Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 177/26
27.03.26 BRFuss
In - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des
Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher
Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-
Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
A. Problem und Ziel
Die Förderung des Spitzensports aus öffentlichen Bundesmitteln ist in der letzten Dekade
bis zum Jahr 2025 insgesamt stark angestiegen. In diesem Zeitraum haben deutsche
Athletinnen und Athleten herausragende Leistungen erbracht. Die Zahl der Medaillen und
ersten Plätze insbesondere bei Olympischen und Paralympischen Spielen sowie Welt-
und Europameisterschaften konnte im Vergleich zum Mitteleinsatz jedoch nicht
entsprechend erhöht werden. Deshalb haben schon im Jahr 2016 das Bundesministerium des
Innern (BMI) und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) unter Mitwirkung der
Sportministerkonferenz der Länder (SMK) ein Reformkonzept zur Neustrukturierung des
Leistungssports und der Spitzensportförderung in Deutschland beschlossen. Bei kritischer
Betrachtung der bisherigen Umsetzung dieser Reform zeigte sich jedoch, dass die
punktuelle Veränderung von einzelnen Strukturelementen des Leistungssports
beziehungsweise der Spitzensportförderung allein keine tiefgreifenden Weiterentwicklungen ermöglicht.
BMI, Länder und organisierter Sport haben daher in der 20. Wahlperiode einen
erweiterten Reformprozess aufgesetzt. Gemeinsame Überzeugung war es, dass die bestehenden
Rahmenbedingungen im deutschen Spitzensport keine ausreichende Grundlage für
zukünftige Erfolge auf Spitzenniveau bieten – insbesondere das Erreichen von einer Top 5 -
Platzierung bei den Olympischen Sommer- und von einer Top 3 - Platzierung bei den
Olympischen Winterspielen in der Nationenwertung. Das „Feinkonzept zur Nachsteuerung
und Optimierung der Förderung des Leistungs- und Spitzensports in Deutschland“
(„Feinkonzept“) vom 29. September 2023 bildete die Grundlage für den in der
20. Legislaturperiode erarbeiteten Gesetzentwurf des BMI, der nach dem Grundsatz der
Diskontinuität verfallen ist.
Im Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode wurde vereinbart, einen echten
Paradigmenwechsel in der Spitzensportförderung zu vollziehen. Die Förderung soll effizienter,
effektiver und weniger bürokratisch ausgestaltet werden – dies auch vor dem Hintergrund der
laufenden Olympiabewerbung des DOSB für Olympische und Paralympische Spiele in
Deutschland, die von der Bundesregierung entschlossen unterstützt wird. Um die
Chancen für eine erfolgreiche Teilnahme an Olympischen und Paralympischen Spielen im ei-
Fristablauf: 08.05.26
genen Land zu erhöhen, müssen die notwendigen Weichen in der Spitzensportförderung
jetzt gestellt werden.
Die Reform der Spitzensportförderung – deren Kernelement dieses Sportfördergesetz
bildet – zielt darauf ab, den Spitzensport in Deutschland wieder attraktiver, international
wettbewerbsfähiger und zukunftsfest auszugestalten.
Zu diesem Zweck soll eine unabhängige Spitzensport-Agentur zur Mittelvergabe
gegründet, die Spitzensportförderung klarer am internationalen Leistungsziel ausgerichtet und
die Förderung potenzial- und erfolgsorientierter strukturiert werden. Die Förderstruktur soll
so ausgestaltet werden, dass Athletinnen und Athleten bestmögliche
Rahmenbedingungen für ihre erfolgreiche Karriere zur Verfügung stehen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der
Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16: „Friedliche und
inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen
Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“, aber auch des Nachhaltigkeitsziels 3: „Ein
gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen
fördern“, des Nachhaltigkeitsziels 5: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen
und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“, des Nachhaltigkeitsziels 8: „Dauerhaftes,
inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und
menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ sowie des Nachhaltigkeitsziels 10: „Ungleichheiten in
und zwischen Ländern verringern“ beitragen.
B. Lösung
Mit dem Sportfördergesetz soll die Förderung des Spitzensports erstmalig auf eine
spezial-gesetzliche Grundlage gestellt werden. So wird ein gesamtheitliches und transparentes
System für die zukünftige Förderung des Spitzensports in Deutschland geschaffen. Die
Stellung der Athletinnen und Athleten wird gestärkt und ihre Bedürfnisse werden im
Rahmen der potenzial- und erfolgsorientierten Förderung stärker in den Blick genommen. Es
werden Grundsteine für einen effizienteren Einsatz der Bundesmittel gelegt. Als zentrale
Stelle für die Spitzensportförderung des Bundes wird die Spitzensport-Agentur als
öffentlich-rechtliche Stiftung gegründet. Die Spitzensport-Agentur soll über eigene
sportfachliche Expertise verfügen sowie die Förderung und sportfachliche Steuerung in den
Kernbereichen des Spitzensports unabhängig und aus einer Hand gewährleisten. Hierzu wird sie
von den relevanten Akteuren des Spitzensports sportfachlich beraten.
C. Alternativen
Eine mögliche Alternative zur Ausgliederung der Aufgabenbereiche auf eine unabhängige
Spitzensport-Agentur wäre die Reform der Aufgabenbereiche innerhalb der bestehenden
Organisationsstrukturen unter deren wesentlicher Weiterentwicklung. Die durchgeführte
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergab, dass die Ziele der Spitzensportreform wesentlich
wirtschaftlicher mit der Ausgliederung in eine unabhängige Mittelvergabeinstanz
(Spitzensport-Agentur) umgesetzt werden können. Eine Fortführung der Aufgabenwahrnehmung
in der Bundesverwaltung führt bei rein monetärer Betrachtung zu einem geringfügig
jährlichen Kostenvorteil. Die Nutzwertanalyse zeigt jedoch, dass eine zukünftige
Wahrnehmung der Aufgabenbereiche von einer unabhängigen Mittelvergabeinstanz bei qualitativer
Betrachtungsweise im Nutzwert wesentlich überwiegt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dem Gesetz ergeben sich zusätzliche Haushaltsausgaben pro Jahr (in Tsd. Euro):
2027 2028 2029 2030 2031
Gesamt 1.078 3.325 4.487 6.442 8.411
Mit der Einrichtung der Spitzensport-Agentur und deren vollständiger
Aufgabenwahrnehmung entstehen ab 2031 dauerhaft jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt
8,4 Mio. Euro. Davon entfallen auf die Personalkosten circa 5,5 Mio. Euro. Hinzu kommen
Sachkosten in Höhe von 2,4 Mio. Euro sowie Investitionskosten in Höhe von
448 000 Euro.
Mit der vollständigen Aufgabenwahrnehmung in der Spitzensport-Agentur fallen nach dem
Jahr 2029 geschätzt bis zu 14 Planstellen in der Bundesverwaltung weg, darunter bis zu
11 Planstellen des gehobenen Dienstes und bis zu drei Planstellen des höheren Dienstes.
Bereits etatisierte Aufwände, wie für die Geschäftsstelle Potenzial-Analyse System
(PotAS), die Honorarausgaben für die PotAS-Kommission und für Strukturplanungen im
nicht-olympischen Sport sind hier nicht berücksichtigt.
Der Mehraufwand an Personalkosten entsteht vorrangig durch die Wahrnehmung neuer
Aufgaben wie die Steuerung und Schaffung von Transparenz (vgl. § 13 Absatz 6) oder die
individuelle sportfachliche Förderung besonders erfolg- und potenzialreicher Athletinnen
und Athleten (vgl. § 5 Absatz 3). Gleichzeitig übernimmt die Spitzensport-Agentur
Aufgaben im Bereich der Förderverfahren im Spitzensport, die derzeit beim Bund geleistet
werden, so dass dort mit Einsparungen gerechnet werden kann. Im finalen Regelbetrieb der
Spitzensport-Agentur ergibt sich im Ergebnis ein zusätzlicher Personalbedarf (Differenz
aus Bedarfen und Einsparungen) von 38 Stellen, wovon rund sechs Stellen auf den
mittleren Dienst, neun Stellen auf den gehobenen Dienst und 23 Stellen auf den höheren
Dienst entfallen.
Die Aufgabenwahrnehmung und die damit entstehenden Kosten werden sukzessive über
die Jahre 2027 bis 2031 aufgebaut. Die in diesen Jahren zu erwartenden
Haushaltsausgaben des Bundes sind in der Begründung weiter aufgeschlüsselt. Für die Durchführung
der externen Finanzkontrolle entsteht beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ab 2028 ein
Mehrbedarf von zwei Stellen des gehobenen Dienstes sowie von Personal- und
Sachmitteln. Dieser Mehrbedarf wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 04 ausgeglichen.
Der weitere Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Stellen der Spitzensport-Agentur
soll im Einzelplan 04 ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten wird im Rahmen der
jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der kommenden Jahre entschieden.
Für die Kommunen sind Mehrausgaben nicht zu erwarten. Für die Länder entstehen
Mehrausgaben für die Wahrnehmung der Tätigkeiten in den Gremien der Spitzensport-
Agentur (unter anderem Reisekosten). Die Höhe dieser Ausgaben ist nicht quantifizierbar.
Auswirkungen auf Einnahmen sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,36 Mio. Euro.
Davon entfallen 1,36 Mio. Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
6,26 Mio. Euro.
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird
und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im
Einzelplan 04 gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 177/26
27.03.26 BRFuss
In - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des
Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher
Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-
Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports
und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie
zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz – SpoFöG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundeskanzleramt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 08.05.26
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des
Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im
Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur
(Sportfördergesetz – SpoFöG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Ziele der Spitzensportförderung des Bundes
§ 2 Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen
gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund
A b s c h n i t t 2
F ö r d e r u n g d e s S p o r t s
§ 3 Zuständigkeit; Fördergrundsätze
§ 4 Verbandsförderung
§ 5 Förderung von Athletinnen und Athleten
§ 6 Sportwissenschaftliche Förderung
§ 7 Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems
§ 8 Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport
§ 9 Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen
§ 10 Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen
§ 11 Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen
A b s c h n i t t 3
S p i t z e n s p o r t - A g e n t u r
§ 12 Errichtung der Spitzensport-Agentur
§ 13 Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur
§ 14 Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur
§ 15 Stiftungsvermögen
§ 16 Auflösung der Stiftung
§ 17 Satzung
§ 18 Organe der Stiftung
§ 19 Stiftungsrat
§ 20 Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats
§ 21 Vorstand
§ 22 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
§ 23 Sportfachbeirat
§ 24 Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats
§ 25 Beschäftigte
§ 26 Haushalt
§ 27 Rechtsaufsicht
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 28 Evaluation
§ 29 Inkrafttreten
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Ziele der Spitzensportförderung des Bundes
(1) Der Bund fördert den doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien
Spitzensport in Deutschland. Durch die Spitzensportförderung des Bundes sollen
kontinuierliche Weltspitzenleistungen erreicht werden. Auf diese Weise soll die internationale
Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sowie die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und
Ausland gestärkt werden. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands bemisst sich insbesondere
nach Medaillengewinnen und Finalplatzierungen bei Olympischen und Paralympischen
Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie World Games und Deaflympics.
(2) Spitzensport im Sinne dieses Gesetzes ist der Leistungssport, den der Bund zur
gesamtstaatlichen Repräsentation systematisch fördert, um potenzialreiche Athletinnen
und Athleten optimal auf internationale Spitzenwettkämpfe vorzubereiten.
(3) Die Spitzensportförderung des Bundes erfolgt grundsätzlich potenzial- und
erfolgsorientiert, achtet die Eigenständigkeit des Sports und dient insbesondere folgenden
leistungsbezogenen Zielen:
1. optimale Vorbereitung auf und der Teilnahme an Wettkämpfen nach
Absatz 1 Satz 4,
2. Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer,
3. Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger und professioneller Verbandsstrukturen
im Spitzensportbereich,
4. Ermöglichung optimaler Trainings- und Umfeldbedingungen für Spitzenathletinnen
und Spitzenathleten,
5. Bereitstellung und Entwicklung von Sportwissenschaft, -medizin und -technik im
Bereich des Spitzensports,
6. Bereitstellung einer Infrastruktur von Sportstätten für den Spitzensport.
§ 2
Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und
weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund
(1) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen. Die
erfolgreiche Vertretung Deutschlands im Bereich des Sports der Menschen mit geistigen
Behinderungen bemisst sich insbesondere an der Sichtbarkeit sowie der gesellschaftlichen
Anerkennung und Akzeptanz des inklusiven Sports sowie der erfolgreichen Teilnahme an
den Special Olympics World Games. § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Der Bund kann weitere Maßnahmen und Projekte mit gesamtstaatlicher
Bedeutung im Sport fördern.
(3) Die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 soll der gesamtstaatlichen
Repräsentation dienen und nachhaltige, gesellschaftsbezogene Ziele berücksichtigen. Dazu zählen
insbesondere:
1. die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Stärkung der Diversität,
2. die soziale Integration von Menschen,
3. die Inklusion und die gleichberechtigte Teilhabe an Sportaktivitäten von Menschen
mit Behinderungen,
4. die Verhütung und die Bekämpfung von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus,
Muslimfeindlichkeit, Antiziganismus und anderen Formen gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit,
5. die Achtung und Gewährleistung von Menschenrechten, insbesondere derer der
Athletinnen und Athleten sowie der Trainerinnen und Trainer,
6. der besondere Schutz der Gesundheit,
7. Gesichtspunkte des Natur- und Umweltschutzes,
8. die gesellschaftliche Bedeutung des Sports.
A b s c h n i t t 2
F ö r d e r u n g d e s S p o r t s
§ 3
Zuständigkeit; Fördergrundsätze
(1) Für die Sportförderung des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist das
Bundeskanzleramt zuständig soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist und solange und
soweit das Bundeskanzleramt diese Aufgabe nicht nach § 14 der Spitzensport-Agentur
übertragen hat. Im Übrigen koordiniert das Bundeskanzleramt die spitzen- und sonstigen
sportbezogenen Fördermaßnahmen des Bundes innerhalb der Bundesregierung.
(2) Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Die zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens beachtet
die zuständige Stelle die für den jeweiligen Förderbereich relevanten Zielvorgaben.
(3) Die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben
unberührt.
§ 4
Verbandsförderung
(1) Bundessportfachverbände können unter Beachtung von § 1 gefördert werden. Die
Förderung soll den in § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Zielen dienen. Im Bereich
der Berufsqualifikationen können Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Trainerinnen und
Trainer der Bundessportfachverbände gefördert werden.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass
1. der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code umsetzt und
2. der Zuwendungsempfänger entschieden gegen jede Form physischer, psychischer
oder sexualisierter Gewalt vorgeht sowie
3. eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Zuwendungsempfänger
gesichert erscheint.
(3) Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können bis zur vollen Höhe
widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.
(4) Die Förderung kann unter Beachtung der haushalts- und zuwendungsrechtlichen
Voraussetzungen mehrjährig gewährt werden.
(5) Die Förderung erfolgt disziplinbezogen. Die Bewilligung der Haushaltsmittel kann
disziplinübergreifend erfolgen.
§ 5
Förderung von Athletinnen und Athleten
(1) Erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können während ihrer
sportlichen Karriere gefördert werden, um
1. ihren Lebensunterhalt zu sichern,
2. ihnen eine Berufsausbildung oder -qualifikation zu ermöglichen oder
3. sie sozial abzusichern, insbesondere zum Aufbau einer Altersvorsorge.
(2) Eine Förderung von Athletinnen und Athleten kann bei staatlichen Einrichtungen
als Arbeitgeber im Rahmen der jeweils zuständigen Ministerialstruktur erfolgen.
(3) Besonders erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können zudem
während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um individuelle sportfachliche und
sonstige Förderbedarfe zu decken.
§ 6
Sportwissenschaftliche Förderung
(1) Projekte im Bereich der sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung
können gefördert werden. Hierzu sind insbesondere Forschungsbedarfe auf dem Gebiet des
Spitzensports zu ermitteln, Forschungsvorhaben zu initiieren und zu koordinieren sowie die
Forschungsprojekte mit ihren Ergebnissen zu bewerten. Zuständig für die Förderung nach
den Sätzen 1 und 2 ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft.
(2) Projekte, die dem Wissensmanagement und insbesondere dem Wissenstransfer
zwischen Sport und Wissenschaft sowie zwischen den Sportarten untereinander dienen,
können gefördert werden.
(3) Wissenschaftliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Träger von
Einrichtungen des Stützpunktsystems und der Sportwissenschaft können im Rahmen von
Projektförderungen gefördert werden.
(4) Zuwendungsempfänger für die Förderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können
unter anderen das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft, das Institut für Forschung
und Entwicklung von Sportgeräten, Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen und
Universitäten sein. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 7
Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems
(1) Den Trägern von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie vergleichbarer
Einrichtungen können Projektförderungen gewährt werden. Zu den Einrichtungen des
Stützpunktsystems gehören insbesondere die Olympiastützpunkte, die Trainingsstätten eines
anerkannten Bundesstützpunktes und das „Kienbaum – Olympische und Paralympische
Trainingszentrum“ für Deutschland. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Projektförderung kann die für den Betrieb der Einrichtungen des
Stützpunktsystems, für die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie
das für die Durchführung von Projekten erforderliche Personal-, notwendige
Sachaufwendungen und Beschaffungen sowie Betriebsaufwendungen umfassen.
(3) Die Höhe der Förderung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung
der Einrichtungen durch Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der
Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur Erfüllung der Aufgaben sportfachlich bestätigten
Bedarfe.
§ 8
Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport
(1) An anerkannten Standorten des Spitzensports kann der Sportstättenbau gefördert
werden. Hierzu gehören insbesondere Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2. Die
Förderung des Sportstättenbaus bestimmt sich grundsätzlich nach sportfachlichen und
wirtschaftlichen Kriterien.
