Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen
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Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen
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ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 448/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im
Gesundheitswesen
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (§ 25 Absatz 4 Satz 1a – neu – SGB V) und
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa – neu – (§ 25b Absatz 4 Satz 1
SGB V) und Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 25b Absatz 4 Satz 3a – neu –
SGB V)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Nummer 1 ist die folgende neue Nummer 01 einzufügen:
‚01. Nach § 25 Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Krankenkassen können unter Nutzung der bei ihnen vorhandenen
Versichertendaten Versicherte an die Inanspruchnahme von
Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2, die nach den jeweiligen Regelungen
des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Untersuchungsfrequenz
fällig sind, erinnern.“ ‘
b) Nummer 1 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
‚d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das konkrete Risiko einer
Erkrankung oder einer Pflegebedürftigkeit“ durch die Angabe „ein
erhöhtes Gesundheitsrisiko, das Risiko einer Pflegebedürftigkeit“
ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„In geeigneten Fällen können zusätzlich Hinweise zur gesunden
Lebensführung und zu Vorsorge- und
Früherkennungsuntersuchungen gegeben werden.“
cc) Satz 4 und Satz 5 wird < … weiter wie Vorlage … >‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Eine Ermächtigung der Krankenkassen, ihre Versicherten regelmäßig und
zielgruppenspezifisch an die Fälligkeit der ihnen zustehenden
Gesundheitsuntersuchungen zu erinnern, stärkt die Vorsorge- und Früherkennung. Zwar gibt es für
einzelne gesetzlich geregelte Früherkennungsprogramme bereits
Einladungsverfahren (organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme für Brustkrebs,
Gebärmutterhalskrebs, Darmkrebs), für einen anderen Teil der
Gesundheitsuntersuchungen, beispielsweise die allgemeine Gesundheitsuntersuchung
(„Checkup“) existiert jedoch keine vergleichbare Regelung. Die Inanspruchnahme
hängt aktuell stark davon ab, dass sich Versicherte selbst über bestehende
Ansprüche informieren und ihre Untersuchungstermine eigenständig im Blick
behalten. Eine Information durch die Krankenkasse würde dazu beitragen, die
Gesundheitskompetenz der Versicherten zu stärken und den Zugang zu
Vorsorge und Früherkennung zu erleichtern. Eine frühzeitige und regelmäßige
Teilnahme an den empfohlenen Gesundheitsuntersuchungen erhöht die
Wahrscheinlichkeit, Erkrankungen in ein einem frühen Stadium zu erkennen und
rechtzeitig geeignete Maßnahmen einzuleiten. So können individuelle
Gesundheitschancen verbessert sowie Krankheitslast und Folgekosten im
Gesundheitssystem verringert werden.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Die in § 25b Absatz 4 Satz 1 SGB V verwendete Formulierung „konkretes
Risiko einer Erkrankung“ berücksichtigt nicht, dass in § 25b Absatz 1 SGB V-E
auch die Erkennung eines erhöhten Risikos einer Herz-Kreislauf-Erkrankung
oder Pflegebedürftigkeit Ziel einer Auswertung sein kann. Die derzeitige
Formulierung setzt voraus, dass bereits ein konkretes Erkrankungsrisiko vorliegt.
Dies schränkt die Möglichkeit ein, Versicherte bereits in einem Stadium
anzusprechen, in dem zwar noch kein konkretes Erkrankungsrisiko prognostizierbar
ist, jedoch bereits gesundheitsrelevante Risikofaktoren oder Verhaltensweisen
bestehen, die langfristig die Entstehung chronischer Erkrankungen
begünstigen, beispielsweise Tabakkonsum, riskanter Alkoholkonsum oder
Übergewicht. Gerade dann sind primärpräventive Interventionen wirksam, da sie die
Entstehung von Erkrankungen verhindern oder hinauszögern können.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Die Ergänzung erlaubt es, neben dem Hinweis auf ärztliche, therapeutische
oder pflegerische Beratungsangebote, auch niedrigschwellige und unmittelbar
umsetzbare Informationen zur eigenverantwortlichen Gesundheitsförderung
zur Verfügung zu stellen, beispielsweise zur Bewegungsförderung und zur
gesunden Ernährung. Damit wird die Gesundheitskompetenz der Versicherten
gestärkt, die als wichtiger Einflussfaktor für gesundheitsbewusstes Verhalten
gilt. Die vorgesehenen Hinweise ersetzen keine individuelle Beratung durch
Angehörige der Heilberufe und gesundheitliches Fachpersonal, sondern stellen
eine ergänzende, standardisierte und evidenzbasierte Informationsleistung dar.
Sie sollen insbesondere in geeigneten Fällen eingesetzt werden, in denen die
individuelle medizinische, therapeutische oder pflegerische Beratung durch
allgemeine Präventionsbotschaften sinnvoll ergänzt werden kann. Eine etwaige
Ergänzung stärkt die Rolle der Krankenkassen als aktive Akteure der
Prävention und Gesundheitsförderung und unterstützt einen Paradigmenwechsel hin zu
mehr Eigenverantwortung und frühzeitiger Gesundheitsförderung. Nicht
umfasst ist dabei die Bewerbung der zeitlich begrenzten „Präventionskurse“ der
Krankenkassen, da deren breite Wirksamkeit aus fachlicher Sicht bisher nicht
überzeugend nachgewiesen ist.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa – neu – (§ 25b
Absatz 4 Satz 2 SGB V)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu
ersetzen:
‚d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „oder pflegerische“ durch die Angabe
„ , pflegerische oder pharmazeutische“ ersetzt.
bb) Satz 4 und Satz 5 wird < … weiter wie Vorlage … >‘
Begründung:
Den Krankenkassen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, für Versicherte
gezielt auch eine Empfehlung für pharmazeutische Unterstützungsangebote zu
geben. Mit der pharmazeutischen Dienstleistung zur Medikationsanalyse steht
den Versicherten bereits ein geeignetes Unterstützungsangebot zur Verfügung.
Apotheken fungieren somit neben Ärztinnen und Ärzten als zentraler
Ansprechpartner für die Therapiesicherheit bei Arzneimitteln. Ferner sollen
Apotheken künftig auch weitere pharmazeutische Dienstleistungen, wie
Impfleistungen sowie weitere präventive Angebote, insbesondere zur Herz-Kreislauf-
Gesundheit, erbringen. Hierauf ebenfalls hinzuweisen, vervollständigt die
Beratungspflicht der Krankenkassen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (§ 25b Absatz 6 SGB V)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu
ersetzen:
„e) Absatz 6 wird gestrichen.“
Begründung:
Die Anzeigepflicht zur Durchführung einer datengestützten Erkennung
individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen soll entfallen,
um eine Bürokratieentlastung zu erreichen und die Eigenverantwortung der
Kranken- und Pflegekassen zu stärken. Die im Jahr 2024 eingeführte
Anzeigepflicht bedeutet zusätzliche Verwaltungsaufwände sowohl bei Kranken- und
Pflegekassen als auch bei Aufsichtsbehörden und läuft den Bestrebungen zum
Bürokratieabbau entgegen.
Laut Begründung des Gesetzentwurfs soll die Anzeigepflicht dazu dienen, der
Aufsichtsbehörde einen Überblick über die derzeit laufenden Programme der
jeweiligen Kranken- und Pflegekassen zu verschaffen. Für diesen Zweck
bedarf es jedoch keiner Anzeige der einzelnen Auswertungen. Eine Liste, die die
Aufsichtsbehörde jederzeit anfordern kann, ist für einen Überblick ausreichend.
Zudem bietet die nach § 25b Absatz 9 SGB V vorgesehene Haftung der
Vorstandsmitglieder bei Verstößen gegen die Maßgaben von § 25b SGB V
ausreichend Gewähr dafür, dass die Kranken- und Pflegekassen mit der gebotenen
Sorgfalt Datenauswertung unter Einhaltung der Maßgaben von § 25b SGB V
vornehmen. Eine Anzeigepflicht bei der Aufsichtsbehörde wirkt sich hier eher
kontraproduktiv aus.
Sollten sich bei Kranken- und Pflegekassen Fragen im Zusammenhang mit
einer Auswertung gemäß § 25b SGB V ergeben, stehen die Aufsichtsbehörden
unabhängig von der Anzeigepflicht beratend zur Verfügung.
Ferner wird eine Informationspflicht der Krankenkasse oder Pflegekasse
gegenüber dem Verwaltungsrat gestrichen. Nach dieser Vorschrift musste der
Verwaltungsrat einer Kranken- und Pflegekasse bislang unverzüglich über ein
Programm zu einer in § 25b Absatz 1 SGB V genannten Auswertung
informiert werden. Die Streichung dient der Entbürokratisierung und der
Reduzierung des Aufwands für Kranken- und Pflegekassen. Angesichts der vielfältigen
weiteren Transparenzmaßnahmen und Informationspflichten, die im Rahmen
des § 25b SGB V-E vorgesehen sind, ist die Streichung angemessen. Ob eine
Kranken- oder Pflegekasse ihren Verwaltungsrat über eine Datenauswertung
gemäß § 25b Absatz 1 SGB V informiert sowie der Zeitpunkt einer solchen
Information wird damit wieder in die Verantwortung der Kranken- oder
Pflegekasse gelegt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 284 Absatz 5 SGB V)
Artikel 1 Nummer 17 ist durch die folgende Nummer 17 zu ersetzen:
„17. § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 und Nummer 23 wird < … weiter wie
Vorlage … >.“
Begründung:
Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 5 in § 284 SGB V soll den
Krankenkassen die Erhebung von personenbezogenen Daten der Versicherten
ermöglicht werden, die entweder als „geeignet“ für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben angesehen werden oder aus Wellness-Anwendungen der
Versicherten stammen. Diese zusätzlich erhobenen Daten sollen anschließend durch die
Krankenkasse an die ePa übermittelt und dort gespeichert werden.
