Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3207
21. Wahlperiode 10.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
A. Problem und Ziel
Die Fachkräfteengpässe, die derzeit in vielen Berufen, Branchen und
Unternehmen bestehen, werden sich teilweise auch angesichts des demografischen
Wandels weiter verschärfen. Solche Engpässe lassen sich auch bei den Heilberufen
feststellen. Daher ist es zwingend erforderlich, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass dem deutschen Arbeitsmarkt und insbesondere dem
Gesundheitswesen in Zukunft ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Hierzu ist es
einerseits wichtig, eine optimale Berufsausbildung in Deutschland zu
ermöglichen. Daneben ist die Weiterbildung von aktuell am Arbeitsmarkt vorhandenen
Arbeitskräften in Zeiten des Strukturwandels unabdingbar.
Zum anderen braucht es eine zügige und transparente Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen. Im Bereich der Heilberufe muss diese Anerkennung an
Bedingungen geknüpft werden, die den Patientenschutz sicherstellen.
Dementsprechend setzt die Anerkennung einer im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation in einem Heilberuf grundsätzlich die Gleichwertigkeit mit der
deutschen Berufsqualifikation voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung gelten für antragstellende Personen mit ausländischer Berufsqualifikation in
gleicher Weise wie für Personen, die in Deutschland ihre Ausbildung
abgeschlossen haben.
Maßnahmen, die die Verfahren zur Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen vereinfachen und beschleunigen sollen, erstrecken sich auf die
Anerkennungsverfahren als solche, nicht auf die fachlichen Anforderungen.
Vor dem Hintergrund eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische
Kommission wegen Nichtumsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG
(Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171) sowie eines Urteils des
Gerichtshofs der Europäischen Union (C-940/19) ist die Möglichkeit eines partiellen
Berufszugangs auch für Berufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen,
umzusetzen.
Bei allen Anpassungen hat die Sicherheit der Patientinnen und Patienten höchste
Priorität.
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, um dem Fachkräfteengpass im
Gesundheitswesen entgegenzutreten. Er beschränkt sich auf die Berufe Ärztin und
Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt, Apothekerin und Apotheker sowie Hebamme und
wird durch Regelungen in den jeweiligen Approbationsordnungen
beziehungsweise in der Studien- und Prüfungsverordnung ergänzt werden, die in einem
eigenen Verordnungsgebungsverfahren zeitnah folgen sollen.
Mit den Änderungen werden die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des
Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Möglichkeit einer
partiellen Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen
Beruf geschaffen. Die Einführung des partiellen Zugangs zum ärztlichen,
zahnärztlichen sowie zum pharmazeutischen Beruf ist aufgrund eines
Vertragsverletzungsverfahrens (2018/2171) zeitnah umzusetzen.
Darüberhinausgehend enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Beschleunigung
und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren ausländischer
Berufsqualifikationen. Diese basieren insbesondere auf dem Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, der Entschließung des Bundesrates
aus Juli 2024 (BR-Drs. 319/24 (B)) sowie dem Umlaufbeschluss des
Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 6.
Dezember 2024 (BK-MPK-Beschluss).
Zur besseren Lesbarkeit und um die Gesetzesanwendung zu erleichtern, werden
in der Bundesärzteordnung (BÄO), dem Gesetz über die Ausübung der
Zahnheilkunde (ZHG) sowie der Bundes-Apothekerordnung (BApO)
Begriffsbestimmungen eingeführt und Regelungen, die sich in anderen heilberuflichen
Rechtsgrundlagen typischerweise in der Verordnung befinden, in die Approbationsordnung
für Ärzte (ÄApprO), die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
(ZApprO) beziehungsweise in die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
verschoben. Dies betrifft beispielsweise die Regelung zu den vorzulegenden
Unterlagen.
Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu
gewährleisten, werden Regelungen eingeführt, die es den Ländern ermöglichen, bei
anderen Ländern abzufragen, ob dort bereits ein Verfahren auf Erteilung einer
Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung anhängig ist.
Die Regelungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die
dazugehörigen Unterrichtungs-, Prüf- und Mitteilungspflichten werden neu
strukturiert und in einem neuen Abschnitt der BÄO, des ZHG beziehungsweise der
BApO zusammengefasst. Hierbei wird das Verfahren der
Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten eines direkten Einstiegs in die Kenntnisprüfung den
antragstellenden Personen nur noch wahlweise angeboten. Für Personen mit einer ärztlichen,
zahnärztlichen oder pharmazeutischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat
wird damit die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall. Eine ähnliche Regelung
existiert bereits im Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 12. Dezember 2023
(BGBl. I S. 1 ff.). Die Regelung entlastet antragstellende Personen wie auch die
zuständigen Stellen der Länder gleichermaßen. Die antragstellenden Personen
sind nicht mehr in der Pflicht, umfangreiche Unterlagen zur inhaltlichen
Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation einzureichen. Die zuständigen Stellen der
Länder können im Gegenzug von einer aufwändigen Gleichwertigkeitsprüfung
absehen.
Im Hebammengesetz wird für Personen mit Berufsqualifikation aus einem
Drittstaat ein Wahlrecht bezüglich der Durchführung einer dokumentenbasierten
Gleichwertigkeitsprüfung aufgenommen. Es kann nunmehr ein Verzicht auf die
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erklärt werden, sodass die
antragstellende Person direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang
absolvieren kann.
Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der
Zahnheilkunde kann künftig auch unbefristet erteilt werden. Dies betrifft zum einen
Personen, denen vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden ist und
denen eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche oder
zahnärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen oder zahnärztlichen Prüfung
endgültig nicht bestanden wurde, sowie Personen, denen eine Approbation
aufgrund erheblicher und andauernder gesundheitlicher Einschränkungen nicht
erteilt werden kann. Die Möglichkeit der Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur
Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde schafft
Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden und
trägt damit höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 9. Dezember 1998, 3 C 4.98) Rechnung. Diese Ausnahmeregelung soll
es Personen mit erheblichen Einschränkungen wie beispielsweise einer
Sehbehinderung, die ansonsten nicht oder nur zeitlich begrenzt hätten ärztlich oder
zahnärztlich tätig werden können, erlauben, unbefristet ärztlich oder zahnärztlich tätig
zu werden.
Der Gesetzentwurf regelt auch ausdrücklich, dass als Alternative zur schriftlichen
Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung (Beispiel: Datenaustausch
zwischen Behörden) sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische
Form (Beispiel: Verzicht auf die Approbation) zulässig ist.
Die Straf- und Bußgeldvorschriften werden um Tatbestände zur Erlaubnis zur
partiellen Berufsausübung ergänzt.
Mit den Änderungen des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G) wird einem dringenden Wunsch der Länder
Rechnung getragen, indem die Frist der Schulen zum Nachweis der in § 22 ATA-
OTA-G genannten Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung um vier Jahre
verlängert wird. Zudem werden rechtliche Klarstellungen vorgenommen.
Zur Klarstellung werden im Hebammengesetz in der Ermächtigungsgrundlage
zum Erlass der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen Ergänzungen
vorgenommen, nämlich zum einen, im Ausland durchgeführte praktische Einsätze
anrechnen zu können, und zum anderen, bei der Konzeption der theoretischen und
praktischen Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate berücksichtigen zu
können.
C. Alternativen
Keine.