(2) Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Absatz 1 können die Länder sein,
wenn sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. Im Übrigen können
Zuwendungsempfänger sein:
1. die Bundessportfachverbände,
2. die Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie
3. die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des
Spitzensports.
(3) Gefördert werden können die Errichtung, der Ausbau, die Modernisierung und die
Bauunterhaltung von Einrichtungen nach Absatz 1.
§ 9
Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen
(1) Der Bund kann internationale Sportgroßveranstaltungen in Deutschland fördern,
deren Fokus auf dem sportlichen Wettkampf liegen, soweit die Veranstaltungen
internationale Strahlkraft haben und zeitlich begrenzt sind.
(2) Ein erhebliches Bundesinteresse an der Förderung einer Sportgroßveranstaltung
nach Absatz 1 besteht insbesondere, wenn durch sie
1. das Ansehen und die internationale Wahrnehmung Deutschlands positiv geprägt
werden,
2. die Werte des Sports wie Vielfalt, Engagement, Toleranz, Respekt und Teamgeist
in die Mitte der Gesellschaft getragen werden,
3. positive Wirkungen im Breiten- und Spitzensport zur Entwicklung von Athletinnen
und Athleten gesetzt werden oder
4. Verantwortung dafür übernommen wird, Menschenrechte und
Nachhaltigkeitsstandards besonders zu achten und zu gewährleisten.
(3) Zuwendungsempfänger können sein:
1. Bundessportfachverbände, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2
erfüllen, sowie
2. Ausrichter von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1.
(4) Zuwendungsfähige Maßnahmen sind die Vorbereitung, die Durchführung und die
Nachbereitung von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. Ist Zuwendungsempfänger
ein Bundessportfachverband, so können bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen bis
zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 nicht
erfüllt sind.
§ 10
Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen
(1) Das Bundeskanzleramt nimmt für die Bundesregierung die Pflege der
internationalen Sportbeziehungen wahr. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Auswärtigen
Amts für den Sport im Rahmen der Außenpolitik.
(2) Zur Pflege der internationalen Sportbeziehungen können insbesondere gefördert
werden:
1. Geschäftsstellen internationaler Verbände und Einrichtungen im Bereich des Sports
mit Sitz in Deutschland,
2. internationale Sportprojekte und Tagungen,
3. Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentanz Deutschlands im internationalen Sport
sowie
4. weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach
Absatz 1 Satz 1.
(3) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 11
Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit
geistigen Behinderungen
(1) Der Bund kann weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen fördern, soweit
diese der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen
der Sportverbände mit besonderen Aufgaben aus Gründen ihrer jeweiligen sport- und
gesellschaftspolitischen Bedeutung. Eine Förderung nach Satz 1 wird insbesondere für
Projekte und Maßnahmen des Sports gewährt, die mit der Teilnahme an Olympischen Spielen,
Paralympischen Spielen oder Deaflympischen Spielen sowie an sonstigen nationalen oder
internationalen Wettkämpfen zusammenhängen.
(2) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen zum
Zweck der gesamtstaatlichen Repräsentation und unter Beachtung von § 2 Absatz 1
entsprechend seiner spezifischen Belange.
A b s c h n i t t 3
S p i t z e n s p o r t - A g e n t u r
§ 12
Errichtung der Spitzensport-Agentur
(1) Unter dem Namen „Spitzensport-Agentur“ wird eine rechtsfähige Stiftung des
öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Leipzig.
§ 13
Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur
(1) Zweck der Spitzensport-Agentur ist die systematische Entwicklung und Förderung
des Spitzensports in Deutschland nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie handelt als zentrale
Stelle im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes sowie eigenständig und fachlich
unabhängig.
(2) Der Spitzensport-Agentur sollen nach Maßgabe von § 14 folgende Förderbereiche
und Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden:
1. Verbandsförderung nach § 4,
2. Förderung der Athletinnen und Athleten nach § 5 Absatz 3,
3. sportwissenschaftliche Förderung nach § 6 Absatz 3,
4. Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems nach § 7 einschließlich der
Verfahren zur Analyse, Anerkennung und Steuerung sowie
5. Festlegung der maximalen Anzahl der Bundeskader und der sportartübergreifenden
Anforderungen für die Kaderkriterien der Bundessportfachverbände.
(3) Im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche prüft die Spitzensport-Agentur
das erhebliche Bundesinteresse an der Förderung, trifft die Entscheidung über die jeweilige
Fördermaßnahme und setzt die Förderung um.
(4) Zuwendungen sind im Wege der Festbetragsfinanzierung zulässig, auch wenn mit
nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu
rechnen ist. Vor Gewährung einer Zuwendung hat die Spitzensport-Agentur zu prüfen,
welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes, der
Spitzensport-Agentur und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit am besten entspricht.
(5) Zuwendungen können auch im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt
werden. Die Spitzensport-Agentur wählt die zweckmäßigste Handlungsform unter
Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers. Bei der
Ausgestaltung von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverträgen sind die Maßgaben der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung nebst Anlagen
sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Spitzensport-Agentur ist im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche und
Aufgaben auch zuständig für:
1. die Analyse der Strukturen sowie der Erfolge und der Erfolgspotenziale der
Bundessportfachverbände,
2. den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Bundessportfachverbänden,
3. die Überprüfung der Zielerreichung der Bundessportfachverbände,
4. die Transparenz von und die Information über Förderentscheidungen sowie
5. die regelmäßige Evaluation der Steuerungs- und Förderinstrumente einschließlich
Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung.
(7) Neben den in Absatz 2 genannten Zuständigkeiten können weitere
Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur nach Abschnitt 2 sowie für einzelne Projekte oder
Maßnahmen nach § 14 begründet werden.
(8) Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die administrative
Zuwendungsabwicklung für die Spitzensport-Agentur nach Maßgabe von § 14 und § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes.
§ 14
Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur
(1) Das Bundeskanzleramt begründet die Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur
mit Übertragung der Förderbereiche oder Aufgaben durch Erlass. Voraussetzung für die
Übertragung eines Förderbereichs oder einer Aufgabe ist das Vorliegen eines vom
Stiftungsrat beschlossenen Förderkonzepts sowie, soweit erforderlich, einer davon
abgeleiteten Förderrichtlinie. Das Bundeskanzleramt setzt das Förderkonzept sowie davon
abgeleitete Förderrichtlinien in Kraft.
(2) Eine aus dem Förderkonzept abgeleitete Förderrichtlinie ist erforderlich, wenn mit
dem Förderkonzept von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll. Soweit mit dem Förderkonzept sowie davon abgeleiteten
Förderrichtlinien von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll, ist hierzu das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
herzustellen. Das Bundeskanzleramt stellt die Beteiligung des Bundesrechnungshofs nach
den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung sicher.
§ 15
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den unbeweglichen und beweglichen
Vermögensgegenständen einschließlich Rechten, die der Bund der Spitzensport-Agentur
überträgt oder die die Spitzensport-Agentur auf andere Weise für die Erfüllung des
Stiftungszwecks erwirbt.
(2) Die Spitzensport-Agentur erhält für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks einen
jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz
festgestellten Bundeshaushaltsplans.
(3) Die Spitzensport-Agentur soll zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zustiftungen und
Spenden einwerben. Die Spitzensport-Agentur ist zur Erfüllung des Stiftungszwecks
berechtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die Annahme von Zustiftungen und Spenden
darf nur erfolgen, soweit damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des
Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(4) Die Haushaltsmittel in Höhe der konkreten Bedarfe und sonstige Einnahmen sind
nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 16
Auflösung der Stiftung
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung der
Stiftung ist der Bund anfallsberechtigt, soweit der Bund als Stifter das Stiftungsvermögen in
die Spitzensport-Agentur eingebracht hat. Bestehen im Zeitpunkt der Auflösung neben dem
Bund weitere Stifter nach § 15 Absatz 3, so sind diese entsprechend ihrem jeweiligen Anteil
an dem eingebrachten Stiftungsvermögen anfallsberechtigt. Näheres regelt das
Auflösungsgesetz.
§ 17
Satzung
Die Spitzensport-Agentur gibt sich eine Satzung.
§ 18
Organe der Stiftung
Organe der Spitzensport-Agentur sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand und
3. der Sportfachbeirat.
§ 19
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen
1. fünf Mitglieder vom Bund entsendet werden, wobei davon zwei Mitglieder dem
Deutschen Bundestag, zwei Mitglieder dem Bundeskanzleramt und ein Mitglied dem
Bundesministerium der Finanzen angehören,
2. drei Mitglieder vom Deutschen Olympischen Sportbund entsendet werden und
3. ein Mitglied von der Sportministerkonferenz der Länder entsendet wird.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats benennen jeweils eine Vertreterin oder einen
Vertreter.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden im
Rhythmus einer Legislaturperiode auf Bundesebene für eine Amtszeit von vier Jahren
bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit
aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsendet werden.
(4) Ein Mitglied des Bundeskanzleramtes übt den Vorsitz über den Stiftungsrat aus.
§ 20
Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat übt die Fachaufsicht über den Vorstand aus. Davon unberührt
bleiben die Entscheidungen des Vorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 3.
(2) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Spitzensport-
Agentur und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Hierzu
zählen:
1. der Beschluss der Förderkonzepte nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und der davon
abgeleiteten Förderrichtlinien der Spitzensport-Agentur,
2. die Bestellung des Vorstands,
3. die Abberufung des Vorstands,
4. der Beschluss und die Änderung der Stiftungssatzung,
5. die Genehmigung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans des
Vorstands,
6. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
7. die Entlastung des Vorstands,
8. die Zustimmung zur Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten oder zum
Abschluss von Vergleichen sowie
9. die Zustimmung zur Annahme und Verwendung von Zustiftungen und Spenden
Dritter.
(3) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 kann nur aus
wichtigem Grund erfolgen. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Vor dem Beschluss der Stiftungssatzung nach Absatz 2 Nummer 4 sind der
Vorstand und der Sportfachbeirat zu beteiligen.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitz.
(6) Entscheidungen über Haushaltsangelegenheiten nach Absatz 2 Nummer 6
bedürfen der Zustimmung des Vorsitzes.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 21
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Diese sind hauptamtlich für die
Spitzensport-Agentur tätig.
(2) Der Stiftungsrat wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nur
dann gewählt, wenn er jedenfalls die Stimmen des Vorsitzes des Stiftungsrats sowie der
Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 erhält.
(3) Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind
zulässig.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er dem Stiftungsrat zur
Bestätigung vorlegt.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 22
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die
laufenden Geschäfte der Spitzensport-Agentur und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um.
Der Vorstand trifft seine Förderentscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(2) Die Mitglieder des Vorstands treffen ihre Entscheidungen im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten eigenständig und fachlich unabhängig voneinander. Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(3) Aufgabe des Vorstands ist die Erarbeitung von sportartübergreifenden
Förderkonzepten und abgeleiteten Förderrichtlinien für die Förderbereiche oder Aufgaben nach
§ 13 Absatz 2, 6 und 7 unter Berücksichtigung der jeweilig relevanten Zielvorgaben des
Abschnitts 1. Der Vorstand legt jeden Vorschlag für ein Förderkonzept sowie abgeleitete
Förderrichtlinien nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem
Sportfachbeirat dem Stiftungsrat zum Beschluss vor.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 23
Sportfachbeirat
(1) Der Sportfachbeirat besteht aus zehn bis fünfzehn Mitgliedern, die aus
unterschiedlichen sportlichen Bereichen kommen und fachliche Expertise auf dem Gebiet des
Spitzensports haben. Der Sportfachbeirat soll mit mindestens je einem Mitglied aus den
folgenden sportlichen Bereichen besetzt werden:
1. Deutscher Olympischer Sportbund,
2. Bundessportfachverbände,
3. deutsche Mannschaftssportverbände wie beispielsweise Teamsport Deutschland
e.V.,
4. Trainerinnen und Trainer im Sport wie beispielsweise der Berufsverband der
Trainerinnen und Trainer im Deutschen Sport e.V.,
5. Behindertensport wie beispielsweise der Deutsche Behindertensportverband und
das Nationale Paralympische Komitee e.V.,
6. Athletinnen und Athleten wie beispielsweise Athleten Deutschland e.V.,
7. Sportwissenschaft,
8. Landessportbünde,
9. unmittelbare Athletenförderung wie beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe,
10. Sportförderstellen des Bundes.
(2) Das Bundeskanzleramt entsendet einen Vertreter als ständigen Gast.
(3) Der Deutsche Olympische Sportbund unterbreitet dem Vorstand einen Vorschlag
für ein Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat. In den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 benennt der Vorstand zunächst eine geeignete Organisation, der
ein Vorschlagsrecht für ihr Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat obliegt.
Im Übrigen ist der Vorstand in der Bestellung der Mitglieder frei.
(4) Jedes weitere Mitglied des Sportfachbeirats, das nicht auf einem Vorschlag nach
Absatz 3 Satz 1 oder 2 beruht, benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Bestellung
durch den Vorstand.
(5) Die Mitglieder des Sportfachbeirats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden
für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, so kann eine
Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Sportfachbeirats sind
ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung.
(7) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz des Sportfachbeirats sowie
dessen Vertreterin oder Vertreter.
(8) Der Sportfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 24
Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats
(1) Der Sportfachbeirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und
Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.
(2) Der Sportfachbeirat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(3) Über Beschlussgegenstände, von denen nur einzelne Mitglieder fachlich betroffen
sind, kann der Sportfachbeirat mit einfacher Mehrheit der betroffenen Mitglieder
entscheiden. Über die Auswahl der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorsitz.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 25
Beschäftigte
(1) Die Geschäfte der Spitzensport-Agentur werden von ihren Beschäftigten
wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie auf die
Auszubildenden der Spitzensport-Agentur sind die für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und die Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen
Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Spitzensport-Agentur besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des
Bundesbeamtengesetzes. Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten ist der
Stiftungsrat. § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
§ 26
Haushalt
(1) Die Spitzensport-Agentur unterliegt der Bundeshaushaltsordnung, soweit dieses
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
sowie für die Rechnungslegung der Spitzensport-Agentur gelten die Bestimmungen der
Bundesverwaltung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung.
(2) Die Spitzensport-Agentur hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres
einen Haushaltsplan nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der
Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.
(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur unterliegen
der Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Das
Bundesverwaltungsamt übernimmt die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur nach § 109 Absatz 2 Satz 1 der
Bundeshaushaltsordnung.
§ 27
Rechtsaufsicht
Die Spitzensport-Agentur untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramtes.
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 28
Evaluation
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag sechs Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch dieses Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf
die Stärkung des Spitzensports in Deutschland insbesondere durch die Errichtung der
unabhängigen Spitzensport-Agentur und unterbreitet ihm Vorschläge für die
Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur. Der Bericht schließt eine Evaluation der
Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ein.
(2) Die Bundesregierung führt zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Gesamtevaluation durch.
§ 29
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzesentwurf schafft erstmalig eine spezialgesetzliche Grundlage für die Förderung
des Spitzensports und der weiteren Maßnahmen des Sports in Deutschland. Abschnitte 1
und 2 des Gesetzes regeln die zukünftige Förderung des Spitzensports sowie weiterer
Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport und lösen das „Programm des
Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler
Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler
Ebene mit Rahmenrichtlinien aus dem Jahre 2005“ (Leistungssportprogramm) ab.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet in Abschnitt 1 allgemeine Regelungen zu Zielvorgaben der
Bundesförderung (§§ 1 und 2). In Abschnitt 2 enthält das Gesetz allgemeine Regelungen
zu Zuständigkeit, Verfahren und Fördergrundsätzen sowie besondere Vorschriften zu den
einzelnen Förderbereichen des Bundes (§§ 3 bis 11). Abschnitt 3 beinhaltet das
Errichtungsgesetz der Spitzensport-Agentur als Stiftung des öffentlichen Rechts. Er beinhaltet
Regelungen zur Rechtsstellung (§ 12), zum Stiftungszweck (§ 13), zur
Aufgabenübertragung (§ 14) zum Vermögen (§ 15), zur Auflösung (§ 16), zur Satzung (§ 17), zu den
Organen (§§ 18 bis 24), zu den Beschäftigten (§ 25), zum Haushalt (§ 26) und zur
Rechtsaufsicht (§ 27). Die Schlussbestimmungen des Abschnitt 4 beinhalten Regelungen zur
Evaluation (§ 28) und zum Inkrafttreten (§ 29).
II. Alternativen
Eine mögliche Alternative zur Ausgliederung der Aufgabenbereiche auf eine unabhängige
Spitzensport-Agentur wäre ihre Reform innerhalb der bestehenden Organisationsstrukturen
unter wesentlicher Weiterentwicklung der Aufgaben.
Die durchgeführte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergab, dass die Ziele der
Spitzensportreform wesentlich wirtschaftlicher mit der Externalisierung in eine unabhängige
Mittelvergabeinstanz (Spitzensport-Agentur) umgesetzt werden können. Eine Fortführung der
Aufgabenwahrnehmung in der Bundesverwaltung führt bei rein monetärer Betrachtung zu einem
geringfügigen jährlichen Kostenvorteil. Die Nutzwertanalyse zeigt jedoch, dass eine
zukünftige Wahrnehmung der Aufgabenbereiche von einer unabhängigen Mittelvergabeinstanz
bei qualitativer Betrachtungsweise im Nutzwert wesentlich überwiegt.
