Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
Text
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
[Bundesrat Drucksache 377/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem beabsichtigten Gesetz zur beschleunigten
Planung und Beschaffung für die Bundeswehr die Abschreckungs- und
Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr erhöht werden soll. Er unterstreicht die
bestehende dringliche Handlungsnotwendigkeit, betont aber auch das Erfordernis
einer wirksamen Gesamtverteidigung.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
vergaberechtlichen Erleichterungen des Gesetzentwurfes – über die Planung und Beschaffung
für die Bundeswehr hinaus – auf öffentliche Aufträge von Bund, Ländern und
Kommunen für Zwecke der Zivilen Verteidigung auszuweiten.
Begründung:
Gesamtverteidigung ist gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes Verfassungsauftrag. Sie umfasst alle Bereiche des staatlichen und
gesellschaftlichen Lebens. Sie zielt darauf ab, unsere Fähigkeit zu stärken, sich
gegen Bedrohungen zu behaupten, sei es militärisch, zivil oder im Bereich der
Kritischen Infrastruktur. Neben der militärischen Verteidigung ist daher in der
heutigen Sicherheitslage auch der Zivilen Verteidigung derjenige Stellenwert
einzuräumen, der ihr nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland zur Wahrung des Schutzversprechens gegenüber den Bürgerinnen und
Bürgern sowie zum Schutz unseres freiheitlichen demokratischen Staates
zukommt. Die erbetene gesetzliche Ausweitung des Geltungsbereiches ist eine
Voraussetzung, damit die zuständigen Behörden mit zeitkritischen
Anpassungserfordernissen parallel und ohne Verzug dem bereits angelaufenen
Fähigkeitsausbau der Bundeswehr mittels eines angepassten und modernisierten
Vergaberegimes angemessen folgen können. Dies gilt insbesondere für den
weiteren Ressourcenausbau im Bevölkerungsschutz auch für
Zivilschutzzwecke, aber auch die anderen Handlungsfelder der Zivilen Verteidigung. Im
Lichte der Deutschen Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen
(Vorsorge), der Nationalen Sicherheitsstrategie sowie unter Einbeziehung der
Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) des BMI wird dem Zivil- und
Bevölkerungsschutz breitenwirksam eine tragende Rolle unter anderem bei der
Risikovorsorge sowie bei der Ausprägung von wichtigen Resilienzen zum Schutz der
Bevölkerung beigemessen. Dementsprechend ist es unabdingbar,
Privilegierungen im Vergaberecht auch für Beschaffungen in der Zivilen Verteidigung
sowie im Bevölkerungsschutz zu realisieren.
2. a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Bundesregierung, Planungs- und
Beschaffungsvorgänge der Bundeswehr zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Um die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands zu stärken, bedarf es
auch einer umfassenden Aktivierung rüstungswirtschaftlicher Potenziale in
der Breite der Wirtschaft.
b) Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den Ansatz, wettbewerbsrechtliche
Gesichtspunkte sicherheitspolitischen Prioritäten unterzuordnen. Er weist
darauf hin, dass einige Aspekte, wie die Abweichung von der Losvergabe
oder die Ausweitung der Möglichkeiten zur Direktvergabe, die Beteiligung
kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU), Start-ups sowie von
Quereinsteigern im Verteidigungssektor erschweren. Dies gilt umso mehr,
da der vorliegende Gesetzentwurf sich auf sämtliche Bedarfe der
Bundeswehr erstreckt. Dies kann zu Ineffizienzen führen, da gerade diese
Unternehmen agil und innovativ auf veränderte Bedarfe reagieren können. Der
Bundesrat hält es auch im Sinne der Verteidigung als
gesamtgesellschaftliche Aufgabe für geboten, diese Potenziale in der Breite der Wirtschaft zu
heben.
c) Der Bundesrat betont, dass wettbewerbsrechtlich bedingte Verzögerungen
nur einen Teilaspekt langsamer Beschaffungsprozesse darstellen. Er vertritt
die Ansicht, dass die wettbewerbs- und vergaberechtlichen Ausnahmen mit
Augenmaß angewendet werden sollten, um KMU und Quereinsteiger im
Verteidigungssektor nicht übermäßig zu benachteiligen. Der Bundesrat
bittet zudem die Bundesregierung, weitere Maßnahmen zur Beschleunigung
von Beschaffungsprozessen zu prüfen, insbesondere auf Seiten der für
Beschaffung zuständigen Stellen wie beispielsweise das Bundesamt für
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw).