Für diese Datenerhebung sollen die Versicherten gegenüber den
Krankenkassen eine Einwilligung erteilen, die sich jedoch nicht auf die konkreten,
zusätzlich erhobenen Daten bezieht, sondern vielmehr auf die Befugnis zur
Verarbeitung von „geeigneten“ Daten für einen bestimmten Zweck. Welche Daten der
Versicherten konkret von den Krankenkassen erhoben und verwendet werden,
kann von den Versicherten somit nicht vorab bestimmt werden. Der Begriff
„geeignet“ lässt den Krankenkassen im Hinblick auf die zusätzlich erhobenen
personenbezogenen Daten einen weiten Spielraum und ist für die zu erteilende
Einwilligung von den Versicherten nicht sicher abzuschätzen.
Der Begründung des Gesetzentwurfs zufolge soll die Vorschrift die Erhebung
von Sozialdaten durch die Krankenkasse nach § 67a SGB V ergänzen. Im
Unterschied zu Sozialdaten, die für die Verarbeitung durch die Krankenkassen
erforderlich sein müssen, handelt es sich bei den „geeigneten“
personenbezogenen Daten jedoch um solche, deren Erhebung für die betroffene Person eher
nachteilig erscheint und jedenfalls nicht erforderlich ist. Die Begründung des
Gesetzentwurfs spricht z. B. von Raucherstatus und Gewicht der Versicherten,
Alkoholkonsum, Ernährungsgewohnheiten oder Einnahme pflanzlicher
Wirkstoffe.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Preisgabe dieser Daten oder der Daten aus
„Wellness-Anwendungen“ gegenüber der Krankenkasse den Versicherten
wirklich nützen wird und nicht vorrangig zur Datensammlung der
Krankenkassen dient. Nur die Speicherung solcher Daten mit Einwilligung der
Versicherten in der ePa durch einen ärztlichen Behandler als zusätzliche Information für
die Anamnese erschiene zweckmäßig. Zum Schutz der von zahlreichen
Häkchensetzungen häufig überforderten Versicherten, die in ihrem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung tangiert sind, sollte § 284 Absatz 5
SGB V-E gestrichen werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 284a SGB V)
Artikel 1 Nummer 18 § 284a ist durch den folgenden § 284a zu ersetzen:
„§ 284a
Reallabore der Krankenkassen
(1) Krankenkassen können Reallabore errichten, in denen innovative
Ansätze zur Nutzung von personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer
Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679, zur Erfüllung ihrer nach diesem Buch übertragenen Aufgaben
befristet erprobt werden dürfen. Abweichend von § 284 Absatz 1 und von weiteren
bundesrechtlichen Regelungen dürfen die am Reallabor beteiligten
Krankenkassen personenbezogene Daten ihrer Versicherten nach Maßgabe von Absatz 2
und 4 verarbeiten.
(2) Die Errichtung eines Reallabors nach Absatz 1 Satz 1 ist zulässig,
soweit
1. das Erprobungsvorhaben im öffentlichen Interesse liegt und auf höchstens
fünf Jahre befristet ist,
2. der mit der Datenverarbeitung im Reallabor verfolgte Zweck einer Aufgabe
der Krankenkasse nach diesem Buch entspricht,
3. der Zweck der Nutzung der Daten mit dem Zweck vereinbar ist, zu dem die
Daten jeweils erhoben wurden,
4. die Daten, die im Reallabor verarbeitet werden sollen, für das konkrete
Erprobungsvorhaben und dessen Zweck geeignet und erforderlich sind,
5. das Risiko für die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der
Versicherten minimiert wird und
6. Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus
völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegenstehen.
Die Errichtung eines Reallabors kann auch von mehreren Krankenkassen
durchgeführt werden. Krankenkassen können sich an bereits errichteten
Reallaboren beteiligen.
(3) Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist zu der vorgesehenen
Errichtung des Reallabors sowie zu der Beteiligung einer Krankenkasse zu
konsultieren und umfassend zu unterrichten. Dabei ist Folgendes anzugeben:
1. die am Reallabor beteiligte Krankenkasse oder die beteiligten
Krankenkassen,
2. der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck, der einer Aufgabe der
Krankenkasse nach diesem Buch entspricht,
3. eine Beschreibung der Daten, die im Reallabor verarbeitet werden sollen,
4. eine nachvollziehbare Darlegung, dass Umfang und Struktur der Daten, die
im Reallabor verarbeitet werden sollen, geeignet und erforderlich sind, um
die angestrebten Zwecke zu erfüllen,
5. der methodische Ansatz der Datenverarbeitung und
6. der Zeitraum, für den das Reallabor errichtet werden soll.
(4) Die Datenschutzaufsichtsbehörde unterbreitet der Krankenkasse
schriftliche Empfehlungen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die
Erprobung einer Datenverarbeitung im Reallabor zulässig ist und inwieweit die
Abweichung von bundesrechtlichen Regelungen als vertretbar eingeschätzt
wird. Haben Versicherte der Nutzung ihrer Daten im Reallabor widersprochen,
dürfen diese Daten nicht Gegenstand des Reallabors sein. Liegt der
Krankenkasse innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
bei der Datenschutzaufsichtsbehörde keine Empfehlung der
Datenschutzaufsichtsbehörde vor, kann mit der Errichtung des Reallabors begonnen werden.
Stellt die Datenschutzaufsichtsbehörde die Unzulässigkeit fest, hat die
Datenschutzaufsichtsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde hiervon in Kenntnis zu
setzen.
(5) Die am Reallabor beteiligten Krankenkassen informieren öffentlich über
die vorgesehene Errichtung des Reallabors oder über die vorgesehene
Beteiligung am Reallabor. Dabei sind die Versicherten rechtzeitig, mindestens vier
Wochen vor Beginn der in Absatz 1 genannten Datennutzung von den
Krankenkassen über die Datennutzung und über die Möglichkeit des Widerspruchs
in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache öffentlich zu informieren.
(6) Die Krankenkassen legen der Datenschutzaufsichtsbehörde und den
zuständigen Aufsichtsbehörden spätestens sechs Monate nach Beendigung des
Reallabors einen Ergebnisbericht vor. Im Ergebnisbericht nehmen die
Krankenkassen dazu Stellung, ob die im Reallabor ermöglichte Erprobung erfolgreich
war und ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes geboten
und erforderlich ist. Die zuständige Aufsichtsbehörde legt im Benehmen mit der
Datenschutzaufsichtsbehörde dem Bundesministerium für Gesundheit sowie
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von sechs
Monaten nach Eingang des vollständigen Ergebnisberichts den Ergebnisbericht
mitsamt einer Stellungnahme zum Ergebnisbericht vor. Das Bundesministerium für
Gesundheit sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben die
zuständige Aufsichtsbehörde und die Datenschutzaufsichtsbehörde innerhalb
von sechs Monaten nach Eingang der Stellungnahme über deren Bewertung zu
informieren.“
Begründung:
Zu Absatz 1 Satz 1:
Die Genehmigungspflicht der zuständigen Aufsichtsbehörde soll gestrichen
werden. Vielmehr sollte die Datenschutzaufsichtsbehörde im Verfahren
eingebunden werden und die Zulässigkeit der Errichtung des Reallabors bewerten,
wobei die Verantwortung bei der Krankenkasse bleiben soll. Vorrangig wird es
bei dem Betrieb von Reallaboren um die Zulässigkeit der Datennutzung in
Bezug auf Umfang, Zweck, Erforderlichkeit sowie der schutzwürdigen Interessen
der Dateninhaber gehen. Hierfür gibt es mit der Datenschutzaufsichtsbehörde
bereits eine fachlich kompetente Verwaltung. Hier eine Doppelstruktur bei den
zuständigen Aufsichtsbehörden nach dem SGB V aufzubauen, konterkariert
das Ziel, Verwaltung zu bündeln, effizienter zu gestalten und vorhandene
Kompetenzen zu nutzen. Sollten sich bei Krankenkassen Fragen im
Zusammenhang mit Reallaboren ergeben, stehen die zuständigen Aufsichtsbehörden
auch ohne eine Genehmigungspflicht beratend zur Verfügung.
Zu Absatz 1 Satz 2:
Sollten Reallabore unter Abweichung von bundesrechtlichen Regelungen
betrieben werden dürfen, muss dies in den Zulässigkeitsvoraussetzungen geregelt
sein. Allein die Festlegung im Rahmen einer Genehmigung ist hierzu nicht
ausreichend.
Zu Absatz 2 Satz 1 einleitender Satzteil:
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Detail sollten unabhängig vom Verfahren
kodifiziert sein. Zudem ist dies eine Folgeänderung zu Absatz 1 Satz 1.
Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:
Bisher war eine Befristung durch die Aufsichtsbehörden auf höchsten sechs
Jahre mit einer Verlängerungsoption von drei Jahren vorgesehen. D. h.
insgesamt wäre der Betrieb eines Reallabors unter Abweichung von
bundesrechtlichen Regelungen bis zu neun Jahren zulässig. Dies wird als unverhältnismäßig
bewertet. Ein Reallabor ist grundsätzlich ein zeitlich begrenzter, realer
Untersuchungs- und Experimentierraum, um gesellschaftliche Innovationen direkt
im Alltag zu erproben und so den Wandel voranzutreiben. Hierzu müssen fünf
Jahre ausreichend sein, um die etwaigen Anpassungen der bundesgesetzlichen
Regelungen vorzunehmen. Eine Abweichung von bundesgesetzlichen
Regelungen über einen Zeitraum von insgesamt neun Jahren kann nicht mehr als
vorübergehend bezeichnet werden. Ferner muss die Befristung des Reallabors als
Zulässigkeitsvoraussetzung definiert werden, um eine nur vorübergehende
Abweichung von bundesgesetzlichen Regelungen sicherzustellen.
Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 5:
Bisher ist vorgesehen, dass die schutzwürdigen Interessen der Versicherten
nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei der Errichtung von Reallaboren durch
Krankenkassen steht zu erwarten, dass mit Gesundheitsdaten der Versicherten
gearbeitet wird. Bereits aus der Art der personenbezogenen Daten geht hervor,
dass es hier immer ein schutzwürdiges Interesse der Versicherten an ihren
Daten gibt und per se mit deren Nutzung unter Abweichung von
bundesrechtlichen Regelungen eine Beeinträchtigung vorliegt. Insofern kann die
Krankenkasse lediglich das Risiko einer Beeinträchtigung der schutzwürdigen
Interessen des Versicherten minimieren, aber nicht ausschließen.
Zu Absatz 2 Satz 3 und Satz 4:
Die Errichtung von und Beteiligung an Reallaboren durch mehrere
Krankenkassen ist nicht eine Frage der Antragstellung, sondern ebenfalls einen
Zulässigkeitsvoraussetzung. Daher hat die Festlegung dieser Maßgaben ebenfalls in
§ 284a Absatz 2 SGB V zu erfolgen.
Zu Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 einleitender Satzteil:
Hier wird die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde als Folgeänderung von
der Streichung der Genehmigungspflicht der zuständigen Aufsichtsbehörde
eingefügt. Allein schon an der ursprünglich vorgesehenen regulären
Einbindung der Datenschutzaufsichtsbehörde durch die zuständige Aufsichtsbehörde
zeigt sich, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Prüfung zur Zulässigkeit
des Reallabors liegt. Die Bündelung direkt bei der
Datenschutzaufsichtsbehörde stellt hier zweckmäßiges Verwaltungshandeln sicher und verhindert
bürokratische Hemmnisse. Insbesondere ist es für die Errichtung der Reallabore
essentiell, dass sich die Krankenkassen direkt mit der
Datenschutzaufsichtsbehörde auseinandersetzen und nicht die Argumentation über die zuständige
Aufsichtsbehörde ausgetauscht werden muss. Auf eine Genehmigung soll in
Anlehnung an Artikel 36 DSGVO verzichtet werden. Hier gibt es bereits eine
Konsultation der Datenschutzaufsichtsbehörde.
Zu Absatz 3 allgemein:
Die Streichung des § 284a Absatz 3 Satz 2 SGB V-E ist eine Folgeänderung
der direkten Einbindung der Datenschutzaufsichtsbehörde. Die Streichung des
§ 284a Absatz 3 Satz 3 SGB V-E, der Genehmigungsfiktion, begründet sich
mit der Integration der Fiktion in den regulären Verfahrensablauf in Absatz 4.
Zu Absatz 4:
Die Datenschutzaufsichtsbehörde soll kraft ihrer Fachkompetenz den Umfang
und die Bedingungen für den Betrieb des Reallabors in einer Empfehlung,
angelehnt an Artikel 36 DSGVO, festlegen. Hierzu gehört auch, dass Daten von
Versicherten ausgenommen werden, die einer Nutzung widersprochen haben
bzw. widersprechen werden. Zudem wird entsprechend dem regulären
Verfahrensablauf die bisherige Fiktion einer positiven Stellungnahme eingefügt,
wobei die Frist für das Eintreten der Fiktion erst mit dem Eingang der
vollständigen Unterlagen beginnt.
Zudem soll die zuständige Aufsichtsbehörde eingebunden werden, sofern die
Empfehlung der Datenschutzaufsichtsbehörde ergibt, dass der Betrieb des
Reallabors nicht zulässig ist. Eine frühere Einbindung der zuständigen
Rechtsaufsichtsbehörde wird für nicht erforderlich erachtet. Die Selbstverwaltung ist
zunächst für die Einhaltung der Voraussetzungen des § 284a Absatz 2 SGB selbst
verantwortlich. Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde ist es primär, bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für ein rechtswidriges Handeln die Krankenkassen
zunächst zu beraten und ggf. entsprechende Aufsichtsmittel zu ergreifen. Eine
reguläre Einbindung der zuständigen Aufsichtsbehörde neben der
Datenschutzaufsichtsbehörde überschreitet die Notwendigkeit der staatlichen Aufsicht über
die Selbstverwaltung.
Zu Absatz 5:
Die Versicherten müssen vor der Errichtung bzw. vor Beteiligung über das
Reallabor informiert werden, um überhaupt von ihrem Widerspruchsrecht
Gebrauch machen zu können. In Anlehnung an § 25b SGB V wird hier eine Frist
von vier Wochen als angemessen betrachtet. Zudem sollte insbesondere bei
Reallaboren den Versicherten verständlich erklärt werden, wozu die Daten
genutzt werden.
Zu Absatz 6:
Der Ergebnisbericht der Krankenkasse sollte auch der
Datenschutzaufsichtsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt werden. Die Auswertung
des Ergebnisberichts hat im Zweifel etwaigen Änderungsbedarf an
bundesgesetzlichen Regelungen zum Gegenstand. Insofern ist dann die Beteiligung der
zuständigen Aufsichtsbehörde, die auch etwaige Gesetzesvorhaben begleitet,
zweckmäßig. Um eine Einordnung zur Stellungnahme aus Sicht des Bundes zu
erhalten, sollen die Bundesministerien die Stellungnahmen und den darin
festgestellten Änderungsbedarf aus Ihrer Sicht bewerten und den
Aufsichtsbehörden zur Kenntnis geben.
6. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 312 Absatz 1
Satz 1 Nummer 20 Halbsatz 2 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 312 Absatz 1 Satz 1
Nummer 20 ist nach der Angabe „erhalten“ der folgende Halbsatz einzufügen:
„ ; die Zugriffe der in der Notfallversorgung eingebundenen Leistungserbringer
sind in der elektronischen Patientenkurzakte nach § 358 Absatz 1a zu
protokollieren.“
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll sichergestellt werden, dass die
Notfallzugriffe auf die ePA-Kurzakte nach § 358 Absatz 1a SGB V
nachvollziehbar dokumentiert werden. Damit wird den Versicherten ermöglicht, die
Notfallzugriffe im Nachhinein einsehen und gegebenenfalls einer
datenschutzrechtlichen Überprüfung zuführen zu können.
7. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe f (§ 342 Absatz 5 SGB V)
Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe f ist zu streichen.
Begründung:
Die geplante Regelung in § 342 Absatz 5 SGB V-E sieht vor, dass eine
Krankenkasse, die ihrer Pflicht zur fristgerechten Einführung relevanter
Anwendungen und zur Bereitstellung von wesentlichen Daten in der ePA nicht
nachkommt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von vier Wochen 0,50 Euro je
versichertem Mitglied zu zahlen hat. Zwar vermeidet die Begründung des
Gesetzentwurfes das Wort „Strafzahlung“, in der Sache handelt es sich aber in der
Tat um eine solche.
Richtig ist zwar, für säumige Krankenkassen Maßnahmen vorzusehen. Denn
solche Krankenkassen dürfen sich nicht dadurch Wettbewerbsvorteile
gegenüber rechtstreuen Kassen verschaffen, dass sie die Kosten für die Schaffung der
ePA-Infrastruktur aufschieben.
Gegen die Lösung, die § 342 Absatz 5 SGB V-E vorsieht, spricht:
– § 342 Absatz 5 SGB V-E würde Versäumnisse der Krankenkassen zwar
nicht im technischen Sinn, aber doch in gewisser Weise „kriminalisieren“.
Während der Regelung des § 270 Absatz 3 SGB V eine nahezu
synallagmatische Logik innewohnt – die säumige Krankenkasse hat zwangsläufig
weniger Verwaltungsausgaben, als sie bei rechtskonformer Bereitstellung
der ePA haben würde –, wird die vorgesehene Sanktionierung als
Gängelung und „Abstrafen“ der Krankenkassen wahrgenommen. Das sollte
unterbleiben.
– Die Regelung schafft mehr oder weniger einen neuen „Aufsichtsstrang“ –
der GKV-Spitzenverband soll die Sanktionierung realisieren, nicht die
Aufsichtsbehörden nach dem SGB IV. In Zeiten verstärkter Bemühungen
um Abbau bürokratischer Strukturen erscheint dies als Anachronismus,
zumal de lege lata die notwendigen Instrumentarien vorhanden sind: § 89
SGB IV ist durch die Mittel des Verwaltungsvollstreckungsrechts
flankiert, wodurch bei Nichtbeachtung aufsichtlicher Anordnungen individuell
angemessene Zwangsgelder verhängt werden können.
