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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung

dip / drucksache 08.05.2026 · WP 21 · 176/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 176/26 (Beschluss) 08.05.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 MRG) In Artikel 1 § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „Ausnahme“ die Angabe „des § 5 Absatz 4 Satz 1 und“ einzufügen. Begründung: In § 1 Absatz 3 MRG-E sollte als weitere Ausnahme von der Nichtanwendbarkeit des MRG auf die klinischen Krebsregister der Länder auch § 5 Absatz 4 Satz 1 MRG-E (wieder) aufgenommen werden. Diese Vorschrift regelt die Registrierungspflicht für Medizinregister, die aufgrund von Bundesrecht errichtet worden sind, wozu auch die klinischen Krebsregister der Länder zählen (vgl. § 65c Absatz 1 Satz 1 SGB V), und die in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 Absatz 4 MRG-E auch explizit als Beispiel aufgeführt sind. Ohne eine entsprechende Einbeziehung entsteht ein systematischer Widerspruch innerhalb des Gesetzesentwurfs, da § 1 Absatz 3 MRG-E derzeit ausschließlich § 15 MRG-E auf die klinischen Krebsregister der Länder für anwendbar erklärt. Zur Wahrung der inneren Konsistenz und Rechtsklarheit des Gesetzentwurfs erscheint eine entsprechende Ergänzung daher sachgerecht und erforderlich. 2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 MRG) In Artikel 1 § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „Krebsregister“ die Angabe „und sonstigen nach Landesrecht errichteten epidemiologischen Krebsregister“ einzufügen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht eine Ausnahme nur in Bezug auf die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 SGB V eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder vor. Hintergrund dafür ist, dass für die klinischen Krebsregister mit den Aufgaben nach § 65c Absatz 1 SGB V eigenständige spezielle Regelungen in den Krebsregistergesetzen der Länder bestehen. Insoweit ist der Zugang zu den Daten des Registers bereits geregelt. Allerdings regeln die Landeskrebsregistergesetze neben Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Absatz 1 SGB V noch weitere Aufgaben der Krebsregistrierung, welche folgerichtig auch vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen werden sollten, um die Redundanz der Regelungen und damit einhergehende Rechtsunsicherheiten bei den Registern zu vermeiden.

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