Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den [Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2]
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den [Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2]
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 149/26
17.03.26
EU - DS - Fz - In - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung
an den [Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2]
COM(2026) 13 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 45/21 = AE-Nr. 210026
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 20.1.2026
COM(2026) 13 final
2026/0012 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf
Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den [Vorschlag für die
Cybersicherheitsverordnung 2]
{SWD(2026) 11-12} - {SEC(2026) 11}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem der Cybersicherheitsrahmen der
Union an die Bedürfnisse der Interessenträger in einer zunehmend ausgeklügelten
Cyberbedrohungslandschaft und einer komplexen geopolitischen Realität angepasst werden
soll. Wesentliche und wichtige Einrichtungen aus kritischen Sektoren sind zunehmend Ziel
von Cyberangriffen1, während staatliche Bedrohungsakteure neue Technologien wie
künstliche Intelligenz (KI) nutzen, um ihre Angriffe auszuweiten und zu optimieren. In
diesem Zusammenhang wird die Resilienz kritischer Infrastrukturen gegenüber
Cyberbedrohungen als strategische Säule unserer Demokratien und der wirtschaftlichen
Sicherheit der Union anerkannt. Sowohl durch die Europäische Strategie für eine Union der
Krisenvorsorge2 als auch die Europäische Strategie für die innere Sicherheit (ProtectEU)3 ist
die Cybersicherheit in den Mittelpunkt der Resilienzagenda der Union gerückt. Ebenso
werden in der Mitteilung über die Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU4 die
Verhinderung des Zugangs zu sensiblen Informationen und Daten, die die wirtschaftliche
Sicherheit der Union aushöhlen könnten, und die Verhinderung und Entschärfung von
Störungen kritischer Infrastrukturen der Union, die die Wirtschaft der Union beeinträchtigen,
als vorrangige Ziele genannt, bei denen wirksame Cybersicherheitsmaßnahmen eine
entscheidende Rolle spielen. Darüber hinaus wurde im Draghi-Bericht hervorgehoben, dass
die Sicherheit erhöht und Abhängigkeiten verringert werden müssen5, da dies einer der
wichtigsten Aktionsbereiche in der Union ist. In ihrer Mitteilung „Ein einfacheres und
schnelleres Europa“6 kündigte die Kommission ihr Engagement für ein ehrgeiziges Programm
zur Förderung zukunftsorientierter, innovativer Strategien an, die die Wettbewerbsfähigkeit
der Union stärken, den Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und
Verwaltungen verringern und höchste Standards bei der Förderung ihrer Werte wahren sollen.
Vor diesem Hintergrund zielt der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung
an den [Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für
die Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferkette sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheitsverordnung 2)] darauf ab, das
Problem der Komplexität und Vielfalt der Cybersicherheitsstrategien anzugehen, die sich auf
die Cyberabwehr der Union auswirken, insbesondere durch Klarstellungen und die
Erleichterung der Einhaltung für beaufsichtigte Unternehmen.
Das Ziel der vorliegenden Richtlinie sollte als Teil der übergeordneten Ziele des Pakets zur
Überarbeitung des derzeitigen Rechtsakts zur Cybersicherheit betrachtet werden, das den
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur
der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die
Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferkette sowie zur Aufhebung
1 ENISA, ENISA Threat Landscape 2025.
2 JOIN(2025) 130 final.
3 COM(2025) 148 final.
4 JOIN(2025) 977 final.
5 Europäische Kommission, „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“,
(https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c-f152a8232961_de).
6 COM(2025) 47 final.
der Verordnung (EU) 2019/881 umfasst. Mit dem Vorschlag für diese Verordnung soll
Folgendes angegangen werden: i) die Diskrepanz zwischen dem politischen Rahmen der
Union für die Cybersicherheit und den Bedürfnissen der Interessenträger in einer zunehmend
feindseligen Bedrohungslage, ii) die ins Stocken geratene Umsetzung des europäischen
Rahmens für die Cybersicherheitszertifizierung (ECCF), iii) die Komplexität und Vielfalt der
Cybersicherheitsstrategien, die sich auf die Cyberabwehr der Union auswirken, und iv) die
Erhöhung der Sicherheitsrisiken in den IKT-Lieferketten. In Bezug auf die Komplexität und
Vielfalt der Cybersicherheitsstrategien, die sich auf die Cyberabwehr der Union auswirken,
wird im Paket zur Überarbeitung des derzeitigen Rechtsakts zur Cybersicherheit – als Teil
einer Reform des europäischen Rahmens für die Cybersicherheitszertifizierung –
vorgeschlagen, die Zertifizierung als Einhaltungsinstrument für Unternehmen zu fördern und
die Entwicklung eines Systems für die Cyberabwehr von Einrichtungen zu ermöglichen, um
die Befolgungskosten für Einrichtungen, die der NIS-2-Richtlinie und anderen einschlägigen
Cybersicherheitsvorschriften der Union unterliegen, zu senken. Dieser Ansatz wird die
regulatorischen Verpflichtungen für Einrichtungen, die mehreren Einhaltungsanforderungen
unterliegen, erheblich vereinfachen und eine wirksamere Nutzung der Ressourcen durch die
nationalen Behörden gewährleisten.
In der Begründung des Vorschlags für eine Cybersicherheitsverordnung 2 werden die
wichtigsten Fragen, die dem Vorschlag zugrunde liegen, sowie die spezifischen Ziele
dargelegt, die angegangen werden sollen. Der Vorschlag für eine Richtlinie wird sich mit dem
spezifischen Ziel Nr. 4 der Folgenabschätzung zur Überarbeitung des derzeitigen Rechtsakts
zur Cybersicherheit befassen, d. h. der Festlegung von Mechanismen und Bedingungen, die
dazu beitragen, die Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen zu erleichtern und auf
diese Weise ihre Umsetzung kohärenter und wirksamer zu gestalten. Gezielte Änderungen der
NIS-2-Richtlinie zielen darauf ab, die Einhaltung bestimmter Aspekte des
Cybersicherheitsrahmens zu vereinfachen und eine gestraffte und kohärente Umsetzung zu
gewährleisten, auch in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen, die
Meldung von Ransomware-Angriffen und die Beaufsichtigung von Einrichtungen, die
grenzüberschreitende Dienste erbringen.
Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 über
Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an die [Cybersicherheitsverordnung 2] fällt
in den Aufgabenbereich des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und
Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT). Zusammen mit der Überarbeitung des
derzeitigen Rechtsakts zur Cybersicherheit trägt er erheblich zur Verbesserung der Klarheit,
zur Beseitigung von Ineffizienzen und zur Angleichung der Verfahren in allen Rechtsrahmen
bei. Er trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei und gewährleistet
gleichzeitig die Sicherheit und strategische Autonomie der Union.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Union hat ihr rechtliches und politisches Instrumentarium durch die Annahme einer Reihe
von Rechtsinstrumenten und politischen Maßnahmen erweitert: i) Die NIS-2-Richtlinie dient
der Stärkung der Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen; ii) physische
Sicherheitsmaßnahmen sind in ihrer „Schwesterrichtlinie“, der Richtlinie über die Resilienz
kritischer Einrichtungen, definiert; iii) mit der Cyberresilienzverordnung wird die
Cybersicherheit von Produkten verbessert; iv) mit der Cybersolidaritätsverordnung werden
EU-weite Reaktionsfähigkeiten aufgebaut; v) der EU-Cyberkonzeptentwurf7 fördert die
7 COM(2025) 66 final.
Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung auf EU-Ebene; vi) das Instrumentarium für die
5G-Cybersicherheit (5G-Instrumentarium) unterstützt die Cybersicherheit in 5G-Netzen; vii)
der europäische Aktionsplan für die Cybersicherheit von Krankenhäusern und
Gesundheitsdienstleistern8 trägt zur Verbesserung ihrer Cybersicherheit bei; und viii) die
Akademie für Cybersicherheitskompetenzen9 befasst sich mit der wachsenden
Herausforderung des Fachkräftemangels im Bereich der Cybersicherheit.
Der oben genannte Rechtsrahmen für die Cybersicherheit wurde durch sektorspezifische
Rechtsvorschriften ergänzt, nämlich die Verordnung über die digitale operationale Resilienz
im Finanzsektor (DORA-Verordnung), den Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften
für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (NCCS) für den Teilsektor
Strom und die Vorschriften für die Informationssicherheit (Teil-IS10) für den Teilsektor
Luftverkehr.
Dieser Richtlinienvorschlag ist – ebenso wie der Verordnungsvorschlag, dem er beigefügt
ist – Teil eines breiteren Spektrums rechtlicher und politischer Initiativen, die von der Union
angenommen wurden, um die Resilienz von Einrichtungen gegenüber Sicherheits- und
Cyberbedrohungen zu verbessern. Der Schwerpunkt liegt auf gezielten Änderungen der NIS-
2-Richtlinie, die unter anderem bestimmte Aspekte des Anwendungsbereichs, der
Begriffsbestimmungen und der Zuständigkeitsvorschriften klären, den Aufwand bei der
Beaufsichtigung wesentlicher und wichtiger Einrichtungen verringern und die
Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Einrichtungen erleichtern sollen, indem die Rolle
der ENISA bei der Unterstützung der operativen Zusammenarbeit gestärkt wird. Darüber
hinaus schafft dieser Vorschlag zusammen mit dem Verordnungsvorschlag starke Synergien,
die sich aus der Entwicklung der Zertifizierung der Cyberabwehr für die NIS-2-Richtlinie
ergeben und möglicherweise die Einhaltung anderer einschlägiger Rechtsakte der Union wie
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erleichtern werden, unbeschadet ihrer
spezifischen Zertifizierungsanforderungen. Diese Vereinfachungsmaßnahmen sollten
Ressourcen freisetzen, um die operative Cybersicherheitsvorsorge von Einrichtungen in den
kritischen Sektoren der Union zu stärken.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit diesem Vorschlag werden die Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen, die
Unternehmensbrieftaschen bereitstellen, gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer
Unternehmensbrieftaschen11 verschärft. Darüber hinaus wird die Kommission die Kohärenz
mit künftigen Initiativen wie der Verordnung über digitale Netze (DNA) sicherstellen. Dieser
Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Vereinfachung der
Rechtsvorschriften im digitalen Bereich (Digital-Omnibus-Vorschlag), der unter anderem
Änderungen der NIS-2-Richtlinie sowie anderer Rechtsakte der Union umfasst. In der
künftigen Digital-Omnibus-Verordnung wird vorgeschlagen, die Einhaltung der
Anforderungen an die Cybersicherheitsberichterstattung, unter anderem im Rahmen der NIS-
8 COM(2025) 10 final.
9 COM(2023) 207 final.
10 Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission und Delegierte Verordnung
(EU) 2022/1645 der Kommission.
11 COM(2025) 838 final.
2-Richtlinie, zu erleichtern, indem die Berichterstattung über eine zentrale Anlaufstelle zur
Meldung von Vorfällen erfolgt, die von der ENISA aufgebaut und unterhalten wird. Ferner
steht dieser Vorschlag mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in
der Union12 im Einklang.
Darüber hinaus steht der Vorschlag, wie oben hervorgehoben, im Einklang mit dem Bericht
über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit von Mario Draghi.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diese Richtlinie ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV), wonach Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen werden, mit denen die Errichtung und
das Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden sollen. Mit diesem Vorschlag wird
die Richtlinie (EU) 2022/2555 geändert, die auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV
erlassen wurde.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip erfordert eine Bewertung der Notwendigkeit und des Mehrwerts des
Handelns der Union. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich wurde
bereits bei der Annahme der Richtlinie (EU) 2022/2555, die durch diesen Vorschlag geändert
wird, bestätigt.
Mit diesem Vorschlag wird die Einhaltung der Cybersicherheitsvorschriften der Union
erleichtert, werden die Befolgungskosten und die Rechtsunsicherheit für die betroffenen
Einrichtungen verringert und wird die Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen
gefördert und verbessert. Er trägt auch dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen in Bezug
auf Ansätze für die Beaufsichtigung und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften in
allen Mitgliedstaaten zu schaffen.
• Verhältnismäßigkeit
Die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Regeln gehen nicht über das für die
zufriedenstellende Verwirklichung der spezifischen Ziele erforderliche Maß hinaus. Die
vorgesehene Angleichung und Vereinheitlichung des Anwendungsbereichs, von
Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten entsprechen den Forderungen von Mitgliedstaaten
und Unternehmen nach einer Verbesserung des geltenden Rahmens.