– Das vom Gesetzentwurf präferierte „Strafmodell“ lässt die Frage offen,
wie vorgegangen werden kann, wenn eine sanktionierte Krankenkasse
weiterhin untätig bleibt. Es ist unklar, wann neue Strafzahlungen fällig
werden oder ob sie überhaupt fällig werden. Die Lösung des § 270
Absatz 3 SGB V weist demgegenüber den Vorteil auf, dass die Krankenkasse
alljährlich finanzielle Nachteile hinnehmen muss.
– Der Umstand, dass es sich um einen fixen Strafbetrag handeln soll,
begegnet Bedenken. Wenn schon ein „Strafmodell“ gewählt wird, muss es
abgestufte Sanktionsmöglichkeiten geben, welche es ermöglichen, die
Versäumnisse der Krankenkassen angemessen zu gewichten. Andernfalls kann
das Übermaßverbot verletzt sein.
– Aus rechtsstaatlicher Sicht und aus Sicht des Demokratieprinzips erscheint
es nicht frei von Bedenken, dass die Gesellschaft für Telematik fast nach
Belieben (wenn auch mit „Zustimmung“ des BMG) Fristen setzen kann,
die dann zu empfindlichen Strafzahlungen führen können – was sich
wiederum in Nachteilen für die Versicherten und Beitragszahler
niederschlagen würde. Der bisherige Modus, Fristen durch Rechtsverordnung
festzulegen, wäre insoweit deutlich besser geeignet.
– Die bewehrten Pflichten der Krankenkassen legt das Gesetz nicht mit
hinreichender Bestimmtheit fest. § 342 Absatz 2b SGB V-E enthält keine
unmittelbaren Verpflichtungen der Krankenkassen, sondern erteilt der
Gesellschaft für Telematik die Aufgabe, Fristen sowie „weitere
Informationsobjekte und sonstige Daten“ festzulegen. Gerade bezüglich Letzterem ist
eine einschlägige sanktionierungsfähige Verpflichtung einer Krankenkasse
nicht zu erkennen, auch weil § 342 Absatz 2b SGB V-E sich diesbezüglich
nicht zu Umsetzungsfristen verhält.
– Eine fixe Nachfrist von vier Wochen wird den individuellen
Gegebenheiten vermutlich nicht gerecht; mehr Flexibilität wäre wünschenswert.
– Im Übrigen erscheint vorzugswürdig, dass die Sanktion wie bisher dem
Gesundheitsfonds statt dem GKV-Spitzenverband und der Gesellschaft für
Telematik zugutekommt.
Die Sanktionierung der Krankenkassen bei Versäumnissen, die die
elektronische Patientenakte betreffen, sollte weiterhin über einen Abschlag bei den
Zuweisungen aus dem Morbi-RSA realisiert werden.
Es wird angeregt, dass § 270 Absatz 3 SGB V nicht ersatzlos gestrichen wird,
sondern zeitgemäße Regelungen zu Abschlägen im Rahmen des Morbi-RSA
geschaffen werden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 61 Buchstabe b (§ 349 Absatz 3 Satz 1 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 61 Buchstabe b § 349 Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe
„Nummer 1 bis 5, 10 bis 14a und 16“ die Angabe „bis 19“ und nach der Angabe
„Behandlung des Versicherten“ ist die Angabe „oder im Rahmen der
Erbringung einer nach apothekenrechtlichen Vorschriften zulässigen Dienstleistung“
einzufügen.
Begründung:
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung wurde der
gesetzliche Aufgabenumfang der öffentlichen Apotheken insbesondere im
Bereich der pharmazeutischen Dienstleistungen sowie der Prävention und
Diagnostik erweitert. Die neuen Aufgaben umfassen unter anderem Leistungen zur
Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit sowie diagnostische
Leistungen.
Diese Erweiterung des Aufgabenspektrums wird durch die Regelungen zur
elektronischen Patientenakte bislang nicht vollständig abgebildet. Der hier zu
behandelnde Gesetzentwurf sieht zwar eine Erweiterung der Zugriffsrechte der
Apothekerinnen und Apotheker auf die elektronische Patientenakte vor. Nach
§ 352 Satz 1 Nummer 5 SGB V-E sollen Apothekerinnen und Apotheker,
soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist, insbesondere auf
Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11 sowie 17 bis 19 SGB V
zugreifen können. Der Zugriff umfasst dabei das Auslesen, die Speicherung und die
Verwendung dieser Daten. Damit werden die erweiterten Aufgaben der
Apotheken im Bereich der pharmazeutischen Dienstleistungen grundsätzlich
berücksichtigt. Eine entsprechende Ausgestaltung der Möglichkeit zur
Dokumentation dieser Leistungen in der elektronischen Patientenakte ist jedoch nicht
vollständig sichergestellt.
§ 349 Absatz 3 SGB V ermöglicht die Übermittlung und Speicherung
bestimmter Daten in der elektronischen Patientenakte durch zugriffsberechtigte
Leistungserbringer. Die Regelung knüpft dies bislang daran, dass die Daten
„im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung“ erhoben und elektronisch
verarbeitet werden. Zudem werden die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 17
bis 19 SGB V bislang nicht von der Regelung erfasst. Dies wird dem
erweiterten gesetzlichen Aufgabenspektrum der Apotheken nicht hinreichend gerecht.
Insbesondere pharmazeutische Dienstleistungen sowie präventive und
diagnostische Leistungen können außerhalb einer „konkreten aktuellen Behandlung“
erbracht werden. Gleichwohl können hierbei für die weitere Versorgung
relevante Gesundheitsdaten und Ergebnisse erhoben oder ermittelt werden. Es ist
daher erforderlich, die Dokumentationsmöglichkeit in der elektronischen
Patientenakte auf Daten zu erstrecken, die im Rahmen der Erbringung einer
pharmazeutischen Dienstleistung erhoben und verarbeitet werden. Zugleich sind die
Datenkategorien nach § 341 Absatz 2 Nummer 17 bis 19 SGB V
einzubeziehen, soweit diese von der jeweiligen zugriffsberechtigten Person im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeitet werden.
Die Änderung stellt damit sicher, dass die im Rahmen pharmazeutischer
Dienstleistungen erhobenen und verarbeiteten versorgungsrelevanten Daten
und Ergebnisse in der elektronischen Patientenakte dokumentiert und für die
weitere Versorgung nutzbar gemacht werden können. Dies ist insbesondere für
eine Sektorenübergreifende Arzneimitteltherapiesicherheit und die
interprofessionelle Zusammenarbeit von Bedeutung. Die vorgeschlagene Änderung führt
nicht zu einer Erweiterung der heilberuflichen Kompetenzen der Apotheken.
Sie stellt vielmehr sicher, dass die bereits gesetzlich vorgesehenen Aufgaben
der Apotheken durch entsprechende digitale Zugriffs- und
Dokumentationsmöglichkeiten sachgerecht unterstützt werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b (§ 351 Absatz 1 Nummer 2 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b § 351 Absatz 1 Nummer 2 ist nach der
Angabe „Arzneimitteln“ die Angabe „ , Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke“ einzufügen.
Begründung:
§ 351 Absatz 1 SGB V-E sieht vor, dass ab dem 1. Februar 2028 Daten aus der
elektronischen Patientenakte (ePA) zu arzneimittelbezogenen
Verordnungsdaten und Dispensierinformationen sowie zu freiverkäuflichen Arzneimitteln und
Nahrungsergänzungsmitteln mit Einwilligung der Versicherten in digitalen
Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a SGB V verarbeitet werden können.
Diese Regelung erfasst jedoch nicht explizit Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke (z. B. bilanzierte Diäten, medizinische Trinknahrung oder
Säuglingsnahrung für besondere medizinische Zwecke). Diese Produkte sind
für die Therapie und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit
chronischen Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Allergien oder Mangelernährung
essenziell. Beispiele hierfür sind:
Enterale Ernährung (z. B. bei Schluckstörungen, Krebs, neurologischen
Erkrankungen), Spezialnahrung für Säuglinge (z. B. bei angeborenen
Stoffwechselerkrankungen) und Aminosäurenmischungen (z. B. bei Phenylketonurie).
Ohne eine Einbindung dieser Daten in die ePA und die damit verbundenen
digitalen Gesundheitsanwendungen entsteht eine relevante Informationslücke,
die die Nutzbarkeit der Daten einschränkt.
10. Zu Artikel 7 (§ 5, § 24 Absatz 3 und § 25 GDNG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darzulegen,
inwieweit die im Gesetzentwurf vorgesehenen, teilweise aus dem bisherigen GDNG
übernommenen Genehmigungszuständigkeiten der
Datenschutzaufsichtsbehörden (§§ 24, 25 GDNG-E) weiterhin mit den Vorgaben der DSGVO,
insbesondere der gemäß Artikel 52 Absatz 1 DSGVO gewährleisteten völligen
Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden vereinbar sind und inwieweit die
vorgesehenen Zuständigkeiten angesichts der besonderen Rechtsstellung der
Datenschutzaufsichtsbehörden, die aufgrund ihrer Unabhängigkeit – anders als
sonst Behörden der ausführenden Gewalt – in ihrer Tätigkeit nur einer
eingeschränkten parlamentarischen Kontrolle unterliegen, den verfassungsrechtlichen
Vorgaben insbesondere des Artikels 20 des Grundgesetzes weiterhin genügen.
