Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (Rheinbach-Gleichstellungsverordnung - GlPrZRheinbachV2025)
Text
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (Rheinbach-Gleichstellungsverordnung - GlPrZRheinbachV2025)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 165/26
24.03.26
Wi - K
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und
Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
(Rheinbach-Gleichstellungsverordnung - GlPrZRheinbachV2025)
A. Problem und Ziel
Seit dem Jahr 1978 sind Prüfungszeugnisse der heutigen Glasfachschule NRW
Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design in Rheinbach bzw. deren Vorläuferorganisationen für
Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau sowie für
Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei Fachrichtungen Kanten- und
Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung mit den Gesellen- oder
Abschlussprüfungen der jeweiligen dualen Ausbildungsberufe gleichgestellt. Diese
Gleichstellung wurde stets befristet; die gegenwärtig gültige Verordnung zur
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der
Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen tritt am 1. Oktober 2026 außer
Kraft.
Nach Begutachtung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung im Oktober 2025 sind die
Prüfungszeugnisse der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design
für Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau sowie für
Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei Fachrichtungen Kanten- und
Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung auch weiterhin mit den
Gesellen- oder Abschlussprüfungen der entsprechenden dualen Berufe gleichwertig.
Angesichts dieser unveränderten Sachlage soll die Gleichstellung der Prüfungszeugnisse für
weitere acht Jahre befristet beibehalten werden. Dabei sollen gleichermaßen
berücksichtigt werden, dass die Schule seit dem Jahr 2023 Glasfachschule NRW Berufskolleg
Glas.Technik.Medien.Design heißt und durch das Vierte Gesetz zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 2020
(BGBl. I 2020, 142 ff.) das Handwerk „Glasveredler“ in Anlage A der Handwerksordnung
überführt wurde.
B. Lösung
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW
Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der
Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen löst die bis zum 30. September
2026 befristet gültige Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des
Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in
Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen ab; die Gleichstellung wird in der Sache – befristet für weitere acht
Jahre – beibehalten. Die Regelung ist mit dem Land Nordrhein-Westfalen abgestimmt.
C. Alternativen
Ein Unterlassen der Regelung kommt angesichts der im Vergleich zum heutigen Stand
unveränderten Sachlage aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht.
Eine über den 30. September 2034 hinausgehende Befristung der Verordnung ist nicht
sachgerecht, da der Verordnungsgeber derzeit davon ausgeht, dass die
Ausbildungsordnungen für die in Bezug genommenen dualen Ausbildungsberufe bis zum Ende der
Befristung entsprechend novelliert worden sind und insoweit eine Fortgeltung der
Gleichstellung inhaltlich neu zu bewerten ist.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder fallen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung keine
zusätzlichen Kosten an.
E. Erfüllungsaufwand
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die
bisherigen Regelungen werden in der Sache und im selben Umfang lediglich verlängert.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Entfällt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten werden durch dieses Regelungsvorhaben nicht verursacht und
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucher, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 165/26
24.03.26
Wi - K
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und
Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
(Rheinbach-Gleichstellungsverordnung - GlPrZRheinbachV2025)
Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
erlassende
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule
NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
(Rheinbach-Gleichstellungsverordnung – GlPrZRheinbachV2025)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und
Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
(Rheinbach-Gleichstellungsverordnung – GlPrZRheinbachV2025)
Vom ...
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
– des § 25 Absatz 1 Satz 1der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, sowie
– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2005 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung:
§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2034 von der
Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design erteilten
Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in
Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der
Glasfachschule NRW Berufskolleg
Glas.Technik.Medien.Design
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin
Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Glaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer
39 der Handwerksordnung „Glaser“ Fachrichtung
Verglasung und Glasbau
Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredelung
– Schliff und Gravur
– Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredelung
– Schliff und Gravur
– Glasmalerei und Kunstverglasung
und
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der
Glasfachschule NRW Berufskolleg
Glas.Technik.Medien.Design
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage
A Nummer 50 der Handwerksordnung „Glasveredler“
Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredelung
– Schliff und Gravur
– Glasmalerei und Kunstverglasung
§ 2
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2034 außer Kraft.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Seit dem Jahr 1978 sind Prüfungszeugnisse der heutigen Glasfachschule NRW
Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design in Rheinbach bzw. deren
Vorläuferorganisationen für Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung Verglasung und
Glasbau sowie für Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei Fachrichtungen
Kanten- und Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung
mit den Gesellen- oder Abschlussprüfungen der jeweiligen dualen Ausbildungsberufe
gleichgestellt. Diese Gleichstellung wurde stets befristet; die gegenwärtig geltende
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs
Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
tritt am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
Nach Begutachtung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Oktober 2025
sind die Prüfungszeugnisse der Glasfachschule NRW Berufskolleg
Glas.Technik.Medien.Design in Rheinbach für Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung
Verglasung und Glasbau sowie für Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei
Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und
Kunstverglasung auch weiterhin mit den Gesellen- oder Abschlussprüfungen der
entsprechenden dualen Berufe gleichwertig. Die in Bezug genommenen
Ausbildungsordnungen für die aufgeführten dualen Berufe sind während der Geltung
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs
Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
nicht novelliert worden: Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
ist seit dem 1. August 2001; die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Glasveredler/zur Glasveredlerin ist seit dem 1. August 2004 in Kraft.
