Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
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Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 206/26 (Beschluss)
08.05.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten
Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
A
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen,
dem vom Deutschen Bundestag am 27. März 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes
zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetz vorgelegte Reform der steuerlich
geförderten privaten Altersvorsorge ausdrücklich. Mit der vorgesehenen
Neuausrichtung wird ein dringend notwendiger Modernisierungsschritt vollzogen,
der geeignet ist, die private Altersvorsorge einfacher, transparenter und für breite
Bevölkerungsschichten attraktiver zu gestalten. In der nun vorliegenden Fassung
des Gesetzes hat die Altersvorsorgereform das Potenzial, eine echte
Erfolgsgeschichte zu werden und die private Altersvorsorge kann sich künftig für
viele Menschen zu einer tragenden Säule der Alterssicherung entwickeln.
Insbesondere hebt der Bundesrat die vorgesehene Einführung eines durch einen
öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags als einen wichtigen und
zukunftsweisenden Baustein der reformierten privaten Altersvorsorge hervor. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang,
a) sicherzustellen, dass die Vermarktung des durch einen öffentlichen Träger
angebotenen Standardprodukts spätestens ab dem 1. Januar 2027 erfolgen kann,
b) bevorzugt die Möglichkeit der Übernahme der Vermögensverwaltung für das
staatliche Standardprodukt durch die Deutsche Bundesbank zu prüfen,
c) zu prüfen, ob das Standardprodukt so ausgestaltet werden kann, dass die
Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche
Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.
Begründung:
Mit der im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wird die Grundlage
für die Einführung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen
Standardprodukts geschaffen. Dies wird vom Bundesrat ausdrücklich
unterstützt.
Zur Erreichung größtmöglicher Unabhängigkeit und größtmöglicher fachlicher
Kompetenz, könnte die Vermögensverwaltung durch die Deutsche Bundesbank
erfolgen.
Ein Vermarktungsbeginn spätestens ab dem 1. Januar 2027 ist aus Sicht des
Bundesrates erforderlich, um von Beginn an einen transparenten,
vergleichbaren und wettbewerblich offenen Markt zu gewährleisten.
Das Standardprodukt des öffentlichen Trägers soll dabei im Wettbewerb mit
privaten Anbietern auf Augenhöhe insbesondere eine Benchmark-Funktion für
Kosten, Leistungen und Qualität der Altersvorsorgeprodukte erfüllen. Damit
fördert es den Wettbewerb. Diese Funktionen entfalten am besten ihre volle
Wirkung, wenn die Vermarktung sämtlicher Produkte – also auch das
Standardprodukt des öffentlichen Trägers – spätestens ab dem 1. Januar 2027
erfolgen kann.
Fehlt das Standardprodukt des öffentlichen Trägers zum Reformstart, steht ein
wesentlicher Vergleichsmaßstab in Form eines Referenzprodukts zunächst
nicht zur Verfügung. Zur Herstellung einer möglichst hohen Transparenz bei
den Abschlussentscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher ist es
daher geboten, dass das Standardprodukt des öffentlichen Trägers spätestens
zum Reformstart in der Vermarktung ist.
Viele Anlegerinnen und Anleger wünschen sich zudem, dass ihre
Kapitalanlage Aspekte der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes
berücksichtigt.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) (Beschlussdrucksache)