Zudem bittet der Bundesrat darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine
gesonderte Abschätzung des personellen und sachlichen Mehraufwands
darzulegen, der den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden – unabhängig von der
Zuständigkeitsfrage – durch die neu eingeführten Einzelfallverfahren,
insbesondere gemäß § 5 (Anzeige zur federführenden Zuständigkeit), § 24 Absatz 3
Satz 4 Nummer 4 (Zustimmung zur gemeinsamen Nutzung durch
Forschungsverbünde) und § 25 (Genehmigungsverfahren mit einmonatiger
Entscheidungsfrist) GDNG-E, aber auch darüber hinaus entsteht.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere mit den §§ 5, 24 und 25 GDNG-E
mehrere an enge gesetzliche Fristen gebundene Einzelfallverfahren vor, in denen
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eine inhaltliche
Interessenabwägung vorzunehmen und die Einhaltung technisch-organisatorischer
Maßnahmen nach Artikel 32 DSGVO zu prüfen hat. Insbesondere das
Genehmigungserfordernis gemäß § 25 GDNG-E mit der in Absatz 4 Satz 4 vorgesehenen
Entscheidungsfrist von einem Monat nach Antragseingang, geht über die bislang
überwiegend nachgelagerte Kontrolltätigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden
ganz erheblich hinaus und weist ihnen der Sache nach eine
exekutivgestaltende Genehmigungsaufgabe zu.
Es bedarf insofern der grundsätzlichen Prüfung, inwieweit diese
Aufgabenzuordnung an die Datenschutzaufsichtsbehörden mit den Vorgaben der DSGVO,
insbesondere des Artikels 52 DSGVO, auch in der nunmehr vorgesehenen
Ausgestaltung vereinbar ist und inwieweit sie den verfassungsrechtlichen
Vorgaben insbesondere des Artikels 20 des Grundgesetzes weiterhin entspricht.
Denn die parlamentarische Kontrolle der Tätigkeit der
Datenschutzaufsichtsbehörden ist aufgrund der Unabhängigkeit ihrer Aufgabenwahrnehmung
beschränkt. Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfes, wonach
die Datenschutzaufsichtsbehörden „aufgrund des Ausnahmecharakters der
Vorschrift nicht verpflichtet“ seien, Genehmigungen zu erteilen, und ihnen ein
„umfangreiches Entschließungsermessen“ zukomme, finden im vorgesehenen
Regelungstext keinen Niederschlag. Zwar sah schon das bisherige GDNG
vergleichbare Zuständigkeiten der Datenschutzaufsichtsbehörden vor. Allerdings
wird angesichts der Weiterentwicklung des GDNG und der Perpetuierung der
Zuständigkeiten der Datenschutzaufsichtsbehörden zumindest ein
Klärungsbedarf gesehen, inwieweit an der früheren gesetzgeberischen Entscheidung
festgehalten werden kann.
Ferner sind die Gesetzesfolgen der vorgesehenen Änderungen im Hinblick auf
die personellen und sachlichen Mehrbedarfe der Datenschutzaufsichtsbehörden
nicht ausreichend dargestellt. Weder das Vorblatt noch die Begründung zum
Erfüllungsaufwand enthalten hierzu eine quantifizierte Abschätzung; die
zusammenfassende Übersicht der Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates weist für die Länder ausdrücklich „keine Auswirkungen“ aus. Der
Bundesrat hält diese Einschätzung angesichts der vorgesehenen neuen
Aufgaben für nicht belastbar.
11. Zu Artikel 7 (§ 15 Absatz 2 und Absatz 3 GDNG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 15
Absatz 2 GDNG-E, wonach die Informationspflichten nach Artikel 13 Absatz 3
und Artikel 14 Absatz 4 DSGVO für bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
erhobene elektronische Gesundheitsdaten entfallen, auch soweit die Erhebung
auf einer Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO beruhte,
mit dem Grundsatz der Transparenz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
DSGVO vereinbar ist, und ob zumindest für einwilligungsbasiert erhobene
Bestandsdaten eine allgemeine, öffentlich bekannt zu machende Nachinformation
vorzusehen wäre.
Begründung:
§ 15 Absatz 1 GDNG-E sieht vor, dass Gesundheitsdateninhaber im Rahmen
ihrer Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO künftig auch über die
Möglichkeit der Bereitstellung an Gesundheitsdatennutzer nach Kapitel IV der
EHDS-Verordnung zu informieren haben; dies ist zu begrüßen. Für den zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erhobenen Datenbestand entfällt diese
Informationspflicht nach § 15 Absatz 2 GDNG-E indes vollständig –
ausdrücklich auch dann, wenn die ursprüngliche Erhebung auf einer Einwilligung der
betroffenen Person beruhte. Betroffene Personen, die seinerzeit in eine
Verarbeitung zu einem bestimmten Zweck eingewilligt haben, erfahren damit nicht,
dass ihre Daten nunmehr im Rahmen der Sekundärnutzung bereitgestellt
werden können, und können ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 71 EHDS-
Verordnung demzufolge nur ausüben, wenn sie hiervon anderweitig Kenntnis
erlangen.
Zusammen mit dem Umstand, dass Gesundheitsdatennutzer nach § 15 Absatz 3
GDNG-E ihrerseits keinen Informationspflichten nach Artikel 13 und 14
DSGVO unterliegen, entsteht eine kumulative Transparenzlücke. Diese kann
durch die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b DSGVO angelegte Möglichkeit
einer Freistellung bei unverhältnismäßigem Aufwand zwar grundsätzlich
zulässig sein, bedarf angesichts ihrer Reichweite jedoch einer eigenständigen
tragfähigen Rechtfertigung, die der Begründung des Gesetzentwurfs bislang
nicht zu entnehmen ist.
12. Zu Artikel 7 (§ 17 GDNG)
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit der in § 17 GDNG vorgesehenen
Regelung durch eine einzelne bundesfachrechtliche Initiative die
Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder in Abweichung von
§ 40 BDSG erneut weiter ausgehöhlt wird, ohne dass die
Zuständigkeitsverteilung insgesamt in den Blick genommen würde. Der
Zuständigkeitsverteilung der Datenschutzaufsicht für nicht-öffentliche Stellen sollte aber ein
kohärentes System zu Grunde liegen.
b) Der Bundesrat mahnt deshalb die zügige Vorlage eines Gesamtkonzepts zur
Datenschutzaufsicht über den nicht-öffentlichen Bereich durch den Bund
im Zuge der gemeinsamen Umsetzung der Föderalen
Modernisierungsagenda an.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
in § 17 GDNG-E vorgesehene Zuweisung der Aufsicht über die
Anwendung des Kapitels IV der EHDS-Verordnung für nichtöffentliche Stellen an
die oder den Bundesbeauftragte(n) für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) in dieser Form aufrechterhalten werden sollte oder ob
eine Regelung vorzuziehen ist, welche die Aufsichtszuständigkeit der
Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 40 Absatz 1 BDSG unberührt
lässt und etwaigem Koordinierungsbedarf durch verstärkte Zusammenarbeit
der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder oder durch ein
Verfahren der federführenden Zuständigkeit entsprechend § 5 GDNG-E Rechnung
trägt.
Begründung:
Zu Buchstabe c:
§ 17 Nummer 2 GDNG-E weist der oder dem BfDI – ausdrücklich abweichend
von § 40 Absatz 1 BDSG – die Zuständigkeit für die Überwachung der
Anwendung des Kapitels IV der EHDS-Verordnung betreffend den Schutz
personenbezogener Daten für nichtöffentliche Stellen bundesweit zu; nach § 17
Nummer 1 GDNG-E gilt dies auch für die Durchsetzung des
Widerspruchsrechts nach Artikel 71 EHDS-Verordnung. Damit wird der in Deutschland
gewachsenen, in Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes angelegten und in § 40
Absatz 1 BDSG nachvollzogenen Zuständigkeit der Landesaufsichtsbehörden
für den nichtöffentlichen Bereich in einem bedeutsamen, wachsenden
Regelungsbereich die Grundlage entzogen.
Die EHDS-Verordnung selbst überlässt die innerstaatliche
Kompetenzverteilung ausweislich ihres Erwägungsgrundes 65 ausdrücklich den Mitgliedstaaten;
unionsrechtlich zwingend ist die Zentralisierung mithin nicht. Die Begründung
des Gesetzentwurfs stützt die Sonderzuständigkeit nach Artikel 87 Absatz 3
Satz 1 des Grundgesetzes im Kern auf das bei der oder dem BfDI vorhandene
Fachwissen und die Erwartung einer beschleunigten Fallbearbeitung. Dies
vermag für sich genommen die nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes für
die in Anspruch genommenen Kompetenztitel (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
und Nummer 11 des Grundgesetzes) erforderliche Notwendigkeit einer
bundeseinheitlichen Regelung nicht ohne Weiteres zu tragen; insbesondere legt die
Begründung des Gesetzentwurfs nicht dar, weshalb die vom Gesetzentwurf
selbst in § 5 GDNG-E für den strukturell vergleichbaren Fall
länderübergreifender Forschungsvorhaben vorgesehene Anzeige zur federführenden
Zuständigkeit oder eine verstärkte Nutzung bestehender Koordinierungsgremien der
Aufsichtsbehörden nicht als milderes, gleich wirksames Mittel in Betracht
kommt.
