Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen
Text
Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8279
21. Wahlperiode 30.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen
A. Problem und Ziel
Die konsequente und an den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer
ausgerichtete Digitalisierung unseres Gesundheitswesens und der Pflege ist
entscheidend, um eine moderne, effiziente und zukunftsfähige Versorgung in
Deutschland sicherzustellen. Durch die schnelle, sichere und vollständige
Bereitstellung medizinischer und pflegerischer Informationen und den Ausbau
digitaler Technologien und Infrastrukturen kann die Versorgung optimiert, die
Patientensicherheit erhöht und somit die Gesundheitsversorgung nachhaltig
verbessert werden.
In den letzten Jahren haben wir in Deutschland große Fortschritte bei der
Digitalisierung in unserem Gesundheitswesen und der Pflege erlebt. Es wurden
zahlreiche rechtliche und praktische Weichenstellungen vorgenommen, um
die Gesundheitsversorgung unter Nutzung digitaler Dienste und
Anwendungen effizienter und patientenzentrierter zu gestalten. Durch die
flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) werden nun
Gesundheitsdaten der Versicherten in der Hand der Versicherten
zusammengeführt. Mit der Einführung von Anwendungen wie dem elektronischen Rezept
(E-Rezept) und der elektronischen Meldung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von
der Arztpraxis an die Krankenkasse bis zum Arbeitgeber wurden wichtige
Voraussetzungen geschaffen, damit die Digitalisierung in der Versorgung ihr
volles Potenzial entfalten kann. Durch das Gesetz zur verbesserten Nutzung von
Gesundheitsdaten sind Gesundheitsdaten umfangreicher als zuvor für
Versorgung und Forschung nutzbar. Und auch die Digitalisierungsstrategie für das
Gesundheitswesen und die Pflege verdeutlicht die Notwendigkeit, dass
Digitalisierung optimal in Versorgungsprozesse integriert sein muss.
Dieses hohe Tempo bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der
Pflege gilt es aufrecht zu erhalten. Denn ausgehend von den bisherigen
Erfahrungen und Errungenschaften bestehen zahlreiche weitere Möglichkeiten, die
Potenziale digitaler Anwendungen und datengestützter Prozesse
auszuschöpfen und auf diese Weise zu einer besseren und kosteneffizienteren
Gesundheitsversorgung beizutragen. Um diese Potenziale auszuschöpfen und die
Kernziele der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der Pflege – bessere
Versorgung, mehr Patientensicherheit, Entlastung der Leistungserbringenden
von bürokratischen Aufwänden – zu erreichen, sollen mit diesem Gesetz
Maßnahmen in beinahe allen digitalisierungsrelevanten Bereichen unseres
Gesundheitswesens und der Pflege ergriffen werden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
So ist beispielsweise die Fortentwicklung der Telematikinfrastruktur, der ePA
und der Gesellschaft für Telematik (gematik) erforderlich. Die vorhandenen
digitalen Versorgungs-Elemente sollen nutzerfreundlicher weiterentwickelt
werden, in gute Prozesse integriert und mit neuen digitalen Möglichkeiten
verknüpft werden. Zudem ist eine Förderung der Interoperabilität, aber auch
Performanz, Stabilität und Nutzerfreundlichkeit der informationstechnischen
Systeme der Leistungserbringer notwendig, um medienbruchfreie und damit
auch nutzerfreundliche Prozesse in der Gesundheitsversorgung zu
gewährleisten. Die ePA soll kontinuierlich weiterentwickelt werden, um sie für
versorgungsrelevante Zwecke bestmöglich nutzbar zu machen. Ziel ist dabei die
umfassende Verwendbarkeit von vorhandenen Daten der ePA sowie die Stärkung
des Wettbewerbs um gute und nutzenstiftende Anwendungen für die
Versicherten sowie die Förderung von Innovationen innerhalb der ePA. Hierbei
wird eine anwenderfreundliche Nutzbarkeit und Barrierefreiheit für besondere
Patientengruppen und Nutzerinnen und Nutzer der ePA berücksichtigt.
Erforderlich ist zudem die Weiterentwicklung der Zugriffsmöglichkeiten auf die
ePA durch Apothekerinnen und Apotheker, um eine umfassende Überprüfung
der Arzneimitteltherapiesicherheit zu gewährleisten. Das Gesetz zielt zudem
darauf ab, technische Weichenstellungen für das geplante
Primärversorgungskonzept für den ambulanten Bereich vorzunehmen.
Auch Potentiale bei der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten sollen besser
ausgeschöpft werden – etwa im Bereich der sektorenübergreifenden
Forschung, der verbesserten Steuerung unseres Gesundheitswesens und der
Pflege oder der Integration innovativer Technologien. Durch die
Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens können bestehende Hürden abgebaut und
klare, praxistaugliche Regelungen geschaffen werden, welche die Nutzung
von Gesundheitsdaten nicht nur für die medizinische Forschung ermöglichen,
sondern auch dem Ziel dienen, die Versorgung der Patientinnen und Patienten
nachhaltig zu verbessern. Mit diesem Gesetz wird der Weg zu einer vernetzten
und interoperablen Gesundheitsdateninfrastruktur fortgesetzt.
Bei all diesen Regelungen sind die neuen europarechtlichen Anforderungen
der Verordnung (EU) 2025/327 über den Europäischen
Gesundheitsdatenraum (Verordnung (EU) 2025/327) zu berücksichtigen. Die Verordnung (EU)
2025/327 zielt darauf ab, einen gemeinsamen Rahmen für Nutzung und
Austausch elektronischer Gesundheitsdaten in der gesamten EU zu schaffen
(European Health Data Space, im Folgenden „EHDS“). Patientinnen und
Patienten können aufgrund der Verordnung (EU) 2025/327 besser auf ihre
personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zugreifen und diese kontrollieren
(Primärnutzung). Zudem können bestimmte Daten für Zwecke des
öffentlichen Interesses, der Unterstützung gesundheitspolitischer Maßnahmen und
der wissenschaftlichen Forschung weiterverwendet werden
(Sekundärnutzung). Dieses Gesetz dient der fristgerechten Durchführung der Verordnung
(EU) 2025/327 sowohl im Bereich der Primärnutzung als auch im Bereich der
Sekundärnutzung.
Dieses Gesetz hat daher insbesondere zum Ziel:
– wesentliche technische Voraussetzungen für die Vorbereitung eines
digital gestützten Primärversorgungssystems zu schaffen,
– Gesundheitsdaten für Versorgung, Forschung und für die Verbesserung
unseres Gesundheitssystems nutzbar zu machen,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
– die innovative Nutzung der bei den Kranken- und Pflegekassen
vorliegenden Daten im Interesse der Versicherten flexibel und rechtssicher
zu stärken,
– die Verordnung (EU) 2025/327 in Deutschland unbürokratisch,
fristgerecht und innovationsfördernd durchzuführen,
– in Deutschland ein europäisch anschlussfähiges und vernetztes
Gesundheitsdatenökosystem aufzubauen,
– den Interoperabilitätsprozess im Gesundheitswesen und in der Pflege
stringent und sektorübergreifend weiterzuentwickeln,
– die ePA für versorgungsrelevante Zwecke weiterzuentwickeln, um eine
bestmögliche und praktikable Nutzung der ePA zu gewährleisten,
– den Wettbewerb um Anwendungen, die für Versicherte
unterschiedlicher Digitalkompetenz und bis ins hohe Alter gut zu bedienen und
nutzstiftend sind, zu stärken sowie die Förderung von Innovationen
innerhalb der ePA,
– die Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur zu verbessern, und
– die Digitalisierung der Kommunikation zwischen
Leistungserbringenden im Gesundheitswesen und in der Pflege weiter voranzutreiben.
B. Lösung
Zur Erreichung der skizzierten Ziele wird das geltende Recht insbesondere um die
folgenden wesentlichen Maßnahmen ergänzt.
Stärkung der Primärnutzung von Gesundheitsdaten und
Versorgungsorientierung:
In diesem Gesetz werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/327
erforderlichen Anpassungen im nationalen Recht vorgenommen. Im Bereich der
Primärnutzung von Gesundheitsdaten (zu Versorgungszwecken) werden über die
künftig verpflichtende grenzüberschreitende Infrastruktur MyHealth@EU ab
2029 sukzessive verschiedene Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten
zwischen EU-Mitgliedstaaten übermittelbar sein. Die Aufgaben von Stellen für
digitale Gesundheit und Marktüberwachungsbehörden, die die Vorschriften zur
Primärnutzung und Systemen für elektronische Gesundheitsaufzeichnungen (kurz:
EHR-Systemen) umsetzen, werden geeigneten Stellen innerhalb des deutschen
Gesundheitssystems zugewiesen, wobei insbesondere eine Aufgabenzuweisung
an die Gesellschaft für Telematik (gematik) im Fokus steht. Die Rolle der gematik
wird auch im Bereich Interoperabilität weiterentwickelt. Die Aufgaben des
Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen werden erweitert,
insbesondere im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens. Durch neu
zugewiesene Aufgaben, unter anderem auch durch die Festlegung von qualitativen und
quantitativen Funktionen informationstechnischer Systeme im
Gesundheitswesen, wird sichergestellt, dass diese nicht nur auf der technischen, semantischen
und syntaktischen Ebene miteinander kommunizieren können, sondern auch
bestimmungsgemäß in der Praxis von Anwenderinnen und Anwendern nutzbar sind.
Dies vermindert zugleich administrative Aufwände für die Leistungserbringer
und steigert die Qualität und Patientenzentrierung der Gesundheitsversorgung
weiter. Sowohl Leistungserbringer als auch Hersteller informationstechnischer
Systeme werden zur weiteren Stärkung und Umsetzung des Rechts auf
Interoperabilität der Patientinnen und Patienten zu mehr Interoperabilität verpflichtet. Ers-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
tere müssen gesundheitsbezogene Daten ihrer Patientinnen und Patienten künftig
im interoperablen Format vorhalten. Damit korrespondiert die Pflicht für
Hersteller informationstechnischer Systeme, diese interoperable Datenhaltung in den
Systemen der Leistungserbringer künftig auch ermöglichen zu müssen. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen sollen zudem künftig Leistungserbringern eine
Digitalberatung zur Digitalisierung der Praxen und zur Kompetenzerweiterung
anbieten, auch in Bezug auf Cybersicherheit.
Um besondere Patientengruppen sowie Nutzer der ePA zielgruppenspezifischer
zu beraten und zu unterstützen (z.B. (ältere) Menschen mit geringen
Digitalkompetenzen, Menschen mit Behinderungen, Kinder und Jugendliche sowie unter
Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Bedarfe) werden die Ombudsstellen der
Krankenkassen weitere Rechte erhalten. Hierbei wird zunächst ermöglicht,
Vertreterregelungen über die Ombudsstelle einzurichten, zu verwalten und zu
löschen.
Stärkung der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten für Versorgung,
Forschung und Innovation:
Auch für den Bereich Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten werden die
Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/327 durchgeführt. So wird der gesetzliche
Rahmen für den Aufbau eines vernetzten, europäisch anschlussfähigen
Gesundheitsdatenökosystems geschaffen. Zunächst werden die vorgesehenen Rollen und
Aufgaben im Datenzugangsverfahren nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2025/327
verteilt. Dabei wird ein dezentrales System mit einer koordinierenden
Zugangsstelle und weitere domänenspezifische Zugangsstellen vorgesehen. Weiterhin
werden die notwendigen Regelungen zur Ausgestaltung des
Widerspruchsverfahrens geschaffen und ein Register für Betroffenenrechte wird errichtet. Um die
Verknüpfung von Daten und die Umsetzung von Widerspruchsrechten im EHDS-
Sekundärnutzungsverfahren zu ermöglichen wird eine eindeutige
Forschungskennziffer als unique identifier festgelegt.
Die EHDS-Dateninfrastruktur wird nicht als Silo aufgebaut, sondern soll mit
weiteren Datenräumen vernetzt werden. Die Forschungskennziffer wird als
Instrument für die bereichsübergreifende Verknüpfung mitkonzipiert. Eine Regelung
zur europarechtskonformen Verknüpfung von Gesundheitsdaten mit weiteren
Daten ist geplant und soll in zukünftiger horizontaler Forschungsdatengesetzgebung
verankert werden.
Auch neben dem EHDS-Sekundärnutzungsverfahren wird die Nutzung von
Gesundheitsdaten weiter verbessert. So wird insbesondere die Weiternutzung von
Daten der Krankenkassen gestärkt. Durch eine Rechtsgrundlage für die
Errichtung von Reallaboren können Krankenkassen zukünftig innovative Datennutzung
rechtssicher erproben. Die bestehende Vorschrift zur datengestützten Erkennung
individueller Gesundheitsrisiken durch Krankenkassen und Pflegekassen wird
zudem überarbeitet.
Zudem wird auch das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weiterentwickelt. Zukünftig wird
in bestimmten Fällen auch ein Antrag auf Datenzugang beim FDZ ermöglicht, bei
dem einzelne Leistungserbringer identifiziert werden. Ein solcher Antrag soll
beispielsweise zulässig sein, wenn er der Kontaktherstellung zwischen
Leistungserbringern mit ähnlichen Fällen dient, beispielsweise um einen fachlichen
Austausch zwischen Leistungserbringern zu ermöglichen.
Durch die unterschiedslose Verfügbarmachung von Gesundheitsdaten aller
Geschlechter wird der „Gender Data Gap“ verringert. Die so vorliegenden Daten
ermöglichen geschlechterdifferenziertere Auswertungen, die zur Identifikation
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geschlechterspezifischer Unterschiede in Versorgung, Diagnostik und Therapie
beitragen können. So werden bei Forschung und Entwicklung auch die
gesundheitlichen Bedarfe und Umstände von Frauen besser berücksichtigt.