• Wahl des Instruments
Mit dem Vorschlag wird die bestehende NIS-2-Richtlinie geändert und werden die den
Unternehmen auferlegten Verpflichtungen weiter gestrafft, wodurch ein höheres Maß an
Harmonisierung in der gesamten Union sichergestellt wird. Die Wahl des Rechtsinstruments
für diesen Vorschlag entspricht dem zu ändernden Rechtstext, d. h. der NIS-2-Richtlinie.
Dieser Vorschlag baut auf dem Ziel der NIS-2-Richtlinie auf, den Mitgliedstaaten die nötige
Flexibilität einzuräumen, um nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
12 COM(2025) 335 final.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Siehe Begründung des [Vorschlags für die Cybersicherheitsverordnung 2].
• Konsultation der Interessenträger
Siehe Begründung des [Vorschlags für die Cybersicherheitsverordnung 2].
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Siehe Begründung des [Vorschlags für die Cybersicherheitsverordnung 2].
• Folgenabschätzung
Siehe Begründung des [Vorschlags für die Cybersicherheitsverordnung 2] sowie den
begleitenden Folgenabschätzungsbericht.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Siehe Begründung des [Vorschlags für die Cybersicherheitsverordnung 2].
• Grundrechte
Siehe Begründung des [Vorschlags für die Cybersicherheitsverordnung 2].
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Bitte konsultieren Sie den Finanzbogen im [Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2].
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Gemäß Artikel 40 der NIS-2-Richtlinie wird die Kommission alle 36 Monate die
Funktionsweise der Richtlinie überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat
hierüber Bericht erstatten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag soll die Einhaltung der Anforderungen an die Cybersicherheit vereinfacht
und sollen Ressourcen freigesetzt werden, um die operative Cybersicherheitsvorsorge von
Einrichtungen in den kritischen Sektoren der Union zu stärken.
Es werden gezielte Änderungen an der NIS-2-Richtlinie vorgenommen, um bestimmte
Aspekte des Cybersicherheitsrahmens zu vereinfachen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und
die Umsetzung zu harmonisieren.
Damit Einrichtungen und Anbieter bzw. Lieferanten die Einhaltung der NIS-2-Richtlinie
einfacher nachweisen können, werden Einrichtungen, die unter die NIS-2-Richtlinie fallen, im
Einklang mit dem Verordnungsvorschlag, der diesem Vorschlag beigefügt ist, Zertifikate im
Rahmen organisatorischer Systeme für die Cybersicherheitszertifizierung erlangen können,
die im Zuge des Rahmens für die Cybersicherheitszertifizierung entwickelt wurden.
Um die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit für
länderübergreifende Einrichtungen, die der Aufsicht durch die zuständigen Behörden
mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen, weiter zu erleichtern, wird der ENISA eine neue Rolle
übertragen, die darin besteht, die Mitgliedstaaten bei der Beaufsichtigung dieser
Einrichtungen zu unterstützen, die Amtshilfe zu fördern und einen besseren Überblick über
die Einrichtungen zu schaffen, die in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fallen.
Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass die Kommission Leitlinien für die Anwendung
der Anforderungen an die Sicherheit der Lieferkette erlässt, die Einrichtungen, die in den
Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fallen, an ihre Lieferanten weitergeben, um
Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine unzulässige Abwälzung von Verpflichtungen auf
Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fallen, zu
verhindern.
Weitere gezielte Änderungen der NIS-2-Richtlinie umfassen Folgendes:
Präzisierung des Anwendungsbereichs und der Begriffsbestimmungen,
Streichung von DNS-Diensteanbietern, die Kleinst- und -Kleinunternehmen sind, aus
dem Anwendungsbereich,
Einführung einer größtmöglichen Harmonisierung für Durchführungsrechtsakte
gemäß Artikel 21 Absatz 5 (Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen im
Bereich der Cybersicherheit), um den Einrichtungen die Einhaltung der Vorschriften
und den Behörden die Aufsicht zu erleichtern,
Einführung einer neuen Kategorie kleiner Midcap-Unternehmen im Einklang mit der
Empfehlung der Kommission zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen18 von
2025, Einrichtungen, die als kleine Midcap-Unternehmen gelten, sind als wichtige
Unternehmen zu benennen, wodurch ihr Befolgungsaufwand und der
Beaufsichtigungsaufwand für die zuständigen Behörden verringert werden,
Anforderung an die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer nationalen
Cybersicherheitsstrategie Konzepte für die Migration zur Post-Quanten-Kryptografie
(PQC) anzunehmen, und
Einführung einer harmonisierten Erhebung von Daten über Ransomware-Angriffe.
2026/0012 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf
Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den [Vorschlag für die
Cybersicherheitsverordnung 2]
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates3 werden
Maßnahmen festgelegt, mit denen in der gesamten Union ein hohes gemeinsames
Cybersicherheitsniveau sichergestellt werden soll, um so das Funktionieren des
Binnenmarkts zu verbessern. Seit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2555 sind
Fortschritte bei der Stärkung der Cyberresilienz der Union erzielt worden. Gleichzeitig
sind bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bestimmte Herausforderungen
aufgetreten, unter anderem im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Richtlinie,
die Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf das
Cybersicherheitsrisikomanagement und die Pflichten zur Meldung von
Sicherheitsvorfällen sowie die Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger
Einrichtungen. Aufbauend auf dem [Vorschlag für die Cybersicherheitsverordnung 2]
sollte die Richtlinie (EU) 2022/2555 gezielt geändert werden, um diesen
Herausforderungen zu begegnen, indem bestimmte Aspekte vereinfacht werden,
sodass die Rechtssicherheit erhöht und eine einheitliche Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2022/2555 sichergestellt wird.
1 ABl. C […], […], S. […].
2 ABl. C […], […], S. […].
3 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148 (NIS‑2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
(2) Um den Befolgungsaufwand für Einrichtungen und den Aufsichtsaufwand für die
zuständigen Behörden zu verringern, sollte im Einklang mit der Empfehlung
(EU) 2025/1099 der Kommission4 eine neue Kategorie kleiner Midcap-Unternehmen
in die Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgenommen werden. Einrichtungen der in
Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Art, die als kleine Midcap-
Unternehmen im Sinne der genannten Empfehlung gelten, sollten in der Regel als
wichtige Einrichtungen benannt werden. Um das Ziel der Kommission, die
Verwaltungskosten im Allgemeinen um 25 % und für kleine und mittlere
Unternehmen um 35 % zu senken, zu erreichen, sollte der in der Richtlinie
(EU) 2022/2555 festgelegte allgemeine Schwellenwert für die Größe, nach dem alle
Einrichtungen, die nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission5 als mittlere Unternehmen gelten oder die Schwellenwerte für mittlere
Unternehmen nach Absatz 1 jenes Artikels überschreiten und die in den Sektoren tätig
sind und die Art von Diensten erbringen, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, in
den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 fallen, auf
Domänennamensystem-Diensteanbieter Anwendung finden.