III. Gesetzgebungskompetenz
Das Grundgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung für die Sportförderung des
Bundes. Gleichwohl bestehen, ähnlich wie bei der Kulturförderung des Bundes,
Bundeskompetenzen auch für die Sportförderung im Bereich des Spitzensports, der gesamtstaatlichen
Repräsentation und Bedeutung sowie zur Förderung der Auslandsbeziehungen (Artikel 73
Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes) Deutschlands auf Basis ungeschriebener
Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten aus der Natur der Sache oder kraft
Sachzusammenhangs mit einer ausdrücklich ausgewiesenen Kompetenzmaterie.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird das „Programm des Bundesministeriums des Innern zur
Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und
Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien“
(Leistungssportprogramm) aus dem Jahre 2005 nicht mehr angewendet.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird die Sportförderung des Bundes erstmalig auf eine
spezialgesetzliche Grundlage gestellt. Die gesetzliche Regelung innerhalb eines einheitlichen
Bundesgesetzes soll der Übersichtlichkeit dienen und zusätzliche Transparenz schaffen.
Verwaltungsvereinfachungen sollen durch eine Verringerung der Antragsverfahren bei der
Spitzensport-Agentur als zentraler Stelle für die Sportförderung zugunsten der
Bundessportfachverbände entstehen. Mit der Schnittstellenfunktion der Spitzensport-Agentur
zu anderen relevanten Akteuren im Bereich des Sports sollen zudem weitere Synergien im
Sportfördersystem geschaffen werden. Beratungs- und Entscheidungswege sollen mit der
„Förderung aus einer Hand“ und der Beteiligung aller relevanten Akteure im Rahmen der
Gremienarbeit maßgeblich verkürzt werden und so das Verwaltungsverfahren insgesamt
wesentlich erleichtern.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die Sportförderung des Bundes neu regelt und auf eine
spezialgesetzliche Grundlage stellt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16:
„Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen
Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit
seiner Zielvorgabe 16.6 eine leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institution auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels,
indem er eine neue Spitzensport-Agentur als Stiftung öffentlichen Rechts für die Förderung
des Spitzensports in Deutschland einrichtet und das Bundesverwaltungsamt die
administrative Zuwendungsabwicklung übernimmt.
Im Sinne des systematischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der
Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 3: „Ein gesundes
Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 3.4 bis 2030 die vorzeitige Sterblichkeit
aufgrund von nichtübertragbaren Krankheiten durch Prävention und Behandlung um ein
Drittel senken und die psychische Gesundheit und das Wohlergehen fördern. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er Werte wie Toleranz, Fairness, Integration und
Leistungsbereitschaft mit Sportgroßveranstaltungen transportiert und sie für die
Zuschauerinnen und Zuschauer sicht- und erfahrbarer macht. Sportgroßveranstaltungen, die die
Öffentlichkeit erreichen und sie einbinden, können weit über den Sport hinaus in die
Gesellschaft hineinwirken, indem sie durch Leistungen von Athletinnen und Athleten bei
Sportgroßveranstaltungen Menschen dazu animieren, selbst regelmäßig Sport zu treiben und so
ihre Gesundheit zu fördern und dies mit Angeboten rund um die Sportgroßveranstaltung zu
verbinden.
Zudem leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 5:
„Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung
befähigen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 5.1 alle Formen der
Diskriminierung von Frauen und Mädchen überall auf der Welt zu beenden. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er Maßnahmen zur Förderung des Spitzensports
von Frauen und Männern nach denselben Kriterien fördert, da bei nahezu allen Disziplinen
Frauen- und Männerwettbewerbe durchgeführt werden sollen. Dieses Ziel findet sich in § 2
Absatz 3 Nummer 1 des Entwurfs ausdrücklich wieder. Zur Verwirklichung dieses Ziels
leistet das Gesetz in mehrfacher Hinsicht einen Beitrag.
Auch bei den Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentanz Deutschlands im internationalen
Sport (§ 10 Absatz 2 Nummer 3 des Entwurfs) sollen Gleichstellungsaspekte maßgeblich
berücksichtigt werden (zum Beispiel bei der Umsetzung eines besonderen
Qualifizierungsprogramms für international engagierte Vertreterinnen und Vertreter aus
Bundessportfachverbänden).
Die Gremien der Spitzensport-Agentur als Stiftung des öffentlichen Rechts sollen im
Einklang mit dem Bundesgremienbesetzungsgesetz geschlechterparitätisch besetzt werden.
Langfristig sollen auch weitere Entwicklungen im Spitzensport gezielt gefördert werden, die
auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern hinwirken.
Zudem leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 8:
„Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung
und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit
seinen Zielvorgaben 8.1. und 8.3 ein Pro-Kopf Wirtschaftswachstum sowie die Förderung von
Unternehmertum. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er das Ziel der
Bundesförderung von Sportgroßveranstaltungen ist, deren positive Wirkung auf Sport und
Gesellschaft unter bestmöglichem Ressourceneinsatz nachhaltig zu stärken. Im Rahmen
der Förderung von Sportgroßveranstaltungen ist es denkbar, insbesondere die Veranstalter
gegebenenfalls auch verstärkt zu fördern, die ressourcenschonende Konzepte der
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung vorlegen. Damit sind positive Auswirkungen auf
die sparsame und effiziente Nutzung von Ressourcen möglich.
Die nachhaltige Ausrichtung soll insbesondere bei der Förderung von
Sportgroßveranstaltungen als Zielvorgabe für die Sportförderung des Bundes dienen, hier kommt die gesamte
Bandbreite der Nachhaltigkeitsziele in Betracht. So sollen die Veranstalter bevorzugt
berücksichtigt werden, wenn für die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards bei der
Planung, Organisation und Durchführung von solchen Events eine besondere Verantwortung
übernommen wird (siehe § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Entwurfs). So können beispielsweise
diejenigen Veranstalter bevorzugt gefördert werden, die nachhaltige Lieferketten im
Rahmen der Organisation ihrer Sportgroßveranstaltung vorweisen können. Mit diesem
positiven Anreizsystem soll eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden.
Zuletzt leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10:
„Ungleichheiten in und zwischen Ländern verringern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit
seiner Zielvorgabe 10.2 bis 2030 alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht,
Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder wirtschaftlichem oder sonstigem Status
zu Selbstbestimmung befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische Inklusion
fördern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem die Förderung des
Behindertensports im Rahmen der Verbandsförderung als wesentlicher Bestandteil der
Spitzensportförderung enthalten ist.
Ziel der dargestellten Regelungen soll es sein, auch langfristig nachhaltige Entwicklungen
im Sport zu fördern und zu unterstützen (§ 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien).
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ sowie „(5.) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Einrichtung der Spitzensport-Agentur entstehen jährliche Kosten insbesondere
aufgrund des Personalbedarfs für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben wie der Steuerung
und Schaffung von Transparenz (vgl. § 13 Absatz 6) oder die individuelle sportfachliche
Förderung einzelner Top-Athletinnen und Athleten (vgl. § 5 Absatz 3). Hinzu kommen
Sachkosten für die Einrichtung der Geschäftsprozesse, die Nutzung einer Liegenschaft,
Beratungs- und IT-Leistungen sowie Investitionskosten.
Der Bedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spitzensport-Agentur wird sukzessive
über die Jahre 2027 bis 2031 aufgebaut. Folgende jährlich aufwachsende Mehrbedarfe für
die Spitzensport-Agentur sind für den Bund zu erwarten:
− im Jahr 2027 circa 1 078 000 Euro; darin enthalten sind schätzungsweise
circa 599 000 Euro Personalkosten für 1,5 Planstellen des gehobenen Dienstes und
4 Planstellen des höheren Dienstes, 443 000 Euro Sachkosten und 36 000 Euro
Investitionskosten.
− im Jahr 2028 kommen weitere zusätzliche Mehrbedarfe in Höhe von circa
2 247 000 Euro hinzu; darin enthalten sind schätzungsweise circa 1 615 000 Euro
Personalkosten für 1 Planstelle des mittleren Dienstes, 7,5 Planstellen des
gehobenen Dienstes und 6 Planstellen des höheren Dienstes, 532 000 Euro Sachkosten
und 100 000 Euro Investitionskosten. Für die externe Finanzkontrolle einschließlich
einführender Beratung ergibt sich ab 2028 ein Mehrbedarf von zwei Planstellen des
gehobenen Dienstes im Bundesverwaltungsamt.
− im Jahr 2029 wächst der Bedarf der Spitzensport-Agentur um weitere circa
1 162 000 Euro; darin enthalten sind schätzungsweise ca. 719 000 Euro
Personalkosten für 1 Planstelle des mittleren Dienstes, 4 Planstellen des gehobenen
Dienstes und 1 Planstelle des höheren Dienstes, 339 000 Euro Sachkosten und 104 000
Euro Investitionskosten.
− im Jahr 2030 werden zusätzlich circa 1 955 000 Euro benötigt; darin enthalten sind
schätzungsweise circa 1 335 000 Euro Personalkosten für 3 Planstellen des
mittleren Dienstes, 1 Planstellen des gehobenen Dienstes und 8 Planstellen des höheren
Dienstes, 511 000 Euro Sachkosten und 109 000 Euro Investitionskosten.
− im Jahr 2031 steigt der Bedarf um circa 1 969 000 Euro; darin enthalten sind
schätzungsweise circa 1 276 000 Euro Personalkosten für 1 Planstelle des mittleren
Dienstes, für 6 Planstellen des gehobenen Dienstes und 7 Planstellen des höheren
Dienstes, 594 000 Euro Sachkosten und 99 000 Euro Investitionskosten.
Daraus ergeben sich folgende zusätzliche Gesamtaufwände pro Jahr:
in Tsd. Euro
in Tsd. Euro
in Tsd. Euro
in Tsd. Euro
in Tsd. Euro
Personalausgaben
599 2.214 2.933 4.268 5.544
Sachausgaben
443 975 1.314 1.824 2.419
Investitionen 36 136 240 349 448
Gesamt 1.078 3.325 4.487 6.442 8.411
Mit der vollständigen Aufgabenwahrnehmung in der Spitzensport-Agentur fallen nach dem
Jahr 2031 geschätzt bis zu 14 Planstellen in der Bundesverwaltung weg, darunter bis zu 11
Planstellen des gehobenen Dienstes und bis zu drei Planstellen des höheren Dienstes.
Nach Gründung der Spitzensport-Agentur ist vorgesehen, die Aufgaben der PotAS-
Geschäftsstelle mit dem Personal (zwei Planstellen des gehobenen Dienstes und drei
Planstellen des höheren Dienstes) auf die Spitzensport-Agentur im Jahr 2027 zu übertragen.
Für die Durchführung der externen Finanzkontrolle entsteht beim Bundesverwaltungsamt
ab 2028 ein Mehrbedarf von zwei Stellen des gehobenen Dienstes sowie von Personal-
und Sachmitteln. Dieser Mehrbedarf wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 04
ausgeglichen. Der weitere Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Stellen der Spitzensport-
Agentur soll im Einzelplan 04 ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten wird im Rahmen
der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der kommenden Jahre entschieden.
Für die Kommunen sind Mehrausgaben nicht zu erwarten. Für die Länder entstehen
Mehrausgaben für die Wahrnehmung der Tätigkeiten in den Gremien der Spitzensport-Agentur
(unter anderem Reisekosten). Die Höhe dieser Ausgaben ist nicht quantifizierbar.
Auswirkungen auf Einnahmen sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Ex-ante-Schätzung zur Bestimmung des Erfüllungsaufwandes für ein Gesetz zur Regelung
der Förderung des Spitzensports und Errichtung der Spitzensport-Agentur.
4.1 Zusammenfassung nach Punkt E des Vorblatts
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,36
Millionen Euro.
Davon entfallen -1,36 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,26
Millionen Euro.
4.2 Tabellarische Zusammenfassung
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 0
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.2 Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -1 362
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): -1 362
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.3 Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 6 263
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 6 263
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0
4.3 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung
nach Normadressat und Vorgabe)
Tabelle 1: Erfüllungsaufwandsänderung der Wirtschaft
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
4.4.2.1
§ 3 SpoFöG-E;
Antragsvorgänge auf Gewährung von
Zuwendungen;
Informationspflicht
-692 0
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
4.4.2.2
§ 3 SpoFöG-E;
Förderung des Spitzensports in Deutschland -
DOSB;
Informationspflicht
-670 0
Summe (in Tsd. Euro) -1 362 0
davon aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) -1 362 0
Tabelle 2: Erfüllungsaufwandsänderung der Verwaltung
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
4.4.3.1
§§ 12 bis 27 SpoFöG-E;
Förderung des Spitzensports in Deutschland durch
den Bund; Bund
6 263 0
4.4 Detaillierte Beschreibung der Erfüllungsaufwandsänderungen nach
Normadressat und Vorgabe
4.4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Keiner.
4.4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Die Spitzensport-Agentur wird in die Lage versetzt, Spenden und Zustiftungen aus der
Privatwirtschaft einzuwerben. Auswirkungen durch den neuen Akteur auf das bisherige
Spendenvolumen der Privatwirtschaft im Bereich der Sportförderung werden nicht zum
Erfüllungsaufwand gerechnet, da sie freiwillig und keine Voraussetzung zur Erlangung
irgendeines Rechtsanspruches sind. Da die Spitzensport-Agentur die Abwicklung von
Förderverfahren digital ausgestalten soll, kann ein möglicher administrativer Zusatzaufwand der
Privatwirtschaft bei der Spendenabwicklung als vernachlässigbar gering eingestuft werden.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.4.2.1 ( Informationspflicht): Antrag auf Gewährung von Zuwendungen; § 3
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
-180 23 51,00 0 -211 0
Durch die „Förderung aus einer Hand“ und die Stärkung der Überjährigkeit der
Antragsgewährung werden die Anzahl der Antragsverfahren, aller weiteren Zulieferungspflichten und
sämtlicher Kommunikation (über den förmlichen Antrag hinaus) verringert. Somit reduziert
sich der Erfüllungsaufwand der antragstellenden Verbände. Weitere
Aufwandsreduzierungen entstehen bei den Verbänden durch die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen, die
Umstellung auf ein Disziplin- beziehungsweise Verbandsbudget und die Möglichkeit von
Festbetragsfinanzierungen.
Die Höhe des Rückgangs der Gesamtaufwände kann nur grob geschätzt werden. Zurzeit
fördert der Bund rund 60 Bundessportfachverbände. Geht man vereinfacht davon aus, dass
je Verband pro Jahr drei Anträge weniger gestellt werden, reduziert sich die Anzahl der
Anträge um insgesamt 180.
Zum Zeitaufwand der Vorgänge liegen keine Informationen vor. Gemäß dem Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung (nachfolgend: Leitfaden) wird ein fallbezogener Zeitaufwand von rund 23 Stunden
angesetzt (vgl. Anhang 4, Standardaktivitäten 2 bis 5, 7 bis 9 und 12, hohe Komplexität).
Dieser umfasst Tätigkeiten wie die Beschaffung und Aufbereitung von Daten wie das
Ausfüllen von Formularen. Bei einem Lohnsatz von 51,00 Euro pro Stunde (vgl.
Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamtes, 2025, S. 23, Wirtschaftsabteilung R93, hohes
Qualifikationsniveau) reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 211 140 Euro.
Ergänzend ergeben sich durch die Herauslösung der Strukturmerkmale aus der PotAS-
Systematik und damit dem Wegfall der Erhebungen zur Säule Struktur in den nächsten
Potenzialanalysen, die alle vier Jahre durchgeführt werden, in den olympischen
Spitzenverbänden des Sommersports Aufwandsreduzierungen im Umfang von schätzungsweise
circa 1,52 Millionen Euro und in den olympischen Spitzenverbänden des Wintersports von
circa 405 000 Euro. Der Aufwand der Sportspitzenverbände reduziert sich dadurch jährlich
um weitere 481 250 Euro.
Vorgabe 4.4.2.2 ( Informationspflicht): Förderung des Spitzensports in Deutschland
- DOSB; § 3
Der Regelungsentwurf sieht vor, dass eine Sportförderagentur gegründet und diese mit
umfangreichen Aufgaben im Bereich der Förderung des Spitzensports betraut wird (vgl. §§ 12
bis 27 SpoFöG-E). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) schätzt, dass bei ihm
durch die Aufgabenzentralisierung bei der Spitzensport-Agentur Aufgaben aus dem
Geschäftsbereich Leistungssport und im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen
auf Gewährung von Zuwendungen Aufwände von circa 670 000 Euro wegfallen.
4.4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Der Regelungsentwurf umfasst mehrere wesentliche Rechtsänderungen, die den
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht verändern:
Mit dem Sportfördergesetz des Bundes wird die Förderung des Spitzensports auf eine
spezialgesetzliche Grundlage gestellt. Mit der gesetzlichen Normierung sind wesentliche
Veränderungen der Verwaltungsverfahren der Sportförderung des Bundes und
Verschiebungen der Zuständigkeiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der verschiedenen
Bereiche der Förderung (vgl. §§ 4 bis 11 SpoFöG) verbunden. Mit Ausnahme der neu zu
gründenden Spitzensport-Agentur, dem Bundesverwaltungsamt und dem Bundeskanzleramt
(vgl. Vorgabe 4.4.3.1) verändert sich der Aufwand im Vollzug der übrigen betroffenen
Behörden nicht. Bereits heute nehmen sie in der Praxis Aufgaben im vergleichbaren Umfang
wahr.
Durch den Regelungsentwurf wird die bundesrechtliche Vorgabe eingeführt, dass das
Bundeskanzleramt die spitzen- und sonstigen sportbezogenen Maßnahmen innerhalb der
Bundesregierung koordiniert (vgl. § 3). Zudem wird ihm die Rechtsaufsicht für die Spitzensport-
Agentur zugewiesen (vgl. § 27). Bereits heute nimmt das Bundeskanzleramt umfangreiche
Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich der Sportförderung wahr. Es geht nicht davon aus,
dass sich durch diese Vorgaben sein Erfüllungsaufwand erhöht.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.4.3.1: Förderung des Spitzensports in Deutschland durch den Bund; §§ 12
bis 27
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl
Zeitaufwand pro
Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in
Euro)
Investitionskosten pro
Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd.
