Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 177/26 (Beschluss)
08.05.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des
Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher
Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-
Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1
Der Bundesrat begrüßt die in § 1 Absatz 1 Satz 1 SpoFöG-E vorgesehene
Regelung, dass der Bund (ausschließlich) den doping-, manipulations-, korruptions-
und gewaltfreien Spitzensport in Deutschland fördert. Dies geht aus Sicht des
Bundesrates mit der Erwartung einher, dass sich der Bund zur Finanzierung des
Spitzensports bekennt und diese sicherstellt.
2. Zu § 13 Absatz 1
In § 13 Absatz 1 ist die Angabe „systematische Entwicklung“ durch die Angabe
„Steuerung“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Spitzensport-Agentur ist das Herzstück der Reform der Sportförderung. In
einem gemeinsamen Prozess haben das BMI, die Länder und der organisierte
Sport verschiedene Schwerpunkte erarbeitet, die für eine Reform der Sport-
und Spitzensportförderung notwendig sein sollen. Dazu gehört u. a.
„Errichtung, Aufbau und Betrieb einer unabhängigen Sportagentur sowie damit
zusammenhängende Fragen der Steuerung und Förderung des Spitzensports.“1
Zentrales Ziel der Reform war von Anfang an, mit der Agentur eine starke,
unabhängige Steuerung der Spitzensportförderung aus einer Hand einzurichten,
so wie es viele erfolgreiche Sportnationen in ihren Systemen eingerichtet
haben. Die Agentur kann nur dann eine Verantwortung für die Wahrnehmung der
Aufgabe der Spitzensportförderung und deren Erfolg übernehmen, wenn sie
diese auch aus einer eigenen unabhängigen fachlichen Position heraus
entscheiden und damit steuern kann. Die Fähigkeit des Steuerns ist essentiell für
eine erfolgreiche Arbeit der Agentur und ist so explizit auch immer wieder in
den betreffenden Beschlüssen der Sportministerkonferenz einvernehmlich
definiert worden. Kernaufgabe der Spitzensport-Agentur muss folglich die
Steuerung der Förderung des Spitzensports sein. Die Agentur muss unabhängig
agieren und steuern. Eine systematische Entwicklung kann Folge dieser Steuerung
sein.
3. Zu § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 – neu –, Absatz 3 Satz 1
§ 23 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 ist durch die folgenden Nummern 10 und 11 zu
ersetzen:
„10. Sportförderstellen des Bundes,
11. Sportministerkonferenz der Länder.“
b) Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Der Deutsche Olympische Sportbund sowie die Sportministerkonferenz
der Länder unterbreiten dem Vorstand jeweils einen Vorschlag für ein
Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat.“
Begründung:
Den Ländern sollte ein Sitz im Sportfachbeirat zustehen, damit sie ihre
fachliche Expertise im Bereich des Spitzensports einbringen können. Dies gilt zumal
vor dem Hintergrund, dass im Sportfachbeirat wichtige Themen der
Nachwuchsförderung beraten werden, die Grundlage für die Entwicklung des
Spitzensports ist und bei der die Länder eine zentrale Rolle einnehmen.
1 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2023/kurzkonzept-
sportfoerde-
rung.pdf?__blob=publicationFile&v=1#:~:text=agentur%20als%20Stiftung%20%C3%B6ffentlichen%20Rechts,tung%20des
%20%C3%B6ffentlichen%20Rechts%20abzuwickeln.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spi (Beschlussdrucksache)