Schaffung von Mehrwerten durch digitale Anwendungen und
Versorgungsprozesse:
Durch verschiedene Regelungen werden spürbare Mehrwerte für Versicherte
sowie Entlastungen für Leistungserbringer geschaffen. Versicherten sollen
nutzerfreundliche, digitale Wege in die ambulante Versorgung angeboten werden, die
auch die Einführung des geplanten Primärversorgungssystems vorbereiten. Ein
wichtiges Instrument ist die E-Überweisung, die wir noch in dieser
Legislaturperiode etablieren wollen. Zudem wollen wir einen digitalen Versorgungseinstieg
schaffen: Versicherte können bundesweit über die ePA-Benutzeroberfläche (ePA-
App) zu der bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzung durch die
Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und anschließend ggf.
einer digitalen Terminbuchung weitergeleitet werden und so einen einfachen,
digitalen Weg in die ambulante Versorgung nutzen. In weiteren Schritten soll hier
die standardisierte Ersteinschätzung durch eine umfassendere digitale
Bedarfseinschätzung zur Einschätzung der Notwendigkeit und Dringlichkeit einer
Behandlung, sowie zur Zuordnung der Behandlungsbedarfe in die geeignete
Versorgungsebene, abgelöst werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhalten den Auftrag, die für die digitale
Bedarfseinschätzung erforderlichen Vorgaben und Anforderungen in einer
Vereinbarung zu treffen; die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird überdies mit
der Umsetzung und Bereitstellung eines elektronischen Systems für eine
bundesweit einheitliche digitale Bedarfseinschätzung beauftragt. Darüber hinaus treffen
wir die notwendigen Regulierungen, damit auch die digitale Terminvermittlung
über private Anbieter diskriminierungsfrei erfolgt und die Vorgaben von
Datenschutz und Datensicherheit eingehalten werden.
Zudem sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Digitale
Gesundheitsanwendungen (DiGA) zielgerichtet weiterentwickelt und damit zugleich Bürokratie
abgebaut werden.
Daneben wird auch der Rechtsrahmen für die Einführung von nutzenstiftenden
Mehrwert-Anwendungen durch die Krankenkassen in der ePA niedrigschwelliger
ausgestaltet. Zudem werden bereits vorhandene Daten der ePA weiter nutzbar
gemacht. Als konkrete Mehrwert-Anwendung soll die digitale Impfdokumentation
als Vorstufe des digitalisierten Impfprozesses anhand von Abrechnungsdaten
eingeführt werden. Durch die Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten für
Apothekerinnen und Apotheker wird die Arzneimitteltherapiesicherheit in weiteren
versorgungsrelevanten Szenarien berücksichtigt. Die bestehenden Regelungen zum E-
Rezept werden an die neuen Anforderungen in der Praxis angepasst,
einschließlich der Umsetzung neuer Rezeptarten. Der Anwendungsbereich für die E-
Rechnung wird erweitert, um auch Direktabrechnung für Leistungserbringer zu
erfassen und die Nutzung durch die Unfallversicherung zu ermöglichen. Sichere
Übermittlungsverfahren im Gesundheitswesen und der Pflege werden durch
Konsolidierung und Konkretisierung der Vorgaben weiterentwickelt. So wird die
Nutzung sicherer Übermittlungsverfahren erleichtert.
Die Regelungen zu den Anwendungen Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
und dem Sofortnachrichtendienst der Telematikinfrastruktur (TI-Messenger - TI-
M) werden gebündelt, präzisiert und ergänzt. Ziel ist eine flächendeckende,
interoperable und sichere Kommunikation. Daher werden alle an die TI-
angeschlossenen Leistungserbringer zukünftig verpflichtet, KIM für die medizinische,
pflegerische und administrative Kommunikation zu nutzen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die gematik soll eine stärker steuernde Rolle übernehmen, um die
Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur zu verbessern. Dazu soll sie Komponenten und
Dienste im unmittelbaren Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur zentral
ausschreiben, bündeln, betreiben oder betreiben lassen sowie betriebliche
Pflichten direkt gegenüber den tatsächlich verantwortlichen Betreibern durchsetzen
können. Zudem erhält die gematik umfassende Befugnisse zur Abwehr von
Gefahren für die Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur und zur
Störungsbeseitigung.
C. Alternativen
Keine. Die Ziele können nur durch eine gesetzliche Anpassung erreicht werden.
Andere Alternativen sind weder zielführend noch effektiv. Der Entwurf dient
unter anderem der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU)
2025/327.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Für die Einrichtung einer koordinierenden Datenzugangsstelle, die insbesondere
der Durchführung der Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum
dient, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entstehen
Haushaltsausgaben in Höhe von einmalig ca. 11,3 Millionen Euro. Diese Mittel sollen
insbesondere für den Aufbau der technischen Infrastruktur eingesetzt werden.
Zudem entstehen jährliche Kosten von bis zu 2,3 Millionen Euro, die insbesondere
für das Personal der koordinierenden Datenzugangsstelle sowie laufende
Sachkosten benötigt werden.
Für den Ausbau des Forschungsdatenzentrums Gesundheit am BfArM entstehen
zudem einmalige Kosten in Höhe von 0,65 Millionen Euro. Zunehmender
Aufwand bei den Festlegungen zur semantischen Interoperabilität führt zu einem
jährlichen Mehraufwand beim BfArM von 0,9 Millionen Euro.
Für den Aufbau und Betrieb eines Registers zur Durchführung der
Betroffenenrechte, wie sie in der Verordnung (EU) 2025/327 vorgesehen entstehen dem Bund
zudem einmalige Kosten in Höhe von ca. 10 Millionen Euro sowie ab
Inbetriebnahme (vsl. 2029) jährliche Kosten in Höhe von ca. 5 Millionen Euro. Diese
einmaligen Kosten für den Aufbau der vernetzten Gesundheitsdateninfrastruktur
sollen mit Mitteln des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität
(SVIK) finanziert werden.
Für die Einrichtung einer Beschwerdestelle bei der gematik entstehen jährliche
Personal-kosten in Höhe von ca. 0,2 Millionen. Euro. Für die Finanzierung der
BSI-Aufwendungen als Marktüberwachungsbehörde fallen bei der gematik
Kosten in Höhe von ca. 0,1 Millionen Euro an.
Der entstehende jährliche Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalausgaben
ist finanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.
Über die Finanzierung eventueller jährlicher Mehrbedarfe des Bundes an Sach-
und Personalausgaben, die sich aus der Durchführung des Kapitel IV der
Verordnung (EU) 2025/327 ergeben, ist bis zum 31. März 2034 auf Grundlage der
Evaluierung nach § 23 GDNG eine Verständigung zu erzielen.
b) Länder und Kommunen
Keine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) Sozialversicherung
Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch die
Leistungsausweitung des Forschungsdatenzentrums Gesundheit Mehrausgaben in Höhe von
jährlich ca. 2,2 Millionen Euro. Demgegenüber steht eine jährliche Entlastung in
Höhe von ca. 4 Millionen Euro durch die Streichung der Pauschale für den e
Arztbrief.
E. Erfüllungsaufwand
Die Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands von insgesamt ca. 0,17
Millionen Stunden und minus ca. 447 Millionen Euro unterliegt der „One in, one out“-
Regel. Davon gehen 0,1 Millionen Stunden und 10.000 Euro auf die Umsetzung
von EU-Recht zurück.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 0,17
Millionen Stunden sowie von einmalig ca. 1,3 Millionen Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem Entwurf gehen erhebliche Einsparungen für die Leistungserbringer
einher. Durch die Einführung von elektronischen Überweisungen im ambulanten
Bereich sind deutliche Effizienzsteigerungen im Versorgungsprozess zu erwarten,
die zu Einsparungen von Zeit- und Sachkosten führen. Die jährlichen
Entlastungen bei Leistungserbringern werden auf ca. 445 Millionen Euro geschätzt. Die
Entlastung betrifft gleichzeitig Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für die Erhebung der KVNR wird einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca.
0,3 Millionen Euro für die Anpassung von Fachverfahren in der Wirtschaft
geschätzt. Für die Implementierung des Apothekeninformationssystem wird
ebenfalls ein einmaliger Erfüllungsaufwand bei den Leistungserbringern in Höhe von
ca. 0,3 geschätzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Gesetzentwurf entsteht der Verwaltung ein einmaliger zusätzlicher
Erfüllungsaufwand von ca. 0,2 Millionen Euro.
Zudem entsteht der Sozialversicherung Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig
ca. 12,9 Millionen Euro.
Davon fällt für die gematik einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca.
550.000 Euro an.
Dem gegenüber steht eine jährliche Entlastung in Höhe von ca. 3,1 Millionen
Euro für die Sozialversicherung.
F. Weitere Kosten
Keine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im
Gesundheitswesen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist
als Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der
als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Zwecken und zur
datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG)
Artikel 8 Änderung des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gendiagnostikgesetzes
Artikel 11 Änderung des BSI-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 13 Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Telematikgebührenverordnung
Artikel 15 Außerkrafttreten
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L
241 vom 17.9.2015, S. 1).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(1) „ Die Kranken- und Pflegekassen können zum Gesundheitsschutz eines Versicherten
datengestützte Auswertungen vornehmen und den Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung
hinweisen, soweit die Auswertungen den folgenden Zwecken dienen:
1. der Erkennung von seltenen Erkrankungen,
2. der Erkennung von Krebserkrankungen,
3. der Erkennung von schwerwiegenden Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder eines
hierfür erhöhten Risikos,
4. der Erkennung von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch die
Arzneimitteltherapie entstehen können,
5. der Erkennung einer drohenden Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches,
6. der Erkennung ähnlich schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit dies aus Sicht der
Kranken- und Pflegekassen im überwiegenden Interesse der Versicherten ist, oder
7. der Erkennung des Vorliegens von Impfindikationen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen
Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlen sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Zusätzlich zu den bei den Kranken- und Pflegekassen vorliegenden personenbezogenen Daten
der Versicherten dürfen die Kranken- und Pflegekassen auch Daten aus der elektronischen
Patientenakte eines Versicherten verarbeiten, soweit diese Daten den Krankenkassen nach § 345 mit
Einwilligung des Versicherten zur Verfügung gestellt werden und soweit diese Daten zu den in
Absatz 1 genannten Zwecken geeignet und erforderlich sind. Die Kranken- und Pflegekassen
dürfen mit Einwilligung der Versicherten zusätzliche personenbezogene Daten bei ihnen erheben,
soweit diese Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken geeignet und erforderlich sind. Nach Satz
3 erhobene Daten sind durch die Krankenkassen in die elektronische Patientenakte zu übermitteln
und nach § 341 Absatz 2 Nummer 20 zu speichern.“
bb) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe „vorliegenden“ die Angabe „oder der von ihnen nach
Satz 2 verarbeiteten oder nach Satz 3 erhobenen“ eingefügt.
cc) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „, auch öffentlich,“ durch die Angabe „öffentlich“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Hinweise nach Satz 1 erfolgen schriftlich, sofern der Versicherte nicht einer Übermittlung in
anderer Form zugestimmt hat. Die Kranken- und Pflegekassen dürfen mit den Hinweisen nach Satz 1 auch
Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen und zu sonstigen individuell
geeigneten Versorgungsleistungen nach § 68b Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stellen. Die Kranken- und
Pflegekassen haben die Hinweise nach Satz 1 zu Dokumentations- und Transparenzzwecken in die
elektronische Patientenakte zu übermitteln und nach § 341 Absatz 2 Nummer 20 zu speichern.“
e) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 31a wird durch den folgenden § 31a ersetzt:
„§ 31a
Medikationsplan
(1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch
auf Erstellung eines Medikationsplans durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Arzt. Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt hat den Medikationsplan zu aktualisie-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ren, sobald er die Medikation ändert oder einen Hinweis durch den Versicherten über Änderungen erhält.
Der Versicherte hat Anspruch auf Aushändigung eines Papierausdrucks des Medikationsplans durch jeden
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. Die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte haben den Versicherten über die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 3 zu informieren. Das
Nähere zu den Voraussetzungen der Ansprüche nach den Sätzen 1 und 3 vereinbaren die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der
Bundesmantelverträge. Die Apotheke hat bei Abgabe eines Arzneimittels den Medikationsplan nach § 346 Absatz 2 zu
aktualisieren, soweit erforderlich.
(2) In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren
1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind,
2. Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie
3. Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern 1 und 2 relevant sind.
Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der Erläuterung der Inhalte des
Medikationsplans Rechnung zu tragen.
(3) Hat der Versicherte eine elektronische Patientenakte, ist der Medikationsplan dort nach § 347
Absatz 1 zu speichern. Hat der Versicherte keine elektronische Patientenakte oder hat er nach § 353 Absatz 1
der Verarbeitung der Daten aus dem Medikationsplan in der elektronischen Patientenakte oder nach § 353
Absatz 2 dem Zugriff des Arztes, der den Medikationsplan erstellt oder aktualisiert, auf Daten der
elektronischen Patientenakte widersprochen, hat der Arzt den Medikationsplan in dem von ihm genutzten
informationstechnischen System zu speichern.
(4) Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan neben der
Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke des
Arzneimittels anzugeben. Hierfür sind einheitliche Bezeichnungen zu verwenden, die in der Referenzdatenbank
nach § 31b zur Verfügung gestellt werden.
(5) Inhalt, Struktur und die näheren Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung des
Medikationsplans und das Verfahren zu seiner Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie, im Hinblick auf die technische Ausgestaltung
des Medikationsplans und die Vorgaben zur Speicherung und Nutzung in der elektronischen Patientenakte,
im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik. In der Vereinbarung ist ein vom Speicherort
unabhängiges einheitliches Format des Medikationsplans festzulegen. Den für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf
Bundesebene maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale Modellvorhaben nach § 63 unberührt.“
3. § 31b Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.“
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Anspruch nach Satz 1 umfasst auch solche digitalen Gesundheitsanwendungen, die der
Fernüberwachung des Gesundheitszustands von Versicherten mithilfe digitaler Technologien dienen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1 sind solche der
Risikoklasse I oder IIa im Sinne der jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften, die als solche
bereits in den Verkehr gebracht sind. Medizinprodukte mit höherer Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1
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sind solche der Risikoklasse IIb im Sinne der jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen
Vorschriften, die als solche bereits in den Verkehr gebracht sind.“
c) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem Bundesministerium für
Gesundheit jährlich, jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres, Daten dazu, wie und in welchem Umfang
den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 zu Lasten seiner Mitglieder gewährt werden. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu
übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der
Übermittlung. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Inhalt der zu übermittelnden Daten in der
Rechtsverordnung nach § 139e Absatz 9 festlegen.
