Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den [Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2]
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den [Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2]
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 149/26 (Beschluss)
08.05.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick
auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den
[Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2]
COM(2026) 13 final; Ratsdok. 5627/26
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem Richtlinienvorschlag
gezielte Änderungen an der NIS-2-Richtlinie vorschlägt, die zu einer
signifikanten Reduktion von bürokratischem und finanziellem Aufwand für Wirtschaft
und Verwaltung führen sollen.
2. Der Bundesrat erkennt das Bestreben der Kommission an, durch die
Neuordnung des EU-Cybersicherheitsrechtsrahmens die Aspekte von Sicherheit,
Souveränität und Simplifizierung in Einklang zu bringen.
3. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass durch Einführung einer
harmonisierten Erhebung von Daten über Ransomware-Angriffe Belange der nationalen
Sicherheit der Mitgliedstaaten tangiert sind, die es zu achten gilt.
4. Informationen über konkrete Angriffsvektoren, Zahlungsvorgänge und
Empfängerkonten können erhebliche sicherheits- und strafverfolgungsrelevante
Bedeutung entfalten. Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund für
unverzichtbar, dass diese Informationen nicht ohne Einwilligung der zuständigen
nationalen Behörden an Dritte, insbesondere nicht an Unionsstellen einschließlich
der ENISA, weitergegeben werden dürfen. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung daher auf, sich in den Verhandlungen für die Aufnahme einer
entsprechenden Regelung in den Richtlinientext einzusetzen.
5. Der Bundesrat erinnert an Ziffer 1 seiner Stellungnahme vom 27.
September 2024 in BR-Drucksache 380/24 (Beschluss) sowie Ziffern 1 und 15
seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 in BR-Drucksache 369/25
(Beschluss) und bittet, die Bundesregierung, sich für die darin zum Ausdruck
kommenden Anliegen zum Schutz der Verbraucher vor Cyberkriminalität auch
bei der Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 einzusetzen.
Die Bundesregierung wird dabei gebeten, sich im Rahmen der Verhandlungen
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 für effektive Regelungen zur
Verhinderung betrügerischer Aktivitäten wie Fakeshops einzusetzen, die
insbesondere eine ausdrückliche Verpflichtung der Top-Level-Domain-Anbieter zur
Identitätsprüfung nach den Geldwäschevorschriften und die Abrufbarkeit von
Daten in Echtzeit enthalten. Solche Regelungen würden auch entsprechend der
Zielsetzung von Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zur Sicherheit des
Domänennamensystems beitragen.
6. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Umsetzungsfrist von zwölf
Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie zu knapp bemessen ist.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf Vereinfac (Beschlussdrucksache)