(3) Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 gab es Probleme mit der Auslegung
der Bestimmungen über ihren Anwendungsbereich. Daher sollten bestimmte
anwendungsbezogene Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsdienstleister,
Stromerzeuger, Wasserstoffunternehmen und Einrichtungen der chemischen Industrie
präzisiert werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und den Befolgungsaufwand
sowohl für die Einrichtungen als auch für die nationalen Behörden zu verringern.
(4) Um die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Stromerzeuger im Sinne des Artikels 2
Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des
Rates6 zu wahren, sollten nur Stromerzeuger mit einer Gesamterzeugungskapazität
von mehr als 1 MW als wesentliche oder wichtige Einrichtungen im Sinne der
Richtlinie (EU) 2022/2555 gelten, sofern sie den Schwellenwert für die Größe
erreichen. Dies sollte Stromerzeuger umfassen, bei denen die Kapazität einer
einzelnen Stromerzeugungsanlage mehr als 1 MW beträgt, sowie Stromerzeuger, die
mehrere Erzeugungsanlagen betreiben, die zusammen eine Erzeugungskapazität von
mehr als 1 MW haben. Ein solcher Ansatz ermöglicht ein Gleichgewicht zwischen der
Notwendigkeit, diejenigen Einrichtungen zu erfassen, bei denen ein Eingriff in ihr
Netz- und Informationssystem zu einem Verlust, einer Nichtkontrollierbarkeit oder
einer externen Kontrolle von Erzeugungskapazitäten führen könnte, die für sich
genommen für die Sicherheit und Stabilität des Stromnetzes von Bedeutung sind, und
der Notwendigkeit, den Unternehmen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2022/2555
keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen.
4 Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-
Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj).
5 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
6 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).
(5) Europäische Brieftaschen für die digitale Identität gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates7 sind ein wesentlicher
Bestandteil der digitalen Infrastruktur der Union und ermöglichen eine sichere
Identifizierung und Authentifizierung sowie den Austausch elektronischer Dokumente,
einschließlich elektronischer Attributsbescheinigungen. Angesichts ihrer
entscheidenden Rolle für die Öffentlichkeit und für die Bereitstellung öffentlicher und
privater Dienste könnte jeder Cybersicherheitsvorfall, der diese Brieftaschen betrifft,
weitreichende Auswirkungen haben. Um die Erbringung ihrer Dienste sicherzustellen,
sollten die Anbieter europäischer Brieftaschen für die digitale Identität dazu
verpflichtet werden, geeignete technische, operative und organisatorische Maßnahmen
zu ergreifen, um Cybersicherheitsrisiken zu bewältigen sowie Sicherheitsvorfälle zu
verhindern bzw. darauf zu reagieren, und mit den zuständigen Behörden gemäß der
Richtlinie (EU) 2022/2555 zusammenarbeiten. Sie sollten daher unabhängig von ihrer
Größe zu den Einrichtungen gehören, die unter die genannte Richtlinie fallen, und als
wesentliche Einrichtungen eingestuft werden. Europäische Unternehmensbrieftaschen
bieten ähnliche Funktionen und Dienste, die auf die Bedürfnisse von
Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen zugeschnitten sind und auf dem EU-
Rahmen für die digitale Identität aufbauen; sie sind für die Sicherheit und Integrität
der digitalen Wirtschaft ebenso unverzichtbar. Folglich sollten Anbieter europäischer
Unternehmensbrieftaschen, die gemäß [Vorschlag für eine Verordnung über die
Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen]8 eingerichtet wurden, denselben
Cybersicherheitsanforderungen und -pflichten unterliegen wie Anbieter europäischer
Brieftaschen für die digitale Identität, sodass ein einheitliches und hohes
Sicherheitsniveau im gesamten Ökosystem der digitalen Identität gewährleistet wird.
(6) Unterseeische Datenübertragungsinfrastrukturen umfassen nicht nur Seekabel, sondern
auch alle mit ihrem Betrieb zusammenhängenden Infrastrukturen. Dazu gehören
Landungsstellen und die sie verbindenden terrestrischen Teile des Seekabels, wie z. B.
Landstrecken vom Uferschacht bis zur Landungsstelle, zum Rechenzentrum oder zum
Netzknotenpunkt. Unterseeische Datenübertragungsinfrastrukturen werden in der
Regel von Einrichtungen betrieben, die bereits unter die Richtlinie (EU) 2022/2555
fallen, einschließlich Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und
-dienste oder Anbietern von Cloud-Computing-Diensten. Unterseeische
Datenübertragungsinfrastrukturen können jedoch auch von anderen Arten von
Einrichtungen betrieben werden, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich der
Richtlinie (EU) 2022/2555 fallen, z. B. unterseeische
Datenübertragungsinfrastrukturen, die von Anbietern nicht öffentlicher elektronischer
Kommunikationsnetze oder von Einrichtungen betrieben werden, die den Betrieb
unterseeischer Datenübertragungsinfrastrukturen ganz oder teilweise an Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze vermieten. Angesichts der
zunehmenden Risiken für unterseeische Datenübertragungsinfrastrukturen und ihrer
daraus resultierenden hohen Kritikalität muss sichergestellt werden, dass alle Arten
von Betreibern unterseeischer Datenübertragungsinfrastrukturen unter die Richtlinie
(EU) 2022/2555 fallen. Andere kritische maritime Infrastrukturen wie Seestromkabel
sowie unterseeische Erdgas-, Wasserstoff- und Erdölfernleitungen fallen in der Regel
7 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
8 COM(2025) 838 final.
bereits unter die Richtlinie (EU) 2022/2555, da sie von Übertragungsnetzbetreibern in
den Teilsektoren Strom, Erdgas, Wasserstoff und Erdöl betrieben werden.