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem Bundesministerium für
Gesundheit für jedes Kalenderquartal spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende des jeweiligen
Kalenderquartals
1. die Anzahl der Verordnungen je digitaler Gesundheitsanwendung durch den behandelnden Arzt
oder den behandelnden Psychotherapeuten,
2. die Anzahl der aufgrund einer Verordnung zur Verfügung gestellten digitalen
Gesundheitsanwendungen je digitaler Gesundheitsanwendung,
3. die Anzahl der bei den Krankenkassen gestellten Anträge auf Genehmigung je digitaler
Gesundheitsanwendung, darunter die Anzahl der genehmigten und der abgelehnten Anträge und
4. die Höhe der Leistungsausgaben seiner Mitglieder für Leistungen nach Absatz 1.
Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die nach Satz 1 übermittelten Daten im Internet.“
5. § 64e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Anforderungen
konkretisieren und weitere geeignete Voraussetzungen für eine Teilnahme der Leistungserbringer nach
Satz 1 am Modellvorhaben festlegen. Sofern der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den
Empfehlungen nach Satz 6 abweicht, hat er die Abweichung der Deutschen Krankenhausgesellschaft
gegenüber zu begründen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die von ihm
konkretisierten Anforderungen und festgelegten weiteren geeigneten Voraussetzungen auf seiner
Internetseite.“
b) Nach Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere zum Antragsverfahren nach Satz 1 fest.“
c) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Nutzung der Daten zu den in Absatz 9c Satz 7 Nummer 1 und Absatz 11 Satz 3 Nummer 4
genannten Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der
Versicherten gegenüber den Leistungserbringern unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben,
insbesondere der Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679.“
d) In Absatz 9 Satz 7, Absatz 9a Satz 1 und 7 sowie Absatz 9b Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bildung
und Forschung“ durch die Angabe „Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
e) Absatz 9c wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ für eine in Satz 7 Nummer 1 genannte Fallidentifizierung zu den ihr nach Absatz 10
Satz 3 Nummer 3 übermittelten Daten eine zufällige Vorgangsnummer zu
generieren und diese zusammen mit dem Kontakt des ersuchten Leistungserbringers und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der Vorhabensnummer über einen Datendienst an den ersuchenden
Leistungserbringer zu übermitteln,“.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „den ihr nach Absatz 10 Satz 3 Nummer 2 übermittelten
Daten“ durch die Angabe „der ihr nach Absatz 10 Satz 3 Nummer 5 übermittelten
Vorhabensnummer“ ersetzt.
bb) In Satz 11 wird die Angabe „und die jeweils relevanten Pseudonyme“ durch die Angabe
„zusammen mit der Vorhabensnummer“ ersetzt.
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt:
1. „ der ersuchende Leistungserbringer an einen Datendienst die Anfragekriterien,
2. der in Nummer 1 genannte Datendienst an klinische Datenknoten oder Genomrechenzentren
eine Vorhabensnummer zusammen mit den Anfragekriterien,
3. die in Nummer 2 genannten klinischen Datenknoten oder Genomrechenzentren an die
Vertrauensstelle die Vorhabensnummer und eine Liste der Pseudonyme zu den Datensätzen, die
sie auf der Grundlage der Anfragekriterien ermittelt haben,
4. der ersuchende Leistungserbringer an den ersuchten Leistungserbringer die
Vorhabensnummer und die Vorgangsnummer,
5. der ersuchte Leistungserbringer an die Vertrauensstelle die Vorhabensnummer.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „übermittelten relevanten Pseudonyme“ durch die Angabe „übermittelte
relevante Vorhabensnummer“ ersetzt.
g) Absatz 11a Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Der Plattformträger ist die für die
Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Satz 4 zuständige Stelle. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1
des Verpflichtungsgesetzes kann die Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und
Tonübertragung vorgenommen werden.“
h) In Absatz 12 wird die Angabe „Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Forschung, Technologie
und Raumfahrt“ ersetzt.
6. Nach § 73 Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a und 9b eingefügt:
„(9a) Für die Ausstellung von elektronischen Überweisungen dürfen Vertragsärzte ab dem 1. September
2029 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die zu Erstellung, Übermittlung und Abruf
elektronischer Überweisungen notwendigen Funktionen und Informationen enthalten und die von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den
Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
(9b) Vertragsärzte dürfen ab dem 1. Januar 2028 für die Meldung von Terminen nach § 75 Absatz 1a
Satz 20 und 21 nur solche informationstechnischen Systeme einsetzen, die bei der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung ab dem 1. März 2027 ein Verfahren zur Bestätigung der Integration der Schnittstelle nach §
370a Absatz 5 erfolgreich durchlaufen haben und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die
vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Form und Inhalt des Verfahrens zur Bestätigung der Integration
der Schnittstelle nach § 370a Absatz 5 einschließlich der Qualitätsanforderungen für eine sachgerechte
Integration der Schnittstelle legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit den für die
Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
Informationstechnologie im Gesundheitswesen und mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit fest. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht über den Stand der durchgeführten Verfahren zur Bestätigung der
Integration der Schnittstelle nach § 370a Absatz 5 vor und veröffentlicht fortlaufend eine Liste mit den von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassenen informationstechnischen Systemen.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
7. § 86 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
als Bestandteil der Bundesmantelverträge im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik die notwendigen
Regelungen für die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form durch Vertragsärzte. Im
Benehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind nach Satz 1 auch notwendige
Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Betäubungsmitteln und von in § 3a Absatz 1 Satz 1 der
Arzneimittelverschreibungsverordnung genannten Arzneimitteln in elektronischer Form zu vereinbaren. Die
nach Satz 1 vereinbarten Regelungen müssen mit den Festlegungen des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz
4a, den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein.“
8. § 86a wird durch den folgenden § 86a ersetzt:
„§ 86a
Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge im Benehmen mit dem Kompetenzzentrum für
Interoperabilität im Gesundheitswesen bis zum 1. November 2027 die notwendigen Regelungen zur strukturierten,
interoperablen und barrierefreien Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form. In den
Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen
Überweisung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.“
9. § 87 Absatz 2o Satz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Berücksichtigung elektronischer Arztbriefe, elektronischer Entlassbriefe und sicherer
Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der Versorgung,“.
10. § 115f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannten
Institut auf dessen Anforderung innerhalb von zwei Wochen die zum Zeitpunkt der Anforderung für
die letzten vier Kalenderquartale, für die ihm die Fallzahlen und Vergütungen vollständig nach § 303b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 übermittelt worden sind, vorliegenden Fallzahlen und Vergütungen der nach
§ 115b Absatz 2 Satz 4 von den Krankenkassen vergüteten Leistungen unter separater Ausweisung der
Sachkosten sowie die Höhe der nach dem jeweiligen nach § 83 geschlossenen Gesamtvertrag vergüteten
Sachkosten bezogen auf die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgewählten Leistungen, aufgeschlüsselt
nach den Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien beauftragen das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte
Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der regelmäßigen Evaluation der
Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der Versicherten, auf die
Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen; der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen übermittelt hierzu dem in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannten Institut auf dessen
Anforderung innerhalb von vier Wochen die ihm nach § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegenden
Daten aus der Abrechnung nach Absatz 3 von nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringern praxis-, arzt- und fallbezogen in einheitlicher pseudonymisierter Form.“
11. § 129 Absatz 5h wird wie folgt geändert:
a) In Satz 9 wird die Angabe „eines Monats“ durch die Angabe „von drei Monaten“ ersetzt.
b) Die Sätze 16 und 17 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die Erbringung der Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 erforderlich ist, erhalten die
Apotheken einen Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung, die Verwendung und das Löschen von
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht. Der Zugriff ist für andere als die in Satz 2 Nummer 4 genannten
Zwecke unzulässig.“
12. In § 137f Absatz 9 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
13. Nach § 217f Absatz 4d wird der folgende Absatz 4e eingefügt:
„(4e) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in einer Richtlinie verbindliche
Verfahrensweisen zum Umgang der Krankenkassen mit der elektronischen Patientenakte nach § 341 fest. Die Richtlinie
hat insbesondere Vorgaben für die Verarbeitung von Widersprüchen nach § 344, Vorgaben zur Umsetzung
der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen der elektronischen Patientenakte, Vorgaben zum
Verfahren nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o sowie Vorgaben zum Umgang mit Berichtigungsverlangen
der Versicherten nach § 342 Absatz 2 Nummer 8 zu enthalten. Die Richtlinie ist im Benehmen mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zu erstellen. Die Richtlinie ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
zur Genehmigung vorzulegen.“
14. § 219d wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus übernimmt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, den Aufbau und Betrieb der
organisatorischen und technischen Verbindungsstelle für die Bereitstellung von Diensten für den
grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten (nationale eHealth-Kontaktstelle) sowie die
Weiterentwicklung der nationalen eHealth-Kontaktstelle zu einer nationalen Kontaktstelle für digitale
Gesundheit nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/327 (nationale Kontaktstelle für digitale
Gesundheit) bis zum 26. März 2029 und deren Betrieb. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist
der für die Datenverarbeitung durch die nationale eHealth-Kontaktstelle und ab dem 26. März 2029 der
für die Datenverarbeitung durch die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit Verantwortliche
nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Gesellschaft für Telematik übernimmt
die mit dem grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten zusammenhängenden Aufgaben
und Abstimmungen auf europäischer Ebene und legt die technischen Grundlagen für die nationale
eHealth-Kontaktstelle fest, auf deren Basis der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, die nationale eHealth-Kontaktstelle aufbaut und
betreibt. Die Gesellschaft für Telematik legt ferner die technischen Grundlagen für die nationale
Kontaktstelle für digitale Gesundheit fest, auf deren Basis der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, die nationale eHealth-Kontaktstelle zu
einer nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit weiterentwickelt und diese betreibt. Über den
Aufbau und den Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle sowie über die Weiterentwicklung der
nationalen eHealth-Kontaktstelle zu einer nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit bis zum 26.
März 2029 stimmt sich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland, fortlaufend im erforderlichen Umfang mit der Gesellschaft für
Telematik ab. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft unter Berücksichtigung der
europäischen semantischen Interoperabilitätsfestlegungen und im Benehmen mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Gesellschaft für Telematik die Festlegungen zur semantischen
Interoperabilität, die für den grenzüberschreitenden Datenaustausch erforderlich sind, und stimmt diese
Festlegungen auf europäischer Ebene ab. Die Festlegungen sind auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz
2 Nummer 5 oder nach § 355 Absatz 12 Satz 1 aufzunehmen.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der
nationalen eHealth-Kontaktstelle nach Anhörung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland fest. Die nationale eHealth-Kontaktstelle und ab
dem 26. März 2029 die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit haben im Rahmen ihrer
Tätigkeiten nach Absatz 6 Satz 1 und der Verordnung (EU) 2025/327die Dienste und Anwendungen der
Telematikinfrastruktur zu nutzen. Hierbei finden die Regelungen des Elften Kapitels Anwendung.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
(10) „ An der Finanzierung der nationalen eHealth-Kontaktstelle und der nationalen Kontaktstelle
für digitale Gesundheit, die spätestens bis zum 26. März 2029 ihren Betrieb aufnimmt, sind die
Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu 10 Prozent zu beteiligen.“
15. § 270 Absatz 3 wird gestrichen.
16. § 283 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird die Angabe „Weiterbildung sowie“ durch die Angabe „Weiterbildung,“ ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „Aufgabenwahrnehmung.“ durch die Angabe
„Aufgabenwahrnehmung sowie“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ zum digitalen Datenaustausch der Medizinischen Dienste im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund erlässt bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Richtlinie nach Satz 1 Nummer 11 über die
Kommunikation mit den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, für die
die Nutzung des sicheren E-Mail-Dienstes der Telematikinfrastruktur nach § 363a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 vorzusehen ist.“
17. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 und 23 wird durch die folgenden Nummern 22 bis 24 ersetzt:
22. „ die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 342a Absatz 2 bis 5 der Ombudsstellen nach § 342a,
23. die Durchführung organisierter Früherkennungsprogramme nach § 25a sowie
24. die Vornahme datengestützter Auswertungen und den Hinweis auf die Ergebnisse dieser
Auswertungen nach § 25b.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Krankenkassen dürfen für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, 14, 16, 19, 23 und 24
genannten Zwecke mit Einwilligung der Versicherten zusätzliche zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben nach § 1 Satz 4 geeignete personenbezogene Daten bei ihren Versicherten oder aus Wellness-
Anwendungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe ab der Verordnung (EU) 2025/327 erheben.
Der Einwilligung der Versicherten muss sich entnehmen lassen, für welchen oder welche der in Satz 1
genannten Zwecke eine Verarbeitung der zusätzlich erhobenen Daten erfolgen darf. Nach Satz 1
erhobene Daten sind durch die Krankenkassen in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 20 zu speichern.“
18. Nach § 284 wird der folgende § 284a eingefügt:
„§ 284a
Reallabore der Krankenkassen
(1) Krankenkassen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Reallabore errichten, in denen
innovative Ansätze zur Nutzung von personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien
personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, zur Erfüllung ihrer nach
diesem Buch übertragenen Aufgaben befristet erprobt werden dürfen. Abweichend von § 284 Absatz 1
dürfen die am Reallabor beteiligten Krankenkassen personenbezogene Daten ihrer Versicherten nach Maßgabe
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der Genehmigung nach Absatz 2 und in dem gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Umfang der Erprobung
verarbeiten.
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde soll die Errichtung eines Reallabors nach Absatz 1 Satz 1 auf
Antrag einer Krankenkasse genehmigen, soweit
1. das Erprobungsvorhaben im öffentlichen Interesse liegt,
2. der mit der Datenverarbeitung im Reallabor verfolgte Zweck einer Aufgabe der Krankenkasse nach
diesem Buch entspricht,
3. der Zweck der Nutzung der Daten mit dem Zweck vereinbar ist, zu dem die Daten jeweils erhoben
wurden,
4. die Daten, die im Reallabor verarbeitet werden sollen, für das konkrete Erprobungsvorhaben und dessen
Zweck geeignet und erforderlich sind,
5. schutzwürdige Interessen der Versicherten nicht beeinträchtigt werden und
6. Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen nicht
entgegenstehen.
