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Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 177/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 177/26 27.03.26 BRFuss In - Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport- Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) A. Problem und Ziel Die Förderung des Spitzensports aus öffentlichen Bundesmitteln ist in der letzten Dekade bis zum Jahr 2025 insgesamt stark angestiegen. In diesem Zeitraum haben deutsche Athletinnen und Athleten herausragende Leistungen erbracht. Die Zahl der Medaillen und ersten Plätze insbesondere bei Olympischen und Paralympischen Spielen sowie Welt- und Europameisterschaften konnte im Vergleich zum Mitteleinsatz jedoch nicht entsprechend erhöht werden. Deshalb haben schon im Jahr 2016 das Bundesministerium des Innern (BMI) und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) unter Mitwirkung der Sportministerkonferenz der Länder (SMK) ein Reformkonzept zur Neustrukturierung des Leistungssports und der Spitzensportförderung in Deutschland beschlossen. Bei kritischer Betrachtung der bisherigen Umsetzung dieser Reform zeigte sich jedoch, dass die punktuelle Veränderung von einzelnen Strukturelementen des Leistungssports beziehungsweise der Spitzensportförderung allein keine tiefgreifenden Weiterentwicklungen ermöglicht. BMI, Länder und organisierter Sport haben daher in der 20. Wahlperiode einen erweiterten Reformprozess aufgesetzt. Gemeinsame Überzeugung war es, dass die bestehenden Rahmenbedingungen im deutschen Spitzensport keine ausreichende Grundlage für zukünftige Erfolge auf Spitzenniveau bieten – insbesondere das Erreichen von einer Top 5 - Platzierung bei den Olympischen Sommer- und von einer Top 3 - Platzierung bei den Olympischen Winterspielen in der Nationenwertung. Das „Feinkonzept zur Nachsteuerung und Optimierung der Förderung des Leistungs- und Spitzensports in Deutschland“ („Feinkonzept“) vom 29. September 2023 bildete die Grundlage für den in der 20. Legislaturperiode erarbeiteten Gesetzentwurf des BMI, der nach dem Grundsatz der Diskontinuität verfallen ist. Im Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode wurde vereinbart, einen echten Paradigmenwechsel in der Spitzensportförderung zu vollziehen. Die Förderung soll effizienter, effektiver und weniger bürokratisch ausgestaltet werden – dies auch vor dem Hintergrund der laufenden Olympiabewerbung des DOSB für Olympische und Paralympische Spiele in Deutschland, die von der Bundesregierung entschlossen unterstützt wird. Um die Chancen für eine erfolgreiche Teilnahme an Olympischen und Paralympischen Spielen im ei- Fristablauf: 08.05.26 genen Land zu erhöhen, müssen die notwendigen Weichen in der Spitzensportförderung jetzt gestellt werden. Die Reform der Spitzensportförderung – deren Kernelement dieses Sportfördergesetz bildet – zielt darauf ab, den Spitzensport in Deutschland wieder attraktiver, international wettbewerbsfähiger und zukunftsfest auszugestalten. Zu diesem Zweck soll eine unabhängige Spitzensport-Agentur zur Mittelvergabe gegründet, die Spitzensportförderung klarer am internationalen Leistungsziel ausgerichtet und die Förderung potenzial- und erfolgsorientierter strukturiert werden. Die Förderstruktur soll so ausgestaltet werden, dass Athletinnen und Athleten bestmögliche Rahmenbedingungen für ihre erfolgreiche Karriere zur Verfügung stehen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“, aber auch des Nachhaltigkeitsziels 3: „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, des Nachhaltigkeitsziels 5: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“, des Nachhaltigkeitsziels 8: „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ sowie des Nachhaltigkeitsziels 10: „Ungleichheiten in und zwischen Ländern verringern“ beitragen. B. Lösung Mit dem Sportfördergesetz soll die Förderung des Spitzensports erstmalig auf eine spezial-gesetzliche Grundlage gestellt werden. So wird ein gesamtheitliches und transparentes System für die zukünftige Förderung des Spitzensports in Deutschland geschaffen. Die Stellung der Athletinnen und Athleten wird gestärkt und ihre Bedürfnisse werden im Rahmen der potenzial- und erfolgsorientierten Förderung stärker in den Blick genommen. Es werden Grundsteine für einen effizienteren Einsatz der Bundesmittel gelegt. Als zentrale Stelle für die Spitzensportförderung des Bundes wird die Spitzensport-Agentur als öffentlich-rechtliche Stiftung gegründet. Die Spitzensport-Agentur soll über eigene sportfachliche Expertise verfügen sowie die Förderung und sportfachliche Steuerung in den Kernbereichen des Spitzensports unabhängig und aus einer Hand gewährleisten. Hierzu wird sie von den relevanten Akteuren des Spitzensports sportfachlich beraten. C. Alternativen Eine mögliche Alternative zur Ausgliederung der Aufgabenbereiche auf eine unabhängige Spitzensport-Agentur wäre die Reform der Aufgabenbereiche innerhalb der bestehenden Organisationsstrukturen unter deren wesentlicher Weiterentwicklung. Die durchgeführte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergab, dass die Ziele der Spitzensportreform wesentlich wirtschaftlicher mit der Ausgliederung in eine unabhängige Mittelvergabeinstanz (Spitzensport-Agentur) umgesetzt werden können. Eine Fortführung der Aufgabenwahrnehmung in der Bundesverwaltung führt bei rein monetärer Betrachtung zu einem geringfügig jährlichen Kostenvorteil. Die Nutzwertanalyse zeigt jedoch, dass eine zukünftige Wahrnehmung der Aufgabenbereiche von einer unabhängigen Mittelvergabeinstanz bei qualitativer Betrachtungsweise im Nutzwert wesentlich überwiegt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aus dem Gesetz ergeben sich zusätzliche Haushaltsausgaben pro Jahr (in Tsd. Euro): 2027 2028 2029 2030 2031 Gesamt 1.078 3.325 4.487 6.442 8.411 Mit der Einrichtung der Spitzensport-Agentur und deren vollständiger Aufgabenwahrnehmung entstehen ab 2031 dauerhaft jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 8,4 Mio. Euro. Davon entfallen auf die Personalkosten circa 5,5 Mio. Euro. Hinzu kommen Sachkosten in Höhe von 2,4 Mio. Euro sowie Investitionskosten in Höhe von 448 000 Euro. Mit der vollständigen Aufgabenwahrnehmung in der Spitzensport-Agentur fallen nach dem Jahr 2029 geschätzt bis zu 14 Planstellen in der Bundesverwaltung weg, darunter bis zu 11 Planstellen des gehobenen Dienstes und bis zu drei Planstellen des höheren Dienstes. Bereits etatisierte Aufwände, wie für die Geschäftsstelle Potenzial-Analyse System (PotAS), die Honorarausgaben für die PotAS-Kommission und für Strukturplanungen im nicht-olympischen Sport sind hier nicht berücksichtigt. Der Mehraufwand an Personalkosten entsteht vorrangig durch die Wahrnehmung neuer Aufgaben wie die Steuerung und Schaffung von Transparenz (vgl. § 13 Absatz 6) oder die individuelle sportfachliche Förderung besonders erfolg- und potenzialreicher Athletinnen und Athleten (vgl. § 5 Absatz 3). Gleichzeitig übernimmt die Spitzensport-Agentur Aufgaben im Bereich der Förderverfahren im Spitzensport, die derzeit beim Bund geleistet werden, so dass dort mit Einsparungen gerechnet werden kann. Im finalen Regelbetrieb der Spitzensport-Agentur ergibt sich im Ergebnis ein zusätzlicher Personalbedarf (Differenz aus Bedarfen und Einsparungen) von 38 Stellen, wovon rund sechs Stellen auf den mittleren Dienst, neun Stellen auf den gehobenen Dienst und 23 Stellen auf den höheren Dienst entfallen. Die Aufgabenwahrnehmung und die damit entstehenden Kosten werden sukzessive über die Jahre 2027 bis 2031 aufgebaut. Die in diesen Jahren zu erwartenden Haushaltsausgaben des Bundes sind in der Begründung weiter aufgeschlüsselt. Für die Durchführung der externen Finanzkontrolle entsteht beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ab 2028 ein Mehrbedarf von zwei Stellen des gehobenen Dienstes sowie von Personal- und Sachmitteln. Dieser Mehrbedarf wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 04 ausgeglichen. Der weitere Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Stellen der Spitzensport-Agentur soll im Einzelplan 04 ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der kommenden Jahre entschieden. Für die Kommunen sind Mehrausgaben nicht zu erwarten. Für die Länder entstehen Mehrausgaben für die Wahrnehmung der Tätigkeiten in den Gremien der Spitzensport- Agentur (unter anderem Reisekosten). Die Höhe dieser Ausgaben ist nicht quantifizierbar. Auswirkungen auf Einnahmen sind nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,36 Mio. Euro. Davon entfallen 1,36 Mio. Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,26 Mio. Euro. Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im Einzelplan 04 gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 177/26 27.03.26 BRFuss In - Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport- Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz – SpoFöG) mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundeskanzleramt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 08.05.26 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz – SpoFöG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 Ziele der Spitzensportförderung des Bundes § 2 Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund A b s c h n i t t 2 F ö r d e r u n g d e s S p o r t s § 3 Zuständigkeit; Fördergrundsätze § 4 Verbandsförderung § 5 Förderung von Athletinnen und Athleten § 6 Sportwissenschaftliche Förderung § 7 Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems § 8 Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport § 9 Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen § 10 Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen § 11 Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen A b s c h n i t t 3 S p i t z e n s p o r t - A g e n t u r § 12 Errichtung der Spitzensport-Agentur § 13 Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur § 14 Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur § 15 Stiftungsvermögen § 16 Auflösung der Stiftung § 17 Satzung § 18 Organe der Stiftung § 19 Stiftungsrat § 20 Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats § 21 Vorstand § 22 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes § 23 Sportfachbeirat § 24 Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats § 25 Beschäftigte § 26 Haushalt § 27 Rechtsaufsicht A b s c h n i t t 4 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 28 Evaluation § 29 Inkrafttreten A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 Ziele der Spitzensportförderung des Bundes (1) Der Bund fördert den doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Spitzensport in Deutschland. Durch die Spitzensportförderung des Bundes sollen kontinuierliche Weltspitzenleistungen erreicht werden. Auf diese Weise soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sowie die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und Ausland gestärkt werden. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands bemisst sich insbesondere nach Medaillengewinnen und Finalplatzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie World Games und Deaflympics. (2) Spitzensport im Sinne dieses Gesetzes ist der Leistungssport, den der Bund zur gesamtstaatlichen Repräsentation systematisch fördert, um potenzialreiche Athletinnen und Athleten optimal auf internationale Spitzenwettkämpfe vorzubereiten. (3) Die Spitzensportförderung des Bundes erfolgt grundsätzlich potenzial- und erfolgsorientiert, achtet die Eigenständigkeit des Sports und dient insbesondere folgenden leistungsbezogenen Zielen: 1. optimale Vorbereitung auf und der Teilnahme an Wettkämpfen nach Absatz 1 Satz 4, 2. Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer, 3. Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger und professioneller Verbandsstrukturen im Spitzensportbereich, 4. Ermöglichung optimaler Trainings- und Umfeldbedingungen für Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, 5. Bereitstellung und Entwicklung von Sportwissenschaft, -medizin und -technik im Bereich des Spitzensports, 6. Bereitstellung einer Infrastruktur von Sportstätten für den Spitzensport. § 2 Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund (1) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands im Bereich des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen bemisst sich insbesondere an der Sichtbarkeit sowie der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz des inklusiven Sports sowie der erfolgreichen Teilnahme an den Special Olympics World Games. § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 gilt sinngemäß. (2) Der Bund kann weitere Maßnahmen und Projekte mit gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport fördern. (3) Die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 soll der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen und nachhaltige, gesellschaftsbezogene Ziele berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere: 1. die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Stärkung der Diversität, 2. die soziale Integration von Menschen, 3. die Inklusion und die gleichberechtigte Teilhabe an Sportaktivitäten von Menschen mit Behinderungen, 4. die Verhütung und die Bekämpfung von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus, Muslimfeindlichkeit, Antiziganismus und anderen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, 5. die Achtung und Gewährleistung von Menschenrechten, insbesondere derer der Athletinnen und Athleten sowie der Trainerinnen und Trainer, 6. der besondere Schutz der Gesundheit, 7. Gesichtspunkte des Natur- und Umweltschutzes, 8. die gesellschaftliche Bedeutung des Sports. A b s c h n i t t 2 F ö r d e r u n g d e s S p o r t s § 3 Zuständigkeit; Fördergrundsätze (1) Für die Sportförderung des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundeskanzleramt zuständig soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist und solange und soweit das Bundeskanzleramt diese Aufgabe nicht nach § 14 der Spitzensport-Agentur übertragen hat. Im Übrigen koordiniert das Bundeskanzleramt die spitzen- und sonstigen sportbezogenen Fördermaßnahmen des Bundes innerhalb der Bundesregierung. (2) Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens beachtet die zuständige Stelle die für den jeweiligen Förderbereich relevanten Zielvorgaben. (3) Die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. § 4 Verbandsförderung (1) Bundessportfachverbände können unter Beachtung von § 1 gefördert werden. Die Förderung soll den in § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Zielen dienen. Im Bereich der Berufsqualifikationen können Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Trainerinnen und Trainer der Bundessportfachverbände gefördert werden. (2) Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass 1. der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code umsetzt und 2. der Zuwendungsempfänger entschieden gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt vorgeht sowie 3. eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Zuwendungsempfänger gesichert erscheint. (3) Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. (4) Die Förderung kann unter Beachtung der haushalts- und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen mehrjährig gewährt werden. (5) Die Förderung erfolgt disziplinbezogen. Die Bewilligung der Haushaltsmittel kann disziplinübergreifend erfolgen. § 5 Förderung von Athletinnen und Athleten (1) Erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um 1. ihren Lebensunterhalt zu sichern, 2. ihnen eine Berufsausbildung oder -qualifikation zu ermöglichen oder 3. sie sozial abzusichern, insbesondere zum Aufbau einer Altersvorsorge. (2) Eine Förderung von Athletinnen und Athleten kann bei staatlichen Einrichtungen als Arbeitgeber im Rahmen der jeweils zuständigen Ministerialstruktur erfolgen. (3) Besonders erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können zudem während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um individuelle sportfachliche und sonstige Förderbedarfe zu decken. § 6 Sportwissenschaftliche Förderung (1) Projekte im Bereich der sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung können gefördert werden. Hierzu sind insbesondere Forschungsbedarfe auf dem Gebiet des Spitzensports zu ermitteln, Forschungsvorhaben zu initiieren und zu koordinieren sowie die Forschungsprojekte mit ihren Ergebnissen zu bewerten. Zuständig für die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft. (2) Projekte, die dem Wissensmanagement und insbesondere dem Wissenstransfer zwischen Sport und Wissenschaft sowie zwischen den Sportarten untereinander dienen, können gefördert werden. (3) Wissenschaftliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems und der Sportwissenschaft können im Rahmen von Projektförderungen gefördert werden. (4) Zuwendungsempfänger für die Förderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können unter anderen das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft, das Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten, Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen und Universitäten sein. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 7 Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems (1) Den Trägern von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie vergleichbarer Einrichtungen können Projektförderungen gewährt werden. Zu den Einrichtungen des Stützpunktsystems gehören insbesondere die Olympiastützpunkte, die Trainingsstätten eines anerkannten Bundesstützpunktes und das „Kienbaum – Olympische und Paralympische Trainingszentrum“ für Deutschland. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Projektförderung kann die für den Betrieb der Einrichtungen des Stützpunktsystems, für die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie das für die Durchführung von Projekten erforderliche Personal-, notwendige Sachaufwendungen und Beschaffungen sowie Betriebsaufwendungen umfassen. (3) Die Höhe der Förderung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung der Einrichtungen durch Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur Erfüllung der Aufgaben sportfachlich bestätigten Bedarfe. § 8 Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport (1) An anerkannten Standorten des Spitzensports kann der Sportstättenbau gefördert werden. Hierzu gehören insbesondere Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2. Die Förderung des Sportstättenbaus bestimmt sich grundsätzlich nach sportfachlichen und wirtschaftlichen Kriterien. (2) Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Absatz 1 können die Länder sein, wenn sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. Im Übrigen können Zuwendungsempfänger sein: 1. die Bundessportfachverbände, 2. die Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie 3. die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Spitzensports. (3) Gefördert werden können die Errichtung, der Ausbau, die Modernisierung und die Bauunterhaltung von Einrichtungen nach Absatz 1. § 9 Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen (1) Der Bund kann internationale Sportgroßveranstaltungen in Deutschland fördern, deren Fokus auf dem sportlichen Wettkampf liegen, soweit die Veranstaltungen internationale Strahlkraft haben und zeitlich begrenzt sind. (2) Ein erhebliches Bundesinteresse an der Förderung einer Sportgroßveranstaltung nach Absatz 1 besteht insbesondere, wenn durch sie 1. das Ansehen und die internationale Wahrnehmung Deutschlands positiv geprägt werden, 2. die Werte des Sports wie Vielfalt, Engagement, Toleranz, Respekt und Teamgeist in die Mitte der Gesellschaft getragen werden, 3. positive Wirkungen im Breiten- und Spitzensport zur Entwicklung von Athletinnen und Athleten gesetzt werden oder 4. Verantwortung dafür übernommen wird, Menschenrechte und Nachhaltigkeitsstandards besonders zu achten und zu gewährleisten. (3) Zuwendungsempfänger können sein: 1. Bundessportfachverbände, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, sowie 2. Ausrichter von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. (4) Zuwendungsfähige Maßnahmen sind die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. Ist Zuwendungsempfänger ein Bundessportfachverband, so können bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind. § 10 Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen (1) Das Bundeskanzleramt nimmt für die Bundesregierung die Pflege der internationalen Sportbeziehungen wahr. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Auswärtigen Amts für den Sport im Rahmen der Außenpolitik. (2) Zur Pflege der internationalen Sportbeziehungen können insbesondere gefördert werden: 1. Geschäftsstellen internationaler Verbände und Einrichtungen im Bereich des Sports mit Sitz in Deutschland, 2. internationale Sportprojekte und Tagungen, 3. Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentanz Deutschlands im internationalen Sport sowie 4. weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1. (3) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 11 Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen (1) Der Bund kann weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen fördern, soweit diese der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Sportverbände mit besonderen Aufgaben aus Gründen ihrer jeweiligen sport- und gesellschaftspolitischen Bedeutung. Eine Förderung nach Satz 1 wird insbesondere für Projekte und Maßnahmen des Sports gewährt, die mit der Teilnahme an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen oder Deaflympischen Spielen sowie an sonstigen nationalen oder internationalen Wettkämpfen zusammenhängen. (2) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen zum Zweck der gesamtstaatlichen Repräsentation und unter Beachtung von § 2 Absatz 1 entsprechend seiner spezifischen Belange. A b s c h n i t t 3 S p i t z e n s p o r t - A g e n t u r § 12 Errichtung der Spitzensport-Agentur (1) Unter dem Namen „Spitzensport-Agentur“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Der Sitz der Stiftung ist Leipzig. § 13 Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur (1) Zweck der Spitzensport-Agentur ist die systematische Entwicklung und Förderung des Spitzensports in Deutschland nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie handelt als zentrale Stelle im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes sowie eigenständig und fachlich unabhängig. (2) Der Spitzensport-Agentur sollen nach Maßgabe von § 14 folgende Förderbereiche und Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden: 1. Verbandsförderung nach § 4, 2. Förderung der Athletinnen und Athleten nach § 5 Absatz 3, 3. sportwissenschaftliche Förderung nach § 6 Absatz 3, 4. Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems nach § 7 einschließlich der Verfahren zur Analyse, Anerkennung und Steuerung sowie 5. Festlegung der maximalen Anzahl der Bundeskader und der sportartübergreifenden Anforderungen für die Kaderkriterien der Bundessportfachverbände. (3) Im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche prüft die Spitzensport-Agentur das erhebliche Bundesinteresse an der Förderung, trifft die Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und setzt die Förderung um. (4) Zuwendungen sind im Wege der Festbetragsfinanzierung zulässig, auch wenn mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Vor Gewährung einer Zuwendung hat die Spitzensport-Agentur zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes, der Spitzensport-Agentur und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. (5) Zuwendungen können auch im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden. Die Spitzensport-Agentur wählt die zweckmäßigste Handlungsform unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers. Bei der Ausgestaltung von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverträgen sind die Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung nebst Anlagen sinngemäß anzuwenden. (6) Die Spitzensport-Agentur ist im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche und Aufgaben auch zuständig für: 1. die Analyse der Strukturen sowie der Erfolge und der Erfolgspotenziale der Bundessportfachverbände, 2. den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Bundessportfachverbänden, 3. die Überprüfung der Zielerreichung der Bundessportfachverbände, 4. die Transparenz von und die Information über Förderentscheidungen sowie 5. die regelmäßige Evaluation der Steuerungs- und Förderinstrumente einschließlich Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung. (7) Neben den in Absatz 2 genannten Zuständigkeiten können weitere Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur nach Abschnitt 2 sowie für einzelne Projekte oder Maßnahmen nach § 14 begründet werden. (8) Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die administrative Zuwendungsabwicklung für die Spitzensport-Agentur nach Maßgabe von § 14 und § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes. § 14 Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur (1) Das Bundeskanzleramt begründet die Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur mit Übertragung der Förderbereiche oder Aufgaben durch Erlass. Voraussetzung für die Übertragung eines Förderbereichs oder einer Aufgabe ist das Vorliegen eines vom Stiftungsrat beschlossenen Förderkonzepts sowie, soweit erforderlich, einer davon abgeleiteten Förderrichtlinie. Das Bundeskanzleramt setzt das Förderkonzept sowie davon abgeleitete Förderrichtlinien in Kraft. (2) Eine aus dem Förderkonzept abgeleitete Förderrichtlinie ist erforderlich, wenn mit dem Förderkonzept von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll. Soweit mit dem Förderkonzept sowie davon abgeleiteten Förderrichtlinien von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll, ist hierzu das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt herzustellen. Das Bundeskanzleramt stellt die Beteiligung des Bundesrechnungshofs nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung sicher. § 15 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten, die der Bund der Spitzensport-Agentur überträgt oder die die Spitzensport-Agentur auf andere Weise für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt. (2) Die Spitzensport-Agentur erhält für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans. (3) Die Spitzensport-Agentur soll zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zustiftungen und Spenden einwerben. Die Spitzensport-Agentur ist zur Erfüllung des Stiftungszwecks berechtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die Annahme von Zustiftungen und Spenden darf nur erfolgen, soweit damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen. (4) Die Haushaltsmittel in Höhe der konkreten Bedarfe und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. § 16 Auflösung der Stiftung Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung der Stiftung ist der Bund anfallsberechtigt, soweit der Bund als Stifter das Stiftungsvermögen in die Spitzensport-Agentur eingebracht hat. Bestehen im Zeitpunkt der Auflösung neben dem Bund weitere Stifter nach § 15 Absatz 3, so sind diese entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an dem eingebrachten Stiftungsvermögen anfallsberechtigt. Näheres regelt das Auflösungsgesetz. § 17 Satzung Die Spitzensport-Agentur gibt sich eine Satzung. § 18 Organe der Stiftung Organe der Spitzensport-Agentur sind 1. der Stiftungsrat, 2. der Vorstand und 3. der Sportfachbeirat. § 19 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen 1. fünf Mitglieder vom Bund entsendet werden, wobei davon zwei Mitglieder dem Deutschen Bundestag, zwei Mitglieder dem Bundeskanzleramt und ein Mitglied dem Bundesministerium der Finanzen angehören, 2. drei Mitglieder vom Deutschen Olympischen Sportbund entsendet werden und 3. ein Mitglied von der Sportministerkonferenz der Länder entsendet wird. (2) Die Mitglieder des Stiftungsrats benennen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden im Rhythmus einer Legislaturperiode auf Bundesebene für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsendet werden. (4) Ein Mitglied des Bundeskanzleramtes übt den Vorsitz über den Stiftungsrat aus. § 20 Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat übt die Fachaufsicht über den Vorstand aus. Davon unberührt bleiben die Entscheidungen des Vorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 3. (2) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Spitzensport- Agentur und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Hierzu zählen: 1. der Beschluss der Förderkonzepte nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und der davon abgeleiteten Förderrichtlinien der Spitzensport-Agentur, 2. die Bestellung des Vorstands, 3. die Abberufung des Vorstands, 4. der Beschluss und die Änderung der Stiftungssatzung, 5. die Genehmigung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans des Vorstands, 6. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans, 7. die Entlastung des Vorstands, 8. die Zustimmung zur Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen sowie 9. die Zustimmung zur Annahme und Verwendung von Zustiftungen und Spenden Dritter. (3) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Vor dem Beschluss der Stiftungssatzung nach Absatz 2 Nummer 4 sind der Vorstand und der Sportfachbeirat zu beteiligen. (5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitz. (6) Entscheidungen über Haushaltsangelegenheiten nach Absatz 2 Nummer 6 bedürfen der Zustimmung des Vorsitzes. (7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes. (8) Das Nähere regelt die Satzung. § 21 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Diese sind hauptamtlich für die Spitzensport-Agentur tätig. (2) Der Stiftungsrat wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nur dann gewählt, wenn er jedenfalls die Stimmen des Vorsitzes des Stiftungsrats sowie der Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 erhält. (3) Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er dem Stiftungsrat zur Bestätigung vorlegt. (5) Das Nähere regelt die Satzung. § 22 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der Spitzensport-Agentur und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Der Vorstand trifft seine Förderentscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. (2) Die Mitglieder des Vorstands treffen ihre Entscheidungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eigenständig und fachlich unabhängig voneinander. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. (3) Aufgabe des Vorstands ist die Erarbeitung von sportartübergreifenden Förderkonzepten und abgeleiteten Förderrichtlinien für die Förderbereiche oder Aufgaben nach § 13 Absatz 2, 6 und 7 unter Berücksichtigung der jeweilig relevanten Zielvorgaben des Abschnitts 1. Der Vorstand legt jeden Vorschlag für ein Förderkonzept sowie abgeleitete Förderrichtlinien nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem Sportfachbeirat dem Stiftungsrat zum Beschluss vor. (4) Das Nähere regelt die Satzung. § 23 Sportfachbeirat (1) Der Sportfachbeirat besteht aus zehn bis fünfzehn Mitgliedern, die aus unterschiedlichen sportlichen Bereichen kommen und fachliche Expertise auf dem Gebiet des Spitzensports haben. Der Sportfachbeirat soll mit mindestens je einem Mitglied aus den folgenden sportlichen Bereichen besetzt werden: 1. Deutscher Olympischer Sportbund, 2. Bundessportfachverbände, 3. deutsche Mannschaftssportverbände wie beispielsweise Teamsport Deutschland e.V., 4. Trainerinnen und Trainer im Sport wie beispielsweise der Berufsverband der Trainerinnen und Trainer im Deutschen Sport e.V., 5. Behindertensport wie beispielsweise der Deutsche Behindertensportverband und das Nationale Paralympische Komitee e.V., 6. Athletinnen und Athleten wie beispielsweise Athleten Deutschland e.V., 7. Sportwissenschaft, 8. Landessportbünde, 9. unmittelbare Athletenförderung wie beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe, 10. Sportförderstellen des Bundes. (2) Das Bundeskanzleramt entsendet einen Vertreter als ständigen Gast. (3) Der Deutsche Olympische Sportbund unterbreitet dem Vorstand einen Vorschlag für ein Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 benennt der Vorstand zunächst eine geeignete Organisation, der ein Vorschlagsrecht für ihr Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat obliegt. Im Übrigen ist der Vorstand in der Bestellung der Mitglieder frei. (4) Jedes weitere Mitglied des Sportfachbeirats, das nicht auf einem Vorschlag nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 beruht, benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Bestellung durch den Vorstand. (5) Die Mitglieder des Sportfachbeirats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, so kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden. (6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Sportfachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung. (7) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz des Sportfachbeirats sowie dessen Vertreterin oder Vertreter. (8) Der Sportfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (9) Das Nähere regelt die Satzung. § 24 Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats (1) Der Sportfachbeirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. (2) Der Sportfachbeirat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. (3) Über Beschlussgegenstände, von denen nur einzelne Mitglieder fachlich betroffen sind, kann der Sportfachbeirat mit einfacher Mehrheit der betroffenen Mitglieder entscheiden. Über die Auswahl der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorsitz. (4) Das Nähere regelt die Satzung. § 25 Beschäftigte (1) Die Geschäfte der Spitzensport-Agentur werden von ihren Beschäftigten wahrgenommen. (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie auf die Auszubildenden der Spitzensport-Agentur sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. (3) Die Spitzensport-Agentur besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten ist der Stiftungsrat. § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. § 26 Haushalt (1) Die Spitzensport-Agentur unterliegt der Bundeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Spitzensport-Agentur gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung. (2) Die Spitzensport-Agentur hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur nach § 109 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung. § 27 Rechtsaufsicht Die Spitzensport-Agentur untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramtes. A b s c h n i t t 4 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 28 Evaluation (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch dieses Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des Spitzensports in Deutschland insbesondere durch die Errichtung der unabhängigen Spitzensport-Agentur und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur. Der