Begründung:
Die Beschleunigung der Beschaffungsvorgänge der Bundeswehr ist angesichts
der sicherheitspolitischen Bedrohungslage von höchster Priorität, um die
Verteidigungsfähigkeit Deutschlands schnellstmöglich zu stärken. Ausnahmen von
etablierten wettbewerbsrechtlichen Prinzipien können dabei zielführend sein,
da die so eingesparte Zeit im Beschaffungsvorgang höher zu bewerten ist als
die entstehenden Ineffizienzen.
Gleichwohl stehen einige im Gesetzentwurf enthaltene Aspekte, wie die
Abweichung von der Losvergabe oder die Ausweitung der Möglichkeiten zur
Direktvergabe, im Spannungsverhältnis zu einer möglichst umfassenden
Aktivierung verteidigungswirtschaftlicher Potenziale in der Wirtschaft. Kleinen und
mittleren Unternehmen, Start-Ups und Quereinsteigern im Verteidigungssektor
wird die Teilnahme an Beschaffungsprozessen somit erschwert. Dies kann zu
neuen Ineffizienzen führen, da gerade diese Unternehmen agil und innovativ
auf veränderte Bedarfe reagieren können. Dies gilt umso mehr, da der
Gesetzentwurf sich auf alle öffentlichen Aufträge zur Deckung von Bedarfen der
Bundeswehr erstreckt. Eine Anwendung mit Augenmaß scheint daher geboten.
Zudem sind Verzögerungen durch wettbewerbsrechtliche Vorgaben nur ein
Teilaspekt langsamer Beschaffungsprozesse; eine Prüfung weiterer
Maßnahmen auf Seiten der für Beschaffung zuständiger Stellen scheint daher geboten.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Gesetzentwurf um eine Änderung von § 54 Absatz 3 Satz 1 der
Bundeshaushaltsordnung ergänzt werden soll.
Konkret sollte in Erwägung gezogen werden, den Schwellenwert für Verträge
über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie
Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
geschlossen werden und die dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
zur Billigung vorzulegen sind, zumindest inflationsbedingt deutlich anzuheben.
Begründung:
Gemäß § 54 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sind
Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie
Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro
überschreiten, dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses sind diese
Verträge schwebend unwirksam.
Das Erfordernis der Befassung des Haushaltsausschusses des Bundestages mit
einzelnen Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr – trotz bereits
erfolgter Veranschlagung der entsprechenden Ausgaben im parlamentarisch
verabschiedeten Haushalt – wurde erstmals 1981 angesichts von Kostensteigerungen
bei der Beschaffung des Kampfflugzeuges TORNADO eingeführt und es
wurde beschlossen, dass militärische Beschaffungsverträge, die ein Finanzvolumen
von 50 Millionen DM überschreiten, dem Haushaltsausschuss zur Zustimmung
vorzulegen sind.
Obwohl jedenfalls seit dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs ein erheblicher
Beschleunigungsbedarf bei Beschaffungen für die Bundeswehr beklagt wird,
wurde die seit über 40 Jahren bestehende Staatspraxis der „25-Millionen-Euro-
Vorlagen“ durch die Regelung in § 54 Absatz 3 Satz 1 BHO im Juli 2022
kodifiziert und zusätzlich noch mit vertragsrechtlichen Rechtsfolgen verbunden.1
Eine inflationsbedingte Anpassung des Schwellenwertes von 50 Millionen DM
beziehungsweise 25 Millionen Euro zur Vorlage an den Haushaltsausschuss
des Bundestags erfolgte seit 1981 hingegen nicht.
Nach Presseberichten und fachlichen Stellungnahmen stellen die „25-
Millionen-Euro-Vorlagen“ eine ganz erhebliche bürokratische Belastung bei
Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr dar, so dass seit Jahren eine
Anhebung des Schwellenwerts gefordert wird.2 Ohne eine zumindest
inflationsbedingte Anpassung dürfte die aktuelle Höhe dazu führen, dass in Zukunft
nahezu alle Beschaffungen das parlamentarische Verfahren durchlaufen
müssen.
4. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3
– neu –, Nummer 4 – neu – BwBBG)
Artikel 1 § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe e ist die Angabe „sowie“ zu streichen.
1 BGBl. I Nr. 23 v. 06.07.2022
2„Verträge über 25 Millionen Euro müssen grundsätzlich durch den Haushaltsausschuss des Bundestages
genehmigt werden, was zu langen Wartezeiten führt“, abrufbar unter https://defence-network.com/bwbbg-
der-beschaffung-beine-machen/; siehe auch https://issuu.com/bdi-
berlin/docs/referentenentwurf_gesetz_zur_beschleunigten_planun; kritisch zur „Parlamentarisierung des
eigentlich der Exekutive zustehenden Haushaltsvollzugs“ Sohm, BWV 2023, 73, 74, 82.
b) In Nummer 2 ist die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden,“ zu
ersetzen.
c) Nach Nummer 2 sind die folgenden Nummern 3 und 4 einzufügen:
„3. von Bedarfen des Bundes, der Länder und der Kommunen im
Zusammenhang mit der Schaffung oder Anpassung verteidigungsrelevanter
Infrastruktur, die ausschließlich oder in Teilen der Erhöhung der
Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland dient, sowie
4. der Bedarfe der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder.“
Begründung:
Zu Nummer 3 – neu –:
Im Gesetzentwurf fehlen Vorhaben von Bund, Ländern und Kommunen in
Zusammenhang mit verteidigungsrelevanter Infrastruktur, zum Beispiel
Straßenbauvorhaben, die einen Neubau oder eine Ertüchtigung im Hinblick auf die
Nutzbarkeit durch militärische Fahrzeuge beinhalten. Solche Projekte könnten
hinsichtlich der neuen NATO-Ausgabeziele für Investitionen in
verteidigungsrelevante Infrastruktur zeitnah an Bedeutung gewinnen und sollten daher vom
Anwendungsbereich des Gesetzes mitumfasst sein.
Zu Nummer 4 – neu –:
Im Gesetzentwurf fehlen Aufträge zur Deckung der Bedarfe der
Nachrichtendienste des Bundes und der Länder. Derartige Vorhaben sind im Hinblick auf
die veränderte Bedrohungslage, der Notwendigkeit einer soliden
Gesamtverteidigung und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in
gleicher Weise beschleunigungsbedürftig. Maßnahmen zur Erhaltung und
Weiterentwicklung nachrichtendienstlicher Standorte zeichnen sich durch große
Bauvolumina und hohe Anforderungen an den Geheimschutz aus. Die
Erleichterungen des Gesetzentwurfs würden die Problematik der zügigen
Durchführung und der gleichzeitigen Einhaltung der Geheimschutzanforderungen lösen.
Daher ist eine entsprechende Ausweitung des Anwendungsbereichs angezeigt.
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 18a Absatz 1a Satz 7 – neu – LuftVG)
Artikel 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird <…weiter wie Vorlage…>.
bb) Satz 2 wird <…weiter wie Vorlage…>.
cc) Satz 3 wird <…weiter wie Vorlage…>.
b) Nach Absatz 1a Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Einrichtungen des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 2.“ ‘
Begründung:
In der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucksache 377/25, Seite 50) wird
ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 18a Absatz 1a LuftVG auch durch
die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr einzuhalten seien, wenn es um
stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung geht.
Anders als in der Gesetzesbegründung dargestellt, ist ein solcher Normbefehl
an die Dienststellen der Bundeswehr jedoch bislang weder im Wortlaut des
Gesetzentwurfs enthalten noch ergibt er sich aus der bisherigen Fassung des
§ 18a Absatz 1a LuftVG.
Mit der Änderung wird diese Regelungslücke behoben und die Geltung des
§ 18a Absatz 1a LuftVG auch auf die Fälle erstreckt, in denen die Bundeswehr
nach der in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Änderung für
stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung nach § 30 Absatz 2
LuftVG zuständig sein soll.