Der Antrag nach Satz 1 kann auch von mehreren Krankenkassen gemeinsam gestellt werden. Auf Antrag
kann einer Krankenkasse die Beteiligung an einem bereits errichteten Reallabor genehmigt werden. Im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 5 ist auch die Möglichkeit von Auflagen oder
weiteren Maßnahmen zur Minimierung des Risikos für schutzwürdige Interessen der Versicherten zu
berücksichtigen.
(3) In dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist Folgendes anzugeben:
1. die am Reallabor beteiligte Krankenkasse oder die beteiligten Krankenkassen,
2. der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck, der einer Aufgabe der Krankenkasse nach diesem Buch
entspricht,
3. eine Beschreibung der Daten, die im Reallabor verarbeitet werden sollen,
4. eine nachvollziehbare Darlegung, dass Umfang und Struktur der Daten, die im Reallabor verarbeitet
werden sollen, geeignet und erforderlich sind, um die angestrebten Zwecke zu erfüllen,
5. der methodische Ansatz der Datenverarbeitung und
6. der Zeitraum, für den das Reallabor errichtet werden soll.
Vor Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 ist der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde durch die
zuständige Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag zu geben. Liegt nach Ablauf
von zwei Monaten keine Stellungnahme vor, kann die Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
erteilt werden.
(4) Die zuständige Aufsichtsbehörde legt in der Genehmigung nach Absatz 2 fest, in welchem Umfang
und unter welchen Bedingungen die Erprobung einer Datenverarbeitung im Reallabor ermöglicht wird sowie
von welchen bundesrechtlichen Regelungen gegebenenfalls abgewichen werden darf. Die Genehmigung
kann insbesondere festlegen, dass Versicherte die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Verarbeitung
ihrer Daten im Reallabor haben. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf die Errichtung eines Reallabors nur
für einen befristeten Zeitraum genehmigen, der sechs Jahre nicht überschreitet. In begründeten Fällen kann
die zuständige Aufsichtsbehörde den Zeitraum der Genehmigung einmalig auf Antrag um bis zu drei Jahre
verlängern.
(5) Die am Reallabor beteiligten Krankenkassen informieren öffentlich über das Reallabor. Sie legen
den zuständigen Aufsichtsbehörden spätestens sechs Monate nach Beendigung des Reallabors einen
Ergebnisbericht vor. Im Ergebnisbericht nehmen die Krankenkassen dazu Stellung, ob die im Reallabor
ermöglichte Erprobung erfolgreich war und ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes geboten
und erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde legt dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundes-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von sechs Monaten den Ergebnisbericht mitsamt einer
Stellungnahme zum Ergebnisbericht vor.“
19. § 290 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Verzeichnis darf nur zum Ausschluss und zur Korrektur von Mehrfachbenennungen derselben
Krankenversichertennummer sowie zur Sicherstellung der Eindeutigkeit der Krankenversichertennummer in der
Telematikinfrastruktur verwendet werden. Um Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer
auszuschließen oder zu korrigieren, übermitteln sich die Krankenkassen und die in § 362 Absatz 2 genannten
Kostenträger, die den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nutzen, untereinander zum
Zweck des Datenabgleichs gemäß dem Verfahren nach Satz 3 die dafür erforderlichen Sozialdaten; dabei
gilt für die in § 362 Absatz 2 genannten Kostenträger § 35 des Ersten Buches entsprechend. Darüber hinaus
darf das Verzeichnis zum Abgleich mit den bei den Krankenkassen und den bei den in § 362 Absatz 2
genannten Kostenträgern gespeicherten Krankenversichertennummern genutzt werden.“
20. § 291 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „1. Januar 2026“ durch die Angabe „1. Juni 2027“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Krankenkassen sind verpflichtet,
1. Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit
kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen,
soweit dies noch nicht erfolgt ist,
2. Versicherten als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 4
Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 auch die Nutzung eines elektronischen
Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten und
3. Versicherten ab dem 1. Januar 2027 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach
§ 336 Absatz 4 Nummer 3, zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 und zur sicheren
Identifikation nach Absatz 8 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises durch eine
Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 anzubieten, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind.“
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ab dem 1. Dezember 2028 dient die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach
Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit entsprechenden
elektronischen Nachweisen in der Brieftasche in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte
als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. Sobald die technischen Voraussetzungen
vorliegen, spätestens jedoch ab dem 1. Dezember 2030, dient die Europäische Brieftasche für die
Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung
mit entsprechenden elektronischen Nachweisen in der Brieftasche der Authentisierung des
Versicherten im Gesundheitswesen in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte.“
bb) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 14 wird die Angabe „Satz 11“ durch die Angabe „Satz 13“ ersetzt.
dd) Der neue Satz 15 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Darüber hinaus kann die Gesellschaft für Telematik durch verbindlichen Beschluss nach § 315
Absatz 1 Satz 1 Anbieter weiterer Dienste oder Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 Buchstabe a als berechtigte Dritte diskriminierungsfrei festlegen.“
d) In Absatz 9 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a Absatz
1“ ersetzt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
21. § 291a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:
1. die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse,
2. der Familienname und der Vorname des Versicherten,
3. das Geburtsdatum des Versicherten,
4. das Geschlecht des Versicherten,
5. die Anschrift des Versicherten,
6. die Krankenversichertennummer des Versicherten,
7. der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 und nach § 151 Absatz 1 des
Vierzehnten Buches der Status der auftragsweisen Betreuung,
8. der Zuzahlungsstatus des Versicherten,
9. der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs,
11. bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es sich um einen
Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt,
12. das Kennzeichen für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz
hat,
13. bei Versicherten, die den Sofortnachrichtendienst der Telematikinfrastruktur nach § 363a Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 nutzen, ab dem 1. Juni 2027 den eindeutigen Identifikator zur Nutzung dieses Dienstes,
14. das Kennzeichen jeder indikationsbezogenen Teilnahme des Versicherten an einem oder mehreren
strukturierten Behandlungsprogrammen gemäß § 137f.
Sofern der Zuzahlungsstatus des Versicherten nach Satz 1 Nummer 8 noch nicht auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeichert ist, muss die Speicherung bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] erfolgen. Die Speicherung des Kennzeichens nach
Satz 1 Nummer 14 muss bis zum … [ einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] erfolgen.“
22. Nach § 291b Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Heilmittelerbringer, Hilfsmittelerbringer, Apotheker und zum pharmazeutischen Personal der
Apotheke gehörende Personen dürfen im Zusammenhang mit der Versorgung der Versicherten die Dienste
nach Absatz 1 Satz 1 nutzen und auf die Angaben nach § 291a Absatz 2 und 3 zugreifen.“
23. § 295 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 10 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
b) Absatz 1c wird durch den folgenden Absatz 1c ersetzt:
„(1c) Leistungserbringer nach diesem und dem Elften Buch sind verpflichtet, elektronische Briefe
mittels des sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 363a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu empfangen
und zu versenden, sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.“
c) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat den an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen die für die Erstellung der Abrechnung der ärztlichen Leistungen
erforderlichen Daten des einheitlichen Bewertungsmaßstabes nach § 87 Absatz 1 Satz 1 für ärztliche
Leistungen über eine einheitliche, zentrale Schnittstelle zum direkten Datenabruf zur Verfügung zu
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
stellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat den an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen, die nach § 116b Absatz 2 berechtigt sind, an der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung teilzunehmen, die für die Erstellung der Abrechnung der ärztlichen
Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erforderlichen Daten nach § 116b Absatz 6
Satz 2 ebenfalls über die in Satz 1 genannte Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Sofern mit den an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen Verträge nach den §§ 73b,
132e, 132f und 140a geschlossen wurden, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihnen die für die
Erstellung der Abrechnung der sich aus diesen Verträgen ergebenen ärztlichen Leistungen
erforderlichen Daten ebenfalls über die in Satz 1 genannte Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Die über die
Schnittstelle nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Daten sind quartalsweise oder bei Bedarf durch die
Kassenärztliche Bundesvereinigung zu aktualisieren. Änderungen an diesen Daten sind durch die
Kassenärztliche Bundesvereinigung kenntlich zu machen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Krankenkassen sind befugt, über die in Satz 1 genannte Schnittstelle die in den Sätzen 1 bis 3 genannten
Daten abzurufen, soweit der Abruf zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen
in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 106d erforderlich ist. Das Nähere zu der Bereitstellung und
zum Abruf der Daten über die einheitliche Schnittstelle legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung im
Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen bis zum … [
einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] fest und
veröffentlicht dies auf ihrer Internetseite. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt den an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen die einheitliche Schnittstelle bis
spätestens zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des achtzehnten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] zur Verfügung.“
d) In Absatz 4 wird die Angabe „311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
24. § 295a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden. Für die Inanspruchnahme von Cloud-Computing-Diensten
durch die beauftragte Stelle gelten die Anforderungen des § 393 entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
25. In § 302 Absatz 2 Satz 7 Nummer 2 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
26. Nach § 303b Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die
nachfolgenden Zwecke aussondern und weiterverarbeiten, soweit die Daten dafür erforderlich sind:
1. zum Ersatz für Datenlieferungen durch die Krankenkassen nach § 115f Absatz 1 Satz 6 sowie Absatz 5
Satz 1 und
2. zur Durchführung der Berichtspflicht nach § 302 Absatz 5 Satz 1.“
27. § 303e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nutzungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland oder mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese nach Absatz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
9. „ Entwicklung, Weiterentwicklung und Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln,
Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln,
digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen sowie KI-Modellen und KI-Systemen im Sinne
von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 im Gesundheitswesen
einschließlich des Trainings, der Validierung und des Testens dieser KI-Modelle und KI-Systeme,“.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 130b.“ durch die Angabe „§ 130b,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ Herstellung eines Kontaktes zu bestimmten Leistungserbringern zugunsten
a) eines Leistungserbringers, mit dem Ziel der Vernetzung von Leistungserbringern mit
ähnlichen Fällen zum fachlichen Austausch oder zur Anbahnung eines Konsils,
b) des Sponsors einer klinischen Prüfung oder einer Stelle, die eine klinische Prüfung
durchführt, mit dem Ziel, geeignete Prüfungsteilnehmer für diese klinische Prüfung zu
ermitteln, oder
c) des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 oder des Instituts für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach § 137a jeweils zur Durchführung
ihrer gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung.“
c) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Das Forschungsdatenzentrum ist die
für die Verpflichtung nach Satz 3 zuständige Stelle. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Verpflichtungsgesetzes kann die Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung
vorgenommen werden.“
d) Nach Absatz 4a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Forschungsdatenzentrum kann entsprechend den Anforderungen der Nutzungsberechtigten die in
Absatz 4 genannten pseudonymisierten Einzeldatensätze mit pseudonymisierten Daten, die
Nutzungsberechtigte bereitstellen, verknüpfen und die so verknüpften Datensätze einem Nutzungsberechtigten
für den in Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe c genannten Zweck bereitstellen. Eine Verknüpfung nach
Satz 3 ist nur zulässig, soweit
1. die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt sind,
2. die Verknüpfung für die Wahrnehmung der in den Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe c genannten
gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung erforderlich ist und
3. schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche
Interesse an der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Nutzungsberechtigten im Bereich
der Qualitätssicherung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt und das
spezifische Re-Identifikationsrisiko in Bezug auf die zu verknüpfenden Daten bewertet und unter
angemessener Wahrung des angestrebten Nutzens durch geeignete Maßnahmen minimiert worden
ist.“
e) Nach Absatz 4a wird der folgende Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Das Forschungsdatenzentrum nimmt regelmäßige, statistisch aggregierte Auswertungen der
ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelten Daten vor und stellt dem
Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertungen in maschinenlesbarer Form zum Zweck der
Beobachtung und Analyse des Versorgungs- und Abrechnungsgeschehens in der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zur Verfügung. Die Ergebnisse der Auswertung
dürfen keinen Versicherten- und Leistungserbringerbezug aufweisen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist
für eine Datenbereitstellung nach diesem Absatz kein Antrag beim Forschungsdatenzentrum
erforderlich. Das Bundesministerium für Gesundheit legt gegenüber dem Forschungsdatenzentrum
Anforderungen zur Art der Auswertung, zum Umfang der Ergebnisse sowie zum Zeitpunkt der Bereitstellung
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
fest. Das Forschungsdatenzentrum veröffentlicht im öffentlichen Antragsregister nach § 303d Absatz 1
Nummer 6 Informationen zu den Auswertungen nach Satz 1.“
f) Nach Absatz 5 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 4 ist die Verarbeitung der bereitgestellten Daten zum Zwecke der Identifizierung
von Leistungserbringern in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 zulässig. Die Identifizierung der
Leistungserbringer durch Aufhebung der Pseudonymisierung von Leistungserbringerinformationen
erfolgt durch die Vertrauensstelle. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt das Nähere zum
Verfahren der Leistungserbringeridentifizierung in der Rechtsverordnung nach § 303a Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 4.“
g) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stellt das Forschungsdatenzentrum fest, dass Nutzungsberechtigte die nach den Absätzen 3 oder 4
zugänglich gemachten Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, die nicht den geltenden
datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den diesbezüglichen Auflagen des Forschungsdatenzentrums
entspricht, soll es den Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom Datenzugang
ausschließen.“
28. In § 303f Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ die Angabe
„, der Gemeinsame Bundesausschuss, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen nach § 137a“ eingefügt.
29. § 306 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene schaffen die Telematikinfrastruktur. Die
Telematikinfrastruktur ist die interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und
Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und
weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient und insbesondere
1. erforderlich ist für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte, der Anwendungen der
Telematikinfrastruktur sowie der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1,
2. geeignet ist
a) für die Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und
Anwendungen nach § 327 und
b) für die Verwendung für Zwecke der Gesundheits- und pflegerischen Forschung.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und die in
Satz 1 genannten Spitzenorganisationen nehmen die Aufgabe nach Satz 1 nach Maßgabe des § 310
durch eine Gesellschaft für Telematik wahr.