Die Erleichterungen und Vereinfachungen bei den Anerkennungsverfahren für im
Ausland erworbene Berufsqualifikationen im Bereich der Heilberufe,
insbesondere für ausländische Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker,
sind angesichts der notwendigen Sicherung von u. a. ärztlichem und
pharmazeutischem Personal dringend erforderlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz entlastet.
Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall der
Anerkennung beziehungsweise durch die Einführung eines Wahlrechts mit der
Möglichkeit des Verzichts auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung im
Anerkennungsverfahren entfällt für die überwiegende Anzahl der antragstellenden
Personen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen, die für eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich wären. Dokumente, wie etwa
konkrete Curricula ausländischer Hochschulen, müssen künftig weder vervielfältigt
noch übersetzt noch beglaubigt werden.
Für die Zusammenstellung und die Übersendung aller für eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Dokumente in der von der
Behörde geforderten Form wird von einem Zeitaufwand für eine antragstellende
Person von etwa zwei Stunden ausgegangen. Die Dokumente müssen beschafft,
vervielfältigt, in der Regel übersetzt und beglaubigt sowie versendet werden. Die
hierfür entstehenden Kosten werden auf 3.000 Euro pro Person geschätzt.
Zugrunde gelegt wurden die durchschnittlichen Antragszahlen der Jahre 2015 bis
2022 pro Jahr. Die statistischen Daten legen nahe, dass etwa 63 Prozent der
anzuerkennenden Berufsqualifikationen aus Drittstaaten stammen. Von diesen
antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat werden
sich nach Inkrafttreten der Regelungen schätzungsweise 20 Prozent für eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung entscheiden. Dem liegt die Annahme
zugrunde, dass sich nach Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall
Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen einer
dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnte, dennoch nicht für eine
solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Im
Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent der
dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der
ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung
festgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl an Kenntnisprüfungen
von etwa 70 Prozent der antragstellenden Personen auf etwa 80 Prozent, also um
etwa 10 Prozent steigt. Ausgehend davon, dass das Absolvieren einer
Kenntnisprüfung etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro antragstellender Person verursacht,
sparen sich 10 Prozent der antragstellenden Personen zwar die Kosten in Höhe
von 3.000 Euro, der zeitliche Aufwand wiegt sich jedoch auf. Für etwa 70 Prozent
der antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat,
ergibt sich eine Verringerung auch des zeitlichen des Erfüllungsaufwands.
Die oben beschriebenen Kennzahlen wurden den Aufwandschätzungen der
folgenden Berufe zugrunde gelegt.
Im Bereich der Ärztinnen und Ärzte gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 6.231
neuen Anträgen auf Anerkennung, etwa 3.925 neue Anträge auf Anerkennung
von Personen mit einer ärztlichen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat pro
Jahr. Etwa 80 Prozent, also etwa 3.140, dieser Personen werden künftig direkt in
die Kenntnisprüfung gehen. Ausgehend von etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro
Person ergibt sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa
6.280 Stunden pro Jahr. Bei 10 Prozent, also etwa 393 Personen, die künftig mehr
in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt sich der zeitliche Vorteil durch das
Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach Abzug dieser rund 768
Stunden bleibt eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 5.512
Stunden pro Jahr. Der Sachaufwand in Höhe von 3.000 Euro für die 3.140
antragstellenden Personen verringert sich insgesamt um rund 9,42 Millionen Euro pro
Jahr.
Im Bereich der Apothekerinnen und Apotheker gibt es, bei jährlich insgesamt
etwa 568 neuen Anträgen auf Anerkennung, etwa 358 neue Anträge auf
Anerkennung von Personen mit einer pharmazeutischen Berufsqualifikation aus einem
Drittstaat pro Jahr. Etwa 80 Prozent, also etwa 286, dieser Personen werden
künftig direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Ausgehend von etwa zwei Stunden
Zeitaufwand pro Person ergibt sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in
Höhe von etwa 572 Stunden pro Jahr. Bei 10 Prozent, also etwa 36 Personen, die
künftig mehr in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt sich der zeitliche Vorteil
durch das Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach Abzug dieser rund
72 Stunden bleibt eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa
500 Stunden pro Jahr. Der Sachaufwand für die antragstellenden Personen
verringert sich um rund 858.000 Euro pro Jahr.
Im Bereich der Zahnärztinnen und Zahnärzte gibt es, bei jährlich insgesamt etwa
757 neuen Anträgen auf Anerkennung, etwa 477 neue Anträge auf Anerkennung
von Personen mit einer zahnärztlichen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat
pro Jahr. Etwa 80 Prozent, also etwa 382, dieser Personen werden künftig direkt
in die Kenntnisprüfung gehen. Ausgehend von etwa zwei Stunden Zeitaufwand
pro Person ergibt sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von
etwa 764 Stunden pro Jahr. Bei 10 Prozent, also etwa 48 Personen, die künftig
mehr in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt sich der zeitliche Vorteil durch
das Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach Abzug dieser rund 96
Stunden bleibt eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 668
Stunden pro Jahr. Der Sachaufwand für die antragstellenden Personen verringert
sich um rund 1,15 Millionen Euro pro Jahr.
Im Bereich der Hebammen gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 347 neuen
Anträgen auf Anerkennung, etwa 219 neue Anträge auf Anerkennung von Personen mit
einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat pro Jahr. Etwa 80 Prozent, also
etwa 175, dieser Personen werden künftig direkt in die Kenntnisprüfung gehen.
Ausgehend von etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro Person ergibt sich eine
Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 350 Stunden pro Jahr. Bei
10 Prozent, also etwa 22 Personen, die künftig mehr in die Kenntnisprüfung gehen
werden, hebt sich der zeitliche Vorteil durch das Absolvieren der
Kenntnisprüfung wieder auf. Nach Abzug dieser rund 44 Stunden bleibt eine Verringerung
des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 306 Stunden pro Jahr. Der
Sachaufwand für die antragstellenden Personen verringert sich um rund 525.000 Euro pro
Jahr.
Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfung für Personen mit einer
ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Berufsqualifikation aus einem
Drittstaat sowie der Aufnahme eines Wahlrechts bezüglich der Durchführung
einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung im Hebammengesetz ergeben
sich Erleichterungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands von Bürgerinnen und
Bürgern in Höhe von etwa 7.000 Stunden sowie etwa 12 Millionen Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Dem Bund entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Länder
Für die Länder verringert sich durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfung
als Regelfall der Anerkennung der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 3,9
Millionen Euro. Dem liegen insbesondere Daten aus dem Bericht zum
Anerkennungsgesetz 2023 und dem Anerkennungsmonitoring des Bundesinstituts für
Berufsbildung zugrunde.
Zugrunde gelegt wurden die durchschnittlichen Antragszahlen der Jahre 2015 bis
2022 pro Jahr. Die statistischen Daten legen nahe, dass etwa 63 Prozent der
anzuerkennenden Berufsqualifikationen aus Drittstaaten stammen.
Für die Ärztinnen und Ärzte wird davon ausgegangen, dass derzeit etwa 67
Prozent der antragstellenden Personen nach einer dokumentenbasierten
Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnisprüfung ablegen müssen. Schätzungsweise 20
Prozent der antragstellenden Personen werden sich nach Einführung der direkten
Kenntnisprüfung als Regelfall der Anerkennung für eine dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung ihrer ausländischen Berufsqualifikation entscheiden.
