polradar

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den [Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2]

dip / drucksache 08.05.2026 · WP 21 · 149/26(B) · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den [Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2] Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 149/26 (Beschluss) 08.05.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den [Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2] COM(2026) 13 final; Ratsdok. 5627/26 Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem Richtlinienvorschlag gezielte Änderungen an der NIS-2-Richtlinie vorschlägt, die zu einer signifikanten Reduktion von bürokratischem und finanziellem Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung führen sollen. 2. Der Bundesrat erkennt das Bestreben der Kommission an, durch die Neuordnung des EU-Cybersicherheitsrechtsrahmens die Aspekte von Sicherheit, Souveränität und Simplifizierung in Einklang zu bringen. 3. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass durch Einführung einer harmonisierten Erhebung von Daten über Ransomware-Angriffe Belange der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten tangiert sind, die es zu achten gilt. 4. Informationen über konkrete Angriffsvektoren, Zahlungsvorgänge und Empfängerkonten können erhebliche sicherheits- und strafverfolgungsrelevante Bedeutung entfalten. Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund für unverzichtbar, dass diese Informationen nicht ohne Einwilligung der zuständigen nationalen Behörden an Dritte, insbesondere nicht an Unionsstellen einschließlich der ENISA, weitergegeben werden dürfen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich in den Verhandlungen für die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Richtlinientext einzusetzen. 5. Der Bundesrat erinnert an Ziffer 1 seiner Stellungnahme vom 27. September 2024 in BR-Drucksache 380/24 (Beschluss) sowie Ziffern 1 und 15 seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 in BR-Drucksache 369/25 (Beschluss) und bittet, die Bundesregierung, sich für die darin zum Ausdruck kommenden Anliegen zum Schutz der Verbraucher vor Cyberkriminalität auch bei der Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 einzusetzen. Die Bundesregierung wird dabei gebeten, sich im Rahmen der Verhandlungen zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 für effektive Regelungen zur Verhinderung betrügerischer Aktivitäten wie Fakeshops einzusetzen, die insbesondere eine ausdrückliche Verpflichtung der Top-Level-Domain-Anbieter zur Identitätsprüfung nach den Geldwäschevorschriften und die Abrufbarkeit von Daten in Echtzeit enthalten. Solche Regelungen würden auch entsprechend der Zielsetzung von Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zur Sicherheit des Domänennamensystems beitragen. 6. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Umsetzungsfrist von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie zu knapp bemessen ist.

Relationen