Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5921
21. Wahlperiode 13.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports
und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport
sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur
(Sportfördergesetz – SpoFöG)
A. Problem und Ziel
Die Förderung des Spitzensports aus öffentlichen Bundesmitteln ist in der letzten
Dekade bis zum Jahr 2025 insgesamt stark angestiegen. In diesem Zeitraum haben
deutsche Athletinnen und Athleten herausragende Leistungen erbracht. Die Zahl
der Medaillen und ersten Plätze insbesondere bei Olympischen und
Paralympischen Spielen sowie Welt- und Europameisterschaften konnte im Vergleich zum
Mitteleinsatz jedoch nicht entsprechend erhöht werden. Deshalb haben schon im
Jahr 2016 das Bundesministerium des Innern (BMI) und der Deutsche
Olympische Sportbund (DOSB) unter Mitwirkung der Sportministerkonferenz der
Länder (SMK) ein Reformkonzept zur Neustrukturierung des Leistungssports und der
Spitzensportförderung in Deutschland beschlossen. Bei kritischer Betrachtung der
bisherigen Umsetzung dieser Reform zeigte sich jedoch, dass die punktuelle
Veränderung von einzelnen Strukturelementen des Leistungssports beziehungsweise
der Spitzensportförderung allein keine tiefgreifenden Weiterentwicklungen
ermöglicht. BMI, Länder und organisierter Sport haben daher in der 20.
Wahlperiode einen erweiterten Reformprozess aufgesetzt. Gemeinsame Überzeugung war
es, dass die bestehenden Rahmenbedingungen im deutschen Spitzensport keine
ausreichende Grundlage für zukünftige Erfolge auf Spitzenniveau bieten –
insbesondere das Erreichen einer Top-5-Platzierung bei den Olympischen Sommer-
und einer Top-3-Platzierung bei den Olympischen Winterspielen in der
Nationenwertung. Das „Feinkonzept zur Nachsteuerung und Optimierung der Förderung
des Leistungs- und Spitzensports in Deutschland“ („Feinkonzept“) vom 29.
September 2023 bildete die Grundlage für den in der 20. Legislaturperiode
erarbeiteten Gesetzentwurf unter Federführung des Bundesministeriums des Innern und
für Heimat (BMI), der nach dem Grundsatz der Diskontinuität verfallen ist.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode wurde vereinbart, einen echten
Paradigmenwechsel in der Spitzensportförderung zu vollziehen. Die Förderung soll
effizienter, effektiver und weniger bürokratisch ausgestaltet werden – dies auch
vor dem Hintergrund der laufenden Olympiabewerbung des DOSB für
Olympische und Paralympische Spiele in Deutschland, die von der Bundesregierung
entschlossen unterstützt wird. Um die Chancen für eine erfolgreiche Teilnahme an
Olympischen und Paralympischen Spielen im eigenen Land zu erhöhen, müssen
die notwendigen Weichen in der Spitzensportförderung jetzt gestellt werden.
Die Reform der Spitzensportförderung – deren Kernelement dieses
Sportfördergesetz bildet – zielt darauf ab, den Spitzensport in Deutschland wieder attraktiver,
international wettbewerbsfähiger und zukunftsfest auszugestalten.
Zu diesem Zweck soll eine unabhängige Spitzensport-Agentur zur Mittelvergabe
gegründet, die Spitzensportförderung klarer am internationalen Leistungsziel
ausgerichtet und die Förderung potenzial- und erfolgsorientierter strukturiert werden.
Die Förderstruktur soll so ausgestaltet werden, dass Athletinnen und Athleten
bestmögliche Rahmenbedingungen für ihre erfolgreiche Karriere zur Verfügung
stehen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen
aufbauen“, aber auch des Nachhaltigkeitsziels 3 „Ein gesundes Leben für alle
Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, des
Nachhaltigkeitsziels 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen
zur Selbstbestimmung befähigen“, des Nachhaltigkeitsziels 8 „Dauerhaftes,
inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung
und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ sowie des Nachhaltigkeitsziels 10
„Ungleichheiten in und zwischen Ländern verringern“ beitragen.
B. Lösung
Mit dem Sportfördergesetz soll die Förderung des Spitzensports erstmals auf eine
spezialgesetzliche Grundlage gestellt werden. So wird ein gesamtheitliches und
transparentes System für die zukünftige Förderung des Spitzensports in
Deutschland geschaffen. Die Stellung der Athletinnen und Athleten wird gestärkt und ihre
Bedürfnisse werden im Rahmen der potenzial- und erfolgsorientierten Förderung
stärker in den Blick genommen. Es werden Grundsteine für einen effizienteren
Einsatz der Bundesmittel gelegt. Als zentrale Stelle für die Spitzensportförderung
des Bundes wird die Spitzensport-Agentur als öffentlich-rechtliche Stiftung
gegründet. Die Spitzensport-Agentur soll über eigene sportfachliche Expertise
verfügen sowie die Förderung und sportfachliche Steuerung in den Kernbereichen
des Spitzensports unabhängig und aus einer Hand gewährleisten. Hierzu wird sie
von den relevanten Akteuren des Spitzensports sportfachlich beraten.
C. Alternativen
Eine mögliche Alternative zur Ausgliederung der Aufgabenbereiche auf eine
unabhängige Spitzensport-Agentur wäre die Reform der Aufgabenbereiche
innerhalb der bestehenden Organisationsstrukturen unter deren wesentlicher
Weiterentwicklung. Die durchgeführte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergab, dass die
Ziele der Spitzensportreform wesentlich wirtschaftlicher mit der Ausgliederung
in eine unabhängige Mittelvergabeinstanz (Spitzensport-Agentur) umgesetzt
werden können. Eine Fortführung der Aufgabenwahrnehmung in der
Bundesverwaltung führt bei rein monetärer Betrachtung zu einem geringfügigen jährlichen
Kostenvorteil. Die Nutzwertanalyse zeigt jedoch, dass eine zukünftige Wahrnehmung
der Aufgabenbereiche von einer unabhängigen Mittelvergabeinstanz bei
qualitativer Betrachtungsweise im Nutzwert wesentlich überwiegt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dem Gesetz ergeben sich zusätzliche Haushaltsausgaben pro Jahr (in Tsd.
Euro):
2027 2028 2029 2030 2031
Gesamt 1.078 3.325 4.487 6.442 8.411
Mit der Einrichtung der Spitzensport-Agentur und deren vollständiger
Aufgabenwahrnehmung entstehen ab 2031 dauerhaft jährliche Mehrausgaben in Höhe von
insgesamt 8,4 Millionen Euro. Davon entfallen auf die Personalkosten circa
5,5 Millionen Euro. Hinzu kommen Sachkosten in Höhe von 2,4 Millionen Euro
sowie Investitionskosten in Höhe von 448 000 Euro.
Mit der vollständigen Aufgabenwahrnehmung in der Spitzensport-Agentur fallen
nach dem Jahr 2029 geschätzt bis zu 14 Planstellen in der Bundesverwaltung weg,
darunter bis zu elf Planstellen des gehobenen Dienstes und bis zu drei Planstellen
des höheren Dienstes.
Bereits etatisierte Aufwände, wie für die Geschäftsstelle Potenzialanalysesystem
(PotAS), die Honorarausgaben für die PotAS-Kommission und für
Strukturplanungen im nicht-olympischen Sport sind hier nicht berücksichtigt.
Der Mehraufwand an Personalkosten entsteht vorrangig durch die Wahrnehmung
neuer Aufgaben wie die Steuerung und Schaffung von Transparenz (vgl. § 13
Absatz 6) oder die individuelle sportfachliche Förderung besonders erfolg- und
potenzialreicher Athletinnen und Athleten (vgl. § 5 Absatz 3). Gleichzeitig
übernimmt die Spitzensport-Agentur Aufgaben im Bereich der Förderverfahren im
Spitzensport, die derzeit beim Bund geleistet werden, so dass dort mit
Einsparungen gerechnet werden kann. Im finalen Regelbetrieb der Spitzensport-Agentur
ergibt sich im Ergebnis ein zusätzlicher Personalbedarf (Differenz aus Bedarfen
und Einsparungen) von 38 Stellen, wovon rund sechs Stellen auf den mittleren
Dienst, neun Stellen auf den gehobenen Dienst und 23 Stellen auf den höheren
Dienst entfallen.
Die Aufgabenwahrnehmung und die damit entstehenden Kosten werden
sukzessive über die Jahre 2027 bis 2031 aufgebaut. Die in diesen Jahren zu erwartenden
Haushaltsausgaben des Bundes sind in der Begründung weiter aufgeschlüsselt.
Für die Durchführung der externen Finanzkontrolle entsteht beim
Bundesverwaltungsamt (BVA) ab 2028 ein Mehrbedarf von zwei Stellen des gehobenen
Dienstes sowie von Personal- und Sachmitteln. Dieser Mehrbedarf wird finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 04 ausgeglichen. Der weitere Bedarf an Sach- und
Personalmitteln sowie Stellen der Spitzensport-Agentur soll im Einzelplan 04
ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten wird im Rahmen der jeweiligen
Haushaltsaufstellungsverfahren der kommenden Jahre entschieden.
Für die Kommunen sind Mehrausgaben nicht zu erwarten. Für die Länder
entstehen Mehrausgaben für die Wahrnehmung der Tätigkeiten in den Gremien der
Spitzensport-Agentur (unter anderem Reisekosten). Die Höhe dieser Ausgaben ist
nicht quantifizierbar.
Auswirkungen auf Einnahmen sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
1,36 Millionen Euro. Diese 1,36 Millionen Euro entfallen auf Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
6,26 Millionen Euro.
Soweit der hier dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam
wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt
ist, wird er im Einzelplan 04 gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 13. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports
und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport
sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur
(Sportfördergesetz – SpoFöG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundeskanzleramt.
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports
und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport
sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur
(Sportfördergesetz – SpoFöG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Ziele der Spitzensportförderung des Bundes
§ 2 Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen
von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund
A b s c h n i t t 2
F ö r d e r u n g d e s S p o r t s
§ 3 Zuständigkeit; Fördergrundsätze
§ 4 Verbandsförderung
§ 5 Förderung von Athletinnen und Athleten
§ 6 Sportwissenschaftliche Förderung
§ 7 Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems
§ 8 Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport
§ 9 Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen
§ 10 Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen
§ 11 Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen
A b s c h n i t t 3
S p i t z e n s p o r t - A g e n t u r
§ 12 Errichtung der Spitzensport-Agentur
§ 13 Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur
§ 14 Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur
§ 15 Stiftungsvermögen
§ 16 Auflösung der Stiftung
Anlage 1
§ 17 Satzung
§ 18 Organe der Stiftung
§ 19 Stiftungsrat
§ 20 Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats
§ 21 Vorstand
§ 22 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
§ 23 Sportfachbeirat
§ 24 Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats
§ 25 Beschäftigte
§ 26 Haushalt
§ 27 Rechtsaufsicht
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 28 Evaluation
§ 29 Inkrafttreten
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Ziele der Spitzensportförderung des Bundes
(1) Der Bund fördert den doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Spitzensport in
Deutschland. Durch die Spitzensportförderung des Bundes sollen kontinuierliche Weltspitzenleistungen erreicht werden.
Auf diese Weise soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sowie die gesamtstaatliche
Repräsentation im In- und Ausland gestärkt werden. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands bemisst sich insbesondere
nach Medaillengewinnen und Finalplatzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und
Europameisterschaften sowie World Games und Deaflympics.
(2) Spitzensport im Sinne dieses Gesetzes ist der Leistungssport, den der Bund zur gesamtstaatlichen
Repräsentation systematisch fördert, um potenzialreiche Athletinnen und Athleten optimal auf internationale
Spitzenwettkämpfe vorzubereiten.
(3) Die Spitzensportförderung des Bundes erfolgt grundsätzlich potenzial- und erfolgsorientiert, achtet die
Eigenständigkeit des Sports und dient insbesondere folgenden leistungsbezogenen Zielen:
1. der optimalen Vorbereitung auf und der Teilnahme an Wettkämpfen nach Absatz 1 Satz 4,
2. dem Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer,
3. dem Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger und professioneller Verbandsstrukturen im
Spitzensportbereich,
4. der Ermöglichung optimaler Trainings- und Umfeldbedingungen für Spitzenathletinnen und Spitzenathleten,
5. der Bereitstellung und Entwicklung von Sportwissenschaft, -medizin und -technik im Bereich des
Spitzensports,
6. der Bereitstellung einer Infrastruktur von Sportstätten für den Spitzensport.
§ 2
Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen
von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund
(1) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen. Die erfolgreiche Vertretung
Deutschlands im Bereich des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen bemisst sich insbesondere an der
Sichtbarkeit sowie der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz des inklusiven Sports sowie der
erfolgreichen Teilnahme an den Special Olympics World Games. § 1 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Bund kann weitere Maßnahmen und Projekte von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport fördern.
(3) Die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 soll der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen und
nachhaltige, gesellschaftsbezogene Ziele berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere
1. die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Stärkung der Diversität,
2. die soziale Integration von Menschen,
3. die Inklusion und die gleichberechtigte Teilhabe an Sportaktivitäten von Menschen mit Behinderungen,
4. die Verhütung und die Bekämpfung von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus, Muslimfeindlichkeit,
Antiziganismus und anderen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
5. die Achtung und Gewährleistung von Menschenrechten, insbesondere derer der Athletinnen und Athleten
sowie der Trainerinnen und Trainer,
6. der besondere Schutz der Gesundheit,
7. Gesichtspunkte des Natur- und Umweltschutzes,
8. die gesellschaftliche Bedeutung des Sports.
A b s c h n i t t 2
F ö r d e r u n g d e s S p o r t s
§ 3
Zuständigkeit; Fördergrundsätze
(1) Für die Sportförderung des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundeskanzleramt zuständig,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist und solange und soweit das Bundeskanzleramt diese Aufgabe
nicht nach § 15 der Spitzensport-Agentur übertragen hat. Im Übrigen koordiniert das Bundeskanzleramt die
spitzen- und sonstigen sportbezogenen Fördermaßnahmen des Bundes innerhalb der Bundesregierung.
(2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Stelle
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei
Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens beachtet die zuständige Stelle die für den jeweiligen Förderbereich
relevanten Zielvorgaben.
(3) Die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
§ 4
Verbandsförderung
(1) Bundessportfachverbände können unter Beachtung von § 1 gefördert werden. Die Förderung soll den
in § 1 Absatz 3 genannten Zielen dienen. Im Bereich der Berufsqualifikationen können Aus-, Weiter- und
Fortbildungen für Trainerinnen und Trainer der Bundessportfachverbände gefördert werden.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass
1. der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code umsetzt und
2. der Zuwendungsempfänger entschieden gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt
vorgeht sowie
3. eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Zuwendungsempfänger gesichert erscheint.
(3) Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit
die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.
(4) Die Förderung kann unter Beachtung der haushalts- und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen
mehrjährig gewährt werden.
(5) Die Förderung erfolgt disziplinbezogen. Die Bewilligung der Haushaltsmittel kann
disziplinübergreifend erfolgen.
§ 5
Förderung von Athletinnen und Athleten
(1) Erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können während ihrer sportlichen Karriere
gefördert werden, um
1. ihren Lebensunterhalt zu sichern,
2. ihnen eine Berufsausbildung oder -qualifikation zu ermöglichen oder
3. sie sozial abzusichern, insbesondere zum Aufbau einer Altersvorsorge.
(2) Eine Förderung von Athletinnen und Athleten kann bei staatlichen Einrichtungen als Arbeitgeber im
Rahmen der jeweils zuständigen Ministerialstruktur erfolgen.
(3) Besonders erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können zudem während ihrer
sportlichen Karriere gefördert werden, um individuelle sportfachliche und sonstige Förderbedarfe zu decken.
§ 6
Sportwissenschaftliche Förderung
(1) Projekte im Bereich der sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung können gefördert werden.
Hierzu sind insbesondere Forschungsbedarfe auf dem Gebiet des Spitzensports zu ermitteln, Forschungsvorhaben
zu initiieren und zu koordinieren sowie die Forschungsprojekte mit ihren Ergebnissen zu bewerten. Zuständig für
die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft.
(2) Projekte, die dem Wissensmanagement und insbesondere dem Wissenstransfer zwischen Sport und
Wissenschaft sowie zwischen den Sportarten untereinander dienen, können gefördert werden.
(3) Wissenschaftliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Träger von Einrichtungen des
Stützpunktsystems und der Sportwissenschaft können im Rahmen von Projektförderungen gefördert werden.
(4) Zuwendungsempfänger für die Förderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können unter anderen das
Institut für Angewandte Trainingswissenschaft, das Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten, Träger
der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen und Universitäten sein. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 7
Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems
(1) Den Trägern von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie vergleichbarer Einrichtungen können
Projektförderungen gewährt werden. Zu den Einrichtungen des Stützpunktsystems gehören insbesondere die
Olympiastützpunkte, die Trainingsstätten eines anerkannten Bundesstützpunktes und das „Kienbaum –
Olympisches und Paralympisches Trainingszentrum für Deutschland“. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Projektförderung kann die für den Betrieb der Einrichtungen des Stützpunktsystems, für die
Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie das für die Durchführung von Projekten
erforderlichen Personal-, notwendigen Sachaufwendungen und Beschaffungen sowie Betriebsaufwendungen
umfassen.
(3) Die Höhe der Förderung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung der Einrichtungen
durch Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur
Erfüllung der Aufgaben sportfachlich bestätigten Bedarfe.