Hinzu tritt, dass die Folgenabschätzung des Entwurfs die mit der
Zuständigkeitsverlagerung verbundenen Auswirkungen für die oder den BfDI als
„geringfügig (geringe Fallzahl erwartet)“ einstuft und für die Länder „keine
Auswirkungen“ ausweist. Diese Einschätzung dürfte dem Umstand nicht
hinreichend Rechnung tragen, dass es sich nicht um eine bloße Fallzahlfrage,
sondern um eine strukturelle Kompetenzverlagerung in einem quantitativ wie
qualitativ wachsenden Bereich der Datenverarbeitung handelt, die entsprechend
von erheblicher Tragweite ist.
13. Zu Artikel 7 (§ 21 Überschrift und Absatz 1 Nummer 4 – neu – GDNG)
Artikel 7 § 21 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „f und g“ durch die Angabe „f, g und q“
zu ersetzen.
b) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist die Angabe „entspricht.“ durch die Angabe
„entspricht,“ zu ersetzen.
bb) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen
„4. Gesundheitsdaten aus Biobanken und zugehörigen Datenbanken
nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU)
2025/327.“
Begründung:
§ 21 GDNG-E schränkt ein, dass bestimmte elektronische Gesundheitsdaten
nur nach Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden dürfen.
Neben den Daten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben f („menschliche
genetische, epigenomische und genomische Daten") und g („weitere menschliche
molekulare Daten wie proteomische, transkriptomische, metabolomische,
lipidomische und andere Omik-Daten") der Verordnung (EU) 2025/327 ist diese
Einschränkung auf Daten gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe q
(„Gesundheitsdaten aus Biobanken und zugehörigen Datenbanken") der Verordnung
(EU) 2025/327 auszudehnen, da diese Daten in gleichem Maße schützenswert
sind.
14. Zu Artikel 7 (§ 24 und § 25 GDNG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, in
welchem Verhältnis die in § 24 GDNG-E geregelte Weiterverarbeitung von
Versorgungsdaten – einschließlich des Trainierens, Testens und Validierens von
KI-Modellen und KI-Systemen im Gesundheitsbereich – sowie die in § 25
GDNG-E vorgesehene, aufsichtsbehördlich genehmigte Verarbeitung ohne
Einwilligung zu dem in § 16 GDNG-E geregelten, registerbasierten
Widerspruchsrecht nach Artikel 71 EHDS-Verordnung stehen, und ob eine im
Register nach § 16 GDNG-E erklärte Widerspruchserklärung auch für die
Verarbeitung nach den §§ 24 und 25 GDNG-E Wirkung entfalten sollte.
Begründung:
Der Gesetzentwurf begründet mit dem zentralen, EHDS-basierten Zugangs-
und Widerspruchssystem (§§ 6 ff., 16 GDNG-E) einerseits und eigenständigen,
unmittelbar auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h, i und j DSGVO gestützten
nationalen Verarbeitungstatbeständen (§§ 24, 25 GDNG-E) andererseits ein
Nebeneinander verschiedener Rechtsgrundlagen mit unterschiedlicher Reichweite
der Betroffenenrechte. Während eine betroffene Person nach § 16 Absatz 2
GDNG-E der Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung
nach Artikel 71 Absatz 1 EHDS-Verordnung umfassend oder zweckbezogen
widersprechen kann, sieht § 24 GDNG-E für die Weiterverarbeitung durch die
datenverarbeitende Gesundheitseinrichtung selbst – unter anderem zur
Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen – kein korrespondierendes
individuelles Widerspruchsrecht vor; vorgesehen sind stattdessen ein
Pseudonymisierungs- und Anonymisierungsgebot, ein Rollen- und Rechtekonzept sowie,
für die Weitergabe an Dritte im Rahmen öffentlich geförderter
Forschungsverbünde, eine aufsichtsbehördliche Zustimmung nach Maßgabe einer
Interessenabwägung. Auch § 25 GDNG-E knüpft die Zulässigkeit der Verarbeitung an
eine Einzelfallgenehmigung der Datenschutzaufsichtsbehörde, nicht aber an
das Fehlen eines Widerspruchs.
Für Bürgerinnen und Bürger, die von ihrem Widerspruchsrecht nach Artikel 71
EHDS-Verordnung über das Register nach § 16 GDNG-E gegenüber der
Sekundärnutzung Gebrauch machen, dürfte nicht ohne weiteres erkennbar sein,
dass ihre Gesundheitsdaten gleichwohl über die datenverarbeitende
Gesundheitseinrichtung nach § 24 GDNG-E oder im Genehmigungswege nach § 25
GDNG-E zu Forschungs- und KI-Entwicklungszwecken weiterverarbeitet
werden können. So schwächt der Gesetzentwurf die praktische Wirksamkeit des
Widerspruchsrechts. Dies begegnet unter dem Gesichtspunkt des in Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a DSGVO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben
sowie der Transparenz Bedenken. Der Bundesrat verkennt nicht, dass § 24
GDNG-E im Kern die inhaltliche Fortschreibung des bisherigen § 6 GDNG-E
darstellt. Die nunmehr ausdrücklich klargestellte Einbeziehung der KI-
Entwicklung verleiht der Frage jedoch neues Gewicht und macht eine erneute
Bewertung erforderlich.
15. Zu Artikel 7 (§ 26 Absatz 2 Satz 2 GDNG) und Artikel 16 Absatz 1
(Inkrafttreten)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren,
a) eine klarstellende Regelung aufzunehmen, wonach Anträge nach § 26
Absatz 2 Satz 2 GDNG nur bis zum Ablauf des 25. März 2029 gestellt werden
können und
b) zu prüfen, ob das geplante Inkrafttreten von Artikel 7 bereits einen Tag
nach seiner Verkündung (vgl. Artikel 16 GeDIG) sinnvoll ist, obwohl in
Artikel 7 verschiedentlich auf Regelungen der Verordnung (EU) 2025/327
(EHDS-Verordnung) Bezug genommen wird, die erst ab dem
26. März 2027 oder später in Kraft treten (vgl. Artikel 105 EHDS-
Verordnung).
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der neu geschaffene § 26 GDNG-E soll zum 1. Januar 2030 wieder außer Kraft
treten, da die Vorschrift nur als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten von
Kapitel IV der EHDS-VO (Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten) am
26. März 2029 vorgesehen ist.
Nach dem Gesetzentwurf würden beide Regelungsregime mehrere Monate lang
parallel gelten, ohne dass bestimmt ist, in welchen Fällen nach welcher
Rechtsgrundlage eine Verknüpfung von pseudonymisierten Daten des
Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit pseudonymisierten Daten der klinischen
Krebsregister der Länder sowie die Verarbeitung dieser Daten für
Forschungsvorhaben zulässig ist.
Es bedarf daher einer klarstellenden Regelung, dass Anträge nach § 26
Absatz 2 Satz 2 GDND-E nur bis zum Ablauf des 25. März 2029 gestellt werden
können, da ab 26. März 2029 die Sekundärnutzungsregelungen der EHDS-VO
greifen. Parallele Antragsmöglichkeiten erscheinen nicht zielführend, zumal
derzeit noch nicht einmal die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung
des § 4 GDNG-E geschaffen sind (insbesondere fehlen noch die
entsprechenden Umsetzungsverordnungen). Aus Sicht der Länder ist es
sinnvoller, sich auf die Umsetzung der EHDS-Verordnung zu fokussieren und
bisherige, nicht funktionale Regelungen nicht unnötig lange beizubehalten.
Zu Buchstabe b:
Ausweislich Artikel 16 Absatz 1 GeDIG soll der Gesetzentwurf überwiegend
am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Dies gilt insbesondere für den
gesamten Artikel 7 GeDIG, in dem die Neufassung des GDNG verortet ist.
Dies sollte hinterfragt werden, da die vorgeschlagene GDNG-Neufassung
vielfach auf Vorschriften der EHDS-Verordnung verweist, die nach
Artikel 105 der EHDS-Verordnung erst ab dem 26. März 2027, 26. März 2029,
26. März 2031 bzw. 26. März 2035 in Kraft treten.
16. Zu Artikel 9 (Änderung des AMG)
Artikel 9 ist zu streichen.
Begründung:
Mit Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird die ersatzlose
Streichung von § 40b Absatz 6 AMG vorgeschlagen.
Die Begründung des Gesetzentwurfes (S. 265) hierzu ordnet diesen Vorschlag
als Beitrag zur Entbürokratisierung ein und verweist auf die Geltung
(allgemeiner) Regelungen der DSGVO. Letztere enthält naturgemäß keine
bereichsspezifischen Regelungen zur Datenverarbeitung; mit Ausnahme der
Meldepflichten bei Auftreten von AEs (Adverse Event – unerwünschtes Ereignis),
SAEs (Serious Adverse Event – schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis)
und SUSARs (Suspected Unexpected Serious Adverse Reaction –
Verdachtsfall einer unerwarteten, schwerwiegenden Nebenwirkung) sowie der
Aufbewahrungsdauer für Unterlagen aus klinischen Prüfungen gilt dies auch für die
Verordnung (EU) 536/2014 über klinische Prüfungen von Arzneimitteln.