Der Verwaltungsaufwand für die Feststellung der Gleichwertigkeit beträgt etwa
500 Euro pro Fall. Nach Angaben der Länder muss in durchschnittlich 35 Prozent
aller dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen zusätzlich ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden. In Fällen, in denen ein
Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich ist, kommen etwa 1.773
Euro pro Fall hinzu. Für die Durchführung der Kenntnisprüfung fallen nach
Angaben der Länder durchschnittlich Kosten in Höhe von etwa 740 Euro pro
antragstellender Person an.
Im Fall der Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit einer Berufsqualifikation
aus einem Drittstaat ergeben sich bei etwa 3.925 neuen Anträgen auf
Anerkennung (Durchschnittswert der Jahre 2015 bis 2022) Einsparungen in Höhe von
etwa 3,23 Millionen Euro pro Jahr. Dies ergibt sich zum einen durch den Wegfall
des Verwaltungsaufwands zur Feststellung der Gleichwertigkeit in Höhe von etwa
500 Euro in den Fällen, in denen die antragstellende Person direkt in die
Kenntnisprüfung geht (3.140 Personen), also etwa 1,57 Millionen Euro. Zum anderen
ergeben sich Einsparungen durch den Wegfall von Sachverständigengutachten
zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von 1,95 Millionen Euro. Bislang wird
in etwa 35 Prozent aller 3.925 neuen Anträge aus Drittstaaten ein
Sachverständigengutachten erstellt (1.374 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von 2,44
Millionen Euro. Künftig werden nur noch etwa 20 Prozent aller antragstellenden
Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (etwa 785) eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei etwa 785 neuen
Anträgen auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird
künftig in etwa 275 Fällen (35 Prozent von 785) ein Sachverständigengutachten zur
Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich sein. Künftig entstehen also nur noch
Kosten in Höhe von 488.000 Euro. Das ergibt die o. g. Ersparnis von 1,95
Millionen Euro pro Jahr. Aufgrund der Einführung der direkten Kenntnisprüfung als
Regelfall wird davon ausgegangen, dass sich Personen mit einer
Berufsqualifikation, die im Rahmen einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt werden könnte, dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern
direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022
wurde jährlich in etwa 33 Prozent der dokumentenbasierten
Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation aus einem
Drittstaat mit der deutschen Ausbildung festgestellt. Durch eine mögliche
Verschiebung von etwa 10 Prozent der 3.925 neuen Anträge pro Jahr hin zu mehr
Kenntnisprüfungen (393 Kenntnisprüfungen mehr), entsteht bei Kosten von etwa
740 Euro pro Person pro Kenntnisprüfung, zusätzlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von 291.000 Euro.
Die oben beschriebenen Kennzahlen wurden, soweit nicht abweichend
angegeben, auch den Aufwandschätzungen der folgenden Berufe zugrunde gelegt:
Bei der Anerkennung von Apothekerinnen und Apothekern mit einer
Berufsqualifikation aus einem Drittstaat ergeben sich bei etwa 358 neuen Anträgen auf
Anerkennung Einsparungen in Höhe von 210.000 Euro pro Jahr. Dies ergibt sich
zum einen durch den Wegfall des Verwaltungsaufwands zur Feststellung der
Gleichwertigkeit in Höhe von etwa 500 Euro in den Fällen, in denen die
antragstellende Person direkt in die Kenntnisprüfung geht (286 Personen), also etwa
143.000 Euro. Zum anderen ergeben sich Einsparungen durch den Wegfall von
Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von 85.000
Euro. Bislang wird in etwa 30 Prozent aller 358 neuen Anträge aus Drittstaaten
ein Sachverständigengutachten erstellt (107 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in
Höhe von 107.000 Euro, ausgehend von geschätzt 1.000 Euro pro Fall. Künftig
werden nur noch etwa 20 Prozent aller antragstellenden Personen mit einer
Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (etwa 72) eine dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei etwa 72 neuen Anträgen auf eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird künftig in etwa 22
Fällen (30 Prozent von 72) ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der
Gleichwertigkeit erforderlich sein. Künftig entstehen also nur noch Kosten in Höhe von
22.000 Euro. Das ergibt eine Ersparnis von 85.000 Euro pro Jahr. Aufgrund der
Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall wird davon ausgegangen,
dass sich Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen einer
dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnten, dennoch nicht
für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die Kenntnisprüfung gehen.
Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent der
dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der
ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung
festgestellt. Durch eine mögliche Verschiebung von etwa 10 Prozent der 358
neuen Anträge pro Jahr hin zu mehr Kenntnisprüfungen (36 Kenntnisprüfungen
mehr), entsteht bei Kosten von etwa 500 Euro pro Person pro Kenntnisprüfung,
zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 18.000 Euro.
Im Fall der Anerkennung von Zahnärztinnen und Zahnärzten mit ausländischer
Berufsqualifikation ergeben sich bei etwa 477 neuen Anträgen auf Anerkennung
Einsparungen in Höhe von 355.000 Euro pro Jahr. Dies ergibt sich zum einen
durch den Wegfall des Verwaltungsaufwands zur Feststellung der
Gleichwertigkeit in Höhe von etwa 500 Euro in den Fällen, in denen die antragstellende Person
direkt in die Kenntnisprüfung geht (382 Personen), also etwa 191.000 Euro. Zum
anderen ergeben sich Einsparungen durch den Wegfall von
Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von 284.000 Euro. Bislang wird
in etwa 42 Prozent aller 477 neuen Anträge aus Drittstaaten ein
Sachverständigengutachten erstellt (200 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von
355.000 Euro. Künftig werden nur noch etwa 20 Prozent aller antragstellenden
Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (etwa 95) eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei etwa 95 neuen
Anträgen auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird künftig
in etwa 40 Fällen (42 Prozent von 95) ein Sachverständigengutachten zur Prüfung
der Gleichwertigkeit erforderlich sein. Künftig entstehen also nur noch Kosten in
Höhe von 71.000 Euro. Das ergibt eine Ersparnis von 284.000 Euro pro Jahr.
Aufgrund der Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall wird davon
ausgegangen, dass sich Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen
einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnte,
dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die
Kenntnisprüfung gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa
33 Prozent der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die
Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der
deutschen Ausbildung festgestellt. Durch eine mögliche Verschiebung von etwa 10
Prozent der 477 neuen Anträge pro Jahr hin zu mehr Kenntnisprüfungen (48
Kenntnisprüfungen mehr), entsteht bei Kosten von etwa 2.500 Euro pro Person
pro Kenntnisprüfung, zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 120.000 Euro.