§ 8
Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport
(1) An anerkannten Standorten des Spitzensports kann der Sportstättenbau gefördert werden. Hierzu
gehören insbesondere Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2. Die Förderung des Sportstättenbaus bestimmt sich
grundsätzlich nach sportfachlichen und wirtschaftlichen Kriterien.
(2) Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Absatz 1 können die Länder sein, wenn sie an der
Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. Im Übrigen können Zuwendungsempfänger sein:
1. die Bundessportfachverbände,
2. die Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie
3. die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Spitzensports.
(3) Gefördert werden können die Errichtung, der Ausbau, die Modernisierung und die Bauunterhaltung von
Einrichtungen nach Absatz 1.
§ 9
Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen
(1) Der Bund kann internationale Sportgroßveranstaltungen in Deutschland fördern, deren Fokus auf dem
sportlichen Wettkampf liegt, soweit die Veranstaltungen internationale Strahlkraft haben und zeitlich begrenzt
sind.
(2) Ein erhebliches Bundesinteresse an der Förderung einer Sportgroßveranstaltung nach Absatz 1 besteht
insbesondere, wenn durch sie
1. das Ansehen und die internationale Wahrnehmung Deutschlands positiv geprägt werden,
2. die Werte des Sports wie Vielfalt, Engagement, Toleranz, Respekt und Teamgeist in die Mitte der
Gesellschaft getragen werden,
3. positive Wirkungen im Breiten- und Spitzensport zur Entwicklung von Athletinnen und Athleten gesetzt
werden oder
4. Verantwortung dafür übernommen wird, Menschenrechte und Nachhaltigkeitsstandards besonders zu achten
und zu gewährleisten.
(3) Zuwendungsempfänger können sein:
1. Bundessportfachverbände, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, sowie
2. Ausrichter von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1.
(4) Zuwendungsfähige Maßnahmen sind die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von
Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. Ist Zuwendungsempfänger ein Bundessportfachverband, so können
bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen
nach § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
§ 10
Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen
(1) Das Bundeskanzleramt nimmt für die Bundesregierung die Pflege der internationalen Sportbeziehungen
wahr. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Auswärtigen Amts für den Sport im Rahmen der Außenpolitik.
(2) Zur Pflege der internationalen Sportbeziehungen können insbesondere gefördert werden:
1. Geschäftsstellen internationaler Verbände und Einrichtungen im Bereich des Sports mit Sitz in Deutschland,
2. internationale Sportprojekte und Tagungen,
3. Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentanz Deutschlands im internationalen Sport sowie
4. weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1.
(3) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 11
Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen
(1) Der Bund kann weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen fördern, soweit diese der
gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Sportverbände mit besonderen Aufgaben
aus Gründen ihrer jeweiligen sport- und gesellschaftspolitischen Bedeutung. Eine Förderung nach Satz 1 wird
insbesondere für Projekte und Maßnahmen des Sports gewährt, die mit der Teilnahme an Olympischen Spielen,
Paralympischen Spielen oder Deaflympischen Spielen sowie an sonstigen nationalen oder internationalen
Wettkämpfen zusammenhängen.
(2) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen zum Zweck der
gesamtstaatlichen Repräsentation und unter Beachtung von § 2 Absatz 1 entsprechend seinen spezifischen Belangen.
A b s c h n i t t 3
S p i t z e n s p o r t - A g e n t u r
§ 12
Errichtung der Spitzensport-Agentur
(1) Unter dem Namen „Spitzensport-Agentur“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Leipzig.
§ 13
Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur
(1) Zweck der Spitzensport-Agentur ist die systematische Entwicklung und Förderung des Spitzensports in
Deutschland nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie handelt als zentrale Stelle im Rahmen der Zuständigkeit des
Bundes sowie eigenständig und fachlich unabhängig.
(2) Der Spitzensport-Agentur sollen nach Maßgabe von § 14 folgende Förderbereiche und Aufgaben zur
Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden:
1. Verbandsförderung nach § 4,
2. Förderung der Athletinnen und Athleten nach § 5 Absatz 3,
3. sportwissenschaftliche Förderung nach § 7 Absatz 3,
4. Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems nach § 8 einschließlich der Verfahren zur Analyse,
Anerkennung und Steuerung sowie
5. Festlegung der maximalen Anzahl der Bundeskader und der sportartübergreifenden Anforderungen für die
Kaderkriterien der Bundessportfachverbände.
(3) Im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche prüft die Spitzensport-Agentur das erhebliche
Bundesinteresse an der Förderung, trifft die Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und setzt die Förderung
um.
(4) Zuwendungen sind im Wege der Festbetragsfinanzierung zulässig, auch wenn mit nicht bestimmbaren
späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Vor Gewährung einer Zuwendung
hat die Spitzensport-Agentur zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des
Bundes, der Spitzensport-Agentur und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit am besten entspricht.
(5) Zuwendungen können auch im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden. Die
Spitzensport-Agentur wählt die zweckmäßigste Handlungsform unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes
und des Zuwendungsempfängers. Bei der Ausgestaltung von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverträgen sind
die Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung nebst Anlagen
sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Spitzensport-Agentur ist im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche und Aufgaben auch
zuständig für
1. die Analyse der Strukturen sowie der Erfolge und der Erfolgspotenziale der Bundessportfachverbände,
2. den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Bundessportfachverbänden,
3. die Überprüfung der Zielerreichung der Bundessportfachverbände,
4. die Transparenz von und die Information über Förderentscheidungen sowie
5. die regelmäßige Evaluation der Steuerungs- und Förderinstrumente einschließlich Vorschlägen zu deren
Weiterentwicklung.
(7) Neben den in Absatz 2 genannten Zuständigkeiten können weitere Zuständigkeiten der Spitzensport-
Agentur nach Abschnitt 2 sowie für einzelne Projekte oder Maßnahmen nach § 15 begründet werden.
(8) Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die administrative Zuwendungsabwicklung für die
Spitzensport-Agentur nach Maßgabe von § 14 dieses Gesetzes und § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung
des Bundesverwaltungsamtes.
§ 14
Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur
(1) Das Bundeskanzleramt begründet die Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur mit Übertragung der
Förderbereiche oder Aufgaben durch Erlass. Voraussetzung für die Übertragung eines Förderbereichs oder einer
Aufgabe ist das Vorliegen eines vom Stiftungsrat beschlossenen Förderkonzepts sowie, soweit erforderlich, einer
davon abgeleiteten Förderrichtlinie. Das Bundeskanzleramt setzt das Förderkonzept sowie davon abgeleitete
Förderrichtlinien in Kraft.
(2) Eine aus dem Förderkonzept abgeleitete Förderrichtlinie ist erforderlich, wenn mit dem Förderkonzept
von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll. Soweit mit
dem Förderkonzept sowie davon abgeleiteten Förderrichtlinien von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll, ist hierzu das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
herzustellen. Das Bundeskanzleramt stellt die Beteiligung des Bundesrechnungshofs nach den Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung sicher.
§ 15
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten, die der Bund der Spitzensport-Agentur überträgt oder die die Spitzensport-Agentur auf
andere Weise für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.
(2) Die Spitzensport-Agentur erhält für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks einen jährlichen Zuschuss des
Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.
(3) Die Spitzensport-Agentur soll zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zustiftungen und Spenden einwerben.
Die Spitzensport-Agentur ist zur Erfüllung des Stiftungszwecks berechtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.
Die Annahme von Zustiftungen und Spenden darf nur erfolgen, soweit damit keine Auflagen verbunden sind, die
die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(4) Die Haushaltsmittel in Höhe der konkreten Bedarfe und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 16
Auflösung der Stiftung
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung der Stiftung ist der Bund
anfallsberechtigt, soweit der Bund als Stifter das Stiftungsvermögen in die Spitzensport-Agentur eingebracht hat.
Bestehen im Zeitpunkt der Auflösung neben dem Bund weitere Stifter nach § 15 Absatz 3, so sind diese
entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an dem eingebrachten Stiftungsvermögen anfallsberechtigt. Näheres regelt das
Auflösungsgesetz.
§ 17
Satzung
Die Spitzensport-Agentur gibt sich eine Satzung.
§ 18
Organe der Stiftung
Organe der Spitzensport-Agentur sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand und
3. der Sportfachbeirat.
§ 19
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen
1. fünf Mitglieder vom Bund entsendet werden, wobei davon zwei Mitglieder dem Deutschen Bundestag, zwei
Mitglieder dem Bundeskanzleramt und ein Mitglied dem Bundesministerium der Finanzen angehören,
2. drei Mitglieder vom Deutschen Olympischen Sportbund entsendet werden und
3. ein Mitglied von der Sportministerkonferenz der Länder entsendet wird.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats benennen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden im Rhythmus einer
Legislaturperiode auf Bundesebene für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsendet
werden.
(4) Ein Mitglied des Bundeskanzleramtes übt den Vorsitz über den Stiftungsrat aus.
§ 20
Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat übt die Fachaufsicht über den Vorstand aus. Davon unberührt bleiben die
Entscheidungen des Vorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 3.
(2) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Spitzensport-Agentur und ihre
Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Hierzu zählen
1. der Beschluss der Förderkonzepte nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und der davon abgeleiteten Förderrichtlinien
der Spitzensport-Agentur,
2. die Bestellung des Vorstands,
3. die Abberufung des Vorstands,
4. der Beschluss und die Änderung der Stiftungssatzung,
5. die Genehmigung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans des Vorstands,
6. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
7. die Entlastung des Vorstands,
8. die Zustimmung zur Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von
Vergleichen sowie
9. die Zustimmung zur Annahme und Verwendung von Zustiftungen und Spenden Dritter.
(3) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 kann nur aus wichtigem
Grund erfolgen. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(4) Vor dem Beschluss der Stiftungssatzung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 sind der Vorstand und der
Sportfachbeirat zu beteiligen.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitz.
(6) Entscheidungen über Haushaltsangelegenheiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 bedürfen der
Zustimmung des Vorsitzes.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine
Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 21
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Diese sind hauptamtlich für die Spitzensport-Agentur tätig.
(2) Der Stiftungsrat wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nur dann gewählt, wenn
er jedenfalls die Stimmen des Vorsitzes des Stiftungsrats sowie der Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
erhält.
(3) Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er dem Stiftungsrat zur Bestätigung vorlegt.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 22
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der
Spitzensport-Agentur und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Der Vorstand trifft seine
Förderentscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel und
unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(2) Die Mitglieder des Vorstands treffen ihre Entscheidungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
eigenständig und fachlich unabhängig voneinander. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(3) Aufgabe des Vorstands ist die Erarbeitung von sportartübergreifenden Förderkonzepten und
abgeleiteten Förderrichtlinien für die Förderbereiche oder Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und 4 und 7 unter
Berücksichtigung der jeweils relevanten Zielvorgaben des Abschnitts 1. Der Vorstand legt jeden Vorschlag für ein
Förderkonzept sowie abgeleitete Förderrichtlinien nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem
Sportfachbeirat dem Stiftungsrat zum Beschluss vor.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 23
Sportfachbeirat
(1) Der Sportfachbeirat besteht aus zehn bis 15 Mitgliedern, die aus unterschiedlichen sportlichen
Bereichen kommen und fachliche Expertise auf dem Gebiet des Spitzensports haben. Der Sportfachbeirat soll mit
mindestens je einem Mitglied aus den folgenden sportlichen Bereichen besetzt werden:
1. Deutscher Olympischer Sportbund,
2. Bundessportfachverbände,
3. deutsche Mannschaftssportverbände wie beispielsweise Teamsport Deutschland e. V.,
4. Trainerinnen und Trainer im Sport wie beispielsweise der Berufsverband der Trainer/innen im Deutschen
Sport e. V.,
5. Behindertensport wie beispielsweise der Deutsche Behindertensportverband und das Nationale
Paralympische Komitee e. V.,
6. Athletinnen und Athleten wie beispielsweise Athleten Deutschland e. V.,
7. Sportwissenschaft,
8. Landessportbünde,
9. unmittelbare Athletenförderung wie beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe,
10. Sportförderstellen des Bundes.
(2) Das Bundeskanzleramt entsendet einen Vertreter als ständigen Gast.
(3) Der Deutsche Olympische Sportbund unterbreitet dem Vorstand einen Vorschlag für ein Mitglied sowie
dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 10 benennt der
Vorstand zunächst eine geeignete Organisation, der ein Vorschlagsrecht für ihr Mitglied sowie dessen
Stellvertretung im Sportfachbeirat obliegt. Im Übrigen ist der Vorstand in der Bestellung der Mitglieder frei.
(4) Jedes weitere Mitglied des Sportfachbeirats, das nicht auf einem Vorschlag nach Absatz 3 Satz 1 oder
2 beruht, benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Bestellung durch den Vorstand.
(5) Die Mitglieder des Sportfachbeirats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Amtszeit
von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
vor Beendigung der Amtszeit aus, so kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Sportfachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben
Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung.
(7) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz des Sportfachbeirats sowie dessen Vertreterin oder
Vertreter.
(8) Der Sportfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 24
Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats
(1) Der Sportfachbeirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und Wahrnehmung ihrer
jeweiligen Aufgaben.
(2) Der Sportfachbeirat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(3) Über Beschlussgegenstände, von denen nur einzelne Mitglieder fachlich betroffen sind, kann der
Sportfachbeirat mit einfacher Mehrheit der betroffenen Mitglieder entscheiden. Über die Auswahl der betroffenen
Mitglieder entscheidet der Vorsitz.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 25
Beschäftigte
(1) Die Geschäfte der Spitzensport-Agentur werden von ihren Beschäftigten wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden der
Spitzensport-Agentur sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Auszubildenden des Bundes
jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Spitzensport-Agentur besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten ist der Stiftungsrat. § 144 des Bundesbeamtengesetzes
bleibt unberührt.
§ 26
Haushalt
(1) Die Spitzensport-Agentur unterliegt der Bundeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der
Spitzensport-Agentur gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung.
(2) Die Spitzensport-Agentur hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan
nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des
Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur unterliegen der Prüfung durch den
Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die
Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur nach § 109 Absatz 2
Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 27
Rechtsaufsicht
Die Spitzensport-Agentur untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramtes.
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 28
Evaluation
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes über die durch dieses Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des Spitzensports in Deutschland
insbesondere durch die Errichtung der unabhängigen Spitzensport-Agentur und unterbreitet ihm Vorschläge für
die Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur. Der Bericht schließt eine Evaluation der
Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ein.
(2) Die Bundesregierung führt zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gesamtevaluation durch.
§ 29
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf schafft erstmals eine spezialgesetzliche Grundlage für die Förderung des Spitzensports und
der weiteren Maßnahmen des Sports in Deutschland. Die Abschnitte 1 und 2 des Gesetzes regeln die zukünftige
Förderung des Spitzensports sowie weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport und lösen das
„Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler
Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien
(Leistungsprogramm – LSP)“ aus dem Jahr 2005 ab.
Der Gesetzentwurf beinhaltet in Abschnitt 1 allgemeine Regelungen zu Zielvorgaben der Bundesförderung (§§ 1
und 2). In Abschnitt 2 enthält das Gesetz allgemeine Regelungen zu Zuständigkeit, Verfahren und
Fördergrundsätzen sowie besondere Vorschriften zu den einzelnen Förderbereichen des Bundes (§§ 3 bis 11). Abschnitt 3
beinhaltet das Errichtungsgesetz der Spitzensport-Agentur als Stiftung des öffentlichen Rechts. Er beinhaltet
Regelungen zur Rechtsstellung (§ 12), zum Stiftungszweck (§ 13), zur Aufgabenübertragung (§ 14), zum Vermögen
(§ 15), zur Auflösung (§ 16), zur Satzung (§ 17), zu den Organen (§§ 18 bis 24), zu den Beschäftigten (§ 25), zum
Haushalt (§ 26) und zur Rechtsaufsicht (§ 27). Die Schlussbestimmungen des Abschnitts 4 beinhalten Regelungen
zur Evaluation (§ 28) und zum Inkrafttreten (§ 29).
II. Alternativen
Eine mögliche Alternative zur Ausgliederung der Aufgabenbereiche auf eine unabhängige Spitzensport-Agentur
wäre ihre Reform innerhalb der bestehenden Organisationsstrukturen unter wesentlicher Weiterentwicklung der
Aufgaben.
Die durchgeführte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergab, dass die Ziele der Spitzensportreform wesentlich
wirtschaftlicher mit der Externalisierung in eine unabhängige Mittelvergabeinstanz (Spitzensport-Agentur) umgesetzt
werden können. Eine Fortführung der Aufgabenwahrnehmung in der Bundesverwaltung führt bei rein monetärer
Betrachtung zu einem geringfügigen jährlichen Kostenvorteil. Die Nutzwertanalyse zeigt jedoch, dass eine
zukünftige Wahrnehmung der Aufgabenbereiche von einer unabhängigen Mittelvergabeinstanz bei qualitativer
Betrachtungsweise im Nutzwert wesentlich überwiegt.
