierung der Vertretungsregelungen, sehen jedoch Rechtsunsicherheiten in § 32 Abs. 7, die durch klare zeitliche und inhaltliche Maßstäbe beseitigt werden sollten. Zudem regen wir an, die bedarfsneutrale Übertragung von Vertragsarztsitzen zwischen Trägern zu ermöglichen, um Versorgungssicherheit zu erhöhen und Bürokratiekosten zu senken.
- Änderung des Krankenhausreformanpassungsgesetzes: Nachbesserungsbedarf:
- Leistungsgruppenbeschreibungen: stärkere Orientierung am tatsächlichen medizinischen Bedarf bei den Strukturvoraussetzungen und Mindestanforderungen.
- Berücksichtigung der ambulanten Versorgung in der Krankenhausplanung
- Aufhebung der Gründungsbeschränkungen für MVZ
- Klarstellung, dass sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen als zugelassene Krankenhäuser gelten und somit weiterhin zur Gründung und zum Betrieb von MVZ berechtigt sind
- Bei den erweiterten Kooperationsmöglichkeiten sollte klargestellt werden, dass solche Kooperationen bei Bedarf auch zwischen Krankenhäusern und ambulanten Leistungserbringern erfolgen können.
- Bei der Belegarztanrechnung sollte der Satzteil „in einer ausgewiesenen Belegabteilung“ gestrichen werden.
- Ablehnung des Antrags der B90/Grüne zur Reformierung von MVZ: Der vorliegende Antrag greift alte, bereits eindeutig beanstandete Forderungen erneut auf und ist in weiten Teilen von einer ablehnenden Sichtweise geprägt. Einzelne Anliegen mögen aus politischer Perspektive nachvollziehbar erscheinen, insgesamt jedoch bleibt der Vorschlag weitgehend realitätsfern und lässt die praktischen Gegebenheiten der ambulanten Versorgung unberücksichtigt. In unserer Stellungnahme wird dargelegt, welche Vorschläge rechtlich nicht haltbar sind und weshalb eine entsprechende Umsetzung in der vorgeschlagenen Form nicht erfolgen kann. Grundsätzlich besteht aus Sicht des BBMV kein Handlungsbedarf, der sich auf einzelne Träger- und Inhaberstrukturen von Medizinischen Versorgungszentren bezieht. Somit wird die grundlegende Prämisse des Antrages der insgesamt abgelehnt.
- Änderung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes: Der BBMV tritt für eine andere Prioritätensetzung ein:
versicherungsfremde Leistungen sind sachgerecht aus Steuer- oder
Bundesmitteln zu finanzieren. Bei erwiesenen Fehlanreizen sind gezielte
Korrekturen möglich. Echte Effizienzreserven sind vor allem dort zu
heben, wo stationäre Leistungen in qualitativ hochwertige ambulante
Strukturen verlagert oder durch gute ambulante Versorgung vermieden
werden können. Beitragssatzstabilität ist ein legitimes
Ziel. Sie wird aber nicht dadurch erreicht, dass man die wirtschaftlichere
Versorgungsstufe schwächt.
- Änderung GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Kernkritik ist die vorgesehene Überführung bisher extrabudgetär vergüteter Leistungen in MGV. Gerade stationsersetzende Eingriffe benötigen verlässliche extrabudgetäre Finanzierung, weil sie hohe Vorhalte- und Investitionskosten auslösen und zugleich teurere stationäre Versorgung vermeiden oder ersetzen. Eine Budgetierung dieser Leistungen würde nicht Überversorgung abbauen, sondern den Ausbau effizienter ambulanter Strukturen bremsen.
Weitere Kritikpunkte betreffen die ersatzlose Rückführung der TSVG-bezogenen Terminvergütungen in die MGV sowie den Degressionsabschlag in der hausärztlichen bzw. hausarztzentrierten Versorgung.
Leistungen mit klarem Ambulantisierungs-, Präventions-, Qualitäts- oder Zugangssteuerungseffekt müssen planbar finanziert bleiben.
Relationen
Keine Relationen.