Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 176/26
27.03.26 BRFuss
G - In - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und
zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
A. Problem und Ziel
Medizinregister liefern hochwertige strukturierte Daten zu Behandlungen und
Krankheitsverläufen in der realen Versorgung. Ihre Potentiale zur Unterstützung einer
qualitätsgesicherten Versorgung, der Krankheitsbekämpfung oder versorgungsnahen Forschung
werden derzeit allerdings nicht ausreichend ausgeschöpft. In Deutschland existieren mehr als
350 Medizinregister. Nur sehr wenige dieser Medizinregister arbeiten auf der Basis
spezieller gesetzlicher Grundlagen wie die Krebsregister oder das Implantateregister. Die
meisten Medizinregister erheben personenbezogene Daten auf Basis der allgemeinen
datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen.
Der vorliegende Gesetzentwurf erleichtert die Erhebung, den Austausch und die Nutzung
von Medizinregisterdaten und unterstützt Medizinregister in ihrer Qualitätsentwicklung.
Damit trägt das Gesetz dazu bei, bessere Erkenntnisse für die Behandlung von
Krankheiten, zur Stärkung der Patientensicherheit und für die Qualität der Versorgung zu gewinnen
und die versorgungsnahe Forschung mit hochwertigen Gesundheitsdaten zu fördern. Der
vorliegende Gesetzentwurf schafft in Abkehr von der bisherigen
Registerspezialgesetzgebung mit der Gefahr von Silostrukturen einen übergreifenden Rechtsrahmen für nicht
spezial-gesetzlich geregelte Medizinregister mit einem registerübergreifenden Ansatz der
Datenverarbeitung. Er leistet einen wichtigen Beitrag zur Transparenz, Qualität und
Nutzbarkeit von Daten aus Medizinregistern.
Der Gesetzentwurf reiht sich in die europäischen und nationalen Regelungen zur
Digitalisierung und Gesundheitsdatennutzung ein, regelt sinnvolle Ergänzungen und bereitet für
den Bereich der Medizinregister eine Infrastruktur vor, die den Anschluss der
Medizinregister an den europäischen Gesundheitsdatenraum erleichtert.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein wesentlicher Baustein zur Schaffung von validen
Datengrundlagen im Gesundheitswesen, um die oben genannten Ziele zu erreichen.
Der Gesetzentwurf sieht folgende wesentliche Maßnahmen vor:
Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird ein Zentrum für
Medizinregister errichtet. Das Zentrum für Medizinregister führt ein Verzeichnis für
Medizinregister und bietet diesen ein Qualifizierungsverfahren an. Wird dieses Verfahren von
Fristablauf: 08.05.26
den Medizinregistern erfolgreich durchlaufen, ist die Nutzung gesetzlicher
Datenverarbeitungsbefugnisse, die in diesem Gesetz geregelt werden, möglich.
Das im Gesetzentwurf vorgesehene Medizinregisterverzeichnis dient der
Transparenzsteigerung und schafft einen Überblick über Datenbestand, -qualität und -verfügbarkeit
von Medizinregistern.
Medizinregister können an einem Qualifizierungsverfahren des Zentrums für
Medizinregister teilnehmen. Hier werden grundlegende Qualitätsanforderungen überprüft, die ein
Medizinregister, das auch jetzt schon auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik
arbeitet, bereits erfüllt. So soll nicht nur Transparenz hergestellt, sondern auch eine
Angleichung der Qualität von Medizinregistern und deren Datenqualität auf einem hohen
Niveau gewährleistet werden. Das Qualifizierungsverfahren ist bürokratiearm ausgestaltet
und vermeidet Doppelprüfungen.
Für qualifizierte Medizinregister schafft der Gesetzentwurf Befugnisnormen zur
Datenübermittlung an und Datenverarbeitung durch Medizinregister: Alle qualifizierten
Medizinregister können Daten per Datenfreigabe der Patientinnen und Patienten erheben. Im
Unterschied zu einer informierten Einwilligung handelt es sich bei der Datenfreigabe um
einen gesetzlich geregelten Erlaubnistatbestand. Qualifizierten Medizinregistern, die zur
Zielerreichung auf die Vollzähligkeit ihrer Daten angewiesen sind – zum Beispiel solche,
die zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Versorgung beitragen –, ist es bei
Vorliegen eines entsprechenden Votums einer Ethikkommission erlaubt, die Datenerhebung
und -verarbeitung mit Widerspruchsmöglichkeit der Patientinnen und Patienten zu nutzen.
Medizinregister, die durch einen erfolgreich durchlaufenen Qualifizierungsprozess die
Erfüllung wichtiger Qualitätsstandards nachgewiesen haben, haben die Möglichkeit, zu
festgelegten Zwecken miteinander zu kooperieren und Daten anlassbezogen
zusammenzuführen und gemeinsam zu nutzen.
Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Daten aus einem Medizinregister für festgelegte
Zwecke wie zum Beispiel zur Forschung oder Qualitätssicherung unter bestimmten
Voraussetzungen anonymisiert oder pseudonymisiert Dritten zur Verfügung gestellt werden
können.
Der Gesetzentwurf sieht zudem die Möglichkeit der Verarbeitung des unveränderbaren
Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) für alle Medizinregister vor. Ein auf
Grundlage der KVNR gebildetes Pseudonym soll die Verknüpfung von Daten aus
Medizinregistern mit Daten anderer Medizinregister und Daten weiterer Datenquellen erleichtern. Die
Bildung einer sogenannten anlassbezogenen Forschungskennziffer wird auch für
Datenzusammenführungen nach der EU-Verordnung über den europäischen
Gesundheitsdatenraum erforderlich sein.
C. Alternativen
Bei einer Beibehaltung des Status quo bleibt die Datennutzung aus Medizinregistern,
insbesondere die Verknüpfung von Daten aus Medizinregistern untereinander und mit
anderen Datenquellen, erheblich erschwert. Offene Fragen aus der gesundheitlichen
Versorgung, die eine Verknüpfung von Daten erfordern, können damit weiterhin nicht oder nur
eingeschränkt beantwortet werden. Die Regelungen sind daher erforderlich, um das
Potential von Medizinregistern zur Weiterentwicklung der Qualität der gesundheitlichen
Versorgung besser auszuschöpfen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Die Ermittlung der Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand beruht, abweichend von
der Darstellung des Erfüllungsaufwandes, auf den vom Bundesministerium der Finanzen
veröffentlichten Personal- und Sachkostensätzen in der Bundesverwaltung.
Eingeschlossen sind Sacheinzelkosten und die Gemeinkosten. Die Sätze weichen von den
Personalkostensätzen des Statistischen Bundesamtes ab, die der Darstellung des
Erfüllungsaufwandes zugrunde gelegt werden.
Durch die Einrichtung und den Betrieb des Zentrums für Medizinregister entstehen dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) jährliche Haushaltsausgaben
für eine ca. dreijährige Aufbauphase in Höhe von 1.077.000 Euro. Davon entfallen etwa
461.000 Euro auf Personalausgaben im eigentlichen Sinn und 416.000 Euro auf Sach-
und Gemeinkosten. Hinzu kommen jährliche Sachkosten von etwa 200.000 Euro
insbesondere für IT-Dienstleistungen zum Aufbau und Betrieb des
Medizinregisterverzeichnisses und eines elektronischen Antragsprozesses zur Qualifizierung von Medizinregistern.
Es wird davon ausgegangen, dass die Haushaltsausgaben ab dem vierten Jahr, ab dem
die Betriebsphase beginnt, auf 907.000 Euro jährlich reduziert werden können. Davon
entfallen etwa 364.000 Euro auf Personalausgaben im eigentlichen Sinn und 343.000
Euro auf Sach- und Gemeinkosten. Die jährlichen Sachkosten von etwa 200.000 Euro für
IT-Dienstleistungen bleiben unverändert. In der Aufbauphase fallen personalintensive
Arbeiten an, z. B. die Erstellung von Templates, Fragebögen und Checklisten sowie die
Konzeption und Entwicklung von Beratungsleistungen wie FAQs und Webinaren, die in
der Betriebsphase reduziert werden können. Für den Dauerbetrieb im BfArM wird mit
einem Personalmehrbedarf in Form von zwei Planstellen/Stellen im höheren Dienst und
zwei Planstellen/Stellen im gehobenen Dienst ausgegangen. Der entstehende Mehrbedarf
an Sach- und Personalausgaben ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 15
auszugleichen.
b) Länder und Kommunen
Keine.
c) Sozialversicherung
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich um geschätzt rund
202 000 Stunden pro Jahr. Grund dafür ist, dass sie bei Medizinregistern nach § 9 des
Medizinregistergesetzes künftig eine Datenfreigabe statt einer Einwilligung erteilen. Die
Datenfreigabe sichert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, reduziert aber
gleichzeitig den Aufwand bei der Abgabe der Datenfreigabe, insbesondere die
Notwendigkeit der wiederholten Datenfreigabe.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine deutliche Reduzierung des jährlichen
Erfüllungsaufwands in Höhe von geschätzt rund 3 Millionen Euro. Für Medizinregister und ihre
meldenden Einrichtungen, die ihre Daten bislang auf Basis einer informierten Einwilligung
erheben, und künftig die Datenerhebung nach § 9 des Medizinregistergesetzes
(Datenfreigabe) durchführen wollen, reduzieren sich Aufwände beim Einholen der Datenfreigabe (im
Unterschied zur Einwilligung) und deren weiterer Verarbeitung. Insgesamt entsteht ein
einmaliger Aufwand von geschätzt rund 60 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Vom jährlichen Erfüllungsaufwand entfallen rund 2,9 Millionen Euro Reduzierung pro Jahr
auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht sich insgesamt um 442 000 Euro, wobei
zusätzlicher Aufwand des Bundes in Höhe von 485 000 Euro Entlastungen der Länder in Höhe
von rund 43 000 Euro gegenüberstehen. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund
418 000 Euro, davon entfallen 416 000 Euro auf den Bund und 2 000 Euro auf die Länder.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel entsteht also insgesamt eine jährliche Entlastung in
Höhe von 2 558 000 Euro und 202 000 Stunden, die keine Umsetzung von EU-Recht
enthält.
F. Weitere Kosten
Von den antragstellenden Medizinregistern sind für die Durchführung des
Qualifizierungsverfahrens beim Zentrum für Medizinregister Gebühren zu entrichten. Da es sich um ein
für Medizinregister neues Verfahren handelt, liegen keine Erfahrungswerte zur Höhe der
Gebühren vor. Für das freiwillige Qualifizierungsverfahren soll jedoch ein schlankes
Verfahren eingeführt werden, bei welchem auf bereits vorhandene Unterlagen
zurückgegriffen werden kann, so dass davon ausgegangen wird, dass es zu keinen nennenswerten
Kostensteigerungen für die Wirtschaft kommen wird. Demgegenüber eröffnen sich nach
einer erfolgreichen Qualifizierung erhebliche Entlastungspotentiale durch erleichterte
Datenverarbeitungsmöglichkeiten, insbesondere Datenverknüpfungsmöglichkeiten. Die
Ausgestaltung der Gebühren wird über eine Änderung der Besonderen Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in
seinem Zuständigkeitsbereich (BMGGebV) geregelt werden. Für Datennutzende können
Entgelte durch Nutzungsvereinbarungen nach § 16 des Medizinregistergesetzes
entstehen.
Weitere Kosten entstehen nicht.
Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 176/26
27.03.26 BRFuss
G - In - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und
zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur
Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 08.05.26
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur
Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Medizinregistergesetz (MRG)
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 1
Medizinregistergesetz
(MRG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A n w e n d u n g s b e r e i c h , B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
A b s c h n i t t 2
Z e n t r u m f ü r M e d i z i n r e g i s t e r , M e d i z i n r e g i s t e r v e r z e i c h n i s
§ 3 Zentrum für Medizinregister
§ 4 Aufgaben des Zentrums für Medizinregister
§ 5 Medizinregisterverzeichnis
A b s c h n i t t 3
Q u a l i f i z i e r t e M e d i z i n r e g i s t e r
§ 6 Qualifizierung von Medizinregistern
§ 7 Qualifizierung zum Medizinregister mit Widerspruchslösung
A b s c h n i t t 4
V e r a r b e i t u n g v o n D a t e n q u a l i f i z i e r t e r M e d i z i n r e g i s t e r
Unterabschnitt 1
Datenverarbeitung in qualifizierten Medizinregistern
§ 8 Meldepflicht meldender Gesundheitseinrichtungen
§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen an qualifizierte Medizinregister
bei Datenfreigabe
§ 10 Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen an qualifizierte Medizinregister
mit Widerspruchslösung
§ 11 Interoperabilität
§ 12 Datenverarbeitung durch qualifizierte Medizinregister, Rückübermittlung
§ 13 Informationspflichten qualifizierter Medizinregister
§ 14 Verarbeitung von Bestandsdaten qualifizierter Medizinregister
§ 15 Zusammenführung von Registerdaten im Rahmen von Kooperationen
Unterabschnitt 2
Datenübermittlung durch qualifizierte Medizinregister an Datennutzende
§ 16 Übermittlung von Daten aus einem qualifizierten Medizinregister
Unterabschnitt 3
Geheimhaltung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 17 Geheimhaltungspflichten
§ 18 Strafvorschriften
§ 19 Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten durch qualifizierte Medizinregister
A b s c h n i t t 5
V e r a r b e i t u n g d e r K r a n k e n v e r s i c h e r t e n n u m m e r
§ 20 Verarbeitung der Krankenversichertennummer durch Medizinregister und Gesundheitseinrichtungen
A b s c h n i t t 1
A n w e n d u n g s b e r e i c h , B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Medizinregister im Sinne des § 2 Nummer 1,
deren Schwerpunkte auf folgenden Bereichen liegen:
1. Arzneimittel, Medizinprodukte oder Heilmittel,
2. gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten,
3. wissenschaftliche Forschung im medizinischen Bereich oder
4. medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, Untersuchung oder
künstliche Veränderung von Erbinformationen oder Transplantation von Organen, Geweben
oder Zellen.
(2) Das Transplantationsgesetz, das Transfusionsgesetz und das
Implantateregistergesetz gehen diesem Gesetz vor. Abweichend von Satz 1 können Medizinregister, die in
den in Satz 1 genannten Gesetzen geregelt sind, an Kooperationen mit qualifizierten
Medizinregistern nach Maßgabe des § 15 teilnehmen.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 15 nicht anzuwenden
auf die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes und
2. die Erhebung und Veröffentlichung der Ergebnisse der anwendungsbegleitenden
Erfolgsmessung nach § 139e Absatz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
1. „Medizinregister“ ein auf Langfristigkeit ausgelegtes organisiertes System, welches
Beobachtungsmethoden anwendet, um ohne zusätzliche Intervention einheitliche Daten
über eine Population zu sammeln, die durch eine bestimmte Krankheit oder
Krankheitsgruppe, durch einen bestimmten Zustand, durch bestimmte Behandlungsverfahren,
durch Teilnahme an bestimmten Früherkennungsuntersuchungen oder durch eine
bestimmte Exposition definiert ist und die über die Zeit verfolgt wird,
2. qualifiziertes Medizinregister“ ein Medizinregister, das den Qualifizierungsprozess
nach § 6 erfolgreich durchlaufen hat und vom Zentrum für Medizinregister als
qualifiziertes Medizinregister in das Medizinregisterverzeichnis eingetragen worden ist,
3. „meldende Gesundheitseinrichtung“ eine Einrichtung nach § 2 Nummer 7 des
Gesundheitsdatennutzungsgesetzes, die sich bereit erklärt hat, einem qualifizierten
Medizinregister Daten zu übermitteln,
4. Konsil“ die patientenbezogene Beratung einer ärztlichen, zahnärztlichen oder
psychotherapeutischen Person mit einer anderen ärztlichen, zahnärztlichen oder
psychotherapeutischen Person, die nicht in die aktuelle Behandlung einbezogen und nicht
zwingend in derselben Gesundheitseinrichtung tätig ist,
5. „Datennutzende“ natürliche und juristische Personen, die nach § 16 Zugang zu Daten
aus Medizinregistern erhalten haben.
A b s c h n i t t 2
Z e n t r u m f ü r M e d i z i n r e g i s t e r , M e d i z i n r e g i s t e r v e r z e i c h -
n i s
§ 3
Zentrum für Medizinregister
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz wird beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte ein Zentrum für Medizinregister errichtet.
§ 4
Aufgaben des Zentrums für Medizinregister
(1) Das Zentrum für Medizinregister hat folgende Aufgaben:
1. den Aufbau und die Pflege des Medizinregisterverzeichnisses nach § 5,
2. die Bereitstellung der Metadaten der qualifizierten Medizinregister an die
Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten nach § 3 des
Gesundheitsdatennutzungsgesetzes nach Maßgabe des § 5 Absatz 6,
3. die Durchführung des Qualifizierungsverfahrens von Medizinregistern nach den §§ 6
und 7,
4. die Aufnahme der Meldungen der Medizinregister sowie die Veröffentlichung der
Anträge auf Datenherausgabe nach § 16 Absatz 7,
5. die Beratung von Medizinregistern, insbesondere zu deren Aufbau und
Weiterentwicklung, zur Eintragung in das Medizinregisterverzeichnis nach § 5 sowie zum
Qualifizierungsverfahren nach den §§ 6 und 7 und zur Information betroffener Personen nach
§ 9 Absatz 3 sowie
6. die Förderung der Vernetzung der Medizinregister.
(2) Im Rahmen der praktischen Umsetzung seiner Aufgaben beteiligt das Zentrum für
Medizinregister den Gemeinsamen Bundesausschuss, das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen sowie Vertreter von in Forschungsorganisationen organisierten
Arbeitsgemeinschaften für Medizinregister und die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(3) Das Zentrum für Medizinregister arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit der
Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten nach § 3 des
Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zusammen.
§ 5
Medizinregisterverzeichnis
(1) Das Zentrum für Medizinregister führt ein Medizinregisterverzeichnis.
(2) Das Medizinregisterverzeichnis enthält Prozess- und Stammdaten der
aufgenommenen Medizinregister, die Information, ob es sich um ein qualifiziertes Medizinregister
handelt, Informationen über die Rechtsgrundlage, aufgrund derer das Medizinregister
Daten verarbeitet, sowie Informationen zur Verfügbarkeit der Daten des Medizinregisters und
eine Beschreibung des vom Medizinregister erhobenen registerspezifischen Datensatzes.
Das Medizinregisterverzeichnis enthält keine personenbezogenen Daten.
(3) Zur Aufnahme in das Medizinregisterverzeichnis kann der Registerbetreiber das
Medizinregister beim Zentrum für Medizinregister mit den hierfür erforderlichen Angaben
registrieren. Das Nähere zu den Angaben nach Satz 1 sowie zu ihrer regelmäßigen
Aktualisierung bestimmt das Zentrum für Medizinregister.
