Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 176/1/26
24.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G - In - K
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und
zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
A
Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 MRG)
In Artikel 1 § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „Ausnahme“ die Angabe „des § 5
Absatz 4 Satz 1 und“ einzufügen.
Begründung:
In § 1 Absatz 3 MRG-E sollte als weitere Ausnahme von der
Nichtanwendbarkeit des MRG auf die klinischen Krebsregister der Länder auch § 5 Absatz 4
Satz 1 MRG-E (wieder) aufgenommen werden. Diese Vorschrift regelt die
Registrierungspflicht für Medizinregister, die aufgrund von Bundesrecht errichtet
worden sind, wozu auch die klinischen Krebsregister der Länder zählen (vgl.
§ 65c Absatz 1 Satz 1 SGB V), und die in der Begründung des Gesetzentwurfs
zu § 5 Absatz 4 MRG-E auch explizit als Beispiel aufgeführt sind. Ohne eine
entsprechende Einbeziehung entsteht ein systematischer Widerspruch innerhalb
des Gesetzesentwurfs, da § 1 Absatz 3 MRG-E derzeit ausschließlich § 15
MRG-E auf die klinischen Krebsregister der Länder für anwendbar erklärt. Zur
Wahrung der inneren Konsistenz und Rechtsklarheit des Gesetzentwurfs
erscheint eine entsprechende Ergänzung daher sachgerecht und erforderlich.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 MRG)
In Artikel 1 § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „Krebsregister“ die Angabe „und
sonstigen nach Landesrecht errichteten epidemiologischen Krebsregister“
einzufügen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Ausnahme nur in Bezug auf die aufgrund des
§ 65c Absatz 1 Satz 1 SGB V eingerichteten klinischen Krebsregister der
Länder vor. Hintergrund dafür ist, dass für die klinischen Krebsregister mit den
Aufgaben nach § 65c Absatz 1 SGB V eigenständige spezielle Regelungen in
den Krebsregistergesetzen der Länder bestehen. Insoweit ist der Zugang zu den
Daten des Registers bereits geregelt.
Allerdings regeln die Landeskrebsregistergesetze neben Aufgaben der
klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Absatz 1 SGB V noch weitere Aufgaben
der Krebsregistrierung, welche folgerichtig auch vom Anwendungsbereich des
MRG ausgenommen werden sollten, um die Redundanz der Regelungen und
damit einhergehende Rechtsunsicherheiten bei den Registern zu vermeiden.
B
3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für
Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (Empfehlungen der Ausschüsse)