(7) Damit Einrichtungen, die Dienste in mehreren Mitgliedstaaten erbringen, von
kohärenteren und weniger aufwendigen Aufsichtsansätzen im gesamten Binnenmarkt
profitieren können, sollten diese Einrichtungen in der Lage sein, die Einhaltung
bestimmter oder aller in der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Verpflichtungen
zum Cybersicherheitsrisikomanagement nachzuweisen, indem sie im Rahmen eines
europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung ein Zertifikat über die
Cyberabwehr erlangen. Die Entwicklung eines solchen Systems wird vom Erlass von
Durchführungsrechtsakten über die technischen und methodischen sowie
sektorspezifischen Anforderungen an Cybersicherheitsrisikomanagementmaßnahmen
gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 profitieren, die auf einer größtmöglichen
Harmonisierung beruhen.
(8) Angesichts der stetig zunehmenden Abhängigkeit unserer Gesellschaft und Wirtschaft
von digitaler Technik müssen Maßnahmen zur Eindämmung der Quantenbedrohung
ergriffen werden. Die Möglichkeit von Angriffen, bei denen heute Daten für eine
spätere Entschlüsselung gesammelt werden („harvest now – decrypt later“), die
wahrscheinlich bereits jetzt stattfinden, und die künftigen Risiken, die durch
Quantenangriffe in Bezug auf die Fälschung von Signaturen entstehen, sowie die
geplante Abwertung bestimmter Algorithmusimplementierungen und die vollständige
Nichtanerkennung derzeitiger Public-Key-Verschlüsselungsalgorithmen erhöhen die
Dringlichkeit, Maßnahmen zur Umstellung auf Post-Quanten-Kryptografie (PQC)
einzuleiten. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, im Rahmen ihrer
nationalen Cybersicherheitsstrategie Konzepte für die Migration zur PQC
anzunehmen. Solche Konzepte sollten die Beschleunigung der strategischen Planung
und die Schaffung von Unterstützungsmaßnahmen und -instrumenten erleichtern, um
die Exposition kryptografischer Werte gegenüber den von Quantencomputern
ausgehenden Risiken zu bewerten. Darüber hinaus sollten sie bei der Erstellung eines
Migrationsplans und bei der Erprobung der Einführung von PQC in digitalen
Anwendungen und Netzen helfen und gleichzeitig die Entstehung und Einführung
förmlich überprüfter und bewerteter europäischer PQC-Lösungen fördern, die den
Einhaltungsrahmen für Produkte und Dienstleistungen entsprechen. Diese Konzepte
sollten mit den Etappenzielen im Einklang stehen, die in den Rechtsakten und
Strategien der Union sowie in den von der NIS-Kooperationsgruppe angenommenen
Dokumenten festgelegt sind, insbesondere im von der NIS-Kooperationsgruppe im
Juni 2025 angenommenen Fahrplan für die koordinierte Umsetzung des Übergangs zur
PQC, sodass die Migration zur PQC für kritische Anwendungsfälle bis 2030 und für
Anwendungsfälle mit mittlerem und niedrigem Niveau bis 2035 erreicht wird.
(9) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2022/2555 müssen
wesentliche und wichtige Einrichtungen für ein angemessenes Sicherheitsniveau in
ihren Lieferketten sorgen. In der Praxis hat diese Verpflichtung zahlreiche
Einrichtungen dazu veranlasst, bei ihren Lieferanten umfassende Auskünfte mithilfe
heterogener Fragebögen, Formate und Verfahren einzuholen. Solche Anfragen zielen
zwar darauf ab, die Sorgfaltspflicht und das Risikomanagement zu unterstützen,
können aber auch einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Lieferanten wesentlicher
und wichtiger Einrichtungen mit sich bringen, insbesondere wenn ähnliche
Informationen wiederholt in unterschiedlicher Form bereitgestellt werden müssen. Um
diesen Aufwand zu verringern und einen kohärenten, verhältnismäßigen und
effizienten Ansatz für die Bewertungen der Sicherheit der Lieferkette zu fördern, sollte
die Kommission Leitlinien ausarbeiten, in denen ein angemessener Detailgrad, eine
angemessene Struktur und ein angemessenes Format für solche Anfragen empfohlen
werden. Diese Leitlinien sollten die Harmonisierung erleichtern, unnötige
Doppelarbeit verringern und sowohl den Einrichtungen als auch ihren Lieferanten
helfen, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2022/2555 wirksam
nachzukommen.
(10) Ransomware-Angriffe, bei denen Daten und Systeme durch Malware verschlüsselt
werden und eine Lösegeldzahlung für die Freigabe verlangt wird, stellen nach wie vor
eine der größten Bedrohungen für wesentliche und wichtige Einrichtungen dar. Die
Harmonisierung und Verbesserung der Erhebung von Daten über Ransomware-
Angriffe gegen betroffene wesentliche und wichtige Einrichtungen würde den
Computer-Notfallteams (CSIRTs) und den nationalen Behörden Einblicke verschaffen
und es ihnen ermöglichen, für künftige Maßnahmen gegen Ransomware-Angriffe zu
sorgen, die angemessen und wirksam sind, Einrichtungen dabei zu unterstützen, ihre
Resilienz zu erhöhen und künftige Angriffe zu verhindern, und die Erkenntnisse und
Beweise zusammenzutragen, die Strafverfolgungsbehörden benötigen, um
Ransomware-Banden zu stören und zu zerschlagen und ihre Täter zu bestrafen.
Angesichts des potenziell sensiblen Charakters der Informationen, die über
Ransomware-Angriffe ausgetauscht werden sollen, insbesondere darüber, ob eine
Einrichtung ein Lösegeld gezahlt hat, und wenn ja, in welcher Höhe und an wen,
sollten diese Informationen den CSIRTs oder gegebenenfalls den zuständigen
Behörden nur auf deren Ersuchen übermittelt werden. Für die Zwecke dieses
Informationsaustauschs sollten wesentliche und wichtige Einrichtungen aufgefordert
werden, eine Person zu benennen, die als Kontaktstelle fungiert und die
Vertraulichkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informationsaustauschs gewährleistet.
Im Rahmen der Internationalen Initiative zur Bekämpfung von Ransomware hat die
Union eine unverbindliche internationale Grundsatzerklärung gebilligt, wonach
einschlägige Institutionen, die unter der Aufsicht der beteiligten nationalen
Regierungen stehen, keine Erpressungsforderungen durch Ransomware erfüllen
sollten.
