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Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)

dip / drucksache 08.05.2026 · WP 21 · 206/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 206/26 (Beschluss) 08.05.26 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) A Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 27. März 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. B Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetz vorgelegte Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ausdrücklich. Mit der vorgesehenen Neuausrichtung wird ein dringend notwendiger Modernisierungsschritt vollzogen, der geeignet ist, die private Altersvorsorge einfacher, transparenter und für breite Bevölkerungsschichten attraktiver zu gestalten. In der nun vorliegenden Fassung des Gesetzes hat die Altersvorsorgereform das Potenzial, eine echte Erfolgsgeschichte zu werden und die private Altersvorsorge kann sich künftig für viele Menschen zu einer tragenden Säule der Alterssicherung entwickeln. Insbesondere hebt der Bundesrat die vorgesehene Einführung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags als einen wichtigen und zukunftsweisenden Baustein der reformierten privaten Altersvorsorge hervor. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, a) sicherzustellen, dass die Vermarktung des durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standardprodukts spätestens ab dem 1. Januar 2027 erfolgen kann, b) bevorzugt die Möglichkeit der Übernahme der Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt durch die Deutsche Bundesbank zu prüfen, c) zu prüfen, ob das Standardprodukt so ausgestaltet werden kann, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt. Begründung: Mit der im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wird die Grundlage für die Einführung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standardprodukts geschaffen. Dies wird vom Bundesrat ausdrücklich unterstützt. Zur Erreichung größtmöglicher Unabhängigkeit und größtmöglicher fachlicher Kompetenz, könnte die Vermögensverwaltung durch die Deutsche Bundesbank erfolgen. Ein Vermarktungsbeginn spätestens ab dem 1. Januar 2027 ist aus Sicht des Bundesrates erforderlich, um von Beginn an einen transparenten, vergleichbaren und wettbewerblich offenen Markt zu gewährleisten. Das Standardprodukt des öffentlichen Trägers soll dabei im Wettbewerb mit privaten Anbietern auf Augenhöhe insbesondere eine Benchmark-Funktion für Kosten, Leistungen und Qualität der Altersvorsorgeprodukte erfüllen. Damit fördert es den Wettbewerb. Diese Funktionen entfalten am besten ihre volle Wirkung, wenn die Vermarktung sämtlicher Produkte – also auch das Standardprodukt des öffentlichen Trägers – spätestens ab dem 1. Januar 2027 erfolgen kann. Fehlt das Standardprodukt des öffentlichen Trägers zum Reformstart, steht ein wesentlicher Vergleichsmaßstab in Form eines Referenzprodukts zunächst nicht zur Verfügung. Zur Herstellung einer möglichst hohen Transparenz bei den Abschlussentscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher ist es daher geboten, dass das Standardprodukt des öffentlichen Trägers spätestens zum Reformstart in der Vermarktung ist. Viele Anlegerinnen und Anleger wünschen sich zudem, dass ihre Kapitalanlage Aspekte der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes berücksichtigt.

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