Im Fall der Anerkennung von Hebammen mit ausländischer Berufsqualifikation
ergeben sich bei etwa 219 neuen Anträgen auf Anerkennung Einsparungen in
Höhe von 129.500 Euro pro Jahr nach Abzug von Mehrkosten durch mehr
Kenntnisprüfungen. Die Einsparungen ergeben sich zum einen durch den Wegfall des
Verwaltungsaufwands zur Feststellung der Gleichwertigkeit in Höhe von etwa
500 Euro in den Fällen, in denen die antragstellende Person direkt in die
Kenntnisprüfung geht (175 Personen), also etwa 87.500 Euro. Zum anderen ergeben
sich Einsparungen durch den Wegfall von Sachverständigengutachten zur
Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von 53.000 Euro. Bislang wird in etwa 30
Prozent aller 219 neuen Anträge aus Drittstaaten ein Sachverständigengutachten
erstellt (66 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von 66.000 Euro, ausgehend
von geschätzt 1.000 Euro pro Fall. Künftig werden nur noch etwa 20 Prozent aller
antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat
(etwa 44) eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei
etwa 44 neuen Anträgen auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung
pro Jahr wird künftig in etwa 13 Fällen (30 Prozent von 44) ein
Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich sein. Künftig
entstehen also nur noch Kosten in Höhe von 13.000 Euro. Das ergibt eine Ersparnis von
53.000 Euro pro Jahr. Aufgrund der Einführung des Wahlrechts wird davon
ausgegangen, dass sich Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen einer
dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnte,
dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die
Kenntnisprüfung gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa
33 Prozent der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die
Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der
deutschen Ausbildung festgestellt. Durch eine mögliche Verschiebung von etwa 10
Prozent der 219 neuen Anträge pro Jahr hin zu mehr Kenntnisprüfungen
(22 Kenntnisprüfungen mehr), entsteht bei geschätzten Kosten von etwa 500 Euro
pro Person pro Kenntnisprüfung, zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
11.000 Euro.
Kommunen
Den Kommunen entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 10. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesärzteordnung
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 99) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 3a ersetzt:
(2) „ Die Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer
Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1, 1a, 3a, 5, § 10a Absatz 1 oder 2 zulässig.
(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten
Staats sind, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder
ohne Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als
Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach
diesem Gesetz.
(3a) Zur Ausübung bestimmter ärztlicher Tätigkeiten nach § 10b Absatz 3 Satz 1 (partielle
Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 10b Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine
Erlaubnis nach § 10b Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“
führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis
1. auf den Namen dieses Staats und
2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 10b Absatz 3 Satz 1
beschränkt ist.“
2. Nach § 2a wird der folgende § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik
Deutschland.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom
3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L,
2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist.
Anlage 1
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten
außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Staat, der weder
Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein
Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen
Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist der andere
Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben
worden ist.
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist der andere
Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Arzt niedergelassen ist oder
Dienstleistungen erbringt.“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. (weggefallen)
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500
Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate
auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen
Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden
hat und
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung
nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Absatz 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 2 findet keine
Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden
Ausbildungsnachweis besitzt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(3) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so
kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(4) Die nach § 12 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen nach § 12
zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter
eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des
ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem
Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich
schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder
eine gemeinsame Stelle beauftragen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der
Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten
Einrichtungen sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation. Die
Approbationsordnung für Ärzte soll auch Vorschriften über die Urkunden für die Approbation, die Erlaubnis zur
Ausübung des ärztlichen Berufs und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung enthalten.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Bereichen“ die Angabe „sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten bezüglich der Anwendung neuer Technologien“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der vorlesungsfreien Zeiten des
Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während
der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und zu den Vorprüfungen“ gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „der ärztlichen Krankenversorgung“ gestrichen.
d) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die
fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer ärztlichen Ausbildung für
die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein
Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht
kein Abschluss der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden,
dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der
Medizin an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der ärztlichen Ausbildung tritt.“
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
1. die Durchführung und der Inhalt der Eignungsprüfung nach § 9c Absatz 7 sowie der
Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 bis 4,
2. das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des
ärztlichen Berufs,
3. das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach
§ 10b,
4. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und die
von der zuständigen Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbindung mit
Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführenden Ermittlungen,
5. die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der
Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige
Abkürzung zu verwenden,
6. das Verfahren und die Fristen für die Erteilung der Approbation und
7. das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
In der Rechtsverordnung können die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt
werden.“
f) Absatz 6a wird gestrichen.
g) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3, 5 und 6“ durch die Angabe
„Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 9c
oder § 9d“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 9c Absatz 4 bis 7 oder § 9d“ ersetzt.
c) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine nach § 9c Absatz 4 bis 7 oder § 9d oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann
zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede
gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung
aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungs- oder Kenntnisprüfung tatsächlich nicht
nachgewiesen worden sind.“
6. In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
7. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des
ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die sofort vollziehbar oder
unanfechtbar sind,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des ärztlichen Berufs
oder der partiellen Berufsausübung,
3. den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung,
4. das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung durch
unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts
unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der
anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über
die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation, die Erteilung der
Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz
beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige
Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname,
Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
verwendet hat.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu
beachten.“
8. Nach § 9a wird die Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworbenen Berufsqualifikationen“ eingefügt.
9. Nach der Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen
Berufsqualifikationen“ werden die folgenden §§ 9b bis 9e eingefügt:
„§ 9b
(1) Wird die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über
die Erteilung der Approbation zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen. Erst nach Anerkennung der
Berufsqualifikation sollen die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden.
(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der
Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine
Anwendung.
(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 9c bis 9e von einem anderen Land
oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 9c
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten
Staat abgeschlossene ärztliche Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
wenn sie durch Vorlage
1. eines Europäischen Berufsausweises,
2. eines ärztlichen Ausbildungsnachweises, der im Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG
aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt ist,
3. eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen
Vertragsstaats oder
4. eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines
gleichgestellten Staates
nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der
Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem
entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das
hiernach maßgebende Datum, oder bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaats oder
eines gleichgestellten Staats, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der
Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG getroffen worden ist, das hiernach
maßgebende Datum.
(2) Gleichwertig den in Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind von einem
anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte ärztliche
Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG für den
betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen
Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die
den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen
Staat im Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(3) Der Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes
Anwendung.
(4) Ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die
ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter die Absätze 1 oder 2 oder unter § 14b fallen, die
Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.
(5) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen
Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der aufgrund des § 4
erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der
aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
2. in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, eine oder
mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung
geregelten Berufs des Arztes nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Arztes
entspricht, und wenn sich dadurch die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation
oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz und nach der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller erworbene
Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder
wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Arztes in Deutschland sind.
(6) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 5 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen
Ausübung des Berufs, der dem des Arztes entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen
erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben
wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig
anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten
erworben worden sind.
(7) Liegen wesentliche Unterschiede nach den Absätzen 5 und 6 vor, muss der Antragsteller
nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes
erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 5 und 6 gelten auch für
Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein
anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
§ 9d
(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn
1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu
einem dem Beruf des Arztes entsprechenden Beruf erforderlich ist und
2. der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes
erforderlich sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht
(Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die
Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die
Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der
Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.
(3) Entscheidet sich der Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügt, der in
einem Drittstaat ausgestellt ist, gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist die Approbation zu erteilen, wenn die
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 9c Absatz 5
und 6 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser
Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen
Abschlussprüfung bezieht.
(4) Die Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur
mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die zum Nachweis der
erworbenen abgeschlossenen Berufsqualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht oder nicht vollständig
vorgelegt werden können.
§ 9e
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Arztes ausübt oder zuletzt
ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten, wenn
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs des
Arztes auswirken kann,
2. die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Approbation, der
Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
angeordnet worden ist oder
3. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen
rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von
Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Arztes in Deutschland auswirken könnten, so
überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen
und unterrichten den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen
sind.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die
Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 9c, die Entgegennahme der Meldung über eine
Dienstleistungserbringung nach § 10c oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG
stehen, zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die
anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über
die Benennung dieser Behörden.
