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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 164/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 164/1/26 24.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - K zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen A 1. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen: Zur Eingangsformel erster und zweiter Spiegelstrich Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern: a) Im ersten Spiegelstrich ist die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ zu ersetzen. b) Im zweiten Spiegelstrich ist die Angabe „§ 4 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1“ zu ersetzen. Begründung: Bei den Angaben der Rechtsgrundlagen in der Eingangsformel der Verordnung, die nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes erforderlich sind, sind Redaktionsversehen aufgetreten. Die Verordnung wird nicht auf § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung und § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes gestützt, sondern auf § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung und § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Dies wird hiermit korrigiert. In der Begründung Teil A Abschnitt V sind die Bezüge zu den Rechtsgrundlagen richtig angegeben. B 2. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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