Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 164/26
24.03.26
Wi - K
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen
Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen
der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
A. Problem und Ziel
Seit dem Jahr 1999 sind Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau für
Goldschmiedinnen und Goldschmiede, Silberschmiedinnen und Silberschmiede sowie
Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser mit den Abschluss- und Gesellenprüfungen der
jeweiligen dualen Ausbildungsberufe gleichgestellt. Diese Gleichstellung wurde stets
befristet – zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 26.
Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr.170). Die gegenwärtig geltende Verordnung zur Gleichstellung
von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen tritt am
1. August 2026 außer Kraft.
Im Rahmen der letzten Verlängerung der GlPrZHanauV 2019 ging der Verordnungsgeber
davon aus, dass zum 1. August 2024 eine Neuordnung der in der Verordnung zur
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
aufgeführten dualen Ausbildungsberufe erfolgen würde, die eine grundlegende
Neubewertung der Gleichwertigkeit nach sich gezogen hätte. Allerdings hat sich die Neuordnung
der entsprechenden dualen Berufe verzögert und ist erst zum 1. August 2025 mit der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und
Silberschmiedin (GoSiAusbV) vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93) erfolgt. Diese
Verzögerung bei der Neuordnung soll Personen, die vor dem 1. August 2025 ihre Ausbildung
an der Zeichenakademie Hanau begonnen haben, nicht zum Nachteil gereichen –
Personen, die zum 1. August 2024 ihre Ausbildung an der Zeichenakademie Hanau begonnen
hatten, sollen ebenfalls eine Gleichstellung mit den jeweiligen (seit 1. August 2025 alten)
dualen Abschlüssen erhalten.
B. Lösung
Bereits im Januar 2023 hatte das Bundesinstitut für Berufsbildung gutachterlich
festgestellt, dass die Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau für
Goldschmiedinnen und Goldschmiede, Silberschmiedinnen und Silberschmiede sowie
Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser im Ergebnis weiterhin mit den Abschluss- und
Gesellenprüfungen der seinerzeit entsprechenden dualen Berufe gleichwertig sind. Diese
Einschätzung besteht wegen insoweit unveränderter Sach- und Rechtslage in allen Fällen
fort, in denen Personen vor dem 1. August 2025 ihre Ausbildung an der Zeichenakademie
Hanau aufgenommen haben. Daher hat das Land Hessen die erneute – und letztmalige –
Verlängerung der Gleichstellung beantragt. Mit Blick auf die zum 1. August 2025 in Kraft
getretene GoSiAusbV hat das Land Hessen erklärt, dass für ab dem 1. August 2025 an
der Zeichenakademie Hanau ausgebildete Personen keine eigenen Prüfungen mehr
durchgeführt werden sollen, sondern insoweit Externenprüfungen gem. § 37 Absatz 2
HwO, § 45 Absatz 2 BBiG angestrebt werden.
Um auch Fallkonstellationen zu berücksichtigen, in denen die Gesellen- oder
Abschlussprüfung wiederholt wird, soll die Befristung der Verordnung zur Gleichstellung von
Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen letztmalig um zwei
Jahre verlängert werden. Die Regelung ist mit dem Land Hessen abgestimmt.
C. Alternativen
Ein Unterlassen der Regelung oder eine kürzere Verlängerung der Befristung der
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie
Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen kommt aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht.
Eine über den 31. Juli 2028 hinausgehende Befristung oder gar eine Entfristung der
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie
Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen ist angesichts der zum 1. August 2025 durch die GoSiAusbV erfolgte
grundlegende Novellierung der dualen Ausbildungsberufe nicht sachgerecht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder fallen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung keine
zusätzlichen Kosten an.
E. Erfüllungsaufwand
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die
bisherigen Regelungen werden lediglich verlängert.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Entfällt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten werden durch dieses Regelungsvorhaben nicht verursacht und
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucher, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 164/26
24.03.26
Wi - K
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen
Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen
der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von
Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit
den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und
Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom ...
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
– des § 25 Absatz 1 Satz 1der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, sowie
– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von
Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit
den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und
Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen
Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und
Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 929), die durch die
Verordnung vom 26. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 170) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „31. Juli 2026“ durch die Angabe „31. Juli 2028“ ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe „1. August 2026“ durch die Angabe „1. August 2028“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Seit dem Jahr 1999 sind Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau für
Goldschmiedinnen und Goldschmiede, Silberschmiedinnen und Silberschmiede sowie
Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser mit den Abschluss- und Gesellenprüfungen der
jeweiligen dualen Ausbildungsberufe gleichgestellt. Diese Gleichstellung wurde stets
befristet – zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 26.
Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 170). Die gegenwärtig gültige Verordnung zur Gleichstellung
von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen tritt am 1.
August 2026 außer Kraft.
Im Rahmen der letzten Verlängerung der Verordnung zur Gleichstellung von
Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über
das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ging der
Verordnungsgeber davon aus, dass zum 1. August 2024 eine Neuordnung der in der
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie
Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen aufgeführten dualen Ausbildungsberufe erfolgen würde, die eine
grundlegende Neubewertung der Gleichwertigkeit nach sich gezogen hätte. Allerdings hat
sich die Neuordnung der entsprechenden dualen Berufe verzögert und ist erst zum 1.