Euro)
6 (mD) 1 600 33,80 0 324 0
9 (gD) 1 600 40,40 0 582 0
23 (hD) 1 600 67,67 0 2 490 0
1 0 0 2 419 000 448 000 0 2 867
Gesamt 6 263
Der Regelungsentwurf sieht vor, dass eine Sportförderagentur als rechtsfähige
bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts gegründet wird (vgl. §§ 12 bis 27). Als
unabhängige Instanz soll sie die zentrale Akteurin des Bundes der Steuerung und Förderung des
Spitzensports in Deutschland sein. Die drei zentralen Aufgaben der Spitzensport-Agentur
umfassen die Förderung, die sportliche Steuerung sowie die Schaffung von Transparenz
und Evaluation.
Im Vergleich zur gegenwärtigen Aufgabenwahrnehmung bedeutet die Umstrukturierung,
dass eine Vielzahl bestehender Aufgaben, die zurzeit vom Bundeskanzleramt und DOSB
wahrgenommen werden, künftig im formellen Zuständigkeitsbereich der Spitzensport-
Agentur liegen werden. Zudem werden Aufgaben wie zum Beispiel Maßnahmen zur
Steuerung und Schaffung von Transparenz (vgl. § 13 Absatz 6) oder die individuelle
sportfachliche Förderung einzelner Athletinnen und Athleten (vgl. § 5 Absatz 3) von der
Spitzensport-Agentur gänzlich neu wahrgenommen.
In der Summe erwartet das Bundeskanzleramt, dass sich aufgrund des Gesetzes der
notwendige Verwaltungsaufwand erhöht.
Auf der einen Seite sind in den bereits bestehenden Aufgabenbereichen deutliche
Einsparungen zu erwarten: Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Potenziale der
Digitalisierung in der Spitzensport-Agentur im Zusammenhang mit Antrags- und
Nachweisverfahren deutlich ausgeschöpft werden sollen, wo möglich Förderzeiträume weiter ausgeweitet
(vgl. § 4 Absatz 4) und die Anzahl von Antragsverfahren durch die Konzentration der
Förderverfahren bei der Spitzensport-Agentur reduziert werden.
Auf der anderen Seite entsteht signifikanter Personalbedarf für die Wahrnehmung der
neuen Aufgaben in der Spitzensportagentur. Für die Wahrnehmung der externen
Finanzkontrolle werden außerdem zwei zusätzliche Stellen im Bundesverwaltungsamt notwendig.
Übergreifend ist in der Bundesverwaltung langfristig ein zusätzlicher Personalbedarf von 38
Stellen (Differenz aus Bedarfen und Einsparungen), wovon rund sechs Stellen auf den
mittleren Dienst, neun Stellen auf den gehobenen Dienst und 23 Stellen auf den höheren Dienst
entfallen. Unter Berücksichtigung der relevanten Lohnkosten (vgl. Leitfaden, Anhang 8,
Bund) erhöhen sich die jährlichen Personalkosten um rund 3,4 Mio. Euro.
Zusätzlich entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von rund 2,4 Mio. Euro und
Investitionskosten in Höhe von rund 448 000 Euro. Diese Kosten fallen unter anderem an für
Beratungsleistungen, Gutachten, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
Dieser Erfüllungsaufwand führt zugleich zu Haushaltsausgaben und ist unter D.
berücksichtigt.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz entfaltet voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse, da die betroffenen Spitzensportverbände und Stützpunkte bereits
bestehen. Zusätzliche Impulse auf Wirtschaft, Arbeits- und Wohnungsmarkt, Mobilität oder
Daseinsvorsorge, die zu einer Veränderung der bestehenden Lebensverhältnisse führen
könnten, werden nicht erwartet.
VI. Befristung; Evaluierung
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug
auf die Stärkung des Leistungs- und Spitzensports in Deutschland insbesondere durch die
Errichtung der unabhängigen Spitzensport-Agentur und unterbreitet ihm Vorschläge für die
Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur (§ 28 Absatz 1). Der Bericht umfasst eine
Evaluation der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1. Eine Gesamtevaluation
findet innerhalb von zehn Jahren statt (§ 28 Absatz 2).
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Ziele der Spitzensportförderung des Bundes)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt in Satz 1, dass der Bund den doping-, manipulations-, korruptions- und
gewaltfreien Spitzensport in Deutschland fördert. Nur der doping-, manipulations-,
korruptions- und gewaltfreie Spitzensport verdient die Förderung der öffentlichen Hand.
Die Sätze 2 und 3 definieren die Zielvorgaben für die Spitzensportförderung des Bundes.
Durch die Spitzensportförderung des Bundes sollen kontinuierliche Weltspitzenleistungen
erreicht werden. Dies sind insbesondere Medaillengewinne und Finalplatzierungen in den
für die jeweiligen Sportarten und Disziplinen maßgeblichen internationalen
Zielwettkämpfen. Zielwettkämpfe für den olympischen Bereich sind die Olympischen Spiele, im
paralympischen Bereich die Paralympischen Spiele, sowie im nicht-olympischen Bereich die World
Games und Welt- und Europameisterschaften und die Deaflympics. Satz 4 definiert diese
Zielwettkämpfe nicht abschließend. Vergleichbare Wettbewerbe sind unter anderem auch
internationale Sportwettbewerbe der Verbände mit besonderen Aufgaben, wie des
Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverbands oder Makkabi. Mit einer solchen erfolgreichen
Vertretung Deutschlands durch die Athletinnen und Athleten soll die internationale
Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sowie die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und
Ausland gestärkt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert den Spitzensport im Sinne dieses Gesetzes, den der Bund im Rahmen
der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung fördert. Neben dem Bund fördern auch die
Länder den Spitzensport über die spitzensporttragenden Vereine. Der Spitzensport ist vom
Nachwuchsleistungssport abzugrenzen, der in der Zuständigkeit der Länder liegt und von
diesen gefördert wird. Einige Länder haben hierzu eigene Landesgesetze erlassen, sowie
untergesetzliche Richtlinien, Vorschriften oder Leistungsprogramme.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass die Spitzensportförderung des Bundes potenzial- und
erfolgsorientiert erfolgt. Der Bund achtet die Eigenständigkeit des Sports bei seiner Förderung,
hierbei handelt es sich um die einfachgesetzliche Wiedergabe der grundgesetzlich verbürgten
Autonomie des Sports.
Absatz 3 Nummer 1 bis 6 konkretisiert die leistungsbezogenen Zielvorgaben. Aus diesen
ergibt sich das erhebliche Bundesinteresse gemäß § 14 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(HGrG) in Verbindung mit § 23 der Bundeshaushaltsordnung an der leistungsbezogenen
Förderung des Bundes für die einzelnen Förderbereiche des Abschnitts 2. Die Nummern 1
bis 6 sollen keinen abschließenden Katalog an Förderzielen bilden. Neben diesen
Förderzielen soll es auch möglich sein, mit der Definition weiterer Förderziele auf zukünftige
Entwicklungen im Sport zu reagieren.
In den olympischen Disziplinen erfolgt die potenzial- und erfolgsorientierte Förderung auf
der Grundlage von Analysen der in 2017 gegründeten Potenzialanalyse-Kommission
(PotAS-Kommission). Vorbereitend auf die Förderentscheidung gewichtet die PotAS-
Kommission die Potenziale der olympischen Disziplinen nach objektiven, transparenten,
sportfachlichen und sportwissenschaftlichen Bewertungskriterien. So sollen die Disziplinen mit den
größten Erfolgspotenzialen ermittelt und anschließend gezielt gefördert werden. Die
spezifischen Besonderheiten der Teamsportarten werden berücksichtigt.
Neben der potenzial- und erfolgsorientierten Zielsetzung soll in einem geringen Umfang
auch eine bestandssichernde Förderung des Bundes möglich bleiben. Dies gilt für
Disziplinen mit geringem Potenzial für den laufenden Zyklus. Diese Disziplinen sollen auch
weiterhin im Einzelfall bei Existenzgefährdung Fördermittel erhalten, um die Entwicklung und
Förderung des Nachwuchses für den folgenden Zyklus zu ermöglichen.
Um den besonderen Anforderungen des paralympischen Sports Rechnung zu tragen, findet
das PotAS im paralympischen Spitzensport derzeit keine Anwendung.
Der Deutsche Behinderten Sportverband hat in Abstimmung mit dem
Bundesinnenministerium ein digitales erfolgs- und potenzialorientiertes Mittelzuteilungssystem für die
paralympischen Sportarten entwickelt. Im Rahmen dieser sogenannten kriteriengeleiteten
Budgetierung werden die Fördermittel unter Berücksichtigung der zurückliegenden Erfolge auf die
Sportarten verteilt.
Bei den nicht-olympischen Disziplinen erfolgt die potenzialorientierte Förderung derzeit
anhand einer erfolgs- und zielwettbewerbsorientierten Clusterung.
Zu § 2 (Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen
und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen.
Bei der Förderung des Sports der Menschen mit geistiger Behinderung bedarf es – auch im
Sinne der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 30 Absatz 5) – eines
besonderen Blickwinkels. Der Sport der Menschen mit geistiger Behinderung wird nicht
potenzial- und erfolgsorientiert gefördert. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung seiner
spezifischen Besonderheiten aufgrund der Lebenssituation der Menschen mit geistigen
Behinderungen. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands im Bereich des Sports der
Menschen mit geistigen Behinderungen bemisst sich insbesondere nach der Sichtbarkeit sowie
der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz des inklusiven Sports mit den Special
Olympics World Games als Zielwettkampf. § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 6 gelten
sinngemäß, wobei die Besonderheiten des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen
Beachtung finden.
Zu Absatz 2
Neben der potenzial- und erfolgsorientierten Spitzensportförderung fördert der Bund nach
dieser Vorschrift auch weitere Maßnahmen, Projekte oder Institutionen im Rahmen der
gesamtstaatlichen Repräsentation.
Zu Absatz 3
Die unter Absatz 3 Nummer 1 bis 8 nicht abschließend aufgezählten Zielvorgaben beziehen
sich auf gesellschaftspolitische Themenfelder, die mit der Ausübung von Sport unmittelbar
verbunden sind oder damit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Zur Erreichung
dieser Ziele kann bei gesamtstaatlicher Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der
gesamtstaatlichen Repräsentation (nach innen oder nach außen wirkend) eine Förderung des
Bundes erfolgen.
Ein Bespiel ist die Förderung der Verbände mit besonderen Aufgaben nach § 11 Absatz 1.
Auch diese Förderung zugunsten gesellschaftsbezogener Zielvorgaben soll zukünftig auf
Grundlage des Sportfördergesetzes möglich sein. Verfassungsrechtlich zuständig für die
Förderung ist der Bund soweit die Förderung der gesamtstaatlichen Repräsentation nach
innen oder außen dient. Durch die gesetzliche Regelung sollen keine neuen
Zuständigkeiten des Bundes begründet werden. Die gesellschaftsbezogenen, nachhaltigen Ziele
werden in den Nummer 1 bis 8 konkretisiert, wobei diese Aufzählung nicht abschließend
ist. Insbesondere wird Deutschland der Aufgabe der Umsetzung der Inklusion in
Deutschland gerecht, zu der sich die Bundesregierung nicht zuletzt durch die Unterzeichnung der
UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet hat.
Menschen mit Behinderungen im Sinne von Nummer 3 sind in Einklang mit der Definition
des § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch solche Menschen, die körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Dem Ziel des Schutzes der Gesundheit nach Nummer 6 kann durch die allgemeine und
spezifische Bewegungsförderung und Prävention durch den Sport, aber auch durch die
besondere Unterstützung von Aufklärungs- und Präventionskampagnen beispielsweise
hinsichtlich gesundheitlich riskanter Produkte wie Tabak, Nikotin, Alkohol oder Sportwetten
Rechnung getragen werden.
Zu Abschnitt 2 (Förderung des Sports)
Zu § 3 (Zuständigkeit und Fördergrundsätze)
Die Vorschrift regelt die für den gesamten Abschnitt 2 gültigen Zuständigkeits- und
Verfahrensvorschriften.
Zu Absatz 1
Satz 1 stellt klar, dass die Förderung nach diesem Gesetz grundsätzlich in der
Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes liegt. In Teilbereichen kann das Bundeskanzleramt die
Förderung auf die Spitzensport-Agentur im Erlasswege übertragen. Die Konkretisierung der
übertragenen Aufgabe erfolgt im Erlass selbst. Die Vorschrift verweist auf § 14, der das
Verfahren zur Übertragung von Aufgaben an die Spitzensport-Agentur näher regelt.
Neben dem Bundeskanzleramt fördern auch weitere Ressorts einzelne Projekte oder
Maßnahmen im Sport. Dies geschieht in der Regel vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen
Bedeutung und Verwurzelung des Sports mit einer entsprechenden Zielsetzung, die sich
an dem Aufgabenbereich des betroffenen Ressorts orientiert. Das BMAS kann
beispielsweise Projekte im Zusammenhang mit der Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention fördern. Handelt es sich bei dieser Förderung um eine solche, die ressortübergreifende
Bezüge zum Spitzensport aufweist, wird die Koordinierung gemäß Satz 2 vom
Bundeskanzleramt wahrgenommen. Die jeweiligen Ressortzuständigkeiten bleiben unberührt.
Zu Absatz 2
Satz 1 ist deklaratorisch und stellt klar, dass es keinen Anspruch auf Gewährung einer
Zuwendung nach diesem Gesetz gibt. Die zuständige Stelle entscheidet nach Satz 2
eigenständig und anhand sportfachlicher oder gesellschaftsbezogener Kriterien über die
Vergabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Es
besteht auch kein Anspruch auf Ausübung dieses Ermessens im Einzelfall. Satz 3 regelt,
dass die zuständige Stelle bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens die für den
jeweiligen Förderbereich relevanten Zielvorgaben des Abschnitt 1 beachtet.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ist deklaratorisch und stellt klar, dass für die im Rahmen der Bundesförderung
vergebenen Zuwendungen § 23 und § 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in ihrer jeweils gültigen
Fassung Anwendung finden.
Zu § 4 (Verbandsförderung)
Die Förderung der Bundessportfachverbände ist ein wesentlicher Bestandteil der
Spitzensportförderung. Von insgesamt 333 Millionen Euro, die dem Bundeskanzleramt im
Haushalt 2025 für die Förderung des Spitzensports zur Verfügung standen (Kapitel 0601
Titelgruppe 02), entfielen 138,24 Millionen Euro auf die Förderung dieser Verbände. Mit
111,17 Millionen Euro floss der Großteil der Mittel an die Verbände des olympischen Sports.
Die Verbände des nicht-olympischen Sports erhielten 13,94 Millionen Euro, die Verbände
des Behindertensports 13,13 Millionen Euro.
Zu Absatz 1
Der Bund steht für einen regelkonformen und gewaltfreien Spitzensport. Die Vorschrift
regelt die Voraussetzungen der Gewährung von Zuwendungen des Bundes an
Bundessportfachverbände unter Beachtung des § 1 und der dort im Absatz 2 genannten Zielstellungen.
Das Bundeskanzleramt fördert die Bundessportfachverbände derzeit auf Basis ihrer
Jahresplanung und in Bezug auf ihr Leistungssportpersonal.
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Jahresplanung sind insbesondere die
Teilnahmen an Wettkämpfen, bei denen die Athletinnen und Athleten die Möglichkeit haben, sich
für die Zielwettkämpfe zu qualifizieren. Je nach Sportart bzw. -disziplin handelt es sich bei
den Zielwettkämpfen um die Olympischen Spiele, Paralympischen Spiele oder
Deaflympischen Spiele; im nicht-olympischen Bereich sind es die World Games oder
Weltmeisterschaften. Außerdem sind die für die Wettkämpfe erforderlichen Trainings- und
Lehrgangmaßnahmen förderfähig, von denen auch herausragende Nachwuchsathletinnen und -
athleten profitieren können (nach der derzeitigen Definition Nachwuchskader 1).
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Verbandsförderung in Bezug auf
Leistungssportpersonal sind insbesondere die Vergütung von Trainerinnen und Trainern sowie die
Beschäftigung von Sportdirektoren und Leistungssportreferenten.
Die Förderung erfolgt potenzial- und erfolgsorientiert. Die Potenziale der olympischen
Disziplinen werden anhand von transparenten, sportwissenschaftlichen und sportfachlichen
Leistungskriterien von der PotAS-Kommission analysiert. Hierbei gewichtet die PotAS-
Kommission die Potenziale der Disziplinen und legt im Ergebnis eine Rangliste vor. Diese
Rangliste stellt in der Folge die Basis für die Verteilung der Fördermittel dar.
Dieses Verfahren wurde bisher nur auf die Mittelverteilung bei der Jahresplanung
angewandt; künftig soll es auch bei der Förderentscheidung in Bezug auf das
Leistungssportpersonal und für weitere Förderbereiche Anwendung finden.
Bei den nicht-olympischen Disziplinen erfolgt die potenzialorientierte Förderung derzeit
anhand einer erfolgs- und zielwettbewerbsorientierten Clusterung.
Die für die Förderentscheidung des Bundeskanzleramtes maßgeblichen Förderbedarfe der
Verbände werden derzeit in den sogenannten Struktur- bzw. Verbandsgesprächen für die
jeweilige Disziplin erhoben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 benennt die gesetzlichen Fördervoraussetzungen, die für die Verbandsförderung
gelten. Verstöße gegen die Zuwendungsvoraussetzungen können Konsequenzen für die
staatliche Förderung zur Folge haben.
