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Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)

dip / drucksache 04.09.2026 · WP 21 · 493/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 493/26 04.09.26 BRFuss In Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 90. Sitzung am 10. Juli 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Sport und Ehrenamt – Drucksache 21/7006 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz – SpoFöG) – Drucksache 21/5921 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 25.09.26 Erster Durchgang: Drs. 177/26 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Deutschland“ die Angabe „und achtet dabei die verfassungsrechtlich verankerte Autonomie des Sports“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, achtet die Eigenständigkeit des Sports“ gestrichen. bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Trainer“ die Angabe „sowie ihrer angemessenen Vergütung“ eingefügt. cc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. dem Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger, professioneller und nach den Grundsätzen guter Verbandsführung organisierter Verbandsstrukturen im Spitzensportbereich,“. dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Spitzenathleten,“ die Angabe „hierzu zählt auch der Aufbau und Betrieb eines wirkungsorientierten Zentrums für Safe Sport e. V.,“ eingefügt. 2. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „vorgeht“ die Angabe „, dazu insbesondere den Safe Sport Code für den organisierten Sport umsetzt“ eingefügt. 3. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „systematische Entwicklung“ durch die Angabe „Steuerung“ ersetzt. 4. §19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 vor der Angabe zu Nummer 1 wird die Angabe „neun“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt. bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. fünf Mitglieder vom Bund entsendet werden, wobei davon drei Mitglieder dem Deutschen Bundestag und hiervon jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport und Ehrenamt und des Verteidigungsausschusses, die von ihren Ausschüssen benannt werden, ein Mitglied dem Bundeskanzleramt und ein Mitglied dem Bundesministerium der Finanzen angehören,“. cc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. vier Mitglieder vom Deutschen Olympischen Sportbund entsendet werden, wovon ein Mitglied der Athletenkommission des Deutschen Olympischen Sportbundes angehört, und“. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Mitglieder des Stiftungsrats“ durch die Angabe „entsendenden Stellen“ ersetzt und wird nach der Angabe „benennen“ die Angabe „für jedes Mitglied“ eingefügt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „für eine Amtszeit von vier Jahren“ gestrichen. d) In Absatz 4 wird die Angabe „Ein Mitglied des Bundeskanzleramtes“ durch die Angabe „Das Mitglied des Stiftungsrats, das dem Bundeskanzleramt angehört,“ ersetzt. 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird vor Satz 1 der folgende Satz eingefügt: „Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitz mindestens zweimal im Kalenderjahr zu einer Sitzung einberufen.“ b) Absatz 6 wird gestrichen. c) Die Absätze 7 und 8 werden zu den Absätzen 6 und 7. 6. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „einfacher Mehrheit“ durch die Angabe „zwei Dritteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Stimmen“ durch die Angabe „Stimme“ ersetzt und wird die Angabe „sowie der Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Nummer 2“ gestrichen. 7. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Bundeskanzleramt entsendet“ durch die Angabe „Bundeskanzleramt und die Sportministerkonferenz der Länder entsenden jeweils“ ersetzt. 8. § 24 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Sportfachbeirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Der Sportfachbeirat wird von seinem Vorsitz oder auf Antrag des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen. Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr gemeinsam mit dem Sportfachbeirat.“ 9. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Bericht schließt eine Evaluation des freiwilligen Beitritts der Zuwendungsempfänger zum Zentrum für Safe Sport e. V. im Rahmen des gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz geforderten entschiedenen Vorgehens gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt sowie der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ein.“ 10. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt: „§ 29 Inkrafttreten § 4 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Drucksache 493/26- 3 -

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