III. Gesetzgebungskompetenz
Das Grundgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung für die Sportförderung des Bundes. Gleichwohl
bestehen, ähnlich wie bei der Kulturförderung des Bundes, Bundeskompetenzen auch für die Sportförderung in den
Bereichen des Spitzensports, der gesamtstaatlichen Repräsentation und Bedeutung sowie zur Förderung der
Auslandsbeziehungen Deutschlands (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes – GG) auf Basis
ungeschriebener Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten aus der Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs
mit einer ausdrücklich ausgewiesenen Kompetenzmaterie.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird das „Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des
Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und
internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm – LSP)“ aus dem Jahr 2005 nicht mehr
angewendet.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird die Sportförderung des Bundes erstmals auf eine spezialgesetzliche Grundlage
gestellt. Die gesetzliche Regelung innerhalb eines einheitlichen Bundesgesetzes soll der Übersichtlichkeit dienen
und zusätzliche Transparenz schaffen. Verwaltungsvereinfachungen sollen durch eine Verringerung der
Antragsverfahren bei der Spitzensport-Agentur als zentraler Stelle für die Sportförderung zugunsten der
Bundessportfachverbände entstehen. Mit der Schnittstellenfunktion der Spitzensport-Agentur zu anderen relevanten Akteuren
im Bereich des Sports sollen zudem weitere Synergien im Sportfördersystem geschaffen werden. Beratungs- und
Entscheidungswege sollen mit der „Förderung aus einer Hand“ und der Beteiligung aller relevanten Akteure im
Rahmen der Gremienarbeit maßgeblich verkürzt werden und so das Verwaltungsverfahren insgesamt wesentlich
erleichtern.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die Sportförderung des Bundes neu regelt und auf eine spezialgesetzliche Grundlage stellt,
leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften
für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel
verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.6, eine leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institution auf
allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er eine neue Spitzensport-
Agentur als Stiftung öffentlichen Rechts für die Förderung des Spitzensports in Deutschland einrichtet und das
Bundesverwaltungsamt die administrative Zuwendungsabwicklung übernimmt.
Im Sinne des systematischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf gleichzeitig einen
Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters
gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 3.4, bis 2030
die vorzeitige Sterblichkeit aufgrund von nichtübertragbaren Krankheiten durch Prävention und Behandlung um
ein Drittel zu senken und die psychische Gesundheit und das Wohlergehen zu fördern. Der Entwurf fördert die
Erreichung dieses Ziels, indem er Werte wie Toleranz, Fairness, Integration und Leistungsbereitschaft mit
Sportgroßveranstaltungen transportiert und sie für die Zuschauerinnen und Zuschauer sicht- und erfahrbarer macht.
Sportgroßveranstaltungen, die die Öffentlichkeit erreichen und sie einbinden, können weit über den Sport hinaus
in die Gesellschaft hineinwirken, indem sie durch Leistungen von Athletinnen und Athleten bei
Sportgroßveranstaltungen Menschen dazu animieren, selbst regelmäßig Sport zu treiben und so ihre Gesundheit zu fördern und
dies mit Angeboten rund um die Sportgroßveranstaltung zu verbinden.
Zudem leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 5 „Geschlechtergleichstellung
erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt
mit seiner Zielvorgabe 5.1, alle Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen überall auf der Welt zu
beenden. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er Maßnahmen zur Förderung des Spitzensports
von Frauen und Männern nach denselben Kriterien fördert, da bei nahezu allen Disziplinen Frauen- und
Männerwettbewerbe durchgeführt werden sollen. Dieses Ziel findet sich in § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Entwurfs
ausdrücklich wieder. Zur Verwirklichung dieses Ziels leistet das Gesetz in mehrfacher Hinsicht einen Beitrag.
Auch bei den Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentanz Deutschlands im internationalen Sport (§ 10 Absatz 2
Nummer 3 des Entwurfs) sollen Gleichstellungsaspekte maßgeblich berücksichtigt werden (zum Beispiel bei der
Umsetzung eines besonderen Qualifizierungsprogramms für international engagierte Vertreterinnen und Vertreter
aus Bundessportfachverbänden).
Die Gremien der Spitzensport-Agentur als Stiftung des öffentlichen Rechts sollen im Einklang mit dem
Bundesgremienbesetzungsgesetz geschlechterparitätisch besetzt werden. Langfristig sollen auch weitere Entwicklungen
im Spitzensport gezielt gefördert werden, die auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern hinwirken.
Zudem leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Dauerhaftes, inklusives und
nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“.
Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 8.1. und 8.3 ein Pro-Kopf-Wirtschaftswachstum
sowie die Förderung von Unternehmertum. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er das Ziel der
Bundesförderung von Sportgroßveranstaltungen ist, deren positive Wirkung auf Sport und Gesellschaft unter
bestmöglichem Ressourceneinsatz nachhaltig zu stärken. Im Rahmen der Förderung von Sportgroßveranstaltungen
ist es denkbar, insbesondere die Veranstalter gegebenenfalls auch verstärkt zu fördern, die ressourcenschonende
Konzepte der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung vorlegen. Damit sind positive Auswirkungen auf
die sparsame und effiziente Nutzung von Ressourcen möglich.
Die nachhaltige Ausrichtung soll insbesondere bei der Förderung von Sportgroßveranstaltungen als Zielvorgabe
für die Sportförderung des Bundes dienen; hier kommt die gesamte Bandbreite der Nachhaltigkeitsziele in
Betracht. So sollen die Veranstalter bevorzugt berücksichtigt werden, wenn für die Umsetzung von
Nachhaltigkeitsstandards bei der Planung, Organisation und Durchführung von solchen Events eine besondere Verantwortung
übernommen wird (siehe § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Entwurfs). So können beispielsweise diejenigen Veranstalter
bevorzugt gefördert werden, die nachhaltige Lieferketten im Rahmen der Organisation ihrer
Sportgroßveranstaltung vorweisen können. Mit diesem positiven Anreizsystem soll eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden.
Zuletzt leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 „Ungleichheiten in und
zwischen Ländern verringern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 10.2, bis 2030 alle
Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder
wirtschaftlichem oder sonstigem Status zur Selbstbestimmung zu befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische
Inklusion zu fördern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem die Förderung des Behindertensports
im Rahmen der Verbandsförderung als wesentlicher Bestandteil der Spitzensportförderung enthalten ist.
Ziel der dargestellten Regelungen soll es sein, auch langfristig nachhaltige Entwicklungen im Sport zu fördern
und zu unterstützen (§ 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien).
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(3.) Natürliche
Lebensgrundlagen erhalten“ sowie „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Einrichtung der Spitzensport-Agentur entstehen jährliche Kosten insbesondere aufgrund des
Personalbedarfs für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben wie der Steuerung und Schaffung von Transparenz (vgl. § 13
Absatz 6) oder der individuellen sportfachlichen Förderung einzelner Top-Athletinnen und -Athleten (vgl. § 5
Absatz 3). Hinzu kommen Sachkosten für die Einrichtung der Geschäftsprozesse, die Nutzung einer Liegenschaft,
Beratungs- und IT-Leistungen sowie Investitionskosten.
Der Bedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spitzensport-Agentur wird sukzessive über die Jahre 2027
bis 2031 aufgebaut. Folgende jährlich aufwachsende Mehrbedarfe für die Spitzensport-Agentur sind für den Bund
zu erwarten:
− Im Jahr 2027 circa 1 078 000 Euro; darin enthalten sind schätzungsweise circa 599 000 Euro Personalkosten
für 1,5 Planstellen des gehobenen Dienstes und vier Planstellen des höheren Dienstes, 443 000 Euro
Sachkosten und 36 000 Euro Investitionskosten.
− Im Jahr 2028 kommen weitere zusätzliche Mehrbedarfe in Höhe von circa 2 247 000 Euro hinzu; darin
enthalten sind schätzungsweise circa 1 615 000 Euro Personalkosten für eine Planstelle des mittleren Dienstes,
7,5 Planstellen des gehobenen Dienstes und sechs Planstellen des höheren Dienstes, 532 000 Euro
Sachkosten und 100 000 Euro Investitionskosten. Für die externe Finanzkontrolle einschließlich einführender
Beratung ergibt sich ab 2028 ein Mehrbedarf von zwei Planstellen des gehobenen Dienstes im
Bundesverwaltungsamt.
− Im Jahr 2029 wächst der Bedarf der Spitzensport-Agentur um weitere circa 1 162 000 Euro; darin enthalten
sind schätzungsweise ca. 719 000 Euro Personalkosten für eine Planstelle des mittleren Dienstes, vier
Planstellen des gehobenen Dienstes und eine Planstelle des höheren Dienstes, 339 000 Euro Sachkosten und
104 000 Euro Investitionskosten.
− Im Jahr 2030 werden zusätzlich circa 1 955 000 Euro benötigt; darin enthalten sind schätzungsweise
circa 1 335 000 Euro Personalkosten für drei Planstellen des mittleren Dienstes, eine Planstelle des
gehobenen Dienstes und acht Planstellen des höheren Dienstes, 511 000 Euro Sachkosten und 109 000 Euro
Investitionskosten.
− Im Jahr 2031 steigt der Bedarf um circa 1 969 000 Euro; darin enthalten sind schätzungsweise
circa 1 276 000 Euro Personalkosten für eine Planstelle des mittleren Dienstes, für sechs Planstellen des
gehobenen Dienstes und sieben Planstellen des höheren Dienstes, 594 000 Euro Sachkosten und 99 000 Euro
Investitionskosten.
Daraus ergeben sich folgende zusätzliche Gesamtaufwände pro Jahr:
2027
in Tsd. Euro
2028
in Tsd. Euro
2029
in Tsd. Euro
2030
in Tsd. Euro
2031
in Tsd. Euro
Personalausgaben
599 2.214 2.933 4.268 5.544
Sachausgaben 443 975 1.314 1.824 2.419
Investitionen 36 136 240 349 448
Gesamt 1.078 3.325 4.487 6.442 8.411
Mit der vollständigen Aufgabenwahrnehmung in der Spitzensport-Agentur fallen nach dem Jahr 2031 geschätzt
bis zu 14 Planstellen in der Bundesverwaltung weg, darunter bis zu elf Planstellen des gehobenen Dienstes und
bis zu drei Planstellen des höheren Dienstes.
Nach Gründung der Spitzensport-Agentur ist vorgesehen, die Aufgaben der PotAS-Geschäftsstelle mit dem
Personal (zwei Planstellen des gehobenen Dienstes und drei Planstellen des höheren Dienstes) auf die Spitzensport-
Agentur im Jahr 2027 zu übertragen.
Für die Durchführung der externen Finanzkontrolle entsteht beim Bundesverwaltungsamt ab 2028 ein Mehrbedarf
von zwei Stellen des gehobenen Dienstes sowie von Personal- und Sachmitteln. Dieser Mehrbedarf wird finanziell
und stellenmäßig im Einzelplan 04 ausgeglichen. Der weitere Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Stellen
der Spitzensport-Agentur soll im Einzelplan 04 ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten wird im Rahmen der
jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der kommenden Jahre entschieden.
Für die Kommunen sind Mehrausgaben nicht zu erwarten. Für die Länder entstehen Mehrausgaben für die
Wahrnehmung der Tätigkeiten in den Gremien der Spitzensport-Agentur (unter anderem Reisekosten). Die Höhe dieser
Ausgaben ist nicht quantifizierbar.
Auswirkungen auf Einnahmen sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Ex-ante-Schätzung zur Bestimmung des Erfüllungsaufwandes für ein Gesetz zur Regelung der Förderung des
Spitzensports und Errichtung der Spitzensport-Agentur:
4.1 Zusammenfassung nach Abschnitt E des Vorblatts
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,36 Millionen Euro.
Diese 1,36 Millionen Euro entfallen auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,26 Millionen Euro.
4.2 Tabellarische Zusammenfassung
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 0
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.2 Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -1 362
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): -1 362
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.3 Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 6 263
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 6 263
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0
4.3 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat
und Vorgabe)
Tabelle 1: Erfüllungsaufwandsänderung für die Wirtschaft
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
4.4.2.1
§ 3 SpoFöG-E;
Antragsvorgänge auf Gewährung von Zuwendungen;
Informationspflicht
-692 0
4.4.2.2
§ 3 SpoFöG-E;
Förderung des Spitzensports in Deutschland - DOSB;
-670 0
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
Informationspflicht
Summe (in Tsd. Euro) -1 362 0
davon aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) -1 362 0
Tabelle 2: Erfüllungsaufwandsänderung der Verwaltung
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
4.4.3.1
§§ 12 bis 27 SpoFöG-E;
Förderung des Spitzensports in Deutschland durch den
Bund; Bund
6 263 0
4.4 Detaillierte Beschreibung der Erfüllungsaufwandsänderungen nach Normadressat und Vorgabe
4.4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Keiner.
4.4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Die Spitzensport-Agentur wird in die Lage versetzt, Spenden und Zustiftungen aus der Privatwirtschaft
einzuwerben. Auswirkungen durch den neuen Akteur auf das bisherige Spendenvolumen der Privatwirtschaft im Bereich
der Sportförderung werden nicht zum Erfüllungsaufwand gerechnet, da sie freiwillig und keine Voraussetzung zur
Erlangung irgendeines Rechtsanspruches sind. Da die Spitzensport-Agentur die Abwicklung von Förderverfahren
digital ausgestalten soll, kann ein möglicher administrativer Zusatzaufwand der Privatwirtschaft bei der
Spendenabwicklung als vernachlässigbar gering eingestuft werden.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.4.2.1 ( Informationspflicht): Antrag auf Gewährung von Zuwendungen; § 3
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
-180 23 51,00 0 -211 0
Durch die „Förderung aus einer Hand“ und die Stärkung der Überjährigkeit der Antragsgewährung wird die
Anzahl der Antragsverfahren, aller weiteren Zulieferungspflichten und sämtlicher Kommunikation (über den
förmlichen Antrag hinaus) verringert. Somit reduziert sich der Erfüllungsaufwand der antragstellenden Verbände.
Weitere Aufwandsreduzierungen entstehen bei den Verbänden durch die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen,
die Umstellung auf ein Disziplin- beziehungsweise Verbandsbudget und die Möglichkeit von
Festbetragsfinanzierungen.
Die Höhe des Rückgangs der Gesamtaufwände kann nur grob geschätzt werden. Zurzeit fördert der Bund rund
60 Bundessportfachverbände. Geht man vereinfacht davon aus, dass je Verband pro Jahr drei Anträge weniger
gestellt werden, reduziert sich die Anzahl der Anträge um insgesamt 180.
Zum Zeitaufwand der Vorgänge liegen keine Informationen vor. Gemäß dem Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (nachfolgend: Leitfaden) wird ein
fallbezogener Zeitaufwand von rund 23 Stunden angesetzt (vgl. Anhang 4, Standardaktivitäten 2 bis 5, 7 bis 9 und
12, hohe Komplexität). Dieser umfasst Tätigkeiten wie die Beschaffung und Aufbereitung von Daten wie das
Ausfüllen von Formularen. Bei einem Lohnsatz von 51,00 Euro pro Stunde (vgl. Lohnkostentabelle des
Statistischen Bundesamtes, 2025, S. 23, Wirtschaftsabteilung R93, hohes Qualifikationsniveau) reduziert sich der
jährliche Erfüllungsaufwand um 211 140 Euro.
Ergänzend ergeben sich durch die Herauslösung der Strukturmerkmale aus der PotAS-Systematik und damit den
Wegfall der Erhebungen zur Säule Struktur in den nächsten Potenzialanalysen, die alle vier Jahre durchgeführt
werden, in den olympischen Spitzenverbänden des Sommersports Aufwandsreduzierungen im Umfang von
schätzungsweise circa 1,52 Millionen Euro und in den olympischen Spitzenverbänden des Wintersports von circa
405 000 Euro. Der Aufwand der Sportspitzenverbände reduziert sich dadurch jährlich um weitere 481 250 Euro.
Vorgabe 4.4.2.2 ( Informationspflicht): Förderung des Spitzensports in Deutschland - DOSB; § 3
Der Regelungsentwurf sieht vor, dass eine Sportförderagentur gegründet und diese mit umfangreichen Aufgaben
im Bereich der Förderung des Spitzensports betraut wird (vgl. §§ 12 bis 27 SpoFöG-E). Der Deutsche Olympische
Sportbund (DOSB) schätzt, dass bei ihm durch die Aufgabenzentralisierung bei der Spitzensport-Agentur
Aufgaben aus dem Geschäftsbereich Leistungssport und im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf
Gewährung von Zuwendungen Aufwände von circa 670 000 Euro wegfallen.
4.4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Der Regelungsentwurf umfasst mehrere wesentliche Rechtsänderungen, die den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung nicht verändern:
Mit dem Sportfördergesetz des Bundes wird die Förderung des Spitzensports auf eine spezialgesetzliche
Grundlage gestellt. Mit der gesetzlichen Normierung sind wesentliche Veränderungen der Verwaltungsverfahren der
Sportförderung des Bundes und Verschiebungen der Zuständigkeiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der
verschiedenen Bereiche der Förderung (vgl. §§ 4 bis 11 SpoFöG) verbunden. Mit Ausnahme der neu zu
gründenden Spitzensport-Agentur, des Bundesverwaltungsamtes und des Bundeskanzleramtes (vgl. Vorgabe 4.4.3.1)
verändert sich der Aufwand im Vollzug der übrigen betroffenen Behörden nicht. Bereits heute nehmen sie in der
Praxis Aufgaben im vergleichbaren Umfang wahr.