(11) Die Einhaltung der Verpflichtungen zur Meldung einschlägiger Informationen über
Ransomware-Vorfälle sollte nicht zur Auferlegung zusätzlicher Verpflichtungen im
Rahmen der Richtlinie (EU) 2022/2555 führen, denen die Einrichtung ohne die
Meldung der Informationen nicht unterlegen hätte. Zu diesem Zweck sollten die
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen mögliche Risiken
angehen, die sich aus einer höheren Haftung im Zusammenhang mit der Meldung
einschlägiger Informationen über Ransomware-Vorfälle ergeben.
(12) Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension vieler wesentlicher und wichtiger
Einrichtungen im gesamten Binnenmarkt und der Notwendigkeit, Kohärenz zu
gewährleisten und Konvergenz und Effizienz in Bezug auf Aufsichtskonzepte zu
fördern, sollte die ENISA die Mitgliedstaaten bei der Amtshilfe für wesentliche und
wichtige Einrichtungen unterstützen, die Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat
erbringen oder die Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringen und
deren Netz- und Informationssysteme sich in einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten befinden. Dazu sollten die Mitgliedstaaten dem von der ENISA
geführten Register der Einrichtungen zusätzliche Informationen übermitteln. Auf der
Grundlage der im Register wesentlicher und wichtiger Einrichtungen enthaltenen
Informationen sollte die ENISA eine umfassende Analyse der grenzüberschreitenden
Cybersicherheitsrisiken in Bezug auf wesentliche und wichtige Einrichtungen
durchführen. Die Analyse sollte auf einer Methodik beruhen, die gemeinsam mit der
Kommission und der NIS-Kooperationsgruppe entwickelt wurde. Bei dieser Methodik
könnte berücksichtigt werden, inwieweit wesentliche und wichtige Einrichtungen ihre
Dienste auf breiter grenzüberschreitender Basis bereitstellen, auf grenzüberschreitende
Dienste angewiesen sind, dem Risiko einer Lieferkettenkonzentration ausgesetzt sind,
als Quelle für das Risiko einer Lieferkettenkonzentration bestimmt werden können,
Sicherheitsvorfällen ausgesetzt sind, die erhebliche Störungen grenzüberschreitender
Dienste verursachen könnten, oder sich bei der Erbringung ihrer Dienste auf Netz- und
Informationssysteme stützen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten und außerhalb
der Union befinden. Auf der Grundlage des Risikoanalyseberichts sollte die ENISA
den jeweils zuständigen Behörden empfehlen, gemeinsame Untersuchungsteams
einzurichten, um zur Beaufsichtigung von Einrichtungen mit einem höheren Risiko für
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Falle von Sicherheitsvorfällen
beizutragen und die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei der Durchführung
gemeinsamer Aufsichtsmaßnahmen zu unterstützen.
(13) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Vereinfachung der Umsetzung von
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveaus in der gesamten
Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern
vielmehr wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen
ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(14) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss
wurden gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen
Parlaments und des Rates9 angehört und haben am [Datum] eine gemeinsame
Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie (EU) 2022/2555
Die Richtlinie (EU) 2022/2555 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
i) Ziffer iii erhält folgende Fassung:
„iii) Domänennamenregister der Domänen oberster Stufe;“
ii) Die folgenden Ziffern iv und v werden angefügt:
9 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
„iv) Anbieter europäischer Brieftaschen für die digitale Identität gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
v) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen gemäß der
Verordnung (EU) [...]*.
_______
* Verordnung (EU) [...] [Vorschlag für eine Verordnung über die
Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen].“
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Unabhängig von der Größe der Einrichtungen gilt diese Richtlinie für
Einrichtungen, die gemäß der Verordnung (EU) [...]** als Eigentümer und
Betreiber strategischer Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck
ermittelt wurden.
_________
** Verordnung (EU) [...] [Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur
Erleichterung der unionsweiten Beförderung von militärischer Ausrüstung,
militärischen Gütern und militärischem Personal].“
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
„a) Einrichtungen der in Anhang I aufgeführten Art, die die
Schwellenwerte für Midcap-Unternehmen überschreiten;
b) qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Anbieter europäischer
Brieftaschen für die digitale Identität, Anbieter europäischer
Unternehmensbrieftaschen und Domänennamenregister der Domänen
oberster Stufe, unabhängig von ihrer Größe;“
ii) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) Einrichtungen, die gemäß der Verordnung (EU) [...] [Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung der
unionsweiten Beförderung von militärischer Ausrüstung, militärischen
Gütern und militärischem Personal] als Eigentümer und Betreiber
strategischer Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck ermittelt
wurden.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke der Erstellung der in Absatz 3 genannten Liste schreiben die
Mitgliedstaaten vor, dass die in jenem Absatz genannten Einrichtungen den
zuständigen Behörden mindestens die folgenden Informationen übermitteln:
a) Name der Einrichtung,
b) gegebenenfalls, einschlägiger Sektor, Teilsektor und Art der Einrichtung
gemäß Anhang I oder II,
c) Anschrift der Einrichtung oder gegebenenfalls der Hauptniederlassung der
Einrichtung und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Union oder, falls sie
nicht in der Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach Artikel 26 Absatz 3
benannten Vertreters,
d) aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen, Telefonnummern,
einheitlicher Kennung und gegebenenfalls digitaler Adressen der europäischen
Unternehmensbrieftasche der Einrichtung, und ihres gemäß Artikel 26
Absatz 3 benannten Vertreters,
e) die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung Dienste erbringt,
f) die IP-Adressbereiche der Einrichtung.“
3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Mindestharmonisierung
Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 5 Unterabsatz 5 hindert diese Richtlinie die
Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein
höheres Cybersicherheitsniveau gewährleisten, sofern diese Bestimmungen mit den
Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen.“
4. In Artikel 6
werden die folgenden Nummern 42 und 43 angefügt:
„42. ‚kleines Midcap-Unternehmen‘ ein kleines Midcap-Unternehmen im
Sinne der Definition im Anhang der Empfehlung (EU) 2025/1099 der
Kommission***;
43. ‚unterseeische Datenübertragungsinfrastruktur‘ Seekabel, die Daten
übertragen, sowie die zugehörigen Infrastrukturen und andere Einrichtungen
oder Elemente im Zusammenhang mit der Datenübertragung.