Die hier vorgeschlagene Änderung war bereits in der ursprünglichen Fassung
des § 18a Absatz 1a LuftVG bezüglich stationärer militärischer Einrichtungen
zur Kontrolle des Flugbetriebs vorgesehen (BT-Drucksache 20/6879, Seite 34).
Da die Erstreckung des § 18a LuftVG auf diese Einrichtungen jedoch
seinerzeit nicht vom Gesetzgeber beschlossen wurde, wurde auch der Verweis auf
diese Einrichtungen im Verlauf des damaligen Gesetzgebungsverfahrens nicht
beschlossen.
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 30 Absatz 1c Satz 1a – neu – LuftVG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 30 Absatz 1c ist nach Satz 1 der folgende Satz
einzufügen:
„Die Entscheidung schließt die Ausnahmeentscheidung nach § 1 Absatz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein und erstreckt sich auf alle
umwelt- und naturschutzrechtlichen Zulassungs- und Verfahrenserfordernisse,
soweit diese der Konzentrationswirkung einer Plangenehmigung unterfallen“.
Begründung:
Die Ergänzung und Klarstellung ist erforderlich, um die mit der
Rechtsänderung beabsichtigte Beschleunigungswirkung zu erzielen. Die
Ausnahmeentscheidung sollte auch die Entscheidung über eine Ausnahme von der UVP-
Pflicht gemäß § 1 Absatz 2 UVPG umfassen. Andernfalls bliebe trotz
Entfallens des Plangenehmigungsverfahrens eine UVP-Pflicht bestehen. Die UVP
würde lediglich in einem anderen Trägerverfahren durchgeführt werden
müssen. In der Praxis stellten sich sodann Fragen nach dem geeigneten
Trägerverfahren und den behördlichen Zuständigkeiten, gegebenenfalls mit langwierigen
negativen Zuständigkeitskonflikten. Das Entfallen des
Plangenehmigungsverfahrens führt auch nicht dazu, dass andere behördliche Zulassungs- und
Verfahrenserfordernisse im Umwelt- und Naturschutzrecht entfallen. Diese
bestehen aufgrund des Wegfalls der Konzentrationswirkung der
Plangenehmigung, zum Beispiel die naturschutzrechtliche Eingriffsprüfung,
artenschutzrechtliche Entscheidungen und baurechtliche Kenntnisgabe. Bei Vorhaben mit
UVP-Pflicht wären diese Verfahren als Genehmigungs- oder sonstige
Entscheidungsverfahren mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung und
Rechtsschutz durchzuführen. Auch insoweit ist eine Klarstellung im
Gesetzestext angezeigt, dass sich die Ausnahme nach § 30 Absatz 1c Satz 1 LuftVG-E
auch auf die bisher in der Plangenehmigung enthaltenen umwelt- und
naturschutzrechtlichen Zulassungs- und Verfahrenserfordernisse erstreckt.
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 30 Absatz 2 Satz 4
LuftVG)
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung von § 30 Absatz 2 Satz 4
LuftVG-E sollte ersatzlos entfallen, denn eine Erstreckung des § 30 Absatz 2
Satz 4 LuftVG-E auf stationäre militärische Einrichtungen zur
Luftverteidigung erscheint systemwidrig, praktisch nicht durchführbar und angesichts der
Regelung des § 18a Absatz 3 LuftVG nicht erforderlich.
Die Vorschriften der §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG, auf die in § 30 Absatz 2
Satz 4 LuftVG-E verwiesen wird, betreffen ihrem Inhalt nach die spezifischen
Belange von zivilen oder militärischen Flugplätzen. Demgegenüber enthält
§ 18a Absatz 3 Satz 1 LuftVG für den Anwendungsbereich des § 18a LuftVG
bereits einen gesonderten Verweis, wonach ausschließlich § 15 LuftVG
entsprechend anwendbar ist. Auf die geplante Erweiterung des § 18a Absatz 1
LuftVG um stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung wäre
somit ohnehin bereits § 18a Absatz 3 LuftVG anwendbar. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, wenn die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des § 30
Absatz 2 Satz 4 LuftVG-E als „Folge der Anpassung des § 18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ LuftVG dargestellt wird (BR-Drucksache 377/25, Seite 52).