August 2025 mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied
und zur Gold- und Silberschmiedin (GoSiAusbV) vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93)
erfolgt. Diese Verzögerung bei der Neuordnung soll Personen, die vor dem 1. August 2025
ihre Ausbildung an der Zeichenakademie Hanau begonnen haben, nicht zum Nachteil
gereichen – Personen, die zum 1. August 2024 ihre Ausbildung an der Zeichenakademie
Hanau begonnen hatten, sollen ebenfalls eine Gleichstellung mit den jeweiligen (seit 1.
August 2025 alten) dualen Abschlüssen erhalten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die vorliegende Änderungsverordnung verlängert die Befristung der Verordnung zur
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
um zwei Jahre, um Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau für
Goldschmiedinnen und Goldschmiede, Silberschmiedinnen und Silberschmiede sowie
Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser mit den Abschluss- und Gesellenprüfungen der
jeweiligen dualen Ausbildungsberufe solange weiter gleichzustellen, wie auch
Gesellenoder Abschlussprüfungen – unter Berücksichtigung der Möglichkeit der
Prüfungswiederholung nach § 31 Absatz 1 Satz 2 HwO, § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG – auf
Basis der Goldschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 756), der
Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 770) sowie der
Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 782) für die in der
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie
Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen genannten dualen Ausbildungsberufe durchgeführt werden.
Entsprechend der „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Gleichstellung von außerhalb des
Anwendungsbereichs von Berufsbildungsgesetz (BBiG)/Handwerksordnung (HwO)
erworbenen Prüfungszeugnissen mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen
der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen“ (BAnz AT 21.01.2016, S. 1)
ist die Verlängerung der Gleichstellung für das Land Hessen durch das Hessische
Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen im Einvernehmen mit dem Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum beim
verordnungsgebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beantragt worden.
Eines neuerlichen Gutachtens des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Bestätigung der
Gleichwertigkeit bedurfte es vorliegend ausnahmsweise nicht: Im Rahmen der letzten
Verlängerung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen
Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und
Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen durch die Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie
Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen vom 26. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 170) hatte das Bundesinstitut für
Berufsbildung im Januar 2023 gutachterlich festgestellt, dass die Prüfungszeugnisse der
Staatlichen Zeichenakademie Hanau für Goldschmiedinnen und Goldschmiede,
Silberschmiedinnen und Silberschmiede sowie Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser
im Ergebnis weiterhin mit den Abschluss- und Gesellenprüfungen der seinerzeit
entsprechenden dualen Berufe gleichwertig sind. Diese Einschätzung besteht wegen
insoweit unveränderter Sach- und Rechtslage in allen Fällen fort, in denen Personen vor
dem 1. August 2025 ihre Ausbildung an der Zeichenakademie Hanau aufgenommen haben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Entfällt, es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte
Dritte zum Inhalt der Rechtsverordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Ein Unterlassen der Regelung oder eine kürzere Verlängerung der Befristung der
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie
Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen kommt aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht.
Eine über den 31. Juli 2028 hinausgehende Befristung oder gar eine Entfristung der
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie
Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen ist angesichts der zum 1. August 2025 durch die GoSiAusbV erfolgte
grundlegende Novellierung der dualen Ausbildungsberufe nicht sachgerecht.
V. Regelungskompetenz
Die Kompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Erlass der Zweiten
Verordnung zur Verlängerung der Befristung der Verordnung zur Gleichstellung von
Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über
das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend folgt aus § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist,
sowie aus § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und
2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das
durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Die Verordnung bedarf gemäß Artikel 80 Absatz 2 Variante 4 des Grundgesetzes der
Zustimmung des Bundesrates, da sie auch aufgrund des § 50 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes erlassen wird, das Berufsbildungsgesetz selbst
zustimmungspflichtig ist und § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine
abweichende Regelung trifft.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Entwurf ist keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung verbunden, da der
gegenwärtig geltende Rechtsstand lediglich fortgeschrieben wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient (insbesondere UN-Nachhaltigkeitsziel
Sustainable Development Goal „SDG“ 4 [Hochwertige Bildung]); dies betrifft insbesondere
das Ziel für nachhaltige Entwicklung, inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung
zu gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle zu fördern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder fallen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung keine
zusätzlichen Kosten an.
4. Erfüllungsaufwand
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die
bisherigen Regelungen werden lediglich verlängert. Vor diesem Hintergrund hat der Entwurf
keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und
Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für
Verbraucher, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen haben für Verbraucherinnen und
Verbraucher keine Auswirkungen. Die Regelungen haben gleichstellungspolitisch und
demografisch weder positive noch negative Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Änderungsverordnung wird letztmalig befristet. Die Befristung erfolgt bis zum 31. Juli
2028, da angesichts der Neuordnung der dualen Ausbildungsberufe durch die GoSiAusbV
Abschlüsse auf Basis der Goldschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I
S. 756), der Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 770)
sowie der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 782)
längstens bis zu diesem Datum vergeben werden.
B. Besonderer Teil
Entfällt.
- 6 -Drucksache 164/26