(4) Medizinregister, die auf Grund von Bundesrecht errichtet oder die vom Bund oder
der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert sind, haben sich
innerhalb von zwei Monaten nach Inbetriebnahme des Medizinregisterverzeichnisses im
Medizinregisterverzeichnis beim Zentrum für Medizinregister zu registrieren. Medizinregister,
die am Qualifizierungsverfahren des Zentrums für Medizinregister nach § 6 teilnehmen,
müssen sich spätestens mit erfolgreichem Abschluss des Qualifizierungsverfahrens im
Medizinregisterverzeichnis beim Zentrum für Medizinregister registrieren.
(5) Wird ein Medizinregister, das im Medizinregisterverzeichnis registriert ist, inaktiv
oder aufgelöst, so teilt der Registerbetreiber dies dem Zentrum für Medizinregister
unverzüglich mit. Das Zentrum für Medizinregister trägt die Inaktivität beziehungsweise Auflösung
des Medizinregisters in das Medizinregisterverzeichnis ein.
(6) Das Zentrum für Medizinregister stellt der Datenzugangs- und
Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten nach § 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes die
Metadaten der qualifizierten Medizinregister bereit. Die Entwicklung der Vorgaben und Standards
für die Metadaten erfolgt im Einvernehmen mit der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle
für Gesundheitsdaten nach § 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes.
A b s c h n i t t 3
Q u a l i f i z i e r t e M e d i z i n r e g i s t e r
§ 6
Qualifizierung von Medizinregistern
(1) Ein Registerbetreiber kann die Eintragung seines Medizinregisters in das
Medizinregisterverzeichnis nach § 5 als qualifiziertes Medizinregister elektronisch beim Zentrum für
Medizinregister beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in maschinenlesbarer
Form beizufügen:
1. das Registerprotokoll, das Informationen zum Aufbau und Betrieb des Medizinregisters
und zu den Verantwortlichkeiten enthält, darunter
a) die Geschäftsordnung mit Nennung der Rechtsform und der verantwortlichen
Personen,
b) eine Beschreibung des vom Medizinregister erhobenen Datensatzes,
c) der Datenmanagementplan, der auch die Maßnahmen zur Sicherung der
Datenqualität benennt,
d) das Datenschutzkonzept mit einer Datenschutzfolgenabschätzung und einer
Beschreibung der nach § 19 getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen,
e) das IT-Betriebskonzept,
f) das Qualitätsmanagement-Handbuch oder eine Beschreibung der
Standardvorgehensweise für Qualitätsmanagement-Prozesse,
g) ein Beispiel eines statistischen Auswerteplans, einer Beschreibung der Standard-
Vorgehensweise bei der Auswertung von Daten oder ein Auswertemuster,
h) die Nutzungsordnung,
i) die Publikationsordnung,
j) einen Nachhaltigkeitsnachweis und
k) eine Erklärung zur Patientenpartizipation sowie
2. ein dem Registerprotokoll nach Nummer 1 zustimmendes Ethik-Votum der für die
Registerstelle zuständigen, nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission.
Das Nähere zu den nach Satz 2 einzureichenden Unterlagen bestimmt das Zentrum für
Medizinregister. Es fordert den antragstellenden Registerbetreiber im Bedarfsfall zur
Nachreichung von fehlenden Unterlagen oder von Unterlagen zur Plausibilisierung des Antrags
binnen angemessener Frist auf.
(2) Das Zentrum für Medizinregister prüft den Antrag und die beigefügten Unterlagen
auf Vollständigkeit und Plausibilität. Es prüft, ob ein angemessenes Schutzniveau gemäß
Artikel 32 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
und nach § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet werden kann. Es prüft, ob
das Medizinregister Daten zu einem in § 12 Absatz 1 genannten Zweck verarbeitet und
bestätigt, dass die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse erfolgt. Bei der Prüfung
der Unterlagen berücksichtigt das Zentrum für Medizinregister Prüfergebnisse anderer
Stellen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Qualifizierung vor, so ist diese innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen vom Zentrum für
Medizinregister zu erteilen. Ist eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von zwei Monaten
nicht möglich, so informiert das Zentrum für Medizinregister den antragsstellenden
Registerbetreiber entsprechend und entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang der
vollständigen Antragsunterlagen über die Qualifizierung. Das Zentrum für Medizinregister
trägt die Qualifizierung und die in Anspruch genommene Datenverarbeitungsbefugnis im
Medizinregisterverzeichnis ein.
(4) Nimmt ein Registerbetreiber nach der Qualifizierung Änderungen an den in Absatz
1 Satz 2 genannten Unterlagen vor, so sind diese dem Zentrum für Medizinregister
unverzüglich in aktualisierter Form vorzulegen. Handelt es sich um wesentliche Veränderungen
im Registerbetrieb, so überprüft das Zentrum für Medizinregister, ob die Voraussetzungen
der Qualifizierung noch erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so setzt es
dem Registerbetreiber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der
Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen bis zum Ablauf der Frist nicht erfüllt, so kann das Zentrum
für Medizinregister das Ruhen der Qualifizierung anordnen oder dem Medizinregister die
Qualifizierung entziehen. Das Ruhen der Qualifizierung und dessen Rechtsfolgen werden
dem Registerbetreiber mitgeteilt und im Medizinregisterverzeichnis eingetragen. Liegen die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr vor, so kann das Zentrum für
Medizinregister ohne Fristsetzung nach Satz 3 das sofortige Ruhen der Qualifizierung anordnen.
Bei einem Entzug der Qualifizierung löscht das Zentrum für Medizinregister die Eintragung
über die Qualifizierung aus dem Medizinregisterverzeichnis und setzt den Registerbetreiber
über den Entzug der Qualifizierung und dessen Rechtsfolgen in Kenntnis. Mit dem Entzug
der Qualifizierung sind die auf der Grundlage der §§ 9, 10, 12, 14 und 15 verarbeiteten
Daten zu anonymisieren. Satz 8 gilt nicht, soweit eine andere Rechtsvorschrift des Bundes
oder des Landes oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union die
Datenverarbeitung von pseudonymisierten Daten gestatten. Daten, die für die
Verarbeitungszwecke des Medizinregisters nicht mehr notwendig sind, und Daten, die nicht rechtmäßig
erhoben worden sind, sind unverzüglich zu löschen.
(5) Erlangt das Zentrum für Medizinregister Kenntnis von Tatsachen, die darauf
hindeuten, dass die Voraussetzungen der Qualifizierung nicht mehr vorliegen, fordert es die
erforderlichen Unterlagen vom Registerbetreiber an und prüft auf dieser Grundlage die
Qualifizierung. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
(6) Eine erteilte Qualifizierung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Wird ein neuer
Antrag auf Qualifizierung gestellt, so legt der Registerbetreiber dem Zentrum für
Medizinregister die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung
aktuellen Fassung in maschinenlesbarer Form vor. Das Zentrum für Medizinregister
berücksichtigt die ihm vorliegenden Unterlagen und Nachweise sowie seine bisherigen
Prüfergebnisse, soweit der Registerbetreiber schriftlich gegenüber dem Zentrum für
Medizinregister erklärt hat, dass die zu berücksichtigenden Unterlagen aktuell und vollständig sind.
Endet die Gültigkeit der Qualifizierung nach Satz 1, ohne dass ein neuer Antrag nach Satz
2 gestellt wird, so gilt Absatz 4 Satz 7 bis 10 entsprechend.
§ 7
Qualifizierung zum Medizinregister mit Widerspruchslösung
Ein Medizinregister, das beabsichtigt, Daten zu verarbeiten, die auf der Grundlage des
§ 10 erhoben und übermittelt worden sind, wird als qualifiziertes Medizinregister mit
Widerspruchslösung in das Medizinregisterverzeichnis eingetragen, wenn es im Rahmen der
erfolgreichen Qualifizierung nach § 6 ein Ethik-Votum der landesrechtlich zuständigen Ethik-
Kommission eingereicht hat, aus dem hervorgeht, dass die Datenerhebung und
Datenübermittlung nach § 10 sowie die Datenverarbeitung von nach § 10 erhobenen und übermittelten
Daten aus medizinisch-fachlichen Gründen für die Ziele und Zwecke des Medizinregisters
geeignet und erforderlich ist.
A b s c h n i t t 4
V e r a r b e i t u n g v o n D a t e n q u a l i f i z i e r t e r M e d i z i n r e g i s t e r
Unterabschnitt 1
Datenverarbeitung in qualifizierten Medizinregistern
§ 8
Meldepflicht meldender Gesundheitseinrichtungen
Gesundheitseinrichtungen, die an einem qualifizierten Medizinregister mitwirken
wollen, zeigen diesem ihre Mitwirkung schriftlich oder elektronisch an. Mit der Anzeige
verpflichten sie sich zur vollständigen und vollzähligen Übermittlung der im
registerspezifischen Datensatz festgelegten Daten an das qualifizierte Medizinregister. Die meldenden
Gesundheitseinrichtungen können ihre Mitwirkung jederzeit widerrufen. Der Widerruf ist
schriftlich oder elektronisch an das qualifizierte Medizinregister zu richten.
§ 9
Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen
an qualifizierte Medizinregister bei Datenfreigabe
(1) Meldende Gesundheitseinrichtungen dürfen zum Zweck der Datenübermittlung an
ein qualifiziertes Medizinregister im Umfang des jeweils aktuellen registerspezifischen
Datensatzes Daten einer Person erheben und speichern, soweit eine Datenfreigabe nach
Absatz 2 erfolgt ist. Sie dürfen die von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten
einer betroffenen Person im Umfang des jeweils aktuellen registerspezifischen Datensatzes
an qualifizierte Medizinregister übermitteln, soweit eine Datenfreigabe nach Absatz 2 erfolgt
ist. Sie übermitteln den nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen und gespeicherten
registerspezifischen Datensatz an das qualifizierte Medizinregister.
(2) Eine Datenfreigabe liegt vor, wenn die betroffene Person vor der ersten Meldung
ihrer Daten an das qualifizierte Medizinregister
1. von der meldenden Gesundheitseinrichtung in präziser, transparenter, leicht
verständlicher und zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die
Verarbeitung ihrer Daten zu den in § 12 Absatz 1 genannten Zwecken informiert wurde,
2. gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung schriftlich oder elektronisch der
Verarbeitung ihrer Daten zu den in § 12 Absatz 1 genannten Zwecken zugestimmt hat
und
3. über ihr Widerrufsrecht gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung nach
Absatz 5 aufgeklärt wurde.
(3) Qualifizierte Medizinregister stellen meldenden Gesundheitseinrichtungen
geeignete Materialien für die Information nach Absatz 2 zur Verfügung, die diese gegenüber den
betroffenen Personen verwenden.
(4) Die meldende Gesundheitseinrichtung dokumentiert die Datenfreigabe nach
Absatz 2 und leitet die Mitteilung über ihr Vorliegen zusammen mit der ersten Meldung zu der
betroffenen Person an das qualifizierte Medizinregister weiter.
(5) Die Zustimmung nach Absatz 2 Nummer 2 kann jederzeit schriftlich oder
elektronisch gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung widerrufen werden. Die meldende
Gesundheitseinrichtung informiert das qualifizierte Medizinregister unverzüglich über den
Widerruf und übermittelt keine weiteren Daten zu dieser Person. Nach Eingang der
Mitteilung über den Widerruf löscht das qualifizierte Medizinregister die personenbezogenen
Daten der betroffenen Person unverzüglich und unterrichtet diese über die vorgenommene
Löschung. Die bis zum Widerruf der Datenfreigabe bereits für Vorhaben zu den in § 12
Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiteten Daten dürfen weiterhin nach Maßgabe dieses
Gesetzes für diese Vorhaben verarbeitet werden. Die Rechte der betroffenen Person nach
den Artikeln 17, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung sind insoweit
ausgeschlossen.
(6) § 11 des Gendiagnostikgesetzes bleibt unberührt.
§ 10
Datenerhebung und Datenübermittlung durch meldende Gesundheitseinrichtungen
an qualifizierte Medizinregister mit Widerspruchslösung
(1) Meldende Gesundheitseinrichtungen, die an qualifizierte Medizinregister mit
Widerspruchslösung melden, dürfen zum Zweck der Datenübermittlung an ein qualifiziertes
Medizinregister mit Widerspruchslösung im Umfang des jeweils aktuellen
registerspezifischen Datensatzes Daten einer Person erheben und speichern, sofern die betroffene
Person der Datenverarbeitung nicht gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung
widersprochen hat. Sie dürfen die von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten
einer betroffenen Person im Umfang des jeweils aktuellen registerspezifischen Datensatzes
an qualifizierte Medizinregister übermitteln, sofern die betroffene Person der
Datenverarbeitung nicht gegenüber der meldenden Gesundheitseinrichtung widersprochen hat. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen,
soweit das Gendiagnostikgesetz auf diese anwendbar ist.
(2) Für die Information und die Erklärung des Widerspruchs gilt § 9 Absatz 2 Nummer
1 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend.
§ 11
Interoperabilität
Die Angaben des registerspezifischen Datensatzes eines qualifizierten
Medizinregisters sind, soweit möglich, in einem strukturierten, standardisierten und interoperablen
Format zu speichern. Dabei sind die verbindlichen Festlegungen der Rechtsverordnung nach
§ 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
Gesundheitswegen nach § 385 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch trifft für
registerspezifische Datensätze weitere Festlegungen für die semantische und syntaktische
Interoperabilität, die qualifizierte Medizinregister beachten.
§ 12
Datenverarbeitung durch qualifizierte Medizinregister, Rückübermittlung
(1) Ein qualifiziertes Medizinregister nimmt die Aufgabe wahr und ist befugt, die ihm
auf Grundlage der §§ 9 und 10 rechtmäßig übermittelten Daten für die folgenden Zwecke
weiterzuverarbeiten:
1. Verbesserung der Qualität der Versorgung sowie Verbesserung der
Sicherheitsstandards der Prävention, Versorgung und Pflege,
2. Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
3. Wahrnehmung von gesetzlichen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit,
4. Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung, anderer
Berichtspflichten des Bundes nach dem Fünften oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, der
amtlichen Statistik sowie von Berichtspflichten der Länder,
5. Entwicklung, Weiterentwicklung und Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln,
Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln
sowie digitalen Gesundheitsanwendungen,
6. Nutzenbewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln, digitalen Gesundheitsanwendungen sowie
für die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen nach § 130b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
7. wissenschaftliche Forschung zu Fragestellungen aus den Bereichen Gesundheit und
Pflege, Analysen des Versorgungsgeschehens sowie Grundlagenforschung im Bereich
der Lebenswissenschaften und
8. Entwicklung, insbesondere Trainieren, Validieren und Testen, von KI-Modellen und KI-
Systemen, soweit diese KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer Aufgabe nach
den Nummern 1 bis 7 dienen, wobei Datenübermittlungen personenbezogener Daten
in Drittstaaten nur nach Maßgabe des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung
erfolgen dürfen.
(2) Qualifizierte Medizinregister, die Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken
weiterverarbeiten, nehmen eine Aufgabe wahr, die im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Die Befugnis zur Verarbeitung der Daten nach dieser Vorschrift umfasst alle
Datenverarbeitungsschritte, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich
sind, insbesondere die Datenannahme und den Import, die Speicherung, die Prüfung und
Bereinigung, die Aufbereitung, die systematische Organisation und Verwaltung, die
Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, die
Zusammenführung und Verknüpfung im Medizinregister, die Durchführung von Maßnahmen zur
Statuserhebung, die Auswertung und die Ergebnisdarstellung. Vorbehaltlich des Absatzes 4
richtet sich die Übermittlung der Daten durch qualifizierte Medizinregister nach den §§ 15 und
16.
(4) Zum Zweck der Behandlung der betroffenen Person, zur Verbesserung der
Versorgungsqualität, der Patientensicherheit oder zur Qualitätssicherung dürfen qualifizierte
Medizinregister einer meldenden Gesundheitseinrichtung Daten zurückübermitteln, die
dem qualifizierten Medizinregister zuvor von dieser meldenden Gesundheitseinrichtung
gemeldet wurden. Gleiches gilt für die Übermittlung von Daten zu der betroffenen Person, die
von einer mitbehandelnden Gesundheitseinrichtung an das qualifizierte Medizinregister
gemeldet wurden.
(5) Eine meldende Gesundheitseinrichtung kann die nach Absatz 4 an sie
übermittelten Daten zur Vorstellung und Erörterung eines Erkrankungsfalls im Rahmen eines Konsils
an andere Gesundheitseinrichtungen übermitteln, soweit die Daten dafür erforderlich sind,
die betroffene Person entsprechend informiert wurde und sie nicht gegenüber der
meldenden Gesundheitseinrichtung der Verwendung ihrer Daten widersprochen hat.
(6) Ein qualifiziertes Medizinregister kann Personen, deren Daten es auf Grund dieses
Gesetzes verarbeitet hat, kontaktieren, um ihre Einwilligung in die über die Bestimmungen
dieses Gesetzes hinausgehende Datenverarbeitung einzuholen.
(7) Die Datenverarbeitung durch ein qualifiziertes Medizinregister ist insbesondere zu
folgenden Zwecken verboten:
1. Entscheidungen hinsichtlich des Abschlusses oder der Ausgestaltung eines
Versicherungsvertrages mit Bezug zu einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher
Personen,
2. Entscheidungen zum Nachteil einer natürlichen Person auf Grundlage ihrer in
Medizinregistern gespeicherten Daten,
3. Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen, die Einzelpersonen oder der
Gesellschaft insgesamt schaden können, beispielsweise abgabebeschränkte
Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz, psychoaktive Stoffe nach dem
Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetz, alkoholische Getränke, Tabak oder Nikotinerzeugnisse
und
4. Durchführung von Werbe- oder Vermarktungstätigkeiten.
§ 13
Informationspflichten qualifizierter Medizinregister
Qualifizierte Medizinregister sind verpflichtet, öffentlich und allgemein in präziser,
transparenter, leicht verständlicher und zugänglicher Form in einer klaren und einfachen
Sprache über die Zwecke, für die Daten auf Grund dieses Gesetzes verarbeitet werden, zu
informieren. Insoweit sind Artikel 13 Absatz 1 bis 3 und Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der
Datenschutz-Grundverordnung für meldende Gesundheitseinrichtungen und qualifizierte
Medizinregister nicht anzuwenden.
§ 14
Verarbeitung von Bestandsdaten qualifizierter Medizinregister
(1) Qualifizierte Medizinregister sind dazu berechtigt, die ihnen auf Grundlage der §§ 9
und 10 rechtmäßig übermittelten Daten mit den Bestandsdaten des qualifizierten
Medizinregisters zusammenzuführen und die Daten zu den in § 12 Absatz 1 genannten Zwecken
auf Grundlage dieses Gesetzes zu verarbeiten, soweit die betroffene Person der
Verarbeitung ihrer Bestandsdaten nicht widersprochen hat.