(2) Die Telematikinfrastruktur umfasst insbesondere
1. Komponenten und Dienste zur Authentifizierung, zur elektronischen Signatur, zur
Verschlüsselung und Entschlüsselung, für den sicheren Zugang und zur sicheren Verarbeitung von Daten in
der Telematikinfrastruktur (zentrale und dezentrale Sicherheitsinfrastruktur),
2. eine zentrale Infrastruktur bestehend aus Diensten, die für die Anwendungen der
Telematikinfrastruktur und die sicheren Übermittlungsverfahren nach diesem Kapitel notwendig sind oder diese
unterstützen und nicht unter Nummer 1 fallen,
3. Schnittstellen für Endnutzer in den Anwendungen der Telematikinfrastruktur, in den sicheren
Übermittlungsverfahren nach diesem Kapitel oder in weiteren Diensten der Telematikinfrastruktur
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nach § 327, sofern es sich hierbei nicht um informationstechnische Systeme nach § 371 oder § 373
handelt, sowie
4. Dienste, die zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten nach der Verordnung
(EU) 2025/327 dienen.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anwendungen und sichere Übermittlungsverfahren im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 sind
nutzerbezogene Funktionalitäten auf der Basis von Diensten und Komponenten zur Verarbeitung von
Gesundheitsdaten in der Telematikinfrastruktur, die nach § 325 zugelassen oder beauftragt worden sind.“
30. § 307 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Der Betrieb der durch die Gesellschaft für Telematik spezifizierten und zugelassenen oder
beauftragten Dienste nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 liegt in der Verantwortung des jeweiligen
Anbieters des Dienstes. Der Anbieter eines Dienstes nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 darf personenbezogene
Daten der Versicherten ausschließlich für Zwecke des Aufbaus und des Betriebs seines Dienstes
verarbeiten. § 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Gesellschaft für Telematik erteilt einen Auftrag nach § 323 Absatz 2 Satz 1 zum
alleinverantwortlichen Betrieb der zentralen Sicherheitsinfrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1,
einschließlich der für den Betrieb notwendigen Dienste. Der oder die Anbieter der zentralen
Sicherheitsinfrastruktur tragen die Verantwortung für die Übertragung von personenbezogenen Daten, insbesondere
von Gesundheitsdaten der Versicherten, zwischen Leistungserbringern, Kostenträgern sowie
Versicherten und für die Übertragung im Rahmen der Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte. Der
oder die Anbieter der zentralen Sicherheitsinfrastruktur dürfen die Daten ausschließlich zum Zweck der
Datenübertragung verarbeiten. § 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Der Betrieb der durch die Gesellschaft für Telematik zugelassenen oder beauftragten Dienste
nach § 306 Absatz 2 Nummer 3 liegt in der Verantwortung des jeweiligen Anbieters des Dienstes, der
einem Endnutzer den Dienst als Teil einer Anwendung oder eines sicheren Übermittlungsverfahrens
aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses mit dem Endnutzer zur Verfügung stellt. Die Anbieter
sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten der
Versicherten, zum Zweck der Nutzung des jeweiligen Dienstes nach § 306 Absatz 2 Nummer 3 verantwortlich.“
b) Nach Absatz 5 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Darüber hinaus hat die koordinierende Stelle Anliegen von Betroffenen und Leistungserbringern im
Zusammenhang mit der elektronischen Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und mit den
sicheren Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten nach § 363a Absatz 1 zu
prüfen und gegebenenfalls im Rahmen der Zuständigkeit der Gesellschaft für Telematik geeignete
Maßnahmen zu ergreifen. Die koordinierende Stelle erteilt Betroffenen auf Anforderung Auskunft über die
Protokolldaten der Zugriffe und der versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der Betroffenen
in einer elektronischen Verordnung. Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 5 erforderliche
Zugriff der koordinierenden Stelle ist auf die Protokolldaten der elektronischen Verordnung beschränkt.
Die Gesellschaft für Telematik ist Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten,
soweit sie Aufgaben als koordinierende Stelle nach Satz 3 wahrnimmt.“
31. § 311 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. „ Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfügungstellung
und den Betrieb von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur und
Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste,
5. Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfügungstellung
und den Betrieb von sicheren Diensten für Verfahren zur Übermittlung
medizinischer und pflegerischer Daten über die Telematikinfrastruktur und Zulassung von
sicheren Diensten für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer
Daten über die Telematikinfrastruktur,“.
bbb) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ Zurverfügungstellung der Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff
auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz
1 Satz 2 Nummer 6 nach Maßgabe des § 360 Absatz 10 ermöglichen, als
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,“.
ccc) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a wie folgt eingefügt:
„14a. Unterstützung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Maßnahmen,
damit Rehabilitationseinrichtungen nach § 32a Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches
und andere Leistungserbringer sowie die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung die Telematikinfrastruktur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 32a des
Sechsten Buches nutzen können,“.
ddd) Die Nummern 16 und 17 werden durch die folgenden Nummern 16 bis 20 ersetzt:
16. „ die kontinuierliche konzeptionelle Weiterentwicklung der elektronischen
Patientenakte hin zu einem persönlichen Gesundheitsdatenraum, der eine
datenschutzkonforme und sichere Verarbeitung strukturierter Gesundheitsdaten ermöglicht,
17. Unterstützung bei der Umsetzung und Fortschreibung der Digitalisierungsstrategie
des Bundesministeriums für Gesundheit,
18. Wahrnehmung der Aufgaben einer Stelle für digitale Gesundheit nach § 383a,
19. Schaffung der Transparenz für die Nutzer der Telematikinfrastruktur bezüglich der
Einhaltung der festgelegten Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der
Gesellschaft für Telematik sowie von Qualitätsindikatoren durch die einzelnen Anbieter
der zugelassenen Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur und
20. Pilotierung von bestehenden oder geplanten Anwendungen der
Telematikinfrastruktur und sicheren Übermittlungsverfahren vor deren bundesweitem Rollout
sowie deren Weiterentwicklung zur Verbesserung der digitalen
Gesundheitsversorgung.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit
die Gesellschaft für Telematik Aufgaben nach Satz 1 Nummer 14a erfüllt.“
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „sowie die Beauftragung nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
und die Zertifizierung nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“ durch die Angabe „, die Aufgaben und
Befugnisse als Stelle für digitale Gesundheit nach Maßgabe des § 383a, die Beauftragung nach § 385
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die Zertifizierung nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird gestrichen.
d) Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 55 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.“
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
32. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 17 wird die Angabe „kann und“ durch die Angabe „kann,“ ersetzt.
dd) In Nummer 18 wird die Angabe „werden.“ durch Angabe „werden,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 19 und 20 eingefügt:
19. „ die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit zugriffsberechtigte
Leistungserbringer mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder unter Nutzung der digitalen
Identität von Versicherten gemäß § 291 Absatz 8 oder § 362 sowie entsprechend den
Zugriffsvoraussetzungen nach § 361d auf elektronische Überweisungen zugreifen können, und
20. bis zum 1. Januar 2030 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit in die
Notfallversorgung eingebundene Leistungserbringer unabhängig vom zeitlichen
Zusammenhang mit der Behandlung nach § 339 Absatz 1 einen Zugriff auf die Daten der
elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c erhalten.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, damit Überweisungen in elektronischer Form ab
dem 1. September 2028 übermittelt werden können. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz
1 berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik insbesondere die Vorgaben der Bundesmantelverträge
nach § 87 Absatz 1. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 berücksichtigt die Gesellschaft
für Telematik darüber hinaus die Anschlussfähigkeit an Anwendungen und Dienste der
Telematikinfrastruktur, einschließlich der Funktionen des Digitalen Versorgungseinstiegs nach § 345a, sowie an das
bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren für die Terminvermittlung in
Akutfällen durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 3
Nummer 4.“
33. § 313 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Daten nach Satz 3 umfassen Namen, Adressdaten, technische Adressierungsdaten, eindeutige
Identifikationsnummern und Kennzeichen nach den Vorschriften dieses Buches, das Fachgebiet und
den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und
Adressierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Nutzung von Anwendungen und
Diensten der Telematikinfrastruktur sowie durch die Gesellschaft für Telematik für Prüfmaßnahmen zur
Sicherstellung der Ziele nach Absatz 4 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der Korrektheit und
Verwendbarkeit der Daten des Verzeichnisdienstes, verwendet werden. Ergebnisse der Prüfmaßnahmen nach
Satz 1, insbesondere Fehler und Auffälligkeiten der Daten des Verzeichnisdienstes, können von der
Gesellschaft für Telematik ausgewertet und den in Absatz 5 Satz 1 genannten dateneinliefernden Stellen
mitgeteilt werden. Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst vermerkt, welche Anwendungen und
Dienste adressiert werden können.“
c) Absatz 5 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 eine teilautomatisierte
Aktualisierung und Verknüpfung der entsprechenden Daten unter Einbeziehung von Registern und Verzeich-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nissen, die bei den in Satz 1 und 3 Genannten nach den Vorschriften dieses Buches eingerichtet sind,
zu den in Absatz 3 genannten Zwecken erfolgen.“
34. § 323 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zur Durchführung des Betriebs der Telematikinfrastruktur vergibt die Gesellschaft für Telematik
Aufträge oder erteilt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren Zulassungen. Dabei ist
nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und
Dienste sichergestellt werden. Sind nach § 311 Absatz 5 einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt
worden, so sind die Beauftragten für die Vergabe und für die Erteilung der Zulassung zuständig; § 311 Absatz 7
gilt entsprechend. Bei der Vergabe von Aufträgen für den Betrieb von Komponenten und Diensten der
zentralen Infrastruktur gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 2, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder der
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung sind, kann die
Gesellschaft für Telematik festlegen, dass sie als Anbieter auftritt und einzelne Komponenten und Dienste
der zentralen Infrastruktur selbst betreibt. In diesen Fällen sind die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität
der Komponenten und Dienste durch die Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. Wenn die Gesellschaft
für Telematik Komponenten und Dienste selbst betreibt, ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste
durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Die Festlegung der Prüfverfahren für das externe
Sicherheitsgutachten erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Auswahl
des Sicherheitsgutachters erfolgt im Rahmen des Prüfverfahrens durch die Gesellschaft für Telematik im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das externe Sicherheitsgutachten
muss dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und durch dieses
bestätigt werden. Erst mit der Bestätigung des externen Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik dürfen die Komponenten und Dienste durch die Gesellschaft für Telematik
zur Verfügung gestellt werden.“
35. § 324 wird durch den folgenden § 324 ersetzt:
§ 324„
Zulassung von Anbietern und Betreibern von Diensten und Komponenten der Telematikinfrastruktur
(1) Anbieter von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur haben einen Anspruch auf
Zulassung, wenn
1. die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe der §§ 363b oder 325 zugelassen sind,
2. für die Bereitstellung der Dienste oder der Komponenten nach Nummer 1 eine Betreiberzulassung nach
Maßgabe des Absatzes 4 besteht,
3. der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Komponenten und
Dienste gewährleistet sind und
4. der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für
Telematik einzuhalten.
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit Auflagen zu verbindlichen
Erprobungs- und Einführungsphasen sowie zur verbindlichen Durchführung von Tests in der
Referenzumgebung der Telematikinfrastruktur, soweit dies zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der
Telematikinfrastruktur erforderlich ist.
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur
Gewährleistung von Funktionalität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.
(3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder
veröffentlichen
1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
erfüllt sein müssen, sowie
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. eine Liste mit den zugelassenen und beauftragten Anbietern und Betreibern.
(4) Die Gesellschaft für Telematik lässt Betreiber von Komponenten und Diensten zu. Das Nähere
zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien für Betreiber legt die Gesellschaft für Telematik fest. Der
zugelassene Betreiber ist verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für
Telematik einzuhalten und den Nachweis zu erbringen, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der
Betriebsleistung gewährleistet ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.“
36. § 325 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die
Gesellschaft für Telematik. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt werden. Im Fall einer Ausschreibung der
Komponenten und Dienste durch die Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die
Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen.
(2) Die Gesellschaft für Telematik lässt die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur auf
Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind.
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit Auflagen zu verbindlichen
Erprobungs- und Einführungsphasen, soweit dies zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der
Telematikinfrastruktur erforderlich ist.“
37. § 326 wird durch den folgenden § 326 ersetzt:
§ 326„
Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung
Anbieter und Betreiber von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über die
nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1
erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen. Für Komponenten und
Dienste, die von der Gesellschaft für Telematik in Auftrag gegeben wurden, ist abweichend von Satz 1 eine
Zulassung oder eine Bestätigung nicht erforderlich.“
38. § 328 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324, 325, 327 und
374a Absatz 5, auch in Verbindung mit § 363a Absatz 1, § 363b Absatz 1, § 362a Satz 1 und § 362b, sowie
für Maßnahmen nach § 329 Absatz 3a Gebühren und Auslagen erheben.“
39. § 329 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder
wesentlicher Teile der Telematikinfrastruktur besteht, ist die Gesellschaft für Telematik verpflichtet,
unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr
entsprechend dem Stand der Technik zu treffen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anbieter und Betreiber von nach den § 363b und § 325 zugelassenen oder beauftragten Komponenten
oder Diensten, von nach § 327 bestätigten Anwendungen und Diensten sowie Anbieter und Hersteller
der informationstechnischen Systeme mit den technischen Schnittstellen und Modulen, die zur Nutzung
der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen erforderlich sind, haben erhebliche Störungen
ungeachtet weiterer gesetzlicher Verpflichtungen unverzüglich der Gesellschaft für Telematik zu melden
und unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen. Erheblich sind
insbesondere Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit, Funktionsfähigkeit und Betriebsstabilität von Teilen der Telematikinfrastruktur oder der
gesamten Telematikinfrastruktur führen oder führen können.“
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, bei erheblichen Störungen Auskunft zu den
möglichen Ursachen der Störung und zu den Maßnahmen zur Störungsbeseitigung von den in Absatz 2
genannten Anbietern, Betreibern und Herstellern zu verlangen. Die Anbieter und Hersteller sind
verpflichtet, einem Auskunftsverlangen nach Satz 1 unverzüglich durch Erteilung einer umfassenden Auskunft
nachzukommen.“
d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
(3) „ Die Gesellschaft für Telematik kann zur Abwehr von Gefahren für die Betriebsstabilität der
Telematikinfrastruktur im Einzelfall und zur Vermeidung von erheblichen betrieblichen Störungen der
Telematikinfrastruktur insbesondere Komponenten, Dienste sowie informationstechnische Systeme mit
den technischen Schnittstellen und Modulen, die zur Nutzung der Telematikinfrastruktur im
Gesundheitswesen erforderlich sind, oder einzelne Nutzer für den Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren.