(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für
Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der
Berufsqualifikation nach § 9c, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm
übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden,
die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1
wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine
Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 9c Absatz 7 Satz 3 erteilt. § 8 bleibt unberührt.“
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 kann eine Erlaubnis zur
Ausübung des ärztlichen Berufs unbefristet erteilt werden, wenn
1. dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden ist und eine
Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen
Prüfung nach der Rechtsverordnung nach § 4 vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis endgültig
nicht bestanden wurde, oder
2. eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf
Dauer nicht erteilt werden kann, insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen
Einschränkungen.“
e) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats und eines
gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine
Anwendung.“
f) In Absatz 5 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
g) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Die §§ 5, 6, 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.“
11. Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:
„§ 10b
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der
Antragsteller
1. eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachweist,
2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat erworben hat,
3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem
gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
a) die der Tätigkeit eines Arztes nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und
b) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Arztes nach diesem
Gesetz prägen,
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung des Berufs ergibt,
5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
6. über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung
1. zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder
2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis im Fall des Satzes 1 Nummer 1 mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu
beschränken, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich
nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis
die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Arzt“ oder „Ärztin“.
(5) Die §§ 5, 6, 8 und 9 gelten entsprechend.“
12. Der bisherige § 10b wird zu § 10c und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, die zur
Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der anderen Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
ärztlichen Ausbildung oder aufgrund eines in Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG, in
§ 9c Absatz 2 oder in § 14b Absatz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von
Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland
vorher schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten.“
bb) Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist, ihm die
Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Niederlassungsmitgliedstaats“ durch die Angabe „anderen
Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten Staats, in dem der
Dienstleistungserbringer niedergelassen ist,“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats“ durch die Angabe „Herkunftsstaats“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird die Angabe „der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben“ durch die Angabe „, eines anderen
Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines
gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf aufgrund einer Approbation als
Arzt oder einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. er in Deutschland rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist,
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist und
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Entscheidungen nach den §§ 9b bis 9d trifft, sofern der Antragsteller in Deutschland
wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, ist der
Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden
soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde
des Landes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 bis 3a und 5, § 10a Absatz 1 und 2, den §§ 10b, 14
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der
ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2a
und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung
wahrgenommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1a Satz 2“ durch die Angabe „§ 9e Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10b Abs. 3 Satz 7“ durch die Angabe „§ 10c Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Approbation“ die Angabe „, die Erlaubnis zur Ausübung des
ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung“ eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 10c Absatz 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10c Absatz 3 Satz 3 und die
Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 10c Absatz 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.“
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10c Absatz 4“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Wenn ein anderer Mitgliedstaat, ein anderer Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat zur
Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung
des Herkunftsstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen,
erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der
Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen.“
g) In Absatz 8 wird die Angabe „Aufnahmemitgliedstaats“ durch die Angabe „Aufnahmestaats“ ersetzt.
14. Die §§ 13 und 13a werden durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt:
§ 13„
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3, auch
in Verbindung mit § 10 Absatz 7 oder § 10b Absatz 5, den ärztlichen Beruf ausübt.
§ 13a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
2. entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.“
15. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine
Approbation als Arzt aufgrund der Vorlage eines vor dem nach § 9c Absatz 1 für die Anerkennung
jeweils maßgebenden Datum ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen
Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats beantragen, ist die Approbation
als Arzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung des Antragstellers den
Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, kann die zuständige
Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich
ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausgeübt hat.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 9c Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
16. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
§ 15„
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum
Ablauf des 30. September 2026 gestellt worden sind, gilt § 3 Absatz 2 und 3 in der bis zum 30. September
2026 geltenden Fassung weiter.“
17. § 16 wird gestrichen.
18. Die Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten
Staats sind, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als
Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und
gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.“
b) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Zur Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten nach § 11a Absatz 3 Satz 1
(partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 11a Absatz 1 erteilt worden ist.
Personen, denen eine Erlaubnis nach § 11a Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung
„Apothekerin“ oder „Apotheker“ führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu
führen mit dem zusätzlichen Hinweis
1. auf den Namen dieses Staats und
2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1
beschränkt ist.“
2. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten
außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Staat, der weder
Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein
Drittstaat, der hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union
einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist.
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist der andere
Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben
worden ist.
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist der andere
Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Apotheker niedergelassen ist
oder Dienstleistungen erbringt.“
3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. (weggefallen)
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet ist,
4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische
Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat
und
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine pharmazeutische Prüfung oder ein Abschnitt der
pharmazeutischen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 5 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 1
findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anlage
anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.
(3) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(4) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so
kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(5) Die nach § 12 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen nach § 12
zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter
eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des
Apothekerberufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem
Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich
schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder
eine gemeinsame Stelle beauftragen.“
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des
Apothekerberufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die sofort vollziehbar oder
unanfechtbar sind,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des Apothekerberufs
oder der partiellen Berufsausübung,
3. den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs oder die
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung,
4. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufs oder der partiellen Berufsausübung durch
unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI) zu übermitteln.“
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des
Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle
unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und
der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen im IMI unverzüglich,
spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5
oder nach Widerruf des Verzichts nach Absatz 1 Nummer 3.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation, die Erteilung der
Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz
beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige
Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu
beachten.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die
fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer pharmazeutischen
Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein
Hochschulstudium der Pharmazie abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat
geltenden Recht kein Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch
vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene
Hochschulstudium der Pharmazie an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der
pharmazeutischen Ausbildung tritt.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren, die Durchführung und der Inhalt
a) der Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 sowie
b) der Kenntnisprüfung nach § 10c Absatz 2 bis 4,
2. das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des
Apothekerberufs nach § 11,
3. das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach
§ 11a und
4. die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der
Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige
Abkürzung zu verwenden.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 2 an neue Abkommen und an Änderungen
bestehender Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten in Bezug auf die Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 3, § 10b Absatz 1 bis 3 und § 15, insbesondere die vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die
Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der
Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.“
d) Absatz 2a wird gestrichen.
e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2“ ersetzt.
6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
1. eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat,
2. die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht bestanden oder
3. die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach den §§ 10b, 10c oder 14 Absatz 1a nicht
abgeschlossen war.
Eine nach § 10b Absatz 5, § 10c Absatz 1, § 15 Absatz 1 und 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen
werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung in tatsächlicher Hinsicht doch wesentliche Unterschiede
gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1
geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.“
7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
§ 7„
(1) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1
Nummer 2 weggefallen ist.
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 4
Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.“
8. § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 nicht mehr gegeben ist,
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 noch erfüllt ist und der
Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen
Untersuchung zu unterziehen oder“.
9. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Apothekers ausübt oder
zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unter Einhaltung der
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, wenn
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs des
Apothekers auswirken kann,
2. die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs oder die Erlaubnis zur
partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Approbation,
der Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung angeordnet worden ist oder
3. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen
rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von
Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Apothekers in Deutschland auswirken könnten, so
überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften
zu ziehen sind.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die
Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 10b, die Entgegennahme der Meldung über eine
Dienstleistungserbringung nach § 11b oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG
stehen, zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die
anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über
die Benennung dieser Behörden.
(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für
Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der
Berufsqualifikation nach § 10b, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm
übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.“
10. In § 10 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
11. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10c eingefügt:
„§ 10a
(1) Wird die Voraussetzung des § 4 Absatzes 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die
Erteilung der Approbation zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen. Erst nach der Anerkennung der
Berufsqualifikation sollen die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden.
(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der
Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine
Anwendung.
§ 10b
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten
Staat abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4,
wenn sie durch Vorlage
1. eines Europäischen Berufsausweises,
2. eines in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten pharmazeutischen
Ausbildungsnachweises, der sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht,
oder
3. eines in der Anlage zu § 4 Absatz 2 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises eines
Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats, der sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene
Ausbildung bezieht,
nachgewiesen wird.