(2) Qualifizierte Medizinregister sind verpflichtet, vor der Datenverarbeitung nach
Absatz 1 öffentlich und allgemein in präziser, transparenter, leicht verständlicher und
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Datenverarbeitung nach
Absatz 1 und das Recht zum Widerspruch gegen die Datenverarbeitung nach Absatz 1 zu
informieren. Insoweit ist Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung nicht
anzuwenden.
(3) Der Widerspruch gegen die Datenverarbeitung nach Absatz 1 erfolgt schriftlich
oder elektronisch gegenüber dem qualifizierten Medizinregister.
(4) Die bis zum Widerspruch bereits für Vorhaben zu den in § 12 Absatz 1 genannten
Zwecken verarbeiteten Daten dürfen weiterhin nach Maßgabe dieses Gesetzes für diese
Vorhaben verarbeitet werden. Die Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 17, 18
und 21 der Datenschutz-Grundverordnung sind insoweit ausgeschlossen.
§ 15
Zusammenführung von Registerdaten im Rahmen von Kooperationen
(1) Qualifizierte Medizinregister sowie die in den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten
Gesetzen geregelten Medizinregister und die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder dürfen die
bei ihnen rechtmäßig gespeicherten Daten zusammenführen und die zusammengeführten
Daten alleine und gemeinsam nutzen, soweit dies für die in § 12 Absatz 1 genannten
Zwecke erforderlich ist. Das Nähere ist in einer Kooperationsvereinbarung in Textform zu
regeln, die insbesondere Angaben zu den zusammengeführten Daten, dem Zweck der
Zusammenführung, den getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie
eine Löschfrist beinhalten muss. Bei der Bestimmung der Löschfrist ist § 19 Absatz 5 zu
beachten. § 13 Satz 1 gilt entsprechend. Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Datenschutz-
Grundverordnung findet keine Anwendung.
(2) Nimmt ein Medizinregister, das in einem in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Gesetz
geregelt ist, an einer Kooperation nach Absatz 1 teil, so können Daten ausschließlich bei
diesem Medizinregister zusammengeführt und gespeichert werden.
(3) Die Daten sind vor der Zusammenführung nach Absatz 1 Satz 1 zu
pseudonymisieren. Sie sind zu anonymisieren, soweit dies im Rahmen der Weiterverarbeitung für den
jeweiligen Zweck nach § 12 Absatz 1 möglich ist.
(4) Die kooperierenden Medizinregister zeigen ihre Kooperation vor der
Zusammenführung der Daten gegenüber dem Zentrum für Medizinregister an.
Unterabschnitt 2
Datenübermittlung durch qualifizierte Medizinregister an Datennutzende
§ 16
Übermittlung von Daten aus einem qualifizierten Medizinregister
(1) Qualifizierte Medizinregister können nach Maßgabe der folgenden Absätze auf
Antrag Daten für ein bestimmtes Vorhaben übermitteln. Der Antrag ist bei dem qualifizierten
Medizinregister zu stellen.
(2) Qualifizierte Medizinregister können einem Antragstellenden bei ihnen rechtmäßig
gespeicherte Daten in anonymisierter Form übermitteln, wenn der Antragstellende
nachvollziehbar dargelegt hat, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten zur Erfüllung
der in § 12 Absatz 1 genannten Zwecke geeignet und erforderlich sind.
(3) Qualifizierte Medizinregister können einem Antragstellenden die bei ihnen
rechtmäßig gespeicherten Daten in pseudonymisierter Form übermitteln, wenn
1. der Antragstellende nachvollziehbar dargelegt hat, dass Umfang und Struktur der
beantragten Daten für ein bestimmtes Vorhaben zur Erfüllung der in § 12 Absatz 1
genannten Zwecke geeignet und erforderlich sind,
2. schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder
das öffentliche Interesse an der Datenverarbeitung die schutzwürdigen Interessen der
betroffenen Personen überwiegt und
3. das spezifische Re-Identifikationsrisiko in Bezug auf die zugänglich zu machenden
Daten bewertet und unter angemessener Wahrung des angestrebten Nutzens durch
geeignete Maßnahmen minimiert worden ist.
Satz 1 gilt nicht für pseudonymisierte Daten aus einer Zusammenführung nach § 15.
(4) Der Zweck und der Umfang der Nutzung, eine Löschfrist für die zur Verfügung
gestellten Daten und die Veröffentlichungsrechte sind vor der Übermittlung in einer
Nutzungsvereinbarung zwischen dem qualifizierten Medizinregister und dem Antragstellenden
in Textform zu regeln. Bei der Bestimmung der Löschfrist ist § 19 Absatz 5 zu beachten.
(5) Pseudonymisierte Daten, die zu den in § 12 Absatz 1 Nummer 8 genannten
Zwecken übermittelt werden sollen, dürfen nur an solche Antragstellende herausgegeben
werden, die die hierfür angemessenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen
treffen, dazu gehören insbesondere technische Zugriffsbeschränkungen auf eine begrenzte
Anzahl von Mitarbeitern, deren besondere Qualifizierung und eine technische Trennung
von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken.
(6) Pseudonymisierte Daten sind vom Datennutzenden zu anonymisieren, soweit dies
nach dem Zweck der Datenverarbeitung nach § 12 Absatz 1 möglich ist. Sie dürfen vor der
Anonymisierung nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die die Datenübermittlung
beantragt wurde. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 3 bis 5 übermittelten Daten gilt
§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(7) Die qualifizierten Medizinregister melden die nach Absatz 1 gestellten Anträge an
das Zentrum für Medizinregister. Dieses veröffentlicht die Anträge.
(8) Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 in anonymisierter oder
pseudonymisierter Form übermittelten Daten gilt § 12 Absatz 7 entsprechend.
Unterabschnitt 3
Geheimhaltung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 17
Geheimhaltungspflichten
(1) Datennutzende dürfen Daten, die ihnen nach § 16 von qualifizierten
Medizinregistern übermittelt wurden,
1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie ihnen übermittelt wurden, und
2. nicht an Dritte weitergeben, wenn dies nicht nach Absatz 3 oder 4 zulässig ist.
Satz 1 gilt auch für Daten einer Person, die bereits verstorben ist.
(2) Von qualifizierten Medizinregistern übermittelte Daten dürfen von Datennutzenden
nicht zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs oder zum Zwecke der
Identifizierung von Leistungserbringern oder Leistungsträgern verarbeitet werden. Dies gilt auch für
Daten einer Person, die bereits verstorben ist.
(3) Personen, denen Daten nach § 16 von qualifizierten Medizinregistern übermittelt
wurden, dürfen diese Daten den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen
zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zu den in § 12 Absatz 1 genannten
Zwecken zugänglich machen. Die Person, der Daten nach Satz 1 zu den in § 12 Absatz 1
genannten Zwecken anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, darf diese Daten
gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit
mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden
Personen erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für die dort genannten mitwirkenden
Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder
dienstlichen Tätigkeit mitwirken. Für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Entgegen Absatz 1 dürfen Datennutzende Daten, die ihnen nach § 16 von
qualifizierten Medizinregistern übermittelt wurden, für andere als die in § 12 Absatz 1 genannten
Zwecke weiterverarbeiten oder an Dritte weitergeben, soweit ihnen dies durch
Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder oder aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der
Europäischen Union gestattet ist.
(5) Wenn die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eine Maßnahme nach
Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem
Datennutzenden ergriffen hat, informiert sie die betroffenen qualifizierten Medizinregister und
das Zentrum für Medizinregister.
§ 18
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4, Daten weitergibt oder
2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4, dort genannte
Daten verarbeitet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) Die Tat wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nur auf Antrag verfolgt.
Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der
Datenschutz-Grundverordnung, der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit sowie die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
§ 19
Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten durch
qualifizierte Medizinregister
(1) Qualifizierte Medizinregister sind verpflichtet, angemessene und spezifische
technische und organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen
Personen gemäß § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vorzusehen.
(2) Qualifizierte Medizinregister sind verpflichtet, die von ihnen verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren, soweit der Zweck der Datenverarbeitung nach
§ 12 Absatz 1 mit pseudonymisierten Daten erfüllt werden kann oder sofern dieses Gesetz
einen Zeitpunkt vorsieht. Sie sind verpflichtet, die Daten zu anonymisieren, soweit der
Zweck der Datenverarbeitung nach § 12 Absatz 1 mit anonymisierten Daten erfüllt werden
kann.
(3) Qualifizierte Medizinregister haben für die Datenverarbeitung ein Rechte- und
Rollenkonzept zu erstellen, das gewährleistet, dass nur befugte Personen die
personenbezogenen Daten verarbeiten können und unbefugte Datenverarbeitungen protokolliert und
geahndet werden können. Im Fall einer Übermittlung der Daten umfasst das Rechte- und
Rollenkonzept auch die natürlichen und juristischen Personen, an die die Daten übermittelt
werden. Soweit ein qualifiziertes Medizinregister auch andere personenbezogene
Gesundheitsdatenbestände verarbeitet, die nicht Teil des qualifizierten Medizinregisters sind, sind
die nach diesem Gesetz verarbeiteten Daten durch technische Vorkehrungen von den
anderen personenbezogenen Gesundheitsdatenbeständen zu trennen.
(4) Die personenbezogenen Daten sind vor der Verarbeitung für die in § 12 Absatz 1
Nummer 8 genannten Zwecke zu pseudonymisieren.
(5) Die personenbezogenen Daten sind spätestens 100 Jahre nach ihrer erstmaligen
Erfassung im Medizinregister zu löschen.
A b s c h n i t t 5
V e r a r b e i t u n g d e r K r a n k e n v e r s i c h e r t e n n u m m e r
§ 20
Verarbeitung der Krankenversichertennummer durch Medizinregister und
Gesundheitseinrichtungen
(1) Medizinregister und Gesundheitseinrichtungen, die Daten an Medizinregister
übermitteln, dürfen den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290
Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Erzeugung eines Pseudonyms für
die Verknüpfung mit anderen Datenquellen verarbeiten, soweit die betroffene Person nicht
nach Absatz 3 der Datenverarbeitung widersprochen hat.
(2) Medizinregister sind verpflichtet, öffentlich und allgemein in präziser,
transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über
die Datenverarbeitung und insbesondere die vorgesehene Verwendung zur Verknüpfung
mit anderen Datenquellen sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs nach Absatz 3 zu
informieren. Insoweit sind Artikel 13 Absatz 1 bis 3 und Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der
Datenschutz-Grundverordnung nicht anzuwenden.
(3) Die betroffene Person hat jederzeit das Recht, der Verarbeitung der Daten nach
Absatz 1 schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gesundheitseinrichtung, die ihre
Daten an das Medizinregister übermittelt hat, zu widersprechen. Diese informiert das
Medizinregister unverzüglich über den Widerspruch. Nach Eingang der Mitteilung über den
Widerspruch löscht das Medizinregister die Krankenversichertennummer der betroffenen Person
unverzüglich und unterrichtet die betroffene Person über die vorgenommene Löschung.
(4) Qualifizierte Medizinregister sind dazu verpflichtet, den unveränderbaren Teil der
Krankenversichertennummer in den registerspezifischen Datensatz aufzunehmen.
Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 65c Absatz 6 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von § 89a ist vor der Entscheidung des sektorenübergreifenden
Schiedsgremiums auf Bundesebene die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung anzuhören.
Das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene kann eine
angemessene Frist festlegen, innerhalb derer die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Stellung nehmen kann.“
2. Nach § 290 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Bundeswehr und die Träger der Heilfürsorge auf
Bundesebene sind verpflichtet, für die bei ihnen im Krankheitsfall abgesicherten Personen
spätestens unverzüglich nach Beginn der Absicherung die Vergabe des
unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen.
Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben die Vergabe des
unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen
1. für Personen, die bei ihnen zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193
Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes versichert werden, unverzüglich
nach Vertragsschluss oder Beginn des Versicherungsschutzes aufgrund
vertraglicher Vereinbarung und
2. für Personen, die bereits am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel
4 dieses Gesetzes] bei ihnen zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193
Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes versichert sind, spätestens
bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats].
Absatz 1 Satz 3 bis 7, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 gelten jeweils
entsprechend. Die Vertrauensstelle hat die vergebenen Versichertennummern in das
von ihr nach Absatz 3 geführte Verzeichnis der Krankenversichertennummern
aufzunehmen. Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe
einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der
Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die
Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die
Bundespolizei, die Bundeswehr oder die Träger der Heilfürsorge auf Bundesebene.“
3. § 362 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten
nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die
Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die
Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der Heilfürsorge als
Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach §
290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 3 bis 7, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3
Satz 5, Absatz 4 und 5 Satz 4 und 5 ist für die Landespolizeien und die Träger der
Heilfürsorge auf Landesebene entsprechend anzuwenden.“
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Das Implantateregistergesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das
zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Pseudonymisierung erfolgt auf der Grundlage des unveränderbaren Teils
der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder auf der Grundlage einer anderen eindeutigen und
unveränderbaren Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 in der am … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 4 Satz 3“ die Angabe
„in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4
dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 4 Satz 3“ die Angabe „in der
am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Absatz 4 Satz 3“ die
Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel
4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird gestrichen.
(2) Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S.
4344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr.
20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 3 des
Implantateregistergesetzes“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 22 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 3 des
Implantateregistergesetzes“ die Angabe „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Medizinregister liefern hochwertige strukturierte Daten zu Behandlungen und
Krankheitsverläufen in der realen Versorgung. Ihre Potentiale zur Unterstützung einer
qualitätsgesicherten Versorgung, der Krankheitsbekämpfung oder versorgungsnahen Forschung
werden derzeit allerdings nicht ausreichend ausgeschöpft. In Deutschland existieren über 350
Medizinregister. Nur sehr wenige dieser Medizinregister arbeiten auf der Basis spezieller
gesetzlicher Grundlagen wie die Krebsregister oder das Implantateregister. Die meisten
Medizinregister erheben personenbezogene Daten auf Basis der allgemeinen
datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen. Der vorliegende Gesetzentwurf erleichtert die Erhebung,
den Austausch und die Nutzung von Medizinregisterdaten und unterstützt Medizinregister
in ihrer Qualitätsentwicklung. Damit trägt das Gesetz dazu bei, bessere Erkenntnisse für
die Behandlung von Krankheiten, zur Stärkung der Patientensicherheit und Qualität der
Versorgung zu gewinnen und die versorgungsnahe Forschung mit hochwertigen
Gesundheitsdaten zu fördern. Der vorliegende Gesetzentwurf auf und schafft in Abkehr von der
bisherigen Registerspezialgesetzgebung mit der Gefahr von Silostrukturen einen
übergreifenden Rechtsrahmen für nicht spezial-gesetzlich geregelte Register mit einem
registerübergreifenden Ansatz der Datenverarbeitung. Er leistet einen wichtigen Beitrag zur
Transparenz, Qualität und Nutzbarkeit von Daten aus Medizinregistern.
Er reiht sich in die europäischen und nationalen Regelungen zur Digitalisierung und
Gesundheitsdatennutzung ein, regelt sinnvolle Ergänzungen und bereitet für den Bereich der
Medizinregister eine Infrastruktur vor, die den Anschluss der Medizinregister an den
europäischen Gesundheitsdatenraum erleichtert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein wesentlicher Baustein zur Schaffung von validen
Datengrundlagen im Gesundheitswesen, um die oben genannten Ziele zu verwirklichen.
Der Gesetzentwurf folgende wesentliche Maßnahmen vor:
Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird ein Zentrum für
Medizinregister errichtet. Das Zentrum für Medizinregister führt ein Verzeichnis für
Medizinregister und bietet diesen ein Qualifizierungsverfahren an. Wird dieses Verfahren von den
Medizinregistern erfolgreich durchlaufen, ist die Nutzung gesetzlicher
Datenverarbeitungsbefugnisse, die in diesem Gesetz geregelt werden, möglich.
Das im Gesetzentwurf vorgesehene Medizinregisterverzeichnis dient der
Transparenzsteigerung und schafft einen Überblick über Datenbestand, -qualität und -verfügbarkeit von
Medizinregistern.
Medizinregister können an einem Qualifizierungsverfahren des Zentrums für
Medizinregister teilnehmen. Hier werden grundlegende Qualitätsanforderungen überprüft, die ein
Medizinregister, das auch jetzt schon auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik
arbeitet, bereits erfüllt. So soll nicht nur Transparenz hergestellt, sondern auch eine
Angleichung der Qualität von Medizinregistern und deren Datenqualität auf einem hohen Niveau
gewährleistet werden. Das Qualifizierungsverfahren ist bürokratiearm ausgestaltet und
vermeidet Doppelprüfungen.
Für qualifizierte Medizinregister schafft der Gesetzentwurf Befugnisnormen zur
Datenübermittlung an und Datenverarbeitung durch Medizinregister: Alle qualifizierten Medizinregister
können Daten per Datenfreigabe der Patientinnen und Patienten erheben. Im Unterschied
zu einer informierten Einwilligung handelt es sich bei der Datenfreigabe um einen gesetzlich
geregelten Erlaubnistatbestand. Qualifizierten Medizinregistern, die zur Zielerreichung auf
die Vollzähligkeit ihrer Daten angewiesen sind – zum Beispiel solche, die zur
Weiterentwicklung und Verbesserung der Versorgung beitragen –, ist es bei Vorliegen eines
entsprechenden Votums einer Ethikkommission erlaubt, die Datenerhebung und -verarbeitung mit
Widerspruchsmöglichkeit der Patientinnen und Patienten zu nutzen.
Medizinregister, die durch einen erfolgreich durchlaufenen Qualifizierungsprozess die
Erfüllung wichtiger Qualitätsstandards nachgewiesen haben, haben die Möglichkeit, zu
festgelegten Zwecken miteinander zu kooperieren und Daten anlassbezogen
zusammenzuführen und gemeinsam zu nutzen.
Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Daten aus einem Medizinregister für festgelegte
Zwecke wie zum Beispiel zur Forschung oder Qualitätssicherung unter bestimmten
Voraussetzungen anonymisiert oder pseudonymisiert Dritten zur Verfügung gestellt werden
können.
Der Gesetzentwurf sieht zudem die Möglichkeit der Verarbeitung des unveränderbaren
Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) für alle Medizinregister vor. Ein auf
Grundlage der KVNR gebildetes Pseudonym soll die Verknüpfung von Daten aus
Medizinregistern mit Daten anderer Medizinregister und Daten weiterer Datenquellen erleichtern. Die
Bildung einer sogenannten anlassbezogenen Forschungskennziffer wird auch für
Datenzusammenführungen nach der EU-Verordnung über den europäischen
Gesundheitsdatenraum erforderlich sein.
