Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
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Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 493/26
04.09.26 BRFuss
In
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports
und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im
Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur
(Sportfördergesetz - SpoFöG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 90. Sitzung am 10. Juli 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Sport
und Ehrenamt – Drucksache 21/7006 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports
und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie
zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz – SpoFöG)
– Drucksache 21/5921 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.09.26
Erster Durchgang: Drs. 177/26
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Deutschland“ die Angabe „und achtet dabei die
verfassungsrechtlich verankerte Autonomie des Sports“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, achtet die Eigenständigkeit des
Sports“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Trainer“ die Angabe „sowie ihrer angemessenen
Vergütung“ eingefügt.
cc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. dem Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger, professioneller und nach den
Grundsätzen guter Verbandsführung organisierter Verbandsstrukturen im
Spitzensportbereich,“.
dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Spitzenathleten,“ die Angabe „hierzu zählt auch
der Aufbau und Betrieb eines wirkungsorientierten Zentrums für Safe Sport e. V.,“
eingefügt.
2. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „vorgeht“ die Angabe „, dazu insbesondere
den Safe Sport Code für den organisierten Sport umsetzt“ eingefügt.
3. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „systematische Entwicklung“ durch die Angabe
„Steuerung“ ersetzt.
4. §19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 vor der Angabe zu Nummer 1 wird die Angabe „neun“ durch die Angabe
„zehn“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. fünf Mitglieder vom Bund entsendet werden, wobei davon drei Mitglieder dem
Deutschen Bundestag und hiervon jeweils ein Mitglied des
Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport und Ehrenamt und des
Verteidigungsausschusses, die von ihren Ausschüssen benannt werden, ein
Mitglied dem Bundeskanzleramt und ein Mitglied dem Bundesministerium der
Finanzen angehören,“.
cc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. vier Mitglieder vom Deutschen Olympischen Sportbund entsendet werden,
wovon ein Mitglied der Athletenkommission des Deutschen Olympischen
Sportbundes angehört, und“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Mitglieder des Stiftungsrats“ durch die Angabe
„entsendenden Stellen“ ersetzt und wird nach der Angabe „benennen“ die Angabe „für
jedes Mitglied“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „für eine Amtszeit von vier Jahren“ gestrichen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Ein Mitglied des Bundeskanzleramtes“ durch die Angabe
„Das Mitglied des Stiftungsrats, das dem Bundeskanzleramt angehört,“ ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird vor Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitz mindestens zweimal im Kalenderjahr zu einer
Sitzung einberufen.“
b) Absatz 6 wird gestrichen.
c) Die Absätze 7 und 8 werden zu den Absätzen 6 und 7.
6. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „einfacher Mehrheit“ durch die Angabe „zwei Dritteln der
Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Stimmen“ durch die Angabe „Stimme“ ersetzt und wird die
Angabe „sowie der Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Nummer 2“ gestrichen.
7. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Bundeskanzleramt entsendet“ durch die Angabe
„Bundeskanzleramt und die Sportministerkonferenz der Länder entsenden jeweils“ ersetzt.
8. § 24 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Sportfachbeirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und
Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Der Sportfachbeirat wird von seinem Vorsitz oder
auf Antrag des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen. Der Vorstand tagt mindestens zweimal
im Kalenderjahr gemeinsam mit dem Sportfachbeirat.“
9. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bericht schließt eine Evaluation des freiwilligen Beitritts der Zuwendungsempfänger zum
Zentrum für Safe Sport e. V. im Rahmen des gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz
geforderten entschiedenen Vorgehens gegen jede Form physischer, psychischer oder
sexualisierter Gewalt sowie der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ein.“
10. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
„§ 29
Inkrafttreten
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Drucksache 493/26- 3 -
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