Anknüpfungspunkt für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen ist der
Bundessportfachverband selbst. Ob das Verhalten einzelner Mitglieder, Trainer oder Trainerinnen,
Spitzenathletinnen oder Spitzenathleten Auswirkungen auf die Förderfähigkeit der betroffenen
Organisation (Zuwendungsempfänger) hat, hängt maßgeblich davon ab, ob es der
Organisation entweder rechtlich zugerechnet oder ihr Umgang hiermit selbst als Verstoß gewertet
werden kann.
Zu Nummer 1
Die Vorschrift regelt, dass der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code
(NADC) umsetzen muss, um förderfähig zu sein. Der NADC basiert auf dem Welt Anti-
Doping Code und den für die Praxis relevanten Ausführungsbestimmungen, den
„International Standards".
Alle derzeit im Rahmen der Verbandsförderung geförderten Bundessportfachverbände
haben entsprechende Anti-Dopingbestimmungen in ihren Satzungen verankert und Anti-
Dopingbeauftragte bestellt. Die vom Bund geförderten Verbände werden durch die
Bewilligungsbescheide für die Bundesförderung umfassend zur Wahrnehmung ihrer Pflichten bei
der Dopingbekämpfung angehalten. Eine Regelung im Zuwendungsbescheid bestimmt,
dass ein Verstoß des Verbandes gegen die Pflichten zur Dopingbekämpfung zur
Überprüfung der Bundesförderung im Hinblick auf eine Kürzung, Rückforderung beziehungsweise
Einstellung führt.
Zu Nummer 2
Machtmissbrauch in seinen verschiedenen Formen, sei es physische, psychische oder
sexualisierte Gewalt (interpersonale Gewalt), stellt neben der unmittelbaren Gefährdung der
betroffenen Personen auch eine Gefährdung der Integrität des Sports dar. Genauso wie
andere gesellschaftsrelevante Organisationen sind Sportverbände und -vereine
angehalten, Verantwortung zu übernehmen und für einen besseren Schutz gegen interpersonale
Gewalt einzustehen. Der Bund hat klare Erwartungen an den deutschen Spitzensport
formuliert. Dieser muss umfassende Maßnahmen zur Prävention, Intervention und Sanktion
interpersonaler Gewalt im Sport ergreifen, diese regelmäßig überprüfen und
weiterentwickeln. Seit Ende 2018 fordert der Bund von den Zuwendungsempfängern eine verbindliche
„Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt" als
Fördervoraussetzung für die Bewilligung von Bundesmitteln.
Zu Nummer 3
Die öffentlichen Mittel des Bundes sollen verantwortungsvoll verwendet werden.
Zuwendungen sollen deswegen nur solche Einrichtungen erhalten, die durch ihre
Geschäftsorganisation und ihr geschäftliches Verhalten Gewähr für einen gewissenhaften Umgang mit
öffentlichen Mitteln bieten. Das Haushaltsrecht des Bundes verlangt deswegen als eine
wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen, dass eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung beim Zuwendungsempfänger gesichert erscheint (Nummer 1.2 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung).
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass bereits bewilligte oder gewährte Zuwendungen widerrufen
werden können, soweit ein Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht
erfüllt. Die Rückabwicklung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des
Bundes, soweit Zuwendungen per Bescheid erteilt werden. Im Übrigen ist die Rückabwicklung
unmittelbar und vollständig im Zuwendungsvertrag zu regeln.
Zu Absatz 4
Satz 1 stellt klar, dass die Förderung mehrjährig erfolgen kann. Das bedeutet, dass der
Zuwendungsgeber die Möglichkeit hat, dem Bundessportfachverband für mehrere Jahre
einen festen Förderbetrag zuzusagen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierzu
geschaffen wurden. Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen der Spitzensport-
Agentur ist ihr jeweils geltender Haushaltsplan (siehe § 26 Absatz 2) Dieser wird mittels
Zuschussschreiben freigegeben.
Eine überjährige Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen
durch das Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans. Voraussetzung für die
mehrjährige Bewilligung von Zuwendungen durch die Spitzensport-Agentur an ihre
Zuwendungsempfänger aus Bundesmitteln ist zudem das Vorliegen der erforderlichen haushalts-
und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen in dem Verhältnis zwischen dem Bund und
der Spitzensport-Agentur. Die Spitzensport-Agentur kann nur insoweit gegenüber ihren
Zuwendungsempfängern überjährig fördern, wie sie selbst hierzu ermächtigt wurde.“
Die Bewilligung der Haushaltsmittel für das Leistungssportpersonal erfolgt bereits
regelmäßig für die Dauer eines vierjährigen Zielwettkampfzyklus. Dies ermöglicht den
Bundesportfachverbänden längerfristige Verträge mit ihrem Leistungssportpersonal abzuschließen.
Auch die Bewilligung der Haushaltsmittel für die Jahresplanungen der
Bundessportfachverbände soll zukünftig überjährig erfolgen können, zum Beispiel für zwei oder drei Jahre oder
die Dauer eines Zielwettkampfzyklus.
Hierzu ist angedacht, zusätzlich zu der bereits laufenden Bereitstellung von
Ausgabeermächtigung zur Selbstbewirtschaftung für das Leistungssportpersonal aller
Bundessportfachverbände und die Jahresplanungen der olympischen und vorübergehend olympischen
Bundessportfachverbände, weitere Ausgabeermächtigungen für die Jahresplanung der
nicht olympischen Bundessportfachverbände zur Selbstbewirtschaftung rechtlich
zuzulassen.
Zu Absatz 5
Satz 1 stellt klar, dass sich die Förderung der Bundessportfachverbände nach dem
Potenzial der jeweiligen Disziplinen richtet, die der Verband vertritt. Für jede Disziplin wird einzeln
festgestellt, welches Potenzial sie hat und in welcher Höhe von dem angemeldeten
Förderbedarf sie bezuschusst werden soll. Die Bewilligung der Fördermittel kann
dementsprechend disziplinbezogen erfolgen. Sie kann aber auch disziplinübergreifend gewährt
werden. Sollten alle Disziplinen zusammengefasst werden erfolgt die Bewilligung
disziplinübergreifend in Form eines sog. Verbandsbudgets.
Im Rahmen des Verbandsbudgets werden die für die einzelnen Disziplinen ermittelten
Förderbeträge dem Bundessportfachverband in einem Gesamtbetrag zur Verfügung gestellt,
damit dieser mehr Flexibilität bei der Mittelverwendung hat. Die für eine Disziplin ermittelten
Beträge sollen grundsätzlich nur dieser Disziplin zugutekommen. Eine weitergehende
Verwendung von Fördermitteln ist allerdings möglich, wenn deren Einsatz in vergleichbar
potenzialreichen Disziplinen erfolgt, ohne dass die Maxime einer potenzial- und
erfolgsorientierten Förderung der Bundessportfachverbände konterkariert werden würde.
Es bleibt der zuständigen Stelle vorbehalten – im Rahmen der Ausübung ihres
pflichtgemäßen Ermessens – eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Bewilligung der Mittel
disziplinbezogen oder disziplinübergreifend erfolgen soll, wobei diese Alternativen
grundsätzlich gleichrangig sind.
Zu § 5 (Förderung von Athletinnen und Athleten )
§ 5 regelt die individuelle Unterstützung von Athletinnen und Athleten.
Zu Absatz 1
Um sportliche Ergebnisse zu optimieren und Spitzenerfolge zu erreichen, ist es zielführend,
dass Athletinnen und Athleten in einem gesamtheitlichen Ansatz neben ihrer sportlichen
auch in ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung unterstützt werden. Dies beinhaltet
sowohl die Förderung und Unterstützung während ihrer aktiven Karriere, als auch in der
Zeit nach Beendigung. Dazu bedarf es einer Fördersystematik, die die oben genannten
Aspekte in hinreichendem Maße berücksichtigt und weiterentwickelt.
Die Spitzensportförderung des Bundes zielt darauf ab, dass den Athletinnen und Athleten
ideale Rahmenbedingungen zur Weiterentwicklung ihrer sportlichen Karriere zur Verfügung
gestellt werden. Die Förderung nach Absatz 3 ergänzt diese Fördersystematik
dahingehend, dass Athletinnen und Athleten individuelle Leistungen erhalten können.
Dabei kann sich der Bund zur Abwicklung auch privater Dritter bedienen.
Zu Nummer 1
Die Förderung nach dieser Regelung soll einen Anreiz für eine Karriere im Spitzensport
setzen und der Fokussierung auf die sportliche Karriere dienen.
Die Förderung des Bundes nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Rahmen einer
Projektförderung über die Stiftung Deutsche Sporthilfe. Dabei wird den Bundeskaderathletinnen
und -athleten ein Zuschuss zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gewährt. Die Stiftung
Deutsche Sporthilfe reicht die vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bereit
gestellten und vom Bund bewilligten Fördergelder nach Maßgabe des zuvor mit dem
Bundeskanzleramt abgestimmten Förderkonzepts an die Athletinnen und Athleten weiter.
Darüber hinaus muss die besondere Situation der paralympischen und deaflympischen
Athletinnen und Athleten berücksichtigt werden, denen ein Zugang zu einer Sportförderstelle
aufgrund von Diensttauglichkeitsanforderungen verwehrt ist. Dies geschieht derzeit im
Rahmen von Individualförderverträgen zwischen Athletinnen und Athleten und
Bundeskanzleramt sowie den Sportförderressorts Bundesministerium der Verteidigung und
Bundesministerium der Finanzen (Duale Karriere – Individualförderung).
Zu Nummer 2
Der erhebliche Zeitaufwand, den Athletinnen und Athleten für ihre sportliche Karriere
aufwenden, wirkt sich häufig zulasten ihrer beruflichen Qualifikation aus. Deshalb bedarf es
einer Förderung nach Nummer 2. Eine Perspektive für die nachsportliche Karriere
erleichtert auch die Entscheidung für und die Fokussierung auf die individuelle sportliche
Weiterentwicklung.
Kooperation mit der Stiftung Deutsche Sporthilfe wurde gemeinsam mit dem
Bundeskanzleramt das Instrument „Duale Karriere – Spitzensport“ für Spitzenathletinnen und
Spitzenathleten entwickelt, das vor allem die Vereinbarkeit von Spitzensport der Menschen mit
Behinderungen mit dem Erwerb einer Berufsqualifikation fördern soll, aber auch im
olympischen Bereich, insbesondere im Nachwuchsbereich, Unterstützungshilfe im Rahmen der
schulischen und beruflichen Ausbildung gibt.
Zu Nummer 3
Die soziale Absicherung der Athletinnen und Athleten hängt von ihrer individuellen Situation
und insbesondere von der Frage einen parallelen Berufsausübung ab. Zugleich ist der
Spitzensport mit nicht unerheblichen gesundheitlichen Risiken und damit auch mit Risiken für
die Erwerbsfähigkeit verbunden.
Die Förderung zum Aufbau einer Altersversorgung aus Bundesmitteln können Athletinnen
und Athleten des olympischen, paralympischen und deaflympischen Sports über die
Stiftung Deutsche Sporthilfe erhalten. Die Förderung erfolgt auf Grundlage eines zwischen
dem Bundeskanzleramt und der Stiftung Deutsche Sporthilfe entwickelten Konzeptes zum
Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Die Fördermittel werden über die Stiftung Deutsche
Sporthilfe ausgezahlt, die die Gelder ohne Abzüge an die Athletinnen und Athleten
weiterleitet.
Zu Absatz 2
Die Sportförderung bei staatlichen Einrichtungen als Arbeitgeber (wie Bundeswehr
aufgrund des Beschlusses des Deutschen Bundestages von 1968 (Drucksache V/2803),
Bundespolizei und Zoll), erfolgt auch weiterhin über die Sportförderstellen. Diese Stellen bieten
den Athletinnen und Athleten die Vereinbarkeit von dualer Berufsausbildung oder Studium
mit leistungssportlichem Training und Wettkämpfen sowie Beschäftigungsperspektiven.
Dies erlaubt den Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, sich auf ihre sportliche Karriere
zu konzentrieren, ohne die berufliche Entwicklung aus dem Blick zu verlieren.
Die Entscheidungshoheit über die staatlichen Sportförderstellen für Kaderathletinnen und -
athleten bleibt unberührt und obliegt der jeweils zuständigen Ministerialstruktur und den
bereitstellenden staatlichen Institutionen des Bundes. Hierbei werden die sportfachlichen
Erwägungen sowie die personellen und materiellen Ressourcen in den betroffenen
Ressorts berücksichtigt.
Zu Absatz 3
Neben der Förderung nach Absatz 1 soll zukünftig auch eine unmittelbare Förderung
besonders erfolg- und potenzialreicher Athletinnen und Athleten mit Blick auf ihre
sportfachlichen und sonstigen Bedarfe möglich sein.
Absatz 3 soll die bestehende Fördersystematik somit ergänzen und einen Förderbaustein
schaffen für individuelle sportfachliche und sonstige Bedarfe, die im bestehenden
Fördersystem nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden. Hierbei sollen auch innovative
Lösungsansätze zum Tragen kommen, die im Fördersystem bislang nicht genutzt wurden
oder durch dieses nicht geleistet werden konnten.
Bei der Erarbeitung eines Förderkonzepts und gegebenenfalls abgeleiteter Förderrichtlinien
legt die Spitzensport-Agentur eine sportartspezifische Betrachtung zugrunde; dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die Teamsportarten.
Zu § 6 (Sportwissenschaftliche Förderung)
Die Vorschrift regelt die Sportwissenschaftliche Förderung des Bundes. Zum
Wissenschaftlichen Verbundsystem im Leistungssport (WVL) gehören die drei Bereiche „Forschung und
Entwicklung“, „wissenschaftliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen“ (WUL) sowie
„Wissensmanagement“. Für eine bestmögliche Koordination, Förderung und Wirkung
dieser drei Bereiche müssen sie einerseits jeweils getrennt als eigenständige Einheiten und
andererseits auch gemeinsam gedacht und behandelt werden. Förderungen im Sinne des
§ 6 sind Projektförderungen
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Förderung von Projekten im Bereich sportwissenschaftlicher
Forschung und Entwicklung im Wissenschaftlichen Verbundsystem im Leistungssport. Für den
Bereich der Förderung sportwissenschaftlicher Forschung und Entwicklung ist das
Bundesinstitut für Sportwissenschaft verantwortlich. Es stellt in der Förderung von
sportwissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten die wissenschaftlichen Standards
sicher. Dies gilt beispielsweise für die unabhängigen wissenschaftlichen Begutachtungen der
Projekte vor einer Förderung. Neben der Begutachtung und Förderung gehören zu einem
vollumfänglichen Projektmanagement die Ermittlung von Forschungsbedarfen, die
Initiierung der Projekte und deren Koordination, die Begleitung bis zum Abschluss der
Projekte, deren Bewertung sowie die Unterstützung im Transfer der Projektergebnisse zum
Portfolio.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Förderung im Bereich des Wissensmanagements. Das
Wissensmanagement ist ein elementarer Bestandteil des Wissenschaftlichen Verbundsystems im
Leistungssport und zugleich das verbindende Element vieler Ebenen zwischen
organisiertem Sport, der Wissenschaft und Politik. Nach dieser Vorschrift sollen grundsätzlich alle
Leistungen für die Partnerinnen und Partner im Wissenschafts- und Leistungssportsystem
mit Bezug zum Wissensmanagement förderfähig sein. Hierzu gehören auch Weiter- und
Fortbildungen von Trainerinnen und Trainern, diverse Veranstaltungsformate, aber auch
digitale Angebote für ein Wissensmanagement und -transfer. An diesen Maßnahmen kann
sich der Bund beteiligen. Aufgrund der Vielfältigkeit muss auch die Koordination des
Wissensmanagements für eine gute, transparente, nachvollziehbare und optimal an den
Bedürfnissen ausgerichtete Förderung gesamtheitlich erfolgen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die Förderung von wissenschaftlichen Unterstützungs- und
Beratungsleistungen im Wissenschaftlichen Verbundsystem im Leistungssport. Hierunter werden vor
allem Leistungen in den Fachbereichen Trainings- und Bewegungswissenschaft,
Sportmedizin, Sportpsychologie, Ernährungsberatung und Sportphysiotherapie verstanden, die in
ihrer Erbringung routinemäßig standardisierte wissenschaftliche Methoden anwenden. Ziel
ist es, den Athletinnen und Athleten im Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensport auf ihrem
Weg eine bestmögliche Beratung und Unterstützung anhand neuster wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden zu ermöglichen. Diese Leistungen werden vorrangig von den
Olympiastützpunkten (OSP) und teilweise von dem Institut für Angewandte
Trainingswissenschaft (IAT) und dem Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten (FES)
angeboten und von dem dort angestellten Fachpersonal umgesetzt.
Zu Absatz 4
Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden vorrangig von Hochschulen und
Universitäten, dem IAT, dem FES sowie den OSP angeboten.
Neben den Trägern der OSP und den beiden Institutionen IAT und FES soll es
grundsätzlich auch möglich sein, geeignete Partnerinnen und Partner, Organisationen, Einrichtungen,
Institutionen oder Verbände im Bereich der Sportwissenschaft und des Leistungssports für
die Erbringung von gleichwertigen Leistungen zu fördern. Ein entsprechendes
Qualitätsmanagement ist für diese Fälle sicherzustellen.
Zu § 7 (Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt die Zuwendungsempfänger für die Förderung des
Stützpunktsystems. Das durch den Bund geförderte Stützpunktsystem des deutschen olympischen
Leistungssports besteht derzeit aus:
• Bundesstützpunkten (BSP);
• OSP sowie
• dem „Kienbaum – Olympischen und Paralympischen Trainingszentrum für Deutschland“
(KOPT).
Sportfachlich ist der Aufbau im jeweiligen Stützpunktkonzept festgelegt.