__________
*** Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur
Definition kleiner Midcap-Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj).“
5. In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Buchstabe k angefügt:
„k) für den Übergang zur Post-Quanten-Kryptografie, unter Berücksichtigung der
Übergangsfristen und der einschlägigen Anforderungen, die in den geltenden
Rechtsakten und Maßnahmen der Union festgelegt sind.“
6. Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das CSIRTs-Netzwerk setzt sich aus Vertretern der gemäß Artikel 10 benannten
oder eingerichteten CSIRTs der Mitgliedstaaten, des IT-Notfallteams für die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) und der ENISA
zusammen.“
7. Artikel 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die
technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die
sektoralen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf
andere als die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten
wesentlichen und wichtigen Einrichtungen festgelegt werden. Die Kommission
bewertet regelmäßig, ob Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Unterabsatz
für bestimmte Sektoren oder Arten von Einrichtungen zu erlassen sind, um das
Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Bei der Ausarbeitung solcher
Bewertungen konzentriert sich die Kommission insbesondere auf den
grenzüberschreitenden Charakter von Sektoren oder Arten von Einrichtungen
und führt ein offenes, transparentes und inklusives Konsultationsverfahren mit
den einschlägigen Interessenträgern und den Mitgliedstaaten durch.“
b) Folgender Unterabsatz 5 wird angefügt:
„Erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1
und 2 des vorliegenden Absatzes, so erlegen die Mitgliedstaaten den in den
Anwendungsbereich dieser Durchführungsrechtsakte fallenden Einrichtungen
keine weiteren technischen, methodischen oder sektorspezifischen
Anforderungen an die in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555
genannten Maßnahmen auf.“
8. In Artikel 23 werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt:
„(12) Beim Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 11 Unterabsatz 1
nimmt die Kommission Anforderungen auf, wonach die folgenden Informationen in
Bezug auf Ransomware-Angriffe gemäß Absatz 1 übermittelt werden müssen:
a) ob die Einrichtung einen Ransomware-Angriff festgestellt hat,
b) den Angriffsvektor des Ransomware-Angriffs,
c) ob Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden.
(13) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Einrichtungen im Falle
eines erheblichen Sicherheitsvorfalls, der durch einen Ransomware-Angriff
verursacht wurde, auf Ersuchen des CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen
Behörde über einen vom CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde
bereitgestellten Kommunikationskanal Folgendes mitteilen:
a) ob die Einrichtung eine Lösegeldforderung erhalten hat und
gegebenenfalls von wem,
b) ob ein Lösegeld gezahlt wurde, und wenn ja, in welcher Höhe und an
welchen Empfänger oder welche Empfängerseite, gegebenenfalls
einschließlich der Anbieter von Kryptowerten und Krypto-
Dienstleistungen.“
9. In Artikel 24 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Zum Nachweis der Einhaltung des Artikels 21 können die Mitgliedstaaten von
wesentlichen und wichtigen Einrichtungen verlangen, im Rahmen eines nach
Artikel 75 der Verordnung (EU) XXX/XXX **** [Vorschlag für die
Cybersicherheitsverordnung 2] angenommenen europäischen Systems für die
Cybersicherheitszertifizierung ein Zertifikat über die Cyberabwehr zu erlangen.
(5) Wird die Cyberabwehr einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung im
Rahmen eines gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) XXXX/XXX**** [Vorschlag
für die Cybersicherheitsverordnung 2] angenommenen europäischen Systems für die
Cybersicherheitszertifizierung zertifiziert und geht aus dem Zertifikat hervor, dass
die Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 21 Absatz 5 der vorliegenden
Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt oder in nationalen Rechtsvorschriften
zur Umsetzung von Artikel 21 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegt
sind, erfüllt werden, so unterwerfen die zuständigen Behörden diese Einrichtung
bezüglich der unter das Zertifikat fallenden Anforderungen keinen zusätzlichen
Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 33 Absatz 2
Buchstabe b.
(6) Eine Zertifizierung gemäß Absatz 4 berührt nicht die Verantwortung der
wesentlichen oder wichtigen Einrichtung für die Einhaltung dieser Richtlinie.
_____________
**** Verordnung (EU) XXX/XXX [Vorschlag für die
Cybersicherheitsverordnung 2].“
10. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) Luftfahrtunternehmen, die der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats
unterliegen, dessen zuständige Genehmigungsbehörde der Einrichtung gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates***** die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder – falls die
Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung nicht gemäß der
genannten Verordnung erteilt wurde – die als der Zuständigkeit des
Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie gemäß Absatz 2 ihre
Hauptniederlassung in der Union haben.
______________
***** Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die
Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
(ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1008/oj).“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Hat eine wesentliche oder wichtige Einrichtung keine Niederlassung in der
Union, bietet aber Dienstleistungen innerhalb der Union an, muss sie einen
Vertreter in der Union benennen. Der Vertreter muss in einem der
Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die Dienste angeboten werden.
Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Einrichtung der Zuständigkeit
des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Vertreter niedergelassen ist. Handelt
es sich bei einer solchen Einrichtung um eine Einrichtung im Sinne von
Absatz 1 Buchstabe a, so wird davon ausgegangen, dass sie der Zuständigkeit
des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie ihre Dienste erbringt. Wurde in der
Union kein Vertreter im Sinne dieses Absatzes benannt, kann jeder
Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung Dienste erbringt, gegen die Einrichtung
rechtliche Schritte wegen des Verstoßes gegen diese Richtlinie einleiten.“
11. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die ENISA erstellt und pflegt ein Register der wesentlichen und wichtigen
Einrichtungen sowie der Einrichtungen, die Domänennamen-
Registrierungsdienste erbringen, auf der Grundlage der Informationen, die sie
von den zentralen Anlaufstellen gemäß Artikel 4 erhalten hat. Auf Anfrage
gewährt die ENISA den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über
DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Einrichtungen, die
Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbieter von Cloud-
Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von
Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von
verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen,
Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und
Luftfahrtunternehmen, die in diesem Register gespeichert sind, wobei sie
gegebenenfalls für den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sorgt.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Änderung der
gemäß Artikel 3 Absatz 4 übermittelten Angaben die wesentlichen und
wichtigen Einrichtungen die zuständige Behörde unverzüglich über diese
Änderung, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der
Änderung, unterrichten.
(4) Nach Erhalt der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Angaben leitet die zentrale
Anlaufstelle des betreffenden Mitgliedstaats diese unverzüglich an die ENISA
weiter.
