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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 176/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 176/1/26 24.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G - In - K zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung A Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 MRG) In Artikel 1 § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „Ausnahme“ die Angabe „des § 5 Absatz 4 Satz 1 und“ einzufügen. Begründung: In § 1 Absatz 3 MRG-E sollte als weitere Ausnahme von der Nichtanwendbarkeit des MRG auf die klinischen Krebsregister der Länder auch § 5 Absatz 4 Satz 1 MRG-E (wieder) aufgenommen werden. Diese Vorschrift regelt die Registrierungspflicht für Medizinregister, die aufgrund von Bundesrecht errichtet worden sind, wozu auch die klinischen Krebsregister der Länder zählen (vgl. § 65c Absatz 1 Satz 1 SGB V), und die in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 Absatz 4 MRG-E auch explizit als Beispiel aufgeführt sind. Ohne eine entsprechende Einbeziehung entsteht ein systematischer Widerspruch innerhalb des Gesetzesentwurfs, da § 1 Absatz 3 MRG-E derzeit ausschließlich § 15 MRG-E auf die klinischen Krebsregister der Länder für anwendbar erklärt. Zur Wahrung der inneren Konsistenz und Rechtsklarheit des Gesetzentwurfs erscheint eine entsprechende Ergänzung daher sachgerecht und erforderlich. 2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 MRG) In Artikel 1 § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „Krebsregister“ die Angabe „und sonstigen nach Landesrecht errichteten epidemiologischen Krebsregister“ einzufügen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht eine Ausnahme nur in Bezug auf die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 SGB V eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder vor. Hintergrund dafür ist, dass für die klinischen Krebsregister mit den Aufgaben nach § 65c Absatz 1 SGB V eigenständige spezielle Regelungen in den Krebsregistergesetzen der Länder bestehen. Insoweit ist der Zugang zu den Daten des Registers bereits geregelt. Allerdings regeln die Landeskrebsregistergesetze neben Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Absatz 1 SGB V noch weitere Aufgaben der Krebsregistrierung, welche folgerichtig auch vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen werden sollten, um die Redundanz der Regelungen und damit einhergehende Rechtsunsicherheiten bei den Registern zu vermeiden. B 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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