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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (Rheinbach-Gleichstellungsverordnung - GlPrZRheinbachV2025)

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 165/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (Rheinbach-Gleichstellungsverordnung - GlPrZRheinbachV2025) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 165/26 24.03.26 Wi - K Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (Rheinbach-Gleichstellungsverordnung - GlPrZRheinbachV2025) A. Problem und Ziel Seit dem Jahr 1978 sind Prüfungszeugnisse der heutigen Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design in Rheinbach bzw. deren Vorläuferorganisationen für Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau sowie für Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung mit den Gesellen- oder Abschlussprüfungen der jeweiligen dualen Ausbildungsberufe gleichgestellt. Diese Gleichstellung wurde stets befristet; die gegenwärtig gültige Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen tritt am 1. Oktober 2026 außer Kraft. Nach Begutachtung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung im Oktober 2025 sind die Prüfungszeugnisse der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design für Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau sowie für Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung auch weiterhin mit den Gesellen- oder Abschlussprüfungen der entsprechenden dualen Berufe gleichwertig. Angesichts dieser unveränderten Sachlage soll die Gleichstellung der Prüfungszeugnisse für weitere acht Jahre befristet beibehalten werden. Dabei sollen gleichermaßen berücksichtigt werden, dass die Schule seit dem Jahr 2023 Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design heißt und durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 2020 (BGBl. I 2020, 142 ff.) das Handwerk „Glasveredler“ in Anlage A der Handwerksordnung überführt wurde. B. Lösung Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen löst die bis zum 30. September 2026 befristet gültige Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ab; die Gleichstellung wird in der Sache – befristet für weitere acht Jahre – beibehalten. Die Regelung ist mit dem Land Nordrhein-Westfalen abgestimmt. C. Alternativen Ein Unterlassen der Regelung kommt angesichts der im Vergleich zum heutigen Stand unveränderten Sachlage aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht. Eine über den 30. September 2034 hinausgehende Befristung der Verordnung ist nicht sachgerecht, da der Verordnungsgeber derzeit davon ausgeht, dass die Ausbildungsordnungen für die in Bezug genommenen dualen Ausbildungsberufe bis zum Ende der Befristung entsprechend novelliert worden sind und insoweit eine Fortgeltung der Gleichstellung inhaltlich neu zu bewerten ist. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund und die Länder fallen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung keine zusätzlichen Kosten an. E. Erfüllungsaufwand Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden in der Sache und im selben Umfang lediglich verlängert. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Entfällt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Weitere Kosten werden durch dieses Regelungsvorhaben nicht verursacht und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucher, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 165/26 24.03.26 Wi - K Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (Rheinbach-Gleichstellungsverordnung - GlPrZRheinbachV2025) Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (Rheinbach-Gleichstellungsverordnung – GlPrZRheinbachV2025) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (Rheinbach-Gleichstellungsverordnung – GlPrZRheinbachV2025) Vom ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund – des § 25 Absatz 1 Satz 1der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, sowie – des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2005 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Die vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2034 von der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung Verglasung und Glasbau Glaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer 39 der Handwerksordnung „Glaser“ Fachrichtung Verglasung und Glasbau Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: – Kanten- und Flächenveredelung – Schliff und Gravur – Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: – Kanten- und Flächenveredelung – Schliff und Gravur – Glasmalerei und Kunstverglasung und Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage A Nummer 50 der Handwerksordnung „Glasveredler“ Fachrichtungen: – Kanten- und Flächenveredelung – Schliff und Gravur – Glasmalerei und Kunstverglasung § 2 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2034 außer Kraft. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Seit dem Jahr 1978 sind Prüfungszeugnisse der heutigen Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design in Rheinbach bzw. deren Vorläuferorganisationen für Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau sowie für Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung mit den Gesellen- oder Abschlussprüfungen der jeweiligen dualen Ausbildungsberufe gleichgestellt. Diese Gleichstellung wurde stets befristet; die gegenwärtig geltende Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen tritt am 1. Oktober 2026 außer Kraft. Nach Begutachtung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Oktober 2025 sind die Prüfungszeugnisse der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design in Rheinbach für Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau sowie für Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung auch weiterhin mit den Gesellen- oder Abschlussprüfungen der entsprechenden dualen Berufe gleichwertig. Die in Bezug genommenen Ausbildungsordnungen für die aufgeführten dualen Berufe sind während der Geltung Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nicht novelliert worden: Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin ist seit dem 1. August 2001; die Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin ist seit dem 1. August 2004 in Kraft. Angesichts dieser unveränderten Sachlage soll die Gleichstellung der Prüfungszeugnisse für weitere acht Jahre befristet beibehalten werden. Dabei sollen gleichermaßen berücksichtigt werden, dass die Schule seit dem Jahr 2023 Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design heißt und durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 2020 (BGBl. I 2020, 142 ff.) das Handwerk „Glasveredler“ in Anlage A der Handwerksordnung überführt wurde. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die vorliegende Verordnung sorgt dafür, dass auch nach Auslaufen der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik- Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen zum 1. Oktober 2026 Prüfungszeugnisse der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design in Rheinbach für Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau sowie für Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung auch weiterhin mit den Gesellen- oder Abschlussprüfungen der entsprechenden dualen Berufe gleichgestellt sind. Entsprechend der „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs von Berufsbildungsgesetz (BBiG)/Handwerksordnung (HwO) erworbenen Prüfungszeugnissen mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen“ (BAnz AT 21.01.2016 S. 1) ist die Verlängerung der Gleichstellung für das Land Nordrhein-Westfalen durch das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen beim verordnungsgebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beantragt worden. Aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a BBiG hat das BIBB im Oktober 2025 eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, die auf Basis der „Empfehlung von Kriterien zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen an Berufsfachschulen mit den Ausbildungsabschlussoder Gesellenprüfungen in Ausbildungsberufen (§ 43 Abs. 1 BBiG / § 40 Abs. 1 HwO)“ des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 20. Januar 1976 zu dem Ergebnis kommt, dass in der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach für die dort vergebenen Abschlüsse Glaserinnen und Glaser in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau sowie für Glasveredlerinnen und Glasveredler in allen drei Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredlung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung die Vermittlung der in den entsprechenden dualen Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse sichergestellt wird sowie die gleichen zum Erwerb der Berufsqualifikation notwendigen Lernziele und Lerninhalte für die Ausbildungsberufe vermittelt werden, für die gleichgestellt werden soll. Die Glasfachschule NRW gelte als größte und modernste Glasschule Europas. Sie orientiere sich eng an den geltenden Ausbildungsrahmen- und Rahmenlehrplänen und könne durch ihre hervorragende Ausstattung mit Arbeitsmitteln und Maschinen sowie durch ihr fachkundiges Lehrpersonal die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten in der geforderten Form und darüber hinaus sicherstellen. Der Anteil der fachbezogenen Ausbildung (fachpraktisch/fachtheoretisch) betrage 35,5 Wochenstunden und überschreite den Mindestzeitanteil von 26 Wochenstunden mithin deutlich. Die Prüfungszulassung erfolge für alle Ausbildungsberufe weiterhin nach Kriterien, die denen der Gesellen- oder Abschlussprüfung der zuständigen Stelle entsprechen. Die Durchführung von Lernfortschrittskontrollen sei gewährleistet: Zwar würden an der Glasfachschule NRW nach wie vor keine Zwischenprüfungen im klassischen Sinn durchgeführt, aber Lernfortschrittskontrollen seien gewährleistet durch die regelmäßig