Sie kann diesen Nutzern den weiteren Zugang zur Telematikinfrastruktur unter der Bedingung
gestatten, dass die von der Gesellschaft für Telematik angeordneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
umgesetzt werden. Die Gesellschaft für Telematik kann den nach § 324 zugelassenen Anbietern und
Betreibern sowie Anbietern, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur
nach § 363a sowie § 325 oder eine Bestätigung nach § 327 besitzen, zur Beseitigung oder Vermeidung
von Störungen nach Absatz 2 verbindliche Anordnungen erteilen, insbesondere
1. zur Meldung von Störungen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von
Sicherheitsvorfällen an die Gesellschaft für Telematik und zu Fristen, innerhalb derer diese Meldung zu
erstatten ist,
2. zur Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen, von
festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von Sicherheitsvorfällen und zu Fristen, innerhalb derer
diese Maßnahmen umzusetzen sind,
3. zur Ergreifung von Maßnahmen bei beabsichtigten Änderungen in der Ausführung von
Betriebsleistungen und zu Fristen, innerhalb derer diese Maßnahmen zu ergreifen sind, sowie
4. zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Stabilität des
betriebenen Dienstes innerhalb der Telematikinfrastruktur.
(3a) Soweit die Störungsbeseitigung im Fall einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2
nicht innerhalb der angeordneten Frist erfolgt, kann die Gesellschaft für Telematik erforderliche
Maßnahmen selbst oder durch beauftragte Dritte ohne weitere Ankündigung ausführen oder ausführen
lassen. Darauf ist in der Anordnung hinzuweisen. Soweit dies zur Gefahrenabwehr im Sinne von Absatz
1 Satz 1 erforderlich ist, insbesondere bei Gefahr im Verzug, ist die Gesellschaft für Telematik zur
Ausführung von Maßnahmen nach Satz 1 berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Anordnung im Sinne
von Absatz 3 Satz 3 bedarf.“
40. § 330 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Gesellschaft für Telematik sowie die nach § 324 zugelassenen Anbieter und Betreiber sowie
Anbieter, die eine Zulassung für Komponenten und Dienste nach § 363a sowie § 325 oder eine Bestätigung
nach § 327 besitzen, sind verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur
Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der
informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der Telematikinfrastruktur zu treffen und
fortlaufend zu aktualisieren.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363b“ ersetzt.
41. § 331 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(1) „ Die Gesellschaft für Telematik hat für Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur
sowie für Komponenten und Dienste, die die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der
Telematikinfrastruktur betrieben werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen, die erforderlich sind, um die
Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. Die
Gesellschaft für Telematik kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 die entsprechenden Komponenten
und Dienste untersuchen. Sie kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte
Interessen des Herstellers, des Anbieters oder des Betreibers der betroffenen Komponenten oder Dienste
dem nicht entgegenstehen.
(2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die Anbieter und
Betreiber der Komponenten und Dienste sowie Anbieter von weiteren Anwendungen und
informationstechnischen Systemen offenzulegen haben, damit die Überwachung nach Absatz 1 durchgeführt werden
kann.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Gesellschaft für Telematik darf, soweit es für die Durchführung der Maßnahmen nach
Absatz 1 und im Rahmen der Vorkehrungen nach Absatz 3 erforderlich ist, die für den Zugriff auf
Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2, auf Anwendungen zur
Überprüfung und Aktualisierung von Angaben nach § 291b und auf sichere Verfahren zur Übermittlung
medizinischer Daten nach § 363a Absatz 1 erforderlichen Komponenten zur Identifikation und
Authentifizierung im Rahmen von hierzu erstellten Prüfnutzeridentitäten nutzen. Im Rahmen der Erstellung und
Verwendung der Prüfnutzeridentität für Versicherte ist die Gesellschaft für Telematik berechtigt, eine
Prüfkrankenversichertennummer, die einem fiktiven Versicherten eineindeutig zuordenbar sein muss,
zu verwenden. Die Vergabe dieser Prüfkrankenversichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle
nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und muss den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 insoweit
entsprechen, als eine eineindeutige Zuordnung zu einer Prüfnutzeridentität für den gesamten Zeitraum
der Nutzung der Prüfkrankenversichertennummer gewährleistet ist. Die Deutsche Rentenversicherung
Bund stellt der Gesellschaft für Telematik die für die Bildung der Prüfkrankenversichertennummer
erforderliche Prüfrentenversicherungsnummer, die einem fiktiven Versicherten eineindeutig zuordenbar
sein muss, zur Verfügung. Die Gesellschaft für Telematik ist berechtigt, im Rahmen der Erstellung und
Verwendung der Prüfnutzeridentität die Prüfrentenversicherungsnummer zu verwenden. Die Nutzung
der Prüfnutzeridentitäten darf ausschließlich für Prüfzwecke erfolgen und die Einzelheiten sind im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festzulegen. Es muss dabei gewährleistet sein,
dass ein Zugriff auf personenbezogene Daten von Nutzern der Telematikinfrastruktur ausgeschlossen
ist, die keine Prüfnutzeridentitäten verwenden. Die Prüfnutzeridentitäten dürfen von höchstens 20 nach
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüften Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik genutzt
werden. Die Zugriffe nach Satz 1 müssen protokolliert und jährlich oder auf Anforderung der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorgelegt werden. Die
Protokolldaten müssen enthalten, durch wen und zu welchem Zweck die Komponenten nach Satz 1 eingesetzt
wurden und sind für drei Jahre zu speichern. Die nach Satz 1 erforderlichen Komponenten, die nach
Satz 2 erforderlichen Prüfkrankenversichertennummern sowie die nach Satz 4 erforderlichen
Prüfrentenversicherungsnummern sind der Gesellschaft für Telematik auf Verlangen durch die jeweils für die
Ausgabe zuständige Stelle gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen.“
42. § 332a wird durch den folgenden § 332a ersetzt:
„§ 332a
Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die
vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, Heil- und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Hilfsmittelerbringer, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und
Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche
Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, Heil- und Hilfsmittelerbringer
sowie für Krankenhäuser, Apotheken, Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen stellen die
diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste sicher, die von der Gesellschaft für
Telematik nach § 325 Absatz 2 und 3 zugelassen und die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von
Anwendungen der Telematikinfrastruktur erforderlich sind, soweit von der Gesellschaft für Telematik für
diese Komponenten und Dienste Schnittstellen zu den genannten informationstechnischen Systemen
vorgegeben oder festgelegt sind. Eine Beschränkung der Einbindung auf bestimmte Hersteller und Anbieter ist
unzulässig.
(2) Die Einbindung der Komponenten und Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne zusätzliche Kosten für
die Nutzer der informationstechnischen Systeme unabhängig vom Aufwand des Herstellers oder Anbieters.
Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters sind
unzulässig.“
43. § 333 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „zwei Wochen“ wird die Angabe „zur Bewertung“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363b“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, den in § 329 Absatz 2 genannten Anbietern und
Herstellern verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel zu erteilen, die von der
Gesellschaft für Telematik oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellt
wurden.
(4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstandenen Kosten der
Bewertung nach Absatz 1 trägt der in § 329 Absatz 2 genannte Anbieter oder Hersteller, sofern das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die
berechtigte Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen
begründeten.“
44. § 334 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „nach § 358 und“ durch die Angabe „nach § 358,“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird die Angabe „elektronische Rechnung nach § 359a.“ durch die Angabe „digitale
Patientenrechnung nach § 359a und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ die elektronische Überweisung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 342 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „im Wege der Rechtsverordnung gemäß § 342 Absatz 2b festzulegenden
Frist“ durch die Angabe „von der Gesellschaft für Telematik gemäß § 342 Absatz 2b
festzulegenden Frist“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b festzulegenden
Zeitpunkt“ durch die Angabe „von der Gesellschaft für Telematik gemäß § 342 Absatz 2b
festzulegenden Zeitpunkt“ ersetzt.
45. In § 335 Absatz 3 wird die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 342 Absatz 1“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
46. § 336 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 7 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
47. § 337 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit es sich um Datensätze und Informationsobjekte gemäß § 342 Absatz 2a Nummer 1 oder 2 Buchstabe
a handelt, können diese nur in ihrer Gesamtheit gelöscht werden.“
48. § 338 wird durch den folgenden § 338 ersetzt:
§ 338„
Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte
Die Gesellschaft für Telematik kann die Krankenkassen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 342
Absatz 7, soweit es um die Bereitstellung von barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte geht,
unterstützen.“
49. § 339 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird die Angabe „§§ 352 und 359“ durch die Angabe „§§ 352 und 352a“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach § 352
Satz 1 Nummer 5 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs
mit der Behandlung auch mittels der Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 Satz 1 bei ärztlichen
Verordnungen nach § 360 Absatz 2 erbringen. Soweit der Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der
Behandlung gemäß Satz 1 erfolgt, ist der Zugriff abweichend von § 352 Satz 1 Nummer 5 und 6, auch
in Verbindung mit Satz 2, auf die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
b und Nummer 11 beschränkt.“
50. § 340 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummern 33 bis 37“ durch die Angabe „Nummer 33 bis 38“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises“ die
Angabe „oder einer digitalen Identität nach Absatz 6“ eingefügt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „1. Januar 2028“ durch die Angabe „1. Januar 2029“ ersetzt.
d) In Absatz 7 wird die Angabe „1. Januar 2028“ durch die Angabe „1. Januar 2029“ ersetzt.
51. § 341 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird nach der Angabe „elektronische Arztbriefe“ die Angabe „und
elektronische Entlassbriefe“ eingefügt.
b) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. „ die nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ausgestellte Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit
in der für den Verbleib beim Versicherten bestimmten Ausfertigung,“.
c) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:
„14a. Daten zu medizinischen Vorsorgeleistungen nach den §§ 23 und 24 sowie zu Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und Nachsorge nach den §§ 40 und 41 sowie den §§ 15, 15a, 17
und 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches,“.
d) In Nummer 18 wird die Angabe „Chargennummer und“ durch die Angabe „Chargennummer,“ ersetzt.
e) In Nummer 19 wird die Angabe „§ 48b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes.“ durch die Angabe „§ 48b
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,“ ersetzt.
f) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20 bis 22 eingefügt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
20. „ bei den Kranken- und Pflegekassen verarbeitete Gesundheitsdaten,
21. Daten elektronischer Überweisungen nach § 360a und Informationen zur Einlösung
elektronischer Überweisungen und
22. Ergebnisse bundesweit einheitlicher, standardisierter digitaler Ersteinschätzungsverfahren für die
Terminvermittlung in Akutfällen durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen
Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4.“
52. § 342 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem Versicherten, der nach vorheriger Information
gemäß § 343 der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht
innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen hat, eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft
für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig
den Anforderungen gemäß Absatz 2 sowie gemäß den Absätzen 2a bis 2c entspricht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor Buchstabe a wird die Angabe „Satz 1 oder Satz 2“ gestrichen.
bbb) Die Buchstaben c bis f werden gestrichen.
ccc) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19,
auch in Verbindung mit Satz 2, dem Zugriff auf Daten der elektronischen
Patientenakte barrierefrei widersprechen können; der Widerspruch muss sowohl auf alle
Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt als auch lediglich auf Datensätze
und Informationsobjekte gemäß Absatz 2a Nummer 1 oder 2 Buchstabe a
beschränkt werden können;“.
ddd) Buchstabe j wird durch den folgenden Buchstaben j ersetzt:
j) „ die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts eine
Einwilligung gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 16
bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2, in den Zugriff auf Daten in der elektronischen
Patientenakte barrierefrei erteilen können; die Einwilligung muss sowohl lediglich
auf Datensätze und Informationsobjekte gemäß Absatz 2a Nummer 1 oder 2
Buchstabe a als auch auf alle Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt erstreckt
werden können;“.
eee) Buchstabe l wird durch den folgenden Buchstaben l ersetzt:
l) „ durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der
Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1
bis 4 und 7 bis 15, auch in Verbindung mit Satz 2, standardmäßig auf 90 Tage, die
Dauer der Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach
§ 352 Satz 1 Nummer 5 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2, standardmäßig auf
sieben Tage und die Dauer der Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte
Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 19, auch in Verbindung mit Satz
2, standardmäßig auf drei Tage beschränkt ist;“.
fff) Die Buchstaben o und p werden durch die folgenden Buchstaben o und p ersetzt:
o) „ bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2 aus der
bisherigen elektronischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte der
gewählten Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden können;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
p) von den Versicherten bestimmte Vertreter die Rechte nach den Buchstaben b, g, h,
j, m, n, s, t, u und v wahrnehmen können;“.
ggg) Buchstabe s wird durch den folgenden Buchstaben s ersetzt:
s) „ die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts der
Verarbeitung von Datensätzen und Informationsobjekten gemäß Absatz 2a Nummer 1
und 2 Buchstabe a in ihrer elektronischen Patientenakte einzeln widersprechen oder
einen entsprechenden Widerspruch barrierefrei widerrufen können; bei einem
Widerspruch sind die jeweiligen Datensätze oder Informationsobjekte unverzüglich
und vollständig zu löschen; soweit in den jeweiligen Datensätzen oder
Informationsobjekten gemäß Absatz 2a Nummer 1 und 2 Buchstabe a Daten verarbeitet
werden, die automatisiert aus Diensten der Anwendungen der
Telematikinfrastruktur in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden, sind
diese im Fall eines Widerspruchs gegen die jeweiligen Datensätze oder
Informationsobjekte gemäß Absatz 2a Nummer 1 und 2 Buchstabe a jeweils von der
vollständigen Löschung ausgenommen;“.