BSP sind ausgewählte und anerkannte Standorte mit sportartspezifischen Trainingsstätten
der olympischen und paralympischen Bundessportfachverbände (ohne eigenständige
Rechtspersönlichkeit), die ein – je nach Sportart – tägliches regionales Training der
Bundeskaderathletinnen und -athleten ermöglichen. Sie sind Teil des Stützpunktsystems für
das Training und die Vorbereitung von Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten
auf internationale und nationale Wettkämpfe und Meisterschaften. An BSP können zentrale
Lehrgangsmaßnahmen der Bundessportfachverbände durchgeführt werden.
Die Anerkennung von Trainingsstätten als BSP ist ein Prädikat, mit dem keine unmittelbare
Förderung der Trainingsstätte verbunden ist. Nach erfolgter Anerkennung können
Zuwendungen für die Durchführung von Baumaßnahmen bzw. die Trainingsstättenförderung
(TSF) gewährt werden. Zudem können an BSP Zuwendungen für Stützpunkttrainer und
Bundesstützpunktleiter gewährt werden.
OSP sind Serviceeinrichtungen, die insbesondere der Betreuung von
Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainern im täglichen Training
vor Ort oder bei zentralen Trainingsmaßnahmen der Bundessportfachverbände dienen.
Dies gilt für olympische, paralympische, nicht-olympische und deaflympische Sportarten
und Disziplinen gleichermaßen. Im Stützpunktsystem liegt die Aufgabe der OSP darin,
insbesondere WUL zu erbringen. Diese sollen insbesondere der Persönlichkeitsentwicklung
und dem langfristigen Leistungsaufbau der Bundeskaderathletinnen und
Bundeskaderathleten sowie einem optimalen leistungssportlichen Umfeld dienen.
Das auf einer Liegenschaft des Bundes vom Trägerverein betriebene KOPT ist derzeit das
sportartübergreifend leistungsstärkste und funktional umfangreichste Sportzentrum im
deutschen Spitzensport.
Das Trainingszentrum hat vorrangig die Aufgabe, anforderungsgerechte Trainingsstätten
für zentrale Lehrgangs- und Weiterbildungsmaßnamen der Bundessportfachverbände zu
betreiben. Dabei sind im Rahmen der Finanzierung durch Bundesmittel vorrangig
Bundeskaderathletinnen und -athleten in olympischen und paralympischen Sportarten und
Disziplinen zu bedienen und auch die für sie erforderlichen Übernachtungsmöglichkeiten
einschließlich ihrer Verpflegung bereitzustellen. Die Zuständigkeit und
Finanzierungsverantwortung für die darüberhinausgehende Planung, Durchführung und Betreuung zentraler
Lehrgangs- und Weiterbildungsmaßnamen obliegt allein den Bundessportfachverbänden.
Die Träger der in Absatz 1 Satz 2 dargestellten Einrichtungen können auf Grundlage dieser
Regelung Zuwendungen erhalten. Darüber hinaus können vergleichbare Einrichtungen
nach Satz 1 gefördert werden, sofern diese genutzt werden müssen, um die
Besonderheiten des Sports der Menschen mit Behinderungen angemessen zu berücksichtigen.
Insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung und aufgrund der Vielzahl der
Trainingsstätten kann die Förderung der BSP mangels eigener Rechtspersönlichkeit auch an den örtlich
zugehörigen OSP als Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems und nicht direkt an
den Träger der einzelnen Trainingsstätte bewilligt werden. Der OSP verteilt die Gelder nach
Maßgabe des Bewilligungsbescheids an die begünstigten Trainingsstätten weiter.
Zu Absatz 2
Diese Regelung bestimmt die für eine Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems
grundsätzlich in Betracht kommenden Ausgaben. Dabei sind nur die zur Aufgabenerfüllung
erforderlichen Ausgaben zuwendungsfähig. Die Aufgaben müssen zudem sportfachlich
begründet sein. Der Umfang förderfähiger Ausgaben kann für die einzelnen Förderbereiche
entsprechend der Aufgabe der jeweiligen Einrichtung im Stützpunktsystem variieren.
Mit der Förderung der BSP als Trainingseinrichtungen der Bundessportfachverbände
beteiligt sich der Bund mit der TSF (in Anlehnung an die Betriebskostenverordnung) pauschal
an den Betriebskosten der für den Leistungssport relevanten Trainingsstätten. TSF kann
gewährt werden, soweit die Trainingsstätte als anerkannter BSP eines
Bundessportfachverbandes genutzt wird. Zusätzlich kann der Bund einen pauschalen Anteil zur Beteiligung
an den Kosten des Bauunterhalts der Trainingsstätten gewähren. Zur Bauunterhaltung
gehören alle konsumtiven Maßnahmen, die der Erhaltung der baulichen Anlagen,
einschließlich der technischen Anlagen (Betriebstechnik) und der Außenanlagen dienen, jedoch nicht
Wartung, Inspektionen sowie Herrichtung.
Die Förderung an den OSP umfasst eine qualitativ hochwertige sportmedizinische,
leistungsdiagnostische, sportphysiotherapeutische, soziale, psychologische,
ernährungswissenschaftliche sowie trainings- und bewegungswissenschaftliche Betreuung. In den
Bereichen Betrieb und Betreuung sind die zur Betreuung der Bundeskaderathletinnen und
Bundeskaderathleten in diesen Bereichen am OSP erforderlichen Personal-, Sach-, Betriebs-
und Beschaffungsausgaben der Träger der OSP zuwendungsfähig. Hierzu gehören auch
die erforderlichen Verwaltungskosten.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben ist grundsätzlich auf die Höhe der
Ausgaben für einen vergleichbaren Bundesbeschäftigten im Sinne des jeweils aktuellen
Tarifvertrages (TVöD) beschränkt. Daneben sind die für Projekte an OSP erforderlichen
Ausgaben zuwendungsfähig, sofern diese nach sportfachlicher Bewertung für die
Weiterentwicklung des Leistungssports notwendig sind und nur im Rahmen von
Betreuungsleistungen eines OSP erfolgen können.
Die Förderung des KOPT kann die für den Betrieb und die Betreuung der
Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten erforderlichen Personal-, Sach- und
Beschaffungsausgaben sowie Betriebsausgaben umfassen. Sie soll auch der Realität des Trainingsalltags
bspw. in Form von kaderstatusübergreifenden Trainingsgruppen Rechnung tragen.
Zu Absatz 3
Nach dieser Regelung bestimmt sich die grundsätzliche Bemessung der Bundesförderung
für die in Absatz 2 genannten Förderbereiche. Die Festlegung der Zuwendungsbeträge
erfolgt unter Berücksichtigung des festgestellten erheblichen Bundesinteresses und der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Förderung grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung
der Einrichtungen von Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der
Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur Erfüllung der Aufgaben sportfachlich bestätigten
Bedarfe.
Je nach Förderbereich können bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ergänzende
Kriterien, nach derzeitiger Förderpraxis insbesondere die nachfolgend benannten,
berücksichtigt werden.
Die TSF wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beschränkt sich dabei nach dem
Verursacherprinzip grundsätzlich auf die anteilige Finanzierung von Betriebs- und
Bauunterhaltskosten. Berechnungsgrundlage der Förderung sind dabei die entsprechend der
Nutzung der Trainingsstätten von Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten
verursachten Betriebskosten der Einrichtungen in Anlehnung an die Betriebskostenverordnung.
Die Festlegung der Bundesmittel erfolgt grundsätzlich auf Basis transparenter Kriterien, die
insbesondere die gemäß § 6 geförderten WUL der OSP, anteilige Verwaltungskosten für
die Anzahl der Bundesstützpunkte und Trainingsstätten sowie die Anzahl der zu
betreuenden Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten umfassen können. Grundlage der
Finanzierung der OSP sind unter Berücksichtigung der eigenen sowie sonstiger Mittel
Dritter, die sportfachlich für die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und
Bundeskaderathleten als notwendig für die Erfüllung der in den in Absatz 2 genannten Bereichen
festgelegte Bedarfe. Insbesondere bei Ausgaben für das Personal, das neben der Betreuung
der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten auch andere Betreuungsleistungen
erbringt, wird die Bundesförderung entsprechend des Zeitanteils der Betreuung der
Bundeskaderathletinnen und -athleten begrenzt. Im Bereich Betrieb und Betreuung können bei
der Festsetzung der Förderung Pauschalen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die
Festsetzung der Förderbeträge im Bereich der Projekte. Hier kann die Höhe der
Bundesförderung entsprechend der benötigten Betreuungsumfänge als pauschale Tagessätze
festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagessätze werden grundsätzlich die
Personalkosten gemäß aktuellem Tarifvertrag (TVöD) berücksichtigt.
Mit der Zuwendung an das KOPT muss nicht nur der sportfachlich benötigte Bedarf,
sondern auch der Betrieb der Liegenschaft insgesamt finanziert werden. Dabei werden die vom
Träger erzielten Einnahmen berücksichtigt.
Zu § 8 (Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport)
Zu Absatz 1
Die Förderung des Sports und damit auch die Förderung des Sportstättenbaus ist
grundsätzlich Ländersache. Zentrales Anliegen des Bundes ist es, Bundeskaderathletinnen und
Bundeskaderathleten erstklassige Sportstätten bereitzustellen. Dazu können nach dieser
Vorschrift Baumaßnahmen an anerkannten Standorten des Spitzensports gefördert
werden. Hierfür werden nach derzeitiger Förderpraxis übergeordnete sportfachliche und
wirtschaftliche Kriterien wie die Kaderentwicklung und -zusammensetzung am Standort, die
Wirtschaftlichkeit und Bedarfsanalyse (bei Neubauten), Nachhaltigkeitsaspekte sowie das
sportfachliche Votum des organisierten Sports unter Berücksichtigung der vorhandenen
Haushaltsmittel herangezogen. Im Vordergrund steht die Deckung des Sportstättenbedarfs
für die olympischen und paralympischen Sportarten. Die Einrichtung muss erwarten lassen,
dass sie nachhaltig für den Spitzensport benötigt wird.
Zu den anteilig geförderten Einrichtungen des Spitzensports gehören die Sportstätten an
BSP sowie die OSP. Darüber hinaus können auch die überwiegend dem Spitzensport
zugeordneten Einrichtungen wie das KOPT, das IAT und das FES anteilig oder vollständig
gefördert werden.
Baumaßnahmen an Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend dem
professionellen Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden, sind nicht zuwendungsfähig.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift legt die Zuwendungsempfänger für die Förderung von Baumaßnahmen im
Spitzensport fest. Der Bund fördert gemeinsam mit den Organisationen des Sports, den
Ländern und Kommunen den Betrieb und Bau von Trainingsstätten.
Zuwendungsempfänger der Bundesförderung sind grundsätzlich die Länder. Hier kann eine
Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte (insbesondere Kommunen oder Vereine)
zugelassen werden. Viele Kommunen haben ihre Aufgaben mit den unterschiedlichsten
Modellen über verschiedene Organisationsformen ausgegliedert, vordringlich um risikobehaftete
Bereiche auszulagern. Demnach können Träger von Sporteinrichtungen des Spitzensports
auch Kapitalgesellschaften (wie GmbH, KG, AG) oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts (wie AöR) sein. In diesen Fällen muss beachtet werden, dass die Förderung nicht
zu Wettbewerbsvorteilen und Gewinnen der Betreiber von Sportanlagen und -einrichtungen
führt. Eine Förderung zugunsten dieser Gesellschaften ist daher nur unter weiteren
Voraussetzungen und unter besonderer Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips möglich.
Zudem sollte die Zuwendung von Fördermitteln in kommerzialisierten Bereichen nicht zu
Wettbewerbsvorteilen und -verzerrungen zugunsten der Zuwendungsempfänger führen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die grundsätzlich zuwendungsfähigen Bereiche von Baumaßnahmen
im Spitzensport. Aufgrund des hohen und auch ausreichenden Bestands an Sportstätten
und der damit verbundenen guten Infrastruktur besteht für die Zukunft nach aktueller
Prognose nur in geringem Umfang die Notwendigkeit, Neubaumaßnahmen zu fördern. Der
Schwerpunkt der Förderung liegt auf Modernisierung und Erhalt der Sportstätten. Für die
Beteiligung des Bundes an größeren Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen wird ein
strenger Maßstab angelegt. Hierfür ist unter anderem eine ausführliche und detaillierte
Bedarfsanalyse des jeweiligen Bundessportfachverbandes erforderlich, die eine dringende
Notwendigkeit dieser Maßnahme für den Spitzensportbereich ebenso wie eine
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung darlegt. Bei der Förderung sollen in Einklang mit § 2 Absatz 3 Nummer 7
auch die Schutzziele des nachhaltigen Bauens angemessen berücksichtigt werden.
Zuwendungsfähig sind auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit der
Spitzensportstätten.
Zu § 9 (Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen)
Zu Absatz 1
Der gesetzliche Rahmen zur Förderung internationaler Sportgroßveranstaltungen knüpft an
das Zielsystem der Nationalen Strategie Sportgroßveranstaltungen an, die im März 2021
vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Deutschen Olympischen
Sportbund veröffentlicht wurde. Die Strategie ist das Resultat eines Arbeitsprozesses, an
dem viele Akteure aus Politik, Verwaltung, Sport, Zivilgesellschaft, Wirtschaft und
Forschung mit großem Engagement beteiligt waren. Sie wurde auf über zehn Jahre angelegt
und soll gemeinsam von Bund, Ländern, Kommunen und dem Deutschen Olympischen
Sportbund weiterentwickelt und vorangebracht werden (so auch Entscheidung der SMK
vom 14. September 2023). Übergeordnetes Leitziel der Strategie ist „die Stärkung der
positiven Wirkungen von Sport und Gesellschaft – nachhaltig, professionell und unter
bestmöglichem Ressourceneinsatz“.
Zu Absatz 2
Diese Regelung dient der Umsetzung des in § 1 Absatz 1 Satz 3 formulierten Förderziels
zur Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Zudem können
die geförderten Sportereignisse grundsätzlich dazu genutzt werden, einzelne
gesellschaftsbezogene Zielstellungen gemäß § 2 Absatz 3 zu verfolgen.
Zu Nummer 1
Sportgroßveranstaltungen bieten den Austragungsorten und -regionen, aber auch dem
ganzen Land eine Bühne für Gastfreundschaft und Austausch, für sportliche, touristische
und kulturelle Angebote. Die Förderung nach dieser Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht
nur als zuverlässiger Organisator für sichere Veranstaltungen, sondern auch als
gastfreundliches und weltoffenes Land wahrgenommen zu werden.
Zu Nummer 2
Werte wie Toleranz, Fairness, Integration und Leistungsbereitschaft lassen sich mit
Sportgroßveranstaltungen transportieren und machen sie für die Zuschauerinnen und Zuschauer
sicht- und erfahrbarer. Sportgroßveranstaltungen, die die Öffentlichkeit erreichen und sie
einbinden, können weit über den Sport hinaus in die Gesellschaft hineinwirken.
Zudem liegt es im besonderen Interesse des Bundes, durch Leistungen von Athletinnen
und Athleten bei Sportgroßveranstaltungen Menschen dazu zu animieren, selbst
regelmäßig Sport zu treiben und dies mit Angeboten rund um die Sportgroßveranstaltung zu
verbinden.
Zu Nummer 3
Auch die nach dieser Regelung förderfähigen Heimspiele motivieren und können sich
positiv auf Breiten- und Spitzensport auswirken. Dazu bedarf es zusätzlicher Impulse des
Veranstalters, wie Kooperationen mit Schulen und Vereinen, Kombinationen mit
Veranstaltungen des Breitensports oder eine Förderung von Bildungsangeboten. An diesen
Maßnahmen kann sich der Bund beteiligen. Solche Maßnahmen können den Breitensport langfristig
beflügeln und die Zahl von Athletinnen und Athleten dauerhaft steigern.
Zu Nummer 4
Sportgroßveranstaltungen besitzen eine internationale Strahlkraft und Vorbildwirkung.
Menschenrechtlich sorgfältig und nachhaltig agierende Sportgroßveranstaltungen sind so
organisiert, dass sie negative Auswirkungen auf Menschen und Umwelt vermeiden,
minimieren und bestenfalls positive Effekte durch konkrete Maßnahmen erzielen.
Sportorganisationen und Sportverbände können bei der Planung und Durchführung von
Sportgroßveranstaltungen vorbildlich wirken, wenn sie besondere Verantwortung für Menschenrechte
und Nachhaltigkeit übernehmen.
Als Referenzrahmen zur Festlegung ihrer menschenrechtlichen Verantwortung dienen
insbesondere die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-
Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem
Handeln. Bei der Feststellung eines erheblichen Bundesinteresses an der Förderung kann
daher unter anderem berücksichtigt werden, dass die Sportverbände und Ausrichter bei
Planung, Konzeption und Umsetzung einer Sportgroßveranstaltung diesem Referenzrahmen
folgen und sich in besonderer Art und Weise ihrer menschenrechtlichen Verantwortung
stellen. Dies kann beispielsweise durch ein verbindliches Bekenntnis zu den Menschenrechten
geschehen, aber auch indem menschenrechtliche Risiken im Rahmen der Veranstaltung
identifiziert, Präventionsmaßnahmen entwickelt oder Beschwerde- und
Abhilfemechanismen bei eingetretenen Menschenrechtsverletzungen gemeinsam mit Expertinnen und
Experten, dem Bund, den Ländern und Ausrichterstädten sowie
Nichtregierungsorganisationen oder sonstigen Interessenvertretungen geschaffen werden.
Die Nachhaltigkeitsziele umfassen ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte.