Durchführung von Arbeitsaufträgen unter Prüfungsbedingungen, halbjährliche individuelle Beratungsgespräche, die den Schülerinnen und Schülern ein Feedback über ihre Fachkompetenz und ihr Arbeits- und Sozialverhalten geben sowie die Erteilung von Halbjahreszeugnissen und Jahreszeugnissen im ersten bis dritten Schuljahr. Auch die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren der Glasfachschule NRW sind den Prüfungsanforderungen und dem Prüfungsverfahren der Abschluss- oder Gesellenprüfung gleichwertig: Die Prüfungsordnung nehme in allen Bereichen ausdrücklich Bezug auf die Regelungen der Ausbildungsverordnungen, Prüfungsinhalte würden mit den regionalen Handwerksinnungen abgestimmt und kämen gleichermaßen sowohl bei der Prüfung an der Glasfachschule NRW als auch bei der Prüfung der Lehrlinge im Dualen System zum Einsatz und auch die Besetzung der Prüfungsausschüsse sei jedenfalls hinsichtlich der fachpraktischen Prüfung mit der Besetzung von Prüfungsausschüssen für die dualen Ausbildungsberufe vergleichbar. Die Glasfachschule NRW hat gegenüber dem BIBB zudem glaubhaft und unter Verweis auf die letzte Novellierung der Ausbildungsverordnung für die Glasveredler erklärt, dass Veränderungen von Lerninhalten und Lernzielen sowie von Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren entsprechend berücksichtigt werden. Die vorgelegten Ausbildungspläne und sonstigen pädagogischen Medien ergeben nach Einschätzung des begutachtenden BIBB als eindeutiges Bild, dass die Ausbildungen der vorgenannten Berufe den geltenden Regelungen entsprechen. Die festgestellten personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten für die Ausbildung in den zu begutachtenden Ausbildungsberufen ließen den Rückschluss zu, dass die Ausbildungen in Inhalt, Umfang und Tiefe des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans entsprechend durchgeführt werden. III. Exekutiver Fußabdruck Entfällt, es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt der Rechtsverordnung beigetragen. IV. Alternativen Ein Unterlassen der Regelung kommt angesichts der im Vergleich zum heutigen Stand unveränderten Sachlage aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht. Eine über den 30. September 2034 hinausgehende Befristung der Verordnung ist nicht sachgerecht, da der Verordnungsgeber derzeit davon ausgeht, dass die Ausbildungsordnungen für die in Bezug genommenen dualen Ausbildungsberufe bis zum Ende der Befristung entsprechend novelliert worden sind und insoweit eine Fortgeltung der Gleichstellung inhaltlich neu zu bewerten ist. V. Regelungskompetenz Die Kompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Erlass der Verordnung zur Fortschreibung der Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend folgt aus § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, sowie aus § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Die Verordnung bedarf gemäß Artikel 80 Absatz 2 Variante 4 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, da sie auch aufgrund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes erlassen wird, das Berufsbildungsgesetz selbst zustimmungspflichtig ist und § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine abweichende Regelung trifft. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dem Entwurf ist keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung verbunden, da der gegenwärtig geltende Rechtsstand lediglich fortgeschrieben wird. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient (insbesondere UN-Nachhaltigkeitsziel Sustainable Development Goal „SDG“ 4 [Hochwertige Bildung]); dies betrifft insbesondere das Ziel für nachhaltige Entwicklung, inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung zu gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle zu fördern. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund und die Länder fallen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung keine zusätzlichen Kosten an. 4. Erfüllungsaufwand Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden in der Sache und im selben Umfang lediglich verlängert. Vor diesem Hintergrund hat der Entwurf keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucher, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen haben für Verbraucherinnen und Verbraucher keine Auswirkungen. Die Regelungen haben gleichstellungspolitisch und demografisch weder positive noch negative Auswirkungen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung nach Artikel 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2034 befristet, da der Verordnungsgeber derzeit davon ausgeht, dass die Ausbildungsordnungen für die die in Bezug genommenen dualen Ausbildungsberufe bis zum Ende der Befristung entsprechend novelliert worden sind und insoweit eine Fortgeltung der Gleichstellung inhaltlich neu zu bewerten ist. B. Besonderer Teil Entfällt. - 6 -Drucksache 165/26

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