Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 176/26 (Beschluss)
08.05.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und
zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 MRG)
In Artikel 1 § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „Ausnahme“ die Angabe „des § 5
Absatz 4 Satz 1 und“ einzufügen.
Begründung:
In § 1 Absatz 3 MRG-E sollte als weitere Ausnahme von der
Nichtanwendbarkeit des MRG auf die klinischen Krebsregister der Länder auch § 5 Absatz 4
Satz 1 MRG-E (wieder) aufgenommen werden. Diese Vorschrift regelt die
Registrierungspflicht für Medizinregister, die aufgrund von Bundesrecht errichtet
worden sind, wozu auch die klinischen Krebsregister der Länder zählen (vgl.
§ 65c Absatz 1 Satz 1 SGB V), und die in der Begründung des Gesetzentwurfs
zu § 5 Absatz 4 MRG-E auch explizit als Beispiel aufgeführt sind. Ohne eine
entsprechende Einbeziehung entsteht ein systematischer Widerspruch innerhalb
des Gesetzesentwurfs, da § 1 Absatz 3 MRG-E derzeit ausschließlich § 15
MRG-E auf die klinischen Krebsregister der Länder für anwendbar erklärt. Zur
Wahrung der inneren Konsistenz und Rechtsklarheit des Gesetzentwurfs
erscheint eine entsprechende Ergänzung daher sachgerecht und erforderlich.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 MRG)
In Artikel 1 § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „Krebsregister“ die Angabe „und
sonstigen nach Landesrecht errichteten epidemiologischen Krebsregister“
einzufügen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Ausnahme nur in Bezug auf die aufgrund des
§ 65c Absatz 1 Satz 1 SGB V eingerichteten klinischen Krebsregister der
Länder vor. Hintergrund dafür ist, dass für die klinischen Krebsregister mit den
Aufgaben nach § 65c Absatz 1 SGB V eigenständige spezielle Regelungen in
den Krebsregistergesetzen der Länder bestehen. Insoweit ist der Zugang zu den
Daten des Registers bereits geregelt.
Allerdings regeln die Landeskrebsregistergesetze neben Aufgaben der
klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Absatz 1 SGB V noch weitere Aufgaben
der Krebsregistrierung, welche folgerichtig auch vom Anwendungsbereich des
MRG ausgenommen werden sollten, um die Redundanz der Regelungen und
damit einhergehende Rechtsunsicherheiten bei den Registern zu vermeiden.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (Beschlussdrucksache)