Durch den Regelungsentwurf wird die bundesrechtliche Vorgabe eingeführt, dass das Bundeskanzleramt die
spitzen- und sonstigen sportbezogenen Maßnahmen innerhalb der Bundesregierung koordiniert (vgl. § 3). Zudem
wird ihm die Rechtsaufsicht für die Spitzensport-Agentur zugewiesen (vgl. § 27). Bereits heute nimmt das
Bundeskanzleramt umfangreiche Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich der Sportförderung wahr. Es geht nicht davon
aus, dass sich durch diese Vorgaben sein Erfüllungsaufwand erhöht.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.4.3.1: Förderung des Spitzensports in Deutschland durch den Bund; §§ 12 bis 27
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl
Zeitaufwand pro
Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Investitionskosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
6 (mD) 1 600 33,80 0 324 0
9 (gD) 1 600 40,40 0 582 0
23 (hD) 1 600 67,67 0 2 490 0
1 0 0 2 419
000 448 000 0 2 867
Gesamt 6 263
Der Regelungsentwurf sieht vor, dass eine Sportförderagentur als rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des
öffentlichen Rechts gegründet wird (vgl. §§ 12 bis 27). Als unabhängige Instanz soll sie die zentrale Akteurin des
Bundes der Steuerung und Förderung des Spitzensports in Deutschland sein. Die drei zentralen Aufgaben der
Spitzensport-Agentur umfassen die Förderung, die sportliche Steuerung sowie die Schaffung von Transparenz
und Evaluation.
Im Vergleich zur gegenwärtigen Aufgabenwahrnehmung bedeutet die Umstrukturierung, dass eine Vielzahl
bestehender Aufgaben, die zurzeit vom Bundeskanzleramt und DOSB wahrgenommen werden, künftig im formellen
Zuständigkeitsbereich der Spitzensport-Agentur liegen werden. Zudem werden Aufgaben wie zum Beispiel
Maßnahmen zur Steuerung und Schaffung von Transparenz (vgl. § 13 Absatz 6) oder die individuelle sportfachliche
Förderung einzelner Athletinnen und Athleten (vgl. § 5 Absatz 3) von der Spitzensport-Agentur gänzlich neu
wahrgenommen.
In der Summe erwartet das Bundeskanzleramt, dass sich aufgrund des Gesetzes der notwendige
Verwaltungsaufwand erhöht.
Auf der einen Seite sind in den bereits bestehenden Aufgabenbereichen deutliche Einsparungen zu erwarten: Dies
ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Potenziale der Digitalisierung in der Spitzensport-Agentur im
Zusammenhang mit Antrags- und Nachweisverfahren deutlich ausgeschöpft werden sollen, wo möglich Förderzeiträume
weiter ausgeweitet (vgl. § 4 Absatz 4) und die Anzahl von Antragsverfahren durch die Konzentration der
Förderverfahren bei der Spitzensport-Agentur reduziert werden.
Auf der anderen Seite entsteht signifikanter Personalbedarf für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben in der
Spitzensportagentur. Für die Wahrnehmung der externen Finanzkontrolle werden außerdem zwei zusätzliche
Stellen im Bundesverwaltungsamt notwendig.
Übergreifend ergibt sich in der Bundesverwaltung langfristig ein zusätzlicher Personalbedarf von 38 Stellen
(Differenz aus Bedarfen und Einsparungen), wovon rund sechs Stellen auf den mittleren Dienst, neun Stellen auf den
gehobenen Dienst und 23 Stellen auf den höheren Dienst entfallen. Unter Berücksichtigung der relevanten
Lohnkosten (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Bund) erhöhen sich die jährlichen Personalkosten um rund 3,4 Millionen Euro.
Zusätzlich entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von rund 2,4 Millionen Euro und Investitionskosten in Höhe
von rund 448 000 Euro. Diese Kosten fallen unter anderem an für Beratungsleistungen, Gutachten,
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
Dieser Erfüllungsaufwand führt zugleich zu Haushaltsausgaben und ist unter Abschnitt D im Vorblatt
berücksichtigt.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz entfaltet voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, da die
betroffenen Spitzensportverbände und Stützpunkte bereits bestehen. Zusätzliche Impulse auf Wirtschaft, Arbeits-
und Wohnungsmarkt, Mobilität oder Daseinsvorsorge, die zu einer Veränderung der bestehenden
Lebensverhältnisse führen könnten, werden nicht erwartet.
VI. Befristung; Evaluierung
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des Leistungs- und
Spitzensports in Deutschland insbesondere durch die Errichtung der unabhängigen Spitzensport-Agentur und unterbreitet
ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur (§ 28 Absatz 1 Satz 1). Der Bericht umfasst
eine Evaluation der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 (§ 28 Absatz 1 Satz 2). Eine
Gesamtevaluation findet nach zehn Jahren statt (§ 28 Absatz 2).
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Ziele der Spitzensportförderung des Bundes)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt in Satz 1, dass der Bund den doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien
Spitzensport in Deutschland fördert. Nur der doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreie Spitzensport
verdient die Förderung der öffentlichen Hand.
Die Sätze 2 und 3 definieren die Zielvorgaben für die Spitzensportförderung des Bundes. Durch die
Spitzensportförderung des Bundes sollen kontinuierliche Weltspitzenleistungen erreicht werden. Dies sind insbesondere
Medaillengewinne und Finalplatzierungen in den für die jeweiligen Sportarten und Disziplinen maßgeblichen
internationalen Zielwettkämpfen. Zielwettkämpfe für den olympischen Bereich sind die Olympischen Spiele, im
paralympischen Bereich die Paralympischen Spiele sowie im nicht-olympischen Bereich die World Games und die
Welt- und Europameisterschaften und die Deaflympics. Satz 4 definiert diese Zielwettkämpfe nicht abschließend.
Vergleichbare Wettbewerbe sind unter anderem auch internationale Sportwettbewerbe der Verbände mit
besonderen Aufgaben, wie des Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverbands oder Makkabi. Mit einer solchen
erfolgreichen Vertretung Deutschlands durch die Athletinnen und Athleten soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit
Deutschlands sowie die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und Ausland gestärkt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert den Spitzensport im Sinne dieses Gesetzes, den der Bund im Rahmen der grundgesetzlichen
Kompetenzverteilung fördert. Neben dem Bund fördern auch die Länder den Spitzensport über die
spitzensporttragenden Vereine. Der Spitzensport ist vom Nachwuchsleistungssport abzugrenzen, der in der Zuständigkeit der
Länder liegt und von diesen gefördert wird. Einige Länder haben hierzu eigene Landesgesetze erlassen, sowie
untergesetzliche Richtlinien, Vorschriften oder Leistungsprogramme.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass die Spitzensportförderung des Bundes potenzial- und erfolgsorientiert erfolgt. Der
Bund achtet die Eigenständigkeit des Sports bei seiner Förderung, hierbei handelt es sich um die
einfachgesetzliche Wiedergabe der grundgesetzlich verbürgten Autonomie des Sports.
Absatz 3 Nummer 1 bis 6 konkretisiert die leistungsbezogenen Zielvorgaben. Aus diesen ergibt sich das erhebliche
Bundesinteresse gemäß § 14 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) in Verbindung mit § 23 der
Bundeshaushaltsordnung an der leistungsbezogenen Förderung des Bundes für die einzelnen Förderbereiche des Abschnitts
2. Die Nummern 1 bis 6 sollen keinen abschließenden Katalog an Förderzielen bilden. Neben diesen Förderzielen
soll es auch möglich sein, mit der Definition weiterer Förderziele auf zukünftige Entwicklungen im Sport zu
reagieren.
In den olympischen Disziplinen erfolgt die potenzial- und erfolgsorientierte Förderung auf der Grundlage von
Analysen der in 2017 gegründeten Potenzialanalyse-Kommission (Po-tAS-Kommission). Vorbereitend auf die
Förderentscheidung gewichtet die PotAS-Kommission die Potenziale der olympischen Disziplinen nach
objektiven, transparenten, sportfachlichen und sportwissenschaftlichen Bewertungskriterien. So sollen die Disziplinen
mit den größten Erfolgspotenzialen ermittelt und anschließend gezielt gefördert werden. Die spezifischen
Besonderheiten der Teamsportarten werden berücksichtigt.
Neben der potenzial- und erfolgsorientierten Zielsetzung soll in einem geringen Umfang auch eine
bestandssichernde Förderung des Bundes möglich bleiben. Dies gilt für Disziplinen mit geringem Potenzial für den
laufenden Zyklus. Diese Disziplinen sollen auch weiterhin im Einzelfall bei Existenzgefährdung Fördermittel erhalten,
um die Entwicklung und Förderung des Nachwuchses für den folgenden Zyklus zu ermöglichen.
Um den besonderen Anforderungen des paralympischen Sports Rechnung zu tragen, findet das PotAS im
paralympischen Spitzensport derzeit keine Anwendung.
Der Deutsche Behinderten Sportverband hat in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium ein digitales
erfolgs- und potenzialorientiertes Mittelzuteilungssystem für die paralympischen Sportarten entwickelt. Im Rahmen
dieser sogenannten kriteriengeleiteten Budgetierung werden die Fördermittel unter Berücksichtigung der
zurückliegenden Erfolge auf die Sportarten verteilt.
Bei den nicht-olympischen Disziplinen erfolgt die potenzialorientierte Förderung derzeit anhand einer erfolgs-
und zielwettbewerbsorientierten Clusterung.
Zu § 2 (Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer
Maßnahmen von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen. Bei der Förderung des
Sports der Menschen mit geistiger Behinderung bedarf es – auch im Sinne der Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention (Artikel 30 Absatz 5) – eines besonderen Blickwinkels. Der Sport der Menschen mit geistiger
Behinderung wird nicht potenzial- und erfolgsorientiert gefördert. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung
seiner spezifischen Besonderheiten aufgrund der Lebenssituation der Menschen mit geistigen Behinderungen. Die
erfolgreiche Vertretung Deutschlands im Bereich des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen bemisst
sich insbesondere nach der Sichtbarkeit sowie der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz des inklusiven
Sports mit den Special Olympics World Games als Zielwettkampf. § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 gelten
sinngemäß, wobei die Besonderheiten des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen Beachtung finden.
Zu Absatz 2
Neben der potenzial- und erfolgsorientierten Spitzensportförderung fördert der Bund nach dieser Vorschrift auch
weitere Maßnahmen, Projekte oder Institutionen im Rahmen der gesamtstaatlichen Repräsentation.
Zu Absatz 3
Die unter Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 8 nicht abschließend aufgezählten Zielvorgaben beziehen sich auf
gesellschaftspolitische Themenfelder, die mit der Ausübung von Sport unmittelbar verbunden sind oder damit in
einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Zur Erreichung dieser Ziele kann bei gesamtstaatlicher Bedeutung
unter dem Gesichtspunkt der gesamtstaatlichen Repräsentation (nach innen oder nach außen wirkend) eine
Förderung des Bundes erfolgen.
Ein Bespiel ist die Förderung der Verbände mit besonderen Aufgaben nach § 11 Absatz 1. Auch diese Förderung
zugunsten gesellschaftsbezogener Zielvorgaben soll zukünftig auf Grundlage des Sportfördergesetzes möglich
sein. Verfassungsrechtlich zuständig für die Förderung ist der Bund soweit die Förderung der gesamtstaatlichen
Repräsentation nach innen oder außen dient. Durch die gesetzliche Regelung sollen keine neuen Zuständigkeiten
des Bundes begründet werden. Die gesellschaftsbezogenen, nachhaltigen Ziele werden in Satz 2 Nummer 1 bis 8
konkretisiert, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Insbesondere wird Deutschland der Aufgabe der
Umsetzung der Inklusion in Deutschland gerecht, zu der sich die Bundesregierung nicht zuletzt durch die
Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet hat.
Menschen mit Behinderungen im Sinne von Satz 2 Nummer 3 sind in Einklang mit der Definition des § 2 Absatz 1
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch solche Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Dem Ziel des Schutzes der Gesundheit nach Satz 2 Nummer 6 kann durch die allgemeine und spezifische
Bewegungsförderung und Prävention durch den Sport, aber auch durch die besondere Unterstützung von Aufklärungs-
und Präventionskampagnen beispielsweise hinsichtlich gesundheitlich riskanter Produkte wie Tabak, Nikotin,
Alkohol oder Sportwetten Rechnung getragen werden.
Zu Abschnitt 2 (Förderung des Sports)
Zu § 3 (Zuständigkeit und Fördergrundsätze)
Die Vorschrift regelt die für den gesamten Abschnitt 2 gültigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften.
Zu Absatz 1
Satz 1 stellt klar, dass die Förderung nach diesem Gesetz grundsätzlich in der Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes liegt. In Teilbereichen kann das Bundeskanzleramt die Förderung auf die Spitzensport-Agentur im
Erlasswege übertragen. Die Konkretisierung der übertragenen Aufgabe erfolgt im Erlass selbst. Die Vorschrift verweist
auf § 14, der das Verfahren zur Übertragung von Aufgaben an die Spitzensport-Agentur näher regelt.
Neben dem Bundeskanzleramt fördern auch weitere Ressorts einzelne Projekte oder Maßnahmen im Sport. Dies
geschieht in der Regel vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Bedeutung und Verwurzelung des Sports mit
einer entsprechenden Zielsetzung, die sich an dem Aufgabenbereich des betroffenen Ressorts orientiert. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann beispielsweise Projekte im Zusammenhang mit der Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention fördern. Handelt es sich bei dieser Förderung um eine solche, die
ressortübergreifende Bezüge zum Spitzensport aufweist, wird die Koordinierung gemäß Satz 2 vom Bundeskanzleramt
wahrgenommen. Die jeweiligen Ressortzuständigkeiten bleiben unberührt.
Zu Absatz 2
Satz 1 ist deklaratorisch und stellt klar, dass es keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesem
Gesetz gibt. Die zuständige Stelle entscheidet nach Satz 2 eigenständig und anhand sportfachlicher oder
gesellschaftsbezogener Kriterien über die Vergabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen einer
Ermessensentscheidung. Es besteht auch kein Anspruch auf Ausübung dieses Ermessens im Einzelfall. Satz 3 regelt, dass die
zuständige Stelle bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens die für den jeweiligen Förderbereich relevanten
Zielvorgaben des Abschnitt 1 beachtet.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ist deklaratorisch und stellt klar, dass für die im Rahmen der Bundesförderung vergebenen Zuwendungen
§ 23 und § 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
Zu § 4 (Verbandsförderung)
Die Förderung der Bundessportfachverbände ist ein wesentlicher Bestandteil der Spitzensportförderung. Von
insgesamt 333 Millionen Euro, die dem Bundeskanzleramt im Haushalt 2025 für die Förderung des Spitzensports
zur Verfügung standen (Kapitel 0601 Titelgruppe 02), entfielen 138,24 Millionen Euro auf die Förderung dieser
Verbände. Mit 111,17 Millionen Euro floss der Großteil der Mittel an die Verbände des olympischen Sports. Die
Verbände des nicht-olympischen Sports erhielten 13,94 Millionen Euro, die Verbände des Behindertensports
13,13 Millionen Euro.
Zu Absatz 1
Der Bund steht für einen regelkonformen und gewaltfreien Spitzensport. Die Vorschrift regelt die
Voraussetzungen der Gewährung von Zuwendungen des Bundes an Bundessportfachverbände unter Beachtung des § 1 und der
dort im Absatz 2 genannten Zielstellungen. Das Bundeskanzleramt fördert die Bundessportfachverbände derzeit
auf Basis ihrer Jahresplanung und in Bezug auf ihr Leistungssportpersonal.
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Jahresplanung sind insbesondere die Teilnahmen an Wettkämpfen, bei
denen die Athletinnen und Athleten die Möglichkeit haben, sich für die Zielwettkämpfe zu qualifizieren. Je nach
Sportart bzw. -disziplin handelt es sich bei den Zielwettkämpfen um die Olympischen Spiele, Paralympischen
Spiele oder Deaflympischen Spiele; im nicht-olympischen Bereich sind es die World Games oder
Weltmeisterschaften. Außerdem sind die für die Wettkämpfe erforderlichen Trainings- und Lehrgangmaßnahmen förderfähig,
von denen auch herausragende Nachwuchsathletinnen und -athleten profitieren können (nach der derzeitigen
Definition Nachwuchskader 1).
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Verbandsförderung in Bezug auf Leistungssportpersonal sind
insbesondere die Vergütung von Trainerinnen und Trainern sowie die Beschäftigung von Sportdirektoren und
Leistungssportreferenten.
Die Förderung erfolgt potenzial- und erfolgsorientiert. Die Potenziale der olympischen Disziplinen werden
anhand von transparenten, sportwissenschaftlichen und sportfachlichen Leistungskriterien von der PotAS-
Kommission analysiert. Hierbei gewichtet die PotAS-Kommission die Potenziale der Disziplinen und legt im Ergebnis
eine Rangliste vor. Diese Rangliste stellt in der Folge die Basis für die Verteilung der Fördermittel dar.
Dieses Verfahren wurde bisher nur auf die Mittelverteilung bei der Jahresplanung angewandt; künftig soll es auch
bei der Förderentscheidung in Bezug auf das Leistungssportpersonal und für weitere Förderbereiche Anwendung
finden.
Bei den nicht-olympischen Disziplinen erfolgt die potenzialorientierte Förderung derzeit an-hand einer erfolgs-
und zielwettbewerbsorientierten Clusterung.
Die für die Förderentscheidung des Bundeskanzleramtes maßgeblichen Förderbedarfe der Verbände werden
derzeit in den sogenannten Struktur- bzw. Verbandsgesprächen für die jeweilige Disziplin erhoben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 benennt die gesetzlichen Fördervoraussetzungen, die für die Verbandsförderung gelten. Verstöße gegen
die Zuwendungsvoraussetzungen können Konsequenzen für die staatliche Förderung zur Folge haben.