(2) Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie
2005/36/EG oder dem in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung
beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Staats nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn ihnen
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber beigefügt wird, dass die
Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(3) Gleichwertig den in Absatz 1 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweisen sind von
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte
pharmazeutische Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder
in der Anlage zu § 4 Absatz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen,
aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt
werden, dass sie
1. eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG
entspricht, und
2. den für diesen Staat in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4
Absatz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(4) Der Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes
Anwendung.
(5) Ist die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre
pharmazeutische Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter § 15 Absatz 1 fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.
(6) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen
Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 5
erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf
Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
2. in dem Staat, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere
Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung geregelten
Berufs des Apothekers nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Apothekers
entspricht, und wenn sich dadurch die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation oder
einzelne Bestandteile seiner Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem
Gesetz und nach der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller erworbene
Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder
wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Apothekers in Deutschland sind.
(7) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 6 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen
Ausübung des Berufs, der dem des Apothekers entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges
Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen
erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell
als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und
Fähigkeiten erworben worden sind.
(8) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 6 Satz 2 vor, muss der Antragsteller nachweisen,
dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers
erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 6 und 7 gelten auch für Antragsteller,
die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den
ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
§ 10c
(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung
des § 4 Absatz 1 Nummer 4, wenn
1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu
einem dem Beruf des Apothekers entsprechenden Berufs erforderlich ist und
2. der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des
Apothekers erforderlich sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht
(Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die
Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die
Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeiten
der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.
(3) Entscheidet sich der Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügt, der
in einem Drittstaat ausgestellt ist, gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist die Approbation zu erteilen, wenn
die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 10b
Absatz 6 und 7 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssen die Antragsteller nachweisen,
dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers
erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung bezieht.
(4) Die Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur
mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die zum Nachweis der
erworbenen abgeschlossenen Berufsqualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht oder nicht vollständig
vorgelegt werden können.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag
Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen. Eine
Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen,
der in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt
wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch in den Fällen nicht erteilt, in denen Antragsteller über
einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt und in einem
anderen Mitgliedstaat, einem andern Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannt wurde.“
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
d) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats und eines
gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine
Anwendung.“
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur beaufsichtigten Ausübung pharmazeutischer
Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 auf Antrag Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes eine pharmazeutische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben,
wenn
1. der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden hat und
2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss der ausländischen
pharmazeutischen ausländischen Ausbildung erforderlich ist.
(6) Die §§ 6, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.“
13. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der
Antragsteller
1. eine abgeschlossene Qualifikation für bestimmte, den Apothekerberuf prägende pharmazeutische
Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 3 nachweist,
2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat erworben hat,
3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem
gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
a) die der Tätigkeit eines Apothekers nach diesem Gesetz nur partiell entspricht und
b) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Apothekers nach
diesem Gesetz prägen,
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung des Berufs ergibt,
5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
6. über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung
1. zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder
2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis im Fall des Satzes 1 Nummer 1 mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu
beschränken, für die der Antragsteller gemäß Absatz 1 Nummer 1 eine abgeschlossene Qualifikation
nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis
die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Apotheker.
(5) Die §§ 6, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.“
14. Der bisherige § 11a wird zu § 11b und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, die zur
Ausübung des Apothekerberufs in einem der anderen Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung oder auf Grund eines in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie
2005/36/EG, eines in der Anlage zu § 4 Absatz 2 oder in § 10b Absatz 2 und 3 genannten
pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder auf Grund einer im Einzelfall als gleichwertig anerkannten
Ausbildung nach § 10b Absatz 5 bis 8 berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und
gelegentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des
Apothekerberufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat niedergelassen sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von
Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland
vorher schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten.“
bb) Satz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist,
ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des
anderen Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten Staats, in dem der
Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, für jede Erbringung einer Dienstleistung die folgenden
Informationen anfordern:
1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des
Dienstleisters sowie
2. Informationen über
a) das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und
einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis,
b) die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und
c) das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen
würden.“
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats“ durch die Angabe „Herkunftsstaats“ ersetzt.
cc) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen
Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach
Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
zu übermitteln.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines
gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf auf Grund einer
Approbation als Apotheker ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen in
einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. er in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufs niedergelassen ist,
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist und
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.“
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des § 14 Absatz 1a wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt,
in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Entscheidungen nach den §§ 10a bis 10c trifft, sofern der Antragsteller in Deutschland
wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, ist der
Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der pharmazeutische Beruf ausgeübt
werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die Behörde
des Landes zuständig, in dem der pharmazeutische Beruf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(3) Die Entscheidungen nach § 11 Absatz 1 bis 2 und 5, den §§ 11a, 14 sowie 15 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll. Die Länder können
vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2 und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land
oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 7“ durch die Angabe „§ 11b Absatz 3 Satz 7“
ersetzt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Die Meldung nach § 11b Absatz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach
§ 11b Absatz 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 11b Absatz 3 Satz 5 erfolgt
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden
ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die
zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 11b Absatz 4 stellt die zuständige Behörde des
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Apothekers ausübt.
(6) Wenn ein anderer Mitgliedstaat, ein anderer Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat zur
Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung
des Herkunftsstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen,
erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der
Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen. Soweit die
in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie
2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zu übermitteln haben, hat dies binnen
zwei Monaten zu erfolgen.“
16. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ohne Approbation nach § 2 Absatz 1 oder ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 den Apothekerberuf ausübt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2b Satz 1 eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt oder
3. entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 6 oder § 11a Absatz 5, den Apothekerberuf
oder eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt.“
17. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Absatz 2b Satz 2 die Berufsbezeichnung des dort
genannten Staats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.“
18. Nach § 14 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs, die in den
Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworben worden ist, gilt als Ausbildung
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4.“
19. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt:
§ 15„
(1) Die von einem Mitgliedstaat, von einem Vertragsstaat oder von einem gleichgestellten Staat
ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG
festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden
Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern
1. diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummer 5.6.2. der
Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde
und
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber beigefügt wird, dass der
Inhaber in dem Mitgliedstaat, dem Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat während der letzten
fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich
und rechtmäßig eine pharmazeutische Tätigkeit nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeübt hat.
In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen
des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt
wird, gilt § 10b Absatz 5 bis 8 entsprechend.
(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,
1. deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme
des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die
Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen
wurde, oder
2. deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des
Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die
Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle
Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3. deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des
Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung
im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten
bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des
Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen
Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird,
dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat; in den Fällen,
in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels
44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt
§ 10b Absatz 5 bis 8 entsprechend.
§ 16
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum
30. September 2026 gestellt worden sind, gilt § 4 Absatz 3 in der bis zum 30. September 2026 geltenden
Fassung.“
20. Die Anlage (zu § 4 Abs. 1a Satz 1) wird durch die folgende Anlage (zu § 4 Absatz 2) ersetzt:
„Anlage (zu § 4 Absatz 2)
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bezeichnung Stichtag
Ísland/Island Próf i lyfjafræði Háskóli Íslands 1. Januar 1994
Liechtenstein Die in diesem Anhang
aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und
sonstigen
Befähigungsnachweise, die in einem
anderen Staat ausgestellt
wurden, für den die
Richtlinie 85/433/EWG gilt,
zusammen mit einem
Prüfungsnachweis über die
abgeschlossene
praktische Ausbildung,
ausgestellt von der zuständigen
Behörde
1. Januar 1995
Norge/
Norwegen
Vitnemål for fullført grad
candidata/candidatus
pharmaciae, Kurzform:
cand.pharm.
