polradar

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferketten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheitsverordnung 2)

dip / drucksache 08.05.2026 · WP 21 · 150/26(B) · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferketten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheitsverordnung 2) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 150/26 (Beschluss) 08.05.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferketten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheitsverordnung 2) COM(2026) 11 final; Ratsdok. 5611/26 Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, die Sicherheit der Lieferketten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu stärken. Ferner wird begrüßt, dass mit Artikel 112 des Verordnungsvorschlags insbesondere Synergien mit den Aufsichtsstrukturen aus der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie, vergleiche BR-Drucksache 45/21) hergestellt werden sollen. 2. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, hinsichtlich der Aufsicht und Durchsetzung einen vollständigen Gleichlauf mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 sicherzustellen. Insbesondere sollen in Artikel 112 die Absätze 2 und 3 des Verordnungsvorschlags gestrichen werden, da hier von der Richtlinie (EU) 2022/2555 abweichende Anforderungen an die bereits nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2022/2555 notifizierten zuständigen Behörden normiert werden. Dies muss angesichts der bereits etablierten und bewährten Aufsichtsstrukturen und zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher Umsetzungslasten bei den Mitgliedstaaten vermieden werden. 3. Der Bundesrat bittet des Weiteren darum, hinsichtlich des in Artikel 115 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Sanktionsregimes einen vollständigen Gleichlauf mit dem Sanktionsregime der Richtlinie (EU) 2022/2555 sicherzustellen.

Relationen