III. Exekutiver Fußabdruck
Während der Vorarbeiten zum Medizinregistergesetz wurde ein externes
wissenschaftliches Gutachten zu den Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Bewertung von
Medizinregistern vergeben. Auftragnehmer waren die Technologie- und Methodenplattform für die
vernetzte medizinische Forschung e.V. (TMF) und das BQS Institut für Qualität und
Patientensicherheit GmbH (BQS). Die Auftragnehmer waren im Rahmen des wissenschaftlichen
Gutachtens auch in Vorarbeiten des Gesetzes eingebunden und haben dabei auch die AG
Register der TMF, eine Arbeitsgemeinschaft, die allen Medizinregistern offensteht, zur
Gestaltung eines Qualifizierungsverfahrens für Medizinregister beteiligt. Die Auftragnehmer
haben wesentlich dazu beraten, wie ein Qualifizierungsverfahren nach § 6 MRG aussehen
könnte, insbesondere welche Unterlagen im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens
eingereicht werden sollten, um von einer qualitativ hochwertigen Arbeit von Medizinregistern
ausgehen zu können. Hierzu wurden Vorschläge zum Ablauf und insbesondere zu
einzureichenden Nachweisen aufgeführt, erweitert und präzisiert. Zudem wurde darauf geachtet,
dass Doppelprüfungen im Rahmen des Verfahrens vermieden werden, da Betreibende von
Medizinregistern bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf Grundlage berufsrechtlicher und
datenschutzrechtlicher Vorschriften gewisse Nachweise führen. Insbesondere die Heterogenität
der Medizinregisterlandschaft hat eine besondere Fachexpertise und eine
wissenschaftsnahe Perspektive auf die Ausgestaltung der Regelungen erfordert, die auch durch
Einbindung der AG Register der TMF erreicht werden konnte. Auf Grundlage der praxisnahen
Hinweise konnte das Qualifizierungsverfahren damit praxistauglich und bürokratiearm
ausgestaltet werden.
IV. Alternativen
Bei einer Beibehaltung des Status quo bleibt die Datennutzung aus Medizinregistern,
insbesondere die Verknüpfung von Daten aus Medizinregistern untereinander und mit anderen
Datenquellen, erheblich erschwert. Offene Fragen aus der gesundheitlichen Versorgung,
die eine Verknüpfung von Daten erfordern, können damit weiterhin nicht oder nur
eingeschränkt beantwortet werden. Die Regelungen sind daher erforderlich, um das Potential
von Medizinregistern zur Weiterentwicklung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung
besser auszuschöpfen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus der Sachkompetenz für Maßnahmen
gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und das Recht der
Arzneimittel und Medizinprodukte in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG.
Der weit überwiegende Teil der bereits bestehenden Medizinregister betrifft
gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten sowie Medizinprodukte und Arzneimittel. Die mit
diesem Gesetzentwurf vorgesehene Erleichterung der Datenerhebung und Datenverarbeitung
durch Medizinregister sowie der verbesserte Zugang zu diesen Daten sind Maßnahmen,
um die systematische Erhebung und Auswertung der Behandlungsdaten aus der
Versorgung zu fördern und damit zur Bekämpfung dieser gemeingefährlichen und übertragbaren
Krankheiten beizutragen. Gleiches gilt für den Bereich der Arzneimittel- und
Medizinproduktesicherheit, die durch Erleichterung der Datenerhebung und Datenverarbeitung
vorangetrieben werden kann.
Für Artikel 2 folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG,
dem Recht der Sozialversicherung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die
Änderungen zur Vergabe der Krankenversichertennummer durch die PKV und sonstige
Kostenträger auf Bundesebene ergibt sich ergänzend zu Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG
(Sozialversicherung) in Bezug auf die privaten Krankenversicherungsunternehmen aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (privatrechtliches Versicherungswesen) und in Bezug auf
die freie Heilfürsorge aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG (die Rechtsverhältnisse der im
Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes
stehenden Personen).
Zudem folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
26 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG, soweit sich Medizinregister auf die
Untersuchung und künstliche Veränderung von Erbinformationen oder die Transplantation von
Organen, Geweben und Zellen beziehen. Im Übrigen folgt die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus dem Kompetenztitel der Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Artikel
74 Absatz 1 Nummer 13 Variante 2 GG. Der Gesetzentwurf schafft durch bessere
Rahmenbedingungen für die Forschung mit Medizinregisterdaten deutliche Erleichterungen für die
Forschung mit diesen Daten. Die Datenverarbeitungsregelungen dieses Gesetzentwurfs
senken darüber hinaus Bürokratieaufwände bei allen Beteiligten und führen zu
Einsparungen (Senkung des personellen und zeitlichen Aufwands, siehe die Darstellung im
Erfüllungsaufwand), weshalb der Gesetzentwurf auch zu finanziellen Entlastungen für
forschende Medizinregister führt. Dies trägt zur Beseitigung struktureller
Forschungshemmnisse bei.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13 GG und
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 besteht gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG unter anderem dann,
wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Eine bundesgesetzliche Regelung für
Medizinregister sowie der Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsregelungen ist zur Wahrung der
Rechtseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine Regelung
dieser Materie durch den Landesgesetzgeber kann dieses Ziel nicht im gleichen Maße
erreichen. Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann einheitliche Datenerhebungs- und
Datenverarbeitungsregeln gewährleisten, die wiederum eine vergleichbare und auch
repräsentative Datengrundlage ermöglichen, um eine gute Qualität wissenschaftlicher
Forschung zu garantieren. Dies ist derzeit nicht gewährleistet. Die uneinheitlichen Regelungen
führen zu einer starken Hemmung der Forschung. Fehlende Forschung wird sich negativ
auf die Gesamtgesellschaft und deren Versorgungsqualität auswirken. Das betrifft auch den
Bereich, den die Kompetenznorm des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 26 umfasst. Darunter
fallen auch viele seltene, erblich bedingte Erkrankungen, bei denen nur eine
bundeseinheitliche Datenerhebung und -verarbeitung eine valide Datengrundlage gewährleisten kann.
Des Weiteren folgt die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Datenerhebung und
-verarbeitung durch die Medizinregister einschließlich der Bereitstellung von Daten für
öffentliche Zwecke auch aus der Sachkompetenz für die Statistik für Bundeszwecke (Artikel
73 Absatz 1 Nummer 11 GG) und der Kompetenz kraft Natur der Sache für die
Ressortforschung des BMG.
Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Strafvorschriften beruhen auf der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Dieser Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung für
qualifizierte Medizinregister wird es diesen Medizinregistern erleichtert, personenbezogene
Daten zu erheben und zu verarbeiten. Die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens
trägt dazu bei, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Durch die Regelung der Datenfreigabe
werden bürokratische Hürden beim Einwilligungsmanagement, insbesondere bei der
Abstimmung der Einwilligungserklärungen mit den verschiedenen
Datenschutzaufsichtsbehörden, verringert. Dadurch, dass Medizinregister unter festgelegten Voraussetzungen
auch Daten auf Widerspruchsbasis erheben können, wird ebenfalls das Verfahren der
Datenerhebung vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzesentwurf folgt den Prinzipien und Leitgedanken der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, Registerdaten
für die Verbesserung der Gesundheitsversorgung durch Forschung und Entwicklung, für
personalisierte Medizin sowie für Planung, Qualitätssicherung und Evaluation im
Gesundheitssystem besser nutzbar zu machen. Bessere Datengrundlagen können zu einer
Verbesserung der Behandlungsqualität, der Steigerung von Lebenserwartung oder
Lebensqualität, der Erhöhung der Patientensicherheit, der Entlastung des medizinischen und
pflegerischen Personals bei gleichbleibender Versorgungsqualität oder Effizienzsteigerungen
beitragen. Sie erfüllen damit das Nachhaltigkeitsziel 3, „ein gesundes Leben für alle
Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Zudem stellt ein
verbesserter Zugang zu Gesundheitsdaten aus Medizinregistern eine wichtige Grundlage für
Forschung und Entwicklung im Arzneimittel- und Medizinproduktebereich dar. Durch die
Erweiterung der Datenzugangsmöglichkeiten für sowohl den öffentlichen wie auch den
privaten Sektor werden die Voraussetzungen für die Entwicklung innovativer Produkte,
insbesondere auch solcher, die Technologien der künstlichen Intelligenz nutzen,
verbessert. Dadurch trägt der Gesetzentwurf bei zum Nachhaltigkeitsziel 9, „eine belastbare
Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen
unterstützen“. Überdies erfüllt der Gesetzentwurf insbesondere das Leitprinzip 6 der DNS,
„Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung“ zu
nutzen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Die Ermittlung der Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand beruht, abweichend von
der Darstellung des Erfüllungsaufwandes, auf den vom Bundesministerium der
Finanzenveröffentlichten Personal- und Sachkostensätzen in der Bundesverwaltung.
Eingeschlossen sind Sacheinzelkosten und die Gemeinkosten. Die Sätze weichen von den
Personalkostensätzen des Statistischen Bundesamtes ab, die der Darstellung des
Erfüllungsaufwandes zugrunde gelegt werden.
Durch die Einrichtung und den Betrieb des Zentrums für Medizinregister entstehen dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) jährliche Haushaltsausgaben
für eine ca. dreijährige Aufbauphase in Höhe von 1.077.000 Euro. Davon entfallen etwa
461.000 Euro auf Personalausgaben im eigentlichen Sinn und 416.000 Euro auf Sach- und
Gemeinkosten. Hinzu kommen jährliche Sachkosten von etwa 200.000 Euro insbesondere
für IT-Dienstleistungen zum Aufbau und Betrieb des Medizinregisterverzeichnisses und
eines elektronischen Antragsprozesses zur Qualifizierung von Medizinregistern. Es wird
davon ausgegangen, dass die Haushaltsausgaben ab dem vierten Jahr, ab dem die
Betriebsphase beginnt, auf 907.000 Euro jährlich reduziert werden können. Davon entfallen etwa
364.000 Euro auf Personalausgaben im eigentlichen Sinn und 343.000 Euro auf Sach- und
Gemeinkosten. Die jährlichen Sachkosten von etwa 200.000 Euro für IT-Dienstleistungen
bleiben unverändert. In der Aufbauphase fallen personalintensive Arbeiten an, z. B. die
Erstellung von Templates, Fragebögen und Checklisten sowie die Konzeption und
Entwicklung von Beratungsleistungen wie FAQs und Webinaren, die in der Betriebsphase reduziert
werden können. Für den Dauerbetrieb im BfArM wird mit einem Personalmehrbedarf in
Form von zwei Planstellen/Stellen im höheren Dienst und zwei Planstellen/Stellen im
gehobenen Dienst ausgegangen. Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben
ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 15 auszugleichen.
b) Länder und Kommunen
Keine.
c) Sozialversicherung
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Für die zur Berechnung des Erfüllungsaufwands notwendige Anzahl an Medizinregistern in
Deutschland wurde auf das für das BMG im Jahr 2021 erstellte „Gutachten zur
Weiterentwicklung medizinischer Register zur Verbesserung der Dateneinspeisung und -
anschlussfähigkeit“ (siehe Internetseite des BMG, Anhang M des Gutachtens; Excel-Übersicht)
zurückgegriffen. In der Excel-Übersicht sind 356 Medizinregister aufgeführt. Für die
Berechnung des Erfüllungsaufwands kommt es darauf an, wie viele der 356 Medizinregister den
freiwilligen Qualifizierungsprozess nach § 6 durchlaufen werden, der Grundlage für die
Inanspruchnahme der erleichterten Datenverarbeitungsgrundlagen ist, die sich wiederum
entlastend auf den Erfüllungsaufwand auswirken werden. Bei der Berechnung wurde von
folgender Annahme ausgegangen: 80 der bestehenden 356 Medizinregister in der
Registerdatenbank sind nicht mehr aktiv (siehe Registerdatenbank des Gutachtens,
Tabellenblatt Stammdaten, Auswertung Spalte I) und werden daher keine Qualifizierung
beabsichtigen. Hinsichtlich der verbleibenden 276 Medizinregister wird angenommen, dass der
überwiegende Teil grundsätzlich Interesse an einer Qualifizierung hat. Da es sich jedoch
um ein für Medizinregister neues Verfahren handelt, dessen Aufwand und Nutzen jedes
Medizinregister für sich abwägen muss und keine Vergleichswerte vorliegen, wird sehr
konservativ geschätzt, dass letztlich 20 Prozent der Medizinregister, also 55, das
Qualifizierungsverfahren beantragen werden.
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe
Veränderung des
jährlichen Aufwands
Einmaliger Aufwand
Jährlicher
Zeitaufwand
(in Stunden)
Jährliche
Sachkosten
(in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Zeitaufwand
(in Stunden)
Einmalige
Sachkosten
(in Tsd.
Euro)
4.1.1
Art. 6 DSGVO i. V. m. §§ 9, 10, 20 MRG;
Datenfreigabe durch Patientinnen und
Patienten zur Weitergabe ihrer Daten an
qualifizierte Medizinregister; Widerspruch
gegenüber der Datenübermittlung sowie
gegenüber der Verarbeitung der
Krankenversichertennummer
-201.867 0 0 0
Summe
(in Stunden bzw. Tsd. Euro)
-201.867 0 0 0
Datenfreigabe durch Patientinnen und Patienten zur Weitergabe ihrer Daten an
qualifizierte Medizinregister; Widerspruch gegenüber der Datenübermittlung sowie
gegenüber der Verarbeitung der Krankenversichertennummer; Artikel 6 DSGVO i. V. m.
§§ 9, 10, 20
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger entsteht dadurch, dass sie der
Verarbeitung ihrer Daten gemäß § 9 MRG zustimmen (Datenfreigabe) und diese Zustimmung
jederzeit widerrufen können. Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand durch den möglichen
Widerspruch gegenüber der Datenverarbeitung nach § 10 MRG (Verarbeitung in
qualifizierten Medizinregistern mit Widerspruchslösung) und gegenüber der Verarbeitung des
unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) nach § 20 MRG. Im Vergleich
zum Status quo, in dem die Datenverarbeitung in Medizinregistern grundsätzlich auf Basis
einer informierten Einwilligung erfolgt bzw. Widerspruchmöglichkeiten auch heute schon
bestehen, ist davon auszugehen, dass der Erfüllungsaufwand insgesamt sinken wird. Als
Basis der Aufwandsschätzung für das Einholen und Aktualisierung von
Einwilligungserklärungen werden die Ergebnisse einer Befragung genutzt, die in der AG Register der TMF
durchgeführt wurde und an der sich 14 Medizinregister beteiligt haben. Die Schätzungen
wurden dann auf alle Medizinregister in der Registerdatenbank hochgerechnet, bei denen
davon auszugehen ist, dass sie Daten auf Basis einer Einwilligung erheben (n= 240). Im
Hinblick auf die geringe Anzahl der teilnehmenden Medizinregister wurden die Aufwände
bewusst sehr konservativ geschätzt. Insgesamt willigen gemäß der TMF-Befragung derzeit
rund 1 400 000 Patientinnen und Patienten pro Jahr nach einem Aufklärungsgespräch ein,
dass ihre Daten an Medizinregister gemeldet werden. Es wird davon ausgegangen, dass in
Analogie zur Zahl der Register für 20 Prozent der Patientinnen und Patienten, das
entspricht rund 280 000 Menschen, zukünftig die Meldung ihrer Daten an Medizinregister
erfolgt, die sich qualifiziert haben, so dass die Vereinfachungen durch die Datenfreigabe
greifen. Da die Bundesregister von dieser Entlastung nicht profitieren werden (siehe hierzu
unter 4.3.4), werden rund 2 000 Personen in Medizinregistern mit Zuständigkeit des Bundes
abgezogen (siehe analog hierzu die Verwaltungsvorgabe 4.3.14). Somit ergibt sich eine
Fallzahl von 278 000 (280 000 - 2 000). Aufgrund der Ergebnisse der TMF-Befragung wird
von einer Verringerung des Zeitaufwands für Aufklärung und Einwilligung in Höhe von 10
Minuten pro Patientin/Patient ausgegangen, für alle Patientinnen und Patienten, die neu in
die Medizinregister aufgenommen werden, reduziert sich der Zeitaufwand um geschätzt
rund 46 333 Stunden pro Jahr (gleich 278 000 x 10/60).
Änderungen („Amendments“) bei bestehenden Medizinregistern führen bislang ebenfalls zu
erneuten Aufwänden bei den dort bereits registrierten Patientinnen und Patienten, da deren
Einwilligung erneut eingeholt werden muss. Dieses Erfordernis entfällt infolge des mit der
Qualifizierung eines Medizinregisters verbundenen Wechsels von einer informierten
Einwilligung zu einer Datenfreigabe der Patientinnen und Patienten zukünftig. Aufgrund von
Berechnungen auf Basis der (nur in vergröberter Form vorliegenden) Ergebnisse des
„Gutachtens zur Weiterentwicklung medizinischer Register zur Verbesserung der
Dateneinspeisung und -anschlussfähigkeit“ des BQS/der TMF (Abschlussbericht, Abbildung 10, S. 29)
sind mit Stand des Jahres 2021 circa 10 000 000 Patientinnen und Patienten in
bestehenden Medizinregistern registriert. Geschätzt 20 Prozent der bestehenden Medizinregister
beantragen das Qualifizierungsverfahren. Da keine weiteren Informationen vorliegen, wird
dieser Anteil auch auf die Patientinnen und Patienten übertragen, d. h. schätzungsweise
2 000 000 Personen sind in Medizinregistern registriert, die sich qualifizieren lassen.
Aufgrund der Ergebnisse der TMF-Befragung ist alle 2 Jahre mit Änderungen in den
Medizinregistern zu rechnen (d. h. pro Jahr für 1 000 000 Patientinnen und Patienten). Für
Patientinnen und Patienten, die in bestehenden Medizinregistern registriert sind, die zum
Normadressaten Wirtschaft gezählt werden, kommt es als Folge der Qualifizierung der
Medizinregister nicht mehr zu Aufwänden, etwa in Form von erneuten Einwilligungen. Geschätzt rund
60 Prozent der Medizinregister gehören dem Normadressaten Wirtschaft an. Wird dieser
Anteil auf die Patientinnen und Patienten übertragen, so handelt es sich um 600 000
Menschen (gleich 1 000 000 x 0,6), die von den neuen Regelungen profitieren.
