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Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) (Bericht zu Drs. 21/5921, 21/7006)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/7007 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) (Bericht zu Drs. 21/5921, 21/7006) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7007 21. Wahlperiode 08.07.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/5921, 21/7006 – Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz – SpoFöG) Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, erstmalig eine spezialgesetzliche Grundlage für die Förderung des Spitzensports und der weiteren Maßnahmen des Sports in Deutschland zu schaffen. So soll ein gesamtheitliches und transparentes System für die zukünftige Förderung des Spitzensports in Deutschland geschaffen werden. Die Stellung der Athletinnen und Athleten soll gestärkt und ihre Bedürfnisse im Rahmen der potenzial- und erfolgsorientierten Förderung stärker in den Blick genommen werden. Es werden Grundsteine für einen effizienteren Einsatz der Bundesmittel gelegt. Als zentrale Stelle für die Spitzensportförderung des Bundes soll die Spitzensport- Agentur als öffentlich-rechtliche Stiftung gegründet werden. Diese soll über eigene sportfachliche Expertise verfügen, die Förderung und sportfachliche Steuerung in den Kernbereichen des Spitzensports unabhängig und aus einer Hand gewährleisten sowie von den relevanten Akteuren des Spitzensports sportfachlich beraten werden. Darüber hinaus hat der Sportausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Neben einigen Änderungen ohne substantiellen Änderungsgehalt wurden folgende Anpassungen vorgenommen: In § 19 „Stiftungsrat“ wird die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates von neun auf zehn erhöht. Hierbei steigt die Zahl der Mitglieder des DOSB von drei auf vier Mitglieder. Die Zahl der vom Bund entsandten Mitglieder bleibt hingegen unverändert, die Aufteilung wurde jedoch angepasst. Künftig gehören dem Stiftungsrat drei Mitglieder des Bundestages an (zuvor zwei). Jeweils ein Mitglied wird vom Bundeskanzleramt (zuvor zwei) sowie vom Bundesministerium der Finanzen entsandt. Zudem wurde der Zustimmungsvorbehalt des Vorsitzes (Bundeskanzleramt) für Entscheidungen über Haushaltsangelegenheiten gestrichen (§ 20 Absatz 6). Das Bundeskanzleramt prüft die Einhaltung geltenden Rechts bereits im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über die öffentlich-rechtliche Stiftung. Außerdem unterliegt die Stiftung der externen Finanzkontrolle. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Sportausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte sind unverändert gegenüber des ursprünglichen Gesetzesentwurfs. Sie entsprechen daher den nachfolgend dargestellten Haushaltsausgaben. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aus dem Gesetz ergeben sich zusätzliche Haushaltsausgaben pro Jahr (in Tsd. Euro): 2027 2028 2029 2030 2031 Gesamt 1.078 3.325 4.487 6.442 8.411 Mit der Einrichtung der Spitzensport-Agentur und deren vollständiger Aufgabenwahrnehmung entstehen ab dem Jahr 2031 dauerhaft jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 8,4 Mio. Euro. Davon entfallen auf die Personalkosten circa 5,5 Mio. Euro. Hinzu kommen Sachkosten in Höhe von 2,4 Mio. Euro sowie Investitionskosten in Höhe von 448.000 Euro. Mit der vollständigen Aufgabenwahrnehmung in der Spitzensport-Agentur fallen nach dem Jahr 2029 geschätzt bis zu 14 Planstellen in der Bundesverwaltung weg, darunter bis zu 11 Planstellen des gehobenen Dienstes und bis zu drei Planstellen des höheren Dienstes. Bereits etatisierte Aufwände, wie für die Geschäftsstelle Potenzialanalysesystem (PotAS), die Honorarausgaben für die PotAS-Kommission und für Strukturplanungen im nicht-olympischen Sport sind hier nicht berücksichtigt. Der Mehraufwand an Personalkosten entsteht vorrangig durch die Wahrnehmung neuer Aufgaben wie die Steuerung und Schaffung von Transparenz (vgl. § 13 Absatz 6) oder die individuelle sportfachliche Förderung besonders erfolg- und potenzialreicher Athletinnen und Athleten (vgl. § 5 Absatz 3). Gleichzeitig übernimmt die Spitzensport-Agentur Aufgaben im Bereich der Förderverfahren im Spitzensport, die derzeit beim Bund geleistet werden, so dass dort mit Einsparungen gerechnet werden kann. Im finalen Regelbetrieb der Spitzensport-Agentur ergibt sich im Ergebnis ein zusätzlicher Personalbedarf (Differenz aus Bedarfen und Einsparungen) von 38 Stellen, wovon rund sechs Stellen auf den mittleren Dienst, neun Stellen auf den gehobenen Dienst und 23 Stellen auf den höheren Dienst entfallen. Die Aufgabenwahrnehmung und die damit entstehenden Kosten werden sukzessive über die Jahre 2027 bis 2031 aufgebaut. Die in diesen Jahren zu erwartenden Haushaltsausgaben des Bundes sind in der Begründung weiter aufgeschlüsselt. Für die Durchführung der externen Finanzkontrolle entsteht beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ab dem Jahr 2028 ein Mehrbedarf von zwei Stellen des gehobenen Dienstes sowie von Personal- und Sachmitteln. Dieser Mehrbedarf wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 04 ausgeglichen. Der weitere Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Stellen der Spitzensport-Agentur soll im Einzelplan 04 ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der kommenden Jahre entschieden. Für die Kommunen sind Mehrausgaben nicht zu erwarten. Für die Länder entstehen Mehrausgaben für die Wahrnehmung der Tätigkeiten in den Gremien der Spitzensport- Agentur (unter anderem Reisekosten). Die Höhe dieser Ausgaben ist nicht quantifizierbar. Auswirkungen auf Einnahmen sind nicht zu erwarten. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,36 Mio. Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 1,36 Mio. Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,26 Mio. Euro. Soweit der dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im Einzelplan 04 gegenfinanziert. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Sport und Ehrenamt vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Martin Gerster Berichterstatter Klaus-Peter Willsch Berichterstatter Marcus Bühl Berichterstatter Leon Eckert Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Stefan Seidler Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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