Universitetsfakultet 1. Januar 1994
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bezeichnung Stichtag
Schweiz Eidgenössisches
Apothekerdiplom
Diplôme fédéral de
pharmacien
Diploma federale di
farmacista
Eidgenössisches
Departement des Innern
Département fédéral de
l’intérieur
Dipartimento federale
dell‘interno
1. Juni 2002“.
Artikel 3
Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2768), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2028“ durch die Angabe „2032“ ersetzt.
2. In § 69 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bei der zuständigen Behörde“ durch die Angabe „bei der nach § 1
Absatz 4 Nummer 1 oder § 2 Absatz 4 Nummer 1 zuständigen Behörde“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „dauernd“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Ausübung der Zahnheilkunde ist auch auf Grund einer Erlaubnis nach den §§ 7a, 13 oder 20
zulässig.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
(2) „ Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines
gleichgestellten Staats sind, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne
Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie
vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(2a) Zur Ausübung bestimmter zahnärztlicher Tätigkeiten nach § 13a Absatz 3 Satz 1 (partielle
Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 13a Absatz 1 erteilt worden ist. Personen,
denen eine Erlaubnis nach § 13a Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung
„Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen
mit dem zusätzlichen Hinweis
1. auf den Namen dieses Staats und
2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1
beschränkt ist.“
2. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten
außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Staat, der weder
Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein
Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen
Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist der andere
Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben
worden ist.
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist der andere
Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Zahnarzt niedergelassen ist oder
Dienstleistungen erbringt.“
3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. (weggefallen)
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000
Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes bestanden hat und
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche
Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Absatz 1 endgültig nicht
bestanden wurde. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG
anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(3) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet,
so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen nach § 16
zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter
eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung der
Zahnheilkunde oder eine Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ist und gegebenenfalls, zu
welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft
unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs
ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird durch die folgenden Absätze 2a und 2b ersetzt:
„(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung
nach § 12a Absatz 7 Satz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 bis 4 sowie zu Erteilung und
Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 und der Erlaubnis zur partiellen
Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13a vorzusehen. In der Rechtsverordnung können die für das
jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt werden.
(2b) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern zu
regeln, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmestaats zu führen und eine Abkürzung zu verwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2b“ ersetzt.
5. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht
bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer
Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Absatz 1
Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Absatz 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht
abgeschlossen war oder die Ausbildung nach den §§ 12a oder 12b oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung
nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 12a Absatz 4 bis 7 oder
§ 12b erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand
tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 12a Absatz 4 bis 7 oder § 12b oder nach § 20a
Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung
tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3
Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungs- oder
Kenntnisprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.“
6. In § 7 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
7. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung der
Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde, die sofort
vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen
Berufs oder der partiellen Berufsausübung,
3. den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder die
Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde,
4. das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung durch
unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts
unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der
anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über
die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation, die Erteilung der
Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der
Zahnheilkunde oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz
beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die
zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname,
Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
verwendet hat.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu
beachten.“
8. Nach § 11a wird die Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworbenen Berufsqualifikationen“ eingefügt.
9. Nach der Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen
Berufsqualifikationen“ werden die folgenden §§ 12 bis 12c eingefügt:
„§ 12
(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über
die Erteilung der Approbation zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen. Erst nach Anerkennung der
Berufsqualifikation sollen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden.
(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der
Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine
Anwendung.
(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12c von einem anderen
Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 12a
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten
Staat abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
wenn sie durch Vorlage
1. eines Europäischen Berufsausweises,
2. eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises, der im Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie
2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt ist,
3. eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines
Vertragsstaats oder
4. eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines
gleichgestellten Staates
nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der
Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem
entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung,
das hiernach maßgebende Datum, oder bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen
Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung
der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG getroffen worden ist, das hiernach
maßgebende Datum. Die Ausbildungsnachweise nach Satz 1 gelten auch dann als Nachweis einer
abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung
aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000 Stunden theoretischer und praktischer
Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern der Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar
2016 begonnen hat.
(2) Gleichwertig den in Absatz 1 Satz 1 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind von
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte
ärztliche Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG für den
betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung
abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den
für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen
gleichstehen.
(3) Der Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes
Anwendung.
(4) Ist die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die
ihre zahnärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter die Absätze 1 oder 2 oder unter § 20a fallen, die
Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.
(5) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen
Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 3
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf
Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
2. in dem Staat, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere
Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung
geregelten Berufs des Zahnarztes nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des
Zahnarztes entspricht, und wenn sich dadurch die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation
oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller erworbene
Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder
wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Zahnarztes in Deutschland sind.
(6) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 5 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis, in
Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und
Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem
jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in
welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(7) Liegen wesentliche Unterschiede nach den Absätzen 5 und 6 vor, muss der Antragsteller
nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes
erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 5 und 6 gelten auch für
Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und
den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
§ 12b
(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung
des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn
1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu
einem dem Beruf des Zahnarztes entsprechenden Beruf erforderlich ist und
2. der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des
Zahnarztes erforderlich sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht
(Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die
Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die
Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der
Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.
(3) Entscheidet sich der Antragsteller gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist der Nachweis der
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 erbracht, wenn die Gleichwertigkeit der
Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 12a Absatz 5 und 6
entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis
wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.
(4) Die Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur
mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die zum Nachweis der
erworbenen abgeschlossenen Berufsqualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht oder nicht vollständig
vorgelegt werden können.
§ 12c
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Zahnarztes ausübt oder
zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unter Einhaltung der
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, über
1. das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
2. die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation, der Erlaubnis zur
Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde,
3. die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und
4. über Tatsachen, die eine der genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von
Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Zahnarztes in Deutschland auswirken könnten, so
überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen
und unterrichten den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen
sind.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die
Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 12b, die Entgegennahme der Meldung über eine
Dienstleistungserbringung nach § 13b oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG
stehen, zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die
anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über
die Benennung dieser Behörden.
(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für
Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der
Berufsqualifikation nach §12a, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm
übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.“
10. Nach § 12c wird die Angabe „III. Sonderbestimmungen“ durch die Angabe „III. Erlaubnis, Erbringen von
Dienstleistungen“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die
eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird
Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat, einem
anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis
wird auch nicht in den Fällen des § 12a Absatz 7 Satz 3 erteilt. § 7a bleibt unberührt.“
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im
besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden,
wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht
erteilt werden kann.“
d) Absatz 3a Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats und eines
gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine
Anwendung.“
e) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde
unbefristet erteilt werden, wenn
1. dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden ist und eine
Approbation nicht erteilt werden kann, weil die zahnärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der
zahnärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung nach § 3 vor der erstmaligen Erteilung der
Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde, oder
2. eine Approbation wegen des Fehlens der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf
Dauer nicht erteilt werden kann, insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen
Einschränkungen.“
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde kann mit der Auflage verbunden werden, dass
die Ausübung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines Zahnarztes erfolgt, der die Approbation
oder die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach Absatz 1 besitzt.“
g) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die §§ 4, 5, 7 und 7a finden entsprechende Anwendung.“
12. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der
Antragsteller
1. eine abgeschlossene Qualifikation im zahnärztlichen Bereich nachweist,
2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat erworben hat,
3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem
gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
a) die der Tätigkeit eines Zahnarztes nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und
b) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Zahnarztes nach
diesem Gesetz prägen, und
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ergibt,
5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ungeeignet ist und
6. über die für die partielle Ausübung der Zahnheilkunde erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung
1. zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder
2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis im Fall des Satzes 1 Nummer 1 mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu
beschränken, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich des Berufs eines
Zahnarztes oder einer Zahnärztin nach diesem Gesetz nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis
die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.