40 Prozent der Medizinregister fallen unter den Normadressaten Verwaltung, ebenfalls
umgerechnet handelt es sich um 400 000 dort registrierte Patientinnen und Patienten (gleich
1 000 000 x 0,4). In Analogie zur Verteilung der 22 sich qualifizierenden Medizinregister mit
2 Prozent auf den Bund (gleich 1 Medizinregister) und 98 Prozent auf die Länder (gleich 21
Medizinregister; siehe Verwaltungsvorgabe 4.3.4 zur Beantragung einer Qualifizierung)
sind geschätzt rund 8 000 Patientinnen und Patienten in Medizinregistern der
Verwaltungsebene Bund registriert (gleich 400 000 x 0,02) und 392 000 in Medizinregistern der
Verwaltungsebene Land (gleich 400 000 x 0,98). Wahrscheinlich wird keines der unter die
Zuständigkeit des Bundes fallenden Medizinregister von den durch § 9 MRG zum Tragen
kommenden Neuregelungen profitieren können (und somit auch nicht die dort registrierten
Patientinnen und Patienten), da die meisten Bundesregister spezial-gesetzlich geregelt sind
und somit eigene Datenerhebungsvorschriften besitzen. Dies gilt bei den Landesregistern
analog für die gesetzlich geregelten Krebsregister. Es wird grob geschätzt, dass für 15
Prozent der Landesregister, und somit für 58 800 dort registrierte Patientinnen und Patienten
(gleich 392 000 x 0,15) die Datenfreigabe nach § 9 MRG nicht zum Tragen kommt. Von
den 400 000 Personen, die in Medizinregistern registriert sind, die zum Normadressaten
Verwaltung gehören, werden geschätzt 333 200 im Falle von Amendments durch die
Neuregelungen des § 9 entlastet werden (gleich 400 000 – 8 000 – 58 800). Hinzu kommen die
600 000 Patientinnen und Patienten aus den Medizinregistern des Normadressaten
Wirtschaft, zusammen also geschätzt 933 200 Personen. Insgesamt beträgt die Entlastung für
registrierte Patientinnen und Patienten in bestehenden Medizinregistern, bei denen
Amendments vorgenommen werden, geschätzt rund 155 533 Stunden pro Jahr (gleich 933 200
Personen x 10/60).
Insgesamt entsteht Bürgerinnen und Bürgern eine jährliche Entlastung von rund 201 867
Euro (gleich 46 333 + 155 533).
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Vorgabe
Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe; Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
4.2.1
§ 5 Abs. 3 und 4 MRG; Registrierung im Medizinregisterverzeichnis des
Zentrums für Medizinregister; Informationspflicht
0 3
4.2.2
§ 5 Abs. 3 MRG; Aktualisierung der Angaben im
Medizinregisterverzeichnis durch ein Medizinregister; Informationspflicht
0 0
4.2.3
§ 5 Abs. 5 MRG; Meldung der Inaktivität oder Auflösung eines
Medizinregisters an das Medizinregisterverzeichnis des Zentrums für
Medizinregister; Informationspflicht
0 0
4.2.4
§§ 6 und 7 MRG; Antrag auf Qualifizierung eines Medizinregisters (mit
Widerspruchslösung) beim Zentrum für Medizinregister;
Informationspflicht
-72 16
4.2.5
§ 6 Abs. 4 MRG; Meldung über wesentliche Veränderungen im
Registerbetrieb eines qualifizierten Medizinregisters an das Zentrum für
Medizinregister; Informationspflicht
0 0
4.2.6
§§ 13, 14 Abs. 2 und 20 Abs. 2 MRG; Öffentliche Informationspflichten
hinsichtlich der Zwecke der Datenverarbeitung, der Verarbeitung von
Bestandsdaten und der Verarbeitung der
Krankenversicherungsnummer; Informationspflicht
0 0
4.2.7
§ 15 MRG; Abschluss von Kooperationsvereinbarungen; weitere
Vorgabe
1 0
4.2.8
§ 15 MRG; Anzeige einer Kooperation gegenüber dem Zentrum für
Medizinregister; Informationspflicht
0 0
4.2.9
§ 15 MRG; Technisch-organisatorische Umsetzung der Kooperation
durch kooperierende Medizinregister; weitere Vorgabe
-36 41
4.2.10
§ 16 MRG; Antrag auf Übermittlung von Daten aus einem qualifizierten
Medizinregister; Informationspflicht
96 0
4.2.11
§ 16 MRG; Bearbeitung von Anträgen auf Übermittlung von Daten aus
einem qualifizierten Medizinregister; Informationspflicht
14 0
4.2.12
§ 17 MRG; Meldung im Rahmen der Geheimhaltungspflichten der
Datennutzenden; Informationspflicht
0 0
4.2.13
§ 20 MRG; Verarbeitung der Krankenversichertennummer durch
Medizinregister; weitere Vorgabe
0 0
4.2.14
Art. 6 DSGVO i. V. m. § 9 MRG; Patientenaufklärung und Verarbeitung
der Datenfreigabe durch eine meldende Stelle für ein qualifiziertes
Medizinregister; Informationspflicht
-2 887 0
4.2.15
Art. 6 DSGVO i. V. m. §§ 6, 9 MRG; Weiterverarbeitung der
Einwilligungserklärung durch ein qualifiziertes Register; Informationspflicht
-84 0
Summe (in Tsd. Euro) -2 968 60
davon aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) -2 932
4.2.1 (Informationspflicht): Registrierung im Medizinregisterverzeichnis des
Zentrums für Medizinregister, § 5 Abs. 3 und 4 MRG
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Dem für das BMG im Jahr 2021 erstellte „Gutachten zur Weiterentwicklung medizinischer
Register zur Verbesserung der Dateneinspeisung und -anschlussfähigkeit“ (siehe
Internetseite des BMG, Anhang M des Gutachtens; Excel-Übersicht) zufolge ist von insgesamt 356
Registern auszugehen. Insbesondere inaktive Register werden voraussichtlich ihre
Angaben nicht an die Erfordernisse des neuen Medizinregisterverzeichnisses entsprechend § 5
Absatz 3 MRG anpassen, so dass schließlich von 276 Registern ausgegangen wird, denen
einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht. Eine Verpflichtung entsteht für die bestehenden
Medizinregister dadurch, dass ihnen zusätzlicher Aufwand entsteht, um weiterhin im
Medizinregisterverzeichnis registriert zu bleiben. Ein Interesse hieran kann vermutet werden, da
sich viele Medizinregister bereits in die bestehende Registerdatenbank aus Eigeninteresse
registriert haben und qualifizierte Medizinregister im Medizinregisterverzeichnis nach § 5
Absatz 4 MRG als solche zu kennzeichnen sind.
Es wird zudem davon ausgegangen, dass rund 40 Prozent der betroffenen 276
Medizinregister der Verwaltung (in etwa 110 Register) zuzuordnen sind. Davon können insgesamt 2
der Verwaltungsebene Bund zugeordnet werden, die übrigen 108 Medizinregister den
Ländern. Zum hier betrachteten Normadressaten Wirtschaft zählen somit 60 Prozent der 276
betroffenen Medizinregister, gleich 166 Medizinregister, die ihre vorhandenen Angaben um
die Erfordernisse des neuen Medizinregisterverzeichnisses einmalig ergänzen. Der hierzu
erforderliche Zeitaufwand pro Fall beträgt 21 Minuten (aus der Zeitwerttabelle Wirtschaft im
Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Anhang 4, werden hierbei folgende
Aktivitäten berücksichtigt: Einarbeitung, Datenbeschaffung und Ausfüllen Meldeformular bei
Angaben mit mittlerer Komplexität. Zusätzlich die elektronische Datenübermittlung im
Rahmen einer qualifizierten Anmeldung mit 1 Minute), bewertet mit Lohnkosten in Höhe von
46,50 Euro je Stunde für Arbeiten in der Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen,
die ein mittleres Qualifikationsniveau erfordern (Statistisches Bundesamt,
Lohnkostentabelle Wirtschaft 2025, Wirtschaftszweig M72, alle Unternehmensgrößenklassen). Somit
beläuft sich der einmalige Erfüllungsaufwand in Form einer einmaligen Informationspflicht für
alle 166 Medizinregister somit auf geschätzt einmalig rund 3 000 Euro. Es wird davon
ausgegangen, dass hierbei keine Sachkosten anfallen.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Laufender, d. h. jährlicher Erfüllungsaufwand kann dadurch entstehen, dass
Medizinregister, die im Verlauf eines Jahres neu eingerichtet werden, sich im Medizinregisterverzeichnis
registrieren. Eine Auswertung der Registerdatenbank des Gutachtens nach dem Merkmal
„Datum des Registerstarts“ für die Jahre 2018 bis 2020 ergab, dass 5 bis 10 neue
Medizinregister – unabhängig von deren rechtlichem Status – pro Jahr ihren Betrieb aufgenommen
und sich bei der Registerdatenbank angemeldet haben. Im Durchschnitt sind es 7
Medizinregister pro Jahr, die dem Normadressaten Wirtschaft angehören.
Zu diesen 7 Medizinregistern gehören auch jene, die nach Bundesrecht errichtet oder die
vom Bund oder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gemäß Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch finanziert oder mitfinanziert werden, und (im Unterschied zu den anderen
Registern) nach § 5 Absatz 4 zukünftig dazu verpflichtet sind, sich im
Medizinregisterverzeichnis zu registrieren. Es ist derzeit nicht absehbar, dass neue Medizinregister aufgrund von
Bundesrecht eingerichtet oder vom Bund oder der GKV mitfinanziert werden. Eine mögliche
künftige finanzielle Unterstützung sollte allerdings nicht ausgeschlossen werden.
Verbunden mit der Annahme, dass circa alle zwei Jahre ein neues Medizinregister entsprechende
finanzielle Unterstützung bekommt, werden umgerechnet pro Jahr 0,5 Medizinregister
eingerichtet, die gesetzlich verpflichtet sind sich im Medizinregisterverzeichnis zu registrieren.
Die Erfahrungen mit der bestehenden Registerdatenbank des Gutachtens zeigen, dass sich
neue Medizinregister in der Regel aus Eigeninteresse dort registriert haben, ohne dass sie
dazu gesetzlich verpflichtet waren. Hiervon wird auch weiterhin ausgegangen, so dass
weder bei den neuen Medizinregistern, die sich freiwillig beim neuen Zentrum für
Medizinregister für das neue Medizinregisterverzeichnis registrieren lassen, noch bei jenen, die
gemäß der gesetzlichen Regelung nach § 5 Absatz 4 dazu verpflichtet werden, ein
(nennenswerter) laufender Aufwand entsteht, der ihnen nicht sowieso entstanden wäre.
4.2.2 (Informationspflicht): Aktualisierung der Angaben im
Medizinregisterverzeichnis durch ein Medizinregister; § 5 Abs. 3 MRG
Es wird davon ausgegangen, dass die Medizinregister ihre Angaben sowieso von sich aus
aktualisieren, so dass hier kein Erfüllungsaufwand entsteht.
4.2.3 (Informationspflicht): Meldung der Inaktivität oder Auflösung eines
Medizinregisters an das Medizinregisterverzeichnis des Zentrums für Medizinregister; § 5 Abs.
5 MRG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
80 der in der Registerdatenbank des Gutachtens ausgewiesenen Register (Tabellenblatt
Stammdaten, Auswertung Spalte I) sind nicht mehr aktiv. Im Abschlussbericht des
„Gutachtens zur Weiterentwicklung medizinischer Register zur Verbesserung der
Dateneinspeisung und -anschlussfähigkeit“ (S. 23; siehe auch Registerdatenbank des Gutachtens,
Tabellenblatt Prozessdaten, Spalte C) erfolgte eine Auswertung zur Laufzeit der
Medizinregister. Wird auf dieser Basis deren durchschnittliche Laufzeit in Jahren berechnet, so
beträgt diese circa 10 Jahre (Medianberechnung). Somit sind es schätzungsweise 8
Medizinregister (gleich 80/10), die pro Jahr inaktiv werden und gesetzlich verpflichtet sind, dies an
das Zentrum für Medizinregister zu melden, darunter sind 5 Medizinregister, die dem
Normadressaten Wirtschaft zugeordnet werden (60 Prozent der Medizinregister). Für die
Einarbeitung und das Ausfüllen des Meldebogens werden 6 Minuten je Fall geschätzt (siehe
Zeitwerttabelle Wirtschaft im oben genannten Leitfaden zur Ermittlung des
Erfüllungsaufwands, Anhang 4), für die elektronische Übermittlung der Angaben im Rahmen einer
qualifizierten Anmeldung ist 1 Minute erforderlich. Bei Lohnkosten in Höhe von 46,50 Euro je
Stunde in der Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen (Statistisches Bundesamt,
Lohnkostentabelle Wirtschaft 2025, Wirtschaftszweig M72 bei einem mittleren
Qualifikationsniveau) belaufen sich die Kosten pro Jahr auf insgesamt rund 27 Euro (gleich 5 x 7/60
x 46,50 Euro).
4.2.4 (Informationspflicht): Antrag auf Qualifizierung eines Medizinregisters (mit
Widerspruchslösung) beim Zentrum für Medizinregister; § 6 Abs. 1 MRG
Ein Medizinregister ist nicht verpflichtet sich zu qualifizieren. Um die Vorteile der
erleichterten Datenverarbeitungsbefugnisse nutzen zu können, ist allerdings eine Qualifizierung beim
Zentrum für Medizinregister erforderlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass der
überwiegende Teil der Medizinregister grundsätzlich Interesse an einer Qualifizierung hat.
Da es sich jedoch um ein für Medizinregister neues Verfahren handelt, dessen Aufwand
und Nutzen jedes Medizinregister für sich abwägen muss und keine Vergleichswerte
vorliegen, wird sehr konservativ geschätzt, dass letztlich 20 Prozent der Medizinregister eine
Qualifizierung beantragen werden. Die Gültigkeit der Qualifizierung ist auf 5 Jahre begrenzt
(vgl. § 6 MRG). Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen kann ein Register sich als
qualifizierter Medizinregister mit Widerspruchslösung in das Verzeichnis eintragen lassen
(vgl. § 7 MRG).
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Wie oben dargestellt, wird davon ausgegangen, dass 55 Medizinregister Interesse an einer
Qualifizierung haben (siehe oben), wodurch einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht, der
sich über einige Jahre staffeln und verteilen könnte. Davon gehören schätzungsweise rund
60 Prozent der Medizinregister dem Normadressaten Wirtschaft an (gleich circa 33
Medizinregister). Für die Qualifizierung soll ein schlankes Verfahren eingeführt werden, bei
welchem auf bereits vorhandene Unterlagen zurückgegriffen werden kann. Unter
Berücksichtigung der Zeitwerttabelle für die Wirtschaft im Leitfaden zur Ermittlung des
Erfüllungsaufwands (Anhang 4) wird im Mittel aller gestellten Anträge rund ein Arbeitstag (gleich 8
Stunden bzw. 480 Minuten) zu Grunde gelegt, um einen solchen Antrag durch ein
Medizinregister zu bearbeiten und zu stellen. Bewertet mit Lohnkosten in Höhe von 59,90 Euro je Stunde
für Arbeiten in der Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen, die ein hohes
Qualifikationsniveau erfordern (Statistisches Bundesamt, Lohnkostentabelle Wirtschaft 2025,
Wirtschaftszweig M72), beläuft sich der einmalige Erfüllungsaufwand in Form einer
einmaligen Informationspflicht für alle 33 betroffenen Medizinregister somit einmalig auf geschätzt
rund 16 000 Euro.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Mit der erfolgreichen Aufnahme als qualifiziertes Medizinregister in das
Medizinregisterverzeichnis gehen jährliche Aufwände im Zusammenhang der Antragstellung und
Entlastungen bei bisherigen Abstimmungen zum Beispiel mit Datenschutzbeauftragten einher – in
Summe reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 384 000 Euro:
Pro Jahr registrieren sich 7 Medizinregister neu, die alle dem Normadressaten Wirtschaft
angehören. Es wird davon ausgegangen, dass 20 Prozent hiervon (gleich – gerundet - 1
Register) beabsichtigen, sich zu qualifizieren. Der Zeitaufwand und die Lohnkosten sind
identisch mit jenen für die Erstregistrierung bei den bestehenden Medizinregistern, so dass
sich für ein Medizinregister jährlich geschätzt ein laufender Aufwand von rund 500 Euro
ergibt.
Alle 5 Jahre ist die Qualifizierung zu wiederholen; pro Jahr gilt dies somit für geschätzt rund
7 der 33 bestehenden Medizinregister (33/5). Da der jährliche Zugang an neuen
Medizinregistern in etwa der Anzahl an Medizinregistern entspricht, die jährlich inaktiv werden, wird
für die Schätzung davon ausgegangen, dass sich dieser Wert nicht wesentlich ändert. Die
Wiederholungsqualifizierung verursacht einen geringeren Zeitaufwand als die erstmalige
Qualifizierung. Es wird angenommen, dass hierfür ein Drittel der Zeit der Erstqualifizierung
erforderlich wird (gleich rund 2,6 Stunden bzw. 160 Minuten), so für alle 7 Medizinregister
sich geschätzt ein laufender Aufwand von rund 1 000 Euro ergibt.
Umgekehrt entfällt der Aufwand, der durch weniger Abstimmungsaufwand, zum Beispiel mit
Datenschutzbeauftragten und Ethik-Kommissionen, entsteht, wenn auf die Datenfreigabe
nach § 9 MRG sowie die Widerspruchslösung nach § 10 MRG zurückgegriffen werden
kann, die mit der Qualifizierung einhergeht. Als Basis der Schätzung werden hierzu
ebenfalls die Ergebnisse der TMF-Befragung genutzt. Der Abstimmungsbedarf und der Aufwand
zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Datenschutzbeauftragten und Ethik-
Kommissionen reduziert sich für ein Medizinregister um geschätzt 50 Personentage. Auch hier
bewertet mit Lohnkosten in Höhe von 59,90 Euro je Stunde für Arbeiten in der Forschung und
Entwicklung im Gesundheitswesen, die ein hohes Qualifikationsniveau erfordern
(Statistisches Bundesamt, Lohnkostentabelle Wirtschaft 2025, Wirtschaftszweig M72), ergibt sich
eine Entlastung in Höhe von rund 24 000 Euro für ein einziges Medizinregister (gleich 50
Personentage x 8 Stunden tägliche Arbeitszeit x 59,90 Euro). Die Ethik-Kommissionen
erheben zudem Gebühren, diese zählen nicht zum Erfüllungsaufwand und werden hier und
nachfolgend außer Acht gelassen.
Auch bei den bereits bestehenden Medizinregistern ist mit einer Entlastung zu rechnen, da
sie weniger Aufwand haben, Modifikationen mit Datenschutzbeauftragten und Ethik-
Kommissionen abzustimmen. Erneut werden die Ergebnisse der TMF-Befragung für die
Schätzung verwendet. Durch die mit der Qualifizierung verbundenen Möglichkeiten der Nutzung
einer Datenfreigabe nach § 9 MRG sowie der Widerspruchslösung nach § 10 MRG
reduziert sich der Aufwand um 6 Personentage je Medizinregister. Ebenfalls bewertet mit
Lohnkosten in Höhe von 59,90 Euro je Stunde beträgt die geschätzte Entlastung rund 2 900
Euro je Medizinregister (gleich 6 Personentage x 8 Stunden x 59,90 Euro). Circa alle 2
Jahre ist nach Erfahrungswerten der Medizinregister von einer Modifikation („Amendment“)
in einem Medizinregister auszugehen, pro Jahr also für rund 17 (33/2) Medizinregister.