Angesichts dieser unveränderten Sachlage soll die Gleichstellung der Prüfungszeugnisse
für weitere acht Jahre befristet beibehalten werden. Dabei sollen gleichermaßen
berücksichtigt werden, dass die Schule seit dem Jahr 2023 Glasfachschule NRW
Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design heißt und durch das Vierte Gesetz zur Änderung
der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar
2020 (BGBl. I 2020, 142 ff.) das Handwerk „Glasveredler“ in Anlage A der
Handwerksordnung überführt wurde.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die vorliegende Verordnung sorgt dafür, dass auch nach Auslaufen der Verordnung zur
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-
Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen zum 1. Oktober 2026
Prüfungszeugnisse der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design in
Rheinbach für Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau sowie
für Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei Fachrichtungen Kanten- und
Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung auch
weiterhin mit den Gesellen- oder Abschlussprüfungen der entsprechenden dualen Berufe
gleichgestellt sind.
Entsprechend der „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Gleichstellung von außerhalb des
Anwendungsbereichs von Berufsbildungsgesetz (BBiG)/Handwerksordnung (HwO)
erworbenen Prüfungszeugnissen mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen
der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen“ (BAnz AT 21.01.2016 S. 1)
ist die Verlängerung der Gleichstellung für das Land Nordrhein-Westfalen durch das
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen beim
verordnungsgebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beantragt worden.
Aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 90
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a BBiG hat das BIBB im Oktober 2025 eine gutachterliche
Stellungnahme vorgelegt, die auf Basis der „Empfehlung von Kriterien zur Prüfung der
Gleichwertigkeit von Abschlüssen an Berufsfachschulen mit den
Ausbildungsabschlussoder Gesellenprüfungen in Ausbildungsberufen (§ 43 Abs. 1 BBiG / § 40 Abs. 1 HwO)“ des
Bundesausschusses für Berufsbildung vom 20. Januar 1976 zu dem Ergebnis kommt, dass
in der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design des Landes
Nordrhein-Westfalen in Rheinbach für die dort vergebenen Abschlüsse Glaserinnen und
Glaser in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau sowie für Glasveredlerinnen und
Glasveredler in allen drei Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredlung, Schliff und
Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung die Vermittlung der in den entsprechenden
dualen Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse
sichergestellt wird sowie die gleichen zum Erwerb der Berufsqualifikation notwendigen
Lernziele und Lerninhalte für die Ausbildungsberufe vermittelt werden, für die gleichgestellt
werden soll. Die Glasfachschule NRW gelte als größte und modernste Glasschule Europas.