Sportgroßveranstaltungen können Impulse setzen, die über bestehende Standards
(beispielsweise Abfallvermeidung, Ressourcenschonung und Wirtschaftlichkeit) hinausgehen. Eine
Sportgroßveranstaltung soll Vorbild und Bühne für Themen wie ökologischer Fußabdruck,
soziales Miteinander und finanzielle Tragfähigkeit sein. Nachhaltigkeitsmaßnahmen im
Rahmen von Sportgroßveranstaltungen können innovative Lösungen in den Massenmarkt
überführen und dazu beitragen, Deutschland als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit zu
präsentieren.
Zu Absatz 3
Die Regelung entspricht der derzeitigen Förderpraxis auf Grundlage der Förderrichtlinien
und beschreibt mögliche Zuwendungsempfänger.
Zu Absatz 4
Absatz 4 benennt die möglichen Zuwendungsbereiche bezogen auf internationale
Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen
können nach Satz 2 bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen
nach Absatz 3 nicht erfüllt sind.
Zu § 10 (Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen
Sportbeziehungen)
Zu Absatz 1
In den vergangenen Jahren haben sportpolitische Themen zunehmend an
gesellschaftlicher Bedeutung gewonnen und werden auch auf internationaler und zwischenstaatlicher
Ebene intensiv behandelt. Dies betrifft derzeit insbesondere die Nachhaltigkeit von
Sportgroßveranstaltungen, die Achtung von Menschenrechten im Bereich des Sports, die
Integrität des Sports, den Schutz von Athletinnen und Athleten sowie die
Geschlechtergleichstellung im Sport.
Satz 1 benennt die Zuständigkeit, die dem Bundeskanzleramt schon gegenwärtig obliegt.
Es unterhält hierzu Beziehungen und Kontakte zu den Sportministerien anderer Staaten,
zum Teil auf der Grundlage gemeinsamer Absichtserklärungen. Zudem nimmt es die
sportpolitischen Interessen Deutschlands im Rahmen seiner beschriebenen Zuständigkeiten auf
der europäischen und internationalen Ebene sowie in der Europäischen Union, dem
Europarat, der UNESCO und gegenüber nicht-staatlichen Akteuren und zu Initiativen aus dem
Sportbereich wahr. In diesem Rahmen ist das Bundeskanzleramt zuständig für die
Schaffung und Bewertung sportpolitischer und sportfachlicher Inhalte.
Satz 2 stellt klar, dass die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes davon unberührt bleibt.
Das Auswärtige Amt unterhält im Rahmen der Pflege der auswärtigen Beziehungen
Kontakte zu Außenministerien anderer Länder und ein Netz von Auslandsvertretungen weltweit.
In diesem Rahmen nutzt das Auswärtige Amt auch die nach Satz 1 in der Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes festgelegten Inhalte des Sports als integralen Bestandteil und
Instrument der Außenpolitik, etwa für die Verbesserung des Deutschlandbilds im Ausland, zum
Auf- und Ausbau von Netzwerken im Ausland, in bilateralen außenpolitischen Beziehungen
oder im Rahmen der Auswärtigen Kultur- und Gesellschaftspolitik. Ziel dieser
Sportdiplomatie ist es, durch den bewussten Einsatz von Sport (zum Beispiel Werbung für eine
Sportgroßveranstaltung), außenpolitische Ziele zu befördern, mit Zivilgesellschaften in den
Austausch zu treten und außenpolitische Botschaften zu kommunizieren. Flankierend begleitet
und unterstützt das Auswärtige Amt mit seinen Auslandsvertretungen
Sportgroßveranstaltungen in protokollarischen und konsularischen Angelegenheiten und durch seine
Netzwerke. Dabei ist hinsichtlich der Zuständigkeit zwischen im Ausland stattfindenden
Sportgroßveranstaltungen und im Inland geplanten Sportgroßveranstaltungen zu unterscheiden.
Schon im Bewerbungsprozess für eine geplante Sportgroßveranstaltung im Inland
unterstützt das Auswärtige Amt den deutschen Bewerbungsprozess, ohne dass die
federführende Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes hiervon berührt wird.
Der Begriff „international“ in § 10 umfasst jeweils auch den Begriff „europäisch“.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Im Rahmen der Pflege der internationalen Sportbeziehungen kann das Bundeskanzleramt
unter anderem die Ansiedlung oder den Unterhalt von Geschäftsstellen fördern, die
internationale Sportverbände in Deutschland unterhalten. Gleiches gilt für internationale
Fachorganisationen aus dem Bereich des Sports.
Zu Nummer 2
Die Pflege internationaler Sportbeziehungen umfasst die Förderung von internationalen
Sportprojekten und Tagungen, die zum Beispiel der Völkerverständigung, der Vermittlung
von gesellschaftlichen Werten im und durch Sport, dem Erfahrungsaustausch sowie der
Abstimmung von gemeinsamen sportpolitischen Positionen dienen. Ebenfalls gefördert
werden können Konferenzen und Sitzungen von Gremien internationaler Organisationen,
internationaler Sportverbände oder sonstiger Institutionen aus dem Bereich des Sports.
Zu Nummer 3
Das Bundeskanzleramt kann nach dieser Vorschrift Kandidaturen um Positionen in
internationalen Sportverbänden und sonstigen Institutionen von haupt- oder ehrenamtlich Tätigen
unterstützen (beispielsweise durch die Übernahme von Reisekosten im Zusammenhang
mit der Teilnahme an Sitzungen und Vernetzungsaktivitäten). Des Weiteren kann es
Maßnahmen fördern, um die Chancen des genannten Personenkreises auf eine Berufung oder
Wahl in derartige Positionen zu erhöhen.
Zu Nummer 4
Die Regelung eröffnet die Möglichkeit, weitere geeignete Maßnahmen zu fördern, die nicht
unter die Nummern 1 bis 3 fallen. Nach dieser Vorschrift werden auch Kosten für die
Entsendung einzelner Experten gefördert.
Absatz 3
Die Regelung erklärt die Fördervoraussetzung des § 4 Absatz 2 für entsprechend
anwendbar. Gleiches gilt für § 4 Absatz 3.
Zu § 11 (Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit
geistigen Behinderungen)
Zu Absatz 1
Nach dieser Vorschrift kann der Bund weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen
fördern, soweit diese der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. Dies gilt insbesondere für
die Förderung von ausschließlich gesellschaftsrelevanten Zielstellungen nach § 2. In
Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung besteht auch nach
dieser Vorschrift kein Anspruch auf Förderung. Vielmehr bringt die Formulierung zum
Ausdruck, dass es im Ermessen der jeweilig zuständigen Stelle liegt, zu entscheiden, ob und
in welchem Umfang weitere Projekte oder Maßnahmen gefördert werden. Ein Anspruch auf
eine Entscheidung zu der Frage, ob ein konkretes Vorhaben nach dieser Vorschrift
förderfähig ist, besteht ebenfalls nicht.
Nach dieser Regelung werden ausgewählte Verbände mit besonderen Aufgaben gefördert.
Insbesondere von diesen Verbänden durchgeführte internationale Maßnahmen liegen im
Hinblick auf ihre gesellschaftspolitische Bedeutung und ihre internationale Repräsentanz in
erheblichem Interesse des Bundes.
Die institutionelle Förderung der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur (NADA) richtet sich
nach dieser Vorschrift. Die Stiftung wird als die zentrale Instanz für die Anti-Doping-Arbeit
in Deutschland seit 2020 institutionell nach §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung im
Wege der Fehlbedarfsfinanzierung durch den Bund gefördert.
Die Förderung von MAKKABI Deutschland e.V. wird ab 2025 als institutionelle Förderung
ausgebracht und richtet sich nach dieser Vorschrift. Die institutionelle Förderung ist vor dem
Hintergrund der hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung des Vereins sowie deren
Tätigkeiten und dem politischen Rückhalt angesichts der wachsenden antisemitischen
Vorfälle als sportpolitische Besonderheit anzusehen. So soll eine auf längere Dauer angelegte,
nachhaltige Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich sichergestellt werden.
Auch die Förderung von Athleten Deutschland e.V. richtet sich nach dieser Vorschrift. Sie
erfolgt auf Grundlage einer Projektförderung.
Nach Satz 3 werden derzeit insbesondere der inklusive Bundesschulsportwettbewerb
„Jugend trainiert“ für Olympia und Paralympics, die weltweit größte Wettkampf- und
Breitensportveranstaltung „Internationales Deutsches Turnfest“ sowie die Entsendung einer
deutschen Delegation zur internationalen Veranstaltung der Turnverbände aus aller Welt „Welt-
Gymnaestrada“ gefördert.
Für den Fall der Aufnahme eines neuen Zuwendungsempfängers in die institutionelle
Förderung des Bundes gelten die allgemein gültigen Vorgaben aus dem Haushaltsrecht des
Bundes. Hierzu gehören insbesondere auch Vorgaben aus den jährlichen Rundschreiben
des Bundesministeriums der Finanzen zur Aufstellung des Bundeshaushalts.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen.
Bei der Förderung von „Spitzensport“ bei Menschen mit geistiger Behinderung bedarf es –
auch im Sinne der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention (Art. 30 Absatz 5) –
eines besonderen Blickwinkels. Der Sport der Menschen mit geistiger Behinderung wird
nicht potenzial- und erfolgsorientiert gefördert. Die Förderung erfolgt unter
Berücksichtigung seiner spezifischen Besonderheiten aufgrund der Lebenssituation der Menschen mit
geistiger Behinderung. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands des Sports der Menschen
mit geistiger Behinderung beispielsweise bei den Special Olympics World Games, stellt die
gesamtstaatliche Repräsentation im In- und Ausland sicher.
Zu Abschnitt 3 (Spitzensport-Agentur)
Abschnitt 3 enthält das Errichtungsgesetz für die Spitzensport-Agentur als öffentlich-
rechtliche Stiftung.
Zu § 12 (Errichtung der Spitzensport-Agentur)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 wird die Spitzensport-Agentur als rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung
des öffentlichen Rechts gegründet. Diese Rechtsform ist insbesondere im Hinblick auf den
zukünftigen Aufgabenzuschnitt der Spitzensport-Agentur, die Förderung des Spitzensports
in Deutschland, besonders geeignet.
Als juristische Person des öffentlichen Rechts und Trägerin öffentlicher Verwaltung kann
die Spitzensport-Agentur ein besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit und ihrer
Zuwendungsempfänger für sich in Anspruch nehmen. Dies liegt einerseits daran, dass die
Spitzensport-Agentur bereits kraft ihrer Rechtsform an Grundrechte gebunden ist. Andererseits
kommt dieser Rechtsform aber auch durch die Anforderungen an ihre Gründung und
Auflösung eine besondere Beständigkeit zu. In Abgrenzung zu anderen Rechtsformen kann
die öffentlich-rechtliche Stiftung nur durch ein förmliches Gesetz gegründet und aufgelöst
werden. Verschmelzungen, Aufspaltungen oder Umwandlungen in andere Rechtsformen
sind grundsätzlich nicht möglich. Als juristische Person des öffentlichen Rechts unterliegt
die öffentlich-rechtliche Stiftung zudem der Haushaltskontrolle nach den Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung und ist somit verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen und
diesen vom Bundesrechnungshof prüfen zu lassen. Zudem ist sie verpflichtet, eine externe
Finanzkontrolle durchführen zu lassen (vgl. § 26 Absatz 3 und Begründung hierzu).
Das besondere – mit der Rechtsform verknüpfte – Vertrauen der Öffentlichkeit wird es der
Spitzensport-Agentur erleichtern, auch private Geldgeber für die Förderung des
Spitzensports zu gewinnen.
Ein weiteres wichtiges Anliegen ist es, mit der Spitzensport-Agentur eine unabhängige und
transparente Mittelvergabe zu gewährleisten. Auch diesem Wunsch nach Unabhängigkeit
wird durch die Gründung der Spitzensport-Agentur als Stiftung öffentlichen Rechts in
besonderem Maße Rechnung getragen, denn die Stiftung des öffentlichen Rechts ist bereits
ihrem Wesen nach autonom. Durch selbstständig handelnde Organe ist es der
öffentlichrechtlichen Stiftung möglich, objektiv und unabhängig zu handeln und so eine in
Gesellschaft und Sport breit akzeptierte Arbeit zu gewährleisten. Die Organisationsstruktur der
öffentlich-rechtlichen Stiftung ermöglicht es zudem Vertreter des Bundes, der Länder und
des organisierten Sports sinnvoll einzubinden.
Als Stiftung des öffentlichen Rechts hat die Spitzensport-Agentur weder Gesellschafter
noch Eigentümer, sondern obliegt der Trägerschaft der öffentlichen Verwaltung. So wäre
es der Stiftung gemäß § 121 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch möglich,
Beamte zu beschäftigen. Diese enge Bindung an die öffentliche Verwaltung bei
gleichzeitiger Gewährleistung einer unabhängigen Arbeitsweise (insbesondere der Vorstände) lässt
die Stiftung des öffentlichen Rechts als Rechtsform für die Förderung des Spitzensports in
Deutschland als besonders geeignet erscheinen.
Unter den vorstehenden Gesichtspunkten wurde die Gründung einer privaten Gesellschaft
ausgeschlossen und als Alternative zur öffentlich-rechtlichen Stiftung insbesondere die
Gründung der Spitzensport-Agentur als Anstalt öffentlichen Rechts geprüft. Die Anstalt
öffentlichen Rechts verbleibt allerdings vollständig im öffentlichen Sektor. Dadurch arbeitet
sie weniger autonom und ist nicht anschlussfähig für Dritte. Dies gilt insbesondere im
Hinblick auf private Mittel Dritter. Sie kann bürgerschaftliches Engagement nicht aufnehmen.
Da die Spitzensport-Agentur die Möglichkeit erhalten soll, sich auch durch Drittmittel zu
finanzieren, ist die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Stiftung im Vergleich zur Anstalt
des öffentlichen Rechts vorzugswürdig.
Für die Gründung einer Spitzensport-Agentur in Form einer Stiftung des öffentlichen Rechts
waren daher folgende Gründe ausschlaggebend:
a) Ausgliederung ermöglicht ein Steuern auf Abstand durch Einführung einer
Rechtsaufsicht und haushaltsmäßigen Ausstattung,
b) dezentrale Zusammenführung von Fachverantwortung und Ressourcenverantwortung in
der Stiftung,
c) flexible Ausgestaltung der Organisation, die eine hinreichende Berücksichtigung
externen Sachverstandes ermöglicht,
d) Einbeziehung sportfachlicher Expertise auch im Rahmen organschaftlichen
Engagements,
e) Anschlussfähigkeit für Dritte durch die Möglichkeit von privaten Zustiftungen und
Spenden.
Auch das auf die öffentlich-rechtliche Stiftung anwendbare Haftungsregime spricht nicht
gegen die getroffene Rechtsformwahl. Für privatrechtliches Handeln ihrer
verfassungsmäßig berufenen Vertreter, das die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands erfüllt, haftet
die öffentlich-rechtliche Stiftung gemäß §§ 89 Absatz 1, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Bei hoheitlichem Handeln richtet sich die Haftung nach § 839 BGB in Verbindung
mit Artikel 34 GG.
Als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Stiftung im Sinne von §§ 89 Absatz 1,
31 BGB gilt jeder, der durch die Organisation der Stiftung mit bestimmten Aufgaben zur
eigenverantwortlichen Erledigung betraut worden ist. Dies sind hier die Mitglieder des
Vorstands, des Stiftungsrats und des Sportfachbeirats. Sowohl bei Ansprüchen aus
Fiskalhaftung nach den allgemeinen Vorschriften (z. B. §§ 823 ff. BGB) in Verbindung mit §§ 89, 31
BGB als auch bei Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit
Artikel 34 GG ist Schuldner von Ersatzansprüchen nicht der Bund, sondern regelmäßig die
Stiftung selbst.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift legt den Sitz der Stiftung in Leipzig fest.
Zu § 13 (Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift beschreibt den Zweck der Spitzensport-Agentur, zu welchem diese als
öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet wird. Zweck der Spitzensport-Agentur ist die
systematische Entwicklung und Förderung des Spitzensports in Deutschland nach Maßgabe dieses
Gesetzes. Zu diesem Zweck soll die Spitzensport-Agentur insbesondere den
Bundessportfachverbänden mit ihrer eigenen sportfachlichen Expertise beratend und fördernd zur Seite
stehen.
Die Spitzensport-Agentur soll der zentrale Akteur der Steuerung und Förderung des
Spitzensports in Deutschland werden. Sie handelt innerhalb strategischer Vorgaben
eigenständig und unabhängig. Der Spitzensport soll zukünftig „aus einer Hand“ gefördert werden, um
die internationale Konkurrenzfähigkeit Deutschlands zu verbessern. Hierzu sollen in der
unabhängigen Spitzensport-Agentur mittelfristig diejenigen Verfahren und Entscheidungen
gebündelt werden, die den deutschen Bundessportfachverbänden eine – auch am Maßstab
des internationalen Standards – erfolgreiche Aufstellung ermöglichen. Zwischen den
Förderinstrumenten werden Synergien hergestellt sowie Überschneidungen, Doppelungen und
Ineffizienzen vermieden. Förderentscheidungen sollen aufeinander abgestimmt sowie
potenzial- und erfolgsorientiert erfolgen.
Die Arbeit der Spitzensport-Agentur soll auf drei Säulen basieren. Im Rahmen der ihr
übertragenen Förderbereiche soll sie neben der Förderung (Absatz 2) auch die
Aufgabenbereiche der sportfachlichen Steuerung sowie für ergänzenden Aufgaben wie die Schaffung von
Transparenz (Absatz 6) wahrnehmen.