Anknüpfungspunkt für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen ist der Bundessportfachverband selbst. Ob das
Verhalten einzelner Mitglieder, Trainer oder Trainerinnen, Spitzenathletinnen oder Spitzenathleten Auswirkungen
auf die Förderfähigkeit der betroffenen Organisation (Zuwendungsempfänger) hat, hängt maßgeblich davon ab,
ob es der Organisation entweder rechtlich zugerechnet oder ihr Umgang hiermit selbst als Verstoß gewertet
werden kann.
Zu Nummer 1
Die Vorschrift regelt, dass der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code (NADC) umsetzen
muss, um förderfähig zu sein. Der NADC basiert auf dem Welt Anti-Doping Code und den für die Praxis
relevanten Ausführungsbestimmungen, den „International Standards".
Alle derzeit im Rahmen der Verbandsförderung geförderten Bundessportfachverbände haben entsprechende Anti-
Dopingbestimmungen in ihren Satzungen verankert und Anti-Dopingbeauftragte bestellt. Die vom Bund
geförderten Verbände werden durch die Bewilligungsbescheide für die Bundesförderung umfassend zur Wahrnehmung
ihrer Pflichten bei der Dopingbekämpfung angehalten. Eine Regelung im Zuwendungsbescheid bestimmt, dass
ein Verstoß des Verbandes gegen die Pflichten zur Dopingbekämpfung zur Überprüfung der Bundesförderung im
Hinblick auf eine Kürzung, Rückforderung beziehungsweise Einstellung führt.
Zu Nummer 2
Machtmissbrauch in seinen verschiedenen Formen, sei es physische, psychische oder sexualisierte Gewalt
(interpersonale Gewalt), stellt neben der unmittelbaren Gefährdung der betroffenen Personen auch eine Gefährdung
der Integrität des Sports dar. Genauso wie andere gesellschaftsrelevante Organisationen sind Sportverbände und
-vereine angehalten, Verantwortung zu übernehmen und für einen besseren Schutz gegen interpersonale Gewalt
einzustehen. Der Bund hat klare Erwartungen an den deutschen Spitzensport formuliert. Dieser muss umfassende
Maßnahmen zur Prävention, Intervention und Sanktion interpersonaler Gewalt im Sport ergreifen, diese
regelmäßig überprüfen und weiterentwickeln. Seit Ende 2018 fordert der Bund von den Zuwendungsempfängern eine
verbindliche „Eigenerklärung zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt“ als Fördervoraussetzung
für die Bewilligung von Bundesmitteln.
Zu Nummer 3
Die öffentlichen Mittel des Bundes sollen verantwortungsvoll verwendet werden. Zuwendungen sollen deswegen
nur solche Einrichtungen erhalten, die durch ihre Geschäftsorganisation und ihr geschäftliches Verhalten Gewähr
für einen gewissenhaften Umgang mit öffentlichen Mitteln bieten. Das Haushaltsrecht des Bundes verlangt
deswegen als eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen, dass eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung beim Zuwendungsempfänger gesichert erscheint (Nummer 1.2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung).
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass bereits bewilligte oder gewährte Zuwendungen widerrufen werden können, soweit ein
Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt. Die Rückabwicklung richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, soweit Zuwendungen per Bescheid erteilt werden. Im Übrigen ist
die Rückabwicklung unmittelbar und vollständig im Zuwendungsvertrag zu regeln.
Zu Absatz 4
Der Absatz stellt klar, dass die Förderung mehrjährig erfolgen kann. Das bedeutet, dass der Zuwendungsgeber die
Möglichkeit hat, dem Bundessportfachverband für mehrere Jahre einen festen Förderbetrag zuzusagen, soweit die
rechtlichen Voraussetzungen hierzu geschaffen wurden. Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen der
Spitzensport-Agentur ist ihr jeweils geltender Haushaltsplan (siehe § 26 Absatz 2). Dieser wird mittels
Zuschussschreiben freigegeben.
Eine überjährige Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen durch das
Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans. Voraussetzung für die mehrjährige Bewilligung von Zuwendungen
durch die Spitzensport-Agentur an ihre Zuwendungsempfänger aus Bundesmitteln ist zudem das Vorliegen der
erforderlichen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen in dem Verhältnis zwischen dem Bund
und der Spitzensport-Agentur. Die Spitzensport-Agentur kann nur insoweit gegenüber ihren
Zuwendungsempfängern überjährig fördern, wie sie selbst hierzu ermächtigt wurde.
Die Bewilligung der Haushaltsmittel für das Leistungssportpersonal erfolgt bereits regelmäßig für die Dauer eines
vierjährigen Zielwettkampfzyklus. Dies ermöglicht den Bundesportfachverbänden längerfristige Verträge mit
ihrem Leistungssportpersonal abzuschließen. Auch die Bewilligung der Haushaltsmittel für die Jahresplanungen
der Bundessportfachverbände soll zukünftig überjährig erfolgen können, zum Beispiel für zwei oder drei Jahre
oder die Dauer eines Zielwettkampfzyklus.
Hierzu ist angedacht, zusätzlich zu der bereits laufenden Bereitstellung von Ausgabeermächtigung zur
Selbstbewirtschaftung für das Leistungssportpersonal aller Bundessportfachverbände und die Jahresplanungen der
olympischen und vorübergehend olympischen Bundessportfachverbände, weitere Ausgabeermächtigungen für die
Jahresplanung der nicht olympischen Bundessportfachverbände zur Selbstbewirtschaftung rechtlich zuzulassen.
Zu Absatz 5
Satz 1 stellt klar, dass sich die Förderung der Bundessportfachverbände nach dem Potenzial der jeweiligen
Disziplinen richtet, die der Verband vertritt. Für jede Disziplin wird einzeln festgestellt, welches Potenzial sie hat und
in welcher Höhe von dem angemeldeten Förderbedarf sie bezuschusst werden soll. Die Bewilligung der
Fördermittel kann dementsprechend disziplinbezogen erfolgen. Sie kann aber auch disziplinübergreifend gewährt
werden. Sollten alle Disziplinen zusammengefasst werden erfolgt die Bewilligung disziplinübergreifend in Form
eines sog. Verbandsbudgets.
Im Rahmen des Verbandsbudgets werden die für die einzelnen Disziplinen ermittelten Förderbeträge dem
Bundessportfachverband in einem Gesamtbetrag zur Verfügung gestellt, damit dieser mehr Flexibilität bei der
Mittelverwendung hat. Die für eine Disziplin ermittelten Beträge sollen grundsätzlich nur dieser Disziplin
zugutekommen. Eine weitergehende Verwendung von Fördermitteln ist allerdings möglich, wenn deren Einsatz in
vergleichbar potenzialreichen Disziplinen erfolgt, ohne dass die Maxime einer potenzial- und erfolgsorientierten Förderung
der Bundessportfachverbände konterkariert werden würde.
Es bleibt der zuständigen Stelle vorbehalten – im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens – eine
Entscheidung darüber zu treffen, ob die Bewilligung der Mittel disziplinbezogen oder disziplinübergreifend
erfolgen soll, wobei diese Alternativen grundsätzlich gleichrangig sind.
Zu § 5 (Förderung von Athletinnen und Athleten )
§ 5 regelt die individuelle Unterstützung von Athletinnen und Athleten.
Zu Absatz 1
Um sportliche Ergebnisse zu optimieren und Spitzenerfolge zu erreichen, ist es zielführend, dass Athletinnen und
Athleten in einem gesamtheitlichen Ansatz neben ihrer sportlichen auch in ihrer beruflichen und persönlichen
Entwicklung unterstützt werden. Dies beinhaltet sowohl die Förderung und Unterstützung während ihrer aktiven
Karriere, als auch in der Zeit nach Beendigung. Dazu bedarf es einer Fördersystematik, die die oben genannten
Aspekte in hinreichendem Maße berücksichtigt und weiterentwickelt.
Die Spitzensportförderung des Bundes zielt darauf ab, dass den Athletinnen und Athleten ideale
Rahmenbedingungen zur Weiterentwicklung ihrer sportlichen Karriere zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung nach
Absatz 3 ergänzt diese Fördersystematik dahingehend, dass Athletinnen und Athleten individuelle Leistungen
erhalten können.
Dabei kann sich der Bund zur Abwicklung auch privater Dritter bedienen.
Zu Nummer 1
Die Förderung nach dieser Regelung soll einen Anreiz für eine Karriere im Spitzensport setzen und der
Fokussierung auf die sportliche Karriere dienen.
Die Förderung des Bundes nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Rahmen einer Projektförderung über die
Stiftung Deutsche Sporthilfe. Dabei wird den Bundeskaderathletinnen und -athleten ein Zuschuss zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts gewährt. Die Stiftung Deutsche Sporthilfe reicht die vom Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages bereit gestellten und vom Bund bewilligten Fördergelder nach Maßgabe des zuvor mit dem
Bundeskanzleramt abgestimmten Förderkonzepts an die Athletinnen und Athleten weiter.
Darüber hinaus muss die besondere Situation der paralympischen und deaflympischen Athletinnen und Athleten
berücksichtigt werden, denen ein Zugang zu einer Sportförderstelle aufgrund von
Diensttauglichkeitsanforderungen verwehrt ist. Dies geschieht derzeit im Rahmen von Individualförderverträgen zwischen Athletinnen und
Athleten und Bundeskanzleramt sowie den Sportförderressorts Bundesministerium der Verteidigung und
Bundesministerium der Finanzen (Duale Karriere – Individualförderung).
Zu Nummer 2
Der erhebliche Zeitaufwand, den Athletinnen und Athleten für ihre sportliche Karriere aufwenden, wirkt sich
häufig zulasten ihrer beruflichen Qualifikation aus. Deshalb bedarf es einer Förderung nach Nummer 2. Eine
Perspektive für die nachsportliche Karriere erleichtert auch die Entscheidung für und die Fokussierung auf die
individuelle sportliche Weiterentwicklung.
Kooperation mit der Stiftung Deutsche Sporthilfe wurde gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt das Instrument
„Duale Karriere – Spitzensport“ für Spitzenathletinnen und Spitzenathleten entwickelt, das vor allem die
Vereinbarkeit von Spitzensport der Menschen mit Behinderungen mit dem Erwerb einer Berufsqualifikation fördern soll,
aber auch im olympischen Bereich, insbesondere im Nachwuchsbereich, Unterstützungshilfe im Rahmen der
schulischen und beruflichen Ausbildung gibt.
Zu Nummer 3
Die soziale Absicherung der Athletinnen und Athleten hängt von ihrer individuellen Situation und insbesondere
von der Frage einen parallelen Berufsausübung ab. Zugleich ist der Spitzensport mit nicht unerheblichen
gesundheitlichen Risiken und damit auch mit Risiken für die Erwerbsfähigkeit verbunden.
Die Förderung zum Aufbau einer Altersversorgung aus Bundesmitteln können Athletinnen und Athleten des
olympischen, paralympischen und deaflympischen Sports über die Stiftung Deutsche Sporthilfe erhalten. Die
Förderung erfolgt auf Grundlage eines zwischen dem Bundeskanzleramt und der Stiftung Deutsche Sporthilfe
entwickelten Konzeptes zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Die Fördermittel werden über die Stiftung Deutsche
Sporthilfe ausgezahlt, die die Gelder ohne Abzüge an die Athletinnen und Athleten weiterleitet.
Zu Absatz 2
Die Sportförderung bei staatlichen Einrichtungen als Arbeitgeber (wie der Bundeswehr aufgrund des Beschlusses
des Deutschen Bundestages von 1968 [Drucksache V/2803], Bundespolizei und Zoll), erfolgt auch weiterhin über
die Sportförderstellen. Diese Stellen bieten den Athletinnen und Athleten die Vereinbarkeit von dualer
Berufsausbildung oder Studium mit leistungssportlichem Training und Wettkämpfen sowie Beschäftigungsperspektiven.
Dies erlaubt den Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, sich auf ihre sportliche Karriere zu konzentrieren, ohne
die berufliche Entwicklung aus dem Blick zu verlieren.
Die Entscheidungshoheit über die staatlichen Sportförderstellen für Kaderathletinnen und -athleten bleibt
unberührt und obliegt der jeweils zuständigen Ministerialstruktur und den bereitstellenden staatlichen Institutionen des
Bundes. Hierbei werden die sportfachlichen Erwägungen sowie die personellen und materiellen Ressourcen in
den betroffenen Ressorts berücksichtigt.
Zu Absatz 3
Neben der Förderung nach Absatz 1 soll zukünftig auch eine unmittelbare Förderung besonders erfolg- und
potenzialreicher Athletinnen und Athleten mit Blick auf ihre sportfachlichen und sonstigen Bedarfe möglich sein.
Absatz 3 soll die bestehende Fördersystematik somit ergänzen und einen Förderbaustein schaffen für individuelle
sportfachliche und sonstige Bedarfe, die im bestehenden Fördersystem nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt
werden. Hierbei sollen auch innovative Lösungsansätze zum Tragen kommen, die im Fördersystem bislang nicht
genutzt wurden oder durch dieses nicht geleistet werden konnten.
Bei der Erarbeitung eines Förderkonzepts und gegebenenfalls abgeleiteter Förderrichtlinien legt die Spitzensport-
Agentur eine sportartspezifische Betrachtung zugrunde; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die
Teamsportarten.
Zu § 6 (Sportwissenschaftliche Förderung)
Die Vorschrift regelt die Sportwissenschaftliche Förderung des Bundes. Zum Wissenschaftlichen Verbundsystem
im Leistungssport (WVL) gehören die drei Bereiche „Forschung und Entwicklung“, „wissenschaftliche
Unterstützungs- und Beratungsleistungen“ (WUL) sowie „Wissensmanagement“. Für eine bestmögliche Koordination,
Förderung und Wirkung dieser drei Bereiche müssen sie einerseits jeweils getrennt als eigenständige Einheiten
und andererseits auch gemeinsam gedacht und behandelt werden. Förderungen im Sinne des § 6 sind
Projektförderungen.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Förderung von Projekten im Bereich sportwissenschaftlicher Forschung und Entwicklung
im Wissenschaftlichen Verbundsystem im Leistungssport. Für den Bereich der Förderung sportwissenschaftlicher
Forschung und Entwicklung ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft verantwortlich. Es stellt in der Förderung
von sportwissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten die wissenschaftlichen Standards sicher.
Dies gilt beispielsweise für die unabhängigen wissenschaftlichen Begutachtungen der Projekte vor einer
Förderung. Neben der Begutachtung und Förderung gehören zu einem vollumfänglichen Projektmanagement die
Ermittlung von Forschungsbedarfen, die Initiierung der Projekte und deren Koordination, die Begleitung bis zum
Abschluss der Projekte, deren Bewertung sowie die Unterstützung im Transfer der Projektergebnisse zum
Portfolio.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Förderung im Bereich des Wissensmanagements. Das Wissensmanagement ist ein
elementarer Bestandteil des Wissenschaftlichen Verbundsystems im Leistungssport und zugleich das verbindende
Element vieler Ebenen zwischen organisiertem Sport, der Wissenschaft und Politik. Nach dieser Vorschrift sollen
grundsätzlich alle Leistungen für die Partnerinnen und Partner im Wissenschafts- und Leistungssportsystem mit
Bezug zum Wissensmanagement förderfähig sein. Hierzu gehören auch Weiter- und Fortbildungen von
Trainerinnen und Trainern, diverse Veranstaltungsformate, aber auch digitale Angebote für ein Wissensmanagement und -
transfer. An diesen Maßnahmen kann sich der Bund beteiligen. Aufgrund der Vielfältigkeit muss auch die
Koordination des Wissensmanagements für eine gute, transparente, nachvollziehbare und optimal an den Bedürfnissen
ausgerichtete Förderung gesamtheitlich erfolgen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die Förderung von wissenschaftlichen Unterstützungs- und Beratungsleistungen im
Wissenschaftlichen Verbundsystem im Leistungssport. Hierunter werden vor allem Leistungen in den Fachbereichen
Trainings- und Bewegungswissenschaft, Sportmedizin, Sportpsychologie, Ernährungsberatung und
Sportphysiotherapie verstanden, die in ihrer Erbringung routinemäßig standardisierte wissenschaftliche Methoden anwenden.
Ziel ist es, den Athletinnen und Athleten im Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensport auf ihrem Weg eine
bestmögliche Beratung und Unterstützung anhand neuster wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu
ermöglichen. Diese Leistungen werden vorrangig von den Olympiastützpunkten (OSP) und teilweise von dem Institut
für Angewandte Trainingswissenschaft (IAT) und dem Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten
(FES) angeboten und von dem dort angestellten Fachpersonal umgesetzt.
Zu Absatz 4
Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden vorrangig von Hochschulen und Universitäten, dem IAT, dem
FES sowie den OSP angeboten.
Neben den Trägern der OSP und den beiden Institutionen IAT und FES soll es grundsätzlich auch möglich sein,
geeignete Partnerinnen und Partner, Organisationen, Einrichtungen, Institutionen oder Verbände im Bereich der
Sportwissenschaft und des Leistungssports für die Erbringung von gleichwertigen Leistungen zu fördern. Ein
entsprechendes Qualitätsmanagement ist für diese Fälle sicherzustellen.
Zu § 7 (Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt die Zuwendungsempfänger für die Förderung des Stützpunktsystems. Das durch den
Bund geförderte Stützpunktsystem des deutschen olympischen Leistungssports besteht derzeit aus
• Bundesstützpunkten (BSP),
• OSP sowie
• dem „Kienbaum – Olympisches und Paralympisches Trainingszentrum für Deutschland“ (KOPT).
