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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

dip / drucksache 08.05.2026 · WP 21 · 164/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 164/26 (Beschluss) 08.05.26 Beschluss des Bundesrates Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen: Zur Eingangsformel erster und zweiter Spiegelstrich Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern: a) Im ersten Spiegelstrich ist die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ zu ersetzen. b) Im zweiten Spiegelstrich ist die Angabe „§ 4 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1“ zu ersetzen. Begründung: Bei den Angaben der Rechtsgrundlagen in der Eingangsformel der Verordnung, die nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes erforderlich sind, sind Redaktionsversehen aufgetreten. Die Verordnung wird nicht auf § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung und § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes gestützt, sondern auf § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung und § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Dies wird hiermit korrigiert. In der Begründung Teil A Abschnitt V sind die Bezüge zu den Rechtsgrundlagen richtig angegeben.

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