(5) Die §§ 4, 5, 7 und 7a gelten entsprechend.“
13. Der bisherige § 13a wird zu § 13b und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der anderen Mitgliedstaaten, in einem anderen
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in Anhang V Nummer 5.2.3. der
Richtlinie 2005/36/EG, in § 12a Absatz 2 oder in § 20a Absatz 1 bis 4 genannten zahnärztlichen
Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den
zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche
Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der
Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Eine
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs
oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3
beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht
erlassen werden kann.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von
Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland
vorher schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten.“
bb) Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist, ihm
die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Niederlassungsmitgliedstaats“ durch die Angabe „anderen
Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten Staats, in dem der
Dienstleistungserbringer niedergelassen ist,“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats“ durch die Angabe „Herkunftsstaats“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird die Angabe „der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben“ durch die Angabe „, eines anderen
Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines
gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztlichen Beruf auf Grund einer
Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen,
dass
1. er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist,
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist und
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.“
14. Nach § 14 wird die Angabe „IIIa. Gebührenordnung und weitere Bestimmungen“ eingefügt.
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Entscheidungen nach den §§ 12 bis 12b trifft, sofern der Antragsteller in Deutschland
wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller nicht in Deutschland wohnhaft ist, ist der Antrag an die zuständige
Behörde des Landes zu richten, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Entscheidungen nach den §§ 8 bis 10, 13, 13a, 20 Absatz 2 Satz 2 und § 20a trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder
können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 1a und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen
Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. Die Entscheidungen nach
§ 12c Absatz 2, den §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 13b Absatz 3
Satz 7. Satz 3 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7. § 13 Absatz 3
Satz 2 bleibt unberührt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13b Absatz 3 Satz 3 und die
Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 13b Absatz 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.“
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 13a Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 4“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Wenn ein Mitgliedstaat, ein Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat zur Erleichterung der
Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsstaats
verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese
Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der Erteilung dieser
Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen. Soweit die in Deutschland
zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die
zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu
erfolgen.“
16. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:
§ 18„
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ohne Approbation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 3 die
Zahnheilkunde ausübt,
2. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 2a Satz 1 eine zahnärztliche Tätigkeit ausübt oder
3. entgegen § 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 13a Absatz 5, den zahnärztlichen
Beruf oder eine zahnärztliche Tätigkeit ausübt.“
17. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:
„§ 18a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Absatz 2a Satz 2 die Berufsbezeichnung des dort
genannten Staats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.“
18. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen
und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 12a Absatz 1 für die
Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines
anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats beantragen, ist
die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung
des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt,
kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsstaats des Antragstellers
verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der
Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf
ausgeübt hat.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 12a Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
19. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum
Ablauf des 30. September 2026 gestellt worden sind, gilt § 2 Absatz 2 und 3 in der bis zum 30. September
2026 geltenden Fassung weiter.“
20. Die Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4) wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Informationsaustausch unter den Ländern“.
2. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
„§ 5a
Informationsaustausch unter den Ländern
Die zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen zuständigen Behörden
Auskunft darüber verlangen, ob die antragstellende Person bei diesen Behörden Beteiligter eines nicht
abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der Erlaubnis
zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet
worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.“
3. Nach § 59 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat kann endgültig auf
die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde verzichten. In
diesem Fall hat die antragstellende Person eine Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 durchzuführen. Der
Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Er hat zur Folge,
dass weder eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes noch ein
Wechsel der Anpassungsmaßnahme möglich ist. Die antragstellende Person ist über diese Rechtsfolgen und über
die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 aufzuklären.“
4. In § 61 Absatz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
5. § 65 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Hebammenberuf partiell oder
vollständig ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die partielle oder vollständige
Ausübung des Hebammenberufs auswirken kann,
2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der
Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,
3. dieser Person die partielle oder vollständige Ausübung des Hebammenberufs untersagt worden ist oder
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten
Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines
Aufnahmestaates, die sich auf die partielle oder vollständige Ausübung des Hebammenberufs durch eine Person
im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Konsequenzen, die aus den übermittelten
Auskünften zu ziehen sind, zu unterrichten.“
6. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verbot der“ die Angabe „partiellen oder vollständigen“
eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
7. In § 69 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
8. § 71 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des
Studiums, der Ausgestaltung und der Möglichkeit der Anrechenbarkeit von im Ausland
durchgeführten praktischen Einsätzen sowie die Berücksichtigung digitaler Lehrformate bei der Konzeption der
theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen,“.
9. Nach § 77a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis
zum Ablauf des 30. September 2026 gestellt worden sind, gilt § 59 in der bis zum 30. September 2026
geltenden Fassung weiter.“
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 Nummer 5, die Artikel 3, 4 Nummer 4 und Artikel 5 Nummer 8 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1) geändert worden ist
2. Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993
(ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/100/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist
4. Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG vom 20. November
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist
5. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009,
S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl.
L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist
6. Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der
Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom
15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
7. Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des
Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190
vom 11. August 2020 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 4) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Fachkräfteengpässe, die derzeit in vielen Berufen, Branchen und Unternehmen bestehen, werden sich
teilweise auch angesichts des demografischen Wandels weiter verschärfen. Diese Engpässe haben insbesondere auch
das Gesundheitswesen erreicht. Daher ist es zwingend erforderlich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
dem deutschen Arbeitsmarkt und dem Gesundheitswesen in Zukunft ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung
stehen. Hierzu ist es einerseits wichtig, diejenigen optimal auszubilden, die in Deutschland aufwachsen. Daneben
ist die Weiterbildung von aktuell am Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitskräften in Zeiten des Strukturwandels
unabdingbar.
Zum anderen braucht es eine zügige und transparente Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Im
Bereich der Heilberufe muss diese Anerkennung an Bedingungen geknüpft werden, die den Patientenschutz
sicherstellen.
Dementsprechend setzt die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in einem Heilberuf
grundsätzlich die Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsqualifikation voraus. Auch die übrigen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gelten für
antragstellende Personen mit ausländischer Berufsqualifikation in gleicher Weise wie für Personen, die in
Deutschland ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Maßnahmen, die die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vereinfachen und
beschleunigen sollen, erstrecken sich auf die Anerkennungsverfahren als solche, nicht auf die fachlichen Anforderungen.
Vor dem Hintergrund eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission wegen
Nichtumsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG (2018/2171) sowie eines Urteils des Gerichtshofs der
Europäischen Union (C-940/19) ist die Möglichkeit eines partiellen Berufszugangs auch für Berufe, die der
automatischen Anerkennung unterliegen, umzusetzen.
Bei allen Anpassungen hat die Sicherheit der Patientinnen und Patienten höchste Priorität.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Dieser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, um dem Fachkräfteengpass im Gesundheitswesen
entgegenzutreten. Er beschränkt sich auf die Berufe Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt, Apothekerin und Apotheker
sowie Hebamme und wir
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Gesetzentwurf)