Insgesamt werden die bestehenden Medizinregister um geschätzt rund 49 000 Euro pro Jahr
entlastet (gleich 17 x 2 900 Euro).
Insgesamt entsteht der Wirtschaft eine jährliche Entlastung von rund 72 000 Euro (gleich
49 000 + 24 000 – 1 000).
4.2.5 (Informationspflicht): Meldung über wesentliche Veränderungen im
Registerbetrieb eines qualifizierten Medizinregisters an das Zentrum für Medizinregister; § 6
Abs. 4 MRG
Schätzungsweise 33 der bestehenden Medizinregister, die zum Normadressaten Wirtschaft
gehören, qualifizieren sich. Diese kommen für eine Meldung über wesentliche Änderungen
in Frage; nur bei wenigen von diesen wird eine solche Situation tatsächlich eintreten. In
Verbindung mit einem wahrscheinlich relativ geringen Zeitaufwand für die Meldung ist
davon auszugehen, dass kein nennenswerter Erfüllungsaufwand entsteht.
4.2.6 (Informationspflicht): Öffentliche Informationspflichten hinsichtlich der Zwecke
der Datenverarbeitung, der Verarbeitung von Bestandsdaten und der Verarbeitung
der Krankenversicherungsnummer; §§ 13, 14 Abs. 2 und 20 Abs. 2 MRG
Qualifizierte Medizinregister müssen über die Zwecke der Datenverarbeitung im Sinne des
§ 13 MRG, über die Datenverarbeitung im Sinne des § 14 Absatz 1 und über die
Verknüpfung der Krankenversicherungsnummer mit anderen Datenquellen im Sinne des § 20
Absatz 1 öffentlich informieren.
Register können diesen Informationspflichten nachkommen, indem sie zum Beispiel über
ihre Homepage informieren. Aufgrund des geringen fallbezogenen Aufwands ist in Summe
der Erfüllungsaufwand vernachlässigbar gering.
4.2.7 (Weitere Vorgabe): Abschluss von Kooperationsvereinbarungen; § 15 MRG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Die Kooperation und die Datenverknüpfung zwischen Medizinregistern erfolgen derzeit
aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen oder hoher Aufwände in der praktischen Umsetzung nur
sehr rudimentär. Die durch § 15 MRG geschaffene Möglichkeit, Kooperationen zum
Zwecke einer Datenverknüpfung untereinander einzugehen, qualifizierte Medizinregister und
die in § 1 Absatz 2 genannten Medizinregister. Der Vorteil der Datenverknüpfung zwischen
den Medizinregistern ist, dass Medizinregister nicht mehr gezwungen sind, aufwändige
Vorprozesse wie das Einholen von Einwilligungen der betroffenen Personen allein zum Zweck
der Datenverknüpfung durchzuführen oder gar Daten für bestimmte Fragestellungen
aufwändig selbst zu erheben. Für eine Kooperation zwischen Medizinregistern ist eine
Kooperationsvereinbarung zu erstellen und abzuschließen. Die Laufzeit der
Kooperationsvereinbarungen ist zeitlich nicht begrenzt.
Aufgrund der oben dargestellten Überlegungen zur Qualifikation von Medizinregistern wird
von 55 bestehenden Medizinregistern ausgegangen, die sich qualifizieren. Aufgrund der
Ergebnisse des „Gutachtens zur Weiterentwicklung medizinischer Register zur
Verbesserung der Dateneinspeisung und -anschlussfähigkeit“ des BQS/der TMF (Abschlussbericht,
S. 147: „… Ein weiteres Erfolgskriterium stellt die Kooperation und Vernetzung von
Registern untereinander zum Erfahrungsaustausch, Datenaustausch und Initiierung
gemeinsamer Projekte dar (acht von 19 Registern) …“) wird zudem davon ausgegangen, dass circa
50 Prozent der qualifizierten Medizinregister miteinander kooperieren wollen (gleich rund
28 der 55 qualifizierten Medizinregister) und sie während ihrer durchschnittlichen Laufzeit
von rund 10 Jahren dreimal Kooperationen mit anderen Medizinregistern eingehen (Im
Abschlussbericht des Gutachtens, S. 23; siehe auch Registerdatenbank des Gutachtens,
Tabellenblatt Prozessdaten, Spalte C, erfolgte eine Auswertung zur Laufzeit der Register.
Wird auf dieser Basis deren durchschnittliche Laufzeit in Jahren berechnet, so beträgt diese
circa 10 Jahre in Form einer Medianberechnung). Die schätzungsweise 28 kooperierenden
Medizinregister gehen in 10 Jahren somit 84 Kooperationen ein (gleich 28 x 3).
Umgerechnet sind es rund 8 Medizinregister (gleich 84/10) pro Jahr, die Kooperationen untereinander
eingehen. Da der jährliche Zugang an neuen Medizinregistern in etwa der Anzahl an
Medizinregistern entspricht, die jährlich inaktiv werden, wird für die Schätzung davon
ausgegangen, dass sich dieser Wert nicht wesentlich ändert.
Von den rund 356 aktuell in der bestehenden Registerdatenbank des BQS registrierten
Medizinregister gehören geschätzt 60 Prozent dem Normadressaten Wirtschaft an. Wird
dieser Anteil auf die 8 pro Jahr miteinander kooperierenden Medizinregister umgerechnet,
so werden rund 5 Medizinregister zur Wirtschaft gezählt, die einen Kooperationsvertrag mit
einem anderen Medizinregister abschließen.
Es wird von einem Zeitaufwand von circa 120 Minuten zum Erstellen und Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung ausgegangen (siehe zum Vergleich die in der Online-Datenbank
des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamts – OnDEA registrierte Vorgabe unter
der ID 2021030414171601_31X, Antragstellung für Datennutzung zu Forschungszwecken;
§ 8 Absatz 1 BKRG mit einem Zeitaufwand von 90 Minuten pro Fall). Hierbei dürften
standardisierte Formulare abrufbar sein. Inhalte der Kooperationsvereinbarung, die jenseits des
Datenaustauschs aus anderen Gründen (sowieso) aufgegriffen werden, bleiben hier
unberücksichtigt. Bewertet mit Lohnkosten in Höhe von 59,90 Euro je Stunde für Arbeiten in der
Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen, die ein hohes Qualifikationsniveau
erfordern (Statistisches Bundesamt, Lohnkostentabelle Wirtschaft 2025, Wirtschaftszweig
M72), beläuft sich der Erfüllungsaufwand für alle 5 jährlich kooperierenden Medizinregister
auf geschätzt rund 1 000 Euro pro Jahr.
4.2.8 (Informationspflicht): Anzeige einer Kooperation gegenüber dem Zentrum für
Medizinregister; § 15 MRG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Circa 5 Medizinregister des Normadressaten Wirtschaft gehen geschätzt eine Kooperation
zum Datenaustausch ein. Für das Ausfüllen eines Meldebogens werden 3 Minuten je Fall
geschätzt (siehe Zeitwerttabelle Wirtschaft im Leitfaden zur Ermittlung des
Erfüllungsaufwands, S. 62), für die elektronische Übermittlung der Angaben im Rahmen einer
qualifizierten Anmeldung ist 1 Minute erforderlich. Bei durchschnittlichen Lohnkosten in Höhe von
52,20 Euro je Stunde in der Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen
(Statistisches Bundesamt, Lohnkostentabelle Wirtschaft 2025, Wirtschaftszweig M72) belaufen
sich die Kosten pro Jahr auf insgesamt rund 17 Euro (gleich 5 x 4/60 x 52,20 Euro).
4.2.9 (Weitere Vorgabe): Technisch-organisatorische Umsetzung der Kooperation;
§ 15 MRG
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Im Rahmen des Datenaustausches zwischen den kooperierenden Medizinregistern sind
technisch-organisatorische Maßnahmen (wie Pseudonymisierung oder Anonymisierung)
umzusetzen. Dies wird zwar bereits durch andere gesetzliche Regelungen verlangt,
allerdings ist die Möglichkeit zum Datenaustausch zwischen Medizinregistern neu, so dass
hierdurch die Belastung für den Normadressaten Wirtschaft ansteigt. Es wird davon
ausgegangen, dass es sich um einen einmaligen Erfüllungsaufwand handelt, da die
pseudonymisierten bzw. anonymisierten Daten „wiederverwendet“ werden können. Wie bereits bei der
Vorgabe oben zur Kooperationsvereinbarung dargestellt gehen schätzungsweise 28 der
Medizinregister eine Kooperation ein. Darunter sind 60%, gleich rund 17 Medizinregister dem
Normadressaten Wirtschaft zuzuordnen. Diese gehen eine Kooperation mit einem anderen
Medizinregister zum Zwecke des Datenaustausches ein. Aufgrund der beim Statistischen
Bundesamt vorhandenen Erfahrungswerte sind für die Anpassung eines bestehenden IT-
Fachverfahrens 120 Stunden Programmierung erforderlich, es wird davon ausgegangen,
dass die technisch-organisatorische Umsetzung im Durchschnitt 1/3 der Zeit (gleich 40
Stunden bzw. 2 400 Minuten) erfordert. Bewertet mit Lohnkosten in Höhe von 59,90 Euro
je Stunde für Arbeiten in der Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen, die ein
hohes Qualifikationsniveau erfordern (Statistisches Bundesamt, Lohnkostentabelle
Wirtschaft 2025, Wirtschaftszweig M72), beläuft sich der Erfüllungsaufwand, für alle 17
Medizinregister zusammen auf geschätzt einmalig rund 41 000 Euro. Hierbei handelt es sich um
die Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Die Kooperation und die Datenverknüpfung zwischen Medizinregistern erfolgen derzeit
aufgrund fehlender oder mit hohen Aufwänden in der praktischen Umsetzung verbundener
Rechtsgrundlagen nur sehr rudimentär. Daher waren Medizinregister bislang gezwungen
entweder aufwändige Vorprozesse wie das Einholen von Einwilligungen der betroffenen
Personen allein zum Zweck der Datenverknüpfung durchzuführen oder gar Daten für
bestimmte Fragestellungen aufwändig selbst zu erheben. Wie bereits bei der Vorgabe oben
zur Kooperationsvereinbarung dargestellt gehen schätzungsweise 5 Medizinregister des
Normadressaten Wirtschaft eine Kooperation mit einem anderen Medizinregister zum
Zwecke des Datenaustausches pro Jahr ein. Bei diesen Medizinregistern wird davon
ausgegangen, dass sie bislang Daten selbst erheben mussten, die nun über die Möglichkeit eines
Datenaustauschs zur Verfügung stehen. Wie oben dargestellt sind für die Anpassung eines
bestehenden IT-Fachverfahrens 120 Stunden (bzw. 7 200 Minuten) Programmierung
erforderlich. Dieser Wert wird als Mindestwert angesetzt, um die bislang erforderliche
Datenerhebung durchzuführen. Ebenfalls bewertet mit Lohnkosten in Höhe von 59,90 Euro je
Stunde für Arbeiten in der Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen, die ein hohes
Qualifikationsniveau erfordern (Statistisches Bundesamt, Lohnkostentabelle Wirtschaft
2025, Wirtschaftszweig M72), beläuft sich der hierdurch verursachte Erfüllungsaufwand, für
alle Medizinregister auf 36 000 Euro, die zukünftig aufgrund der Möglichkeit zur
Kooperation und des Datenaustausches untereinander wegfallen.
Die kooperierenden Medizinregister erstellen für die Weiterverarbeitung ein Rechte- und
Rollenkonzept, das gewährleistet, dass nur befugte Personen die Daten weiterverarbeiten
sowie Weiterverarbeitungen protokolliert und unbefugte Verarbeitungen geahndet werden
können. Es ist davon auszugehen, dass ein solches Konzept bereits bei den
Medizinregistern existiert und nur Anpassungen erforderlich sind, die keinen nennenswerten
Erfüllungsaufwand verursachen.
4.2.10 (Informationspflicht): Antrag auf Übermittlung von Daten aus einem
qualifizierten Medizinregister; § 17 MRG
Dritte haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Übermittlung von Daten aus einem
qualifizierten Medizinregister beim betroffenen Register zu stellen. Aufgrund der Neuheit der
möglichen Datennutzung kann nur schwer prognostiziert werden, in welchem Umfang hiervon
in der Praxis Gebrauch gemacht wird. Ausgehend von den zulässigen Zwecken der
Datenverarbeitung nach § 12 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass aus dem
Forschungsbereich Interesse bestehen wird. Es wird frei angenommen, dass die jährliche Anzahl der
Anträge insgesamt 50 betragen wird.
Der Zeitaufwand einer Antragstellung wird konkret davon abhängen, wie die betroffenen
Medizinregister das Verfahren ausgestalten werden und wie umfangreich die
beizubringenden Informationen sind. Für den Moment wird angenommen, dass ein umfassend
begründeter Antrag unter anderem unter ausführlicher Darlegung des Zwecks der
Datenverarbeitung – insbesondere um missbräuchliche Nutzung auszuschließen (vgl. § 12 Absatz 7
MRG) – zu stellen sein wird. Auf Basis von Erfahrungen aus dem akademischen Umfeld
kann für die Antragstellung ein fallbezogener Aufwand von vier Arbeitstagen angenommen
werden. Bei einem Lohnsatz von 59,90 Euro pro Stunde (vgl. Lohnkostentabelle des StBA,
S. 21, Wirtschaftszweig M72, alle Unternehmen, hohes Qualifikationsniveau,
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/lohn-
kostentabellen.pdf?__blob=publicationFile) beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund
96 000 Euro.
4.2.11 (Informationspflicht): Bearbeitung von Anträgen auf Übermittlung von Daten
aus einem qualifizierten Medizinregister; § 16 MRG
Es wird angenommen, dass von allen 50 Anträgen 30 Anträge (60 Prozent) bei einem
Register des Normadressaten der Wirtschaft und die übrigen bei der Verwaltung gestellt
werden (vgl. Vorgabe 4.2.1).
Der fallbezogene Aufwand der Antragsbearbeitung inklusive Datenübermittlung und
Meldung an die Zentralstelle (vgl. § 16 Absatz 6 MRG) wird unter den zuvor beschriebenen
Unsicherheiten (vgl. Vorgabe 4.2.10) auf einen Arbeitstag geschätzt. Bei einem Lohnsatz
von 59,90 Euro pro Stunde beträgt der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand rund 14 000
Euro.
4.2.12 (Informationspflicht): Meldung im Rahmen der Geheimhaltungspflichten der
Datennutzenden; § 17 MRG
Wird ein Bezug zu Personen unbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Medizinregister und
dem Zentrum für Medizinregister zu melden. Da es sich hierbei nicht um den Regelfall
handeln dürfte, ist von einem nicht nennenswerten Erfüllungsaufwand auszugehen.
4.2.13 (Weitere Vorgabe): Verarbeitung der Krankenversichertennummer durch
Medizinregister; § 20 MRG
Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Erhebung und Speicherung des unveränderbaren
Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) auf freiwilliger Basis für alle Medizinregister
mit Widerspruchsrecht der Patientinnen und Patienten vor, um auf der Grundlage eines
hieraus gebildeten Pseudonyms die Verknüpfung von Daten von Medizinregistern mit
anderen Daten anderer Medizinregister und Daten weiterer Datenquellen zu erleichtern. Da
die zusätzliche Erhebung und Speicherung der unveränderbaren
Krankenversicherungsnummer nur geringen Aufwand verursacht und zu einer Erleichterung der
Datenzusammenführung für Medizinregister beiträgt, wird insgesamt von keinem nennenswerten
Erfüllungsaufwand ausgegangen.
4.2.14 (Informationspflicht): Patientenaufklärung und Verarbeitung der Datenfreigabe
durch eine meldende Stelle für ein qualifiziertes Medizinregister; Artikel 6 DSGVO i.
V. m. § 9 MRG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Als Basis der Schätzung werden erneut die Ergebnisse der TMF-Befragung verwendet. Für
die an das Medizinregister meldenden Stellen (zum Beispiel Kliniken und Praxen) reduziert
sich der Aufwand für das Einholen der Datenfreigabe und deren Verarbeitung um 13,5
Minuten pro Patientin/Patient durch den Wechsel von einer informierten Einwilligung zu einer
Datenfreigabe als Folge einer Qualifizierung der Medizinregister. Insgesamt erfolgt die
Aufklärung von circa 1 400 000 Patientinnen und Patienten pro Jahr, deren Daten neu an die
Medizinregister gemeldet werden. Es wird davon ausgegangen, dass in Analogie zur Zahl
der Medizinregister für 20 Prozent der Patientinnen und Patienten, gleich rund 280 000
Menschen pro Jahr, zukünftig die Meldung an Medizinregister erfolgt, die sich qualifiziert
haben, so dass die Vereinfachungen durch die Datenfreigabe greifen. Bewertet mit den
durchschnittlichen Lohnkosten im Gesundheitswesen in Höhe von 40,00 Euro je Stunde
(Statistisches Bundesamt, Lohnkostentabelle Wirtschaft 2025, Wirtschaftszweig Q86)
werden die meldenden Stellen um geschätzt rund 2 520 000 Euro pro Jahr entlastet (gleich
280 000 x 13,5/60 x 40,00 Euro).
Änderungen („Amendments“) bei bestehenden Medizinregistern führen bislang ebenfalls zu
erneuten Aufwänden bei den meldenden Stellen. Aufgrund der Ergebnisse der TMF-
Befragung verursacht dies einen Aufwand von 41 Personentagen bei einer meldenden Stelle.
Alle 2 Jahre ist mit Änderungen zu rechnen. Geschätzt rund 55 der bestehenden
Medizinregister haben Interesse an einer Qualifizierung. Pro Jahr würden schätzungsweise rund
28 Medizinregister Änderungen vornehmen (gleich 55/2), was aufgrund der Qualifizierung
der Medizinregister dann nicht mehr zu Aufwänden bei den meldenden Stellen führt (hierzu
gehört auch der Wegfall einer bislang erforderlichen Neueinholung der Einwilligung der
Patientinnen und Patienten), so dass die meldenden Stellen um geschätzt rund 367 000 Euro
pro Jahr entlastet würden (gleich 28 x 41 Personentage x 8 Stunden tägliche Arbeitszeit x
37,80 Euro). Abhängig davon, wie die Kontaktaufnahme mit den Patientinnen und Patienten
für die Einwilligung erfolgt, werden zudem Portokosten eingespart.
Insgesamt entsteht der Wirtschaft eine jährliche Entlastung der Bürokratiekosten von rund
2 887 000 Euro (gleich 2 520 000 + 367 000).
4.2.15 (Informationspflicht): Weiterverarbeitung der Datenfreigabe durch ein
qualifiziertes Medizinregister; Artikel 6 DSGVO i. V. m. §§ 6 und 9 MRG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Der Aufwand für die Medizinregister zur Weiterverarbeitung der Einwilligungserklärung sinkt
als weiteres Ergebnis der TMF-Befragung um circa eine halbe Minute pro Patientin/Patient
als Folge der Vereinfachungen durch die Qualifizierung und die Nutzung der Datenfreigabe.
