polradar

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 164/26 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 164/26 24.03.26 Wi - K Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen A. Problem und Ziel Seit dem Jahr 1999 sind Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau für Goldschmiedinnen und Goldschmiede, Silberschmiedinnen und Silberschmiede sowie Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser mit den Abschluss- und Gesellenprüfungen der jeweiligen dualen Ausbildungsberufe gleichgestellt. Diese Gleichstellung wurde stets befristet – zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 26. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr.170). Die gegenwärtig geltende Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen tritt am 1. August 2026 außer Kraft. Im Rahmen der letzten Verlängerung der GlPrZHanauV 2019 ging der Verordnungsgeber davon aus, dass zum 1. August 2024 eine Neuordnung der in der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen aufgeführten dualen Ausbildungsberufe erfolgen würde, die eine grundlegende Neubewertung der Gleichwertigkeit nach sich gezogen hätte. Allerdings hat sich die Neuordnung der entsprechenden dualen Berufe verzögert und ist erst zum 1. August 2025 mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin (GoSiAusbV) vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93) erfolgt. Diese Verzögerung bei der Neuordnung soll Personen, die vor dem 1. August 2025 ihre Ausbildung an der Zeichenakademie Hanau begonnen haben, nicht zum Nachteil gereichen – Personen, die zum 1. August 2024 ihre Ausbildung an der Zeichenakademie Hanau begonnen hatten, sollen ebenfalls eine Gleichstellung mit den jeweiligen (seit 1. August 2025 alten) dualen Abschlüssen erhalten. B. Lösung Bereits im Januar 2023 hatte das Bundesinstitut für Berufsbildung gutachterlich festgestellt, dass die Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau für Goldschmiedinnen und Goldschmiede, Silberschmiedinnen und Silberschmiede sowie Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser im Ergebnis weiterhin mit den Abschluss- und Gesellenprüfungen der seinerzeit entsprechenden dualen Berufe gleichwertig sind. Diese Einschätzung besteht wegen insoweit unveränderter Sach- und Rechtslage in allen Fällen fort, in denen Personen vor dem 1. August 2025 ihre Ausbildung an der Zeichenakademie Hanau aufgenommen haben. Daher hat das Land Hessen die erneute – und letztmalige – Verlängerung der Gleichstellung beantragt. Mit Blick auf die zum 1. August 2025 in Kraft getretene GoSiAusbV hat das Land Hessen erklärt, dass für ab dem 1. August 2025 an der Zeichenakademie Hanau ausgebildete Personen keine eigenen Prüfungen mehr durchgeführt werden sollen, sondern insoweit Externenprüfungen gem. § 37 Absatz 2 HwO, § 45 Absatz 2 BBiG angestrebt werden. Um auch Fallkonstellationen zu berücksichtigen, in denen die Gesellen- oder Abschlussprüfung wiederholt wird, soll die Befristung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen letztmalig um zwei Jahre verlängert werden. Die Regelung ist mit dem Land Hessen abgestimmt. C. Alternativen Ein Unterlassen der Regelung oder eine kürzere Verlängerung der Befristung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen kommt aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht. Eine über den 31. Juli 2028 hinausgehende Befristung oder gar eine Entfristung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist angesichts der zum 1. August 2025 durch die GoSiAusbV erfolgte grundlegende Novellierung der dualen Ausbildungsberufe nicht sachgerecht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund und die Länder fallen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung keine zusätzlichen Kosten an. E. Erfüllungsaufwand Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich verlängert. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Entfällt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Weitere Kosten werden durch dieses Regelungsvorhaben nicht verursacht und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucher, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 164/26 24.03.26 Wi - K Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Vom ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund – des § 25 Absatz 1 Satz 1der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, sowie – des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 929), die durch die Verordnung vom 26. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „31. Juli 2026“ durch die Angabe „31. Juli 2028“ ersetzt. 2. In § 2 wird die Angabe „1. August 2026“ durch die Angabe „1. August 2028“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Seit dem Jahr 1999 sind Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau für Goldschmiedinnen und Goldschmiede, Silberschmiedinnen und Silberschmiede sowie Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser mit den Abschluss- und Gesellenprüfungen der jeweiligen dualen Ausbildungsberufe gleichgestellt. Diese Gleichstellung wurde stets befristet – zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 26. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 170). Die gegenwärtig gültige Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen tritt am 1. August 2026 außer Kraft. Im Rahmen der letzten Verlängerung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ging der Verordnungsgeber davon aus, dass zum 1. August 2024 eine Neuordnung der in der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen aufgeführten dualen Ausbildungsberufe erfolgen würde, die eine grundlegende Neubewertung der Gleichwertigkeit nach sich gezogen hätte. Allerdings hat sich die Neuordnung der entsprechenden dualen Berufe verzögert und ist erst zum 1. August 2025 mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin (GoSiAusbV) vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93) erfolgt. Diese Verzögerung bei der Neuordnung soll Personen, die vor dem 1. August 2025 ihre Ausbildung an der Zeichenakademie Hanau begonnen haben, nicht zum Nachteil gereichen – Personen, die zum 1. August 2024 ihre Ausbildung an der Zeichenakademie Hanau begonnen hatten, sollen ebenfalls eine Gleichstellung mit den jeweiligen (seit 1. August 2025 alten) dualen Abschlüssen erhalten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die vorliegende Änderungsverordnung verlängert die Befristung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen um zwei Jahre, um Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau für Goldschmiedinnen und Goldschmiede, Silberschmiedinnen und Silberschmiede sowie Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser mit den Abschluss- und Gesellenprüfungen der jeweiligen dualen Ausbildungsberufe solange weiter gleichzustellen, wie auch Gesellenoder Abschlussprüfungen – unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Prüfungswiederholung nach § 31 Absatz 1 Satz 2 HwO, § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG – auf Basis der Goldschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 756), der Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 770) sowie der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 782) für die in der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen genannten dualen Ausbildungsberufe durchgeführt werden. Entsprechend der „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs von Berufsbildungsgesetz (BBiG)/Handwerksordnung (HwO) erworbenen Prüfungszeugnissen mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen“ (BAnz AT 21.01.2016, S. 1) ist die Verlängerung der Gleichstellung für das Land Hessen durch das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum beim verordnungsgebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beantragt worden. Eines neuerlichen Gutachtens des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Bestätigung der Gleichwertigkeit bedurfte es vorliegend ausnahmsweise nicht: Im Rahmen der letzten Verlängerung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 26. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 170) hatte das Bundesinstitut für Berufsbildung im Januar 2023 gutachterlich festgestellt, dass die Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau für Goldschmiedinnen und Goldschmiede, Silberschmiedinnen und Silberschmiede sowie Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser im Ergebnis weiterhin mit den Abschluss- und Gesellenprüfungen der seinerzeit entsprechenden dualen Berufe gleichwertig sind. Diese Einschätzung besteht wegen insoweit unveränderter Sach- und Rechtslage in allen Fällen fort, in denen Personen vor dem 1. August 2025 ihre Ausbildung an der Zeichenakademie Hanau aufgenommen haben. III. Exekutiver Fußabdruck Entfällt, es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt der Rechtsverordnung beigetragen. IV. Alternativen Ein Unterlassen der Regelung oder eine kürzere Verlängerung der Befristung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen kommt aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht. Eine über den 31. Juli 2028 hinausgehende Befristung oder gar eine Entfristung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist angesichts der zum 1. August 2025 durch die GoSiAusbV erfolgte grundlegende Novellierung der dualen Ausbildungsberufe nicht sachgerecht. V. Regelungskompetenz Die Kompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Erlass der Zweiten Verordnung zur Verlängerung der Befristung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend folgt aus § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, sowie aus § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Die Verordnung bedarf gemäß Artikel 80 Absatz 2 Variante 4 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, da sie auch aufgrund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes erlassen wird, das Berufsbildungsgesetz selbst zustimmungspflichtig ist und § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine abweichende Regelung trifft. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dem Entwurf ist keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung verbunden, da der gegenwärtig geltende Rechtsstand lediglich fortgeschrieben wird. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient (insbesondere UN-Nachhaltigkeitsziel Sustainable Development Goal „SDG“ 4 [Hochwertige Bildung]); dies betrifft insbesondere das Ziel für nachhaltige Entwicklung, inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung zu gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle zu fördern. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund und die Länder fallen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung keine zusätzlichen Kosten an. 4. Erfüllungsaufwand Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich verlängert. Vor diesem Hintergrund hat der Entwurf keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucher, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen haben für Verbraucherinnen und Verbraucher keine Auswirkungen. Die Regelungen haben gleichstellungspolitisch und demografisch weder positive noch negative Auswirkungen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Änderungsverordnung wird letztmalig befristet. Die Befristung erfolgt bis zum 31. Juli 2028, da angesichts der Neuordnung der dualen Ausbildungsberufe durch die GoSiAusbV Abschlüsse auf Basis der Goldschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 756), der Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 770) sowie der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 782) längstens bis zu diesem Datum vergeben werden. B. Besonderer Teil Entfällt. - 6 -Drucksache 164/26

Relationen