Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferketten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheitsverordnung 2)
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferketten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheitsverordnung 2)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 150/26 (Beschluss)
08.05.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Agentur der Europäischen Union für
Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die
Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferketten sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881
(Cybersicherheitsverordnung 2)
COM(2026) 11 final; Ratsdok. 5611/26
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, die
Sicherheit der Lieferketten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
zu stärken. Ferner wird begrüßt, dass mit Artikel 112 des
Verordnungsvorschlags insbesondere Synergien mit den Aufsichtsstrukturen aus der
Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie, vergleiche BR-Drucksache 45/21)
hergestellt werden sollen.
2. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, hinsichtlich der Aufsicht und
Durchsetzung einen vollständigen Gleichlauf mit der Richtlinie (EU) 2022/2555
sicherzustellen. Insbesondere sollen in Artikel 112 die Absätze 2 und 3 des
Verordnungsvorschlags gestrichen werden, da hier von der Richtlinie (EU) 2022/2555
abweichende Anforderungen an die bereits nach Artikel 8 der
Richtlinie (EU) 2022/2555 notifizierten zuständigen Behörden normiert werden. Dies
muss angesichts der bereits etablierten und bewährten Aufsichtsstrukturen und
zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher Umsetzungslasten bei den
Mitgliedstaaten vermieden werden.
3. Der Bundesrat bittet des Weiteren darum, hinsichtlich des in Artikel 115 des
Verordnungsvorschlags vorgesehenen Sanktionsregimes einen vollständigen
Gleichlauf mit dem Sanktionsregime der Richtlinie (EU) 2022/2555
sicherzustellen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), (Beschlussdrucksache)