Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferketten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheitsverordnung 2)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-Lieferketten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheitsverordnung 2)
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 150/1/26
27.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - DS - Fz - In - R - Wi
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Agentur der Europäischen Union für
Cybersicherheit (ENISA), den europäischen Rahmen für die
Cybersicherheitszertifizierung und die Sicherheit der IKT-
Lieferketten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/881
(Cybersicherheitsverordnung 2)
COM(2026) 11 final; Ratsdok. 5611/26
A
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung und
der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, die
Sicherheit der Lieferketten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
zu stärken. Ferner wird begrüßt, dass mit Artikel 112 des
Verordnungsvorschlags insbesondere Synergien mit den Aufsichtsstrukturen aus der
Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie, vergleiche BR-Drucksache 45/21)
hergestellt werden sollen.
...
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, hinsichtlich der Aufsicht und
Durchsetzung einen vollständigen Gleichlauf mit der Richtlinie (EU) 2022/2555
sicherzustellen. Insbesondere sollen in Artikel 112 die Absätze 2 und 3 des
Verordnungsvorschlags gestrichen werden, da hier von der Richtlinie (EU) 2022/2555
abweichende Anforderungen an die bereits nach Artikel 8 der
Richtlinie (EU) 2022/2555 notifizierten zuständigen Behörden normiert werden. Dies
muss angesichts der bereits etablierten und bewährten Aufsichtsstrukturen und
zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher Umsetzungslasten bei den
Mitgliedstaaten vermieden werden.
Der Bundesrat bittet des Weiteren darum, hinsichtlich des in Artikel 115 des
Verordnungsvorschlags vorgesehenen Sanktionsregimes einen vollständigen
Gleichlauf mit dem Sanktionsregime der Richtlinie (EU) 2022/2555
sicherzustellen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Gemäß Artikel 112 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags sind die in Artikel 8
der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie) genannten zuständigen
Behörden für das Ergreifen von Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß
Artikel 114 des Verordnungsvorschlags als verantwortlich zu benennen. Die in
Artikel 112 Absatz 2 und Absatz 3 des Verordnungsvorschlags definierten
Anforderungen an die zuständigen Behörden gehen über die Regelungen der NIS-
2-Richtlinie (dort insbesondere Artikel 31) deutlich hinaus. Die Erfüllung
dieser Anforderungen würde umfassende Anpassungen etablierter Strukturen der
zuständigen Behörden erfordern. Die mit Umsetzung der NIS-2-Richtlinie
etablierten Strukturen sind in der bestehenden Form beizubehalten, um
zusätzliche Aufwände und Kosten zu vermeiden sowie um Störungen im
Verwaltungsablauf der zuständigen Behörden zu verhindern. Ebenso ist ein
vollständiger Gleichlauf des vorliegenden Vorschlags der
Cybersicherheitsverordnung 2 mit der NIS-2-Richtlinie sicherzustellen. Insbesondere die Umsetzung
von Artikel 112 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags dürfte sich angesichts
des verfassungsrechtlichen Rahmens als schwierig erweisen, mindestens zu
einem Umbau der Aufsichtsstrukturen führen und den Landeshaushalten in der
Sache unnötige Kostenrisiken aufbürden. Darüber hinaus besteht die Gefahr,
dass die bereits mit Umsetzung der NIS-2-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten
erlassenen Sanktionsvorschriften in Konflikt mit den in Artikel 115 des
Verordnungsvorschlags normierten Sanktionen stehen könnten. Es ist daher
hinsichtlich des Sanktionsregimes ein vollständiger Gleichlauf mit der NIS-2-
Richtlinie
sicherzustellen.
B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Rechtsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), (Empfehlungen der Ausschüsse)