Derzeit sind 35 (34+1) Ethik-Kommissionen, die durch oder aufgrund Landes-
und Bundesrechts gebildet wurden, beim BfArM registriert, d. h. nehmen am
Verfahren zur Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln teil und
haben u. a. die Aufgabe, die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die
Einwilligungserklärung und Information der betroffenen Personen (d. h. der
Prüfungsteilnehmer) auf Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutzrecht zu
prüfen und zu bewerten.
Die vorgeschlagene Streichung bereichsspezifischer Regelungen zur
Datenverarbeitung im Rahmen klinischer Prüfungen von Arzneimitteln dürfte zu
erheblicher Rechtsunsicherheit, sehr unterschiedlichen Lösungsansätzen diverser
Sponsoren und einer divergenten Bewertungspraxis durch die zuständigen
Ethik-Kommissionen führen, was nicht im Interesse einer
„Entbürokratisierung“ und auch nicht im Interesse eines effektiven Bewertungsverfahrens
sowie Planungssicherheit auf Seite der Sponsoren klinischer Prüfungen von
Arzneimitteln sein kann.
Im Einzelnen betrifft dies die folgenden, derzeit durch § 40b Absatz 6 AMG
bereichsspezifisch getroffene Regelungen:
– Die Einsichtnahme durch Überwachungsbehörden und Vertretungen des
Sponsors in Unterlagen, aus denen personenidentifizierende Angaben der
betroffenen Personen hervorgehen (siehe § 40b Absatz 6 Satz 3 Nummer 1
Buchstabe a AMG),
– Wem zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten in welcher Form
(anonymisiert, pseudonymisiert oder personenidentifizierbar)
ausschließlich übermittelt werden dürfen (siehe § 40b Absatz 6 Satz 3 Nummer 1
Buchstaben b bis f AMG); ergänzend kann eine Einwilligung für weitere
Forschungszwecke nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU)
536/2014 über klinische Prüfungen von Arzneimitteln eingeholt werden),
– Auf welcher Rechtsgrundlage der Artikel 6 und 9 DSGVO die
Datenverarbeitung nach Widerruf der Einwilligung erfolgt (siehe § 40b Absatz 6
Satz 3 Nummer 2 AMG),
– Die Löschung der personenbezogenen Daten nach Widerruf der
Einwilligung nach § 40b Absatz 6 Satz 1 AMG, sobald diese nicht mehr für die in
§ 40b Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 AMG genannten Zwecke erforderlich
sind.
Insbesondere würde die ersatzlose Streichung des § 40b Absatz 6 Satz 1
i. V. m. Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a AMG die ordnungsgemäße und
effektive Überprüfung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln durch den Sponsor im
Rahmen des Monitorings der Prüfstellen und Prüfer (siehe Artikel 47, 48 der
Verordnung (EU) 536/2014 über klinische Prüfungen von Arzneimitteln) und
im Rahmen Inspektionen durch die zuständigen Überwachungsbehörden (siehe
Artikel 78 der Verordnung (EU) 536/2014) gefährden, da dann zumindest
unklar ist, ob die registrierten Ethik-Kommissionen das Vorliegen einer
informierten Einwilligung in die Einsichtnahme von Unterlagen, aus denen auch die
Identität der betroffenen Personen hervorgehen, zur Voraussetzung einer
positiven Bewertung der vorzulegenden Unterlagen machen können.
Zudem erschließt sich nicht, warum von der bewährten und auf Basis der
DSGVO, des § 40b Absatz 6 AMG sowie der durch diese Norm in Bezug
genommenen Regelungen der Verordnung (EU) 536/2014 über klinische
Prüfungen von Arzneimitteln und durch Richtlinien des Arbeitskreises med. Ethik-
Kommissionen weitgehend harmonisierten Praxis der Bewertung des insoweit
notwendigen Inhaltes von Einwilligung und Information der betroffenen
Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen
klinischer Prüfung abgerückt werden soll.
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt den überwiegenden Teil der vorgesehenen
Regelungen als wichtigen Beitrag zur Stärkung der digitalen Infrastruktur, der
sektorenübergreifenden Vernetzung und der Forschung im Gesundheitswesen.
Insbesondere die Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte
(ePA) durch eine digitale Bedarfseinschätzung und einen digitalen
Versorgungseinstieg schafft die Grundlage für ein umfassendes digitales
Gesundheitscockpit mit Mehrwerten für Leistungserbringende sowie Patientinnen
und Patienten.
b) Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus die verpflichtende Anbindung
weiterer Leistungserbringer der gesetzlichen Rentenversicherung – insbesondere
Reha-Einrichtungen – sowie der Unfallversicherung, etwa im Bereich der
Soziotherapie. Dies stärkt die sektorenübergreifende Vernetzung im
deutschen Gesundheitswesen und ermöglicht einen sicheren, interoperablen
Austausch von Informationen und Daten. Die verpflichtende Nutzung des
Kommunikations- und Informationsdienstes (KIM) unterstützt zudem eine
einheitliche und sichere Kommunikation. Insgesamt kann der
Gesetzentwurf zu einer besser vernetzten, effizienteren und qualitativ hochwertigeren
Versorgung beitragen.
c) Der Bundesrat bedauert allerdings die teilweisen langen Umsetzungsfristen.
So soll der Notfallzugriff erst zum 1. Januar 2030, die elektronische
Verordnung und Leistungsgrundlage für häusliche Krankenpflege ab dem
1. September 2028, die elektronische Heilmittelverordnung zum
1. Juni 2029 und die elektronische Überweisung erst zum 1.
September 2029 eingeführt werden. Dies kann die dringend erforderliche zügige
Digitalisierung in Gesundheit und Pflege erheblich behindern. Der
Bundesrat empfiehlt daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Fristen so
weit wie möglich zu verkürzen und verbindliche Übergangszeiträume
vorzusehen.
d) Der Bundesrat bedauert, dass der Zugriff des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes auf die ePA entgegen den ursprünglichen Regelungen im
Referentenentwurf nicht in ein Opt-out-Verfahren überführt werden soll. Im
Interesse einer möglichst einheitlichen Regelung wäre dies wünschenswert
gewesen.
e) Der Bundesrat bewertet die Einrichtung von Reallaboren grundsätzlich
positiv (§ 284a SGB V-E). Unklar bleibt jedoch, wann eine Nutzung als
„innovativ“ gilt. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren den Begriff im Gesetz klarer zu bestimmen, insbesondere im
Hinblick darauf, ob eine bislang unzulässige Nutzung gemeint ist.
f) Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 284a
SGB V-E die Verwendung des Begriffs „Nutzung“ zu überprüfen.
Gegenstand eines Reallabors sei die „Nutzung“ von Daten. Die DSGVO definiert
diesen Begriff nicht (nur „Verarbeitung“): Auch im SGB X ist er nicht
geregelt (ebenso wenig im BDSG). Der Kontext des § 67b Absatz 1 Satz 1
SGB X spricht jedoch dafür, dass „Nutzung“ (anders als bei
„Verarbeitung“) enger zu verstehen ist. Die datenschutzrechtliche Befugnisnorm des
§ 284a Absatz 2 SGB V-E verwendet dagegen mit „verarbeiten“ den
deutlich weiteren Begriff.
g) Der Bundesrat begrüßt die Etablierung von KIM als
sektorenübergreifendem Kommunikationsstandard (§ 295 SGB V-E). Hierfür sind jedoch
weitere Rechtsvorschriften erforderlich, insbesondere zur Integration von KIM
in Praxisverwaltungssysteme und zur Umsetzung durch die gematik. Zudem
müssen digitale Kompetenzen verbindlich in Ausbildungsordnungen,
Curricula sowie Fort- und Weiterbildungsregelungen verankert werden. Der
Bundesrat regt daher an, die gematik durch entsprechende weitergehende
Regelungen zur Durchführung technischer, organisatorischer und
intersektoraler Workshops für alle Beteiligten zu ermächtigen.
h) Der Bundesrat unterstützt die Weiterentwicklung der gematik von einem
primär normierenden und infrastruktursteuernden Akteur zu einem aktiven
Betreiber und Marktteilnehmer mit größerer Verantwortung für
Verfügbarkeit, Integrität und Interoperabilität der Telematikinfrastruktur (§ 311
SGB V-E). Zugleich bestehen Fragen zu Rollenverständnis, Governance
und strategischer Kompetenz. Die stärkere Betonung externer
Sicherheitsgutachten für TI-Komponenten sowie die mögliche Ausschreibung von
Entwicklung und Betrieb einzelner Komponenten und Dienste bergen die
Gefahr einer Fragmentierung und unklarer Verantwortlichkeiten. Zudem
könnte der Eindruck entstehen, dass die gematik zunehmend auf eine rein
technische Administrations- und Vergaberolle reduziert wird. Der
Bundesrat regt daher an, auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren das Zielbild
einer echten Digitalagentur weiterzuverfolgen, die die digitale Versorgung
strategisch und kommunikativ gestaltet, Innovationen steuert und ihre
Umsetzung aktiv begleitet.
i) Der Bundesrat begrüßt den für Versicherte geschaffenen digitalen und
niedrigschwelligen Weg, Berichtigungen nach Artikel 16 DSGVO über das
ePA-Frontend geltend zu machen (§ 342 Absatz 2 SGB V-E). Die
Krankenkassen sind damit datenschutzrechtlich primär verfahrensrechtliche
Anlaufstelle für die Entgegennahme, Prüfung, Steuerung und Rückmeldung
der Berichtigungsbegehren. Medizinische Inhalte sind dagegen durch die
fachlich zuständigen Leistungserbringer zu berichtigen. Diese
Unterscheidung geht jedoch gerade nicht eindeutig aus der Regelung hervor. Der
Bundesrat fordert daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen,
dass das ePA-Frontend lediglich einen digitalen Antragspfad schafft, kein
Selbständerungsrecht der Versicherten begründet und keine allgemeine
Voll-Berichtigungspflicht der Krankenkassen auslöst.
j) Der Bundesrat begrüßt die Einführung der digitalen Impfübersicht als
wichtigen Schritt für mehr Patientensicherheit, Transparenz über den Impfstatus
und eine effizientere Organisation von Impfangeboten (§ 350 SGB V-E).