Sportfachlich ist der Aufbau im jeweiligen Stützpunktkonzept festgelegt.
BSP sind ausgewählte und anerkannte Standorte mit sportartspezifischen Trainingsstätten der olympischen und
paralympischen Bundessportfachverbände (ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit), die ein – je nach Sportart
– tägliches regionales Training der Bundeskaderathletinnen und -athleten ermöglichen. Sie sind Teil des
Stützpunktsystems für das Training und die Vorbereitung von Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten auf
internationale und nationale Wettkämpfe und Meisterschaften. An BSP können zentrale Lehrgangsmaßnahmen
der Bundessportfachverbände durchgeführt werden.
Die Anerkennung von Trainingsstätten als BSP ist ein Prädikat, mit dem keine unmittelbare Förderung der
Trainingsstätte verbunden ist. Nach erfolgter Anerkennung können Zuwendungen für die Durchführung von
Baumaßnahmen bzw. die Trainingsstättenförderung (TSF) gewährt werden. Zudem können an BSP Zuwendungen für
Stützpunkttrainer und Bundesstützpunktleiter gewährt werden.
OSP sind Serviceeinrichtungen, die insbesondere der Betreuung von Bundeskaderathletinnen und
Bundeskaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainern im täglichen Training vor Ort oder bei zentralen
Trainingsmaßnahmen der Bundessportfachverbände dienen. Dies gilt für olympische, paralympische, nicht-olympische und
deaflympische Sportarten und Disziplinen gleichermaßen. Im Stützpunktsystem liegt die Aufgabe der OSP darin,
insbesondere WUL zu erbringen. Diese sollen insbesondere der Persönlichkeitsentwicklung und dem langfristigen
Leistungsaufbau der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie einem optimalen
leistungssportlichen Umfeld dienen.
Das auf einer Liegenschaft des Bundes vom Trägerverein betriebene KOPT ist derzeit das sportartübergreifend
leistungsstärkste und funktional umfangreichste Sportzentrum im deutschen Spitzensport.
Das Trainingszentrum hat vorrangig die Aufgabe, anforderungsgerechte Trainingsstätten für zentrale Lehrgangs-
und Weiterbildungsmaßnamen der Bundessportfachverbände zu betreiben. Dabei sind im Rahmen der
Finanzierung durch Bundesmittel vorrangig Bundeskaderathletinnen und -athleten in olympischen und paralympischen
Sportarten und Disziplinen zu bedienen und auch die für sie erforderlichen Übernachtungsmöglichkeiten
einschließlich ihrer Verpflegung bereitzustellen. Die Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung für die
darüberhinausgehende Planung, Durchführung und Betreuung zentraler Lehrgangs- und Weiterbildungsmaßnamen
obliegt allein den Bundessportfachverbänden.
Die Träger der in Absatz 1 Satz 2 dargestellten Einrichtungen können auf Grundlage dieser Regelung
Zuwendungen erhalten. Darüber hinaus können vergleichbare Einrichtungen nach Satz 1 gefördert werden, sofern diese
genutzt werden müssen, um die Besonderheiten des Sports der Menschen mit Behinderungen angemessen zu
berücksichtigen.
Insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung und aufgrund der Vielzahl der Trainingsstätten kann die Förderung
der BSP mangels eigener Rechtspersönlichkeit auch an den örtlich zugehörigen OSP als Träger von Einrichtungen
des Stützpunktsystems und nicht direkt an den Träger der einzelnen Trainingsstätte bewilligt werden. Der OSP
verteilt die Gelder nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids an die begünstigten Trainingsstätten weiter.
Zu Absatz 2
Diese Regelung bestimmt die für eine Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems grundsätzlich in
Betracht kommenden Ausgaben. Dabei sind nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgaben
zuwendungsfähig. Die Aufgaben müssen zudem sportfachlich begründet sein. Der Umfang förderfähiger Ausgaben kann für die
einzelnen Förderbereiche entsprechend der Aufgabe der jeweiligen Einrichtung im Stützpunktsystem variieren.
Mit der Förderung der BSP als Trainingseinrichtungen der Bundessportfachverbände beteiligt sich der Bund mit
der TSF (in Anlehnung an die Betriebskostenverordnung) pauschal an den Betriebskosten der für den
Leistungssport relevanten Trainingsstätten. TSF kann gewährt werden, soweit die Trainingsstätte als anerkannter BSP eines
Bundessportfachverbandes genutzt wird. Zusätzlich kann der Bund einen pauschalen Anteil zur Beteiligung an
den Kosten des Bauunterhalts der Trainingsstätten gewähren. Zur Bauunterhaltung gehören alle konsumtiven
Maßnahmen, die der Erhaltung der baulichen Anlagen, einschließlich der technischen Anlagen (Betriebstechnik)
und der Außenanlagen dienen, jedoch nicht Wartung, Inspektionen sowie Herrichtung.
Die Förderung an den OSP umfasst eine qualitativ hochwertige sportmedizinische, leistungsdiagnostische,
sportphysiotherapeutische, soziale, psychologische, ernährungswissenschaftliche sowie trainings- und
bewegungswissenschaftliche Betreuung. In den Bereichen Betrieb und Betreuung sind die zur Betreuung der
Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten in diesen Bereichen am OSP erforderlichen Personal-, Sach-, Betriebs- und
Beschaffungsausgaben der Träger der OSP zuwendungsfähig. Hierzu gehören auch die erforderlichen
Verwaltungskosten.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben ist grundsätzlich auf die Höhe der Ausgaben für einen
vergleichbaren Bundesbeschäftigten im Sinne des jeweils aktuellen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst
(TVöD) beschränkt. Daneben sind die für Projekte an OSP erforderlichen Ausgaben zuwendungsfähig, sofern
diese nach sportfachlicher Bewertung für die Weiterentwicklung des Leistungssports notwendig sind und nur im
Rahmen von Betreuungsleistungen eines OSP erfolgen können.
Die Förderung des KOPT kann die für den Betrieb und die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und
Bundeskaderathleten erforderlichen Personal-, Sach- und Beschaffungsausgaben sowie Betriebsausgaben umfassen. Sie
soll auch der Realität des Trainingsalltags bspw. in Form von kaderstatusübergreifenden Trainingsgruppen
Rechnung tragen.
Zu Absatz 3
Nach dieser Regelung bestimmt sich die grundsätzliche Bemessung der Bundesförderung für die in Absatz 2
genannten Förderbereiche. Die Festlegung der Zuwendungsbeträge erfolgt unter Berücksichtigung des festgestellten
erheblichen Bundesinteresses und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht
nicht.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Förderung grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung der Einrichtungen von
Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur Erfüllung
der Aufgaben sportfachlich bestätigten Bedarfe.
Je nach Förderbereich können bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ergänzende Kriterien, nach derzeitiger
Förderpraxis insbesondere die nachfolgend benannten, berücksichtigt werden.
Die TSF wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beschränkt sich dabei nach dem Verursacherprinzip
grundsätzlich auf die anteilige Finanzierung von Betriebs- und Bauunterhaltskosten. Berechnungsgrundlage der
Förderung sind dabei die entsprechend der Nutzung der Trainingsstätten von Bundeskaderathletinnen und
Bundeskaderathleten verursachten Betriebskosten der Einrichtungen in Anlehnung an die Betriebskostenverordnung.
Die Festlegung der Bundesmittel erfolgt grundsätzlich auf Basis transparenter Kriterien, die insbesondere die
gemäß § 6 geförderten WUL der OSP, anteilige Verwaltungskosten für die Anzahl der Bundesstützpunkte und
Trainingsstätten sowie die Anzahl der zu betreuenden Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten
umfassen können. Grundlage der Finanzierung der OSP sind unter Berücksichtigung der eigenen sowie sonstiger Mittel
Dritter, die sportfachlich für die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten als notwendig
für die Erfüllung der in den in Absatz 2 genannten Bereichen festgelegte Bedarfe. Insbesondere bei Ausgaben für
das Personal, das neben der Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten auch andere
Betreuungsleistungen erbringt, wird die Bundesförderung entsprechend des Zeitanteils der Betreuung der
Bundeskaderathletinnen und -athleten begrenzt. Im Bereich Betrieb und Betreuung können bei der Festsetzung der Förderung
Pauschalen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Festsetzung der Förderbeträge im Bereich der Projekte.
Hier kann die Höhe der Bundesförderung entsprechend der benötigten Betreuungsumfänge als pauschale
Tagessätze festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagessätze werden grundsätzlich die Personalkosten gemäß
aktuellem TVöD berücksichtigt.
Mit der Zuwendung an das KOPT muss nicht nur der sportfachlich benötigte Bedarf, sondern auch der Betrieb
der Liegenschaft insgesamt finanziert werden. Dabei werden die vom Träger erzielten Einnahmen berücksichtigt.
Zu § 8 (Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport)
Zu Absatz 1
Die Förderung des Sports und damit auch die Förderung des Sportstättenbaus ist grundsätzlich Ländersache.
Zentrales Anliegen des Bundes ist es, Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten erstklassige Sportstätten
bereitzustellen. Dazu können nach dieser Vorschrift Baumaßnahmen an anerkannten Standorten des Spitzensports
gefördert werden. Hierfür werden nach derzeitiger Förderpraxis übergeordnete sportfachliche und wirtschaftliche
Kriterien wie die Kaderentwicklung und -zusammensetzung am Standort, die Wirtschaftlichkeit und
Bedarfsanalyse (bei Neubauten), Nachhaltigkeitsaspekte sowie das sportfachliche Votum des organisierten Sports unter
Berücksichtigung der vorhandenen Haushaltsmittel herangezogen. Im Vordergrund steht die Deckung des
Sportstättenbedarfs für die olympischen und paralympischen Sportarten. Die Einrichtung muss erwarten lassen, dass sie
nachhaltig für den Spitzensport benötigt wird.
Zu den anteilig geförderten Einrichtungen des Spitzensports gehören die Sportstätten an BSP sowie die OSP.
Darüber hinaus können auch die überwiegend dem Spitzensport zugeordneten Einrichtungen wie das KOPT, das
IAT und das FES anteilig oder vollständig gefördert werden.
Baumaßnahmen an Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend dem professionellen Sport dienen oder
gewerbsmäßig betrieben werden, sind nicht zuwendungsfähig.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift legt die Zuwendungsempfänger für die Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport fest. Der
Bund fördert gemeinsam mit den Organisationen des Sports, den Ländern und Kommunen den Betrieb und Bau
von Trainingsstätten.
Zuwendungsempfänger der Bundesförderung sind grundsätzlich die Länder. Hier kann eine Weiterleitung von
Zuwendungen an Dritte (insbesondere Kommunen oder Vereine) zugelassen werden. Viele Kommunen haben ihre
Aufgaben mit den unterschiedlichsten Modellen über verschiedene Organisationsformen ausgegliedert,
vordringlich um risikobehaftete Bereiche auszulagern. Demnach können Träger von Sporteinrichtungen des Spitzensports
auch Kapitalgesellschaften (wie GmbH, KG, AG) oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie AöR) sein.
In diesen Fällen muss beachtet werden, dass die Förderung nicht zu Wettbewerbsvorteilen und Gewinnen der
Betreiber von Sportanlagen und -einrichtungen führt. Eine Förderung zugunsten dieser Gesellschaften ist daher
nur unter weiteren Voraussetzungen und unter besonderer Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips möglich.
Zudem sollte die Zuwendung von Fördermitteln in kommerzialisierten Bereichen nicht zu Wettbewerbsvorteilen
und -verzerrungen zugunsten der Zuwendungsempfänger führen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die grundsätzlich zuwendungsfähigen Bereiche von Baumaßnahmen im Spitzensport.
Aufgrund des hohen und auch ausreichenden Bestands an Sportstätten und der damit verbundenen guten Infrastruktur
besteht für die Zukunft nach aktueller Prognose nur in geringem Umfang die Notwendigkeit, Neubaumaßnahmen
zu fördern. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf Modernisierung und Erhalt der Sportstätten. Für die
Beteiligung des Bundes an größeren Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen wird ein strenger Maßstab angelegt.
Hierfür ist unter anderem eine ausführliche und detaillierte Bedarfsanalyse des jeweiligen Bundessportfachverbandes
erforderlich, die eine dringende Notwendigkeit dieser Maßnahme für den Spitzensportbereich ebenso wie eine
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung darlegt. Bei der Förderung sollen in Einklang mit § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7
auch die Schutzziele des nachhaltigen Bauens angemessen berücksichtigt werden. Zuwendungsfähig sind auch
Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit der Spitzensportstätten.
Zu § 9 (Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen)
Zu Absatz 1
Der gesetzliche Rahmen zur Förderung internationaler Sportgroßveranstaltungen knüpft an das Zielsystem der
Nationalen Strategie Sportgroßveranstaltungen an, die im März 2021 vom Bundesministerium des Innern und für
Heimat und dem Deutschen Olympischen Sportbund veröffentlicht wurde. Die Strategie ist das Resultat eines
Arbeitsprozesses, an dem viele Akteure aus Politik, Verwaltung, Sport, Zivilgesellschaft, Wirtschaft und
Forschung mit großem Engagement beteiligt waren. Sie wurde auf über zehn Jahre angelegt und soll gemeinsam von
Bund, Ländern, Kommunen und dem Deutschen Olympischen Sportbund weiterentwickelt und vorangebracht
werden (so auch Entscheidung der SMK vom 14. September 2023). Übergeordnetes Leitziel der Strategie ist „die
Stärkung der positiven Wirkungen von Sport und Gesellschaft – nachhaltig, professionell und unter
bestmöglichem Ressourceneinsatz“.
Zu Absatz 2
Diese Regelung dient der Umsetzung des in § 1 Absatz 1 Satz 3 formulierten Förderziels zur Sicherstellung der
internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Zudem können die geförderten Sportereignisse grundsätzlich
dazu genutzt werden, einzelne gesellschaftsbezogene Zielstellungen gemäß § 2 Absatz 3 zu verfolgen.
Zu Nummer 1
Sportgroßveranstaltungen bieten den Austragungsorten und -regionen, aber auch dem ganzen Land eine Bühne
für Gastfreundschaft und Austausch, für sportliche, touristische und kulturelle Angebote. Die Förderung nach
dieser Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht nur als zuverlässiger Organisator für sichere Veranstaltungen,
sondern auch als gastfreundliches und weltoffenes Land wahrgenommen zu werden.
Zu Nummer 2
Werte wie Toleranz, Fairness, Integration und Leistungsbereitschaft lassen sich mit Sportgroßveranstaltungen
transportieren und machen sie für die Zuschauerinnen und Zuschauer sicht- und erfahrbarer.
Sportgroßveranstaltungen, die die Öffentlichkeit erreichen und sie einbinden, können weit über den Sport hinaus in die Gesellschaft
hineinwirken.
Zudem liegt es im besonderen Interesse des Bundes, durch Leistungen von Athletinnen und Athleten bei
Sportgroßveranstaltungen Menschen dazu zu animieren, selbst regelmäßig Sport zu treiben und dies mit Angeboten
rund um die Sportgroßveranstaltung zu verbinden.
Zu Nummer 3
Auch die nach dieser Regelung förderfähigen Heimspiele motivieren und können sich positiv auf Breiten- und
Spitzensport auswirken. Dazu bedarf es zusätzlicher Impulse des Veranstalters, wie Kooperationen mit Schulen
und Vereinen, Kombinationen mit Veranstaltungen des Breitensports oder eine Förderung von
Bildungsangeboten. An diesen Maßnahmen kann sich der Bund beteiligen. Solche Maßnahmen können den Breitensport
langfristig beflügeln und die Zahl von Athletinnen und Athleten dauerhaft steigern.
Zu Nummer 4
Sportgroßveranstaltungen besitzen eine internationale Strahlkraft und Vorbildwirkung. Menschenrechtlich
sorgfältig und nachhaltig agierende Sportgroßveranstaltungen sind so organisiert, dass sie negative Auswirkungen auf
Menschen und Umwelt vermeiden, minimieren und bestenfalls positive Effekte durch konkrete Maßnahmen
erzielen. Sportorganisationen und Sportverbände können bei der Planung und Durchführung von
Sportgroßveranstaltungen vorbildlich wirken, wenn sie besondere Verantwortung für Menschenrechte und Nachhaltigkeit
übernehmen.
Als Referenzrahmen zur Festlegung ihrer menschenrechtlichen Verantwortung dienen insbesondere die UN-
Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu
verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln. Bei der Feststellung eines erheblichen Bundesinteresses an der
Förderung kann daher unter anderem berücksichtigt werden, dass die Sportverbände und Ausrichter bei Planung,
Konzeption und Umsetzung einer Sportgroßveranstaltung diesem Referenzrahmen folgen und sich in besonderer
Art und Weise ihrer menschenrechtlichen Verantwortung stellen. Dies kann beispielsweise durch ein verbindliches
Bekenntnis zu den Menschenrechten geschehen, aber auch indem menschenrechtliche Risiken im Rahmen der
Veranstaltung identifiziert, Präventionsmaßnahmen entwickelt oder Beschwerde- und Abhilfemechanismen bei
eingetretenen Menschenrechtsverletzungen gemeinsam mit Expertinnen und Experten, dem Bund, den Ländern
und Ausrichterstädten sowie Nichtregierungsorganisationen oder sonstigen Interessenvertretungen geschaffen
werden.