hhh) Buchstabe u wird durch den folgenden Buchstaben u ersetzt:
u) „ die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts nutzen, bei der Ombudsstelle nach § 342a ihre Rechte nach den
Buchstaben s und t wahrnehmen können sowie die Einrichtung eines Vertreters gemäß
Buchstabe p oder die Löschung eines eingetragenen Vertreters verlangen können;“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 8 ersetzt:
4. „ zusätzlich, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, spätestens jedoch
bis zum 30. Oktober 2026, die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten nach
§ 363a zu Forschungszwecken bereitgestellt werden können,
5. zusätzlich spätestens ab dem 1. Februar 2028 die Versicherten oder durch sie bestimmte
Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts den Funktionsbereich für
den digitalen Versorgungseinstieg nach § 345a barrierefrei nutzen können,
6. zusätzlich Versicherte über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts auf Daten zu
elektronischen Überweisungen nach § 360a und Informationen zur Einlösung elektronischer
Überweisungen barrierefrei zugreifen können,
7. zusätzlich Versicherte einen Widerspruch gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen
die Übermittlung und Speicherung von Daten des Versicherten nach Nummer 6 barrierefrei
erklären können und
8. zusätzlich, spätestens bis zum 1. Januar 2028, die Versicherten über die Benutzeroberfläche
eines geeigneten Endgeräts die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel
16 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den jeweils verantwortlichen
datenverarbeitenden Stellen nach § 341 Absatz 4 verlangen können; § 308 Absatz 1 und § 344 Absatz 4
bleiben unberührt.“
c) In Absatz 2a wird die Angabe „nach Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.
d) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Die Gesellschaft für Telematik legt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit
durch verbindlichen Beschluss nach § 315 Absatz 1 Satz 1 die Fristen für die Umsetzung der Vorgaben
nach Absatz 2 Nummer 6, Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a bis c und e sowie nach § 351 Absatz 2 fest
und bestimmt darüber hinaus weitere Informationsobjekte und sonstige Daten nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a und d, Nummer 9, 10 bis 14a und 16; die Frist für die Umsetzung der Vorgaben
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nach Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a darf spätestens am 26. März 2029 und die Frist für die
Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b spätestens am 26. März 2031 enden. Sofern
es sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 14 oder 14a handelt, die in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales fallen, ist dieses frühzeitig in die Verfahren zur Festlegung der
Vorgaben einzubeziehen. Beschlüsse zu § 341 Absatz 2 Nummer 12 können sich ausschließlich auf die
für den Verbleib beim Versicherten bestimmte Ausfertigung der ärztlichen Bescheinigung über das
Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit beziehen. Die Beschlüsse sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
e) Absatz 2c Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Gesellschaft für Telematik legt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit durch
verbindlichen Beschluss nach § 315 Absatz 1 Satz 1 die Fristen fest, innerhalb derer die elektronische
Patientenakte technisch gewährleisten muss, dass
1. Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 als Informationsobjekte zur Verfügung gestellt und
gemäß den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 genutzt werden können und
2. die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts einen Widerspruch gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung
und Speicherung der in Nummer 1 genannten Informationsobjekte und Daten barrierefrei erklären
können.
Die Beschlüsse sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
f) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 2b und 2c nicht
nachgekommen, teilt die Gesellschaft für Telematik dies dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
unverzüglich mit. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt der betroffenen Krankenkasse
eine Nachfrist von vier Wochen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist hat die betroffene
Krankenkasse 0,50 Euro je versichertem Mitglied an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu zahlen,
die von diesem im Rahmen der Finanzierung der Gesellschaft für Telematik nach § 316 zu verwenden
sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt durch Bescheid fest, dass die betroffene
Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 2b oder 2c nicht nachgekommen ist, und setzt die
konkrete Höhe der Sanktion nach Satz 3 fest. Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende
Wirkung.“
g) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
53. § 342a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen im Rahmen des
Anmeldeverfahrens und bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte. Sie informieren insbesondere über
das Verfahren zur Bereitstellung der elektronischen Patientenakte und der Erklärung des Widerspruchs
nach § 342 Absatz 1, über Rechte und Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel sowie über die
Funktionsweise und die möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten nach § 353 Absatz 1
entgegenzunehmen und technisch zu gewährleisten, dass der Widerspruch in der elektronischen Patientenakte nach
§ 342 Absatz 1 durchgesetzt wird.“
c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 342
Absatz 1“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Die Ombudsstellen haben auf Verlangen eines Versicherten in dessen elektronischer
Patientenakte einen oder mehrere von ihm bestimmte Vertreter einzurichten und technisch zu gewährleisten,
dass diese die in § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe p genannten Rechte des Versicherten wahrneh-
V
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
men können. Die Ombudsstellen haben einen eingetragenen Vertreter auf Verlangen des Versicherten
zu löschen.
(4b) Die Ombudsstellen haben auf Verlangen eines Versicherten für den digitalen
Versorgungseinstieg nach § 345a einen oder mehrere von ihm bestimmte Vertreter einzurichten und technisch zu
gewährleisten, dass diese die Rechte des Versicherten im Rahmen der Nutzung des Funktionsbereichs
für den digitalen Versorgungseinstieg spätestens ab dem 1. Februar 2028 wahrnehmen können. Absatz
4a Satz 2 gilt entsprechend.“
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 342 Absatz 1“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 4“ durch die Angabe „Absätzen 2 bis 4b“ ersetzt.
54. § 343 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 342 Absatz 1“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. die Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte
nach § 350 Absatz 5 und 6,“.
bbb) In Nummer 11 wird die Angabe „Daten, die gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als
Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können,“ durch die
Angabe „Datensätze und Informationsobjekte gemäß § 342 Absatz 2a Nummer 1 und 2
Buchstabe a“ ersetzt.
ccc) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 350 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 350 Absatz 3“
ersetzt.
ddd) Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
18. „ die Ombudsstellen nach § 342a Absatz 1 und die Möglichkeit, neben der Ausübung
über die Benutzeroberfläche eines Endgeräts, Widersprüche gemäß § 342a Absatz
2, 3 und 4 auch gegenüber der Ombudsstelle erklären zu können, sowie über die
Möglichkeit, bei der Ombudsstelle gemäß § 342a Absatz 4a Satz 1 die Einrichtung
eines Vertreters zur Wahrnehmung der in § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe p
genannten Rechte des Versicherten oder gemäß § 342a Absatz 4a Satz 2 die
Löschung eines eingetragenen Vertreters verlangen zu können;“.
eee) In Nummer 23 wird die Angabe „wahrzunehmen, und“ durch die Angabe
„wahrzunehmen,“ ersetzt.
fff) Nummer 24 wird durch die folgenden Nummern 24 und 25 ersetzt:
24. „ die Möglichkeit für die Versicherten, Daten aus ihren digitalen
Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit ihrer Einwilligung vom Hersteller einer solchen Anwendung
über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in ihre elektronische
Patientenakte oder aus der digitalen Gesundheitsanwendung in ihre elektronische
Patientenakte zu übermitteln, und
25. die Möglichkeit, die Berichtigung personenbezogener Daten nach § 342 Absatz 2
Nummer 8 über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts zu verlangen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „spätestens acht Monate vor dem in § 342 Absatz 1 Satz 2 genannten
Datum“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor Datensätze und Informationsobjekte
gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden, diesbezüglich
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
umfassendes und geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, verständlicher und leicht
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
Das Informationsmaterial muss über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung, über die
Übermittlung der Daten in die elektronische Patientenakte und über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen
die Verarbeitung von Datensätzen und Informationsobjekten gemäß § 342 Absatz 2a Nummer 1 oder 2
Buchstabe a informieren.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „gemäß der Rechtsverordnung“ durch die Angabe „gemäß den
Festlegungen der Gesellschaft für Telematik“ ersetzt.
55. Nach § 344 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Die Krankenkasse darf den Widerspruchsstatus nach Absatz 1 und nach Absatz 3 zum Zwecke der
Berücksichtigung des Widerspruchs verarbeiten, in der elektronischen Patientenakte speichern und im
Rahmen eines Krankenkassenwechsels an die neue Krankenkasse des Versicherten übermitteln. Die nach einem
Krankenkassenwechsel zuständige Krankenkasse ist befugt, den Widerspruchsstatus zum Zwecke der
Berücksichtigung des erfolgten Widerspruchs zu verarbeiten. Ist die elektronische Patientenakte zum Zeitpunkt
des Widerspruchs noch nicht auf die nach einem Krankenkassenwechsel zuständige Krankenkasse
übertragen worden, ist diese berechtigt, die elektronische Patientenakte zu übernehmen und zur Umsetzung des
Widerspruchs unverzüglich zu löschen.“
56. § 345 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Krankenkassen dürfen die Daten nach Satz 1 zu diesem Zweck nach Einwilligung durch den
Versicherten in den informationstechnischen Systemen der Krankenkassen oder in der elektronischen
Patientenakte verarbeiten und in der elektronischen Patientenakte speichern.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 343 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 343 Absatz 1a“ ersetzt.
57. Nach § 345 werden die folgenden §§ 345a und 345b eingefügt:
„§ 345a
Digitaler Versorgungseinstieg
(1) Die Krankenkassen bieten spätestens ab dem 1. Februar 2028 ihren Versicherten über die
Benutzeroberfläche der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b einen
Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg an. Der Funktionsbereich für den digitalen
Versorgungseinstieg umfasst insbesondere das Angebot
1. einer Buchung von in § 75 Absatz 1a genannten Behandlungsterminen unter Nutzung des von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 370a Absatz 1 Satz 1 betriebenen elektronischen Systems,
2. der Nutzung des in § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 genannten bundesweit einheitlichen,
standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens und
3. der Nutzung von Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Ver-sicherten auf
elektronische Überweisungen nach § 360a ermöglichen, sobald diese zur Verfügung stehen.
(2) Die Krankenkassen bieten den Versicherten in dem Funktionsbereich für den digitalen
Versorgungseinstieg durch die Integration der verfügbaren technischen Funktionen einen einfach bedienbaren Weg
in eine bedarfsgerechte Versorgung an. Sie stellen dazu insbesondere sicher, dass der Versicherte
1. nach Vereinbarung und erfolgter Bestätigung eines Behandlungstermins mit einem an der
vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 teilnehmenden Leistungserbringer diesem
Leistungserbringer einen Zugriff auf seine elektronische Patientenakte erteilen kann und dass der Zugriff im Falle
einer Stornierung des Termins wieder entzogen wird,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. einem an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 teilnehmenden
Leistungserbringer im Fall seiner telemedizinischen Versorgung von seiner Krankenkasse einen Nachweis der
Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung über
sichere Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1 oder über Dienste nach § 291b Absatz 1
übermitteln lassen kann,
3. nach Vereinbarung eines Termins mit einem an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1
Satz 1 teilnehmenden Leistungserbringer diesem die Information übermitteln kann, dass er mit der
Kontaktaufnahme über den Sofortnachrichtendienst nach § 363a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einverstanden
ist und er diesen Sofortnachrichtendienst für die weitere Kommunikation nutzen möchte, und
4. nach Nutzung des in § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 genannten bundesweit einheitlichen,
standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens die Ergebnisse der Ersteinschätzung in seiner elektronischen
Patientenakte speichern kann.
Die Ausführung der in Satz 2 genannten Funktionen setzt die vorherige informierte Einwilligung des
Versicherten voraus. Der Versicherte kann auswählen, ob die jeweilige Funktion einmalig ausgeführt werden soll
oder ob die Funktion dauerhaft anlassbezogen ausgeführt werden soll. Im Fall seiner Einwilligung in eine
dauerhafte Ausführung erhält der Versicherte anlassbezogen vor der jeweiligen Ausführung eine Information
über die bevorstehende Ausführung sowie die Möglichkeit, seine Einwilligung zu widerrufen.
(3) Sobald die entsprechenden technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, bieten die
Krankenkassen den Versicherten an, die Funktionen in dem Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg
zu personalisieren. Sie ermöglichen dazu insbesondere, dass der Versicherte einrichten kann, dass
1. seine Daten, die in seiner elektronischen Patientenakte oder bei der Krankenkasse gespeichert sind, in
dem in § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 genannten bundesweit einheitlichen, standardisierten
Ersteinschätzungsverfahren und für ein bedarfsgerechtes Angebot von Behandlungsterminen nach § 75 Absatz
1a genutzt werden und
2. die Daten aus einer elektronischen Überweisung nach § 360a sowie nach Nutzung des in § 75 Absatz
1a Satz 3 Nummer 4 genannten bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens
die Ergebnisse der Ersteinschätzung für ein bedarfsgerechtes Angebot von Behandlungsterminen nach
§ 75 Absatz 1a genutzt werden.
Die Ausführung der in Satz 2 genannten Funktionen setzt die vorherige informierte Einwilligung des
Versicherten voraus. Der Versicherte kann auswählen, ob die jeweilige Funktion einmalig ausgeführt werden soll
oder ob die Funktion dauerhaft anlassbezogen ausgeführt werden soll. Im Fall seiner Einwilligung in eine
dauerhafte Ausführung erhält der Versicherte anlassbezogen vor der jeweiligen Ausführung eine Information
über die bevorstehende Ausführung sowie die Möglichkeit, seine Einwilligung zu widerrufen.
(4) Die Krankenkassen bieten spätestens ab dem 1. Februar 2028 den Versicherten die Möglichkeit,
Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte im Rahmen der Nutzung des Funktionsbereichs für den
digitalen Versorgungseinstieg zu bestimmen.
(5) Nach Vereinbarung und erfolgter Bestätigung eines Behandlungstermins des Versicherten mit
einem an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 teilnehmenden Leistungserbringer
werden die jeweils benötigten Informationen anlassbezogen automatisiert übermittelt, insbesondere
1. von dem Versicherten die Krankenversichertennummer des Versicherten nach § 290 Absatz 1 an die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an den
Leistungserbringer,
2. von dem Leistungserbringer die Betriebsstättennummer und die in § 313 Absatz 1 genannte eindeutige
Identifikationsnummer seiner Leistungserbringerorganisation an die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an den Versicherten,
3. von dem Versicherten die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannte Information an die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an den Leistungserbringer.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sieht die verpflichtende Übermittlung der Identifikationsnummern
nach Satz 1 sowie die verpflichtende Übermittlung der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannten Information
in den Festlegungen nach § 370a Absatz 2 und 5 vor. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung löscht die
Daten nach Satz 1 und 2, nachdem der Termin stattgefunden hat oder storniert wurde.