(5) Gegebenenfalls werden die in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten
Angaben über den in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten nationalen
Mechanismus übermittelt.“
12. Folgender Artikel 37a wird eingefügt:
„Artikel 37a
Die Rolle der ENISA bei der Amtshilfe
(1) Die ENISA unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Amtshilfe im Sinne des
Artikels 37 und trägt dazu bei, solche Kooperationsprozesse für wesentliche und
wichtige Einrichtungen zu erleichtern, die Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat
erbringen oder die Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringen und
deren Netz- und Informationssysteme sich in einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten befinden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt die ENISA bis zum ... [15 Monate nach
Inkrafttreten dieser Verordnung] eine umfassende Analyse der
grenzüberschreitenden Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit wesentlichen
und wichtigen Einrichtungen durch, die Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat
erbringen oder die Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringen und
deren Netz- und Informationssysteme sich in einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten befinden. Bei der Analyse wird das Ausmaß möglicher
grenzübergreifender und den Binnenmarkt erfassender Folgen von
Sicherheitsvorfällen, die solche wesentlichen und wichtigen Einrichtungen betreffen,
bewertet. Für die Zwecke dieser Analyse entwickelt die ENISA in Zusammenarbeit
mit der Kommission und der Kooperationsgruppe eine Methodik. Auf der Grundlage
der Analyse erstellt die ENISA einen umfassenden Bericht über die Bewertung des
grenzüberschreitenden Cybersicherheitsrisikos, der jährlich aktualisiert wird.
(3) Auf der Grundlage des umfassenden Berichts über die Bewertung des
grenzüberschreitenden Cybersicherheitsrisikos unternimmt die ENISA folgende
Schritte:
a) gegebenenfalls Empfehlung an die jeweils zuständigen Behörden, gemeinsame
Untersuchungsteams einzurichten, um die Beaufsichtigung bestimmter
Einrichtungen zu unterstützen;
b) Ausarbeitung von Leitlinien für gemeinsame Aufsichtsmaßnahmen;
c) auf Ersuchen der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten:
Festlegung praktischer Regelungen für die Durchführung gemeinsamer
Aufsichtsmaßnahmen;
d) auf Ersuchen der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sowie
unter Berücksichtigung ihrer eigenen Ressourcen und im angemessenen
Verhältnis zu diesen: Teilnahme an gemeinsamen Aufsichtsmaßnahmen;
e) auf Ersuchen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten:
Unterstützung bei der Bewertung des Stands der Umsetzung der in Artikel 21
festgelegten Cybersicherheitsrisikomanagementmaßnahmen durch eine
wesentliche oder wichtige Einrichtung.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe e übermitteln die zuständigen
Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der ENISA, soweit verfügbar, eine Liste
der von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung gemäß Artikel 21 ergriffenen
Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, eine Liste der
durchgeführten Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen sowie die einschlägigen
Unterlagen, einschließlich Nachweisen für die Umsetzung der
Cybersicherheitskonzepte, z. B. der Ergebnisse von Sicherheitsaudits, die die
zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 32 und 33 in Bezug auf diese Einrichtung
durchgeführt haben.
(5) Erhält ein Mitgliedstaat Amtshilfe gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe c, so teilt die zentrale Anlaufstelle der ENISA mit, dass Amtshilfe
geleistet wurde. Dabei gibt die zentrale Anlaufstelle gegebenenfalls an, welcher
grenzüberschreitende Sicherheitsvorfall gemäß Artikel 23 Absatz 6 mit der
Amtshilfe in Verbindung stand.“
13. Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Bis zum … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlassen und
veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... [einen Tag nach dem im ersten Unterabsatz
genannten Datum] an.
(2) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf
diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme
fest.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
[...] [...]
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 20.1.2026
COM(2026) 13 final
ANNEX
ANHANG
des
VORSCHLAGS FÜR EINE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf
Vereinfachungsmaßnahmen und die Angleichung an den [Vorschlag für die
Cybersicherheitsverordnung 2]
DE 1 DE
ANHANG
ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE I UND II DER RICHTLINIE (EU) 2022/2555
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a erhält der vierte Spiegelstrich in der dritten Spalte
folgende Fassung:
„— Erzeuger im Sinne des Artikels 2 Nummer 38 der Richtlinie
(EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates*, ausgenommen
Erzeuger, deren Gesamterzeugungskapazität 1 MW nicht übersteigt
__________
* Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).“
b) In Nummer 1 Buchstabe e erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende
Fassung:
„— Wasserstoffunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der
Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates**, die
die Funktion ‚Erzeugung‘ für kommerzielle Zwecke wahrnehmen
— Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des Artikels 2
Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788
— Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 26
der Richtlinie (EU) 2024/1788
__________
** Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für
erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L,
2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).“
c) In Nummer 2 Buchstabe d erhält der zweite Spiegelstrich in der dritten Spalte
folgende Fassung:
„— Diensteanbieter intelligenter Verkehrssysteme (IVS-Diensteanbieter) im
Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates***
__________
*** Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im
Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl.
L 207 vom 6.8.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/40/oj).“
d) In Nummer 5 erhält der erste Spiegelstrich in der dritten Spalte folgende
Fassung:
„— Gesundheitsdienstleister im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates****,
DE 2 DE
ausgenommen Dienstleister, für die die Richtlinie 2011/24/EU gemäß Artikel 1
Absatz 3 Buchstabe a nicht gilt
__________
**** Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011,
S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/24/oj).“
e) In Nummer 8 werden in der dritten Spalte folgende Gedankenstriche angefügt:
„— Anbieter europäischer Brieftaschen für die digitale Identität gemäß
Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
— Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen gemäß der Verordnung
(EU) [...] [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf die Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer
Unternehmensbrieftaschen einfügen]
— Betreiber unterseeischer Datenübertragungsinfrastrukturen, sofern sie nicht
als eine andere Art von Einrichtung abgedeckt sind“
2. Anhang II Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Text in der ersten Spalte erhält folgende Fassung:
„3. Produktion und Herstellung von chemischen Stoffen“
b) Der Text in der dritten Spalte erhält folgende Fassung:
„— Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates*****, die Stoffe
produzieren, sofern das Unternehmen der allgemeinen Registrierungspflicht für
Stoffe als solche oder in Gemischen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 unterliegt
— Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Erzeugnisse
aus Stoffen oder Gemischen herstellen, sofern das Unternehmen der Pflicht zur
Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegt
_________
***** Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung
(EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).“
Drucksache 149/26- 23 -
Relationen
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