Mit der Ausführung ihrer Aufgaben sind für die Spitzensport-Agentur im
Spitzensportfördersystem umfangreiche Schnittstellen zu weiteren Akteuren verbunden. Gleichzeitig soll
insbesondere für die Zuwendungsnehmer eine spürbare Verringerung der Transferpunkte
erreicht werden, da die unabhängige Spitzensport-Agentur als zentraler Ansprechpartner für
die Fördervereinbarung, Abschluss und Überprüfung der Zielvereinbarungen und die
begleitenden Informationsaufgaben handeln soll. Das Bundeskanzleramt stellt die
Haushaltsmittel auf Grundlage des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Haushaltsgesetzes
bereit und übernimmt die Rechtsaufsicht über die Mittelverwendung der unabhängigen
Spitzensport-Agentur. Die Länder stellen vorrangig die Förderung des
Nachwuchsleistungssports sicher, tragen zur Infrastrukturfinanzierung bei und gewährleisten die
Anschlussfähigkeit ihrer Förderaktivitäten an das Gesamtsystem. Der organisierte Sport bringt seine
sportfachliche Expertise ein und gewährleistet die Beratung und Entwicklung der
Bundessportverbände. Zuwendungsempfänger im Förderverfahren sollen insbesondere
Bundessportfachverbände, Träger der OSP und der BSP sowie das IAT, FES und das KOPT
sein. Die Spitzensport-Agentur soll auch mit den Akteuren des WVL bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zusammenarbeiten. Schließlich bindet die unabhängige Spitzensport-Agentur
auch weitere Instanzen und Einrichtungen im Spitzensportsystem ein, wie beispielsweise
die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die NADA und gegebenenfalls künftig entstehende
Institutionen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt den von der Spitzensport-Agentur zu übernehmenden Kernbestand an
Aufgaben in den Nummern 1 bis 5. Das Bundeskanzleramt erarbeitet gemeinsam mit
organisiertem Sport, den Ländern und weiteren Beteiligten unter anderem konkrete Vorschläge
für die Konzeption von entbürokratisierten Förderverfahren, für eine Überarbeitung von
PotAS sowie Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie für die Anerkennung von
Bundesstützpunkten. Dieser „Werkzeugkasten“ soll die Spitzensport-Agentur in die Lage
versetzen, möglichst zügig ihre Arbeit aufzunehmen und insbesondere die nach
§§ 14 und 20 Absatz 2 notwendigen sportartübergreifenden Förderkonzepte sowie
gegebenenfalls davon abgeleitete Förderrichtlinien zu erarbeiten. Hierbei beachtet die
Spitzensport-Agentur die sportartspezifischen Besonderheiten.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift beschreibt die Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur im Rahmen der ihr
übertragenen Aufgaben. Die Spitzensport-Agentur trifft die sportpolitische Entscheidung
über die jeweilige Fördermaßnahme, prüft das erhebliche Bundesinteresse an der
Förderung und setzt die Förderung um.
Zu Absatz 4
Zuwendungen im Wege der Festbetragsfinanzierung sind zulässig. Dabei handelt es sich
um eine Abweichung zu VV Nummer 2.2.3 zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung, die hier
gesetzlich geregelt wurde. Die Regelung unterliegt einer Evaluationspflicht sechs Jahre
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2. Vor Gewährung einer
Zuwendung hat die Spitzensport-Agentur zu prüfen, welche Finanzierungsart unter
Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes, der Spitzensport-Agentur und des
Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
Zu Absatz 5
Die Spitzensport-Agentur kann Zuwendungen sowohl per Zuwendungsbescheid als auch
im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags gewähren. Sie wählt die zweckmäßigste
Handlungsform unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des
Zuwendungsempfängers aus. Bei der Ausgestaltung von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverträgen
sind die Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44
Bundeshaushaltsordnung nebst Anlagen sinngemäß anzuwenden.
Zu Absatz 6
Die Regelung erfasst weitere die Aufgaben der Spitzensport-Agentur in den Säulen
Steuerung und Transparenz. So soll sich die sportfachliche Steuerung an der übergeordneten
sportfachlichen Zielstellung orientieren und zielt auf einen effektiven Einsatz der
Fördermittel für den Spitzensport nach transparenten sportfachlichen wie auch leistungsorientierten
Kriterien ab. Dazu schließt die Spitzensport-Agentur Zielvereinbarungen mit den
Bundessportfachverbänden ab (Absatz 6 Nummer 2).
Die Analyse der Strukturen sowie Erfolge und Erfolgspotenziale der olympischen Verbände
und ihrer Disziplinen erfolgt anhand von transparenten, sportwissenschaftlichen und
sportfachlichen Leistungskriterien durch das unter das Dach der Spitzensport-Agentur zu
überführende PotAS (Absatz 6 Nummer 1).
Die Überprüfung von Zielerreichungen der Bundessportfachverbände (Absatz 6
Nummer 3) umfasst beispielsweise Stärken-Schwächen-Profile der Verbände, Durchführung
von Audits bei den Verbänden sowie eine wirksame sportfachliche Erfolgskontrolle inklusive
Rückkopplung der Ergebnisse an die Zuwendungsnehmer.
Die unabhängige Spitzensport-Agentur stellt Transparenz bei den Förderentscheidungen
sicher und informiert dazu umfassend (Absatz 6 Nummer 4). Außerdem evaluiert sie
regelmäßig ihre Steuerungs- und Förderinstrumente und macht ergebnisoffene Vorschläge zu
deren Änderung, Anpassung oder Weiterentwicklung (Absatz 6 Nummer 5). Dies umfasst
auch das jeweilige Potenzialanalysesystem. Hierbei beachtet die Spitzensport-Agentur
stets die sportartspezifischen Besonderheiten. Schließlich bindet die unabhängige
Spitzensport-Agentur auch weitere Instanzen und Einrichtungen im Spitzensportsystem ein, wie
beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die NADA und gegebenenfalls künftig
entstehende Institutionen, um die Vernetzung im Sinne einer zentralen Schnittstelle
herzustellen.
Zu Absatz 7
Aufgabenbereiche nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes sowie für ergänzende Projekte oder
Maßnahmen können der Spitzensport-Agentur von dem Bundeskanzleramt nach § 14
übertragen werden. Dazu kann auch die Erprobung möglicher innovativer Förderinstrumente
gehören. Perspektivisch könnte nach dieser Vorschrift auch die para- und nichtolympische
Verbändeförderung überführt werden.
Zu Absatz 8
Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die administrative Zuwendungsabwicklung für die
Spitzensport-Agentur in Einklang mit Absatz 7 in Verbindung mit § 14.
Grundlage für eine Aufgabenübertragung an die Spitzensport-Agentur durch das
Bundeskanzleramt ist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 ein vom Vorstand der Spitzensport-Agentur
erarbeitetes Förderkonzept. In dem Förderkonzept ist die künftige Ausgestaltung der
administrativen Zuwendungsabwicklung darzulegen. Die administrative Zuwendungsabwicklung
erfolgt für die Spitzensport-Agentur.
Zu § 14 (Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-
Agentur)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das Verfahren für die Übertragung von Aufgaben des
Bundeskanzleramtes an die Spitzensport-Agentur. Um eine kontinuierliche Förderung zu gewährleisten,
verbleiben alle bestehenden Fördertätigkeiten zunächst beim Bundeskanzleramt. Der
Vorstand der Spitzensport-Agentur hat die Aufgabe für die in § 13 Absatz 2 genannten
Förderbereiche zunächst ein Förderkonzept sowie gegebenenfalls davon abgeleitete
Förderrichtlinien zu erarbeiten und diese nach Durchführung eines obligatorischen
Konsultationsverfahrens mit dem Sportfachbeirat dem Stiftungsrat anschließend zur Entscheidung
vorzulegen (§ 22 Absatz 3). Ein Vorschlag für abgeleitete Förderrichtlinien ist jedenfalls immer
dann erforderlich, wenn mit dem Förderkonzept oder den gegebenenfalls davon
abgeleiteten Förderrichtlinien von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der
Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll. Soweit bei der Förderung von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll, ist die Beteiligung
des Bundesrechnungshofs erforderlich. Die Beteiligung obliegt dem Bundeskanzleramt.
Das Bundeskanzleramt setzt die Förderkonzepte sowie davon abgeleitete Förderrichtlinien
anschließend in Kraft. Soweit rechtliche Bedenken des Bundeskanzleramtes im Rahmen
der Rechtsaufsicht nach § 27 gegen einen Vorschlag für ein Förderkonzept oder abgeleitete
Förderrichtlinien bestehen, wird das Bundeskanzleramt diese bereits im Rahmen der
Befassung des Stiftungsrats hierzu vorbringen. Gegebenenfalls notwendige Beteiligungen des
Bundesrechnungshofs nach § 14 Absatz 2 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt
sichergestellt. Das beschlossene Förderkonzept sowie davon abgeleitete Förderrichtlinien lösen
in dem jeweiligen Förderbereich und Umfang der Aufgabenübertragung die bestehende
Förderpraxis inklusive existierender Förderrichtlinien ab. Art und Umfang der Aufgabe
sowie weitere Einzelheiten zur Übertragung regelt der Erlass des Bundeskanzleramtes in
Einklang mit § 14 Absatz 1, mit dem die Zuständigkeit an die Spitzensport-Agentur übertragen
wird. In einem ersten Schritt soll nach diesem Verfahren die olympische Verbändeförderung
in die Spitzensport-Agentur überführt werden. Zudem sollen auch Aspekte der
Stützpunktförderung und der Kadersystematik sowie Individualförderung von der Spitzensport-
Agentur übernommen werden. Darüber hinaus kann die Tätigkeit der unabhängigen
Spitzensport-Agentur zukünftig schrittweise auch auf weitere Förderverfahren ausgeweitet werden,
§ 13 Absatz 7). Dazu kann beispielsweise auch die Erprobung möglicher innovativer
Förderinstrumente gehören. Perspektivisch soll beispielsweise die para- und nichtolympische
Verbändeförderung überführt werden.
Die Frage ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Förderung durch die
Spitzensport-Agentur die Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet, hängt von der
konkreten Ausgestaltung des Förderkonzeptes sowie, soweit erforderlich, einer davon
abgeleiteten Förderrichtlinie der Spitzensport-Agentur ab. Eine datenschutzkonforme Verarbeitung
stellt die Spitzensport-Agentur dabei sicher. Das Bundeskanzleramt wird im Rahmen seiner
Rechtsaufsicht die Spitzensport-Agentur hierbei unterstützen.
Zu Absatz 2
Die Regelung ist weitgehend deklaratorisch und beschreibt das Verfahren für den Erlass
von Förderrichtlinien nach der Bundeshaushaltsordnung.
Zu § 15 (Stiftungsvermögen)
Zu Absatz 1
Zum Stiftungsvermögen werden diejenigen unbeweglichen und beweglichen
Vermögensgegenstände gehören, die der Bund der Spitzensport-Agentur zur Verfügung stellt oder die
die Spitzensport-Agentur auf andere Weise für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt
(Absatz 4).
Zu Absatz 2
Die Spitzensport-Agentur wird nicht mit einem Ertrag bringenden Vermögensstock
ausgestattet, sondern durch jährliche Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert (sogenannte
„Einkommens- oder Zuwendungsstiftung“). Die jährlichen Zuschüsse müssen die
Spitzensport-Agentur im Sinne einer auskömmlichen Finanzierung mindestens so ausstatten, dass
die Betriebsmittel den Bestand der Stiftung sicherstellen. Soweit aus dem jährlichen
Zuschuss Gegenstände erworben oder hergestellt werden, werden diesbezüglich
angemessene Zweckbindungsfristen festgelegt.
Die vorgesehene gesetzliche Verpflichtung des Bundes zu jährlichen Zuschüssen von
Mitteln an die Spitzensport-Agentur ist als Anspruch dem Grunde nach auszulegen. Der Bund
ist als Träger der Stiftung verpflichtet, die wirtschaftliche Basis der Spitzensport-Agentur zu
sichern und die Spitzensport-Agentur für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig
zu erhalten. Der Bund kann nicht Zuständigkeiten auf die Spitzensport-Agentur übertragen
ohne deren Finanzierung sicherzustellen. Auch die Auflösung der Spitzensport-Agentur
kann nur durch Auflösungsgesetz (actus contrarius) und nicht durch wirtschaftliches
Aushöhlen erfolgen.
Es kann allerdings von der Spitzensport-Agentur kein Zuschuss in beliebiger Höhe verlangt
werden. Vielmehr muss umgekehrt die Spitzensport-Agentur ihre Tätigkeit an der Höhe der
gewährten Mittel ausrichten. Andererseits muss auch der nach dieser Regelung zu
gewährende auskömmliche Zuschuss bei Übertragung von zusätzlichen Aufgaben nach Maßgabe
des § 14 an die Spitzensport-Agentur entsprechend angepasst und gegebenenfalls erhöht
werden.
Ein Anspruch auf zusätzliche Zahlungen würde ausschließlich dann relevant werden, wenn
die Spitzensport-Agentur bereits bestehende Verbindlichkeiten nicht erfüllen könnte oder
der Bund seine Zuschüsse derart reduzierte, dass die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Sinne ihres Stiftungszwecks insgesamt schlechthin unmöglich würde. Eine derartige
Reduzierung der Stiftungstätigkeit mit finanziellen Mitteln wäre nicht zulässig.
Zu Absatz 3
Die Regelung ermächtigt die Spitzensport-Agentur in Satz 1 einerseits Zustiftungen und
Spenden (Zuwendungen) Dritter anzunehmen und formuliert andererseits auch den
Auftrag, diese einzuwerben. Die Annahme von Zustiftungen und Spenden darf nur erfolgen,
soweit damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks
beeinträchtigen. Insoweit wird die Spitzensport-Agentur durch diese Vorschrift ermächtigt, eigene
Rechtsgeschäfte zu tätigen.
Im Übrigen ist die Spitzensport-Agentur als Stiftung öffentlichen Rechts und damit
öffentlich-rechtliche juristische Personen per se rechtsfähig. Die Spitzensport-Agentur bekommt
ihre Rechtsfähigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bundesgesetzgeber verliehen
und ist im Umfang ihres Stiftungszwecks ermächtigt eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die
Einwerbung von Drittmitteln ist nicht per se vom Stiftungszweck erfasst. Vor diesem
Hintergrund erfolgt insoweit eine explizite gesetzliche Ermächtigung.
Zu Absatz 4
Die Regelung stellt klar, dass die Stiftung Haushaltsmittel in Höhe der konkreten Bedarfe
sowie sonstige Einnahmen ausschließlich zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks verwenden
darf.
Zu § 16 (Auflösung der Stiftung)
Die Bestimmung stellt klar, dass die Stiftung nur mittels förmlichen Gesetzes aufgelöst
werden kann (actus contrarius) und regelt die grundsätzliche Aufteilung der
Anfallsberechtigung insbesondere im Verhältnis des Bundes zu weiteren Zustiftern. Einzelheiten hierzu
müssten, wie in der Regelung dargelegt, im Auflösungsgesetz selbst ausgestaltet werden
und wären abhängig von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Vermögensstruktur der
Spitzensport-Agentur.
Zu § 17 (Satzung)
Zur Konkretisierung dieses Gesetzes und zur Festlegung der Verfahrensabläufe der
zukünftigen Spitzensportförderung gibt sich die Spitzensport-Agentur eine Satzung.
Zu § 18 (Organe der Stiftung)
Die Bestimmung legt den Stiftungsrat, den Vorstand und den Sportfachbeirat als Organe
der Spitzensport-Agentur fest. In den nachfolgenden Bestimmungen werden
Zusammensetzung und Funktion dieser Organe näher ausgestaltet.
Bei der Besetzung der Organe soll in Einklang mit dem Bundesgremienbesetzungsgesetz
auf eine gleichwertige Teilhabe von Frauen und Männern hingewirkt werden.
Zu § 19 (Stiftungsrat)
Zu Absatz 1
Die Bestimmung regelt die Besetzung des Stiftungsrats. Die in Absatz 1 geregelte
Zusammensetzung des Stiftungsrats soll durch die Einbindung der relevanten Akteure des
Leistungssportsystems eine breite Akzeptanz der Stiftungsarbeit schaffen. Gleichzeitig wird die
Anzahl der Mitglieder des Gremiums auf neun begrenzt, um eine effektive und effiziente
Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen. Die Spitzensport-Agentur ist eine Stiftung des Bundes, an
deren Finanzierung sich zu Beginn ausschließlich der Bund beteiligt. Deshalb verfügt der
Bund über die Mehrheit der Stimmrechte im Stiftungsrat. Die Besetzung des Stiftungsrats
mit drei Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbunds soll eine breite sportfachliche
Expertise des Stiftungsrats sicherstellen. Der Ländervertreter gewährleistet, dass die
Belange der Länder bedacht und Rahmenbedingungen anschlussfähig gestaltet werden. Das
Mitglied der Länder soll von der Sportministerkonferenz entsandt werden.
Die Entsendungsrechte regeln die Nummern 1 bis 3.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Möglichkeit der Mitglieder, sich im Stiftungsrat vertreten zu lassen.
Zu diesem Zweck benennt jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. Das
Verfahren zur Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin soll in der Geschäftsordnung des
Stiftungsrats konkretisiert werden.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass die Mitglieder des Stiftungsrats sowie ihre Vertreterinnen und
Vertreter im Rhythmus einer Legislaturperiode auf Bundesebene für eine Amtszeit von vier
Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vor
Beendigung der Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und
entsendet werden.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift legt fest, dass der Vertreter des Bundeskanzleramtes nach Absatz 1
Nummer 1 dem Stiftungsrat vorsitzt.
Zu § 20 (Aufgaben und Arbeitsweise des Sitftungsrates)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift stattet den Stiftungsrat mit der Fachaufsicht über den Vorstand aus. Die
Fachaufsicht findet dort ihre Grenze, wo unabhängiges und eigenverantwortliches Handeln des
Vorstands vorgesehen ist. Gemäß § 22 Absatz 1 S
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spi (Gesetzentwurf)