(6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermöglicht spätestens ab dem 1. Februar 2028, dass die
Krankenkassen den Versicherten die Nutzung des in § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 genannten bundesweit
einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens im Funktionsbereich für den digitalen
Versorgungseinstieg anbieten können. Sie stellt dazu den Krankenkassen spätestens ab dem 1. November 2027 eine
Schnittstelle zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung. Die Schnittstelle sieht nach Nutzung des in § 75
Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 genannten bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens
eine Übermittlung der Ergebnisse der Ersteinschätzung in standardisierter und strukturierter Form an den
Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg vor.
(7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermöglicht spätestens ab dem 1. Februar 2028, dass die
Krankenkassen den Versicherten die Buchung von Behandlungsterminen in Akutfällen im Funktionsbereich
für den digitalen Versorgungseinstieg unter Nutzung des von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach
§ 370a Absatz 1 Satz 1 betriebenen elektronischen Systems anbieten können. Voraussetzung für die Buchung
von Behandlungsterminen in Akutfällen im Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg ist, dass
nach Nutzung des in § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 genannten bundesweit einheitlichen, standardisierten
Ersteinschätzungsverfahrens ein Akutfall und die medizinisch gebotene Versorgungsebene festgestellt
wurde und diese Feststellungen bei der Terminanfrage von dem Funktionsbereich für den digitalen
Versorgungseinstieg an das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 370a Absatz 1 Satz 1 betriebene
elektronische System übermittelt werden.
(8) Die Krankenkassen treffen die technischen Festlegungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
Absätzen 2, 3 und 4 im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik. Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung trifft die technischen Festlegungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 5, 6 und 7 im
Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik.
§ 345b
Datengestützte Informationen zur Teilnahme an klinischen Studien; Verordnungsermächtigung
(1) Versicherte erhalten die Möglichkeit, sich über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
Informationen über klinische Studien anzeigen zu lassen, für die sie als Teilnehmende aufgrund der in der
elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten individuell geeignet sein könnten.
(2) Zur Identifizierung geeigneter klinischer Studien werden mit Einwilligung der Versicherten Daten
aus der elektronischen Patientenakte verarbeitet, um sie mit Informationen über die Anforderungen an die
Teilnahme an klinischen Studien abzugleichen.
(3) Studienverantwortliche, die eine klinische Studie durchführen, können ihre klinische Studie bei
der in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 4 festgelegten Stelle zur Teilnahme am
Abgleichverfahren nach den vorherigen Absätzen anmelden. Mit der Anmeldung stellen sie Informationen über die
Anforderungen an die Teilnahme an ihrer klinischen Studie bereit, die zum Zweck des Abgleichs nach Absatz
2 erforderlich sind.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu:
1. dem technischen Verfahren zum Abgleich von Daten,
2. dem Verfahren zur Anmeldung einer klinischen Studien nach Absatz 3 Satz 1,
3. den mit der Anmeldung bereitzustellenden Informationen über die Anforderungen an die Teilnahme an
klinischen Studien und
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. der Festlegung der Stelle, bei der sich Studienverantwortliche zur Teilnahme am Abgleichverfahren
anmelden können.“
58. § 346 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 339 Absatz 1“ die Angabe „und 1b“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „mit Wirkung zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der
elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2“ gestrichen.
59. § 347 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Daten des Versicherten, die gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als
Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können,“ durch die
Angabe „Datensätze und Informationsobjekte gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit
1. diese Daten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei der konkreten aktuellen
Behandlung des Versicherten von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringern erhoben und in semantisch und syntaktisch interoperabler Form
verarbeitet werden,
2. der Versicherte nicht dem Zugriff der Leistungserbringer nach Satz 1 auf die Daten in der
elektronischen Patientenakte insgesamt gemäß § 353 Absatz 2 widersprochen hat und
3. im Falle von Datensätzen und Informationsobjekten gemäß § 342 Absatz 2a Nummer 1 oder
2 Buchstabe a der Versicherte nicht deren Verarbeitung gemäß § 353 Absatz 1 widersprochen
hat.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Maßnahmen und“ durch die Angabe „Maßnahmen,“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ elektronische Arztbriefe und elektronische Entlassbriefe gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe d und
5. die für den Verbleib beim Versicherten bestimmte Ausfertigung einer Bescheinigung über
eine Arbeitsunfähigkeit gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 12.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „auf Verlangen der Versicherten Daten der Versicherten nach § 341
Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16“ durch die Angabe „im Rahmen ihrer
Verarbeitungsbefugnisse nach § 352 auf Verlangen des Versicherten Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer
1 bis 5, 10 bis 14a und 16“ ersetzt.
60. § 348 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Daten des Versicherten, die gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als
Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können,“ durch die Angabe
„Datensätze und Informationsobjekte gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt, soweit
1. diese Daten im Rahmen der Krankenhausbehandlung bei der konkreten aktuellen Behandlung des
Versicherten von den Leistungserbringern in zugelassenen Krankenhäusern erhoben und in
semantisch und syntaktisch interoperabler Form verarbeitet werden,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. der Versicherte nicht dem Zugriff der Leistungserbringer nach Absatz 1 auf die Daten in der
elektronischen Patientenakte insgesamt gemäß § 353 Absatz 2 widersprochen hat und
3. im Falle von Datensätzen und Informationsobjekten gemäß § 342 Absatz 2a Nummer 1 oder 2
Buchstabe a der Versicherte nicht deren Verarbeitung gemäß § 353 Absatz 1 widersprochen hat.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Entlassbriefe“ durch die Angabe „elektronische Entlassbriefe
gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „auf Verlangen der Versicherten Daten der Versicherten nach §
341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16“ durch die Angabe „im Rahmen ihrer
Verarbeitungsbefugnisse nach § 352 auf Verlangen des Versicherten Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 bis 5, 10 bis 14a und 16“ ersetzt.
61. § 349 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der Anwendungsfälle“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, haben
im Rahmen ihrer Verarbeitungsbefugnisse nach § 352 auf Verlangen des Versicherten Daten des
Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14a und 16 in die elektronische Patientenakte zu
übermitteln und dort zu speichern, soweit diese Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung
des Versicherten durch diese Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet werden.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Daten der Anwendungsfälle gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c
sowie Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16“ durch die Angabe
„Datensätze und Informationsobjekte gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c sowie Daten der Versicherten
nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14a und 16“ ersetzt.
62. § 350 wird durch den folgenden § 350 ersetzt:
§ 350„
Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte
(1) Die Krankenkasse hat Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen nach § 341
Absatz 2 Nummer 8 in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln und dort zu speichern,
soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat. Die Versicherten können der Speicherung von Daten
in der Folge jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse oder über eine
Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erklärt werden.
(2) Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft zu vereinbaren. Sie legen die notwendigen strukturellen Anforderungen für die semantische
und syntaktische Interoperabilität der relevanten Datensätze nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] fest.
Dabei ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten der
Krankenkassen handelt.
(3) Auf Verlangen des Versicherten hat die Krankenkasse abweichend von § 303 Absatz 4
Diagnosedaten, die ihr nach den §§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen
Nachweis bestätigt wird, in berichtigter Form in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu
übermitteln und dort zu speichern.
(4) Die Krankenkasse erstellt und aktualisiert auf Basis der Daten über die bei ihr in Anspruch
genommenen Leistungen für jeden Versicherten eine barrierefreie digitale Impfübersicht über die erhaltenen
Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes und hat diese in der elektroni-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
schen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 20 zu speichern. Die Krankenkasse hat den Versicherten
im Rahmen der digitalen Impfübersicht über anstehende Schutzimpfungen zu informieren, deren
Durchführung von der beim Robert Koch-Institut eingerichteten Ständigen Impfkommission empfohlen wird.
(5) Die Krankenkasse kann auf Basis der Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen
zusätzliche Anwendungen bereitstellen und das Ergebnis in der elektronischen Patientenakte nach § 341
Absatz 2 Nummer 20 speichern. Sofern der Krankenkasse Daten des Versicherten nach § 345 Absatz 1 zur
Verfügung gestellt wurden, können diese ergänzend hinzugezogen werden.
(6) Die Krankenkasse muss den Versicherten über die Anwendungen nach Absatz 4 und 5 vorab
informieren. Der Versicherte kann den Anwendungen nach Absatz 4 und 5 jederzeit widersprechen.“
63. § 350a wird gestrichen.
64. § 351 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 351„
Übertragung von Daten zwischen Anwendungen nach § 33a und der elektronischen Patientenakte;
Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzüberschreitenden Austausch“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass
1. Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit Einwilligung der
Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a über den Anbieter
der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341
Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und dort gespeichert werden können,
2. ab dem 1. Februar 2028 Daten aus der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer
11 zu arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten und Dispensierinformationen sowie zu
freiverkäuflichen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln mit Einwilligung der Versicherten vom
Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung in digitalen Gesundheitsanwendungen nach
§ 33a verarbeitet werden können,
3. ab dem 1. Februar 2028 Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe b mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen
Gesundheitsanwendung in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a verarbeitet werden können.
(2) Die Krankenkasse stellt innerhalb der nach § 342 Absatz 2b hierzu von der Gesellschaft für
Telematik festzulegenden Frist sicher, dass zur Unterstützung einer konkreten Behandlung des
Versicherten mit seiner Einwilligung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union folgende in der
elektronischen Patientenakte des Versicherten gespeicherte Daten durch die nationale eHealth-
Kontaktstelle und ab dem 26. März 2029 durch die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 352a
über den Anbieter der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können:
1. Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen,
Früherkennungsuntersuchungen und Behandlungsberichten sowie sonstige untersuchungs- und
behandlungsbezogene medizinische Informationen nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
2. Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c,
3. Daten zu arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten und Dispensierinformationen nach § 341
Absatz 2 Nummer 11 sowie
4. Daten zu elektronischen Arztbriefen und elektronischen Entlassbriefen nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe d.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Frist gemäß der Rechtsverordnung“ durch die Angabe „von der
Gesellschaft für Telematik festzulegenden Frist“ ersetzt.
65. § 352 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Apotheker, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist,
a) mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten
nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11, 17 bis 19 sowie die Verarbeitung von Daten
nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5, 11, 17 bis 19 ermöglicht,
sowie
b) mit einem Zugriff, der im Rahmen einer in § 129 Absatz 5h Satz 2 Nummer 4
genannten Maßnahme der assistierten Telemedizin das Auslesen von Daten nach § 341 Absatz
2 sowie die Durchführung der Löschung solcher Daten auf Verlangen des Versicherten
ermöglicht;“.
bb) In Nummer 18 wird die Angabe „Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 5“ durch die Angabe „Daten
nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „nach dem Siebten Buch“ durch die Angabe „nach dem Sechsten oder Siebten
Buch“ ersetzt.
66. Nach § 352 wird der folgende § 352a eingefügt:
„§ 352a
Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte in der grenzüberschreitenden Versorgung
Nach vorheriger Einwilligung des Versicherten in die Nutzung des Zugriffsverfahrens nach § 351
Absatz 2 kann zum Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten zur Unterstützung
einer konkreten Behandlung des Versicherten ein Leistungserbringer, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zum Zugriff auf die Daten berechtigt ist, über die
nationale eHealth-Kontaktstelle und ab dem 26. März 2029 über die nationale Kontaktstelle für digitale
Gesundheit auf folgende in der elektronischen Patientenakte des Versicherten gespeicherte Daten zugreifen:
1. Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen,
Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene
medizinische Informationen nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
2. Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c,
3. Daten zu arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten und Dispensierinformationen nach § 341 Absatz 2
Nummer 11 sowie
4. Daten zu elektronischen Arztbriefen und elektronischen Entlassbriefen nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe d.
Zusätzlich ist erforderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung den Zugriff der nationalen
eHealth-Kontaktstelle und ab dem 26. März 2029 der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit des
Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, durch eine eindeutige bestätigende Handlung technisch
freigibt. Für die Verarbeitung der Daten durch einen Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union finden die Bestimmungen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem der
Leistungserbringer seinen Sitz hat.“
67. In § 353 Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Daten, die gemäß § 342 Absatz
2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können,“ durch
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
die Angabe „Datensätze und Informationsobjekte gemäß § 342 Absatz 2a Nummer 1 oder 2 Buchstabe a“
ersetzt.
68. § 354 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die Ombudsstellen nach § 342a Widersprüche von Versicherten gemäß § 342a Absatz 2 bis 4
sowie Befugnisse gemäß § 342a Absatz 4a und 4b technisch durchsetzen können und
Versicherten die Protokolldaten der elektronischen Patientenakte gemäß § 342a Absatz 5 zur Verfügung
stellen können,“.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „können.“ durch die Angabe „können,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
7. „ bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] der Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung
gemäß § 339 Absatz 1 mittels der Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 Satz 1 erfolgen kann und
hierdurch ein Zugriff nach Maßgabe des § 339 Absatz 1b ermöglicht wird und
8. der Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg nach § 345a Absatz 1 von den
Krankenkassen leicht bedienbar ausgestaltet werden kann.“
69. § 355 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird die Angabe „Krankenversicherung und“ durch die Angabe
„Krankenversicherung,“ ersetzt.
bb) Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 11 ersetzt:
10. „ den für die Unfallversicherungsträger maßgeblichen Verbänden und
11. der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Träger der Rentenversicherung.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31a Absatz 3a“ durch die Angabe „§ 31a“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „können und“ durch die Angabe „können,“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „werden können.“ durch die Angabe „werden können und“ ersetzt
dd) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 wird eingefügt:
6. „ die arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten und Dispensierinformationen gemäß § 341
Absatz 2 Nummer 11 zudem geeignet sein müssen, die grenzüberschreitende Behandlung
des Versicherten gemäß § 352a in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu
unterstützen.“
c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 359 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 352a“ ersetzt.
d) Die Absätze 4a und 4b werden durch die folgenden Absätze 4a und 4b ersetzt:
„(4a) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder e
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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