Es wird analog zur Verteilung der Medizinregister auf die Normadressaten Wirtschaft und
Verwaltung für 60 Prozent der Patientinnen und Patienten davon ausgegangen, dass sie
sich neu in einem Medizinregister registrieren lassen, dass dem Normadressaten Wirtschaft
zugeordnet ist. Somit handelt es sich geschätzt um 168 000 Menschen pro Jahr (gleich
280 000 Patientinnen/Patienten x 0,6). Insgesamt beträgt die Entlastung für die
Medizinregister, die dem Normadressaten Wirtschaft zugeordnet sind, geschätzt rund 84 000 Euro
pro Jahr (gleich 168 000 x 0,5/60 x 59,90 Euro).
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Vorgabe
Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe; Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
4.3.1
§ 3 und 4 MRG; Einrichtung und Betrieb eines Zentrums für
Medizinregister; Bund
546 324
4.3.2
§ 5 Abs. 3 und 4 MRG; Registrierung im
Medizinregisterverzeichnis des Zentrums für Medizinregister; Bund
0 0
4.3.2
§ 5 Abs. 3 und 4 MRG; Registrierung im
Medizinregisterverzeichnis des Zentrums für Medizinregister; Land
0 2
4.3.3
§ 5 Abs. 5 MRG; Meldung der Inaktivität oder Auflösung eines
Medizinregisters des Zentrums für Medizinregister; Bund
0 0
4.3.4
§§ 6 und 7 MRG; Antrag auf Qualifizierung eines Medizinregisters
(mit Widerspruchslösung) beim Zentrum für Medizinregister; Bund
-29 12
4.3.5
§ 6 Abs. 4 MRG; Meldung über wesentliche Veränderungen im
Registerbetrieb eines qualifizierten Medizinregisters an das
Zentrum für Medizinregister; Land
0 0
4.3.6
§§ 13, 14 Abs. 2 und 20 Abs. 2 MRG; Öffentliche
Informationspflichten hinsichtlich der Zwecke der Datenverarbeitung, der
Verarbeitung von Bestandsdaten und der Verarbeitung der
Krankenversicherungsnummer; Land
0 0
4.3.7 § 15 MRG; Abschluss von; Bund 1 0
4.3.8
§ 15 MRG; Anzeige einer Kooperation gegenüber dem Zentrum
für Medizinregister; Bund
0 0
4.3.9
§ 15 Abs. 2 MRG; Technisch-organisatorische Umsetzung der
Kooperation durch qualifizierte kooperierende Medizinregister; Bund
-33 80
4.3.10
§ 16 MRG; Bearbeitung von Anträgen auf Übermittlung von Daten
aus einem qualifizierten Medizinregister; Land
11 0
4.3.11
§ 17 MRG; Meldung im Rahmen von Geheimhaltungspflichten der
Datennutzenden; Land
0 0
4.3.12
§ 17 Abs. 6 MRG; Information über eine Maßnahme der
Datenschutzaufsichtsbehörde an Medizinregister und das Zentrum für
Medizinregister; Bund
0 0
4.3.13
§ 20 MRG; Verarbeitung der Krankenversichertennummer durch
Medizinregister; Land
0 0
4.3.14
Art. 6 DSGVO i. V. m. §§ 6, 9 MRG; Weiterverarbeitung der
Datenfreigabe durch ein qualifiziertes Medizinregister; Land
-54 0
4.3.15
§ 65c Absatz 6 SGB V; Anhörung der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung; Land
0 0
Summe (in Tsd. Euro) 442 418
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) 485 416
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) -43 2
4.3.1: Errichtung und Betrieb eines Zentrums für Medizinregister ; §§ 3 und 4 MRG
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
das Zentrum für Medizinregister errichtet und betreibt. Das Zentrum für Medizinregister
betreibt selbst keine Medizinregister, sondern fungiert als eine datenmittelnde Stelle. Die
Aufgaben des Zentrums für Medizinregister ergeben sich aus § 4, im Wesentlichen handelt es
sich dabei um den Aufbau und die Pflege des Medizinregisterverzeichnisses, die
Durchführung des Qualifizierungsverfahrens sowie um Beratungs- und Unterstützungsleistungen für
Medizinregister.
Für den Zeitaufwand für den Betrieb des Zentrums für Medizinregister wird in einer
dreijährigen Aufbauphase von 5 Vollzeitäquivalenten bzw. MAKs (1 MAK = 1 Personenjahr à 200
Arbeitstage mit je 8 Stunden = 96 000 Minuten) ausgegangen. Diese unterteilen sich in 3
MAK im höheren Dienst und 2 MAK im gehobenen Dienst. Damit ergeben sich
Personalkosten für den Bund von rund 454 000 Euro. Gemäß der Lohnkostentabelle des
Statistischen Bundesamts für die Verwaltung wird ein Lohnsatz von 67,60 Euro pro Stunde für den
höheren Dienst und ein Lohnsatz von 40,40 Euro für den gehobenen Dienst auf
Bundesebene angesetzt.
3 MAK hD (3 * 96 000 Minuten / 60 * 67,60 Euro) 324 000 Euro pro Jahr
2 MAK gD (2 * 96 000 Minuten/60 * 40,40 Euro) 130 000 Euro pro Jahr
In der Aufbauphase fallen personalintensive Arbeiten, wie die Erstellung von Templates,
Checklisten und Fragebögen, zum Beispiel für die datenschutzrechtliche Prüfung, sowie die
Konzeption und Entwicklung von Beratungsleistungen wie FAQs und Webinaren an, die
dem höheren Dienst zuzurechnen sind und in der Betriebsphase reduziert werden können.
Für den Dauerbetrieb des Zentrums für Medizinregister wird deshalb von einem reduzierten
Zeitaufwand von 4 Vollzeitäquivalenten bzw. MAKs (1 MAK = 1 Personenjahr à 200
Arbeitstage mit je 8 Stunden = 96 000 Minuten) ausgegangen. Diese unterteilen sich in 2 MAK
im höheren Dienst und 2 MAK im gehobenen Dienst. Damit ergeben sich Personalkosten
für den Bund von rund 346 000 Euro. Gemäß der Lohnkostentabelle des Statistischen
Bundesamts für die Verwaltung wird ein Lohnsatz von 67,60 Euro pro Stunde für den höheren
Dienst und ein Lohnsatz von 40,40 Euro für den gehobenen Dienst auf Bundesebene
angesetzt.
2 MAK hD (2 * 96 000 Minuten / 60 * 67,60 Euro) 216 000 Euro pro Jahr
2 MAK gD (2 * 96 000 Minuten/60 * 40,40 Euro) 130 000 Euro pro Jahr
Die jährlichen Sachkosten für den Betrieb des Zentrums für Medizinregister und die
erforderliche technische Ausstattung werden jährlich auf rund 200 000 Euro geschätzt. Diese
werden insbesondere für IT-Dienstleistungen zum Aufbau und Pflege des
Medizinregisterverzeichnisses und eines elektronischen Antragsprozesses zur Qualifizierung von
Medizinregistern benötigt.
Insgesamt ergibt sich für die Vorgabe für die ersten drei Jahre eine jährliche Belastung auf
Bundesebene in Höhe von rund 654 000 Euro (= Personalkosten: 454 000 + Sachkosten:
200 000) und anschließend ab dem vierten Jahr von 546 000 Euro (=Personalkosten 346
000 + Sachkosten: 200 000) die von den Haushaltsausgaben umfasst ist.
Das Zentrum für Medizinregister beteiligt im Rahmen der praktischen Umsetzung seiner
Aufgaben den Gemeinsamen Bundesausschuss, das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen, in Forschungsorganisationen organisierte Arbeitsgemeinschaften (vgl. § 4
Absatz 2 MRG) und die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit. Es ist davon auszugehen, dass für die Beteiligten der jährliche
Erfüllungsaufwand vernachlässigbar gering sein wird.
4.3.2: Registrierung im Medizinregisterverzeichnis des Zentrums für Medizinregister,
§ 5 Abs. 3 und 4 MRG
Dem für das BMG im Jahr 2021 erstellte „Gutachten zur Weiterentwicklung medizinischer
Register zur Verbesserung der Dateneinspeisung und -anschlussfähigkeit“ (siehe
Internetseite des BMG, Anhang M des Gutachtens; Excel-Übersicht) zufolge ist von insgesamt 356
Registern auszugehen. Insbesondere inaktive Register werden voraussichtlich ihre
Angaben nicht an die Erfordernisse des neuen Medizinregisterverzeichnisses entsprechend § 5
Absatz 3 MRG anpassen, so dass schließlich von 276 Registern ausgegangen wird, denen
einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht. Die Verpflichtung entsteht für die bestehenden
Medizinregister dadurch, dass ihnen zusätzlicher Aufwand entsteht, um weiterhin im
Medizinregisterverzeichnis registriert zu bleiben. Ein Interesse hieran kann vermutet werden, da
sich viele Medizinregister bereits in die bestehende Registerdatenbank aus Eigeninteresse
registriert haben und qualifizierte Medizinregister in der Medizinregisterdatenbank als
solche zu kennzeichnen sind.
Darüber hinaus sind Medizinregister, die nach Bundesrecht errichtet oder die vom Bund
oder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gemäß des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch finanziert oder mitfinanziert werden, werden (im Unterschied zu den anderen
Medizinregistern) nach § 5 Abs. 4 MRG zukünftig dazu verpflichtet sich im
Medizinregisterverzeichnis zu registrieren. Da derzeit nicht absehbar ist, dass neue Medizinregister aufgrund
von Bundes- oder Landesrecht eingerichtet werden, wird davon ausgegangen, dass nur
einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht.
Es wird davon ausgegangen, dass rund 40 Prozent der betroffenen 276 aktiven
Medizinregister der Verwaltung zuzuordnen sind (gleich 110 Register). Davon können insgesamt 2
der Verwaltungsebene Bund zugeordnet werden, die übrigen 108 Medizinregister den
Ländern.
Der Zeitaufwand von 21 Minuten pro Fall wird analog zur Wirtschafts-IP 4.2.1 übernommen.
Gemäß der Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamts für die Verwaltung wird ein
Lohnsatz von 40,40 Euro pro Stunde für den gehobenen Dienst auf Bundesebene und ein
Lohnsatz von 43,20 Euro für den gehobenen Dienst auf Landesebene angesetzt. Insgesamt
ergibt sich für die Vorgabe eine einmalige Belastung auf Bundesebene in Höhe von rund
28 Euro (2 Medizinregister * 21 Min./60 * 40,40 gD Bund) und eine einmalige Belastung auf
Landesebene in Höhe von rund 2 000 Euro (108 Medizinregister * 21 Min./60 * 43,20 gD
Land).
4.3.3: Meldung der Inaktivität oder Auflösung eines Medizinregisters des Zentrums
für Medizinregister; § 5 Abs. 5 MRG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes und der Länder: Das
Medizinregister muss dem Zentrum für Medizinregister unverzüglich mitteilen, wenn das
Medizinregister inaktiv oder aufgelöst wird. Die Inaktivität eines Medizinregisters wird im
Medizinregisterverzeichnis vermerkt. Aufgelöste Medizinregister werden aus dem
Medizinregisterverzeichnis gelöscht.
80 der 356 bestehenden Medizinregister der Medizinregisterdatenbank des Gutachtens
(Anhang M, Tabellenblatt Stammdaten, Auswertung Spalte I) sind nicht mehr aktiv. In
Verbindung mit der Registerlaufzeit wird eingeschätzt, wie viele Medizinregister pro Jahr inaktiv
werden, was sie gemäß § 5 Abs. 5 an das Zentrum für Medizinregister zu melden haben.
Im Abschlussbericht des Gutachtens (S. 23; siehe auch Anhang M des Gutachtens,
Tabellenblatt Prozessdaten, Spalte C) erfolgte eine Auswertung zur Laufzeit der Medizinregister.
Wird auf dieser Basis die durchschnittliche Laufzeit in Jahren berechnet, so beträgt diese
circa 10 Jahre (Medianberechnung). Somit sind es schätzungsweise 80/10 = 8
Medizinregister, die pro Jahr inaktiv werden und gesetzlich verpflichtet sind, dies an das Zentrum für
Medizinregister zu melden. Da 60 Prozent der Medizinregister der Wirtschaft zugeordnet
werden gehen wir davon aus, dass im Schnitt nur drei Medizinregister auf Seiten der
Verwaltung pro Jahr ihre Inaktivität an das Zentrum für Medizinregister meldet.
Der Zeitaufwand von 7 Minuten pro Fall wird analog zur Wirtschafts-IP 4.2.3 übernommen.
Insgesamt ergibt sich für die Vorgabe eine jährliche Belastung für Bund und Länder in Höhe
von rund 14 Euro (3 * 7 Min./60 * 40,40 gD Bund).
4.3.4: Antrag auf Qualifizierung eines Medizinregisters (mit Widerspruchslösung)
beim Zentrum für Medizinregister; § 6 Abs. 1 und § 7 MRG
Ein Medizinregister ist nicht dazu verpflichtet, sich qualifizieren zu lassen. Um alle Vorteile
des neuen Medizinregisterverzeichnisses nutzen zu können, ist allerdings eine
Qualifizierung erforderlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass der überwiegende Teil der
Medizinregister grundsätzlich Interesse an einer Qualifizierung hat. Da es sich jedoch um
ein für Medizinregister neues Verfahren handelt, dessen Aufwand und Nutzen jedes
Medizinregister für sich abwägen muss und keine Vergleichswerte vorliegen, wird sehr
konservativ geschätzt, dass letztlich 20 Prozent der Medizinregister eine Qualifizierung
beantragen werden. Die Gültigkeit der Qualifizierung ist auf 5 Jahre begrenzt (vgl. § 6 MRG). Bei
Vorliegen entsprechender Voraussetzungen kann ein Register sich als qualifizierter
Medizinregister mit Widerspruchslösung in das Verzeichnis eintragen lassen (vgl. § 7 MRG).
Wie oben dargestellt, wird davon ausgegangen, dass 55 Medizinregister Interesse an einer
Qualifizierung haben (siehe Vorgabe 4.2.4). Es wird ferner davon ausgegangen, dass 40
Prozent der 55 Medizinregister dem Normadressaten Verwaltung (somit 22
Medizinregister) zuzuordnen sind. Wird das prozentuale Verhältnis von 2% Bundes- und 98%
Landesregistern zugrunde gelegt, so ergeben sich davon rund 21 Medizinregister auf Landes- und
rund 1 Medizinregister auf Bundesebene, welche voraussichtlich ein Interesse an einer
Qualifizierung haben werden, wodurch einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht.
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes und der Länder:
Der Zeitaufwand von 480 Minuten pro Fall für die erstmalige Qualifizierung wird analog zur
Wirtschafts-IP 4.2.4 übernommen. Gemäß der Lohnkostentabelle des Statistischen
Bundesamts für die Verwaltung wird ein Lohnsatz von 67,60 Euro pro Stunde für den höheren
Dienst auf Bundesebene und ein Lohnsatz von 69,30 Euro für den höheren Dienst auf
Landesebene angesetzt. Insgesamt ergibt sich für die Vorgabe ein einmaliger
Erfüllungsaufwand auf Bundesebene in Höhe von rund 1 000 Euro (1 Medizinregister * 480 Min./60 *
67,60 hD Bund) und ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Länder in Höhe von rund
12 000 Euro (21 Medizinregister * 480 Min./60 * 69,30 hD Land). Da derzeit nicht absehbar
ist, dass neue Medizinregister aufgrund von Bundes- oder Landesrecht eingerichtet
werden, wird davon ausgegangen, dass nur ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die
Erstqualifizierung entsteht.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes und der Länder
Alle 5 Jahre ist die Qualifizierung zu wiederholen; der jährliche Erfüllungsaufwand des
Bundes ist vernachlässigbar gering. Für die rund 4 betroffenen Medizinregister auf
Landesebene (21/5) verursacht die Wiederholungsqualifizierung einen geringeren Zeitaufwand als
die erstmalige Qualifizierung. Es wird angenommen, dass hierfür ein Drittel der Zeit der
Erstqualifizierung erforderlich wird (gleich rund 2,6 Stunden bzw. 160 Minuten). Für die
Länder ergibt sich somit ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1 000 Euro.
Dem stehen Entlastungen bei denjenigen Medizinregistern der Länder gegenüber, die ihre
Daten nicht aufgrund einer speziellen Rechtsgrundlage (wie die Krebsregister der Länder
oder das Implantateregister des Bundes) verarbeiten, da die speziellen Rechtsgrundlagen
für diese Medizinregister mit Ausnahme des § 15 MRG weiterhin anwendbar sind und somit
diese Medizinregister ihre Datenverarbeitung nicht auf § 9 MRG (Datenfreigabe) stützen
können. Von den 21 Medizinregistern verbleiben 18 Medizinregister der Länder, bei denen
mit Entlastungen zu rechnen ist, da sie infolge ihrer Qualifizierung und der
Datenverarbeitung nach § 9 MRG (Datenfreigabe) weniger Aufwand haben, Modifikationen, u.a. mit
Datenschutzbeauftragten und Ethik-Kommissionen, abzustimmen. Erneut werden die
Ergebnisse der TMF-Befragung für die Schätzung verwendet. Durch den mit der Qualifizierung
verbundenen Wechsel von einer informierten Einwilligung zu einer Datenfreigabe reduziert
sich der Aufwand um 6 Personentage je Medizinregister. Bewertet mit Lohnkosten in Höhe
von 69,30 Euro für die Länder beträgt die geschätzte Entlastung rund 3 300 Euro je
Medizinregister in Zuständigkeit eines Landes (gleich 6 Personentage x 8 Stunden x 69,30 Euro
hD Land). Circa alle 2 Jahre ist von einer Modifikation („Amendment“) in einem
Medizinregister auszugehen, pro Jahr also für rund 9 der 18 bestehenden Medizinregister auf
Landesebene. Insgesamt werden die bestehenden Medizinregister auf Landesebene um rund
30 000 Euro (gleich 9 x 3 330 Euro) entlastet. Abzüglich der Kosten für die
Wiederholungsqualifizierung ergibt sich demnach eine jährliche Entlastung der Länder in Höhe von 29 000
Euro.
4.3.5: Meldung über wesentliche Veränderungen im Registerbetrieb eines
qualifizierten Medizinregisters an das Zentrum für Medizinregister; § 6 Abs. 4 MRG
Ein qualifiziertes Medizinregister hat das Zentrum für Medizinregister bei wesentlichen
Veränderungen im Registerbetrieb unverzüglich zu informieren. Hier ist mit keinem
nennenswerten zusätzlichen Erfüllungsaufwand zu rechnen.