Unabhängig davon lässt der Gesetzentwurf außer Acht, dass im
Bauschutzbereich ziviler Flughäfen (§ 12 LuftVG) die Zivilluftfahrtbehörden auch dann
zuständig sein müssen, wenn es um das dortige Errichten von stationären
militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung mit einer Höhe von mehr als
100 Meter geht.
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 30 Absatz 2 Satz 5
LuftVG)
In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist § 30 Absatz 2
Satz 5 durch den folgenden Satz 5 zu ersetzen:
„Im Fall des § 14 treten bezüglich der Sicherheit des militärischen Luftverkehrs
die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der
Flugsicherungsorganisationen und der Behörden der Länder nach § 31 Absatz 2 Nummer 9.“
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung in § 30 Absatz 2 Satz 5 LuftVG-
E ist hinsichtlich ihrer Zielsetzung mit Nachdruck zu unterstützen, weil sie zu
einer Entlastung der zivilen Luftfahrtbehörden der Länder und damit zu einer
zügigeren Bearbeitung von WEA-Genehmigungsverfahren geeignet ist. Um
eventuelle Missverständnisse zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen
Zivilluftfahrtbehörden und der Bundeswehr auszuschließen, sollte der
Gesetzeswortlaut wie dargestellt aber noch dahingehend präzisiert werden, dass die
Bundeswehr nicht nur „neben“ die Flugsicherungsorganisationen und die
zivilen Luftfahrtbehörden der Länder tritt, sondern hinsichtlich der Sicherheit des
militärischen Luftverkehrs im Rahmen des § 14 LuftVG eine eigene materielle
Entscheidung trifft. Denn die Bestimmtheit der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung schließt es aus, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen
Regelung derselben Frage nebeneinander zuständig sind (BVerwG, Urteil vom
26. Januar 2023 – 7 CN 1/22 – juris Rn. 23). Der Wortlaut der vorgeschlagenen
Änderung entspricht der aus dem geltenden § 30 Absatz 2 Satz 4 LuftVG
bekannten Regelungsstruktur.
Nach bislang geltender Rechtslage wird die Entscheidung über eine
Zustimmung nach § 14 LuftVG allein von den zivilen Luftfahrtbehörden der Länder
getroffen. Die zivilen Luftfahrtbehörden in allen 16 Ländern sind damit im
Rahmen des § 14 LuftVG dafür verantwortlich, dass weder für den zivilen
noch für den militärischen Luftverkehr Gefahren von Bauwerken ausgehen, die
eine Höhe von 100 Meter über der Erdoberfläche überschreiten. Es ist daher
der Dauer von Genehmigungsverfahren abträglich, wenn zivile
Luftfahrtbehörden der Länder auf Grundlage von inhaltlich übernommenen Bundeswehr-
Stellungnahmen Entscheidungen für den militärischen Luftverkehr treffen und
begründen und diese gegebenenfalls vor den Gerichten vertreten müssen,
obwohl eine tiefergehende Expertise zu militärischem Luftverkehr bei ihnen
verständlicherweise nicht aufgebaut ist.
Daher ist eine „Aufspaltung“ der materiellen Entscheidungskompetenz bei § 14
LuftVG dahingehend zu begrüßen, dass zukünftig einerseits die zivilen
Luftfahrtbehörden der Länder im Rahmen des § 14 LuftVG ausschließlich für die
Gefahren für den zivilen Luftverkehr zuständig sind und andererseits die
Bundeswehr nach § 14 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 5 LuftVG-E eine
eigene materielle Entscheidung bezüglich Gefahren für den militärischen
Luftverkehr trifft. Insofern ist mit der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-
Drucksache 377/25, Seite 53) davon auszugehen, dass durch die direkte
Zuständigkeit der fachlich versierten Dienststellen der Bundeswehr und ihre
parallel zu den Zivilluftfahrtbehörden stattfindende Einbindung die
Zustimmungsverfahren nach § 14 LuftVG entbürokratisiert und beschleunigt werden
können, weil bürokratische Hürden und Dopplungen im Verfahrensablauf
beseitigt werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Beschlussdrucksache)