Bericht schließt eine Evaluation der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ein. (2) Die Bundesregierung führt zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gesamtevaluation durch. § 29 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzesentwurf schafft erstmalig eine spezialgesetzliche Grundlage für die Förderung des Spitzensports und der weiteren Maßnahmen des Sports in Deutschland. Abschnitte 1 und 2 des Gesetzes regeln die zukünftige Förderung des Spitzensports sowie weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport und lösen das „Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien aus dem Jahre 2005“ (Leistungssportprogramm) ab. Der Gesetzesentwurf beinhaltet in Abschnitt 1 allgemeine Regelungen zu Zielvorgaben der Bundesförderung (§§ 1 und 2). In Abschnitt 2 enthält das Gesetz allgemeine Regelungen zu Zuständigkeit, Verfahren und Fördergrundsätzen sowie besondere Vorschriften zu den einzelnen Förderbereichen des Bundes (§§ 3 bis 11). Abschnitt 3 beinhaltet das Errichtungsgesetz der Spitzensport-Agentur als Stiftung des öffentlichen Rechts. Er beinhaltet Regelungen zur Rechtsstellung (§ 12), zum Stiftungszweck (§ 13), zur Aufgabenübertragung (§ 14) zum Vermögen (§ 15), zur Auflösung (§ 16), zur Satzung (§ 17), zu den Organen (§§ 18 bis 24), zu den Beschäftigten (§ 25), zum Haushalt (§ 26) und zur Rechtsaufsicht (§ 27). Die Schlussbestimmungen des Abschnitt 4 beinhalten Regelungen zur Evaluation (§ 28) und zum Inkrafttreten (§ 29). II. Alternativen Eine mögliche Alternative zur Ausgliederung der Aufgabenbereiche auf eine unabhängige Spitzensport-Agentur wäre ihre Reform innerhalb der bestehenden Organisationsstrukturen unter wesentlicher Weiterentwicklung der Aufgaben. Die durchgeführte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergab, dass die Ziele der Spitzensportreform wesentlich wirtschaftlicher mit der Externalisierung in eine unabhängige Mittelvergabeinstanz (Spitzensport-Agentur) umgesetzt werden können. Eine Fortführung der Aufgabenwahrnehmung in der Bundesverwaltung führt bei rein monetärer Betrachtung zu einem geringfügigen jährlichen Kostenvorteil. Die Nutzwertanalyse zeigt jedoch, dass eine zukünftige Wahrnehmung der Aufgabenbereiche von einer unabhängigen Mittelvergabeinstanz bei qualitativer Betrachtungsweise im Nutzwert wesentlich überwiegt. III. Gesetzgebungskompetenz Das Grundgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung für die Sportförderung des Bundes. Gleichwohl bestehen, ähnlich wie bei der Kulturförderung des Bundes, Bundeskompetenzen auch für die Sportförderung im Bereich des Spitzensports, der gesamtstaatlichen Repräsentation und Bedeutung sowie zur Förderung der Auslandsbeziehungen (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes) Deutschlands auf Basis ungeschriebener Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs mit einer ausdrücklich ausgewiesenen Kompetenzmaterie. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. V. Gesetzesfolgen Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird das „Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien“ (Leistungssportprogramm) aus dem Jahre 2005 nicht mehr angewendet. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird die Sportförderung des Bundes erstmalig auf eine spezialgesetzliche Grundlage gestellt. Die gesetzliche Regelung innerhalb eines einheitlichen Bundesgesetzes soll der Übersichtlichkeit dienen und zusätzliche Transparenz schaffen. Verwaltungsvereinfachungen sollen durch eine Verringerung der Antragsverfahren bei der Spitzensport-Agentur als zentraler Stelle für die Sportförderung zugunsten der Bundessportfachverbände entstehen. Mit der Schnittstellenfunktion der Spitzensport-Agentur zu anderen relevanten Akteuren im Bereich des Sports sollen zudem weitere Synergien im Sportfördersystem geschaffen werden. Beratungs- und Entscheidungswege sollen mit der „Förderung aus einer Hand“ und der Beteiligung aller relevanten Akteure im Rahmen der Gremienarbeit maßgeblich verkürzt werden und so das Verwaltungsverfahren insgesamt wesentlich erleichtern. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die Sportförderung des Bundes neu regelt und auf eine spezialgesetzliche Grundlage stellt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.6 eine leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institution auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er eine neue Spitzensport-Agentur als Stiftung öffentlichen Rechts für die Förderung des Spitzensports in Deutschland einrichtet und das Bundesverwaltungsamt die administrative Zuwendungsabwicklung übernimmt. Im Sinne des systematischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 3: „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 3.4 bis 2030 die vorzeitige Sterblichkeit aufgrund von nichtübertragbaren Krankheiten durch Prävention und Behandlung um ein Drittel senken und die psychische Gesundheit und das Wohlergehen fördern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er Werte wie Toleranz, Fairness, Integration und Leistungsbereitschaft mit Sportgroßveranstaltungen transportiert und sie für die Zuschauerinnen und Zuschauer sicht- und erfahrbarer macht. Sportgroßveranstaltungen, die die Öffentlichkeit erreichen und sie einbinden, können weit über den Sport hinaus in die Gesellschaft hineinwirken, indem sie durch Leistungen von Athletinnen und Athleten bei Sportgroßveranstaltungen Menschen dazu animieren, selbst regelmäßig Sport zu treiben und so ihre Gesundheit zu fördern und dies mit Angeboten rund um die Sportgroßveranstaltung zu verbinden. Zudem leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 5: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 5.1 alle Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen überall auf der Welt zu beenden. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er Maßnahmen zur Förderung des Spitzensports von Frauen und Männern nach denselben Kriterien fördert, da bei nahezu allen Disziplinen Frauen- und Männerwettbewerbe durchgeführt werden sollen. Dieses Ziel findet sich in § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Entwurfs ausdrücklich wieder. Zur Verwirklichung dieses Ziels leistet das Gesetz in mehrfacher Hinsicht einen Beitrag. Auch bei den Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentanz Deutschlands im internationalen Sport (§ 10 Absatz 2 Nummer 3 des Entwurfs) sollen Gleichstellungsaspekte maßgeblich berücksichtigt werden (zum Beispiel bei der Umsetzung eines besonderen Qualifizierungsprogramms für international engagierte Vertreterinnen und Vertreter aus Bundessportfachverbänden). Die Gremien der Spitzensport-Agentur als Stiftung des öffentlichen Rechts sollen im Einklang mit dem Bundesgremienbesetzungsgesetz geschlechterparitätisch besetzt werden. Langfristig sollen auch weitere Entwicklungen im Spitzensport gezielt gefördert werden, die auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern hinwirken. Zudem leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 8: „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 8.1. und 8.3 ein Pro-Kopf Wirtschaftswachstum sowie die Förderung von Unternehmertum. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er das Ziel der Bundesförderung von Sportgroßveranstaltungen ist, deren positive Wirkung auf Sport und Gesellschaft unter bestmöglichem Ressourceneinsatz nachhaltig zu stärken. Im Rahmen der Förderung von Sportgroßveranstaltungen ist es denkbar, insbesondere die Veranstalter gegebenenfalls auch verstärkt zu fördern, die ressourcenschonende Konzepte der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung vorlegen. Damit sind positive Auswirkungen auf die sparsame und effiziente Nutzung von Ressourcen möglich. Die nachhaltige Ausrichtung soll insbesondere bei der Förderung von Sportgroßveranstaltungen als Zielvorgabe für die Sportförderung des Bundes dienen, hier kommt die gesamte Bandbreite der Nachhaltigkeitsziele in Betracht. So sollen die Veranstalter bevorzugt berücksichtigt werden, wenn für die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards bei der Planung, Organisation und Durchführung von solchen Events eine besondere Verantwortung übernommen wird (siehe § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Entwurfs). So können beispielsweise diejenigen Veranstalter bevorzugt gefördert werden, die nachhaltige Lieferketten im Rahmen der Organisation ihrer Sportgroßveranstaltung vorweisen können. Mit diesem positiven Anreizsystem soll eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden. Zuletzt leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10: „Ungleichheiten in und zwischen Ländern verringern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 10.2 bis 2030 alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder wirtschaftlichem oder sonstigem Status zu Selbstbestimmung befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische Inklusion fördern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem die Förderung des Behindertensports im Rahmen der Verbandsförderung als wesentlicher Bestandteil der Spitzensportförderung enthalten ist. Ziel der dargestellten Regelungen soll es sein, auch langfristig nachhaltige Entwicklungen im Sport zu fördern und zu unterstützen (§ 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ sowie „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit der Einrichtung der Spitzensport-Agentur entstehen jährliche Kosten insbesondere aufgrund des Personalbedarfs für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben wie der Steuerung und Schaffung von Transparenz (vgl. § 13 Absatz 6) oder die individuelle sportfachliche Förderung einzelner Top-Athletinnen und Athleten (vgl. § 5 Absatz 3). Hinzu kommen Sachkosten für die Einrichtung der Geschäftsprozesse, die Nutzung einer Liegenschaft, Beratungs- und IT-Leistungen sowie Investitionskosten. Der Bedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spitzensport-Agentur wird sukzessive über die Jahre 2027 bis 2031 aufgebaut. Folgende jährlich aufwachsende Mehrbedarfe für die Spitzensport-Agentur sind für den Bund zu erwarten: − im Jahr 2027 circa 1 078 000 Euro; darin enthalten sind schätzungsweise circa 599 000 Euro Personalkosten für 1,5 Planstellen des gehobenen Dienstes und 4 Planstellen des höheren Dienstes, 443 000 Euro Sachkosten und 36 000 Euro Investitionskosten. − im Jahr 2028 kommen weitere zusätzliche Mehrbedarfe in Höhe von circa 2 247 000 Euro hinzu; darin enthalten sind schätzungsweise circa 1 615 000 Euro Personalkosten für 1 Planstelle des mittleren Dienstes, 7,5 Planstellen des gehobenen Dienstes und 6 Planstellen des höheren Dienstes, 532 000 Euro Sachkosten und 100 000 Euro Investitionskosten. Für die externe Finanzkontrolle einschließlich einführender Beratung ergibt sich ab 2028 ein Mehrbedarf von zwei Planstellen des gehobenen Dienstes im Bundesverwaltungsamt. − im Jahr 2029 wächst der Bedarf der Spitzensport-Agentur um weitere circa 1 162 000 Euro; darin enthalten sind schätzungsweise ca. 719 000 Euro Personalkosten für 1 Planstelle des mittleren Dienstes, 4 Planstellen des gehobenen Dienstes und 1 Planstelle des höheren Dienstes, 339 000 Euro Sachkosten und 104 000 Euro Investitionskosten. − im Jahr 2030 werden zusätzlich circa 1 955 000 Euro benötigt; darin enthalten sind schätzungsweise circa 1 335 000 Euro Personalkosten für 3 Planstellen des mittleren Dienstes, 1 Planstellen des gehobenen Dienstes und 8 Planstellen des höheren Dienstes, 511 000 Euro Sachkosten und 109 000 Euro Investitionskosten. − im Jahr 2031 steigt der Bedarf um circa 1 969 000 Euro; darin enthalten sind schätzungsweise circa 1 276 000 Euro Personalkosten für 1 Planstelle des mittleren Dienstes, für 6 Planstellen des gehobenen Dienstes und 7 Planstellen des höheren Dienstes, 594 000 Euro Sachkosten und 99 000 Euro Investitionskosten. Daraus ergeben sich folgende zusätzliche Gesamtaufwände pro Jahr: in Tsd. Euro in Tsd. Euro in Tsd. Euro in Tsd. Euro in Tsd. Euro Personalausgaben 599 2.214 2.933 4.268 5.544 Sachausgaben 443 975 1.314 1.824 2.419 Investitionen 36 136 240 349 448 Gesamt 1.078 3.325 4.487 6.442 8.411 Mit der vollständigen Aufgabenwahrnehmung in der Spitzensport-Agentur fallen nach dem Jahr 2031 geschätzt bis zu 14 Planstellen in der Bundesverwaltung weg, darunter bis zu 11 Planstellen des gehobenen Dienstes und bis zu drei Planstellen des höheren Dienstes. Nach Gründung der Spitzensport-Agentur ist vorgesehen, die Aufgaben der PotAS- Geschäftsstelle mit dem Personal (zwei Planstellen des gehobenen Dienstes und drei Planstellen des höheren Dienstes) auf die Spitzensport-Agentur im Jahr 2027 zu übertragen. Für die Durchführung der externen Finanzkontrolle entsteht beim Bundesverwaltungsamt ab 2028 ein Mehrbedarf von zwei Stellen des gehobenen Dienstes sowie von Personal- und Sachmitteln. Dieser Mehrbedarf wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 04 ausgeglichen. Der weitere Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Stellen der Spitzensport- Agentur soll im Einzelplan 04 ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der kommenden Jahre entschieden. Für die Kommunen sind Mehrausgaben nicht zu erwarten. Für die Länder entstehen Mehrausgaben für die Wahrnehmung der Tätigkeiten in den Gremien der Spitzensport-Agentur (unter anderem Reisekosten). Die Höhe dieser Ausgaben ist nicht quantifizierbar. Auswirkungen auf Einnahmen sind nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand Ex-ante-Schätzung zur Bestimmung des Erfüllungsaufwandes für ein Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und Errichtung der Spitzensport-Agentur. 4.1 Zusammenfassung nach Punkt E des Vorblatts E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,36 Millionen Euro. Davon entfallen -1,36 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,26 Millionen Euro. 4.2 Tabellarische Zusammenfassung E.1 Bürgerinnen und Bürger Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 0 Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0 Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0 Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0 E.2 Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -1 362 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): -1 362 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0 E.3 Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 6 263 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 6 263 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0 4.3 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat und Vorgabe) Tabelle 1: Erfüllungsaufwandsänderung der Wirtschaft Vorgabe Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe; Art der Vorgabe Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 4.4.2.1 § 3 SpoFöG-E; Antragsvorgänge auf Gewährung von Zuwendungen; Informationspflicht -692 0 Vorgabe Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe; Art der Vorgabe Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 4.4.2.2 § 3 SpoFöG-E; Förderung des Spitzensports in Deutschland - DOSB; Informationspflicht -670 0 Summe (in Tsd. Euro) -1 362 0 davon aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) -1 362 0 Tabelle 2: Erfüllungsaufwandsänderung der Verwaltung Vorgabe Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe; Verwaltungsebene Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 4.4.3.1 §§ 12 bis 27 SpoFöG-E; Förderung des Spitzensports in Deutschland durch den Bund; Bund 6 263 0 4.4 Detaillierte Beschreibung der Erfüllungsaufwandsänderungen nach Normadressat und Vorgabe 4.4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Keiner. 4.4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben Die Spitzensport-Agentur wird in die Lage versetzt, Spenden und Zustiftungen aus der Privatwirtschaft einzuwerben. Auswirkungen durch den neuen Akteur auf das bisherige Spendenvolumen der Privatwirtschaft im Bereich der Sportförderung werden nicht zum Erfüllungsaufwand gerechnet, da sie freiwillig und keine Voraussetzung zur Erlangung irgendeines Rechtsanspruches sind. Da die Spitzensport-Agentur die Abwicklung von Förderverfahren digital ausgestalten soll, kann ein möglicher administrativer Zusatzaufwand der Privatwirtschaft bei der Spendenabwicklung als vernachlässigbar gering eingestuft werden. Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.4.2.1 ( Informationspflicht): Antrag auf Gewährung von Zuwendungen; § 3 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) -180 23 51,00 0 -211 0 Durch die „Förderung aus einer Hand“ und die Stärkung der Überjährigkeit der Antragsgewährung werden die Anzahl der Antragsverfahren, aller weiteren Zulieferungspflichten und sämtlicher Kommunikation (über den förmlichen Antrag hinaus) verringert. Somit reduziert sich der Erfüllungsaufwand der antragstellenden Verbände. Weitere Aufwandsreduzierungen entstehen bei den Verbänden durch die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen, die Umstellung auf ein Disziplin- beziehungsweise Verbandsbudget und die Möglichkeit von Festbetragsfinanzierungen. Die Höhe des Rückgangs der Gesamtaufwände kann nur grob geschätzt werden. Zurzeit fördert der Bund rund 60 Bundessportfachverbände. Geht man vereinfacht davon aus, dass je Verband pro Jahr drei Anträge weniger gestellt werden, reduziert sich die Anzahl der Anträge um insgesamt 180. Zum Zeitaufwand der Vorgänge liegen keine Informationen vor. Gemäß dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (nachfolgend: Leitfaden) wird ein fallbezogener Zeitaufwand von rund 23 Stunden angesetzt (vgl. Anhang 4, Standardaktivitäten 2 bis 5, 7 bis 9 und 12, hohe Komplexität). Dieser umfasst Tätigkeiten wie die Beschaffung und Aufbereitung von Daten wie das Ausfüllen von Formularen. Bei einem Lohnsatz von 51,00 Euro pro Stunde (vgl. Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamtes, 2025, S. 23, Wirtschaftsabteilung R93, hohes Qualifikationsniveau) reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 211 140 Euro. Ergänzend ergeben sich durch die Herauslösung der Strukturmerkmale aus der PotAS- Systematik und damit dem Wegfall der Erhebungen zur Säule Struktur in den nächsten Potenzialanalysen, die alle vier Jahre durchgeführt werden, in den olympischen Spitzenverbänden des Sommersports Aufwandsreduzierungen im Umfang von schätzungsweise circa 1,52 Millionen Euro und in den olympischen Spitzenverbänden des Wintersports von circa 405 000 Euro. Der Aufwand der Sportspitzenverbände reduziert sich dadurch jährlich um weitere 481 250 Euro. Vorgabe 4.4.2.2 ( Informationspflicht): Förderung des Spitzensports in Deutschland - DOSB; § 3 Der Regelungsentwurf sieht vor, dass eine Sportförderagentur gegründet und diese mit umfangreichen Aufgaben im Bereich der Förderung des Spitzensports betraut wird (vgl. §§ 12 bis 27 SpoFöG-E). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) schätzt, dass bei ihm durch die Aufgabenzentralisierung bei der Spitzensport-Agentur Aufgaben aus dem Geschäftsbereich Leistungssport und im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen Aufwände von circa 670 000 Euro wegfallen. 4.4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Der Regelungsentwurf umfasst mehrere wesentliche Rechtsänderungen, die den Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht verändern: Mit dem Sportfördergesetz des Bundes wird die Förderung des Spitzensports auf eine spezialgesetzliche Grundlage gestellt. Mit der gesetzlichen Normierung sind wesentliche Veränderungen der Verwaltungsverfahren der Sportförderung des Bundes und Verschiebungen der Zuständigkeiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der verschiedenen Bereiche der Förderung (vgl. §§ 4 bis 11 SpoFöG) verbunden. Mit Ausnahme der neu zu gründenden Spitzensport-Agentur, dem Bundesverwaltungsamt und dem Bundeskanzleramt (vgl. Vorgabe 4.4.3.1) verändert sich der Aufwand im Vollzug der übrigen betroffenen Behörden nicht. Bereits heute nehmen sie in der Praxis Aufgaben im vergleichbaren Umfang wahr. Durch den Regelungsentwurf wird die bundesrechtliche Vorgabe eingeführt, dass das Bundeskanzleramt die spitzen- und sonstigen sportbezogenen Maßnahmen innerhalb der Bundesregierung koordiniert (vgl. § 3). Zudem wird ihm die Rechtsaufsicht für die Spitzensport- Agentur zugewiesen (vgl. § 27). Bereits heute nimmt das Bundeskanzleramt umfangreiche Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich der Sportförderung wahr. Es geht nicht davon aus, dass sich durch diese Vorgaben sein Erfüllungsaufwand erhöht. Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.4.3.1: Förderung des Spitzensports in Deutschland durch den Bund; §§ 12 bis 27 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Investitionskosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 6 (mD) 1 600 33,80 0 324 0 9 (gD) 1 600 40,40 0 582 0 23 (hD) 1 600 67,67 0 2 490 0 1 0 0 2 419 000 448 000 0 2 867 Gesamt 6 263 Der Regelungsentwurf sieht vor, dass eine Sportförderagentur als rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts gegründet wird (vgl. §§ 12 bis 27). Als unabhängige Instanz soll sie die zentrale Akteurin des Bundes der Steuerung und Förderung des Spitzensports in Deutschland sein. Die drei zentralen Aufgaben der Spitzensport-Agentur umfassen die Förderung, die sportliche Steuerung sowie die Schaffung von Transparenz und Evaluation. Im Vergleich zur gegenwärtigen Aufgabenwahrnehmung bedeutet die Umstrukturierung, dass eine Vielzahl bestehender Aufgaben, die zurzeit vom Bundeskanzleramt und DOSB wahrgenommen werden, künftig im formellen Zuständigkeitsbereich der Spitzensport- Agentur liegen werden. Zudem werden Aufgaben wie zum Beispiel Maßnahmen zur Steuerung und Schaffung von Transparenz (vgl. § 13 Absatz 6) oder die individuelle sportfachliche Förderung einzelner Athletinnen und Athleten (vgl. § 5 Absatz 3) von der Spitzensport-Agentur gänzlich neu wahrgenommen. In der Summe erwartet das Bundeskanzleramt, dass sich aufgrund des Gesetzes der notwendige Verwaltungsaufwand erhöht. Auf der einen Seite sind in den bereits bestehenden Aufgabenbereichen deutliche Einsparungen zu erwarten: Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Potenziale der Digitalisierung in der Spitzensport-Agentur im Zusammenhang mit Antrags- und Nachweisverfahren deutlich ausgeschöpft werden sollen, wo möglich Förderzeiträume weiter ausgeweitet (vgl. § 4 Absatz 4) und die Anzahl von Antragsverfahren durch die Konzentration der Förderverfahren bei der Spitzensport-Agentur reduziert werden. Auf der anderen Seite entsteht signifikanter Personalbedarf für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben in der Spitzensportagentur. Für die Wahrnehmung der externen Finanzkontrolle werden außerdem zwei zusätzliche Stellen im Bundesverwaltungsamt notwendig. Übergreifend ist in der Bundesverwaltung langfristig ein zusätzlicher Personalbedarf von 38 Stellen (Differenz aus Bedarfen und Einsparungen), wovon rund sechs Stellen auf den mittleren Dienst, neun Stellen auf den gehobenen Dienst und 23 Stellen auf den höheren Dienst entfallen. Unter Berücksichtigung der relevanten Lohnkosten (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Bund) erhöhen sich die jährlichen Personalkosten um rund 3,4 Mio. Euro. Zusätzlich entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von rund 2,4 Mio. Euro und Investitionskosten in Höhe von rund 448 000 Euro. Diese Kosten fallen unter anderem an für Beratungsleistungen, Gutachten, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit. Dieser Erfüllungsaufwand führt zugleich zu Haushaltsausgaben und ist unter D. berücksichtigt. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Gesetz entfaltet voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, da die betroffenen Spitzensportverbände und Stützpunkte bereits bestehen. Zusätzliche Impulse auf Wirtschaft, Arbeits- und Wohnungsmarkt, Mobilität oder Daseinsvorsorge, die zu einer Veränderung der bestehenden Lebensverhältnisse führen könnten, werden nicht erwartet. VI. Befristung; Evaluierung Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des Leistungs- und Spitzensports in Deutschland insbesondere durch die Errichtung der unabhängigen Spitzensport-Agentur und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur (§ 28 Absatz 1). Der Bericht umfasst eine Evaluation der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1. Eine Gesamtevaluation findet innerhalb von zehn Jahren statt (§ 28 Absatz 2). B. Besonderer Teil Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) Zu § 1 (Ziele der Spitzensportförderung des Bundes) Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt in Satz 1, dass der Bund den doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Spitzensport in Deutschland fördert. Nur der doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreie Spitzensport verdient die Förderung der öffentlichen Hand. Die Sätze 2 und 3 definieren die Zielvorgaben für die Spitzensportförderung des Bundes. Durch die Spitzensportförderung des Bundes sollen kontinuierliche Weltspitzenleistungen erreicht werden. Dies sind insbesondere Medaillengewinne und Finalplatzierungen in den für die jeweiligen Sportarten und Disziplinen maßgeblichen internationalen Zielwettkämpfen. Zielwettkämpfe für den olympischen Bereich sind die Olympischen Spiele, im paralympischen Bereich die Paralympischen Spiele, sowie im nicht-olympischen Bereich die World Games und Welt- und Europameisterschaften und die Deaflympics. Satz 4 definiert diese Zielwettkämpfe nicht abschließend. Vergleichbare Wettbewerbe sind unter anderem auch internationale Sportwettbewerbe der Verbände mit besonderen Aufgaben, wie des Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverbands oder Makkabi. Mit einer solchen erfolgreichen Vertretung Deutschlands durch die Athletinnen und Athleten soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sowie die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und Ausland gestärkt werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 definiert den Spitzensport im Sinne dieses Gesetzes, den der Bund im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung fördert. Neben dem Bund fördern auch die Länder den Spitzensport über die spitzensporttragenden Vereine. Der Spitzensport ist vom Nachwuchsleistungssport abzugrenzen, der in der Zuständigkeit der Länder liegt und von diesen gefördert wird. Einige Länder haben hierzu eigene Landesgesetze erlassen, sowie untergesetzliche Richtlinien, Vorschriften oder Leistungsprogramme. Zu Absatz 3 Die Vorschrift regelt, dass die Spitzensportförderung des Bundes potenzial- und erfolgsorientiert erfolgt. Der Bund achtet die Eigenständigkeit des Sports bei seiner Förderung, hierbei handelt es sich um die einfachgesetzliche Wiedergabe der grundgesetzlich verbürgten Autonomie des Sports. Absatz 3 Nummer 1 bis 6 konkretisiert die leistungsbezogenen Zielvorgaben. Aus diesen ergibt sich das erhebliche Bundesinteresse gemäß § 14 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) in Verbindung mit § 23 der Bundeshaushaltsordnung an der leistungsbezogenen Förderung des Bundes für die einzelnen Förderbereiche des Abschnitts 2. Die Nummern 1 bis 6 sollen keinen abschließenden Katalog an Förderzielen bilden. Neben diesen Förderzielen soll es auch möglich sein, mit der Definition weiterer Förderziele auf zukünftige Entwicklungen im Sport zu reagieren. In den olympischen Disziplinen erfolgt die potenzial- und erfolgsorientierte Förderung auf der Grundlage von Analysen der in 2017 gegründeten Potenzialanalyse-Kommission (PotAS-Kommission). Vorbereitend auf die Förderentscheidung gewichtet die PotAS- Kommission die Potenziale der olympischen Disziplinen nach objektiven, transparenten, sportfachlichen und sportwissenschaftlichen Bewertungskriterien. So sollen die Disziplinen mit den größten Erfolgspotenzialen ermittelt und anschließend gezielt gefördert werden. Die spezifischen Besonderheiten der Teamsportarten werden berücksichtigt. Neben der potenzial- und erfolgsorientierten Zielsetzung soll in einem geringen Umfang auch eine bestandssichernde Förderung des Bundes möglich bleiben. Dies gilt für Disziplinen mit geringem Potenzial für den laufenden Zyklus. Diese Disziplinen sollen auch weiterhin im Einzelfall bei Existenzgefährdung Fördermittel erhalten, um die Entwicklung und Förderung des Nachwuchses für den folgenden Zyklus zu ermöglichen. Um den besonderen Anforderungen des paralympischen Sports Rechnung zu tragen, findet das PotAS im paralympischen Spitzensport derzeit keine Anwendung. Der Deutsche Behinderten Sportverband hat in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium ein digitales erfolgs- und potenzialorientiertes Mittelzuteilungssystem für die paralympischen Sportarten entwickelt. Im Rahmen dieser sogenannten kriteriengeleiteten Budgetierung werden die Fördermittel unter Berücksichtigung der zurückliegenden Erfolge auf die Sportarten verteilt. Bei den nicht-olympischen Disziplinen erfolgt die potenzialorientierte Förderung derzeit anhand einer erfolgs- und zielwettbewerbsorientierten Clusterung. Zu § 2 (Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund) Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt die Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen. Bei der Förderung des Sports der Menschen mit geistiger Behinderung bedarf es – auch im Sinne der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 30 Absatz 5) – eines besonderen Blickwinkels. Der Sport der Menschen mit geistiger Behinderung wird nicht potenzial- und erfolgsorientiert gefördert. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung seiner spezifischen Besonderheiten aufgrund der Lebenssituation der Menschen mit geistigen Behinderungen. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands im Bereich des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen bemisst sich insbesondere nach der Sichtbarkeit sowie der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz des inklusiven Sports mit den Special Olympics World Games als Zielwettkampf. § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 6 gelten sinngemäß, wobei die Besonderheiten des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen Beachtung finden. Zu Absatz 2 Neben der potenzial- und erfolgsorientierten Spitzensportförderung fördert der Bund nach dieser Vorschrift auch weitere Maßnahmen, Projekte oder Institutionen im Rahmen der gesamtstaatlichen Repräsentation. Zu Absatz 3 Die unter Absatz 3 Nummer 1 bis 8 nicht abschließend aufgezählten Zielvorgaben beziehen sich auf gesellschaftspolitische Themenfelder, die mit der Ausübung von Sport unmittelbar verbunden sind oder damit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Zur Erreichung dieser Ziele kann bei gesamtstaatlicher Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der gesamtstaatlichen Repräsentation (nach innen oder nach außen wirkend) eine Förderung des Bundes erfolgen. Ein Bespiel ist die Förderung der Verbände mit besonderen Aufgaben nach § 11 Absatz 1. Auch diese Förderung zugunsten gesellschaftsbezogener Zielvorgaben soll zukünftig auf Grundlage des Sportfördergesetzes möglich sein. Verfassungsrechtlich zuständig für die Förderung ist der Bund soweit die Förderung der gesamtstaatlichen Repräsentation nach innen oder außen dient. Durch die gesetzliche Regelung sollen keine neuen Zuständigkeiten des Bundes begründet werden. Die gesellschaftsbezogenen, nachhaltigen Ziele werden in den Nummer 1 bis 8 konkretisiert, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Insbesondere wird Deutschland der Aufgabe der Umsetzung der Inklusion in Deutschland gerecht, zu der sich die Bundesregierung nicht zuletzt durch die Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet hat. Menschen mit Behinderungen im Sinne von Nummer 3 sind in Einklang mit der Definition des § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch solche Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Dem Ziel des Schutzes der Gesundheit nach Nummer 6 kann durch die allgemeine und spezifische Bewegungsförderung und Prävention durch den Sport, aber auch durch die besondere Unterstützung von Aufklärungs- und Präventionskampagnen beispielsweise hinsichtlich gesundheitlich riskanter Produkte wie Tabak, Nikotin, Alkohol oder Sportwetten Rechnung getragen werden. Zu Abschnitt 2 (Förderung des Sports) Zu § 3 (Zuständigkeit und Fördergrundsätze) Die Vorschrift regelt die für den gesamten Abschnitt 2 gültigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Zu Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Förderung nach diesem Gesetz grundsätzlich in der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes liegt. In Teilbereichen kann das Bundeskanzleramt die Förderung auf die Spitzensport-Agentur im Erlasswege übertragen. Die Konkretisierung der übertragenen Aufgabe erfolgt im Erlass selbst. Die Vorschrift verweist auf § 14, der das Verfahren zur Übertragung von Aufgaben an die Spitzensport-Agentur näher regelt. Neben dem Bundeskanzleramt fördern auch weitere Ressorts einzelne Projekte oder Maßnahmen im Sport. Dies geschieht in der Regel vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Bedeutung und Verwurzelung des Sports mit einer entsprechenden Zielsetzung, die sich an dem Aufgabenbereich des betroffenen Ressorts orientiert. Das BMAS kann beispielsweise Projekte im Zusammenhang mit der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention fördern. Handelt es sich bei dieser Förderung um eine solche, die ressortübergreifende Bezüge zum Spitzensport aufweist, wird die Koordinierung gemäß Satz 2 vom Bundeskanzleramt wahrgenommen. Die jeweiligen Ressortzuständigkeiten bleiben unberührt. Zu Absatz 2 Satz 1 ist deklaratorisch und stellt klar, dass es keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesem Gesetz gibt. Die zuständige Stelle entscheidet nach Satz 2 eigenständig und anhand sportfachlicher oder gesellschaftsbezogener Kriterien über die Vergabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Es besteht auch kein Anspruch auf Ausübung dieses Ermessens im Einzelfall. Satz 3 regelt, dass die zuständige Stelle bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens die für den jeweiligen Förderbereich relevanten Zielvorgaben des Abschnitt 1 beachtet. Zu Absatz 3 Absatz 3 ist deklaratorisch und stellt klar, dass für die im Rahmen der Bundesförderung vergebenen Zuwendungen § 23 und § 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Zu § 4 (Verbandsförderung) Die Förderung der Bundessportfachverbände ist ein wesentlicher Bestandteil der Spitzensportförderung. Von insgesamt 333 Millionen Euro, die dem Bundeskanzleramt im Haushalt 2025 für die Förderung des Spitzensports zur Verfügung standen (Kapitel 0601 Titelgruppe 02), entfielen 138,24 Millionen Euro auf die Förderung dieser Verbände. Mit 111,17 Millionen Euro floss der Großteil der Mittel an die Verbände des olympischen Sports. Die Verbände des nicht-olympischen Sports erhielten 13,94 Millionen Euro, die Verbände des Behindertensports 13,13 Millionen Euro. Zu Absatz 1 Der Bund steht für einen regelkonformen und gewaltfreien Spitzensport. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der Gewährung von Zuwendungen des Bundes an Bundessportfachverbände unter Beachtung des § 1 und der dort im Absatz 2 genannten Zielstellungen. Das Bundeskanzleramt fördert die Bundessportfachverbände derzeit auf Basis ihrer Jahresplanung und in Bezug auf ihr Leistungssportpersonal. Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Jahresplanung sind insbesondere die Teilnahmen an Wettkämpfen, bei denen die Athletinnen und Athleten die Möglichkeit haben, sich für die Zielwettkämpfe zu qualifizieren. Je nach Sportart bzw. -disziplin handelt es sich bei den Zielwettkämpfen um die Olympischen Spiele, Paralympischen Spiele oder Deaflympischen Spiele; im nicht-olympischen Bereich sind es die World Games oder Weltmeisterschaften. Außerdem sind die für die Wettkämpfe erforderlichen Trainings- und Lehrgangmaßnahmen förderfähig, von denen auch herausragende Nachwuchsathletinnen und - athleten profitieren können (nach der derzeitigen Definition Nachwuchskader 1). Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Verbandsförderung in Bezug auf Leistungssportpersonal sind insbesondere die Vergütung von Trainerinnen und Trainern sowie die Beschäftigung von Sportdirektoren und Leistungssportreferenten. Die Förderung erfolgt potenzial- und erfolgsorientiert. Die Potenziale der olympischen Disziplinen werden anhand von transparenten, sportwissenschaftlichen und sportfachlichen Leistungskriterien von der PotAS-Kommission analysiert. Hierbei gewichtet die PotAS- Kommission die Potenziale der Disziplinen und legt im Ergebnis eine Rangliste vor. Diese Rangliste stellt in der Folge die Basis für die Verteilung der Fördermittel dar. Dieses Verfahren wurde bisher nur auf die Mittelverteilung bei der Jahresplanung angewandt; künftig soll es auch bei der Förderentscheidung in Bezug auf das Leistungssportpersonal und für weitere Förderbereiche Anwendung finden. Bei den nicht-olympischen Disziplinen erfolgt die potenzialorientierte Förderung derzeit anhand einer erfolgs- und zielwettbewerbsorientierten Clusterung. Die für die Förderentscheidung des Bundeskanzleramtes maßgeblichen Förderbedarfe der Verbände werden derzeit in den sogenannten Struktur- bzw. Verbandsgesprächen für die jeweilige Disziplin erhoben. Zu Absatz 2 Absatz 2 benennt die gesetzlichen Fördervoraussetzungen, die für die Verbandsförderung gelten. Verstöße gegen die Zuwendungsvoraussetzungen können Konsequenzen für die staatliche Förderung zur Folge haben. Anknüpfungspunkt für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen ist der Bundessportfachverband selbst. Ob das Verhalten einzelner Mitglieder, Trainer oder Trainerinnen, Spitzenathletinnen oder Spitzenathleten Auswirkungen auf die Förderfähigkeit der betroffenen Organisation (Zuwendungsempfänger) hat, hängt maßgeblich davon ab, ob es der Organisation entweder rechtlich zugerechnet oder ihr Umgang hiermit selbst als Verstoß gewertet werden kann. Zu Nummer 1 Die Vorschrift regelt, dass der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code (NADC) umsetzen muss, um förderfähig zu sein. Der NADC basiert auf dem Welt Anti- Doping Code und den für die Praxis relevanten Ausführungsbestimmungen, den „International Standards". Alle derzeit im Rahmen der Verbandsförderung geförderten Bundessportfachverbände haben entsprechende Anti-Dopingbestimmungen in ihren Satzungen verankert und Anti- Dopingbeauftragte bestellt. Die vom Bund geförderten Verbände werden durch die Bewilligungsbescheide für die Bundesförderung umfassend zur Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Dopingbekämpfung angehalten. Eine Regelung im Zuwendungsbescheid bestimmt, dass ein Verstoß des Verbandes gegen die Pflichten zur Dopingbekämpfung zur Überprüfung der Bundesförderung im Hinblick auf eine Kürzung, Rückforderung beziehungsweise Einstellung führt. Zu Nummer 2 Machtmissbrauch in seinen verschiedenen Formen, sei es physische, psychische oder sexualisierte Gewalt (interpersonale Gewalt), stellt neben der unmittelbaren Gefährdung der betroffenen Personen auch eine Gefährdung der Integrität des Sports dar. Genauso wie andere gesellschaftsrelevante Organisationen sind Sportverbände und -vereine angehalten, Verantwortung zu übernehmen und für einen besseren Schutz gegen interpersonale Gewalt einzustehen. Der Bund hat klare Erwartungen an den deutschen Spitzensport formuliert. Dieser muss umfassende Maßnahmen zur Prävention, Intervention und Sanktion interpersonaler Gewalt im Sport ergreifen, diese regelmäßig überprüfen und weiterentwickeln. Seit Ende 2018 fordert der Bund von den Zuwendungsempfängern eine verbindliche „Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt" als Fördervoraussetzung für die Bewilligung von Bundesmitteln. Zu Nummer 3 Die öffentlichen Mittel des Bundes sollen verantwortungsvoll verwendet werden. Zuwendungen sollen deswegen nur solche Einrichtungen erhalten, die durch ihre Geschäftsorganisation und ihr geschäftliches Verhalten Gewähr für einen gewissenhaften Umgang mit öffentlichen Mitteln bieten. Das Haushaltsrecht des Bundes verlangt deswegen als eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung beim Zuwendungsempfänger gesichert erscheint (Nummer 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung). Zu Absatz 3 Die Vorschrift regelt, dass bereits bewilligte oder gewährte Zuwendungen widerrufen werden können, soweit ein Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt. Die Rückabwicklung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, soweit Zuwendungen per Bescheid erteilt werden. Im Übrigen ist die Rückabwicklung unmittelbar und vollständig im Zuwendungsvertrag zu regeln. Zu Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die Förderung mehrjährig erfolgen kann. Das bedeutet, dass der Zuwendungsgeber die Möglichkeit hat, dem Bundessportfachverband für mehrere Jahre einen festen Förderbetrag zuzusagen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierzu geschaffen wurden. Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen der Spitzensport- Agentur ist ihr jeweils geltender Haushaltsplan (siehe § 26 Absatz 2) Dieser wird mittels Zuschussschreiben freigegeben. Eine überjährige Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans. Voraussetzung für die mehrjährige Bewilligung von Zuwendungen durch die Spitzensport-Agentur an ihre Zuwendungsempfänger aus Bundesmitteln ist zudem das Vorliegen der erforderlichen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen in dem Verhältnis zwischen dem Bund und der Spitzensport-Agentur. Die Spitzensport-Agentur kann nur insoweit gegenüber ihren Zuwendungsempfängern überjährig fördern, wie sie selbst hierzu ermächtigt wurde.“ Die Bewilligung der Haushaltsmittel für das Leistungssportpersonal erfolgt bereits regelmäßig für die Dauer eines vierjährigen Zielwettkampfzyklus. Dies ermöglicht den Bundesportfachverbänden längerfristige Verträge mit ihrem Leistungssportpersonal abzuschließen. Auch die Bewilligung der Haushaltsmittel für die Jahresplanungen der Bundessportfachverbände soll zukünftig überjährig erfolgen können, zum Beispiel für zwei oder drei Jahre oder die Dauer eines Zielwettkampfzyklus. Hierzu ist angedacht, zusätzlich zu der bereits laufenden Bereitstellung von Ausgabeermächtigung zur Selbstbewirtschaftung für das Leistungssportpersonal aller Bundessportfachverbände und die Jahresplanungen der olympischen und vorübergehend olympischen Bundessportfachverbände, weitere Ausgabeermächtigungen für die Jahresplanung der nicht olympischen Bundessportfachverbände zur Selbstbewirtschaftung rechtlich zuzulassen. Zu Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass sich die Förderung der Bundessportfachverbände nach dem Potenzial der jeweiligen Disziplinen richtet, die der Verband vertritt. Für jede Disziplin wird einzeln festgestellt, welches Potenzial sie hat und in welcher Höhe von dem angemeldeten Förderbedarf sie bezuschusst werden soll. Die Bewilligung der Fördermittel kann dementsprechend disziplinbezogen erfolgen. Sie kann aber auch disziplinübergreifend gewährt werden. Sollten alle Disziplinen zusammengefasst werden erfolgt die Bewilligung disziplinübergreifend in Form eines sog. Verbandsbudgets. Im Rahmen des Verbandsbudgets werden die für die einzelnen Disziplinen ermittelten Förderbeträge dem Bundessportfachverband in einem Gesamtbetrag zur Verfügung gestellt, damit dieser mehr Flexibilität bei der Mittelverwendung hat. Die für eine Disziplin ermittelten Beträge sollen grundsätzlich nur dieser Disziplin zugutekommen. Eine weitergehende Verwendung von Fördermitteln ist allerdings möglich, wenn deren Einsatz in vergleichbar potenzialreichen Disziplinen erfolgt, ohne dass die Maxime einer potenzial- und erfolgsorientierten Förderung der Bundessportfachverbände konterkariert werden würde. Es bleibt der zuständigen Stelle vorbehalten – im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens – eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Bewilligung der Mittel disziplinbezogen oder disziplinübergreifend erfolgen soll, wobei diese Alternativen grundsätzlich gleichrangig sind. Zu § 5 (Förderung von Athletinnen und Athleten ) § 5 regelt die individuelle Unterstützung von Athletinnen und Athleten. Zu Absatz 1 Um sportliche Ergebnisse zu optimieren und Spitzenerfolge zu erreichen, ist es zielführend, dass Athletinnen und Athleten in einem gesamtheitlichen Ansatz neben ihrer sportlichen auch in ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung unterstützt werden. Dies beinhaltet sowohl die Förderung und Unterstützung während ihrer aktiven Karriere, als auch in der Zeit nach Beendigung. Dazu bedarf es einer Fördersystematik, die die oben genannten Aspekte in hinreichendem Maße berücksichtigt und weiterentwickelt. Die Spitzensportförderung des Bundes zielt darauf ab, dass den Athletinnen und Athleten ideale Rahmenbedingungen zur Weiterentwicklung ihrer sportlichen Karriere zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung nach Absatz 3 ergänzt diese Fördersystematik dahingehend, dass Athletinnen und Athleten individuelle Leistungen erhalten können. Dabei kann sich der Bund zur Abwicklung auch privater Dritter bedienen. Zu Nummer 1 Die Förderung nach dieser Regelung soll einen Anreiz für eine Karriere im Spitzensport setzen und der Fokussierung auf die sportliche Karriere dienen. Die Förderung des Bundes nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Rahmen einer Projektförderung über die Stiftung Deutsche Sporthilfe. Dabei wird den Bundeskaderathletinnen und -athleten ein Zuschuss zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gewährt. Die Stiftung Deutsche Sporthilfe reicht die vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bereit gestellten und vom Bund bewilligten Fördergelder nach Maßgabe des zuvor mit dem Bundeskanzleramt abgestimmten Förderkonzepts an die Athletinnen und Athleten weiter. Darüber hinaus muss die besondere Situation der paralympischen und deaflympischen Athletinnen und Athleten berücksichtigt werden, denen ein Zugang zu einer Sportförderstelle aufgrund von Diensttauglichkeitsanforderungen verwehrt ist. Dies geschieht derzeit im Rahmen von Individualförderverträgen zwischen Athletinnen und Athleten und Bundeskanzleramt sowie den Sportförderressorts Bundesministerium der Verteidigung und Bundesministerium der Finanzen (Duale Karriere – Individualförderung). Zu Nummer 2 Der erhebliche Zeitaufwand, den Athletinnen und Athleten für ihre sportliche Karriere aufwenden, wirkt sich häufig zulasten ihrer beruflichen Qualifikation aus. Deshalb bedarf es einer Förderung nach Nummer 2. Eine Perspektive für die nachsportliche Karriere erleichtert auch die Entscheidung für und die Fokussierung auf die individuelle sportliche Weiterentwicklung. Kooperation mit der Stiftung Deutsche Sporthilfe wurde gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt das Instrument „Duale Karriere – Spitzensport“ für Spitzenathletinnen und Spitzenathleten entwickelt, das vor allem die Vereinbarkeit von Spitzensport der Menschen mit Behinderungen mit dem Erwerb einer Berufsqualifikation fördern soll, aber auch im olympischen Bereich, insbesondere im Nachwuchsbereich, Unterstützungshilfe im Rahmen der schulischen und beruflichen Ausbildung gibt. Zu Nummer 3 Die soziale Absicherung der Athletinnen und Athleten hängt von ihrer individuellen Situation und insbesondere von der Frage einen parallelen Berufsausübung ab. Zugleich ist der Spitzensport mit nicht unerheblichen gesundheitlichen Risiken und damit auch mit Risiken für die Erwerbsfähigkeit verbunden. Die Förderung zum Aufbau einer Altersversorgung aus Bundesmitteln können Athletinnen und Athleten des olympischen, paralympischen und deaflympischen Sports über die Stiftung Deutsche Sporthilfe erhalten. Die Förderung erfolgt auf Grundlage eines zwischen dem Bundeskanzleramt und der Stiftung Deutsche Sporthilfe entwickelten Konzeptes zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Die Fördermittel werden über die Stiftung Deutsche Sporthilfe ausgezahlt, die die Gelder ohne Abzüge an die Athletinnen und Athleten weiterleitet. Zu Absatz 2 Die Sportförderung bei staatlichen Einrichtungen als Arbeitgeber (wie Bundeswehr aufgrund des Beschlusses des Deutschen Bundestages von 1968 (Drucksache V/2803), Bundespolizei und Zoll), erfolgt auch weiterhin über die Sportförderstellen. Diese Stellen bieten den Athletinnen und Athleten die Vereinbarkeit von dualer Berufsausbildung oder Studium mit leistungssportlichem Training und Wettkämpfen sowie Beschäftigungsperspektiven. Dies erlaubt den Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, sich auf ihre sportliche Karriere zu konzentrieren, ohne die berufliche Entwicklung aus dem Blick zu verlieren. Die Entscheidungshoheit über die staatlichen Sportförderstellen für Kaderathletinnen und - athleten bleibt unberührt und obliegt der jeweils zuständigen Ministerialstruktur und den bereitstellenden staatlichen Institutionen des Bundes. Hierbei werden die sportfachlichen Erwägungen sowie die personellen und materiellen Ressourcen in den betroffenen Ressorts berücksichtigt. Zu Absatz 3 Neben der Förderung nach Absatz 1 soll zukünftig auch eine unmittelbare Förderung besonders erfolg- und potenzialreicher Athletinnen und Athleten mit Blick auf ihre sportfachlichen und sonstigen Bedarfe möglich sein. Absatz 3 soll die bestehende Fördersystematik somit ergänzen und einen Förderbaustein schaffen für individuelle sportfachliche und sonstige Bedarfe, die im bestehenden Fördersystem nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden. Hierbei sollen auch innovative Lösungsansätze zum Tragen kommen, die im Fördersystem bislang nicht genutzt wurden oder durch dieses nicht geleistet werden konnten. Bei der Erarbeitung eines Förderkonzepts und gegebenenfalls abgeleiteter Förderrichtlinien legt die Spitzensport-Agentur eine sportartspezifische Betrachtung zugrunde; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Teamsportarten. Zu § 6 (Sportwissenschaftliche Förderung) Die Vorschrift regelt die Sportwissenschaftliche Förderung des Bundes. Zum Wissenschaftlichen Verbundsystem im Leistungssport (WVL) gehören die drei Bereiche „Forschung und Entwicklung“, „wissenschaftliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen“ (WUL) sowie „Wissensmanagement“. Für eine bestmögliche Koordination, Förderung und Wirkung dieser drei Bereiche müssen sie einerseits jeweils getrennt als eigenständige Einheiten und andererseits auch gemeinsam gedacht und behandelt werden. Förderungen im Sinne des § 6 sind Projektförderungen Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt die Förderung von Projekten im Bereich sportwissenschaftlicher Forschung und Entwicklung im Wissenschaftlichen Verbundsystem im Leistungssport. Für den Bereich der Förderung sportwissenschaftlicher Forschung und Entwicklung ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft verantwortlich. Es stellt in der Förderung von sportwissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten die wissenschaftlichen Standards sicher. Dies gilt beispielsweise für die unabhängigen wissenschaftlichen Begutachtungen der Projekte vor einer Förderung. Neben der Begutachtung und Förderung gehören zu einem vollumfänglichen Projektmanagement die Ermittlung von Forschungsbedarfen, die Initiierung der Projekte und deren Koordination, die Begleitung bis zum Abschluss der Projekte, deren Bewertung sowie die Unterstützung im Transfer der Projektergebnisse zum Portfolio. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt die Förderung im Bereich des Wissensmanagements. Das Wissensmanagement ist ein elementarer Bestandteil des Wissenschaftlichen Verbundsystems im Leistungssport und zugleich das verbindende Element vieler Ebenen zwischen organisiertem Sport, der Wissenschaft und Politik. Nach dieser Vorschrift sollen grundsätzlich alle Leistungen für die Partnerinnen und Partner im Wissenschafts- und Leistungssportsystem mit Bezug zum Wissensmanagement förderfähig sein. Hierzu gehören auch Weiter- und Fortbildungen von Trainerinnen und Trainern, diverse Veranstaltungsformate, aber auch digitale Angebote für ein Wissensmanagement und -transfer. An diesen Maßnahmen kann sich der Bund beteiligen. Aufgrund der Vielfältigkeit muss auch die Koordination des Wissensmanagements für eine gute, transparente, nachvollziehbare und optimal an den Bedürfnissen ausgerichtete Förderung gesamtheitlich erfolgen. Zu Absatz 3 Die Vorschrift regelt die Förderung von wissenschaftlichen Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Wissenschaftlichen Verbundsystem im Leistungssport. Hierunter werden vor allem Leistungen in den Fachbereichen Trainings- und Bewegungswissenschaft, Sportmedizin, Sportpsychologie, Ernährungsberatung und Sportphysiotherapie verstanden, die in ihrer Erbringung routinemäßig standardisierte wissenschaftliche Methoden anwenden. Ziel ist es, den Athletinnen und Athleten im Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensport auf ihrem Weg eine bestmögliche Beratung und Unterstützung anhand neuster wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu ermöglichen. Diese Leistungen werden vorrangig von den Olympiastützpunkten (OSP) und teilweise von dem Institut für Angewandte Trainingswissenschaft (IAT) und dem Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten (FES) angeboten und von dem dort angestellten Fachpersonal umgesetzt. Zu Absatz 4 Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden vorrangig von Hochschulen und Universitäten, dem IAT, dem FES sowie den OSP angeboten. Neben den Trägern der OSP und den beiden Institutionen IAT und FES soll es grundsätzlich auch möglich sein, geeignete Partnerinnen und Partner, Organisationen, Einrichtungen, Institutionen oder Verbände im Bereich der Sportwissenschaft und des Leistungssports für die Erbringung von gleichwertigen Leistungen zu fördern. Ein entsprechendes Qualitätsmanagement ist für diese Fälle sicherzustellen. Zu § 7 (Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems) Zu Absatz 1 Die Vorschrift bestimmt die Zuwendungsempfänger für die Förderung des Stützpunktsystems. Das durch den Bund geförderte Stützpunktsystem des deutschen olympischen Leistungssports besteht derzeit aus: • Bundesstützpunkten (BSP); • OSP sowie • dem „Kienbaum – Olympischen und Paralympischen Trainingszentrum für Deutschland“ (KOPT). Sportfachlich ist der Aufbau im jeweiligen Stützpunktkonzept festgelegt. BSP sind ausgewählte und anerkannte Standorte mit sportartspezifischen Trainingsstätten der olympischen und paralympischen Bundessportfachverbände (ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit), die ein – je nach Sportart – tägliches regionales Training der Bundeskaderathletinnen und -athleten ermöglichen. Sie sind Teil des Stützpunktsystems für das Training und die Vorbereitung von Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten auf internationale und nationale Wettkämpfe und Meisterschaften. An BSP können zentrale Lehrgangsmaßnahmen der Bundessportfachverbände durchgeführt werden. Die Anerkennung von Trainingsstätten als BSP ist ein Prädikat, mit dem keine unmittelbare Förderung der Trainingsstätte verbunden ist. Nach erfolgter Anerkennung können Zuwendungen für die Durchführung von Baumaßnahmen bzw. die Trainingsstättenförderung (TSF) gewährt werden. Zudem können an BSP Zuwendungen für Stützpunkttrainer und Bundesstützpunktleiter gewährt werden. OSP sind Serviceeinrichtungen, die insbesondere der Betreuung von Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainern im täglichen Training vor Ort oder bei zentralen Trainingsmaßnahmen der Bundessportfachverbände dienen. Dies gilt für olympische, paralympische, nicht-olympische und deaflympische Sportarten und Disziplinen gleichermaßen. Im Stützpunktsystem liegt die Aufgabe der OSP darin, insbesondere WUL zu erbringen. Diese sollen insbesondere der Persönlichkeitsentwicklung und dem langfristigen Leistungsaufbau der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie einem optimalen leistungssportlichen Umfeld dienen. Das auf einer Liegenschaft des Bundes vom Trägerverein betriebene KOPT ist derzeit das sportartübergreifend leistungsstärkste und funktional umfangreichste Sportzentrum im deutschen Spitzensport. Das Trainingszentrum hat vorrangig die Aufgabe, anforderungsgerechte Trainingsstätten für zentrale Lehrgangs- und Weiterbildungsmaßnamen der Bundessportfachverbände zu betreiben. Dabei sind im Rahmen der Finanzierung durch Bundesmittel vorrangig Bundeskaderathletinnen und -athleten in olympischen und paralympischen Sportarten und Disziplinen zu bedienen und auch die für sie erforderlichen Übernachtungsmöglichkeiten einschließlich ihrer Verpflegung bereitzustellen. Die Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung für die darüberhinausgehende Planung, Durchführung und Betreuung zentraler Lehrgangs- und Weiterbildungsmaßnamen obliegt allein den Bundessportfachverbänden. Die Träger der in Absatz 1 Satz 2 dargestellten Einrichtungen können auf Grundlage dieser Regelung Zuwendungen erhalten. Darüber hinaus können vergleichbare Einrichtungen nach Satz 1 gefördert werden, sofern diese genutzt werden müssen, um die Besonderheiten des Sports der Menschen mit Behinderungen angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung und aufgrund der Vielzahl der Trainingsstätten kann die Förderung der BSP mangels eigener Rechtspersönlichkeit auch an den örtlich zugehörigen OSP als Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems und nicht direkt an den Träger der einzelnen Trainingsstätte bewilligt werden. Der OSP verteilt die Gelder nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids an die begünstigten Trainingsstätten weiter. Zu Absatz 2 Diese Regelung bestimmt die für eine Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems grundsätzlich in Betracht kommenden Ausgaben. Dabei sind nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgaben zuwendungsfähig. Die Aufgaben müssen zudem sportfachlich begründet sein. Der Umfang förderfähiger Ausgaben kann für die einzelnen Förderbereiche entsprechend der Aufgabe der jeweiligen Einrichtung im Stützpunktsystem variieren. Mit der Förderung der BSP als Trainingseinrichtungen der Bundessportfachverbände beteiligt sich der Bund mit der TSF (in Anlehnung an die Betriebskostenverordnung) pauschal an den Betriebskosten der für den Leistungssport relevanten Trainingsstätten. TSF kann gewährt werden, soweit die Trainingsstätte als anerkannter BSP eines Bundessportfachverbandes genutzt wird. Zusätzlich kann der Bund einen pauschalen Anteil zur Beteiligung an den Kosten des Bauunterhalts der Trainingsstätten gewähren. Zur Bauunterhaltung gehören alle konsumtiven Maßnahmen, die der Erhaltung der baulichen Anlagen, einschließlich der technischen Anlagen (Betriebstechnik) und der Außenanlagen dienen, jedoch nicht Wartung, Inspektionen sowie Herrichtung. Die Förderung an den OSP umfasst eine qualitativ hochwertige sportmedizinische, leistungsdiagnostische, sportphysiotherapeutische, soziale, psychologische, ernährungswissenschaftliche sowie trainings- und bewegungswissenschaftliche Betreuung. In den Bereichen Betrieb und Betreuung sind die zur Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten in diesen Bereichen am OSP erforderlichen Personal-, Sach-, Betriebs- und Beschaffungsausgaben der Träger der OSP zuwendungsfähig. Hierzu gehören auch die erforderlichen Verwaltungskosten. Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben ist grundsätzlich auf die Höhe der Ausgaben für einen vergleichbaren Bundesbeschäftigten im Sinne des jeweils aktuellen Tarifvertrages (TVöD) beschränkt. Daneben sind die für Projekte an OSP erforderlichen Ausgaben zuwendungsfähig, sofern diese nach sportfachlicher Bewertung für die Weiterentwicklung des Leistungssports notwendig sind und nur im Rahmen von Betreuungsleistungen eines OSP erfolgen können. Die Förderung des KOPT kann die für den Betrieb und die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten erforderlichen Personal-, Sach- und Beschaffungsausgaben sowie Betriebsausgaben umfassen. Sie soll auch der Realität des Trainingsalltags bspw. in Form von kaderstatusübergreifenden Trainingsgruppen Rechnung tragen. Zu Absatz 3 Nach dieser Regelung bestimmt sich die grundsätzliche Bemessung der Bundesförderung für die in Absatz 2 genannten Förderbereiche. Die Festlegung der Zuwendungsbeträge erfolgt unter Berücksichtigung des festgestellten erheblichen Bundesinteresses und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Dabei bestimmt sich die Höhe der Förderung grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung der Einrichtungen von Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur Erfüllung der Aufgaben sportfachlich bestätigten Bedarfe. Je nach Förderbereich können bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ergänzende Kriterien, nach derzeitiger Förderpraxis insbesondere die nachfolgend benannten, berücksichtigt werden. Die TSF wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beschränkt sich dabei nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich auf die anteilige Finanzierung von Betriebs- und Bauunterhaltskosten. Berechnungsgrundlage der Förderung sind dabei die entsprechend der Nutzung der Trainingsstätten von Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten verursachten Betriebskosten der Einrichtungen in Anlehnung an die Betriebskostenverordnung. Die Festlegung der Bundesmittel erfolgt grundsätzlich auf Basis transparenter Kriterien, die insbesondere die gemäß § 6 geförderten WUL der OSP, anteilige Verwaltungskosten für die Anzahl der Bundesstützpunkte und Trainingsstätten sowie die Anzahl der zu betreuenden Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten umfassen können. Grundlage der Finanzierung der OSP sind unter Berücksichtigung der eigenen sowie sonstiger Mittel Dritter, die sportfachlich für die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten als notwendig für die Erfüllung der in den in Absatz 2 genannten Bereichen festgelegte Bedarfe. Insbesondere bei Ausgaben für das Personal, das neben der Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten auch andere Betreuungsleistungen erbringt, wird die Bundesförderung entsprechend des Zeitanteils der Betreuung der Bundeskaderathletinnen und -athleten begrenzt. Im Bereich Betrieb und Betreuung können bei der Festsetzung der Förderung Pauschalen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Festsetzung der Förderbeträge im Bereich der Projekte. Hier kann die Höhe der Bundesförderung entsprechend der benötigten Betreuungsumfänge als pauschale Tagessätze festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagessätze werden grundsätzlich die Personalkosten gemäß aktuellem Tarifvertrag (TVöD) berücksichtigt. Mit der Zuwendung an das KOPT muss nicht nur der sportfachlich benötigte Bedarf, sondern auch der Betrieb der Liegenschaft insgesamt finanziert werden. Dabei werden die vom Träger erzielten Einnahmen berücksichtigt. Zu § 8 (Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport) Zu Absatz 1 Die Förderung des Sports und damit auch die Förderung des Sportstättenbaus ist grundsätzlich Ländersache. Zentrales Anliegen des Bundes ist es, Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten erstklassige Sportstätten bereitzustellen. Dazu können nach dieser Vorschrift Baumaßnahmen an anerkannten Standorten des Spitzensports gefördert werden. Hierfür werden nach derzeitiger Förderpraxis übergeordnete sportfachliche und wirtschaftliche Kriterien wie die Kaderentwicklung und -zusammensetzung am Standort, die Wirtschaftlichkeit und Bedarfsanalyse (bei Neubauten), Nachhaltigkeitsaspekte sowie das sportfachliche Votum des organisierten Sports unter Berücksichtigung der vorhandenen Haushaltsmittel herangezogen. Im Vordergrund steht die Deckung des Sportstättenbedarfs für die olympischen und paralympischen Sportarten. Die Einrichtung muss erwarten lassen, dass sie nachhaltig für den Spitzensport benötigt wird. Zu den anteilig geförderten Einrichtungen des Spitzensports gehören die Sportstätten an BSP sowie die OSP. Darüber hinaus können auch die überwiegend dem Spitzensport zugeordneten Einrichtungen wie das KOPT, das IAT und das FES anteilig oder vollständig gefördert werden. Baumaßnahmen an Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend dem professionellen Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden, sind nicht zuwendungsfähig. Zu Absatz 2 Die Vorschrift legt die Zuwendungsempfänger für die Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport fest. Der Bund fördert gemeinsam mit den Organisationen des Sports, den Ländern und Kommunen den Betrieb und Bau von Trainingsstätten. Zuwendungsempfänger der Bundesförderung sind grundsätzlich die Länder. Hier kann eine Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte (insbesondere Kommunen oder Vereine) zugelassen werden. Viele Kommunen haben ihre Aufgaben mit den unterschiedlichsten Modellen über verschiedene Organisationsformen ausgegliedert, vordringlich um risikobehaftete Bereiche auszulagern. Demnach können Träger von Sporteinrichtungen des Spitzensports auch Kapitalgesellschaften (wie GmbH, KG, AG) oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie AöR) sein. In diesen Fällen muss beachtet werden, dass die Förderung nicht zu Wettbewerbsvorteilen und Gewinnen der Betreiber von Sportanlagen und -einrichtungen führt. Eine Förderung zugunsten dieser Gesellschaften ist daher nur unter weiteren Voraussetzungen und unter besonderer Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips möglich. Zudem sollte die Zuwendung von Fördermitteln in kommerzialisierten Bereichen nicht zu Wettbewerbsvorteilen und -verzerrungen zugunsten der Zuwendungsempfänger führen. Zu Absatz 3 Die Vorschrift regelt die grundsätzlich zuwendungsfähigen Bereiche von Baumaßnahmen im Spitzensport. Aufgrund des hohen und auch ausreichenden Bestands an Sportstätten und der damit verbundenen guten Infrastruktur besteht für die Zukunft nach aktueller Prognose nur in geringem Umfang die Notwendigkeit, Neubaumaßnahmen zu fördern. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf Modernisierung und Erhalt der Sportstätten. Für die Beteiligung des Bundes an größeren Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen wird ein strenger Maßstab angelegt. Hierfür ist unter anderem eine ausführliche und detaillierte Bedarfsanalyse des jeweiligen Bundessportfachverbandes erforderlich, die eine dringende Notwendigkeit dieser Maßnahme für den Spitzensportbereich ebenso wie eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung darlegt. Bei der Förderung sollen in Einklang mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 auch die Schutzziele des nachhaltigen Bauens angemessen berücksichtigt werden. Zuwendungsfähig sind auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit der Spitzensportstätten. Zu § 9 (Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen) Zu Absatz 1 Der gesetzliche Rahmen zur Förderung internationaler Sportgroßveranstaltungen knüpft an das Zielsystem der Nationalen Strategie Sportgroßveranstaltungen an, die im März 2021 vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Deutschen Olympischen Sportbund veröffentlicht wurde. Die Strategie ist das Resultat eines Arbeitsprozesses, an dem viele Akteure aus Politik, Verwaltung, Sport, Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Forschung mit großem Engagement beteiligt waren. Sie wurde auf über zehn Jahre angelegt und soll gemeinsam von Bund, Ländern, Kommunen und dem Deutschen Olympischen Sportbund weiterentwickelt und vorangebracht werden (so auch Entscheidung der SMK vom 14. September 2023). Übergeordnetes Leitziel der Strategie ist „die Stärkung der positiven Wirkungen von Sport und Gesellschaft – nachhaltig, professionell und unter bestmöglichem Ressourceneinsatz“. Zu Absatz 2 Diese Regelung dient der Umsetzung des in § 1 Absatz 1 Satz 3 formulierten Förderziels zur Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Zudem können die geförderten Sportereignisse grundsätzlich dazu genutzt werden, einzelne gesellschaftsbezogene Zielstellungen gemäß § 2 Absatz 3 zu verfolgen. Zu Nummer 1 Sportgroßveranstaltungen bieten den Austragungsorten und -regionen, aber auch dem ganzen Land eine Bühne für Gastfreundschaft und Austausch, für sportliche, touristische und kulturelle Angebote. Die Förderung nach dieser Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht nur als zuverlässiger Organisator für sichere Veranstaltungen, sondern auch als gastfreundliches und weltoffenes Land wahrgenommen zu werden. Zu Nummer 2 Werte wie Toleranz, Fairness, Integration und Leistungsbereitschaft lassen sich mit Sportgroßveranstaltungen transportieren und machen sie für die Zuschauerinnen und Zuschauer sicht- und erfahrbarer. Sportgroßveranstaltungen, die die Öffentlichkeit erreichen und sie einbinden, können weit über den Sport hinaus in die Gesellschaft hineinwirken. Zudem liegt es im besonderen Interesse des Bundes, durch Leistungen von Athletinnen und Athleten bei Sportgroßveranstaltungen Menschen dazu zu animieren, selbst regelmäßig Sport zu treiben und dies mit Angeboten rund um die Sportgroßveranstaltung zu verbinden. Zu Nummer 3 Auch die nach dieser Regelung förderfähigen Heimspiele motivieren und können sich positiv auf Breiten- und Spitzensport auswirken. Dazu bedarf es zusätzlicher Impulse des Veranstalters, wie Kooperationen mit Schulen und Vereinen, Kombinationen mit Veranstaltungen des Breitensports oder eine Förderung von Bildungsangeboten. An diesen Maßnahmen kann sich der Bund beteiligen. Solche Maßnahmen können den Breitensport langfristig beflügeln und die Zahl von Athletinnen und Athleten dauerhaft steigern. Zu Nummer 4 Sportgroßveranstaltungen besitzen eine internationale Strahlkraft und Vorbildwirkung. Menschenrechtlich sorgfältig und nachhaltig agierende Sportgroßveranstaltungen sind so organisiert, dass sie negative Auswirkungen auf Menschen und Umwelt vermeiden, minimieren und bestenfalls positive Effekte durch konkrete Maßnahmen erzielen. Sportorganisationen und Sportverbände können bei der Planung und Durchführung von Sportgroßveranstaltungen vorbildlich wirken, wenn sie besondere Verantwortung für Menschenrechte und Nachhaltigkeit übernehmen. Als Referenzrahmen zur Festlegung ihrer menschenrechtlichen Verantwortung dienen insbesondere die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln. Bei der Feststellung eines erheblichen Bundesinteresses an der Förderung kann daher unter anderem berücksichtigt werden, dass die Sportverbände und Ausrichter bei Planung, Konzeption und Umsetzung einer Sportgroßveranstaltung diesem Referenzrahmen folgen und sich in besonderer Art und Weise ihrer menschenrechtlichen Verantwortung stellen. Dies kann beispielsweise durch ein verbindliches Bekenntnis zu den Menschenrechten geschehen, aber auch indem menschenrechtliche Risiken im Rahmen der Veranstaltung identifiziert, Präventionsmaßnahmen entwickelt oder Beschwerde- und Abhilfemechanismen bei eingetretenen Menschenrechtsverletzungen gemeinsam mit Expertinnen und Experten, dem Bund, den Ländern und Ausrichterstädten sowie Nichtregierungsorganisationen oder sonstigen Interessenvertretungen geschaffen werden. Die Nachhaltigkeitsziele umfassen ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte. Sportgroßveranstaltungen können Impulse setzen, die über bestehende Standards (beispielsweise Abfallvermeidung, Ressourcenschonung und Wirtschaftlichkeit) hinausgehen. Eine Sportgroßveranstaltung soll Vorbild und Bühne für Themen wie ökologischer Fußabdruck, soziales Miteinander und finanzielle Tragfähigkeit sein. Nachhaltigkeitsmaßnahmen im Rahmen von Sportgroßveranstaltungen können innovative Lösungen in den Massenmarkt überführen und dazu beitragen, Deutschland als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit zu präsentieren. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht der derzeitigen Förderpraxis auf Grundlage der Förderrichtlinien und beschreibt mögliche Zuwendungsempfänger. Zu Absatz 4 Absatz 4 benennt die möglichen Zuwendungsbereiche bezogen auf internationale Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können nach Satz 2 bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt sind. Zu § 10 (Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen) Zu Absatz 1 In den vergangenen Jahren haben sportpolitische Themen zunehmend an gesellschaftlicher Bedeutung gewonnen und werden auch auf internationaler und zwischenstaatlicher Ebene intensiv behandelt. Dies betrifft derzeit insbesondere die Nachhaltigkeit von Sportgroßveranstaltungen, die Achtung von Menschenrechten im Bereich des Sports, die Integrität des Sports, den Schutz von Athletinnen und Athleten sowie die Geschlechtergleichstellung im Sport. Satz 1 benennt die Zuständigkeit, die dem Bundeskanzleramt schon gegenwärtig obliegt. Es unterhält hierzu Beziehungen und Kontakte zu den Sportministerien anderer Staaten, zum Teil auf der Grundlage gemeinsamer Absichtserklärungen. Zudem nimmt es die sportpolitischen Interessen Deutschlands im Rahmen seiner beschriebenen Zuständigkeiten auf der europäischen und internationalen Ebene sowie in der Europäischen Union, dem Europarat, der UNESCO und gegenüber nicht-staatlichen Akteuren und zu Initiativen aus dem Sportbereich wahr. In diesem Rahmen ist das Bundeskanzleramt zuständig für die Schaffung und Bewertung sportpolitischer und sportfachlicher Inhalte. Satz 2 stellt klar, dass die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes davon unberührt bleibt. Das Auswärtige Amt unterhält im Rahmen der Pflege der auswärtigen Beziehungen Kontakte zu Außenministerien anderer Länder und ein Netz von Auslandsvertretungen weltweit. In diesem Rahmen nutzt das Auswärtige Amt auch die nach Satz 1 in der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes festgelegten Inhalte des Sports als integralen Bestandteil und Instrument der Außenpolitik, etwa für die Verbesserung des Deutschlandbilds im Ausland, zum Auf- und Ausbau von Netzwerken im Ausland, in bilateralen außenpolitischen Beziehungen oder im Rahmen der Auswärtigen Kultur- und Gesellschaftspolitik. Ziel dieser Sportdiplomatie ist es, durch den bewussten Einsatz von Sport (zum Beispiel Werbung für eine Sportgroßveranstaltung), außenpolitische Ziele zu befördern, mit Zivilgesellschaften in den Austausch zu treten und außenpolitische Botschaften zu kommunizieren. Flankierend begleitet und unterstützt das Auswärtige Amt mit seinen Auslandsvertretungen Sportgroßveranstaltungen in protokollarischen und konsularischen Angelegenheiten und durch seine Netzwerke. Dabei ist hinsichtlich der Zuständigkeit zwischen im Ausland stattfindenden Sportgroßveranstaltungen und im Inland geplanten Sportgroßveranstaltungen zu unterscheiden. Schon im Bewerbungsprozess für eine geplante Sportgroßveranstaltung im Inland unterstützt das Auswärtige Amt den deutschen Bewerbungsprozess, ohne dass die federführende Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes hiervon berührt wird. Der Begriff „international“ in § 10 umfasst jeweils auch den Begriff „europäisch“. Zu Absatz 2 Zu Nummer 1 Im Rahmen der Pflege der internationalen Sportbeziehungen kann das Bundeskanzleramt unter anderem die Ansiedlung oder den Unterhalt von Geschäftsstellen fördern, die internationale Sportverbände in Deutschland unterhalten. Gleiches gilt für internationale Fachorganisationen aus dem Bereich des Sports. Zu Nummer 2 Die Pflege internationaler Sportbeziehungen umfasst die Förderung von internationalen Sportprojekten und Tagungen, die zum Beispiel der Völkerverständigung, der Vermittlung von gesellschaftlichen Werten im und durch Sport, dem Erfahrungsaustausch sowie der Abstimmung von gemeinsamen sportpolitischen Positionen dienen. Ebenfalls gefördert werden können Konferenzen und Sitzungen von Gremien internationaler Organisationen, internationaler Sportverbände oder sonstiger Institutionen aus dem Bereich des Sports. Zu Nummer 3 Das Bundeskanzleramt kann nach dieser Vorschrift Kandidaturen um Positionen in internationalen Sportverbänden und sonstigen Institutionen von haupt- oder ehrenamtlich Tätigen unterstützen (beispielsweise durch die Übernahme von Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sitzungen und Vernetzungsaktivitäten). Des Weiteren kann es Maßnahmen fördern, um die Chancen des genannten Personenkreises auf eine Berufung oder Wahl in derartige Positionen zu erhöhen. Zu Nummer 4 Die Regelung eröffnet die Möglichkeit, weitere geeignete Maßnahmen zu fördern, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallen. Nach dieser Vorschrift werden auch Kosten für die Entsendung einzelner Experten gefördert. Absatz 3 Die Regelung erklärt die Fördervoraussetzung des § 4 Absatz 2 für entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für § 4 Absatz 3. Zu § 11 (Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen) Zu Absatz 1 Nach dieser Vorschrift kann der Bund weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen fördern, soweit diese der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. Dies gilt insbesondere für die Förderung von ausschließlich gesellschaftsrelevanten Zielstellungen nach § 2. In Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung besteht auch nach dieser Vorschrift kein Anspruch auf Förderung. Vielmehr bringt die Formulierung zum Ausdruck, dass es im Ermessen der jeweilig zuständigen Stelle liegt, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Projekte oder Maßnahmen gefördert werden. Ein Anspruch auf eine Entscheidung zu der Frage, ob ein konkretes Vorhaben nach dieser Vorschrift förderfähig ist, besteht ebenfalls nicht. Nach dieser Regelung werden ausgewählte Verbände mit besonderen Aufgaben gefördert. Insbesondere von diesen Verbänden durchgeführte internationale Maßnahmen liegen im Hinblick auf ihre gesellschaftspolitische Bedeutung und ihre internationale Repräsentanz in erheblichem Interesse des Bundes. Die institutionelle Förderung der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur (NADA) richtet sich nach dieser Vorschrift. Die Stiftung wird als die zentrale Instanz für die Anti-Doping-Arbeit in Deutschland seit 2020 institutionell nach §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung durch den Bund gefördert. Die Förderung von MAKKABI Deutschland e.V. wird ab 2025 als institutionelle Förderung ausgebracht und richtet sich nach dieser Vorschrift. Die institutionelle Förderung ist vor dem Hintergrund der hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung des Vereins sowie deren Tätigkeiten und dem politischen Rückhalt angesichts der wachsenden antisemitischen Vorfälle als sportpolitische Besonderheit anzusehen. So soll eine auf längere Dauer angelegte, nachhaltige Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich sichergestellt werden. Auch die Förderung von Athleten Deutschland e.V. richtet sich nach dieser Vorschrift. Sie erfolgt auf Grundlage einer Projektförderung. Nach Satz 3 werden derzeit insbesondere der inklusive Bundesschulsportwettbewerb „Jugend trainiert“ für Olympia und Paralympics, die weltweit größte Wettkampf- und Breitensportveranstaltung „Internationales Deutsches Turnfest“ sowie die Entsendung einer deutschen Delegation zur internationalen Veranstaltung der Turnverbände aus aller Welt „Welt- Gymnaestrada“ gefördert. Für den Fall der Aufnahme eines neuen Zuwendungsempfängers in die institutionelle Förderung des Bundes gelten die allgemein gültigen Vorgaben aus dem Haushaltsrecht des Bundes. Hierzu gehören insbesondere auch Vorgaben aus den jährlichen Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Aufstellung des Bundeshaushalts. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt die Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen. Bei der Förderung von „Spitzensport“ bei Menschen mit geistiger Behinderung bedarf es – auch im Sinne der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention (Art. 30 Absatz 5) – eines besonderen Blickwinkels. Der Sport der Menschen mit geistiger Behinderung wird nicht potenzial- und erfolgsorientiert gefördert. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung seiner spezifischen Besonderheiten aufgrund der Lebenssituation der Menschen mit geistiger Behinderung. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands des Sports der Menschen mit geistiger Behinderung beispielsweise bei den Special Olympics World Games, stellt die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und Ausland sicher. Zu Abschnitt 3 (Spitzensport-Agentur) Abschnitt 3 enthält das Errichtungsgesetz für die Spitzensport-Agentur als öffentlich- rechtliche Stiftung. Zu § 12 (Errichtung der Spitzensport-Agentur) Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 wird die Spitzensport-Agentur als rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts gegründet. Diese Rechtsform ist insbesondere im Hinblick auf den zukünftigen Aufgabenzuschnitt der Spitzensport-Agentur, die Förderung des Spitzensports in Deutschland, besonders geeignet. Als juristische Person des öffentlichen Rechts und Trägerin öffentlicher Verwaltung kann die Spitzensport-Agentur ein besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit und ihrer Zuwendungsempfänger für sich in Anspruch nehmen. Dies liegt einerseits daran, dass die Spitzensport-Agentur bereits kraft ihrer Rechtsform an Grundrechte gebunden ist. Andererseits kommt dieser Rechtsform aber auch durch die Anforderungen an ihre Gründung und Auflösung eine besondere Beständigkeit zu. In Abgrenzung zu anderen Rechtsformen kann die öffentlich-rechtliche Stiftung nur durch ein förmliches Gesetz gegründet und aufgelöst werden. Verschmelzungen, Aufspaltungen oder Umwandlungen in andere Rechtsformen sind grundsätzlich nicht möglich. Als juristische Person des öffentlichen Rechts unterliegt die öffentlich-rechtliche Stiftung zudem der Haushaltskontrolle nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und ist somit verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen und diesen vom Bundesrechnungshof prüfen zu lassen. Zudem ist sie verpflichtet, eine externe Finanzkontrolle durchführen zu lassen (vgl. § 26 Absatz 3 und Begründung hierzu). Das besondere – mit der Rechtsform verknüpfte – Vertrauen der Öffentlichkeit wird es der Spitzensport-Agentur erleichtern, auch private Geldgeber für die Förderung des Spitzensports zu gewinnen. Ein weiteres wichtiges Anliegen ist es, mit der Spitzensport-Agentur eine unabhängige und transparente Mittelvergabe zu gewährleisten. Auch diesem Wunsch nach Unabhängigkeit wird durch die Gründung der Spitzensport-Agentur als Stiftung öffentlichen Rechts in besonderem Maße Rechnung getragen, denn die Stiftung des öffentlichen Rechts ist bereits ihrem Wesen nach autonom. Durch selbstständig handelnde Organe ist es der öffentlichrechtlichen Stiftung möglich, objektiv und unabhängig zu handeln und so eine in Gesellschaft und Sport breit akzeptierte Arbeit zu gewährleisten. Die Organisationsstruktur der öffentlich-rechtlichen Stiftung ermöglicht es zudem Vertreter des Bundes, der Länder und des organisierten Sports sinnvoll einzubinden. Als Stiftung des öffentlichen Rechts hat die Spitzensport-Agentur weder Gesellschafter noch Eigentümer, sondern obliegt der Trägerschaft der öffentlichen Verwaltung. So wäre es der Stiftung gemäß § 121 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch möglich, Beamte zu beschäftigen. Diese enge Bindung an die öffentliche Verwaltung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer unabhängigen Arbeitsweise (insbesondere der Vorstände) lässt die Stiftung des öffentlichen Rechts als Rechtsform für die Förderung des Spitzensports in Deutschland als besonders geeignet erscheinen. Unter den vorstehenden Gesichtspunkten wurde die Gründung einer privaten Gesellschaft ausgeschlossen und als Alternative zur öffentlich-rechtlichen Stiftung insbesondere die Gründung der Spitzensport-Agentur als Anstalt öffentlichen Rechts geprüft. Die Anstalt öffentlichen Rechts verbleibt allerdings vollständig im öffentlichen Sektor. Dadurch arbeitet sie weniger autonom und ist nicht anschlussfähig für Dritte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf private Mittel Dritter. Sie kann bürgerschaftliches Engagement nicht aufnehmen. Da die Spitzensport-Agentur die Möglichkeit erhalten soll, sich auch durch Drittmittel zu finanzieren, ist die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Stiftung im Vergleich zur Anstalt des öffentlichen Rechts vorzugswürdig. Für die Gründung einer Spitzensport-Agentur in Form einer Stiftung des öffentlichen Rechts waren daher folgende Gründe ausschlaggebend: a) Ausgliederung ermöglicht ein Steuern auf Abstand durch Einführung einer Rechtsaufsicht und haushaltsmäßigen Ausstattung, b) dezentrale Zusammenführung von Fachverantwortung und Ressourcenverantwortung in der Stiftung, c) flexible Ausgestaltung der Organisation, die eine hinreichende Berücksichtigung externen Sachverstandes ermöglicht, d) Einbeziehung sportfachlicher Expertise auch im Rahmen organschaftlichen Engagements, e) Anschlussfähigkeit für Dritte durch die Möglichkeit von privaten Zustiftungen und Spenden. Auch das auf die öffentlich-rechtliche Stiftung anwendbare Haftungsregime spricht nicht gegen die getroffene Rechtsformwahl. Für privatrechtliches Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter, das die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands erfüllt, haftet die öffentlich-rechtliche Stiftung gemäß §§ 89 Absatz 1, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei hoheitlichem Handeln richtet sich die Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. Als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Stiftung im Sinne von §§ 89 Absatz 1, 31 BGB gilt jeder, der durch die Organisation der Stiftung mit bestimmten Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung betraut worden ist. Dies sind hier die Mitglieder des Vorstands, des Stiftungsrats und des Sportfachbeirats. Sowohl bei Ansprüchen aus Fiskalhaftung nach den allgemeinen Vorschriften (z. B. §§ 823 ff. BGB) in Verbindung mit §§ 89, 31 BGB als auch bei Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG ist Schuldner von Ersatzansprüchen nicht der Bund, sondern regelmäßig die Stiftung selbst. Zu Absatz 2 Die Vorschrift legt den Sitz der Stiftung in Leipzig fest. Zu § 13 (Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur) Zu Absatz 1 Die Vorschrift beschreibt den Zweck der Spitzensport-Agentur, zu welchem diese als öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet wird. Zweck der Spitzensport-Agentur ist die systematische Entwicklung und Förderung des Spitzensports in Deutschland nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zu diesem Zweck soll die Spitzensport-Agentur insbesondere den Bundessportfachverbänden mit ihrer eigenen sportfachlichen Expertise beratend und fördernd zur Seite stehen. Die Spitzensport-Agentur soll der zentrale Akteur der Steuerung und Förderung des Spitzensports in Deutschland werden. Sie handelt innerhalb strategischer Vorgaben eigenständig und unabhängig. Der Spitzensport soll zukünftig „aus einer Hand“ gefördert werden, um die internationale Konkurrenzfähigkeit Deutschlands zu verbessern. Hierzu sollen in der unabhängigen Spitzensport-Agentur mittelfristig diejenigen Verfahren und Entscheidungen gebündelt werden, die den deutschen Bundessportfachverbänden eine – auch am Maßstab des internationalen Standards – erfolgreiche Aufstellung ermöglichen. Zwischen den Förderinstrumenten werden Synergien hergestellt sowie Überschneidungen, Doppelungen und Ineffizienzen vermieden. Förderentscheidungen sollen aufeinander abgestimmt sowie potenzial- und erfolgsorientiert erfolgen. Die Arbeit der Spitzensport-Agentur soll auf drei Säulen basieren. Im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche soll sie neben der Förderung (Absatz 2) auch die Aufgabenbereiche der sportfachlichen Steuerung sowie für ergänzenden Aufgaben wie die Schaffung von Transparenz (Absatz 6) wahrnehmen. Mit der Ausführung ihrer Aufgaben sind für die Spitzensport-Agentur im Spitzensportfördersystem umfangreiche Schnittstellen zu weiteren Akteuren verbunden. Gleichzeitig soll insbesondere für die Zuwendungsnehmer eine spürbare Verringerung der Transferpunkte erreicht werden, da die unabhängige Spitzensport-Agentur als zentraler Ansprechpartner für die Fördervereinbarung, Abschluss und Überprüfung der Zielvereinbarungen und die begleitenden Informationsaufgaben handeln soll. Das Bundeskanzleramt stellt die Haushaltsmittel auf Grundlage des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Haushaltsgesetzes bereit und übernimmt die Rechtsaufsicht über die Mittelverwendung der unabhängigen Spitzensport-Agentur. Die Länder stellen vorrangig die Förderung des Nachwuchsleistungssports sicher, tragen zur Infrastrukturfinanzierung bei und gewährleisten die Anschlussfähigkeit ihrer Förderaktivitäten an das Gesamtsystem. Der organisierte Sport bringt seine sportfachliche Expertise ein und gewährleistet die Beratung und Entwicklung der Bundessportverbände. Zuwendungsempfänger im Förderverfahren sollen insbesondere Bundessportfachverbände, Träger der OSP und der BSP sowie das IAT, FES und das KOPT sein. Die Spitzensport-Agentur soll auch mit den Akteuren des WVL bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Schließlich bindet die unabhängige Spitzensport-Agentur auch weitere Instanzen und Einrichtungen im Spitzensportsystem ein, wie beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die NADA und gegebenenfalls künftig entstehende Institutionen. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt den von der Spitzensport-Agentur zu übernehmenden Kernbestand an Aufgaben in den Nummern 1 bis 5. Das Bundeskanzleramt erarbeitet gemeinsam mit organisiertem Sport, den Ländern und weiteren Beteiligten unter anderem konkrete Vorschläge für die Konzeption von entbürokratisierten Förderverfahren, für eine Überarbeitung von PotAS sowie Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie für die Anerkennung von Bundesstützpunkten. Dieser „Werkzeugkasten“ soll die Spitzensport-Agentur in die Lage versetzen, möglichst zügig ihre Arbeit aufzunehmen und insbesondere die nach §§ 14 und 20 Absatz 2 notwendigen sportartübergreifenden Förderkonzepte sowie gegebenenfalls davon abgeleitete Förderrichtlinien zu erarbeiten. Hierbei beachtet die Spitzensport-Agentur die sportartspezifischen Besonderheiten. Zu Absatz 3 Die Vorschrift beschreibt die Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Die Spitzensport-Agentur trifft die sportpolitische Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme, prüft das erhebliche Bundesinteresse an der Förderung und setzt die Förderung um. Zu Absatz 4 Zuwendungen im Wege der Festbetragsfinanzierung sind zulässig. Dabei handelt es sich um eine Abweichung zu VV Nummer 2.2.3 zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung, die hier gesetzlich geregelt wurde. Die Regelung unterliegt einer Evaluationspflicht sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2. Vor Gewährung einer Zuwendung hat die Spitzensport-Agentur zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes, der Spitzensport-Agentur und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Zu Absatz 5 Die Spitzensport-Agentur kann Zuwendungen sowohl per Zuwendungsbescheid als auch im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags gewähren. Sie wählt die zweckmäßigste Handlungsform unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers aus. Bei der Ausgestaltung von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverträgen sind die Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung nebst Anlagen sinngemäß anzuwenden. Zu Absatz 6 Die Regelung erfasst weitere die Aufgaben der Spitzensport-Agentur in den Säulen Steuerung und Transparenz. So soll sich die sportfachliche Steuerung an der übergeordneten sportfachlichen Zielstellung orientieren und zielt auf einen effektiven Einsatz der Fördermittel für den Spitzensport nach transparenten sportfachlichen wie auch leistungsorientierten Kriterien ab. Dazu schließt die Spitzensport-Agentur Zielvereinbarungen mit den Bundessportfachverbänden ab (Absatz 6 Nummer 2). Die Analyse der Strukturen sowie Erfolge und Erfolgspotenziale der olympischen Verbände und ihrer Disziplinen erfolgt anhand von transparenten, sportwissenschaftlichen und sportfachlichen Leistungskriterien durch das unter das Dach der Spitzensport-Agentur zu überführende PotAS (Absatz 6 Nummer 1). Die Überprüfung von Zielerreichungen der Bundessportfachverbände (Absatz 6 Nummer 3) umfasst beispielsweise Stärken-Schwächen-Profile der Verbände, Durchführung von Audits bei den Verbänden sowie eine wirksame sportfachliche Erfolgskontrolle inklusive Rückkopplung der Ergebnisse an die Zuwendungsnehmer. Die unabhängige Spitzensport-Agentur stellt Transparenz bei den Förderentscheidungen sicher und informiert dazu umfassend (Absatz 6 Nummer 4). Außerdem evaluiert sie regelmäßig ihre Steuerungs- und Förderinstrumente und macht ergebnisoffene Vorschläge zu deren Änderung, Anpassung oder Weiterentwicklung (Absatz 6 Nummer 5). Dies umfasst auch das jeweilige Potenzialanalysesystem. Hierbei beachtet die Spitzensport-Agentur stets die sportartspezifischen Besonderheiten. Schließlich bindet die unabhängige Spitzensport-Agentur auch weitere Instanzen und Einrichtungen im Spitzensportsystem ein, wie beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die NADA und gegebenenfalls künftig entstehende Institutionen, um die Vernetzung im Sinne einer zentralen Schnittstelle herzustellen. Zu Absatz 7 Aufgabenbereiche nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes sowie für ergänzende Projekte oder Maßnahmen können der Spitzensport-Agentur von dem Bundeskanzleramt nach § 14 übertragen werden. Dazu kann auch die Erprobung möglicher innovativer Förderinstrumente gehören. Perspektivisch könnte nach dieser Vorschrift auch die para- und nichtolympische Verbändeförderung überführt werden. Zu Absatz 8 Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die administrative Zuwendungsabwicklung für die Spitzensport-Agentur in Einklang mit Absatz 7 in Verbindung mit § 14. Grundlage für eine Aufgabenübertragung an die Spitzensport-Agentur durch das Bundeskanzleramt ist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 ein vom Vorstand der Spitzensport-Agentur erarbeitetes Förderkonzept. In dem Förderkonzept ist die künftige Ausgestaltung der administrativen Zuwendungsabwicklung darzulegen. Die administrative Zuwendungsabwicklung erfolgt für die Spitzensport-Agentur. Zu § 14 (Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport- Agentur) Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt das Verfahren für die Übertragung von Aufgaben des Bundeskanzleramtes an die Spitzensport-Agentur. Um eine kontinuierliche Förderung zu gewährleisten, verbleiben alle bestehenden Fördertätigkeiten zunächst beim Bundeskanzleramt. Der Vorstand der Spitzensport-Agentur hat die Aufgabe für die in § 13 Absatz 2 genannten Förderbereiche zunächst ein Förderkonzept sowie gegebenenfalls davon abgeleitete Förderrichtlinien zu erarbeiten und diese nach Durchführung eines obligatorischen Konsultationsverfahrens mit dem Sportfachbeirat dem Stiftungsrat anschließend zur Entscheidung vorzulegen (§ 22 Absatz 3). Ein Vorschlag für abgeleitete Förderrichtlinien ist jedenfalls immer dann erforderlich, wenn mit dem Förderkonzept oder den gegebenenfalls davon abgeleiteten Förderrichtlinien von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll. Soweit bei der Förderung von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll, ist die Beteiligung des Bundesrechnungshofs erforderlich. Die Beteiligung obliegt dem Bundeskanzleramt. Das Bundeskanzleramt setzt die Förderkonzepte sowie davon abgeleitete Förderrichtlinien anschließend in Kraft. Soweit rechtliche Bedenken des Bundeskanzleramtes im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 27 gegen einen Vorschlag für ein Förderkonzept oder abgeleitete Förderrichtlinien bestehen, wird das Bundeskanzleramt diese bereits im Rahmen der Befassung des Stiftungsrats hierzu vorbringen. Gegebenenfalls notwendige Beteiligungen des Bundesrechnungshofs nach § 14 Absatz 2 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt sichergestellt. Das beschlossene Förderkonzept sowie davon abgeleitete Förderrichtlinien lösen in dem jeweiligen Förderbereich und Umfang der Aufgabenübertragung die bestehende Förderpraxis inklusive existierender Förderrichtlinien ab. Art und Umfang der Aufgabe sowie weitere Einzelheiten zur Übertragung regelt der Erlass des Bundeskanzleramtes in Einklang mit § 14 Absatz 1, mit dem die Zuständigkeit an die Spitzensport-Agentur übertragen wird. In einem ersten Schritt soll nach diesem Verfahren die olympische Verbändeförderung in die Spitzensport-Agentur überführt werden. Zudem sollen auch Aspekte der Stützpunktförderung und der Kadersystematik sowie Individualförderung von der Spitzensport- Agentur übernommen werden. Darüber hinaus kann die Tätigkeit der unabhängigen Spitzensport-Agentur zukünftig schrittweise auch auf weitere Förderverfahren ausgeweitet werden, § 13 Absatz 7). Dazu kann beispielsweise auch die Erprobung möglicher innovativer Förderinstrumente gehören. Perspektivisch soll beispielsweise die para- und nichtolympische Verbändeförderung überführt werden. Die Frage ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Förderung durch die Spitzensport-Agentur die Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Förderkonzeptes sowie, soweit erforderlich, einer davon abgeleiteten Förderrichtlinie der Spitzensport-Agentur ab. Eine datenschutzkonforme Verarbeitung stellt die Spitzensport-Agentur dabei sicher. Das Bundeskanzleramt wird im Rahmen seiner Rechtsaufsicht die Spitzensport-Agentur hierbei unterstützen. Zu Absatz 2 Die Regelung ist weitgehend deklaratorisch und beschreibt das Verfahren für den Erlass von Förderrichtlinien nach der Bundeshaushaltsordnung. Zu § 15 (Stiftungsvermögen) Zu Absatz 1 Zum Stiftungsvermögen werden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände gehören, die der Bund der Spitzensport-Agentur zur Verfügung stellt oder die die Spitzensport-Agentur auf andere Weise für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt (Absatz 4). Zu Absatz 2 Die Spitzensport-Agentur wird nicht mit einem Ertrag bringenden Vermögensstock ausgestattet, sondern durch jährliche Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert (sogenannte „Einkommens- oder Zuwendungsstiftung“). Die jährlichen Zuschüsse müssen die Spitzensport-Agentur im Sinne einer auskömmlichen Finanzierung mindestens so ausstatten, dass die Betriebsmittel den Bestand der Stiftung sicherstellen. Soweit aus dem jährlichen Zuschuss Gegenstände erworben oder hergestellt werden, werden diesbezüglich angemessene Zweckbindungsfristen festgelegt. Die vorgesehene gesetzliche Verpflichtung des Bundes zu jährlichen Zuschüssen von Mitteln an die Spitzensport-Agentur ist als Anspruch dem Grunde nach auszulegen. Der Bund ist als Träger der Stiftung verpflichtet, die wirtschaftliche Basis der Spitzensport-Agentur zu sichern und die Spitzensport-Agentur für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Der Bund kann nicht Zuständigkeiten auf die Spitzensport-Agentur übertragen ohne deren Finanzierung sicherzustellen. Auch die Auflösung der Spitzensport-Agentur kann nur durch Auflösungsgesetz (actus contrarius) und nicht durch wirtschaftliches Aushöhlen erfolgen. Es kann allerdings von der Spitzensport-Agentur kein Zuschuss in beliebiger Höhe verlangt werden. Vielmehr muss umgekehrt die Spitzensport-Agentur ihre Tätigkeit an der Höhe der gewährten Mittel ausrichten. Andererseits muss auch der nach dieser Regelung zu gewährende auskömmliche Zuschuss bei Übertragung von zusätzlichen Aufgaben nach Maßgabe des § 14 an die Spitzensport-Agentur entsprechend angepasst und gegebenenfalls erhöht werden. Ein Anspruch auf zusätzliche Zahlungen würde ausschließlich dann relevant werden, wenn die Spitzensport-Agentur bereits bestehende Verbindlichkeiten nicht erfüllen könnte oder der Bund seine Zuschüsse derart reduzierte, dass die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne ihres Stiftungszwecks insgesamt schlechthin unmöglich würde. Eine derartige Reduzierung der Stiftungstätigkeit mit finanziellen Mitteln wäre nicht zulässig. Zu Absatz 3 Die Regelung ermächtigt die Spitzensport-Agentur in Satz 1 einerseits Zustiftungen und Spenden (Zuwendungen) Dritter anzunehmen und formuliert andererseits auch den Auftrag, diese einzuwerben. Die Annahme von Zustiftungen und Spenden darf nur erfolgen, soweit damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen. Insoweit wird die Spitzensport-Agentur durch diese Vorschrift ermächtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. Im Übrigen ist die Spitzensport-Agentur als Stiftung öffentlichen Rechts und damit öffentlich-rechtliche juristische Personen per se rechtsfähig. Die Spitzensport-Agentur bekommt ihre Rechtsfähigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bundesgesetzgeber verliehen und ist im Umfang ihres Stiftungszwecks ermächtigt eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die Einwerbung von Drittmitteln ist nicht per se vom Stiftungszweck erfasst. Vor diesem Hintergrund erfolgt insoweit eine explizite gesetzliche Ermächtigung. Zu Absatz 4 Die Regelung stellt klar, dass die Stiftung Haushaltsmittel in Höhe der konkreten Bedarfe sowie sonstige Einnahmen ausschließlich zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks verwenden darf. Zu § 16 (Auflösung der Stiftung) Die Bestimmung stellt klar, dass die Stiftung nur mittels förmlichen Gesetzes aufgelöst werden kann (actus contrarius) und regelt die grundsätzliche Aufteilung der Anfallsberechtigung insbesondere im Verhältnis des Bundes zu weiteren Zustiftern. Einzelheiten hierzu müssten, wie in der Regelung dargelegt, im Auflösungsgesetz selbst ausgestaltet werden und wären abhängig von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Vermögensstruktur der Spitzensport-Agentur. Zu § 17 (Satzung) Zur Konkretisierung dieses Gesetzes und zur Festlegung der Verfahrensabläufe der zukünftigen Spitzensportförderung gibt sich die Spitzensport-Agentur eine Satzung. Zu § 18 (Organe der Stiftung) Die Bestimmung legt den Stiftungsrat, den Vorstand und den Sportfachbeirat als Organe der Spitzensport-Agentur fest. In den nachfolgenden Bestimmungen werden Zusammensetzung und Funktion dieser Organe näher ausgestaltet. Bei der Besetzung der Organe soll in Einklang mit dem Bundesgremienbesetzungsgesetz auf eine gleichwertige Teilhabe von Frauen und Männern hingewirkt werden. Zu § 19 (Stiftungsrat) Zu Absatz 1 Die Bestimmung regelt die Besetzung des Stiftungsrats. Die in Absatz 1 geregelte Zusammensetzung des Stiftungsrats soll durch die Einbindung der relevanten Akteure des Leistungssportsystems eine breite Akzeptanz der Stiftungsarbeit schaffen. Gleichzeitig wird die Anzahl der Mitglieder des Gremiums auf neun begrenzt, um eine effektive und effiziente Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen. Die Spitzensport-Agentur ist eine Stiftung des Bundes, an deren Finanzierung sich zu Beginn ausschließlich der Bund beteiligt. Deshalb verfügt der Bund über die Mehrheit der Stimmrechte im Stiftungsrat. Die Besetzung des Stiftungsrats mit drei Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbunds soll eine breite sportfachliche Expertise des Stiftungsrats sicherstellen. Der Ländervertreter gewährleistet, dass die Belange der Länder bedacht und Rahmenbedingungen anschlussfähig gestaltet werden. Das Mitglied der Länder soll von der Sportministerkonferenz entsandt werden. Die Entsendungsrechte regeln die Nummern 1 bis 3. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt die Möglichkeit der Mitglieder, sich im Stiftungsrat vertreten zu lassen. Zu diesem Zweck benennt jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. Das Verfahren zur Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin soll in der Geschäftsordnung des Stiftungsrats konkretisiert werden. Zu Absatz 3 Die Vorschrift regelt, dass die Mitglieder des Stiftungsrats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter im Rhythmus einer Legislaturperiode auf Bundesebene für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und entsendet werden. Zu Absatz 4 Die Vorschrift legt fest, dass der Vertreter des Bundeskanzleramtes nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stiftungsrat vorsitzt. Zu § 20 (Aufgaben und Arbeitsweise des Sitftungsrates) Zu Absatz 1 Die Vorschrift stattet den Stiftungsrat mit der Fachaufsicht über den Vorstand aus. Die Fachaufsicht findet dort ihre Grenze, wo unabhängiges und eigenverantwortliches Handeln des Vorstands vorgesehen ist. Gemäß § 22 Absatz 1 S

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