Die Nachhaltigkeitsziele umfassen ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte. Sportgroßveranstaltungen
können Impulse setzen, die über bestehende Standards (beispielsweise Abfallvermeidung, Ressourcenschonung
und Wirtschaftlichkeit) hinausgehen. Eine Sportgroßveranstaltung soll Vorbild und Bühne für Themen wie
ökologischer Fußabdruck, soziales Miteinander und finanzielle Tragfähigkeit sein. Nachhaltigkeitsmaßnahmen im
Rahmen von Sportgroßveranstaltungen können innovative Lösungen in den Massenmarkt überführen und dazu
beitragen, Deutschland als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit zu präsentieren.
Zu Absatz 3
Die Regelung entspricht der derzeitigen Förderpraxis auf Grundlage der Förderrichtlinien und beschreibt
mögliche Zuwendungsempfänger.
Zu Absatz 4
Absatz 4 benennt die möglichen Zuwendungsbereiche bezogen auf internationale Sportgroßveranstaltungen nach
Absatz 1. Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können nach Satz 2 bis zur vollen Höhe widerrufen
werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt sind.
Zu § 10 (Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen)
Zu Absatz 1
In den vergangenen Jahren haben sportpolitische Themen zunehmend an gesellschaftlicher Bedeutung gewonnen
und werden auch auf internationaler und zwischenstaatlicher Ebene intensiv behandelt. Dies betrifft derzeit
insbesondere die Nachhaltigkeit von Sportgroßveranstaltungen, die Achtung von Menschenrechten im Bereich des
Sports, die Integrität des Sports, den Schutz von Athletinnen und Athleten sowie die Geschlechtergleichstellung
im Sport.
Satz 1 benennt die Zuständigkeit, die dem Bundeskanzleramt schon gegenwärtig obliegt. Es unterhält hierzu
Beziehungen und Kontakte zu den Sportministerien anderer Staaten, zum Teil auf der Grundlage gemeinsamer
Absichtserklärungen. Zudem nimmt es die sportpolitischen Interessen Deutschlands im Rahmen seiner
beschriebenen Zuständigkeiten auf der europäischen und internationalen Ebene sowie in der Europäischen Union, dem
Europarat, der UNESCO und gegenüber nicht-staatlichen Akteuren und zu Initiativen aus dem Sportbereich wahr.
In diesem Rahmen ist das Bundeskanzleramt zuständig für die Schaffung und Bewertung sportpolitischer und
sportfachlicher Inhalte.
Satz 2 stellt klar, dass die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes davon unberührt bleibt. Das Auswärtige Amt
unterhält im Rahmen der Pflege der auswärtigen Beziehungen Kontakte zu Außenministerien anderer Länder und
ein Netz von Auslandsvertretungen weltweit. In diesem Rahmen nutzt das Auswärtige Amt auch die nach Satz 1
in der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes festgelegten Inhalte des Sports als integralen Bestandteil und
Instrument der Außenpolitik, etwa für die Verbesserung des Deutschlandbilds im Ausland, zum Auf- und Ausbau
von Netzwerken im Ausland, in bilateralen außenpolitischen Beziehungen oder im Rahmen der Auswärtigen
Kultur- und Gesellschaftspolitik. Ziel dieser Sportdiplomatie ist es, durch den bewussten Einsatz von Sport (zum
Beispiel Werbung für eine Sportgroßveranstaltung), außenpolitische Ziele zu befördern, mit Zivilgesellschaften
in den Austausch zu treten und außenpolitische Botschaften zu kommunizieren. Flankierend begleitet und
unterstützt das Auswärtige Amt mit seinen Auslandsvertretungen Sportgroßveranstaltungen in protokollarischen und
konsularischen Angelegenheiten und durch seine Netzwerke. Dabei ist hinsichtlich der Zuständigkeit zwischen
im Ausland stattfindenden Sportgroßveranstaltungen und im Inland geplanten Sportgroßveranstaltungen zu
unterscheiden. Schon im Bewerbungsprozess für eine geplante Sportgroßveranstaltung im Inland unterstützt das
Auswärtige Amt den deutschen Bewerbungsprozess, ohne dass die federführende Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes hiervon berührt wird.
Der Begriff „international“ in § 10 umfasst jeweils auch den Begriff „europäisch“.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Im Rahmen der Pflege der internationalen Sportbeziehungen kann das Bundeskanzleramt unter anderem die
Ansiedlung oder den Unterhalt von Geschäftsstellen fördern, die internationale Sportverbände in Deutschland
unterhalten. Gleiches gilt für internationale Fachorganisationen aus dem Bereich des Sports.
Zu Nummer 2
Die Pflege internationaler Sportbeziehungen umfasst die Förderung von internationalen Sportprojekten und
Tagungen, die zum Beispiel der Völkerverständigung, der Vermittlung von gesellschaftlichen Werten im und durch
Sport, dem Erfahrungsaustausch sowie der Abstimmung von gemeinsamen sportpolitischen Positionen dienen.
Ebenfalls gefördert werden können Konferenzen und Sitzungen von Gremien internationaler Organisationen,
internationaler Sportverbände oder sonstiger Institutionen aus dem Bereich des Sports.
Zu Nummer 3
Das Bundeskanzleramt kann nach dieser Vorschrift Kandidaturen um Positionen in internationalen
Sportverbänden und sonstigen Institutionen von haupt- oder ehrenamtlich Tätigen unterstützen (beispielsweise durch die
Übernahme von Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sitzungen und Vernetzungsaktivitäten).
Des Weiteren kann es Maßnahmen fördern, um die Chancen des genannten Personenkreises auf eine Berufung
oder Wahl in derartige Positionen zu erhöhen.
Zu Nummer 4
Die Regelung eröffnet die Möglichkeit, weitere geeignete Maßnahmen zu fördern, die nicht unter die Nummern 1
bis 3 fallen. Nach dieser Vorschrift werden auch Kosten für die Entsendung einzelner Experten gefördert.
Absatz 3
Die Regelung erklärt die Fördervoraussetzung des § 4 Absatz 2 für entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für § 4
Absatz 3.
Zu § 11 (Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen
Behinderungen)
Zu Absatz 1
Nach dieser Vorschrift kann der Bund weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen fördern, soweit diese der
gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. Dies gilt insbesondere für die Förderung von ausschließlich
gesellschaftsrelevanten Zielstellungen nach § 2. In Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der
Bundeshaushaltsordnung besteht auch nach dieser Vorschrift kein Anspruch auf Förderung. Vielmehr bringt die Formulierung zum
Ausdruck, dass es im Ermessen der jeweilig zuständigen Stelle liegt, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang
weitere Projekte oder Maßnahmen gefördert werden. Ein Anspruch auf eine Entscheidung zu der Frage, ob ein
konkretes Vorhaben nach dieser Vorschrift förderfähig ist, besteht ebenfalls nicht.
Nach dieser Regelung werden ausgewählte Verbände mit besonderen Aufgaben gefördert. Insbesondere von
diesen Verbänden durchgeführte internationale Maßnahmen liegen im Hinblick auf ihre gesellschaftspolitische
Bedeutung und ihre internationale Repräsentanz in erheblichem Interesse des Bundes.
Die institutionelle Förderung der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) richtet sich nach
dieser Vorschrift. Die Stiftung wird als die zentrale Instanz für die Anti-Doping-Arbeit in Deutschland seit 2020
institutionell nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung durch
den Bund gefördert.
Die Förderung von MAKKABI Jüdischer Turn- und Sportverband Deutschland e. V. wird ab 2025 als
institutionelle Förderung ausgebracht und richtet sich nach dieser Vorschrift. Die institutionelle Förderung ist vor dem
Hintergrund der hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung des Vereins sowie deren Tätigkeiten und dem
politischen Rückhalt angesichts der wachsenden antisemitischen Vorfälle als sportpolitische Besonderheit anzusehen.
So soll eine auf längere Dauer angelegte, nachhaltige Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich sichergestellt
werden.
Auch die Förderung von Athleten Deutschland e. V. richtet sich nach dieser Vorschrift. Sie erfolgt auf Grundlage
einer Projektförderung.
Nach Satz 3 werden derzeit insbesondere der inklusive Bundesschulsportwettbewerb „Jugend trainiert“ für
Olympia und Paralympics, die weltweit größte Wettkampf- und Breitensportveranstaltung „Internationales Deutsches
Turnfest“ sowie die Entsendung einer deutschen Delegation zur internationalen Veranstaltung der Turnverbände
aus aller Welt „Welt-Gymnaestrada“ gefördert.
Für den Fall der Aufnahme eines neuen Zuwendungsempfängers in die institutionelle Förderung des Bundes
gelten die allgemein gültigen Vorgaben aus dem Haushaltsrecht des Bundes. Hierzu gehören insbesondere auch
Vorgaben aus den jährlichen Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Aufstellung des
Bundeshaushalts.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen. Bei der Förderung
von „Spitzensport“ bei Menschen mit geistiger Behinderung bedarf es – auch im Sinne der Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention (Artikel 30 Absatz 5) – eines besonderen Blickwinkels. Der Sport der Menschen
mit geistiger Behinderung wird nicht potenzial- und erfolgsorientiert gefördert. Die Förderung erfolgt unter
Berücksichtigung seiner spezifischen Besonderheiten aufgrund der Lebenssituation der Menschen mit geistiger
Behinderung. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands des Sports der Menschen mit geistiger Behinderung,
beispielsweise bei den Special Olympics World Games, stellt die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und Ausland
sicher.
Zu Abschnitt 3 (Spitzensport-Agentur)
Abschnitt 3 enthält das Errichtungsgesetz für die Spitzensport-Agentur als öffentlich-rechtliche Stiftung.
Zu § 12 (Errichtung der Spitzensport-Agentur)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 wird die Spitzensport-Agentur als rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen
Rechts gegründet. Diese Rechtsform ist insbesondere im Hinblick auf den zukünftigen Aufgabenzuschnitt der
Spitzensport-Agentur, die Förderung des Spitzensports in Deutschland, besonders geeignet.
Als juristische Person des öffentlichen Rechts und Trägerin öffentlicher Verwaltung kann die Spitzensport-
Agentur ein besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit und ihrer Zuwendungsempfänger für sich in Anspruch nehmen.
Dies liegt einerseits daran, dass die Spitzensport-Agentur bereits kraft ihrer Rechtsform an Grundrechte gebunden
ist. Andererseits kommt dieser Rechtsform aber auch durch die Anforderungen an ihre Gründung und Auflösung
eine besondere Beständigkeit zu. In Abgrenzung zu anderen Rechtsformen kann die öffentlich-rechtliche Stiftung
nur durch ein förmliches Gesetz gegründet und aufgelöst werden. Verschmelzungen, Aufspaltungen oder
Umwandlungen in andere Rechtsformen sind grundsätzlich nicht möglich. Als juristische Person des öffentlichen
Rechts unterliegt die öffentlich-rechtliche Stiftung zudem der Haushaltskontrolle nach den Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung und ist somit verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen und diesen vom
Bundesrechnungshof prüfen zu lassen. Zudem ist sie verpflichtet, eine externe Finanzkontrolle durchführen zu lassen (vgl.
§ 26 Absatz 3 und Begründung hierzu).
Das besondere – mit der Rechtsform verknüpfte – Vertrauen der Öffentlichkeit wird es der Spitzensport-Agentur
erleichtern, auch private Geldgeber für die Förderung des Spitzensports zu gewinnen.
Ein weiteres wichtiges Anliegen ist es, mit der Spitzensport-Agentur eine unabhängige und transparente
Mittelvergabe zu gewährleisten. Auch diesem Wunsch nach Unabhängigkeit wird durch die Gründung der Spitzensport-
Agentur als Stiftung öffentlichen Rechts in besonderem Maße Rechnung getragen, denn die Stiftung des
öffentlichen Rechts ist bereits ihrem Wesen nach autonom. Durch selbstständig handelnde Organe ist es der
öffentlichrechtlichen Stiftung möglich, objektiv und unabhängig zu handeln und so eine in Gesellschaft und Sport breit
akzeptierte Arbeit zu gewährleisten. Die Organisationsstruktur der öffentlich-rechtlichen Stiftung ermöglicht es
zudem Vertreter des Bundes, der Länder und des organisierten Sports sinnvoll einzubinden.
Als Stiftung des öffentlichen Rechts hat die Spitzensport-Agentur weder Gesellschafter noch Eigentümer, sondern
obliegt der Trägerschaft der öffentlichen Verwaltung. So wäre es der Stiftung gemäß § 121 Nummer 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes auch möglich, Beamte zu beschäftigen. Diese enge Bindung an die öffentliche
Verwaltung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer unabhängigen Arbeitsweise (insbesondere der Vorstände) lässt die
Stiftung des öffentlichen Rechts als Rechtsform für die Förderung des Spitzensports in Deutschland als besonders
geeignet erscheinen.
Unter den vorstehenden Gesichtspunkten wurde die Gründung einer privaten Gesellschaft ausgeschlossen und als
Alternative zur öffentlich-rechtlichen Stiftung insbesondere die Gründung der Spitzensport-Agentur als Anstalt
öffentlichen Rechts geprüft. Die Anstalt öffentlichen Rechts verbleibt allerdings vollständig im öffentlichen
Sektor. Dadurch arbeitet sie weniger autonom und ist nicht anschlussfähig für Dritte. Dies gilt insbesondere im
Hinblick auf private Mittel Dritter. Sie kann bürgerschaftliches Engagement nicht aufnehmen. Da die Spitzensport-
Agentur die Möglichkeit erhalten soll, sich auch durch Drittmittel zu finanzieren, ist die Rechtsform der
öffentlich-rechtlichen Stiftung im Vergleich zur Anstalt des öffentlichen Rechts vorzugswürdig.
Für die Gründung einer Spitzensport-Agentur in Form einer Stiftung des öffentlichen Rechts waren daher
folgende Gründe ausschlaggebend:
a) Ausgliederung ermöglicht ein Steuern auf Abstand durch Einführung einer Rechtsaufsicht und
haushaltsmäßigen Ausstattung,
b) dezentrale Zusammenführung von Fachverantwortung und Ressourcenverantwortung in der Stiftung,
c) flexible Ausgestaltung der Organisation, die eine hinreichende Berücksichtigung externen Sachverstandes
ermöglicht,
d) Einbeziehung sportfachlicher Expertise auch im Rahmen organschaftlichen Engagements,
e) Anschlussfähigkeit für Dritte durch die Möglichkeit von privaten Zustiftungen und Spenden.
Auch das auf die öffentlich-rechtliche Stiftung anwendbare Haftungsregime spricht nicht gegen die getroffene
Rechtsformwahl. Für privatrechtliches Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter, das die
Voraussetzungen eines Haftungstatbestands erfüllt, haftet die öffentlich-rechtliche Stiftung gemäß § 89 Absatz 1, § 31 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei hoheitlichem Handeln richtet sich die Haftung nach § 839 BGB in
Verbindung mit Artikel 34 GG.
Als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Stiftung im Sinne von § 89 Absatz 1, § 31 BGB gilt jeder, der durch
die Organisation der Stiftung mit bestimmten Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung betraut worden ist.
Dies sind hier die Mitglieder des Vorstands, des Stiftungsrats und des Sportfachbeirats. Sowohl bei Ansprüchen
aus Fiskalhaftung nach den allgemeinen Vorschriften (z. B. §§ 823 ff. BGB) in Verbindung mit den §§ 89, 31
BGB als auch bei Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG ist Schuldner
von Ersatzansprüchen nicht der Bund, sondern regelmäßig die Stiftung selbst.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift legt den Sitz der Stiftung in Leipzig fest.
Zu § 13 (Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift beschreibt den Zweck der Spitzensport-Agentur, zu welchem diese als öffentlich-rechtliche
Stiftung errichtet wird. Zweck der Spitzensport-Agentur ist die systematische Entwicklung und Förderung des
Spitzensports in Deutschland nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zu diesem Zweck soll die Spitzensport-Agentur
insbesondere den Bundessportfachverbänden mit ihrer eigenen sportfachlichen Expertise beratend und fördernd zur
Seite stehen.
Die Spitzensport-Agentur soll der zentrale Akteur der Steuerung und Förderung des Spitzensports in Deutschland
werden. Sie handelt innerhalb strategischer Vorgaben eigenständig und unabhängig. Der Spitzensport soll
zukünftig „aus einer Hand“ gefördert werden, um die internationale Konkurrenzfähigkeit Deutschlands zu verbessern.
Hierzu sollen in der unabhängigen Spitzensport-Agentur mittelfristig diejenigen Verfahren und Entscheidungen
gebündelt werden, die den deutschen Bundessportfachverbänden eine – auch am Maßstab des internationalen
Standards – erfolgreiche Aufstellung ermöglichen. Zwischen den Förderinstrumenten werden Synergien
hergestellt sowie Überschneidungen, Doppelungen und Ineffizienzen vermieden. Förderentscheidungen sollen
aufeinander abgestimmt sowie potenzial- und erfolgsorientiert erfolgen.
Die Arbeit der Spitzensport-Agentur soll auf drei Säulen basieren. Im Rahmen der ihr übertragenen
Förderbereiche soll sie neben der Förderung (Absatz 2) auch die Aufgabenbereiche der sportfachlichen Steuerung sowie für
ergänzenden Aufgaben wie die Schaffung von Transparenz (Absatz 6) wahrnehmen.