Sie kann jedoch nur eine Übergangslösung darstellen. Insofern haben sich
die Länder bereits auch i. R. d. 99. Gesundheitsministerkonferenz am
10. und 11. Juni 2026 dafür ausgesprochen, einen elektronischen Impfpass
in die ePA zu integrieren. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus,
dass in einem nächsten Schritt ein vollwertiger digitaler Impfpass mit
Impferinnerungsfunktion (Recall) prioritär, flächendeckend und einheitlich für
alle Versicherten bereitgestellt wird.
k) Der Bundesrat bemängelt, dass gerade der Sektorenübergang von der
ambulanten in die stationäre Versorgung beim digitalen Versorgungseinstieg
bislang strukturell unberücksichtigt bleibt und keine elektronische Einweisung
vorgesehen ist. Dies widerspricht jedoch dem Ziel eines durchgängigen
digitalen Versorgungspfads. Der Bundesrat fordert daher, § 360a SGB V im
weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine verbindliche elektronische
Einweisung (eEinweisung) zu ergänzen. Diese sollte auch die strukturierte
digitale Übermittlung relevanter Vorbefunde und Versorgungsinformationen
umfassen. Nur so kann die digitale Bedarfsermittlung ihren vollen Nutzen
entfalten und ein durchgängiger, sicherer und interoperabler
Informationsfluss über die Sektorengrenzen hinweg gewährleistet werden.
l) Der Bundesrat erkennt das Ziel der digitalen Bedarfseinschätzung an,
Patientinnen und Patienten strukturierter durch das Versorgungssystem zu
steuern (§ 360a ff. SGB V-E). Er sieht jedoch Bedenken hinsichtlich der
gesetzlichen und praktischen Umsetzung. Zwar werden weitreichende fachliche
und technische Mindestanforderungen normiert, für die vorgesehenen
Primärversorgungsstrukturen fehlt jedoch bislang eine gesetzliche Grundlage.
Damit würde eine technische Vorfestlegung getroffen, bevor die politische
und gesellschaftliche Debatte über Reichweite, Verantwortlichkeiten und
Grenzen der digitalen Versorgungssteuerung abgeschlossen ist.
m) Der Bundesrat begrüßt digital unterstützte Versorgungsprozesse (§§ 360a
ff. SGB V n.F.), sofern sie ressourcenschonend, patientenorientiert und im
Benehmen mit den Leistungserbringenden umgesetzt werden. Ohne eine
hinreichend konkrete normative Ausgestaltung besteht jedoch die Gefahr,
dass medizinische Versorgung bereits vor einem persönlichen Arzt-
Patienten-Kontakt durch standardisierte digitale Prozesse vorstrukturiert
wird. Ein „Klick-und-Krank-System“ ist zu vermeiden.
n) Der Bundesrat unterstützt das Ziel in §§ 386a und 386b SGB V-E,
Interoperabilität und Digitalisierung im Gesundheitswesen zu stärken. Die geplanten
Regelungen schaffen jedoch teilweise rechtliche, technische und
organisatorische Unsicherheiten. Während sich die bisherigen Anforderungen im
Wesentlichen auf den standardisierten Austausch von Patientendaten
zwischen Systemen beziehen, könnte die neue Formulierung auch eine
interoperable Datenhaltung innerhalb der Primärsysteme verlangen. Damit
würde faktisch in die interne Datenhaltungsarchitektur bestehender Systeme
eingegriffen. Der Bundesrat regt an, den Erfüllungsaufwand für
Softwareanbieter zu prüfen und zu bewerten, ob Vorgaben für die Datenausleitung
ausreichend sind. Zudem ist zu klären, ob für die vorgesehenen Beratungs-
und Unterstützungsangebote ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen.
o) Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf „datenverarbeitende
Gesundheitseinrichtungen“ zu überprüfen. Diese kann insbesondere
Einrichtungen aus dem Hochschulbereich von der Regelung ausschließen. Im
Hinblick auf die Definition in § 2 Nummer 3 GDNG-E sollte daher eine
Erweiterung des Begriffs geprüft werden.
p) Der Bundesrat bedauert, dass in § 24 GDNG lediglich geringfügig geändert
werden soll. Die Vorschrift hat sich in ihrer bisherigen Ausgestaltung als
weitgehend wirkungslos erwiesen und wird in der Praxis bislang kaum
genutzt. Er regt daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine
grundlegendere Überarbeitung an.
aa) Der Bundesrat sieht im Hinblick auf § 24 Absatz 1 GDNG-E
Unsicherheiten hinsichtlich einer vermeintlichen Sperrwirkung der
Vorschrift gegenüber dem Landesrecht. Nach der Begründung des
Gesetzentwurfs zu § 6 GDNG (entspricht § 24 GDNG-E) soll die
Vorschrift „bestehende Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung von
personenbezogenen Daten nicht [einschränken]“ (BT-Drs. 20/9046,
Seite 57). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher in der
Neufassung klargestellt werden, dass eine solche Sperrwirkung des
§ 24 Absatz 1 GDNG-E nicht besteht.
bb) Der Bundesrat hält das Kriterium der „öffentlichen Förderung“ in § 24
Absatz 3 Satz 4 GDNG-E für zu unbestimmt. Es kann die Reichweite
der Vorschrift erheblich einschränken. Der Bundesrat regt daher an,
im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine rechtssichere und klarere
Formulierung vorzusehen.
cc) Der Bundesrat weist darauf hin, dass § 24 Absatz 3 Satz 4 GDNG-E
jeweils gesonderte Zustimmungsanträge der beteiligten
datenverarbeitenden Gesundheitseinrichtungen bei den zuständigen
Aufsichtsbehörden erforderlich machen könnte. Zur Vereinfachung und
Beschleunigung der Verfahren sollte im weiteren
Gesetzgebungsverfahren eine gemeinsame Antragstellung gegenüber einer der beteiligten
Datenschutzaufsichtsbehörden ermöglicht werden.
dd) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für
Verfahren nach § 24 Absatz 3 Satz 4 GDNG-E eine gesetzliche
Zuständigkeits- und Koordinierungsregelung vorzusehen. Entsprechend der
Koordinierungsnorm des § 5 GDNG sollte die federführende
Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde nach § 5 Absatz 1 bis 3 GDNG-E
bestimmt werden.
q) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf ausgewiesene
Darstellung, wonach den Ländern kein Erfüllungsaufwand und keine Kosten
entstehen, die mit dem Gesetzentwurf verbundenen Auswirkungen auf die
Länder nicht hinreichend abbildet.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher,
aa) den Erfüllungsaufwand der Länder durch die
Datenbereitstellungspflichten nach § 12 GDNG-E nachvollziehbar zu ermitteln und in der
Gesetzesfolgenabschätzung darzustellen. Dabei sind insbesondere die
Auswirkungen auf die klinischen Krebsregister der Länder zu
berücksichtigen. Die Datenbereitstellung kann je nach angeforderter
Datenstruktur und -granularität einen erheblichen, nicht vollständig
automatisierbaren Aufwand verursachen;
bb) den Erfüllungsaufwand der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder
durch die ihnen nach § 25 GDNG-E neu zugewiesenen Aufgaben zu
ermitteln und in der Gesetzesfolgenabschätzung auszuweisen. Dabei
sind insbesondere die von den Datenschutzaufsichtsbehörden bereits
geltend gemachten zusätzlichen personellen Ressourcen zu
berücksichtigen;
cc) die mit der möglichen Festlegung domänenspezifischer
Zugangsstellen nach § 9 Absatz 1 GDNG-E verbundenen Aufgaben, den
hierdurch möglichen entstehenden Erfüllungsaufwand sowie die
Finanzierung dieser Aufgaben darzustellen und zu klären. Dies gilt
insbesondere für die Antragsbearbeitung und die Entscheidungen über den
Zugang zu Gesundheitsdaten;
dd) darzustellen, inwieweit der durch die vorgenannten Aufgaben
entstehende Aufwand durch Gebühren und Auslagen nach § 14 GDNG-E
refinanziert werden kann oder in welchen Umfang sich der Bund an
einer Finanzierung beteiligt.
Begründung:
Zu Buchstabe q:
Bei der Umsetzung von § 12 GDNG-E und § 25 GDNG-E entsteht ein
Aufwand, der unabhängig von einer Entscheidung des Landes anfällt. Der
Aufwand ist anfragenabhängig und lässt sich von den Ländern vorab nicht
beziffern. Ob und in welchem Umfang sich der Aufwand über die Gebühren und
Auslagen nach § 14 GDNG-E refinanzieren lässt, ist im Gesetzentwurf nicht
dargelegt.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (Beschlussdrucksache)