Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 177/1/26
24.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - Fz
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des
Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher
Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-
Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem
Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie
folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1
Der Bundesrat begrüßt die in § 1 Absatz 1 Satz 1 SpoFöG-E vorgesehene
Regelung, dass der Bund (ausschließlich) den doping-, manipulations-, korruptions-
und gewaltfreien Spitzensport in Deutschland fördert. Dies geht aus Sicht des
Bundesrates mit der Erwartung einher, dass sich der Bund zur Finanzierung des
Spitzensports bekennt und diese sicherstellt.
2. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 2
In § 4 Absatz 2 Nummer 2 ist nach der Angabe „vorgeht“ die Angabe „und zu
diesem Zwecke einen eigenen Safe Sport Code erarbeitet, welcher sich am Safe
Sport Code, dem Muster-Regelwerk des Deutschen Olympischen Sportbundes,
orientiert und sich diesem unterwirft“ einzufügen.
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Begründung:
Mit dem Safe Sport Code wurde vom DOSB ein Musterregelwerk und damit
eine verbandsrechtliche Grundlage geschaffen, um interpersonale Gewalt im
Sport auch unterhalb der Strafrechtsschwelle rechtssicher ahnden und
sanktionieren zu können. Im Rahmen des Safe Sport Codes wird geregelt, wie
Sportorganisationen bei Fällen interpersonaler Gewalt vorgehen und welche
Untersuchungs-, Disziplinar- und Rechtsbehelfsverfahren zur Anwendung kommen.
Ebenso wird darin festgelegt, welche internen Organe oder externe
Institutionen und/oder Stellen mit der Bearbeitung befasst werden. Mit der Erstellung
und Anwendung eines Safe Sport Codes durch die Bundessportfachverbände
wird ein verbindliches Instrumentarium gegen interpersonale Gewalt
geschaffen, welches Grundlage für die Verbandsförderung sein sollte.
3. Zu § 13 Absatz 1
In § 13 Absatz 1 ist die Angabe „systematische Entwicklung“ durch die Angabe
„Steuerung“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Spitzensport-Agentur ist das Herzstück der Reform der Sportförderung. In
einem gemeinsamen Prozess haben das BMI, die Länder und der organisierte
Sport verschiedene Schwerpunkte erarbeitet, die für eine Reform der Sport-
und Spitzensportförderung notwendig sein sollen. Dazu gehört u. a.
„Errichtung, Aufbau und Betrieb einer unabhängigen Sportagentur sowie damit
zusammenhängende Fragen der Steuerung und Förderung des Spitzensports.“1
Zentrales Ziel der Reform war von Anfang an, mit der Agentur eine starke,
unabhängige Steuerung der Spitzensportförderung aus einer Hand einzurichten,
so wie es viele erfolgreiche Sportnationen in ihren Systemen eingerichtet
haben. Die Agentur kann nur dann eine Verantwortung für die Wahrnehmung der
Aufgabe der Spitzensportförderung und deren Erfolg übernehmen, wenn sie
diese auch aus einer eigenen unabhängigen fachlichen Position heraus
entscheiden und damit steuern kann. Die Fähigkeit des Steuerns ist essentiell für
eine erfolgreiche Arbeit der Agentur und ist so explizit auch immer wieder in
den betreffenden Beschlüssen der Sportministerkonferenz einvernehmlich
definiert worden. Kernaufgabe der Spitzensport-Agentur muss folglich die
Steuerung der Förderung des Spitzensports sein. Die Agentur muss unabhängig
agieren und steuern. Eine systematische Entwicklung kann Folge dieser Steuerung
sein.
1 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2023/kurzkonzept-
sportfoerde-
rung.pdf?__blob=publicationFile&v=1#:~:text=agentur%20als%20Stiftung%20%C3%B6ffentlichen%20Rechts,tung%20des
%20%C3%B6ffentlichen%20Rechts%20abzuwickeln.; Letzter Zugriff: 09.04.26, 13:15 Uhr
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4. Zu § 19 Absatz 1 Nummer 3
In § 19 Absatz 1 Nummer 3 ist die Angabe „ein Mitglied“ durch die Angabe
„zwei Mitglieder“ und die Angabe „wird“ durch die Angabe „werden“ zu
ersetzen.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht neun Mitglieder für den Stiftungsrat vor,
wovon ein Mitglied durch die Länder zu stellen ist. Bisher war ein fünfköpfiger
Stiftungsrat mit einem Mitglied der Länder vorgesehen.
Der Stiftungsrat übt die Fachaufsicht über den Vorstand aus und entscheidet in
Angelegenheiten, die für die Spitzensport-Agentur und ihre Entwicklung von
grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind.
Die Länder sind für die Finanzierung des Nachwuchsleistungssports und somit
für die Grundlage des Spitzensports zuständig. Zudem finanzieren die Länder
vorrangig vom Spitzensport genutzte Infrastruktur (z. B. Olympiastützpunkte
bis 30 Prozent, Bundesstützpunkte bis 65 Prozent) sowie auch im Spitzensport
tätiges Personal (Bundesstützpunktleitungen, Bundestrainerinnen
Nachwuchs/Bundestrainer Nachwuchs jeweils zu 50 Prozent) in erheblichem
Umfang mit.
Diese Verantwortlichkeit und Rolle der Länder müssen sich auch in der
Zusammensetzung und den Befugnissen des Stiftungsrates der Spitzensport-
Agentur widerspiegeln. Anders lässt sich ein kohärentes und erfolgreiches
Leistungs- und Spitzensportfördersystem in Deutschland nicht erreichen.
5. Zu § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 – neu –, Absatz 3 Satz 1
§ 23 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 ist durch die folgenden Nummern 10 und 11 zu
ersetzen:
„10. Sportförderstellen des Bundes,
11. Sportministerkonferenz der Länder.“
b) Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Der Deutsche Olympische Sportbund sowie die Sportministerkonferenz
der Länder unterbreiten dem Vorstand jeweils einen Vorschlag für ein
Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat.“
Begründung:
Den Ländern sollte ein Sitz im Sportfachbeirat zustehen, damit sie ihre
fachliche Expertise im Bereich des Spitzensports einbringen können. Dies gilt zumal
vor dem Hintergrund, dass im Sportfachbeirat wichtige Themen der
Nachwuchsförderung beraten werden, die Grundlage für die Entwicklung des
Spitzensports ist und bei der die Länder eine zentrale Rolle einnehmen.
B
6. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spi (Empfehlungen der Ausschüsse)