4.3.6 Öffentliche Informationspflichten hinsichtlich der Zwecke der
Datenverarbeitung, der Verarbeitung von Bestandsdaten und der Verarbeitung der
Krankenversicherungsnummer; §§ 13, 14 Abs. 2 und 20 Abs. 2 MRG
Der Erfüllungsaufwand ist vernachlässigbar gering (vgl. Vorgabe 4.2.6).
4.3.7: Abschluss von Kooperationen; § 15 MRG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes und der Länder:
Qualifizierte Medizinregister bzw. die in § 1 Absatz 2 genannten Medizinregister können
Kooperationsverträge abschließen und auf dieser Grundlage die bei ihnen rechtmäßig
gespeicherten personenbezogenen Daten zusammenführen und für Zwecke nach § 12
Absatz 1 MRG nutzen und gemeinsam verarbeiten, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken
erforderlich ist. Das Nähere der Kooperation ist in einer Vereinbarung in Textform zu regeln.
Analog zu den Ausführungen der Wirtschafts-Vorgabe 4.2.7 wird davon ausgegangen, dass
circa 50 Prozent der qualifizierten Medizinregister (gleich 28) miteinander kooperieren
wollen. Zudem können auch spezialgesetzlich geregelte Medizinregister (gleich 18) an
Kooperationen teilnehmen. Dies ist ebenfalls in 50% der spezialgesetzlich geregelten Register zu
erwarten (gleich 9). Unter Annahme einer durchschnittlichen Laufzeit von rund 10 Jahren
pro Kooperationsvereinbarung werden schätzungsweise rund 4 kooperierende Register pro
Jahr zum Normadressaten der Verwaltung gezählt.
Der Zeitaufwand von 120 Minuten pro Fall wird analog zur Wirtschafts-Vorgabe 4.2.7
übernommen. Gemäß der Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamts für die Verwaltung
wird ein Lohnsatz von 69,30 Euro pro Stunde für den höheren Dienst Ebenen übergreifend
angesetzt. Insgesamt ergibt sich für die Vorgabe ein jährlicher Erfüllungsaufwand Ebenen
übergreifend in Höhe von rund 600 Euro (4 * 120 Min./60 * 69,30 hD Ebenen übergreifend).
4.3.8: Anzeige einer Kooperation gegenüber dem Zentrum für Medizinregister; § 15
MRG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes und der Länder: Circa 3
Medizinregister des Normadressaten Verwaltung gehen geschätzt eine Kooperation zum
Datenaustausch ein. Der Zeitaufwand von 4 Minuten pro Fall wird analog zur Wirtschafts-
Vorgabe 4.2.8 übernommen. Insgesamt ergibt sich für die Vorgabe ein vernachlässigbar
geringer jährlicher Erfüllungsaufwand.
4.3.9: Technisch-organisatorische Umsetzung der Kooperation; § 15 MRG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes und der Länder:
Im Rahmen des Datenaustausches zwischen den kooperierenden qualifizierten
Medizinregistern sind technisch-organisatorische Maßnahmen (wie Pseudonymisierung oder
Anonymisierung) umzusetzen. Dies wird zwar bereits durch andere gesetzliche Regelungen
verlangt, allerdings ist die Möglichkeit zum Datenaustausch zwischen Medizinregistern neu, so
dass hierdurch die Belastung für den Normadressaten Verwaltung ansteigt. Es wird davon
ausgegangen, dass es sich um einen einmaligen Erfüllungsaufwand handelt, da die
pseudonymisierten bzw. anonymisierten Daten „wiederverwendet“ werden können. Wie bereits
bei der Vorgabe 4.2.9 dargestellt gehen schätzungsweise 28 Medizinregister eine
Kooperation mit einem anderen Medizinregister zum Zwecke des Datenaustausches ein, darunter
sind 40%, gleich rund 11 Medizinregister dem Normadressaten Verwaltung zuzuordnen.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung spezialgesetzlich geregelter Register (gleich 18) ist
insgesamt von rund 29 betroffenen Registern der Verwaltung auszugehen. Analog der
Wirtschaftsvorgabe sind aufgrund der beim Statistischen Bundesamt vorhandenen
Erfahrungswerte für die Anpassung eines bestehenden IT-Fachverfahrens 120 Stunden
Programmierung erforderlich, es wird davon ausgegangen, dass die technisch-organisatorische
Umsetzung im Durchschnitt 1/3 der Zeit (gleich 40 Stunden bzw. 2 400 Minuten) erfordert.
Bewertet mit Lohnkosten in Höhe von 69,30 je Stunde für den höheren Dienst (Ebenen
übergreifend), beläuft sich der Erfüllungsaufwand für alle 11 Medizinregister zusammen auf
geschätzt einmalig rund 80 000 Euro.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes und der Länder:
Die Kooperation und der Datenaustausch zwischen Medizinregistern erfolgen derzeit nicht,
da es an entsprechenden rechtlichen Regelungen fehlt oder bzw. bestehende rechtliche
Regelungen die praktische Umsetzbarkeit erschweren. Kooperationen im Sinne eines
Datenaustausches gibt es nur in gesetzlich geregelten Einzelfällen. Daher waren
Medizinregister bislang gezwungen entweder aufwändige Vorprozesse wie das Einholen von
Einwilligungen der betroffenen Personen allein zum Zweck der Datenverknüpfung durchzuführen
oder Daten für bestimmte Fragestellungen aufwändig selbst zu erheben. Circa 4
Medizinregister des Normadressaten Verwaltung gehen geschätzt jährlich eine Kooperation zum
Datenaustausch ein. Bei diesen Medizinregistern wird davon ausgegangen, dass sie
bislang verpflichtet waren, erforderliche Daten selbst zu erheben, da ein Datenaustausch in
der Regel bislang nicht gestattet war. Der Zeitaufwand von 7 200 Minuten pro Fall wird
analog zur Wirtschafts-Vorgabe 4.2.9 übernommen. Insgesamt ergibt sich für die Vorgabe
eine jährliche Entlastung Ebenen übergreifend in Höhe von rund 33 000 Euro (4
Medizinregister * 7 200 Min./60 * 69,30 hD Ebenen übergreifend).
Die qualifizierten Medizinregister erstellen für die Weiterverarbeitung ein Rechte- und
Rollenkonzept, das gewährleistet, dass nur befugte Personen die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Daten weiterverarbeiten können sowie Weiterverarbeitungen protokolliert und unbefugte
Verarbeitungen geahndet werden können. In der Regel besteht für die Registerverwaltung
bereits ein Rechte- und Rollenkonzept, dementsprechend entsteht kein (nennenswerter)
neuer Erfüllungsaufwand.
4.3.10: Bearbeitung von Anträgen auf Übermittlung von Daten aus einem
qualifizierten Medizinregister; § 16 MRG
Spiegelbildlich zu der Vorgabe 4.2.11 wird angenommen, dass von allen 50 Anträgen 20
Anträge bei einem Register des Normadressaten der Verwaltung gestellt wird (vgl. Vorgabe
4.2.1). Bei einem fallbezogenen Aufwand von einem Arbeitstag, einem Lohnsatz von 69,30
Euro pro Stunde beträgt der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand rund 11 000 Euro.
4.3.11: Meldung im Rahmen von Geheimhaltungspflichten der Datennutzenden;
§ 17 MRG
Wird ein Bezug zu Personen unbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Medizinregister und
das Zentrum für Medizinregisterzu melden. Da es sich hierbei nicht um den Regelfall
handeln dürfte, ist von einem nicht nennenswerten Erfüllungsaufwand auszugehen.
4.3.12: Information über eine Maßnahme der Datenschutzaufsichtsbehörde an
Medizinregister und das Zentrum für Medizinregister; § 17 Abs. 6 MRG
Wenn die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 58 Absatz
2 Buchstabe b bis j der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber den Datennutzenden
ergriffen hat, informiert sie das betroffene Medizinregister und das Zentrum für
Medizinregister. Das Zentrum für Medizinregister schließt den Datennutzenden für einen Zeitraum
von bis zu zwei Jahren vom Datenzugang aus. Da es sich hierbei nicht um den Regelfall
handeln dürfte, ist von einem nicht nennenswerten Erfüllungsaufwand auszugehen.
4.3.13: Verarbeitung der Krankenversichertennummer durch Medizinregister; § 20
MRG
Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit der Erhebung und Speicherung des
unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) für alle Medizinregister mit
Widerspruchsrecht der Patientinnen und Patienten vor, um auf der Grundlage eines hieraus
gebildeten Pseudonyms die Verknüpfung von Daten von Medizinregistern mit Daten anderer
Medizinregister und Daten weiterer Datenquellen zu erleichtern. Perspektivisch soll damit
ein direktes Datenlinkage mit Hilfe einer anlassbezogenen Forschungskennziffer ermöglicht
werden.
Medizinregister und meldende Gesundheitseinrichtungen dürfen den unveränderbaren Teil
der Krankenversichertennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur
Erzeugung eines Pseudonyms für die Verknüpfung mit anderen Datenquellen erheben und
verarbeiten. Die Erhebung und Verarbeitung sind nur zulässig, wenn und soweit die
betroffene Person dieser Datenverarbeitung nicht widersprochen hat.
Da die zusätzliche Erhebung und Speicherung der unveränderbaren
Krankenversicherungsnummer auf freiwilliger Basis nur geringen Aufwand verursacht und zu einer
Erleichterung der Datenzusammenführung für Medizinregister beiträgt, wird insgesamt von keinem
nennenswerten Erfüllungsaufwand ausgegangen.
4.3.14: Weiterverarbeitung der Datenfreigabe durch ein qualifiziertes Medizinregister;
Artikel 6 DSGVO i. V. m. §§ 6, 9 MRG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Der Aufwand für die Medizinregister zur Weiterverarbeitung der Einwilligungserklärung sinkt
als weiteres Ergebnis der TMF-Befragung um circa eine halbe Minute pro Patientin/Patient
als Folge der Vereinfachungen durch die Qualifizierung. Es wird analog zur Verteilung der
Medizinregister auf die Normadressaten Wirtschaft und Verwaltung (vgl. Vorgabe 4.2.15)
für 40 Prozent der Patientinnen und Patienten davon ausgegangen, dass sie sich in einem
Medizinregister neu registrieren lassen, dass dem Normadressaten Verwaltung zugeordnet
ist. Somit handelt es sich geschätzt um 112 000 Menschen pro Jahr (gleich 280 000
Patientinnen/Patienten x 0,4). Davon lassen sich circa 98 Prozent (gleich rund 110 000
Personen) in Medizinregistern mit Zuständigkeit der Länder registrieren; die restlichen 2 Prozent
(gleich rund 2 000 Personen) in Medizinregistern mit Zuständigkeit des Bundes sind nicht
relevant, da sie von dieser Entlastung nicht profitieren. Es wird zudem davon ausgegangen,
dass bei 85 Prozent der Medizinregister der Länder eine tatsächliche Entlastung eintritt.
Dieser Anteil wird auf die Patientinnen und Patienten übertragen, somit beträgt die Fallzahl
93 500 (110 000 x 0,85). Insgesamt beträgt die Entlastung bei der Weiterverarbeitung der
Einwilligungserklärung für die Medizinregister auf Landesebene geschätzt rund 54 000
Euro pro Jahr (gleich 93 500 x 0,5 Min./60 x 69,30 Euro hD Land).
4.3.15: Anhörung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung; Artikel 2 (§ 65c
Absatz 6 SGB Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
Durch Artikel 2 wird § 65c Absatz 6 SGBV geändert. Hierdurch ist zukünftig vor der
Entscheidung des Schiedsgremiums zur Anpassung von Vergütungen für Meldungen an
klinische Krebsregister die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) anzuhören. Die
KZBV gehört als Teil der Selbstverwaltung methodisch der Verwaltungsebene Bund an. Da
eine solche Stellungnahme eher in Ausnahmefällen erforderlich sein wird, dürfte der
Aufwand für die KZBV vernachlässigbar sein.
5. Weitere Kosten
Von den antragstellenden Medizinregistern sind für die Durchführung des
Qualifizierungsverfahrens beim Zentrum für Medizinregister Gebühren zu entrichten. Da es sich um ein für
Medizinregister neues Verfahren handelt, liegen keine Erfahrungswerte zur Höhe der
Gebühren vor. Für das freiwillige Qualifizierungsverfahren soll jedoch ein schlankes Verfahren
eingeführt werden, bei welchem auf bereits vorhandene Unterlagen zurückgegriffen werden
kann, so dass davon ausgegangen wird, dass es zu keinen nennenswerten
Kostensteigerungen für die Wirtschaft kommen wird. Demgegenüber eröffnen sich nach einer
erfolgreichen Qualifizierung erhebliche Entlastungspotentiale durch erleichterte
Datenverarbeitungsmöglichkeiten, insbesondere Datenverknüpfungsmöglichkeiten. Die Ausgestaltung
der Gebühren wird über eine Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des
Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem
Zuständigkeitsbereich (BMGGebV) geregelt werden. Für Datennutzende können Entgelte durch
Nutzungsvereinbarungen nach § 16 entstehen.
Weitere Kosten entstehen nicht.
Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Durch die bessere Nutzung von Daten aus Medizinregistern wird ermöglicht, dass neue
wissenschaftliche Erkenntnisse generiert, künftiges Leid minimiert wird und eine sichere,
bessere und qualitätsgesicherte Versorgung gewährleistet werden kann. Hierdurch kann
für die Bevölkerung in Deutschland weiterhin eine qualitativ hochwertige Versorgung
gewährleistet werden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen und kommt aufgrund des Aufbaus nachhaltiger
Infrastrukturen für Medizinregister auch nicht in Betracht.
Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Medizinregistergesetz)
Zu Abschnitt 1 (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Das Gesetz ist auf
Medizinregister anwendbar, die die Voraussetzungen der Definition des Medizinregisters in
§ 2 Nummer 1 erfüllen und deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in
den Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen liegt. Ziel ist es, mittels der Regelungen zu
einem Qualifizierungsverfahren sowie Regelungen zur Datenerhebung und Datennutzung,
die inhaltlichen Schwerpunkte der Nummern 1 bis 4 positiv zu beeinflussen und damit
verbundene Ziele wie zum Beispiel die Bekämpfung von gemeingefährlichen und
übertragbaren Krankheiten, und die Verbesserung der wissenschaftlichen Forschung zu erreichen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 nennt den Schwerpunkt der Arzneimittel, der Medizinprodukte und der Heilmittel.
Auch in diesem Zusammenhang ist der Rückgriff auf Daten aus Medizinregistern
vielversprechend, um aktuelle Entwicklungen zu beobachten und neue Erkenntnisse für die Neu-
und Weiterentwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten zu generieren.
Hochwertige Daten sind insbesondere für Medizinprodukte, die Methoden der künstlichen Intelligenz
nutzen, von besonderer Relevanz. Die Entwicklung dieser Methoden, aber auch die
Validierung und Weiterentwicklung, hängt stark von einer ausreichenden Verfügbarkeit
qualitativ hochwertiger, repräsentativer Daten ab, die unter den Bedingungen des deutschen
Gesundheitssystems generiert werden und so die Charakteristika der deutschen Bevölkerung
sowie der hier vorherrschenden Versorgungsstrukturen realistisch abbilden.
Zu Nummer 2
Nummer 2 legt die Schwerpunkte der gemeingefährlichen Krankheiten und der
übertragbaren Krankheiten fest. Auch in diesem Bereich sind Daten aus Medizinregistern von
besonderer Bedeutung, um neue Erkenntnisse zu gewinnen, um Krankheiten vorzubeugen,
frühzeitig zu erkennen, diese zu heilen oder ihre Folgen zu vermindern, zum Beispiel durch
Evaluierung der Wirksamkeit von Therapien in der Versorgungsroutine oder für die
Unterstützung der Sicherung und Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung.
Gemeingefährliche Krankheiten sind dabei als Krankheiten mit hoher Krankheitslast zu
verstehen, die durch Faktoren wie eine hohe Mortalität und Morbidität bestimmt wird. Unter
den chronischen Erkrankungen sind insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
Krebserkrankungen, chronische Lungenerkrankungen, Erkrankungen des Muskel-Skelett-
Systems, psychische Störungen und Diabetes mellitus weit verbreitet und beeinflussen
Lebensqualität, Arbeitsfähigkeit und Sterblichkeit. Auch Fälle, in denen ein gleichzeitiges
Bestehen mehrerer Erkrankungen bei einer Gesamtbetrachtung zu einer hohen Krankheitslast
führt, sind von Nummer 3 erfasst. Dies ist zum Beispiel bei Medizinregistern wie den
Trauma-Registern der Fall, die Daten verletzter Personen erheben. Eine hohe
Krankheitslast haben auch die sogenannten seltenen Erkrankungen, die in Deutschland circa vier
Millionen Menschen betreffen und damit quantitativ auf einer Stufe mit den sogenannten
Volkskrankheiten stehen. Insbesondere bei der letzten Gruppe ist eine gute Datengrundlage, die
in erster Linie durch Medizinregister geschaffen werden kann, essentiell. Dies betrifft nicht
nur die Verfügbarkeit von Einzeldaten zu einem bestimmten Krankheitsbild, sondern auch
die Zusammenführung verschiedener Datenquellen, die eine Beschleunigung bei der
Erkennung seltener Erkrankungen gewährleisten kann.
Zu Nummer 3
Nummer 3 führt den Schwerpunkt der wissenschaftlichen Forschung im medizinischen
Bereich auf. Die Mehrheit der Medizinregister nutzt ihre Daten auch für Forschungszwecke,
zum Beispiel für den Bereich der Gesundheitsforschung inklusive der
Grundlagenforschung, der Versorgungsforschung, der biologischen und medizinischen oder
epidemiologischen Forschung, zum Beispiel Beschreibung epidemiologischer Zusammenhänge und
Unterschiede. Mit der Erforschung von zum Beispiel chronischen Krankheitsverläufen,
seltenen Erkrankungen, postinfektiösen Erkrankungen, aber auch gesundheitsökonomischen
Evaluationen und Mindestmengenforschung leisten Medizinregister einen erheblichen
Beitrag zur Qualitätssicherung, Patientensicherheit und Verbesserung der gesundheitlichen
Versorgung, Die Tatsache, dass ein Register im Schwerpunkt auf die medizinische
Forschung konzentriert ist, schließt eine Nutzung der Registerdaten unter den gesetzlichen
Voraussetzungen für die Zwecke des § 12 Absatz 1 für eine Forschung außerhalb des
medizinischen Bereichs nicht aus.
Zu Nummer 4
Nummer 4 nennt die Bereiche der medizinisch unterstützten Erzeugung menschlichen
Lebens, der Untersuchung und der künstlichen Veränderung von Erbinformationen und der
Transplantation von Organen Geweben und Zellen. Auch in diesem Zusammenhang ist der
Rückgrif
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (Gesetzentwurf)