Sie orientiere sich eng an den geltenden Ausbildungsrahmen- und Rahmenlehrplänen und
könne durch ihre hervorragende Ausstattung mit Arbeitsmitteln und Maschinen sowie durch
ihr fachkundiges Lehrpersonal die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und
Fähigkeiten in der geforderten Form und darüber hinaus sicherstellen. Der Anteil der
fachbezogenen Ausbildung (fachpraktisch/fachtheoretisch) betrage 35,5 Wochenstunden
und überschreite den Mindestzeitanteil von 26 Wochenstunden mithin deutlich. Die
Prüfungszulassung erfolge für alle Ausbildungsberufe weiterhin nach Kriterien, die denen
der Gesellen- oder Abschlussprüfung der zuständigen Stelle entsprechen. Die
Durchführung von Lernfortschrittskontrollen sei gewährleistet: Zwar würden an der
Glasfachschule NRW nach wie vor keine Zwischenprüfungen im klassischen Sinn
durchgeführt, aber Lernfortschrittskontrollen seien gewährleistet durch die regelmäßig
Durchführung von Arbeitsaufträgen unter Prüfungsbedingungen, halbjährliche individuelle
Beratungsgespräche, die den Schülerinnen und Schülern ein Feedback über ihre
Fachkompetenz und ihr Arbeits- und Sozialverhalten geben sowie die Erteilung von
Halbjahreszeugnissen und Jahreszeugnissen im ersten bis dritten Schuljahr. Auch die
Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren der Glasfachschule NRW sind den
Prüfungsanforderungen und dem Prüfungsverfahren der Abschluss- oder Gesellenprüfung
gleichwertig: Die Prüfungsordnung nehme in allen Bereichen ausdrücklich Bezug auf die
Regelungen der Ausbildungsverordnungen, Prüfungsinhalte würden mit den regionalen
Handwerksinnungen abgestimmt und kämen gleichermaßen sowohl bei der Prüfung an der
Glasfachschule NRW als auch bei der Prüfung der Lehrlinge im Dualen System zum Einsatz
und auch die Besetzung der Prüfungsausschüsse sei jedenfalls hinsichtlich der
fachpraktischen Prüfung mit der Besetzung von Prüfungsausschüssen für die dualen
Ausbildungsberufe vergleichbar. Die Glasfachschule NRW hat gegenüber dem BIBB
zudem glaubhaft und unter Verweis auf die letzte Novellierung der Ausbildungsverordnung
für die Glasveredler erklärt, dass Veränderungen von Lerninhalten und Lernzielen sowie
von Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren entsprechend berücksichtigt werden.
Die vorgelegten Ausbildungspläne und sonstigen pädagogischen Medien ergeben nach
Einschätzung des begutachtenden BIBB als eindeutiges Bild, dass die Ausbildungen der
vorgenannten Berufe den geltenden Regelungen entsprechen. Die festgestellten
personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten für die Ausbildung in den zu
begutachtenden Ausbildungsberufen ließen den Rückschluss zu, dass die Ausbildungen in
Inhalt, Umfang und Tiefe des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans entsprechend
durchgeführt werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Entfällt, es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte
Dritte zum Inhalt der Rechtsverordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Ein Unterlassen der Regelung kommt angesichts der im Vergleich zum heutigen Stand
unveränderten Sachlage aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht.
Eine über den 30. September 2034 hinausgehende Befristung der Verordnung ist nicht
sachgerecht, da der Verordnungsgeber derzeit davon ausgeht, dass die
Ausbildungsordnungen für die in Bezug genommenen dualen Ausbildungsberufe bis zum
Ende der Befristung entsprechend novelliert worden sind und insoweit eine Fortgeltung der
Gleichstellung inhaltlich neu zu bewerten ist.
V. Regelungskompetenz
Die Kompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Erlass der
Verordnung zur Fortschreibung der Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über
das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend folgt aus § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist,
sowie aus § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und
2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das
durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Die Verordnung bedarf gemäß Artikel 80 Absatz 2 Variante 4 des Grundgesetzes der
Zustimmung des Bundesrates, da sie auch aufgrund des § 50 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes erlassen wird, das Berufsbildungsgesetz selbst
zustimmungspflichtig ist und § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine
abweichende Regelung trifft.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Entwurf ist keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung verbunden, da der
gegenwärtig geltende Rechtsstand lediglich fortgeschrieben wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient (insbesondere UN-Nachhaltigkeitsziel
Sustainable Development Goal „SDG“ 4 [Hochwertige Bildung]); dies betrifft insbesondere
das Ziel für nachhaltige Entwicklung, inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung
zu gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle zu fördern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder fallen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung keine
zusätzlichen Kosten an.
4. Erfüllungsaufwand
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die
bisherigen Regelungen werden in der Sache und im selben Umfang lediglich verlängert.
Vor diesem Hintergrund hat der Entwurf keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für
Verbraucher, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen haben für Verbraucherinnen und
Verbraucher keine Auswirkungen. Die Regelungen haben gleichstellungspolitisch und
demografisch weder positive noch negative Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung nach Artikel 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2034 befristet, da
der Verordnungsgeber derzeit davon ausgeht, dass die Ausbildungsordnungen für die die
in Bezug genommenen dualen Ausbildungsberufe bis zum Ende der Befristung
entsprechend novelliert worden sind und insoweit eine Fortgeltung der Gleichstellung
inhaltlich neu zu bewerten ist.
B. Besonderer Teil
Entfällt.
- 6 -Drucksache 165/26