Mit der Ausführung ihrer Aufgaben sind für die Spitzensport-Agentur im Spitzensportfördersystem umfangreiche
Schnittstellen zu weiteren Akteuren verbunden. Gleichzeitig soll insbesondere für die Zuwendungsnehmer eine
spürbare Verringerung der Transferpunkte erreicht werden, da die unabhängige Spitzensport-Agentur als zentraler
Ansprechpartner für die Fördervereinbarung, Abschluss und Überprüfung der Zielvereinbarungen und die
begleitenden Informationsaufgaben handeln soll. Das Bundeskanzleramt stellt die Haushaltsmittel auf Grundlage des
vom Deutschen Bundestag beschlossenen Haushaltsgesetzes bereit und übernimmt die Rechtsaufsicht über die
Mittelverwendung der unabhängigen Spitzensport-Agentur. Die Länder stellen vorrangig die Förderung des
Nachwuchsleistungssports sicher, tragen zur Infrastrukturfinanzierung bei und gewährleisten die Anschlussfähigkeit
ihrer Förderaktivitäten an das Gesamtsystem. Der organisierte Sport bringt seine sportfachliche Expertise ein und
gewährleistet die Beratung und Entwicklung der Bundessportverbände. Zuwendungsempfänger im
Förderverfahren sollen insbesondere Bundessportfachverbände, Träger der OSP und der BSP sowie das IAT, das FES und das
KOPT sein. Die Spitzensport-Agentur soll auch mit den Akteuren des WVL bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zusammenarbeiten. Schließlich bindet die unabhängige Spitzensport-Agentur auch weitere Instanzen und
Einrichtungen im Spitzensportsystem ein, wie beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die NADA und
gegebenenfalls künftig entstehende Institutionen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt den von der Spitzensport-Agentur zu übernehmenden Kernbestand an Aufgaben in den
Nummern 1 bis 5. Das Bundeskanzleramt erarbeitet gemeinsam mit organisiertem Sport, den Ländern und weiteren
Beteiligten unter anderem konkrete Vorschläge für die Konzeption von entbürokratisierten Förderverfahren, für
eine Überarbeitung von PotAS sowie Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie für die Anerkennung von
Bundesstützpunkten. Dieser „Werkzeugkasten“ soll die Spitzensport-Agentur in die Lage versetzen, möglichst zügig
ihre Arbeit aufzunehmen und insbesondere die nach den §§ 14 und 20 Absatz 2 notwendigen
sportartübergreifenden Förderkonzepte sowie gegebenenfalls davon abgeleitete Förderrichtlinien zu erarbeiten. Hierbei beachtet die
Spitzensport-Agentur die sportartspezifischen Besonderheiten.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift beschreibt die Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur im Rahmen der ihr übertragenen
Aufgaben. Die Spitzensport-Agentur trifft die sportpolitische Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme, prüft
das erhebliche Bundesinteresse an der Förderung und setzt die Förderung um.
Zu Absatz 4
Zuwendungen im Wege der Festbetragsfinanzierung sind zulässig. Dabei handelt es sich um eine Abweichung zu
Nummer 2.2.3 zu § 44 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung, die hier gesetzlich
geregelt wurde. Die Regelung unterliegt einer Evaluationspflicht sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2. Vor Gewährung einer Zuwendung hat die Spitzensport-Agentur zu prüfen, welche
Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes, der Spitzensport-Agentur und des
Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
Zu Absatz 5
Die Spitzensport-Agentur kann Zuwendungen sowohl per Zuwendungsbescheid als auch im Wege des
öffentlichrechtlichen Vertrags gewähren. Sie wählt die zweckmäßigste Handlungsform unter Berücksichtigung der
Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers aus. Bei der Ausgestaltung von öffentlich-rechtlichen
Zuwendungsverträgen sind die Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Bundeshaushaltsordnung nebst Anlagen sinngemäß anzuwenden.
Zu Absatz 6
Die Regelung erfasst weitere die Aufgaben der Spitzensport-Agentur in den Säulen Steuerung und Transparenz.
So soll sich die sportfachliche Steuerung an der übergeordneten sportfachlichen Zielstellung orientieren und zielt
auf einen effektiven Einsatz der Fördermittel für den Spitzensport nach transparenten sportfachlichen wie auch
leistungsorientierten Kriterien ab. Dazu schließt die Spitzensport-Agentur Zielvereinbarungen mit den
Bundessportfachverbänden ab (Absatz 6 Nummer 2).
Die Analyse der Strukturen sowie Erfolge und Erfolgspotenziale der olympischen Verbände und ihrer Disziplinen
erfolgt anhand von transparenten, sportwissenschaftlichen und sportfachlichen Leistungskriterien durch das unter
das Dach der Spitzensport-Agentur zu überführende PotAS (Absatz 6 Nummer 1).
Die Überprüfung von Zielerreichungen der Bundessportfachverbände (Absatz 6 Nummer 3) umfasst
beispielsweise Stärken-Schwächen-Profile der Verbände, Durchführung von Audits bei den Verbänden sowie eine
wirksame sportfachliche Erfolgskontrolle inklusive Rückkopplung der Ergebnisse an die Zuwendungsnehmer.
Die unabhängige Spitzensport-Agentur stellt Transparenz bei den Förderentscheidungen sicher und informiert
dazu umfassend (Absatz 6 Nummer 4). Außerdem evaluiert sie regelmäßig ihre Steuerungs- und
Förderinstrumente und macht ergebnisoffene Vorschläge zu deren Änderung, Anpassung oder Weiterentwicklung (Absatz 6
Nummer 5). Dies umfasst auch das jeweilige Potenzialanalysesystem. Hierbei beachtet die Spitzensport-Agentur
stets die sportartspezifischen Besonderheiten. Schließlich bindet die unabhängige Spitzensport-Agentur auch
weitere Instanzen und Einrichtungen im Spitzensportsystem ein, wie beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe,
die NADA und gegebenenfalls künftig entstehende Institutionen, um die Vernetzung im Sinne einer zentralen
Schnittstelle herzustellen.
Zu Absatz 7
Aufgabenbereiche nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes sowie für ergänzende Projekte oder Maßnahmen können der
Spitzensport-Agentur von dem Bundeskanzleramt nach § 14 übertragen werden. Dazu kann auch die Erprobung
möglicher innovativer Förderinstrumente gehören. Perspektivisch könnte nach dieser Vorschrift auch die para-
und nichtolympische Verbändeförderung überführt werden.
Zu Absatz 8
Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die administrative Zuwendungsabwicklung für die Spitzensport-Agentur
in Einklang mit Absatz 7 in Verbindung mit § 14.
Grundlage für eine Aufgabenübertragung an die Spitzensport-Agentur durch das Bundeskanzleramt ist gemäß
§ 14 Absatz 1 Satz 2 ein vom Vorstand der Spitzensport-Agentur erarbeitetes Förderkonzept. In dem
Förderkonzept ist die künftige Ausgestaltung der administrativen Zuwendungsabwicklung darzulegen. Die administrative
Zuwendungsabwicklung erfolgt für die Spitzensport-Agentur.
Zu § 14 (Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das Verfahren für die Übertragung von Aufgaben des Bundeskanzleramtes an die
Spitzensport-Agentur. Um eine kontinuierliche Förderung zu gewährleisten, verbleiben alle bestehenden
Fördertätigkeiten zunächst beim Bundeskanzleramt. Der Vorstand der Spitzensport-Agentur hat die Aufgabe für die in § 13
Absatz 2 genannten Förderbereiche zunächst ein Förderkonzept sowie gegebenenfalls davon abgeleitete
Förderrichtlinien zu erarbeiten und diese nach Durchführung eines obligatorischen Konsultationsverfahrens mit dem
Sportfachbeirat dem Stiftungsrat anschließend zur Entscheidung vorzulegen (§ 22 Absatz 3). Ein Vorschlag für
abgeleitete Förderrichtlinien ist jedenfalls immer dann erforderlich, wenn mit dem Förderkonzept oder den
gegebenenfalls davon abgeleiteten Förderrichtlinien von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der
Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll. Soweit bei der Förderung von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll, ist die Beteiligung des Bundesrechnungshofs erforderlich.
Die Beteiligung obliegt dem Bundeskanzleramt.
Das Bundeskanzleramt setzt die Förderkonzepte sowie davon abgeleitete Förderrichtlinien anschließend in Kraft.
Soweit rechtliche Bedenken des Bundeskanzleramtes im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 27 gegen einen
Vorschlag für ein Förderkonzept oder abgeleitete Förderrichtlinien bestehen, wird das Bundeskanzleramt diese bereits
im Rahmen der Befassung des Stiftungsrats hierzu vorbringen. Gegebenenfalls notwendige Beteiligungen des
Bundesrechnungshofs nach § 14 Absatz 2 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt sichergestellt. Das
beschlossene Förderkonzept sowie davon abgeleitete Förderrichtlinien lösen in dem jeweiligen Förderbereich und Umfang
der Aufgabenübertragung die bestehende Förderpraxis inklusive existierender Förderrichtlinien ab. Art und
Umfang der Aufgabe sowie weitere Einzelheiten zur Übertragung regelt der Erlass des Bundeskanzleramtes in
Einklang mit § 14 Absatz 1, mit dem die Zuständigkeit an die Spitzensport-Agentur übertragen wird. In einem ersten
Schritt soll nach diesem Verfahren die olympische Verbändeförderung in die Spitzensport-Agentur überführt
werden. Zudem sollen auch Aspekte der Stützpunktförderung und der Kadersystematik sowie Individualförderung
von der Spitzensport-Agentur übernommen werden. Darüber hinaus kann die Tätigkeit der unabhängigen
Spitzensport-Agentur zukünftig schrittweise auch auf weitere Förderverfahren ausgeweitet werden, § 13 Absatz 7).
Dazu kann beispielsweise auch die Erprobung möglicher innovativer Förderinstrumente gehören. Perspektivisch
soll beispielsweise die para- und nichtolympische Verbändeförderung überführt werden.
Die Frage ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Förderung durch die Spitzensport-Agentur die
Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Förderkonzeptes
sowie, soweit erforderlich, einer davon abgeleiteten Förderrichtlinie der Spitzensport-Agentur ab. Eine
datenschutzkonforme Verarbeitung stellt die Spitzensport-Agentur dabei sicher. Das Bundeskanzleramt wird im Rahmen
seiner Rechtsaufsicht die Spitzensport-Agentur hierbei unterstützen.
Zu Absatz 2
Die Regelung ist weitgehend deklaratorisch und beschreibt das Verfahren für den Erlass von Förderrichtlinien
nach der Bundeshaushaltsordnung.
Zu § 15 (Stiftungsvermögen)
Zu Absatz 1
Zum Stiftungsvermögen werden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände gehören, die
der Bund der Spitzensport-Agentur zur Verfügung stellt oder die die Spitzensport-Agentur auf andere Weise für
die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt (Absatz 4).
Zu Absatz 2
Die Spitzensport-Agentur wird nicht mit einem Ertrag bringenden Vermögensstock ausgestattet, sondern durch
jährliche Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert (sogenannte „Einkommens- oder Zuwendungsstiftung“).
Die jährlichen Zuschüsse müssen die Spitzensport-Agentur im Sinne einer auskömmlichen Finanzierung
mindestens so ausstatten, dass die Betriebsmittel den Bestand der Stiftung sicherstellen. Soweit aus dem jährlichen
Zuschuss Gegenstände erworben oder hergestellt werden, werden diesbezüglich angemessene Zweckbindungsfristen
festgelegt.
Die vorgesehene gesetzliche Verpflichtung des Bundes zu jährlichen Zuschüssen von Mitteln an die Spitzensport-
Agentur ist als Anspruch dem Grunde nach auszulegen. Der Bund ist als Träger der Stiftung verpflichtet, die
wirtschaftliche Basis der Spitzensport-Agentur zu sichern und die Spitzensport-Agentur für die gesamte Dauer
ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Der Bund kann nicht Zuständigkeiten auf die Spitzensport-Agentur
übertragen ohne deren Finanzierung sicherzustellen. Auch die Auflösung der Spitzensport-Agentur kann nur
durch Auflösungsgesetz (Actus contrarius) und nicht durch wirtschaftliches Aushöhlen erfolgen.
Es kann allerdings von der Spitzensport-Agentur kein Zuschuss in beliebiger Höhe verlangt werden. Vielmehr
muss umgekehrt die Spitzensport-Agentur ihre Tätigkeit an der Höhe der gewährten Mittel ausrichten.
Andererseits muss auch der nach dieser Regelung zu gewährende auskömmliche Zuschuss bei Übertragung von
zusätzlichen Aufgaben nach Maßgabe des § 14 an die Spitzensport-Agentur entsprechend angepasst und gegebenenfalls
erhöht werden.
Ein Anspruch auf zusätzliche Zahlungen würde ausschließlich dann relevant werden, wenn die Spitzensport-
Agentur bereits bestehende Verbindlichkeiten nicht erfüllen könnte oder der Bund seine Zuschüsse derart
reduzierte, dass die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne ihres Stiftungszwecks insgesamt schlechthin unmöglich
würde. Eine derartige Reduzierung der Stiftungstätigkeit mit finanziellen Mitteln wäre nicht zulässig.
Zu Absatz 3
Die Regelung ermächtigt die Spitzensport-Agentur in Satz 1 einerseits Zustiftungen und Spenden (Zuwendungen)
Dritter anzunehmen und formuliert andererseits auch den Auftrag, diese einzuwerben. Die Annahme von
Zustiftungen und Spenden darf nur erfolgen, soweit damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des
Stiftungszwecks beeinträchtigen. Insoweit wird die Spitzensport-Agentur durch diese Vorschrift ermächtigt, eigene
Rechtsgeschäfte zu tätigen.
Im Übrigen ist die Spitzensport-Agentur als Stiftung öffentlichen Rechts und damit öffentlich-rechtliche
juristische Personen per se rechtsfähig. Die Spitzensport-Agentur bekommt ihre Rechtsfähigkeit mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes vom Bundesgesetzgeber verliehen und ist im Umfang ihres Stiftungszwecks ermächtigt eigene
Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die Einwerbung von Drittmitteln ist nicht per se vom Stiftungszweck erfasst. Vor diesem
Hintergrund erfolgt insoweit eine explizite gesetzliche Ermächtigung.
Zu Absatz 4
Die Regelung stellt klar, dass die Stiftung Haushaltsmittel in Höhe der konkreten Bedarfe sowie sonstige
Einnahmen ausschließlich zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks verwenden darf.
Zu § 16 (Auflösung der Stiftung)
Die Bestimmung stellt klar, dass die Stiftung nur mittels förmlichen Gesetzes aufgelöst werden kann (Actus
contrarius) und regelt die grundsätzliche Aufteilung der Anfallsberechtigung insbesondere im Verhältnis des
Bundes zu weiteren Zustiftern. Einzelheiten hierzu müssten, wie in der Regelung dargelegt, im Auflösungsgesetz
selbst ausgestaltet werden und wären abhängig von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Vermögensstruktur der
Spitzensport-Agentur.
Zu § 17 (Satzung)
Zur Konkretisierung dieses Gesetzes und zur Festlegung der Verfahrensabläufe der zukünftigen
Spitzensportförderung gibt sich die Spitzensport-Agentur eine Satzung.
Zu § 18 (Organe der Stiftung)
Die Bestimmung legt den Stiftungsrat, den Vorstand und den Sportfachbeirat als Organe der Spitzensport-Agentur
fest. In den nachfolgenden Bestimmungen werden Zusammensetzung und Funktion dieser Organe näher
ausgestaltet.
Bei der Besetzung der Organe soll in Einklang mit dem Bundesgremienbesetzungsgesetz auf eine gleichwertige
Teilhabe von Frauen und Männern hingewirkt werden.
Zu § 19 (Stiftungsrat)
Zu Absatz 1
Die Bestimmung regelt die Besetzung des Stiftungsrats. Die in Absatz 1 geregelte Zusammensetzung des
Stiftungsrats soll durch die Einbindung der relevanten Akteure des Leistungssportsystems eine breite Akzeptanz der
Stiftungsarbeit schaffen. Gleichzeitig wird die Anzahl der Mitglieder des Gremiums auf neun begrenzt, um eine
effektive und effiziente Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen. Die Spitzensport-Agentur ist eine Stiftung des Bundes,
an deren Finanzierung sich zu Beginn ausschließlich der Bund beteiligt. Deshalb verfügt der Bund über die
Mehrheit der Stimmrechte im Stiftungsrat. Die Besetzung des Stiftungsrats mit drei Vertretern des Deutschen
Olympischen Sportbunds soll eine breite sportfachliche Expertise des Stiftungsrats sicherstellen. Der Ländervertreter
gewährleistet, dass die Belange der Länder bedacht und Rahmenbedingungen anschlussfähig gestaltet werden.
Das Mitglied der Länder soll von der Sportministerkonferenz entsandt werden.
Die Entsendungsrechte regeln die Nummern 1 bis 3.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Möglichkeit der Mitglieder, sich im Stiftungsrat vertreten zu lassen. Zu diesem Zweck
benennt jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. Das Verfahren zur Benennung eines Vertreters oder
einer Vertreterin soll in der Geschäftsordnung des Stiftungsrats konkretisiert werden.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass die Mitglieder des Stiftungsrats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter im Rhythmus
einer Legislaturperiode auf Bundesebene für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen
sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger
benannt und entsendet werden.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift legt fest, dass der Vertreter des Bundeskanzleramtes nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stift
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spi (Gesetzentwurf)